IP/97/477 Brüssels, 4 june 1997 FREIER KAPITALVERKEHR UND NIEDERLASSUNGSRECHT: INNERGEMEINSCHAFTLICHE INVESTITIONEN Die Europäische Kommission hat in einer gerade angenommenen Mitteilung die rechtliche Tragweite der Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr und das Niederlassungsrecht (Artikel 73 b und Artikel 52) in bezug auf die innergemeinschaftlichen Investitionen geklärt. Die Beschränkungen, die ausschließlich die Anleger aus den anderen Mitgliedstaaten der EU betreffen, werden als mit diesen Bestimmungen unvereinbar angesehen. Eine Ausnahme sind die im Vertrag vorgesehenen Fälle der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit sowie des Gesundheits- und Verteidigungswesens. Die Beschränkungen - auch wenn sie unterschiedslos anwendbar sind können lediglich aus vordringlichen Gründen des Allgemeininteresses zugelassen werden, sofern sich diese auf objektive, stabile und transparente Kriterien stützen und andere weniger restriktive Maßnahmen zur Verfolgung der gleichen Zielsetzungen nicht existieren. Die Kommission wird insbesondere im Rahmen der Privatisierungsprogramme - im engen und ständigen Kontakt mit den nationalen Behörden die derzeit und in der Zukunft geltenden Regelungen in den Mitgliedstaaten prüfen und darüber wachen, daß die Grundfreiheiten in jeder Hinsicht umgesetzt werden können. "Ein beschäftigungsförderndes Wachstum muß durch einen kontinuierlichen Anstieg der Investitionen sowie durch eine weiter vorangetriebene wirtschaftliche und finanzielle Integration des Binnenmarktes unterlegt werden", so das für den Binnenmarkt und die Finanzintegration zuständige Kommissionsmitglied Mario Monti. "Zwischen der zweiten Hälfte der achtziger Jahre und der ersten Hälfte der neunziger Jahre haben sich die innergemeinschaftlichen Investitionen mehr als verdoppelt (und zwar von durchschnittlich 17 Mrd. ECU pro Jahr auf 37 Mrd. ECU). Wenn aber alle Beschränkungen beseitigt worden wären, hätte diese Entwicklung in noch größerem Maße stattfinden können." Die von der Kommission angenommenen Leitlinien zielen darauf ab, das Risiko unterschiedlicher Rechtsauslegungen zu verringern und gestatten es mithin den Mitgliedstaaten, ihre Politik unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts in einem Klima der Transparenz und des gegenseitigen Vertrauens zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die betroffenen Marktteilnehmer über ihre Rechte in Kenntnis gesetzt werden, die ihnen der Vertrag auf dem Gebiet der innergemeinschaftlichen Investitionen zuerkennt, so daß sie sie konkret umsetzen können. Nach Auffassung der Kommission können bestimmte nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Investitionen - ob sie nun in den allgemeinen Rechtsvorschriften z.B. zur Kontrolle der Wechselkurse und der Aktiengesellschaften oder in den Privatisierungsprogrammen verankert sind - ein Hindernis für Investitionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten darstellen. An dieser Stelle sei hervorgehoben, daß der Übergang eines Unternehmens des öffentlichen Sektors in den privaten Sektor keineswegs zur Debatte steht, da er in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Vielmehr sind es die bei den Privatisierungsgeschäften verfolgten Modalitäten, die Gegenstand von Hindernissen für die durch den Vertrag garantierten Freiheiten sein können. In der Mitteilung werden zwei Arten von Maßnahmen genannt: a) Maßnahmen mit diskriminierendem Charakter Als diskriminierende Maßnahme sieht die Kommission das Verbot für Anleger aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an, mehr als eine bestimmte Anzahl von Stimmrechtsaktien an nationalen Gesellschaften zu erwerben und/oder die Verpflichtung, eine Genehmigung für den Erwerb von Aktien über einen bestimmten Schwellenwert hinaus einholen zu müssen. Diese Beschränkungen laufen Artikel 73b und Artikel 52 des Vertrags zuwider, sofern sie nicht durch die vorgesehenen Ausnahmen begründet sind (d.h. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Gesundheits- sowie des Verteidigungswesens gerechtfertigt sind). b) Restriktive, aber unterschiedslos anwendbare Maßnahmen Dabei handelt es sich um diejenigen Maßnahmen, die für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen festlegen. Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem bestätigt, daß die Maßnahmen, die darauf abzielen, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu gestalten, auf jeden Fall mit vordringlichen Gründen des Allgemeininteresses zu rechtfertigen sind, der Gewährleistung der Umsetzung des verfolgten Ziels angemessen sein müssen und nicht über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen dürfen. In diese Kategorie fallen insbesondere die Verfahren der allgemeinen Zulassung, denen sich jeder Anleger unterwerfen muß, will er eine Beteiligung über einen bestimmten Schwellenwert hinaus an einem nationalen Unternehmen erwerben. Auf diese Maßnahmen könnte zurückgegriffen werden, um die Kontrolle dieser Unternehmen nationalen Wirtschaftsteilnehmern vorzubehalten oder die Freiheit des Anlegers bei wichtigen Entscheidungen über die Unternehmensführung einzuschränken. Darüber hinaus stellen sie einen Unsicherheitsfaktor dar, der den Anleger entmutigen könnte. 2 Die Kommission vertritt die Auffassung, daß das oftmals zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführte "nationale Interesse" nicht geltend gemacht werden kann. Diesem Begriff mangelt es in der Tat an Transparenz, da er sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Kriterien abdecken und somit einen Faktor der Diskriminierung einführen kann. Restriktive Maßnahmen können nur dann als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden, wenn sie auf einer Reihe objektiver, dauerhaft stabiler und veröffentlichter Kriterien beruhen, die sich aus vordringlichen Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen lassen. Auf jeden Fall muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. 3