Recht auf Leben-Recht auf Sterben—ethische Konflikte in der Endphase des Lebens Zu diesem schwierigen Thema sprach auf Einladung der Seniorenunion der CSU sowie der Hanns-SeidelStiftung Frau Dr. med. Krause –Michel, Vorsitzende der Ethikberatung an den Kreiskliniken BGLTraunstein und ehemalige Leiterin der Palliativstation des Kreiskrankenhauses Bad Reichenhall. Der Vorsitzende der BGLSeniorenunion, Heinz Dippel, konnte zahlreiche interessierte Zuhörer begrüßen, darunter MdL a.D. Franz-Xaver Werkstetter, den Regionalbeauftragten der Hanns-Seidel-Stiftung, Josef-Peter Schnabel, Hannelore Bohm, die Behindertenbeauftragte des Landkreises BGL sowie Herrn Pfarrer Städele aus Bayerisch Gmain. Nach einer ausführlichen Begriffsbestimmung des Wortes „Ethik“ wurde schnell klar, dass die Definitionen zu Spannungsfeldern zwischen medizinischen Möglichkeiten, juristischen Grundsätzen und ethischen Betrachtungen führen können. Ärztliches Handeln gründet in der medizinischen Ethik, vorgegeben im Hippokratischen Eid. Ihm ist der Arzt unterworfen, ihm ist er seinen Patienten auch in der letzten Lebensphase verpflichtet und um diese geht es hier. Den Willen seines Patienten zu achten -und sei es auch „nur“ der mutmaßliche Wille-, ist das Bestreben jedes guten Arztes. Dazu gehört auch das „Recht auf Sterben“ –und zwar in Autonomie, Freiheit und Würde. In diesem Zusammenhang wies die Referentin auf die Wichtigkeit einer Vorausverfügung des Patienten, eine sogenannte Patientenverfügung, hin, die am besten schriftlich mit eigenen Worten und nach fachlicher Beratung erfolgen sollte und in der die Wünsche des Patienten klar und eindeutig zum Ausdruck kommen sollten. Im Zuge gesellschaftlicher Entwicklungen hat die Patientenverfügung seit 2009 Rechtsgültigkeit erlangt. Zu jeder Patientenverfügung gehöre zwingend auch eine -am besten notariell beglaubigte- Vorsorgevollmacht für nur eine Person des Vertrauens (um Widersprüche zu vermeiden), wobei nicht unbedingt der Lebenspartner bestimmt werden sollte, um ihm schwerwiegende Entscheidungen in der Endphase zu ersparen. Angehörige, Betreuer, Hausärzte, behandelnde Ärzte, Pflegepersonal, sie alle sind ethisch gefordert, wenn letzte Maßnahmen unumgänglich werden, um dem Betroffenen ein humanes, schmerzfreies und würdevolles Sterben zu ermöglichen, etwa durch Beendigung oder Nichteinleitung einer nur noch lebensverlängernden Maßnahme. Dabei ging die Referentin auf die vielen unterschiedlichen Facetten dieser Situation ein, die in diesem Kurzbericht nicht im Detail darstellbar sind, die aber jede für sich häufig eine moralische, manchmal auch juristische Herausforderung sein können. Es handelt sich dabei meist um eine Änderung des Therapieziels, das begründet sein muss im medizinischen „Ethos“. Die Referentin erläuterte noch eingehend die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe sowie Suicid und Tötung auf Verlangen, wies auf die diesbezüglichen juristischen Vorgaben und Bestimmungen hin und erwähnte auch die „Sterbekliniken“ im Ausland, etwa in Holland oder der Schweiz, wo andere Rechtsgrundsätze gelten . Nach ausführlichen Hinweisen auf das neugegründete „Netzwerk Hospiz“ und die „außerklinische Ethikberatung BGL-Traunstein“ als Pilotprojekt beschloss Frau Dr. KrauseMichel ihre beeindruckenden und umfassenden Ausführungen. Eine rege Diskussion schloss sich an, die das große Interesse der Zuhörer unterstrich. Der Kreisvorsitzende dankte der Referentin mit einem Geschenk und fügte als Fazit an, dass das Sterben häufig immer noch zu Konflikten zwischen medizinischer, ethisch-moralischer und juristischer Auslegung führe . Dabei sollte nach allgemeiner Auffassung doch das Wohl des Menschen im Vordergrund stehen, der sich oftmals nur wünsche, „sterben zu dürfen“.