Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare 2232.2-UK Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. November 2004, Az. IV.5-5 S 7422-4.94 796 (KWMBl. I S. 431) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Volksschulordnung hier: Formulare vom 25. November 2004 (KWMBl. I S. 431), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2017 (KWMBl. S. 282) geändert worden ist Für die nach der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) zu erteilenden Zeugnisse werden die in der Anlage beigefügten Muster herausgegeben (vgl. § 50 Abs. 10 VSO). 1. Für die Fächer Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache wird Folgendes bestimmt: Deutsch als Zweitsprache tritt mit den entsprechenden Teilbereichen an die Stelle des Faches Deutsch bei Intensivkurs, Sprachlernklasse, Übergangsklasse, Eingliederungsklasse und zweisprachiger Klasse. Im Zusammenhang mit dem Förderunterricht Deutschals Zweitsprache kann im Einzelfall entschieden werden. Tritt das Fach Deutsch als Zweitsprache an die Stelle des Faches Deutsch, so ist hinter dem Wort „Deutsch“ zu ergänzen: „als Zweitsprache“. Tritt in der Haupt-/Mittelschule das Fach Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch, so ist das Wort „Englisch“ zu streichen und die betreffende Muttersprache einzusetzen. 2. Für die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 sind die in den bis abgedruckten Muster entsprechend zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Formulare über den Bezeichnungen „Zwischenzeugnis“ bzw. „Jahreszeugnis“ die zusätzliche Überschrift Mittlere-Reife-Zug enthalten. 3. Die Verwendung des kleinen Staatswappens bei Abschlusszeugnissen und beim Entlassungszeugnis ist gestattet: – staatlichen Schulen – staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen das Staatsministerium des Innern dies genehmigt hat. 4. Ab dem Schuljahr 2011/2012 wenden Hauptschulen, die Abschlusszeugnisse über den Mittleren Schulabschluss erteilen, hierfür die und an und ersetzen im Vorblatt das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Hauptschule“. 5. Bei Schülerinnen und Schülern, die an der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Hauptschulabschluss teilnehmen, diesen jedoch nicht erwerben, kann im Falle eines erfolgreichen Hauptschulabschlusses folgende Bemerkung in das Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss () eingefügt werden: „Der Schüler/Die Schülerin hat mit Erfolg an einer Projektprüfung teilgenommen.“ 6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Juli 2003 (KWMBl. I S. 291) außer Kraft. Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel Ministerialdirigentin Anlagenverzeichnis Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Anlage 9: Anlage 10: Anlage 10a: Anlage 11: Anlage 11a: Anlage 12: Anlage 13: Anlage 14: Anlage 15: Anlage 16: Anlage 17: Anlage 18: Anlage 19: Anlage 20: Anlage 21: Anlage 21a: Anlage 22: Anlage 23: Anlage 25: Anlage 26: