Art. 45 ff. CISG. Keine Kumulation der Rechte des Käufers im Fall einer Vertragsverletzung des Verkäufers. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine gebrauchte und vom Verkäufer (Kläger) revidierte Steinbearbeitungsmaschine zum Preis von EUR 30000.—. Die Beklagte leistete eine Anzahlung von EUR 5000.— und holte den Kaufgegenstand beim Kläger in Italien ab. Da die Beklagte bemängelte, die Maschine funktioniere nicht richtig, kam der Kläger für entsprechende Reparaturen in die Schweiz. In der Folge erklärte die Beklagte wegen nicht behobener Mängel den Rücktritt vom Vertrag und verweigerte die Bezahlung des Restkaufpreises. Aus den Erwägungen: 2. – Die Beklagte erklärt, sie verfolge die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) nicht mehr, sondern beschränke sich im Berufungsverfahren auf das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Eventualbegehren auf Minderung des Kaufpreises (Art. 50 CISG). Der Streit dreht sich damit vor Obergericht allein noch um die Frage, ob der vereinbarte Kaufpreis von EUR 30 000.— um EUR 20 000.— auf den Betrag von EUR 10 000.— zu mindern sei. 3. – Wie das Bezirksgericht zutreffend festhielt, ist die Streitigkeit nach den Regeln des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf («Wiener Kaufrecht», CISG) zu beurteilen. Die wesentlichen Rechte des Käufers im Fall einer Vertragsverletzung des Verkäufers sind in Art. 45—52 CISG geregelt. Diese Rechte können nicht kumuliert werden. Der Käufer kann sich bloss alternativ auf sie berufen. Die Ausübung eines dem Käufer nach Art. 46—52 CISG zustehenden Rechts hat, wenn er nicht mehr bloss Erfüllung verlangt, Gestaltungswirkung. Ein späteres Überwechseln («ius variandi») zu anderen Behelfen ist ausgeschlossen (Brunner, Komm. zum UN-Kaufrecht — CISG, Bern 2004, Art. 45 N 1; Schnyder/Straub, in: Komm. zum UN-Kaufrecht [Hrsg. Honsell], Berlin/Heidelberg 1997, Art. 49 CISG N 119 f.). Die Beklagte berief sich in ihrer Klageantwort auf die Aufhebung des Vertrags. Sie übte damit das Gestaltungsrecht nach Art. 49 CISG aus. Ein späterer Wechsel zu einem anderen Recht ist damit ausgeschlossen. Die Beklagte kann daher keine Minderung des Kaufpreises nach Art. 50 CISG mehr geltend machen. Das entsprechende Begehren der Beklagten ist abzuweisen. 1. Abteilung, 17. Januar 2012 (1B 11 57)