Stand: Januar 2017 Merk blatt Preiswerbung und Preisgegenüberstellung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht und Steuern, entweder per E-Mail direkt bei Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected], oder über unsere Homepage www.ihk-kassel.de (obere Navigationsleiste)! Seite 1 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de 1. Alter Preis / neuer Preis Eine Gegenüberstellung bisheriger eigener Preise mit neuen reduzierten Preisen für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist zulässig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dadurch keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursacht werden darf, insbesondere die Werbung mit tatsächlich nie geforderten alten Preisen, sog. Mondpreisen, ist unzulässig. Dies ist nunmehr vom Gesetzgeber aufgegriffen und in § 5 Abs. 4 UWG geregelt worden. Demnach wird vermutet, dass eine Irreführung vorliegt, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Was unangemessen kurz im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich nicht schematisch festlegen. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein längerer Zeitraum zu verlangen, als bei Waren des täglichen Bedarfs. Maßgebend sind allerdings jeweils die Umstände des Einzelfalles. Bei Waren des täglichen Bedarfs kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Geltung des früheren Preises für den Zeitraum eines Monats als ausreichend und mithin als nicht irreführend anzusehen ist. Neu ist auch, dass soweit im Verfahren streitig ist, ob und in welchem Zeitraum der ursprüngliche Preis gefordert wurde, der Händler, der mit der Preisherabsetzung wirbt, die Dauer für die der ursprüngliche Preis verlangt wurde, beweisen muss. Dies entbindet jedoch den Kläger/Antragsteller nicht von seiner Darlegungslast. Er muss also zunächst substantiiert vortragen, dass der ursprüngliche Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist, eine bloße Behauptung ins Blaue hinein genügt diesen Anforderungen nicht. Bei der Werbung mit „Eröffnungspreisen“ ist zu berücksichtigen, dass eine Gegenüberstellung grundsätzlich nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder mit einem konkreten Preis eines Mitbewerbers möglich ist, da es bei der Neueröffnung keinen bisherigen eigenen Preis gibt (Ausnahme: Filialeröffnung). Allerdings ist eine Gegenüberstellung auch mit dem Preis möglich, der nach der Eröffnungsphase gefordert werden soll. Aus der Werbung sollte sich dabei jedoch ergeben, wie lange der Eröffnungspreis gefordert werden soll und wann ein Übergang zu dem höheren Preis erfolgt. 2. Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der höhere Preis 1.) eine Empfehlung ist, 2.) diese unverbindlich ist und 3.) dass sie vom Hersteller stammt. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde festgestellt, dass die Abkürzung „UVP“ für eine unverbindliche Preisempfehlung nicht irreführend ist. Weiterhin hält der BGH eine Preisempfehlung nicht deshalb für irreführend, weil sie nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist wie z.B. Hinweise in der Werbung „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden. 3. Preis des Konkurrenten Eine vergleichende Werbung ist grundsätzlich möglich. Ein Preisvergleich mit Preisen des Konkurrenten ist ausdrücklich zulässig. Zu beachten ist, dass der Vergleich inhaltlich wahr sein muss und deutlich gemacht werden muss, auf welchen oder welche Mitbewerber sich der Vergleich bezieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die verglichenen Produkte vergleichbar sein müssen (nicht vergleichbar sind etwa Marken- und No- Name-Produkte). 4. Preiswerbung und Preisangabenverordnung Bei der Preiswerbung insbesondere in Form von Werbung mit pauschalen Rabatten (30 % auf alles) ist zu berücksichtigen, dass der Händler/Dienstleister auf Grund der Regelungen der Preisangabenverordnung zur Angabe von End- und Grundpreisen verpflichtet ist. Jedoch ist im Rahmen der Reform des UWG auch eine Erleichterung in die Preisangabenverordnung aufgenommen worden. So besteht eine Befreiung von der Endund Grundpreisangabepflicht, soweit es sich um auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe handelt. Dies hat zur Seite 2 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de Folge, dass soweit ein Nachlass auf das gesamte Sortiment oder auf einzelne Sortimentsteile in Form eines generellen Preisnachlasses für einen begrenzten Zeitraum (max. 10-15 Werktage) gewährt wird, eine Umzeichnung an der Ware selbst nicht erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht bei Sonderangeboten. Mithin muss bei einer Werbung „Auf alle Herrenhosen 20 % bis 31.08.“ nicht umgezeichnet werden, wohingegen bei einer Werbung „Schwarze Herrenhose der Marke xy 30 % Rabatt bis 31.08.“ eine Umzeichnung erfolgen müsste. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne Richard Straka, Tel.: 0561 7891-315, Fax 0561 7891-483, E-Mail [email protected]. Seite 3 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de