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IP/09/424
Brüssel, den 19. März 2009
„Fernsehen ohne Grenzen“: Kommission ermahnt
Estland zur Einhaltung der EU-Vorschriften für
Fernsehwerbung
Die Kommission richtete heute ein Warnung an Estland, weil es die EUBestimmungen über die Fernsehwerbung nicht einhält. Nach einem Bericht
unabhängiger Sachverständiger, der im Auftrag der Kommission angefertigt
wurde, verstoßen die großen estnischen Fernsehsender häufig gegen die
Bestimmungen der EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, die Werbe- und
Teleshopping-Spotsauf höchstens 12 Minuten pro Stunde begrenzen. Der
Auffassung
Estlands,
dass
bestimmte
Werbespotformen
als
Sponsorenhinweise zu betrachten seien, stimmt die Kommission nicht zu
und verschickte deshalb ein förmliches Aufforderungsschreiben, das die
erste der drei Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß EG-Vertrag
darstellt.
„In Europa müssen sich alle an die gemeinsamen Spielregeln für die Werbung im
europäischen Fernsehen halten. Das ist im Interesse eines fairen Wettbewerbs und
stellt sicher, dass die Fernsehprogramme nicht übermäßig unterbrochen werden“,
sagte die für die Medien zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding.
„Sponsorenhinweise dienen der Information der Zuschauer, nicht aber der
Platzierung von mehr Werbung als nach EU-Recht erlaubt ist.“
Im Auftrag der Kommission untersuchten unabhängige Sachverständige, wie
Estland die in der EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ enthaltenen Vorschriften
anwendet. Dabei stellten sie fest, dass Estland den Begriff „Werbespot“ zu eng
auslegt und keine korrekte Definition für „Sponsorenhinweise“ (im Einklang mit
Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“)
verwendet. Viele estnische Fernsehveranstalter kombinieren Sponsorenhinweise mit
einem Werbespot. Solche kombinierten Werbespots werden aber von den
estnischen Behörden bei der Berechnung der EU-Obergrenze von 12 Minuten pro
Stunde nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass Estland die EU-Werbevorschriften
nicht einhält und folglich im estnischen Fernsehen mehr Werbung gezeigt wird als in
anderen EU-Ländern.
Die Tatsache, dass ein Werbespot auch Informationen über Sponsoren der Sendung
enthält, ändert laut EU-Recht nichts an dessen Werbecharakter. Sponsorenhinweise
sollen die Zuschauer lediglich darüber informieren, dass eine SponsoringVereinbarung besteht. Die kombinierten Spots fallen somit unter die nach EU-Recht
geltende 12-Minuten-Beschränkung.
Die
Kommission
verschickte
daher
an
Estland
ein
förmliches
Aufforderungsschreiben, in dem das Land aufgefordert wird, seinen Verpflichtungen
aus der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ nachzukommen. Die estnische
Regierung hat nun zwei Monate Zeit, um sich zu den darin enthaltenen Bedenken
der Kommission zu äußern.
Das heutige Schreiben der Kommission ergeht zu einem besonders wichtigen
Zeitpunkt, denn die Mitgliedstaaten sind gerade dabei, die modernisierten
Vorschriften für die audiovisuellen Medien (die Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) in nationales Recht umzusetzen. Die für Fernsehwerbe- und
Teleshopping-Spots geltende Obergrenze von 12 Minuten pro Stunde wird in der
neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bekräftigt.
Hintergrund:
Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ wurde 1989 erlassen (IP/91/898) und im
Jahr 1997 zum ersten Mal geändert (IP/97/552). 2005 schlug die Kommission eine
zweite Überarbeitung der Richtlinie vor, um der raschen Technologie- und
Marktentwicklung bei den audiovisuellen Diensten (Videoabruf, Mobilfernsehen,
audiovisuelle Dienste im Digitalfernsehen) Rechnung zu tragen (IP/05/1573 und
MEMO/06/208). Die (neue) Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste trat am
19. Dezember 2007 in Kraft (siehe IP/07/1809, MEMO/08/803) und lässt den
Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Im vergangenen Dezember rief Kommissarin Reding die Mitgliedstaaten auf, die
neuen Vorschriften zügig zu erlassen (siehe IP/08/2032).
Es gehört zu den Aufgaben der Europäischen Kommission, die Anwendung des EURechts in allen 27 Mitgliedstaaten zu überwachen. In diesem Rahmen überprüft sie
regelmäßig, wie die Werbevorschriften der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in
den einzelnen Ländern eingehalten werden. In der Regel zeichnen dazu
unabhängige Sachverständige die Programme der wichtigsten Fernsehkanäle über
einen Zeitraum von zwei Monaten auf und analysieren Sekunde für Sekunde alle
Formen der Werbung. Wird in den entsprechenden Berichten eine große Anzahl von
Verstößen oder ernste Verstöße festgestellt, so leitet die Kommission
Vertragsverletzungsverfahren ein (siehe IP/08/1801 über ein Verfahren gegen
Spanien, das nun vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wird). Dadurch
werden in ganz Europa gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem audiovisuellen
Markt gewährleistet, woran sowohl die Verbraucher als auch die Branche ein
Interesse haben.
Den Wortlaut der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenze“ und der neuen Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste finden sie unter:
http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/avms/index_en.htm
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