Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf Direktinvestments

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Stellungnahme
Datum:
Betreff:
Von:
1.
10. Juli 2015
Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf Direktinvestments
RA Dr. Ingo Janert
Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015
Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, das der Bundestag Ende April 2015
beschlossen
hatte. Durch
das
Kleinanlegerschutzgesetz
werden
weitere
Neuerungen
im
Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) sowie in der VermVerkProspV festgelegt, die für alle Anbieter von
Direktinvestments (z.B. Container oder Eisenbahnwaggons) wichtige Neuerungen enthalten.
2.
Anwendung des VermAnlG auf Direktinvestments
Direktinvestments unterliegen den Vorschriften des VermAnlG, weil die Direktinvesments als
„sonstige Anlage, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewährt oder im
Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich
gerichteten Anspruch vermittelt“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG n.F.). Nach der
Gesetzesbegründung sollen unter diese Bestimmung gerade auch Direktinvestments in
Sachgüter erfasst werden (Gesetzesbegründung, S. 45).
Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch
ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch
Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlung) im Austausch
für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten
Anspruch vermittelt. Konsequenz dieser Neuregelung ist, dass die neuen und die alten
Bestimmungen des VermAnlG zukünftig auf Direktinvestments anzuwenden sind.
Wichtigste Folge ist dabei zunächst, dass für Direktinvestments ein von der BaFin gebilligter
Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen und zu
veröffentlichen ist, wie dies beispielsweise für die Genussrechtsemissionen schon seit
längerem der Fall ist. Aus unseren praktischen Erfahrungen mit Genussrechtsemmissionen in
den vergangenen zwei Jahren ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts für Direktinvestments
vom Zeit- und Kostenaufwand her überschaubar, wenn die Direktinvestments bereits schon
auf der Grundlage etwa einer (gedruckten) Verkaufsunterlage vertrieben wurden.
Nach § 5a VermAnlG n.F. muss eine Vermögensanlage darüber hinaus mindestens eine
Laufzeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche
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Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten vorsehen. § 5b VermAnlG n.F. verlangt, dass
eine über den Anlagebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers für Verluste (sog.
Nachschusspflicht) nicht erlaubt ist.
Neu ist gleichfalls die gesetzliche Verpflichtung, dass der Emittent der Vermögensanlage nach
Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet ist, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die
von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist,
unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen (§ 11a
VermAnlG n.F.). Diese neue Mitteilungspflicht bezweckt, dass für die Restlaufzeit einer
Vermögensanlage gewährleistet ist, dass bestehende Anleger sowie potentielle Zweiterwerber
weiterhin über aktuelle Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
verfügen (Gesetzesbegründung, S. 53).
3.
Neue Erfordernisse beim Vertrieb der Direktinvestments
Anders als in der Vergangenheit ist der gebilligte Verkaufsprospekt nur noch für zwölf Monate
gültig. Er ist gegebenenfalls durch Nachträge zu ergänzen (§ 8a VermAnlG n.F.). Ferner sieht
§ 10a VermAnlG n.F. vor, dass der Anbieter der BaFin die Beendigung des öffentlichen
Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen hat.
In Hinblick auf die Werbung für Vermögensanlagen wurde das Gesetz im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses entschärft. Nach § 12 Abs. 1 VermAnlG n.F. hat der Anbieter dafür
zu sorgen, dass in Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in der auf die
wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis auf den
Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufgenommen wird. In den weiteren Absätzen
des § 12 VermAnlG n.F. gibt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich vor, welche (Warn-)
Hinweise im Fall der öffentlichen Werbung noch aufzunehmen sind.
4. Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Juli 2015
Die neuen Bestimmungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV sind am 10. Juli 2015 in Kraft
getreten. In § 32 Abs. 10 S. 2 VermAnlG n.F. gibt es aber eine Übergangsregelung für laufende
Emissionen von Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG n.F. Wenn danach die
wirtschaftlichen Rahmendaten der Vermögensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 bereits öffentlich
vertrieben wurden, identisch sind mit denjenigen Vermögensanlagen, die nach dem 10. Juli 2015 weiter
vertrieben werden, so kann sich der Anbieter auf die Übergangsregelung des § 32 Abs. 10 S. 2
VermAnlG n.F. bis zum 01. Januar 2016 berufen. Andernfalls gilt das neue Recht bereits ab dem 10.
Juli 2015.
gez. Dr. Ingo Janert
Hamburg, den 10. Juli 2015
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