IP/01/1066 Brüssel, den 24. Juli 2001 Trinkwasser: Kommission ergreift Maßnahmen gegen Frankreich, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich Die Europäische Kommission hat beschlossen, aufgrund von Verstößen gegen die in der EU-Trinkwasserrichtlinie1 vorgeschriebenen Standards eine mit Gründen versehene Stellungnahme (zweites Mahnschreiben) an Frankreich und Spanien zu richten. In Frankreich sind Martinique und das Festland betroffen, in Spanien Katalonien. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, wegen der Nichteinhaltung der Frist 25. Dezember 2000 für die Umsetzung der geänderten EU-Trinkwasserrichtlinie2 in nationales Recht eine mit Gründen versehene Stellungnahme an verschiedene weitere Mitgliedstaaten zu richten. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Frankreich, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich. Die zuständige Umweltkommissarin Margot Wallström dazu: “Sauberes Trinkwasser ist ein Grundrecht. Ich bedauere, dass wir von Frankreich und Spanien nicht die erforderlichen Garantien bekommen haben, dass das Trinkwasser auf Martinique, in mehreren Gebieten des französischen Festlands und in Teilen Kataloniens den Gemeinschaftsstandards entspricht. Ich bedauere ebenso, dass eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die geänderte Trinkwasserrichtlinie trotz ihrer Unterzeichnung vor zwei Jahren bislang noch nicht umgesetzt haben.” Die gültige Trinkwasserrichtlinie 80/778/EWG ist ein Schlüsselinstrument zum Schutz der menschlichen Gesundheit. In dieser Richtlinien werden Qualitätsstandards vorgeschrieben, die für Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, eingehalten werden müssen. Diese Standards betreffen eine Vielzahl von Stoffen, Eigenschaften und Organismen (sogenannte Parameter). Für physikalisch-chemische Parameter wurden zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK) festgelegt. Innerhalb der 62 nicht zu überschreitenden Parameter sind die mikrobiologischen Parameter sowie die Parameter Aluminium, Eisen, Nitrat, Nitrit und Pestizide von größter Bedeutung. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete im Jahr 1985. 1 Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. 2 Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Hintergrund Die an Frankreich gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme ergeht aufgrund einer von der Kommission vorgenommenen Untersuchung von übermäßig hohen Bleianteilen im Trinkwasser von acht französischen Großstädten (Paris, Alfortville, Vétheuil, Orléans, Toulouse, Nantes, Lille und Limoges) sowie einer an das Europäische Parlament übermittelten Petition über Trinkwasserprobleme auf Martinique. Die Untersuchung ergab, dass unter 137 überprüften französischen Städten der Bleigehalt in 10 - 20 % der Proben über dem erlaubten Niveau von 50 µg/l lag. In der Petition wurde geklagt, dass mehrere Standards, auch jene für Pestizide, auf Martinique nicht eingehalten werden. Die vorliegenden Informationen unterstreichen die Probleme auf der Insel, z. B. bei der Einhaltung des Nitritgehaltes. In beiden Fällen hat Frankreich nicht auf die Fristsetzungsschreiben vom 24. Oktober 2000 geantwortet. Die an Spanien gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme ergeht in Anschluss an eine von der Kommission aufgrund einer Beschwerde durchgeführten Untersuchung der Umweltverschmutzung des Wassereinzugsgebiets Del Baix Ter in Katalonien. Die Untersuchung ergab, dass bis zu 25 % der Trinkwasserproben aus diesem Gebiet eine Nitratkonzentration von über der in der Richtlinie vorgeschriebenen ZHK von 50 µg/l aufwiesen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Verstoß auf die schlechte Überwachung der intensiven Schweinezucht in dieser Region zurückzuführen sind Durch die geänderte Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG soll die gültige Richtlinie bis spätestens Ende Dezember 2003 aufgehoben und ersetzt werden. In der neuen Richtlinie wird angesichts der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit unter anderem der Standard für Blei verschärft. Die Frist für die Verabschiedung der erforderlichen nationalen Gesetze endete am 25. Dezember 2000. Trotz des von der Kommission ergangenen Firstsetzungsschreibens haben Frankreich, Luxemburg, Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich und Schweden keine Informationen über entsprechende Rechtsvorschriften übermittelt. Das Vereinigte Königreich ist dieser Aufforderung zwar für England und Schottland, nicht jedoch für Wales, Nordirland und Gibraltar nachgekommen. Rechtsverfahren Als Hüterin des EG-Vertrags hat die Kommission sicherzustellen, dass die Anforderungen des Vertrags und die verabschiedeten Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten eingehalten werden. In diesem Fall geht sie nach dem Verfahren des Artikels 226 EG-Vertrag vor, der die Kommission ermächtigt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ist die Kommission der Meinung, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der ein Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigt, so richtet sie ein Fristsetzungsschreiben an den betreffenden Mitgliedstaat, in dem sie ihn dazu auffordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist - in der Regel, wie auch in diesem Fall, zwei Monate - dazu zu äußern. 2 Nach Eingehen oder Ausbleiben einer Antwort kann die Kommission beschließen, dem Mitgliedstaat eine "mit Gründen versehende Stellungnahme" (zweites Mahnschreiben) zuzusenden, in dem sie klar und abschließend darlegt, warum sie der Meinung ist, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der mit Gründen versehende Stellungnahme nicht nach, so kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. 3