Fall.1WV

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Warenverkehrsfreiheit - Kopiervorlage 1
Fall:
Die Mars GmbH vertrieb in Deutschland „Ice Cream Snacks“ mit dem Aufdruck
„+10%“, welche sie aus Frankreich importierte. Der Aufdruck „+10%“ erfolgte
im Rahmen einer europaweiten Werbekampagne. Ein Verein zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs verklagte die Mars GmbH beim Landgericht Köln und
verlangte die Unterlassung der Verwendung dieses Aufdrucks.
Die Klägerin berief sich für ihr Unterlassungsbegehren auf § 3 UWG (Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) und auf § 15 GWB i.V. mit § 1 UWG.
Das Landgericht Köln erbat gemäß Art. 177 EGV die Entscheidung des
Gerichtshofs darüber, ob die „Ice Cream Snacks“ in dieser konkreten
Ausstattung verboten werden dürfen, weil
 diese Aufmachung geeignet ist, bei den Verbrauchern die Erwartung
hervorzurufen, die Ware wäre zu demselben Preis angeboten wie bislang
die Ware in der alten Ausstattung; und weil

die optische Ausgestaltung des Neuheitshinweises „+10%“ den Eindruck
erweckt, das Volumen des Produkts sei in erheblichem Umfang erhöht.
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