Der supranationale Entscheidungsapparat

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Der supranationale Entscheidungsapparat
1. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu
internationalen Institutionen
 Ähnliche Funktionen und Probleme
Frage: 'Was macht die EU' ?
o EU erlaubt Regieren jenseits des
Nationalstaates
o Steuerungsbedarf nur, wo Steuerungsfähigkeit des Staates begrenzt (Subsidiarität)
o EU-Politiken sind im Kern zwischenstaatliche Kooperationsprojekte
 z.B. Binnenmarkt; Umweltschutz
o zentrales Steuerungsmedium:
 Regelsetzung/ –anwendung
(Regulierung)
 nicht Macht, nur begrenzt Geld
o Auftreten der typischen Kooperationsprobleme, z.B.
 Entscheidungsproblem
 Gefangenendilemma und Trittbrettfahren
 asymmetrische (Rambo-) Situationen
 Der Funktion nach läßt EU sich als
große internat. Organisation verstehen
 Unterschiede liegen in den Entscheidungsverfahren
Frage: Wie werden institutionelle Entscheidungen getroffen ?
o supranationaler Entscheidungsapparat
 Delegation von Entscheidungen auf die
Institution (=Kompetenzübertragung)
 mit weitreichenden Befugnissen
ausgestattete Organe
 Setzung verbindlichen europäischen
Rechts



neben Staaten werden andere Akteure
wichtig
Entscheidungsverfahren gewinnen
Bedeutung
Viele wichtige Entscheidungen fallen
nicht auf dem Verhandlungsweg
Charakteristisch für die EU ist ihr komplexes
Entscheidungssystem
2. Die Organe der Europäischen Gemeinschaft
 Die Kommission
o Kollegium der Kommissare (eingesetzt
durch Europ. Rat und EP): 24 + Präsident
o Beamtenapparat
 gegliedert in sachliche Zuständigkeitsbereiche (z.B. Wettbewerb, Binnenmarkt, Agrarpolitik, Umweltpolitik)
o zentrale Funktionen:
 Ausarbeitung von Rechtsetzungsakten
 Umsetzungsaufgaben
 'Hüterin der Verträge'
 Der Ministerrat
o Vertretung der Mitgliedstaaten
 Stimmverteilung nach Größe, z.B.
 D, I, F, GB: 29 - SP, PL: 27 St.;
 B, GR, P: 5 St.
 CYP, LT, SLO, Lux 4 St.)
 tagt in der Form von Fachministerräten (~ Umwelt-, Agrar-, Binnenmarkt)
 doppelter Unterbau
 COREPER (ständige Vertreter)
 Spezialisierte Ratsarbeitsgruppen
o Funktion:
 Entscheidungs- und Aufsichtsgremium
 Das Europäische Parlament
o Seit 1979 direkt gewählt
o Höchstens 732 Abgeordnete
o keine europ. Parteien, aber Fraktionen
o Funktionen:
 Beteiligung an Entscheidungen
 parlamentar. Kontrollfunktionen
 Der Europäische Gerichtshof
o derzeit 25 Richter, von den Mitgliedstaaten
im Einvernehmen bestellt
o Entscheidungen verbindlich für bzw. in
den Mitgliedstaaten
o Zwei zentrale Zugangswege:
 Vertragsverletzungsverfahren
=> Kommission klagt gegen Mitgliedstaat z.B. wg. Nichtumsetzung einer RL
 Vorabentscheidungsverfahren
=> nationales Gericht legt Fall zur europarechtl. Beurteilung vor
=> indirekte Klagemöglichkeit f. Private
 beratende Organe:
o Wirtschafts- und Sozialausschuß
(Interessengruppen)
o Ausschuß der Regionen
3. Entscheidungsebenen
 Vertrags-/'Verfassungs'ebene
o EU beruht auf zwischenstaatl. Verträgen
(~ Gründungsverträge, EEA, Maastricht,
Amsterdam, Nizza)
 Jeweils Ratifikationsvorbehalt
 Ebene wird von den Mitgliedstaaten
dominiert
=> Funktionen:
 Übertragung von Kompetenzen an EG/
EU (begrenzte Einzelermächtigung)
 Einsetzung der Organe
 Entscheidungsverfahren
 Ggf. inhaltliche Vorgaben
o Europäischer Rat (Gipfel)
 Ebene der regulären Rechtsetzungsverfahren
(Richtlinien, Verordnungen) (nur erste Säule)
o z.B. HarmonisierungsRL in der Binnenmarktpol., Umweltrichtlinien,
Verordnungen in der Agrarpolitik
o Initiative immer durch die Kommission
o Rechtsakte sind für die/in den
Mitgliedstaaten verbindlich
o Entscheidungen fallen nach den
vertraglich vorgesehenen Verfahren
o Heute wichtigstes Verfahren: Mitentscheidung;
wichtigste Schritte:
 Kommission legt Vorschlag vor
 Rat entscheidet mit qualifiz. Mehrheit
 EP kann mit absoluter Mehrheit seiner
Mitglieder ablehnen (gescheitert) oder
Änderungen vorschlagen
 Rat kann Änderungen annehmen
 sonst: Vermittlungsausschuß
 Vermittlungsergebnis muß im Rat
(qual. Mehrh.) und EP (abs. Mehrheit)
angenommen werden, sonst gescheitert
 Dritte Entscheidungsebene (andere Formen
von Entscheidungen, die für/in Mitgliedstaaten verbindlich sind)
o Entscheidungen des EuGH
o Umsetzungsentscheidungen
 der Kommission allein (z.B. Wettbewerbspolitik)
 der Kommission und der Mitgliedstaaten (Ausschußwesen)
 anderer Entscheidungsträger (z.B.
Europäisches Zentralbanksystem)
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