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Werbung
IP/08/1801
Brüssel, den 27. November 2008
Übermäßige Fernsehwerbung: Kommission klagt
gegen Spanien
Die Europäische Kommission beschloss heute, Spanien wegen
Nichteinhaltung der Vorschriften für Werbung der EU-Richtlinie „Fernsehen
ohne Grenzen“ vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Es handelt
sich um die letzte Stufe eines im Juli 2007 eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahrens (IP/07/1062). Die wichtigsten öffentlich
finanzierten und kommerziellen Fernsehsender in Spanien überschreiten
regelmäßig und häufig um mehrere Minuten die maximale Dauer für Werbeund Teleshoppingspots von 12 Minuten pro Stunde. Die EU erkennt zwar an,
dass kommerzielle Programme sich durch Werbung finanzieren müssen,
legte jedoch die „12-Minuten-Regel“ zum Schutz der Zuschauer vor einem
Übermaß an Werbespots im Fernsehen fest. Das Europäische Parlament und
der Ministerrat bestätigten diese 12-Minuten-Regel anlässlich der jüngsten
Überarbeitung der Richtlinie (IP/07/1809).
Viviane Reding, EU-Kommissarin für die Informationsgesellschaft und Medien,
erklärte hierzu: „Trotz unserer Aufforderungen hat Spanien die EU-Beschränkung für
Werbespots von 12 Minuten pro voller Stunde nicht umgesetzt. Durch die
Nichtberücksichtigung kurzer Telepromotion-Spots und Werbereportagen im
Rahmen dieser EU-Höchstgrenze tragen die spanischen Behörden zu einer
Überfrachtung der Sendezeit mit Werbespots nach der Definition des EU-Rechts bei.
Abgesehen von den wahrscheinlichen negativen Auswirkungen auf die
Werbeausgaben – eine wichtige Einnahmequelle der frei empfangbaren Sender – ist
diese fortlaufende „Bombardierung“ mit Werbung nicht im Interesse der Zuschauer.
Daher bittet die Kommission den Europäischen Gerichtshof, Spanien zur Ergreifung
von Maßnahmen zu verpflichten, die sicherstellen, dass die spanischen Bürger von
den EU-weiten Vorschriften profitieren und ihren Fernsehabend ebenso wie die
Bürger der anderen EU-Mitgliedstaaten genießen können.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Spanien den Begriff des
Werbespots zu eng ausgelegt und damit die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“
falsch interpretiert. Dies hat zur Folge, das verschiedene Formen der Werbung wie
Mikro-Werbeflächen, kurze Telepromotion-Spots und Werbereportagen bei der
Höchstgrenze von 12 Minuten pro Stunde nicht berücksichtigt werden. Diese in den
spanischen audiovisuellen Medien üblichen Werbeformen fallen unter eine andere
Beschränkung (17 Minuten pro Stunde), obwohl sie sämtliche Merkmale von
Werbspots aufweisen.
Die Kommission kontrollierte die Einhaltung der EU-Richtlinie „Fernsehen ohne
Grenzen“ in Spanien zwischen Mai 2005 und Juli 2006. Dabei wurden regelmäßige
schwere Verstöße gegen die 12-Minuten-Beschränkung festgestellt. Die
Kommission übermittelte Spanien am 11. Juli 2007 ein Mahnschreiben (IP/07/1062)
und am 6. Mai 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (IP/08/700). Die
spanische Regierung antwortete darauf am 8. und am 16. September 2008, war
jedoch mit der Analyse der Kommission nicht einverstanden.
Die heutige Entscheidung der Kommission ergeht fast ein Jahr nach dem
Inkrafttreten der neuen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (19. Dezember
2007), in der die „12-Minuten-Regel“ aufrechterhalten wird. Die Kommission und die
Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, um eine zügige und einheitliche
Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht vorzubereiten. Im Dezember
wird die Kommission zum Jahrestag des Inkrafttretens aktualisierte Daten zur
Umsetzung in der gesamten EU vorlegen.
Hintergrund
Die EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ wurde 1989 erlassen (IP/91/898) und
im 1997 zum ersten Mal geändert (IP/97/552). Am 13. Dezember 2005 schlug die
Kommission eine weitere Überarbeitung der Richtlinie vor, um der raschen
Technologie- und Marktentwicklung bei den audiovisuellen Diensten (Videoabruf,
Mobilfernsehen, audiovisuelle Dienste im Digitalfernsehen) Rechnung zu tragen
(IP/05/1573 und MEMO/06/208). Am 24. Mai 2007 einigten sich Parlament und Rat
über den Vorschlag (MEMO/07/206). Die neue Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste trat am 19. Dezember 2007 in Kraft (IP/07/1809). Die Mitgliedstaaten
haben nun bis zum 19. Dezember 2009 Zeit, um die neuen Bestimmungen in
nationales Recht umzusetzen. In der neuen Richtlinie wird die Beschränkung der
Fernsehwerbung auf 12 Minuten pro Stunde aufrechterhalten.
Weitere Informationen:
Pressemappe zur neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste:
http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3430
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