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EUROPÄISCHE KOMMISSION - PRESSEMITTEILUNG
Europäische Kommission erleichtert
Rechtsdurchsetzung bei grenzübergreifenden
Streitigkeiten
Brüssel, 22. Juli 2011 – Die Austragung von Rechtsstreitigkeiten und
Meinungsverschiedenheiten vor Gericht ist nicht selten kostspielig und
zeitaufwendig. Grenzüberschreitende Verfahren sind wegen der unterschiedlichen
Rechtsordnungen und praktischer Probleme wie Kosten oder Sprachbarrieren
besonders kompliziert. Die EU-Mediationsrichtlinie, die am 21. Mai 2008 erlassen
wurde (IP/08/628) und seit 21. Mai 2011 in Kraft ist, findet dann Anwendung, wenn
sich zwei Parteien eines grenzübergreifenden Rechtsstreits aus freien Stücken zur
Beilegung ihres Streits durch einen unparteiischen Mediator entschließen. Die
Mediationsrichtlinie sollte mittlerweile von allen EU-Mitgliedstaaten in
innerstaatliches Recht umgesetzt sein. Neun Länder haben allerdings noch nicht
alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt. Deshalb hat
die Europäische Kommission jetzt mit der Versendung förmlicher
„Aufforderungsschreiben“ Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische
Republik, Spanien, Frankreich, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Finnland, die
Slowakei und das Vereinigtes Königreich eingeleitet. Die Länder haben nun zwei
Monate Zeit, um darauf zu reagieren.
„Die Möglichkeit, sich Recht zu verschaffen, ist ein wesentliches Merkmal des
europäischen Rechtsraums“, erklärte Kommissionsvizepräsidentin und EUJustizkommissarin Viviane Reding. „Mediation ist bei grenzübergreifenden
Rechtsstreitigkeiten eine wichtige Alternative zu Gerichtsverfahren und kann den
Parteien zu einer gütlichen Einigung verhelfen. Sie spart Zeit und Geld und erspart
den Parteien in emotional schwierigen familienrechtlichen Angelegenheiten den
Weg zum Gericht. Ich appelliere an die neun Mitgliedstaaten, die Umsetzung rasch
zu vollenden, damit Bürger und Unternehmen ihre Rechte uneingeschränkt
wahrnehmen können“.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass im Mediationsverfahren erzielte
Vereinbarungen vollstreckt werden können. In einer von der EU finanzierten Studie
wird der Zeitverlust infolge der Nichtinanspruchnahme des Mediationsverfahrens in
der EU auf durchschnittlich 331 bis 446 Tage und der zusätzliche Kostenaufwand
auf 12 471 bis 13 738 EUR pro Rechtsstreit geschätzt.
IP/11/919
Hintergrund
Die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
Handelssachen wurde am 23. April 2008 erlassen (IP/08/628). Der
Kommissionsvorschlag für die Richtlinie stammt vom Oktober 2004 (IP/04/1288).
Mediation kann Differenzen zwischen Unternehmen, Arbeitgebern und
Arbeitnehmern oder zwischen Familienangehörigen auf konstruktive Weise aus der
Welt schaffen. Die Beteiligten können so ihre Beziehungen nicht nur
aufrechterhalten, sondern bisweilen sogar vertiefen, was bei einem
Gerichtsverfahren oft nicht der Fall ist. Die außergerichtliche Streitbeilegung
entlastet die Justiz in personeller und vermutlich auch in finanzieller Hinsicht. Bei
der Mediation kommt es darauf an, dass die Parteien, speziell wenn sie aus
verschiedenen Ländern stammen, Vertrauen in den Prozess haben. Die EUVorschriften legen den Mitgliedstaaten daher nahe, Qualitätskontrollen
durchzuführen, Verhaltenskodizes zu erarbeiten, die Mediatoren entsprechend zu
schulen und so ein effektives Mediationsverfahren zu gewährleisten.
Bis heute haben 17 Mitgliedstaaten die EU-Mediationsvorschriften umgesetzt.
Dänemark hat sich dafür entschieden, die Vorschriften nicht zu übernehmen – es
hat dieses Vorrecht aufgrund eines den EU-Verträgen beigefügten Protokolls. Neun
Länder (Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Zypern, Luxemburg,
Niederlande, Finnland, Slowakei und Vereinigtes Königreich) haben es bisher
versäumt, der Kommission die von ihnen erlassenen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie mitzuteilen.
Die Kommission kann rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die EURecht nicht ordnungsgemäß umsetzen oder die Kommission nicht fristgerecht über
die Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht unterrichten. Das
Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit einem Auskunftsverlangen
(„Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu
innerhalb einer bestimmten Frist - normalerweise binnen zwei Monaten – äußern
muss.
Reichen die Informationen nicht aus, um die Kommission davon überzeugen, dass
der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht
nachgekommen ist, kann sie ihn mittels einer „mit Gründen versehenen
Stellungnahme“ formal auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die
entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die in der
Regel zwei Monate beträgt, mitzuteilen.
Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission ihn vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. In über 90 % der
Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren
Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nach, bevor sie vor den Gerichtshof zitiert
werden. Wenn der Gerichtshof in seinem Urteil feststellt, dass ein Mitgliedstaat
gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, muss dieser Mitgliedstaat dem Urteil
Folge leisten und die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.
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Weitere Informationen
Neuigkeiten aus dem Justizbereich:
http://ec.europa.eu/justice/newsroom
Europäische Kommission – Ziviljustiz:
http://ec.europa.eu/justice/civil
Homepage von EU-Justizkommissarin Viviane Reding:
http://ec.europa.eu/reding
Kontakt:
Matthew Newman (+32 2 296 24 06)
Mina Andreeva (+32 2 299 13 82)
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