Stellungnahme Datum: Betreff: Von: 1. 10. Juli 2015 Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf Direktinvestments RA Dr. Ingo Janert Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, das der Bundestag Ende April 2015 beschlossen hatte. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz werden weitere Neuerungen im Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) sowie in der VermVerkProspV festgelegt, die für alle Anbieter von Direktinvestments (z.B. Container oder Eisenbahnwaggons) wichtige Neuerungen enthalten. 2. Anwendung des VermAnlG auf Direktinvestments Direktinvestments unterliegen den Vorschriften des VermAnlG, weil die Direktinvesments als „sonstige Anlage, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewährt oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG n.F.). Nach der Gesetzesbegründung sollen unter diese Bestimmung gerade auch Direktinvestments in Sachgüter erfasst werden (Gesetzesbegründung, S. 45). Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlung) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Konsequenz dieser Neuregelung ist, dass die neuen und die alten Bestimmungen des VermAnlG zukünftig auf Direktinvestments anzuwenden sind. Wichtigste Folge ist dabei zunächst, dass für Direktinvestments ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen und zu veröffentlichen ist, wie dies beispielsweise für die Genussrechtsemissionen schon seit längerem der Fall ist. Aus unseren praktischen Erfahrungen mit Genussrechtsemmissionen in den vergangenen zwei Jahren ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts für Direktinvestments vom Zeit- und Kostenaufwand her überschaubar, wenn die Direktinvestments bereits schon auf der Grundlage etwa einer (gedruckten) Verkaufsunterlage vertrieben wurden. Nach § 5a VermAnlG n.F. muss eine Vermögensanlage darüber hinaus mindestens eine Laufzeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche 1 Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten vorsehen. § 5b VermAnlG n.F. verlangt, dass eine über den Anlagebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers für Verluste (sog. Nachschusspflicht) nicht erlaubt ist. Neu ist gleichfalls die gesetzliche Verpflichtung, dass der Emittent der Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet ist, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen (§ 11a VermAnlG n.F.). Diese neue Mitteilungspflicht bezweckt, dass für die Restlaufzeit einer Vermögensanlage gewährleistet ist, dass bestehende Anleger sowie potentielle Zweiterwerber weiterhin über aktuelle Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten verfügen (Gesetzesbegründung, S. 53). 3. Neue Erfordernisse beim Vertrieb der Direktinvestments Anders als in der Vergangenheit ist der gebilligte Verkaufsprospekt nur noch für zwölf Monate gültig. Er ist gegebenenfalls durch Nachträge zu ergänzen (§ 8a VermAnlG n.F.). Ferner sieht § 10a VermAnlG n.F. vor, dass der Anbieter der BaFin die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen hat. In Hinblick auf die Werbung für Vermögensanlagen wurde das Gesetz im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses entschärft. Nach § 12 Abs. 1 VermAnlG n.F. hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird. In den weiteren Absätzen des § 12 VermAnlG n.F. gibt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich vor, welche (Warn-) Hinweise im Fall der öffentlichen Werbung noch aufzunehmen sind. 4. Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Juli 2015 Die neuen Bestimmungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV sind am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. In § 32 Abs. 10 S. 2 VermAnlG n.F. gibt es aber eine Übergangsregelung für laufende Emissionen von Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG n.F. Wenn danach die wirtschaftlichen Rahmendaten der Vermögensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 bereits öffentlich vertrieben wurden, identisch sind mit denjenigen Vermögensanlagen, die nach dem 10. Juli 2015 weiter vertrieben werden, so kann sich der Anbieter auf die Übergangsregelung des § 32 Abs. 10 S. 2 VermAnlG n.F. bis zum 01. Januar 2016 berufen. Andernfalls gilt das neue Recht bereits ab dem 10. Juli 2015. gez. Dr. Ingo Janert Hamburg, den 10. Juli 2015 2