DEFINITIONEN Amtsblatt der Europäischen Union Das Amtsblatt der Europäischen Union (abgekürzt ABl.) ist erscheint an allen Werktagen in allen Amtssprachen der Europäischen Union (EU). Es besteht aus zwei zusammenhängenden Reihen (Reihe L „Rechtsvorschriften“ und Reihe C „Mitteilungen und Bekanntmachungen“) sowie einem Supplement (Reihe S „Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge“). Die Reihe L enthält alle rechtskräftigen EU-Rechtsvorschriften: Verordnungen; Richtlinien; Entscheidungen und Beschlüsse; Empfehlungen; Stellungnahmen. Gesetzentwürfe werden in der Reihe C veröffentlicht. Die Bezeichnung ABl C/1992/190/ 3 besagt: Der Entwurf steht in der Reihe C des Amtsblatts aus dem Jahr 1992 mit der Nummer 190 und dort auf Seite 3. Die Amtsblätter sind im Internet abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de Amtssprachen in der EU In der EU mit 27 Staaten sind folgende 23 Sprachen Amtssprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Irisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Die Verordnung Nr. 1 der EWG vom 14. April 1958 hat bestimmt, dass die Amtssprachen der Mitgliedstaaten auch Amtssprachen der Gemeinschaft sind. Die Verordnung Nr. 1 ist im Laufe der Zeit bei jedem Beitritt geändert worden. Sie bestimmt heute neben der Aufzählung der 23 Amtssprachen Folgendes: „Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen. Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den dreiundzwanzig Amtssprachen abgefasst. Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den dreiundzwanzig Amtssprachen.“ Internet: europa.eu/abc/european_countries/languages/index_de.htm Anhörung Der EU-Vertrag verlangt für Rechtsakte in bestimmten Bereiche die Anhörung von Organen oder Institutionen der Gemeinschaft. In diesen Fällen werden Vorschläge der Kommission neben den legislativen Organen auch den im Vertrag genannten Institutionen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Kommission kann ihren Vorschlag nach der Stellungnahme ändern, anschließend entscheiden Rat und Europäisches Parlament, die an die Stellungnahme nicht gebunden sind. 2 Aquakultur Aquakultur ist die kontrollierte Aufzucht von Fischen, Muscheln, Krebsen, Garnelen, Algen und anderen, im Wasser lebenden Organismen. Sie sind Eigentum des Besitzers der Aquakultur, im Unterschied zu Fischen, Muscheln, Krebsen usw. in öffentlichen Gewässern oder in Meeren. Die Aquakultur gewinnt wegen der Überfischung zunehmend an Bedeutung. Assoziierung Die EU kann mit Drittländern oder mit internationalen Organisationen eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderem Verfahren herstellen und dazu Abkommen schließen (Art. 217 AEUV) (Link Artikel EUV Artikel 217 AEUV). Mit der Assoziierung übernimmt das Drittland jedoch nicht die Rechte (z. B. Stimmrecht) und Pflichten (z. B. Übernahme des acquis communautaire) der Vollmitgliedschaft der Gemeinschaft. Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft sehen die Assoziierung als eine besondere Form vertraglicher Beziehungen zu Drittländern vor, die über reine Handelsbeziehungen hinausgehen. Als zentraler Bestandteil der Außenbeziehungen der Europäischen Union zielt die Assoziierungspolitik vielmehr auf eine umfassende, über verschiedene Politikbereiche hinweggreifende entwicklungsfördernde Zusammenarbeit mit verschiedenen Staaten, Organisationen und Regionen der Welt. Neben der Herstellung bevorzugter Wirtschaftsbeziehungen für die Vertragspartner stehen politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Transformations- und Entwicklungsprozesse im Mittelpunkt der Unterstützungsmaßnahmen. Die Assoziierungsabkommen haben, historisch gesehen, verschiedene Wurzeln und unterscheiden sich deshalb auch in ihren Zielen, ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und in ihrer vertraglichen Qualität: – Die sog. „konstitutionelle Assoziierung“ entwickelte sich aus den besonderen Beziehungen einiger EWG-Mitgliedstaaten (zunächst Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, später Großbritannien und Dänemark) zu ihren damaligen bzw. ehemaligen Kolonien. Sie wurden, um ihre Entwicklung zu fördern, bis auf wenige Einschränkungen in die damalige Freihandelszone der EWG mit einbezogen. – Die Assoziierung als Vorstufe zur Vollmitgliedschaft der EU, die sog. „Beitrittsassoziierung“ zielt darauf, beitrittswillige Länder schrittweise auf die Vollmitgliedschaft vorzubereiten. – Die sog. „Entwicklungsassoziierung“ stellt eine weitere Form der Assoziierung dar. Nach seinem Beitritt bestand Großbritannien darauf, dass den meisten seiner ehemaligen Kolonien ähnliche Vergünstigungen gewährt werden wie den anderen „außereuropäischen Ländern und Hoheitsgebieten“ mit besonderen Beziehungen zu Mitgliedstaaten. So kam 1975 das Lomé-Abkommen zustande, das mit damals 46 Ländern Subsahara-Afrikas, der Karibik und des Pazifiks abgeschlossen wurde. Ausschuss der Regionen Beratender Ausschuss der EU mit höchstens 350 Mitgliedern, die auf Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Er berät EP, Rat und Kommission und muss im Gesetzgebungsverfahren in bestimmten, im AEUV genannten Fällen gehört werden. Seine Mitglieder sind Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und müssen dort ein auf Wahlen beruhendes Mandat haben oder gegenüber einer gewählten Versammlung verantwortlich sein. Rechtsgrundlage: Art. 300, 305, 306, 307 AEUV Ausschuss der Ständigen Vertreter Ständige Vertreter ihrer Regierungen sind hohe Beamte im Rang von Botschaftern, die ihr Land in Brüssel vertreten. Die Ständigen Vertreter aller Mitgliedstaaten kommen wöchentlich 3 einmal oder öfter zusammen und bilden den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV), französisch Comité des Représentants Permanents (COREPER). Sie bereiten die Arbeiten der verschiedenen Ministerräte vor und werden dabei von rund 200 Arbeitsgruppen unterstützt. Sie vertreten ihr Land und dessen Interessen und sind an Weisungen ihrer Regierung gebunden. Die Häufung ihrer Aufgaben machte es sinnvoll, einen Ausschuss ihrer Stellvertreter zu bilden (AStV I), der sich vor allem Gesetzentwürfen für den Binnenmarkt befasst, während der Ausschuss der Botschafter (AStV II) sich überwiegend mit Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik beschäftigt. Findet der AStV bereits eine Einigung, wenn er einen Gesetzentwurf behandelt, so wird der Entwurf als „A-Punkt“ dem Rat nur noch zur Unterschrift vorgelegt. Das betrifft rund 80 % aller Entscheidungen, die der Rat beschließen muss. B Beobachterstatus Offiziell eingeräumter Status einer Person, eines Gremiums, eines Organs oder einer Gebietskörperschaft, anderen Gremien, Organen oder Organisationen als Beobachter anzugehören. Der Beobachter kann an Sitzungen der gastgebenden Institution teilnehmen und darf sich an der Argumentation beteiligen, hat aber keine Befugnis, an Entscheidungen aktiv mitzuwirken. Beschluss (Entscheidung) Ein verbindlicher Rechtsakt der EU, der sich nur an einzelne Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen richtet (Art. 288 AEUV). In früheren Verträgen der Gemeinschaft stand der Begriff Entscheidung statt Beschluss (Art. 249 EGV Nizza). In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), in der jede Gesetzgebung ausgeschlossen ist, werden die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gefassten Rechtsakte Ratsbeschlüsse genannt. Bestimmungslandprinzip / Ursprungslandprinzip Eine im Binnenmarkt nach wie vor ungeklärte Frage ist die Zuordnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für grenzüberschreitende Waren und Dienstleistungen. Zur Zeit gilt das Bestimmungslandprinzip, das heißt: Waren und Dienstleistungen aus einem EU-Staat werden stets mit dem Steuersatz belastet, der in dem Land gilt, in dem die Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Waren und Dienstleistungen werden im Herstellerland von der Mehrwertsteuer befreit und im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Satz belastet. Früher geschah das beim Übergang über die Grenzen, heute wird die steuerliche Erfassung in die beteiligten Unternehmen verlegt. Ziel ist es, im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip einzuführen, Waren und Dienstleistungen also stets mit dem Steuersatz des Herstellerlandes zu belasten. Dieses Verfahren erleichtert den Warenfluss zwischen den Binnenmarktstaaten, führt aber zu erheblichen Veränderungen in den Haushalten der Staaten, in die die Steuereinnahmen fließen. Zum Ausgleich muss ein Clearing-System geschaffen werden. Bruttoinlandsprodukt (BIP) Wert aller Güter und Dienstleistungen, die in einem Jahr innerhalb der Landesgrenzen einer Volkswirtschaft erwirtschaftet werden. Es enthält auch die Leistungen der Ausländer, die innerhalb des Landes arbeiten, während die Leistungen der Inländer, die im Ausland 4 arbeiten, zusätzlich im Bruttonationaleinkommen (BNE, früher Bruttosozialprodukt BSP) berücksichtigt werden. Das BIP wird hinsichtlich seiner Entstehung, seiner Verteilung und seiner Verwendung unterschieden. Das BIP entsteht in den Wirtschaftsbereichen (z. B. Land- und Forstwirtschaft, produzierendes Gewerbe, Handel, Gastgewerbe und Verkehr, öffentliche und private Dienstleister). Das BIP wird verwendet als privater und staatlicher Konsum (Konsumausgaben der privaten Haushalte und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Staatsverbrauch), Investitionen und Außenbeitrag. Die Verteilung des BIP ergibt sich aus der Summe der Lohn- und Gehaltseinkommen der Arbeitnehmer, der Unternehmensgewinne und der Vermögenserträge in der Volkswirtschaft. Bruttonationaleinkommen (BNE) Statistische Größe zur Erfassung der gesamten Wirtschaftsleistung eines Landes. Sie ersetzt den bis 1999 üblichen Begriff des Bruttosozialprodukts. Das BNE umfasst die von Inländern in einem bestimmten, abgeschlossenen Zeitraum (meist ein Jahr) erbrachten wirtschaftlichen Leistungen (Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen). Dabei ist unerheblich, ob die Leistungen im Inland oder im Ausland erbracht wurden, d. h., das BNE ergibt sich als Summe aller Inlands- und Auslandseinkommen der Inländer. BSE Rinderwahn Die Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist eine tödliche Erkrankung von Rindern. Sie trat seuchenartig letztmals um 1985/86 in Großbritannien auf und breitete sich danach über mehrere EU-Länder aus. Viele Tiere mussten notgeschlachtet werden, Teile von Schlachtrindern durften nicht mehr verkauft werden. Bürgerbeauftragter, Der Europäische B. Beim Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsmann“) kann sich jeder beschweren, der einen Missstand bei der Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft vermutet. Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre, ernannt. Kandidaten für diese Aufgabe müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die für die höchsten richterlichen Ämter in ihrem Staat erforderlich sind. Im Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißt es: „Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.“ (Art. 228 Ziffer 4) Er ist also allein dem Interesse der Union und der Unionsbürger verpflichtet. Wer kann sich beschweren? Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union kann sich beim Bürgerbeauftragten beschweren. Beschwerden über den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz sind allerdings nicht zulässig. Beschweren können sich auch Staatsangehörige anderer Länder, sofern sie ihren Wohnsitz in einem Land der Union haben, ferner jede juristische Person, die in einem Unionsland ihren satzungsgemäßen Sitz hat. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten; überdies kann jeder Abgeordnete des Europäischen Parlaments Beschwerden an ihn weiterleiten. Der Bürgerbeauftragte ist aber keine gerichtliche Instanz, er kann also weder Urteile aussprechen noch Gerichtsbeschlüsse der Mitgliedstaaten aufheben. Die Beschwerden dürfen also nichts betreffen, was durch ein Gericht behandelt wurde oder wird. Vermutete Missstände können sein: Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse in der Verwaltung, Machtmissbrauch, Verstöße gegen das Recht der Union, Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Geschlechts, vermeidbare Verzögerungen, Vorenthalten von Informationen. 5 Weitreichende Befugnisse Der Bürgerbeauftragte hat weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Die Organe und Institutionen der Union müssen ihm ausreichende Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen und Beweismittel aushändigen. Der Bürgerbeauftragte strebt eine unbürokratische gütliche Lösung an und kann als Schlichter zwischen dem Beschwerdeführer und der EU-Verwaltung fungieren. Falls keine Schlichtung zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte der betroffenen Institution gegenüber formell Empfehlungen zur Lösung des Falls aussprechen und das Europäische Parlament unterrichten. Die meisten Beschwerden beziehen sich auf vermeintliche Verstöße bei Personaleinstellungen der Kommission, auf die Vertragspolitik der Kommission, ihre Umweltmaßnahmen, den Zugang zu Dokumenten, Betrugsfälle und die Verfahren von Ausschreibungen. Seit Januar 2003 ist der Grieche P. Nikiforos Diamandorous Bürgerbeauftragter. C CE-Zeichen kennzeichnen Produkte, die grundlegende und für alle Mitgliedstaaten verbindliche Sicherheitsanforderungen erfüllen und somit zum freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sind. Die Normen sind in Richtlinien genannt (oder es wird auf bestehende verwiesen), z. B. in der Maschinenrichtlinie (89/392, ABl. L 183/1989, aktualisiert durch 98/37, ABl. L 207/1998) oder in der Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9, ABl. L 106/2000). Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen, sondern zeigt an, dass der Hersteller bzw. der Importeur die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen EG-Rechtsakten bestätigt und die Verantwortung dafür übernimmt. CEFTA Am 21. Dezember 1992 gründeten Polen, die Tschechoslowakei und Ungarn (VisegrádStaaten) in Krakau das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (Central European Free Trade Agreement, CEFTA). Ziel ist der Abbau von Zöllen und von nichttarifären Handelshemmnissen im Handel untereinander. Die Teilnahme an der CEFTA gilt als Vorbereitung auf einen EU-Beitritt. 1996 trat Slowenien bei, 1997 Rumänien, 1998 Bulgarien, 2002 Kroatien, 2006 Mazedonien und 2007 die Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldawien, Montenegro und Serbien. Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien sind 2004 Mitglieder der EU geworden, Rumänien und Bulgarien 2007. Die übrigen CEFTA-Staaten werden im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU gefördert. D De-minimis-Beihilfe Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen der Kommission zur Prüfung mitteilen (Art. 108 Abs. 3 EGV). Die Verordnung 994/98 (ABl. L 142/1998) ermächtigt jedoch die Kommission, mittels Verordnung einen Schwellenwert festzulegen, bis zu dem Beihilfen nicht die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 EGV erfüllen und entsprechend nicht gemeldet werden müssen. Beihilfen bis zu diesem Schwellenwert werden De-minimis-Beihilfen 6 genannt. So legt beispielsweise die Verordnung 1860/2004 (ABl. L 325/ 2004) für den Agrarund Fischereisektor einen Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 3000 Euro je Empfänger für einen Zeitraum von 3 Jahren fest, wobei der Gesamtbetrag solcher Beihilfen 0,3 % des jährlichen Produktionswertes der Fischwirtschaft des Mitgliedstaates nicht überschreiten darf. Demokratiedefizit Unter Demokratiedefizit versteht man das Fehlen oder die Einschränkung der vier Elemente, die für jede demokratische Verfassung grundlegend sind: Legitimation der gesetzgebenden Organe, Kontrolle und Transparenz der Ausübung hoheitlicher Macht, Teilhabe (Partizipation) der Bürger. Der Begriff wird als Kritik am Zustandekommen von Entscheidungen der EU verwendet. Weil die EU staatliche Befugnisse ausübt, müsse sie gleiche Voraussetzungen erfüllen, wie sie üblicherweise an demokratische Staaten gestellt werden. Dazu gehört vor allem das, was unter „Legitimation“ verstanden wird: Gesetze dürfen nur von Organen erlassen werden, deren Mitglieder dafür vom Volk in freien und geheimen Wahlen legitimiert worden sind. Dazu zähle der Ministerrat nicht und erst recht nicht die Kommission, die in bestimmten Bereichen gesetzähnliche Verordnungen erlassen kann. Diese Kritik setzt voraus, dass die EU staatsrechtlich einem Staat gleichgesetzt sei, was sie tatsächlich nicht ist. Die Mitglieder des Rates gehören als Minister Regierungen an, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind. Auch in den Mitgliedstaaten haben Regierungen, die nach der reinen Staatsrechtslehre der Exekutive zuzuordnen sind, erheblichen Anteil am Zustandekommen von Gesetzen. Die Grenzen zwischen Legislative und Exekutive sind also in heutigen demokratischen Staaten unscharf und durchlässig. Das Europäische Parlament ist dadurch legitimiert, dass seine Mitglieder von den Völkern der Union direkt gewählt werden. Die Kommissionsmitglieder wiederum kommen nur nach eingehender Prüfung und Zustimmung durch das Europäische Parlament zu ihrem Amt, die Kommission kann durch Misstrauensvotum des EP zum Rücktritt gezwungen werden. Neben der Legitimation gehören Kontrolle und Transparenz hoheitlicher Macht sowie Partizipation der Bürger zu den grundlegenden Elementen demokratischer Verfassungen. Das Europäische Parlament hat umfassende Kontrollrechte gegenüber der Kommission und eingeschränkte Kontrollrechte gegenüber dem Rat, dessen Mitglieder aber wiederum der umfassenden Kontrolle ihrer nationalen Parlamente unterliegen. Transparenz ist gegeben, weil das Europäische Parlament öffentlich tagt, der Rat in seiner Arbeit als Gesetzgeber ebenfalls. Die Unionsbürger partizipieren an der Legitimation der EU durch ihr Recht, das Europäische Parlament zu wählen, an der Kontrolle der EU durch ihr das Recht auf ugang zu allen Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission, durch das Petitionsrecht, durch das Recht, in ihrer Sprache Antwort zu erhalten, wenn sie sich schriftlich an eine Institution der EU wenden, durch die Arbeit des Bürgerbeauftragten sowie durch das Initiativrecht, wonach eine Million Unionsbürger aus mehreren Mitgliedstaaten die gesetzgebenden Organe der EU zwingen können, einen von den Unionsbürgern geforderten Gesetzentwurf zu behandeln. Insgesamt und unter Berücksichtigung der heute in demokratischen Staaten nicht mehr üblichen reinen Trennung von Legislative und Exekutive muss der EU bescheinigt werden, dass sie allen Ansprüchen an eine Demokratie gerecht wird und dass alle vier Elemente demokratischer Verfassungen – Legitimation, Kontrolle und Transparenz hoheitlicher Machtausübung, Partizipation der Bürger – hinreichend verwirklicht sind. Devisenmarkt Markt für den Handel mit ausländischen Währungen. Am Devisenmarkt bildet sich börsentäglich der Kurs (Wechselkurs) der Währungen als Preis einer ausländischen Währung im Verhältnis zur inländischen (z. B. 1 € = 1,45 $ bzw. 1$ = 0,69 €). 7 Dienstleistungen dienen, wie Sachgüter, der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, sind aber „unsichtbar“ und nicht lagerfähig. Herstellung und Nutzung von Dienstleistungen fallen zeitlich zusammen. Dienstleistungen werden von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen erbracht. Dienstleistungen sind beispielsweise: Handel und Verkehr (einschließlich Nachrichtenübermittlung), Leistungen von Banken und Versicherungen, Vermietung, Reinigung, Gaststättengewerbe, Beherbergungen, Leistungen von freien Berufen, von Friseuren, Werbeunternehmen, Wirtschaftsprüfern, ferner alles, was unter Wissenschaft, Kultur und Sport fällt. Öffentliche Dienstleistungen werden als gemeinwohlorientierte Leistungen oder Leistungen der Daseinsvorsorge bezeichnet. Diskriminierung Diskriminierung ist eine mit Nachteilen verbundene unterschiedliche Behandlung in vergleichbarer Situation ohne sachlichen und von der Rechtsordnung gebilligten Grund. Nach Art. 18 AEUV ist in der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten, nach Art. 157 Abs. 2 ebenso die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. E Einheitliche Europäische Akte Die Einheitliche Europäische Akte ist der erste Änderungsvertrag der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften, den die Mitgliedstaaten am 17. 2. 1986 beschlossen haben und der am 1. 7. 1987 in Kraft trat. Er schuf wichtige Grundvoraussetzungen für die Vollendung des Binnenmarktes und stellte die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) auf eine vertragliche Basis. Der durch die Einheitliche Europäische Akte eingeleitete Vertiefungsprozess wurde durch den Maastrichter Vertrag und die Verträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon fortgesetzt. EGKS, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Die erste der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM), gegründet 1951 durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet und am 23. 7. 1952 in Kraft trat. Er war auf die Dauer von 50 Jahren begrenzt, die EGKS endete fristgerecht 2002. Die EGKS stellte die gesamte Kohle- und Stahlproduktion der Mitgliedstaaten unter eine gemeinsame Hohe Behörde. Einzelermächtigung, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Artikel 5 EUV: „(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.“ „(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertrage-nen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Artikel 4 EUV „(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.“ 8 Entscheidung (Beschluss) Ein verbindlicher Rechtsakt der EU, der sich nur an einzelne Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen richtet. Im Lissabon-Vertrag ist der Begriff Entscheidung durch Beschluss ersetzt worden (Art. 288 AEUV). Entschließung Form der politischen Willensäußerung des Europäischen Rates, des Rates der EU oder des Europäischen Parlaments (EP) ohne rechtlich bindende Wirkung, aber oft von erheblicher politischer Bedeutung. Das EP nutzt die Entschließung als Mittel, seinen Auffassungen Publizität und Geltung zu verschaffen. Der Rat fasst Entschließungen u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, um eine gemeinsame Haltung zu Fragen der Weltpolitik oder für Verhandlungen in internationalen Organisationen oder Konferenzen festzulegen. Entschließungen des Europäischen Rates haben der EG/EU mehrfach Impulse zu weiterer Integration gegeben, so zur Errichtung des Europäischen Währungssystems, in der Energiepolitik und der Regionalpolitik. Ähnliche Bedeutung wie Entschließungen können auch Erklärungen (Deklarationen) haben, so die „Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten“ des EP (1989) oder die „Feierliche Erklärung zur Europäischen Union“ des Europäischen Rates (1983). Quelle: Mickel/Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005 EURES (European Employment Services) ist ein elektronisches Informations-, Beratungs- und Vermittlungsnetz zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern. Das Netz verbindet über die Europäische Kommission die nationalen Arbeitsverwaltungen aller Staaten der EU und der EFTA (rund 5 000 lokale Arbeitsämter), die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften. EURES dient insbes. der Förderung der Mobilität in Grenzregionen und der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Eures-Berater sind speziell ausgebildete Fachkräfte innerhalb der öffentlichen Arbeitsverwaltung der Mitgliedstaaten. Internet: http://europa.eu/eures Euro Einheitliche gesetzliche Währung für alle Staaten, die an der Europäischen Währungsunion teilnehmen (2009: 16 EU-Staaten) oder den Euro als gesetzliche Währung eingeführt haben (2009: 6). Die Währungsunion hat am 1. 1. 1999 begonnen, der Euro wurde am 1. 1. 2002 als Bargeld eingeführt. Stückelung: Münzen (Cent) 1, 2, 5, 10, 20, 50 Münzen (Euro) 1, 2 Banknoten (Euro) 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500 EURODAC Das Eurodac-System dient der Identifikation von Asylbewerbern sowie Personen, die eine EU-Außengrenze illegal überschritten haben. Durch Vergleich der Fingerabdrücke kann ein Mitgliedstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem 9 Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist. „Eurodac“ besteht aus einer von der Europäischen Kommission verwalteten Zentraleinheit, einer computergestützten Datenbank für Fingerabdrücke und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank. Neben den Fingerabdrücken umfassen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten u. a. den Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Antragstellung, das Geschlecht, die Kennnummer sowie den Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke und den Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit. Die Fingerabdrücke werden allen Personen über 14 Jahren abgenommen und direkt von der Zentraleinheit in der Datenbank erfasst. Daten über Asylbewerber werden in der Regel zehn Jahre aufbewahrt. Sobald ein Asylbewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, müssen die ihn betreffenden Daten gelöscht werden. Daten über Ausländer, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen worden sind, werden in der Regel zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke aufbewahrt. Quelle: europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of_persons_asyl um_immigration/l33081_de.htm (gekürzt) Eurojust Die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (EUROJUST) wurde durch Beschluss des Rates vom 28. 2. 2002 gegründet, um bei der Verfolgung schwerer grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität die Koordinierung der laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu fördern und zu verbessern. Eurojust arbeitet mit Europol, dem Europäischen Justiziellen Netz und OLAF zusammen. Eine weitere Aufgabe von Eurojust ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere durch die Erleichterung der internationalen Rechtshilfe und der Vollstreckung europäischer Haftbefehle. Darüber hinaus kann Eurojust auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen. Dasselbe gilt für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die nur einen Mitgliedstaat und die Kommission betreffen, was bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft der Fall ist. Eurojust kann die zuständigen nationalen Behörden ersuchen, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen, sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen, eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen, ein gemeinsames Ermittlungsteam einzusetzen und ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann. Das Kollegium von Eurojust setzt sich aus je einem Vertreter der 27 Mitgliedstaaten der EU zusammen. Die nationalen Mitglieder werden gemäß der Rechtsordnung ihres Mitgliedstaats als ständige Mitglieder ins Kollegium mit Sitz in Den Haag entsandt. Bei den nationalen Mitgliedern handelt es sich um erfahrene leitende Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen. Einige nationale Mitglieder werden von Stellvertretern, Assistenten oder abgeordneten nationalen Sachverständigen unterstützt. Quelle: Nach http://europa.eu/agencies/pol_agencies/eurojust/index_de.htm 10 Europa der Vaterländer Begriff, der von Charles de Gaulle (1890 -1970) nach Gründung der EWG geprägt wurde, um ein politisches Ordnungskonzept des künftigen vereinigten Europas zu beschreiben, in dem die Mitgliedstaaten gegenüber den supranationalen Organen eine domnierende Rolle behalten (Staatenbund). Heute auch verwendet zur Beschreibung einer EU, in der die Staaten ihre nationale Identität bewahren und ihre Souveränität behalten. Europäische Bewegung (Netzwerk Europäische Bewegung) ist ein überparteilicher internationaler Zusammenschluss der organisierten Zivilgesellschaft im Bereich Europapolitik mit 120 privaten Organisationen aus 41 europäischen Ländern. Sitz ist Brüssel. Ein Bundesrat konstituiert sich aus den nationalen Mitgliedsverbänden. Das Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland ist der überparteiliche Zusammenschluss der Interessengruppen im Bereich Europapolitik. Es fördert gemäß Satzung die europäische Integration in Deutschland und die grenzüberschreitende Kooperation der europäischen Zivilgesellschaft. Zusätzlich unterstützt das Netzwerk EBD seine Mitgliedsorganisationen in europäischen Informations-, Kooperations- und Bildungsaktivitäten. Die 171 Mitgliedsorganisationen repräsentieren nahezu alle gesellschaftlichen Gruppen: Wirtschafts- und Berufsverbände, Gewerkschaften, Bildungsträger, wissenschaftliche Institute, Stiftungen, Parteien, Unternehmen und andere. Organ der Mitgliedsorganisationen ist die Mitgliederversammlung. Politisch und organisatorisch führt der Vorstand die Geschäfte des gemeinnützigen Vereins, unterstützt vom Team Generalsekretariat. Die Europäische Bewegung wurde 1948 auf einem Kongress in Den Haag (Haager Kongress) gegründet. Die Mitgliederorganisationen setzen sich für die Ideen der europäischen Einigung (z. B. durch gemeinsame Resolutionen zur Europäischen Union, zum Vertrag über die Europäische Union, zu Gesamteuropa usw.) in der Öffentlichkeit ein und unterstützen den europäischen Integrationsprozess durch politische und wissenschaftliche Beiträge sowie durch kontinuierliche Aufklärungs- und Informationsarbeit. Die Aktivitäten der Europäischen Bewegung erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden und laufen im Berliner Europa-Zentrum zusammen; sie werden lokal weitergegeben durch die Europahäuser, Europäischen Akademien, Bildungsstätten für die politische Jugend- und Erwachsenenbildung. In manchen Bundesländern bestehen „Landeskomitees“ als regionale Untergliederungen der EBD. Ebenso wurde eine Frauenkommission eingerichtet. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Die erste der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM), gegründet 1951 durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet und am 23. 7. 1952 in Kraft trat. Er war auf die Dauer von 50 Jahren begrenzt, die EGKS endete fristgerecht 2002. Die EGKS stellte die gesamte Kohle- und Stahlproduktion der Mitgliedstaaten unter eine gemeinsame Hohe Behörde. Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) im außenpolitischen Bereich ist 1969/70 auf Initiative der Staats- und Regierungschefs entstanden. In der Einheitlichen Europäischen Akte wurde 1987 ihr die völkerrechtlich verbindliche Vertragsbasis gegeben. Die EPZ verpflichtete die damals zwölf Mitgliedstaaten, in außenpolitischen Fragen von allgemeinem Interesse einander zu unterrichten und zu befragen, ehe sie ihre Haltung festlegten. Sie sollten ihre öffentlichen Stellungnahmen möglichst aufeinander abstimmen oder 11 sogar gemeinsame Maßnahmen treffen. Handelte ein Staat in einer eigenen außenpolitischen Angelegenheit, holte er zuvor die Standpunkte der übrigen Staaten ein und berücksichtigte sie. In außenpolitischen Fragen von allgemeinem Interesse suchten die Regierungen einen gemeinsamen Standpunkt „im Konsens", also in allgemeiner Übereinstimmung. Der Europäische Rat hat allgemeine politische Leitlinien der EPZ erlassen. Entscheidende Instanz der EPZ waren die zwölf Außenminister. Sie trafen mindestens viermal im Jahr als EPZ-Gremium zusammen. Die Tagesarbeit der EPZ wurde vom Politischen Komitee geleistet, gebildet aus den Leitern der Politischen Abteilungen der zwölf Außenministerien. Das Politische Komitee konnte sich auf die Gruppe der Europäischen Korrespondenten stützen, der je ein Beamter jedes Außenministeriums angehörte. Sie überwachten die Ausführung der getroffenen Entscheidungen und waren für die allgemeine Organisation der EPZ zuständig. Arbeitsgruppen aus Experten aller Außenministerien widmeten sich unter Leitung des Politischen Komitees bestimmten Regionen oder Themen, etwa der Bekämpfung des internationalen Terrorismus oder den Problemen im Nahen Osten. Einbezogen in die EPZ waren schließlich auch die Botschafter der zwölf Staaten in anderen Staaten der Welt sowie bei internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen. Die EPZ hat sich aus täglicher Übung und Erfahrung nach und nach zu einem reibungslos funktionierenden Instrument entwickelt. Ständiges Informationsmittel war ein Fernschreibnetz („Coreu", abgekürzt aus „Correspondance européenne) zwischen den zwölf Außenministerien, der Kommission der EG in Brüssel und einem Sekretariat der EPZ, das seinen Sitz ebenfalls in Brüssel hatte. Europäische Zentralbank (EZB) Die EZB ist ein Organ der Europäischen Union. Zusammen mit den Zentralbanken aller Mitgliedstaaten bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das für die Geldpolitik zuständig ist, zusammen mit den Zentralbanken der Euroländer das Eurosystem, das die Währungspolitik betreibt. Das Direktorium der EZB (Präsident, Vizepräsident und vier weitere Mitglieder), das vom Europäischen Rat ernannt wird, bildet zusammen mit den Präsidenten der nationalen Zentralbanken den Rat der Europäischen Zentralbank. Die EZB ist unabhängig. Ihre Satzung schreibt vor, dass Preisstabilität oberstes Ziel ihrer Arbeit ist. Internet: www.ecb.int/ecb/html/index.de.html Europäischer Bürgerbeauftragter Beim Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsmann“) kann sich jeder beschweren, der einen Missstand bei der Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft vermutet. Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre, ernannt. Kandidaten für diese Aufgabe müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die für die höchsten richterlichen Ämter in ihrem Staat erforderlich sind. Im Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißt es: „Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.“ (Art. 228 Ziffer 4) Er ist also allein dem Interesse der Union und der Unionsbürger verpflichtet. Wer kann sich beschweren? Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union kann sich beim Bürgerbeauftragten beschweren. Beschwerden über den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz sind allerdings nicht zulässig. Beschweren können sich auch Staatsangehörige 12 anderer Länder, sofern sie ihren Wohnsitz in einem Land der Union haben, ferner jede juristische Person, die in einem Unionsland ihren satzungsgemäßen Sitz hat. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten; überdies kann jeder Abgeordnete des Europäischen Parlaments Beschwerden an ihn weiterleiten. Der Bürgerbeauftragte ist aber keine gerichtliche Instanz, er kann also weder Urteile aussprechen noch Gerichtsbeschlüsse der Mitgliedstaaten aufheben. Die Beschwerden dürfen also nichts betreffen, was durch ein Gericht behandelt wurde oder wird. Vermutete Missstände können sein: Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse in der Verwaltung, Machtmissbrauch, Verstöße gegen das Recht der Union, Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des Geschlechts, vermeidbare Verzögerungen, Vorenthalten von Informationen. Weitreichende Befugnisse Der Bürgerbeauftragte hat weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Die Organe und Institutionen der Union müssen ihm ausreichende Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen und Beweismittel aushändigen. Der Bürgerbeauftragte strebt eine unbürokratische gütliche Lösung an und kann als Schlichter zwischen dem Beschwerdeführer und der EU-Verwaltung fungieren. Falls keine Schlichtung zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte der betroffenen Institution gegenüber formell Empfehlungen zur Lösung des Falls aussprechen und das Europäische Parlament unterrichten. Die meisten Beschwerden beziehen sich auf vermeintliche Verstöße bei Personaleinstellungen der Kommission, auf die Vertragspolitik der Kommission, ihre Umweltmaßnahmen, den Zugang zu Dokumenten, Betrugsfälle und die Verfahren von Ausschreibungen. Seit Januar 2003 ist der Grieche P. Nikiforos Diamandorous Bürgerbeauftragter. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Am 2. 5. 1992 wurde in Porto zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geschlossen. Da die Schweiz (aufgrund eines Votums ihrer Bürger am 6. 12. 1992) das Abkommen nicht ratifiziert hatte, musste es angepasst werden, so dass es erst am 1. 1. 1994 (für Liechtenstein am 1. 5. 1995) in Kraft treten konnte. Es stellt eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Freihandelsabkommen zwischen EG- und den EFTA-Ländern dar. Beschränkten sich diese im Wesentlichen auf die Beseitigung der Zollschranken und der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit gewerblichen Waren, so begann mit der Realisierung des EWR eine neue Ära in den Beziehungen zwischen den damals zwölf Staaten der EU und sechs Staaten der EFTA. Der EWR bildet mit seinen 30 Staaten und rund 500 Millionen Verbrauchern nicht nur den größten integrierten Markt der Welt, er gewährt auch den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein die „vier Freiheiten“ des EU-Binnenmarktes: freier Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen (z. B. Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Sozialpolitik). Europäisches Justizielles Netz Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen wurde durch Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 geschaffen. Dem Netz gehören Vertreter der Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an, die mehrmals im Jahr zusammenkommen, um Informationen und Erfahrungen 13 auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zivil- und Handelsrecht auszubauen. Hauptziel des Netzes ist es, den Personen das Leben zu erleichtern, die mit grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sind, d. h. mit Streitigkeiten, die einen Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat aufweisen. Die Europäische Union weist eine Vielzahl einzelstaatlicher Rechtssysteme auf, deren Vielfalt häufig Probleme bereitet, wenn ein Rechtsstreit über die Grenzen eines Landes hinausreicht. Es kann sich daher für Juristen und andere in der Rechtspflege Beschäftigte, aber auch für Privatpersonen und Unternehmen als sehr nützlich erweisen, die verschiedenen nationalen Rechtssysteme sowie die Rechtsakte der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen, der Haager Konferenz oder des Europarats zu kennen. Quelle: ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm Europarat Der Europarat war die erste Organisation mit dem Ziel der europäischen Integration nach dem Zweiten Weltkrieg. Er wurde von 10 Staaten am 5. Mai 1949 gegründet auf Initiative des Haager Kongresses der Europa-Union im Mai 1949. Sein Ziel ist die dauerhafte Zusammenarbeit seiner Mitglieder in Politik, Wirtschaft und Kultur. Der Europarat mit Sitz in Straßburg hat 2009 47 Mitgliedstaaten, alle europäischen Staaten außer Weißrussland (Status des Kandidaten). Vom Europarat gingen wichtige Impulse zur Stärkung der Menschenrechte, der sozialen Schutzrechte und der kulturellen Zusammenarbeit aus. Er verabschiedete 1950 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und 1961 die Europäische Sozialcharta. Zur Einhaltung der Menschenrechtskonvention gründete er 1954 die Europäische Menschenrechtskommission und 1959 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Beschlüsse des Europarates in Form von Konventionen und Abkommen sind nur für diejenigen Staaten verbindlich, die sie ratifiziert haben. Der Europarat verfügt u. a. über folgende Organe: – das Ministerkomitee, das Entscheidungsgremium der Organisation: Es setzt sich aus den Außenministern der 47 Mitgliedsstaaten bzw. ihren Stellvertretern, den Ständigen Vertretern/Botschaftern in Straßburg zusammen – die Parlamentarische Versammlung, der Motor der europäischen Zusammenarbeit, mit 636 Mitgliedern (318 Mitglieder und 318 Stellvertreter) aus den 47 nationalen Parlamenten – den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, der aus einer Kammer der Gemeinden und einer Kammer der Regionen besteht. – ein 1800 europäische Beamte umfassendes Sekretariat unter Leitung des von der Parlamentarischen Versammlung gewählten Generalsekretärs. (Ausführlichere Information unter Modul 1 Zusatzthemen und unter Lexikon E) Europawahlen Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (offizieller Name bis zum Maastrichter Vertrag: Versammlung) werden seit 1979 direkt von den Wahlberechtigten in der EU gewählt (zuvor: aus den nationalen Parlamenten abgesandt). Rechtsgrundlage für die Direktwahl ist der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Parlamentarischen Versammlung“ vom 20. 9. 1976. Einen Entwurf für ein einheitliches Wahlverfahren musste das EP selbst erarbeiten (Art. 138 Abs. 3 EWGV). Erste Entwürfe wurden vom Rat abgelehnt. Vor 2004 wurden die Abgeordneten des EP deshalb nach den in ihren Staaten geltenden Wahlverfahren gewählt. 14 Auch für die siebte Direktwahl 2009 galten nur die von EP und Rat verabschiedeten Bestimmungen, die gemäß Art. 190 Abs. 4 EGV (Nizza) im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stehen müssen (jetzt Art. 223 Abs. 1 AEUV). Europol Im Vertrag über die Europäische Union (Maastricht 1992) wurde vereinbart, ein unionsweites System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) auf Basis der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit aufzubauen (Art. K1 Ziffer 9 EUV Maastricht, später Art. 29 EUV Amsterdam). Das Europol-Übereinkommen (ABl. C 316/1995) wurde von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert und trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Nach der Verabschiedung verschiedener Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Übereinkommen nahm Europol am 1. Juli 1999 seine Tätigkeit in vollem Umfang auf. Nach und nach wurden weitere wichtige Kriminalitätsbereiche einbezogen. Am 1. Januar 2002 wurde das Mandat von Europol auf sämtliche Formen schwerer internationaler Kriminalität ausgeweitet. Europol unterstützt die Strafverfolgungstätigkeit der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Bereichen: - Bekämpfung des illegalen Drogenhandels - Bekämpfung von Schleuserorganisationen - Bekämpfung des Terrorismus - Bekämpfung der Geldfälscherei (Fälschungen des Euro) und der Fälschung anderer Zahlungsmittel - Bekämpfung des Menschenhandels (einschließlich Kinderpornografie) - Bekämpfung des illegalen Fahrzeughandels - Bekämpfung der Geldwäsche. Zu den weiteren Aufgaben von Europol zählen die Bekämpfung von gegen Personen gerichteten Straftaten, von Finanzkriminalität und Computerkriminalität. Europol tritt in Aktion, wenn Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Europol wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen BNE finanziert. Die Haushaltsmittel für 2008 beliefen sich auf 66,4 Mio. EUR. Internet: www.europol.europa.eu EWR, Europäischer Wirtschaftsraum Am 2. 5. 1992 wurde in Porto zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geschlossen. Da die Schweiz (aufgrund eines Votums ihrer Bürger am 6. 12. 1992) das Abkommen nicht ratifiziert hatte, musste es angepasst werden, so dass es erst am 1. 1. 1994 (für Liechtenstein am 1. 5. 1995) in Kraft treten konnte. Es stellt eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Freihandelsabkommen zwischen EG- und den EFTA-Ländern dar. Beschränkten sich diese im Wesentlichen auf die Beseitigung der Zollschranken und der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit gewerblichen Waren, so begann mit der Realisierung des EWR eine neue Ära in den Beziehungen zwischen den damals zwölf Staaten der EU und sechs Staaten der EFTA. Der EWR bildet mit seinen 30 Staaten und rund 500 Millionen Verbrauchern nicht nur den größten integrierten Markt der Welt, er gewährt auch den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein die „vier Freiheiten“ des EU-Binnenmarktes: freier Waren-, 15 Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen (z. B. Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Sozialpolitik). Exekutive Vollziehende Gewalt. Das Organ bzw. die Organe einer Gebietskörperschaft, die laut Verfassung (in der EU: laut EUV und AEUV) das Recht und die Pflicht haben, Gesetze durchzuführen und die dafür nötigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. EZB, Europäische Zentralbank (EZB) Die EZB ist ein Organ der Europäischen Union. Zusammen mit den Zentralbanken aller Mitgliedstaaten bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das für die Geldpolitik zuständig ist, zusammen mit den Zentralbanken der Euroländer das Eurosystem, das die Währungspolitik betreibt. Das Direktorium der EZB (Präsident, Vizepräsident und vier weitere Mitglieder), das vom Europäischen Rat ernannt wird, bildet zusammen mit den Präsidenten der nationalen Zentralbanken den Rat der Europäischen Zentralbank. Die EZB ist unabhängig. Ihre Satzung schreibt vor, dass Preisstabilität oberstes Ziel ihrer Arbeit ist. Internet: www.ecb.int/ecb/html/index.de.html F Finalität Finalität bedeutet hier: Ziel der europäischen Integration, die noch ein unvollendeter Prozess ist, endgültige politische Gestalt der Europäischen Union. Prognosen über die Finalität haben sich im Laufe der Integration verändert. Anfangs waren Bundesstaat (Föderation) oder Staatenbund (Konföderation) die beiden Alternativen. Diese Modelle spiegeln aber die Besonderheit der Europäischen Union nicht wider. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union. Ihr Ziel: Alle für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume sollen in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden. Damit dient die FFHRichtlinie dem Erhalt der biologischen Vielfalt in der EU. Im Kern verfolgt die FFH-Richtlinie dazu zwei Strategien: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden FFH-Schutzgebiete ausgewiesen. Diese bilden zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Netzwerk Natura 2000. Andere Arten sind durch direkte Bestimmungen flächendeckend geschützt – unabhängig davon, ob sie sich in einem Schutzgebiet befinden. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/natura_2000/ffh-richtlinie/doc/2256.php Föderation / Konföderation Föderation = Bundesstaat Konföderation = Staatenbund 16 Im Bundesstaat verbinden sich mehrere Staaten in der Weise, dass ein neuer Gesamtstaat entsteht, die Gliedstaaten jedoch ihre Staatseigenschaft behalten. Der Gesamtstaat ist für wichtige Politikbereiche (wie Außenpolitik, Verteidigung, Wirtschaft, Finanzen) ausschließlich zuständig, die Gliedstaaten sind für regionale Politikbereiche zuständig, in vielen Bereichen herrscht geteilte (konkurrierende) Zuständigkeit. Im Staatenbund sind alle Gliedstaaten souverän und gleichberechtigt, es gibt keine Zentralregierung, auf die Hoheitsrechte der Gliedstaaten übertragen werden. Freihandelszone Wenn mehrere Staaten eine Freihandelszone bilden, beseitigen sie untereinander alle Zölle und andere handelsbeschränkende Maßnahmen. Jeder Staat kann aber gegenüber Drittländern einen eigenen Zolltarif einrichten. Das erfordert ein System zur Ursprungsbestimmung von Gütern, weil nur solche aus Mitgliedstaaten zollfrei über die Binnengrenzen gebracht werden dürfen. Eine Zollunion ist eine Freihandelszone mit einheitlichem Außenzolltarifen. Freizügigkeit Unter Freizügigkeit sind all jene Rechte und Freiheiten zusammengefasst, die es EUStaatsangehörigen ermöglichen, im Binnenmarkt dort, wo sie wollen, zu wohnen, sich politisch zu beteiligen, zu arbeiten, zu studieren, sich niederzulassen oder ihre Dienstleistungen anzubieten. Die als Freizügigkeiten oder Freiheiten bezeichneten Grundsäulen der Gemeinschaft sind: – Freiheit des Personenverkehrs (Art. 26 Abs. 2 AEUV). – Freizügigkeit der Arbeitskräfte (Art. 45 – 48 AEUV). – Niederlassungsrecht (Art. 49 – 55 AEUV). – Freiheit der Dienstleistungen (Art. 56 – Art. 62 AEUV).. – Unionsbürgerschaft (Art. 20 – Art. 24 AEUV). Fusion / Fusionsvertrag Bis 1967 hatten die drei damaligen Gemeinschaften EGKS, EWG und EURATOM jeweils einen Rat und eine Kommission (in der EGKS Hohe Behörde genannt), die getrennt voneinander handelten. Durch den „Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wurden diese Organe zusammengefasst (fusioniert). Der Vertrag wurde am 8. 4. 1965 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. 7. 1967 in Kraft. Das Europäische Parlament (damalige Bezeichnung: Versammlung) und der Europäische Gerichtshof sind von Beginn an durch das „Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften“ vom 25. 3. 1957 für alle Gemeinschaften zuständig. G GASP, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen 17 Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt (Art. 24 EUV). Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm GATT General Agreement on Tariffs and Trade = Allgemeines Zoll- un d Handelsabkommen. Multilaterale Vereinbarung von 1947 zum Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen im Welthandel. Das GATT war Vorläufer der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO). Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt (Art. 24 EUV). Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union (Art. 42 – 46 EUV). Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9.12.1989 wurde damals von allen EG-Mitgliedsstaaten außer dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Sie besitzt weder die Qualität eines verbindlichen Rechtsaktes der EU, noch ist sie ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den Unterzeichnerstaaten. Sie stellt lediglich eine feierliche Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten dar. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthält in Titel I Rechte zu folgenden Themenkomplexen: - Freizügigkeit; 18 - Beschäftigung und Arbeitsentgelt; - Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen; - sozialer Schutz; - Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen; - Berufsausbildung; - Gleichbehandlung von Männern und Frauen; - Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer; - Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt; Kinder- und Jugendschutz; - ältere Menschen; - Behinderte. In Titel II der Gemeinschaftscharta wird klargestellt, daß generell die Mitgliedsstaaten für die Gewährleistung der sozialen Grundrechte entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten zuständig sind. Generalanwalt (EuGH) Am Europäischen Gerichtshof arbeiten neben den Richterinnen und Richtern – entsprechend romanischer Rechtstradition – die sog. Generalanwälte. Sie sind eine Art ausgelagerte Berichterstatter, d. h. den Richtern gleichgestellte Persönlichkeiten. Ihre Hauptfunktion ist die vollkommen unparteiliche und unabhängige Fertigung der Schlussanträge. Die Schlussanträge sind den EuGH-Entscheidungen zeitlich vorgelagert. Sie haben zwar für den Spruchkörper keine rechtliche Verbindlichkeit. Der Gerichtshof folgt ihnen dennoch in der Praxis statistisch im Schnitt bis zu 80 %, was ihre eminente Bedeutung unterstreicht. Hintergrund hierfür dürfte der Umstand sein, dass der Schlussantrag des Generalanwalts oftmals der „einzige gemeinsame Nenner“ ist, auf den sich die aus doch sehr verschiedenartigen Rechtssystemen kommenden und deshalb mit recht unterschiedlichem Amtsverständnis versehenen Richterinnen und Richter einigen können. Durch den Vertrag von Nizza wurde zum 1. 2. 2003 eingeführt, dass – insbes. bei schon weitgehend geklärter Rechtslage – auf den Schlussantrag des Generalanwalts auch verzichtet werden kann. Generalsekretariate Generalsekretariat des Europäischen Parlaments Zuständig für die Verwaltung und den Übersetzungsdienst des Parlaments. Sitz: Luxemburg. Gegliedert in zehn Generaldirektionen und einen Juristischen Dienst. Mitarbeiter: 3.500. Generalsekretariat des Rates Sitz: Brüssel. Mitarbeiter: 2.500. Das G. unterstützt die Arbeit des Rates. Der Generalsekretär ist zugleich Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik. Generalsekretariat der Kommission Sitz: Brüssel. Mitarbeiter 600. Das G. ist eine der 40 Generaldirektionen und Dienste der Kommission. Es unterstützt die Kommission, insbesondere die Kommissionsmitglieder, und sorgt für Kohärenz der Kommissionsarbeit. Gerichtshof und Gericht Ein Gerichtshof ist die jeweils letzte Instanz auf einem Rechtsweg, seine Urteile sind endgültig, gegen sie können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Gerichte fällen Urteile, gegen die Berufung eingelegt werden kann. Über sie wird in einem übergeordneten Gericht bzw. in letzter Instanz vor einem Gerichtshof entschieden. In der EU ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) letzte Instanz. Ihm ist ein Gericht erster Instanz angegliedert. 19 Gesetze der EU (Art. 228 AEUV) Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind Rechtsakte der EU mit Gesetzescharakter. Sie entstehen im „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ (Art. 288 AEUV). GSVP, Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union (Art. 42 – 46 EUV). Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm H Haager Kongress Veranstaltung der Europäischen Bewegung in Den Haag (1948) unter Vorsitz Winston Churchilss der die „Vereinigten Staaten von Europa“ forderte. Im Dezember 1947 hatten sich (über)nationale Gruppierungen der Europabewegung (Union Europäischer Föderalisten, Europäische Liga für wirtschaftliche Zusammenarbeit, United Europe Mouvement, Conseil Français pour l’Europe) unter Vorsitz von Duncan Sandys im „Joint International Committee for European Unity“ vereint, das als erste Aktion den Haager Europa-Kongress veranstaltete. Daran nahmen mehr als 700 Politiker aus westeuropäischen Ländern teil (die sozialistischen Parteien hatten eine Teilnahme verweigert). Der Kongress verabschiedete mehrere Resolutionen zur europäischen Einigung. In Paris und London wurden ständige Sekretariate eingerichtet, die an der Verwirklichung der Forderungen des Haager Kongresses mitwirkten. Der erste Schritt gelang mit der Errichtung des Europarats. Harmonisierung Angleichung unterschiedlicher Bestimmungen und Normen und ihre Ersetzung durch einheitliche (harmonisierte) Vorschriften. 20 Haushaltsbehörde In der EU werden das Europäische Parlament und der Rat in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans als „Haushaltsbehörde“ bezeichnet (Haushaltsordnung VO 1605/2002, Art. 9 Abs. 5). Die Haushaltsbehörde ist zuständig für den Erlass des Haushaltsplangesetzes. Haushaltsdisziplin Nach Art. 310 Abs. 4 AEUV darf die Union keine Rechtsakte erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr dafür zu bieten, dass die damit verbundenen Ausgaben durch Eigenmittel der Union und im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden können. Die Mitgliedstaaten müssen Haushaltsdisziplin wahren, indem sie übermäßige Defizite vermeiden (Art. 126 Abs. 1 AEUV). Haushaltsplan Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für ein Haushaltsjahr in Form eines Gesetzes, das von der Haushaltsbehörde erlassen wird. Hochschuldiplomrichtlinie (89/48/EWG) Die zentrale Vorschrift der Hochschuldiplomrichtlinie besteht darin, daß ein Mitgliedstaat dem Bürger eines anderen EG-Mitgliedstaates den Zugang zu einem reglementierten Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern darf, wenn dieser statt des vorgeschriebenen inländischen Diploms das entsprechende Diplom eines anderen EG-Staates als Nachweis seiner beruflichen Qualifikation besitzt und im übrigen die an Inländer gestellten Voraussetzungen erfüllt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nur allgemein umschrieben. Sie enthält keine Liste, in der die einschlägigen Berufe aufgeführt sind. Sie gilt für alle reglementierten Berufe, die eine Hochschulausbildung voraussetzen. Die Richtlinie ist in Deutschland für folgende Berufe umgesetzt: - Lehrer, - Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsberater, - Seeschiffahrtsberufe, - Laufbahnen des höheren und gehobenen Verwaltungsdienstes, - Ingenieure, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner. Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. In: Deutscher Bundestag: Drucksache 13/9485 vom 17.12.1997 Hohe Behörde Das entscheidende Organ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ab 1952. Die Mitglieder wurden von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen bestimmt. Erster Präsident: Jean Monnet. Die Hohe Behörde war das erste supranationale Organ in der Geschichte. Sie konnte Rechtsakte (Entscheidungen) mit bindender Wirkung erlassen. Die Hohe Behörde wurde 1967 mit der Kommission der EWG fusioniert. Hoheitsrechte Hoheitsrechte sind Rechte des Staates und anderer Gebietskörperschaften, im Innern und nach außen uneingeschränkt im Rahmen der Verfassung zu handeln. Dazu gehören u. a. das Recht, Gesetze zu erlassen und auszuführen, Steuern zu erheben (Finanzhoheit), 21 Verstöße gegen Gesetze zu verfolgen und zu bestrafen (Gewaltmonopol), mit anderen Staaten Verträge zu schließen oder sich gegen Angriffe von außen zu wehren (Wehrhoheit). Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Amt des „Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ geschaffen. Das Amt nahm der Generalsekretär des Rats wahr (seit 1999: Javier Solana). Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon heißt das Amt „Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ (Art. 27 EUV). Der Hohe Vertreter ist ständiger Vorsitzender des Rats für Auswärtige Angelegenheiten und zugleich einer der Vizepräsidenten der Kommission („Doppelhut“) und in der Kommission für Außenbeziehungen zuständig. Catherine Ashton wurde am 19. November 2009 vom Europäischen Rat zur ersten Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt und übt dieses Amt seit 1. Dezember 2009 aus. Humanitäre Hilfe Die humanitäre Hilfe der EU, die sich vorrangig an die Bevölkerung der Entwicklungsländer richtet, umfasst nicht nur Soforthilfemaßnahmen, sondern auch Maßnahmen zur Verhinderung von Katastrophen (Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben oder von Menschen verursachte Katastrophen wie Kriege und Konflikte) sowie Wiederaufbaumaßnahmen. Bei der humanitären Hilfe handelt es sich um ein kurzfristiges Instrument (mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten), mit dem folgende Ziele angestrebt werden: – in Notsituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten; – Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen insbesondere aufgrund von anhaltenden Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die notwendige Hilfe zu leisten; – im Rahmen von Maßnahmen unmittelbar nach Notsituationen kurzfristige Rehabilitationsund Wiederaufbauarbeiten insbesondere im Bereich der Infrastruktur und Ausrüstung einzuleiten; – die Folgen von Bevölkerungsbewegungen durch Maßnahmen zur Rückführung und Erleichterung der Wiederansiedlung zu bewältigen; – die Vorbereitung auf mögliche Gefahren zu gewährleisten sowie ein geeignetes Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium einzuführen. Die Hilfsmaßnahmen werden von der für humanitäre Hilfe zuständigen Generaldirektion der Kommission (ECHO) abgewickelt. I Inflation Prozess der Geldentwertung, der sich in einem anhaltenden Anstieg des allgemeinen Preisniveaus ausdrückt (Gegensatz: Deflation). Inflation wird gemessen am Anstieg eines das allgemeine Preisniveau widerspiegelnden Preisindex (z. B. Verbraucherpreisindex). Infrastruktur Zur Infrastruktur zählen alle (vor allem öffentlichen) Einrichtungen, die für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und zur Daseinsvorsorge notwendig sind. Häufig wird unterschieden in technische Infrastruktur (wie Schienen, Straßen, Flug- und Seehäfen, 22 Energie- und Wasserversorgung, Nachrichtenübermittlung) und soziale Infrastruktur (wie Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, kulturelle Einrichtungen, Einkaufsstätten). Initiativrecht Im Gesetzgebungsverfahren parlamentarischer Demokratien das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen. Das initiativberechtigte Organ kann verlangen, dass sich die mit der Gesetzgebung beauftragten Organe mit dem Entwurf befassen, sich beraten und einen Beschluss fassen. In der EU hat nur die Kommission in diesem Sinne ein Initiativrecht. Die Organe Europäischer Rat, Rat und Europäisches Parlament können die Kommission jedoch auffordern, bestimmte Gesetzentwürfe auszuarbeiten. Die Kommission muss dieser Aufforderung folgen. Man spricht in diesem Zusammenhang von „indirektem Initiativrecht“ der Organe. In Deutschland haben die Bundesregierung (als Ganze), der Bundesrat (mit Mehrheit seiner Stimmen) und der Bundestag (mindestens 5 % seiner Mitglieder) Initiativrecht. Integration Im allgemeinen Sinn heißt Integration: a) Herstellen einer Einheit aus unterschiedlichen Teilen, b) Eingliedern eines Teils in ein Größeres Ganzes. In Bezug auf die Europäische Union bedeutet Integration den Zusammenschluss von souveränen Staaten, die Hoheitsrechte aufgeben und sie gemeinsam durch neu geschaffene überstaatliche („ingerierte“) Organe ausüben. Eine andere Bedeutung hat Integration im Zusammenhang mit der Eingliederung von Personen, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und/oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, in einen Staat, in den sie eingewandert sind oder in dem sie Asyl beantragt haben. Als Integration wird sowohl der Prozess des Zusammenschlusses als auch seine Vollendung bezeichnet. Intergouvernementale Zusammenarbeit Zwischenstaatliche Zusammenarbeit Völkerrechtlich geregelte Zusammenarbeit zwischen Regierungen bzw. Staaten in bestimmten Bereichen. Die Abkommen bzw. Übereinkommen müssen von allen beteiligten Staaten ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können. Im Bereich der EU wurden vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags u. a. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz zwischenstaatlich geregelt. Auch die Schengener Übereinkommen sind zwischenstaatliche Verträge. Der Lissabon-Vertrag sieht u. a. in der verstärkten Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten die zwischenstaatliche Regelung außerhalb der EU vor. Die Mitgliedstaaten können dabei die Organe der EU in Anspruch nehmen. In der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit werden Entscheidungen in der Regel einstimmig getroffen. Interinstitutionelle Vereinbarung Organe der EU, beispielsweise Europäisches Parlament, Rat und Kommission, können gemeinsam eine Vereinbarung zwischen ihren Institutionen (interinstituionell) treffen, um Verfahrensabläufe, die vertraglich geregelt sind, zu vereinfachen oder zu beschleunigen. 23 Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung aller beteiligten Organe geschlossen werden. K Kabotage Der Gütertransport innerhalb eines Staates ohne Überschreitung der Außengrenzen wird Kabotage genannt. Er war traditionell inländischen Fuhrunternehmen vorbehalten. Im Binnenmarkt wurde die Kabotage für den Straßengüterverkehr ab Mitte 1990 schrittweise geöffnet, in der Binnenschifffahrt ist sie seit Anfang 1995 frei, im Luftverkehr seit Anfang 1999. Kennzeichnung von Kommissionsentwürfen Jeder Gesetzentwurf der Kommission wird mit einem Kennzeichen versehen, aus dem bereits das Wichtigste herausgelesen werden kann. Zunächst erhält der Entwurf die Bezeichnung KOM, um die Kommission als Urheber nachzuweisen. Es folgt die Jahreszahl, anschließend die Nummer des Entwurfs für dieses Jahr. In der Regel werden solche Entwürfe zunächst von vielen Seiten begutachtet und geändert, um schließlich ihre endgültige Form zu erhalten, in der sie dem Rat und dem Parlament zugestellt werden. Dies wird kenntlich gemacht durch den Zusatz FINAL, in deutscher Fassung „endg.“. Kohärenz (lat. Zusammenhang) bezeichnet in der EU insbesondere die erforderliche Übereinstimmung politischer Maßnahmen in allen Politikbereichen der EU im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele der Verträge. Die Kohärenz wurde vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags u. a. durch den einheitlichen institutionellen Rahmen der EU sichergestellt (Art. 3 EUV Nizza). Insbesondere im Bereich der Außenbeziehungen muss die Union auf Kohärenz aller von ihr ergriffenen Maßnahmen achten (GASP und ESVP; Entwicklungspolitik, Wirtschaftsbeziehungen, Handelspolitik, Abkommen mit Drittstaaten). Verantwortlich dafür sind Rat und Kommission gemeinsam. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die im Bereich der Außenpolitik die Kohärenz schwächen könnte (Art. 11 EUV). Kollegialprinzip Das Kollegialprinzip (auch Kollegialitätsprinzip) ist eine vorgeschriebene Form der Entscheidungsfindung in einem Kollegium gleichberechtigter Mitglieder. Beschlüsse werden nur vom Kollegium als Ganzem in geheimer Sitzung gefasst, entweder im Konsens oder durch Mehrheit. Abweichende Meinungen einzelner Mitglieder werden nicht veröffentlicht. Nach außen werden die Beschlüsse von allen Mitgliedern vertreten und verantwortet. Nach ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 308/2000) handelt die Europäische Kommission als Kollegium (Art. 1), die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Dem Kollegialprinzip entsprechend müssen die Mitglieder der Kommission ihr Amt geschlossen niederlegen, wenn das Europäische Parlament einen Misstrauensantrag gegen die Kommission angenommen hat (Art. 234 AEUV). Komitologie, Komitologieverfahren Unter Komitologie (von frz. Comité = Ausschuss) versteht man die Mitwirkung von Ausschüssen aus Beamten der Mitgliedstaaten bem Erlass von Durchführungsverordnungen (DVO) durch die Kommission. 24 Konsens, Konsensverfahren, Konsensprinzip, Entscheidung im Konsens Wenn im Konsens (lat. consensus = Übereinstimmung, Einigkeit) entschieden wird, findet keine Abstimmung statt. Vielmehr gilt eine Entscheidung als gebilligt, wenn kein Mitglied des Organs Bedenken dagegen oder seine Ablehnung äußert. Wenn dies doch der Fall ist, wird so lang weiter verhandelt, bis Einigkeit erreicht ist oder zumindest alle Bedenken zurückgestellt werden, so dass die Entscheidung von allen getragen werden kann. Im Ergebnis entspricht die Entscheidung im Konsens der Einstimmigkeit bei Abstimmungen, vermeidet aber das Veto. In der EU ist das Konsensverfahren der übliche Entscheidungsweg des Europäischen Rats (Art. 15 Abs. 4 EUV) außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Konvergenz Unter Konvergenz versteht man die gegenseitige Angleichung der Wirtschafts-, Haushaltsund Währungspolitik der Mitgliedstaaten und die Annäherung wichtiger volkswirtschaftlicher Indikatoren der Mitgliedstaaten (wie Zinsen, Inflation, Stabilität von Wechselkursen, Haushaltsdefizite, öffentliche Schulden) an vorgegebene oder erwünschte Werte. Konvergenzkriterien Konvergenzkriterien sind wirtschaftliche Voraussetzungen für den Eintritt in die Währungsunion. Es müssen folgende Kriterien erfüllt sein: - Preisstabilität: Der Anstieg der Verbraucherpreise darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Länder liegen. - Öffentliche Finanzen: Das Haushaltsdefizit des Staates soll dauerhaft 3 %, die gesamte Staatsverschuldung 60 % des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen. - Wechselkurse: Die Währung muss zwei Jahre lang am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilgenommen haben und muss gegenüber dem Euro stabil geblieben sein; - Zinsen: Die langfristigen Zinssätze dürfen nicht höher liegen als zwei Prozentpunkte über dem Durchschnitt in den drei preisstabilsten Ländern. Außerdem muss die Zentralbank des Landes unabhängig sein (Art. 130 AEUV), ihre Satzung muss mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen. Konvergenzprogramm Die nicht an der Währungsunion teilnehmenden EU-Staaten sind zur Vorlage und zur Veröffentlichung von Konvergenzprogrammen mit weitgehend gleichem Inhalt wie die Stabilitätsprogramme der Euroländer verpflichtet. Beide Programme sind jährlich zu aktualisieren und haben darüber Aufschluss zu geben, wie das mittelfristige Haushaltsziel eines nahezu ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalts erreicht werden soll. So ist der Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote darzustellen, ebenso wie die für die Umsetzung der Programme wichtigen Hauptannahmen über die voraussichtliche Entwicklung von Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Inflation zu erläutern sind. Es sind die haushalts- und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen darzustellen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder vorgeschlagen werden, sowie eine Einschätzung der quantitativen Auswirkungen der wichtigsten Maßnahmen auf den Haushalt vorzunehmen. Die Kommission und der Wirtschafts- und Finanzausschuss bewerten die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und legen sie dem Ecofin-Rat zur Prüfung vor. Dieser prüft, ob mit dem jeweiligen Programm voraussichtlich ein übermäßiges Defizit verhindert werden kann, 25 ob die zugrunde gelegten ökonomischen Annahmen realistisch sind und ob die laufenden und geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad zu erreichen. Der Rat vergewissert sich auch, ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Staates mit den von der Gemeinschaft aufgestellten Grundzügen übereinstimmt. Daraufhin gibt er innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Programme eine Stellungnahme ab und überwacht in der Folgezeit die Umsetzung der Programme. Frühzeitig vor dem Entstehen eines übermäßigen Defizits richtet der Rat eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, die notwendigen Anpassungen beim Haushalt zu ergreifen. Hält die kritische Haushaltslage an oder verstärkt sie sich, so erhält der Staat eine weitere Empfehlung – diese kann auch veröffentlicht werden –, umgehend Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Frühwarnung spielt eine wichtige Rolle, um übermäßige Defizite bei einem Staat zu vermeiden. Das Europäische Parlament wird vom Ratspräsidenten und der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung unterrichtet. Quelle: Nach Faiß, Stabilitäts- und Wachstumspakt (Auszug). In: Mickel/Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005 Konvertible Währungen Frei oder voll konvertibel oder konvertierbar ist eine Währung, die ohne Einschränkungen von jedem (ob In- oder Ausländer) zum jeweiligen Wechselkurs in andere Währungen umgetauscht werden kann. Die Konvertibilität ist nicht voll oder frei, wenn sie auf bestimmte Personengruppen (z. B. Ausländer), auf bestimmte Zwecke (z. B. keine Kapitaltransaktionen) oder bestimmte Währungen beschränkt ist. Koordinierung Abstimmung (Koordinierung) der Politiken und Maßnahmen findet vor allem statt zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen und Institutionen der Union, zwischen den Mitgliedern der Kommission, in Deutschland zwischen den Ressorts der Regierung und zwischen Bund und Ländern. Im Rat sorgt ein Ständiger Ausschuss für die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 71 AEUV). Siehe auch: Offene Koordinierungsmethode Kürzel und Akronyme In vielen Bereichen der EU werden Kürzel und Akronyme (aus Anfangsbuchstaben gebildetes aussprechbares Wort) verwendet. Kürzel und Akronyme mit bis zu fünf Buchstaben werden versal und ohne Punkte geschrieben: EWG COST EFRE EAGFL Kürzel und Akronyme ab sechs Buchstaben werden mit großem Anfangsbuchstaben und dann klein sowie ohne Punkte geschrieben: Unesco Esprit Systran Ausnahme: Kürzel und Akronyme mit unaussprechbarer Buchstabenfolge werden versal und ohne Punkte geschrieben. 26 CCAMLR Zusammenstellung aller Kürzel und Akronyme unter: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000400.htm L Legislative Gesetzgebende Gewalt. Das Organ bzw. die Organe einer Gebietskörperschaft, die laut Verfassung (in der EU: laut EUV und AEUV) das Recht haben, Gesetze zu erlassen. Liberalisierung Unter Liberalisierung im wirtschaftlichen Bereich wurde zu Beginn der EWG vor allem der Abbau von mengenmäßigen Begrenzungen im Handel verstanden, dann auch von weiteren handelshemmenden Vorschriften und Bestimmungen. Heute versteht man unter L. allgemein die Rücknahme staatlicher Einflussnahme auf das Wirtschaftsgeschehen und die Verlagerung staatlichen Engagements auf den privaten Bereich (Neoliberalismus). Luxemburger Vereinbarung Die Luxemburger Vereinbarung von 1966 (häufig „Luxemburger Kompromiss“ genannt) ist eine rechtlich nicht verbindliche Vereinbarung, welche die damals noch sechs Staats- und Regierungschef der EWG in Luxemburg getroffen haben. Inhalt ist die Absprache, dass bei Entscheidungen im Ministerrat grundsätzlich ein Konsens anzustreben ist, auch wenn nach dem Vertrag ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit möglich ist. Der Mitgliedstaat, der „sehr wichtige Interessen“ geltend macht, soll nicht ohne weiteres überstimmt werden, sondern „die Erörterung (muss) fortgesetzt werden, bis ein einstimmiges Einvernehmen erzielt worden ist“. Dieser Kompromiss beendete die Krise der EWG, die durch die französische „Politik des leeren Stuhls“ ausgelöst worden war. Offen blieb, wie ein wichtiges nationales Interesse zu definieren und wie zu verfahren ist, wenn der Dissens nicht auszuräumen ist. Der Luxemburger Kompromiss ist formalrechtlich nicht verbindlich. Er schuf aber einen Vertrauenstatbestand, der nicht einseitig aufgekündigt werden konnte, es sei denn, ein Mitgliedsland wollte einen offenen Konflikt heraufbeschwören. In der Zeit nach der Luxemburger Vereinbarung erfolgte gegen den Willen eines Mitgliedslandes keine Mehrheitsabstimmung mehr, mehrere Mitgliedstaaten beriefen sich auf den Kompromiss und verhinderten so Entscheidungen. Die (1986) tastete die Regelung des Luxemburger Kompromisses nicht an. Seit 1986 kam es jedoch vermehrt zu Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit. M Makroökonomischer Dialog Vom Europäischen Rat in Köln 1999 eingesetztes Gremium aus hochrangigen Vertretern der Regierungen (Ratsmitglieder), der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Sozialpartner. Es trifft sich halbjährlich zur Abstimmung der Geld-, Lohn- und Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten. Die vertraulichen Treffen dienen dem Informationsaustausch, es werden keine Berichte erstellt. 27 Marktordnungen Marktordnungen sind staatliche Eingriffe in den freien Markt. Sie heben insbesondere den Mechanismus der freien Preisbildung auf. Da Landwirte in Industrieländern mit den auf dem Weltmarkt erzielbaren Preisen ihre Kosten nicht decken können, sollen Marktordnungen verhindern, dass einheimische Landwirte ihre nicht nur zur Ernährungssicherung, sondern darüber hinaus auch für die Landschaftspflege wichtige Arbeit aufgeben. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EG harmonisierte die einzelstaatlichen Marktordnungen und führte im Wesentlichen drei Schutzstufen ein. – Preisstützung und Außenschutz: Für bestimmte Agrarprodukte werden Mindestpreise und Abnahme (unbegrenzt oder nach Mengen begrenzt) garantiert. Zum Schutz vor Konkurrenz aus Drittländern werden Importe dieser Agrarprodukte mit einer Abgabe (Zoll) belastet, so dass sie den Mindestpreis nicht unterbieten können. Diesen Schutz genießen die meisten Getreidesorten, Zucker, Rindfleisch, Milchprodukte und wichtige Obst- und Gemüsesorten. – Außenschutz: Schutz vor billigen Einfuhren aus Drittländern ohne Preisgarantie wird Eiern, Geflügel, Blumen, Zierpflanzen und den nicht durch Preisgarantie geschützten Obst- und Gemüsesorten geboten. – Beihilfen: Ölsaaten und Hülsenfrüchte können zollfrei in die EU importiert werden. Erzeuger in EU-Staaten erhalten direkte Beihilfen. Oliven, Tabak und Hartweizen werden durch Garantiepreise und Beihilfen geschützt. Agrarprodukte, die in der EU nur in geringen Mengen produziert werden wie Baumwolle, Flachs, Hanf oder Hopfen werden durch Pauschalbeihilfen gestützt. Im Laufe der Zeit sind in der EU 21 Marktordnungen entstanden. Sie wurden 2008 in der Einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation (GMO) zusammengefasst (Verordnung 1234/2007). Maßnahmen gleicher Wirkung Gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen haben Vorschriften eines Staates, die für die Zulassung bestimmter Waren die Einhaltung von Normen (zur Qualitätssicherung, zum Gesundheitsschutz, zur Sicherheit bei der Arbeit) voraussetzen. Wenn diese Normen auch für importierte Waren gelten, sich aber von ähnlichen Normen anderer Staaten unterscheiden, müssen die Importwaren teure und zeitraubende Zulassungsverfahren durchlaufen. Diese „technischen Schranken“ haben also eine handelshemmende Wirkung und sind im Binnenmarkt ebenso verboten wie Zölle und Mengenbegrenzungen. Die Beseitigung der technischen Schranken im Binnenhandel wurde vor allem durch das „Cassis-de-Dijon-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes von 1979 beschleunigt, das den Grundsatz aufstellte: Wenn ein Erzeugnis in einem der EG-Staaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, darf es überall im Binnenmarkt ungehindert verkauft werden. Mengenmäßige Beschränkungen Der Warenhandel zwischen Staaten wird gewöhnlich durch Verträge geregelt, die bestimmte, von der Welthandelsorganisation WTO (bzw. vor 1995 vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen GATT) festgelegte Regeln einhalten müssen. Zur Zeit der Gründung der EWG war es allen Staaten erlaubt, zum Schutz ihrer eigenen Wirtschaft den Import bestimmter Waren, z. B. Textilien, auf feste Mengen pro Jahr zu begrenzen. Für zahlreiche Waren sind diese Beschränkungen inzwischen weltweit verboten. Für den Binnenmarkt sind sämtliche mengenmäßigen Begrenzungen verboten (Art. 34 und 35 AEUV). 28 Mitentscheidungsverfahren Das Europäische Parlament hatte in der Gesetzgebung der Gemeinschaft anfangs nur eine beratende Funktion (Anhörungsverfahren). Im Laufe der Zeit wurden die Befugnisse des EP erweitert, bis sie schließlich im Lissabonner Vertrag denen des Rates gleichgestellt wurden. Entscheidende Schritte dorthin waren das Verfahren der Zusammenarbeit, das 1987 durch die Einheitliche Europäische Akte eingeführt wurde. Es ermöglichte dem EP die Mitwirkung in der Gesetzgebung, aber noch nicht die Mitentscheidung. Sie wurde erst 1993 durch den Maastrichter Vertrag eingeführt. Das Mitentscheidungsverfahren ist als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ der EU in Art. 294 AEUV beschrieben. Mitgliedstaaten der EU Der EU gehören 27 Mitgliedstaaten an (Stand 2009). Seit 1957: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande Seit 1973: Dänemark, Großbritannien, Irland Seit 1981: Griechenland Seit 1986: Portugal, Spanien Seit 1995: Finnland, Österreich, Schweden Seit 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Seit 2007: Bulgarien, Rumänien Montrealer Protokoll Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Umweltrechts. Es wurde am 16. September 1987 von den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommen und ist eine Konkretisierung dieses Abkommens. Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Staaten bekennen sich im Montrealer Protokoll zu ihrer Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern, wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden“. Multilateral Mehrere Seiten bzw. Länder betreffend, insbesondere in völkerrechtlichen Beziehungen. Gegensatz: bilateral (nur zwei Seiten betreffend). 29 N Novel Food Neuartige Lebensmittel. Bezeichnung für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 im Binnenmarkt noch nicht in nennenswertem Umfang angeboten wurden und die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Endprodukt enthalten oder aus solchen bestehen sowie Verarbeitungsprodukte aus solchen Lebensmitteln (Saft, Mark). Auch Lebensmittel, die im Endprodukt keine nachweisbaren GVO enthalten, fallen unter die NovelFood-Verordnung, wenn bei deren Verarbeitung GVO verwendet wurden. O Obligatorische und nichtobligatorische Ausgaben Als obligatorisch werden Ausgabenposten (OA) im Haushaltsplan bezeichnet, die sich zwingend aus dem EU-Vertrag oder dem daraus abgeleiteten Sekundärrecht ergeben. Alle übrigen Ausgaben gelten als nichtobligatorisch (NOA). Bis zum Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages konnte das Europäische Parlament bei den Beratungen über den Haushaltsplanentwurf nur bei den NOA Änderungen vornehmen. Die Unterscheidung zwischen den beiden Ausgabengruppen war jedoch lange Zeit nicht eindeutig, weil politisch definiert. 1982 hatten EP, Rat und Kommission in einer Gemeinsamen Erklärung eine Definition versucht und eine Liste der OA und der NOA aufgestellt. Die Kommission musste im Vorentwurf des Haushaltsplans bereits eine Trennung vornehmen, die von den Präsidenten der drei Organe bestätigt werden musste. Ab 1993 haben die Organe vor jeder Haushaltsberatung in einer Interinstitutionellen Vereinbarung die Trennung vorgenommen. Danach waren vor allem die Ausgaben des Europäischen Garantie- und Ausgleichsfonds (EAGFL), Abteilung Garantie, obligatorisch. Der Lissabon-Vertrag hat die Unterscheidung aufgehoben und damit die Haushaltsrechte des EP denen des Rates gleichgestellt. Operationelle Programme Operationelle Programme stellen die Mitgliedstaaten auf, um Fördermittel aus den europäischen Strukturfonds zu beantragen. Jedes operationelle Programm betrifft jeweils nur eines der drei Ziele (siehe unten) und wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm. Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz" sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" umfassen u. a. Folgendes: – eine Begründung der Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien und auf den nationalen strategischen Rahmenplan; – Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele; – einen Finanzierungsplan; – Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms; – eine Liste der Großprojekte. Hierbei handelt es sich um Vorhaben, die eine Gesamtheit von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bilden und deren Gesamtkosten bei Umweltprojekten mehr als 25 Mio. EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Mio. EUR betragen. Die bewilligten Fördergelder dürfen dann nur nach den in den Operationellen Programmen festgelegten Bedingungen verwendet und weitergegeben werden. 30 Opt out Englisch opt out (oder opting out) heißt, sich gegen etwas zu entscheiden. Im Bereich der EU ist „opt out“ ein in den Verträgen vereinbartes Recht eines Mitgliedstaates, an einer gemeinschaftlichen Maßnahme (z. B. der Einführung des Euro) nicht teilzunehmen. Organ Juristische Personen sind Kunstgebilde, die ihren Willen nicht direkt bilden und äußern können. Sie brauchen natürliche Personen zur Willensbildung, als Vollstrecker und Sprachrohr. Jede juristische Person wird durch einen Vertrag gegründet und muss sich eine Satzung geben, in der bestimmt ist, welche Organe welche Aufgaben übernehmen können. Organe im rechtlichen Sinne werden von einer natürlichen Person oder mehreren natürlichen Personen geführt und haben genau umgrenzte Befugnisse zur Leitung, Außenvertretung oder Kontrolle. In der EU gibt es sieben Organe (Art. 13 EUV). P Petersberger Aufgaben Die „Petersberger Aufgaben" betreffen • humanitäre Aktionen oder Evakuierungsmaßnahmen, • friedenserhaltende Maßnahmen, • Kampfgruppeneinsätze für das Krisenmanagement, einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens. Sie sind im Vertrag von Lissabon in Art. 43 Abs. 1 benannt. Diese Aufgaben wurden Ende Juni 1992 durch die Petersberger Erklärung anlässlich einer Tagung des Ministerrats der Westeuropäischen Union (WEU) geschaffen. Auf dieser Tagung erklärten sich die Mitgliedstaaten der WEU bereit, der WEU, aber auch der NATO und der Union Verbände ihrer konventionellen Streitkräfte für militärische Einsätze zur Verfügung zu stellen. Petition, Petitionsrecht Gemäß Artikel 227 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder Sitz in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Personen sein Petitionsrecht ausüben, also in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Eine Petition kann als Beschwerde oder Ersuchen abgefasst sein und sich auf Angelegenheiten von öffentlichem oder privatem Interesse beziehen. In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament, zu einer bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen, dargelegt werden. Solche Petitionen geben dem Europäischen Parlament Gelegenheit, auf Verletzungen der Rechte eines Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder lokale Gebietskörperschaften oder eine sonstige Institution hinzuweisen. (Siehe auch unter Definitionen: Bürgerbeauftragter sowie unter Modul 2 Zusatzthemen Ombudsmann) 31 Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Die PJZS umfasst (1) die Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden, auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamtes (2) die Zusammenarbeit der Justizbehörden, insbes. bei gerichtlichen Verfahren, der Vollstreckung von Entscheidungen, der Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Auslieferung zwischen ihnen; (3) gemeinsame Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und über Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel. Als Institutionen wurde ein Europäisches Polizeiamt (Europol) geschaffen, das der Koordination und Informationssammlung dient. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen. Auch im justitiellen Bereich soll die Zusammenarbeit – insbesondere mit Hilfe von Eurojust bzw. einer Europäischen Staatsanwaltschaft – sowohl bezüglich der mitgliedstaatlichen Strafjustiz verbessert werden, als auch im Hinblick auf das materielle Strafrecht, das zumindest bezüglich grenzüberschreitender bzw. organisierter Kriminalität vereinheitlicht werden könnte. Primärrecht In der Ordnung des Gemeinschaftsrechts hat das Primärrecht den obersten Rang, ähnlich einer Verfassung im Nationalstaat. Zum geschriebenen Primärrecht zählen – die Gründungsverträge der Gemeinschaften (EWG, EURATOM) und der Union samt ihren Anlagen, Anhängen und Protokollen sowie die Beitrittsverträge, – alle die Gründungsverträge ändernden Verträge wie Einheitliche Europäische Akte, Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon, ferner das Abkommen über gemeinsame Organe (1957) und der Fusionsvertrag (1965), der Direktwahlbeschluss (1976) und der Eigenmittelbeschluss (1970). Als ungeschriebenes Primärrecht bezeichnet man – das Gemeinschaftsgewohnheitsrecht, – das durch Urteile des EuGH entstandene Richterrecht, – die allgemeinen Rechtsgrundsätze (z. B. Gemeinschaftsgrundrechte). Priorität Vorrang, Vorrecht, Erstrecht. Prioritäten setzen heißt festzulegen, was vorrangig zu erledigen ist. Q Qualifizierte Mehrheit Für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach ihrer Einwohnerzahl gewichtet (gewogen). Bis 2024 bzw. 2017 gilt dafür das im NizzaVertrag vorgesehene Verhältnis: Die Staaten erhalten höchstens 29 und mindestens 3 Stimmen. Bei einer Gesamtzahl von 345 Stimmen bilden 255 Stimmen, die von der Mehrheit der Mitgliedstaaten (also mindestens 14) stammen müssen, die qualifizierte Mehrheit. 91 Stimmen können jeden Beschluss verhindern (Sperrminorität). 32 Auf Antrag eines Mitgliedstaates muss geprüft werden, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentiert. Ab 2017 hat jeder Staat nur eine Stimme. Für eine qualifizierte Mehrheit ist doppelte Mehrheit erforderlich: 55 % der Staaten (also mindestens 15 bei 27 Staaten) und 65 % der Gesamtbevölkerung der EU. Bei Entscheidungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten andere Werte: Bis 2017 müssen die 255 Stimmen von mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten (also 18 oder mehr) stammen, danach müssen mindestens 72 % der Mitgliedstaaten zustimmen. Quästoren Dem Präsidium des EP gehören neben dem Präsidenten und den 14 Vizepräsidenten auch 5 Quästoren an, die für zweieinhalb Jahre gewählt werden. Sie sind „gemäß vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder [des EP] direkt betreffen“ (Art. 25 GO). Sie haben im Präsidium nur beratende Stimmen. R Ratifizierung, Ratifikation Bestätigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Die Verfassung des Staates schreibt das Verfahren vor. In Deutschland muss der Bundestag in Form eines Gesetzes zustimmen, u. U. auch der Bundesrat. Danach wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Staatsoberhaupt unterzeichnet (ratifiziert) und unter den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Erst danach werden völkerrechtliche Verträge rechtswirksam. Rechtsakt Rechtsakte der EU sind Richtlinien sowie Verordnungen mit Gesetzescharakter, die in der Regel vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen werden und das Sekundärrecht der EU bilden. Auch Entscheidungen des Rats oder der Kommission (im Lissabon-Vertrag: Beschlüsse), die an Einzelne gerichtet sind, sind Rechtsakte. Ebenso werden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz als Rechtsakte gewertet. Von den Verordnungen mit Gesetzescharakter sind Verordnungen zu unterscheiden, die von Verwaltungen erlassen werden (Rechtsakte der Verwaltungen) und bestimmen, wie ein Gesetz (Richtlinie, Verordnung) durchzuführen ist. Rechtspersönlichkeit Eigenschaft von natürlichen oder juristischen Personen, rechts- und geschäftsfähig zu sein, also z. B. Verträge zu schließen, zu klagen oder angeklagt zu werden. In internationalen Rechtssachen haben diese Eigenschaft nur Völkerrechtssubjekte, das sind Staaten oder internationale Organisationen. Die Europäische Union besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV). Repräsentative Demokratie Im Gegensatz zur direkten Demokratie wird die Herrschaft in der repräsentativen Demokratie mittelbar (das heißt indirekt) über vom Volk gewählte „Abgeordnete“ und von den Abgeordneten gewählte Regierungen ausgeübt. Die Abgeordneten sind „Repräsentanten“ des Volkes und sollen für dieses in eigener Verantwortung zeitlich befristet handeln, wobei 33 ihr Auftrag sich in regelmäßig stattfindenden Wahlen bewähren muss und erneuert werden kann. Zu den wichtigsten Grundformen der repräsentativen Demokratie zählen die „Präsidialdemokratie“ und die „parlamentarische Demokratie“. In der Präsidialdemokratie besteht in der Regel eine strenge Gewaltenteilung besonders zwischen Exekutive (Regierungsgewalt) und Legislative (Gesetzgebungsgewalt). Die Funktionen des Staatsoberhauptes und des Regierungschefs sind im Amt des Präsidenten vereinigt. Der Präsident wird vom Volk gewählt und besitzt so neben dem Parlament eine eigene Legitimation durch den Souverän. Im Gegensatz zur Präsidialdemokratie ist in der parlamentarischen Demokratie die Regierung bei ihrer Amtsführung vom Vertrauen des Parlaments abhängig (Abberufbarkeit der Regierung). Das Amt des Staatsoberhauptes ist von dem des Regierungschefs getrennt. Dieser v. a. wird vom Parlament gewählt und stützt sich bei seiner Regierungstätigkeit auf die Mehrheit des Parlaments, das ihm bei der „Vertrauensfrage“ das Vertrauen aussprechen oder entziehen kann. Ein Abgeordneter kann – im Gegensatz zum Präsidentialismus – zugleich Amtsträger (z. B. Minister, Ministerpräsident) sein. Quelle: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2006 Reservewährung Zentralbanken halten Währungen anderer Länder zur finanziellen Abwicklung des Außenhandels. Was sie über diesen Bedarf hinaus halten, sind Währungsreserven. Rezession Rückgang der Wirtschaftsleistung eines Landes über einen bestimmten Zeitraum (meistens ein Jahr) unter das Niveau der Vorjahre. In der Regel wird ein Rückgang um mehr als 2 Prozent als ernste Rezession gewertet. Richtlinie und Verordnung Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien werden an Mitgliedstaaten gerichtet und sind für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die innerstaatlichen Stellen wählen Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze, mit denen die Ziele innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichen sind. (Art. 288 AEUV) Verordnungen dienen in erster Linie der Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet, Richtlinien der Rechtsangleichung. Die Richtlinie ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf „nationale Eigenheiten“. (Handbuch Europäische Rechtsetzung, Heidelberg 2006). Richtlinien entsprechen im Deutschen die Rahmengesetze des Bundes, die nur die wesentlichen Grundzüge regeln und die Detailregelungen − die Ausfüllung des Rahmens − der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen. Diese Abgrenzungen sind typisch für die Trennung der legislativen Kompetenzen zweier Ebenen (Union/Mitgliedstaat) in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten. Richtlinien Gesetze der EU in Form von Rahmengesetzen, die nicht unmittelbar Rechtskraft erlangen, sondern von den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten innerhalb gesetzter Fristen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dabei sind die Ziele der Richtlinie verbindlich. In der Wahl von Form und Mittel sind die Staaten nicht gebunden. 34 S Schengener Übereinkommen Um im Binnenmarkt die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen und somit den freien Personenverkehr vollständig zu verwirklichen, haben Frankreich, Deutschland und die Benelux-Länder 1985 im belgischen Schengen ein Übereinkommen unterzeichnet, das einen Raum ohne Binnengrenzen, den „Schengen-Raum“ schuf. Da nicht alle Mitgliedstaaten der EU die Grenzkontrollen aufheben wollten, war dieser völkerrechtliche Weg außerhalb der Gemeinschaft nötig geworden. 1990 wurden in einem Zusatzübereinkommen (Schengen II) alle bis dahin noch ungeklärten Probleme gelöst werden, die mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verbunden sind. Am 26. März 1995 wurde der Schengen-Raum in Kraft gesetzt. Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes vollständig an (sog. Schengen-Vollanwenderstaaten): Land Wegfall der Grenzkontrollen Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien 26.03.1995 Österreich 01.12.1997 Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden 01.12.2000 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn Schweiz 21.12.2007 12.12.2008 (Landgrenzen), 29.03.2009 (Luftgrenzen) Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann jeder Unionsbürger frei von einem Schengenstaat zum anderen reisen. Nicht-EU-Bürger im Besitz eines gemeinsamen Visums können während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den Schengen-Staaten aufhalten und die Binnengrenzen frei passieren. Schlussfolgerungen Am Ende seiner Tagungen fasst der Europäische Rat die Ergebnisse seiner Besprechungen in Schlussfolgerungen fest, die veröffentlicht werden. Er legt darin seine Ansichten zu aktuellen außenpolitischen Fragen dar, setzt Ziele für die Entwicklung der Union fest und beauftragt die Organe der EU mit Aufgaben. Die Schlussfolgerungen setzen mitunter Prozesse in Gang, die dann nach dem Ort der Tagung benannt werden (Lissabon-Prozess, Köln-Prozess usw.). Sekundärrecht Sekundäres (abgeleitetes) Unionsrecht sind alle Rechtsakte der Unionsorgane, die auf Rechtsquellen im EUV oder AEUV, dem Primärrecht, beruhen. Auch Rechtsakte, die aufgrund einer Ermächtigung durch einen anderen Rechtsakt (ein „Gesetz“, der Basisrechtsakt) erlassen worden sind, zählen zum Sekundärrecht. In Art. 288 AEUV ist aufgeführt, welche Rechtsakte die Organe der EU in Ausübung ihrer Zuständigkeiten annehmen können. 35 SEPA Single Euro Payments Area (SEPA) ist der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie Inlandszahlungen behandelt werden. Dafür werden einheitliche Vordrucke (SEPA-Überwesiung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Kartenzahlungen) verwendet. Auf den Vordrucken müssen IBAN und BIC der Banken angegeben werden. IBAN steht für International Bank Account und ist eine internationale standardisierte Bank-/Kontonummer, BIC steht für Bank Identifier Code und ist die internationale Bankleitzahl. Souveränität Ein Staat ist souverän (im herkömmlichen Sinn), wenn er völlig unabhängig von anderen Mächten über die höchste Entscheidungs- und Herrschaftsgewalt in seinem Territorium verfügt. Dazu gehört das Recht, die Gesellschafts- und Staatsordnung, das Verfassungsund Rechtssystem frei und unabhängig zu gestalten und die Richtlinien der Innen- und Außenpolitik selbst zu bestimmen. In der Demokratie wird Staatsgewalt im Innern durch die Volkssouveränität (Zustimmung zur Verfassung, Wahl der Legislative) legitimiert und begrenzt. Nach außen schließt Souveränität jede Fremdherrschaft und jede Einmischung in innere Angelegenheiten aus. Im heutigen Völkerrecht wird statt Souveränität der Begriff Völkerrechtssubjekt verwendet, weil viele völkerrechtlich geregelten Beziehungen zwischen Staaten deren Souveränität einschränken. (Siehe auch Zusatzthema zu Modul 10: Die Bedeutung der Souveränität für Nationalstaaten) Staat Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek (1851 – 1911) ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierenden Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet. Es müssen also folgende Merkmale vorliegen, damit ein Staat im Völkerrecht als solcher anerkannt werden kann: ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk, eine Staatsgewalt. Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so kann man nicht von einem Staat sprechen. Subvention Subventionen (von lat. subvenire = zu Hilfe kommen) sind materielle Vorteile (in der Regel Finanzleistungen), die von einem Staat an Unternehmen geleistet werden, wobei keine unmittelbare Gegenleistung erforderlich ist. Zahlungen vom Staat an private Haushalte werden als Transferleistungen bezeichnet. Subventionen für landwirtschaftliche Betriebe, die nicht produktgebunden sind, werden auch als Direktzahlungen bezeichnet. Supranationalität Der Begriff wurde 1950 im Schumanplan für die Hohe Behörde der EGKS eingeführt, zur Unterscheidung von Internationalität. Während international das Handeln zwischen Staaten bezeichnet, das auf Zustimmung aller Beteiligten beruht, drückt supranational eine höhere, quasi über den Staaten stehende Qualität des zwischenstaatlichen Handelns aus, ausgestattet mit Befugnissen, für alle beteiligten Staaten rechtlich bindende Beschlüsse ohne Vetorecht des Einzelnen zu fassen. 36 T Tampere-Programm Im Oktober 1999, ein halbes Jahr nachdem der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten war, traf der Europäische Rat sich zu einer Sondertagung in Tampere (Finnland). Die Staatsund Regierungschefs verständigten sich auf das „Tampere-Programm“ mit politischen Leitlinien und konkreten Zielen, an denen sich der Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu orientieren habe. Zur Verwirklichung des Programms stellten sie Zeitpläne auf und verpflichteten die Kommission, halbjährlich über die Fortschritte zu berichten. Fünf Jahre danach zog der Europäische Rat Bilanz. Dabei trat zu Tage, dass trotz Fortschritten auf allen Gebieten die Europäische Union weit hinter den gesteckten Zielen zurückblieb. Zwar fehlte es nicht an Initiativen der Kommission und einiger Mitgliedstaaten. Doch ließ sich bei der Umsetzung der Tampere-Leitlinien durch Verordnungen und Richtlinien häufig nicht die erforderliche Einstimmigkeit im Rat erzielen. Zahlreiche Rechtsetzungsverfahren gerieten dadurch ins Stocken. Indes stiegen die Erwartungen an die europäische Sicherheitspolitik nach den Terroranschlägen vom 11. 9. 2001 in den Vereinigten Staaten und vom 11. 3. 2004 in Madrid. Außerdem verlangten illegale Einwanderung sowie grenzüberschreitende Verbrecherbanden immer dringender europäische Reaktionen. Der Europäische Rat traf sich darum im November 2004 zu einer weiteren Sondertagung in Den Haag. Er nahm ein neues Mehrjahresprogramm an: das „Haager Programm“ zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union. Dabei gingen die Staats- und Regierungschefs bereits von dem Kompetenzzuwachs aus, den der Lissabonner Vertrag (damals: Verfassungsvertrag) vorsah. Wieder legten sie Leitlinien fest, erteilten Arbeitsaufträge an Rat und Kommission, setzten Fristen und verlangten regelmäßige Fortschrittsberichte. Quelle: Thomas Wiedmann, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Auszug). In: Mickel, Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005 TARIC TARIC ist die Abürzung für „Tarif intégré des Communautés européennes“, den einheitlichen Zolltarif der Gemeinschaft. Er umfasst umfasst alle Maßnahmen, die bei Ein- und Ausfuhren von Waren zu beachten sind und enthält beispielsweise: Regelzollsätze und andere Abgaben, die in der „Kombinierten Nomenklatur " enthalten sind, Präferenzzollsätze, Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente, Antidumping- und Ausgleichszölle, Maßnahmen im Rahmen der Marktorganisationen, Ausfuhrerstattung, Verbote und Beschränkungen, Handelspolitische Maßnahmen, Sonstige in anderen EU-Regelungen vorgesehene zolltarifliche Maßnahmen. Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif. Die Kombinierte Nomenklatur (für zolltarifliche und statistische Zwecke) ist eine einheitliche achtstellige Warenbezeichnung. 37 U Umrechnungskurse der Währungen in Euro Die Wechselkurse der Währungen von Staaten, die seit 1999 an der Währungsunion teilnehmen, wurden am 31. Dezember 1998 von den Finanzministern festgelegt. Basis war dabei der Umrechnungswert der zuvor bestehenden ECU. Für Währungen von Staaten, die später zur Währungsunion beigetreten sind (Griechenland 2001, Slowenien 2007 sowie Malta und Zypern 2008) wurde der Mittelwert im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM II) als Maßstab genommen. 1 Euro entspricht: 40,3399 Belgische Franken 1,95583 Deutsche Mark 5,94573 Finnische Mark 6,55957 Französische Francs 340,750 Griechische Drachmen 0,787564 Irische Pfund 1936,27 Italienische Lire 40,3399 Luxemburgische Francs 0,429300 Maltesische Lire 2,20371 Niederländische Gulden 13,7603 Österreichische Schilling 200,482 Portugiesische Escudos 239,640 Slowenische Tolar 30,1260 Slowakische Kronen 166,386 Spanische Peseten 0,585274 Zypriotische Pfund Unionsbürgerschaft Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht (Art. 20 AEUV). Die Unionsbürgerschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden (Art. 20 bis 24 AEUV). UN, Vereinte Nationen Vereinigung von 192 Staaten (2009) zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung friedlich zwischenstaatlicher Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit. Gegründet 1945 als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes. Sitz des Ständigen Hauptquartiers ist New York. Zu den Vereinten Nationen gehören zahlreiche, z. T. autonome Unter- und Sonderorganisationen mit Sitz an verschiedenen Orten. Organe der UN sind die Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Internationale Gerichtshof und das Sekretariat. Ursprungslandprinzip / Bestimmungslandprinzip Eine im Binnenmarkt nach wie vor ungeklärte Frage ist die Zuordnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für grenzüberschreitende Waren und Dienstleistungen. Zur Zeit gilt das Bestimmungslandprinzip, das heißt: Waren und Dienstleistungen aus einem EU-Staat werden stets mit dem Steuersatz belastet, der in dem Land gilt, in dem die Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Waren und Dienstleistungen werden im Herstellerland von der Mehrwertsteuer befreit und im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Satz belastet. Früher geschah das beim Übergang über die Grenzen, heute wird die steuerliche Erfassung in die beteiligten Unternehmen verlegt. 38 Ziel ist es, im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip einzuführen, Waren und Dienstleistungen also stets mit dem Steuersatz des Herstellerlandes zu belasten. Dieses Verfahren erleichtert den Warenfluss zwischen den Binnenmarktstaaten, führt aber zu erheblichen Veränderungen in den Haushalten der Staaten, in die die Steuereinnahmen fließen. Zum Ausgleich muss ein Clearing-System geschaffen werden. V Verfassungsrecht Die Gesamtheit der Rechte, die eine Verfassung jeder natürlichen oder juristischen Person innerhalb des Geltungsbereichs der Verfassung garantiert und gegen deren Verletzung vor Gericht geklagt werden kann. Vermittlungsausschuss Im Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament kann der in Artikel 294 AEUV vorgesehene Vermittlungsausschuss eingesetzt werden: „Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.“ Für das Haushaltsverfahren nach Art. 314 AEUV gilt eine geänderte Regelung: Lehnt nur der Rat die Einigung des Vermittlungsausschusses ab, kann das Parlament den Haushaltsplan dennoch als Gesetz verabschieden. Verordnung und Richtlinie Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien werden an Mitgliedstaaten gerichtet und sind für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die innerstaatlichen Stellen wählen Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze, mit denen die Ziele innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichen sind. (Art. 288 AEUV) Verordnungen dienen in erster Linie der Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet, Richtlinien der Rechtsangleichung. Die Richtlinie ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf „nationale Eigenheiten“. (Handbuch Europäische Rechtsetzung, Heidelberg 2006). Richtlinien entsprechen im Deutschen die Rahmengesetze des Bundes, die nur die wesentlichen Grundzüge regeln und die Detailregelungen − die Ausfüllung des Rahmens − der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen. Diese Abgrenzungen sind typisch für die Trennung der legislativen Kompetenzen zweier Ebenen (Union/Mitgliedstaat) in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten. Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen es der Exekutive, Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die erst nach dem laufenden Haushaltsjahr fällig werden (z. B. bei Bauvorhaben). Im Haushaltsplan werden die Zahlungsermächtigungen (siehe dort) und die Verpflichtungsermächtigungen als getrennte Mittel ausgewiesen. 39 Veto(recht) Das Vetorecht (lat. veto = ich verbiete) ist die formell definierte (z. B. vertraglich vereinbarte) Möglichkeit, eine Entscheidung aufzuschieben (suspensives V.) oder zu verhindern (absolutes V.). Einzelne Mitglieder oder eine Minderheit können so gegen den Willen der Mehrheit oder aller anderen Mitglieder Beschlüsse verhindern. Wird für Beschlüsse Einstimmigkeit verlangt. ist damit in der Regel ein Vetorecht verbunden oder wenigstens das Recht, an den Beschluss nicht gebunden zu sein. Vier Freiheiten (des Binnenmarktes) Nach Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von – Waren – Personen – Dienstleistungen – Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Dies wird umgangssprachlich als „vier Freiheiten“ bezeichnet. Völkerbund Eine internationale Organisation mit Sitz in Genf zur Sicherung des Weltfriedens. Der Völkerbund wurde 1920 von den 32 Siegermächten des Ersten Weltkrieges und 13 neutralen Staaten gegründet. Die USA, Ecuador und Hedschas ratifizierten die Völkerbundsatzung nicht. das Deutsche Reich wurde 1926 Mitglied und trat 1933 wieder aus. Die UdSSR trat 1934 bei und wurde 1940 ausgeschlossen. Nach Gründung der Vereinten Nationen 1946 wurde der Völkerbund aufgelöst. Auf humanitärem Gebiet konnte der Völkerbund bedeutende Erfolge erringen (z.B. bei der Bekämpfung der Sklaverei, bei der Gründung der Internationalen Arbeitsorganisation und bei der Errichtung des Internationalen Gerichtshofes). Seine Handlungsfähigkeit auf politischem Gebiet war jedoch sehr eingeschränkt, da jedes Mitglied im Rat und in der Bundesversammlung ein Vetorecht hatte. Völkerrecht Als Völkerrecht bezeichnet man die Gesamtheit der von den Staaten als Recht anerkannten Regeln, die das Verhalten der Staaten und anderer Völkerrechtssubjekte in ihren Beziehungen bestimmen. Berechtigt und verpflichtet sind insoweit nur Staaten oder sonstige als Rechtsträger des Völkerrechts anerkannte Subjekte (insbes. internationale Organisationen). Das Völkerrecht ist von seinem Rechtscharakter her nicht etwa „Subordinationsrecht“, das durch ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis charakterisiert ist, wie es bspw. für das Bürger-Staat-Verhältnis gilt. Vielmehr ist das Völkerrecht in weiten Bereichen Koordinations- und Kooperationsrecht, das die Staaten nur so weit bindet, wie ihre Selbstverpflichtung und ihre Unterwerfung unter die Völkerrechtsordnung reicht. Dem Selbstbindungscharakter des Völkerrechts entspricht es, dass das Völkerecht nur wenige allgemein verbindliche Regelungen (ius cogens) kennt. Eine obligatorische Gerichtsbarkeit, die für alle Staaten und internationalen Organisationen verbindlich wäre, existiert nicht, auch wenn gewisse Ansätze beim Internationalen Gerichtshof und Internationalen Strafgerichtshof vorhanden sind. Da ein zentrales Rechtsetzungsorgan fehlt, ist das geltende Völkerrecht weitgehend das Ergebnis der Staatenpraxis. Quelle: Stefan Ulrich Pieper, Völkerrecht und Gemeinschafts-/Unionsrecht. In. Mickel, Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005 40 Vollstreckungstitel, Europäischer V. Geschaffen durch Verordnung 805/2004 und rechtsgültig zur Vollstreckung unbestrittener Forderungen. Einheitliche Mindestvorschriften sollen den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren, d. h. automatisch, anerkannt und vollstreckt, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt. Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Vorabentscheidung Vorabentscheidungen des EuGH dienen der einheitlichen Anwendung des Europarechts in allen EU-Staaten. Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen zum Europarecht, die in einem Verfahren von Bedeutung sind, zur Entscheidung vorlegen. Nationale Gerichte letzter Instanz sind dazu verpflichtet. Das Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist für das nationale Gereicht bindend. Vorschlag Offizielle Bezeichnung für Entwürfe von Verordnungen und Richtlinien der EU. Sie dürfen nur von der Kommission ausgearbeitet und vorgelegt werden, die danach aber an der Entscheidung darüber nicht mehr unmittelbar beteiligt ist. W Weißbuch und Grünbuch Grünbücher sind von der Kommission veröffentlichte Mitteilungen, die zur Diskussion über einen bestimmten Politikbereich dienen. Sie richten sich an die Öffentlichkeit, vor allem an interessierte Dritte, Organisationen und Einzelpersonen, die dadurch die Möglichkeit erhalten, an der jeweiligen Konsultation und Beratung teilzunehmen. In bestimmten Fällen ergeben sich daraus gesetzgeberische Maßnahmen. Weißbücher enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft in einem bestimmten Bereich. Sie folgen zuweilen auf Grünbücher, wenn deren Konsultationsprozess auf europäischer Ebene zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Während in Grünbüchern eine breite Palette an Ideen präsentiert und zur öffentlichen Diskussion gestellt wird, enthalten Weißbücher bereits förmliche Vorschläge für bestimmte Politikbereiche und dienen dazu, die beratenden Einrichtungen der EU sowie die nationalen Parlamente und Interessenverbände frühzeitig über Vorhaben zu informieren und deren Stellungnahmen zu erfahren. Eine Liste aller seit 1984 erschienenen Grünbücher ist abrufbar unter http://europa.eu/documents/comm/green_papers/index_de.htm Eine Liste aller seit 1985 erschienenen Weißbücher ist abrufbar unter http://europa.eu/documents/comm/white_papers/index_de.htm Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) Mit den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen WPA sollen die den AKP-Staaten bisher einseitig gewährten Zollvorteile in Freihandelsabkommen eingebracht und damit auf eine WTO-konforme Grundlage gestellt werden (die gegenwärtige WTO-Ausnahmegenehmigung 41 läuft 2007 aus). Die WPA sind kein rein handelspolitisches Instrument, sondern verknüpfen erstmals entwicklungs- und handelspolitische Aspekte. Mit WPA sollen Handelsbarrieren zwischen den AKP-Staaten bzw. zwischen der EU und den AKP-Staaten abgebaut und die Kooperation in allen handelsrelevanten Bereichen erhöht werden. Die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft soll damit unterstützt werden. Den AKP-Staaten soll ein über die bisherigen Präferenzen hinausgehender Zugang zum EUMarkt eingeräumt werden. Zugleich sollen sie eigene Liberalisierungsverpflichtungen nur nach hinreichend langen Übergangsfristen und nur in eingeschränktem Umfang, der sie nicht überfordert, übernehmen. Um Anpassungsprobleme zu bewältigen und regionale Integrationsbestrebungen zu fördern, stellt die EU finanzielle und technische Unterstützung vor allem für den Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung. WPA werden biregional zwischen der EU und jeweils einer von sechs AKP-Regionalgruppen abgeschlossen. Nach einleitenden Gesprächen auf EU-AKP-Ebene begannen im Oktober 2003 regionale Verhandlungen der EU mit den zentralafrikanischen sowie den westafrikanischen, im Februar 2004 mit den südostafrikanischen, im April 2004 mit den karibischen, im Juli 2004 mit den südafrikanischen und im September 2004 mit den pazifischen AKP-Staaten. Für Ende dieses Jahres ist mit den ersten Abkommensentwürfen zu rechnen. Quelle: www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Europa/Aussenpolitik/Regionalabkommen/CotonouAbkommen.html Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) Beratender Ausschuss der EU mit höchstens 350 Mitgliedern, die auf Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Er berät EP, Rat und Kommission und muss im Gesetzgebungsverfahren in bestimmten, im AEUV genannten Fällen gehört werden. Seine Mitglieder vertreten die Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die organisierte Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und kulturellen Bereich. Rechtsgrundlage: Art. 300, 301, 302, 303, 304 AEUV WTO World Trade Organization = Welthandelsorganisation mit Sitz in Genf. Das Übereinkommen zu ihrer Gründung wurde 1994 unterzeichnet und trat 1995 in Kraft. Die WTO hat das GATT abgelöst, das de jure nur ein völkerrechtliches Abkommen ohne Organisationsform war. Die WTO setzt die Welthandelsrunden des GATT fort. Laufende Runde: Doha-Runde. Z Zahlungsbilanz In der Zahlungsbilanz werden alle wirtschaftlichen Vorgänge (z. B. Export und Import) zwischen einem Land und dem Ausland innerhalb einer Periode (Monat, Jahr) erfasst. Der Aufbau der Zahlungsbilanz ist unter allen Mitgliedstaaten des IWF, also praktisch weltweit einheitlich. Die Zahlungsbilanz besteht aus der Leistungsbilanz, der Bilanz der Vermögensübertragungen, der Kapitalbilanz und der Veränderung der Währungsreserven. In der Leistungsbilanz werden der Außenhandel mit Waren und die Einnahmen und Ausgaben für grenzüberschreitende Dienstleistungen erfasst, außerdem die Erwerbs- und Vermögenseinkommen (von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland) sowie die laufenden Übertragungen (ein- und ausgehende Zahlungen ohne Gegenleistung, im 42 öffentlichen Bereich z. B. Entwicklungshilfe und Renten an Bürger im Ausland, aber auch Zahlungen an die EU und an internationale Organisationen wie UNO, im privaten Bereich Überweisungen an Familienangehörige). In der Leistungsbilanz zeigt sich ein Außenhandelsüberschuss oder ein -defizit. Da sich – grob gesprochen – beim Überschuss die Währungsreserven entsprechend erhöhen bzw. beim Defizit verringern, ist eine Zahlungsbilanz stets ausgeglichen. Zahlungsermächtigungen dienen der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangen wurden und zur Zahlung fällig sind. Im Haushaltsplan werden die Zahlungsermächtigungen und die Verpflichtungsermächtigungen als getrennte Mittel ausgewiesen. Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen. Die Anweisungsbefugnis für Zahlungen und die Rechnungsführung sind getrennte Funktionen. Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen es der Exekutive, Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die erst nach dem laufenden Haushaltsjahr fällig werden (z. B. bei Bauvorhaben). Im Haushaltsplan werden die Zahlungsermächtigungen und die Verpflichtungsermächtigungen als getrennte Mittel ausgewiesen. Zentralbank Auch Notenbank genannt. Eine meistens vom Staat gegründete oder kontrollierte Bank mit dem alleinigen Recht, Banknoten auszugeben (Notenprivileg). Ihre Aufgaben sind in der Regel: Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln, Erleichterung der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Regulierung des Geldumlaufs, Sicherung der Preisstabilität, Ausgleich der Zahlungsbilanz, Verwaltung der Währungsreserven. In der EU hat nur die Europäische Zentralbank (EZB) das Notenprivileg. Die nationalen Zentralbanken der EU-Staaten bilden zusammen mit der EZB das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Zollunion In einer Zollunion zwischen Staaten sind Zölle und andere handelsbeschränkende Maßnahmen verboten, so dass freier Güterverkehr herrscht. Damit auch Importwaren aus Drittstaaten ungehindert vom Importhafen in andere Staaten der Zollunion gelangen können, muss die Zollunion einen einheitlichen Zolltarif nach außen einführen. Die Staaten einer Zollunion geben damit einen wichtigen Teil ihrer handelspolitischen Kompetenzen auf. In einer Freihandelszone sind die Zölle zwischen den Teilnehmerstaaten ebenfalls verboten, jeder Staat kann aber seinen Außenzolltarif mit Drittstaaten autonom gestalten. Zuverlässigkeitserklärung (DAS) Der EU-Vertrag sieht vor, dass der Rechnungshof alljährlich die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft prüft und sein Prüfungsurteil veröffentlicht. Zu diesem Zweck gibt der Hof eine Zuverlässigkeitserklärung ab, die im Allgemeinen unter der Abkürzung DAS (abgeleitet von der französischen Bezeichnung Déclaration d'Assurance) bekannt ist. Die DAS ist das förmliche Prüfungsurteil des Hofes zur Zuverlässigkeit der EU-Rechnungsführung und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Hauptziel der DAS ist es, ihren Adressaten, insbesondere dem Europäischen Parlament und dem Rat, aber auch den EU-Bürgern, ein Prüfungsurteil dahin 43 gehend vorzulegen, ob die EU-Finanzmittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verwendet und in den jährlichen konsolidierten Rechnungen der Europäischen Gemeinschaften richtig erfasst wurden.