markt - 30.10.2006 - Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen Seite 1 von 2 Sendung vom 30. Oktober 2006 Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen Der Preis für den Fernseher scheint unschlagbar: 850 Euro unter der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers! Das Problem ist nur: Der Händler hat die unverbindliche Preisempfehlung viel zu hoch angegeben, der Rabatt ist also viel kleiner. Kein Einzelfall, wie Recherchen von markt ergaben. Von David Ohrndorf Das Angebot sieht nach einem Superschnäppchen aus: Bei ProMarkt finden wir den Flachbildfernseher von Samsung mit der Typenbezeichnung LE32T51 zu einem Preis von 749 Euro. Auf dem Preisschild prangt der Hinweis: „Unverbindliche Preisempfehlung: 1.599 Euro“. Es scheint, als gäbe es hier einen Rabatt von 850 Euro. Ein Blick auf die Internetseite des Herstellers entzaubert jedoch das Angebot: Tatsächlich liegt die unverbindliche Preisempfehlung bei 799 Euro, der Rabatt beträgt also lediglich 51 Euro. Für Peter Brammen von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht: „Das sind Irreführungssachverhalte, wo bei den Verbrauchern eine bestimmte Günstigkeitserwartung hervorgerufen wird, die dann eben in den Fällen nicht den Tatsachen entspricht. Von daher ist das irreführende und unlautere Werbung.“ Aus Rabatt wird Preisaufschlag Bei Saturn finden wir einen noch krasseren Fall: Der Fernseher 37WLG66 von Toshiba wird für 1.998 Euro angeboten - angeblich 501 Euro unter der Preisvorgabe des Herstellers. Die Preisliste von Toshiba bringt jedoch Erstaunliches zutage: Der Fernseher ist in Wirklichkeit gar kein Schnäppchen, denn der Saturn-Preis übersteigt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sogar noch um 99 Euro. Fernseher, Waschmaschinen, Digitalkameras: Bei unseren Recherchen finden wir eine Reihe weiterer Geräte, bei denen zu hohe Herstellerpreise angegeben wurden. Reaktionen der Händler Wir weisen die Händler auf ihre falschen Angaben hin. Bei der Rewe-Tochter ProMarkt heißt es: „Offensichtlich ist bei der Kontrolle der Preise einem Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen.“ Die Ingolstädter Zentrale von Saturn verweist ebenfalls auf „menschliche Fehler“. Die Märkte würden „ebenso stetig wie sorgfältig die sich zuweilen häufig ändernden UVP der Hersteller auf ihren Preisschildern“ überprüfen. http://www.wdr.de/tv/markt/20061030/b_1.phtml?druck=1& 31.10.2006 markt - 30.10.2006 - Elektromärkte: Unverbindliche Preisverfehlungen Seite 2 von 2 Stetig und sorgfältig sind dehnbare Begriffe. Unter den Angeboten auf der Internetseite von Saturn findet sich im Oktober 2006 immer noch eine unverbindliche Preisempfehlung, die bereits im Februar 2006 vom Hersteller geändert wurde. Wie unverbindlich darf die Preisempfehlung sein? Die unverbindliche Preisempfehlung ist eigentlich ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt. Mit ihrer Hilfe soll dem Händler die Kalkulation seiner Preise vereinfacht werden. Es handelt sich um eine Empfehlung. Das bedeutet, die Händler sind nicht daran gebunden. Sie dürfen Produkte günstiger oder teurer verkaufen. Die UVP darf auch in Prospekten und auf Preisschildern abgedruckt werden. Allerdings muss sie dann auch richtig sein. Tipps zum Schutz vor falschen Preisempfehlungen Glauben Sie keinem Prospekt! Die Werbung mit der Preisempfehlung sieht verlockend aus. Auf dem Papier sind ruckzuck einige Euro gespart. Aber ob Absicht oder Panne: Nur weil es gedruckt ist, müssen die Preisangaben nicht stimmen. Fragen Sie nach! Und zwar dort, wo die Preisempfehlungen gemacht werden: beim Hersteller. Viele Hersteller veröffentlichen ihre aktuellen Preise im Internet. Ansonsten reicht eine E-Mail oder ein kurzer Anruf. Fragen Sie noch mal nach! Handelt es sich um ein altes Modell? Händler „vergessen“ gelegentlich, darauf hinzuweisen. Gerade bei Auslaufmodellen ist der Unterschied zwischen UVP und Verkaufspreis besonders hoch. Zum ursprünglichen Preis würde die alten Geräte nämlich keiner mehr kaufen. Mondpreise melden! Gegen zu hohe Preisempfehlungen können Kunden leider nicht viel ausrichten. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können von Privatpersonen nicht angezeigt werden. Allerdings nehmen Wettebewerbszentrale und Verbraucherschützer solche Hinweise entgegen. Weitere Informationen: Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW markt://service Meldung von Wettbewerbsverstößen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Bundesministerium der Justiz © WDR 2006 http://www.wdr.de/tv/markt/20061030/b_1.phtml?druck=1& 31.10.2006