Infomail XII/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, im Bundesgesetzblatt wurde am 26. Juli 2016 das Investmentsteuerreformgesetz veröffentlicht (dies können Sie hier einsehen). Während das neue Investmentsteuergesetz erst am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, hat bspw. die Neuregelung zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer gem. § 36 a EStG (45-TageRegelung) sofortige Geltung und betrifft somit auch Sachverhalte im laufenden Jahr. Die konkrete Ausgestaltung der 45-Tage-Regelung sowie weitere Auslegungs- und Anwendungsfragen zum InvStRefG konsultiert das BMF derzeit mit den einschlägigen Verbänden. Inhaltsverzeichnis Regulatorischer Kalender Recht & Regulierung National 1. BMF: Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach §40a KAGG und § 8 KStG ______________________3 2. BMF: Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes ______________________________________________4 3. BaFin: Veröffentlichung von Muster-Anlagebedingungen für geschlossene P-AIF ______________________6 4. BaFin: Erste Zahlen für Versicherungssparten nach neuem Solvency-II-Berichtswesen __________________7 5. BaFin: Referentenentwurf zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ______________________________8 6. BaFin: Konsultation zur Änderung der InstitutsVergV ____________________________________________9 Recht & Regulierung Europa/International 1. ESMA: Update des Q&A zur AIFM-Richtlinie ___________________________________________________10 2. ESMA: Update des Q&A zu UCITS ___________________________________________________________11 3. ESMA: Update des Q&A zu EMIR ____________________________________________________________12 4. ESMA: Update des Q&A zu CFDS und anderen spekulativen Produkten______________________________13 5. Sonstige Regulierungsthemen ______________________________________________________________14 6. EBA: Datenerhebung über MiFID-Firmen und Risiken bei Kapitalverwaltungsgesellschaften _____________15 7. FSB: Peer Review zu G20/OECD Prinzipien zu Corporate Governance _______________________________16 Kontakt und Impressum ______________________________________________________________________17 Infomail XII/2016 Regulatorischer Kalender Thema BMF – Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes Beschreibung Das BMF wünscht Feedback der Marktteilnehmer zum bisherigen Kleinanlegerschutzgesetz zur Überprüfung, ob dieses noch sachgerecht ist. Status Frist Stellungnahme ESMA Call for Candidates Der bisherige Call for Candidates von ESMA für die Gruppe von Wirtschaftsberater wurde um vier Wochen verlängert. Bewerbungsfrist zur Zieldatum 30. Oktober 2016 Dokumente/Links Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes 30. August 2016 Call for Candidates Infomail XII/2016 Recht & Regulierung National 1. BMF: Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b KStG Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☒ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Wie der BAI bereits mit Infomail Express vom 26. Juli 2016 berichtete, hat das Bundesministerium der Finanzen am 25. Juli 2016 ein Rundschreiben zur Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG veröffentlicht. Hierin erklärt das BMF die Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8 Abs. 3 KStG in Folge diverser BFH-Urteile und der Anwendbarkeit der „STEKO“-Rechtsprechung. Im Rahmen des Rundschreibens erläutert das BMF detailliert die Anwendung der Rechtsprechung auf die genannten Normen. Zum Hintergrund: Der EuGH hat in der Rechtssache STEKO (Az. C-377/07) entschieden, dass die Regelung im Körperschaftsteuergesetz für den Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 europarechtswidrig ist. Das Verbot für Körperschaften, Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften steuerwirksam geltend zu machen, galt bereits 2001, während dies für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an inländischen Gesellschaften erst 2002 galt. Dies widerspricht nach Auffassung des EuGH der Kapitalverkehrsfreiheit. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 entschieden, dass das EuGHUrteil in der Rechtssache STEKO grundsätzlich Folgen für die Fondsanlage hat. Er hat zudem mit den Urteilen vom 25. Juni 2014 und 30. Juli 2014 im Nachgang zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 entschieden, dass Hinzurechnungen von negativen Aktiengewinnen in den Jahren 2001 und 2002 nicht zu erfolgen hatten und dass steuerfreie positive Aktiengewinne nicht mit negativen Aktiengewinnen zu saldieren waren. Das BMF geht in seinem Schreiben nun auf die Umsetzung dieser Rechtsprechung ein. Dabei ist es restriktiv. Insbesondere soll die Rechtsprechung zu § 40a KAGG und zu STEKO nur für betriebliche Anleger anzuwenden sein, die in den Jahren 2001 und 2002 an einem Investmentfonds beteiligt waren. Damit ist zu erwarten, dass die Frage, ob § 40a KAGG 2003 anzuwenden war, Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens wird. Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaften ist positiv, dass das BMF daran festhält, dass keine Aktiengewinne zu korrigieren sind. Das Rundschreiben können Sie unter folgendem Link abrufen: Investmentsteuerrecht – Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG 3 Infomail XII/2016 2. BMF: Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☒ Vertrieb/ Marketing Das Bundesministerium der Finanzen Kleinanlegerschutzgesetzes gestartet. ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze hat am 2. August 2016 eine Evaluierung des Bei dieser Evaluierung geht es insbesondere um die §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) und eine möglichen Änderung dieser Vorschriften. Dabei soll überprüft werden, ob die dort genannten Definitionen und Begrenzungen sachgerecht sind, um zum einen eine Weiterentwicklung der dort genannten Projekte zu ermöglichen, zum anderen einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, insbesondere eine Umgehung der Vorgaben des VermAnlG durch kommerzielle Anbieter zu verhindern. Im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Prospektpflicht für sog. Schwarmfinanzierungen (crowd funding) sowie die Finanzierung von sozialen und gemeinnützigen Projekten vorgesehen, vgl. §§ 2a bis 2c VermAnlG. Im Gegenzug wurde ein Widerrufsrecht eingeführt, das dem Verbraucher erlaubt, Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages über Vermögensanlagen führen, zu widerrufen. Im Hinblick auf Crowdfunding ist von besonderer Bedeutung, • ob künftig alle oder nur bestimmte in § 1 Abs. 2 VermAnlG genannte Vermögensanlagen unter den Voraussetzungen von § 2a VermAnlG angeboten werden können sollen, • ob die in § 2a Abs. 3 VermAnlG genannten Begrenzungen sachgerecht sind und das Selbstauskunftverfahren sowohl praktikabel als auch wirksam ist, • ob Inhalt und Umfang der VIBs (siehe dazu unten) als Informationsquelle angemessen sind oder die Informationspflichten erweitert werden sollen und ggf. welche Informationen zusätzlich aufgenommen werden sollen, • ob Anforderungen an die Kostentransparenz und eine Pflicht zur Darstellung der von der InternetDienstleistungsplattform eingenommenen Provisionen in das VermAnlG aufgenommen werden sollen. Zum Hintergrund: Das VermAnlG ist am 1. Juni 2012 als zentraler Bestandteil des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zusätzliche Pflichten auferlegt, die deutlich über die zuvor erforderliche Vollständigkeitsprüfung von Verkaufsprospekten hinausgehen. Hierzu gehören die Pflicht zur Erstellung einer dreiseitigen Kurzinformation (Vermögensanlagen-Informationsblatt – VIB), spezialgesetzliche Pflichten zur Rechnungslegung und auch die Erweiterung der Prospektprüfung zu einer Schlüssigkeitsprüfung (Kohärenz). Des Weiteren wurden mit dem Gesetz die Verjährungsbestimmungen von Prospekthaftungsansprüchen an die allgemeinzivilrechtlichen Regelungen angepasst. 4 Infomail XII/2016 Geschlossene Investmentvermögen unterfielen als geschlossene Fonds bis zur Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 dem VermAnlG. Mit ihrer Erfassung im KAGB verblieben im Wesentlichen lediglich Genussrechte und Namensschuldverschreibungen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurde der Anwendungsbereich des VermAnlG Mitte 2015 auf Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, erweitert. Weitere Regelungen betrafen die Mindestlaufzeit, die Nachschusspflicht, die Erweiterung der Prospektprüfungspflicht, die Gültigkeit von Verkaufsprospekten, die Rechnungslegungspflicht, die Produktwerbung, die Nachtragspflicht und die Einführung einer Mitteilungspflicht. Zudem wurde für Produkte unter dem VermAnlG zur Abgrenzung von Produkten, die dem stärker regulierten Bereich des KAGB unterfallen, die Verwendung des Begriffes „Fonds“ untersagt. Das BMF sieht für die Evaluierung die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 30. September 2016 vor. Weitere Informationen zu der Evaluierung können Sie unter folgendem Link einsehen: Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes 5 Infomail XII/2016 3. BaFin: Veröffentlichung von Muster-Anlagebedingungen Investmentkommanditgesellschaften Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing für geschlossene Publikums- ☐ Banken ☒ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Die BaFin hat Muster-Anlagebedingungen für geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaften (InvKG) veröffentlicht. Fondsverbände – darunter der BAI – und die BaFin haben die Anlagebedingungen für geschlossene Publikums-InvKGen an das OGAW-V-Umsetzungsgesetz angepasst. Die MusterAnlagebedingungen der BaFin beinhalten Bausteine für Anlagebedingungen für geschlossene PublikumsInvKG und finden Anwendung auf seit dem 18. März 2016 – dem Inkrafttreten des OGAW-V-UmsG – aufgelegte Fonds. Das OGAW-V-UmsG brachte insbesondere Erleichterungen für Kreditfonds, die auch in den MusterAnlagebedingungen ihren Niederschlag gefunden haben. Folgende Änderungen sind dabei von besonderer Bedeutung: • Gelddarlehen als Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 8 KAGB; • ein neuer Baustein für Währungsrisiken; Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt; • eine neue Bemessungsgrundlagen für die Kreditaufnahme und Belastungen; • ein neuer Baustein zur Verwahrstelle; • ein optionaler Baustein für den KVG-Wechsel. Soll die Gesellschaft Gelddarlehen im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB vergeben können (direct lending), sind bei den Anlagegrenzen Angaben zum Umfang nach den Maßgaben des § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB in Verbindung mit § 285 Abs. 3 KAGB vorzunehmen Diese Muster-Anlagebedingungen können Sie unter folgendem Link abrufen: Muster-Bausteine für P-AIF 6 Infomail XII/2016 4. BaFin: Erste Zahlen für die Versicherungssparten nach neuem Solvency-II-Berichtswesen Relevanz für: ☐ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☒ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Die BaFin hat seit der Einführung des Solvency-II-Aufsichtsregimes die ersten Erkenntnisse aus dem Berichtswesen zu den einzelnen Versicherungssparten vorgelegt. Die Auswertung der ersten Berichtserstattungen ergab, dass alle Versicherer die neuen Solvabilitätskapitalanforderungen (SCR) in ausreichendem Maße bedecken konnten. Jedoch zeigte sich eine Verschlechterung der SCR-Quoten im ersten Quartal 2016. Die weiteren Erkenntnisse und Ergebnisse der BaFin zu den einzelnen Sparten können Sie unter folgendem Link einsehen: Erste Erkenntnisse aus den Sparten unter Solvency II 7 Infomail XII/2016 5. BaFin: Referentenentwurf zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Die BaFin hat am 5. August 2016 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Änderung der EdWBeitragsverordnung zum Gegenstand hat. Der Entwurf beinhaltet insbesondere die Anpassung der Verweise in der Verordnung auf das Anlegerentschädigungsgesetz, welches 2015 geändert wurde. Dabei ist festzuhalten, dass zu der Rechtslage vor dem 3. Juli 2015 keine materiellen Änderungen erfolgen, da es sich bei den vorgenommenen Änderungen nur um Folgeänderungen insbesondere in Form der Anpassung von Verweisen handelt, welche den materiellen Regelungsgehalt nicht verändern. Den Referentenentwurf können Sie unter folgendem Link einsehen: Referentenwurf der BaFin zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung 8 Infomail XII/2016 6. BaFin: Konsultation zur Änderung der InstitutsVergV Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☒ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Die BaFin hat am 10. August 2016 eine Konsultation zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung veröffentlicht. Die InstitutsVergV wird von der BaFin auf Grund der Überleitung einer Erlasskompetenz seitens des BMFs geändert und dient im Wesentlichen der Umsetzung der am 27. Juni 2016 veröffentlichten Leitlinien der EBA (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) für eine solide Vergütungspolitik. Die Änderung der Verordnung wird zukünftig nur noch zwischen den zwei Vergütungsarten, der variablen und der fixen Vergütung unterscheiden, so dass die bisherige dritte Vergütungsart wegfallen wird. Bei der Behandlung von Zulagen ist die Umsetzung der EBA-Leitlinien hierzu vorgesehen, bei deren Einhalten Auslandszulagen und Funktionszulagen als Fixvergütung gelten und damit nicht den Risikoadjustierungsvorschriften der Verordnung unterfallen. Weiterhin wird in Anlehnung an die EBA-Leitlinien die Pflicht zur Identifizierung der Risikoträger im Unternehmen ausgeweitet werden. Dabei wird vorgesehen, dass Institute, die keine CRR-Institute sind wie Finanzdienstleistungsinstitute und Institute, die das Leasing und Factoring betreiben, weiterhin keine Risikoträger identifizieren müssen, sofern sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 17 der Verordnung fallen, also nicht bedeutend im Sinne dieser Vorschrift sind. Die weiteren Informationen zu den vorgesehenen Änderungen der InsitutsVergV sowie eine Auslegungshilfe der BaFin können Sie unter folgenden Links einsehen: Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung 9 Infomail XII/2016 Recht & Regulierung Europa/International 1. ESMA: Update des Q&A zur AIFM-Richtlinie Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze ESMA hat am 19. Juli 2016 eine aktualisierte Fassung des bisherigen Q&A zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Der bisherige Q&A, welcher sich mit der Implementierung und Anwendung der AIFM-Richtlinie befasst, wurde um den Abschnitt der Auswirkungen der EU-Verordnung über Marktinfrastruktur (EMIR – European Market Infrastructure Regulation) mit Blick auf den außerbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel von Derivaten) erweitert. Der dort neu eingefügte Fragepunkt befasst sich damit, ob sich AIF-Manager auf die Bewertung der zentralen Gegenpartei bei einem zentralen Clearing verlassen können. Dies lehnt ESMA mit der Begründung ab, dass die AIFM der Richtlinie zufolge eine solche Überprüfung unabhängig vornehmen müssen und diese Bewertung lediglich als Referenz hinzuziehen können. Eine Fondsgesellschaft darf sich bei der Bewertung von außerbörslich gehandelten Derivaten nicht ungeprüft auf den Wert verlassen, den ihr ein zentraler Kontrahent (CCP) gibt. Der Q&A zur OGAW-Richtlinie wurde um einen gleichlautenden Punkt ergänzt (vgl. Beitrag gleich im Anschluss). Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link einsehen: Q&A on AIFM 10 Infomail XII/2016 2. ESMA: Update des Q&A zu UCITS Relevanz für: ☒ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze ESMA hat eine aktualisierte Fassung des Q&As zu UCITS am 19. Juli 2016 veröffentlicht. Der bisherige Q&A wurde um den Abschnitt der Auswirkungen der EU-Verordnung über Marktinfrastruktur (EMIR – European Market Infrastructure Regulation) mit Blick auf den außerbörslichen Handel mit Derivaten (OTC-Handel von Derivaten)erweitert. Der dort neu eingefügte Fragepunkt befasst sich damit, ob sich UCITS auf die Bewertung der zentralen Gegenpartei bei einem zentralen Clearing verlassen können. Dies lehnt ESMA mit der Begründung ab, dass die UCITS Manager eine solche Überprüfung unabhängig vornehmen müssen und diese Bewertung lediglich als Referenz hinzuziehen können. Eine Fondsgesellschaft darf sich bei der Bewertung von außerbörslich gehandelten Derivaten nicht ungeprüft auf den Wert verlassen, den ihr ein zentraler Kontrahent (CCP) gibt. Der Q&A zur AIFM-Richtlinie wurde um einen gleichlautenden Punkt ergänzt (vgl. Beitrag direkt davor). Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link abrufen: Q&A on UCITS 11 Infomail XII/2016 3. ESMA: Update des Q&A zu EMIR Relevanz für: ☐ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze ESMA hat die bisherige Fassung des Q&A zu EMIR am 27. Juli 2016 in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht. Der aktualisierte Q&A befasst sich nun auch mit dem Fragepunkt, ob das Clearing auch von einer Clearingstelle vorgenommen werden kann, die nicht CCP nach der EMIR-Definition ist. Dahingehend stellt der Q&A nunmehr klar, dass solche Einrichtungen nicht im CCP-ID-Feld des EMIR-Reports gekennzeichnet werden sollen. Sollte eine Transaktion in einem anonymisierten Markt vorgenommen und gecleart werden, so sollten die Gegenparteien die Transaktion und die Clearingstelle vor Ablauf der Reportingfrist offenlegen. Dies begründet ESMA damit, dass das Reportingdokument Teil eines gemeinsamen Aufsichtskonzeptes und -verfahrens ist und dadurch die Anwendung von EMIR gefördert werden soll. Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link einsehen: Q&A on EMIR 12 Infomail XII/2016 4. ESMA: Update des Q&A zu CFDs und anderen spekulativen Produkten Relevanz für: ☐ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☒ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze ESMA hat am 25. Juli 2016 eine aktualisierte Fassung des Q&A zu CFDs und anderen spekulativen Produkten veröffentlicht. Der Q&A befasst sich mit MiFID und MiFID II und dem Vertrieb der dort vorgesehenen CFDs (contracts for difference – CFDs) und anderen spekulativen Produkten an Kleinanleger. Dieser Q&A wurde nunmehr um neun Fragepunkte ergänzt. Diese setzen sich thematisch auseinander mit den Informationen, die Kunden und potenziellen Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, der Beurteilung eines Kleinanlegers oder potenziellen Kleinanlegers im Hinblick auf sein Verständnis bzgl. des Risikos und der Frage, ob der Handel mit CFDs oder spekulativen Produkten geeignet ist, sowie für Aufsichtsbehörden relevante Faktoren, wenn Firmen CFDs oder andere spekulativen Produkte Kleinanlegern anbieten und mit anderen autorisierten Firmen bestimmte kommerzielle Vereinbarungen treffen. Den aktualisierten Q&A können Sie unter folgendem Link abrufen: Q&A on CFDs and other speculative products 13 Infomail XII/2016 5. Sonstige ESMA-Regulierungsthemen • • • • • ESMA: Warnung im Hinblick auf den Verkauf von spekulativen Produkten an Kleinanleger ESMA: Überblick über europäische Prospektaktivitäten ESMA: Auszug von Durchsetzungsbeschlüssen ESMA: Call for Candidates ESMA: Finalisierte ITS zu MAR veröffentlicht ESMA: Warnung im Hinblick auf den Verkauf von spekulativen Produkten an Kleinanleger ESMA hat eine Warnung im Hinblick auf den Verkauf von CFDs, binären Optionen und spekulativen Produkten an Kleinanleger herausgegeben. Die Mitteilung von ESMA mit weitergehenden Informationen können Sie unter folgendem Link einsehen: ESMA – Warning on sale of speculative products to retail investors ESMA: Überblick über europäische Prospektaktivitäten ESMA hat einen Bericht veröffentlicht, welcher sich mit der Anzahl der Prospektzulassungen im Jahr 2015 und einem Vorjahresvergleich und einem daraus zu verzeichnenden Trend sowie der Passporting-Aktivität im EWR befasst. Den Bericht können Sie unter folgendem Link einsehen: Report ESMA: Auszug von Durchsetzungsbeschlüssen ESMA hat einen Auszug aus ihrer vertraulichen Datenbank über Vollstreckungsentscheidungen zu Jahresabschlüssen veröffentlicht. Damit bezweckt ist die Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Konvergenz und die Bereitstellung von Informationen für Emittenten und Nutzer über die angemessene Anwendung von IFRS. Den Auszug sowie die Durchsetzungsentscheidungen können Sie unter folgenden Links einsehen: Auszug Durchsetzungsentscheidungen ESMA: Call for Candidates ESMA hat den bisherigen Call for Candidates für die Gruppe der Wirtschaftsberater (Group for Economic Advisers) um weitere vier Wochen verlängert. Weitere Informationen können Sie unter folgendem Link einsehen: Call for Candidates ESMA: Finalisierte ITS zur MAR veröffentlicht ESMA hat die nunmehr finalisierten Implementierungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) zur Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) veröffentlicht und der EU-Kommission, dem EU-Parlament und Rat vorgelegt. Die ITS beinhalten genaue Beschreibungen darüber, wie die nationalen Aufsichtsbehörden ESMA jährlich über Ermittlungen und die Verhängung von Sanktionen unter MAR zu unterrichten haben. Die ITS können Sie unter folgendem Link einsehen: ITS on MAR 14 Infomail XII/2016 6. EBA: Datenerhebung über MiFID-Firmen und Risiken bei Kapitalverwaltungsgesellschaften ☒ Asset Manager/ KVG ☒ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☐ Kapitalanlage/ Investoren ☐ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze EBA hat Unterlagen für eine Datenerhebung zu den nach der Finanzmarktrichtlinie (MiFID) erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den damit verbundenen Risiken veröffentlicht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sollen die Abfrage bis zum 7. Oktober 2016 durchführen. Die Initiative der EBA basiert auf einer Nachfrage der EU-Kommission im Juni 2016. Die Datenabfrage ergänzt den im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht der EBA mit ersten Empfehlungen, MiFID-Firmen in Bezug auf die Solvenzregeln neu zu kategorisieren sowie ein neues Aufsichts- und Vergütungsregime für diese zu gestalten. Dabei soll zwischen bankähnlichen, nicht systemrelevanten und kleinen MiFID-Firmen unterschieden werden. Die EBA soll der EU-Kommission bis zum 30. September 2016 erste Vorschläge unterbreiten, wie die neuen Kategorien abgegrenzt werden und welche aufsichtsrechtlichen Vorgaben gelten sollen. Bis zum 30. Juni 2017 soll die EBA dann ihren Abschlussbericht mit detaillierten Regelungsinhalten vorlegen. Die EBA will in ihre Umfrage auch Fondsgesellschaften einbinden, die MiFID-Dienstleistungen (z.B. Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung) erbringen. Im KVG-Fragebogen sieht EBA die Verwaltung fremder Fonds als kollektive Vermögensverwaltung an. Darüber hinaus plant die EBA auch neue Vorschläge zur Eigenmittel-Kosten-Relation, d.h. welche fixen Kosten mit 25% Eigenmittel abgesichert werden müssen. Diese Überlegungen werden sich auf sämtliche KVGen und MiFID-Firmen auswirken. Zudem adressiert die Datenerhebung Fragen zu Risikoträgern, die u.a. Erkenntnisse für ein neues Vergütungsregime für bankkonzernangehörige Fondsgesellschaften liefern sollen. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: EBA-Datenerhebung 15 Infomail XII/2016 7. FSB: Peer Review zu G20/OECD-Prinzipien zu Corporate Governance Relevanz für: ☐ Asset Manager/ KVG ☐ Fonds Services ☐ Vertrieb/ Marketing ☐ Banken ☒ Kapitalanlage/ Investoren ☒ Marktinfrastruktur/ Handelsplätze Das Financial Stability Board (FSB) hat am 8. August 2016 ein Peer Review zu den G20/OECD-Prinzipien zu Corporate Governance gestartet und fordert die Stakeholder zu einem Feedback auf. Ziel des Peer Review ist die Überprüfung, wie die FSB-Mitglieder die Grundsätze der G20/OECD angewendet haben und inwieweit diese einen effektiven Nutzen aufweisen und sich ggf. Lücken und Schwachstellen dieser Grundsätze offenbart haben. Dieser Peer Review soll durch ein entsprechendes Feedback der Stakeholder die notwendige Unterstützung erfahren, um diesen zu vervollständigen. Dabei sollen die Stakeholder unter anderem Kommentare zur Gestaltung der rechtlichen und regulatorischen Rahmenwerke, zu möglichen Einschränkungen bei der Ausübung der Aktionärsrechte und der Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Aktionäre, einschließlich Minderheits- und ausländischer Aktionäre, der effektiven Überwachung sowie zum Thema der rechtzeitigen und genauen Offenlegung der relevanten Fragen der Finanzinstitute in Bezug auf die finanzielle Lage, Performance, Eigentum und Governance abgeben. Weitere Informationen hierzu sowie die G20/OECD Prinzipien können Sie unter folgenden Links abrufen: FSB Peer Review G20/OECD Principles of Corporate Governance 16 Infomail XII/2016 Kontakt und Impressum: Kontakt: Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) Poppelsdorfer Allee 106 D-53115 Bonn Telefon: +49(0)228-96987-0 Fax: +49(0)228-96987-90 E-Mail: [email protected] Rechtsanwalt Frank Dornseifer, Geschäftsführer Rechtsanwalt (CH) Michael Bommer, Referent Recht & Policy Rechtsreferendar Chris Burchardt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter Impressum: Verantwortlich: Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) Poppelsdorfer Allee 106 D-53115 Bonn Telefon: +49(0)228-96987-0 Fax: +49(0)228-96987-90 www.bvai.de [email protected] 17