Stadtplanungsamt BEGRÜNDUNG Landeshauptstadt Kiel ANLAGE 3 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 999V „Schlossquartier“ Stadtteil: Kiel - Altstadt Baugebiet: Schlossstraße, Burgstraße, Eggerstedtstraße und Flämische Straße Übersichtskarte o. M. Verfahrensstand: Satzungsbeschluss Stand 06/2015 1 Landeshauptstadt Kiel vertreten durch das Stadtplanungsamt Fleethörn 9 24103 Kiel Planung durch: PLANERGRUPPE STADTPLANER | ARCHITEKTEN L ANDSCH AFTS ARCH ITEKTE N Burg 7A | 25524 Itzehoe Fon 04821.682.80 | Fax 04821.682.81 [email protected] www.ac-planergruppe.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Stefan Escosura Dipl.-Ing. Rainer Isensee Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 2 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. ANLASS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG SOWIE PLANUNGSERFORDERNIS 5 2. PLANUNGSGRUNDLAGEN / RECHTLICHE VORGABEN 2.1 Übergeordnete und vorangegangene Planungen 5 5 2.1.1 Landesentwicklungsplan 5 2.1.2 Regionalplan 6 2.1.3 Flächennutzungsplan 6 2.1.4 Landschaftsplan 7 2.1.5 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEKK) 8 2.1.6 Wohnungsmarktkonzept 9 2.1.7 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept (GEKK) 10 2.1.8 Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ 11 2.1.9 Gutachterverfahren Schlossquartier 15 2.1.10 Bestehende und im Verfahren befindliche angrenzende Bebauungspläne 16 2.1.11 Einziehung Eggerstedtstraße 17 2.2. Verfahrensschritte 3. PLANGEBIET 17 18 3.1 Geltungsbereich und Größe 18 3.2 Bestandssituation 18 4. PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN 18 4.1 Städtebauliches Konzept 18 4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen 20 4.2.1 Art der baulichen Nutzung 20 4.2.2 Maß der baulichen Nutzung 21 4.3 Örtliche Bauvorschriften 28 4.4 Grünordnerische Festsetzungen 28 4.5 Erschließung 28 4.5.1 MIV 28 4.5.2 Ruhender Verkehr, Tiefgarage und Nebenanlagen 31 4.5.3 ÖPNV 31 4.5.4 Fuß- und Radverkehr 31 Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 3 4.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 32 4.5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz 32 4.6 Festsetzungen zum Immissionsschutz 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 33 35 5.1 Verkehrsuntersuchung 35 5.2 Artenschutz 36 5.3 Schalltechnische Untersuchung 37 5.4 Luftschadstoffuntersuchung 39 5.5 Elektromagnetische Felder 40 6. ABWÄGUNG 41 6.1 Bewertung der Umweltauswirkungen 41 6.2 Unterschreitung der Abstandsflächen 42 6.3 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete 46 6.4 Beeinträchtigungen von Kulturdenkmalen 47 6.5 Luft 48 7. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN IM PLANGEBIET 48 8. KOSTEN 48 9. WESENTLICHE INHALTE DES DURCHFÜHRUNGSVERTRAGES 49 10. FLÄCHENZUSAMMENSTELLUNG 49 11. QUELLENVERZEICHNIS 50 12. RECHTSGRUNDLAGEN 51 13. UMWELTBERICHT 52 Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 4 1 ANLASS UND ZIEL DER PLANAUFSTELLUNG SOWIE PLANUNGSERFORDERNIS Anlass des Verfahrens ist die Schaffung eines urbanen Quartiers mit einer Mischung aus klassischen innerstädtischen Nutzungen, oberzentralen Funktionen und einem erhöhtem Wohnungsanteil durch die neue Bebauung des Gevierts Eggerstedtstraße und Schlossstraße von der Burgstraße bis zum Alten Markt. Die Verkehrsschneise der Eggerstedtstraße soll in Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss geschlossen werden und in einem zusammenhängenden Bebauungskonzept mit den Grundstücken an der Ostseite der Schlossstraße ein mischgenutztes Quartier bilden. Eine Projektgesellschaft der NGEG Norddeutsche Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (im weiteren Vorhabenträgerin genannt) hat die Grundstücke zu deren Entwicklung erworben. Ziel der Projektgesellschaft ist es, das Gebiet mit Eigentumswohnungen und Gewerbeeinheiten zu bebauen. 2 PLANUNGSGRUNDLAGEN / RECHTLICHE VORGABEN 2.1 Übergeordnete und vorangegangene Planungen 2.1.1 Landesentwicklungsplan Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 stellt den Geltungsbereich und die Umgebung als Verdichtungsraum und die Landeshauptstadt Kiel insgesamt als Oberzentrum dar. Neben der Funktion als Landeshauptstadt soll Kiel als Standort für zentrale Einrichtungen aller Art auf dem Gebiet der Wirtschaft, insbesondere des Einzelhandels, Einrichtungen des kulturellen Lebens, des Gesundheits- und Sozialwesens und der Versorgung und Verwaltung gesichert und weiter ausgebaut werden. Abb.: Ausschnitt Landesentwicklungsplan (2010) Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 5 Betont wird ausdrücklich die Aufgabe der Oberzentren zur Schaffung von Wohnraum. „Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind die Zentralen Orte und Stadtrandkerne sowie die Ortslagen auf den Siedlungsachsen. (...) Die Schwerpunkte haben eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs und sollen eine Entwicklung über den örtlichen Bedarf hinaus ermöglichen.“ Grundlegendes Prinzip dabei ist: „Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu bauen.“ Die vorliegende Planung entspricht somit den Zielen der Raumordnung. 2.1.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Planungsraum III (Fortschreibung 2000) stellt das Plangebiet als zentralen Bereich des Oberzentrums Kiel dar. Der zentrale Bereich stellt den Schwerpunkt der siedlungsmäßigen und wirtschaftlichen Entwicklung dar. Die vorliegende Planung entspricht somit den Zielen des Regionalplans. Abb.: Ausschnitt Regionalplan Planungsraum III (2000) 2.1.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel (Fassung 2000) stellt den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 999V und alle angrenzenden Nutzungen mit Ausnahme des Schlosses als gemischte Baufläche dar. Der Bereich des Schlosses wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturelle Einrichtungen“ dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan entspricht aufgrund der festgesetzten zulässigen Nutzungen dem im Flächennutzungsplan angestrebten Entwicklungsziel. Die Spezifizierungen bezüglich des Wohnnutzungsanteils sind dem vom Rat beschlossenen Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler InnenLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 6 stadt“ (2009) entnommen und entsprechen damit dem weiter differenzierten Entwicklungsziel für die Kieler Innenstadt. Abb.: Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel (Fassung 2000). 2.1.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan stellt im Zielplan für das Plangebiet eine Grünverbindung mit einem Hauptwanderweg über die Flämische Straße dar. Angrenzend werden die Verbindung vom Kleinen Kiel zur Kieler Förde sowie die Vernetzung der Freiräume und freiraumbezogenen fußläufigen Verbindungen dargestellt. Die Ziele des Landschaftsplans werden durch den Bebauungsplan Nr. 999V gewahrt. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 7 Abb.: Landschaftsplan der Landeshauptstadt Kiel. 2.1.5 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Kiel (INSEKK) Im Frühjahr 2009 hat die Ratsversammlung der Stadt Kiel die strategischen Ziele der Stadtentwicklung, an denen sich künftig die kommunalen Handlungsschwerpunkte ausrichten, neu bestimmt. Im Zuge dieser Neuausrichtung wurde das seit 2006 bestehende Stadtentwicklungsproramm (STEP) zu einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept für die Landeshauptstadt Kiel weiterentwickelt. Wesentliche Inhalte des INSEKK sind neben der Benennung strategischer Ziele (soziale Stadt, kinderfreundliche Stadt, Klimaschutzstadt, kreative Stadt, innovative Stadt) und Querschnittsziele (Haushaltskonsolidierung, BürgerInnenbeteiligung und Verwaltungsmodernisierung, Geschlechtergerechtigkeit, die Chancen des Demographischen Wandels gestalten) die Identifizierung räumlicher Entwicklungsschwerpunkte mit entsprechenden Schlüsselprojekten. In diesen Entwicklungsschwerpunkten wird die Stadt vorrangig tätig, um einerseits die Benachteiligungen und Mängel zu beheben und andererseits ihre Potentiale und Alleinstellungsmerkmale in Wert zu setzen (zitiert: INSEKK, Entwicklungsschwerpunkte, S. 111). Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 999V ist Bestandteil des Entwicklungsschwerpunktes Innenstadt, der vom zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) am Bahnhof im Süden über die Hauptgeschäftsbereich entlang der Achse Holstenplatz / Holstenbrücke und Bootshafen mit dem Einzelhandelskomplex Karstadt/LEIK bis zum Schloss mit seinem Umfeld einschließlich der Konzerthalle reicht. Dieser zentrale Innenstadtbereich wird derzeit den Ansprüchen an eine vitale Mitte einer Landeshauptstadt nicht gerecht. Der Einzelhandelsumsatz in der Kieler Innenstadt ist bedingt durch großflächige Einzelhandelsansiedlungen am Stadtrand und eine erstarkende regionale Konkurrenz gesunken. Zunehmend präsentieren sich Bereiche im Zentrum nicht mehr zeitgemäß. Untergenutzte, teilweise verunstaltete Flächen und Immobilien sowie erneuerungsbedürftige Plätze und Wege bilden einen insgesamt aufwertungsbedürftigen urbanen Stadtraum. Die Selbstverwaltung beauftragte daher die Erstellung eines Rahmenkonzepts, das die Ratsversammlung der Stadt als Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (s. Ziffer 2.1.6) im Oktober 2009 beschloss. Es soll für die folgenden fünf Jahre für die Entwicklung der Kieler Innenstadt sowohl für die öffentliche Hand als auch für Privatpersonen und private Entwickler als eine verlässliche Entscheidungsgrundlage dienen. Ziel ist Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 8 es, die Vielgestaltigkeit der Innenstadt zu erhalten und durch die Realisierung von wichtigen Impulsprojekten und Initiativen zu stärken. Das Schloss mit seinem Umfeld hat sich im Zuge der Erarbeitung des Rahmenkonzeptes als sogenannter Vertiefungsbereich herauskristallisiert. Das INSEKK benennt hier als Schlüsselprojekt: „Kultur im Quartier am Schloss“ mit Konzert- und Kongressmöglichkeiten sowie die Erweiterung des Stadtund Schifffahrtsmuseums. Das Plangebiet ist Teil dieses Vertiefungsbereiches. Auch aus dem strategischen Ziel „Innovative Stadt“ lassen sich allgemeine Ziele und Handlungsschwerpunkte für das Plangebiet ableiten. Als Wirtschaftsstandort ist der Bereich aufgrund seiner Innenstadtlage und der Nähe zum attraktiven Fördeufer auch künftig vor allem für Handel und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung. Folgende Handlungsschwerpunkte sind als übergeordnete Planungsziele im Bereich Einzelhandel und Entwicklung der Stadt zu benennen: - Belebung der Innenstadt urban und vital, Stärkung der Innenstadt als Einkaufsstandort, Attraktivitätssteigerung der Innenstadt, Erlebbarkeit der Förde in der Innenstadt erhöhen. Das überplante Gebiet zählt nach Aussage des INSEKK als verdichteter Wohnstandort mit gemischter Bausubstanz zu den Gebieten mit besonderem Entwicklungs- und Modernisierungsbedarf. Als Handlungsschwerpunkte im Bereich Wohnen werden genannt: - Anpassung des vorhandenen Wohnungsbestandes an die heutige und zukünftige Wohnungsnachfrage, Barrierefreie Wohnungsangebote, Steigerung der Neubautätigkeit, Kinder- und Familienfreundliche Wohngebiete entwickeln, Wohnquartiere aufwerten. Die Inhalte des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes liegen dem vorliegenden Bebauungsplan zugrunde. 2.1.6 Wohnungsmarktkonzept Das Wohnungsmarktkonzept der Landeshauptstadt Kiel von 2007 benennt sowohl gesamtstädtische Ziele und Handlungsfelder als auch stadtteilbezogene Handlungsbedarfe und Handlungsempfehlungen auf der Grundlage spezifischer Stadtteilanalysen. Die gesamtstädtischen Entwicklungsziele sind überwiegend deckungsgleich mit den vorgenannten Handlungsschwerpunkten des INSEKK, das auf dem bereits vorliegenden Wohnungsmarktkonzept aufsetzt. Bedeutsam für die künftige Entwicklung des Altstadtbereichs ist die Erkenntnis, dass ab 2012 ein zunehmender Nachfrageüberhang auf dem Wohnungsmarkt insgesamt entsteht, wenn nicht mit einer umfassenden Neubautätigkeit gegengesteuert wird. Die steigende Nachfrage resultiert u.a. aus der Zunahme der Haushalte aufgrund der fortschreitenden Verkleinerung der Haushalte durch die Individualisierung der Lebensverhältnisse. Auch in Kiel führt die allgemeine demographische Entwicklung zu einem immer größeren Anteil von Senioren über 65 Jahren. In der Altstadt stellen die Senioren mit einem Anteil von rund einem Drittel die zweitgrößte Altersgruppe dar. Um eine deutliche Belebung des Kieler Stadtzentrums auch in den Abendstunden zu erreichen, sollte laut Wohnungsmarktkonzept in Zukunft versucht werden, die Wohnfunktion insgesamt zu stärken und verstärkt auch für jüngere Haushalte bedarfsgerechte Wohnungsangebote zu schaffen. Laut der Prognose für die Aktualisierung des Wohnungsmarktkonzeptes 2013 wird ein Zuwachs von 9.900 wohnungsmarktrelevanten Haushalten bis 2025 angenommen. Im Bereich von Mehrfamilienhäusern sieht das Wohnungsmarktkonzept einen Neubaubedarf von 5600 Wohneinheiten. Hieraus wird ein Flächenbedarf von insgesamt 35 ha Bruttowohnbauland für Mehrfamilienhäuser abgeleitet. Ein Großteil der zudem eher als langfristiges Entwicklungspotential einzustufenden Entwicklungsflächen befindet sich im Osten oder Norden der Landeshauptstadt. Im besonders nachgefragten zentralen Bereich des Westufers, in dem die Altstadt liegt, stehen dagegen nur vereinzelt Flächen für den Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 9 Wohnungsbau zur Verfügung. Das knappe Angebot führt zu hohen Grundstückspreisen mit entsprechenden Auswirkungen auf die betriebswirtschaftliche Rentierlichkeit von Wohnbauprojekten. Die Verfasser des Wohnungsmarktkonzeptes (GEWOS) empfehlen daher für die Entwicklung des ebenfalls in der Altstadt gelegenen Baugebietes „Alte Feuerwache“, aufgrund der höheren Baulandpreise einen Großteil der Wohnungen als Eigentumswohnungen zu konzipieren. Diese Handlungsempfehlung lässt sich auch auf das Plangebiet übertragen, weil es ebenfalls dem wesentlichen Ziel der Stärkung der Wohnfunktion der Innenstadt gerecht wird. 2.1.7 Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept (GEKK) Oberste Priorität im Rahmen der weiteren Einzelhandelsentwicklung besitzt die Sicherung und Stärkung der Kieler Innenstadt mit ihrer herausragenden Lage an der Kieler Förde. Die Kieler Innenstadt, in der das Plangebiet liegt, wird im Einzelhandelskonzept als zentraler Versorgungsbereich des Typs I eingestuft, da sie für die gesamte Landeshauptstadt und auch die Region von Bedeutung ist. Art und Umfang des Einzelhandels- und Dienstleistungsangebots sind im Vergleich zu den anderen Zentrentypen im Stadtgebiet am größten. Das Einzelhandelsangebot der Innenstadt umfasst sämtliche zentrenrelevante Sortimente, teils in großer Sortimentsbreite und –tiefe. Vor allem die Angebote der Sortimente des mittelfristigen Bedarfs weisen relevante Bindungsquoten für die Gesamtstadt und darüber hinaus auf. Ebenso ist die Anzahl und Vielfalt der Dienstleistungen (z.B. kulturelle, gastronomische und öffentliche Einrichtungen wie private Dienstleistungen) im Innenstadtgebiet im Vergleich zu den anderen Zentren führend. Das 2011 beschlossene gesamtstädtische Einzelhandelskonzept benennt daher als eines von insgesamt fünf zentralen Entwicklungszielen für die Einzelhandelsentwicklung, die Kieler Innenstadt als Hauptgeschäftsbereich der Stadt zu schützen, (multi-)funktional weiterzuentwickeln und infrastrukturell zu attraktivieren. Neben der Zentralität – also der vorrangig quantitativen Komponente – soll auch die Vielfalt an Funktionen in der Innenstadt erhalten werden: Eine Mischung von Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie und Kultur. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner Lage, seines historisch geprägten Umfeldes und der bereits vorhandenen kulturellen Einrichtungen und Angebote ein besonderes Potential für die Etablierung einer solchen Mischung. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 10 Abb. aus: Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept (GEKK) 2.1.8 Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) Die wesentlichen Ziele zur weiteren Entwicklung der Kieler Innenstadt sind im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ vom Oktober 2009 zusammengefasst. Es dient für die nachfolgenden fünf Jahre als Entscheidungsgrundlage für den Entwicklungsprozess und soll danach fortlaufend den Entwicklungen entsprechend angepasst und mit den Bürgerinnen und Bürgern weiterentwickelt werden. Aufbauend auf einer umfassenden Analyse der Entwicklung des Stadtzentrums wurden in einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren wesentliche Handlungsfelder (u. a. Einzelhandel, Wohnen, Kultur, Verkehr, Denkmalschutz) thematisiert und jeweils Ziele, konzeptionelle Kernaussagen und ggfs. Maßnahmen zur Realisierung definiert. In Bezug auf das Plangebiet enthalten die Handlungsfelder des Rahmenkonzeptes folgende planerische und konzeptionelle Zielsetzungen: Einzelhandel: Bei Neuprojektierungen sind grundsätzlich monostrukturelle Entwicklungen zu vermeiden. Das Plangebiet eignet sich für Handel in gemischten Flächen. Unverträglichkeiten mit Wohnnutzungen in der Innenstadt sind bei der konkreten Projektentwicklung zu prüfen und ggf. abzustellen. Wohnen: Die Nutzung Wohnen ist zu stärken und innenstadtweit in den oberen Geschossen zur Belebung der Geschäftszonen nach Geschäftsschluss zu etablieren. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 11 Freizeit, Kultur & Tourismus: Konzentration kultureller Einrichtungen im nördlichen Altstadtbereich und Attraktivierung der öffentlichen Räume, um die Verweilqualität zu erhöhen. Die angestrebte Kulturachse und Wegeverbindung von der Kunsthalle über den südlichen Schlossbereich und die Konzerthalle bis zum Schifffahrtsmuseum berührt auch den nördlichen Teil des Plangebiets. Dienstleistungen & freie Berufe: Da Dienstleistungen und freie Berufe zur Vielfältigkeit der Innenstadt beitragen, ist bei allen baulichen Entwicklungen auch ein Anteil an Dienstleistungsflächen zu berücksichtigen. Der Abwanderung von Dienstleistungsangeboten in periphere Stadtbereiche oder das Umland soll entgegengewirkt werden. Verkehr: Straßen- und Platzräume sind an die tatsächlich vorhandene Verkehrsbelastung anzupassen. Die Eggerstedtstraße ist daher zu entwidmen und die so gewonnenen Flächen teilweise zu bebauen. Die Schlossstraße ist Bestandteil der Hauptfußwegachse vom Schloss zum Bahnhofsbereich. Denkmalschutz, Stadt- & Freiraumgestaltung: Der Bereich der Eggerstedtstraße weist sowohl hinsichtlich seiner Nutzung als auch der Gestalt Defizite auf und fällt daher gegenüber der Hauptgeschäftszonen an der Dänischen Straße und südlich des Alten Marktes deutlich ab. Ziel ist daher eine Aktivierung der untergenutzten Flächen an der Eggerstedtstraße, verbunden mit einer Aufwertung der Straßen – und Platzräume. Der an das Plangebiet angrenzende Schlossbereich soll als wichtiger Ort der Geschichte für die Öffentlichkeit erlebbar gemacht werden. Zwischen Schloss, Konzerthalle und einer künftigen Neubebauung der entwidmeten Eggerstedtstraße sieht das Konzept einen belebten Freiraum mit stärkerem Bezug und Verbindung zur Förde vor. Die Ziele und konzeptionellen Kernaussagen der einzelnen Handlungsfelder wurden abschließend in einem Struktur- und Nutzungskonzept über die gesamte Kerninnenstadt zusammengeführt und so ggf. konkurrierende Nutzungsansprüche untereinander im Sinne einer Abwägung gelöst. Wichtige konzeptionelle Vorgaben bzw. Ziele des Struktur- und Nutzkonzeptes für den Bereich des Plangebietes sind: - Aufwertung des historischen Straßenkreuzes aus der Gründerzeit der Stadt und des Alten Marktes (Entwidmung und Bebauung der Eggerstedtstraße, die Schlossstraße gewinnt als Hauptfußwegeachse an Bedeutung). - Die (Blick-) Beziehungen zur Förde sollen gestärkt werden. - Etablierung gemischter Nutzungen einschließlich Einzelhandel im Erdgeschoss und Wohnungen sowie Dienstleistungen und Flächen für freie Berufe zu gleichen Anteilen in den Obergeschossen. - Die Ausbildung einer Kulturachse im Bereich des Schlossgartens und der nördlichen Altstadt dient der Verbindung der dortigen Einrichtungen. Der Bereich um das Schloss bildet den kulturellen Schwerpunkt. Das Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ sieht den Bereich südlich des Schlosses/Wall/Flämische Straße/Schossstraße, in dem das Plangebiet liegt, als einen von insgesamt vier sogenannten Entwicklungsbereichen zur Entwicklung impulsgebender Projekte. Bei der Entwicklung dieser Bereiche sind folgende Anforderungen zu erfüllen: - Monostrukturierte oder monofunktionale Komplexe sind zu vermeiden, angestrebt wird eine vielfältige Nutzungsmischung entsprechend den Vorgaben des Nutzungskonzeptes. - Die Einbindung in das Umfeld ist durch entsprechende Öffnungen und Durchwegungen sicherzustellen. - Die Maßstäblichkeit des Umfeldes muss sich in der Gliederung der Baukörper und der Fassaden widerspiegeln. - Gebäudehöhen des Umfeldes sind zu berücksichtigen. - Die Anpassung und Umgestaltung des öffentlichen Raumes im Umfeld ist Bestandteil des Projektes – die Vorgaben des Strukturkonzeptes sind zu berücksichtigen. Der Entwicklungsbereich südlich des Schlosses/Wall/Flämische Straße/Schlossstraße soll zukünftig die Rolle eines Stadttores zwischen Ostseekai und der Hauptgeschäftslage übernehmen. Letztere soll ergänzt werden. Weiterhin gehören dazu die Einbeziehung wesentlicher gesellschaftlicher Nutzungseinrichtungen wie der Konzertsaal und das Landesfunkhaus des NDR sowie die Einbindung des Kieler Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 12 Schlosses. Ziele sind die Aufwertung des kulturellen Schwerpunktes und die städtebauliche Neuordnung des Bereiches unter Einbeziehung der Eggerstedtstraße. Dazu sollen eine mischgenutzte Bebauung etabliert und verstärkt Wohnraum geschaffen werden. Auch eine Hotel- & Kongressnutzung ist denkbar. Die Konzeptskizze zeigt eine aus der historischen Stadtstruktur abgeleiteten Blockrandbebauung mit einer weiträumigen, zur Förde sich öffnenden Platzfläche vor dem Schloss und der Konzerthalle. Abb. Konzeptskizze Entwicklungsbereich Schloss / Alte Feuerwache aus dem Rahmenkonzept (2009). Aufbauend auf den Zielsetzungen des Rahmenkonzeptes untersuchte das Stadtplanungsamt angesichts verschiedener Investorenanfragen in 2011 alternative Entwicklungsmöglichkeiten für den Bereich des Plangebietes anhand von städtebaulichen Studien. Auch diese Studien verfolgen mehrheitlich das Konzept einer Blockrandbebauung durch Schließung der Raumkante auf der Nordseite der Schlossstraße und einer teils durch Öffnungen, teils durch Rücksprünge gegliederten südlichen Bebauungskante. Die Schlossstraße wird so als Hauptfußwegachse und Verlängerung des Hauptgeschäftsbereichs südlich des Alten Marktes räumlich eng gefasst. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 13 Abb. Städtebauliche Studien für den Bereich Eggerstedtstraße/Schlossstraße (08/2011) Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 14 2.1.9 Gutachterverfahren Schlossquartier Anlass und Ziele Wie bereits ausführlich beschrieben, ist der Bereich des vorliegenden Bebauungsplans sowie sein Umfeld Gegenstand intensiver planerischer Überlegungen. Die städtebaulichen Zielsetzungen wurden im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) zusammengefasst. Grundlage für die aus dem Rahmenkonzept entstandene weitere planerische Bearbeitung ist der städtebauliche Entwurf der Vorhabenträgerin. Dabei soll nördlich der Planstraße A gegenüber dem Schloss ein markantes Gebäude entstehen, das den Auftakt der Schlossstraße bilden soll. Die Landeshauptstadt Kiel und die Vorhabenträgerin haben sich darauf verständigt, zur weiteren Qualitätssicherung und aufgrund der besonderen städtebaulichen und architektonischen Bedeutung des Gebäudes sowohl für die Umsetzung des vorliegenden Projektes als auch für die Entwicklung der Kieler Innenstadt, ein Gutachterverfahren zur Erlangung von Konzepten für die Gestaltung dieses Solitärgebäudes (Haus Nr. 5) und zur Einbindung in seine Umgebung durchzuführen. Die besondere städtebauliche Bedeutung resultiert u. a. aus der besonders prominenten Lage unmittelbar gegenüber dem Kieler Schloss. Gleichzeitig stellt das Gebäude den Auftakt zur Hauptgeschäftslage Kieler Innenstadt dar und übernimmt damit eine Torfunktion zwischen den kulturellen Nutzungen des denkmalgeschützten Schlossareals, der Konzerthalle und der im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) vorgesehenen Kulturachse mit der Kunsthalle und anderen bestehenden kulturellen Nutzungen. Die städtebauliche und architektonische Bedeutung des Gebäude wird zusätzlich durch die beabsichtigte Fassung des Schlossplatzes, bei dem das Gebäude von überragender Bedeutung ist, und der besonderen topographischen Herausforderung aufgrund des dort vorhandenen Hochpunktes, herausgestellt. Zudem sind beim Entwurf des Gebäudes die Anforderungen des angrenzenden denkmalgeschützten Areals des Schlosses zu bewältigen. Art des Verfahrens Das Gutachterverfahren wurde im Sinne einer Mehrfachbeauftragung als beschränktes, anonymes, einstufiges Verfahren durchgeführt. Es wurden 6 Architekturbüros zur Teilnahme eingeladen. Ergebnisse des Verfahrens Auszug: Protokoll des Preisgerichts, 27.06.2013 Architektur + Stadtplanung, Hamburg Städtebau Die Arbeit setzt in wohltuender Weise von den Vorgaben im Hinblick auf die Gebäudestellung ab. Dadurch gelingt es, eine markante Platzsituation in großzügiger Weise zu schaffen. Die Verkleinerung der Grundfläche führt zu einem großstädtischen Stadtgefüge, in der der Neubau ein zurückhaltendes Gegenüber zum Schloss und der Landeshalle bildet. Der Entwurf gibt den Torcharakter zur Altstadt nicht auf; durch die skulpturale Architektur wird das Tor in einer einzigartigen Art und Weise ausgebildet. Dass der Verfasser sich über die Höhenvorgabe der Ausloberin hinwegsetzt, begrüßt die Jury ausdrücklich, da der Entwurf in der gesamten städtebaulichen Ausprägung (Verkleinerung der Grundfläche) denkmalgerecht erscheint. Architektur Das Gebäude zeigt Gesicht. Die Fassadengliederung durch die horizontale Bänderung der Loggien und die vertikalen Ziegelflächen erzeugt auf kleiner Grundfläche ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Höhe und seitlicher Ausdehnung des Gebäudes. Der Architektur gelingt es in hervorragender Art und Weise das Innere des Hauses „Wohnen und Leben in der Stadt“ nach außen wider zu spiegeln. Die gewählte Materialität fügt sich in den Stadtraum ein, ohne sich den denkmalgeschützten Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 15 Gebäuden aufzudrängen. Die Jury ist der Meinung, dass es sich um eine denkmalgerechte Architektur handelt. Der Entwurf 1004 wird dem Auslober vom Preisgericht einstimmig zur Weiterbearbeitung für die weiteren Planungen empfohlen. 2.1.10 Bestehende und im Verfahren befindliche angrenzende Bebauungspläne Für den zu überplanenden Bereich existiert der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 999V durch den Bauausschuss vom 10.01.2013. Aufgrund des lagebedingten u. a. hohen gestalterischen Anspruchs an die zu errichtenden Hochbauten und die Freiflächen erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der bestehende, rechtskräftige B-Plan Nr. 822 soll im Parallelverfahren teilweise aufgehoben werden, da er teilweise nicht mehr den im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) formulierten städtebaulichen Leitgedanken der Landeshauptstadt Kiel entspricht. Zudem soll der Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 975 angepasst werden. Der das süd-westlich angrenzende Gelände des NDR überplanende Bebauungsplan Nr. 1009 befindet sich im Aufstellungsverfahren. Abb. Übersicht der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 16 Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 999V sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklung dieser Flächen geschaffen werden. Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur die Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 2.1.11 Einziehung der Eggerstedtstraße Eines der im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) formulierten Ziele ist, Straßen- und Platzräume an die tatsächlich vorhandene Verkehrsbelastung anzupassen. Die Eggerstedtstraße soll daher eingezogen werden und die so gewonnenen Flächen teilweise bebaut werden. Voraussetzung dazu ist die Feststellung, dass die vorhandenen überdimensionierten Verkehrsflächen in dieser Form für die Erschließung der anliegenden Nutzungen nicht mehr benötigt werden. Der Nachweis, dass zukünftig alle anliegenden Nutzungen ausreichend erschlossen werden, wird im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans erbracht. Daher hat die Landeshauptstadt Kiel in ihrer Funktion als Straßenaufsichtsbehörde die beabsichtigte Einziehung von Teilen der Eggerstedtstraße ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 14.07.2014 bis zum 11.08.2014 wurden die Pläne der betroffenen Verkehrsflächen im Rathaus zur Einsichtnahme ausgelegt. Zur Vermeidung von rechtlich unbestimmten Zwischenzeiten erfolgt die Umsetzung der Einziehung abgestimmt zum Verfahren des vorliegenden Bebauungsplans. Die Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 999V erfolgt nach Abschluss des Einziehungsverfahrens. 2.2 Verfahrensschritte Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens hat die Landeshauptstadt Kiel am 10.01.2013 den Aufstellungsbeschluss zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 999V gefasst. Auf Grundlage eines Rahmenplanes wurde im Juni 2013 in Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung zur Konzeptfindung und in Weiterentwicklung des Rahmenkonzeptes der Landeshauptstadt Kiel „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte am 17. Juni 2013 im Rathaus der Landeshauptstadt Kiel. Am 18. Juni 2013 fand zudem eine Anhörung im Ortsbeirat Mitte statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 17.06.2013 über die Planung unterrichtet und um Äußerung bis zum 19.07.2013 gebeten. Der Bauausschuss beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 999V in seiner Sitzung am 23.03.2015 als Entwurf. Gleichzeitig wurden die teilweisen Aufhebungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 822 und Nr. 975 als Entwurf beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 999V, der Vorhabenund Erschließungsplan sowie die teilweisen Aufhebungen der Bebauungspläne Nr. 822 und Nr. 975 lagen in der Zeit vom 20.04.2015 bis zum 20.05.2015 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.04.2015 über die öffentliche Auslegung informiert und um Stellungnahme gebeten. Zudem wurde der NDR in Form einer verkürzten Beteiligung zur ergänzenden Festsetzung bzgl. Haus 4b (siehe textliche Festsetzung Nr. 5, letzter Absatz) erneut um eine Stellungnahme gebeten. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 17 3 3.1 PLANGEBIET Geltungsbereich und Größe Das Plangebiet umfasst den Straßenraum der heutigen Schlossstraße, Flurstücks 845 und 901, der heutigen Eggerstedtstraße, Flurstück 904 sowie Teile des Flurstücks 79 (Burgstraße). Außerdem ist ein Abschnitt der Flämischen Straße, Flurstück 857 und Teile des Flurstücks 547 sowie Teile des Alten Marktes, (Teile des Flurstücks 655) Teil des Geltungsbereiches. Zudem befinden sich die Flurstücke 611, 612, 730, 852, 854, 872, und 873 innerhalb des Geltungsbereiches. Der Plangeltungsbereich besitzt eine Größe von ca. 1,1 ha. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Bestandssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird derzeit durch die überdimensionierte und zur Erschließung nicht mehr erforderliche Eggerstedtstraße dominiert. Aufgrund der geringen Aufenthaltsqualität, insbesondere im Vergleich zur nahegelegenen Dänischen Straße, und der nicht zeitgemäßen Bebauungsformen kommt es zu erheblichen Leerständen bzw. zu einer Häufung wenig attraktiver und für die gute Lage nicht angemessener Nutzungen. Darunter leiden auch die für die Landeshauptstadt Kiel besonders bedeutenden und denkmalgeschützten Vorbereiche des Schlosses und der Konzerthalle sowie der St. Nikolai-Kirche. 4 4.1 PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN Städtebauliches Konzept Grundlage für die weitere planerische Bearbeitung ist der städtebauliche Entwurf der Vorhabenträgerin, der eine Konkretisierung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) darstellt. Zudem stellt die vorliegende Planung das Ergebnis eines vorgeschalteten konkurrierenden Verfahrens für das geplante Solitärgebäude (Haus 5) dar. Neben der Positionierung und Gestaltung des Gebäudes war insbesondere die Auseinandersetzung mit der Einfügung des Gebäudes in das durch das denkmalgeschützte Schlossareal geprägte Umfeld Gegenstand des konkurrierenden Verfahrens. Die wesentlichen Inhalte und Zielsetzungen bleiben dabei unverändert bestehen. Dabei wird die Eggerstedtstraße geschlossen und Sichtachsen zur Förde werden gestärkt (Flämische Straße) bzw. neu geschaffen (Fischerstraße / Planstraße A). Die geplante Bebauung wird in Form einer Kammstruktur mit zwei Innenhöfen ausgebildet. Das Gebiet Flämische Straße / Schlossstraße / Planstraße A soll nach außen hin als Block analog der Umgebung der Altstadt städtebaulich gefasst werden. Nördlich der Planstraße A soll gegenüber vom Schloss ein markanter Solitär entstehen, der den Auftakt der Schlossstraße und dem südwestlich anschließenden Handelsbereich bilden soll. Dieser erhält im Erdgeschoss eine gastronomische Nutzung, die nachhaltig zur Belebung des Schlossplatzes beitragen soll. Das Areal südlich des Kieler Schlosses liegt in der Kieler Altstadt, dem historischen Kern der Kieler Stadtentwicklung. Wie die anderen Innenstadtbereiche ist die Kieler Altstadt – als nördlicher Eingang zur Kieler Innenstadt - durch einen hohen Anteil von oberzentralen Handels- und Dienstleistungsnutzungen geprägt. Wesentlich sind aber auch kulturelle Nutzungen wie das Kieler Schloss und der Warleberger Hof als Kieler Stadtmuseum. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 18 Im Süden grenzt das Gebiet an die Nikolaikirche bzw. den „Alten Markt“, im Norden an die Burgstraße und an die Gebäude des Kieler Schlosses. Von seiner Lage ist die Fläche besonders geeignet als Bindeglied zwischen Schloss, Kreuzfahrtterminal und der Haupteinkaufszone. Zudem ist die Nikolaikirche Ziel zahlreicher Besucher der Landeshauptstadt Kiel. Die Überleitung erfolgt insbesondere durch die vorgesehenen gastronomischen Nutzungen und Läden in der Erdgeschosszone. Ergänzend tragen die in den Obergeschossen vorgesehenen Wohnnutzungen zur Stärkung der Innenstadt bei. Abb. Historischer Stadtgrundriss Stadträumlich bietet sich an diesem Standort die Möglichkeit, die Bebauungs- und Erschließungsstruktur neu zu gliedern. Nach den Kriegszerstörungen wurde hier die Eggerstedtstraße geschaffen, die - abweichend von der historischen Stadtstruktur eine neue Verkehrsachse zur Entlastung des alten Straßenzuges/ Verkehrsverlaufs Dänische Straße – Alter Markt – Holstenstraße bildete. Mit der Verlagerung dieser Verkehre auf den ausgebauten Straßenzug Kaistraße – Wall kann heute die Eggerstedtstraße rückgebaut werden. Stadtplanerisches Ziel ist es, die historischen Straßenzüge Dänische Straße / Schlossstraße wieder aufzuwerten und die zum Wasser führenden Straßenzüge Flämische Straße / Schuhmacherstraße hervorzuheben. Ergänzend soll die zwischen Konzertsaal und NDR-Gebäude bestehende Sichtachse mit Brückenverbindung zum Schlossgarten / Schifffahrtsmuseum bis zur Schlossstraße verlängert werden. Die neu entstehende Verbindung entsteht in Anklang an die ehemals im Umfeld liegende Fischerstraße. Es soll eine architektonisch und funktional hochwertige Anlage für innerstädtisch gemischte Nutzungen entstehen, die sich qualitätsvoll in die Kieler Altstadt einfügt und einen hochwertigen Beitrag zur baulich-räumlichen Entwicklung der Identität der Altstadt liefert und den zentralen Versorgungsbereich mit überörtlichen Angeboten komplettiert. Die Haupterschließung des Plangebietes für den Fahrverkehr erfolgt ausschließlich über eine Ein- und Ausfahrt in eine Tiefgarage in der Flämischen Straße. Die Schlossstraße soll nur für die Anlieger und in beschränkten Zeiten für den Anlieferverkehr befahren werden. Für den Haupteingang des Landesfunkhauses des NDR sowie für den Konzertsaal des Kieler Schlosses wird eine Vorfahrt über die Burgstraße vorgehalten. Ansonsten ist der Schlossplatz wie die Dänische Straße dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 19 Fußläufig wird das Quartier von der Dänischen Straße, der Burgstraße und der Schlossstraße erschlossen. Ergänzt wird diese Erschließung über die Brücke zum Seegarten in Verlängerung der neu entstehenden Planstraße A. Die Neuentwicklung des Areals bietet die Chance, den bislang wenig beachteten historischen Wert der Fläche herauszustellen und im Sinne des historischen Stadtgrundrisses „Stadtreparatur“ zur Stärkung und Belebung der Innenstadt zu betreiben. Es geht dabei insbesondere darum, räumlich erlebbare Beziehungen zwischen den verschiedenen sie umgebenden historischen Orten, sowie einen Bezug zum Freiraum der Förde herzustellen. Zudem wird durch die vorgesehene Nutzungsmischung insbesondere durch den erheblichen Wohnanteil ein wichtiger Beitrag zur Belebung der Innenstadt vorgenommen. In Ergänzung der hochwertigen Einzelhandelsnutzungen in der Dänischen Straße, die eine weit über Kiel hinausstrahlende Wirkung besitzen, können die bislang völlig untergenutzten Flächen des Areals einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der oberzentralen Funktion der Kieler Innenstadt mit überregional bedeutsamen Angeboten liefern. Die neu entstehende Bebauung orientiert sich in der Höhenentwicklung an der vorhandenen Bebauung. Nördlich der Planstraße A soll ein Baukörper entstehen, der zum Hochpunkt des Kieler Schlosses überleitet und den Auftakt für die neue Bebauung der Altstadt bildet. Es soll städtebaulich und architektonisch ein Akzent gesetzt werden und der Ausblick zur Förde über die Öffnung zwischen Konzertsaal und NDR-Gebäude genutzt werden. Die Baudenkmale Kieler Schloss und St.-Nikolai-Kirche sind als historische Gebäude prägend und maßstabgebend für die Bebauung der Innenstadt. Für das zu planende Solitärgebäude gilt daher, dass die Firsthöhe des Hauptbaukörpers des Kieler Schlosses zu unterschreiten ist. Die übrige Neubebauung an der Ecke Burgstraße / Schlossstraße lehnt sich bezüglich der Höhenentwicklung an die Gebäudehöhen der angrenzenden Bestandsgebäude an. Im Anschluss an die Erarbeitung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) wurde im Rahmen wiederholter Projektanfragen vertiefende städtebauliche Studien (August 2011) für diesen Bereich erarbeitet. Das dem Bebauungsplan Nr. 999V zugrundeliegende Vorhaben war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Untersucht wurden 4 unterschiedliche Nutzungs- und Bebauungskonzepte. Allen Untersuchungen gemeinsam ist das Ergebnis der Aufnahme des historischen Bezuges der Schlossstraße und der Bebauung der Eggerstedtstraße (in unterschiedlicher Intensität) und die Ausbildung eines Kopfes der Bebauung in Form eines Solitärs gegenüber dem Schloss. Wesentlicher Gegenstand der Untersuchungen war zudem die ausdrücklich gewünschte Stärkung der innerstädtischen Wohnfunktion in unterschiedlichen Varianten und Dichten. Bei dieser Variantenbetrachtung wird sehr deutlich, dass das Nutzungs- und Bebauungskonzept des vorliegenden Bebauungsplans den städtebaulichen Entwicklungszielen der Landeshauptstadt Kiel in Struktur und Dichte entspricht. 4.2 Planungsrechtliche Festsetzungen 4.2.1 Art der baulichen Nutzung Gebiet für innerstädtische gemischte Nutzungen (§ 12 Abs. 3 BauGB) Der Bereich der vorgesehenen Bebauung wird als „Gebiet für innerstädtische gemischte Nutzungen“ festgesetzt. Aufgrund des Vorhabenbezuges besteht die Möglichkeit, die zulässigen Nutzungen, exakter als dies die Baunutzungsverordnung über die herkömmlichen Gebietskategorien ermöglicht, zu steuern. Vorgesehen ist es, entsprechend dem bereits erläuterten städtebaulichen Konzept, eine an ein Kerngebiet angelehnte Nutzungsmischung vorzusehen, die jedoch abweichend von den zulässigen Nutzungen eines Kerngebietes, einen höheren Wohnflächenanteil ermöglicht. Dies entspricht den Zielsetzungen des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) der Landeshauptstadt Kiel. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 20 Ferner existiert keine Gebietskategorie gemäß BauNVO, die die gewünschte Nutzungsmischung gewährleisten würde. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO wäre aufgrund der Lage im zentralen Versorgungsbereich der Landeshauptstadt Kiel, mit den ausdrücklich gewünschten und vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen, die weit über den Einzugsbereich des Gebietes hinausgehen, unzutreffend. Zudem ist gerade die Stärkung der oberzentralen Funktionen als überregional bedeutsamen Handelsstandort Ziel der Entwicklung. Die Festsetzung eines Mischgebietes scheidet aufgrund der für die Gebietskategorie allgemein zulässigen Gewerbebetriebe ebenfalls aus. Auf den gewünschten hohen Wohnanteil zur Belebung der Innenstadt wurde im Zusammenhang mit der eventuellen Festsetzung eines Kerngebietes bereits hingewiesen. Die derzeitige Gebäudestruktur erweist sich dabei als nicht zukunftsfähig. Zudem sind Einzelhandelseinrichtungen insbesondere in der angestrebten hochwertigen Qualität oberhalb des EG in dieser Lage in der Landeshauptstadt Kiel nicht marktfähig. Aufgrund der beabsichtigten „Feinsteuerung“ der hochbaulichen und freiraumplanerischen Qualitäten erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans mit Vorhabenbezug gemäß § 12 BauGB. Gemäß § 12 (3) BauGB besteht darüber hinaus in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit der weitergehenden detaillierten Steuerung der zulässigen Nutzungen, in Abweichung von den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 BauGB. Ausschließlich zulässig sind dementsprechend: 1. Wohnnutzungen, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, 3. Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, 4. Nutzungen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche und sportliche Zwecke. Zulässigkeit von Wohnungen Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB kann eine vertikale Gliederung der Nutzungen, insbesondere bezüglich Wohnnutzungen, festgesetzt werden. Entsprechend dem bereits erläuterten städtebaulichen Ziel der Erhöhung des Anteils von Wohnnutzungen in der Innenstadt wird im festgesetzten Gebiet für innerstädtisch gemischte Nutzungen, mit Ausnahme des Hauses 4 a und b, straßenseitig ab dem 1. OG eine Wohnnutzung als zulässig und ab dem 3. OG als zwingend festgesetzt. Lediglich im Haus 4 a und b ist somit eine ausschließliche Wohnnutzung möglich. 4.2.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Im gesamten Geltungsbereich wird in Analogie entsprechend den Obergrenzen der BauNVO für Kerngebiete eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Da die gesamten überbaubaren Flächen des Geltungsbereiches durch eine Tiefgarage unterbaut werden, entspricht die festgesetzte GRZ dem zugrundeliegenden Vorhaben. Die GRZ orientiert sich dabei an den Dichten der angrenzenden innerstädtischen Nutzungen. Das Ausnutzen der Obergrenzen der GRZ resultiert insbesondere aus der Notwendigkeit zur Errichtung einer Tiefgarage und dem damit verbundenen fast gänzlichen Entfalls oberirdischer Parkplätze. Dieses kommt insbesondere der Qualität der Freiraumplanung zugute. Eine Überschreitung der in § 17 (1) BauNVO festgelegten Obergrenzen der Nutzungsmaße ist nach § 17 (2) BauNVO dann zulässig, wenn städtebauliche Gründe dafür vorliegen und die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und kein nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Die herausgehobene zentrale, hervorragend erschlossene und aufgrund der angrenzenden Nutzungen (u. a. zentraler Geschäftsbereich der Kieler Innenstadt, Schloss, Konzerthalle) geprägte Struktur bietet sich die außergewöhnliche Möglichkeit zur Schaffung eines innerstädtischen Bereiches mit gemischten Nutzungen Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 21 und einem hohen Anteil innerstädtischer Wohnnutzungen. Die Umsetzung ist von herausragender Bedeutung für die Stärkung der Innenstadtentwicklung und bedarf einer eigenständigen innerstädtisch angemessen Verdichtung. Zudem entspricht diese Zielsetzung ausdrücklich und im besonderen Maße dem Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung. Ausreichende gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im vorliegenden Bebauungsplan testiert. Durch den weitgehenden Entfall des motorisierten Verkehrs und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in der Tiefgargage werden Spielräume zur Steigerung der Freiflächenqualität genutzt, so dass ein für innerstädtische Bereiche ungewöhnlich attraktives Gebiet mit hohen Aufenthaltsqualitäten entsteht. Gebäudehöhen, Traufhöhen Abgeleitet aus dem konkreten Vorhaben und den vorliegenden Schnitten erfolgt die differenzierte Festsetzung der maximalen Gebäude- und Traufhöhen für die einzelnen Teilgebiete. Ziel der Festsetzung ist es, im Zusammenspiel mit den gestalterischen Festsetzungen ein stimmiges und an der Umgebungsbebauung orientiertes Erscheinungsbild sicherzustellen. Insbesondere mit der Festsetzung von definierten Staffelgeschossen entsteht somit ein in der Höhenentwicklung stimmiger Straßenraum. So orientieren sich die Festsetzungen im Verlauf der Schlossstraße an den gegenüberliegenden Bebauungshöhen. So wurden im Bereich Flämische Straße / Schlossstraßen die im Bebauungsplan Nr. 822 festgesetzte Traufhöhe von 23,00 m und im weiteren Verlauf der Schlossstraße die Traufhöhe von 25,00 m in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen. Für das Haus 5 wurde eigens ein konkurrierendes Verfahren mit einer fachlich hochkarätig besetzten Jury durchgeführt, der u.a. die Fragestellung einer städtebaulich angemessenen Höhenentwicklung thematisiert hat, und dem die festgesetzten Höhen entnommen sind. Im Ergebnis stellt das Gebäude 5 (34,50 m. ü. NN) ein Pendant gegenüber dem nahezu höhengleichen Hauptbaukörper des Schlosses (34,25 m. ü. NN) dar. Die für die Stadtsilhouette wesentlichen Hochpunkte Turm des Schlosses und Nikolaikirche bleiben dabei klar erkennbar. Die bauliche Höhe des Gebäudes resultiert aus der besonderen Bedeutung des Gebäudes als „Tor zur Kieler Innenstadt“ und der städtebaulich beabsichtigten Betonung dieser Eingangssituation. Zudem erfüllt das Gebäude eine wesentliche Funktion bei der baulichen Fassung des Schlossplatzes. Abb. Schnitt Nikolai-Kirche - Schloss Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Im gesamten Geltungsbereich mit Ausnahme des Solitärgebäudes (Haus 5) wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht der historischen Blockrandbebauung, die in dieser hochverdichteten innerstädtischen Lage vorherrscht. Die Zielsetzung dieser Bauweise ist bereits Bestandteil des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) der Landeshauptstadt Kiel. Lediglich das Solitärgebäude (Haus 5), dessen vorgegebene überbaubare Fläche bereits Grundlage eines gesonderten konkurrierenden Verfahrens war, wird in Form einer offenen Bauweise festgesetzt, da die Länge der Gebäudekanten unter 50 m bleiben. Stadtplanerisches Ziel ist es, die historischen Straßenzüge Dänische Straße / Schlossstraße wieder aufzuwerten und die zum Wasser führenden Straßenzüge Flämische Straße / Schuhmacherstraße Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 22 hervorzuheben. Ergänzend soll die zwischen Konzertsaal und NDR-Gebäude bestehende Sichtachse mit Brückenverbindung zum Seegarten / Schifffahrtsmuseum bis zur Schlossstraße verlängert werden. Die neu entstehende Verbindung entsteht in Anklang an die ehemals im Umfeld liegende Fischerstraße. Wie bereits beschrieben, wird auch durch die Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen das Ziel der Schaffung von klaren Raumkanten zur Fassung des Schlossplatzes und der Bildung einer Eingangssituation zur Kieler Innenstadt umgesetzt. Zur Sicherstellung des beabsichtigten geschlossenen Straßenzuges werden alle zum öffentlichen Straßenraum orientierten Gebäudekanten in Form von Baulinien festgesetzt. Die rückwärtigen Gebäudeteile und Staffelgeschosse werden dagegen in Form von Baugrenzen festgesetzt und mit geringfügigen „Spielräumen“ versehen, da das Hauptaugenmerk der gestalterischen Festlegungen auf die Sicherung des öffentlichen Straßenraumes gerichtet ist. Für die rückwärtigen Teile verbleibt somit die Möglichkeit, ohne formale Änderung des Bebauungsplans, geringfügige Anpassungen im weiteren hochbaulichen Entwurfsprozess zu integrieren. Zudem ist im gesamten Geltungsbereich unter Beachtung der notwendigen Abstandsflächen ein Abrücken bzw. Überschreiten der festgesetzten Baulinien in einer maximalen Tiefe von 0,2 m zulässig. Für untergeordnete Bauteile wie Balkone ist mit Ausnahme der Häuser 1a und 1b ein Abrücken bzw. Überschreiten der festgesetzten Baulinien in einer maximalen Tiefe von 1,00 m ebenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der Abstandsflächen zulässig. Für die Häuser 1a und 1b ist ein Abrücken bzw. Überschreiten der festgesetzten Baulinie in einer maximalen Tiefe von 1,20 m zulässig. Der Anbau an das Parkhaus an der Flämischen Straße ist durch ein bestehendes Anbaurecht gewährleistet. Die Funktionsfähigkeit (z. B. Entlüftung) des Parkhauses wird nicht beeinträchtigt. Außerdem wird die Form des Anbaus an das Parkhaus durch die Festsetzung von Baulinien verbindlich festgelegt. Abstandsflächen nach LBO Schleswig-Holstein Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden beträgt gemäß § 6 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 0,4 der Wandhöhe, gemessen zwischen Geländehöhe und Oberkante der Wand, mindestens jedoch 3,0 m. Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Sie dürfen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 LBO auch auf öffentlichen Verkehrs,- Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen dienen vorrangig der Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, während die Anforderungen des Brandschutzes und der Notfallrettung in der Regel auch durch bauliche und technische Vorkehrungen erfüllt werden können. Sofern die nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden, kann von der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Bei Unterschreitung des bauordnungsrechtlichen Mindestabstandes ist ein entsprechender Nachweis einzelfallbezogen zu führen. Die Lage der geplanten und im Bebauungsplan festgesetzten Gebäude entspricht den ausführlich dargestellten städtebaulichen Zielen der Landeshauptstadt Kiel, wie sie im Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) zusammengefasst wurden. Im Sinne der Stadtreparatur entsteht so eine an den historischen Straßenführungen orientierte Blockrandbebauung, wie sie in der Innenstadt der Landeshauptstadt Kiel auch in den benachbarten Strukturen vorherrscht. Die Höhenentwicklung orientiert sich, wie ebenfalls ausführlich beschrieben, an den angrenzenden baulichen Nutzungen. In diesem Tenor werden in der Flämischen Straße, der Schlossstraße, zum südlich angrenzenden Parkhaus und zum NDR, sowie innerhalb der Neubebauung die notwendigen Abstandflächen gewahrt. Auch die geplanten Gebäude in den nach Südosten ausgerichteten Höfen der Blockinnenbereiche halten die notwendigen Abstandsflächentiefen ein. Die Abstandsflächen liegen jeweils auf dem Baugrundstück selbst. Die Abstandflächenüberdeckungen in den Blockecken Haus 3 / Haus 2B und Haus 4A / Haus 4B sowie Haus 2A / Haus 3 entsprechen den Regelungen in § 6 Abs. 3 LBO S-H, wonach das Überdeckungsverbot nicht für Außenwände gilt, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen. Diese Regelung gilt auch für einen bei Anbau des Gebäudes Haus 1B an das vorhanLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 23 dene Parkhaus im Süden ausgebildeten Gebäuderücksprung. Zudem wird die nach Süden gerichtete Fassade von Haus 1B als geschlossene Wand ausgebildet. Bezüglich des Brandschutzes wurde eine intensive Abstimmung mit der Feuerwehr vorgenommen. Bedenken von Seiten der Feuerwehr bestehen nicht. Im Bebauungsplan und der dazugehörigen Freiflächen- und Erschließungsplanung sind die notwendigen Aufstellflächen für die Feuerwehr berücksichtigt und soweit notwendig durch Festsetzungen gesichert. Zudem wird die Feuerwehr weiterhin im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Die Abstandsflächen der zur Schlossstraße weisenden Gebäudefassaden erstrecken sich zum überwiegenden Teil auf angrenzende öffentliche Verkehrsflächen. Mit Ausnahme des Solitärgebäudes Haus 5 reicht die Tiefe der Abstandsfläche jeweils bis zur Straßenmitte der Schlossstraße. Die Bestimmung des § 6 Absatz 2 Satz 2 LBO S-H ist damit jeweils eingehalten. Die Abstandsflächen der nach Nordosten und Südosten gerichteten Fassaden des geplanten achtgeschossigen Solitärgebäudes Haus 5 liegen ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen. Auch hier überschreitet die Tiefe der Abstandsflächen nicht deren Mitte. Unterschreitung der Abstandsflächen Die auf dem bereits erläuterten städtebaulichen Konzept einer stark verdichteten innerstädtischen Blockrandbebauung beruhenden Baukörperfestsetzungen durch festgesetzte Baulinien zu den öffentlichen Straßenräumen in Verbindung mit den Festsetzungen der maximalen Trauf- und Gebäudehöhen führen in Teilbereichen zu Unterschreitungen der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen. Der nachfolgend abgebildete Abstandsflächenplan zeigt, dass die Unterschreitungen die straßenseitigen Abstandsflächen der Gebäude Haus 4A und 4B und Haus 5 betreffen. Die auf den öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Abstandsflächen überschreiten hier im Bereich der Schlossstraße (Haus 5) und in der Planstraße A (Haus 4A, 4B und 5) jeweils die Straßenmitte. Es kommt daher zu wechselseitigen Überdeckungen der Abstandsflächen auch in Bezug auf die Gebäude Schlossstraße 21a und 23. Die Festsetzung geringerer Abstandsflächen aus städtebaulichen Gründen auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB durch die Ausweisung von Baulinien ist gerechtfertigt, wenn besondere planerische oder bauliche Situationen vorliegen und die Schutzziele des Abstandsflächenrechts durch die Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Unterschreitung der Abstandsflächen wird maßgeblich ausgelöst durch die Platzierung, die Dimensionierung und Höhe des geplanten Gebäudes Haus 5. Dieses als Solitär konzipierte Gebäude nimmt städtebaulich eine Sonderrolle mit herausragender Bedeutung für die Entwicklung der Innenstadt der Landeshauptstadt Kiel ein. Aufgrund seiner exponierten Lage gegenüber der Konzerthalle und dem Kieler Schloss und gleichzeitig als Auftakt der Haupteinkaufszone bestehen besondere städtebauliche und gestalterische Anforderungen an das Gebäude. Die Vorhabenträgerin hat daher in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Kiel in einem vorgeschalteten konkurrierenden Verfahren diese besondere gestalterische Aufgabenstellung vertiefend bearbeiten lassen. Der den Ausweisungen des Bebauungsplans zugrunde liegende Entwurf ist das Ergebnis dieses international besetzten konkurrierenden Verfahrens, dass durch eine hochkarätig besetzte Jury entschieden wurde. Die Zielsetzung, Aufgabenstellung und das eindeutige Ergebnis des konkurrierenden Verfahrens sind im Kapitel 2.1.9 ausführlich dargestellt. Das städtebauliche Erfordernis der Unterschreitung der Abstandsflächen ist somit begründet in der stadtgestalterisch ausdrücklich gewünschten Höhe des Gebäudes Haus 5, in dessen besonderer stadträumlichen Positionierung sowie in der Baukörperstellung und Grundrissform mit dem Ziel der Wiederherstellung der Straßenzüge Schlossstraße und Planstraße A (zukünftige Fischerstraße) in Anlehnung an die historischen Vorgaben. Die Festsetzung geringerer Abstandflächen aus städtebaulichen Gründen ist gerechtfertigt, wenn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts durch die Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts umfassen die Belichtung und Belüftung, den sozialen Wohnfrieden sowie den Brandschutz. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 24 Abb. Darstellung der Abstandsflächen Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 25 Der Brandschutz ist gewährleistet. Der lichte Abstand zwischen den Fassaden der Gebäude Haus 4A und Haus 5 beträgt 11,40 m. In der Schlossstraße beträgt der Abstand zwischen der Nordwestfassade des Gebäudes Haus 5 und der gegenüberliegenden Bauflucht in der Schlossstraße 12,80 m. Durch die Einhaltung dieser Abstände ist eine ausreichende Belüftung der in diesem Bereich liegenden Wohnungen sichergestellt. Bei einem Gebäudeabstand von 11,40 m bzw. 12,80 m ist auch ein ausreichender Sozialabstand gewährleistet, um im Interesse des Wohnfriedens Störungen infolge einer zu großen Nähe von Gebäuden zu vermeiden. Als Maßstab wird hier der nach § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO S-H für niedrigere Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 geltenden Mindestabstand von 6 m (3 m je Gebäude) zugrunde gelegt. Zum Nachweis einer ausreichenden Belichtung wurde für die betroffenen Bereiche eine Untersuchung zur Besonnungssituation erstellt. Die Untersuchung orientiert sich dabei an der DIN 5034 Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“, deren Neufassung seit Juli 2011 in Kraft ist. Untersucht wurden anhand einer 3-D Simulation die Besonnung der von der Abstandsflächenunterschreitung betroffenen Fassaden für die maßgeblichen Stichtage. Gemäß DIN 5034 Teil 1 Ziffer 4.4: „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag und Nachtgleiche 4 h (4 Stunden) betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen“. Die Anforderungen gelten nur für Wohnräume. Für Arbeitsräume formuliert die Tabelle A.1 im Anhang A der DIN 5034 Teil 1 keine Anforderungen. Besonnungssituation in der Planstraße A (künftige Fischerstraße) Die Prüfung der Besonnungssituation an der Südwestfassade des Solitärgebäudes Haus 5 zeigt, dass am 17. Januar bei der überwiegenden Anzahl der Wohnungen in der Zeit von 9.30 bis 10.30 Uhr die für eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten erforderliche einstündige Mindestbesonnungsdauer der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ erreicht wird. Der südwestliche Bereich der Erdgeschosszone liegt teilweise im Schatten. Die dort geplanten Läden und gastronomischen Nutzungen verfügen jedoch aufgrund ihrer Flächengröße auch über Glasflächen an den über Eck liegenden Gebäudeseiten, sodass davon auszugehen ist, das im Tagesverlauf eine mindestens einstündige Besonnung erreicht wird. Die DIN 5034-1 formuliert hier, wie oben ausgeführt, nur Anforderungen an Wohnungen. Die an den Gebäudeecken der Südwestfassade liegenden großen Wohnungen in den Obergeschossen sind nach zwei Seiten orientiert und werden daher ebenfalls ausreichend besonnt. Lediglich die jeweils in der Mitte liegenden Wohnungen im 1. bis 3. Obergeschoss erhalten am Stichtag 17. Januar keine ausreichende Besonnung. Auch am Stichtag 21. März bestehen für die Wohnungen im 1. bis 3. Obergeschoss Besonnungsdefizite. Eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden wird am Stichtag 21. September für die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss nicht erreicht, jedoch eine Besonnungsdauer von mehr als zwei Stunden. Die vor der nach Norden ausgerichteten Fassade der Gebäude Haus 4A und 4B liegenden Abstandsflächen überschreiten ebenfalls die Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße A - zukünftige Fischerstraße). Die Abstandsflächen der Gebäude Haus 5 sowie 4A und 4B überdecken sich somit wechselseitig. Die Überdeckung zwischen den Gebäuden Haus 4B und Haus 5 erstreckt sich dabei annähernd auf die gesamte Fassadenbreite der Gebäude. Die Abstandsfläche vor der 5,0 m breiten Südwestfassade des Solitärgebäudes Haus 5 überdeckt hingegen nur einen dreiecksförmigen, maximal 3 m tiefen Bereich der Abstandsfläche vor dem Gebäude Haus 4A. Die Gebäudefassaden stehen hier in einem Winkel von 56° zueinander und erfüllen somit nicht die Bedingung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBO SH (Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, dürfen sich überdecken). Infolge der städtebaulich begründeten Gebäudeausrichtung des Blockrandes liegt die gesamte, zur Planstraße weisende Fassade der Gebäude Haus 4A und 4B mit Ausnahme des Zeitpunkts des Sonnenaufgangs im Eigenschatten. Die unzureichende Besonnung ist daher nicht die Folge der Abstandsflächenunterschreitung, sondern der für die Sonneneinstrahlung ungünstigen Nord-Ausrichtung der Fassade geschuldet. Zum Ausgleich für die fehlende Besonnung an der Nordostfassade sind die Wohnungen über die gesamte Baukörpertiefe organisiert. Die Aufenthaltsräume aller Wohnungen sind nach Süden zum Innenhof (Hof B) ausgerichtet. Auf der Nordseite liegen Treppenhäuser und überwiegend Schlafräume. Die Gebäudestellung führt zudem zu einer Aufweitung des Innenhofs, sodass hier ein ausreichender Sozialabstand gewahrt bleibt. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 26 Im Innenhof (Hof B) sind die Abstandsvorschriften gemäß § 6 LBO SH eingehalten. Dennoch weist ein Teil der zum Innenhof orientierten Wohnungen der Gebäude Haus 4A und 4B jahres- und tageszeitliche Besonnungsdefizite auf. Am Stichtag 17. Januar liegen alle Wohnungen im EG und 1. OG sowie die Wohnungen von Haus 4B im 2. OG im Schatten. Auch die nach Osten gerichtete Fassade ist bis zum 3. OG verschattet. Am 21. März wird für die Wohnungen bis zum 3. OG die mögliche Besonnungsdauer gemäß der Empfehlung der DIN 5034-1 von vier Stunden nicht erreicht. Dies gilt auch für die Ostfassade. Im EG und 1. OG beträgt die Besonnungsdauer an der nach Süden orientierten Fassade weniger als zwei Stunden. Am 21.September stellt sich eine ähnliche Besonnungssituation ein. An diesem Tag beträgt die Besonnungsdauer der Wohnungen bis zum 2.OG weniger als vier Stunden. Auch die Ostfassade erhält weniger als vier Stunden Sonne. Besonnungssituation in der Schlossstraße In der Schlossstraße überschreitet die Abstandsfläche vor der Nordwestfassade das Solitärgebäudes Haus 5 aufgrund der stadtgestalterisch begründeten Gebäudehöhe die Straßenmitte. Die Tiefe der Abstandsflächen der gegenüberliegenden Bestandsgebäude entspricht den Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 2 LBO S-H. Das Eckgrundstück Schlossstraße / Burgstraße wird derzeit nur als Stellplatzanlage genutzt. In der Untersuchung zur Besonnungssituation wird eine fünfgeschossige Bebauung simuliert, da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 822 hier wie auch für die westlich angrenzenden Grundstücke vier Geschosse plus einem geneigtem Dach mit einer Firsthöhe von 25,50 m zulässt. Die maximal zulässige Traufhöhe ist mit 19,80 m festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 822 sieht zudem eine Einengung der Schlossstraße um 2 m vor, von der im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 999V Abstand genommen wurde. Die Untersuchung zeigt, dass die gesamte Fassadenseite der nordwestlichen Schlossstraßenbebauung mit Ausnahme eines schmalen vertikalen Streifens am nördlichen Ende der simulierten Bebauung auf dem Eckgrundstück Schlossstraße / Burgstraße am Stichtag 17. Januar dauerhaft im Schatten liegt. Die Verschattung im Winter wird jedoch nicht durch die Unterschreitung der Abstandflächen durch das Solitärgebäude Haus 5 erzeugt, sondern ist die Folge der geringen Breite in der Schlossstraße. Auch die im südwestlichen Schlossstraßenbereich liegenden Fassaden der Bestandsgebäude auf der Nordwestseite der Schlossstraße liegen im Schatten, obgleich die geplante Neubebauung hier die notwendigen Abstandsflächen einhält. Am Stichtag 21. März wird eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden an der Südostfassade der simulierten Eckbebauung nicht erreicht. Um 11.45 Uhr liegt die Fassade mit Ausnahme des Dachgeschosses im Schlagschatten des Solitärgebäudes Haus 5. Um 13.45 Uhr befinden sich noch ca. 2/3 der Fassadenfläche im Bereich des EG und des 1. OG sowie die Hälfte der Fassade im Bereich des 2. OG im Schatten. Das 3. OG sowie die Dachgeschosszone liegen in der Sonne, die um 15.45 Uhr dann die gesamte Fassade erfasst hat. Am 21. September kehrt sich die Situation um. Gegen 7.00 Uhr erfasst die Sonne ungefähr dreiviertel der Fassade ab dem 2. OG mit einem geringen Anteil im 1. OG im Eckbereich zur Burgstraße. Um 9.00 Uhr teilt der Schlagschatten von Haus 5 die Fassade vertikal in eine besonnte Hälfte im nördlichen und eine verschattete im südlichen Bereich. Um 11.00 Uhr liegt annähernd die gesamte Fassade mit Ausnahme des größten Teils der Dachgeschosszone im Schatten. Eine Besonnungsdauer von 4 Stunden wird demnach auch am 21. September nicht erreicht. Die zur Schlossstraße weisende Fassade (Nordwestfassade) des schattenwerfenden Solitärgebäudes Haus 5 erhält am Stichtag 17. Januar keine Sonne. Am 21. März liegt die gesamte Fassade ab 16.15 Uhr in der Sonne. Zwei Stunden später, um 18.15 Uhr erhalten nur noch die obersten drei Geschosse Sonnenlicht. Die gleiche Besonnungssituation zeigt sich am 21.September. Somit wird an der Nordwestfassade des geplanten Gebäudes Haus 5 die gemäß Ziffer 4.4 der Din 5034 Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“ angestrebte Besonnungsdauer von 4 Stunden nicht erreicht. Die geringe Besonnungsdauer an den Stichtagen ist die Folge der Fassadenausrichtung aufgrund der städtebaulich gewünschten Fortführung der historischen Blockrandbebauung und der vergleichsweise geringen Straßenraumbreite der Schlossstraße angesichts der Gebäudehöhen der Bestandsbebauung. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 27 4.3 Örtliche Bauvorschriften Die baugestalterischen Festsetzungen verfolgen, ähnlich wie die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, sämtlich das Ziel der Qualitätssicherung des öffentlichen Raums. Daher sind die Festsetzungen zu Gebäudeteilen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, wesentlich differenzierter als Festsetzungen bzgl. der rückwärtigen Gebäudeteile. Insgesamt werden nur Festsetzungen vorgesehen, die für den öffentlichen Raum von wesentlicher Bedeutung sind. Die das Vorhaben definierenden und als Anlagen zum Durchführungsvertrag vorliegenden Fassadengestaltungen und die Freiraumplanung weisen dagegen einen wesentlich detaillierteren Bearbeitungsstand auf. In diesem Sinne dürfen im gesamten Geltungsbereich die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen im Bereich entlang der festgesetzten Baulinien nur für Erker bis zur festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des dahinterliegenden Gebäudeteils des gleichen Hauses, unter Wahrung der Abstandsflächen nach LBO, überschritten werden. Im Zusammenspiel mit den festgesetzten maximalen Trauf- und Gebäudehöhen wird somit eine für den Straßenraum angemessene Höhenentwicklung sichergestellt und die Verschattung einzelner Wohnungen minimiert. Aufgrund der angestrebten Einheitlichkeit des Quartiers sind die zum öffentlichen Straßenraum orientierten Gebäudefassaden ausschließlich in Verblendmauerwerk herzustellen. Untergeordnete Bauteile können auch in abweichenden Materialien ausgeführt werden. Zur Sicherstellung der beabsichtigten hochwertigen Gestaltung und zur Wahrung der Qualität des öffentlichen Raumes werden in Ergänzung zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Kiel Regelungen zur Gestaltung von Werbeanlagen festgesetzt. Die Werbeanlagen dürfen nur in Einzelbuchstaben im Bereich des Erdgeschosses ausgeführt werden. Werbeanlagen dürfen wesentliche architektonische Gliederungen nicht verdecken oder überschneiden. Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte, kenntlich durch einen jeweils andersfarbigen Klinker, dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit 2 zusammengefasst werden. Die Größe einer Werbeanlage darf 5 m nicht überschreiten. Die Verwendung von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht oder akustischer Werbung ist unzulässig. Im Ergebnis ergeben sich daraus gegenüber der Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten erheblich differenziertere Regelungen. 4.4 Grünordnerische Festsetzungen Die grünordnerische Festsetzung ist aus der Freiflächenplanung abgeleitet. Da die Darstellungen des Freiflächenkonzeptes wesentlich detaillierter sind als die Festsetzungsmöglichleiten im Rahmen des Bebauungsplans, wird lediglich das wesentliche Gestaltungselement der Innenhöfe in Form der zu pflanzenden Bäume im Bebauungsplan festgesetzt. 4.5 Erschließung 4.5.1 MIV Der geplante Gebäudekomplex des Schlossquartiers unterbricht die Durchgängigkeit die Eggerstedtstraße. Der motorisierte Individualverkehr sowie Taxis sind vom Rückbau und der Schließung der Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 28 Eggerstedtstraße betroffen. Das Einziehungsverfahren für die Eggerstedtstraße erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans (siehe Kapitel 2.1.11). Diese derzeit geringen Verkehrsmengen können zukünftig problemlos verlagert werden (siehe auch „Verkehrsuntersuchung Schlossquartier Kiel“, LOGOS Hamburg 2/2014 – Seite 10). Die Anfahrt zum Haupteingang des Landesfunkhauses des NDR, zum Schloss, dem Konzertsaal und der Schlossstraße für Anlieger, Besucher und Taxis wird über den öffentlichen Raum sichergestellt. Die Schlossstraße bleibt entsprechend der heutigen Situation für Anlieger, Taxen und Lieferverkehr durchgängig befahrbar. Die Anbindung des Schlosses, des Konzertsaals und des NDR für Lieferverkehr und Taxis erfolgt unter Berücksichtigung des Mindestflächenbedarfs für Lastzüge. Bezüglich der Anlieferung des Konzerthauses ergibt sich zusätzlich eine zeitliche Differenzierung, da die Anlieferung und Abholung nach 22.00 Uhr zukünftig ausschließlich über den Wall erfolgt. Abb. Erschließung, Anlieferung des Konzertsaals am Wall Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 29 Im Regelfall ist die Wendemöglichkeit vor dem NDR für die genannten Verkehre ausreichend dimensioniert. Im Falle der Blockade der Wendemöglichkeit durch Lastwagen während des Ladevorgangs ist eine zusätzliche Umfahrungsmöglichkeit des Hauses 5 auch für Sattelschlepper und Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet. Verkehrsbeziehungen für Taxen, Besucherverkehre und Anlieferungen sind auch jederzeit während der Ladevorgänge abwickelbar. Die Sicherung der zukünftigen Anlieferung des Konzerthauses erfolgt im Rahmen einer Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist Voraussetzung für die endgültige Realisierung des Projektes Schlossquartier. Somit stellt die beschriebene Verlegung der Anlieferung und Abholung des Konzertsaals nach 22.00 Uhr vom Wall aus, entsprechend der Festsetzungen, eine zwingende Voraussetzung zur Umsetzung des Projektes dar. Abb. Erschließung, Anlieferung, Feuerwehrzufahrt im Bereich Schlossplatz Für die südliche Anbindung im Bereich der Flämischen Straße sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Anbindung in der Flämischen Straße vor der Tiefgaragenzufahrt sichert die Wendemöglichkeit für Pkw sowie Lkw bis zu einer Größe von 3-achsigen Müllfahrzeugen. In Anlehnung an das Konzept des Tiefbauamtes soll die Durchfahrt zwischen der Flämischen Straße und der Schuhmacherstraße südöstlich der St.-Nikolai-Kirche für den motorisierten Individualverkehr mittels Absperrungen unterbunden werden. Rettungsfahrzeuge sollen davon ausgenommen sein. Eine Zufahrt von Lieferfahrzeugen an der Ecke St.-Nikolai-Kirche in Richtung der Holstenstraße wird weiterhin ermöglicht. Die Anbindung der Schuhmacherstraße aus Richtung der Straße Wall (Bootshafen) erfolgt oberhalb der Parkhauszu- und ausfahrten (der Parkhäuser „Holstenstr. 1“, „Holstenstr. 2“ sowie der Anlieferung Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 30 des Geschäftshauses „Nordlicht“) als Einbahnstraße mit einem Übergang in den bestehenden Einbahnstraßenabschnitt der Schuhmacherstraße in Richtung der Straße Wall (Südosten). Zur Sicherung des beschriebenen Erschließungskonzeptes erfolgt die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen. Die weitere Differenzierung und Gestaltung der Fläche ist der vorliegenden Freiflächenplanung, die über den Durchführungsplan gesichert wird, zu entnehmen. Entsprechend dem Bestand wird ein Abschnitt der Flämischen Straße, vor der neu entstehenden Bebauung, als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, da es in diesem Abschnitt zu Umgestaltungen des Verkehrsraums aufgrund der beschriebenen veränderten Verkehrsführungen kommen wird. Deshalb wird dieser Abschnitt in den Geltungsbereich mit einbezogen und entsprechend festgesetzt. 4.5.2 Ruhender Verkehr, Tiefgarage und Nebenanlagen Das Schlossquartier erhält eine Tiefgarage. Die Zufahrt soll ausschließlich über die Flämische Straße westlich der Zufahrt in das vorhandene Parkhaus erfolgen. Eine Zufahrt der Tiefgarage von Norden (Burgstraße) ist nicht vorgesehen. Alle erforderlichen Stellplätze für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, mit maximal 213 Wohneinheiten, werden innerhalb der zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. Der für die Errichtung der Tiefgarage zulässige Bereich ist im Bebauungsplan, ebenso wie die Lage der Zu- und Abfahrten, verbindlich festgesetzt. Innerhalb der Tiefgarage werden 185 Stellplätze zur Verfügung gestellt, deren Sicherung Gegenstand des Durchführungsvertrages ist. Es werden Abstellmöglichkeiten für 1,5 Fahrräder/WE geschaffen, davon 70 % überdeckt. Zur Wahrung des Gestaltungsanspruches für die öffentlichen Flächen erfolgt die Festsetzung, dass Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (TGa) und den überbaubaren Flächen zulässig. Die Sicherung des bestehenden Behindertenstellplatzes im Bereich des Eingangs des NDR erfolgt durch die Festsetzung einer Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit der Zweckbestimmung Stellplätze (St). Der Entfall der bestehenden Parkplätze in der Eggerstedtstraße kann durch die unmittelbare Nähe der angrenzenden öffentlichen Parkhäuser kompensiert werden. 4.5.3 ÖPNV Da die Buslinien des Betreibers, der KVG (Kieler Verkehrsgesellschaft mbH), bereits von der Eggerstedtstraße auf den Wall verlagert wurden, ergeben sich für den Busbetrieb keine Änderungen. 4.5.4 Fuß- und Radverkehr Durch den zukünftigen Entfall der Eggerstedtstraße entstehen für den Fuß- und Radverkehr keine wesentlichen Veränderungen, da die Verkehrsbeziehungen über den Schlossplatz und die Schlossstraße auch zukünftig gewährleistet sind. Vielmehr erhöht sich durch die beschriebenen Maßnahmen die Qualität der Wegebeziehungen durch die deutliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raum und der Verlagerung des motorisierten Verkehrs. Dies ist umso bedeutender, da der Schlossplatz und die Schlossstraße Kernelemente der innerstädtischen Hauptfußwegeverbindung vom Ostseekai über den Haupteinkaufsbereich bis zum Hauptbahnhof sind. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 31 4.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Zur Sicherung der Fußwegeverbindung, der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Müllentsorgung sowie der Führung von Leitungen zwischen Flämischer Straße und der Planstraße A wird auf den Flurstücken 901 und 904 entlang der Haus Nr. 12, 14 und 16 (NDR) eine Fläche für ein Geh, Fahr und Leitungsrecht in einer Breite von 4,00 m für die Landeshauptstadt Kiel zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Im EG des Hauses 3 ist eine Durchfahrt mit einer LH von mindestens 4,00 m in der Breite des Geh- Fahr- und Leitungsrechtes vorzusehen. Zur Sicherung der Fußwegeverbindung und der Führung von Leitungen wird zwischen Flämischer Straße und der Planstraße A wird auf den Flurstücken 901 und 904 entlang der Haus Nr. 12 eine Fläche für ein Geh- und Leitungsrecht in einer Breite von 4,00 m für die Landeshauptstadt Kiel zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 4.5.6 Ver- und Entsorgung, Brandschutz Versorgungsleitungen der Stadtwerke Kiel An verschiedenen Stellen sind durch das Bauvorhaben diverse Versorgungsanlagen der Stadtwerke Kiel betroffen. Diese werden durch die Stadtwerke Kiel AG in erforderlichem Umfang im Vorwege umverlegt. Im Einzelnen betroffen sind die Trinkwasser-, Gas-, Fernwärme- (Heizwasser) und die Stromversorgung. Zusätzlich erfolgt noch die Umverlegung eines Lichtwellenleiters zum NDR. Schmutzwasserentsorgung Schmutzwasserleitungen sind durch das Vorhaben gemäß der vorliegenden Bestandspläne nicht betroffen. Oberflächenentwässerung Der vorhandene Regenwasserkanal als Vorflut für Hausanschlüsse in der Eggerstedtstraße wird aufgehoben. Es wird ein neuer Regenwasserkanal in Richtung Dänische Straße hergestellt. Telekommunikation Ein vorhandenes Glasfaserkabel der Telekom zum NDR wird im Vorwege umverlegt. Zwei vorhandene Multifunktionsgehäuse werden vorübergehend an provisorische Standorte verlegt und endgültig in die Tiefgarage verlegt. Straßenbeleuchtung, Kabeltrasse des Parkleitsystems Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird aufgehoben. Die gekappten Enden werden an das vorhandene Netz angebunden. Die Kabeltrasse des Parkleitsystems in der Eggerstedtstraße wird aufgehoben. Eine neue Trasse erfolgt über vorhandene Leerrohre im Verlauf der Kaistraße, ggf. ist ein Ersatz gegen ein größeres Kabel im Verlauf der Kaistraße erforderlich. Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung wird durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel durchgeführt. Die Anbindung erfolgt über die Dänische Straße, die Schlossstraße und die Burgstraße. Zusätzlich wird eine Zufahrtsmöglichkeit des Hofes 1 für die Müllentsorgung in Form eines Fahrrechtes sichergestellt. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 32 Brandschutz Das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Kiel ist auf Trinkwasser ausgelegt. Im Notfall können jedoch die vorhandenen Hydranten – im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten des Trinkwasserversorgungsnetzes – zur Wasserentnahme für Löschwasser genutzt werden, unter Einhaltung des DVGWArbeitsblattes W-405. Die für das Gebiet relevanten bestehenden Trinkwasserleitungen in der Schlossstraße und der Flämischen Straße bleiben unverändert bestehen. Nach Rücksprache mit der Feuerwehr ist bei Wiederherstellung der derzeitigen Qualität der Wasserversorgung der Brandschutz gewährleistet. Zu beachten ist auch das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (§ 2 Brandschutzgesetz (BrSchG)). Zusätzlich wird in Form eines Fahrrechtes für die Feuerwehr die Zufahrtsmöglichkeit der Höfe 1 und 2 sichergestellt. Im Zuge der Hochbauplanungen wurde durch den Brandschutzbeauftragten die Einhaltung der einschlägigen Normen attestiert. 4.6 Festsetzungen zum Immissionsschutz Zum Schutz der Büro- und Wohnnutzungen vor Verkehrslärm werden für die in der Tabelle aufgeführten Gebäudefassaden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, festgesetzt. Für alle anderen Fassaden gilt Lärmpegelbereich II und kleiner. Tabelle: Festsetzung der Lärmpegelbereiche und der schallgedämmten Lüftungen Gebäude Haus 1 Lärmpegelbereich Schallgedämmte Lüftungen für Nachtnutzungen Südwest, bis 20 m Abstand von der Südostfassade III ja Südwest, ab 20 m Abstand von der Südostfassade II ja Nordost, bis 10 m Abstand von der Südostfassade III ja Südwest, bis 10 m Abstand von der Südostfassade III ja Südwest, 10 bis 20 m Abstand von der Südostfassade II ja Nordost, bis 5 m Abstand von der Südostfassade IV ja Nordost, 5 m bis 10 m Abstand von der Südostfassade III ja Nordost, 10 bis 20 m Abstand von der Südostfassade II ja Fassade Haus 3 Den genannten Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz: Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 33 Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel La erforderliches bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile 1) R ẃ ,res Wohnräume Büroräume 2) [dB] dB(A) II 56 - 60 30 30 III 61 - 65 35 30 IV 66 - 70 40 35 • 1) resultierendes Schalldämmmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung zusammen) • 2) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Zum Schutz der Nachtruhe vor Verkehrslärm sind an den in der Tabelle angegebenen Fassaden für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann. Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren. Die dem Gutachten zugrundeliegende Verlagerung der Andienung des Konzertsaals wird durch eine Baugenehmigung sichergestellt. Zudem wird festgesetzt, dass vor Erteilung einer Baugenehmigung für Haus 5 gemäß § 9 (2) BauGB der dauerhafte Ausschluss der Anlieferung über die nordwestliche Fassadenseite des Konzerthauses für die Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) zu sichern ist. Im Zuge der Planaufstellung wurden die Anforderungen und Schutzbedürfnisse der beiden unmittelbar aneinander angrenzenden Plangebiete der BP 999V "Schlossquartier" und BP 1009 "NDR Landesfunkhaus" miteinander harmonisiert. Im Zuge dieses Prozesses haben die beiden Schallgutachter in enger Abstimmung mit der Landeshauptstadt Kiel und den Grundeigentümern ein Konzept zur Sicherstellung der Schutzbedürfnisse der innerhalb des Gebiets für innerstädtisch gemischte Nutzungen vorgesehenen Wohnungen im Hinblick auf Emissionen aus dem Betrieb des NDR Landesfunkhauses entwickelt und dieses in einer gegenseitigen Vereinbarung festgeschrieben. Dabei wurde festgelegt, dass beide Seiten einen Beitrag zur Vermeidung möglicher Emissionskonflikte leisten werden. Der NDR hat sich bereit erklärt, seine nächtlichen Emissionen auch zukünftig derart zu begrenzen, dass ein Lärmemissionskontingent von lediglich 53dB(A)/qm nachts (22 bis 6 Uhr) nach DIN 45691 innerhalb des BP 1009 festgesetzt werden kann und dieses die für den NDR erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Der Vorhabenträger des Schlossquartiers hat sich bereit erklärt, an der dem NDR unmittelbar gegenüberliegenden Ostfassade des Hauses 4b im Bereich von schutzbedürftigen Räumen nur festverglaste, nicht öffnende Fenster vorzusehen. Alternativ sind den Schutzzweck in gleicher Weise erfüllende Glasstellwände vor öffnenden Fenstern zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über eine lärmabgewandte Fassadenseite oder in einer anderen geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Weise sicherzustellen. Zusätzlich hat sich der Vorhabenträger bereit erklärt, die Balkone Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 34 an den Eck- und Übergangsbereichen von der Ostfassade des Hauses 4b zur Süd- und Nordseite mit festinstallierten Glasstellwänden auszubilden. Die Regelung stellt für die Landeshauptstadt Kiel einen abwägungserheblichen Belang im Interesse des Norddeutschen Rundfunks mit nachbarschützendem Charakter dar, für den weder eine planungsrechtliche Befreiung gemäß § 31 BauGB noch eine bauordnungsrechtliche Abweichung in Frage kommt. 5 5.1 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Verkehrsuntersuchung Auszug: Verkehrsuntersuchung Schlossquartier Kiel LOGOS, Hamburg August 2014 Verlagerung der Verkehrsströme und Verkehrserzeugung Im Zuge der Erstellung des geplanten gemischt genutzten Quartiers wird die Eggerstedtstraße zwischen der Schuhmacherstraße und der Schlossstraße gesperrt. Die Flämische Straße ist nur noch zur Erschließung des Parkhauses Altstadt und der Tiefgarage des Neubaus vorgesehen und wird am Ende mit einem Wendekreis versehen. Dementsprechend werden die Verkehrsbeziehungen, die über diesen Abschnitt der Eggerstedtstraße fließen, verlagert. Die Verlagerung erfolgt unter den folgenden Annahmen als Handumlegung: • Quell- und Zielverkehre des Parkhaus Altstadt, die bisher über die Eggerstedtstraße und die Flämische Straße gefahren sind, fahren in Zukunft über den Wall das Parkhaus an bzw. verlassen es. • Durchgangsverkehre, die über die Eggerstedtstraße geflossen sind, verlagern sich auf den Wall. Hierbei wird davon ausgegangen, dass 50 % der Zu- bzw. Abflüsse bisher über den Jensendamm und 50 % über den Schlossgarten erfolgen. (Anmerkung: Der Ansatz kann auf diese Weise erfolgen, da eine Veränderung der prozentualen Verteilungen keinen Einfluss auf die ermittelten Verkehrsstärken auf die Straße Wall hat. Es würden lediglich Veränderungen der Querschnittsbelastung der Dänischen Straße auftreten.) • Quell- und Zielverkehre zum Alten Markt, die aktuell gegenüber der Flämischen Straße ein- und ausfahren, erfolgen in Zukunft über den Wall in die Eggerstedtstraße und in die Einfahrt zum alten Markt gegenüber der Schuhmacherstraße, über die Schuhmacherstraße sowie über die Schlossstraße. Des Weiteren ist die Verkehrserzeugung der geplanten Nutzungen zu berücksichtigen. Diese wurde anhand der geplanten Stellplatzzahlen und unter Orientierung an den Empfehlungen des Heftes 42 des Landes Hessen ermittelt. Hierbei wurde von einer überwiegenden Wohnnutzung der Gebäude sowie einer geringen gewerblichen Nutzung ausgegangen. Entsprechend wurden die Werte der Wegehäufigkeit der einzelnen Bewohner mit 3,5 Wege/Tag sowie der MIV-Anteil (der Anteil der Wege, die mit dem Pkw zurückgelegt werden) mit 70 % angenommen. Dies sind jeweils die maximalen Faktoren und stellen somit eine Maximalbetrachtung dar, womit auch eventuelle gewerbliche Nutzungen berücksichtigt werden. Die Berechnung ergibt sich entsprechend wie folgt: • 185 Kfz-Stellplätze x 3,5 Wege/Tag x 70 % MIV-Anteil = 450 Kfz/Tag. Die ermittelten 450 Kfz/Tag sind je zur Hälfte dem Quell- und dem Zielverkehr zuzuordnen. Die angenommenen Fahrbeziehungen stellen sich wie folgt dar: • Quell- und Zielverkehr über die Flämische Straße rechts in den Wall und weiter über die Kaistraße fahrend bzw. von rechts kommend zu 50 %. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 35 • Quell- und Zielverkehr über die Flämische Straße links in den Wall bzw. von links kommend zu 50 % und weiter zu jeweils 25 % über den Prinzengarten, Brunswiker Straße sowie dem Düsternbrooker Weg. Die aus den oben genannten Annahmen ermittelten, für die weiteren Lärmbetrachtungen relevanten Verlagerungen, wurden in dem von der Landeshauptstadt Kiel als Grundlage zur Verfügung gestellten Netzausschnitt des Verkehrsmodells mit dem Planfall „Prognosemaßnahmenfall mit Sperrung Holstenbrücke“ als Zu- und Abnahmen dargestellt. Zusammenfassend lassen sich folgende Kernergebnisse ableiten: • Die Sperrung der Eggerstedtstraße zwischen Schuhmacherstraße und Schlossstraße führt aufgrund der Umverteilung der Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehre im Untersuchungsgebiet zu einer Verlagerung auf den Wall und entsprechenden Abnahmen der Querschnittsbelastungen im Zuge der Eggerstedtstraße und Burgstraße sowie der Schuhmachstraße und Flämische Straße. • Die Neuverkehre des gemischt genutzten Quartiers fahren die Tiefgarage aufgrund deren Anbindung an die Flämische Straße ebenfalls über den Wall an. 5.2 Artenschutz Auszug: Artenschutzbericht Bioplan, Neumünster März 2015 Die Untersuchungen haben gezeigt, dass es bei der Durchführung der Planungen des B-Plans Nr. 999V der Landeshauptstadt Kiel zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bei den europäisch geschützten Gilden der Gehölz und Gebäude brütenden Vogelarten sowie bei der Zwerg- und Breitflügelfledermaus kommen kann. Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 (Tötungsverbot und Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann jedoch durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (spezifische Bauzeitenregelungen) verhindert werden. Vermeidungsmaßnahmen: • Bauzeitenregelung: Der Abriss aller Gebäude und die Fällung aller Bäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 20 cm hat außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse und der Brutzeit der Vögel im Zeitraum zwischen dem 01. Dezember und dem 1. März des Folgejahres zu erfolgen. • Bauzeitenregelung: Die Beseitigung aller übrigen Gehölzbestände ist auf den Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 15. März des Folgejahres (außerhalb der Brutzeit der Vögel) zu beschränken. Bei Einhaltung/Durchführung der geforderten Bauzeitenregelung steht dem B-Plan Nr. 999V der Landeshauptstadt Kiel aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen. Die Empfehlungen des Artenschutzberichtes werden übernommen und durch vertragliche Vereinbarungen im Durchführungsvertrag gesichert. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 36 5.3 Schalltechnische Untersuchung Auszug: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999V „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, Lairm Consult, Bargteheide, März 2015 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 999 „Schlossquartier“ beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, einen innerstädtischen Bereich zu überplanen. Anlass des Verfahrens ist die angestrebte neue Bebauung des Gevierts zwischen der Eggerstedtstraße und der Schlossstraße von der Burgstraße bis zum Alten Markt. Die Verkehrsschneise der Eggerstedtstraße soll geschlossen werden und in einem zusammenhängenden Bebauungskonzept mit den Grundstücken an der Ostseite der Schlossstraße ein mischgenutztes Quartier bilden. Hinsichtlich der Nutzung soll ein „Gebiet für innerstädtische gemischte Nutzungen“ festgesetzt werden, in dem neben Wohnnutzungen auch vergleichbare gewerbliche Nutzungen wie in Misch- oder Kerngebieten zugelassen werden sollen. Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruches wird dementsprechend von dem Schutzanspruch in Anlehnung an ein Mischgebiet (MI) oder ein Kerngebiet (MK) ausgegangen. Für die Beurteilung des Gewerbelärms sind Misch- und Kerngebiete vergleichbar, Unterschiede sind lediglich in den Orientierungswerten für den Verkehrslärm vorhanden. Im Plangebiet treten Immissionen von den umliegenden Hauptverkehrsstraßen sowie vom angrenzenden Parkhaus, vom Konzertsaal Kieler Schloss einschließlich der vorhandenen Gastronomie, vom Betriebsgelände des Landesfunkhauses des Norddeutschen Rundfunks (NDR) und vom Kreuzfahrtterminal Ostseekai auf. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber dem Prognose-Nullfall aufgezeigt und bewertet. Dabei wurden die der Belastungen aus Gewerbelärm und Verkehrslärm getrennt als auch die Veränderungen der Gesamtbelastungen ermittelt. Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“, wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“) orientieren. Die DIN 18005, Teil 1 verweist für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm, so dass die Immissionen aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm beurteilt werden. Seehafenumschlagsanlagen sind explizit vom Geltungsbereich der TA Lärm ausgenommen. In Ermangelung einer anderen eigenen Vorschrift kann die TA Lärm jedoch als antizipiertes Sachverständigengutachten auch zur Beurteilung des Hafenlärms zugrunde gelegt werden, ohne dass die Immissionsrichtwerte streng einzuhalten sind. Dementsprechend werden die Immissionen vom Ostseekai im Folgenden auf Grundlage der TA Lärm beurteilt. Verkehrslärm Die Straßenverkehrsbelastungen für den Prognose-Nullfall wurden von der Landeshauptstadt Kiel zur Verfügung gestellt. Diese geben den Prognosehorizont 2020 wieder, deren Grundlage der Prognosemaßnahmefall des Verkehrsentwicklungsplans 2008 der Landeshauptstadt Kiel ist. Dabei wurde der Fall mit der geplanten Sperrung der Holstenbrücke zugrunde gelegt. Die künftige Verkehrserzeugung und Verkehrsverlagerung durch das Planvorhaben wurde durch eine ergänzende Verkehrsuntersuchung ermittelt, wobei eine aktuelle Verkehrszählung im Bereich Eggerstedtstraße / Schuhmacherstraße / Flämische Straße berücksichtigt worden ist. Das vorhandene Altstadt-Parkhaus an der Ecke Eggerstedtstraße / Flämische Straße ist für eine öfLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 37 fentliche Nutzung ausgelegt, so dass die vom Parkhaus ausgehenden Lärmemissionen dem Verkehrslärm zugerechnet werden. Es zeigt sich, dass der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr sowie die Verkehrsverlagerung aufgrund der geplanten Teilsperrung der Eggerstedtstraße an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches zu keinen relevanten Zunahmen aus Straßenverkehrslärm führen (unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A)). Für das Plangebiet ergibt sich, dass die Orientierungswerte für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts überwiegend eingehalten werden. Lediglich nachts sind durch den Betrieb des Parkhauses Überschreitungen des Orientierungswertes von 55 dB(A) im Nahbereich des Parkhauses nicht auszuschließen. Legt man eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets zugrunde, werden die Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts teilweise überschritten. Auch in diesem Fall beschränken sich die Überschreitungen auf das Umfeld des Parkhaues. Gemäß DIN 4109 ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz von Büround Wohnnutzungen vor Verkehrslärm. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109. Es ergibt sich überwiegend Lärmpegelbereich II, im Nahbereich des Parkhauses auch Lärmpegelbereich III und IV. Aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwall/ -wand) zum Schutz des Plangebietes ist aus Belegenheitsgründen nicht möglich. Vielmehr ist für das Parkhaus eine hinreichende Belüftung über die Öffnungen an der Gebäudefassade sicherzustellen. Der Schutz der Bebauung im Plangeltungsbereich wird daher durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für Außenbauteile sichergestellt. Des Weiteren sind dort, wo nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten wer- den, zum Schutz der Nachtruhe für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeigneten Weise sichergestellt werden kann. Gewerbelärm Einwirkungen aus Gewerbelärm sind durch den Betrieb der Gastronomie und des Konzertsaals im Kieler Schloss (Anlieferungen), den Betrieb des Landesfunkhauses des NDR (haustechnische Anlagen, Fahrzeugbewegungen, Anlieferungen) sowie durch den Betrieb am Ostseekai partiell gegeben. Für den Ostseekai wurden die Eingangsdaten der schall- technischen Untersuchung zum Planfeststellungsverfahren für den Ostseekai (LAIRM CONSULT GmbH, 2005) herangezogen. Darin wurden zwei Lastfälle unterschieden (Kreuzfahrtbetrieb und RoRo-Betrieb). Im vorliegenden Fall wurde zur sicheren Seite von dem Lastfall ausgegangen, der zu den höheren Beurteilungspegeln führt (RoRoBetrieb). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und Kerngebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Plangebiet überwiegend eingehalten werden. An Einzelpunkten ergeben sich Immissionen bis 46 dB(A) nachts. Die Immissionen der einzelnen Betriebe liegen überall bei maximal 45 dB(A) nachts. Damit wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen, da Überschreitungen von bis zu 1 dB(A) aufgrund der jeweiligen Vorbelastung gemäß TA Lärm zulässig sind. Voraussetzung der obigen Aussagen ist eine Verlegung der nächtlichen Ladearbeiten nach Veranstaltungen im Kieler Schloss vom Wall aus zwingend zu organisieren. Darüber hinaus werden im Landesfunkhaus auch Veranstaltungen durchgeführt (z.B. Tag der offenen Tür oder temporäre öffentliche Musikveranstaltungen im Außenbereich). Diese Veranstaltungen finden jedoch an weniger als 10 Tagen im Jahr statt, so dass diese als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm anzusehen sind. Vom Plangebiet selbst gehen auch Lärmemissionen von den gewerblich genutzten Stellplätzen in der geplanten Tiefgarage und durch LKW-Anlieferungen im öffentlichen Straßenraum aus. Es zeigt sich, Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 38 dass die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl an der vorhandenen Bebauung als auch an der geplanten schutzbedürftigen Nutzung eingehalten werden. Zur Ermöglichung weitergehender Entwicklungsmöglichkeiten des NDR ist in Form einer textlichen Festsetzung geregelt, dass an der dem NDR unmittelbar gegenüberliegenden Ostfassade des Hauses 4b, im Bereich von schutzbedürftigen Räumen, nur festverglaste Fenster, nicht zu öffnende Fenster zulässig sind. Alternativ sind den Schutzzweck in gleicher Weise erfüllende Glasstellwände vor zu öffnenden Fenstern zulässig. Bauphase Die Beurteilung des Baulärms erfolgt auf Grundlage der AVV Baulärm. Da derzeit noch kein konkreter Bauablaufplan vorliegt, kann eine detaillierte Prognose zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Es wird empfohlen, ein Lärmminderungskonzept bei der konkreten Baustellenplanung zu berücksichtigen, insbesondere wenn ein Nachtbetrieb ermöglicht werden soll. Lärmminderungsmaßnahmen können etwa den Einsatz geräuscharmer Baugeräte und Bauverfahren sowie eine Beschränkung der Einsatzzeiten für besonders laute Baumaschinen umfassen. Darüber hinaus sind Einschränkungen oder Behinderungen des Betriebs im Landesfunkhaus des NDR auszuschließen. Einwirkungen durch Erschütterungen während der Bauphase sind durch geeignete Bauverfahren zu minimieren, um Schäden insbesondere an der Studio- und Server- bzw. Rechnertechnik zu vermeiden. Ergänzend ist anzumerken, dass zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Gewährleistung des staatsvertraglich festgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Programm- und Versorgungsauftrags des NDR eine laufende Anpassung des Landesfunkhauses an den Stand der Technik erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Ausrüstung der Studio-, Sende- und Empfangstechnik. In diesem Zusammenhang ist mit häufigen Umbauten zu rechnen, bei denen auch Baulärm und Staubemissionen zu erwarten sind. Auch Bauarbeiten während der Nacht sind dabei nicht auszuschließen, vielmehr werden lärmintensive Arbeiten in der Regel außerhalb der arbeits- und senderelevanten Zeitfenster und damit in den Randzeiten am frühen Morgen und am Abend terminiert. In diesem Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen ist die Zugänglichkeit der NDR-Gebäude mit einem Kranwagen sicherzustellen. 5.4 Luftschadstoffuntersuchung Auszug: Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, Lairm Consult, Bargteheide, August 2014 Im Rahmen der Bauleitplanung ist der Schutz des Plangebiets vor Luftschadstoffimmissionen sicherzustellen. Weiterhin wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens (Prognose-Planfall) gegenüber dem Prognose-Nullfalls aufgezeigt und bewertet. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der aktuellen Grenz- und Richtwerte auf nationaler und europäischer Ebene (39. BImSchV, EU-Richtlinien). Die Beurteilung erfolgte anhand der für den Straßenverkehr maßgeblichen Leitkomponenten Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaub der Größenklassen PM10 und PM2,5. Für die Berechnung der Abgasemissionen wurde das Bezugsjahr 2015 zugrunde gelegt. Damit ist sichergestellt, dass die verwendeten Emissionen auf der sicheren Seite liegen, auch wenn die Abnahmen der Emissionsfaktoren aufgrund einer Verbesserung der Fahrzeugtechnik und der Kraftstoffe nicht in dem Umfang eintreten sollten, wie sie für die Jahre bis 2020 prognostiziert werden. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 39 Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung wurden alle umliegenden relevanten Straßenabschnitte, der Betrieb des Altstadt-Parkhauses und der geplanten Tiefgarage sowie die Ergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung zum Planfeststellungsverfahren für den Ostseekai (LAIRM CONSULT GmbH, 2005) berücksichtigt. Werden die Gesamtemissionen für die Schadstoffe NOX, CO2 und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Untersuchungsgebiet betrachtet, so sind im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall nur geringe Zunahmen von etwa 2 % zu erwarten. Lediglich für Benzol ist mit höheren Zunahmen von etwa 20 % für den Prognose-Planfall zu rechnen. Immissionsseitig ist im Bereich der maßgeblichen schützenswerten Bebauung festzustellen, dass für alle untersuchten Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Feinstaub (PM2,5) sowie Benzol alle Grenzwerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz des Menschen im PrognosePlanfall im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Dies ist auch für den Stundenmittelwert der Stickstoffdioxid- Immissionen und den Tagesmittelwert der Feinstaub (PM10) -Immissionen der Fall. Ergänzend ist anzumerken, dass in der vorliegenden Untersuchung von dem konservativen Ansatz ausgegangen wurde, dass die großräumige Hintergrundbelastung konstant bleibt. Tatsächlich ist jedoch zu erwarten, dass aufgrund emissionsmindernder Maßnahmen zur flächendeckenden Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV in den kommenden Jahren eine Abnahme der großräumigen Hintergrundbelastungen zu erwarten ist. Dies wird voraussichtlich auch zu einer Abnahme der Feinstaubund Stickstoffdioxid- Hintergrundbelastungen führen, so dass die tatsächlichen Gesamtbelastungen geringer ausfallen werden als hier dargestellt. Festsetzungen zum Schutz vor Luftschadstoffemissionen oder –immissionen sind nicht erforderlich. Entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens kann auf Festsetzungen im Bebauungsplan verzichtet werden. 5.5 Elektromagnetische Felder Auszug: Untersuchung der Einwirkungen durch elektromagnetische Felder zum Bebauungsplan Nr. 999 „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, Lairm Consult, Bargteheide, Februar 2014 Im Rahmen der Bauleitplanung ist der Schutz des Plangebiets vor Einwirkungen durch elektromagnetische Felder sicherzustellen. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der 26. BImSchV. Auf dem Dach des Landesfunkhauses des NDR an der Eggerstedtstraße befindet sich eine Plattform, auf der eine Satellitensendeanlage und mehrere Empfangsanlagen errichtet sind. Auf dem Dach an der Nordostseite des Gebäudes Wall 64 ist eine weitere Satellitensendeanlage vorhanden. Weiterhin sind auf dem Gebäude Eggerstedtstraße 4 zwei Masten mit insgesamt 18 Mobilfunksendeanlagen vorhanden. Für die Sendeanlagen liegen Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur vor, in denen u.a. die Hauptstrahlrichtung und der erforderlich Sicherheitsabstand zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV angegeben sind. Für alle Mobilfunksendeanlagen und die Sendeanlage des NDR auf dem Dach des Gebäudes Wall 64 ist festzustellen, dass die erforderlichen Mindestabstände zum Plangebiet eingehalten werden. Für die Sendeanlage des NDR auf der Plattform wird der Mindestabstand nicht eingehalten. Auch heute befindet sich bereits schutzbedürftige Bebauung innerhalb des Mindestabstandes von etwa 400 m. Da jedoch eine stark gerichtete Abstrahlcharakteristik, die Hauptstrahlrichtung in südliche RichtunLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 40 gen (157° und 193° gegen Nord) und eine vertikale Ausrichtung auf den Übertragungssatelliten vorliegen, sind keine Beeinträchtigungen im Plangebiet zu erwarten. Entsprechend der Ergebnisse des Gutachtens sind im Bebauungsplan keine Festsetzungen erforderlich. 6 6.1 ABWÄGUNG Bewertung der Umweltauswirkungen Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführte Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Sie kommt für die Belange nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB zu folgenden Ergebnissen: Schutzgut Mensch (Lärm, Verschattung) - Mittlere Auswirkungen (abwägungsrelevant) Bei Umsetzung aller Minderungsmaßnahmen keine lärmbedingten Konflikte. Die künftige Besonnungsdauer betroffener Wohnungen genügt infolge der Neubebauung nicht überall den fachlichen Anforderungen der DIN 5034-1. Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete - Mittlere Auswirkungen (abwägungsrelevant) Verlust von 14 geschützten Bäumen, darunter 2 Großbäume. Keine Beeinträchtigung von Natura2000-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten. Kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote, sofern die notwendigen Bauzeitenregelungen gemäß Artenschutzbericht eingehalten werden. Boden - Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Veränderung des Versiegelungsgrades oder der Bodenbeschaffenheit. Wasser - Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Auswirkung auf Oberflächengewässer oder auf die Grundwasserneubildung. Luft - Umweltverträglich (abwägungsrelevant) Geringfügige Beeinträchtigung der Luftqualität. Klima - Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalklimas. Landschaft - Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Plangebiet ist bereits stark urban geprägt; daher keine erheblichen Auswirkungen auf Landschaftsstruktur und Landschaftsbild. Keine erheblichen Auswirkungen auf den Biotopverbund. Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Nicht umweltverträglich (abwägungsrelevant) Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 41 Erhebliche Beeinträchtigung von Kulturdenkmalen durch die städtebauliche Dominanz des Solitärbaus im Nordosten des Plangebiets. Belange nach § 1 (6) Nr. 7 e-h BauGB: - Die Inhalte der Bauleitplanung stehen nicht im Widerspruch zu nutzungsbezogenen Darstellungen des Landschaftsplans. - Belange der Emissionsvermeidung sowie der Ver- und Entsorgung stellen sich als unproblematisch dar. 6.2 Unterschreitung der Abstandsflächen Die städtebaulich begründeten Ausweisungen der überbaubaren Flächen und der zulässigen baulichen Höhenentwicklung im Bebauungsplan führen, wie dargelegt, zu einer Unterschreitung der gemäß § 6 LBO SH einzuhaltenden Abstandsflächen im Bereich der Planstraße A (künftige Fischerstraße) und im nordwestlichen Abschnitt der Schlossstraße einschließlich des Eckgrundstücks Schlossstraße / Burgstraße. Die Unterschreitung der Abstandsflächen resultiert aus der städtebaulich begründeten Gebäudehöhe, der Gebäudekubatur und der Positionierung des acht-geschossigen Solitärgebäudes Haus 5. Diese sind das Ergebnis eines stufenweisen intensiven Abwägungsprozesses anhand alternativer städtebaulicher Studien für den Bereich Eggerstedtstraße/Schlossstraße und eines Gutachterverfahrens auf der Basis der beschlossenen übergeordneten städtebaulichen Entwicklungsziele (Integriertes Stadtentwicklungskonzept INSEKK und Rahmenkonzept – Perspektiven für die Kieler Innenstadt). Diese intensive planerische Auseinandersetzung mit den besonderen städtebaulichen und funktionalen Anforderungen an dieses Gebiet belegt, dass es sich hier um eine besondere planerische oder bauliche Situation handelt, die eine durch Baulinien festgesetzte Unterschreitung der Abstandsflächen im Grundsatz rechtfertigt. Auch die Bedingung, dass bei einer Unterschreitung die Schutzziele des Abstandsflächenrechts durch die Bauleitplanung gewährleistet sein müssen wird, wie in Bezug auf die Schutzziele Brandschutz, Belüftung und ausreichender Sozialabstand in den betroffenen Bereichen erfüllt. Zu diesen Schutzzielen und damit zu den Kriterien zur Beurteilung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zählt auch eine auseichende Belichtung bzw. Besonnung. Hinsichtlich der Belichtung zeigt die erstellte 3-D-Simulation der Besonnungssituation für die von der Abstandflächenunterschreitung betroffenen Gebäude Besonnungsdefizite gegenüber den fachlichen Empfehlungen der DIN 5034, Teil 1 „Tageslicht in Innenräumen“. Ziffer 4.4 der DIN 5034-1 besagt: „Vor allem für Wohnräume ist die Besonnbarkeit ein wichtiges Qualitätsmerkmal, da eine ausreichende Besonnung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden beiträgt. Deshalb sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen“. In der Rechtsprechung werden i.d.R. diese fachlichen Empfehlungen der DIN 5034-1 zur Beurteilung einer ausreichenden Besonnung herangezogen. Abweichend hiervon gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen, die sich mit dieser Thematik aufgrund unterschiedlicher Ausgangslagen auseinandergesetzt haben. Hinzuweisen ist in diesem Fall auf die Rechtsprechung des OVG Berlin (Beschluss vom 27.10.2004) nach der in verdichteten Innenstadtlagen von gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen ausgegangen werden kann, wenn am Stichtag der Tag-/ Nachtgleiche (21.3. und 21.9.) eine Mindestbesonnungsdauer von zwei Stunden erreicht wird. U. a. aufgrund der bestehenden Einschränkungen der Belichtung im Bereich des Hauses 5 wurde der vorliegende und diesem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende hochbauliche Entwurf des Hauses 5, abweichend von den in der Auslobung des Gutachterverfahrens möglichen Bebauungsmöglichkeiten, ausgewählt. So wurde eine deutlich reduzierte überbaubare Fläche unter Beibehaltung der städtebaulichen Ziele ausgewählt. Die Flächenverluste innerhalb des Gebäudes wurden durch ein zusätzLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 42 liches Staffelgeschoss gemindert. Im Ergebnis konnte dadurch zumindest an den Stichtagen am 17.1. und 21.9. eine wenn auch geringfügige Verbesserung der Belichtungssituation herbeigeführt werden. Besonnungssituation in der Planstraße A (künftige Fischerstraße) In der Planstraße A (künftige Fischerstraße) führt die Unterschreitung zu einer wechselseitigen Überdeckung der Abstandsflächen der Blockrandbebauung Haus 4A und 4B und des Solitärgebäudes Haus 5. Vor der 5,0 m breiten Südwestfassade des Solitärgebäudes Haus 5 umfasst die Überdeckung lediglich einen dreiecksförmigen, maximal 3 m tiefen Bereich der Abstandsfläche vor dem Gebäude Haus 4A, da die Gebäudefassaden in einem Winkel von 56° zueinander stehen. Die Überdeckung zwischen den Gebäuden Haus 4B und Haus 5 erstreckt sich annähernd auf die gesamte Fassadenbreite der Gebäude. Infolge ihrer Lage an der Gebäudenordseite liegen die dem Solitärgebäude gegenüberliegenden Fassaden der Gebäude Haus 4A und 4B an allen untersuchten Stichtagen im Schatten. Ursächlich hierfür ist nicht die Unterschreitung der Abstandsflächen, sondern die städtebaulich begründete Gebäudeausrichtung. Die Planstraße A ist Teil einer bedeutsamen städtebaulichen Achse, die die Schlossstraße über die Arkaden entlang des NDR-Gebäudes und den Fördebalkon in gerader Linie mit Museumsbrücke an der Kieler Förde verbindet. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans bewirkt eine Stärkung der Zugänge zum Wasser und schafft eine direkte Blickbeziehung zwischen Altstadt und dem Fördeufer. Die Landeshauptstadt Kiel setzt damit die städtischen Ziele des Rahmenkonzepts „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ in Bezug auf die Verknüpfung der Innenstadt mit der Förde um. Die festgestellten Besonnungsdefizite der Nordostfassaden der Gebäude Haus 4A und 4B werden durch eine Optimierung der Grundrissorganisation gemindert. Die Treppenhäuser der Gebäude sowie die Schlafräume der Wohnungen liegen an der Nordseite, die Aufenthaltsräume sind nach Süden zum Innenhof (Hof B) orientiert. Alle Aufenthaltsräume und der überwiegende Anteil der Schlafräume verfügen über einen Glasflächenanteil von über 55 % entsprechend der Empfehlung der DIN 5034. Im Innenhof (Hof B) werden die Abstandsvorschriften des § 6 LBO eingehalten. Dennoch weisen die zum Innenhof orientierten und nach Süden ausgerichteten Wohnungen der Gebäude Haus 4A und 4B zum Teil bis zur Höhe des 3.OG Besonnungsdefizite in Bezug auf die Empfehlungen der Ziffer 4.4 der Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 43 DIN 5034 auf. Eine einstündige Besonnung der Wohnungen am 17.Januar wird nur ab dem 3.OG erreicht. Am Stichtag 21.03. erreicht die Besonnung der Wohnungen im EG und 1. OG maximal zwei Stunden, in den Wohnungen im 2.OG und im 3. OG wird eine Besonnung von vier Stunden nicht erreicht. Die Besonnung beträgt jedoch mehr als zwei Stunden. Auch am Stichtag 21.09. erhalten die Wohnungen bis zum 3. OG keine vier Stunden, jedoch mehr als zwei Stunden Sonne. Lediglich die Besonnung der südöstlichen Eckwohnungen im EG und 1. OG beträgt maximal zwei Stunden. Das Plangebiet gehört zu den wenigen entwickelbaren Flächenpotentialen im Altstadtgebiet. Die städtischen Zielplanungen sehen für diese attraktive Innenstadtlage nahe der Kieler Förde entsprechend der Nachfrage vorzugsweise die Schaffung von Wohnungen in einem Umfeld mit hoher urbaner Qualität vor. Somit folgt die städtebauliche Dichte der geplanten Bebauung im Bereich Eggerstedtstraße / Schlossstraße diesen städtischen Zielen. Die Landeshauptstadt Kiel bezieht sich daher u. a. auf die vorstehend genannten Rechtsauffassung des OVG Berlin, das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in verdichteten Innenstadtlagen auch bei einer Mindestbesonnungsdauer von zwei Stunden gegeben sind. An der Südwestfassade des Solitärgebäudes Haus 5 betreffen die Besonnungsdefizite die Erdgeschosszone sowie die Wohnungen im 1.-3.OG, insbesondere die im westlichen Gebäudebereich gelegenen Wohnungen. Insgesamt werden nur bei zwei Wohnungen (1. + 2. OG) die empfohlene Besonnungsdauer an allen Stichtagen nicht erreicht. Die mittlere Wohnung im 3. OG erreicht an zwei Stichtagen (17.01 und 21.03.) die Mindestbesonnungsdauer nicht. Am Stichtag 21.03 und 21.09. erhalten alle Wohnungen eine Besonnung für die Dauer von zwei Stunden und mehr. Aufgrund der besonderen Grundrissform des Gebäudes Haus 5, die sich aus der beschriebenen städtebaulichen Zielsetzung ergibt, stellen die entwickelten Wohnungszuschnitte auch aufgrund der Gebäudetiefe stark optimierte Grundrisslösungen dar. Die in der Mitte gelegenen Wohnungen verfügen im Wohnbereich über eine raumhohe Verglasung, da sie ausschließlich von Süden bzw. Südwest belichtet werden. Die an der südöstlichen Gebäudeecke angeordneten Wohnungen sind von zwei Seiten belichtet. Die großen Wohnzimmer verfügen über eine raumhohe Verglasung nach Südwesten und weitere Fenster nach Südosten. Auch die Wohnungen an der westlichen Gebäudeecke sind von zwei Seiten belichtet. Zur Verbesserung der Besonnungs- und Belichtungssituation an der Südwestfassade des Solitärgebäudes Haus 5 sind die zwei obersten Geschosse der gegenüberliegenden, Schatten werfenden Gebäude Haus 4A und 4B als Staffelgeschosse ausgebildet. Auch die Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss sind über großzügige Glasfassaden von zwei Seiten belichtet und auf die Schlossstraße als Geschäftszone ausgerichtet. Der von der partiellen Verschattung betroffene Bereich an der Planstraße A (künftige Fischerstraße) ist hingegen geschlossen ausgebildet. Besonnungssituation in der Schlossstraße einschließlich des Eckgrundstücks Schlossstraße / Burgstraße Die beschriebene Belichtungssituation der Nordwestfassade des Hauses 5 resultiert aus der ausführlich beschriebenen städtebaulichen Zielsetzung zur Anordnung der Gebäude. Zur Minderung bzw. Verbesserung der Situation erfolgt die Zurücknahme der südlichen Bauflucht der Schlossstraße um 2 m im Vergleich zur bisherigen Straßenbegrenzung. Zudem verfügen die an dieser Seite gelegenen zwei Wohnungen je Geschoss über erhebliche Wohnungsgrößen, die zudem über Eck jeweils von zwei Seiten belichtet werden, so dass eine ausreichende Belichtungsqualität gewährleistet werden kann. Lediglich für die beiden im 2. und 3. OG gelegenen Wohnungen im Bereich Schlossstraße / Planstraße A (zukünftige Fischerstraße) werden die Orientierungswerte nicht in Gänze eingehalten. Die Belichtungsdefizite im Bereich der derzeitigen Baulücke in der Schlossstraße / Ecke Burgstraße resultieren aus der ausführlich beschriebenen städtebaulichen Zielsetzung zur Anordnung des Hauses 5. Zur Minderung bzw. Verbesserung der Situation erfolgt die Zurücknahme des südlichen Verlaufs der Schlossstraße um 2 m im Vergleich zur bisherigen Straßenbegrenzung und die Staffelung des Hauses 5. Zudem wird auf die im Bebauungsplan Nr. 822 vorgesehene Verengung des Straßenraums im Bereich des Hauses 5 um 2 m verzichtet, so dass im Vergleich zum bisherigen Baurecht ein Zurückweichen von insgesamt 4 m zur Minderung der Beeinträchtigungen vorgenommen wird. Da es sich bei der angenommenen Bebauung der Baulücke um eine Annahme gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 822 handelt, besteht zudem die Möglichkeit der mindernden Anordnung der Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 44 Grundrisse. Aufgrund der dann entstehenden rückwärtigen nordwestlich ausgerichteten Fassaden sind die Minderungsmöglichkeiten durch die Grundrissgestaltung jedoch als begrenzt anzusehen. Die Simulation eines Baukörpers mit fünf Geschossen und einem Staffelgeschoss anstelle des geplanten Solitärgebäudes macht jedoch deutlich, dass der Umfang der Verschattung auch durch ein Gebäude mit geringerer Höhe, also unter Einhaltung der Abstandsregelungen der LBO S-H nicht weniger wird. Die Besonnungssituation am Stichtag 21. September ist in beiden Verschattungssimulationen annähernd identisch. Die Fassaden der Bestandsgebäude liegen überwiegend im Schatten. Annähernd die Hälfte der Fassade des exemplarisch entwickelten Gebäudes erhält im Zeitraum zwischen 7.00 und 9.00 Uhr eine hinreichende Besonnung von mindestens zwei Stunden. Lediglich an diesem Gebäude lassen sich am Stichtag 21. März Auswirkungen durch eine geringere Gebäudehöhe erkennen. Die Besonnungssituation für die Bestandsgebäude bleibt im simulierten Zeitraum zwischen 11.45 und 13.45 Uhr gleich, da das Gebäude Haus 5 aufgrund der Sonnenstellung keinen Schatten auf die Bestandgebäude wirft. Nur auf der Fassade des beispielhaft dargestellten Gebäudes Schlossstraße / Ecke Burgstraße wird durch das geplante Solitärgebäude ein weiteres Geschoss im Vergleich zu einem Gebäude mit geringerer Höhe in dem oben genannten Zweitraum verschattet. Im Zeitraum ab 13.45 Uhr nimmt die Schattenfläche dann deutlich ab, bis die Fassade um 15.45 Uhr fast gänzlich in der Sonne liegt. Es bestehen somit nur für geringe Anteile der Fassade (Nordseite der Schlossstraße) Besonnungsdefizite im Vergleich zu einem gegenüberliegenden Gebäude mit geringerer Gebäudehöhe. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die geplante Gebäudehöhe von Haus 5 ist demnach insgesamt nur zu geringen Teilen ursächlich verantwortlich für die fehlende Besonnung bzw. die vorgenannten Besonnungsdefizite. Diese sind vielmehr an erster Stelle das Ergebnis des städtebaulichen Konzeptes einer verdichteten Blockrandbebauung nach historischem Vorbild entsprechend den städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Entwicklungsbereich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass insgesamt die beschriebenen Belichtungsdefizite aus dem städtebaulichen Ziel der Wiederherstellung nach dem historischen Vorbild einer verdichteten Blockrandbebauung resultieren. Generell sind Belichtungsdefizite für einzelne Nutzungen in verdichteten Blockrandbebauungen nahezu unvermeidbar. Die beschriebenen Minderungsmaßnahmen führen zu einer erheblichen Verbesserung der Situation, so dass lediglich eine im Gesamtmaßstab der MaßLandeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 45 nahme, mit der Schaffung von 213 Wohneinheiten, nur eine untergeordnete Anzahl von Wohneinheiten von Einschränkungen der Belichtung betroffen ist. Bestandsgebäude Schlossstraße 21 a Bestandsgebäude Schlossstraße 23 Baulücke Schlossstraße (angenommene Bebauung) Haus 1 Haus 2 Haus 3 Haus 4a und 4b ca. 12 Anzahl der beeinträchtigten WE nach geltenden Baurecht (BP 822) Betroffene Geschosse Anzahl der beeinträchtigten WE Wohnungsorientierung Fassadenseite Unterschreitung Abstandsflächen Gewerbeeinheiten * 2 (m ) Gebäude WE / Gebäude Zusammenstellung der Wohneinheiten in von der Unterschreitung der Abstandsflächen betroffenen Bereichen mit Besonnungsdefiziten (gemäß DIN 5034-1) x Südwest ca. 12 II, III, IV ca. 9 x Südwest ca. 6 II, III, IV ca. 6 x Südwest ca. 10 II, III, IV ca. 8 52 31 33 34 Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe ca. 260 ca. 220 - 12 EG, I, II, III Haus 5 34 ca. 440 x (zweiseitig orientiert) Südwest Nordwest 3 - I, II und III - Haus 6 29 ca. 450 - Summe 249 Keine Angabe ca. 8 ca. 16 x 43 * angenommen wird lediglich eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen. Gewerbliche Nutzungen als Büros oder Praxen, die gemäß Festsetzungen bis zum III-OG zulässig sind, werden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt. Die Tabelle stellt somit auf den ungünstigsten Fall ab. Angesichts der beschriebenen überragenden Bedeutung des Projektes für die Entwicklung der Kieler Innenstadt erscheinen nach gründlicher Abwägung der Belange die verbliebenen Einschränkungen als vertretbar. 6.3 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete Die Auswirkungen auf das Schutzgut wurden wie dargestellt umfangreich und ausführlich untersucht. In den Untersuchungen wurden notwendige Minderungs- bzw. Ersatzmaßnahmen erarbeitet, die in Gänze in den Bebauungsplan übernommen wurden. Die Entwicklungsziele der Landeshauptstadt Kiel wurden ebenfalls ausführlich dargestellt und stellen den Anlass der vorliegenden Planung dar. Im Rahmen dieser übergeordneten Planungen hat die Landeshauptstadt Kiel sich umfassend, auch unter Zugrundelegung der Anforderungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen, mit den Entwicklungszielen für die unterschiedlichen Teilgebiete der Stadt auseinandergesetzt. Für das vorliegende innerstädtische Gebiet ist das vorrangige Ziel der Entwicklung Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 46 eines gemischtgenutzten, verdichteten Quartieres mit der ausdrücklichen Stärkung der Wohnfunktion formuliert worden. Aus der umfassenden Dokumentation der mit dem Bebauungsplan verbundenen unvermeidlichen Eingriffe wird ersichtlich, dass diese aufgrund der innerstädtischen Vorbelastungen „relativ gering“ ausfallen, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden und eine Umsetzung des Vorhabens aufgrund der besonderen Bedeutung für die Entwicklung der Kieler Innenstadt vertretbar erscheinen. 6.4 Beeinträchtigungen von Kulturdenkmalen Grundlage für die weitere planerische Bearbeitung ist der städtebauliche Entwurf der Vorhabenträgerin, der eine Konkretisierung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) darstellt. Zudem stellt die vorliegende Planung das Ergebnis eines vorgeschalteten konkurrierenden Verfahrens für das geplante Solitärgebäude (Haus 5) dar. Neben der Positionierung und Gestaltung des Gebäudes war insbesondere die Auseinandersetzung der Einfügung des Gebäudes in das durch das denkmalgeschützte Schlossareal geprägte Umfeld Gegenstand des konkurrierenden Verfahrens. Im Anschluss an die Erarbeitung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) wurde im Rahmen wiederholter Projektanfragen vertiefende städtebauliche Studien (August 2011) für diesen Bereich erarbeitet. Untersucht wurden 4 unterschiedliche Nutzungs- und Bebauungskonzepte. Allen Untersuchungen gemeinsam ist das Ergebnis der Aufnahme des historischen Bezuges der Schlossstraße und der Bebauung der Eggerstedtstraße (in unterschiedlicher Intensität) und die Ausbildung eines Kopfes der Bebauung in Form eines Solitärs gegenüber dem Schloss. Wesentlicher Gegenstand der Untersuchungen war zudem die ausdrücklich gewünschte Stärkung der innerstädtischen Wohnfunktion in unterschiedlichen Varianten und Dichten. Stadträumlich bietet sich an diesem Standort die Möglichkeit, die Bebauungs- und Erschließungsstruktur neu zu gliedern. Nach den Kriegszerstörungen wurde hier die Eggerstedtstraße geschaffen, die - abweichend von der historischen Stadtstruktur eine neue Verkehrsachse zur Entlastung des alten Straßenzuges/ Verkehrsverlaufs Dänische Straße – Alter Markt – Holstenstraße bildete. Mit der Verlagerung dieser Verkehre auf den ausgebauten Straßenzug Kaistraße – Wall kann heute die Eggerstedtstraße rückgebaut werden. Stadtplanerisches Ziel ist es, die historischen Straßenzüge Dänische Straße / Schlossstraße wieder aufzuwerten und die zum Wasser führenden Straßenzüge Flämische Straße / Schuhmacherstraße hervorzuheben. Ergänzend soll die zwischen Konzertsaal und NDR-Gebäude bestehende Sichtachse mit Brückenverbindung zum Schlossgarten / Schifffahrtsmuseum bis zur Schlossstraße verlängert werden. Die neu entstehende Verbindung entsteht in Anklang an die ehemals im Umfeld liegende Fischerstraße. Die Neuentwicklung des Areals bietet die Chance, den bislang wenig beachteten historischen Wert der Fläche herauszustellen und im Sinne des historischen Stadtgrundrisses „Stadtreparatur“ zur Stärkung und Belebung der Innenstadt zu betreiben. Es geht dabei insbesondere darum, räumlich erlebbare Beziehungen zwischen den verschiedenen sie umgebenden historischen Orten, sowie einen Bezug zum Freiraum der Förde herzustellen. Die neu entstehende Bebauung orientiert sich in der Höhenentwicklung an der vorhandenen Bebauung. Nördlich der Planstraße A soll ein Baukörper entstehen, der zum Hochpunkt des Kieler Schlosses überleitet und den Auftakt für die neue Bebauung der Altstadt bildet. Es soll städtebaulich und architektonisch ein Akzent gesetzt werden und der Ausblick zur Förde über die Öffnung zwischen Konzertsaal und NDR-Gebäude genutzt werden. Die Baudenkmale Kieler Schloss und St.-Nikolai-Kirche sind als historische Gebäude prägend und maßstabgebend für die Bebauung der Innenstadt. Das Gebäude 5 (34,50 m. ü. NN) stellt dabei ein Pendant gegenüber dem nahezu höhengleichen Hauptbaukörper des Schlosses (34,25 m. ü. NN) dar. Die für die Stadtsilhouette wesentlichen Hochpunkte Turm des Schlosses und Nikolaikirche bleiben klar erkennbar. Die bauliche Höhe des Gebäudes 5 resultiert aus der besonderen Bedeutung des Gebäudes als „Tor zur Kieler Innenstadt“ und der städtebaulich beabsichtigten Betonung dieser Ein- Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 47 gangssituation. Zudem erfüllt das Gebäude eine wesentliche Funktion bei der baulichen Fassung des Schlossplatzes. Die übrige Neubebauung an der Ecke Burgstraße / Schlossstraße lehnt sich bezüglich der Höhenentwicklung an die Gebäudehöhen der angrenzenden Bestandsgebäude an. Insgesamt ist daher festzustellen, dass vor dem Hintergrund der angestrebten städtebaulichen Entwicklung erhebliches Augenmerk auf die Einbindung der prägenden historischen Gebäude im Umfeld des Plangebietes gelegt wurde und insgesamt eine verträgliche Umsetzung des Vorhabens, auch zum Wohle der historischen Gebäude, vorgenommen wird. 6.5 Luft Verursacht durch den Parkverkehr im Parkhaus (Startvorgänge) in Verbindung mit dem Heranrücken der Bebauung kommt zu einer Steigerung der Belastung durch Benzol um ca. 20 %. Die Werte liegen jedoch deutlich unter den festgesetzten Grenzwerten, so dass die Werte hinnehmbar sind und keine Maßnahmen erforderlich werden. 7 PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN IM PLANGEBIET Die grundsätzliche und umfassende Prüfung von Planungsalternativen erfolgte bereits im Vorfeld der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans, im Rahmen der Erstellung des Rahmenkonzeptes „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) und daran anschließenden vertiefenden Untersuchungen. Diese sind bereits im Kapitel 2.1.8 ausführlich dargestellt. Zu betonen ist dabei, dass diese Ziele lange vor dem vorliegenden Vorhaben und damit unabhängig von diesem entwickelt wurden. Im Rahmen des konkreten und hier vorliegenden Vorhabens wurden zudem, innerhalb des verbliebenen engen städtebaulichen Spielraums, unterschiedliche Varianten mit dem Ziel der Minderung der Auswirkungen, insbesondere der Belichtungssituation und der Einfügung in das historische Umfeld, untersucht. So wurde u. a. eine Veränderung der Straßenflucht um 2 m unter Beibehaltung des städtebaulichen Ziels der Stärkung der historischen Straßenbezüge untersucht und letztlich in den Entwurf übernommen. Außerdem erfolgte eine differenzierte Untersuchung des Solitärgebäudes (Haus 5) in Bezug auf die Belichtungsauswirkungen auf die bestehende Bebauung. Daraus resultierte eine Verkleinerung der überbaubaren Fläche und eine Abstaffelung des Gebäudes. Zudem fanden umfangreiche Abstimmungen zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt auf Ebene des Vorhaben- und Erschließungsplanes statt, in denen vielfältige Varianten der Fassadengestaltungen und der Freiraumplanungen diskutiert wurden. 8 KOSTEN Der Landeshauptstadt Kiel entstehen keine externen Kosten. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 48 9 WESENTLICHE INHALTE DES DURCHFÜHRUNGSVERTRAGES Der Durchführungsvertrag enthält folgende wesentliche bodenrelevante Inhalte: - Städtebauliche Planungsleistungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, - Beschreibung des Vorhabens, - Durchführungsverpflichtungen, - Planungsleistungen, - Versorgungseinrichtungen, - Ausführung, - Technische Abnahme und Übernahme von Anlagen, - Sondervereinbarungen zum Aus- und Umbau der Schlossstraße (§ 8 KAG), - Sicherung der zukünftigen Anlieferung des Konzerthauses und Sicherung der lärmtechnischen Maßnahmen, - Vermessung / Einmessung, - Haftung, - Grünmaßnahmen, ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, - Widmung, - Vertragsstrafe, - Kostentragung, - Rechtsnachfolge, - Sicherheiten. 10 FLÄCHENZUSAMMENSTELLUNG Plangebiet: 10.900 m² Straßenverkehrsflächen: 4.400 m² Gebiet für innerstädtische, gemischte Nutzungen: 6.500 m² Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 49 11 Quellenverzeichnis - Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Kiel in der Fassung von 2000 - Landschaftsplan (Landeshauptstadt Kiel, 2000) - Regionalplan für den Planungsraum III (Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, 2001) - Freiräumliches Leitbild Kiel und Umland (Landeshauptstadt Kiel, 2007) - Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept Kiel (Stadtplanungsamt der LH Kiel, 2010) - Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, 2010) - Integriertes Stadtentwicklungskonzept Kiel (INSEKK) (Landeshauptstadt Kiel, 2010) - Wohnungsmarktkonzept der Landeshauptstadt Kiel (2007) - Rahmenkonzept „Perspektiven für die Kieler Innenstadt“ (2009) Gutachten: - Gutachterverfahren Schlossquartier (2013) - Verkehrsuntersuchung Schlossquartier Kiel (LOGOS, Hamburg August 2014) - Artenschutzbericht (Bioplan, Neumünster Februar 2014) - Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, (Lairm Consult Bargteheide November 2014) - Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, (Lairm Consult Bargteheide August 2014) - Untersuchung der Einwirkungen durch elektromagnetische Felder zum Bebauungsplan Nr. 999V „Schlossquartier“ der Landeshauptstadt Kiel, (Lairm Consult Bargteheide Februar 2014) Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 50 12 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 999V sind die folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung: Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. November 201 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist. Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG SH) Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010, GVBl. S. 301, zuletzt geändert am 13. Juli 2011, GVBl. S. 225. Landesplanungsgesetz (LPlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 BGBl. I S. 232) zuletzt geändert am 22.5.2015 BGBl. I S. 132. Landesbauordnung Schleswig- Holstein (LBO SH) Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. S. 6) geändert am 9. März 2010 (GVOBl. S. 356) und am 17. Januar 2011 (GVOBl. S. 3). Planzeichenverordnung (PlanZV) Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 51 13 Umweltbericht Landeshauptstadt Kiel, den .................................. Oberbürgermeister Landeshauptstadt Kiel, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 999V 52 Umweltschutzamt Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 999V – Schlossquartier – Kiel-Altstadt, Schlossstraße, Burgstraße, Eggerstedtstraße, Flämische Straße Stand: 16.06.2015 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anlass und Umfang der Umweltprüfung...................................................... 2 Planungsvorgaben, Planungsziele und Planinhalt...................................... 2 Relevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung in der Planung 2 Planungsalternativen und -varianten............................................................ 3 Wesentliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt: Bestand / Vorbelastung der Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB, Auswirkungsprognose für Planfall und Nullfall, Bewertung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen......................... 3 5.1 Schutzgut "Mensch, menschliche Gesundheit"...................................... 4 a) Wirkungsbereich Lärm...................................................................... 5 b) Wirkungsbereich Verschattung......................................................... 7 5.2 Schutzgut "Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete"..... 8 5.3 Schutzgut "Boden"................................................................................. 9 5.4 Schutzgut "Wasser"............................................................................... 9 5.5 Schutzgut "Luft"..................................................................................... 10 5.6 Schutzgut "Klima"................................................................................... 11 5.7 Schutzgut "Landschaft".......................................................................... 11 5.8 Schutzgut "Kulturgüter und sonstige Sachgüter"....................................12 Berücksichtigung der Belange nach § 1 (6) Nr. 7 e-h und § 1a BauGB..... 13 6.1 Darstellungen des Landschaftsplans und anderer Fachpläne............... 13 6.2 Emissionsvermeidung (insb. Luftreinhaltung), Entsorgung, ressourcenschonende Energieversorgung und -nutzung....................... 13 6.3 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden............................................ 13 6.4 Eingriffsregelung ................................................................................... 13 6.5 Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel........................................................................................... 13 Wichtige methodische Merkmale der Umweltprüfung, Kenntnislücken.... 14 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen......... 14 Wesentliche umweltbezogene Gutachten und Fachbeiträge..................... 14 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen....................... 16 Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 1 2 Anlass und Umfang der Umweltprüfung Gegenstand der vorliegenden Planung ist die umfassende Neugestaltung des Kieler Altstadtbereichs südöstlich der Schlossstraße einschließlich der Überbauung der nördlichen Eggerstedtstraße. Für das hierfür erforderliche Bauleitplanverfahren (Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 999V) ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 Baugesetzbuch – BauGB –). Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Bestandteil der Planbegründung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der inhaltliche Umfang der Umweltprüfung erstreckt sich auf alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes. 2 Planungsvorgaben, Planungsziele und Planinhalt Die städtische Planung verfolgt das Ziel der Schaffung eines urbanen Quartiers im Bereich zwischen Eggerstedtstraße, Burgstraße, Schlossstraße und Alter Markt mit einer Mischung aus klassischen innerstädtischen Nutzungen, oberzentralen Funktionen und einem hohen Wohnanteil. In Anlehnung an den historischen Stadtgrundriss soll die später entstandene Eggerstedtstraße geschlossen und überbaut werden, so dass eine zusammenhängende, mischgenutzte, architektonisch hochwertige Bebauung entsteht, die sich bis an die Ostseite der Schlossstraße erstreckt. Die Planung leitet sich aus den Vorgaben übergeordneter Planwerke (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) und Konzepte (Integriertes Stadtentwicklungskonzept, Wohnungsmarktkonzept, Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept, Rahmenkonzept "Perspektiven für die Kieler Innenstadt") her. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche dar. Das Gebiet liegt bislang noch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 822, der im Parallelverfahren teilweise aufgehoben werden soll. – Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 999V datiert vom 10.01.2013. Im Bebauungsplan werden auf einer Gesamtfläche von ca. 1,09 ha die folgenden Nutzungen festgesetzt: a) Straßenverkehrsflächen ca. 4.400 m² b) Gebiete für innerstädtische, gemischte Nutzungen ca. 6.500 m² Das Vorhaben umfasst die Schließung und Überbauung der nördlichen Eggerstedtstraße auf der Grundlage eines zusammenhängenden Bebauungskonzepts, wobei die geplante Bebauung in Form einer kammartigen Struktur mit zwei Innenhöfen ausgebildet wird. Am nördlichen Ende der Schlossstraße soll ein markantes Solitärgebäude entstehen. Die Haupterschließung des Plangebiets für den Kfz-Verkehr erfolgt ausschließlich über eine in der Flämischen Straße gelegene Ein- und Ausfahrt in eine Tiefgarage. 3 Relevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung in der Planung Gemäß Anlage zum BauGB sind die in Fachgesetzen, Fachplänen etc. festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Planung von Bedeutung sind, darzustellen. Die Art und Weise, in der die folgenden Ziele (sofern durch die vorliegende Planung berührt) und die Umweltbelange bei der Planaufstellung berücksichtigt wurden, ist den Kapiteln 5 und 6 des Umweltberichts zu entnehmen: Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 3 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –), der Wasserwirtschaft (§§ 1, 6, 27 Wasserhaushaltsgesetz, § 2 Landeswassergesetz) und des Bodenschutzes (§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz); Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Vorrang für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung; Vermeidung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen (§1a BauGB); Vermeidung und, soweit erforderlich, Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1a BauGB, Eingriffsregelung/Kompensation gemäß §§ 13, 14 BNatSchG); Einbeziehung sowohl von Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch von solchen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (§ 1a BauGB); Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (DIN 18005, Teil 1), der Richtwerte der TA Lärm und der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV); Einhaltung der Richtwerte gemäß den "Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)"; Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) über die mögliche Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche sowie am 17. Januar eines Jahres; Einhaltung der in der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) aufgegeführten Immissionsgrenzwerte für elektrische bzw. magnetische Feldstärken; Einhaltung der in der 39. BImSchV – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – aufgeführten Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; Schutz von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen (§§ 1, 8 Denkmalschutzgesetz SH); Schutzgutbezogene Ziele des Kieler Landschaftsplans (2000); Kieler Umweltqualitätszielkatalog (Ratsbeschluss 1993) und Fortschreibung "Umweltbezogene Ziele und Grundsätze" (1999). 4 Planungsalternativen und -varianten Eine grundlegende Prüfung alternativer Bebauungsmöglichkeiten erfolgte bereits auf der Ebene der Erstellung des Rahmenkonzepts "Perspektiven für die Kieler Innenstadt" (2009) und der sich daran anschließenden vertiefenden Untersuchungen. Die "in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten" im Sinne der Anlage 1 BauGB beschränken sich auf der Ebene der Bebauungsplanung auf Planungsvarianten, die andere Gebäudemaße und -anordnungen, Erschließungsmöglichkeiten etc. beinhalten. Auf der B-Plan-Ebene wurden verschiedene Planungsvarianten erwogen, um die Aspekte "Einfügung in das historische Umfeld" und "Besonnung" zu optimieren. So wurde u.a. eine Veränderung der Straßenflucht um 2 m unter Beibehaltung des städtebaulichen Ziels der Stärkung der historischen Straßenbezüge untersucht und letztlich in den vorliegenden Entwurf übernommen. Des weiteren erfolgte nach einer Untersuchung der durch das Solitärgebäude hervorgerufenen Verschattungswirkung eine Verkleinerung der überbaubaren Fläche und eine Abstaffelung des Gebäudes. – In gleicher Weise wurden im Laufe des Planungsprozesses vielfältige Varianten der Fassaden- und Freiflächengestaltung diskutiert und im Hinblick auf die Aufnahme in den Vorhaben- und Erschließungsplan optimiert. 5 Wesentliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt: Bestand / Vorbelastung der Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB, Auswirkungsprognose für Planfall und Nullfall, Bewertung, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen An dieser Stelle werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB dargestellt und bewertet. Die Auswirkungen auf die Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 4 Schutzgüter ergeben sich dabei aus den Eigenschaften des Vorhabens und deren Verknüpfung mit der heute vorgefundenen Situation am Standort (Empfindlichkeit bzw. Vorbelastung). Für jedes Schutzgut werden, soweit zutreffend, die folgenden Aspekte erläutert: Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Bewertung Die Darstellung von Wechselwirkungen erfolgt schutzgutbezogen, soweit erforderlich. Grundlage für die Bewertung ist der Vergleich mit der voraussichtlichen Entwicklung des Gebiets bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante). Für die Schutzgüter werden jeweils die folgenden Bewertungskategorien verwendet: Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Die Planung hat keine oder nur sehr geringe nachteilige Umweltauswirkungen. Geringe bis mittlere Auswirkungen (abwägungsrelevant) Es ist mit erkennbaren Beeinträchtigungen von Schutzgütern zu rechnen. Im Rahmen der Abwägung ist eine Auseinandersetzung mit diesen Planungsfolgen erforderlich. Nicht umweltverträglich (abwägungsrelevant) Es sind schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, z.B. infolge von Nichterfüllung konkreter rechtlicher Anforderungen oder deutlicher Überschreitung von Richtwerten. In der Abwägung sind diese Planungsfolgen ausführlich zu behandeln. 5.1 Schutzgut "Mensch, menschliche Gesundheit" Dieser Abschnitt des Umweltberichts enthält Aussagen zu Lärmimmissionen sowie zu Immissionen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. Zu Luftschadstoff-Immissionen siehe Abschnitt 5.5. Um die Auswirkungen der Planung auf die örtliche Immissionssituation (Gewerbe- und Hafenlärm, Verkehrslärm, Gesamtlärm und elektromagnetische Felder) beurteilen und die Planung im Hinblick auf mögliche immissionsbedingte Konflikte optimieren zu können, wurden entsprechende Fachgutachten erstellt (LAIRM CONSULT GmbH, Bargteheide). Im Rahmen der Bauleitplanung ist der Schutz des Plangebiets vor Einwirkungen durch elektromagnetische Felder sicherzustellen. Für die auf dem Dach des NDR-Landesfunkhauses und auf dem Dach des Gebäudes Wall 64 befindlichen Satellitensendeanlagen sowie für die auf dem Dach des Gebäudes Eggerstedtstraße 4 befindlichen Mobilfunksendeanlagen liegen Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur vor, in denen u.a. die Hauptstrahlrichtung und der erforderliche Sicherheitsabstand zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV angegeben sind. Lediglich für die Sendeanlage auf dem Dach des Landesfunkhauses wird dieser spezifische Sicherheitsabstand (hier: 400 m) nicht eingehalten. Da jedoch eine stark gerichtete Abstrahlcharakteristik mit einer vertikalen Ausrichtung auf den Übertragungssatelliten vorliegt, sind keine Überschreitungen der einschlägigen Grenzwerte und somit keine Beeinträchtigungen im Plangebiet zu erwarten. Die nachfolgenden Ausführungen zum Schutzgut "Mensch" beziehen sich auf die schalltechnischen Auswirkungen der Planung sowie auf die Auswirkungen auf die Besonnungs-/ Verschattungssituation. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 5 a) Wirkungsbereich Lärm In dem vorgesehenen "Gebiet für innerstädtische gemischte Nutzungen" sollen neben Wohnnutzungen auch vergleichbare gewerbliche Nutzungen wie in Misch- oder Kerngebieten zugelassen werden. Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruchs wird dementsprechend von einer Einstufung in Anlehnung an ein Mischgebiet (MI) oder ein Kerngebiet (MK) ausgegangen. Für die Beurteilung des Gewerbeläms sind Misch- und Kerngebiete vergleichbar; Unterschiede sind jedoch in den Orientierungswerten für Verkehrslärm vorhanden. Die im Plangebiet auftretenden Immissionen stammen sowohl von den umliegenden Straßen und vom angrenzenden Parkhaus (= Verkehrslärm) als auch vom Konzertsaal Kieler Schloss nebst Gastronomie, vom Betriebsgelände des NDR-Landesfunkhauses und vom Kreuzfahrtterminal Ostseekai (= Gewerbe- und Hafenlärm, nachfolgend als "Gewerbelärm" zusammengefasst). Als Vergleichsbasis für die planungsbedingte Veränderung der Lärmimmissionsbelastung diente nicht der heutige Zustand, sondern ein Prognosenullfall, der die heute vorhandene Bebauung sowie die Umsetzung der Verkehrsentwicklungsplanung für den Planungshorizont 2020 berücksichtigt. Die künftige Verkehrserzeugung und -verlagerung durch das Planvorhaben wurde durch eine detaillierte Verkehrsuntersuchung ermittelt. Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen Verkehrslärm Die Umsetzung der Planung mit ihren Auswirkungen auf die Verkehrssituation (B-Planinduzierter Zusatzverkehr, Verkehrsverlagerung aufgrund der Überbauung der nördlichen Eggerstedtstraße) führt an den Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereichs zu keinen relevanten Zunahmen des Verkehrslärmpegels. Höchstens ergeben sich Zunahmen, die unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 1 dB(A) liegen (bei Pegeln von maximal ca. 73 dB(A) im Kreuzungsbereich Wall / Flämische Straße). Für das Plangebiet ergibt sich, dass die Orientierungswerte für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts überwiegend eingehalten werden. Lediglich nachts sind durch den Betrieb des Parkhauses Überschreitungen des Orientierungswertes von 55 dB(A) im Nahbereich des Parkhauses nicht auszuschließen. Legt man die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets zugrunde, werden die Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts teilweise überschritten. Auch in diesem Fall beschränken sich die Überschreitungen auf das Umfeld des Parkhauses. Gewerbelärm Einwirkungen aus Gewerbelärm sind derzeit durch den Betrieb des Konzertsaals und der Gastronomie im Kieler Schloss (Anlieferungen und Pausennutzung auf Freiflächen), den Betrieb des NDR-Landesfunkhauses (Anlagen der Haustechnik, Fahrzeugbewegungen, Anlieferungen) und durch den Betrieb am Ostseekai (Kreuzfahrt- und RoRo-Betrieb) gegeben. Außerdem wird auf Wunsch des NDR ein darüber hinausgehendes Lärmemissionskontingent von 53 dB(A)/m² (nachts) berücksichtigt. Bei Umsetzung der Planung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und Kerngebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Plangebiet überwiegend eingehalten. An Einzelpunkten ergeben sich an der dem NDR-Landesfunkhaus zugewandten Fassade jedoch Immissionen bis 47 dB(A) nachts. Für diesen Fassadenbereich wird daher durch Festsetzung ausgeschlossen, dass dort Immissionsorte im Sinne der TA Lärm zu berücksichtigen sind (= Vermeidungsmaßnahmen, siehe unten). Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 6 Darüber hinaus werden im Landesfunkhaus auch Veranstaltungen durchgeführt (z.B. öffentliche Musikveranstaltungen im Außenbereich). Derartige Veranstaltungen finden jedoch an weniger als 10 Tagen im Jahr statt, so dass sie als seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm anzusehen sind. Die vom Plangebiet künftig ausgehenden Lärmemissionen von gewerblich genutzten Stellplätzen in der geplanten Tiefgarage und von LKW-Anlieferungen im öffentlichen Straßenraum führen nicht zu Immissionen, durch die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der vorhandenen Bebauung oder an der geplanten schutzbedürftigen Bebauung überschritten würden. Die stärkste Pegelzunahme ergibt sich am Immissionsort Schlossstraße 13, Erdgeschoss (von 36,8 auf 56,1 dB(A) tags) aufgrund der künftig dort vorgesehenen Warenanlieferung. Baulärm Während der Bauphase sind in der Umgebung des Plangebiets Belästigungen durch unvermeidbaren Baulärm zu erwarten. Dem Schutz der Nachbarschaft dienen die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz vor Baulärm (AVV Baulärm), die im Baubetrieb einzuhalten sind. Dieses wird durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) überwacht; gegebenenfalls werden zur Erfüllung der Anforderungen der AVV Baulärm geeignete Auflagen erforderlich. Im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung ist somit die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte sichergestellt. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Verkehrslärm Gemäß DIN 4109 ergeben sich Anforderungen für den passiven Schallschutz zum Schutz von Büro- und Wohnnutzungen vor Verkehrslärm. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109. Im Plangebiet ergibt sich hier das Erfordernis zur Festsetzung von Lärmpegelbereich III, im Nahbereich des Parkhauses auch von Lärmpegelbereich IV. Aktiver Lärmschutz zum Schutz des Plangebiets ist in der Örtlichkeit nicht möglich, da für das Parkhaus eine ausreichende Belüftung an der Gebäudefassade sicherzustellen ist. Der Schutz der Bebauung im Plangeltungsbereich wird daher durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für Außenbauteile gewährleistet. Darüber hinaus sind dort, wo nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten werden, zum Schutz der Nachtruhe für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der aus hygienischen Gründen notwendige Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann. Gewerbelärm Zwingende Voraussetzung für die oben gemachten Aussagen zur künftigen Belastung des Plangebiets durch Gewerbelärm ist eine Unterlassung nächtlicher Ladearbeiten an der Nordwestseite des Schlosses. Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung, wonach eine Baugenehmigung für das Haus 5 erst erteilt werden kann, wenn ein dauerhafter Ausschluss derartiger Ladearbeiten öffentlich-rechtlich gesichert ist (z.B. durch Änderung der Betriebsgenehmigung für den Konzertsaal im Kieler Schloss). Hierdurch und durch die Festsetzung von Fenstern mit Festverglasung in Fassadenbereichen gegenüber dem NDR-Landesfunkhaus wird gewährleistet, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Baulärm Der Lärmgutachter empfiehlt, für die konkrete Baustellenplanung ein Lärmminderungskonzept zu erstellen, in dem z.B. der Einsatz geräuscharmer Baugeräte bzw. -verfahren und die Ein- Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 7 satzzeiten besonders lauter Baumaschinen geregelt werden können. Dies ist nicht Regelungsgegenstand der Bebauungsplanung. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Verzicht auf eine Überplanung wäre eine Veränderung der heutigen Situation gemäß den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 822 möglich, die ebenfalls ein Heranrücken schutzwürdiger, kerngebiets-äquivalenter Nutzungen an die maßgeblichen Gewerbelärmquellen erlauben würden. Ob damit ein erheblicher immissionsbedingter Konflikt verbunden wäre – und welche Minderungsmaßnahmen in diesem Fall erforderlich werden würden –, wäre im Detail zu untersuchen. b) Wirkungsbereich Verschattung Die DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) enthält fachliche Anforderungen an die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung. Die Dauer der möglichen Besonnung sollte zur Tag- und Nachtgleiche (20. März und 23. September) mindestens vier Stunden, am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene. Wird die genannte Besonnungsdauer erreicht, so gilt dies insoweit als Indiz für das Vorliegen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Unabhängig von dieser fachlichen Beurteilung werden aus formaler Sicht gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezüglich der Besonnung als gegeben angenommen, wenn die baurechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Als Vergleichsgrundlage für die Auswirkungen der Planung auf die Besonnungs- bzw. Verschattungssituation im Plangebiet bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft dient nicht die derzeit vorhandene, sondern die planungsrechtlich mögliche Bebauung (Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 822; Prognose bei Verzicht auf eine Überplanung des Gebiets). Die folgenden Angaben zum Anteil der a) planungsbedingt und b) bei Nichtdurchführung der Planung von Besonnungsdefiziten betroffenen Wohneinheiten (WE) sind dem Fachbeitrag "Untersuchung der Belichtungssituation" (Arge Schlossquartier, bbp / Schnittger, AC Planergruppe) entnommen. Wohneinheiten, für die die fachlichen Anforderungen der DIN 5034-1 nicht vollständig erfüllt werden, werden hier als "beeinträchtigt" bezeichnet. Als "Umgebung" werden hier die Bestandsgebäude Schlossstraße 21a, Schlossstraße 23 und eine fiktive Bebauung in der vorhandenen Baulücke bezeichnet. Anzahl der WE im Plangebiet: Anzahl der WE in planungsbedingt von Verschattung betroffenen Bestandsgebäuden: 213 36 Anzahl der beeinträchtigten WE im Plangebiet (in Haus 4a, Haus 4b, Haus 5): Anzahl der beeinträchtigten WE in der Umgebung: 15 28 Anzahl der beeinträchtigten WE in der Umgebung bei Umsetzung B-Plan 822: 23 Demnach kommt es bei Umsetzung der aktuellen Planung zur Errichtung von 15 unzureichend besonnten neuen Wohneinheiten (von 213 insgesamt). Im Gebäudebestand der Schlossstraße werden durch die geplante Neubebauung 28 Wohneinheiten stark verschattet; bei Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 wäre dies bei 23 Wohneinheiten der Fall. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 8 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Aufgrund der städtebaulich begründeten Gebäudeausrichtung ist eine nach fachlichen Maßstäben unzureichende Besonnung einiger Fassaden nicht zu vermeiden. Minderungsmaßnahmen sind innerhalb der Neubebauung vor allem beim Zuschnitt der betroffenen Wohnungen möglich (Erstreckung von Wohnungen über die gesamte Gebäudetiefe, weitgehende Ausrichtung von Aufenthaltsräumen nach Süden hin, Orientierung von Treppenhäusern und Schlafräumen nach Norden hin). Bewertung (bezüglich der Wirkungsbereiche Lärm und Verschattung) Lärm: Bei Umsetzung aller Minderungsmaßnahmen sind als Folge der Planung keine lärmbedingten Konflikte zu erwarten. Diese Aussage zur Verträglichkeit der Planung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines Ausschlusses nächtlicher Ladearbeiten an der nordwestlichen Gebäudeseite des Kieler Schlosses. Verschattung: Die künftige Besonnungsdauer betroffener Wohnungen im Plangebiet bzw. in der unmittelbaren Umgebung genügt infolge der Neubebauung nicht überall den fachlichen Anforderungen der DIN 5034-1. Insgesamt sind für das Schutzgut Mensch mittlere (abwägungsrelevante) Auswirkungen der Planung zu erwarten. 5.2 Schutzgut "Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete" Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Das Plangebiet stellt sich als fast vollständig versiegelte innerstädtische Fläche dar. Es umfasst die Schlossstraße, die Eggerstedtstraße und die zwischen diesen beiden Straßen befindliche Bebauung aus zwei Gebäudekomplexen, die durch eine unbebaute, als Behelfsparkplatz bzw. Tiefgarageneinfahrt genutzte Fläche voneinander getrennt sind. Einige niedrige Gehölze auf dieser Fläche sowie ein gutes Dutzend Laubbäume entlang der Eggerstedtstraße sowie am nördlichen Ende der Schlossstraße bilden die einzigen erwähnenswerten Grünstrukturen im Gebiet. – Gesetzlich geschützte Biotope oder europarechtlich geschützte Gebiete sind hier oder in der Umgebung nicht vorhanden. – Der Artenschutzbericht stellt das mögliche Vorkommen einiger gehölz- bzw. gebäudebrütender Vogelarten sowie zweier Fledermausarten (Breitflügel- und Zwergfledermaus) fest. Das Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten kann sicher ausgeschlossen werden. Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Als Folge der Überplanung ist ein Verlust von 14 nach Baumschutzsatzung geschützten Bäumen (darunter 2 Großbäume von 140 bzw. 245 cm Stammumfang) sowie von kleinflächigen Gebüschen zu verzeichnen. – Dieselben Auswirkungen wären auch bei Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Als Kompensation für die Beseitigung von 14 geschützten Bäumen ist die Neuanpflanzung von 8 Bäumen im Plangeltungsbereich vorgesehen. Für weitere 9 Bäume erfolgt eine Ausgleichszahlung. Die vorgesehene Begrünung der Hofbereiche kann als Maßnahme zur Verringerung des Grünverlustes angesehen werden. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann bei Einhaltung der folgenden Bauzeitenregelungen vermieden werden: Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 9 a) Abriss von Gebäuden und Fällung von Bäumen mi einem Stammdurchmesser > 20 cm nur außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse und der Brutzeit der Vögel im Zeitraum zwischen dem 01. Dezember und dem 01. März des Folgejahres, b) Beseitigung aller sonstigen Gehölze nur außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 15. März des Folgejahres. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertung Flächenhafte Grünstrukturen, die Lebenstätten für Tiere und Pflanzen bilden könnten, sind durch die Planung nicht betroffen. Aufgrund des Verlustes von 14 geschützten Bäumen sind für das Schutzgut "Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete" jedoch mittlere (abwägungsrelevante) Auswirkungen der Planung zu verzeichnen. 5.3 Schutzgut "Boden" Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Das natürliche Bodengefüge im Plangeltungsbereich wurde in der Vergangenheit bereits stark anthropogen verändert. Das Gebiet stellt sich als fast vollständig versiegelt bzw. überbaut dar. – Als Folge der Überplanung ist gegenüber dem aktuellen Zustand von einer Zunahme der Versiegelung von etwa 400 m² auszugehen. – Dieselbe Auswirkung wäre auch bei einer Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Bewertung Da keine erhebliche Veränderung des Versiegelungsgrades oder der Bodenbeschaffenheit erfolgen wird, sind die Auswirkungen der aktuellen Planung auf das Schutzgut "Boden" als umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) einzustufen. 5.4 Schutzgut "Wasser" Derzeitiger Zustand / Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der fast vollständigen Versiegelung dürfte keine nennenswerte Grundwasserbildung erfolgen. – Durch die geringfügige zusätzliche Versiegelung wird es zu einer weiteren (geringfügigen) Verringerung der Grundwasserneubildung kommen. – Dieselbe Auswirkung wäre auch bei einer Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die vorgesehene Begrünung der Tiefgarage kann als Minderungsmaßnahme zur Verringerung des Oberflächenwasserabflusses angesehen werden. Bewertung Da keine Beeinträchtigung von Gewässern und keine erhebliche Veränderung der Grund- Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 10 wasserneubildung zu befürchten ist, sind die Auswirkungen der aktuellen Planung auf das Schutzgut "Wasser" als umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) einzustufen. 5.5 Schutzgut "Luft" Bei der Verbrennung von Kfz-Kraftstoffen wird eine Vielzahl von Schadstoffen freigesetzt, die die menschliche Gesundheit gefährden können. Im Zuge der Erstellung des LuftschadstoffGutachtens war zu prüfen, ob als Folge relevante Auswirkungen auf die Konzentrationen verkehrsbedingter Luftschadstoffe (Stickoxide, Feinstaubpartikel [PM10 und PM2.5], Benzol) im Plangebiet oder in der Umgebung zu erwarten sind. Insbesondere war zu beurteilen, ob eine Überschreitung der in der 39. BImSchV – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – aufgeführten Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe zu befürchten ist. Bestand und Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Über die Luftqualität im Bereich des Plangebiets liegen keine Messdaten vor. Für eine Bewertung der planbedingten Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe wurde als Vergleichsgrundlage der "Prognose-Nullfall 2014" betrachtet, der berechnet wurde durch Überlagerung - der bekannten (gemessenen) Hintergrundbelastung im Kieler Stadtgebiet und - der derzeitigen Belastung durch alle relevanten Quellen im Umfeld des Gebiets. Als Quellen müssen das Straßenverkehrsnetz, das Kreuzfahrtterminal Ostseekai sowie das Altstadt-Parkhaus und (künftig) die geplante Tiefgarage in Betracht genommen werden. Belastung durch Stickstoffdioxid: Im Prognose-Nullfall ergeben sich Jahresmittelwerte der NO2-Gesamtbelastung von bis zu 30,4 µg/m³ an der Bebauung am Wall. Der Grenzwert von 40 µg/m³wird somit überall sicher eingehalten. Im Prognose-Planfall betragen die Gesamtbelastungen an den untersuchten Einzelpunkten bis zu 30,7 µg/m. Dies betrifft ebenfalls die Bebauung am Wall. In diesem Bereich ist auch mit den höchsten Zunahmen von 2 % gegenüber dem Prognose-Nullfall zu rechnen. Der Grenzwert von 40 µg/m³ wird weiterhin unterschritten. Belastung durch Benzol: Im Prognose-Nullfall liegen die Benzol-Gesamtbelastungen an den untersuchten Einzelpunkten bei bis zu 1,4 µg/m³. Dies betrifft die Bebauung an der Flämischen Straße gegenüber dem Parkhaus. An der weiteren Bebauung im Untersuchungsbereich werden geringere BenzolGesamtbelastungen erreicht. Für den Prognose-Planfall ergeben sich Benzol-Immissionen an der Straßenrandbebauung von bis zu 2,3 µg/m³. Die höchsten Zunahmen gegenüber dem Prognose-Planfall betragen bis zu 20 % und finden sich an der Bebauung nordwestlich des Altstadt-Parkhauses. Diese Erhöhung ist maßgeblich auf die hohen Emissionsfaktoren zurückzuführen, die für die KfzStartvorgänge und für die Verdampfung nach dem Heißabstellen der Kfz anzusetzen sind. Im gesamten Untersuchungsgebiet wird der Grenzwert von 5 µg/m³ weiterhin deutlich unterschritten. Belastung durch Feinstaub (PM10 und PM2,5): Die Ergebnisse stellen sich ähnlich dar wie diejenigen für Stickstoffdioxid und Benzol. Planungsbedingt ergeben sich für PM10 Zuwächse von maximal 1 % (in einer Größenordnung der Belastung von etwa 23 µg/m³). Der Grenzwert von 40 µg/m³ wird damit überall deutlich eingehalten. Für PM2,5 ergeben sich planungsbedingt Zuwächse von etwa 1 % (in einer Größenordnung der Belastung von etwa 16 µg/m³). Auch hier wird der Grenzwert von 25 µg/m³ damit überall deutlich unterschritten. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 11 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Ausgleichsmaßnahmen sind nicht möglich und nicht vorgesehen. – Bei einem Verzicht auf die Überplanung wäre eine Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 möglich, die ebenfalls ein (weniger starkes) Heranrücken der schutzwürdigen Wohnnutzung an das Altstadt-Parkhaus und damit eine Erhöhung der Immissionsbelastung durch Benzol mit sich bringen würde. Bewertung Die infolge der Planung gegenüber dem Prognose-Nullfall geringfügig erhöhte Schadstoffbelastung der Luft ist insgesamt als geringe Auswirkung (abwägungsrelevant) einzustufen. 5.6 Schutzgut "Klima" Bestand und Vorbelastung Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Das Plangebiet besitzt aufgrund der fehlenden Vegetationsstrukturen keine nennenswerte klimatische Ausgleichsfunktion. – Eine konkrete Auswirkung der Planung im Hinblick auf das Lokalklima wird daher kaum feststellbar sein. – Dieselbe Auswirkung wäre auch bei einer Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans 822 zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die vorgesehene Begrünung der Hofbereiche ist als Maßnahme von (begrenzter) positiver lokalklimatischer Wirkung anzusehen. Bewertung Eine Veränderung des Lokalklimas im Bereich des Plangebiets ist kaum zu erwarten. Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut "Klima" sind daher als umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) einzustufen. 5.7 Schutzgut "Landschaft" Bestand und Vorbelastung Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Das Plangebiet und seine Umgebung sind gekennzeichnet durch den wenig attraktiven Gebäudebestand, die geringe Aufenthaltsqualität im Stadtraum und das weitgehende Fehlen von Grünstrukturen. Bei Verzicht auf eine Überplanung wäre auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 822 eine erhebliche bauliche Verdichtung zwischen Schlossstraße und Eggerstedtstraße möglich, die negative Auswirkungen auf das Ortsbild in diesem hochgradig urban geprägten Bereich hätte. Das Gebiet hat weder derzeit noch bei Umsetzung des B-Plans 822 Bedeutung für den Biotopverbund. Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Bei Umsetzung der Planung wird das Gebiet eine deutliche gestalterische Aufwertung infolge einer Neugliederung der Bebauungs- und Erschließungsstruktur erfahren. Die Überplanung der Eggerstedtstraße, die Wiederherstellung der Fischerstraße und die planerische Inwertsetzung der Schlossstraße ermöglichen die Errichtung eines architektonisch qualitätsvollen, Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 12 stadtbildprägenden und damit identitätsstiftenden Quartiers, das einen hochwertigen Beitrag zur Entwicklung des Ortsbildes in der Kieler Altstadt liefert. Die Sicherung der städtebaulichen Qualität erfolgt u.a. über zahlreiche gestalterisch wirksame Festsetzungen (siehe Abschnitt 5.8). – Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur sind nicht zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Da das Planungsziel in der Verbesserung der städtebaulichen Qualität besteht und landschaftliche Strukturen im üblichen Sinne nicht vorhanden sind, sind Minderungsmaßnahmen nicht erforderlich. Bewertung Die planbedingte Veränderung der Bebauungsstruktur wird sich positiv auf das Ortsbild und die Aufenthaltsqualität im Gebiet auswirken. Nachteilige Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur i.e.S. und auf den Biotopverbund sind nicht zu erwarten. Die Planung ist im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft daher als umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) zu bewerten. 5.8 Schutzgut "Kulturgüter und sonstige Sachgüter" Bestand und Vorbelastung In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets befinden sich mehrere Kulturdenkmale, nämlich die Nikolaikirche sowie das gesamte Schloss-Ensemble mit u.a. Schlossneubau, Landeshalle, Rantzaubau, Konzertsaal, Schlosshof, Schlossvorplatz und Prinzengarten. Darüber hinaus sind die Pavillons auf dem Alten Markt sowie das Gebäude Burgstraße 4 ("Lichthaus am Schloss") als weitere schützenswerte Bauten von denkmalpflegerischem Interesse zu nennen, für die die Überprüfung des Denkmalstatus noch aussteht. Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen Nach Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege (= Obere Denkmalschutzbehörde) wird die Planung eine aus denkmalfachlicher Sicht nicht angemessene städtebauliche Dominanz des künftig zulässigen Solitär-Baukörpers im unmittelbaren Umgebungsschutzbereich des Schlosses, der Konzerthalle, der Landeshalle sowie des Rantzaubaus ermöglichen. Die Behörde macht insoweit grundsätzliche und erhebliche Bedenken geltend und lehnt die vorliegende Planung ab. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Verzicht auf eine Überplanung wäre eine Veränderung der heutigen Situation (bezüglich Nutzungsdichte, Höhenentwicklung) nur gemäß den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 822 möglich. Ein denkmalschutzrechtlicher Konflikt wäre hierdurch nicht zu erwarten. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Inhalte des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans tragen dazu bei, eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Kulturdenkmale zu mindern. Hierzu zählen neben der Festsetzung von Staffelgeschossen und der Reglementierung von Werbeanlagen vor allem solche Regelungen, die im Hinblick auf das angestrebte altstadttypische Erscheinungsbild des Stadtkerns gestalterisch wirksam sind, u.a. mittels Schaffung einer aufgelockerten Bebauungsstruktur, Herstellung stark gegliederter Fassaden und durchgehende Verwendung von Verblendmauerwerk. Durch die Aufweitung des Straßenraums der nordöstlichen Schlossstraße um vier Meter (verglichen mit der heu- Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 13 tigen planungsrechtlichen Situation) wird die Erlebbarkeit des denkmalrechtlich geschützten Schloss-Ensembles merklich gefördert. Bewertung Trotz der vorgesehenen Minderungsmaßnahmen vertritt die Obere Denkmalschutzbehörde die Auffassung, dass die Überplanung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung von Kulturdenkmalen zur Folge haben wird. Die Planung ist insofern als nicht umweltverträglich (abwägungsrelevant) einzustufen. 6 Berücksichtigung der Belange nach §§ 1 (6) Nr. 7 e-h und § 1a BauGB 6.1 Darstellungen des Landschaftsplans und anderer Fachpläne Der Landschaftsplan stellt das derzeit zur Überplanung anstehende Gebiet in der Kategorie "Fläche für die Siedlungsentwicklung" als Wohn- bzw. Gemischte Baufläche dar. Darüber hinaus enthält der Zielplan des Landschaftsplans für den Verlauf der Schlossstraße die Darstellungen "Hauptwanderweg" (Wanderweg 1. Ordnung) und "Grünverbindung". Die Festsetzungen des Bebauungsplans 999V widersprechen somit nicht den nutzungsbezogenen Darstellungen des Landschaftsplans. 6.2 Emissionsvermeidung (insb. Luftreinhaltung), Entsorgung, ressourcenschonende Energieversorgung und -nutzung Eine erhebliche Zunahme von Luftschadstoffemissionen ist infolge der Planung nicht zu erwarten. Die Auswirkungen der Planung auf die Lärmsituation werden im Abschnitt 5.1 behandelt. Belange der Ver- und Entsorgung stellen sich als unproblematisch dar. Zur Energieversorgung und -nutzung erfolgen im Bebauungsplan keine Festsetzungen. 6.3 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Die vorliegende Planung dient der Aktivierung und Aufwertung eines bisher deutlich untergenutzten Bereichs der Kieler Altstadt. Die vorgesehene, kompakte Struktur des Sondergebiets nutzt die zur Verfügung stehende Grundfläche sehr gut aus, zumal die erforderlichen Stellplätze flächendeckend unterirdisch angeordnet werden. 6.4 Eingriffsregelung Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz werden durch die vorliegende Planung nicht ausgelöst. 6.5 Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel Konkrete Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, bzw. solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im weiteren Sinne sind alle Maßnahmen, die der Minderung oder dem Ausgleich negativer Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima dienen, auch wirksam im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel. Dies gilt für auch alle Begrünungsmaßnahmen. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 7 14 Wichtige methodische Merkmale der Umweltprüfung, Kenntnislücken Soweit für die Umweltprüfung Fachbeiträge herangezogen wurden, handelt es sich um Ergebnisse standardisierter Erhebungen bzw. Berechnungen. Zur Prognoseunsicherheit auf der Ebene der Bauleitplanung gehört es jedoch, dass eine sichere Quantifizierung nicht für alle Arten von Umweltauswirkungen (z.B. Zunahme von Immissionen, Veränderung des Lokalklimas) möglich ist. 8 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen Die folgenden Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind vorgesehen: 12 Monate nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 999V Überprüfung: Wurden im Zuge der Baumaßnahme Beeinträchtigungen artenschutzrechtlicher Belange erkennbar, die von den Prognosen im Rahmen der Bauleitplanung abweichen? 2 Jahre nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 999V Überprüfung: War die Prognose des Umweltberichts zu den Themenbereichen "Luft" und "Lärm" zutreffend? Gab es unerwartete immissionsbedingte Konflikte? Das Ergebnis der Überprüfungen wird in der Verfahrensakte dokumentiert. 9 Wesentliche umweltbezogene Gutachten und Fachbeiträge Aus Anlass der Bauleitplanung wurden die folgenden umweltbezogenen Gutachten und Fachbeiträge erstellt, die für den vorliegenden Umweltbericht verwendet wurden: Arge Schlossquartier, bbp / Schnittger, AC Planergruppe, 2015: Landeshauptstadt Kiel, Bebauungsplan Nr. 999V, "Schlossquartier" – Untersuchung der Belichtungssituation, März 2015. Bioplan – Biologie & Planung, 2014: Bebauungsplan Nr. 999V – Schlossquartier – der Landeshauptstadt Kiel. Prüfung der besonderen Artenschutzbelange gemäß § 44 (1) BNatSchG, Artenschutzbericht (ASB). IPP Ingenieure / Possel u. Partner, 2014: Verkehrsuntersuchung Schlossquartier Kiel. LAIRM CONSULT, 2014: Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 "Schlossquartier Kiel" der Landeshauptstadt Kiel. LAIRM CONSULT, 2014: Untersuchung der Einwirkungen durch elektromagnetische Felder zum Bebauungsplan Nr. 999 "Schlossquartier Kiel" der Landeshauptstadt Kiel. LAIRM CONSULT, 2015: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 "Schlossquartier Kiel" der Landeshauptstadt Kiel, Stand Februar 2015. LAIRM CONSULT, 2015: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 "Schlossquartier Kiel" der Landeshauptstadt Kiel – Stellungnahme zu Emissionskontingent für den NDR, April 2015. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 15 LAIRM CONSULT, 2015: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 999 "Schlossquartier Kiel" der Landeshauptstadt Kiel – Stellungnahme zu Emissionskontingent für den NDR und Minderung durch Einhausung der Kältemaschine auf dem Dach des NDR-Gebäudes, April 2015. Logos Ingenieur- und Planungsgesellschaft, 2014: Verkehrsuntersuchung Schlossquartier Kiel. Umweltbericht B-Plan 999V, Schlossquartier 10 16 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführte Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Sie kommt für die Belange nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB zu folgenden Ergebnissen: Schutzgut Bewertung der Bauleitplanung (mit kurzer Erläuterung) Mensch (Lärm, Verschattung) Mittlere Auswirkungen (abwägungsrelevant) Bei Umsetzung aller Minderungsmaßnahmen keine lärmbedingten Konflikte. Die künftige Besonnungsdauer betroffener Wohnungen genügt infolge der Neubebauung nicht überall den fachlichen Anforderungen der DIN 5034-1. Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Schutzgebiete Mittlere Auswirkungen (abwägungsrelevant) Verlust von 14 geschützten Bäumen, darunter 2 Großbäume. Keine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten. Kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote, sofern die notwendigen Bauzeitenregelungen gemäß Artenschutzbericht eingehalten werden. Boden Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Veränderung des Versiegelungsgrades oder der Bodenbeschaffenheit. Wasser Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Auswirkung auf Oberflächengewässer oder auf die Grundwasserneubildung. Luft Geringe Auswirkungen (abwägungsrelevant) Geringfügige Beeinträchtigung der Luftqualität. Klima Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalklimas. Landschaft Umweltverträglich (nicht abwägungsrelevant) Plangebiet ist bereits stark urban geprägt; daher keine erheblichen Auswirkungen auf Landschaftsstruktur und Landschaftsbild. Keine erheblichen Auswirkungen auf den Biotopverbund. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Nicht umweltverträglich (abwägungsrelevant) Erhebliche Beeinträchtigung von Kulturdenkmalen durch die städtebauliche Dominanz des Solitärbaus im Nordosten des Plangebiets. Belange nach § 1 (6) Nr. 7 e-h BauGB: Die Inhalte der Bauleitplanung stehen nicht im Widerspruch zu nutzungsbezogenen Darstellungen des Landschaftsplans. Belange der Emissionsvermeidung sowie der Ver- und Entsorgung stellen sich als unproblematisch dar. Die in dieser Zusammenfassung aufgeführten Bewertungen beruhen ausschließlich auf der Betrachtung umweltbezogener Auswirkungen der Planung. Ihnen sind in der bauleitplanerischen Abwägung alle anderen öffentlichen und privaten Belange gegenüberzustellen.