Medizinrecht aktuell 02/2011 Aktuelles aus dem Gesundheitswesen Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes liegt vor ! Das schon jetzt viel diskutierte Versorgungsgesetz liegt nunmehr als Referentenentwurf vor. Wesentliche Gesichts– punkte sind: – Weiterentwicklung der Bedarfsplanung: Durch Flexibilisierung der Planungsbereiche, Berücksichtigung von Demografie, Sozialstruktur der Bevölkerung, räumliche Ordnung im Planungsbereich sowie vorhandene Versorgungsstruktur bei der Anpassung der Verhältniszahlen zur Bedarfsberechnung; Einbeziehung von ambulant tätigen Krankenhausärzten in die Bedarfsplanung, Erweiterung der Sonderbedarfszulassung; Schaffung eines Landesausschusses; Förderung des Zulassungsverzichts; Berücksichtigung der Tätigkeit in unterversorgten Gebieten bei Praxisnachfolgeentscheidung durch ZA; Finanzielle Förderung von Ärzten, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen; Ermächtigung von Krankenhausärzten bei lokalem Versorgungsbedarf; Einschränkungen bei der Gründung von Zweigpraxen werden aufgehoben bzw. präzisiert; – Medizinische Versorgungszentren: Beschränkung der Gründungsberechtigten auf Vertragsärzte & Krankenhäuser, Beschränkung der Rechtsform auf Personengesellschaft und GmbH; Ärztliche Leitung; Vorkaufsrecht von Vertragsärzten, wenn Krankenhaus-MVZ Vertragsarztsitz kaufen will; Beschränkung der Sitzverlegungsfreiheit in ein MVZ; Umwandlung Angestelltensitz in Zulassung wird ermöglicht; – Verankerung einer spezialärztlichen ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser wie niedergelassene Ärzte als neues eigenständiges Versorgungssystem – Regionalisierung & Flexibilisierung der Honorarverteilung durch Kompetenzrückgabe an die KV – Wirtschaftlichkeitsprüfung: Einführung einer Wirtschaftlichkeitsfiktion medizinisch notwendiger Heilmittelbehandlung; Festlegung verbindlicher Praxisbesonderheiten; – Zuweisung gegen Entgelt: Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzungen für Teil-Berufsausübungsgemeinschaften; Verbot der Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen an Ärzte im Zusammenhang mit der Verordnung von Heilmitteln; ausdrückliches Verbot der Beeinflussung GKV-Versicherter zur Inanspruchnahme privatärztlicher Versorgung; Beteiligung Aktuelles aus der Rechtsprechung Übergroßes Praxisschild stellt keine berufswidrige Werbung dar Auch ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Werbeschild einer Arztpraxis an einer Außenfassade stellt keine unzulässige Werbung dar, so dass eine Verletzung von Berufspflichten ausscheidet. Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 GG schließe auch die Außendarstellung von selbstständigen Berufstätigen ein. Es handele sich zwar um eine unübliche Größe, doch passe sich die Werbung von der Form und Größe in die Üblichkeit der örtlichen Umgebung ein. www.kanzlei-weimer-bork.de Die Entscheidung ist daher nicht als Freibrief für eine Außenwerbung mit überdimensionierten Praxisschildern zu verstehen. Im vorliegenden Fall fügte sich das Praxisschild aufgrund der gleichartigen Außenwerbung der Gewerbetreibenden im selben Gebäudekomplex in die örtliche Umgebung ein. Bei einer nicht ortsüblichen Außendarstellung ist daher eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen. VG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az: 90 K 5.10 T Zahnärzte dürfen kein Botox spritzen Zahnärzte dürfen Gesichts- und Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. VG Münster, Urteil vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09 n.r. Bundesfinanzhof: Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut? Im Verfahren VIII R 13/08 wird der VIII. Senat beurteilen, ob der Erwerber einer Vertragsarztpraxis die Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren muss. Eine Abschreibung darauf wäre dann mangels Wertverzehr nicht zulässig. Gastkommentar Dr. Hans Werner Klee, BDC Consulting GmbH & Co KG Traditionelles Erbbaurecht als Finanzierungsalternative für die Gesundheitswirtschaft Als Alternative zur Finanzierung des Investitionsstaus bei Sozialimmobilien steht neben neueren Konzepten wie Leasing-Konstruktionen oder PPP-Modellen das in Deutschland seit über 90 Jahren bewährte und von Kommune und Kirche praktizierte Erbbaurechtsmodell zur Verfügung. Das Prinzip ist einfach. Auf den Grundstücken von Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Pflegeheimen oder Senioreneinrichtungen lässt sich der Eigentümer ein Erbbaurecht eintragen und kann danach das Grundstück losgelöst von den Gebäuden verkaufen. Zugleich hat er sich als Erbbaurechtsnehmer für bis zu 198 Jahre die dauerhafte Nutzung des Grundstücks gegen Zahlung eines Erbbaurechtszinses gesichert. Der Vorteil: Die bisher brach liegenden stillen Reserven des Grundstücks werden gehoben und stehen auf einen Schlag als Liquidität für die Behebung des Sanierungsstaus zur Verfügung. Gleichzeitig bleibt der Betreiber im Eigentum und der Verfügungsgewalt über die Immobilie. Mehr Informationen: Dr. Hans Werner Klee, BDC Consulting GmbH & Co KG, www.bdc-projekte.de Ihr arzt- und medizinrechtliches Team Frielinghausstraße 8 44803 Bochum Telefon 02 34 - 60 49 1192 + 93 Telefax 02 34 - 60 49 1194 Christoph Bork Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt [email protected] www.kanzlei-weimer-bork.de