Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare

Werbung
Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare
Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare
KWMBl. 2004 S. 431
2232.2-UK
Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 25. November 2004 Az.: IV.5-5 S 7422-4.94 796,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Juni 2014 (KWMBl S. 87)
Für die nach der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) zu erteilenden
Zeugnisse werden die in der Anlage beigefügten Muster herausgegeben (vgl. § 50 Abs. 10 VSO).
1. Für die Fächer Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache wird Folgendes bestimmt: Deutsch als
Zweitsprache tritt mit den entsprechenden Teilbereichen an die Stelle des Faches Deutsch bei Intensivkurs,
Sprachlernklasse, Übergangsklasse, Eingliederungsklasse und zweisprachiger Klasse. Im Zusammenhang
mit dem Förderunterricht Deutschals Zweitsprache kann im Einzelfall entschieden werden. Tritt das Fach
Deutsch als Zweitsprache an die Stelle des Faches Deutsch, so ist hinter dem Wort „Deutsch“ zu
ergänzen: „als Zweitsprache“.
Tritt in der Haupt-/Mittelschule das Fach Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch, so ist das Wort
„Englisch“ zu streichen und die betreffende Muttersprache einzusetzen.
2. Für die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 sind die in den bis abgedruckten Muster
entsprechend zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Formulare über den Bezeichnungen
„Zwischenzeugnis“ bzw. „Jahreszeugnis“ die zusätzliche Überschrift Mittlere-Reife-Zug enthalten.
3. Die Verwendung des kleinen Staatswappens bei Abschlusszeugnissen und beim Entlassungszeugnis ist
gestattet:
– staatlichen Schulen
– staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen das Staatsministerium des Innern dies genehmigt hat.
4. Ab dem Schuljahr 2011/2012 wenden Hauptschulen, die Abschlusszeugnisse über den Mittleren
Schulabschluss erteilen, hierfür die Anlagen 18 und 19 an und ersetzen im Vorblatt das Wort „Mittelschule“
jeweils durch das Wort „Hauptschule“.
5. Bei Schülerinnen und Schülern, die an der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden
Hauptschulabschluss teilnehmen, diesen jedoch nicht erwerben, kann im Falle eines erfolgreichen
Hauptschulabschlusses folgende Bemerkung in das Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss
(Anlage 14) eingefügt werden: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Erfolg an einer Projektprüfung
teilgenommen.“
6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Juli 2003 (KWMBl. I S. 291) außer Kraft.
Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
Anlagenverzeichnis:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:
Anlage 9:
Anlage 10:
Anlage 10a:
Anlage 11:
Anlage 11a:
Anlage 12:
Anlage 13:
Anlage 14:
Anlage 15:
Anlage 16:
Anlage 17:
Anlage 18:
Anlage 19:
Anlage 20:
Anlage 21:
Anlage 21a:
Anlage 22:
Anlage 23:
Anlage 25:
Anlage 26:
Anlagen 
Herunterladen