Bvwl Handout unlauterer Wettbewerb

Werbung
Handout BVWL
1. Unzulässige Werbung (unlauterer Wettbewerb)
 erstes Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 27.Mai 1896
 zweites Gesetz vom 7. Juni 1909 (bildet bis heute in wesentlichen Teilen, die Grundlage der
heutigen Rechtslage)
 wichtige Gesetze mit
grundsätzlicher Bedeutung:
Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) &
Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
 um Sachverhalt besser erläutern zu können, wird Metapher aus dem Boxen verwendet:
„Der Tiefschlag, mit dem ein Boxer seinen Gegner im Ring regelwidrig niederstreckt, ist
„unlauterer Wettbewerb“, die verabredete Schiebung eines Boxkampfes
„Wettbewerbsbeschränkung“.“
 §1 des UWG bestimmt den „Zweck der Gesetzgebung“
 dient dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern
 in §1 wird bestimmt, wer zum Schutzkreis des UWG gehört
 neben Mitbewerbern und Verbrauchern, alle Personen, die als Anbieter und Nachfrager von
Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen
 §3 des UWG enthält eine sogenannte „Bagatellklausel“
 UWG enthalt 5 wesentliche Problemkreise, nämlich:
• die Bestimmung, was unlautere Werbung ist (§ 4 UWG)
• den Mitbewerber belastende Werbung (§4 Abschnitt 7-11 UWG)
• das Verständnis von irreführender Werbung (§5 UWG)
• vergleichende Werbung (§6 UWG)
• Belästigung in der Werbung (§ 7UWG)
2. Verkaufsförderung (Sales Promotion)
 Analyse, Planung, Durchführung und Kontrolle einer Vielzahl unterschiedlicher, in der Regel
kurzfristiger und zeitlich begrenzter Aktionen mit dem Ziel, durch zusätzliche Anreize den
schnelleren bzw. höheren Abverkauf der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens
zu verstärken
 Verkaufsförderungsaktionen sind mit der Preispolitik , mit der Mediawerbung , der
Öffentlichkeitsarbeit und/oder mit dem persönlichen Verkauf eng verknüpft
 3 verschiedene Verkaufsmaßnahmen mit unterschiedlichen Zielen:
 konsumentengerichtete Verkaufsförderung
 handelsgerichtete Verkaufsförderung
 personalgerichtete Verkaufsförderung
3. Public Relation
„PR möchte über geeignete Kommunikationswege eine gute, ernst gemeinte und ehrliche
Beziehung zu relevanten Öffentlichkeiten aufbauen und pflegen.“ (Klaus Schardt,
Geschäftsführer von KONTEXT public relations GmbH)

PR (= Public Relations)= ist also schlicht Öffentlichkeitsarbeit.

zur Zielgruppe gehören zum Beispiel Medien (regionale und überregionale Medien,
Fachpresse, Internet, Radio, TV), Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre, Investoren, Partner
oder Multiplikatoren.
Ziele:

PR will Bekanntheit schaffen, Informationen vermitteln und Emotionen steuern

PR eröffnet jungen Unternehmen die Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen und
die Bekanntheit auf positive Weise zu steigern

über PR kann man gezielt ein bestimmtes Unternehmensbild und die Idee, die hinter
einem Unternehmen steckt, einer breiten Öffentlichkeit präsentieren
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