Übersicht 4 zu § 5 IV. Aufnahme neuer Mitgliedstaaten Aufnahmeverfahren neuer Mitgliedstaaten Art. 49 EUV I. Grundsätzliche Anforderungen Antrag eines europäischen Staates Voraussetzungen Art. 6 EUV : freiheitlich-demokratische Staatsform, Achtung der EMRK Erfüllen der Kopenhagener Kriterien (v. 22.6.1993) o Verfassungsstaatlichkeit = Existenz einer institutionellen Stabilität als Garantie für Demokratie und rechtsstaatliche Ordnung o Binnenmarktfähigkeit = Existenz einer funktionsfähigen Marktwirtschaft o Integrationswilligkeit = Fähigkeit und Willen des Beitrittskandidaten die Mitgliedspflichten zu übernehmen und sich die Ziele der Union zueigen zu machen o Erweiterungsfähigkeit = Fähigkeit der Union neue Mitglieder aufzunehmen II. Phase 1 Einleitungs- und Verhandlungsphase 1. Schritt: Antrag des beitrittswilligen Drittstaates an den Rat der EU 2. Schritt: Vorläufige Stellungnahme der Kommission 3. Schritt: Beschluss des Rates, mit dem Drittstaat in Verhandlungen zu treten 4. Schritt: Aushandeln des Beitrittsvertrages in allen Einzelheiten i.d.R. auf Regierungskonferenzen der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz des Ratspräsidenten. Grundsätzlich müssen die Beitrittsstaaten den Gemeinschaftlichen Besitzstand (acquis communautaire) am Beitrittstag komplett übernehmen. Es können insofern nur in einzelnen Teilen Ausnahme- und Übergangsregeln verhandelt werden. 5. Schritt: Auf Vorschlag der Kommission legt der Rat die Haltung der EU fest III. Phase 2 Unionsinterne Entscheidungsphase 1. Schritt: Anhörung der Kommission durch den Rat 2. Schritt Entscheidung des Europäischen Parlament Die Zustimmung muss mit absoluter Mehrheit erfolgen 3. Schritt: Einstimmiger Beschluss des Rates, dem Antrag stattzugeben IV. Phase 3 Vertragsschluss Schritt 1: Unterzeichnung des Beitrittsvertrages durch die Vertreter der Mitgliedsstaaten Schritt 2: Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden bei der italienischen Regierung Bindungswirkung des Vertrags Schritt 3: Inkrafttreten des Beitrittsvertrags am vorgesehenen Tag