Die zehn häufigsten Fragen im Wettbewerbsrecht Ein alter Spruch in der Kaufmannschaft lautet: " Wer nicht wirbt, der stirbt." Der Erfolg unternehmerischer Aktivitäten hängt nicht selten von der geschickten bzw. kreativen Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen ab. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere aber für die Phase der Existenzgründung, da der angehende Unternehmer sich erst auf dem Markt etablieren muss. Viele Marketingkonzepte werden erstellt, die dann aber nur all zu schnell deutscher wettbewerbsrechtlicher Realität weichen müssen. Teilweise unüberwindbar scheinen die Hürden, die das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Kartellgesetz (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften insbesondere der dazu ergangenen Rechtsprechung - vor ihnen aufbauen. Ein Übriges tragen solche Abmahnvereine dazu bei, denen es nicht auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs ankommt, sondern deren einziges Ziel darin besteht, Einnahmen aus dem Aufwendungsersatz für Abmahnungen zu erzielen. Eine traditionelle Serviceleistung der IHK Trier besteht darin, ihre Mitgliedsunternehmen in wettbewerbsrechtlichen Fragen zu beraten. Um unsere Unternehmen und gerade auch die Unternehmen, die noch nicht allzu lange auf dem Markt tätig sind in dieser Hinsicht zu sensibilisieren, möchten wir in diesem Beitrag die häufigsten Fragestellungen, die sich aus der Beratungstätigkeit der IHK in der Vergangenheit ergeben haben, darstellen und beantworten. Dieser Beitrag ist speziell zugeschnitten auf den Einzelhandel, da gerade auch aus dieser Branche die meisten Problemstellungen an die IHK herangetragen werden. Frage 1: Besteht die Möglichkeit, anlässlich der Eröffnung eines Ladengeschäftes einen besonderen Eröffnungsverkauf durchzuführen? IHK: Am Anfang der Tätigkeit eines Unternehmens des Einzelhandels steht zumeist die Eröffnung eines Ladenlokals. Mit der Durchführung eines besonderen Eröffnungsverkaufes sollen die Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier ein neuer Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt erschienen ist. Das Publikum sieht in der Ankündigung eines Eröffnungsverkaufs aber nicht nur die Ankündigung einer Geschäftseröffnung, sondern auch die Gewährung besonderer Einkaufsvorteile für das gesamte oder nahezu gesamte Warenangebot auf begrenzte Zeit. Diese sich auf das ganze Sortiment erstreckende Werbeaktion läge außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs und wäre eine unzulässige Sonderveranstaltung. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn nur einzelne Eröffnungsangebote beworben werden. Diese müssen sich erkennbar auf einzelne Waren beziehen, die nach Güte oder Preis gekennzeichnet sind. Dann handelt es sich nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung, sondern um zulässige Sonderangebote gemäß § 7 Abs. 2 UWG. Zulässig wäre beispielsweise die Ankündigung: "Neueröffnung!!! Wir haben tolle Eröffnungsangebote. Damenjacke Klee, schwarz € 199,-; Herrenhemd Pico, kurzarm € 45,-. Laufen die Geschäfte gut und entschließt sich der Unternehmer ein weiteres Geschäft als Filiale zu eröffnen, kann er auch für diese neue Filiale mit Eröffnungsangeboten werben. Allerdings müssen diese sich dann ausschließlich auf die neu eröffnete Filiale beziehen. Frage 2: Kann man in Form einer Sonderaktion Preisreduzierungen für alle Waren bis zu 50 % Rabatt auf alle Waren bewerben? IHK: Leider sieht man nur zu oft Ladenlokale, die unter Überschriften wie oben genannt ihre Waren bewerben und damit das Interesse des Publikums auf sich ziehen. Auch die Bewerbung von Sonderaktionen bzw. befristete Preisreduzierungen/Rabatte auf das gesamte Warenangebot sind Veranstaltungen, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und somit den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) und somit unzulässig sind. Zwar ist das Rabattgesetz ersatzlos abgeschafft worden. Das Sonderveranstaltungsverbot im § 7 UWG blieb aber bestehen. 2 Zulässig wären auch hier wieder die Bewerbung von Sonderangeboten, also einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren. Um einzelne Waren handelt es sich immer dann nicht, wenn es von den Kunden dahingehend verstanden wird, dass im wesentlichen ein ganzes Sortiment, eine ganze Warensorte oder eine ganze Warengruppe zum Verkauf gestellt wird. Unzulässig wäre z.B. die Werbung "Sonderangebote: Hosen, Jacken, Pullover, jetzt zum halben Preis". Im übrigen stellt sich bei der Bewerbung von hohen Preisreduzierungen oft auch die Frage, ob nicht eine irreführende Werbung vorliegt, da die Preisreduzierungen, sofern sie tatsächlich vorgenommen werden, nicht immer der in der Werbung versprochenen Höhe entsprechen. Frage 3: Kann man nach erfolgreichem fünfjährigen Bestehen einen Jubiläumsverkauf durchführen? IHK: Sind die ersten Geschäftsjahre erfolgreich gemeistert, besteht oft der Wunsch, zum mehrjährigen Bestehen einen Jubiläumsverkauf durchzuführen. Jubiläumsverkäufe sind von dem Sonderveranstaltungsverbot ausgenommen. Zulässig sind solche Verkaufsveranstaltungen zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig aber erst nach Ablauf von jeweils fünfundzwanzig Jahren. Andere Jubiläumsverkäufe, z.B. eine besondere zeitlich begrenzte Preisreduzierung aus Anlass des zehn- oder zwanzigjährigen Bestehens eines Geschäfts, stellen in der Regel wiederum eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar. Bloße Sonderangebote aus Anlass sonstiger Jubiläen bleiben nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings möglich. Diese Jubiläumsangebote müssen aber im Zusammenhang mit einer sonst branchen- und unternehmensüblichen Werbung stehen und sich in das übliche Erscheinungsbild einer solchen Werbung eingliedern. Frage 4: Kann man als Einzelhändler mit dem Hinweis „Verkauf direkt vom Hersteller“ oder mit dem Begriff „Lagerverkauf“ werben? IHK: In dem verständlichen Bemühen des Einzelhandels, sich gegen andere Vertriebsstrukturen der Hersteller bzw. Großhändler (factory outlets, Direktverkäufe) zu behaupten, stellt sich immer wieder die Frage, ob auch Einzelhändler Direktverkäufe, Lagerverkäufe o.ä. bewerben dürfen. Jedem Hersteller bzw. Großhändler steht es grundsätzlich frei, unter Übergehung des Zwischenhandels seine Waren direkt an den Verbraucher zu vertreiben. Sie müssen allerdings sämtliche gesetzliche Regelungen beachten, die speziell für den Verkehr mit den Letztverbrauchern bestehen. Der Einzelhändler kann in der oben beschriebenen Art in aller Regel nicht werben. Die Werbung des Einzelhändlers mit dem Hinweis "direkt vom Hersteller" wäre auch dann unzulässig, wenn er die Ware unter Ausschluss des Großhandels vom Hersteller erworben hat. Entscheidend für die Zulässigkeit einer solchen Werbung ist, daß Hersteller und Verkäufer identisch sind. Dabei ist unerheblich, ob der Hersteller seine Waren an einem anderen Ort als dem Herstellungsort verkauft. Auch die Werbung unter dem Hinweis "Lagerverkauf" gestaltet sich in der Regel für den Einzelhandel als schwierig. Der Begriff "Lager" setzt nach Auffassung des Verkehrs voraus, dass es sich dabei um einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder doch auf längere Zeit gehalten wird und sich in räumlicher Trennung zum Ladengeschäft befindet. Grundsätzlich ist es also auch dem Einzelhändler unter dieser Voraussetzung möglich, einen Verkauf aus seinem Lager heraus durchzuführen. Wird der Lagerverkauf aber in unmittelbarer Verbindung mit dem Ladengeschäft durchgeführt, zeitlich befristet und werden innerhalb dieser Frist besondere Kaufvorteile versprochen, so handelt es sich dabei in aller Regel um eine unzulässige Sonderveranstaltung. Frage 5: Kann man seinen Kunden 10% Rabatt anbieten? IHK: Besonders häufig tauchen in der täglichen Praxis Fragen nach der Zulässigkeit der Gewährung von Rabatten auf. Ursächlich dafür war die ersatzlose Abschaffung des Rabattgesetzes. Zulässig ist grundsätzlich der individuell ausgehandelte und gewährte Preisnachlass (Rabatt). Daneben sind ebenfalls zulässig Preisnachlässe wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften (Sonderpreise), Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände, Preisnachlass auf Gutscheinvorlage (z.B. in Kinos für ein kooperierendes Restaurant), Mengenrabatt in unterschiedlicher Form (z.B. "zwei zum Preis von einem" oder "das zweite zum halben Preis") und umsatzabhängige Prämiengewährung innerhalb von Kundenbindungssystemen. 3 Nach aktueller Rechtssprechung auch zulässig: die Ankündigung von einem oder mehreren Rabattcoupons in der Werbung, die für jeweils einen Artikel der Wahl eine Rabatgewährung einräumen. Weiterhin zulässig die Ankündigung und Gewährung eines 10 % Barzahlungs-Rabatts. Frage 6: Um die Kunden stärker an das Unternehmen zu binden, sollen Rabattmarken ausgegeben werden. Ist dies zulässig? IHK: Nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist auch dies möglich. Zahlreiche Unternehmen verfügen bereits seit einiger Zeit über Kundenbindungssysteme, die weit über die traditionellen Rabattmarken hinausgehen. Angesichts des aggressiven Preiswettbewerbs gerade im Einzelhandel und der in vielen Branchen nur noch äußerst schmalen Gewinnspannen wird häufig kein Spielraum mehr sein für Rabatte, welche die bereits damals zulässige Höhe von 3% bei Barzahlung wesentlich übersteigen können. Statt dessen ist mit dem verstärkten Einsatz von Zugaben zu rechnen, denen nach allen vorliegenden Erkenntnissen ohnehin die gegenüber Rabatten nochmals größere Attraktivität für den Kunden beizumessen ist. Die Höhe von Rabatten und der Wert von Zugaben im Rahmen von Kundenbindungssystemen werden typischerweise nach Umsätzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestaffelt sein, wobei sich als Abrechnungszeitraum aus auf der Hand liegenden Gründen das Kalenderjahr anbietet. Dann nämlich fällt der Anreiz, die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle fehlende Summe noch "voll zu machen", zeitlich exakt in die Vorweihnachtszeit. Doppelter Vorteil beim Einsatz von Zugaben: Auch sie selbst (und nicht nur die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle erworbene Ware) taugen je nach Art und Beschaffenheit vorzüglich als Weihnachtsgeschenke und können entsprechend beworben werden. Frage 7: Kann ich meinen Stammkunden einen Sonderpreis anbieten? IHK: Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Echte Sonderpreise oder Sondernachlässe, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, waren nach dem alten Rabattgesetz verboten, da das Rabattgesetz eine unterschiedliche Behandlung einzelner Kunden oder Kundengruppen verhindern wollte. Nunmehr können solche Sonderpreise gewährt werden. Kritisch könnten allerdings solche Werbeaktionen sein, in denen bestimmten Verbraucherkreisen zeitlich eng befristete Sonderpreise eingeräumt werden. Dies kann ein Verstoß gegen das Sonderveranstaltungsverbot gemäß § 7 UWG sein. Frage 8: Ist es möglich, auf Grund der Schließung einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens bzw. wegen Renovierung von Geschäftsräumen einen Räumungsverkauf durchzuführen? IHK: Ein Räumungsverkauf ist entweder wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes oder wegen eines Schadens infolge höherer Gewalt oder wegen eines genehmigungspflichtigen Umbaus für 24 bzw. 12 Werktage zulässig, wenn er ordnungsgemäß bei der Industrie- und Handelskammer angezeigt wurde. Da es sich bei der Schließung lediglich einer Filiale nicht um die Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes handelt, ist die Durchführung eines Räumungsverkaufes nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt im übrigen für die Aufgabe einer oder mehrerer Warengattungen aus dem Gesamtsortiment. Ein Räumungsverkauf wegen Umbaus ist nur dann zulässig, wenn das Umbauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn es zu erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz mit entsprechenden Folgen für die Verkaufsfläche kommt. Das heißt aber auch, dass ein Räumungsverkauf wegen Renovierungsarbeiten nicht möglich ist. Räumungsverkäufe wegen Schäden in Folge von Naturereignissen sind spätestens eine Woche und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe und wegen Umbaus sind spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen werblichen Ankündigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzuzeigen. Informationen darüber, welche Unterlagen der Räumungsverkaufsanzeige beizufügen sind, erhalten Sie bei der IHK Trier Abteilung Recht und Fair Play. Frage 9: Kann man mittels Telefax für sein Unternehmen werben? IHK: Der Vorteil der Telefax-Werbung besteht hauptsächlich darin, Originalwerbung an die 4 Empfänger kostengünstiger zu versenden, als dies mittels Briefpost möglich wäre. Da auch im steigendem Umfange private Verbraucher über einen Telefaxanschluss verfügen, erfreut sich diese Art der Übersendung von Werbematerialien immer größerer Beliebtheit. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung durch die Betreibung des Gerätes, wie Strom, Toner, Wartung, den Ausdruck selbst sowie das Papier und die Blockierung des Gerätes beim Einlauf der Werbeschreiben diese Art der Werbung grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen. Ausnahmen bestehen u.a. dann, wenn der Empfänger mit dieser Art der Übersendung der Werbung einverstanden ist, oder sein Einverständnis z.B. im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen vermutet werden kann. Insbesondere im privaten Bereich ist die unaufgeforderte Telefaxwerbung grundsätzlich wettbewerbswidrig. Frage 10: Was kann man tun, wenn man abgemahnt wurde? IHK: Grundsätzlich sollte man sich so schnell wie möglich, vor der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist, bei seinem Verband, einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder der Industrie- und Handelskammer Rat einholen. Zu klären wären dann im Einzelfall, ob - der Abmahnende überhaupt berechtigt ist abzumahnen, - ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt, - der u.U. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weit geht, sowie - die Vertragsstrafe angemessen und die geltend gemachten Abmahnkosten in der Höhe berechtigt sind. Trier, Dezember 2002 Die zehn häufigsten Fragen im Wettbewerbsrecht Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. 5 Abteilung Recht und Fair Play Rolf Ersfeld 065 1/ 97 77-4 10