UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) Erlaubte Aussagen ► Preissenkungen ▪ Bei Werbung mit einer Preissenkung ist die Angabe erlaubt, um wie viel der Preis herabgesetzt wurde abweichend von der aktuellen oder früheren unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. ► Preisvergleich ▪ Beim Preisvergleich ist eine Werbung mit dem alten, früheren Preis erlaubt, aber keine Vergleiche mit erfundenen "Mond-Preisen". ► Komplettpreis ▪ Wird mit einem Komplettpreis geworben, dann wird angegeben, wie viel beim Komplettpreis gegenüber den Einzelpreisen gespart wird. ► Preisaktion ▪ Preisaktionen sind nach wie vor nur beschränkt erlaubt, z. B. Sonderverkäufe bei Firmenjubiläen. Verboten sind z.B. Dumping-Preise oder Glücksrabatte. ► Bei Aussagen über Preise und Leistungen ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Es verbietet vor allem irreführende Angaben oder Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Zulässige Aussagen ▪ Die Anzeige enthält den Hinweis: "Wir haben den Preis für das Produkt A dauerhaft um 10% gesenkt." ▪ Der Prospekt enthält die Angabe: "Wenn Sie alle drei Produkte zusammen kaufen, reduziert sich der Preis um 25 EUR." Unzulässige Aussagen ▪ Im Werbeprospekt wird besonders herausgestellt: "Bei uns erhalten Sie eine kostenlose intensive Beratung." ▪ Im Werbeprospekt für Endverbraucher wird als Preis für das Produkt angegeben: "93 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer." Vergleichende Werbung ► Vergleichende Werbung ist im Gegensatz zu früher nicht pauschal unzulässig, sondern unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. ▪ Der Vergleich darf nicht irreführend sein. ▪ Der Vergleich darf den Mitbewerber nicht persönlich unsachlich angreifen. ▪ Der Vergleich muss sich auf konkrete nachprüfbare Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Fälle unlauterer Werbung ► Angstwerbung / Schockwerbung ▪ Das Hervorrufen von Angst- oder Schockzuständen zu Absatzzwecken ist eine Variante unlauterer Gefühlswerbung. Das Gesetz spricht von unsachlicher Einflussnahme. ► Gewinnspiele ▪ Gewinnspiele sind unzulässig, wenn sich die Teilnahmebedingungen nicht direkt aus der Werbung ergeben, der Kunde also beim Verkaufspersonal nachfragen muss. Auch ist es unlauter, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. ► Rufausbeutung ▪ ► Hier wird der positive Ruf eines Wettbewerbers für eigene Werbezwecke ausgenutzt (Schmarotzen). Telefon-, Telefax- und Emailwerbung ▪ Werbung per Telefon, Telefax oder Email gegenüber Privatpersonen ist ohne deren ausdrückliche Einwilligung verboten. Das Verbot gilt grundsätzlich auch für Werbung gegenüber Gewerbetreibende. ► Irreführende Werbung ▪ Unwahre Angaben über die eigenen Waren, Leistungen oder Art und Umfang des Geschäftsbetriebes, sind unlauter. ► Unzulässige Sonderveranstaltungen ▪ Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs waren nach altem Recht grundsätzlich verboten. Ausnahmen galten für Schlussverkäufe, Jubiläums- und Räumungsverkäufe. Seit 2004 sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, die Werbung ist nicht irreführend.