definitionen

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DEFINITIONEN
Amtsblatt der Europäischen Union
Das Amtsblatt der Europäischen Union (abgekürzt ABl.) ist erscheint an allen Werktagen in
allen Amtssprachen der Europäischen Union (EU). Es besteht aus zwei
zusammenhängenden Reihen (Reihe L „Rechtsvorschriften“ und Reihe C „Mitteilungen und
Bekanntmachungen“) sowie einem Supplement (Reihe S „Bekanntmachungen öffentlicher
Aufträge“).
Die Reihe L enthält alle rechtskräftigen EU-Rechtsvorschriften: Verordnungen; Richtlinien;
Entscheidungen und Beschlüsse; Empfehlungen; Stellungnahmen.
Gesetzentwürfe werden in der Reihe C veröffentlicht. Die Bezeichnung ABl C/1992/190/ 3
besagt: Der Entwurf steht in der Reihe C des Amtsblatts aus dem Jahr 1992 mit der Nummer
190 und dort auf Seite 3.
Die Amtsblätter sind im Internet abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de
Amtssprachen in der EU
In der EU mit 27 Staaten sind folgende 23 Sprachen Amtssprachen:
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch,
Italienisch, Irisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch,
Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch.
Die Verordnung Nr. 1 der EWG vom 14. April 1958 hat bestimmt, dass die Amtssprachen der
Mitgliedstaaten auch Amtssprachen der Gemeinschaft sind.
Die Verordnung Nr. 1 ist im Laufe der Zeit bei jedem Beitritt geändert worden. Sie bestimmt
heute neben der Aufzählung der 23 Amtssprachen Folgendes:
„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates
unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des
Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben
Sprache zu erteilen.
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der
Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache
dieses Staates abzufassen.
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den
dreiundzwanzig Amtssprachen abgefasst.
Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den dreiundzwanzig Amtssprachen.“
Internet: europa.eu/abc/european_countries/languages/index_de.htm
Anhörung
Der EU-Vertrag verlangt für Rechtsakte in bestimmten Bereiche die Anhörung von Organen
oder Institutionen der Gemeinschaft. In diesen Fällen werden Vorschläge der Kommission
neben den legislativen Organen auch den im Vertrag genannten Institutionen zur
Stellungnahme zugeleitet. Die Kommission kann ihren Vorschlag nach der Stellungnahme
ändern, anschließend entscheiden Rat und Europäisches Parlament, die an die
Stellungnahme nicht gebunden sind.
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Aquakultur
Aquakultur ist die kontrollierte Aufzucht von Fischen, Muscheln, Krebsen, Garnelen, Algen
und anderen, im Wasser lebenden Organismen. Sie sind Eigentum des Besitzers der
Aquakultur, im Unterschied zu Fischen, Muscheln, Krebsen usw. in öffentlichen Gewässern
oder in Meeren. Die Aquakultur gewinnt wegen der Überfischung zunehmend an Bedeutung.
Assoziierung
Die EU kann mit Drittländern oder mit internationalen Organisationen eine Assoziierung mit
gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderem Verfahren
herstellen und dazu Abkommen schließen (Art. 217 AEUV) (Link Artikel EUV Artikel 217
AEUV). Mit der Assoziierung übernimmt das Drittland jedoch nicht die Rechte (z. B.
Stimmrecht) und Pflichten (z. B. Übernahme des acquis communautaire) der
Vollmitgliedschaft der Gemeinschaft. Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Europäische
Atomgemeinschaft sehen die Assoziierung als eine besondere Form vertraglicher
Beziehungen zu Drittländern vor, die über reine Handelsbeziehungen hinausgehen.
Als zentraler Bestandteil der Außenbeziehungen der Europäischen Union zielt die
Assoziierungspolitik vielmehr auf eine umfassende, über verschiedene Politikbereiche
hinweggreifende entwicklungsfördernde Zusammenarbeit mit verschiedenen Staaten,
Organisationen und Regionen der Welt. Neben der Herstellung bevorzugter
Wirtschaftsbeziehungen für die Vertragspartner stehen politische, gesellschaftliche und
wirtschaftliche Transformations- und Entwicklungsprozesse im Mittelpunkt der
Unterstützungsmaßnahmen.
Die Assoziierungsabkommen haben, historisch gesehen, verschiedene Wurzeln und
unterscheiden sich deshalb auch in ihren Zielen, ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und in ihrer
vertraglichen Qualität:
– Die sog. „konstitutionelle Assoziierung“ entwickelte sich aus den besonderen Beziehungen
einiger EWG-Mitgliedstaaten (zunächst Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, später
Großbritannien und Dänemark) zu ihren damaligen bzw. ehemaligen Kolonien. Sie wurden,
um ihre Entwicklung zu fördern, bis auf wenige Einschränkungen in die damalige
Freihandelszone der EWG mit einbezogen.
– Die Assoziierung als Vorstufe zur Vollmitgliedschaft der EU, die sog. „Beitrittsassoziierung“
zielt darauf, beitrittswillige Länder schrittweise auf die Vollmitgliedschaft vorzubereiten.
– Die sog. „Entwicklungsassoziierung“ stellt eine weitere Form der Assoziierung dar. Nach
seinem Beitritt bestand Großbritannien darauf, dass den meisten seiner ehemaligen
Kolonien ähnliche Vergünstigungen gewährt werden wie den anderen „außereuropäischen
Ländern und Hoheitsgebieten“ mit besonderen Beziehungen zu Mitgliedstaaten. So kam
1975 das Lomé-Abkommen zustande, das mit damals 46 Ländern Subsahara-Afrikas, der
Karibik und des Pazifiks abgeschlossen wurde.
Ausschuss der Regionen
Beratender Ausschuss der EU mit höchstens 350 Mitgliedern, die auf Dauer von fünf Jahren
ernannt werden. Er berät EP, Rat und Kommission und muss im Gesetzgebungsverfahren in
bestimmten, im AEUV genannten Fällen gehört werden. Seine Mitglieder sind Vertreter der
regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und müssen dort ein auf Wahlen beruhendes
Mandat haben oder gegenüber einer gewählten Versammlung verantwortlich sein.
Rechtsgrundlage: Art. 300, 305, 306, 307 AEUV
Ausschuss der Ständigen Vertreter
Ständige Vertreter ihrer Regierungen sind hohe Beamte im Rang von Botschaftern, die ihr
Land in Brüssel vertreten. Die Ständigen Vertreter aller Mitgliedstaaten kommen wöchentlich
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einmal oder öfter zusammen und bilden den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV),
französisch Comité des Représentants Permanents (COREPER).
Sie bereiten die Arbeiten der verschiedenen Ministerräte vor und werden dabei von rund 200
Arbeitsgruppen unterstützt. Sie vertreten ihr Land und dessen Interessen und sind an
Weisungen ihrer Regierung gebunden.
Die Häufung ihrer Aufgaben machte es sinnvoll, einen Ausschuss ihrer Stellvertreter zu
bilden (AStV I), der sich vor allem Gesetzentwürfen für den Binnenmarkt befasst, während
der Ausschuss der Botschafter (AStV II) sich überwiegend mit Fragen der Außen- und
Sicherheitspolitik beschäftigt.
Findet der AStV bereits eine Einigung, wenn er einen Gesetzentwurf behandelt, so wird der
Entwurf als „A-Punkt“ dem Rat nur noch zur Unterschrift vorgelegt. Das betrifft rund 80 %
aller Entscheidungen, die der Rat beschließen muss.
B
Beobachterstatus
Offiziell eingeräumter Status einer Person, eines Gremiums, eines Organs oder einer
Gebietskörperschaft, anderen Gremien, Organen oder Organisationen als Beobachter
anzugehören. Der Beobachter kann an Sitzungen der gastgebenden Institution teilnehmen
und darf sich an der Argumentation beteiligen, hat aber keine Befugnis, an Entscheidungen
aktiv mitzuwirken.
Beschluss (Entscheidung)
Ein verbindlicher Rechtsakt der EU, der sich nur an einzelne Mitgliedstaaten, Unternehmen
oder Einzelpersonen richtet (Art. 288 AEUV). In früheren Verträgen der Gemeinschaft stand
der Begriff Entscheidung statt Beschluss (Art. 249 EGV Nizza).
In der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), in der jede Gesetzgebung
ausgeschlossen ist, werden die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gefassten
Rechtsakte Ratsbeschlüsse genannt.
Bestimmungslandprinzip / Ursprungslandprinzip
Eine im Binnenmarkt nach wie vor ungeklärte Frage ist die Zuordnung der Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) für grenzüberschreitende Waren und Dienstleistungen. Zur Zeit gilt das
Bestimmungslandprinzip, das heißt: Waren und Dienstleistungen aus einem EU-Staat
werden stets mit dem Steuersatz belastet, der in dem Land gilt, in dem die Waren oder
Dienstleistungen erworben werden. Waren und Dienstleistungen werden im Herstellerland
von der Mehrwertsteuer befreit und im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Satz belastet. Früher geschah das beim Übergang über die Grenzen, heute wird die steuerliche
Erfassung in die beteiligten Unternehmen verlegt.
Ziel ist es, im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip einzuführen, Waren und
Dienstleistungen also stets mit dem Steuersatz des Herstellerlandes zu belasten. Dieses
Verfahren erleichtert den Warenfluss zwischen den Binnenmarktstaaten, führt aber zu
erheblichen Veränderungen in den Haushalten der Staaten, in die die Steuereinnahmen
fließen. Zum Ausgleich muss ein Clearing-System geschaffen werden.
Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Wert aller Güter und Dienstleistungen, die in einem Jahr innerhalb der Landesgrenzen einer
Volkswirtschaft erwirtschaftet werden. Es enthält auch die Leistungen der Ausländer, die
innerhalb des Landes arbeiten, während die Leistungen der Inländer, die im Ausland
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arbeiten, zusätzlich im Bruttonationaleinkommen (BNE, früher Bruttosozialprodukt BSP)
berücksichtigt werden.
Das BIP wird hinsichtlich seiner Entstehung, seiner Verteilung und seiner Verwendung
unterschieden. Das BIP entsteht in den Wirtschaftsbereichen (z. B. Land- und
Forstwirtschaft, produzierendes Gewerbe, Handel, Gastgewerbe und Verkehr, öffentliche
und private Dienstleister). Das BIP wird verwendet als privater und staatlicher Konsum
(Konsumausgaben der privaten Haushalte und der privaten Organisationen ohne
Erwerbszweck sowie Staatsverbrauch), Investitionen und Außenbeitrag. Die Verteilung des
BIP ergibt sich aus der Summe der Lohn- und Gehaltseinkommen der Arbeitnehmer, der
Unternehmensgewinne und der Vermögenserträge in der Volkswirtschaft.
Bruttonationaleinkommen (BNE)
Statistische Größe zur Erfassung der gesamten Wirtschaftsleistung eines Landes. Sie
ersetzt den bis 1999 üblichen Begriff des Bruttosozialprodukts. Das BNE umfasst die von
Inländern in einem bestimmten, abgeschlossenen Zeitraum (meist ein Jahr) erbrachten
wirtschaftlichen Leistungen (Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen). Dabei ist
unerheblich, ob die Leistungen im Inland oder im Ausland erbracht wurden, d. h., das BNE
ergibt sich als Summe aller Inlands- und Auslandseinkommen der Inländer.
BSE Rinderwahn
Die Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ist eine tödliche Erkrankung von Rindern.
Sie trat seuchenartig letztmals um 1985/86 in Großbritannien auf und breitete sich danach
über mehrere EU-Länder aus. Viele Tiere mussten notgeschlachtet werden, Teile von
Schlachtrindern durften nicht mehr verkauft werden.
Bürgerbeauftragter, Der Europäische B.
Beim Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsmann“) kann sich jeder beschweren, der
einen Missstand bei der Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft vermutet. Der
Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre, ernannt. Kandidaten für
diese Aufgabe müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die für die höchsten
richterlichen Ämter in ihrem Staat erforderlich sind.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißt es: „Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in
völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.“ (Art. 228 Ziffer 4) Er ist also allein dem
Interesse der Union und der Unionsbürger verpflichtet.
Wer kann sich beschweren?
Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union kann sich beim Bürgerbeauftragten
beschweren. Beschwerden über den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster
Instanz sind allerdings nicht zulässig. Beschweren können sich auch Staatsangehörige
anderer Länder, sofern sie ihren Wohnsitz in einem Land der Union haben, ferner jede
juristische Person, die in einem Unionsland ihren satzungsgemäßen Sitz hat.
Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten; überdies kann
jeder Abgeordnete des Europäischen Parlaments Beschwerden an ihn weiterleiten.
Der Bürgerbeauftragte ist aber keine gerichtliche Instanz, er kann also weder Urteile
aussprechen noch Gerichtsbeschlüsse der Mitgliedstaaten aufheben. Die Beschwerden
dürfen also nichts betreffen, was durch ein Gericht behandelt wurde oder wird. Vermutete
Missstände können sein: Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse in der Verwaltung,
Machtmissbrauch, Verstöße gegen das Recht der Union, Diskriminierung aufgrund der
Nationalität oder des Geschlechts, vermeidbare Verzögerungen, Vorenthalten von
Informationen.
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Weitreichende Befugnisse
Der Bürgerbeauftragte hat weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Die Organe und
Institutionen der Union müssen ihm ausreichende Auskünfte erteilen und angeforderte
Unterlagen und Beweismittel aushändigen. Der Bürgerbeauftragte strebt eine
unbürokratische gütliche Lösung an und kann als Schlichter zwischen dem
Beschwerdeführer und der EU-Verwaltung fungieren.
Falls keine Schlichtung zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte der betroffenen
Institution gegenüber formell Empfehlungen zur Lösung des Falls aussprechen und das
Europäische Parlament unterrichten.
Die meisten Beschwerden beziehen sich auf vermeintliche Verstöße bei
Personaleinstellungen der Kommission, auf die Vertragspolitik der Kommission, ihre
Umweltmaßnahmen, den Zugang zu Dokumenten, Betrugsfälle und die Verfahren von
Ausschreibungen.
Seit Januar 2003 ist der Grieche P. Nikiforos Diamandorous Bürgerbeauftragter.
C
CE-Zeichen
kennzeichnen Produkte, die grundlegende und für alle Mitgliedstaaten verbindliche
Sicherheitsanforderungen erfüllen und somit zum freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen
sind. Die Normen sind in Richtlinien genannt (oder es wird auf bestehende verwiesen), z. B.
in der Maschinenrichtlinie (89/392, ABl. L 183/1989, aktualisiert durch 98/37, ABl. L
207/1998) oder in der Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9, ABl. L
106/2000). Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen, sondern zeigt an, dass der Hersteller bzw.
der Importeur die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen EG-Rechtsakten bestätigt
und die Verantwortung dafür übernimmt.
CEFTA
Am 21. Dezember 1992 gründeten Polen, die Tschechoslowakei und Ungarn (VisegrádStaaten) in Krakau das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (Central European Free
Trade Agreement, CEFTA). Ziel ist der Abbau von Zöllen und von nichttarifären
Handelshemmnissen im Handel untereinander. Die Teilnahme an der CEFTA gilt als
Vorbereitung auf einen EU-Beitritt. 1996 trat Slowenien bei, 1997 Rumänien, 1998 Bulgarien,
2002 Kroatien, 2006 Mazedonien und 2007 die Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Kosovo, Moldawien, Montenegro und Serbien.
Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien sind 2004 Mitglieder der EU geworden,
Rumänien und Bulgarien 2007. Die übrigen CEFTA-Staaten werden im Rahmen des
Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU gefördert.
D
De-minimis-Beihilfe
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die
Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen der Kommission zur Prüfung mitteilen (Art. 108
Abs. 3 EGV). Die Verordnung 994/98 (ABl. L 142/1998) ermächtigt jedoch die Kommission,
mittels Verordnung einen Schwellenwert festzulegen, bis zu dem Beihilfen nicht die
Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 EGV erfüllen und entsprechend nicht gemeldet
werden müssen. Beihilfen bis zu diesem Schwellenwert werden De-minimis-Beihilfen
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genannt. So legt beispielsweise die Verordnung 1860/2004 (ABl. L 325/ 2004) für den Agrarund Fischereisektor einen Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 3000 Euro je
Empfänger für einen Zeitraum von 3 Jahren fest, wobei der Gesamtbetrag solcher Beihilfen
0,3 % des jährlichen Produktionswertes der Fischwirtschaft des Mitgliedstaates nicht
überschreiten darf.
Demokratiedefizit
Unter Demokratiedefizit versteht man das Fehlen oder die Einschränkung der vier Elemente,
die für jede demokratische Verfassung grundlegend sind: Legitimation der gesetzgebenden
Organe, Kontrolle und Transparenz der Ausübung hoheitlicher Macht, Teilhabe
(Partizipation) der Bürger.
Der Begriff wird als Kritik am Zustandekommen von Entscheidungen der EU verwendet. Weil
die EU staatliche Befugnisse ausübt, müsse sie gleiche Voraussetzungen erfüllen, wie sie
üblicherweise an demokratische Staaten gestellt werden. Dazu gehört vor allem das, was
unter „Legitimation“ verstanden wird: Gesetze dürfen nur von Organen erlassen werden,
deren Mitglieder dafür vom Volk in freien und geheimen Wahlen legitimiert worden sind.
Dazu zähle der Ministerrat nicht und erst recht nicht die Kommission, die in bestimmten
Bereichen gesetzähnliche Verordnungen erlassen kann.
Diese Kritik setzt voraus, dass die EU staatsrechtlich einem Staat gleichgesetzt sei, was sie
tatsächlich nicht ist. Die Mitglieder des Rates gehören als Minister Regierungen an, die aus
demokratischen Wahlen hervorgegangen sind. Auch in den Mitgliedstaaten haben
Regierungen, die nach der reinen Staatsrechtslehre der Exekutive zuzuordnen sind,
erheblichen Anteil am Zustandekommen von Gesetzen. Die Grenzen zwischen Legislative
und Exekutive sind also in heutigen demokratischen Staaten unscharf und durchlässig. Das
Europäische Parlament ist dadurch legitimiert, dass seine Mitglieder von den Völkern der
Union direkt gewählt werden. Die Kommissionsmitglieder wiederum kommen nur nach
eingehender Prüfung und Zustimmung durch das Europäische Parlament zu ihrem Amt, die
Kommission kann durch Misstrauensvotum des EP zum Rücktritt gezwungen werden.
Neben der Legitimation gehören Kontrolle und Transparenz hoheitlicher Macht sowie
Partizipation der Bürger zu den grundlegenden Elementen demokratischer Verfassungen.
Das Europäische Parlament hat umfassende Kontrollrechte gegenüber der Kommission und
eingeschränkte Kontrollrechte gegenüber dem Rat, dessen Mitglieder aber wiederum der
umfassenden Kontrolle ihrer nationalen Parlamente unterliegen. Transparenz ist gegeben,
weil das Europäische Parlament öffentlich tagt, der Rat in seiner Arbeit als Gesetzgeber
ebenfalls. Die Unionsbürger partizipieren an der Legitimation der EU durch ihr Recht, das
Europäische Parlament zu wählen, an der Kontrolle der EU durch ihr das Recht auf ugang zu
allen Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission, durch das
Petitionsrecht, durch das Recht, in ihrer Sprache Antwort zu erhalten, wenn sie sich
schriftlich an eine Institution der EU wenden, durch die Arbeit des Bürgerbeauftragten sowie
durch das Initiativrecht, wonach eine Million Unionsbürger aus mehreren Mitgliedstaaten die
gesetzgebenden Organe der EU zwingen können, einen von den Unionsbürgern geforderten
Gesetzentwurf zu behandeln.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der heute in demokratischen Staaten nicht mehr
üblichen reinen Trennung von Legislative und Exekutive muss der EU bescheinigt werden,
dass sie allen Ansprüchen an eine Demokratie gerecht wird und dass alle vier Elemente
demokratischer Verfassungen – Legitimation, Kontrolle und Transparenz hoheitlicher
Machtausübung, Partizipation der Bürger – hinreichend verwirklicht sind.
Devisenmarkt
Markt für den Handel mit ausländischen Währungen. Am Devisenmarkt bildet sich
börsentäglich der Kurs (Wechselkurs) der Währungen als Preis einer ausländischen
Währung im Verhältnis zur inländischen (z. B. 1 € = 1,45 $ bzw. 1$ = 0,69 €).
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Dienstleistungen
dienen, wie Sachgüter, der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, sind aber „unsichtbar“
und nicht lagerfähig. Herstellung und Nutzung von Dienstleistungen fallen zeitlich
zusammen. Dienstleistungen werden von privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen
erbracht.
Dienstleistungen sind beispielsweise: Handel und Verkehr (einschließlich
Nachrichtenübermittlung), Leistungen von Banken und Versicherungen, Vermietung,
Reinigung, Gaststättengewerbe, Beherbergungen, Leistungen von freien Berufen, von
Friseuren, Werbeunternehmen, Wirtschaftsprüfern, ferner alles, was unter Wissenschaft,
Kultur und Sport fällt. Öffentliche Dienstleistungen werden als gemeinwohlorientierte
Leistungen oder Leistungen der Daseinsvorsorge bezeichnet.
Diskriminierung
Diskriminierung ist eine mit Nachteilen verbundene unterschiedliche Behandlung in
vergleichbarer Situation ohne sachlichen und von der Rechtsordnung gebilligten Grund.
Nach Art. 18 AEUV ist in der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten, nach Art. 157 Abs. 2 ebenso die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
E
Einheitliche Europäische Akte
Die Einheitliche Europäische Akte ist der erste Änderungsvertrag der Gründungsverträge der
Europäischen Gemeinschaften, den die Mitgliedstaaten am 17. 2. 1986 beschlossen haben
und der am 1. 7. 1987 in Kraft trat. Er schuf wichtige Grundvoraussetzungen für die
Vollendung des Binnenmarktes und stellte die Europäische Politische Zusammenarbeit
(EPZ) auf eine vertragliche Basis.
Der durch die Einheitliche Europäische Akte eingeleitete Vertiefungsprozess wurde durch
den Maastrichter Vertrag und die Verträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon fortgesetzt.
EGKS, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Die erste der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM), gegründet
1951 durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet und am 23. 7. 1952 in Kraft trat. Er war auf die
Dauer von 50 Jahren begrenzt, die EGKS endete fristgerecht 2002.
Die EGKS stellte die gesamte Kohle- und Stahlproduktion der Mitgliedstaaten unter eine
gemeinsame Hohe Behörde.
Einzelermächtigung, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Artikel 5 EUV:
„(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung.“
„(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb
der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur
Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den
Verträgen übertrage-nen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“
Artikel 4 EUV
„(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß
Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.“
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Entscheidung (Beschluss)
Ein verbindlicher Rechtsakt der EU, der sich nur an einzelne Mitgliedstaaten, Unternehmen
oder Einzelpersonen richtet. Im Lissabon-Vertrag ist der Begriff Entscheidung durch
Beschluss ersetzt worden (Art. 288 AEUV).
Entschließung
Form der politischen Willensäußerung des Europäischen Rates, des Rates der EU oder des
Europäischen Parlaments (EP) ohne rechtlich bindende Wirkung, aber oft von erheblicher
politischer Bedeutung.
Das EP nutzt die Entschließung als Mittel, seinen Auffassungen Publizität und Geltung zu
verschaffen.
Der Rat fasst Entschließungen u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, um eine gemeinsame Haltung zu Fragen der Weltpolitik oder für
Verhandlungen in internationalen Organisationen oder Konferenzen festzulegen.
Entschließungen des Europäischen Rates haben der EG/EU mehrfach Impulse zu weiterer
Integration gegeben, so zur Errichtung des Europäischen Währungssystems, in der
Energiepolitik und der Regionalpolitik.
Ähnliche Bedeutung wie Entschließungen können auch Erklärungen (Deklarationen) haben,
so die „Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten“ des EP (1989) oder die „Feierliche
Erklärung zur Europäischen Union“ des Europäischen Rates (1983).
Quelle: Mickel/Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005
EURES
(European Employment Services) ist ein elektronisches Informations-, Beratungs- und
Vermittlungsnetz zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern. Das Netz verbindet über
die Europäische Kommission die nationalen Arbeitsverwaltungen aller Staaten der EU und
der EFTA (rund 5 000 lokale Arbeitsämter), die Sozialpartner (Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände) sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften. EURES dient
insbes. der Förderung der Mobilität in Grenzregionen und der Beratung von kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU). Eures-Berater sind speziell ausgebildete Fachkräfte innerhalb
der öffentlichen Arbeitsverwaltung der Mitgliedstaaten.
Internet: http://europa.eu/eures
Euro
Einheitliche gesetzliche Währung für alle Staaten, die an der Europäischen Währungsunion
teilnehmen (2009: 16 EU-Staaten) oder den Euro als gesetzliche Währung eingeführt haben
(2009: 6). Die Währungsunion hat am 1. 1. 1999 begonnen, der Euro wurde am 1. 1. 2002
als Bargeld eingeführt.
Stückelung:
Münzen (Cent) 1, 2, 5, 10, 20, 50
Münzen (Euro) 1, 2
Banknoten (Euro) 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500
EURODAC
Das Eurodac-System dient der Identifikation von Asylbewerbern sowie Personen, die eine
EU-Außengrenze illegal überschritten haben. Durch Vergleich der Fingerabdrücke kann ein
Mitgliedstaat feststellen, ob ein Asylbewerber oder ein Ausländer, der sich illegal in seinem
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Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, oder ob ein
Asylbewerber illegal in die EU eingereist ist.
„Eurodac“ besteht aus einer von der Europäischen Kommission verwalteten Zentraleinheit,
einer computergestützten Datenbank für Fingerabdrücke und elektronischen Einrichtungen
für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.
Neben den Fingerabdrücken umfassen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten u. a.
den Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Antragstellung, das Geschlecht, die
Kennnummer sowie den Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke und den Zeitpunkt der
Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit. Die Fingerabdrücke werden allen Personen
über 14 Jahren abgenommen und direkt von der Zentraleinheit in der Datenbank erfasst.
Daten über Asylbewerber werden in der Regel zehn Jahre aufbewahrt. Sobald ein
Asylbewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, müssen die ihn
betreffenden Daten gelöscht werden. Daten über Ausländer, die beim illegalen Überschreiten
einer Außengrenze aufgegriffen worden sind, werden in der Regel zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke aufbewahrt.
Quelle:
europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of_persons_asyl
um_immigration/l33081_de.htm (gekürzt)
Eurojust
Die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (EUROJUST)
wurde durch Beschluss des Rates vom 28. 2. 2002 gegründet, um bei der Verfolgung
schwerer grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität die Koordinierung der
laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den zuständigen
Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu fördern und zu verbessern.
Eurojust arbeitet mit Europol, dem Europäischen Justiziellen Netz und OLAF zusammen.
Eine weitere Aufgabe von Eurojust ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden, insbesondere durch die Erleichterung der internationalen Rechtshilfe
und der Vollstreckung europäischer Haftbefehle. Darüber hinaus kann Eurojust auch
Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und
einen Drittstaat betreffen. Dasselbe gilt für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen,
die nur einen Mitgliedstaat und die Kommission betreffen, was bei Straftaten zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft der Fall ist.
Eurojust kann die zuständigen nationalen Behörden ersuchen, zu bestimmten Tatbeständen
Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen, sich damit einverstanden zu
erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu
bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen,
eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen, ein gemeinsames
Ermittlungsteam einzusetzen und ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die
erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Das Kollegium von Eurojust setzt sich aus je einem Vertreter der 27 Mitgliedstaaten der EU
zusammen. Die nationalen Mitglieder werden gemäß der Rechtsordnung ihres Mitgliedstaats
als ständige Mitglieder ins Kollegium mit Sitz in Den Haag entsandt. Bei den nationalen
Mitgliedern handelt es sich um erfahrene leitende Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte
mit gleichwertigen Befugnissen. Einige nationale Mitglieder werden von Stellvertretern,
Assistenten oder abgeordneten nationalen Sachverständigen unterstützt.
Quelle: Nach http://europa.eu/agencies/pol_agencies/eurojust/index_de.htm
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Europa der Vaterländer
Begriff, der von Charles de Gaulle (1890 -1970) nach Gründung der EWG geprägt wurde,
um ein politisches Ordnungskonzept des künftigen vereinigten Europas zu beschreiben, in
dem die Mitgliedstaaten gegenüber den supranationalen Organen eine domnierende Rolle
behalten (Staatenbund). Heute auch verwendet zur Beschreibung einer EU, in der die
Staaten ihre nationale Identität bewahren und ihre Souveränität behalten.
Europäische Bewegung (Netzwerk Europäische Bewegung) ist ein überparteilicher
internationaler Zusammenschluss der organisierten Zivilgesellschaft im Bereich Europapolitik
mit 120 privaten Organisationen aus 41 europäischen Ländern. Sitz ist Brüssel. Ein
Bundesrat konstituiert sich aus den nationalen Mitgliedsverbänden.
Das Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland ist der überparteiliche
Zusammenschluss der Interessengruppen im Bereich Europapolitik. Es fördert gemäß
Satzung die europäische Integration in Deutschland und die grenzüberschreitende
Kooperation der europäischen Zivilgesellschaft. Zusätzlich unterstützt das Netzwerk EBD
seine Mitgliedsorganisationen in europäischen Informations-, Kooperations- und
Bildungsaktivitäten.
Die 171 Mitgliedsorganisationen repräsentieren nahezu alle gesellschaftlichen Gruppen:
Wirtschafts- und Berufsverbände, Gewerkschaften, Bildungsträger, wissenschaftliche
Institute, Stiftungen, Parteien, Unternehmen und andere. Organ der Mitgliedsorganisationen
ist die Mitgliederversammlung. Politisch und organisatorisch führt der Vorstand die
Geschäfte des gemeinnützigen Vereins, unterstützt vom Team Generalsekretariat.
Die Europäische Bewegung wurde 1948 auf einem Kongress in Den Haag (Haager
Kongress) gegründet. Die Mitgliederorganisationen setzen sich für die Ideen der
europäischen Einigung (z. B. durch gemeinsame Resolutionen zur Europäischen Union, zum
Vertrag über die Europäische Union, zu Gesamteuropa usw.) in der Öffentlichkeit ein und
unterstützen den europäischen Integrationsprozess durch politische und wissenschaftliche
Beiträge sowie durch kontinuierliche Aufklärungs- und Informationsarbeit.
Die Aktivitäten der Europäischen Bewegung erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den
europäischen Behörden und laufen im Berliner Europa-Zentrum zusammen; sie werden lokal
weitergegeben durch die Europahäuser, Europäischen Akademien, Bildungsstätten für die
politische Jugend- und Erwachsenenbildung. In manchen Bundesländern bestehen
„Landeskomitees“ als regionale Untergliederungen der EBD. Ebenso wurde eine
Frauenkommission eingerichtet.
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
Die erste der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM), gegründet
1951 durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, am 18. 4. 1951 in Paris unterzeichnet und am 23. 7. 1952 in Kraft trat. Er war auf die
Dauer von 50 Jahren begrenzt, die EGKS endete fristgerecht 2002.
Die EGKS stellte die gesamte Kohle- und Stahlproduktion der Mitgliedstaaten unter eine
gemeinsame Hohe Behörde.
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)
Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) im außenpolitischen Bereich ist 1969/70
auf Initiative der Staats- und Regierungschefs entstanden. In der Einheitlichen Europäischen
Akte wurde 1987 ihr die völkerrechtlich verbindliche Vertragsbasis gegeben.
Die EPZ verpflichtete die damals zwölf Mitgliedstaaten, in außenpolitischen Fragen von
allgemeinem Interesse einander zu unterrichten und zu befragen, ehe sie ihre Haltung festlegten. Sie sollten ihre öffentlichen Stellungnahmen möglichst aufeinander abstimmen oder
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sogar gemeinsame Maßnahmen treffen. Handelte ein Staat in einer eigenen außenpolitischen Angelegenheit, holte er zuvor die Standpunkte der übrigen Staaten ein und berücksichtigte sie. In außenpolitischen Fragen von allgemeinem Interesse suchten die
Regierungen einen gemeinsamen Standpunkt „im Konsens", also in allgemeiner
Übereinstimmung.
Der Europäische Rat hat allgemeine politische Leitlinien der EPZ erlassen. Entscheidende
Instanz der EPZ waren die zwölf Außenminister. Sie trafen mindestens viermal im Jahr als
EPZ-Gremium zusammen. Die Tagesarbeit der EPZ wurde vom Politischen Komitee geleistet, gebildet aus den Leitern der Politischen Abteilungen der zwölf Außenministerien. Das
Politische Komitee konnte sich auf die Gruppe der Europäischen Korrespondenten stützen,
der je ein Beamter jedes Außenministeriums angehörte. Sie überwachten die Ausführung der
getroffenen Entscheidungen und waren für die allgemeine Organisation der EPZ zuständig.
Arbeitsgruppen aus Experten aller Außenministerien widmeten sich unter Leitung des
Politischen Komitees bestimmten Regionen oder Themen, etwa der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus oder den Problemen im Nahen Osten.
Einbezogen in die EPZ waren schließlich auch die Botschafter der zwölf Staaten in anderen
Staaten der Welt sowie bei internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen.
Die EPZ hat sich aus täglicher Übung und Erfahrung nach und nach zu einem reibungslos
funktionierenden Instrument entwickelt. Ständiges Informationsmittel war ein Fernschreibnetz
(„Coreu", abgekürzt aus „Correspondance européenne) zwischen den zwölf
Außenministerien, der Kommission der EG in Brüssel und einem Sekretariat der EPZ, das
seinen Sitz ebenfalls in Brüssel hatte.
Europäische Zentralbank (EZB)
Die EZB ist ein Organ der Europäischen Union. Zusammen mit den Zentralbanken aller
Mitgliedstaaten bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das für die
Geldpolitik zuständig ist, zusammen mit den Zentralbanken der Euroländer das Eurosystem,
das die Währungspolitik betreibt.
Das Direktorium der EZB (Präsident, Vizepräsident und vier weitere Mitglieder), das vom
Europäischen Rat ernannt wird, bildet zusammen mit den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken den Rat der Europäischen Zentralbank.
Die EZB ist unabhängig. Ihre Satzung schreibt vor, dass Preisstabilität oberstes Ziel ihrer
Arbeit ist.
Internet: www.ecb.int/ecb/html/index.de.html
Europäischer Bürgerbeauftragter
Beim Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsmann“) kann sich jeder beschweren, der
einen Missstand bei der Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft vermutet. Der
Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre, ernannt. Kandidaten für
diese Aufgabe müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, die für die höchsten
richterlichen Ämter in ihrem Staat erforderlich sind.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der EU heißt es: „Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in
völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.“ (Art. 228 Ziffer 4) Er ist also allein dem
Interesse der Union und der Unionsbürger verpflichtet.
Wer kann sich beschweren?
Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union kann sich beim Bürgerbeauftragten
beschweren. Beschwerden über den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster
Instanz sind allerdings nicht zulässig. Beschweren können sich auch Staatsangehörige
12
anderer Länder, sofern sie ihren Wohnsitz in einem Land der Union haben, ferner jede
juristische Person, die in einem Unionsland ihren satzungsgemäßen Sitz hat.
Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten; überdies kann
jeder Abgeordnete des Europäischen Parlaments Beschwerden an ihn weiterleiten.
Der Bürgerbeauftragte ist aber keine gerichtliche Instanz, er kann also weder Urteile
aussprechen noch Gerichtsbeschlüsse der Mitgliedstaaten aufheben. Die Beschwerden
dürfen also nichts betreffen, was durch ein Gericht behandelt wurde oder wird. Vermutete
Missstände können sein: Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse in der Verwaltung,
Machtmissbrauch, Verstöße gegen das Recht der Union, Diskriminierung aufgrund der
Nationalität oder des Geschlechts, vermeidbare Verzögerungen, Vorenthalten von
Informationen.
Weitreichende Befugnisse
Der Bürgerbeauftragte hat weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Die Organe und
Institutionen der Union müssen ihm ausreichende Auskünfte erteilen und angeforderte
Unterlagen und Beweismittel aushändigen. Der Bürgerbeauftragte strebt eine
unbürokratische gütliche Lösung an und kann als Schlichter zwischen dem
Beschwerdeführer und der EU-Verwaltung fungieren.
Falls keine Schlichtung zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte der betroffenen
Institution gegenüber formell Empfehlungen zur Lösung des Falls aussprechen und das
Europäische Parlament unterrichten.
Die meisten Beschwerden beziehen sich auf vermeintliche Verstöße bei
Personaleinstellungen der Kommission, auf die Vertragspolitik der Kommission, ihre
Umweltmaßnahmen, den Zugang zu Dokumenten, Betrugsfälle und die Verfahren von
Ausschreibungen.
Seit Januar 2003 ist der Grieche P. Nikiforos Diamandorous Bürgerbeauftragter.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Am 2. 5. 1992 wurde in Porto zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (EG) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(European Free Trade Association, EFTA) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geschlossen. Da die Schweiz (aufgrund eines Votums ihrer
Bürger am 6. 12. 1992) das Abkommen nicht ratifiziert hatte, musste es angepasst werden,
so dass es erst am 1. 1. 1994 (für Liechtenstein am 1. 5. 1995) in Kraft treten konnte. Es
stellt eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Freihandelsabkommen
zwischen EG- und den EFTA-Ländern dar. Beschränkten sich diese im Wesentlichen auf die
Beseitigung der Zollschranken und der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit
gewerblichen Waren, so begann mit der Realisierung des EWR eine neue Ära in den Beziehungen zwischen den damals zwölf Staaten der EU und sechs Staaten der EFTA.
Der EWR bildet mit seinen 30 Staaten und rund 500 Millionen Verbrauchern nicht nur den
größten integrierten Markt der Welt, er gewährt auch den EFTA-Staaten Norwegen, Island
und Liechtenstein die „vier Freiheiten“ des EU-Binnenmarktes: freier Waren-,
Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und eine engere Zusammenarbeit in anderen
Bereichen (z. B. Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Sozialpolitik).
Europäisches Justizielles Netz
Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen wurde durch Entscheidung
des Rates vom 28. Mai 2001 geschaffen.
Dem Netz gehören Vertreter der Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an,
die mehrmals im Jahr zusammenkommen, um Informationen und Erfahrungen
13
auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zivil- und
Handelsrecht auszubauen.
Hauptziel des Netzes ist es, den Personen das Leben zu erleichtern, die mit
grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten konfrontiert sind, d. h. mit Streitigkeiten, die einen
Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat aufweisen.
Die Europäische Union weist eine Vielzahl einzelstaatlicher Rechtssysteme auf, deren
Vielfalt häufig Probleme bereitet, wenn ein Rechtsstreit über die Grenzen eines Landes
hinausreicht. Es kann sich daher für Juristen und andere in der Rechtspflege Beschäftigte,
aber auch für Privatpersonen und Unternehmen als sehr nützlich erweisen, die
verschiedenen nationalen Rechtssysteme sowie die Rechtsakte der Europäischen Union und
anderer internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen, der Haager Konferenz
oder des Europarats zu kennen.
Quelle: ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm
Europarat
Der Europarat war die erste Organisation mit dem Ziel der europäischen Integration nach
dem Zweiten Weltkrieg. Er wurde von 10 Staaten am 5. Mai 1949 gegründet auf Initiative des
Haager Kongresses der Europa-Union im Mai 1949. Sein Ziel ist die dauerhafte
Zusammenarbeit seiner Mitglieder in Politik, Wirtschaft und Kultur.
Der Europarat mit Sitz in Straßburg hat 2009 47 Mitgliedstaaten, alle europäischen Staaten
außer Weißrussland (Status des Kandidaten). Vom Europarat gingen wichtige Impulse zur
Stärkung der Menschenrechte, der sozialen Schutzrechte und der kulturellen
Zusammenarbeit aus. Er verabschiedete 1950 die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und 1961 die Europäische Sozialcharta. Zur Einhaltung der
Menschenrechtskonvention gründete er 1954 die Europäische Menschenrechtskommission
und 1959 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Beschlüsse des Europarates in Form von Konventionen und Abkommen sind nur für
diejenigen Staaten verbindlich, die sie ratifiziert haben.
Der Europarat verfügt u. a. über folgende Organe:
– das Ministerkomitee, das Entscheidungsgremium der Organisation: Es setzt sich aus den
Außenministern der 47 Mitgliedsstaaten bzw. ihren Stellvertretern, den Ständigen
Vertretern/Botschaftern in Straßburg zusammen
– die Parlamentarische Versammlung, der Motor der europäischen Zusammenarbeit, mit 636
Mitgliedern (318 Mitglieder und 318 Stellvertreter) aus den 47 nationalen Parlamenten
– den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, der aus einer Kammer der
Gemeinden und einer Kammer der Regionen besteht.
– ein 1800 europäische Beamte umfassendes Sekretariat unter Leitung des von der
Parlamentarischen Versammlung gewählten Generalsekretärs.
(Ausführlichere Information unter Modul 1 Zusatzthemen und unter Lexikon E)
Europawahlen
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (offizieller Name bis zum Maastrichter Vertrag:
Versammlung) werden seit 1979 direkt von den Wahlberechtigten in der EU gewählt (zuvor:
aus den nationalen Parlamenten abgesandt). Rechtsgrundlage für die Direktwahl ist der „Akt
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Parlamentarischen
Versammlung“ vom 20. 9. 1976.
Einen Entwurf für ein einheitliches Wahlverfahren musste das EP selbst erarbeiten (Art. 138
Abs. 3 EWGV). Erste Entwürfe wurden vom Rat abgelehnt. Vor 2004 wurden die
Abgeordneten des EP deshalb nach den in ihren Staaten geltenden Wahlverfahren gewählt.
14
Auch für die siebte Direktwahl 2009 galten nur die von EP und Rat verabschiedeten
Bestimmungen, die gemäß Art. 190 Abs. 4 EGV (Nizza) im Einklang mit den allen
Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stehen müssen (jetzt Art. 223 Abs. 1 AEUV).
Europol
Im Vertrag über die Europäische Union (Maastricht 1992) wurde vereinbart, ein unionsweites
System zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes
(Europol) auf Basis der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit aufzubauen (Art. K1 Ziffer 9
EUV Maastricht, später Art. 29 EUV Amsterdam).
Das Europol-Übereinkommen (ABl. C 316/1995) wurde von allen EU-Mitgliedstaaten
ratifiziert und trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Nach der Verabschiedung verschiedener
Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Übereinkommen nahm Europol am 1. Juli 1999
seine Tätigkeit in vollem Umfang auf.
Nach und nach wurden weitere wichtige Kriminalitätsbereiche einbezogen. Am 1. Januar
2002 wurde das Mandat von Europol auf sämtliche Formen schwerer internationaler
Kriminalität ausgeweitet.
Europol unterstützt die Strafverfolgungstätigkeit der Mitgliedstaaten insbesondere in
folgenden Bereichen:
- Bekämpfung des illegalen Drogenhandels
- Bekämpfung von Schleuserorganisationen
- Bekämpfung des Terrorismus
- Bekämpfung der Geldfälscherei (Fälschungen des Euro) und der Fälschung anderer
Zahlungsmittel
- Bekämpfung des Menschenhandels (einschließlich Kinderpornografie)
- Bekämpfung des illegalen Fahrzeughandels
- Bekämpfung der Geldwäsche.
Zu den weiteren Aufgaben von Europol zählen die Bekämpfung von gegen Personen
gerichteten Straftaten, von Finanzkriminalität und Computerkriminalität. Europol tritt in
Aktion, wenn Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und zwei oder
mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.
Europol wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen BNE
finanziert. Die Haushaltsmittel für 2008 beliefen sich auf 66,4 Mio. EUR.
Internet: www.europol.europa.eu
EWR, Europäischer Wirtschaftsraum
Am 2. 5. 1992 wurde in Porto zwischen den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (EG) und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(European Free Trade Association, EFTA) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geschlossen. Da die Schweiz (aufgrund eines Votums ihrer
Bürger am 6. 12. 1992) das Abkommen nicht ratifiziert hatte, musste es angepasst werden,
so dass es erst am 1. 1. 1994 (für Liechtenstein am 1. 5. 1995) in Kraft treten konnte. Es
stellt eine konsequente Weiterentwicklung der bestehenden Freihandelsabkommen
zwischen EG- und den EFTA-Ländern dar. Beschränkten sich diese im Wesentlichen auf die
Beseitigung der Zollschranken und der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit
gewerblichen Waren, so begann mit der Realisierung des EWR eine neue Ära in den Beziehungen zwischen den damals zwölf Staaten der EU und sechs Staaten der EFTA.
Der EWR bildet mit seinen 30 Staaten und rund 500 Millionen Verbrauchern nicht nur den
größten integrierten Markt der Welt, er gewährt auch den EFTA-Staaten Norwegen, Island
und Liechtenstein die „vier Freiheiten“ des EU-Binnenmarktes: freier Waren-,
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Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und eine engere Zusammenarbeit in anderen
Bereichen (z. B. Wissenschaft, Bildung, Umwelt, Sozialpolitik).
Exekutive
Vollziehende Gewalt. Das Organ bzw. die Organe einer Gebietskörperschaft, die laut
Verfassung (in der EU: laut EUV und AEUV) das Recht und die Pflicht haben, Gesetze
durchzuführen und die dafür nötigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
EZB, Europäische Zentralbank (EZB)
Die EZB ist ein Organ der Europäischen Union. Zusammen mit den Zentralbanken aller
Mitgliedstaaten bildet sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), das für die
Geldpolitik zuständig ist, zusammen mit den Zentralbanken der Euroländer das Eurosystem,
das die Währungspolitik betreibt.
Das Direktorium der EZB (Präsident, Vizepräsident und vier weitere Mitglieder), das vom
Europäischen Rat ernannt wird, bildet zusammen mit den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken den Rat der Europäischen Zentralbank.
Die EZB ist unabhängig. Ihre Satzung schreibt vor, dass Preisstabilität oberstes Ziel ihrer
Arbeit ist.
Internet: www.ecb.int/ecb/html/index.de.html
F
Finalität
Finalität bedeutet hier: Ziel der europäischen Integration, die noch ein unvollendeter Prozess
ist, endgültige politische Gestalt der Europäischen Union.
Prognosen über die Finalität haben sich im Laufe der Integration verändert. Anfangs waren
Bundesstaat (Föderation) oder Staatenbund (Konföderation) die beiden Alternativen. Diese
Modelle spiegeln aber die Besonderheit der Europäischen Union nicht wider.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet zusammen mit
der Vogelschutzrichtlinie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union. Ihr Ziel: Alle für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume sollen in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden. Damit dient die FFHRichtlinie dem Erhalt der biologischen Vielfalt in der EU.
Im Kern verfolgt die FFH-Richtlinie dazu zwei Strategien: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden FFH-Schutzgebiete ausgewiesen. Diese bilden zusammen mit den Gebieten
der Vogelschutzrichtlinie das Netzwerk Natura 2000. Andere Arten sind durch direkte Bestimmungen flächendeckend geschützt – unabhängig davon, ob sie sich in einem Schutzgebiet befinden.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/natura_2000/ffh-richtlinie/doc/2256.php
Föderation / Konföderation
Föderation = Bundesstaat
Konföderation = Staatenbund
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Im Bundesstaat verbinden sich mehrere Staaten in der Weise, dass ein neuer Gesamtstaat
entsteht, die Gliedstaaten jedoch ihre Staatseigenschaft behalten. Der Gesamtstaat ist für
wichtige Politikbereiche (wie Außenpolitik, Verteidigung, Wirtschaft, Finanzen) ausschließlich
zuständig, die Gliedstaaten sind für regionale Politikbereiche zuständig, in vielen Bereichen
herrscht geteilte (konkurrierende) Zuständigkeit.
Im Staatenbund sind alle Gliedstaaten souverän und gleichberechtigt, es gibt keine
Zentralregierung, auf die Hoheitsrechte der Gliedstaaten übertragen werden.
Freihandelszone
Wenn mehrere Staaten eine Freihandelszone bilden, beseitigen sie untereinander alle Zölle
und andere handelsbeschränkende Maßnahmen. Jeder Staat kann aber gegenüber
Drittländern einen eigenen Zolltarif einrichten. Das erfordert ein System zur
Ursprungsbestimmung von Gütern, weil nur solche aus Mitgliedstaaten zollfrei über die
Binnengrenzen gebracht werden dürfen.
Eine Zollunion ist eine Freihandelszone mit einheitlichem Außenzolltarifen.
Freizügigkeit
Unter Freizügigkeit sind all jene Rechte und Freiheiten zusammengefasst, die es EUStaatsangehörigen ermöglichen, im Binnenmarkt dort, wo sie wollen, zu wohnen, sich
politisch zu beteiligen, zu arbeiten, zu studieren, sich niederzulassen oder ihre
Dienstleistungen anzubieten.
Die als Freizügigkeiten oder Freiheiten bezeichneten Grundsäulen der Gemeinschaft sind:
– Freiheit des Personenverkehrs (Art. 26 Abs. 2 AEUV).
– Freizügigkeit der Arbeitskräfte (Art. 45 – 48 AEUV).
– Niederlassungsrecht (Art. 49 – 55 AEUV).
– Freiheit der Dienstleistungen (Art. 56 – Art. 62 AEUV)..
– Unionsbürgerschaft (Art. 20 – Art. 24 AEUV).
Fusion / Fusionsvertrag
Bis 1967 hatten die drei damaligen Gemeinschaften EGKS, EWG und EURATOM jeweils
einen Rat und eine Kommission (in der EGKS Hohe Behörde genannt), die getrennt
voneinander handelten.
Durch den „Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wurden diese Organe zusammengefasst
(fusioniert). Der Vertrag wurde am 8. 4. 1965 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. 7. 1967
in Kraft.
Das Europäische Parlament (damalige Bezeichnung: Versammlung) und der Europäische
Gerichtshof sind von Beginn an durch das „Abkommen über gemeinsame Organe für die
europäischen Gemeinschaften“ vom 25. 3. 1957 für alle Gemeinschaften zuständig.
G
GASP, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU gelten besondere Bestimmungen
und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und
durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von
Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den
Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen
17
Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt (Art. 24
EUV).
Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt
sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit
der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm
GATT
General Agreement on Tariffs and Trade = Allgemeines Zoll- un d Handelsabkommen.
Multilaterale Vereinbarung von 1947 zum Abbau von Zöllen und anderen
Handelshemmnissen im Welthandel. Das GATT war Vorläufer der Welthandelsorganisation
(World Trade Organization, WTO).
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU gelten besondere Bestimmungen
und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und
durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von
Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den
Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen
Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt (Art. 24
EUV).
Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt
sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit
der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und
militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen
außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union (Art.
42 – 46 EUV).
Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm
Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9.12.1989 wurde
damals von allen EG-Mitgliedsstaaten außer dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Sie
besitzt weder die Qualität eines verbindlichen Rechtsaktes der EU, noch ist sie ein
völkerrechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den Unterzeichnerstaaten. Sie stellt lediglich
eine feierliche Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten dar.
Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthält in Titel I
Rechte zu folgenden Themenkomplexen:
- Freizügigkeit;
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- Beschäftigung und Arbeitsentgelt;
- Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;
- sozialer Schutz;
- Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen;
- Berufsausbildung;
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen;
- Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer;
- Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Arbeitsumwelt;
Kinder- und Jugendschutz;
- ältere Menschen;
- Behinderte.
In Titel II der Gemeinschaftscharta wird klargestellt, daß generell die Mitgliedsstaaten für die
Gewährleistung der sozialen Grundrechte entsprechend den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten zuständig sind.
Generalanwalt (EuGH)
Am Europäischen Gerichtshof arbeiten neben den Richterinnen und Richtern – entsprechend
romanischer Rechtstradition – die sog. Generalanwälte. Sie sind eine Art ausgelagerte
Berichterstatter, d. h. den Richtern gleichgestellte Persönlichkeiten. Ihre Hauptfunktion ist die
vollkommen unparteiliche und unabhängige Fertigung der Schlussanträge. Die
Schlussanträge sind den EuGH-Entscheidungen zeitlich vorgelagert. Sie haben zwar für den
Spruchkörper keine rechtliche Verbindlichkeit. Der Gerichtshof folgt ihnen dennoch in der
Praxis statistisch im Schnitt bis zu 80 %, was ihre eminente Bedeutung unterstreicht.
Hintergrund hierfür dürfte der Umstand sein, dass der Schlussantrag des Generalanwalts
oftmals der „einzige gemeinsame Nenner“ ist, auf den sich die aus doch sehr
verschiedenartigen Rechtssystemen kommenden und deshalb mit recht unterschiedlichem
Amtsverständnis versehenen Richterinnen und Richter einigen können. Durch den Vertrag
von Nizza wurde zum 1. 2. 2003 eingeführt, dass – insbes. bei schon weitgehend geklärter
Rechtslage – auf den Schlussantrag des Generalanwalts auch verzichtet werden kann.
Generalsekretariate
Generalsekretariat des Europäischen Parlaments
Zuständig für die Verwaltung und den Übersetzungsdienst des Parlaments. Sitz: Luxemburg.
Gegliedert in zehn Generaldirektionen und einen Juristischen Dienst. Mitarbeiter: 3.500.
Generalsekretariat des Rates
Sitz: Brüssel. Mitarbeiter: 2.500. Das G. unterstützt die Arbeit des Rates. Der
Generalsekretär ist zugleich Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik.
Generalsekretariat der Kommission
Sitz: Brüssel. Mitarbeiter 600. Das G. ist eine der 40 Generaldirektionen und Dienste der
Kommission. Es unterstützt die Kommission, insbesondere die Kommissionsmitglieder, und
sorgt für Kohärenz der Kommissionsarbeit.
Gerichtshof und Gericht
Ein Gerichtshof ist die jeweils letzte Instanz auf einem Rechtsweg, seine Urteile sind
endgültig, gegen sie können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
Gerichte fällen Urteile, gegen die Berufung eingelegt werden kann. Über sie wird in einem
übergeordneten Gericht bzw. in letzter Instanz vor einem Gerichtshof entschieden.
In der EU ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) letzte Instanz. Ihm ist ein
Gericht erster Instanz angegliedert.
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Gesetze der EU (Art. 228 AEUV)
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen,
Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der
Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten
gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse sind Rechtsakte der EU mit Gesetzescharakter.
Sie entstehen im „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ (Art. 288 AEUV).
GSVP, Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und
militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen
außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union (Art.
42 – 46 EUV).
Internet: europa.eu/pol/cfsp/index_de.htm
H
Haager Kongress
Veranstaltung der Europäischen Bewegung in Den Haag (1948) unter Vorsitz Winston
Churchilss der die „Vereinigten Staaten von Europa“ forderte.
Im Dezember 1947 hatten sich (über)nationale Gruppierungen der Europabewegung (Union
Europäischer Föderalisten, Europäische Liga für wirtschaftliche Zusammenarbeit, United
Europe Mouvement, Conseil Français pour l’Europe) unter Vorsitz von Duncan Sandys im
„Joint International Committee for European Unity“ vereint, das als erste Aktion den Haager
Europa-Kongress veranstaltete. Daran nahmen mehr als 700 Politiker aus westeuropäischen
Ländern teil (die sozialistischen Parteien hatten eine Teilnahme verweigert).
Der Kongress verabschiedete mehrere Resolutionen zur europäischen Einigung. In Paris
und London wurden ständige Sekretariate eingerichtet, die an der Verwirklichung der
Forderungen des Haager Kongresses mitwirkten. Der erste Schritt gelang mit der Errichtung
des Europarats.
Harmonisierung
Angleichung unterschiedlicher Bestimmungen und Normen und ihre Ersetzung durch
einheitliche (harmonisierte) Vorschriften.
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Haushaltsbehörde
In der EU werden das Europäische Parlament und der Rat in Bezug auf die Aufstellung des
Haushaltsplans als „Haushaltsbehörde“ bezeichnet (Haushaltsordnung VO 1605/2002, Art. 9
Abs. 5). Die Haushaltsbehörde ist zuständig für den Erlass des Haushaltsplangesetzes.
Haushaltsdisziplin
Nach Art. 310 Abs. 4 AEUV darf die Union keine Rechtsakte erlassen, die erhebliche
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr dafür zu bieten, dass
die damit verbundenen Ausgaben durch Eigenmittel der Union und im Rahmen des
mehrjährigen Finanzrahmens finanziert werden können.
Die Mitgliedstaaten müssen Haushaltsdisziplin wahren, indem sie übermäßige Defizite
vermeiden (Art. 126 Abs. 1 AEUV).
Haushaltsplan
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für ein Haushaltsjahr in Form eines Gesetzes, das
von der Haushaltsbehörde erlassen wird.
Hochschuldiplomrichtlinie (89/48/EWG)
Die zentrale Vorschrift der Hochschuldiplomrichtlinie besteht darin, daß ein Mitgliedstaat dem
Bürger eines anderen EG-Mitgliedstaates den Zugang zu einem reglementierten Beruf nicht
wegen mangelnder Qualifikation verweigern darf, wenn dieser statt des vorgeschriebenen
inländischen Diploms das entsprechende Diplom eines anderen EG-Staates als Nachweis
seiner beruflichen Qualifikation besitzt und im übrigen die an Inländer gestellten
Voraussetzungen erfüllt.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nur allgemein umschrieben. Sie enthält keine Liste,
in der die einschlägigen Berufe aufgeführt sind. Sie gilt für alle reglementierten Berufe, die
eine Hochschulausbildung voraussetzen.
Die Richtlinie ist in Deutschland für folgende Berufe umgesetzt:
- Lehrer,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsberater,
- Seeschiffahrtsberufe,
- Laufbahnen des höheren und gehobenen Verwaltungsdienstes,
- Ingenieure, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner.
Quelle: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. In: Deutscher Bundestag:
Drucksache 13/9485 vom 17.12.1997
Hohe Behörde
Das entscheidende Organ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ab
1952. Die Mitglieder wurden von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen bestimmt. Erster
Präsident: Jean Monnet.
Die Hohe Behörde war das erste supranationale Organ in der Geschichte. Sie konnte
Rechtsakte (Entscheidungen) mit bindender Wirkung erlassen.
Die Hohe Behörde wurde 1967 mit der Kommission der EWG fusioniert.
Hoheitsrechte
Hoheitsrechte sind Rechte des Staates und anderer Gebietskörperschaften, im Innern und
nach außen uneingeschränkt im Rahmen der Verfassung zu handeln. Dazu gehören u. a.
das Recht, Gesetze zu erlassen und auszuführen, Steuern zu erheben (Finanzhoheit),
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Verstöße gegen Gesetze zu verfolgen und zu bestrafen (Gewaltmonopol), mit anderen
Staaten Verträge zu schließen oder sich gegen Angriffe von außen zu wehren (Wehrhoheit).
Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Amt des „Hohen Vertreters für die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ geschaffen. Das Amt nahm der Generalsekretär
des Rats wahr (seit 1999: Javier Solana).
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon heißt das Amt „Hoher Vertreter der Union für
Außen- und Sicherheitspolitik“ (Art. 27 EUV). Der Hohe Vertreter ist ständiger Vorsitzender
des Rats für Auswärtige Angelegenheiten und zugleich einer der Vizepräsidenten der
Kommission („Doppelhut“) und in der Kommission für Außenbeziehungen zuständig.
Catherine Ashton wurde am 19. November 2009 vom Europäischen Rat zur ersten Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt und übt dieses Amt seit 1.
Dezember 2009 aus.
Humanitäre Hilfe
Die humanitäre Hilfe der EU, die sich vorrangig an die Bevölkerung der Entwicklungsländer
richtet, umfasst nicht nur Soforthilfemaßnahmen, sondern auch Maßnahmen zur
Verhinderung von Katastrophen (Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben
oder von Menschen verursachte Katastrophen wie Kriege und Konflikte) sowie
Wiederaufbaumaßnahmen.
Bei der humanitären Hilfe handelt es sich um ein kurzfristiges Instrument (mit einer Laufzeit
von höchstens sechs Monaten), mit dem folgende Ziele angestrebt werden:
– in Notsituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten;
– Bevölkerungsgruppen, die von längeren Krisen insbesondere aufgrund von anhaltenden
Konflikten oder Kriegen betroffen sind, die notwendige Hilfe zu leisten;
– im Rahmen von Maßnahmen unmittelbar nach Notsituationen kurzfristige Rehabilitationsund Wiederaufbauarbeiten insbesondere im Bereich der Infrastruktur und Ausrüstung
einzuleiten;
– die Folgen von Bevölkerungsbewegungen durch Maßnahmen zur Rückführung und
Erleichterung der Wiederansiedlung zu bewältigen;
– die Vorbereitung auf mögliche Gefahren zu gewährleisten sowie ein geeignetes
Frühwarnsystem und Handlungsinstrumentarium einzuführen.
Die Hilfsmaßnahmen werden von der für humanitäre Hilfe zuständigen Generaldirektion der
Kommission (ECHO) abgewickelt.
I
Inflation
Prozess der Geldentwertung, der sich in einem anhaltenden Anstieg des allgemeinen
Preisniveaus ausdrückt (Gegensatz: Deflation). Inflation wird gemessen am Anstieg eines
das allgemeine Preisniveau widerspiegelnden Preisindex (z. B. Verbraucherpreisindex).
Infrastruktur
Zur Infrastruktur zählen alle (vor allem öffentlichen) Einrichtungen, die für die wirtschaftliche
und gesellschaftliche Entwicklung und zur Daseinsvorsorge notwendig sind. Häufig wird
unterschieden in technische Infrastruktur (wie Schienen, Straßen, Flug- und Seehäfen,
22
Energie- und Wasserversorgung, Nachrichtenübermittlung) und soziale Infrastruktur (wie
Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, kulturelle Einrichtungen, Einkaufsstätten).
Initiativrecht
Im Gesetzgebungsverfahren parlamentarischer Demokratien das Recht, Gesetzentwürfe
einzubringen. Das initiativberechtigte Organ kann verlangen, dass sich die mit der
Gesetzgebung beauftragten Organe mit dem Entwurf befassen, sich beraten und einen
Beschluss fassen.
In der EU hat nur die Kommission in diesem Sinne ein Initiativrecht. Die Organe
Europäischer Rat, Rat und Europäisches Parlament können die Kommission jedoch
auffordern, bestimmte Gesetzentwürfe auszuarbeiten. Die Kommission muss dieser
Aufforderung folgen. Man spricht in diesem Zusammenhang von „indirektem Initiativrecht“
der Organe.
In Deutschland haben die Bundesregierung (als Ganze), der Bundesrat (mit Mehrheit seiner
Stimmen) und der Bundestag (mindestens 5 % seiner Mitglieder) Initiativrecht.
Integration
Im allgemeinen Sinn heißt Integration:
a) Herstellen einer Einheit aus unterschiedlichen Teilen,
b) Eingliedern eines Teils in ein Größeres Ganzes.
In Bezug auf die Europäische Union bedeutet Integration den Zusammenschluss von
souveränen Staaten, die Hoheitsrechte aufgeben und sie gemeinsam durch neu geschaffene
überstaatliche („ingerierte“) Organe ausüben.
Eine andere Bedeutung hat Integration im Zusammenhang mit der Eingliederung von
Personen, die aus einem anderen Kulturkreis kommen und/oder eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, in einen Staat, in den sie eingewandert
sind oder in dem sie Asyl beantragt haben.
Als Integration wird sowohl der Prozess des Zusammenschlusses als auch seine Vollendung
bezeichnet.
Intergouvernementale Zusammenarbeit
Zwischenstaatliche Zusammenarbeit
Völkerrechtlich geregelte Zusammenarbeit zwischen Regierungen bzw. Staaten in
bestimmten Bereichen. Die Abkommen bzw. Übereinkommen müssen von allen beteiligten
Staaten ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können.
Im Bereich der EU wurden vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags u. a. die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
zwischenstaatlich geregelt. Auch die Schengener Übereinkommen sind zwischenstaatliche
Verträge. Der Lissabon-Vertrag sieht u. a. in der verstärkten Zusammenarbeit einiger
Mitgliedstaaten die zwischenstaatliche Regelung außerhalb der EU vor. Die Mitgliedstaaten
können dabei die Organe der EU in Anspruch nehmen.
In der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit werden Entscheidungen in der Regel
einstimmig getroffen.
Interinstitutionelle Vereinbarung
Organe der EU, beispielsweise Europäisches Parlament, Rat und Kommission, können
gemeinsam eine Vereinbarung zwischen ihren Institutionen (interinstituionell) treffen, um
Verfahrensabläufe, die vertraglich geregelt sind, zu vereinfachen oder zu beschleunigen.
23
Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und
dürfen nur mit Zustimmung aller beteiligten Organe geschlossen werden.
K
Kabotage
Der Gütertransport innerhalb eines Staates ohne Überschreitung der Außengrenzen wird
Kabotage genannt. Er war traditionell inländischen Fuhrunternehmen vorbehalten. Im
Binnenmarkt wurde die Kabotage für den Straßengüterverkehr ab Mitte 1990 schrittweise
geöffnet, in der Binnenschifffahrt ist sie seit Anfang 1995 frei, im Luftverkehr seit Anfang
1999.
Kennzeichnung von Kommissionsentwürfen
Jeder Gesetzentwurf der Kommission wird mit einem Kennzeichen versehen, aus dem
bereits das Wichtigste herausgelesen werden kann.
Zunächst erhält der Entwurf die Bezeichnung KOM, um die Kommission als Urheber
nachzuweisen. Es folgt die Jahreszahl, anschließend die Nummer des Entwurfs für dieses
Jahr. In der Regel werden solche Entwürfe zunächst von vielen Seiten begutachtet und
geändert, um schließlich ihre endgültige Form zu erhalten, in der sie dem Rat und dem
Parlament zugestellt werden. Dies wird kenntlich gemacht durch den Zusatz FINAL, in
deutscher Fassung „endg.“.
Kohärenz (lat. Zusammenhang)
bezeichnet in der EU insbesondere die erforderliche Übereinstimmung politischer
Maßnahmen in allen Politikbereichen der EU im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele der
Verträge. Die Kohärenz wurde vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags u. a. durch den
einheitlichen institutionellen Rahmen der EU sichergestellt (Art. 3 EUV Nizza). Insbesondere
im Bereich der Außenbeziehungen muss die Union auf Kohärenz aller von ihr ergriffenen
Maßnahmen achten (GASP und ESVP; Entwicklungspolitik, Wirtschaftsbeziehungen,
Handelspolitik, Abkommen mit Drittstaaten). Verantwortlich dafür sind Rat und Kommission
gemeinsam. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die im
Bereich der Außenpolitik die Kohärenz schwächen könnte (Art. 11 EUV).
Kollegialprinzip
Das Kollegialprinzip (auch Kollegialitätsprinzip) ist eine vorgeschriebene Form der
Entscheidungsfindung in einem Kollegium gleichberechtigter Mitglieder. Beschlüsse werden
nur vom Kollegium als Ganzem in geheimer Sitzung gefasst, entweder im Konsens oder
durch Mehrheit. Abweichende Meinungen einzelner Mitglieder werden nicht veröffentlicht.
Nach außen werden die Beschlüsse von allen Mitgliedern vertreten und verantwortet.
Nach ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 308/2000) handelt die Europäische Kommission als
Kollegium (Art. 1), die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
Dem Kollegialprinzip entsprechend müssen die Mitglieder der Kommission ihr Amt
geschlossen niederlegen, wenn das Europäische Parlament einen Misstrauensantrag gegen
die Kommission angenommen hat (Art. 234 AEUV).
Komitologie, Komitologieverfahren
Unter Komitologie (von frz. Comité = Ausschuss) versteht man die Mitwirkung von
Ausschüssen aus Beamten der Mitgliedstaaten bem Erlass von Durchführungsverordnungen
(DVO) durch die Kommission.
24
Konsens, Konsensverfahren, Konsensprinzip, Entscheidung im Konsens
Wenn im Konsens (lat. consensus = Übereinstimmung, Einigkeit) entschieden wird, findet
keine Abstimmung statt. Vielmehr gilt eine Entscheidung als gebilligt, wenn kein Mitglied des
Organs Bedenken dagegen oder seine Ablehnung äußert. Wenn dies doch der Fall ist, wird
so lang weiter verhandelt, bis Einigkeit erreicht ist oder zumindest alle Bedenken
zurückgestellt werden, so dass die Entscheidung von allen getragen werden kann.
Im Ergebnis entspricht die Entscheidung im Konsens der Einstimmigkeit bei Abstimmungen,
vermeidet aber das Veto.
In der EU ist das Konsensverfahren der übliche Entscheidungsweg des Europäischen Rats
(Art. 15 Abs. 4 EUV) außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Konvergenz
Unter Konvergenz versteht man die gegenseitige Angleichung der Wirtschafts-, Haushaltsund Währungspolitik der Mitgliedstaaten und die Annäherung wichtiger volkswirtschaftlicher
Indikatoren der Mitgliedstaaten (wie Zinsen, Inflation, Stabilität von Wechselkursen,
Haushaltsdefizite, öffentliche Schulden) an vorgegebene oder erwünschte Werte.
Konvergenzkriterien
Konvergenzkriterien sind wirtschaftliche Voraussetzungen für den Eintritt in die
Währungsunion. Es müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Preisstabilität: Der Anstieg der Verbraucherpreise darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte
über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Länder liegen.
- Öffentliche Finanzen: Das Haushaltsdefizit des Staates soll dauerhaft 3 %, die gesamte
Staatsverschuldung 60 % des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen.
- Wechselkurse: Die Währung muss zwei Jahre lang am Wechselkursmechanismus (WKM
II) teilgenommen haben und muss gegenüber dem Euro stabil geblieben sein;
- Zinsen: Die langfristigen Zinssätze dürfen nicht höher liegen als zwei Prozentpunkte über
dem Durchschnitt in den drei preisstabilsten Ländern.
Außerdem muss die Zentralbank des Landes unabhängig sein (Art. 130 AEUV), ihre Satzung
muss mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.
Konvergenzprogramm
Die nicht an der Währungsunion teilnehmenden EU-Staaten sind zur Vorlage und zur
Veröffentlichung von Konvergenzprogrammen mit weitgehend gleichem Inhalt wie die
Stabilitätsprogramme der Euroländer verpflichtet. Beide Programme sind jährlich zu
aktualisieren und haben darüber Aufschluss zu geben, wie das mittelfristige Haushaltsziel
eines nahezu ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalts erreicht werden soll. So ist
der Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel und die voraussichtliche Entwicklung der
öffentlichen Schuldenquote darzustellen, ebenso wie die für die Umsetzung der Programme
wichtigen Hauptannahmen über die voraussichtliche Entwicklung von Wirtschaftswachstum,
Beschäftigung und Inflation zu erläutern sind. Es sind die haushalts- und sonstigen
wirtschaftspolitischen Maßnahmen darzustellen, die zur Erreichung der Programmziele
unternommen oder vorgeschlagen werden, sowie eine Einschätzung der quantitativen
Auswirkungen der wichtigsten Maßnahmen auf den Haushalt vorzunehmen.
Die Kommission und der Wirtschafts- und Finanzausschuss bewerten die Stabilitäts- und
Konvergenzprogramme und legen sie dem Ecofin-Rat zur Prüfung vor. Dieser prüft, ob mit
dem jeweiligen Programm voraussichtlich ein übermäßiges Defizit verhindert werden kann,
25
ob die zugrunde gelegten ökonomischen Annahmen realistisch sind und ob die laufenden
und geplanten Maßnahmen ausreichen, um den angestrebten Anpassungspfad zu erreichen.
Der Rat vergewissert sich auch, ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Staates mit den
von der Gemeinschaft aufgestellten Grundzügen übereinstimmt. Daraufhin gibt er innerhalb
von zwei Monaten nach Vorlage der Programme eine Stellungnahme ab und überwacht in
der Folgezeit die Umsetzung der Programme. Frühzeitig vor dem Entstehen eines
übermäßigen Defizits richtet der Rat eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, die
notwendigen Anpassungen beim Haushalt zu ergreifen.
Hält die kritische Haushaltslage an oder verstärkt sie sich, so erhält der Staat eine weitere
Empfehlung – diese kann auch veröffentlicht werden –, umgehend Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen. Diese Frühwarnung spielt eine wichtige Rolle, um übermäßige Defizite bei einem
Staat zu vermeiden. Das Europäische Parlament wird vom Ratspräsidenten und der
Kommission regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung unterrichtet.
Quelle: Nach Faiß, Stabilitäts- und Wachstumspakt (Auszug). In: Mickel/Bergmann (Hg.),
Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005
Konvertible Währungen
Frei oder voll konvertibel oder konvertierbar ist eine Währung, die ohne Einschränkungen
von jedem (ob In- oder Ausländer) zum jeweiligen Wechselkurs in andere Währungen
umgetauscht werden kann. Die Konvertibilität ist nicht voll oder frei, wenn sie auf bestimmte
Personengruppen (z. B. Ausländer), auf bestimmte Zwecke (z. B. keine Kapitaltransaktionen)
oder bestimmte Währungen beschränkt ist.
Koordinierung
Abstimmung (Koordinierung) der Politiken und Maßnahmen findet vor allem statt zwischen
den Mitgliedstaaten, zwischen den Organen und Institutionen der Union, zwischen den
Mitgliedern der Kommission, in Deutschland zwischen den Ressorts der Regierung und
zwischen Bund und Ländern.
Im Rat sorgt ein Ständiger Ausschuss für die Koordinierung der Maßnahmen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren
Sicherheit (Art. 71 AEUV).
Siehe auch: Offene Koordinierungsmethode
Kürzel und Akronyme
In vielen Bereichen der EU werden Kürzel und Akronyme (aus Anfangsbuchstaben
gebildetes aussprechbares Wort) verwendet.
Kürzel und Akronyme mit bis zu fünf Buchstaben werden versal und ohne Punkte
geschrieben:
EWG
COST
EFRE
EAGFL
Kürzel und Akronyme ab sechs Buchstaben werden mit großem Anfangsbuchstaben und
dann klein sowie ohne Punkte geschrieben:
Unesco
Esprit
Systran
Ausnahme:
Kürzel und Akronyme mit unaussprechbarer Buchstabenfolge werden versal und ohne
Punkte geschrieben.
26
CCAMLR
Zusammenstellung aller Kürzel und Akronyme unter:
http://publications.europa.eu/code/de/de-5000400.htm
L
Legislative
Gesetzgebende Gewalt. Das Organ bzw. die Organe einer Gebietskörperschaft, die laut
Verfassung (in der EU: laut EUV und AEUV) das Recht haben, Gesetze zu erlassen.
Liberalisierung
Unter Liberalisierung im wirtschaftlichen Bereich wurde zu Beginn der EWG vor allem der
Abbau von mengenmäßigen Begrenzungen im Handel verstanden, dann auch von weiteren
handelshemmenden Vorschriften und Bestimmungen. Heute versteht man unter L. allgemein
die Rücknahme staatlicher Einflussnahme auf das Wirtschaftsgeschehen und die
Verlagerung staatlichen Engagements auf den privaten Bereich (Neoliberalismus).
Luxemburger Vereinbarung
Die Luxemburger Vereinbarung von 1966 (häufig „Luxemburger Kompromiss“ genannt) ist
eine rechtlich nicht verbindliche Vereinbarung, welche die damals noch sechs Staats- und
Regierungschef der EWG in Luxemburg getroffen haben. Inhalt ist die Absprache, dass bei
Entscheidungen im Ministerrat grundsätzlich ein Konsens anzustreben ist, auch wenn nach
dem Vertrag ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit möglich ist. Der Mitgliedstaat, der „sehr
wichtige Interessen“ geltend macht, soll nicht ohne weiteres überstimmt werden, sondern
„die Erörterung (muss) fortgesetzt werden, bis ein einstimmiges Einvernehmen erzielt
worden ist“. Dieser Kompromiss beendete die Krise der EWG, die durch die französische
„Politik des leeren Stuhls“ ausgelöst worden war. Offen blieb, wie ein wichtiges nationales
Interesse zu definieren und wie zu verfahren ist, wenn der Dissens nicht auszuräumen ist.
Der Luxemburger Kompromiss ist formalrechtlich nicht verbindlich. Er schuf aber einen
Vertrauenstatbestand, der nicht einseitig aufgekündigt werden konnte, es sei denn, ein
Mitgliedsland wollte einen offenen Konflikt heraufbeschwören.
In der Zeit nach der Luxemburger Vereinbarung erfolgte gegen den Willen eines
Mitgliedslandes keine Mehrheitsabstimmung mehr, mehrere Mitgliedstaaten beriefen sich auf
den Kompromiss und verhinderten so Entscheidungen. Die (1986) tastete die Regelung des
Luxemburger Kompromisses nicht an. Seit 1986 kam es jedoch vermehrt zu Entscheidungen
mit qualifizierter Mehrheit.
M
Makroökonomischer Dialog
Vom Europäischen Rat in Köln 1999 eingesetztes Gremium aus hochrangigen Vertretern der
Regierungen (Ratsmitglieder), der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der
Sozialpartner. Es trifft sich halbjährlich zur Abstimmung der Geld-, Lohn- und Fiskalpolitik der
Mitgliedstaaten. Die vertraulichen Treffen dienen dem Informationsaustausch, es werden
keine Berichte erstellt.
27
Marktordnungen
Marktordnungen sind staatliche Eingriffe in den freien Markt. Sie heben insbesondere den
Mechanismus der freien Preisbildung auf. Da Landwirte in Industrieländern mit den auf dem
Weltmarkt erzielbaren Preisen ihre Kosten nicht decken können, sollen Marktordnungen
verhindern, dass einheimische Landwirte ihre nicht nur zur Ernährungssicherung, sondern
darüber hinaus auch für die Landschaftspflege wichtige Arbeit aufgeben.
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EG harmonisierte die einzelstaatlichen
Marktordnungen und führte im Wesentlichen drei Schutzstufen ein.
– Preisstützung und Außenschutz: Für bestimmte Agrarprodukte werden Mindestpreise und
Abnahme (unbegrenzt oder nach Mengen begrenzt) garantiert. Zum Schutz vor Konkurrenz
aus Drittländern werden Importe dieser Agrarprodukte mit einer Abgabe (Zoll) belastet, so
dass sie den Mindestpreis nicht unterbieten können. Diesen Schutz genießen die meisten
Getreidesorten, Zucker, Rindfleisch, Milchprodukte und wichtige Obst- und Gemüsesorten.
– Außenschutz: Schutz vor billigen Einfuhren aus Drittländern ohne Preisgarantie wird Eiern,
Geflügel, Blumen, Zierpflanzen und den nicht durch Preisgarantie geschützten Obst- und
Gemüsesorten geboten.
– Beihilfen: Ölsaaten und Hülsenfrüchte können zollfrei in die EU importiert werden.
Erzeuger in EU-Staaten erhalten direkte Beihilfen. Oliven, Tabak und Hartweizen werden
durch Garantiepreise und Beihilfen geschützt. Agrarprodukte, die in der EU nur in geringen
Mengen produziert werden wie Baumwolle, Flachs, Hanf oder Hopfen werden durch
Pauschalbeihilfen gestützt.
Im Laufe der Zeit sind in der EU 21 Marktordnungen entstanden. Sie wurden 2008 in der
Einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation (GMO) zusammengefasst (Verordnung
1234/2007).
Maßnahmen gleicher Wirkung
Gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen haben Vorschriften eines Staates, die
für die Zulassung bestimmter Waren die Einhaltung von Normen (zur Qualitätssicherung,
zum Gesundheitsschutz, zur Sicherheit bei der Arbeit) voraussetzen. Wenn diese Normen
auch für importierte Waren gelten, sich aber von ähnlichen Normen anderer Staaten
unterscheiden, müssen die Importwaren teure und zeitraubende Zulassungsverfahren
durchlaufen. Diese „technischen Schranken“ haben also eine handelshemmende Wirkung
und sind im Binnenmarkt ebenso verboten wie Zölle und Mengenbegrenzungen.
Die Beseitigung der technischen Schranken im Binnenhandel wurde vor allem durch das
„Cassis-de-Dijon-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes von 1979 beschleunigt, das den
Grundsatz aufstellte: Wenn ein Erzeugnis in einem der EG-Staaten rechtmäßig hergestellt
und in den Verkehr gebracht worden ist, darf es überall im Binnenmarkt ungehindert verkauft
werden.
Mengenmäßige Beschränkungen
Der Warenhandel zwischen Staaten wird gewöhnlich durch Verträge geregelt, die bestimmte,
von der Welthandelsorganisation WTO (bzw. vor 1995 vom Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen GATT) festgelegte Regeln einhalten müssen.
Zur Zeit der Gründung der EWG war es allen Staaten erlaubt, zum Schutz ihrer eigenen
Wirtschaft den Import bestimmter Waren, z. B. Textilien, auf feste Mengen pro Jahr zu
begrenzen. Für zahlreiche Waren sind diese Beschränkungen inzwischen weltweit verboten.
Für den Binnenmarkt sind sämtliche mengenmäßigen Begrenzungen verboten (Art. 34 und
35 AEUV).
28
Mitentscheidungsverfahren
Das Europäische Parlament hatte in der Gesetzgebung der Gemeinschaft anfangs nur eine
beratende Funktion (Anhörungsverfahren). Im Laufe der Zeit wurden die Befugnisse des EP
erweitert, bis sie schließlich im Lissabonner Vertrag denen des Rates gleichgestellt wurden.
Entscheidende Schritte dorthin waren das Verfahren der Zusammenarbeit, das 1987 durch
die Einheitliche Europäische Akte eingeführt wurde. Es ermöglichte dem EP die Mitwirkung
in der Gesetzgebung, aber noch nicht die Mitentscheidung. Sie wurde erst 1993 durch den
Maastrichter Vertrag eingeführt.
Das Mitentscheidungsverfahren ist als „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ der EU in Art.
294 AEUV beschrieben.
Mitgliedstaaten der EU
Der EU gehören 27 Mitgliedstaaten an (Stand 2009).
Seit 1957:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
Seit 1973:
Dänemark, Großbritannien, Irland
Seit 1981:
Griechenland
Seit 1986:
Portugal, Spanien
Seit 1995:
Finnland, Österreich, Schweden
Seit 2004:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik,
Ungarn, Zypern
Seit 2007:
Bulgarien, Rumänien
Montrealer Protokoll
Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ist ein
völkerrechtlicher Vertrag des Umweltrechts. Es wurde am 16. September 1987 von den
Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommen
und ist eine Konkretisierung dieses Abkommens. Es trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Die
Staaten bekennen sich im Montrealer Protokoll zu ihrer Verpflichtung, „geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen
Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht
verändern, wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht
werden“.
Multilateral
Mehrere Seiten bzw. Länder betreffend, insbesondere in völkerrechtlichen Beziehungen.
Gegensatz: bilateral (nur zwei Seiten betreffend).
29
N
Novel Food
Neuartige Lebensmittel. Bezeichnung für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem
15. Mai 1997 im Binnenmarkt noch nicht in nennenswertem Umfang angeboten wurden und
die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Endprodukt enthalten oder aus solchen
bestehen sowie Verarbeitungsprodukte aus solchen Lebensmitteln (Saft, Mark). Auch
Lebensmittel, die im Endprodukt keine nachweisbaren GVO enthalten, fallen unter die NovelFood-Verordnung, wenn bei deren Verarbeitung GVO verwendet wurden.
O
Obligatorische und nichtobligatorische Ausgaben
Als obligatorisch werden Ausgabenposten (OA) im Haushaltsplan bezeichnet, die sich
zwingend aus dem EU-Vertrag oder dem daraus abgeleiteten Sekundärrecht ergeben. Alle
übrigen Ausgaben gelten als nichtobligatorisch (NOA).
Bis zum Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages konnte das Europäische Parlament bei den
Beratungen über den Haushaltsplanentwurf nur bei den NOA Änderungen vornehmen. Die
Unterscheidung zwischen den beiden Ausgabengruppen war jedoch lange Zeit nicht
eindeutig, weil politisch definiert.
1982 hatten EP, Rat und Kommission in einer Gemeinsamen Erklärung eine Definition
versucht und eine Liste der OA und der NOA aufgestellt. Die Kommission musste im
Vorentwurf des Haushaltsplans bereits eine Trennung vornehmen, die von den Präsidenten
der drei Organe bestätigt werden musste. Ab 1993 haben die Organe vor jeder
Haushaltsberatung in einer Interinstitutionellen Vereinbarung die Trennung vorgenommen.
Danach waren vor allem die Ausgaben des Europäischen Garantie- und Ausgleichsfonds
(EAGFL), Abteilung Garantie, obligatorisch.
Der Lissabon-Vertrag hat die Unterscheidung aufgehoben und damit die Haushaltsrechte
des EP denen des Rates gleichgestellt.
Operationelle Programme
Operationelle Programme stellen die Mitgliedstaaten auf, um Fördermittel aus den
europäischen Strukturfonds zu beantragen. Jedes operationelle Programm betrifft jeweils nur
eines der drei Ziele (siehe unten) und wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die
Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm.
Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz" sowie „Regionale
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" umfassen u. a. Folgendes:
– eine Begründung der Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien und
auf den nationalen strategischen Rahmenplan;
– Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele;
– einen Finanzierungsplan;
– Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms;
– eine Liste der Großprojekte. Hierbei handelt es sich um Vorhaben, die eine Gesamtheit
von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bilden und deren Gesamtkosten bei
Umweltprojekten mehr als 25 Mio. EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Mio. EUR
betragen.
Die bewilligten Fördergelder dürfen dann nur nach den in den Operationellen Programmen
festgelegten Bedingungen verwendet und weitergegeben werden.
30
Opt out
Englisch opt out (oder opting out) heißt, sich gegen etwas zu entscheiden. Im Bereich der
EU ist „opt out“ ein in den Verträgen vereinbartes Recht eines Mitgliedstaates, an einer
gemeinschaftlichen Maßnahme (z. B. der Einführung des Euro) nicht teilzunehmen.
Organ
Juristische Personen sind Kunstgebilde, die ihren Willen nicht direkt bilden und äußern
können. Sie brauchen natürliche Personen zur Willensbildung, als Vollstrecker und
Sprachrohr. Jede juristische Person wird durch einen Vertrag gegründet und muss sich eine
Satzung geben, in der bestimmt ist, welche Organe welche Aufgaben übernehmen können.
Organe im rechtlichen Sinne werden von einer natürlichen Person oder mehreren natürlichen
Personen geführt und haben genau umgrenzte Befugnisse zur Leitung, Außenvertretung
oder Kontrolle.
In der EU gibt es sieben Organe (Art. 13 EUV).
P
Petersberger Aufgaben
Die „Petersberger Aufgaben" betreffen
• humanitäre Aktionen oder Evakuierungsmaßnahmen,
• friedenserhaltende Maßnahmen,
• Kampfgruppeneinsätze für das Krisenmanagement, einschließlich Maßnahmen zur
Wiederherstellung des Friedens.
Sie sind im Vertrag von Lissabon in Art. 43 Abs. 1 benannt.
Diese Aufgaben wurden Ende Juni 1992 durch die Petersberger Erklärung anlässlich einer
Tagung des Ministerrats der Westeuropäischen Union (WEU) geschaffen. Auf dieser Tagung
erklärten sich die Mitgliedstaaten der WEU bereit, der WEU, aber auch der NATO und der
Union Verbände ihrer konventionellen Streitkräfte für militärische Einsätze zur Verfügung zu
stellen.
Petition, Petitionsrecht
Gemäß Artikel 227 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder Sitz
in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Personen sein Petitionsrecht
ausüben, also in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn
oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Eine Petition kann als Beschwerde oder Ersuchen abgefasst sein und sich auf
Angelegenheiten von öffentlichem oder privatem Interesse beziehen.
In der Petition kann ein individuelles Ersuchen, eine Beschwerde oder Bemerkung zur
Anwendung von EU-Recht oder eine Aufforderung an das Europäische Parlament, zu einer
bestimmten Angelegenheit Stellung zu nehmen, dargelegt werden. Solche Petitionen geben
dem Europäischen Parlament Gelegenheit, auf Verletzungen der Rechte eines
Unionsbürgers durch einen Mitgliedstaat oder lokale Gebietskörperschaften oder eine
sonstige Institution hinzuweisen.
(Siehe auch unter Definitionen: Bürgerbeauftragter sowie unter Modul 2 Zusatzthemen
Ombudsmann)
31
Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
Die PJZS umfasst
(1) die Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer spezialisierter
Strafverfolgungsbehörden, auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamtes
(2) die Zusammenarbeit der Justizbehörden, insbes. bei gerichtlichen Verfahren, der
Vollstreckung von Entscheidungen, der Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den
Mitgliedstaaten sowie der Auslieferung zwischen ihnen;
(3) gemeinsame Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die
Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und über Strafen in den Bereichen organisierte
Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
Als Institutionen wurde ein Europäisches Polizeiamt (Europol) geschaffen, das der
Koordination und Informationssammlung dient. Die Europäische Polizeiakademie (EPA)
dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen. Auch im justitiellen Bereich soll die
Zusammenarbeit – insbesondere mit Hilfe von Eurojust bzw. einer Europäischen
Staatsanwaltschaft – sowohl bezüglich der mitgliedstaatlichen Strafjustiz verbessert werden,
als auch im Hinblick auf das materielle Strafrecht, das zumindest bezüglich
grenzüberschreitender bzw. organisierter Kriminalität vereinheitlicht werden könnte.
Primärrecht
In der Ordnung des Gemeinschaftsrechts hat das Primärrecht den obersten Rang, ähnlich
einer Verfassung im Nationalstaat.
Zum geschriebenen Primärrecht zählen
– die Gründungsverträge der Gemeinschaften (EWG, EURATOM) und der Union samt ihren
Anlagen, Anhängen und Protokollen sowie die Beitrittsverträge,
– alle die Gründungsverträge ändernden Verträge wie Einheitliche Europäische Akte,
Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon, ferner das Abkommen über
gemeinsame Organe (1957) und der Fusionsvertrag (1965), der Direktwahlbeschluss (1976)
und der Eigenmittelbeschluss (1970).
Als ungeschriebenes Primärrecht bezeichnet man
– das Gemeinschaftsgewohnheitsrecht,
– das durch Urteile des EuGH entstandene Richterrecht,
– die allgemeinen Rechtsgrundsätze (z. B. Gemeinschaftsgrundrechte).
Priorität
Vorrang, Vorrecht, Erstrecht. Prioritäten setzen heißt festzulegen, was vorrangig zu erledigen
ist.
Q
Qualifizierte Mehrheit
Für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit werden die Stimmen der Mitgliedstaaten
nach ihrer Einwohnerzahl gewichtet (gewogen). Bis 2024 bzw. 2017 gilt dafür das im NizzaVertrag vorgesehene Verhältnis: Die Staaten erhalten höchstens 29 und mindestens 3
Stimmen. Bei einer Gesamtzahl von 345 Stimmen bilden 255 Stimmen, die von der Mehrheit
der Mitgliedstaaten (also mindestens 14) stammen müssen, die qualifizierte Mehrheit. 91
Stimmen können jeden Beschluss verhindern (Sperrminorität).
32
Auf Antrag eines Mitgliedstaates muss geprüft werden, ob die qualifizierte Mehrheit
mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU repräsentiert.
Ab 2017 hat jeder Staat nur eine Stimme. Für eine qualifizierte Mehrheit ist doppelte
Mehrheit erforderlich: 55 % der Staaten (also mindestens 15 bei 27 Staaten) und 65 % der
Gesamtbevölkerung der EU.
Bei Entscheidungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
gelten andere Werte: Bis 2017 müssen die 255 Stimmen von mindestens zwei Drittel der
Mitgliedstaaten (also 18 oder mehr) stammen, danach müssen mindestens 72 % der
Mitgliedstaaten zustimmen.
Quästoren
Dem Präsidium des EP gehören neben dem Präsidenten und den 14 Vizepräsidenten auch 5
Quästoren an, die für zweieinhalb Jahre gewählt werden. Sie sind „gemäß vom Präsidium
erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder [des
EP] direkt betreffen“ (Art. 25 GO). Sie haben im Präsidium nur beratende Stimmen.
R
Ratifizierung, Ratifikation
Bestätigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Die Verfassung des Staates schreibt das
Verfahren vor. In Deutschland muss der Bundestag in Form eines Gesetzes zustimmen, u.
U. auch der Bundesrat. Danach wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Staatsoberhaupt
unterzeichnet (ratifiziert) und unter den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Erst danach
werden völkerrechtliche Verträge rechtswirksam.
Rechtsakt
Rechtsakte der EU sind Richtlinien sowie Verordnungen mit Gesetzescharakter, die in der
Regel vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen werden und das Sekundärrecht
der EU bilden. Auch Entscheidungen des Rats oder der Kommission (im Lissabon-Vertrag:
Beschlüsse), die an Einzelne gerichtet sind, sind Rechtsakte. Ebenso werden
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz als
Rechtsakte gewertet.
Von den Verordnungen mit Gesetzescharakter sind Verordnungen zu unterscheiden, die von
Verwaltungen erlassen werden (Rechtsakte der Verwaltungen) und bestimmen, wie ein
Gesetz (Richtlinie, Verordnung) durchzuführen ist.
Rechtspersönlichkeit
Eigenschaft von natürlichen oder juristischen Personen, rechts- und geschäftsfähig zu sein,
also z. B. Verträge zu schließen, zu klagen oder angeklagt zu werden. In internationalen
Rechtssachen haben diese Eigenschaft nur Völkerrechtssubjekte, das sind Staaten oder
internationale Organisationen.
Die Europäische Union besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV).
Repräsentative Demokratie
Im Gegensatz zur direkten Demokratie wird die Herrschaft in der repräsentativen Demokratie
mittelbar (das heißt indirekt) über vom Volk gewählte „Abgeordnete“ und von den
Abgeordneten gewählte Regierungen ausgeübt. Die Abgeordneten sind „Repräsentanten“
des Volkes und sollen für dieses in eigener Verantwortung zeitlich befristet handeln, wobei
33
ihr Auftrag sich in regelmäßig stattfindenden Wahlen bewähren muss und erneuert werden
kann.
Zu den wichtigsten Grundformen der repräsentativen Demokratie zählen die
„Präsidialdemokratie“ und die „parlamentarische Demokratie“. In der Präsidialdemokratie
besteht in der Regel eine strenge Gewaltenteilung besonders zwischen Exekutive
(Regierungsgewalt) und Legislative (Gesetzgebungsgewalt). Die Funktionen des
Staatsoberhauptes und des Regierungschefs sind im Amt des Präsidenten vereinigt. Der
Präsident wird vom Volk gewählt und besitzt so neben dem Parlament eine eigene
Legitimation durch den Souverän. Im Gegensatz zur Präsidialdemokratie ist in der
parlamentarischen Demokratie die Regierung bei ihrer Amtsführung vom Vertrauen des
Parlaments abhängig (Abberufbarkeit der Regierung). Das Amt des Staatsoberhauptes ist
von dem des Regierungschefs getrennt. Dieser v. a. wird vom Parlament gewählt und stützt
sich bei seiner Regierungstätigkeit auf die Mehrheit des Parlaments, das ihm bei der
„Vertrauensfrage“ das Vertrauen aussprechen oder entziehen kann. Ein Abgeordneter kann
– im Gegensatz zum Präsidentialismus – zugleich Amtsträger (z. B. Minister,
Ministerpräsident) sein.
Quelle: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2006
Reservewährung
Zentralbanken halten Währungen anderer Länder zur finanziellen Abwicklung des
Außenhandels. Was sie über diesen Bedarf hinaus halten, sind Währungsreserven.
Rezession
Rückgang der Wirtschaftsleistung eines Landes über einen bestimmten Zeitraum (meistens
ein Jahr) unter das Niveau der Vorjahre. In der Regel wird ein Rückgang um mehr als 2
Prozent als ernste Rezession gewertet.
Richtlinie und Verordnung
Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien werden an Mitgliedstaaten gerichtet und sind
für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die innerstaatlichen Stellen
wählen Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze, mit denen die Ziele innerhalb
einer bestimmten Frist zu erreichen sind. (Art. 288 AEUV)
Verordnungen dienen in erster Linie der Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet, Richtlinien
der Rechtsangleichung. Die Richtlinie ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der
EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf „nationale Eigenheiten“. (Handbuch
Europäische Rechtsetzung, Heidelberg 2006).
Richtlinien entsprechen im Deutschen die Rahmengesetze des Bundes, die nur die
wesentlichen Grundzüge regeln und die Detailregelungen − die Ausfüllung des Rahmens −
der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen.
Diese Abgrenzungen sind typisch für die Trennung der legislativen Kompetenzen zweier
Ebenen (Union/Mitgliedstaat) in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten.
Richtlinien
Gesetze der EU in Form von Rahmengesetzen, die nicht unmittelbar Rechtskraft erlangen,
sondern von den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten innerhalb gesetzter Fristen in nationales
Recht umgesetzt werden müssen. Dabei sind die Ziele der Richtlinie verbindlich. In der Wahl
von Form und Mittel sind die Staaten nicht gebunden.
34
S
Schengener Übereinkommen
Um im Binnenmarkt die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen und somit den freien
Personenverkehr vollständig zu verwirklichen, haben Frankreich, Deutschland und die
Benelux-Länder 1985 im belgischen Schengen ein Übereinkommen unterzeichnet, das einen
Raum ohne Binnengrenzen, den „Schengen-Raum“ schuf. Da nicht alle Mitgliedstaaten der
EU die Grenzkontrollen aufheben wollten, war dieser völkerrechtliche Weg außerhalb der
Gemeinschaft nötig geworden.
1990 wurden in einem Zusatzübereinkommen (Schengen II) alle bis dahin noch ungeklärten
Probleme gelöst werden, die mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verbunden sind. Am 26.
März 1995 wurde der Schengen-Raum in Kraft gesetzt.
Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes vollständig an
(sog. Schengen-Vollanwenderstaaten):
Land
Wegfall der Grenzkontrollen
Belgien, Deutschland, Frankreich,
Griechenland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Spanien
26.03.1995
Österreich
01.12.1997
Dänemark, Finnland, Island, Norwegen,
Schweden
01.12.2000
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Slowakei, Slowenien, Tschechien,
Ungarn
Schweiz
21.12.2007
12.12.2008 (Landgrenzen), 29.03.2009
(Luftgrenzen)
Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann jeder Unionsbürger frei
von einem Schengenstaat zum anderen reisen. Nicht-EU-Bürger im Besitz eines
gemeinsamen Visums können während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate
pro Halbjahr in den Schengen-Staaten aufhalten und die Binnengrenzen frei passieren.
Schlussfolgerungen
Am Ende seiner Tagungen fasst der Europäische Rat die Ergebnisse seiner Besprechungen
in Schlussfolgerungen fest, die veröffentlicht werden. Er legt darin seine Ansichten zu
aktuellen außenpolitischen Fragen dar, setzt Ziele für die Entwicklung der Union fest und
beauftragt die Organe der EU mit Aufgaben. Die Schlussfolgerungen setzen mitunter
Prozesse in Gang, die dann nach dem Ort der Tagung benannt werden (Lissabon-Prozess,
Köln-Prozess usw.).
Sekundärrecht
Sekundäres (abgeleitetes) Unionsrecht sind alle Rechtsakte der Unionsorgane, die auf
Rechtsquellen im EUV oder AEUV, dem Primärrecht, beruhen. Auch Rechtsakte, die
aufgrund einer Ermächtigung durch einen anderen Rechtsakt (ein „Gesetz“, der
Basisrechtsakt) erlassen worden sind, zählen zum Sekundärrecht.
In Art. 288 AEUV ist aufgeführt, welche Rechtsakte die Organe der EU in Ausübung ihrer
Zuständigkeiten annehmen können.
35
SEPA
Single Euro Payments Area (SEPA) ist der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum,
in dem alle Zahlungen wie Inlandszahlungen behandelt werden. Dafür werden einheitliche
Vordrucke (SEPA-Überwesiung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Kartenzahlungen) verwendet. Auf
den Vordrucken müssen IBAN und BIC der Banken angegeben werden. IBAN steht für
International Bank Account und ist eine internationale standardisierte Bank-/Kontonummer,
BIC steht für Bank Identifier Code und ist die internationale Bankleitzahl.
Souveränität
Ein Staat ist souverän (im herkömmlichen Sinn), wenn er völlig unabhängig von anderen
Mächten über die höchste Entscheidungs- und Herrschaftsgewalt in seinem Territorium
verfügt. Dazu gehört das Recht, die Gesellschafts- und Staatsordnung, das Verfassungsund Rechtssystem frei und unabhängig zu gestalten und die Richtlinien der Innen- und
Außenpolitik selbst zu bestimmen. In der Demokratie wird Staatsgewalt im Innern durch die
Volkssouveränität (Zustimmung zur Verfassung, Wahl der Legislative) legitimiert und
begrenzt.
Nach außen schließt Souveränität jede Fremdherrschaft und jede Einmischung in innere
Angelegenheiten aus. Im heutigen Völkerrecht wird statt Souveränität der Begriff
Völkerrechtssubjekt verwendet, weil viele völkerrechtlich geregelten Beziehungen zwischen
Staaten deren Souveränität einschränken.
(Siehe auch Zusatzthema zu Modul 10: Die Bedeutung der Souveränität für Nationalstaaten)
Staat
Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek (1851 – 1911) ist der Staat ein soziales
Gebilde, dessen konstituierenden Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium
(Staatsgebiet), eine darauf ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf
diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnet.
Es müssen also folgende Merkmale vorliegen, damit ein Staat im Völkerrecht als solcher
anerkannt werden kann:
ein Staatsgebiet,
ein Staatsvolk,
eine Staatsgewalt.
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so kann man nicht von einem Staat sprechen.
Subvention
Subventionen (von lat. subvenire = zu Hilfe kommen) sind materielle Vorteile (in der Regel
Finanzleistungen), die von einem Staat an Unternehmen geleistet werden, wobei keine
unmittelbare Gegenleistung erforderlich ist. Zahlungen vom Staat an private Haushalte
werden als Transferleistungen bezeichnet. Subventionen für landwirtschaftliche Betriebe, die
nicht produktgebunden sind, werden auch als Direktzahlungen bezeichnet.
Supranationalität
Der Begriff wurde 1950 im Schumanplan für die Hohe Behörde der EGKS eingeführt, zur
Unterscheidung von Internationalität. Während international das Handeln zwischen Staaten
bezeichnet, das auf Zustimmung aller Beteiligten beruht, drückt supranational eine höhere,
quasi über den Staaten stehende Qualität des zwischenstaatlichen Handelns aus,
ausgestattet mit Befugnissen, für alle beteiligten Staaten rechtlich bindende Beschlüsse
ohne Vetorecht des Einzelnen zu fassen.
36
T
Tampere-Programm
Im Oktober 1999, ein halbes Jahr nachdem der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten
war, traf der Europäische Rat sich zu einer Sondertagung in Tampere (Finnland). Die Staatsund Regierungschefs verständigten sich auf das „Tampere-Programm“ mit politischen
Leitlinien und konkreten Zielen, an denen sich der Aufbau des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts zu orientieren habe. Zur Verwirklichung des Programms stellten
sie Zeitpläne auf und verpflichteten die Kommission, halbjährlich über die Fortschritte zu
berichten. Fünf Jahre danach zog der Europäische Rat Bilanz. Dabei trat zu Tage, dass trotz
Fortschritten auf allen Gebieten die Europäische Union weit hinter den gesteckten Zielen
zurückblieb. Zwar fehlte es nicht an Initiativen der Kommission und einiger Mitgliedstaaten.
Doch ließ sich bei der Umsetzung der Tampere-Leitlinien durch Verordnungen und
Richtlinien häufig nicht die erforderliche Einstimmigkeit im Rat erzielen. Zahlreiche
Rechtsetzungsverfahren gerieten dadurch ins Stocken.
Indes stiegen die Erwartungen an die europäische Sicherheitspolitik nach den
Terroranschlägen vom 11. 9. 2001 in den Vereinigten Staaten und vom 11. 3. 2004 in
Madrid. Außerdem verlangten illegale Einwanderung sowie grenzüberschreitende
Verbrecherbanden immer dringender europäische Reaktionen.
Der Europäische Rat traf sich darum im November 2004 zu einer weiteren Sondertagung in
Den Haag. Er nahm ein neues Mehrjahresprogramm an: das „Haager Programm“ zur
Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union. Dabei gingen die
Staats- und Regierungschefs bereits von dem Kompetenzzuwachs aus, den der Lissabonner
Vertrag (damals: Verfassungsvertrag) vorsah. Wieder legten sie Leitlinien fest, erteilten
Arbeitsaufträge an Rat und Kommission, setzten Fristen und verlangten regelmäßige
Fortschrittsberichte.
Quelle: Thomas Wiedmann, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Auszug). In:
Mickel, Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005
TARIC
TARIC ist die Abürzung für „Tarif intégré des Communautés européennes“, den einheitlichen
Zolltarif der Gemeinschaft. Er umfasst umfasst alle Maßnahmen, die bei Ein- und Ausfuhren
von Waren zu beachten sind und enthält beispielsweise:
Regelzollsätze und andere Abgaben, die in der „Kombinierten Nomenklatur " enthalten sind,
Präferenzzollsätze,
Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente,
Antidumping- und Ausgleichszölle,
Maßnahmen im Rahmen der Marktorganisationen,
Ausfuhrerstattung,
Verbote und Beschränkungen,
Handelspolitische Maßnahmen,
Sonstige in anderen EU-Regelungen vorgesehene zolltarifliche Maßnahmen.
Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif. Die
Kombinierte Nomenklatur (für zolltarifliche und statistische Zwecke) ist eine einheitliche
achtstellige Warenbezeichnung.
37
U
Umrechnungskurse der Währungen in Euro
Die Wechselkurse der Währungen von Staaten, die seit 1999 an der Währungsunion
teilnehmen, wurden am 31. Dezember 1998 von den Finanzministern festgelegt. Basis war
dabei der Umrechnungswert der zuvor bestehenden ECU. Für Währungen von Staaten, die
später zur Währungsunion beigetreten sind (Griechenland 2001, Slowenien 2007 sowie
Malta und Zypern 2008) wurde der Mittelwert im Rahmen des Wechselkursmechanismus
(WKM II) als Maßstab genommen.
1 Euro entspricht:
40,3399 Belgische Franken
1,95583 Deutsche Mark
5,94573 Finnische Mark
6,55957 Französische Francs
340,750 Griechische Drachmen
0,787564 Irische Pfund
1936,27 Italienische Lire
40,3399 Luxemburgische Francs
0,429300 Maltesische Lire
2,20371 Niederländische Gulden
13,7603 Österreichische Schilling
200,482 Portugiesische Escudos
239,640 Slowenische Tolar
30,1260 Slowakische Kronen
166,386 Spanische Peseten
0,585274 Zypriotische Pfund
Unionsbürgerschaft
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht
(Art. 20 AEUV). Die Unionsbürgerschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden (Art. 20 bis
24 AEUV).
UN, Vereinte Nationen
Vereinigung von 192 Staaten (2009) zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung
friedlich zwischenstaatlicher Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit. Gegründet
1945 als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes. Sitz des Ständigen Hauptquartiers ist
New York. Zu den Vereinten Nationen gehören zahlreiche, z. T. autonome Unter- und
Sonderorganisationen mit Sitz an verschiedenen Orten. Organe der UN sind die
Generalversammlung, der Sicherheitsrat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Internationale
Gerichtshof und das Sekretariat.
Ursprungslandprinzip / Bestimmungslandprinzip
Eine im Binnenmarkt nach wie vor ungeklärte Frage ist die Zuordnung der Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) für grenzüberschreitende Waren und Dienstleistungen. Zur Zeit gilt das
Bestimmungslandprinzip, das heißt: Waren und Dienstleistungen aus einem EU-Staat
werden stets mit dem Steuersatz belastet, der in dem Land gilt, in dem die Waren oder
Dienstleistungen erworben werden. Waren und Dienstleistungen werden im Herstellerland
von der Mehrwertsteuer befreit und im Bestimmungsland mit dem dort geltenden Satz belastet. Früher geschah das beim Übergang über die Grenzen, heute wird die steuerliche
Erfassung in die beteiligten Unternehmen verlegt.
38
Ziel ist es, im Binnenmarkt das Ursprungslandprinzip einzuführen, Waren und
Dienstleistungen also stets mit dem Steuersatz des Herstellerlandes zu belasten. Dieses
Verfahren erleichtert den Warenfluss zwischen den Binnenmarktstaaten, führt aber zu
erheblichen Veränderungen in den Haushalten der Staaten, in die die Steuereinnahmen
fließen. Zum Ausgleich muss ein Clearing-System geschaffen werden.
V
Verfassungsrecht
Die Gesamtheit der Rechte, die eine Verfassung jeder natürlichen oder juristischen Person
innerhalb des Geltungsbereichs der Verfassung garantiert und gegen deren Verletzung vor
Gericht geklagt werden kann.
Vermittlungsausschuss
Im Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament kann
der in Artikel 294 AEUV vorgesehene Vermittlungsausschuss eingesetzt werden:
„Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und
ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe,
mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der
Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen
nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des
Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle
erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen
Parlaments und des Rates hinzuwirken.
Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen
gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.“
Für das Haushaltsverfahren nach Art. 314 AEUV gilt eine geänderte Regelung: Lehnt nur der
Rat die Einigung des Vermittlungsausschusses ab, kann das Parlament den Haushaltsplan
dennoch als Gesetz verabschieden.
Verordnung und Richtlinie
Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien werden an Mitgliedstaaten gerichtet und sind
für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die innerstaatlichen Stellen
wählen Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze, mit denen die Ziele innerhalb
einer bestimmten Frist zu erreichen sind. (Art. 288 AEUV)
Verordnungen dienen in erster Linie der Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet, Richtlinien
der Rechtsangleichung. Die Richtlinie ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, in der
EU einheitliches Recht zu setzen und der Rücksicht auf „nationale Eigenheiten“. (Handbuch
Europäische Rechtsetzung, Heidelberg 2006).
Richtlinien entsprechen im Deutschen die Rahmengesetze des Bundes, die nur die
wesentlichen Grundzüge regeln und die Detailregelungen − die Ausfüllung des Rahmens −
der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen.
Diese Abgrenzungen sind typisch für die Trennung der legislativen Kompetenzen zweier
Ebenen (Union/Mitgliedstaat) in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten.
Verpflichtungsermächtigungen
ermöglichen es der Exekutive, Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die erst nach dem
laufenden Haushaltsjahr fällig werden (z. B. bei Bauvorhaben). Im Haushaltsplan werden die
Zahlungsermächtigungen (siehe dort) und die Verpflichtungsermächtigungen als getrennte
Mittel ausgewiesen.
39
Veto(recht)
Das Vetorecht (lat. veto = ich verbiete) ist die formell definierte (z. B. vertraglich vereinbarte)
Möglichkeit, eine Entscheidung aufzuschieben (suspensives V.) oder zu verhindern
(absolutes V.). Einzelne Mitglieder oder eine Minderheit können so gegen den Willen der
Mehrheit oder aller anderen Mitglieder Beschlüsse verhindern. Wird für Beschlüsse
Einstimmigkeit verlangt. ist damit in der Regel ein Vetorecht verbunden oder wenigstens das
Recht, an den Beschluss nicht gebunden zu sein.
Vier Freiheiten (des Binnenmarktes)
Nach Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in
dem der freie Verkehr von
– Waren
– Personen
– Dienstleistungen
– Kapital
gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Dies wird umgangssprachlich als
„vier Freiheiten“ bezeichnet.
Völkerbund
Eine internationale Organisation mit Sitz in Genf zur Sicherung des Weltfriedens. Der
Völkerbund wurde 1920 von den 32 Siegermächten des Ersten Weltkrieges und 13 neutralen
Staaten gegründet. Die USA, Ecuador und Hedschas ratifizierten die Völkerbundsatzung
nicht. das Deutsche Reich wurde 1926 Mitglied und trat 1933 wieder aus. Die UdSSR trat
1934 bei und wurde 1940 ausgeschlossen. Nach Gründung der Vereinten Nationen 1946
wurde der Völkerbund aufgelöst.
Auf humanitärem Gebiet konnte der Völkerbund bedeutende Erfolge erringen (z.B. bei der
Bekämpfung der Sklaverei, bei der Gründung der Internationalen Arbeitsorganisation und bei
der Errichtung des Internationalen Gerichtshofes). Seine Handlungsfähigkeit auf politischem
Gebiet war jedoch sehr eingeschränkt, da jedes Mitglied im Rat und in der
Bundesversammlung ein Vetorecht hatte.
Völkerrecht
Als Völkerrecht bezeichnet man die Gesamtheit der von den Staaten als Recht anerkannten
Regeln, die das Verhalten der Staaten und anderer Völkerrechtssubjekte in ihren
Beziehungen bestimmen. Berechtigt und verpflichtet sind insoweit nur Staaten oder sonstige
als Rechtsträger des Völkerrechts anerkannte Subjekte (insbes. internationale
Organisationen). Das Völkerrecht ist von seinem Rechtscharakter her nicht etwa
„Subordinationsrecht“, das durch ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis charakterisiert ist,
wie es bspw. für das Bürger-Staat-Verhältnis gilt. Vielmehr ist das Völkerrecht in weiten
Bereichen Koordinations- und Kooperationsrecht, das die Staaten nur so weit bindet, wie ihre
Selbstverpflichtung und ihre Unterwerfung unter die Völkerrechtsordnung reicht. Dem
Selbstbindungscharakter des Völkerrechts entspricht es, dass das Völkerecht nur wenige
allgemein verbindliche Regelungen (ius cogens) kennt. Eine obligatorische Gerichtsbarkeit,
die für alle Staaten und internationalen Organisationen verbindlich wäre, existiert nicht, auch
wenn gewisse Ansätze beim Internationalen Gerichtshof und Internationalen Strafgerichtshof
vorhanden sind. Da ein zentrales Rechtsetzungsorgan fehlt, ist das geltende Völkerrecht
weitgehend das Ergebnis der Staatenpraxis.
Quelle: Stefan Ulrich Pieper, Völkerrecht und Gemeinschafts-/Unionsrecht. In. Mickel,
Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Stuttgart 2005
40
Vollstreckungstitel, Europäischer V.
Geschaffen durch Verordnung 805/2004 und rechtsgültig zur Vollstreckung unbestrittener
Forderungen. Einheitliche Mindestvorschriften sollen den freien Verkehr von
Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden über unbestrittene Forderungen in
allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidungen werden danach ohne Exequaturverfahren, d. h. automatisch, anerkannt und
vollstreckt, ohne dass es ein Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der
Vollstreckung gibt.
Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Steuer- und Zollsachen sowie
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sind nicht erfasst. Die Verordnung gilt für alle
Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Vorabentscheidung
Vorabentscheidungen des EuGH dienen der einheitlichen Anwendung des Europarechts in
allen EU-Staaten. Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen zum Europarecht, die in
einem Verfahren von Bedeutung sind, zur Entscheidung vorlegen. Nationale Gerichte letzter
Instanz sind dazu verpflichtet. Das Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ist für
das nationale Gereicht bindend.
Vorschlag
Offizielle Bezeichnung für Entwürfe von Verordnungen und Richtlinien der EU. Sie dürfen nur
von der Kommission ausgearbeitet und vorgelegt werden, die danach aber an der
Entscheidung darüber nicht mehr unmittelbar beteiligt ist.
W
Weißbuch und Grünbuch
Grünbücher sind von der Kommission veröffentlichte Mitteilungen, die zur Diskussion über
einen bestimmten Politikbereich dienen. Sie richten sich an die Öffentlichkeit, vor allem an
interessierte Dritte, Organisationen und Einzelpersonen, die dadurch die Möglichkeit
erhalten, an der jeweiligen Konsultation und Beratung teilzunehmen. In bestimmten Fällen
ergeben sich daraus gesetzgeberische Maßnahmen.
Weißbücher enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft in einem
bestimmten Bereich. Sie folgen zuweilen auf Grünbücher, wenn deren Konsultationsprozess
auf europäischer Ebene zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Während in Grünbüchern
eine breite Palette an Ideen präsentiert und zur öffentlichen Diskussion gestellt wird,
enthalten Weißbücher bereits förmliche Vorschläge für bestimmte Politikbereiche und dienen
dazu, die beratenden Einrichtungen der EU sowie die nationalen Parlamente und
Interessenverbände frühzeitig über Vorhaben zu informieren und deren Stellungnahmen zu
erfahren.
Eine Liste aller seit 1984 erschienenen Grünbücher ist abrufbar unter
http://europa.eu/documents/comm/green_papers/index_de.htm
Eine Liste aller seit 1985 erschienenen Weißbücher ist abrufbar unter
http://europa.eu/documents/comm/white_papers/index_de.htm
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
Mit den im Cotonou-Abkommen vorgesehenen WPA sollen die den AKP-Staaten bisher
einseitig gewährten Zollvorteile in Freihandelsabkommen eingebracht und damit auf eine
WTO-konforme Grundlage gestellt werden (die gegenwärtige WTO-Ausnahmegenehmigung
41
läuft 2007 aus). Die WPA sind kein rein handelspolitisches Instrument, sondern verknüpfen
erstmals entwicklungs- und handelspolitische Aspekte. Mit WPA sollen Handelsbarrieren
zwischen den AKP-Staaten bzw. zwischen der EU und den AKP-Staaten abgebaut und die
Kooperation in allen handelsrelevanten Bereichen erhöht werden. Die schrittweise
Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft soll damit unterstützt werden.
Den AKP-Staaten soll ein über die bisherigen Präferenzen hinausgehender Zugang zum EUMarkt eingeräumt werden. Zugleich sollen sie eigene Liberalisierungsverpflichtungen nur
nach hinreichend langen Übergangsfristen und nur in eingeschränktem Umfang, der sie nicht
überfordert, übernehmen. Um Anpassungsprobleme zu bewältigen und regionale
Integrationsbestrebungen zu fördern, stellt die EU finanzielle und technische Unterstützung
vor allem für den Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung.
WPA werden biregional zwischen der EU und jeweils einer von sechs AKP-Regionalgruppen
abgeschlossen. Nach einleitenden Gesprächen auf EU-AKP-Ebene begannen im Oktober
2003 regionale Verhandlungen der EU mit den zentralafrikanischen sowie den
westafrikanischen, im Februar 2004 mit den südostafrikanischen, im April 2004 mit den
karibischen, im Juli 2004 mit den südafrikanischen und im September 2004 mit den
pazifischen AKP-Staaten. Für Ende dieses Jahres ist mit den ersten Abkommensentwürfen
zu rechnen.
Quelle: www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Europa/Aussenpolitik/Regionalabkommen/CotonouAbkommen.html
Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
Beratender Ausschuss der EU mit höchstens 350 Mitgliedern, die auf Dauer von fünf Jahren
ernannt werden. Er berät EP, Rat und Kommission und muss im Gesetzgebungsverfahren in
bestimmten, im AEUV genannten Fällen gehört werden. Seine Mitglieder vertreten die
Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die organisierte
Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem
staatsbürgerlichen, dem beruflichen und kulturellen Bereich.
Rechtsgrundlage: Art. 300, 301, 302, 303, 304 AEUV
WTO
World Trade Organization = Welthandelsorganisation mit Sitz in Genf. Das Übereinkommen
zu ihrer Gründung wurde 1994 unterzeichnet und trat 1995 in Kraft. Die WTO hat das GATT
abgelöst, das de jure nur ein völkerrechtliches Abkommen ohne Organisationsform war. Die
WTO setzt die Welthandelsrunden des GATT fort. Laufende Runde: Doha-Runde.
Z
Zahlungsbilanz
In der Zahlungsbilanz werden alle wirtschaftlichen Vorgänge (z. B. Export und Import)
zwischen einem Land und dem Ausland innerhalb einer Periode (Monat, Jahr) erfasst. Der
Aufbau der Zahlungsbilanz ist unter allen Mitgliedstaaten des IWF, also praktisch weltweit
einheitlich.
Die Zahlungsbilanz besteht aus der Leistungsbilanz, der Bilanz der
Vermögensübertragungen, der Kapitalbilanz und der Veränderung der Währungsreserven.
In der Leistungsbilanz werden der Außenhandel mit Waren und die Einnahmen und
Ausgaben für grenzüberschreitende Dienstleistungen erfasst, außerdem die Erwerbs- und
Vermögenseinkommen (von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland) sowie die
laufenden Übertragungen (ein- und ausgehende Zahlungen ohne Gegenleistung, im
42
öffentlichen Bereich z. B. Entwicklungshilfe und Renten an Bürger im Ausland, aber auch
Zahlungen an die EU und an internationale Organisationen wie UNO, im privaten Bereich
Überweisungen an Familienangehörige).
In der Leistungsbilanz zeigt sich ein Außenhandelsüberschuss oder ein -defizit. Da sich –
grob gesprochen – beim Überschuss die Währungsreserven entsprechend erhöhen bzw.
beim Defizit verringern, ist eine Zahlungsbilanz stets ausgeglichen.
Zahlungsermächtigungen
dienen der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr
und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangen wurden und zur Zahlung fällig sind. Im
Haushaltsplan werden die Zahlungsermächtigungen und die Verpflichtungsermächtigungen
als getrennte Mittel ausgewiesen. Der Haushalt ist in Einnahmen und
Zahlungsermächtigungen auszugleichen. Die Anweisungsbefugnis für Zahlungen und die
Rechnungsführung sind getrennte Funktionen.
Verpflichtungsermächtigungen
ermöglichen es der Exekutive, Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die erst nach dem
laufenden Haushaltsjahr fällig werden (z. B. bei Bauvorhaben). Im Haushaltsplan werden die
Zahlungsermächtigungen und die Verpflichtungsermächtigungen als getrennte Mittel
ausgewiesen.
Zentralbank
Auch Notenbank genannt. Eine meistens vom Staat gegründete oder kontrollierte Bank mit
dem alleinigen Recht, Banknoten auszugeben (Notenprivileg). Ihre Aufgaben sind in der
Regel: Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln, Erleichterung der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs, Regulierung des Geldumlaufs, Sicherung der Preisstabilität, Ausgleich
der Zahlungsbilanz, Verwaltung der Währungsreserven.
In der EU hat nur die Europäische Zentralbank (EZB) das Notenprivileg. Die nationalen
Zentralbanken der EU-Staaten bilden zusammen mit der EZB das Europäische System der
Zentralbanken (ESZB).
Zollunion
In einer Zollunion zwischen Staaten sind Zölle und andere handelsbeschränkende
Maßnahmen verboten, so dass freier Güterverkehr herrscht. Damit auch Importwaren aus
Drittstaaten ungehindert vom Importhafen in andere Staaten der Zollunion gelangen können,
muss die Zollunion einen einheitlichen Zolltarif nach außen einführen. Die Staaten einer
Zollunion geben damit einen wichtigen Teil ihrer handelspolitischen Kompetenzen auf.
In einer Freihandelszone sind die Zölle zwischen den Teilnehmerstaaten ebenfalls verboten,
jeder Staat kann aber seinen Außenzolltarif mit Drittstaaten autonom gestalten.
Zuverlässigkeitserklärung (DAS)
Der EU-Vertrag sieht vor, dass der Rechnungshof alljährlich die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft prüft und sein Prüfungsurteil veröffentlicht. Zu
diesem Zweck gibt der Hof eine Zuverlässigkeitserklärung ab, die im Allgemeinen unter der
Abkürzung DAS (abgeleitet von der französischen Bezeichnung Déclaration d'Assurance)
bekannt ist.
Die DAS ist das förmliche Prüfungsurteil des Hofes zur Zuverlässigkeit der
EU-Rechnungsführung und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde
liegenden Vorgänge. Hauptziel der DAS ist es, ihren Adressaten, insbesondere dem
Europäischen Parlament und dem Rat, aber auch den EU-Bürgern, ein Prüfungsurteil dahin
43
gehend vorzulegen, ob die EU-Finanzmittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verwendet und in den jährlichen konsolidierten
Rechnungen der Europäischen Gemeinschaften richtig erfasst wurden.
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