4 Installation in feuergefährdeten Betriebsstätten 1. Feuergefährdete Betriebsstätten 1.1 Allgemeines Brände sind grundsätzlich in ihrem Verlauf und ihrer Auswirkung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Sie können dementsprechend sehr schlecht exakt vorausgesagt werden. Allerdings ist es grundsätzlich möglich, ein Modell zu entwickeln, das Hinweise über die kritischen Aspekte in den Phasen von der Brandentstehung bis zum Löschen gibt. In diesem Modell wird die Veränderung der Temperatur über die Zeit dargestellt. voll entwickelter Brand Temperatur Feuersprung Brandentstehung Brandbeginn Zeit Die Richtlinien zur Schadenverhütung VdS 2033 „Feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken“ enthalten entsprechende Fallbeispiele. Danach sind feuergefährdete Betriebsstätten Räume oder Orte in Räumen oder im Freien, bei denen die Gefahr besteht, dass sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen leicht entzündliche Stoffe in gefahrdrohender Menge den elektrischen Betriebsmitteln so nähern können, dass höhere Temperaturen an diesen Betriebsmitteln oder Lichtbögen eine Brandgefahr bilden. Hierunter können fallen: Arbeits-, Trocken- und Lagerräume, Heu-, Stroh-, Jute- und Flachslager sowie derartige Stätten im Freien, z. B. in Papier-, Textil- oder Holzverarbeitungsbetrieben. Der Begriff „leicht entzündliche Stoffe“ ist wie folgt definiert: Leicht entzündliche Stoffe sind brennbare feste Stoffe, die der Flamme eines Zündholzes 10 Sekunden ausgesetzt werden und nach Entfernen der Zündquelle von selbst weiterbrennen und weiterglimmen. Hierunter können u.a. fallen: Heu, Stroh, Strohstaub, Hobelspäne, lose Holzwolle, Magnesiumspäne, Reisig, loses Papier, Baum- und Zellwollfasern. Bild 1: Verlauf der Brandentwicklung Aufgabe 1: In der Phase der Brandentstehung steigt die Temperatur noch relativ langsam an, die Flammenentwicklung ist noch begrenzt, infolge des Glimmens oder Schwelens leicht entflammbarer Stoffe (z. B. Heu und Stroh) kann aber bereits eine erhebliche Rauchentwicklung auftreten. Mit steigender Temperatur kommt es zum Feuersprung, und der Brand geht auch auf die normal entflammbaren Stoffe über. 1.2 Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der einen neuen Boxenlaufstall bauen möchte, kommt auf Sie zu und fragt nach, wer für die Einstufung von feuergefährdeten Betriebsstätten zuständig ist. Was antworten Sie? Definition der feuergefährdeten Betriebsstätten Nach der DIN VDE 0100-482 sind „feuergefährdete Betriebsstätten“ Räume oder Orte mit besonderem Brandrisiko. Dieses Brandrisiko besteht durch die Art der verarbeiteten oder gelagerten Materialien, Verarbeitung oder Lagerung von brennbaren Materialien einschließlich der Ansammlung von Staub, wie in Scheunen, Holzverarbeitungswerkstätten, Papier- und Textilfabriken oder Ähnlichem. Hinweis In Deutschland ist die Einstufung in feuergefährdete Betriebsstätten vom Betreiber/Nutzer der elektrischen Anlage vorzunehmen. Er sollte für die Einstufung einen Sachkundigen oder Sachverständigen hinzuziehen. Ein Verzeichnis von VdS-anerkannten Sachverständigen, die bei Einstufung von feuergefährdeten Betriebsstätten behilflich sind, ist im Internet unter http://www.vds.de zu finden. Aufgabe 2: Nachdem Sie dem landwirtschaftlichen Unternehmer beschrieben haben, wer für die Festlegung einer feuergefährdeten Betriebsstätte zuständig ist, möchte dieser weiter wissen, warum sein Boxenlaufstall eine feuergefährdete Betriebsstätte ist. Notieren Sie die Antwort mit einer ausführlichen Begründung. Installation in feuergefährdeten Betriebsstätten 5 Leuchten, die mit einem der nachfolgend angegebenen Symbole gekennzeichnet sind, erfüllen die Anforderung der Oberflächentemperaturbegrenzung (natürlich nur, wenn die vom Hersteller vorgegebenen Einbauanweisungen und Sicherheitsabstände eingehalten werden): D F F Wenn der Hersteller keine Angaben macht, müssen kleine Scheinwerfer zu brennbaren Materialien einen Mindestabstand einhalten. 1.3 Auswahl der elektrischen Betriebsmittel Elektrische Betriebsmittel müssen unter Berücksichtigung äußerer Einflüsse so ausgewählt und errichtet werden, dass ihre Erwärmung bei üblichem Betrieb und die vorhersehbare Temperaturerhöhung im Fehlerfall kein Feuer verursachen können. Dieses wird durch eine geeignete Bauart der Betriebsmittel oder durch zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Errichtung erreicht. Zusätzliche Maßnahmen sind nicht gefordert, wenn es unwahrscheinlich ist, dass durch die Oberflächentemperatur der Betriebsmittel eine Entzündung benachbarter brennbarer Materialien verursacht werden kann. Generell sind nur elektrische Betriebsmittel einzusetzen, die zum unmittelbaren Betrieb in feuergefährdeten Betriebsstätten erforderlich sind. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen dem Schutzgrad IP 5X (staubgeschützt) entsprechen. Wo Staub und/oder Fasern nicht zu erwarten sind, müssen die elektrischen Betriebsmittel mindestens der Schutzart IP 4X entsprechen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3. Entsprechend der Durchführungsanweisung zur BGV A3 ist bei der Auswahl der Betriebsmittel und der gesamten elektrischen Anlage darauf zu achten, dass ein ausreichender Schutz gegen Staub über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet ist. Leistung der Scheinwerfer (Strahler) Mindestabstand zu brennbaren Materialien bis 100 W 0,5 m > 100 W bis 300 W 0,8 m > 300 W bis 500 W 1,0 m Tabelle 1: Mindestabstand von Scheinwerfer (Strahler) zu brennbaren Materialien An Stellen, an denen mit mechanischer Beschädigung zu rechnen ist, müssen Leuchten durch Vorrichtungen, z. B. Schutzgitter oder Schutzkörbe, mechanisch geschützt werden. Es muss zusätzlich verhindert werden, dass Bauteile von Leuchten, wie Lampen oder heiße Teile, aus der Leuchte herausfallen können und somit einen Brand verursachen können. Motoren Motoren sind generell durch Schutzeinrichtungen gegen unzulässige Erwärmung zu schützen. Werden Motoren automatisch gesteuert oder ferngesteuert oder nicht dauernd beaufsichtigt, müssen diese gegen unzulässig hohe Temperaturen durch eine Einrichtung zum Schutz bei Überlast mit manueller Rückstellung oder einer gleichwertigen Einrichtung zum Schutz bei Überlast geschützt werden. Hinweis Achtung! Für landwirtschaftliche Betriebsstätten, die als feuergefährdet und zugleich als feuchte und nasse Betriebsstätten gelten, muss selbstverständlich auch der Feuchtigkeitsschutz berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, elektrische Betriebsmittel einzusetzen, die mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen. Leuchten In Betriebsstätten, in denen mit Feuergefahr infolge von Staub und/oder Fasern gerechnet werden muss, dürfen nur Leuchten verwendet werden, bei denen im Fehlerfall an der Oberfläche nur eine begrenzte Temperatur auftritt. Motoren, die mit Stern-Dreieck-Anlauf betrieben werden, sind auch in der Sternstufe gegen unzulässig hohe Temperaturen zu schützen. Leitungen Wenn Kabel und Leitungen nicht vollständig in nicht brennbaren Materialien, wie Putz oder Beton, eingebettet oder anderweitig vor Feuer geschützt sind, müssen die Kabel und Leitungen schwer entflammbare Eigenschaften nach den Normen der Reihe DIN EN 50265-2-1 (VDE 0482265-2-1) besitzen. Die handelsüblichen PVC-ummantelten Kabel und Leitungen, z. B. NYY und NYM, erfüllen diese Anforderungen.