Presse-Information Bz, 28.04.2005 Irreführende Werbung: Endlich kann gestraft werden! Am 29. April 2005 tritt das Gesetz Nr. 49/2005 in Kraft, welches wesentliche Neuerungen für die so genannte Antitrust-Behörde in Sachen irreführende Werbung bringt. Es geht dabei um jene Werbung, die über Kommunikationsmittel verbreitet wird. Die wichtigste dieser Neuerungen: die Antitrust-Behörde kann Geldstrafen in der Höhe von 1000 bis 100.000 Euro verhängen. Bis heute war die Antitrustbehörde in Sachen irreführende Werbung ein zahnloser Tiger. Im Kampf gegen dieses Vergehen konnte sie lediglich einschreiten, indem sie die weitere Verbreitung irreführender Werbung unterband. Ab morgen wird sich das Blatt wenden! Das abgeänderte Gesetz liefert nicht nur eine klare Definition dessen, was irreführende Werbung ist, sondern es gibt der Behörde für Markt und Wettbewerb auch ganz andere Möglichkeiten der Sanktionierung. In Zukunft wird es so sein, dass die Antitrust-Behörde nach der Prüfung eines Falles und nach Feststellung, dass es sich um irreführende oder unzulässige Werbung handelt, deren weitere Verbreitung untersagen oder – in schwerwiegenden Fällen – sogar eine Strafe zwischen 1.000 und 100.000 Euro verhängen kann. Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere und der Dauer des Vergehens ab. Werden die Verfügungen der Behörde missachtet, so kann diese auch noch eine Verwaltungsstrafe zwischen 10.000 und 50.000 Euro verhängen. Doch damit nicht genug: bei wiederholter Missachtung kann der beklagte Betrieb bis zu 30 Tagen stillgelegt werden. In der Verbraucherzentrale begrüßt man diese Neuigkeiten im Gesetz Nr. 49/2005, bedeuten sie doch, dass es die Rolle der Antitrust-Behörde bei der Wahrung der Rechte der KonsumentInnen aufwertet und diesen damit einen besseren Schutz vor irreführender Werbung und allen daraus entstehenden Folgen garantiert wird. Leider ist es nun mal so, dass unseriösen Firmen nur mit Geldstrafen beizukommen ist.