Stand: Januar 2017 Merk blatt Irreführende Werbung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht und Steuern, entweder per E-Mail direkt bei Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: [email protected], oder über unsere Homepage www.ihk-kassel.de (obere Navigationsleiste)! Seite 1 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de Jede Werbung muss klar und wahr sein, da nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende Werbung verboten ist. Allgemein unzulässig sind danach unwahre Aussagen bzw. bildliche Darstellungen, wahre Aussagen bzw. bildliche Darstellungen, sofern sie von den Angesprochenen falsch verstanden werden sowie unvollständige Angaben, wenn es sich um Angaben handelt, die für den Kaufentschluss erforderlich sind (z.B. das Verschweigen, wenn es sich um ein Auslaufmodell oder eine Ware "2.Wahl" handelt). Maßgebend ist dabei jeweils der Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Im geschäftlichen Verkehr kommt dabei der Irreführung über geschäftliche Verhältnisse (z.B. Größe oder Tradition des Unternehmens) oder der Irreführung über Produkteigenschaften (z.B. Beschaffenheit oder Preis) besondere Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit dem Irreführungsverbot (§ 5 UWG) sind beispielsweise die folgenden Fallgruppen relevant: 1. Alleinstellungswerbung/Werbung mit einer Spitzenstellung Unter Alleinstellungswerbung versteht man die Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen. Mittel zu Behauptung der Spitzenstellung ist häufig der Superlativ, z. B. durch die Aussagen "Der größte...", "Der beste...", "Führendes Unternehmen im Bereich...", "Die Nr. 1". Soll die Verwendung des bestimmten Artikels vom Kundenverkehr als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden (z. B. "Der Brillenladen"), bedarf es nach der Rechtsprechung besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Akzent auf dem Artikel liegt. Die Inanspruchnahme einer Alleinstellung kann entfallen, wenn der bestimmte Artikel klein gestaltet ist und optisch zurücktritt. Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur dann zulässig, wenn diese Stellung anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien beweisbar ist und der Werbende mit einer gewissen Stetigkeit einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern aufweist. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. 2. Alterswerbung/Jubiläumsaktivitäten Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges ist sehr beliebt, denn eine langjährige Tradition deutet auf besondere Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet, auf wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität hin. Wer daher mit einem falschen Gründungsjahr oder einer nicht zutreffenden Altersangabe wirbt, verstößt gegen das Irreführungsverbot. Auch ist zu beachten, dass dem Publikum bei einem Jubiläumsverkauf besondere Preisvorteile über das ganze Sortiment angeboten werden. Werden nur die Preise einiger Waren herabgesetzt, darf sich die Werbung auch nur auf diese Waren ("Jubiläumsangebote") beziehen. Andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor. 3. Blickfangwerbung Ist eine Werbeaussage drucktechnisch besonders hervorgehoben, die für die Richtigkeit und Zulässigkeit der Aussage erforderliche ergänzende Information jedoch nur klein und schwer leserlich, so kann - ja nach Gestaltung - ebenfalls ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegen. 4. "Fabrikverkauf", "Factory Outlet" oder "Großhändler" Eine Werbung mit den Stichworten "Fabrikverkauf", "Factory Outlet" ist nur zulässig, wenn nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird. Hersteller ist nur, wer die angebotenen Waren im Wesentlichen selbst fertigt. Mit dem Begriff "Großhändler" darf nur werben, wer im Wesentlichen an den Zwischenhandel, d. h. an Wiederverkäufer verkauft (und nicht an Letztverbraucher) und Letztverbrauchern die selben Preise einräumt wie Wiederverkäufern. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie unter "Direktverkäufe, Herstellerverkäufe, Factory Outlets und Großhändlerwerbung". Seite 2 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de 5. Gefühlsbetonte Werbung, Umweltwerbung und Gesundheitswerbung Gefühlsbetonte Werbung durch das Ausnutzen und Erzeugen von Angst zur Steigerung des Absatzes ist wettbewerbswidrig, wenn sie geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen oder wenn die Kaufentscheidung unsachlich beeinflusst wird und dadurch der Leistungswettbewerb verzerrt wird. Bei der Umweltwerbung werden emotionale Bereiche wie die Sorge um die eigene Gesundheit und das Verantwortungsgefühl für spätere Generationen angesprochen. Sie gilt deshalb als besonders täuschungsgefährdet. Generalisierende Aussagen sind zu vermeiden, weil Produkte nie in jeder Hinsicht umweltfreundlich sein können, sondern höchstens die Umwelt geringer belasten. Die Verwendung von Begriffen wie "natürlich", "naturrein" oder "Bio" ist nur dann zulässig, wenn das Produkt wirklich ganz oder nahezu ausschließlich aus natürlichen Stoffen besteht. Für die Zulässigkeit von Gesundheitswerbung gelten ganz besonders strenge Maßstäbe. Im Hinblick auf eine irreführende Werbung wird bei Gesundheitsprodukten - dazu gehören Lebensmittel jeder Art, Kosmetika, Medizinprodukte, Arzneimittel - strenger geurteilt als bei "normalen" Konsumgütern, vor allem was die Klarheit und die Wahrheit der Werbung angeht. . 6. "Lockvogelangebote" Wird für eine Ware geworben, so muss diese in angemessener Menge zur "Gefühlsbetonte Werbung, Umweltwerbung, Gesundheitswerbung" Befriedigung der erwarteten Nachfrage bereitgehalten werden, da andernfalls der Verbraucher getäuscht und gegebenenfalls dazu veranlasst wird, andere Waren zu kaufen. Der Gesetzgeber bezeichnet einen Warenvorrat im Regelfall schon dann als angemessen, wenn dieser die Nachfrage von zwei Tagen deckt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 UWG). Im Einzelfall ist jedoch nach der Gesetzesbegründung eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei ungewöhnlichen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das der Unternehmer im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. Diese Regelung findet auch für Dienstleistungen Anwendung. . 7. "Mondpreiswerbung" Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Abs. 4 UWG wird eine Irreführung vermutet, wenn mit einer Preissenkung geworben wird und der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Was unangemessen kurz im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich dabei nicht schematisch festlegen. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein längerer Zeitraum zu verlangen, als bei Waren des täglichen Bedarfs. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Bei Waren des täglichen Bedarfs kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Geltung des früheren Preises für den Zeitraum eines Monats als ausreichend und mithin als nicht irreführend anzusehen ist. 8. Werbung mit Selbstverständlichkeiten Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie z. B. "Bei uns bekommen Sie zwei Jahre Gewährleistung" (dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist) verstößt gegen das Irreführungsverbot, weil die besondere Betonung und Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, irreführend ist. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne Richard Straka (Tel.: 0561 7891-315, Fax: 0561 7891 483, E-Mail: [email protected]). Seite 3 IHK Kassel-Marburg | Kurfürstenstraße 9 | 34117 Kassel www.ihk-kassel.de