Irreführende Werbung: Endlich kann gestraft werden!

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Presse-Information
Bz, 28.04.2005
Irreführende Werbung:
Endlich kann gestraft werden!
Am 29. April 2005 tritt das Gesetz Nr. 49/2005 in Kraft, welches
wesentliche Neuerungen für die so genannte Antitrust-Behörde in
Sachen irreführende Werbung bringt. Es geht dabei um jene
Werbung, die über Kommunikationsmittel verbreitet wird. Die
wichtigste dieser Neuerungen: die Antitrust-Behörde kann
Geldstrafen in der Höhe von 1000 bis 100.000 Euro verhängen.
Bis heute war die Antitrustbehörde in Sachen irreführende Werbung ein
zahnloser Tiger. Im Kampf gegen dieses Vergehen konnte sie lediglich
einschreiten, indem sie die weitere Verbreitung irreführender Werbung
unterband.
Ab morgen wird sich das Blatt wenden! Das abgeänderte Gesetz liefert nicht
nur eine klare Definition dessen, was irreführende Werbung ist, sondern es
gibt der Behörde für Markt und Wettbewerb auch ganz andere Möglichkeiten
der Sanktionierung.
In Zukunft wird es so sein, dass die Antitrust-Behörde nach der Prüfung eines
Falles und nach Feststellung, dass es sich um irreführende oder unzulässige
Werbung handelt, deren weitere Verbreitung untersagen oder – in
schwerwiegenden Fällen – sogar eine Strafe zwischen 1.000 und 100.000
Euro verhängen kann.
Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere und der Dauer des Vergehens
ab. Werden die Verfügungen der Behörde missachtet, so kann diese auch
noch eine Verwaltungsstrafe zwischen 10.000 und 50.000 Euro verhängen.
Doch damit nicht genug: bei wiederholter Missachtung kann der beklagte
Betrieb bis zu 30 Tagen stillgelegt werden.
In der Verbraucherzentrale begrüßt man diese Neuigkeiten im Gesetz Nr.
49/2005, bedeuten sie doch, dass es die Rolle der Antitrust-Behörde bei der
Wahrung der Rechte der KonsumentInnen aufwertet und diesen damit einen
besseren Schutz vor irreführender Werbung und allen daraus entstehenden
Folgen garantiert wird. Leider ist es nun mal so, dass unseriösen Firmen nur
mit Geldstrafen beizukommen ist.
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