Abschluss des Vertrags nach UN

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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Juristische Fakultät
Abschluss des Vertrags nach UN-Kaufrecht
Magisterarbeit
vorgelegt bei:
Professor Dr. Thomas Pfeiffer
Institut für ausländisches und internationales
Privat- und Wirtschaftsrecht
von:
Xiaodong Tan
Matrikelnummer: 2244841
Heidelberg, im Februar 2005
Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Thomas
Pfeiffer und meinem Betreuer, Herrn Stefan Huber, LL.M,
die mich durch wertvolle Hinweise und Anregungen bei der
Gestaltung und Umsetzung dieser Magisterarbeit wohlwollend unterstützt haben.
Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Seite
Literaturverzeichnis ........................................................................................... IV
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................VII
A. Einleitung ..................................................................................................... 1
B. Angebot......................................................................................................... 3
I.
Voraussetzungen des Angebotes ............................................................ 3
1. Vertragsvorschlag an einen bestimmten Personenkreis..................... 3
2. Bestimmtheit ................................................................................... 4
a) Ware .......................................................................................... 5
b) Menge ....................................................................................... 5
c) Bestimmtheit des Preises ........................................................... 6
aa) Problematik Verhältnis des Art. 14 CISG zu Art. 55
CISG ............................................................................... 10
bb) Meinungsstand ................................................................ 11
cc) Stellungnahme ................................................................. 13
3. Bindungswille................................................................................ 14
II.
Wirksamwerden des Angebots ............................................................. 16
1. Zugang .......................................................................................... 16
2. Zugang mündlicher Erklärungen .................................................... 16
a) Die erwartete Vernehmbarkeit der Erklärung ........................... 16
b) Sonderfälle einer mündlichen Erklärung .................................. 17
3. Zugang verkörperter Erklärungen .................................................. 18
a) Zugang außerhalb der Geschäftszeiten ..................................... 19
b) Unverständliche Erklärungen ................................................... 20
c) Fremdsprachen ........................................................................ 21
III. Rücknahme des Angebotes .................................................................. 22
IV. Widerruf des Angebots ........................................................................ 23
1. Widerruf des Angebots (Abs. 1)..................................................... 24
2. Bindung an das Angebot ................................................................ 25
a) Erklärte Unwiderruflichkeit (Abs. 2 lit. a) ................................ 25
b) Widerrufssperre des Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b CISG............. 27
Inhaltsverzeichnis
II
c) Verhältnis zwischen Art. 16 Abs. 2 a und Abs. 2 b CISG ......... 27
3. Rechtsfolgen des Widerrufs ........................................................... 28
V.
Erlöschen des Angebots ....................................................................... 29
C. Annahme..................................................................................................... 31
I.
Formen der Annahme .......................................................................... 31
1. Annahme durch ausdrückliche Erklärung ....................................... 31
2. Annahme durch schlüssige Handlung ............................................ 33
3. Schweigen oder Untätigkeit ........................................................... 34
II.
Wirksamkeit der Annahmeerklärung.................................................... 34
1. Zugangserfordernis ........................................................................ 35
2. Ausnahmen von der Zugangserfordernis ........................................ 35
a) Durch Angebot zulässige Ausnahmen von der
Zugangserfordernis .................................................................. 35
b) Wirksame Annahme ohne Zugang aufgrund von
Gepflogenheiten oder Gebräuchen ........................................... 36
c) Die Wirkung einer annahmeäquivalenten Handlung................. 37
III. Rechtzeitige und verspätete Annahme.................................................. 38
1. Rechtzeitige Annahme ................................................................... 38
a) Fristsetzung durch den Offerenten im Sinne von Art. 18
Abs. 2 1. HS CISG................................................................... 38
b) Geltung einer „angemessenen Frist“ gemäß Art. 18 Abs. 2
2. HS CISG.............................................................................. 39
c) Die Annahme eines mündlichen Angebots gemäß Art. 18
Abs. 2 Satz 3 CISG .................................................................. 40
2. Verspätete Annahme nach Art. 21 CISG ........................................ 40
a) Verspätete Absendung der Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1
CISG ....................................................................................... 40
b) Transportverzögerung gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG .................. 41
IV. Annahme mit Ergänzungen oder Abweichungen .................................. 43
1. Annahme unter Abweichungen (Abs. 1) ........................................ 43
2. Annahme unter unwesentlichen Abweichungen (Abs. 2)................ 43
3. Wesentliche Abweichungen (Abs. 3) ............................................. 44
4. Weitere Abweichungen .................................................................. 46
V.
Kollidierende AGB .............................................................................. 46
1. Einbeziehung von Standardbedingungen ........................................ 46
Inhaltsverzeichnis
III
2. Kollidierende AGB ........................................................................ 47
a) Nicht wesentliche Abweichung der AGB ................................. 47
b) Wesentliche Abweichung des AGB ......................................... 48
c) Theorie des letzten Wortes ....................................................... 48
d) Kritik zur Theorie des letzten Wortes ....................................... 49
e) Abweichende Lösungsvorschläge ............................................ 49
aa) Abweichende Lösungsvorschläge aufgrund von Art. 9
Abs. 1 CISG .................................................................... 50
bb) Ausschluss, Abweichung oder Änderung der
Anwendung des Art. 19 CISG durch Art. 6 CISG ............ 50
cc) Ausschluss der „last shot rule“ aufgrund von Art. 8
CISG ............................................................................... 51
f) Stellungnahme ......................................................................... 51
VI. Rücknahme der Annahme .................................................................... 52
1. Rücknahme der Annahme .............................................................. 52
2. Spekulationsgefahr ........................................................................ 53
D. Zeitpunkt des Vertragsschlusses................................................................ 55
E. Zusammenfassung ...................................................................................... 58
Literaturverzeichnis
IV
Literaturverzeichnis
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V
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VI
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unbestimmte Kaufpreis
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Einheitliches Kaufrecht Heidelberg 2000, zit.: Witz/Salger/Lorenz
Abkürzungsverzeichnis
VII
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
CISG
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980
CLOUT
Case Law on UNCITRAL Texts
FS
Festschrift
i.S.v.
im Sinne von
IPR
Internationales Privatrecht
IPRax
Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts
LG
Landgericht
ÖstJurBl
Österreichische Juristische Blätter
OGH
Österreichischer Oberster Gerichtshof
OLG
Oberlandesgericht
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft
UNCITRAL
United Nations Commission on International Trade Law
UNILEX
International Case Law & Bibliography on the UN-Convention
on Contracts for the International Sale of Goods
1
A. Einleitung
Das 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien zustande
gekommene CISG1 ist gemäß Art. 99 dieses Vertrages am 1. Januar
1988 völkerrechtlich wirksam geworden und nach Ratifikation üf r
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft
getreten. Ziel des CISG ist es, einen einheitlichen rechtlichen
Rahmen für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zu schaffen.2
Alle Bestimmungen, die direkt mit dem Vertragsabschluss zu tun
haben, sind im zweiten Teil des CISG festgelegt. Art. 14 bis Art. 17
CISG behandeln Regelungen über das Angebot, Art. 18 bis 22
CISG über die Annahme. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird
durch Art. 23 CISG festgelegt, der Zugang einer Willenserklärung
durch Art. 24 CISG geregelt.
Gleichzeitig sind aber auch die im ersten Teil des CSIG
festgelegten Regelungen wie Art. 6 über die Parteiautonomie, Art.
7 über die Auslegung des CISG und Lückenfüllung, Art. 8 über die
Auslegungsregelung zu Erklärung und Verhalten der Parteien, Art.
9 über Handelsbräuche und Gepflogenheiten, Art. 10 über die
Niederlassung sowie Art. 11, 12, 13 über die Form ebenfalls von
grundsätzlicher Bedeutung beim Vertragsabschluss.
Diese Arbeit wird den Bereich des Vertragsabschlusses nach CISG
behandeln. Zum einen setzt sich diese Arbeit eingehend mit dem
Angebot und der Annahme auseinander. Angebot und Annahme
sind die grundlegenden Elemente des im zweiten Teil des CISG
bestehenden klassischen Modells zum Vertragsschluss. Der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie einige noch offene Fragen
werden im vorletzten Kapitel dieser Arbeit diskutiert. Gleichzeitig
1
2
Auch Wiener Konvention oder Unkaufrecht genannt, nachfolgend mit der
international üblichen Abkürzung CISG bezeichnet.
Burkart, S. 163.
2
wird in dieser Arbeit auch der Versuch unternommen, eine Lösung
für die im Folgenden genannten Probleme zu finden.
Um
ein
einheitliches
Rechtswerk
für
den
internationalen
Warenkauf zu schaffen, muss der Gesetzgeber einen Ausgleich
zwischen den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der einzelnen
Mitgliedstaaten schaffen. In den meisten Fällen führen solche
Kompromisse zu Ergebnissen, die viele Fragen, die den Abschluss
von Verträgen betreffen, im CISG offen lassen. Beispielsweise hat
das CISG nicht das kaufmännische Bestätigungsschreiben, das im
heutigen Handelsverkehr üblich ist, geregelt. Als weitere Beispiele
können angeführt werden, dass die Einbeziehung der AGB sowie
das Problem der kollidierender Geschäftsbedingungen trotz der
enormen Bedeutung der AGB nicht vom CISG durch besondere
Regelungen berücksichtigt worden sind.
Eine schwierige Frage beim Vertragsabschluss nach CISG stellt
auch das Spannungsverhältnis zwischen dem in Teil II enthaltenen
Art. 14 und dem in Teil III enthaltenen Art. 55 dar. Kernpunkt
dieser Problematik ist das Prinzip „pretium certum“.
Um solche nicht ausdrücklich vom CISG geregelten Fragen zu
klären, müssen nach Art. 7 Abs. 2 CISG zunächst Lösungen nach
den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen
zugrunde liegen, gefunden werden.
Gleichzeitig möchte die Arbeit auch auf die Problematik
uneinheitlicher Auslegungsmaßstäbe bei Regelungen im CISG
durch einige exemplarische Rechtsprechungen hinweisen. Von den
bereits
bestehenden
Rechtsprechungen
aus
verschiedenen
Rechtsauffassungen zur Auslegung des „pretium certum“ in Art. 14
CISG kann insbesondere die Gefahr ausgehen, dass die Richter
tendenziell dazu neigen, in Gedanken ihr Heimatrecht bei der
Anwendung dieses einheitlichen Kaufrechts zu bevorzugen.
3
B. Angebot
Das
CISG
verbleibt
beim
klassischen
Schema
des
Vertragsabschlusses durch Austausch von Angebot und Annahme,
die zu einem äußeren Konsens führt, d.h. der Vertragsschluss setzt
voraus, dass zeitlich früher ein gültiges Angebot und später eine
gültige Annahme vorliegen muss.
I. Voraussetzungen des Angebotes
Nach Art. 14 Abs. 1 CISG wird das Angebot definiert als „der an
eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum
Abschluss eines Vertrages“. Dabei sind nach Art. 14 CISG an ein
gültiges Angebot folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Ein Angebot muss ein an eine oder mehrere bestimmte
Personen gerichteter Vertragsvorschlag sein.
2. Ein Angebot muss hinreichend bestimmt sein.
3. Der Erklärende muss seinen Bindungswillen im Falle der Annahme des Angebots in seinem Vertragsvorschlag zeigen.
1.
Vertragsvorschlag an einen bestimmten Personenkreis
Die erste Voraussetzung für ein Angebot ist, dass der
Vertragsvorschlag an eine oder mehrere bestimmte Personen
gerichtet sein muss. Eine solche Willenserklärung ist nicht
formgebunden und kann durch mündliche Erklärung, schriftliche
Erklärung oder durch Verhaltensweisen, die seinen Willenäußern,
zustande kommen.3
3
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 11; Reinhart, Art. 14 Rn. 3.
4
Ein Vertragsvorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte
Personen gerichtet ist, stellt grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 2
1. Halbsatz CISG kein Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebot.
In Ausnahmefällen ist ein solcher Vorschlag gemäß Art. 14 Abs. 2
2. Halbsatz CISG als Publikumsofferte und damit als echtes
Angebot zu verstehen, wenn der Anbietende in seinem Vorschlag
es deutlich zum Ausdruck bringt, dass sein Vorschlag als Offerte
dienen soll. Beispielsweise sind Angebote an einen Kreis von
Stammkunden, Sonderangebote unter dem Vorbehalt „Solange der
Vorrat reicht“ oder eine Fristsetzung für unerwartete Antworten in
diesem Sinne zu verstehen.4
2.
Bestimmtheit
Grundsätzlich ist ein Angebot die inhaltliche Grundlage eines
Vertrags. Mit der einfachen
Annahmeerklärung kann ein
„durchführbarer Vertrag“ zustande kommen.5 Das heißt, für einen
Vertragsvorschlag ist es notwendig, bestimmt genug zu sein, um
ein Angebot zu werden.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 CISG muss ein wirksames Angebot „die
Ware bezeichnen“ und „ausdrücklich oder stillschweigend die
Menge und den Preis festsetzen oder deren Festsetzung
ermöglichen“.
Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn ausdrücklich die veräußerten „essentialia negotii“ festgelegt werden können oder
stillschweigend die „essentialia negotii“ festsetzbar sind (Art. 14
Abs. 1 Satz 2 CISG).
4
5
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 15.
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 16.
5
Der Mindestgehalt des Angebotes ist ausreichend konkret, wenn
dieses von einer vernünftigen Person der gleichen Art wie der
Empfänger unter gleichen Umständen als ausreichend aufgefasst
werden kann (Art. 8 Abs. 2 CISG).
Die Annahmefähigkeit eines Angebotes muss insbesondere die
Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen
entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere
Verhalten der Parteien sowie Rahmenvereinbarungen der Parteien,
die bestimmte vertragliche Mindestbestandteile bereits beinhalten
und auf
die deshalb
nur
noch kurz hingewiesen wird,
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG).6
a) Ware
Die
Ware kann sowohl
individuell
spezifiziert als auch
gattungsmäßig bezeichnet werden.7 Die Spezifizierung einzelner
Wareneigenschaften
wie
Farbe
etc.
kann
auch
dem
Erklärungsempfänger oder einem Dritten vorbehalten sein. Ein
solches Angebot ist auch dann noch bestimmt genug.8 Beim
Spezifikationskauf hat der Verkäufer gemäß Art. 65 I CISG das
Recht, die Spezifizierung nach den Vorstellungen des Käufers
selber vornehmen.
b) Menge
Ein Angebot muss ausdrücklich oder stillschweigend die Menge
festsetzen oder ihre Festsetzung ermöglichen. Ein genaue
Mengenfestsetzung ist nicht erforderlich. Es genügt auch, wenn aus
dem Angebot zu erkennen ist, dass die Mengen bis zu einem
6
7
8
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 3
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 19.
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 19.
6
bestimmten
Zeitpunkt
festzusetzen
sind.
9
Eine
solche
Mengenfestsetzung im Angebot kann noch als bestimmt genug
angesehen werden, wenn der gesamte Vorrat angeboten oder die
Deckung des gesamten Bedarfs im Angebot verlangt wird.10
c) Bestimmtheit des Preises
Gemäß Art. 14 Abs. 1 CISG muss ein Angebot außerdem ausdrücklich oder stillschweigend den Preis „festsetzen oder seine
Festsetzung ermöglichen“.
Der Preis in einem Angebot kann sowohl pro Einheit als auch als
Gesamtpreis ausgeschrieben werden. Der Preis kann auch ein
Katalogpreis, ein Börsenpreis oder aus Preislisten entnommen sein.
Der aktuelle Marktpreis oder der Hinweis auf den Marktpreis zu
einem späteren Zeitpunkt an einem bestimmten Ort genügen für die
Bestimmbarkeit
des
Preises.
Dasselbe
gilt
für
die
Tagespreisklauseln.11
Die
Rechtsprechung
zur
Frage
der
Preisfestsetzung
aus
verschiedenen Rechtsordnungen ist unterschiedlich.
Deutsche, österreichische sowie schweizerische Juristen urteilen
über die Frage zur Preisbestimmtheit grundsätzlich sehr großzügig.
Als Beispiel hierfür ist auf ein Urteil des Österreichischen Obersten
Gerichtshofs zu verweisen, das zeigt, dass ein innerhalb
Preisspanne stillschweigend bestimmter Preis auch bestimmt genug
ist. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:12
9
10
11
12
Witz/Salger/Lorenz, Art. 14 Rn. 33
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 21.
Zum Ganzen Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 23-24.
OGH, Urteil vom 10.11.1994 – 2 Ob 547/93, veröffentlicht in IPRax 1996,
137-139; ÖstJBl. 1995, 253-254; UNILEX; CISG-online, No. 117.
7
Der in Österreich wohnhafte Beklagte hatte mit der in Deutschland
ansässigen Klägerin den Kauf einer größeren Menge Felle von
mittlerer bis besserer Qualität vereinbart. Die Parteien hatten
vertraglich auch eine Preisspanne von DM 35 bis DM 65 pro Stück
festgelegt. Die deutsche Klägerin hatte dem österreichischen
Beklagten 249 Chinchilla-Felle geliefert, wovon 236 Felle von
durchschnittlicher und 13 Felle von schlechter Qualität waren. Der
österreichische Beklagte hatte die Chinchilla-Felle an einen
italienischen Händler weiterveräußert. Der italienischen Händler
hat die 236 Felle mit durchschnittlicher Qualität gekauft.
Der OGH hatte entschieden, dass dem Angebot eine hinreichende
Bestimmtheit über Menge und Preis vorlag.
Auf Grund des späteren Verhaltens des Beklagten, dass er einen
Großteil der ihm von der deutschen Klägerin gelieferten Felle an
einen italienischen Händler weiterveräußert hat und er auch keine
Vorbehalte gegenüber der gelieferten Menge gemacht hat, vertrat
der OGH die Meinung, dass die Menge von Anfang an als
hinreichend bestimmt angesehen werden konnte.
Diese Entscheidung kann aber nach Ansicht von Roth/Kunz als
kaum überzeugend angesehen werden. Eine „größere Menge“ kann
nicht als eine typische, hinreichend bestimmte und auch nicht
bestimmbare
Mengenangabe
gesehen
werden.
Nur
in
Ausnahmefällen kann eine „größere Menge“ als bestimmt oder
bestimmbare Mengeangabe betrachtet werden, und zwar dann,
wenn die Parteien einen ungefähren Rahmen für diesen Begriff
vereinbart hatten oder es bei Berücksichtigung des mit dem
Geschäftsverkehr Üblichen die gleichen Ergebnisse ergeben
kann.13
13
Roth/Kunz, RIW 1997, S. 20.
8
Der OGH entschied auch, dass die Preisvereinbarungen zwischen
den Parteien als ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 14 CISG
anzusehen sind, da die Parteien einen Preisrahmen zwischen DM
35 und DM 65 für Felle mittlerer bis besserer Qualität vereinbart
hatten, aus dem – je nach Qualität der gelieferten Felle – ein
bestimmter Preis abgeleitet werden konnte. Das spätere Verhalten
des Beklagten – Verkauf der Felle nach Italien ohne Vorbehalt – ist
nach Ansicht des OGH ebenfalls ein Beweis dafür, dass die
Preisfestsetzung im Angebot bestimmt genug ist.
Nach Ansicht des OGH wird der Erfordernis der Preisbestimmung
auch dann entsprochen, wenn die Parteien, selbst ohne nähere
Bezeichnung der für die Preisbestimmung maßgeblichen Faktoren,
sich stillschweigend auf einen zumindest bestimmbaren Preis
bezogen haben.
Magnus stimmt der Entscheidung des OGH zu und führt weiter aus,
dass
bei
derartigen
Umständen
die
Preisfestsetzung
und
Mengenangabe im Zweifelsfall als Mittelwert der Lieferqualit
ät
und als Mittelwert des Preisrahmens bestimmt werden kann.14
Diese Auffassung wird nach Roth/Kunz aufgrund des Prinzips von
Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) als nicht gerechtfertigt bewertet. Als Argument nennen Roth/Kunz auch den Grundsatz zu
einer späteren Preisvereinbarung in Art. 55 CISG.15
Auf der anderen Seite sind französische Richter sowie Richter aus
Entwicklungsländern und den ehemaligen sozialistischen Staaten
sehr streng über Preisfestsetzung in Angebot und vertreten die
Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag einen festgesetzten oder
festsetzbaren Preis enthalten muss, da nach der Rechtstradition in
14
15
Magnus, IPRax 1996, 148.
Roth/Kunz, RIW 1997, S. 20.
9
diesen
Ländern
das
„pretium
certum“ als
ein
absolutes
Gültigkeitserfordernis angesehen werden muss.
Als
Beispiel
kann
ein
Schiedsanspruch
des
Tribunal
of
International Commercial Arbitration at the Russian Federation
Chamber of Commerce angeführt werden. Hierbei geht es sich um
die Preisbestimmtheit im Angebot und die Anwendung des Art. 14
CISG oder Art. 55 CISG. 16 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Eine österreichische Firma hatte gegen eine ukrainische Firma
aufgrund deren Ablehnung einer Warenlieferung geklagt. In den
Verhandlungen wurden nur Vereinbarungen hinsichtlich der
Quantität
der
Ware
getroffen.
Einen
festgesetzten
oder
festsetzbaren Preis hatten die Parteien jedoch nicht vereinbart, die
Parteien waren vielmehr übereingekommen, den Preis erst zehn
Tagen
vor
Beginn
des
neuen
Jahres
festzulegen.
Das
Schiedsgericht hat aufgrund der Vereinbarung der Parteien die
Anwendung von Art. 55 CISG ausgeschlossen, weil eine Partei in
der Vereinbarung ihren Willen bekundet hatte, dass dieser Vertrag
nur mit einem festsetzten oder festsetzbaren Preis geschlossen
werden sollte. Das Schiedsgericht hat zudem geurteilt, dass die
Vereinbarung der Parteien nicht als Vereinbarung über den Preis,
sondern
nur
als
Vereinbarung über
den
Zeitpunkt
der
Preisfestsetzung zu interpretieren ist. Aus diesem Grund gibt es
zwischen den Parteien keine Übereinkunft über den Preis und die
Vereinbarung stellt damit nach Art. 14 CISG kein gültiges Angebot
dar.
Als weiteres Beispiel kann die Entscheidung des Supreme Court of
the Republic of Hungary vom 25.09.1992 angeführt werden, der
16
Schiedsspruch vom 03.03.1995, 309/1993, veröffentlicht in UNILEX Clout
case 139, abrufbar unter www.unilex.info; CISG-online, Nr. 204.
10
ebenfalls sehr streng zur Preisbestimmtheit geurteilt hat.17 Die
Parteien hatten über den Verkauf von Flugzeugtriebwerkssystemen
verhandelt. Das Angebot des amerikanischen Flugzeugherstellers
Pratt and Whitney (P&W) enthielt lediglich die jeweiligen Preise
für die Motorentypen P&W 4056, P&W 4152 und P&W 4060. Die
Preise für das gesamte Flugzeugtriebwerkssystem waren aber nicht
im Angebot enthalten. Der spätere Streit drehte sich um die Frage,
ob der Preis im Angebot bestimmt genug gewesen war und somit
der Vertrag zustande gekommen war. Der Supreme Court of the
Republic of Hungary entschied, dass der Preis im Angebot nicht
bestimmt genug gewesen sei. Da es aber keine Marktpreise i.S.v.
Art. 55 CISG für Flugzeugtriebwerkssysteme gibt, ist die
Anwendung von Art. 55 CISG ausgeschlossen. und es kommt die
Anwendung von Art. 14 CISG in Betracht. Nach Art. 14 CISG liegt
hier kein Angebot vor, weil der Preis im Angebot nicht bestimmt
genug war. Ein Kaufvertrag war also nicht zustande gekommen.18
aa) Problematik Verhältnis des Art. 14 CISG zu Art. 55 CISG
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG ist es inhaltlich für ein Angebot
erforderlich, einen bestimmten Preis festgesetzt zu haben oder
dessen Festsetzung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite erlaubt
Art. 55 CISG das Zustandekommen von Verträgen trotz offenen
Preises und dass in solchen Fällen der Kaufpreis gilt, der „bei
Vertragsschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die
in
dem
betreffenden
Geschäftszweig
unter
vergleichbaren
Umständen verkauft wurde“. Es gibt offensichtlich ein so
genanntes „Spannungsverhältnis“19 zwischen Art. 14 CISG und Art.
55 CISG.
17
18
19
Urteil vom 25.09.1992, Nr. Gf. I. 31 349/1992/9, Entscheidungsgr ünde in
UNILEX E. 1992-20, CISG-online, Nr. 63.
Diese Entscheidung wird in Literatur vielseitig kritisiert. Dazu eingehend
Vida, IPRax 1995, S. 263, 264 sowie Witz/Wolter, RIW 1998, S. 285.
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 27.
11
bb) Meinungsstand
Zum Verhältnis zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG sind in
der Literatur unterschiedliche Theorien aufgestellt worden.
Nach h. M. gibt es keinen Konflikt zwischen Art. 14 CISG und Art.
55 CISG. Strittig ist aber, welchem Artikel der Vorrang zu geben
ist.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich
des Art. 55 CISG auf den seltenen Fall beschränkt sei, auf Teil II
wegen eines Vorbehaltes nach Art. 92 CISG, wie es skandinavische
Staaten 20 geltend gemacht haben, nicht anwendbar ist und im
Normalfall Art. 14 CISG mit dem Erfordernis des „pretium
certum“ Vorrang einzuräumen ist.21
Im Widerspruch dazu steht die Meinung, das Art. 55 CISG eine
grundsätzliche Vorrangstellung gegenüber Art. 14 Abs. 1 Satz 2
CISG hat.22 Man kann von der Preisbestimmtheitserfordernis in Art.
14 CISG lediglich den Tatbestand entnehmen, dass die
Preisbestimmtheitserfordernis nur eine notwendige Voraussetzung
für den Abschluss des Vertrags durch Angebot und Annahme ist.
Ein Vertrag kann aber auch durch gleichzeitigen Beschluss, durch
identische
Kreuzofferten,
längere
Verhandlungen
ohne
feststellbares Angebot und Annahme, durch ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben oder eine einvernehmliche Durchführung
des Vertrags trotz des offenen Preises geschlossen werden, wenn
20
21
22
Bisher haben nur D änemark, Finnland, Norwegen und Schweden vom
Vorbehalt des Art. 92 CISG Gebrauch gemacht.
Witz, Der unbestimmte Kaufpreis, S. 226 f.; ebenso Piltz, § 3 Rn. 26. Nach
Piltz (§ 3 Rn. 24) spricht für den Vorrang von Art. 14 weiter, dass „durch die
Entstehungsgeschichte des Art. 14 Abs. 1 sich die Grundentscheidung des
CISG für das pretium certum erschlie ßt“. Somit ist die Anwendung des Art.
55 CISG ohne Vereinbarung der Parteien auf Grund der Parteiautonomie
nicht möglich. Bydlinski in Doralt, S. 63; Herber/Czerwenka Art. 14 Rn. 6.
Deshalb ist Art. 14 CISG gegenüber Art. 55 CISG der Vorrang zu geben.
Karollus, UN-Kaufrecht, S. 61; Honnold, Rn. 137.
12
hinreichende Anhaltspunkte erkennen lassen, dass sich die Parteien
gleichwohl binden wollen.23
Art. 14 CISG setzt ein Angebot voraus, bei dem der Preis bestimmt
genug ist. Auf der anderen Seite verlangt Art. 55 CISG einen
wirksamen Vertragsschluss, bevor die offene Preisfrage nach Art.
55 CISG geklärt werden kann. 24 Art. 14 CISG sei lediglich eine
Vermutungsregelung hinsichtlich des Bindungswillens der Parteien,
während Art. 55 CISG die Frage der Gültigkeit des Vertrages
beantworte.25
Andere Autoren haben zwar nicht die Frage zur Vorrangstellung
von Art. 14 CISG oder Art. 55 CISG behandelt, aber versucht, eine
Lösung mit Hilfe der Regelungen innerhalb des CISG zu finden.
Nach
Reinhart
ist
der
Abschluss
eines
Vertrags
ohne
Preisfestsetzung zumindest als stillschweigende Willensbekundung
der Parteien auszulegen, dass die Parteien den Ausschluss der
Anwendung des „pretium certum“-Prinzips in Art. 14 CISG haben
wollen. 26 Diese Lösung wird von Reinhart als „die eleganteste
Lösung“ bezeichnet. Staudinger/Magnus argumentieren, dass Art.
55 CISG dann eine Rolle spielen könnte, wenn die Parteien ihre
Autonomie aufgrund von Art. 6 CISG nutzen und die Anwendung
des im dispositiven Art. 14 CISG verankerten „pretium certum“Prinzips ausgeschlossen hätten.27
23
24
25
26
27
Magnus, IPRax 1996, 148.
Magnus, IPRax 1996, 148.
Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 297.
Reinhart, Art. 14 Rn. 5; Herber/Czerwenka, Art. 14 Rn. 6.
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 33.
13
cc)
Stellungnahme
Nach der in dieser Arbeit vertretenen Ansicht sind die Art. 14 Abs.
1 CISG und Art. 55 CISG ergänzend zu verwenden. Es muss im
Einzelfall geprüft werden, welchem Artikel Vorrang zu geben ist.
Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des CISG fallen und
zumindest eine Vertragspartei aus einem skandinavischen Land
stammt, die einen Vorbehalt nach Art. 92 CISG geltend gemacht
hat, ist die Anwendung des Teil II CISG ausgeschlossen und Teil
III CISG kommt zur Anwendung. Für solche Verträge ist
hinsichtlich der Frage nach der Preisfestsetzung Art. 14 CISG
selbstverständlich nicht anwendbar, vielmehr kommt Art. 55 CISG
in Betracht. Solche Verträge kommen trotz offenem Preis dennoch
zustande. Allerdings ist eine spätere Preisfestsetzung notwendig.
Die Parteien können auch aufgrund der in Art. 6 CISG verankerten
Parteiautonomie andere Vertragsabschlussverfahren wählen, d.h.
mittels Vertragsabschlussverfahren außerhalb des Angebot-/Annahme-Schemas einen Vertrag schließen. Die Preisfestsetzung ist dann
keine erforderliche Voraussetzung für das Zustandekommen des
Vertragsabschlusses. Die Parteien können beispielsweise einen
Open-Price-Contract schließen. Die Durchführung eines Vertrags
ohne Preisfestsetzung kann auch als ein Ausschluss des Art. 14
CISG gewertet werden. In diesen Fällen hat Art. 55 CISG Vorrang
und damit ist der Preis nach Art. 55 CISG festzusetzen.
Die Parteien sind auch an die Handelsbräuche und Gepflogenheiten
sowohl i.S.v. Art. 9 Abs. 1 CISG als auch i.S.v. Art. 9 Abs. 2 CISG
gebunden. Es kann aber durchaus möglich sein, dass solche
Handelsbräuche und Gepflogenheiten die Anwendung des Art.14
ausschließt. Dann ist der Preis nach Art. 55 CISG festzusetzen.
14
Wenn ein Vertrag, der durch die klassische Form von Angebot und
Annahme abgeschlossen wurde, in den Anwendungsbereich des
CISG fällt und keine Vorbehalte zur Anwendung von Teil II des
CISG geltend gemacht werden, dann hat Art. 14 CISG Vorrang.
Ein festgesetzter oder festsetzbarer Preis ist dann eine erforderliche
Voraussetzung für den Vertragsabschluss.
Folgende Ergebnisse können dem gemäß festgehalten werden:
Art. 14 CISG und Art. 55 CISG ergänzen einander. Eine
Vorrangstellung von Art. 14 CISG oder Art. 55 CISG ist abhängig
davon,
1. ob ein Vorbehalt zur Anwendung von Teil II aufgrund von Art.
92 CISG geltend gemacht wird.
2. ob
der
Vertrag
durch
das
Angebot-/Annahme-Schema
geschlossen wird.
3. ob der Wille der Parteien so ausgelegt werden soll, dass Art. 14
CISG abbedungen werden soll.
4. ob es einen Marktpreis gibt und ob Art. 55 CISG anwendbar ist.
3.
Bindungswille
Für ein Angebot ist der Bindungswille des Anbietenden
erforderlich. Im Angebot muss der Anbietende seinen Willen„zum
Ausdruck bringen“, sich im Falle der Annahme rechtlich zu
binden.28 Bindungswille bedeutet hier nicht die Bindung an das
Angebot selbst, sondern eine Bindung im Falle einer Annahme des
Vertrags.29
28
29
Herber/Czerwenka, Art. 14 Rn. 8.
Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 14 Anm. 6.
15
Ob ein Bindungswille vorliegt oder fehlt, muss durch Auslegung
der Willenserklärung (Art. 8 CISG) ermittelt werden. Nach Art. 8
Abs. 1 CISG sind die Erklärung und das sonstige Verhalten nach
dem wirklichen Willen der Partei auszulegen, wenn die andere
Partei diesen Willen kannte oder dieser für sie erkennbar war.
Ansonsten ist es auf den Empfängerhorizont so auszulegen, wie
eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie
unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte“ (Art. 8 Abs. 2
CISG). Gleichzeitig sind Gebräuche und Gepflogenheiten sowie
das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (Art. 8 Abs.
3 CISG).30
Besonders schwierig ist zu beurteilen, ob bei unverbindlichen
Vorverhandlungen
ein
Bindungswille
vorliegt.
31
Nach
Schlechtriem ist Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 besonders wichtig für die
Ermittlung des Bindungswillens bei einer„Absichtserklärung“ oder
„letter of intend“. 32
Vorschläge mit Formulierungen wie z.B. „freibleibend“, „sans
engagement“,
“without
obligation“
enthalten
keinen
Bindungswillen und stellen damit auch kein Angebot dar.33 Die
bloße Versendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten ist
kein
Zeichen
für
einen
Bindungswillen.
34
Die
mittels
Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Katalogen, Preislisten, Spots in
Rundfunk und Fernsehen gemachten Vorschläge sind ebenfalls
grundsätzlich als fehlender Bindungswillen auszulegen und als
„invitationes ad offerendum“ anzusehen.35
30
31
32
33
34
35
Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 12.
Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 299; typisch dafür ist das
Rechtsinstitut des “letter of intent“.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 12.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 14; Bamberger/Roth/Saenger, Art. 14
Rn. 6; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 14, Anm. 5; Staudinger/Magnus,
Art. 14 Rn. 14.
Staudinger/Magnus, Rn. 13.
Schlechtriem, Rn. 73.
16
II.
1.
Wirksamwerden des Angebots
Zugang
Das Angebot wird mit Zugang zum Empfänger wirksam (Art. 15
Abs. 1 CISG). Nach Art. 24 CISG „geht ein Angebot, eine
Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger
zu, wenn sie ihm mündlich gemacht oder wenn sie auf anderem
Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift
oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort
zugestellt wird.“ Die tatsächliche Kenntnisnahme der Erklärung
durch den Empfänger spielt hierbei keine Rolle. Der entscheidende
Faktor
ist
vielmehr,
dass
sie
in
den
Empfangs- oder
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. 36 Art. 24 CISG
unterscheidet dabei zwischen Erklärungen, die „mündlich gemacht“,
und solchen, die „auf anderem Weg ... zugestellt“ werden.
2.
Zugang mündlicher Erklärungen
a) Die erwartete Vernehmbarkeit der Erklärung
Grundsätzlich sind mündliche Erklärungen unter Anwesenden vom
Erklärenden
dem
Adressaten
gegenüber
ausgesprochene
Erklärungen.
In der Literatur ist es strittig, ob mündliche Erklärungen mit der
Vernehmung
zugehen
(das
Vernehmungsprinzip)
oder
ob
mündliche Erklärungen mit einer erwarteten Vernehmbarkeit der
Erklärung zugehen. Nach Reinhart gehen mündliche Erklärungen
mit der Vernehmung zu.37 Aber nach der herrschenden Meinung in
36
37
Reinhart, Art. 15 Rn. 2; Bydlinski in Doralt, S. 64.
Reinhart, Art. 24 Rn. 2.
17
der Literatur dagegen setzen mündliche Erklärungen den Zugang
der erwartenden Vernehmbarkeit der Erklärung voraus.38
Der Formulierung in Art. 24 CISG: „... geht dem Empfänger zu,
wenn sie ihm mündlich gemacht wird ...“ kann auch entnommen
werden, dass mündliche Erklärungen nichts mit dem Maß an
Verständnis seitens des Erklärungsempfängers zu tun haben.
Solche gesprochenen Mitteilungen, die durch Telefon- oder
Gegensprechanlagen direkt an Erklärungsempfänger übermittelt
werden, gehören zu den mündlichen Erklärungen.39 Das potenzielle
Risiko, dass die mündlichen Erklärungen – dies gilt insbesondere
für die fernmündlichen Erklärungen – von Störungen und
Missverständnissen beeinträchtigt sein können 40 , ist auf die
Parteien zu verteilen. Grundsätzlich trägt der Erklärende das Risiko
der richtigen Übermittlung und die Entscheidung über die
sprachliche Verständigungsmöglichkeit. Wenn der Erklärende die
oben genannten Punkte vernünftig berücksichtigt und seine
Erklärung in vernünftiger Form übermittelt hat41, trägt der Adressat
das Risiko von Verständigungsschwierigkeiten.
b) Sonderfälle einer mündlichen Erklärung
Eine auf den Anrufbeantworter gesprochene Mitteilung ist
ebenfalls eine mündliche Erklärung. 42 Nach Schlechtriem sind
solche Mitteilungen, die elektronischübermittelt werden und einen
Dialog ähnlich wie ein mündliches Gespräch erlauben, als
38
39
40
41
42
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 6; Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 13;
Achilles, Art. 24 Rn. 2; Piltz, § 3 Rn. 34; Karollus, S. 57; OGH Urteil vom
15.10.1998, 2. Ob 191/98 X; CISG-online, Nr. 380.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4; Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 11.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 7.
So auch Karollus S. 57. Für Karollus ist eine mündliche Erklärung dann
annehmbar, wenn der Erkl ärende darauf vertrauen kann, dass seine Erkl ärung
phonetisch vernommen und in seinem Sinne verstanden wurde.
Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 11.
18
mündliche Erklärungen anzusehen. 43 Eine von oder gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vertreter ausgesprochene Erklärung
ist auch eine mündliche Erklärung.44
3.
Zugang verkörperter Erklärungen
Erklärungen, die keine mündlichen Erklärungen sind, müssen
gemäß Art. 24 CISG dem Empfänger „persönlich, an seiner
Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an
seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt“ werden, um einen
Zugang zu bewirken. Solche Erklärungen werden normalerweise
als verkörperte Erklärungen bezeichnet.
Beim Zugang von Publikumsofferten sind drei Fallgruppen zu
unterscheiden: Wenn Publikumsofferten in Form von Katalogen
oder Preislisten an einen durch Adressen individualisierten
Personenkreis
versandt
werden,
ist
durch
Zustellung
der
Zugangsprozess hergestellt. Ist dies nicht der Fall, dann spielt eine
Datierung wie z.B. „ab 19.12. bieten wir an ...“ für den Zugang
eine Rolle.
45
Die durch Presse, Fernsehen oder Internet
veröffentlichten Publikumsofferten gehen mit der Publikation zu.46
Die Formulierung „ihm persönlich ... zugestellt“ bedeutet die Übergabe einer verkörperten Erklärung an den Adressaten selbst. Alle
Kommentatoren stimmen darin überein, dass der Einwurf in einen
Briefkasten oder ein Postfach des Empfängers hierfür genügt. 47 Das
bedeutet, dass mit dem Eingang solcher Erklärungen in die
ordnungsgemäße
43
44
45
46
47
Empfangseinrichtung
des
Adressaten
wie
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 3; Ludwig, Vertragsschluss nach UNKaufR, S. 310.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 12; Enderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 24, Anm. 4; Wey, Rn. 795; Honnold, Rn. 179.
19
Einwurf
in
den
Briefkasten,
Einlagerung
im
Postfach,
Aushändigung des Telegramms oder Einschreibens, Ankunft im
„elektronischen Briefkasten“ des Empfängers der Zugang bewirkt
ist.48
Der durch Mittelspersonen vorgenommene Zugangsprozess wird
nach
allgemeiner
Auffassung
von
Art.
24
CISG
nicht
ausgeschlossen.49 Der Zugang kann auch durch Übermittlung an
eine autorisierte Person (Empfangsbote) ermöglicht werden. Wenn
die autorisierte Person dafür keine Vollmacht hat, dann trägt der
Absender das Übermittlungsrisiko bis zum Zugang.50
Für manche Zugänge ist es erforderlich, insbesondere für solche,
bei denen Erklärungen an einer ungeeigneten und nicht zu
erwartenden Stelle hinterlegt wurden, dass neben dem Eingang der
Erklärung in den Machtbereich des Empfängers auch die
tatsächliche Kenntnisnahme gegeben sein muss.51
a) Zugang außerhalb der Geschäftszeiten
Fraglich ist, ob hier die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben
sein muss. Dies ist von Bedeutung für den Zugang von Erklärungen,
die außerhalb der Geschäftszeiten oder an Feiertagen eingehen.
Nach Schlechtriem 52 gründet sich diese Auslegung neben der
Vorgeschichte und dem Wortlaut vor allem auf den Zweck der
Norm,
den
Zugang
an
äußerlich
leicht
beweisbaren
Voraussetzungen festzumachen und dem Erklärenden das Risiko
48
49
50
51
52
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 16.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 5; Reinhart, Art. 24 Rn. 3; Herber/
Czerwenka, Art. 24 Rn. 4.
Herber/Czerwenka, Art. 24 Rn. 4.
Honnold, Rn. 179; ebenso Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 13. Dieses
Ergebnis wird von den Gedanken in Art. 24 CISG in Verbindung mit den
Gedanken in Art. 7 Abs. 1 CISG unterst ützt.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 14; ähnlich Ludwig, Vertragsschluss
nach UN-KaufR, S. 309; a.A. Neumayer, RIW 1994, 104.
20
der Kenntnisnahme in den Organisationsbereich des Empfängers
abzunehmen. Achilles schlägt vor, den Eingang einer Erklärung an
Feiertagen oder außerhalb der Geschäftszeiten durch Ausschaltung
des Faxgerätes zu verhindern.
53
Die Rechtsmissbräuche der
Zugangsverhinderung sind nicht explizit im CISG geregelt. So
muss die rechtmäßig handelnde Partei aufgrund des in Art. 7 CISG
verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben geschützt
werden.54
b) Unverständliche Erklärungen
In manchen Fällen kann es sein, dass die Erklärungen für den
Empfänger nicht verständlich oder nicht vernehmbar sind. Wenn
die Parteien nichts anderes vereinbart haben und sofern der
Erklärende ein Erklärungsmittel gewählt hat, das im jeweiligen
Handelszweig oder individuell zwischen den Parteien üblich ist,
kann dies den Zugang trotz Unvernehmbarkeit nicht verhindern.
Dem Erklärenden können sowohl die innere Organisation des
Empfängers als auch die Struktur der unternehmensinternen
Kommunikationsvorgänge des Empfängers unbekannt sein und
folglich muss er sich auch nicht darauf einstellen.55
Der Erklärende ist nicht dafür verantwortlich, wenn die
Unleserlichkeit auf einer Ursache aus der Risikosphäre des
Empfängers beruht. Die Erklärung ist dann trotz Unleserlichkeit für
den Adressaten zugegangen.
Nach
Schlechtriem
56
soll
die
Auslegungsfähigkeit
und
Verständlichkeit des Empfängers nach den Normen von Art. 8
CISG überprüft werden. Eine Erklärung ist nicht unverständlich,
53
54
55
56
Achilles, Art. 24 Rn. 5.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 17; Herber/Czerwenka, Art. 24 Rn. 5.
Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15.
21
wenn diese Erklärung für eine vernünftige Person in der Situation
des Empfängers nicht unverständlich ist (Art. 8 Abs. 2 CISG). Die
Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen
entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere
Verhalten der Parteien sind erheblich und deshalb auch üf r die
Verständniszurechnung im Zusammenhang mit dem Zugang zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG).57
c) Fremdsprachen
Problematisch kann es sein, wenn die rechtsgeschäftliche Erklärung
in einer Fremdsprache geschrieben wurde, die die andere Partei
nicht verstehen kann. Art. 24 CISG enthält keine ausdrückliche
Regelung des Sprachproblems beim Vertragsschluss.
Der Erklärende muss die Erklärung aber in einer verständlichen
Sprache verfasst haben, also in der Sprache des Empfängers oder
der Verhandlungssprache der Parteien oder einer Weltsprache, von
deren Kenntnis der Sender ausgehen konnte.58
Die allgemeinen Grundsätze für Willenserklärungen und ihre
Bedeutung finden sich in Art. 8 CISG. Wenn der subjektive
Erklärungswille des Erklärenden dem Adressaten nicht bekannt
war, wird es durch die Beurteilung einer „vernünftigen Person der
gleichen Art, wie es die andere Partei unter den gleichen
Umständen“ getan hätte, mit Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 3
CISG ausgelegt. Was für ihn absolut unverständlich ist, kann nicht
als zugegangene Erklärung angesehen werden.
Nach der in dieser Arbeit vertretenen Meinung muss ein Kaufmann
seine Geschäfte sorgfältig ausführen. Wenn er sich über den
57
58
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15.
Schlechtriem, Rn. 95.
22
fremdsprachigen Inhalt eines Angebots nicht im Klaren ist, besteht
noch die Möglichkeit, beim Anbietenden nachzufragen oder das
entsprechende Angebot in die Muttersprache übersetzen zu lassen,
wenn dies für den Annehmenden möglich ist. Wäre ein solcher
Irrtum anfechtbar, könnte diese Regelung vom Empfänger
missbraucht werden. Es widerspricht zudem dem Grundsatz der
Wahrung von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG).
III. Rücknahme des Angebotes
Gemäß Art. 15 Abs. 2 CISG kann ein Angebot zurückgenommen
werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor dem
Angebot oder gleichzeitig mit diesem zugeht. Die Rücknahme ist
auch dann möglich, „wenn das Angebot selbst unwiderruflich ist“.59
Die Rücknahmeerklärung ist zugangsbedürftig und erst mit ihrem
Zugang wirksam. Sie gehört zur „sonstigen Willenserklärung“ in
Art. 24 CISG. Deshalb bestimmen sich Voraussetzungen und
Zeitpunkt ihrer Wirkung nach Art. 24 CISG.
Die Rücknahme ist eine Willenserklärung. Die Geschäftsfähigkeit,
Folge von Willensmängeln etc. bestimmen sich nach dem vom IPR
berufenen unvereinheitlichten Recht.60
Geht die Rücknahme erst nach dem Angebot zu, so fehlt es an der
Gleichzeitigkeit, auch wenn der Empfänger von beiden gleichzeitig
Kenntnis nimmt. Der Zeitpunkt des Zugangs spielt hier eine entscheidende Rolle.61
59
60
61
Reinhart, Art. 15 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 4.
Staudinger/Magnus, Art. 15 Rn. 9; Herber/Czerwenka, Art. 15 Rn. 4.
23
Für die Rücknahme einer Publikumsofferte kann der Anbieter die
Wirksamkeit des Angebots auch dadurch verhindern, dass er die
Rücknahmeerklärung
zugehen
lässt.
62
Bei
solchen
Publikumsofferten, die durch Internet oder Fernsehen übermittelt
werden, ist es aber unmöglich, eine Rücknahmeerklärung vor oder
gleichzeitig mit der Publikumsofferte zugehen zu lassen. Aus
diesem
Grund
kann
eine
solche
Publikumsofferte
nicht
63
zurückgenommen werden.
Rechtsfolge der Rücknahme ist der vollständige Wegfall der
Offerte. 64 Eine Rücknahme der Rücknahmeerklärung ist nicht
möglich.
Der
Einfluss
von
Tod oder
der
Wegfall
der
Geschäftsfähigkeit etc. auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung
ist im Rahmen des CISG nicht geregelt.65
IV. Widerruf des Angebots
Gemäß Art. 16 CISG kann der Anbieter grundsätzlich vor
Abschluss des Vertrages sein Angebot widerrufen; der Widerruf
muss
dem
Empfänger
aber
vor
dessen
Absendung
der
Annahmeerklärung zugegangen sein. Ein Angebot kann gemäß Art.
16 Abs. 2 lit. a und lit. b CISG dann nicht widerrufen werden,
wenn das Angebot selbst durch „Bestimmung einer festen Frist zur
Annahme“ oder „auf andere Weise zum Ausdruck bringt“, dass es
unwiderruflich ist, oder wenn der Empfänger vernünftigerweise auf
die Unwiderruflichkeit des Angebotes vertrauen konnte und er im
Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat.
62
63
64
65
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 5.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 5.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 6.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 8.
24
1.
Widerruf des Angebots (Abs. 1)
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.66 Für
den Zugang gilt im Rahmen des CISG Art. 24. Für die Widerruf
einer Publikumsofferte gilt die gleiche Regelung wie ür
f ihre
Rücknahme.67 Sie muss in gleicher Form widerrufen werden, wenn
sie bereits durch Publikation wirksam ist.68
Grundsätzlich ist ein Angebot bis zum Abschluss des Vertrages
widerrufbar. Nach Art. 18 Abs. 2 CISG und Art. 23 CISG ist ein
Vertrag mit wirksamer Annahme geschlossen. Folgerichtig sind
beide Parteien nach Abschluss des Vertrags an den Vertrag
gebunden. Ein einseitiger Widerruf eines geschlossenen Vertrag ist
kaum mehr möglich.
Auch der Widerruf eines Angebotes ist gemäß Art. 16 Abs. 1 CISG
nur dann möglich, wenn der Widerruf vor dem Versenden der
Annahmeerklärung zugegangen ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist nur in Ausnahmefällen eine
Annahme ohne Zugang wirksam und deshalb endet die
Widerrufsmöglichkeit des Angebots erst zum Zeitpunkt der
reagierenden Handlung zum entsprechenden Angebot, da eine
Annahme bereits wirksam ist. In den anderen Fällen muss der
Widerruf des Angebots regelmäßig zeitlich früher, d.h. vor
Absenden der Annahmeerklärung eingesetzt haben.69
Das Prinzip in Art. 16 Abs. 1 CISG, dass ein Angebot mit dem
Absenden der Annahmeerklärung nicht mehr widerruflich ist,
66
67
68
69
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3; Enderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 16 Anm. 3; Staudinger/Magnus, Art. 16 Rn. 5.; Wey, Rn. 886.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3; Wey, Rn. 888.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 4.
25
stammt aus der Mail-box-Theorie im Common Law. 70 Mit
Absendung der Annahmeerklärung ist der Anbieter an das Angebot
gebunden, wenn die Annahme rechtzeitig abgesandt wurde (Art. 21
Abs. 2 CISG) und wenn sie sich nicht wesentlich vom Angebot
unterscheidet (Art. 19 Abs. 2 CISG).
2.
Bindung an das Angebot
Im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 1 CISG ist die Möglichkeit zum
Widerruf gemäß Abs. 2 ausgeschlossen, wenn der Anbieter im
Angebot zum Ausdruck bringt, dass dieses Angebot unwiderruflich
ist oder wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die
Unwiderruflichkeit vertrauen kann und er im Vertrauen auf das
Angebot gehandelt hat.
a) Erklärte Unwiderruflichkeit (Abs. 2 lit. a)
Ein Angebot ist zweifelsfrei unwiderruflich, wenn der Anbietende
sich selbst binden will und dies im Angebot ausdrücklich erklärt.71
Sowohl eindeutige Formulierungen wie „fest“ 72 , „unwiderruflich
bis ...“, „firm offer“ als auch die im jeweiligen Verkehrskreis als
Ausdruck eines Bindungswillens verstandenen Worte wie „open
offer“,
„option“,
„guarantee“
73
können
als
Zeichen
des
74
Bindungswillen des Anbietenden gedeutet werden.
In der Literatur ist jedoch umstritten, ob eine Fristsetzung die
gleiche Bedeutung wie die Unwiderruflichkeit hat. Die Fristsetzung
hat nach Ansicht von Juristen aus Common-Law-Ländern in der
Regel nur die Bedeutung, dass die Offerte nach Fristablauf
70
71
72
73
74
Honnold, Rn. 140; Ludwig, S. 249.
Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 6.
Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 16, Anm. 6.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 8.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 8.
26
erlischt 75 und deshalb argumentieren viele Autoren, dass eine
Fristsetzung nicht gleichbedeutend mit einer Unwiderruflichkeit
ist. 76 Für die Civil-Law-Juristen bedeutet eine Fristsetzung aber,
dass das Angebot bis zum Ablauf der Frist unwiderruflich ist.77
Im Grunde ist Art. 16 Abs. 2 a CISG eine Auslegungsregel und Art.
8 CISG spielt hier eine ergänzende Rolle.78 Allein das Vorliegen
einer Annahmefrist führt nicht unbedingt zur Unwiderruflichkeit
des Angebotes. 79 Mit Hilfe des Art. 8 CISG und auch unter
Berücksichtigung der Herkunft der Parteien80 kann die Fristsetzung
in Art. 16 Abs. 2 a CISG wie folgt ausgelegt werden:
Kommen beide Parteien aus Civil-Law-Ländern, könnte man
interpretieren, dass die bloße Fristsetzung den Bindungswillen des
Anbietenden dahingehend angezeigt hat, dass dies wohl seinem
gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG zu beachtenden Willen entspräche. Hier
ist eine Fristsetzung zur Angebotsannahme grundsätzlich als
unwiderrufbar zu interpretieren. 81 Eine Fristsetzung auf der
Grundlage von Art. 8 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 a CISG drückt für
Geschäftpartner aus dem angloamerikanischen Raum nicht allein
schon stets den Bindungswillen aus, wenn nicht noch andere
Beweggründe dafür gegeben sind.82 Enderlein/Maskow/Strohbach
vertreten zwar die Auffassung, dass das Angebot hier bei bloßer
Fristsetzung unter Berufung auf Art. 9 CISG als widerruflich
angesehen werden kann.83 Unverkennbar ist aber, dass durch Worte
75
76
77
78
79
80
81
82
83
Honnold, Art. 16, Anm. 143.1.
Reinhart, Art. 16. Rn. 3; Bydlinski in Doralt, S. 67; Neumayer, RIW 1994,
S. 67.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 9; Reinhart, Art. 16 Rn. 3;
Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Anm. 7; Herber/Czerwenka, Art. 16
Rn. 9; Rehbinder, S. 158 f.; Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 16 Rn. 7.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10.
Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7.
Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10.
Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7.
27
wie „unwiderruflich bis ...“, „will be held open“ oder „our offer is
at any rate good till ...“ der Anbietende seinen Bindungswillen
ganz deutlich anzeigt und die Fristsetzung eindeutig als Verzicht
auf das Widerrufsrecht zu interpretieren ist.
b) Widerrufssperre des Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b CISG
Gemäß Art. 16 Abs. 2 b CISG ist ein Angebot nicht mehr
widerrufbar, wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die
Unwiderruflichkeit des Angebotes vertrauen kann und er bereits im
Vertrauen auf diese Unwiderruflichkeit gehandelt hat. Dieser
Rechtsgedanke entspricht dem Prinzip der „estoppel“ und ist im
deutschen Recht als „Verbot gegensätzlichen Verhaltens und der
Möglichkeit der Verwirkung“ bekannt.84
Vernünftig ist das Vertrauen, wenn ein anderer Angebotsempfänger
in der gleichen Lage von der Unwiderruflichkeit des Angebotes
ausgegangen wäre.85
Verhalten im Vertrauen auf die Bindung kann sich mit Beginn der
Produktion,
mit
Erwerb
von
Materialien, dem
Abschluss
entsprechender Verträge, der Materialbesorgung, der Einstellung
von Arbeitskräften eingestellt haben.86
c) Verhältnis zwischen Art. 16 Abs. 2 a und Abs. 2 b CISG
Nach Schlechtriem ist das Verhältnis von Art. 16 Abs. 2 a und Abs.
2 b CISG „theoretisch unsicher“, es entstehen aber in der Praxis
dennoch keine Schwierigkeiten.87 Aus der Sicht eines Civil-LawJuristen wird bei befristeten Offerten Variante a zugrunde gelegt,
84
85
86
87
Schlechtriem, Rn. 80.
Reinhart, Art. 16 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 11.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 12.
28
was bedeutet, dass das Angebot bereits unwiderruflich ist. Wenn
die Fristsetzung jedoch nicht eindeutig interpretiert werden kann
oder überhaupt keine Frist gesetzt ist, so dass Streitigkeiten über
einen Bindungswillen entstehen könnten, kann noch Variante b
greifen.
88
Wenn das Angebot vernünftigerweise von dem
Annehmenden als unwiderrufbar angesehen werden kann und
dieser schon im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat, dann ist
das Interesse des Annehmenden schutzwürdig.
3.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Ein wirksamer Widerruf ist für das Angebot rückwirkend und lässt
es vollständig wegfallen. Ein Widerruf kann aufgrund eines
verspäteten Zugangs oder einer Nichtzulässigkeit zum Widerruf
unwirksam sein. Ein Widerruf ist auch dann nicht wirksam, wenn
er nicht ordnungsgemäß abgegeben wurde.89
Einen Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens aus
dem Abbruch der Vertragsverhandlungen wird nicht von CISG
durch extra Artikel geregelt.90 Dieser Anspruch wird vielmehr nach
Honnold 91 und Wey 92 nach nationalem Recht geregelt. Dieser
Ansicht ist aber nicht richtig. Die entsprechende Regelungen im
CISG
zu
diesem
Punkt
sind
abschließend.
93
Der
Widerrufsempfänger wird im Rahmen des CISG ausreichend
geschützt. Er kann nach Art. 72 CISG die Aufhebung des Vertrags
erklären. Er kann auch wegen Vertragsverletzung gemäß Art. 74
CISG Schadensersatz verlangen.94
88
89
90
91
92
93
94
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 12.
Zum Ganzen Honsell/Schnyder/Straub, Art. 16 Rn. 21.
Staudinger/Magnus, Art. 16 Rn. 14.
Honnold, Art. 16 Rn. 148-150; Honnold geht davon aus, dass eine L ücke im
CISG besteht.
Wey, S. 356, Fn. 881, 883.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 13
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 13.
29
V.
Erlöschen des Angebots
Gemäß Art. 17 CISG erlischt ein Angebot, „sobald dem
Anbietenden eine Ablehnung zugeht“. Trotz einer Fristsetzung des
Angebots erlischt das Angebot bei Zugang der Ablehnung.95 Die
Ablehnung
ist
eine
ausdrückliche
oder
stillschweigend
empfangsbedürftige Willenserklärung.96 Ob eine Willenserklärung
des Angebotsempfängers eine Ablehnung ist oder nicht, muss nach
Art. 8 CISG beurteilt werden.
Aufgrund der nicht eindeutigen Interpretation zur Fristsetzung
zwischen den Civil-Law-Juristen und den Common-Law-Juristen
führt ein Fristablauf nicht unbedingt zum Erlöschen des Angebots.
Die Auslegung einer Fristsetzung ist immer im Zusammenhang mit
anderen Faktoren, insbesondere mit der Herkunft des Partnern zu
betrachten. Der Fristablauf kann als Erlöschen angesehen werden,
wenn
dazu
keine
diesem
widersprechenden
Anhaltspunkte
vorliegen.97
Offen bleibt, wie sich Tod, Verlust der (vollen) Geschäftsfähigkeit
oder Insolvenz, Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein bereits
abgesandtes Angebot auswirken. Dies ist im CISG nicht geregelt.
Nach Schlechtriem bleibt für Auswirkungen solcher Ereignisse auf
eine bereits im Umlauf befindliche Offerte grunds
ätzlich nationales
Recht zuständig.98 Im Gegensatz dazu vertreten Herber/Czerwenka
die Auffassung, dass in Fällen, in denen z.B. der Anbietende nach
Abgabe der Erklärung stirbt oder nicht geschäftsunfähig geworden
ist, ein ergänzender Rückgriff auf nationales Recht nicht zulässig
ist.99 Herber/Czerwenka gehen von der Entstehungsgeschichte aus
95
96
97
98
99
Herber/Czerwenka, Art. 17 Rn. 7.
Staudinger/Magnus, Art. 17 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 2.
Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 6.
Herber/Czerwenka, Art. 15 Rn. 6.
30
und argumentieren, dass nur Art. 15 CISG für den Zugang
zuständig ist und somit ein Rückgriff auf nationales Recht nicht
erlaubt werden darf.
31
C. Annahme
Im Rahmen des CISG kommt ein Vertrag mit der Annahme eines
Angebots zustande. Die Annahme ist „eine Erklärung oder ein
sonstiges Verhalten des Empfängers“, die eine Zustimmung zum
Angebot zum Ausdruck bringt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CISG).
I. Formen der Annahme
Die Annahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder
durch schlüssige Handlungen erfolgen.
1.
Annahme durch ausdrückliche Erklärung
Die Erklärung ist zugangsbedürftig. Die Annahme wird gemäß Art.
18 Abs. 2 Satz 2 CISG nicht wirksam, wenn die Annahmeerklärung
dem Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder,
wenn diese fehlt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugeht.
Die inhaltliche Auslegung zur Annahmeerklärung ist nach Art. 8
CISG zu ermitteln.100
Die Annahme durch ausdrückliche Erklärung kann schriftlicher
oder mündlich sein und auf jedem Erklärungsweg erfolgen.101 Eine
Annahme muss nicht das gleiche Erklärungsmittel benutzen wie
das Angebot, es sei denn, dass der Anbietende für die Annahme ein
bestimmtes Erklärungsmittel vorschreibt.102 Die Annahme hat dann
in
einer
bestimmten
Form
zu
erfolgen,
wenn
aus
den
vorangehenden Vereinbarungen oder Gepflogenheiten zwischen
100
101
102
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 4.
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8.
32
den Parteien oder aufgrund von internationalen Gebräuchen dies
für die Annahme erforderlich ist.103
Es ist im heutigen Handelsverkehr auch üblich, dass eine Partei
nach den Verhandlungen noch eine schriftliche Zusammenfassung
über den Inhalt des bereits geschlossenen Vertrags der anderen
Partei zusendet. Wenn die andere Partei dem nicht widerspricht
oder ihren Leistungsverpflichtungen bereits nachkommt, dann kann
der Inhalt der schriftlichen Wiederholung als Inhalt des Vertrags
angesehen werden. Solche schriftlichen Wiederholungen sind kaufmännische
Bestätigungsschreiben.
Wenn
der
Inhalt
dieser
kaufmännischen Bestätigungsschreiben von den ursprünglichen
Vereinbarungen
abweicht
und
der
Empfänger
dem
nicht
widerspricht, dann ist die inhaltliche Abweichung als Inhalt des
Vertrags anzusehen. Dies gilt aber nicht, wenn die Ergänzung oder
Modifikation wesentlich von den ursprünglich in der Verhandlung
vereinbarten Punkten abweicht.
Zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben gibt es im CISG keine
besonderen Regelungen. Eine Lösung ist aber im Rahmen des
CISG zu suchen; deshalb kann dieser Sachverhalt nicht direkt vom
nationalen Recht geregelt werden.104 Möglichweise spielen hierbei
die
zwischen
den
Parteien
vereinbarten
Gebräuche
bzw.
entstandenen Gepflogenheiten (Art. 9 Abs. 1 CISG) oder auch die
im internationalen Handel durchaus üblichen Gebräuche, die
103
104
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5;
Endlein/Maskow/Strohbach Art. 18 Anm. 1.
Schlechtriem/Schlechtriem Art. 9 Rn. 22. Nach Schlechtriem spielt Art. 9
hier eine ganz wichtige Rolle; Piltz, S. 51; a.A. Karollus, S. 72. Karollus
konstatiert, dass die in Teil II CISG bestehende abschlie ßende Regelung nur
„fragmentarische“ Regelungen über den Vertragsschluss durch Angebot und
Annahme sind. Art. 19 regelt nur die Problematik bei modifizierten
Annahmeerklärungen vor Vertragsschluss. Deswegen kann eine Modifikation
des Vertragsinhalts durch das nach Vertragsschluss erfolgte
Bestätigungsschreiben nicht von den in Teil II CISG bestehenden
Ausführungen geregelt werden und muss deshalb nach nationalem Recht
beurteilt werden. Karollus spricht sich dafür aus, dass dies von dem in Teil I
existierenden Art. 9 CISG geregelt werden kann.
33
weithin bekannt sind, eine Rolle (Art. 9 Abs. 2 CISG).105 Ob die
Gebräuche i.S.v. Art. 9 Abs. 1 CISG von der Parteien vereinbart
wurden, ist nach Art. 8 Abs. 2 CISG zu prüfen.106
Im
Falle
von
Schweigen
auf
ein
kaufmännisches
Bestätigungsschreiben ist Art. 18 Abs. 1 CISG nicht anwendbar.
Begründung dafür ist, dass Art. 18 Abs. 1 CISG nur die Fälle vor
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelt, ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben
jedoch
Vertragsschluss kommt.
107
grundsätzlich
Eine Auslegung im
erst
nach
Falle des
Schweigens auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss
auch die Parteiautonomie in Art. 6 CISG mit berücksichtigen.108
2.
Annahme durch schlüssige Handlung
Das Angebot kann auch durch schlüssige Handlung angenommen
werden. Eine schlüssige Handlung wie z.B. der Beginn der
Produktion der Ware, die Warenversendung, die Eröffnung eines
Akkreditivs für den Kaufpreis usw. kann als Annahme gesehen
werden, sofern sie das Einverständnis und den Bindungswillen des
Annehmenden zum Ausdruck bringt.109
Nach Schlechtriem kann die Absendung fehlerhafter Güter eine
Annahme sein.110 Die Übersendung einer bewusst anderen Ware
kann jedoch nur als Gegenofferte gedeutet werden.111
Ein Verhalten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CISG muss den Willen
des Annehmenden zum Vertragsschluss ganz deutlich zum
105
106
107
108
109
110
111
Karollus, S. 72; Honsell, Art. 19 Rn. 35; Reinhart Art. 9 Rn. 3.
Honsell, Art. 19 Rn. 35.
Piltz, § 3 Rn. 58; ebenso Karollus, S. 72.
Piltz, § 3 Rn. 59.
Piltz, § 3 Rn 56; Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 28; umfassend
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7.
34
Ausdruck bringen. 112 Die durch schlüssige Handlungen zum
Ausdruck gebrachten Annahmeerklärungen sind grundsätzlich
zugangsbedürftig.113 Die Annahme durch Handlung i.S.v. Art. 18
Abs. 3 CISG ist aber nicht zugangsbedürftig.
3.
Schweigen oder Untätigkeit
Grundsätzlich stellt Schweigen oder Untätigkeit allein keine
Annahme dar (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG). Normalerweise kann
dem Wort „allein“ entnommen werden, dass unter anderen
Umständen Schweigen oder Untätigkeit als Annahme gesehen
werden kann.114 Art. 6, Art. 8 Abs. 3 CISG und Art. 9 CISG spielen
in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Schweigen oder
Untätigkeit kann aufgrund von Vereinbarungen, Bräuchen oder
Gepflogenheiten zwischen den Parteien i.S.v. Art. 9 CISG als
Annahme gesehen wird.115
II. Wirksamkeit der Annahmeerklärung
Ebenso wie das Angebot wird die Annahme nach Art. 18 Abs. 2
Satz 1 CISG mit dem Zugang wirksam. Der Zugang ist nicht nur
für die ausdrückliche Annahmeerklärung, sondern grundsätzlich
auch für die durch das Verhalten geäußerte Zustimmung
maßgebend.116
112
113
114
115
116
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 5.
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art.18 Rn. 7.
Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 34; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 12.
Schlechtriem, Rn. 87.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 3; Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 8;
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 14; Piltz, § 3 Rn. 63.
35
1.
Zugangserfordernis
Für die durch Verhalten geäußerte Zustimmung ist es erforderlich,
dass eine Mitteilung über das entsprechende Verhalten dem
Anbietenden zugeht.117 Grundsätzlich genügt es aber, dass eine
solche
durch
Verhalten
geäußerte
Zustimmung
für
den
Anbietenden erkennbar ist.118 Eine solche Mitteilung kann sowohl
von dem Erklärenden selbst als auch von Dritten wie z.B. einem
Spediteur oder einer Bank vorgenommen werden.119
2.
Ausnahmen von der Zugangserfordernis
Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist für die Annahme durch
zustimmendes Verhalten der Zugang in Ausnahmefällen nicht
erforderlich, wenn der Anbietende durch das Angebot dies zulässt
oder
es
sich
aus
zwischen
den
Parteien
entstandenen
Gepflogenheiten oder aus allgemeinen Gebräuchen ergibt.
a) Durch
Angebot
zulässige
Ausnahmen
von
der
Zugangserfordernis
Es ist möglich, dass eine Annahme ohne Zugang wirksam ist, wenn
der Anbietende dies so angeboten hat. Solche Klauseln wie
„unverzügliche Absendung“ 120 oder „ship immediately“, „rush
shipment“ können nicht unbedingt darauf hindeuten, dass für
solche Annahmen kein Zugang erforderlich ist. Ob solche Klauseln
einen Verzicht auf den Zugang der Zustimmungsäußerung
117
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 14-15.
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 9; Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 37.
119
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 9; Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 18 Anm.
14.
120
Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 18, Anm. 12.
118
36
bedeuten, wird unterschiedlich beurteilt. 121 Um im Einzelfall
auftretende
Unklarheiten
zu
vermeiden,
werden
deshalb
Formulierungen wie „Erbitte unverzüglich Absendung und
Benachrichtigung“ empfohlen.122
b) Wirksame
Annahme
ohne
Zugang
aufgrund
von
Gepflogenheiten oder Gebräuchen
Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist eine wirksame Annahme ohne
Zugang auch möglich, wenn aufgrund von Gepflogenheiten
zwischen den Parteien oder aufgrund von Handelsbräuchen eine
Regelung entnommen werden kann. Alle Grundsätze über
Gepflogenheiten und Handelsbräuche findet man in Art. 9 Abs. 1
und Abs. 2 CISG.
Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG kann der Annehmende beispielsweise
durch „Absendung der Ware oder die Zahlung des Preises“, ohne
den Anbietenden davon zu unterrichten, das entsprechende
Angebot annehmen. Es ist einleuchtend, dass ein solches
annahmeäquivalentes Verhalten in Art. 18 Abs. 3 CISG als
beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen ist.123
Zur Frage, ob nach Art. 18 Abs. 3 CISG nur eine Zustimmung zum
Ausdruck bringende Handlung zugangsfrei ist oder auch verbale
Erklärungen zugangsfrei sind, kann nach herrschender Meinung
gesagt werden, dass nur annahmeäquivalente Handlungen in den
Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 3 CISG fallen. Verbale
121
122
123
Zum Ganzen Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 26; Honsell/Schnyder/Straub,
Art. 18 Rn. 41.
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 26.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 18.
37
Erklärungen
können
nicht
vom
Zugangsbedürfnis
befreit
werden.124
Diese Regelung stellt dahingehend eine
Gefahr üf r den
Anbietenden dar, dass er nach Ablauf der Annahmefrist noch damit
rechnen muss, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen
ist. Nach Auffassung von Reinhart sollte die konkludente
Zustimmung, um die Interessen des Anbietenden zu schützen, nur
in engen Grenzen des Art. 18 Abs. 3 CISG zugelassen werden.125
c) Die Wirkung einer annahmeäquivalenten Handlung
Nach Art. 18 Abs. 3 CISG wird die vom Zugang befreite Annahme
zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, wenn diese innerhalb der in
Abs. 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen wird. Eine Mitteilung
an den Anbietenden ist für die Wirksamkeit der durch schlüssiges
Verhalten
erklärten
Annahme
nicht
erforderlich.
126
Nach
Schlechtriem ist eine solche Mitteilung erforderlich, wenn diese
nach der Auslegung zu den Parteierklärungen in Zusammenhang
mit den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten (Art.
8 Abs. 3 CISG ) oder ausnahmsweise mit den Bräuchen als
erforderlich angesehen werden muss.127
124
125
126
127
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 19; Enderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 18 Anm. 12; Honsell, Art. 18 Rn. 44; ähnlich Wey, Rn. 951.
Reinhart, Art. 18 Rn. 6.
Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 13; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 29; a.A.
Honnold, Rn. 164.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 23.
38
III. Rechtzeitige und verspätete Annahme
1.
Rechtzeitige Annahme
Die Annahmeerklärung muss rechtzeitig zugehen. Ansonsten wird
die Annahmeerklärung trotz Zugangs nicht wirksam. Art. 18 Abs. 2
CISG hat drei Fälle zur Annahmefrist geregelt.
a) Fristsetzung durch den Offerenten im Sinne von Art. 18
Abs. 2 1. HS CISG
Eine Annahmeerklärung muss innerhalb der von dem Anbietenden
festgesetzten Frist zugehen. Ansonsten ist die Annahmeerklärung
trotz Zugangs unwirksam. Der Anbietende kann in seinem Angebot
ein Datum für den Fristablauf festsetzen. Wenn der Anbietende
aber lediglich einen Zeitraum festlegt, dieser den Beginn der
Laufzeit aber nicht erkennen lässt, dann greift die Auslegungsregel
des Art. 20 Abs. 1 CISG.
Nach Art. 20 Abs. 1 CISG ist für den Beginn der Frist das vom
Anbietenden gewählte Kommunikationsmittel maßgeblich. Wenn
das Angebot durch einen Brief oder ein Telegramm verschickt wird,
dann beginnt die gesetzte Annahmefrist mit der Aufgabe des
Telegramms oder dem im Brief angegebenen Datum. Wenn dieses
fehlt, dann beginnt die Frist mit dem auf dem Brief befindlichen
Datum des Poststempels. Bei sofortigen Übermittlungsarten, hier
hat das CISG das Telefon und das Fernschreiben aufgeführt,
beginnt die Frist mit dem Zugang des Angebots.
Die Berechnung der Fristen bei Laufzeiten über Feiertage und
arbeitsfreie Tage sind in Art. 20 Abs. 2 CISG geregelt. Die in die
Laufzeit fallenden gesetzlichen Feiertage oder arbeitsfreie Tage
werden mitgezählt. Wenn aber am letzten Tag der Frist am Ort der
Niederlassung des Anbietenden ein gesetzlicher Feiertag oder
39
arbeitsfreier Tag ist, dann tritt eine Ablaufhemmung bis zum
nächsten Arbeitstag ein. Diese Regelung soll den Annehmenden
vor den unerwartet vielfältigen nationalen, regionalen oder lokalen
Feiertagen schützen. Unter die gesetzlichen Feiertage i.S.v. Art. 20
Abs. 2 Satz 2 CISG fallen aber nicht Betriebsferien, Streiktage
etc.128
Eine außerhalb der Frist zugegangene Annahmeerklärung führt
grundsätzlich nicht zum Zustandekommen des Vertrags.
b) Geltung einer „angemessenen Frist“ gemäß Art. 18 Abs. 2
2. HS CISG
Ist eine Frist nicht vom Anbietenden bestimmt, so muss der Zugang
gemäß Art. 18 Abs. 2 2. HS CISG innerhalb eines angemessenen
Zeitraums erfolgen. Die angemessene Frist muss die Reisezeit des
Angebots, die Rückreisezeit der Annahmeerklärung und eine
Überlegungsfrist einschließen.129 Grundsätzlich wird die Reisezeit
des
Angebots
und
der
Annahme
von
dem
gewählten
Kommunikationsmittel abhängig sein. Die durch Telefax oder EMail versendete Willenserklärung benötigt erheblich weniger Zeit
als die auf dem Postweg versendete Willenserklärung. Die
Überlegungsfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt,„in welchem der
Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf“130.
128
129
130
Staudinger/Magnus, Art. 20 Rn. 13; ebenso Schlechtriem/Schlechtriem, Art.
20 Rn. 8.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 15; Honsell, Art. 18 Rn. 56;
Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 18.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 15.
40
c) Die Annahme eines mündlichen Angebots gemäß Art. 18
Abs. 2 Satz 3 CISG
Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, sofern
der Anbietende keine Befristung gesetzt hat131 oder sich aus den
Umständen nichts anderes ergibt.132 E-Mails oder Bildschirmtext
sind nicht unmittelbar vernehmbar und können nicht sofort
beantwortet
werden.
Deshalb
werden
diese
nicht
als
„mündliche“ Angebote angesehen.133
2.
Verspätete Annahme nach Art. 21 CISG
In Ausnahmefällen ermöglicht Art. 21 CISG die Wirksamkeit einer
verspäteten Annahme, d.h. einer nicht innerhalb der gesetzten Frist
oder einer angemessenen Zeit i.S.v. Art. 18 Abs. 2 CISG
zugesendeten Annahme.
a) Verspätete Absendung der Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1
CISG
Gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG kann eine verspätete Annahme durch
Billigungserklärung des Anbietenden noch als wirksame Annahme
angesehen werden und den Vertragsschluss herbeizuführen. Die
Billigungserklärung muss „unverzüglich“ erfolgen, d.h., der
Anbietende muss seine Billigungserklärung sofort nach Zugang der
Annahmeerklärung
dem
Annehmenden
zusenden.
Dem
Anbietenden steht also nicht mehr die normale Überlegungsfrist
zu.134
131
132
133
134
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 16; Enderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 18 Anm. 11.
Schlechtriem, Internationales UN-KaufR, Rn. 88.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 17.
Herber/Czerwenka, Art. 21 Rn. 3.
41
Durch die Formulierung „wenn ... Mitteilung absendet“ kann man
entnehmen, dass die Annahme bei Absendung dieser Bestätigung
wirksam wird. Bei Verlust oder verspätetem Zugang der
Bestätigungserklärung wird die verspätet zugegangene Annahme
ebenfalls wirksam.135 Rechtszweck ist es, dass der Annehmende
durch die verspätete Annahme die unverzügliche Billigung des
Anbietenden verursacht hat. Der Annehmende muss das von ihm
alleine verursachte Übermittlungsrisiko der Billigungserklärung
tragen.136
Die Zeitpunkt der Vertragsschließung bei einer verspäteten
Annahme wird in der Literatur strittig diskutiert. Zum Teil wird die
Ansicht vertreten, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt der
Absendung der Bestätigung geschlossen und die Annahme bis zu
diesem Zeitpunkt noch widerrufbar ist.137 Nach h.M. ist ein solcher
Vertrag mit Zugang der verspäteten Annahmeerklärung bereits
geschlossen und somit kann die Annahmeerklärung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht zurückgenommen werden.138
b) Transportverzögerung gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG
Bei einer verspäteten Annahmeerklärung, die mit Brief oder
anderen Schriftstücken rechtzeitig abgeschickt wurde, aber infolge
nicht
vorhersehbarer
Umstände,
z.B.
Fehler
bei
der
Postbeförderung. verspätet eingegangen ist, ist der Vertrag gemäß
Art. 21 Abs. 2 CISG mit dem Zugang der verspäteten
Annahmeerklärung zustande gekommen, wenn der Anbietende
daraufhin schweigt. Art. 21 Abs. 2 CISG setzt voraus, dass der
Grund für die Verspätung zweifelsfrei dem Offerenten ersichtlich
135
136
137
138
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 7; Staudinger/Magnus, Art. 21
Rn. 11; Bamberger/Roth/Saenger, Art. 21 Rn. 2; Ludwig, S. 342.
Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 405.
Honnold, Rn. 174 Fn. 2.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 10; Enderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 21 Anm. 3.
42
wird.
139
Auf
dem
Schriftstück
oder
bei
Kenntnis
der
Begleitumstände kann geprüft werden, ob die Annahmeerklärung
i.S.v. Art. 21 Abs. 2 CISG bei normaler Beförderung rechtzeitig
zugegangen wäre oder nicht.140 Beispielsweise kann man auf dem
Schriftstück durch das Absenddatum auf den Grund der Verspätung
schließen. Für die Kenntnis der Begleitumstände ist es nach
Schlechtriem auch ausreichend, wenn der Annehmende dem
Anbietende durch Anruf die Absendung der Annahmeerklärung
mitteilt hat.
141
Ist dies nicht der Fall, dann kann die
Annahmeerklärung nur als eine verspätete Annahme i.S.v. Art. 21
Abs. 1 CISG angesehen werden. Der Anbietende kann nicht durch
Unterlassung einer Billigungserklärung eine solche Annahme
wirksam werden lassen.
Möchte der Anbietende das Zustandekommen des Vertrags
verhindern, dann muss er unverzüglich schriftlich oder mündlich
die andere Partei hiervon unterrichten. Diese Mitteilung ist analog
zu Art. 21 Abs. 1 CISG ebenfalls lediglich absendbedürftig.142
Es käme aber auch eine ungerechte Risikoverteilung zu Lasten des
Anbietenden zustande, wenn der Annehmende durch die Fiktion
des rechtzeitigen Zugangs gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG vom
Verspätungsrisiko befreit wäre, der Anbietende jedoch das
Verspätungsrisiko der Annahme und das Risiko seiner eigenen
Mitteilung tragen müsste. Die Rücknahme der verspäteten
Annahmeerklärung ist trotz ihrer Verspätung bis zum Zugang
möglich.143
139
140
141
142
143
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 18; Herber/Czerwenka, Art. 21 Rn. 7.
Stern, S. 45.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 18.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 20; Achilles, Art. 21 Rn. 5; Ludwig,
S. 344.
Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 345.
43
IV. Annahme mit Ergänzungen oder Abweichungen
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass Angebot
und Annahme sich inhaltlich entsprechen.
1.
Annahme unter Abweichungen (Abs. 1)
Nach Art. 19 Abs. 1 CISG führt die Annahme nicht zum
Vertragsschluss, wenn diese Ergänzungen, Einschränkungen oder
sonstige Änderungen enthält. Eine solche Annahme ist eine
Ablehnung des Angebots und muss als ein Gegenangebot gewertet
werden.
Die durch Übersetzungen oder unzureichende Beherrschung einer
Fremdsprache verursachten sprachlichen Divergenzen sind nicht
Abweichungen i.S.v. Art. 19 CISG.144 Solche Abweichungen sind
nur Abweichungen in der Erklärungsbedeutung und können durch
Auslegung nach Art. 8 CISG ermittelt werden.145
2.
Annahme unter unwesentlichen Abweichungen (Abs. 2)
Eine Annahme mit unvollständiger Deckungsgleichheit zwischen
Annahme und Angebot führt aber nicht zwangsläufig zu einem
Gegenangebot.
Nach Art. 19 Abs. 2 CISG kann ausnahmsweise eine Antwort auf
ein Angebot, die die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich
verändert hat, noch als Annahme gewertet werden, sofern der
Anbietende nicht widerspricht. Die in der Annahme enthaltenen
Änderungen
144
145
und
Ergänzungen
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 5.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5.
werden
dann
Teil
des
44
Vertragsinhalts. Der Anbietende hat jedoch die Möglichkeit, die
nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1, 2 CISG eintretende Rechtsfolge ohne
schuldhaftes Zögern durch Widerspruch zu vermeiden. 146 Der
Anbietende muss jedoch unverzüglich mündlich die Annahme
beanstanden oder eine entsprechende Mitteilung absenden.
Der Annehmende trägt das Risiko, dass der Widerspruch verloren
geht oder verspätet ankommt, weil er ein solches Risiko durch die
vom Angebot abweichende Annahme verursacht hat.147
3.
Wesentliche Abweichungen (Abs. 3)
Der wichtigste Punkt von Art. 19 CISG ist, darüber zu entscheiden,
ob eine Annahmeerklärung vom Angebot wesentlich abweicht oder
nicht. Das Entscheidungsergebnis spielt eine erhebliche Rolle ür
f
den Vertragsschluss. Als Beispiele für wesentliche Abweichungen
sind in Art. 19 Abs.3 CISG Änderungen oder Ergänzungen genannt,
die sich auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge, Ort und Zeit der
Lieferung, den Umfang der Haftung oder die Beilegung von
Streitigkeiten beziehen.
In der Literatur ist umstritten, ob die in Art. 19 Abs. 3 CISG
aufgeführten Beispiele unbedingt als wesentliche Änderungen
angesehen werden können oder ob im Einzelfall beurteilt werden
muss, ob es sich tatsächlich um wesentlicheÄnderungen handelt.
Nach Reinhart sind alle in Abs. 3 aufgeführten Beispiele als
wesentlich anzusehen.148 Nach Herber/Czerwenka sind ebenfalls
die in Abs. 3 aufgeführten Beispiele grundsätzlich als wesentlich
146
147
148
Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 14; für andere Formulierungen in der
Literatur über diese zeitliche Erfordernis zum Widerspruch siehe
Schlechtriem/ Schlechtriem, Art. 19 Rn. 16 Fn. 51.
Reinhart, Art. 19 Rn. 5; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 16; Herber/
Czerwenka, Art. 19 Rn. 18.
Reinhart, Art. 19 Rn. 6. ( „eo ipso“).
45
anzusehen.149 Die in Abs. 3 aufgeführten Abweichungen stellen
ihrer Meinung nach einen unwiderlegbaren Sachverhalt dar und
sind damit wesentlich.150 Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Nach
Schlechtriem sind die in Abs. 3 aufgeführten Abweichungen nicht
unbedingt als wesentlich anzusehen. Das bedeutet, bei den in Abs.
3 aufgeführten Änderungen muss noch weiter für den Einzelfall
beurteilt werden, ob diese wesentlich sind.151
Es ist durchaus möglich, dass eine geringfügige Änderung z.B. im
Bereich von Qualität und Menge der Ware noch als eine
unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 CISG
angesehen wird. Diese Ansicht ist offensichtlich richtig. Magnus
begründet dies damit, dass es inkonsequent wäre, wenn
Abweichungen bei den aufgezählten Punkten unbedingt als
wesentliche Änderungen bewertet, gleichzeitig aber nicht genannte
Punkte wie z.B. Vertragsstrafen je nach ihrer konkreten Bedeutung
beurteilt würden.152
Eine weitere Begründung ist die Parteiautonomie aufgrund von Art.
6 CISG. Die Partei hat das Recht, die in Art. 19 Abs. 3 CISG
aufgezählten Punkte nach Vereinbarung als unwesentlich zu
qualifizieren. Gleichzeitig kann man auch dem Grundgedanken des
Art. 8 CISG das gleiche Ergebnis entnehmen.153
149
150
151
152
153
Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn.11; so auch Ludwig, S. 335.
Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 11.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 8; ebenso Bamberger/Roth/Saenger,
Art. 19 Rn. 5; Honsell Art. 19 Anm. 3; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 16;
Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 19 Rn. 3; so auch Piltz, § 3 Rn. 87
Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 16.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 8; Honsell, Art. 19 Rn. 14.
46
4.
Weitere Abweichungen
Art. 19 Abs. 3 CISG enthält keine abschließende Regelung. 154
Neben den in Abs. 3 aufgezählten Fällen sind noch andere
wesentliche
155
aufgeführt.
oder
unwesentliche
Abweichungen
im
CISG
Für solche Abweichungen müssen die Umstände des
Einzelfalls einbezogen werden, ob es sich um eine wesentliche oder
unwesentliche Abweichung handelt.156
Das Einfordern von Sicherheiten, z.B. eine Gewährleistungsbürgschaft, Vorschläge für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe,
Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsvorbehalte, Verweisung
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie modifizierte Vorschläge zum Vertragsschlussverfahren werden von Schlechtriem
als
Beispiele
für
Staudinger/Magnus
wesentliche
zählen
Änderungen
hierzu
auch
genannt.
Änderungen
157
der
Vertragsform, Rechtswahlklauseln sowie den Ausschluss der CISG.
Als Begründung führen sie an, dass ein redlicher Anbieter unter
den Umständen des konkreten Falles die Abweichung vom
Angebot gar nicht hinnehmen würde.158
V.
1.
Im
Kollidierende AGB
Einbeziehung von Standardbedingungen
heutigen
Handelsverkehr
sind
Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen (AGB) häufig Bestandteil von Verträgen. Trotzdem
hatte die belgische Delegation auf der Wiener Konferenz keinen
Erfolg mit der Forderung nach Aufnahme besonderer Regelungen
154
155
156
157
158
Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 11.
Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 19.
Reinhart, Art. 19 Rn. 6; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 9.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 9.
Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 19.
47
über AGB in das CISG. Als Begründung für die Ablehnung wurde
angeführt, dass die Regelungen des CISG von der UNCITRALArbeitsgruppe als ausreichend angesehen werden.
159
Eine
Einbeziehung der AGB bleibt noch im Wirkungsbereich des CISG
und damit ist ein Rückgriff auf nationales Recht nicht möglich.160
Die AGB müssen erst Inhalt des Angebots im Sinne des Art. 14
CISG sein, damit sie als Vertragsinhalt gelten.161 Es ist durch
Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB
Bestandteil eines Angebots sind. Die AGB können aufgrund von
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder aufgrund der
zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten gemäß Art. 8 Abs. 3
CISG Bestandteil des Angebots werden.162 Die AGB gehören zum
Inhalt des Angebots, wenn es „eine vernünftige Person der
gleichen Art wie die andere Partei“ (Art. 8 Abs. 2 CISG) ebenfalls
in diesem Sinne auffassen würde. Die AGB müssen auch in einer
vom Empfänger verständlichen Sprachen dem Angebot beigefügt
sein und im Angebot muss deutlich auf ihre Geltung hingewiesen
werden.163
2.
Kollidierende AGB
a) Nicht wesentliche Abweichung der AGB
Die Einbeziehung von AGB führt nicht zwangsläufig zu einer
wesentlichen Änderung des Angebots und damit zu einem
Gegenangebot. Innerhalb des Art. 19 CISG gilt es zu prüfen, ob
diese
wesentlich
sind
oder
nicht.
Bei
unwesentlichen
Abweichungen findet Art. 19 Abs. 2 CISG Anwendung, d.h., die
159
160
161
162
163
Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 41.
Sisterman, S. 3.
Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 14 Rn. 10.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 17; Herber/Czerwenka, Art. 14
Rn. 11; Staudinger/Magnus, Art. 4 Rn. 1.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 17.
48
Antwort auf ein Angebot stellt eine Annahme dar. Der Vertrag
kommt somit zustande, es sei denn, die andere Partei widerspricht
unverzüglich.164 Nur ausnahmsweise stellt die Einbeziehung der
AGB eine unwesentliche Abweichung dar. Grundsätzlich sind
solche Abweichungen wesentlich.165
b) Wesentliche Abweichung des AGB
Bei wesentlichen Abweichungen durch die Einbeziehung der AGB
kann eine Annahme nach Art. 19 I CISG nur als ein Gegenangebot
bewertet werden.
c) Theorie des letzten Wortes
Selten werden sich widersprechende AGB nur unwesentlich
voneinander abweichen. Die Anwendung von Art. 19 CISG auf
kollidierende AGB wird durch die „Theorie des letzten
Wortes“ normiert, die so genannte „last shot rule“. Wenn eine
Partei keine Erfüllungshandlung vornimmt, so ist dies aufgrund
von Art. 8 CISG so auszulegen, dass der Vertragsschluss am
Dissens scheitert. Wenn der Vertrag trotz abweichender AGB
aufgrund der Parteiautonomie nach Art. 6 CISG von der Partei
ausgeführt wird, insbesondere durch Leistungsbewirkung oder
durch Entgegen-nahme der Leistung durch den ursprünglichen
Anbietenden, so werden diejenigen AGB Vertragsinhalt, auf die
zuletzt verwiesen wurde.166
164
165
166
Staudinger/Magnus, Art.19 Rn. 21.
Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 19; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 22.
Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, Rn. 92; Staudinger/Magnus,
Art. 19 Rn. 22.
49
d) Kritik zur Theorie des letzten Wortes
Die Ergebnisse der „last shot rule“ werden in der Literatur kritisiert.
Die Anwendung des Art. 19 CISG auf die Problematik
kollidierender AGB werden von Kröll/Hennecke als zufällig
kritisiert, sie führen ihrer Meinung nach auch zu ungerechten
Ergebnissen.167 Grundsätzlich sind die Interessenlagen der Parteien
gleichwertig und es darf keinen Unterschied machen, wer das erste
und wer das letzte Angebot unterbreitet. Die „last shot rule“ hat
offensichtlich mit Geltung der AGB nur die Interessen der Partei
begünstigt, die zufällig das letzte Gegenangebot gemacht hat.
Kröll/Hennecke gehen sogar noch weiter und behaupten, dass sich
die „last shot rule“ im Wirtschaftverkehr widerspricht. Bei
Verhandlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen,
hängt der Inhalt des Vertrags sogar davon ab, wer die
Verhandlungen in Form eines Angebots zusammenfasst.
Die „last shot rule“ führt dahingehend zu einem überraschenden
Ergebnis, dass, obwohl eine Partei durch Einbeziehung ihrer AGB
oder durch Abwehrklauseln ihren Willen gegen die fremden AGB
bekundet hat, trotzdem die fremden AGB für den Vertrag gelten.
Der Wille der einen Partei wird ignoriert und die fremden AGB
gelten nach der „last shot rule“, nur weil die andere Partei zufällig
das letzte Angebot verfasst hat.168
e) Abweichende Lösungsvorschläge
Einige Autoren haben den Versuch unternommen, eine Lösung für
die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen zu finden, um die
negativen Wirkungen der Anwendung der „last shot rule“ zu
vermeiden.
167
168
Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 739.
Zum Ganzen Kröll/Hennecke, RIW 2001, S.739.
50
aa)
Abweichende Lösungsvorschläge aufgrund von Art. 9
Abs. 1 CISG
In der Literatur wird von Autoren vorgeschlagen, eine abweichende
Lösung aufgrund von Art. 9 CISG zu finden.169 Nach Art. 9 CISG
sind
die
Parteien
an
die
zwischen
ihnen
vereinbarten
Handelsbräuche und entstandenen Gepflogenheiten gebunden.
Nach Art. 9 Abs. 1 CISG sind die Parteien an die Gebräuche und
Gepflogenheiten gebunden, mit denen sie sich zuvor einverstanden
erklärt haben. Nur solche Gepflogenheiten spielen hier eine Rolle,
die bereits in der früheren Handelspraxis bestanden.170 Wenn die
Gebräuche und Gepflogenheiten zwischen den Parteien i.S.v. Art. 9
CISG als Widerspruch zu der in Art. 19 Abs. 1 CISG verankerten
„last shot rule“ ausgelegt werden können, dann sind die
inhaltlichen Entsprechungen in den AGB des Vertragspartners
Vertragsbestandteil (Restgültigkeitstheorie).171
bb) Ausschluss, Abweichung oder Änderung der Anwendung
des Art. 19 CISG durch Art. 6 CISG
Die CISG sind dispositiv und haben die Abweichungen zur
Bestimmung
oder
Parteiautonomie
Änderung
erlaubt.
172
der
Wirkung
Wenn
die
aufgrund
Parteien
der
bereits
Vereinbarungen über die „essentialia negotii“ getroffen haben und
trotz der kollidierenden AGB den Vertrag ausführen, kann davon
ausgegangen werden, dass sie auf die Geltung ihrer kollidierenden
AGB verzichtet haben; gleichzeitig sind sie vom Inhalt des Art. 19
CISG abgewichen.173 Die Parteien haben dann durch ihr Verhalten
klargestellt, dass sie an den Vertrag gebunden sein wollen, obwohl
169
170
171
172
173
Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 742; Ludwig, Vertragsschluss nach UNKaufR, S. 414.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 9 Rn. 7.
Schlechtriem, Rn. 92; a.A. Piltz, S. 99.
Reinhart, Art. 6 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 20.
51
sich die AGB widersprechen.174 Dadurch kann man auch die
Anwendung der „last shot rule“ vermeiden.
cc)
Ausschluss der „last shot rule“ aufgrund von Art. 8 CISG
Die Anwendung der „last shot rule“ wird aufgrund des
Widerspruchs gegen den Willen der Parteien ausgeschlossen.175
Gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG sind die Erklärungen und das Verhalten
einer Partei nach ihrem Willen auszulegen, wenn dies der anderen
Partei bekannt war. Wenn der Wille der anderen Partei nicht
bekannt ist, dann ist der Wille nach der Auffassung einer
„vernünftigen Person unter den gleichen Umständen“ auszulegen.
Die Auslegung des Willens muss auch die „Verhandlungen
zwischen
den
Parteien,
die
zwischen
ihnen
entstandenen
Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der
Parteien“ mit berücksichtigen.
f)
Stellungnahme
Die Anwendung der „last shot rule“ bei kollidierenden AGB führt
in den meisten Fällen zu zufälligen und unfairen Ergebnissen. Mit
hoher Wahrscheinlichkeit ist der tatsächliche Wille einer Partei
nicht identisch mit der Auslegung der „last shot rule“. Um
Nachteile durch die „last shot rule“ zu vermeiden, ist nach
herrschender Meinung in der Literatur die Anwendung der „last
shot rule“ ausgeschlossen; vielmehr wird versucht, solche
Situationen durch andere Artikel im Rahmen des CISG zu
regeln.176
174
175
176
Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 741.
Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 414.
Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 19 Rn. 5; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 24,
25; Achilles, Art. 19 Rn. 5; van Alstine, S. 223.
52
Wenn eine Partei sich der abweichenden AGB nicht bewusst ist
und den Vertrag erfüllt, kann nicht einfach der Wille der Partei
aufgrund seiner Erfüllung so ausgelegt werden, dass er die fremden
AGB akzeptieren will und die zuletzt angebotenen AGB Inhalt des
Vertrags werden sollen.
Man kann den Ausschluss des Art. 19 CISG oder die
Vertragsschlussregeln des CISG durch Anwendung des Art. 9
CISG, d.h. durch Anwendung der von den Parteien akzeptierten
Gebräuchen oder den zwischen die Parteien entstandenen
Gepflogenheiten und auch durch die Handelsbräuche, die den
Geschäftsleuten bekannt sind, verwirklichen.
Neben Art. 9 CISG kann auch aufgrund der in Art. 6 CISG
verankerten Parteiautonomie und der Auslegungsregel in Art. 8
CISG die Anwendung der „last shot rule“ ausgeschlossen werden.
Bei kollidierenden AGB kommt der Vertrag dann zustande, wenn
beide Vertragsparteien bei den „essentialia negotii“ im Rahmen des
CISG übereinstimmen. Alles Weitere ist dann zu ergänzen.
VI.
1.
Rücknahme der Annahme
Rücknahme der Annahme
Eine Annahme kann trotz Unwiderruflichkeit zurückgenommen
werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder
gleichzeitig mit der Annahmeerklärung zugeht (Art. 22 CISG).
Nach Art. 18 CISG und Art. 23 CISG ist ein Vertrag mit
Wirksamkeit der Annahme geschlossen und der Annehmende kann
seine Annahmeerklärung nicht mehr zurücknehmen.
53
Die Rücknahmeerklärung ist zugangsbedürftig. 177 Die Definition
des Zugangs wird in Art. 24 CISG geregelt.
Art. 18 Abs. 3 CISG erlaubt es, die Annahme durch Verhalten auszudrücken. Eine solche durch Verhalten gezeigte Annahme kann in
der Regel nicht zurückgenommen werden. Die einzige Ausnahme
ist, dass die durch Schweigen bewirkte Annahme nur bis Ablauf
der Annahmefrist zurückgenommen werden kann.
mündliche
oder
telefonisch
getätigte
Annahme
178
kann
Eine
nur
zurückgenommen werden, solange die Annahmeerklärung noch
nicht vollständig „gemacht“ worden ist.179
Die Rücknahmeerklärung ist nicht an eine bestimmte Form oder
einen bestimmten Übermittlungsweg gebunden.180
2.
Spekulationsgefahr
Ein Angebot ist nur widerruflich, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat
(Art. 16 Abs. 1 CISG). Nach Ansicht vieler Autoren wird vermutet,
dass der Annehmende bewusst langsame Kommunikationsmittel
benutzt, um das Risiko von Veränderungen der Marktlage zu
vermeiden.181 In solchen Situationen kann er auf die veränderte
Marktsituation reagieren, weil ein Angebot mit dem Absenden der
Annahmeerklärung gemäß Art. 16 CISG nicht mehr widerruflich
ist. Nach Ansicht von Reinhart kann der Anbietende nach den
Prinzipien von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) solche
Spekulationen abwehren.182 Schlechtriem/Schlechtriem empfehlen,
177
178
179
180
181
182
Reinhart, Art. 22 Rn. 2; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 4.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3; Staudinger/Magnus, Art. 22 Rn. 8.
Herber/Czerwenka, Art. 22 Rn. 2.
Reinhart, Art. 22. Rn. 2; ebenso Staudinger/Magnus, Art. 22 Rn. 12.
54
durch
Setzung
einer
knappen
vermeiden.183
183
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 7.
Frist
solche
Gefahren
zu
55
D.
Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Gemäß Art. 23 CISG ist ein Vertrag zu dem Zeitpunkt geschlossen,
„in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen
wirksam wird“. Art. 23 CISG wird in der Literatur als nicht
notwendig oder überflüssig kritisiert184 , da man für diesen Fall auf
Art. 18 Abs. 2 und 3 CISG zurückgreifen kann.
Begründet wird diese Wiederholung damit, dass der Zeitpunkt des
Vertragsschluss besonders wichtig für die Lieferzeit (Art. 33 lit. c.
CISG), Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35 Abs. 2 lit. b und Abs.
3 CISG), Freiheit von gewerblichen Schutzrechten Dritter (Art. 42
Abs. 1 und 2 lit. a CISG), Bestimmung des Kaufpreises (Art. 55
CISG),
des
Zahlungsortes
(Art.
57
Abs.
2
CISG),
Gefahrenübertragung beim Verkauf schwimmender oder rollender
Ware (Art. 68 Satz 1 und 3 CISG), Retentionsrecht bei
Verschlechterung der Leistungsmöglichkeit (Art. 71 Abs. 1 CISG),
Vertragsaufhebung beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 73 Abs.
3 CISG) und Umfang des Schadensersatzes (Art. 74 Satz 2 CISG),
Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners
(Art. 79 Abs. 1 CISG) und auch den zeitlichen Geltungsbereich des
CISG (Art. 100 Abs. 2 CISG) ist.185
Einige Fälle hat das CISG trotz Vorschläge dennoch nicht
geregelt.
186
Das CISG berücksichtigt nur das traditionelle
„Angebots“-/ „Annahme“-Schema und hat Sonderfälle wie z.B.
den Zeitpunkt der Vertragswirksamkeit mit aufschiebender
Bedingung und den Zeitpunkt der Vertragswirksamkeit, der von
der vereinbarten Genehmigung eines Dritten abhängt, nicht
geregelt. Solche aufgrund der Parteiautonomie (Art. 6 CISG)
184
185
186
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 2; Herber/Czerwenka, Art. 23 Rn. 2.
Reinhart, Art. 23 Rn. 2.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3.
56
entstandenen Sonderfälle sind nach der Auslegungsregel in Art. 8
CISG dem Willen der Partei zuzuordnen.187
Ein Vertrag kann mit aufschiebender Bedingung geschlossen
werden.
188
Zum
aufschiebender
Zeitpunkt
oder
des
auflösender
Vertragsabschlusses
mit
Bedingung
die
sind
Parteivereinbarungen auf Grund der Parteiautonomie i.S.v. Art. 6
CISG festzustellen.
189
Hängt der Vertragsschluss von einer
Genehmigung ab, wird er in zwei Situationen unterschiedlich
behandelt.
Bei
dem
von
den
Parteien
vereinbarten
Genehmigungsvorbehalt muss der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
durch Auslegung des Genehmigungsvorbehalts festgelegt werden.
Hängt der Vertragsschluss von einer gesetzlich geforderten
Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter usw. ab, ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem jeweils anwendbaren
nationalen Recht über den Genehmigungsvorbehalt festzulegen.190
Beim Genehmigungsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob die
Genehmigung rückwirkend oder zum Zeitpunkt ihrer Erteilung
wirken soll. Wenn die Genehmigung gesetzlich erforderlich ist,
dann wird der Wirkungszeitpunkt von dem anwendbaren Recht
bestimmt.191
Falls diese Genehmigung verweigert wird, dann wird die
Rechtsfolge von dem durch das IPR berufenen unvereinheitlichten
Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) bestimmt.192
Der Ort des Vertragsschlusses spielt eine wesentliche Rolle üf r die
Festlegung des Anknüpfungspunktes i.S.v. IPR. Art. 18 CISG stellt
187
188
189
190
191
192
Achilles, Art. 23 Rn. 2.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 7.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 4.
Achilles, Art. 23 Rn. 2; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 5; Honsell
Art. 23 Rn. 7; Staudinger/Magnus, Art. 23 Rn. 7.
57
klar, dass eine Annahmeerklärung wirksam wird, sobald die
Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden zugeht. So ist ein
Vertrag an dem Ort geschlossen, an dem die Annahmeerklärung
zugeht, wenn die Parteien nichts anderes über den Ort des
Vertragsschlusses
vereinbart
haben.
193
Der
Zeitpunkt
des
Vertragsschlusses außerhalb des Angebots-/Annahme-Schemas wie
z.B. durch gleichzeitige Einigung ist nach der Parteivereinbarung
festzulegen.194
193
194
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn.7; Einderlein/Maskow/Strohbach,
Art. 23 Anm.1; ebenso Staudinger/Magnus Art. 23 Rn. 8.
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 6.
58
E. Zusammenfassung
Das CISG bleibt für das klassische Schema von Angebot und
Annahme zuständig. Die Regelungen sind im II. Teil des CISG von
Art. 14 CISG bis Art. 24 CISG beschrieben. Ergänzend werden
weitere Artikel wie z.B. Art. 55 CISG über die nachträgliche
Preisfestsetzung herangezogen. Der Anwendungsbereich des CISG
wird durch den räumlichen und sachlichen Blickwinkel begrenzt.
Das Angebots-/Annahme-Schema ist nicht zwingendes Element
des
Vertragsschlusses.
Das
CISG
hat
auch
andere
Vertragsschlussverfahren im Rahmen des CISG, jedoch außerhalb
von Teil II erlaubt.
Verträge, die nicht durch Angebot und Annahme zustande kommen,
z.B. Verträge durch gleichzeitigen Beschluss, durch identische
Kreuzofferten oder aufgrund längerer Verhandlungen sowie durch
kaufmännische
Bestätigungsschreiben
und
einvernehmliche
Durchführung usw. können auch vom CISG geregelt werden, wenn
die Parteien aufgrund ihrer Parteiautonomie sich über die
Anwendung von Teil III geeinigt und die Anwendung von Teil II
des CISG ausgeschlossen haben.
Für die mit einer Vertragspartei aus einem skandinavischen Staat
geschlossenen Verträge, die einen Vorbehalt aufgrund von Art. 92
CISG geltend gemacht hat, kann auch eine Vertragsform außerhalb
des Angebots-/Annahme-Schemas gewählt werden. Das CISG ist
dann auch auf solche Verträge anwendbar. Der entscheidende
Faktor für den Abschluss eines Vertrags ist ein Konsens zwischen
den Vertragsparteien. Ein Vertrag ohne Konsens wird nicht vom
CISG erfasst.
Der Gesetzgeber des CISG hat versucht, ein einheitliches
Rechtswerk für internationale Warenkaufverträge zu schaffen.
59
Dieser Versuch ist grundsätzlich als erfolgreich zu bewerten.
Gleichwohl
sind
noch
viele
Fragen
zum
internationalen
Warenkaufverträgen aus unterschiedlichen Gründen nicht vom
CISG in speziellen Artikeln geregelt.
Als Beispiel ist die Frage der Anwendung des kaufmännisches
Bestätigungsschreibens anzuführen. In der deutschen Literatur
wurde versucht, den Vertragsschluss durch ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben im Rahmen des CISG einzuführen. Zum
Teil wird die Meinung vertreten, dass der Vertragsschluss bei
Verwendung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch
Art. 9 CISG geregelt werden kann, sofern dies die Handelsbräuche
und
Gepflogenheiten
Anwendung
des
zwischen
den
kaufmännischen
Geschäftspartnern
die
Bestätigungsschreibens
erlauben. 195 Dies ist auch möglich, wenn die Anwendung des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens als eine für solche
Verträge sehr bekannte Art im internationalen Handel in dem
betreffenden Geschäftszweig gebräuchlich ist und normalerweise
von ihnen beachtet wird.196
Der Gesetzgeber des CISG hat versucht, einen Ausgleich bzw.
einen Kompromiss zwischen den konkurrierenden Common Law
und Civil Law zu schaffen. Derartige Versuche sind aber
offensichtlich wenig erfolgreich gewesen. Beispielsweise konnte
mit Art. 16 CISG lediglich ein Ziel erreicht worden.
Ein weiterer Kompromiss zwischen der kontinentaleuropäischen
und angloamerikanischen Rechtstradition ist, dass nur mit dem
Zugang der Annahmeerklärung ein Vertrag zustande kommt.
Offensichtlich
konnte
sich
hier
der
Gedanke
der
kontinentaleuropäischen Rechtstradition durchsetzen. Auf der
195
196
Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 9 Rn. 22.
Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 357.
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anderen Seite kann ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt
widergerufen
werden,
bis
der
Annehmende
eine
Annahmeerklärung abgesandt hat. Dieser Gedanke entstammt
offensichtlich aus der Mail-box-Rule der angloamerikanischen
Rechtstradition.
Zur Frage der Preisbestimmtheit hat das CISG in Art. 14 eine
einheitliche Regelung gefunden. Jedoch ist die ergänzende
Beziehung zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG über die
Preisfestsetzung in der Praxis nach Ansicht von Juristen aus
unterschiedlichen Rechtssystemen nicht einheitlich ausgelegt
worden.
Es
kann
sein,
dass
Juristen
aus
verschiedenen
Rechtsordnungen von Gedanke des Heimatrechts beeinflusst
werden. Solche Einflüsse führen zu widersprüchlichen Ergebnissen.
Als Hinweis darauf können zahlreiche Rechtsprechungen wie z.B.
die
Entscheidung
des
Internationalen
Schiedsgerichts
der
Handelskammer der Russischen Föderation 197 , die Entscheidung
des Supreme Court of the Republic of Hungary 198 sowie die
Entscheidung des Cour de Cassation 199 angeführt werden, die
tendenziell in Fragen der Preisbestimmbarkeit sehr streng urteilen.
Im Gegensatz dazu stehen die Rechtsprechungen in Österreich,
Deutschland
und
der
Schweiz,
die
die
Frage
der
Preisbestimmbarkeit großzügiger behandeln.200
197
198
199
200
Schiedsspruch vom 03.03.1995, Arbitral award in case No. 309/1993, CISGonline, Nr. 204, abstract UNILEX Clout case 139.
Urteil vom 25.09.1992, Nr. Gf.I.31 349/1992/9, Entscheidungsgr ünde in
UNILEX E.1992-20, CISG-online, Nr. 63.
Urteil vom 04.01.1995, veröffentlicht CISG-online, Nr. 138.
OGH, Urteil vom 10.11.1994 – 2 Ob 547/93, veröffentlicht in IPRax 1996,
137 – 139, ÖstJBl. 1995, 253 –254; UNILEX, CISG-online Nr. 117;
Handelsgericht des Kantons St. Gallen Urteil vom 05.12.1995, ver öffentlicht
CISG-online, Nr. 245; Bezirksgericht St. Gallen, Pr äsidium, Urteil vom
03.07.1997, 3 PZ 97/18, veröffentlicht CISG-online, Nr. 336.
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig
angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und
Quellen benutzt habe.
Die Arbeit ist in dieser oder einer anderen Form keiner anderen
Fakultät oder einem Mitglied derselben vorgelegt und auch nicht
als
Prüfungsarbeit
bei
einer
anderen
akademischen
oder
Staatsprüfung verwendet worden.
Heidelberg, 14. Februar 2005
.................................................
Xiaodong Tan
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