Warenverkehrsfreiheit - Kopiervorlage 1 Fall: Die Mars GmbH vertrieb in Deutschland „Ice Cream Snacks“ mit dem Aufdruck „+10%“, welche sie aus Frankreich importierte. Der Aufdruck „+10%“ erfolgte im Rahmen einer europaweiten Werbekampagne. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte die Mars GmbH beim Landgericht Köln und verlangte die Unterlassung der Verwendung dieses Aufdrucks. Die Klägerin berief sich für ihr Unterlassungsbegehren auf § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und auf § 15 GWB i.V. mit § 1 UWG. Das Landgericht Köln erbat gemäß Art. 177 EGV die Entscheidung des Gerichtshofs darüber, ob die „Ice Cream Snacks“ in dieser konkreten Ausstattung verboten werden dürfen, weil diese Aufmachung geeignet ist, bei den Verbrauchern die Erwartung hervorzurufen, die Ware wäre zu demselben Preis angeboten wie bislang die Ware in der alten Ausstattung; und weil die optische Ausgestaltung des Neuheitshinweises „+10%“ den Eindruck erweckt, das Volumen des Produkts sei in erheblichem Umfang erhöht.