Unverbindliche Preisverfehlungen Seite 1 von 2 markt

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markt - 30.10.2006 - Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen
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Sendung vom 30. Oktober 2006
Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen
Der Preis für den Fernseher scheint
unschlagbar: 850 Euro unter der
unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des
Herstellers! Das Problem ist nur: Der
Händler hat die unverbindliche
Preisempfehlung viel zu hoch angegeben,
der Rabatt ist also viel kleiner. Kein
Einzelfall, wie Recherchen von markt
ergaben.
Von David Ohrndorf
Das Angebot sieht nach einem Superschnäppchen aus: Bei ProMarkt finden wir
den Flachbildfernseher von Samsung mit der Typenbezeichnung LE32T51 zu
einem Preis von 749 Euro. Auf dem Preisschild prangt der Hinweis:
„Unverbindliche Preisempfehlung: 1.599 Euro“. Es scheint, als gäbe es hier einen
Rabatt von 850 Euro. Ein Blick auf die Internetseite des Herstellers entzaubert
jedoch das Angebot: Tatsächlich liegt die unverbindliche Preisempfehlung bei
799 Euro, der Rabatt beträgt also lediglich 51 Euro.
Für Peter Brammen von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht: „Das sind
Irreführungssachverhalte, wo bei den Verbrauchern eine bestimmte
Günstigkeitserwartung hervorgerufen wird, die dann eben in den Fällen nicht den
Tatsachen entspricht. Von daher ist das irreführende und unlautere Werbung.“
Aus Rabatt wird Preisaufschlag
Bei Saturn finden wir einen noch krasseren Fall: Der Fernseher 37WLG66 von
Toshiba wird für 1.998 Euro angeboten - angeblich 501 Euro unter der
Preisvorgabe des Herstellers. Die Preisliste von Toshiba bringt jedoch
Erstaunliches zutage: Der Fernseher ist in Wirklichkeit gar kein Schnäppchen,
denn der Saturn-Preis übersteigt die unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers sogar noch um 99 Euro.
Fernseher, Waschmaschinen, Digitalkameras: Bei unseren Recherchen finden wir
eine Reihe weiterer Geräte, bei denen zu hohe Herstellerpreise angegeben
wurden.
Reaktionen der Händler
Wir weisen die Händler auf ihre falschen Angaben hin. Bei der Rewe-Tochter
ProMarkt heißt es: „Offensichtlich ist bei der Kontrolle der Preise einem
Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen.“ Die Ingolstädter Zentrale von Saturn verweist
ebenfalls auf „menschliche Fehler“. Die Märkte würden „ebenso stetig wie
sorgfältig die sich zuweilen häufig ändernden UVP der Hersteller auf ihren
Preisschildern“ überprüfen.
http://www.wdr.de/tv/markt/20061030/b_1.phtml?druck=1&
31.10.2006
markt - 30.10.2006 - Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen
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Stetig und sorgfältig sind dehnbare Begriffe. Unter den Angeboten auf der
Internetseite von Saturn findet sich im Oktober 2006 immer noch eine
unverbindliche Preisempfehlung, die bereits im Februar 2006 vom Hersteller
geändert wurde.
Wie unverbindlich darf die Preisempfehlung sein?
Die unverbindliche Preisempfehlung ist eigentlich ausschließlich für den internen
Gebrauch bestimmt. Mit ihrer Hilfe soll dem Händler die Kalkulation seiner Preise
vereinfacht werden. Es handelt sich um eine Empfehlung. Das bedeutet, die
Händler sind nicht daran gebunden. Sie dürfen Produkte günstiger oder teurer
verkaufen. Die UVP darf auch in Prospekten und auf Preisschildern abgedruckt
werden. Allerdings muss sie dann auch richtig sein.
Tipps zum Schutz vor falschen Preisempfehlungen
„
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„
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Glauben Sie keinem Prospekt!
Die Werbung mit der Preisempfehlung sieht verlockend aus. Auf dem Papier
sind ruckzuck einige Euro gespart. Aber ob Absicht oder Panne: Nur weil es
gedruckt ist, müssen die Preisangaben nicht stimmen.
Fragen Sie nach!
Und zwar dort, wo die Preisempfehlungen gemacht werden: beim
Hersteller. Viele Hersteller veröffentlichen ihre aktuellen Preise im Internet.
Ansonsten reicht eine E-Mail oder ein kurzer Anruf.
Fragen Sie noch mal nach!
Handelt es sich um ein altes Modell? Händler „vergessen“ gelegentlich,
darauf hinzuweisen. Gerade bei Auslaufmodellen ist der Unterschied
zwischen UVP und Verkaufspreis besonders hoch. Zum ursprünglichen Preis
würde die alten Geräte nämlich keiner mehr kaufen.
Mondpreise melden!
Gegen zu hohe Preisempfehlungen können Kunden leider nicht viel
ausrichten. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können von
Privatpersonen nicht angezeigt werden. Allerdings nehmen
Wettebewerbszentrale und Verbraucherschützer solche Hinweise entgegen.
Weitere Informationen:
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW
markt://service
Meldung von Wettbewerbsverstößen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesministerium der Justiz
© WDR 2006
http://www.wdr.de/tv/markt/20061030/b_1.phtml?druck=1&
31.10.2006
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