Infomail XII/2016 - Bundesverband Alternative Investment eV

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Infomail XII/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Bundesgesetzblatt wurde am 26. Juli 2016 das Investmentsteuerreformgesetz veröffentlicht (dies können
Sie hier einsehen). Während das neue Investmentsteuergesetz erst am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, hat bspw.
die Neuregelung zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer gem. § 36 a EStG (45-TageRegelung) sofortige Geltung und betrifft somit auch Sachverhalte im laufenden Jahr. Die konkrete
Ausgestaltung der 45-Tage-Regelung sowie weitere Auslegungs- und Anwendungsfragen zum InvStRefG
konsultiert das BMF derzeit mit den einschlägigen Verbänden.
Inhaltsverzeichnis
Regulatorischer Kalender
Recht & Regulierung National
1. BMF: Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach §40a KAGG und § 8 KStG ______________________3
2. BMF: Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes ______________________________________________4
3. BaFin: Veröffentlichung von Muster-Anlagebedingungen für geschlossene P-AIF ______________________6
4. BaFin: Erste Zahlen für Versicherungssparten nach neuem Solvency-II-Berichtswesen __________________7
5. BaFin: Referentenentwurf zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ______________________________8
6. BaFin: Konsultation zur Änderung der InstitutsVergV ____________________________________________9
Recht & Regulierung Europa/International
1. ESMA: Update des Q&A zur AIFM-Richtlinie ___________________________________________________10
2. ESMA: Update des Q&A zu UCITS ___________________________________________________________11
3. ESMA: Update des Q&A zu EMIR ____________________________________________________________12
4. ESMA: Update des Q&A zu CFDS und anderen spekulativen Produkten______________________________13
5. Sonstige Regulierungsthemen ______________________________________________________________14
6. EBA: Datenerhebung über MiFID-Firmen und Risiken bei Kapitalverwaltungsgesellschaften _____________15
7. FSB: Peer Review zu G20/OECD Prinzipien zu Corporate Governance _______________________________16
Kontakt und Impressum ______________________________________________________________________17
Infomail XII/2016
Regulatorischer Kalender
Thema
BMF
–
Evaluierung
des
Kleinanlegerschutzgesetzes
Beschreibung
Das
BMF
wünscht
Feedback
der
Marktteilnehmer
zum
bisherigen
Kleinanlegerschutzgesetz
zur Überprüfung, ob dieses
noch sachgerecht ist.
Status
Frist
Stellungnahme
ESMA Call for Candidates
Der bisherige Call for
Candidates von ESMA für
die
Gruppe
von
Wirtschaftsberater wurde
um
vier
Wochen
verlängert.
Bewerbungsfrist
zur
Zieldatum
30. Oktober 2016
Dokumente/Links
Evaluierung
des
Kleinanlegerschutzgesetzes
30. August 2016
Call for Candidates
Infomail XII/2016
Recht & Regulierung National
1. BMF: Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b KStG
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☒ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Wie der BAI bereits mit Infomail Express vom 26. Juli 2016 berichtete, hat das Bundesministerium der
Finanzen am 25. Juli 2016 ein Rundschreiben zur Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a
KAGG und § 8b Abs. 3 KStG veröffentlicht.
Hierin erklärt das BMF die Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8 Abs. 3 KStG
in Folge diverser BFH-Urteile und der Anwendbarkeit der „STEKO“-Rechtsprechung. Im Rahmen des
Rundschreibens erläutert das BMF detailliert die Anwendung der Rechtsprechung auf die genannten
Normen.
Zum Hintergrund: Der EuGH hat in der Rechtssache STEKO (Az. C-377/07) entschieden, dass die Regelung
im Körperschaftsteuergesetz für den Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 europarechtswidrig ist. Das Verbot für Körperschaften,
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften steuerwirksam
geltend zu machen, galt bereits 2001, während dies für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit
Beteiligungen an inländischen Gesellschaften erst 2002 galt. Dies widerspricht nach Auffassung des EuGH
der Kapitalverkehrsfreiheit. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 entschieden, dass das EuGHUrteil in der Rechtssache STEKO grundsätzlich Folgen für die Fondsanlage hat. Er hat zudem mit den
Urteilen vom 25. Juni 2014 und 30. Juli 2014 im Nachgang zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Dezember 2013 entschieden, dass Hinzurechnungen von negativen Aktiengewinnen in den Jahren
2001 und 2002 nicht zu erfolgen hatten und dass steuerfreie positive Aktiengewinne nicht mit negativen
Aktiengewinnen zu saldieren waren.
Das BMF geht in seinem Schreiben nun auf die Umsetzung dieser Rechtsprechung ein. Dabei ist es
restriktiv. Insbesondere soll die Rechtsprechung zu § 40a KAGG und zu STEKO nur für betriebliche Anleger
anzuwenden sein, die in den Jahren 2001 und 2002 an einem Investmentfonds beteiligt waren. Damit ist zu
erwarten, dass die Frage, ob § 40a KAGG 2003 anzuwenden war, Gegenstand eines weiteren
Klageverfahrens wird. Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaften ist positiv, dass das BMF daran
festhält, dass keine Aktiengewinne zu korrigieren sind.
Das Rundschreiben können Sie unter folgendem Link abrufen:
Investmentsteuerrecht – Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG
3
Infomail XII/2016
2. BMF: Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☒ Vertrieb/ Marketing
Das Bundesministerium der Finanzen
Kleinanlegerschutzgesetzes gestartet.
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
hat
am
2.
August
2016
eine
Evaluierung
des
Bei dieser Evaluierung geht es insbesondere um die §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG)
und eine möglichen Änderung dieser Vorschriften. Dabei soll überprüft werden, ob die dort genannten
Definitionen und Begrenzungen sachgerecht sind, um zum einen eine Weiterentwicklung der dort
genannten Projekte zu ermöglichen, zum anderen einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten,
insbesondere eine Umgehung der Vorgaben des VermAnlG durch kommerzielle Anbieter zu verhindern.
Im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von
der Prospektpflicht für sog. Schwarmfinanzierungen (crowd funding) sowie die Finanzierung von sozialen
und gemeinnützigen Projekten vorgesehen, vgl. §§ 2a bis 2c VermAnlG. Im Gegenzug wurde ein
Widerrufsrecht eingeführt, das dem Verbraucher erlaubt, Willenserklärungen, die zum Abschluss eines
Vertrages über Vermögensanlagen führen, zu widerrufen. Im Hinblick auf Crowdfunding ist von besonderer
Bedeutung,
• ob künftig alle oder nur bestimmte in § 1 Abs. 2 VermAnlG genannte Vermögensanlagen unter den
Voraussetzungen von § 2a VermAnlG angeboten werden können sollen,
• ob die in § 2a Abs. 3 VermAnlG genannten Begrenzungen sachgerecht sind und das
Selbstauskunftverfahren sowohl praktikabel als auch wirksam ist,
• ob Inhalt und Umfang der VIBs (siehe dazu unten) als Informationsquelle angemessen sind oder die
Informationspflichten erweitert werden sollen und ggf. welche Informationen zusätzlich
aufgenommen werden sollen,
• ob Anforderungen an die Kostentransparenz und eine Pflicht zur Darstellung der von der InternetDienstleistungsplattform eingenommenen Provisionen in das VermAnlG aufgenommen werden
sollen.
Zum Hintergrund: Das VermAnlG ist am 1. Juni 2012 als zentraler Bestandteil des Gesetzes zur Novellierung
des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz wurden Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zusätzliche Pflichten
auferlegt, die deutlich über die zuvor erforderliche Vollständigkeitsprüfung von Verkaufsprospekten
hinausgehen. Hierzu gehören die Pflicht zur Erstellung einer dreiseitigen Kurzinformation
(Vermögensanlagen-Informationsblatt – VIB), spezialgesetzliche Pflichten zur Rechnungslegung und auch
die Erweiterung der Prospektprüfung zu einer Schlüssigkeitsprüfung (Kohärenz). Des Weiteren wurden mit
dem Gesetz die Verjährungsbestimmungen von Prospekthaftungsansprüchen an die allgemeinzivilrechtlichen Regelungen angepasst.
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Infomail XII/2016
Geschlossene Investmentvermögen unterfielen als geschlossene Fonds bis zur Einführung des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 dem VermAnlG. Mit ihrer Erfassung im KAGB verblieben
im Wesentlichen lediglich Genussrechte und Namensschuldverschreibungen im Anwendungsbereich des
Vermögensanlagengesetzes.
Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde der Anwendungsbereich des VermAnlG Mitte 2015 auf
Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und
Rückzahlung gewähren, erweitert. Weitere Regelungen betrafen die Mindestlaufzeit, die Nachschusspflicht,
die Erweiterung der Prospektprüfungspflicht, die Gültigkeit von Verkaufsprospekten, die
Rechnungslegungspflicht, die Produktwerbung, die Nachtragspflicht und die Einführung einer
Mitteilungspflicht. Zudem wurde für Produkte unter dem VermAnlG zur Abgrenzung von Produkten, die
dem stärker regulierten Bereich des KAGB unterfallen, die Verwendung des Begriffes „Fonds“ untersagt.
Das BMF sieht für die Evaluierung die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 30. September 2016 vor.
Weitere Informationen zu der Evaluierung können Sie unter folgendem Link einsehen:
Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes
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Infomail XII/2016
3. BaFin: Veröffentlichung von Muster-Anlagebedingungen
Investmentkommanditgesellschaften
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
für
geschlossene
Publikums-
☐ Banken
☒ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Die BaFin hat Muster-Anlagebedingungen für geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaften
(InvKG) veröffentlicht. Fondsverbände – darunter der BAI – und die BaFin haben die Anlagebedingungen für
geschlossene Publikums-InvKGen an das OGAW-V-Umsetzungsgesetz angepasst. Die MusterAnlagebedingungen der BaFin beinhalten Bausteine für Anlagebedingungen für geschlossene PublikumsInvKG und finden Anwendung auf seit dem 18. März 2016 – dem Inkrafttreten des OGAW-V-UmsG –
aufgelegte Fonds.
Das OGAW-V-UmsG brachte insbesondere Erleichterungen für Kreditfonds, die auch in den MusterAnlagebedingungen ihren Niederschlag gefunden haben. Folgende Änderungen sind dabei von besonderer
Bedeutung:
• Gelddarlehen als Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 8 KAGB;
• ein neuer Baustein für Währungsrisiken; Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem
Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden
Vermögensgegenstände 30% des
aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht
eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt;
• eine neue Bemessungsgrundlagen für die Kreditaufnahme und Belastungen;
• ein neuer Baustein zur Verwahrstelle;
• ein optionaler Baustein für den KVG-Wechsel.
Soll die Gesellschaft Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB vergeben können (direct lending),
sind bei den Anlagegrenzen Angaben zum Umfang nach den Maßgaben des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB in
Verbindung mit § 285 Abs. 3 KAGB vorzunehmen
Diese Muster-Anlagebedingungen können Sie unter folgendem Link abrufen:
Muster-Bausteine für P-AIF
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Infomail XII/2016
4. BaFin: Erste Zahlen für die Versicherungssparten nach neuem Solvency-II-Berichtswesen
Relevanz für:
☐ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☒ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Die BaFin hat seit der Einführung des Solvency-II-Aufsichtsregimes die ersten Erkenntnisse aus dem
Berichtswesen zu den einzelnen Versicherungssparten vorgelegt.
Die Auswertung der ersten Berichtserstattungen ergab, dass alle Versicherer die neuen
Solvabilitätskapitalanforderungen (SCR) in ausreichendem Maße bedecken konnten. Jedoch zeigte sich eine
Verschlechterung der SCR-Quoten im ersten Quartal 2016. Die weiteren Erkenntnisse und Ergebnisse der
BaFin zu den einzelnen Sparten können Sie unter folgendem Link einsehen:
Erste Erkenntnisse aus den Sparten unter Solvency II
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Infomail XII/2016
5. BaFin: Referentenentwurf zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Die BaFin hat am 5. August 2016 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Änderung der EdWBeitragsverordnung zum Gegenstand hat.
Der Entwurf beinhaltet insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das
Anlegerentschädigungsgesetz, welches 2015 geändert wurde. Dabei ist festzuhalten, dass zu der Rechtslage
vor dem 3. Juli 2015 keine materiellen Änderungen erfolgen, da es sich bei den vorgenommenen
Änderungen nur um Folgeänderungen insbesondere in Form der Anpassung von Verweisen handelt, welche
den materiellen Regelungsgehalt nicht verändern. Den Referentenentwurf können Sie unter folgendem
Link einsehen:
Referentenwurf der BaFin zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
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Infomail XII/2016
6. BaFin: Konsultation zur Änderung der InstitutsVergV
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☒ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Die BaFin hat am 10. August 2016 eine Konsultation zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
veröffentlicht.
Die InstitutsVergV wird von der BaFin auf Grund der Überleitung einer Erlasskompetenz seitens des BMFs
geändert und dient im Wesentlichen der Umsetzung der am 27. Juni 2016 veröffentlichten Leitlinien der
EBA (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) für eine solide Vergütungspolitik. Die Änderung der
Verordnung wird zukünftig nur noch zwischen den zwei Vergütungsarten, der variablen und der fixen
Vergütung unterscheiden, so dass die bisherige dritte Vergütungsart wegfallen wird. Bei der Behandlung
von Zulagen ist die Umsetzung der EBA-Leitlinien hierzu vorgesehen, bei deren Einhalten Auslandszulagen
und Funktionszulagen als Fixvergütung gelten und damit nicht den Risikoadjustierungsvorschriften der
Verordnung unterfallen. Weiterhin wird in Anlehnung an die EBA-Leitlinien die Pflicht zur Identifizierung
der Risikoträger im Unternehmen ausgeweitet werden. Dabei wird vorgesehen, dass Institute, die keine
CRR-Institute sind wie Finanzdienstleistungsinstitute und Institute, die das Leasing und Factoring betreiben,
weiterhin keine Risikoträger identifizieren müssen, sofern sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 17
der Verordnung fallen, also nicht bedeutend im Sinne dieser Vorschrift sind.
Die weiteren Informationen zu den vorgesehenen Änderungen der InsitutsVergV sowie eine
Auslegungshilfe der BaFin können Sie unter folgenden Links einsehen:
Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung
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Infomail XII/2016
Recht & Regulierung Europa/International
1. ESMA: Update des Q&A zur AIFM-Richtlinie
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
ESMA hat am 19. Juli 2016 eine aktualisierte Fassung des bisherigen Q&A zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Der bisherige Q&A, welcher sich mit der Implementierung und Anwendung der AIFM-Richtlinie befasst,
wurde um den Abschnitt der Auswirkungen der EU-Verordnung über Marktinfrastruktur (EMIR – European
Market Infrastructure Regulation) mit Blick auf den außerbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel von
Derivaten) erweitert. Der dort neu eingefügte Fragepunkt befasst sich damit, ob sich AIF-Manager auf die
Bewertung der zentralen Gegenpartei bei einem zentralen Clearing verlassen können. Dies lehnt ESMA mit
der Begründung ab, dass die AIFM der Richtlinie zufolge eine solche Überprüfung unabhängig vornehmen
müssen und diese Bewertung lediglich als Referenz hinzuziehen können. Eine Fondsgesellschaft darf sich
bei der Bewertung von außerbörslich gehandelten Derivaten nicht ungeprüft auf den Wert verlassen, den
ihr ein zentraler Kontrahent (CCP) gibt. Der Q&A zur OGAW-Richtlinie wurde um einen gleichlautenden
Punkt ergänzt (vgl. Beitrag gleich im Anschluss).
Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link einsehen:
Q&A on AIFM
10
Infomail XII/2016
2. ESMA: Update des Q&A zu UCITS
Relevanz für:
☒ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
ESMA hat eine aktualisierte Fassung des Q&As zu UCITS am 19. Juli 2016 veröffentlicht.
Der bisherige Q&A wurde um den Abschnitt der Auswirkungen der EU-Verordnung über Marktinfrastruktur
(EMIR – European Market Infrastructure Regulation) mit Blick auf den außerbörslichen Handel mit
Derivaten (OTC-Handel von Derivaten)erweitert. Der dort neu eingefügte Fragepunkt befasst sich damit, ob
sich UCITS auf die Bewertung der zentralen Gegenpartei bei einem zentralen Clearing verlassen können.
Dies lehnt ESMA mit der Begründung ab, dass die UCITS Manager eine solche Überprüfung unabhängig
vornehmen müssen und diese Bewertung lediglich als Referenz hinzuziehen können. Eine Fondsgesellschaft
darf sich bei der Bewertung von außerbörslich gehandelten Derivaten nicht ungeprüft auf den Wert
verlassen, den ihr ein zentraler Kontrahent (CCP) gibt. Der Q&A zur AIFM-Richtlinie wurde um einen
gleichlautenden Punkt ergänzt (vgl. Beitrag direkt davor).
Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link abrufen:
Q&A on UCITS
11
Infomail XII/2016
3. ESMA: Update des Q&A zu EMIR
Relevanz für:
☐ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
ESMA hat die bisherige Fassung des Q&A zu EMIR am 27. Juli 2016 in einer aktualisierten Fassung
veröffentlicht.
Der aktualisierte Q&A befasst sich nun auch mit dem Fragepunkt, ob das Clearing auch von einer
Clearingstelle vorgenommen werden kann, die nicht CCP nach der EMIR-Definition ist. Dahingehend stellt
der Q&A nunmehr klar, dass solche Einrichtungen nicht im CCP-ID-Feld des EMIR-Reports gekennzeichnet
werden sollen. Sollte eine Transaktion in einem anonymisierten Markt vorgenommen und gecleart werden,
so sollten die Gegenparteien die Transaktion und die Clearingstelle vor Ablauf der Reportingfrist
offenlegen. Dies begründet ESMA damit, dass das Reportingdokument Teil eines gemeinsamen
Aufsichtskonzeptes und -verfahrens ist und dadurch die Anwendung von EMIR gefördert werden soll.
Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link einsehen:
Q&A on EMIR
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Infomail XII/2016
4. ESMA: Update des Q&A zu CFDs und anderen spekulativen Produkten
Relevanz für:
☐ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☒ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
ESMA hat am 25. Juli 2016 eine aktualisierte Fassung des Q&A zu CFDs und anderen spekulativen
Produkten veröffentlicht.
Der Q&A befasst sich mit MiFID und MiFID II und dem Vertrieb der dort vorgesehenen CFDs (contracts for
difference – CFDs) und anderen spekulativen Produkten an Kleinanleger. Dieser Q&A wurde nunmehr um
neun Fragepunkte ergänzt. Diese setzen sich thematisch auseinander mit den Informationen, die Kunden
und potenziellen Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, der Beurteilung eines Kleinanlegers oder
potenziellen Kleinanlegers im Hinblick auf sein Verständnis bzgl. des Risikos und der Frage, ob der Handel
mit CFDs oder spekulativen Produkten geeignet ist, sowie für Aufsichtsbehörden relevante Faktoren, wenn
Firmen CFDs oder andere spekulativen Produkte Kleinanlegern anbieten und mit anderen autorisierten
Firmen bestimmte kommerzielle Vereinbarungen treffen.
Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link abrufen:
Q&A on CFDs and other speculative products
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Infomail XII/2016
5. Sonstige ESMA-Regulierungsthemen
•
•
•
•
•
ESMA: Warnung im Hinblick auf den Verkauf von spekulativen Produkten an Kleinanleger
ESMA: Überblick über europäische Prospektaktivitäten
ESMA: Auszug von Durchsetzungsbeschlüssen
ESMA: Call for Candidates
ESMA: Finalisierte ITS zu MAR veröffentlicht
ESMA: Warnung im Hinblick auf den Verkauf von spekulativen Produkten an Kleinanleger
ESMA hat eine Warnung im Hinblick auf den Verkauf von CFDs, binären Optionen und spekulativen
Produkten an Kleinanleger herausgegeben. Die Mitteilung von ESMA mit weitergehenden Informationen
können Sie unter folgendem Link einsehen:
ESMA – Warning on sale of speculative products to retail investors
ESMA: Überblick über europäische Prospektaktivitäten
ESMA hat einen Bericht veröffentlicht, welcher sich mit der Anzahl der Prospektzulassungen im Jahr 2015
und einem Vorjahresvergleich und einem daraus zu verzeichnenden Trend sowie der Passporting-Aktivität
im EWR befasst. Den Bericht können Sie unter folgendem Link einsehen:
Report
ESMA: Auszug von Durchsetzungsbeschlüssen
ESMA hat einen Auszug aus ihrer vertraulichen Datenbank über Vollstreckungsentscheidungen zu
Jahresabschlüssen veröffentlicht. Damit bezweckt ist die Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Konvergenz
und die Bereitstellung von Informationen für Emittenten und Nutzer über die angemessene Anwendung
von IFRS. Den Auszug sowie die Durchsetzungsentscheidungen können Sie unter folgenden Links einsehen:
Auszug
Durchsetzungsentscheidungen
ESMA: Call for Candidates
ESMA hat den bisherigen Call for Candidates für die Gruppe der Wirtschaftsberater (Group for Economic
Advisers) um weitere vier Wochen verlängert. Weitere Informationen können Sie unter folgendem Link
einsehen:
Call for Candidates
ESMA: Finalisierte ITS zur MAR veröffentlicht
ESMA hat die nunmehr finalisierten Implementierungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS)
zur Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) veröffentlicht und der EU-Kommission,
dem EU-Parlament und Rat vorgelegt. Die ITS beinhalten genaue Beschreibungen darüber, wie die
nationalen Aufsichtsbehörden ESMA jährlich über Ermittlungen und die Verhängung von Sanktionen unter
MAR zu unterrichten haben. Die ITS können Sie unter folgendem Link einsehen:
ITS on MAR
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Infomail XII/2016
6. EBA: Datenerhebung über MiFID-Firmen und Risiken bei Kapitalverwaltungsgesellschaften
☒ Asset Manager/ KVG
☒ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☐ Kapitalanlage/ Investoren
☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
EBA hat Unterlagen für eine Datenerhebung zu den nach der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) erbrachten
Wertpapierdienstleistungen und den damit verbundenen Risiken veröffentlicht. Die zuständigen
Aufsichtsbehörden sollen die Abfrage bis zum 7. Oktober 2016 durchführen. Die Initiative der EBA basiert
auf einer Nachfrage der EU-Kommission im Juni 2016. Die Datenabfrage ergänzt den im Dezember 2015
veröffentlichten Bericht der EBA mit ersten Empfehlungen, MiFID-Firmen in Bezug auf die Solvenzregeln
neu zu kategorisieren sowie ein neues Aufsichts- und Vergütungsregime für diese zu gestalten. Dabei soll
zwischen bankähnlichen, nicht systemrelevanten und kleinen MiFID-Firmen unterschieden werden. Die EBA
soll der EU-Kommission bis zum 30. September 2016 erste Vorschläge unterbreiten, wie die neuen
Kategorien abgegrenzt werden und welche aufsichtsrechtlichen Vorgaben gelten sollen. Bis zum 30. Juni
2017 soll die EBA dann ihren Abschlussbericht mit detaillierten Regelungsinhalten vorlegen.
Die EBA will in ihre Umfrage auch Fondsgesellschaften einbinden, die MiFID-Dienstleistungen (z.B. Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung) erbringen. Im KVG-Fragebogen sieht EBA die Verwaltung
fremder Fonds als kollektive Vermögensverwaltung an. Darüber hinaus plant die EBA auch neue Vorschläge
zur Eigenmittel-Kosten-Relation, d.h. welche fixen Kosten mit 25% Eigenmittel abgesichert werden müssen.
Diese Überlegungen werden sich auf sämtliche KVGen und MiFID-Firmen auswirken. Zudem adressiert die
Datenerhebung Fragen zu Risikoträgern, die u.a. Erkenntnisse für ein neues Vergütungsregime für
bankkonzernangehörige Fondsgesellschaften liefern sollen.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link:
EBA-Datenerhebung
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Infomail XII/2016
7. FSB: Peer Review zu G20/OECD-Prinzipien zu Corporate Governance
Relevanz für:
☐ Asset Manager/ KVG
☐ Fonds Services
☐ Vertrieb/ Marketing
☐ Banken
☒ Kapitalanlage/ Investoren
☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze
Das Financial Stability Board (FSB) hat am 8. August 2016 ein Peer Review zu den G20/OECD-Prinzipien zu
Corporate Governance gestartet und fordert die Stakeholder zu einem Feedback auf.
Ziel des Peer Review ist die Überprüfung, wie die FSB-Mitglieder die Grundsätze der G20/OECD
angewendet haben und inwieweit diese einen effektiven Nutzen aufweisen und sich ggf. Lücken und
Schwachstellen dieser Grundsätze offenbart haben. Dieser Peer Review soll durch ein entsprechendes
Feedback der Stakeholder die notwendige Unterstützung erfahren, um diesen zu vervollständigen. Dabei
sollen die Stakeholder unter anderem Kommentare zur Gestaltung der rechtlichen und regulatorischen
Rahmenwerke, zu möglichen Einschränkungen bei der Ausübung der Aktionärsrechte und der
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Aktionäre, einschließlich Minderheits- und ausländischer
Aktionäre, der effektiven Überwachung sowie zum Thema der rechtzeitigen und genauen Offenlegung der
relevanten Fragen der Finanzinstitute in Bezug auf die finanzielle Lage, Performance, Eigentum und
Governance abgeben.
Weitere Informationen hierzu sowie die G20/OECD Prinzipien können Sie unter folgenden Links abrufen:
FSB Peer Review
G20/OECD Principles of Corporate Governance
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Infomail XII/2016
Kontakt und Impressum:
Kontakt:
Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)
Poppelsdorfer Allee 106
D-53115 Bonn
Telefon: +49(0)228-96987-0
Fax: +49(0)228-96987-90
E-Mail: [email protected]
Rechtsanwalt
Frank Dornseifer,
Geschäftsführer
Rechtsanwalt (CH)
Michael Bommer,
Referent
Recht & Policy
Rechtsreferendar
Chris Burchardt,
Wissenschaftlicher
Mitarbeiter
Impressum:
Verantwortlich:
Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)
Poppelsdorfer Allee 106
D-53115 Bonn
Telefon: +49(0)228-96987-0
Fax: +49(0)228-96987-90
www.bvai.de
[email protected]
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