Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Abschluss des Vertrags nach UN-Kaufrecht Magisterarbeit vorgelegt bei: Professor Dr. Thomas Pfeiffer Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht von: Xiaodong Tan Matrikelnummer: 2244841 Heidelberg, im Februar 2005 Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Thomas Pfeiffer und meinem Betreuer, Herrn Stefan Huber, LL.M, die mich durch wertvolle Hinweise und Anregungen bei der Gestaltung und Umsetzung dieser Magisterarbeit wohlwollend unterstützt haben. Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis Seite Literaturverzeichnis ........................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................VII A. Einleitung ..................................................................................................... 1 B. Angebot......................................................................................................... 3 I. Voraussetzungen des Angebotes ............................................................ 3 1. Vertragsvorschlag an einen bestimmten Personenkreis..................... 3 2. Bestimmtheit ................................................................................... 4 a) Ware .......................................................................................... 5 b) Menge ....................................................................................... 5 c) Bestimmtheit des Preises ........................................................... 6 aa) Problematik Verhältnis des Art. 14 CISG zu Art. 55 CISG ............................................................................... 10 bb) Meinungsstand ................................................................ 11 cc) Stellungnahme ................................................................. 13 3. Bindungswille................................................................................ 14 II. Wirksamwerden des Angebots ............................................................. 16 1. Zugang .......................................................................................... 16 2. Zugang mündlicher Erklärungen .................................................... 16 a) Die erwartete Vernehmbarkeit der Erklärung ........................... 16 b) Sonderfälle einer mündlichen Erklärung .................................. 17 3. Zugang verkörperter Erklärungen .................................................. 18 a) Zugang außerhalb der Geschäftszeiten ..................................... 19 b) Unverständliche Erklärungen ................................................... 20 c) Fremdsprachen ........................................................................ 21 III. Rücknahme des Angebotes .................................................................. 22 IV. Widerruf des Angebots ........................................................................ 23 1. Widerruf des Angebots (Abs. 1)..................................................... 24 2. Bindung an das Angebot ................................................................ 25 a) Erklärte Unwiderruflichkeit (Abs. 2 lit. a) ................................ 25 b) Widerrufssperre des Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b CISG............. 27 Inhaltsverzeichnis II c) Verhältnis zwischen Art. 16 Abs. 2 a und Abs. 2 b CISG ......... 27 3. Rechtsfolgen des Widerrufs ........................................................... 28 V. Erlöschen des Angebots ....................................................................... 29 C. Annahme..................................................................................................... 31 I. Formen der Annahme .......................................................................... 31 1. Annahme durch ausdrückliche Erklärung ....................................... 31 2. Annahme durch schlüssige Handlung ............................................ 33 3. Schweigen oder Untätigkeit ........................................................... 34 II. Wirksamkeit der Annahmeerklärung.................................................... 34 1. Zugangserfordernis ........................................................................ 35 2. Ausnahmen von der Zugangserfordernis ........................................ 35 a) Durch Angebot zulässige Ausnahmen von der Zugangserfordernis .................................................................. 35 b) Wirksame Annahme ohne Zugang aufgrund von Gepflogenheiten oder Gebräuchen ........................................... 36 c) Die Wirkung einer annahmeäquivalenten Handlung................. 37 III. Rechtzeitige und verspätete Annahme.................................................. 38 1. Rechtzeitige Annahme ................................................................... 38 a) Fristsetzung durch den Offerenten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 1. HS CISG................................................................... 38 b) Geltung einer „angemessenen Frist“ gemäß Art. 18 Abs. 2 2. HS CISG.............................................................................. 39 c) Die Annahme eines mündlichen Angebots gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 3 CISG .................................................................. 40 2. Verspätete Annahme nach Art. 21 CISG ........................................ 40 a) Verspätete Absendung der Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG ....................................................................................... 40 b) Transportverzögerung gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG .................. 41 IV. Annahme mit Ergänzungen oder Abweichungen .................................. 43 1. Annahme unter Abweichungen (Abs. 1) ........................................ 43 2. Annahme unter unwesentlichen Abweichungen (Abs. 2)................ 43 3. Wesentliche Abweichungen (Abs. 3) ............................................. 44 4. Weitere Abweichungen .................................................................. 46 V. Kollidierende AGB .............................................................................. 46 1. Einbeziehung von Standardbedingungen ........................................ 46 Inhaltsverzeichnis III 2. Kollidierende AGB ........................................................................ 47 a) Nicht wesentliche Abweichung der AGB ................................. 47 b) Wesentliche Abweichung des AGB ......................................... 48 c) Theorie des letzten Wortes ....................................................... 48 d) Kritik zur Theorie des letzten Wortes ....................................... 49 e) Abweichende Lösungsvorschläge ............................................ 49 aa) Abweichende Lösungsvorschläge aufgrund von Art. 9 Abs. 1 CISG .................................................................... 50 bb) Ausschluss, Abweichung oder Änderung der Anwendung des Art. 19 CISG durch Art. 6 CISG ............ 50 cc) Ausschluss der „last shot rule“ aufgrund von Art. 8 CISG ............................................................................... 51 f) Stellungnahme ......................................................................... 51 VI. Rücknahme der Annahme .................................................................... 52 1. Rücknahme der Annahme .............................................................. 52 2. Spekulationsgefahr ........................................................................ 53 D. Zeitpunkt des Vertragsschlusses................................................................ 55 E. Zusammenfassung ...................................................................................... 58 Literaturverzeichnis IV Literaturverzeichnis Achilles, Wilhelm-Albrecht: Kommentar zum UN-Kaufrechts übereinkommen (CISG). Neuwied 2000, zit.: Achilles Bamberger, Heinz Georg/Roth, Herbert: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, §§ 1297-2385, EGBGB, CISG. München 2003, zit.: Bamberger/Roth/Saenger Burkart, Fabian: Interpretatives Zusammenwirken von CISG und UNIDROIT principles. 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Einleitung Das 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien zustande gekommene CISG1 ist gemäß Art. 99 dieses Vertrages am 1. Januar 1988 völkerrechtlich wirksam geworden und nach Ratifikation üf r die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Ziel des CISG ist es, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zu schaffen.2 Alle Bestimmungen, die direkt mit dem Vertragsabschluss zu tun haben, sind im zweiten Teil des CISG festgelegt. Art. 14 bis Art. 17 CISG behandeln Regelungen über das Angebot, Art. 18 bis 22 CISG über die Annahme. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird durch Art. 23 CISG festgelegt, der Zugang einer Willenserklärung durch Art. 24 CISG geregelt. Gleichzeitig sind aber auch die im ersten Teil des CSIG festgelegten Regelungen wie Art. 6 über die Parteiautonomie, Art. 7 über die Auslegung des CISG und Lückenfüllung, Art. 8 über die Auslegungsregelung zu Erklärung und Verhalten der Parteien, Art. 9 über Handelsbräuche und Gepflogenheiten, Art. 10 über die Niederlassung sowie Art. 11, 12, 13 über die Form ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung beim Vertragsabschluss. Diese Arbeit wird den Bereich des Vertragsabschlusses nach CISG behandeln. Zum einen setzt sich diese Arbeit eingehend mit dem Angebot und der Annahme auseinander. Angebot und Annahme sind die grundlegenden Elemente des im zweiten Teil des CISG bestehenden klassischen Modells zum Vertragsschluss. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie einige noch offene Fragen werden im vorletzten Kapitel dieser Arbeit diskutiert. Gleichzeitig 1 2 Auch Wiener Konvention oder Unkaufrecht genannt, nachfolgend mit der international üblichen Abkürzung CISG bezeichnet. Burkart, S. 163. 2 wird in dieser Arbeit auch der Versuch unternommen, eine Lösung für die im Folgenden genannten Probleme zu finden. Um ein einheitliches Rechtswerk für den internationalen Warenkauf zu schaffen, muss der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der einzelnen Mitgliedstaaten schaffen. In den meisten Fällen führen solche Kompromisse zu Ergebnissen, die viele Fragen, die den Abschluss von Verträgen betreffen, im CISG offen lassen. Beispielsweise hat das CISG nicht das kaufmännische Bestätigungsschreiben, das im heutigen Handelsverkehr üblich ist, geregelt. Als weitere Beispiele können angeführt werden, dass die Einbeziehung der AGB sowie das Problem der kollidierender Geschäftsbedingungen trotz der enormen Bedeutung der AGB nicht vom CISG durch besondere Regelungen berücksichtigt worden sind. Eine schwierige Frage beim Vertragsabschluss nach CISG stellt auch das Spannungsverhältnis zwischen dem in Teil II enthaltenen Art. 14 und dem in Teil III enthaltenen Art. 55 dar. Kernpunkt dieser Problematik ist das Prinzip „pretium certum“. Um solche nicht ausdrücklich vom CISG geregelten Fragen zu klären, müssen nach Art. 7 Abs. 2 CISG zunächst Lösungen nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, gefunden werden. Gleichzeitig möchte die Arbeit auch auf die Problematik uneinheitlicher Auslegungsmaßstäbe bei Regelungen im CISG durch einige exemplarische Rechtsprechungen hinweisen. Von den bereits bestehenden Rechtsprechungen aus verschiedenen Rechtsauffassungen zur Auslegung des „pretium certum“ in Art. 14 CISG kann insbesondere die Gefahr ausgehen, dass die Richter tendenziell dazu neigen, in Gedanken ihr Heimatrecht bei der Anwendung dieses einheitlichen Kaufrechts zu bevorzugen. 3 B. Angebot Das CISG verbleibt beim klassischen Schema des Vertragsabschlusses durch Austausch von Angebot und Annahme, die zu einem äußeren Konsens führt, d.h. der Vertragsschluss setzt voraus, dass zeitlich früher ein gültiges Angebot und später eine gültige Annahme vorliegen muss. I. Voraussetzungen des Angebotes Nach Art. 14 Abs. 1 CISG wird das Angebot definiert als „der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages“. Dabei sind nach Art. 14 CISG an ein gültiges Angebot folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Ein Angebot muss ein an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichteter Vertragsvorschlag sein. 2. Ein Angebot muss hinreichend bestimmt sein. 3. Der Erklärende muss seinen Bindungswillen im Falle der Annahme des Angebots in seinem Vertragsvorschlag zeigen. 1. Vertragsvorschlag an einen bestimmten Personenkreis Die erste Voraussetzung für ein Angebot ist, dass der Vertragsvorschlag an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet sein muss. Eine solche Willenserklärung ist nicht formgebunden und kann durch mündliche Erklärung, schriftliche Erklärung oder durch Verhaltensweisen, die seinen Willenäußern, zustande kommen.3 3 Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 11; Reinhart, Art. 14 Rn. 3. 4 Ein Vertragsvorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, stellt grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 2 1. Halbsatz CISG kein Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebot. In Ausnahmefällen ist ein solcher Vorschlag gemäß Art. 14 Abs. 2 2. Halbsatz CISG als Publikumsofferte und damit als echtes Angebot zu verstehen, wenn der Anbietende in seinem Vorschlag es deutlich zum Ausdruck bringt, dass sein Vorschlag als Offerte dienen soll. Beispielsweise sind Angebote an einen Kreis von Stammkunden, Sonderangebote unter dem Vorbehalt „Solange der Vorrat reicht“ oder eine Fristsetzung für unerwartete Antworten in diesem Sinne zu verstehen.4 2. Bestimmtheit Grundsätzlich ist ein Angebot die inhaltliche Grundlage eines Vertrags. Mit der einfachen Annahmeerklärung kann ein „durchführbarer Vertrag“ zustande kommen.5 Das heißt, für einen Vertragsvorschlag ist es notwendig, bestimmt genug zu sein, um ein Angebot zu werden. Gemäß Art. 14 Abs. 1 CISG muss ein wirksames Angebot „die Ware bezeichnen“ und „ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzen oder deren Festsetzung ermöglichen“. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn ausdrücklich die veräußerten „essentialia negotii“ festgelegt werden können oder stillschweigend die „essentialia negotii“ festsetzbar sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG). 4 5 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 15. Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 16. 5 Der Mindestgehalt des Angebotes ist ausreichend konkret, wenn dieses von einer vernünftigen Person der gleichen Art wie der Empfänger unter gleichen Umständen als ausreichend aufgefasst werden kann (Art. 8 Abs. 2 CISG). Die Annahmefähigkeit eines Angebotes muss insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien sowie Rahmenvereinbarungen der Parteien, die bestimmte vertragliche Mindestbestandteile bereits beinhalten und auf die deshalb nur noch kurz hingewiesen wird, berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG).6 a) Ware Die Ware kann sowohl individuell spezifiziert als auch gattungsmäßig bezeichnet werden.7 Die Spezifizierung einzelner Wareneigenschaften wie Farbe etc. kann auch dem Erklärungsempfänger oder einem Dritten vorbehalten sein. Ein solches Angebot ist auch dann noch bestimmt genug.8 Beim Spezifikationskauf hat der Verkäufer gemäß Art. 65 I CISG das Recht, die Spezifizierung nach den Vorstellungen des Käufers selber vornehmen. b) Menge Ein Angebot muss ausdrücklich oder stillschweigend die Menge festsetzen oder ihre Festsetzung ermöglichen. Ein genaue Mengenfestsetzung ist nicht erforderlich. Es genügt auch, wenn aus dem Angebot zu erkennen ist, dass die Mengen bis zu einem 6 7 8 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 3 Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 19. Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 19. 6 bestimmten Zeitpunkt festzusetzen sind. 9 Eine solche Mengenfestsetzung im Angebot kann noch als bestimmt genug angesehen werden, wenn der gesamte Vorrat angeboten oder die Deckung des gesamten Bedarfs im Angebot verlangt wird.10 c) Bestimmtheit des Preises Gemäß Art. 14 Abs. 1 CISG muss ein Angebot außerdem ausdrücklich oder stillschweigend den Preis „festsetzen oder seine Festsetzung ermöglichen“. Der Preis in einem Angebot kann sowohl pro Einheit als auch als Gesamtpreis ausgeschrieben werden. Der Preis kann auch ein Katalogpreis, ein Börsenpreis oder aus Preislisten entnommen sein. Der aktuelle Marktpreis oder der Hinweis auf den Marktpreis zu einem späteren Zeitpunkt an einem bestimmten Ort genügen für die Bestimmbarkeit des Preises. Dasselbe gilt für die Tagespreisklauseln.11 Die Rechtsprechung zur Frage der Preisfestsetzung aus verschiedenen Rechtsordnungen ist unterschiedlich. Deutsche, österreichische sowie schweizerische Juristen urteilen über die Frage zur Preisbestimmtheit grundsätzlich sehr großzügig. Als Beispiel hierfür ist auf ein Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs zu verweisen, das zeigt, dass ein innerhalb Preisspanne stillschweigend bestimmter Preis auch bestimmt genug ist. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:12 9 10 11 12 Witz/Salger/Lorenz, Art. 14 Rn. 33 Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 21. Zum Ganzen Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 23-24. OGH, Urteil vom 10.11.1994 – 2 Ob 547/93, veröffentlicht in IPRax 1996, 137-139; ÖstJBl. 1995, 253-254; UNILEX; CISG-online, No. 117. 7 Der in Österreich wohnhafte Beklagte hatte mit der in Deutschland ansässigen Klägerin den Kauf einer größeren Menge Felle von mittlerer bis besserer Qualität vereinbart. Die Parteien hatten vertraglich auch eine Preisspanne von DM 35 bis DM 65 pro Stück festgelegt. Die deutsche Klägerin hatte dem österreichischen Beklagten 249 Chinchilla-Felle geliefert, wovon 236 Felle von durchschnittlicher und 13 Felle von schlechter Qualität waren. Der österreichische Beklagte hatte die Chinchilla-Felle an einen italienischen Händler weiterveräußert. Der italienischen Händler hat die 236 Felle mit durchschnittlicher Qualität gekauft. Der OGH hatte entschieden, dass dem Angebot eine hinreichende Bestimmtheit über Menge und Preis vorlag. Auf Grund des späteren Verhaltens des Beklagten, dass er einen Großteil der ihm von der deutschen Klägerin gelieferten Felle an einen italienischen Händler weiterveräußert hat und er auch keine Vorbehalte gegenüber der gelieferten Menge gemacht hat, vertrat der OGH die Meinung, dass die Menge von Anfang an als hinreichend bestimmt angesehen werden konnte. Diese Entscheidung kann aber nach Ansicht von Roth/Kunz als kaum überzeugend angesehen werden. Eine „größere Menge“ kann nicht als eine typische, hinreichend bestimmte und auch nicht bestimmbare Mengenangabe gesehen werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine „größere Menge“ als bestimmt oder bestimmbare Mengeangabe betrachtet werden, und zwar dann, wenn die Parteien einen ungefähren Rahmen für diesen Begriff vereinbart hatten oder es bei Berücksichtigung des mit dem Geschäftsverkehr Üblichen die gleichen Ergebnisse ergeben kann.13 13 Roth/Kunz, RIW 1997, S. 20. 8 Der OGH entschied auch, dass die Preisvereinbarungen zwischen den Parteien als ausreichend bestimmt im Sinne des Art. 14 CISG anzusehen sind, da die Parteien einen Preisrahmen zwischen DM 35 und DM 65 für Felle mittlerer bis besserer Qualität vereinbart hatten, aus dem – je nach Qualität der gelieferten Felle – ein bestimmter Preis abgeleitet werden konnte. Das spätere Verhalten des Beklagten – Verkauf der Felle nach Italien ohne Vorbehalt – ist nach Ansicht des OGH ebenfalls ein Beweis dafür, dass die Preisfestsetzung im Angebot bestimmt genug ist. Nach Ansicht des OGH wird der Erfordernis der Preisbestimmung auch dann entsprochen, wenn die Parteien, selbst ohne nähere Bezeichnung der für die Preisbestimmung maßgeblichen Faktoren, sich stillschweigend auf einen zumindest bestimmbaren Preis bezogen haben. Magnus stimmt der Entscheidung des OGH zu und führt weiter aus, dass bei derartigen Umständen die Preisfestsetzung und Mengenangabe im Zweifelsfall als Mittelwert der Lieferqualit ät und als Mittelwert des Preisrahmens bestimmt werden kann.14 Diese Auffassung wird nach Roth/Kunz aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) als nicht gerechtfertigt bewertet. Als Argument nennen Roth/Kunz auch den Grundsatz zu einer späteren Preisvereinbarung in Art. 55 CISG.15 Auf der anderen Seite sind französische Richter sowie Richter aus Entwicklungsländern und den ehemaligen sozialistischen Staaten sehr streng über Preisfestsetzung in Angebot und vertreten die Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag einen festgesetzten oder festsetzbaren Preis enthalten muss, da nach der Rechtstradition in 14 15 Magnus, IPRax 1996, 148. Roth/Kunz, RIW 1997, S. 20. 9 diesen Ländern das „pretium certum“ als ein absolutes Gültigkeitserfordernis angesehen werden muss. Als Beispiel kann ein Schiedsanspruch des Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce angeführt werden. Hierbei geht es sich um die Preisbestimmtheit im Angebot und die Anwendung des Art. 14 CISG oder Art. 55 CISG. 16 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine österreichische Firma hatte gegen eine ukrainische Firma aufgrund deren Ablehnung einer Warenlieferung geklagt. In den Verhandlungen wurden nur Vereinbarungen hinsichtlich der Quantität der Ware getroffen. Einen festgesetzten oder festsetzbaren Preis hatten die Parteien jedoch nicht vereinbart, die Parteien waren vielmehr übereingekommen, den Preis erst zehn Tagen vor Beginn des neuen Jahres festzulegen. Das Schiedsgericht hat aufgrund der Vereinbarung der Parteien die Anwendung von Art. 55 CISG ausgeschlossen, weil eine Partei in der Vereinbarung ihren Willen bekundet hatte, dass dieser Vertrag nur mit einem festsetzten oder festsetzbaren Preis geschlossen werden sollte. Das Schiedsgericht hat zudem geurteilt, dass die Vereinbarung der Parteien nicht als Vereinbarung über den Preis, sondern nur als Vereinbarung über den Zeitpunkt der Preisfestsetzung zu interpretieren ist. Aus diesem Grund gibt es zwischen den Parteien keine Übereinkunft über den Preis und die Vereinbarung stellt damit nach Art. 14 CISG kein gültiges Angebot dar. Als weiteres Beispiel kann die Entscheidung des Supreme Court of the Republic of Hungary vom 25.09.1992 angeführt werden, der 16 Schiedsspruch vom 03.03.1995, 309/1993, veröffentlicht in UNILEX Clout case 139, abrufbar unter www.unilex.info; CISG-online, Nr. 204. 10 ebenfalls sehr streng zur Preisbestimmtheit geurteilt hat.17 Die Parteien hatten über den Verkauf von Flugzeugtriebwerkssystemen verhandelt. Das Angebot des amerikanischen Flugzeugherstellers Pratt and Whitney (P&W) enthielt lediglich die jeweiligen Preise für die Motorentypen P&W 4056, P&W 4152 und P&W 4060. Die Preise für das gesamte Flugzeugtriebwerkssystem waren aber nicht im Angebot enthalten. Der spätere Streit drehte sich um die Frage, ob der Preis im Angebot bestimmt genug gewesen war und somit der Vertrag zustande gekommen war. Der Supreme Court of the Republic of Hungary entschied, dass der Preis im Angebot nicht bestimmt genug gewesen sei. Da es aber keine Marktpreise i.S.v. Art. 55 CISG für Flugzeugtriebwerkssysteme gibt, ist die Anwendung von Art. 55 CISG ausgeschlossen. und es kommt die Anwendung von Art. 14 CISG in Betracht. Nach Art. 14 CISG liegt hier kein Angebot vor, weil der Preis im Angebot nicht bestimmt genug war. Ein Kaufvertrag war also nicht zustande gekommen.18 aa) Problematik Verhältnis des Art. 14 CISG zu Art. 55 CISG Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG ist es inhaltlich für ein Angebot erforderlich, einen bestimmten Preis festgesetzt zu haben oder dessen Festsetzung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite erlaubt Art. 55 CISG das Zustandekommen von Verträgen trotz offenen Preises und dass in solchen Fällen der Kaufpreis gilt, der „bei Vertragsschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde“. Es gibt offensichtlich ein so genanntes „Spannungsverhältnis“19 zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG. 17 18 19 Urteil vom 25.09.1992, Nr. Gf. I. 31 349/1992/9, Entscheidungsgr ünde in UNILEX E. 1992-20, CISG-online, Nr. 63. Diese Entscheidung wird in Literatur vielseitig kritisiert. Dazu eingehend Vida, IPRax 1995, S. 263, 264 sowie Witz/Wolter, RIW 1998, S. 285. Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 27. 11 bb) Meinungsstand Zum Verhältnis zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG sind in der Literatur unterschiedliche Theorien aufgestellt worden. Nach h. M. gibt es keinen Konflikt zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG. Strittig ist aber, welchem Artikel der Vorrang zu geben ist. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Anwendungsbereich des Art. 55 CISG auf den seltenen Fall beschränkt sei, auf Teil II wegen eines Vorbehaltes nach Art. 92 CISG, wie es skandinavische Staaten 20 geltend gemacht haben, nicht anwendbar ist und im Normalfall Art. 14 CISG mit dem Erfordernis des „pretium certum“ Vorrang einzuräumen ist.21 Im Widerspruch dazu steht die Meinung, das Art. 55 CISG eine grundsätzliche Vorrangstellung gegenüber Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG hat.22 Man kann von der Preisbestimmtheitserfordernis in Art. 14 CISG lediglich den Tatbestand entnehmen, dass die Preisbestimmtheitserfordernis nur eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags durch Angebot und Annahme ist. Ein Vertrag kann aber auch durch gleichzeitigen Beschluss, durch identische Kreuzofferten, längere Verhandlungen ohne feststellbares Angebot und Annahme, durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder eine einvernehmliche Durchführung des Vertrags trotz des offenen Preises geschlossen werden, wenn 20 21 22 Bisher haben nur D änemark, Finnland, Norwegen und Schweden vom Vorbehalt des Art. 92 CISG Gebrauch gemacht. Witz, Der unbestimmte Kaufpreis, S. 226 f.; ebenso Piltz, § 3 Rn. 26. Nach Piltz (§ 3 Rn. 24) spricht für den Vorrang von Art. 14 weiter, dass „durch die Entstehungsgeschichte des Art. 14 Abs. 1 sich die Grundentscheidung des CISG für das pretium certum erschlie ßt“. Somit ist die Anwendung des Art. 55 CISG ohne Vereinbarung der Parteien auf Grund der Parteiautonomie nicht möglich. Bydlinski in Doralt, S. 63; Herber/Czerwenka Art. 14 Rn. 6. Deshalb ist Art. 14 CISG gegenüber Art. 55 CISG der Vorrang zu geben. Karollus, UN-Kaufrecht, S. 61; Honnold, Rn. 137. 12 hinreichende Anhaltspunkte erkennen lassen, dass sich die Parteien gleichwohl binden wollen.23 Art. 14 CISG setzt ein Angebot voraus, bei dem der Preis bestimmt genug ist. Auf der anderen Seite verlangt Art. 55 CISG einen wirksamen Vertragsschluss, bevor die offene Preisfrage nach Art. 55 CISG geklärt werden kann. 24 Art. 14 CISG sei lediglich eine Vermutungsregelung hinsichtlich des Bindungswillens der Parteien, während Art. 55 CISG die Frage der Gültigkeit des Vertrages beantworte.25 Andere Autoren haben zwar nicht die Frage zur Vorrangstellung von Art. 14 CISG oder Art. 55 CISG behandelt, aber versucht, eine Lösung mit Hilfe der Regelungen innerhalb des CISG zu finden. Nach Reinhart ist der Abschluss eines Vertrags ohne Preisfestsetzung zumindest als stillschweigende Willensbekundung der Parteien auszulegen, dass die Parteien den Ausschluss der Anwendung des „pretium certum“-Prinzips in Art. 14 CISG haben wollen. 26 Diese Lösung wird von Reinhart als „die eleganteste Lösung“ bezeichnet. Staudinger/Magnus argumentieren, dass Art. 55 CISG dann eine Rolle spielen könnte, wenn die Parteien ihre Autonomie aufgrund von Art. 6 CISG nutzen und die Anwendung des im dispositiven Art. 14 CISG verankerten „pretium certum“Prinzips ausgeschlossen hätten.27 23 24 25 26 27 Magnus, IPRax 1996, 148. Magnus, IPRax 1996, 148. Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 297. Reinhart, Art. 14 Rn. 5; Herber/Czerwenka, Art. 14 Rn. 6. Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 33. 13 cc) Stellungnahme Nach der in dieser Arbeit vertretenen Ansicht sind die Art. 14 Abs. 1 CISG und Art. 55 CISG ergänzend zu verwenden. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welchem Artikel Vorrang zu geben ist. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich des CISG fallen und zumindest eine Vertragspartei aus einem skandinavischen Land stammt, die einen Vorbehalt nach Art. 92 CISG geltend gemacht hat, ist die Anwendung des Teil II CISG ausgeschlossen und Teil III CISG kommt zur Anwendung. Für solche Verträge ist hinsichtlich der Frage nach der Preisfestsetzung Art. 14 CISG selbstverständlich nicht anwendbar, vielmehr kommt Art. 55 CISG in Betracht. Solche Verträge kommen trotz offenem Preis dennoch zustande. Allerdings ist eine spätere Preisfestsetzung notwendig. Die Parteien können auch aufgrund der in Art. 6 CISG verankerten Parteiautonomie andere Vertragsabschlussverfahren wählen, d.h. mittels Vertragsabschlussverfahren außerhalb des Angebot-/Annahme-Schemas einen Vertrag schließen. Die Preisfestsetzung ist dann keine erforderliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertragsabschlusses. Die Parteien können beispielsweise einen Open-Price-Contract schließen. Die Durchführung eines Vertrags ohne Preisfestsetzung kann auch als ein Ausschluss des Art. 14 CISG gewertet werden. In diesen Fällen hat Art. 55 CISG Vorrang und damit ist der Preis nach Art. 55 CISG festzusetzen. Die Parteien sind auch an die Handelsbräuche und Gepflogenheiten sowohl i.S.v. Art. 9 Abs. 1 CISG als auch i.S.v. Art. 9 Abs. 2 CISG gebunden. Es kann aber durchaus möglich sein, dass solche Handelsbräuche und Gepflogenheiten die Anwendung des Art.14 ausschließt. Dann ist der Preis nach Art. 55 CISG festzusetzen. 14 Wenn ein Vertrag, der durch die klassische Form von Angebot und Annahme abgeschlossen wurde, in den Anwendungsbereich des CISG fällt und keine Vorbehalte zur Anwendung von Teil II des CISG geltend gemacht werden, dann hat Art. 14 CISG Vorrang. Ein festgesetzter oder festsetzbarer Preis ist dann eine erforderliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Folgende Ergebnisse können dem gemäß festgehalten werden: Art. 14 CISG und Art. 55 CISG ergänzen einander. Eine Vorrangstellung von Art. 14 CISG oder Art. 55 CISG ist abhängig davon, 1. ob ein Vorbehalt zur Anwendung von Teil II aufgrund von Art. 92 CISG geltend gemacht wird. 2. ob der Vertrag durch das Angebot-/Annahme-Schema geschlossen wird. 3. ob der Wille der Parteien so ausgelegt werden soll, dass Art. 14 CISG abbedungen werden soll. 4. ob es einen Marktpreis gibt und ob Art. 55 CISG anwendbar ist. 3. Bindungswille Für ein Angebot ist der Bindungswille des Anbietenden erforderlich. Im Angebot muss der Anbietende seinen Willen„zum Ausdruck bringen“, sich im Falle der Annahme rechtlich zu binden.28 Bindungswille bedeutet hier nicht die Bindung an das Angebot selbst, sondern eine Bindung im Falle einer Annahme des Vertrags.29 28 29 Herber/Czerwenka, Art. 14 Rn. 8. Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 14 Anm. 6. 15 Ob ein Bindungswille vorliegt oder fehlt, muss durch Auslegung der Willenserklärung (Art. 8 CISG) ermittelt werden. Nach Art. 8 Abs. 1 CISG sind die Erklärung und das sonstige Verhalten nach dem wirklichen Willen der Partei auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder dieser für sie erkennbar war. Ansonsten ist es auf den Empfängerhorizont so auszulegen, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte“ (Art. 8 Abs. 2 CISG). Gleichzeitig sind Gebräuche und Gepflogenheiten sowie das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG).30 Besonders schwierig ist zu beurteilen, ob bei unverbindlichen Vorverhandlungen ein Bindungswille vorliegt. 31 Nach Schlechtriem ist Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 besonders wichtig für die Ermittlung des Bindungswillens bei einer„Absichtserklärung“ oder „letter of intend“. 32 Vorschläge mit Formulierungen wie z.B. „freibleibend“, „sans engagement“, “without obligation“ enthalten keinen Bindungswillen und stellen damit auch kein Angebot dar.33 Die bloße Versendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten ist kein Zeichen für einen Bindungswillen. 34 Die mittels Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Katalogen, Preislisten, Spots in Rundfunk und Fernsehen gemachten Vorschläge sind ebenfalls grundsätzlich als fehlender Bindungswillen auszulegen und als „invitationes ad offerendum“ anzusehen.35 30 31 32 33 34 35 Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 12. Ludwig, Der Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 299; typisch dafür ist das Rechtsinstitut des “letter of intent“. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 12. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 14; Bamberger/Roth/Saenger, Art. 14 Rn. 6; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 14, Anm. 5; Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 14. Staudinger/Magnus, Rn. 13. Schlechtriem, Rn. 73. 16 II. 1. Wirksamwerden des Angebots Zugang Das Angebot wird mit Zugang zum Empfänger wirksam (Art. 15 Abs. 1 CISG). Nach Art. 24 CISG „geht ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger zu, wenn sie ihm mündlich gemacht oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.“ Die tatsächliche Kenntnisnahme der Erklärung durch den Empfänger spielt hierbei keine Rolle. Der entscheidende Faktor ist vielmehr, dass sie in den Empfangs- oder Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. 36 Art. 24 CISG unterscheidet dabei zwischen Erklärungen, die „mündlich gemacht“, und solchen, die „auf anderem Weg ... zugestellt“ werden. 2. Zugang mündlicher Erklärungen a) Die erwartete Vernehmbarkeit der Erklärung Grundsätzlich sind mündliche Erklärungen unter Anwesenden vom Erklärenden dem Adressaten gegenüber ausgesprochene Erklärungen. In der Literatur ist es strittig, ob mündliche Erklärungen mit der Vernehmung zugehen (das Vernehmungsprinzip) oder ob mündliche Erklärungen mit einer erwarteten Vernehmbarkeit der Erklärung zugehen. Nach Reinhart gehen mündliche Erklärungen mit der Vernehmung zu.37 Aber nach der herrschenden Meinung in 36 37 Reinhart, Art. 15 Rn. 2; Bydlinski in Doralt, S. 64. Reinhart, Art. 24 Rn. 2. 17 der Literatur dagegen setzen mündliche Erklärungen den Zugang der erwartenden Vernehmbarkeit der Erklärung voraus.38 Der Formulierung in Art. 24 CISG: „... geht dem Empfänger zu, wenn sie ihm mündlich gemacht wird ...“ kann auch entnommen werden, dass mündliche Erklärungen nichts mit dem Maß an Verständnis seitens des Erklärungsempfängers zu tun haben. Solche gesprochenen Mitteilungen, die durch Telefon- oder Gegensprechanlagen direkt an Erklärungsempfänger übermittelt werden, gehören zu den mündlichen Erklärungen.39 Das potenzielle Risiko, dass die mündlichen Erklärungen – dies gilt insbesondere für die fernmündlichen Erklärungen – von Störungen und Missverständnissen beeinträchtigt sein können 40 , ist auf die Parteien zu verteilen. Grundsätzlich trägt der Erklärende das Risiko der richtigen Übermittlung und die Entscheidung über die sprachliche Verständigungsmöglichkeit. Wenn der Erklärende die oben genannten Punkte vernünftig berücksichtigt und seine Erklärung in vernünftiger Form übermittelt hat41, trägt der Adressat das Risiko von Verständigungsschwierigkeiten. b) Sonderfälle einer mündlichen Erklärung Eine auf den Anrufbeantworter gesprochene Mitteilung ist ebenfalls eine mündliche Erklärung. 42 Nach Schlechtriem sind solche Mitteilungen, die elektronischübermittelt werden und einen Dialog ähnlich wie ein mündliches Gespräch erlauben, als 38 39 40 41 42 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 6; Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 13; Achilles, Art. 24 Rn. 2; Piltz, § 3 Rn. 34; Karollus, S. 57; OGH Urteil vom 15.10.1998, 2. Ob 191/98 X; CISG-online, Nr. 380. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4; Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 11. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 7. So auch Karollus S. 57. Für Karollus ist eine mündliche Erklärung dann annehmbar, wenn der Erkl ärende darauf vertrauen kann, dass seine Erkl ärung phonetisch vernommen und in seinem Sinne verstanden wurde. Staudinger/Magnus, Art. 24 Rn. 11. 18 mündliche Erklärungen anzusehen. 43 Eine von oder gegenüber einem vertretungsberechtigten Vertreter ausgesprochene Erklärung ist auch eine mündliche Erklärung.44 3. Zugang verkörperter Erklärungen Erklärungen, die keine mündlichen Erklärungen sind, müssen gemäß Art. 24 CISG dem Empfänger „persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt“ werden, um einen Zugang zu bewirken. Solche Erklärungen werden normalerweise als verkörperte Erklärungen bezeichnet. Beim Zugang von Publikumsofferten sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Wenn Publikumsofferten in Form von Katalogen oder Preislisten an einen durch Adressen individualisierten Personenkreis versandt werden, ist durch Zustellung der Zugangsprozess hergestellt. Ist dies nicht der Fall, dann spielt eine Datierung wie z.B. „ab 19.12. bieten wir an ...“ für den Zugang eine Rolle. 45 Die durch Presse, Fernsehen oder Internet veröffentlichten Publikumsofferten gehen mit der Publikation zu.46 Die Formulierung „ihm persönlich ... zugestellt“ bedeutet die Übergabe einer verkörperten Erklärung an den Adressaten selbst. Alle Kommentatoren stimmen darin überein, dass der Einwurf in einen Briefkasten oder ein Postfach des Empfängers hierfür genügt. 47 Das bedeutet, dass mit dem Eingang solcher Erklärungen in die ordnungsgemäße 43 44 45 46 47 Empfangseinrichtung des Adressaten wie Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 3; Ludwig, Vertragsschluss nach UNKaufR, S. 310. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 12; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 24, Anm. 4; Wey, Rn. 795; Honnold, Rn. 179. 19 Einwurf in den Briefkasten, Einlagerung im Postfach, Aushändigung des Telegramms oder Einschreibens, Ankunft im „elektronischen Briefkasten“ des Empfängers der Zugang bewirkt ist.48 Der durch Mittelspersonen vorgenommene Zugangsprozess wird nach allgemeiner Auffassung von Art. 24 CISG nicht ausgeschlossen.49 Der Zugang kann auch durch Übermittlung an eine autorisierte Person (Empfangsbote) ermöglicht werden. Wenn die autorisierte Person dafür keine Vollmacht hat, dann trägt der Absender das Übermittlungsrisiko bis zum Zugang.50 Für manche Zugänge ist es erforderlich, insbesondere für solche, bei denen Erklärungen an einer ungeeigneten und nicht zu erwartenden Stelle hinterlegt wurden, dass neben dem Eingang der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers auch die tatsächliche Kenntnisnahme gegeben sein muss.51 a) Zugang außerhalb der Geschäftszeiten Fraglich ist, ob hier die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein muss. Dies ist von Bedeutung für den Zugang von Erklärungen, die außerhalb der Geschäftszeiten oder an Feiertagen eingehen. Nach Schlechtriem 52 gründet sich diese Auslegung neben der Vorgeschichte und dem Wortlaut vor allem auf den Zweck der Norm, den Zugang an äußerlich leicht beweisbaren Voraussetzungen festzumachen und dem Erklärenden das Risiko 48 49 50 51 52 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 16. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 5; Reinhart, Art. 24 Rn. 3; Herber/ Czerwenka, Art. 24 Rn. 4. Herber/Czerwenka, Art. 24 Rn. 4. Honnold, Rn. 179; ebenso Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 13. Dieses Ergebnis wird von den Gedanken in Art. 24 CISG in Verbindung mit den Gedanken in Art. 7 Abs. 1 CISG unterst ützt. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 14; ähnlich Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 309; a.A. Neumayer, RIW 1994, 104. 20 der Kenntnisnahme in den Organisationsbereich des Empfängers abzunehmen. Achilles schlägt vor, den Eingang einer Erklärung an Feiertagen oder außerhalb der Geschäftszeiten durch Ausschaltung des Faxgerätes zu verhindern. 53 Die Rechtsmissbräuche der Zugangsverhinderung sind nicht explizit im CISG geregelt. So muss die rechtmäßig handelnde Partei aufgrund des in Art. 7 CISG verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben geschützt werden.54 b) Unverständliche Erklärungen In manchen Fällen kann es sein, dass die Erklärungen für den Empfänger nicht verständlich oder nicht vernehmbar sind. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben und sofern der Erklärende ein Erklärungsmittel gewählt hat, das im jeweiligen Handelszweig oder individuell zwischen den Parteien üblich ist, kann dies den Zugang trotz Unvernehmbarkeit nicht verhindern. Dem Erklärenden können sowohl die innere Organisation des Empfängers als auch die Struktur der unternehmensinternen Kommunikationsvorgänge des Empfängers unbekannt sein und folglich muss er sich auch nicht darauf einstellen.55 Der Erklärende ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Unleserlichkeit auf einer Ursache aus der Risikosphäre des Empfängers beruht. Die Erklärung ist dann trotz Unleserlichkeit für den Adressaten zugegangen. Nach Schlechtriem 56 soll die Auslegungsfähigkeit und Verständlichkeit des Empfängers nach den Normen von Art. 8 CISG überprüft werden. Eine Erklärung ist nicht unverständlich, 53 54 55 56 Achilles, Art. 24 Rn. 5. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 17; Herber/Czerwenka, Art. 24 Rn. 5. Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15. 21 wenn diese Erklärung für eine vernünftige Person in der Situation des Empfängers nicht unverständlich ist (Art. 8 Abs. 2 CISG). Die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien sind erheblich und deshalb auch üf r die Verständniszurechnung im Zusammenhang mit dem Zugang zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG).57 c) Fremdsprachen Problematisch kann es sein, wenn die rechtsgeschäftliche Erklärung in einer Fremdsprache geschrieben wurde, die die andere Partei nicht verstehen kann. Art. 24 CISG enthält keine ausdrückliche Regelung des Sprachproblems beim Vertragsschluss. Der Erklärende muss die Erklärung aber in einer verständlichen Sprache verfasst haben, also in der Sprache des Empfängers oder der Verhandlungssprache der Parteien oder einer Weltsprache, von deren Kenntnis der Sender ausgehen konnte.58 Die allgemeinen Grundsätze für Willenserklärungen und ihre Bedeutung finden sich in Art. 8 CISG. Wenn der subjektive Erklärungswille des Erklärenden dem Adressaten nicht bekannt war, wird es durch die Beurteilung einer „vernünftigen Person der gleichen Art, wie es die andere Partei unter den gleichen Umständen“ getan hätte, mit Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 3 CISG ausgelegt. Was für ihn absolut unverständlich ist, kann nicht als zugegangene Erklärung angesehen werden. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Meinung muss ein Kaufmann seine Geschäfte sorgfältig ausführen. Wenn er sich über den 57 58 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 24 Rn. 15. Schlechtriem, Rn. 95. 22 fremdsprachigen Inhalt eines Angebots nicht im Klaren ist, besteht noch die Möglichkeit, beim Anbietenden nachzufragen oder das entsprechende Angebot in die Muttersprache übersetzen zu lassen, wenn dies für den Annehmenden möglich ist. Wäre ein solcher Irrtum anfechtbar, könnte diese Regelung vom Empfänger missbraucht werden. Es widerspricht zudem dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG). III. Rücknahme des Angebotes Gemäß Art. 15 Abs. 2 CISG kann ein Angebot zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor dem Angebot oder gleichzeitig mit diesem zugeht. Die Rücknahme ist auch dann möglich, „wenn das Angebot selbst unwiderruflich ist“.59 Die Rücknahmeerklärung ist zugangsbedürftig und erst mit ihrem Zugang wirksam. Sie gehört zur „sonstigen Willenserklärung“ in Art. 24 CISG. Deshalb bestimmen sich Voraussetzungen und Zeitpunkt ihrer Wirkung nach Art. 24 CISG. Die Rücknahme ist eine Willenserklärung. Die Geschäftsfähigkeit, Folge von Willensmängeln etc. bestimmen sich nach dem vom IPR berufenen unvereinheitlichten Recht.60 Geht die Rücknahme erst nach dem Angebot zu, so fehlt es an der Gleichzeitigkeit, auch wenn der Empfänger von beiden gleichzeitig Kenntnis nimmt. Der Zeitpunkt des Zugangs spielt hier eine entscheidende Rolle.61 59 60 61 Reinhart, Art. 15 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 4. Staudinger/Magnus, Art. 15 Rn. 9; Herber/Czerwenka, Art. 15 Rn. 4. 23 Für die Rücknahme einer Publikumsofferte kann der Anbieter die Wirksamkeit des Angebots auch dadurch verhindern, dass er die Rücknahmeerklärung zugehen lässt. 62 Bei solchen Publikumsofferten, die durch Internet oder Fernsehen übermittelt werden, ist es aber unmöglich, eine Rücknahmeerklärung vor oder gleichzeitig mit der Publikumsofferte zugehen zu lassen. Aus diesem Grund kann eine solche Publikumsofferte nicht 63 zurückgenommen werden. Rechtsfolge der Rücknahme ist der vollständige Wegfall der Offerte. 64 Eine Rücknahme der Rücknahmeerklärung ist nicht möglich. Der Einfluss von Tod oder der Wegfall der Geschäftsfähigkeit etc. auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist im Rahmen des CISG nicht geregelt.65 IV. Widerruf des Angebots Gemäß Art. 16 CISG kann der Anbieter grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages sein Angebot widerrufen; der Widerruf muss dem Empfänger aber vor dessen Absendung der Annahmeerklärung zugegangen sein. Ein Angebot kann gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. a und lit. b CISG dann nicht widerrufen werden, wenn das Angebot selbst durch „Bestimmung einer festen Frist zur Annahme“ oder „auf andere Weise zum Ausdruck bringt“, dass es unwiderruflich ist, oder wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit des Angebotes vertrauen konnte und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat. 62 63 64 65 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 5. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 5. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 6. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 15 Rn. 8. 24 1. Widerruf des Angebots (Abs. 1) Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.66 Für den Zugang gilt im Rahmen des CISG Art. 24. Für die Widerruf einer Publikumsofferte gilt die gleiche Regelung wie ür f ihre Rücknahme.67 Sie muss in gleicher Form widerrufen werden, wenn sie bereits durch Publikation wirksam ist.68 Grundsätzlich ist ein Angebot bis zum Abschluss des Vertrages widerrufbar. Nach Art. 18 Abs. 2 CISG und Art. 23 CISG ist ein Vertrag mit wirksamer Annahme geschlossen. Folgerichtig sind beide Parteien nach Abschluss des Vertrags an den Vertrag gebunden. Ein einseitiger Widerruf eines geschlossenen Vertrag ist kaum mehr möglich. Auch der Widerruf eines Angebotes ist gemäß Art. 16 Abs. 1 CISG nur dann möglich, wenn der Widerruf vor dem Versenden der Annahmeerklärung zugegangen ist. Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist nur in Ausnahmefällen eine Annahme ohne Zugang wirksam und deshalb endet die Widerrufsmöglichkeit des Angebots erst zum Zeitpunkt der reagierenden Handlung zum entsprechenden Angebot, da eine Annahme bereits wirksam ist. In den anderen Fällen muss der Widerruf des Angebots regelmäßig zeitlich früher, d.h. vor Absenden der Annahmeerklärung eingesetzt haben.69 Das Prinzip in Art. 16 Abs. 1 CISG, dass ein Angebot mit dem Absenden der Annahmeerklärung nicht mehr widerruflich ist, 66 67 68 69 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Anm. 3; Staudinger/Magnus, Art. 16 Rn. 5.; Wey, Rn. 886. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 3; Wey, Rn. 888. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 4. 25 stammt aus der Mail-box-Theorie im Common Law. 70 Mit Absendung der Annahmeerklärung ist der Anbieter an das Angebot gebunden, wenn die Annahme rechtzeitig abgesandt wurde (Art. 21 Abs. 2 CISG) und wenn sie sich nicht wesentlich vom Angebot unterscheidet (Art. 19 Abs. 2 CISG). 2. Bindung an das Angebot Im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 1 CISG ist die Möglichkeit zum Widerruf gemäß Abs. 2 ausgeschlossen, wenn der Anbieter im Angebot zum Ausdruck bringt, dass dieses Angebot unwiderruflich ist oder wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit vertrauen kann und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat. a) Erklärte Unwiderruflichkeit (Abs. 2 lit. a) Ein Angebot ist zweifelsfrei unwiderruflich, wenn der Anbietende sich selbst binden will und dies im Angebot ausdrücklich erklärt.71 Sowohl eindeutige Formulierungen wie „fest“ 72 , „unwiderruflich bis ...“, „firm offer“ als auch die im jeweiligen Verkehrskreis als Ausdruck eines Bindungswillens verstandenen Worte wie „open offer“, „option“, „guarantee“ 73 können als Zeichen des 74 Bindungswillen des Anbietenden gedeutet werden. In der Literatur ist jedoch umstritten, ob eine Fristsetzung die gleiche Bedeutung wie die Unwiderruflichkeit hat. Die Fristsetzung hat nach Ansicht von Juristen aus Common-Law-Ländern in der Regel nur die Bedeutung, dass die Offerte nach Fristablauf 70 71 72 73 74 Honnold, Rn. 140; Ludwig, S. 249. Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 6. Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 16, Anm. 6. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 8. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 8. 26 erlischt 75 und deshalb argumentieren viele Autoren, dass eine Fristsetzung nicht gleichbedeutend mit einer Unwiderruflichkeit ist. 76 Für die Civil-Law-Juristen bedeutet eine Fristsetzung aber, dass das Angebot bis zum Ablauf der Frist unwiderruflich ist.77 Im Grunde ist Art. 16 Abs. 2 a CISG eine Auslegungsregel und Art. 8 CISG spielt hier eine ergänzende Rolle.78 Allein das Vorliegen einer Annahmefrist führt nicht unbedingt zur Unwiderruflichkeit des Angebotes. 79 Mit Hilfe des Art. 8 CISG und auch unter Berücksichtigung der Herkunft der Parteien80 kann die Fristsetzung in Art. 16 Abs. 2 a CISG wie folgt ausgelegt werden: Kommen beide Parteien aus Civil-Law-Ländern, könnte man interpretieren, dass die bloße Fristsetzung den Bindungswillen des Anbietenden dahingehend angezeigt hat, dass dies wohl seinem gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG zu beachtenden Willen entspräche. Hier ist eine Fristsetzung zur Angebotsannahme grundsätzlich als unwiderrufbar zu interpretieren. 81 Eine Fristsetzung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 a CISG drückt für Geschäftpartner aus dem angloamerikanischen Raum nicht allein schon stets den Bindungswillen aus, wenn nicht noch andere Beweggründe dafür gegeben sind.82 Enderlein/Maskow/Strohbach vertreten zwar die Auffassung, dass das Angebot hier bei bloßer Fristsetzung unter Berufung auf Art. 9 CISG als widerruflich angesehen werden kann.83 Unverkennbar ist aber, dass durch Worte 75 76 77 78 79 80 81 82 83 Honnold, Art. 16, Anm. 143.1. Reinhart, Art. 16. Rn. 3; Bydlinski in Doralt, S. 67; Neumayer, RIW 1994, S. 67. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 9; Reinhart, Art. 16 Rn. 3; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Anm. 7; Herber/Czerwenka, Art. 16 Rn. 9; Rehbinder, S. 158 f.; Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 16 Rn. 7. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10. Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7. Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 10. Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 16 Rn. 7. 27 wie „unwiderruflich bis ...“, „will be held open“ oder „our offer is at any rate good till ...“ der Anbietende seinen Bindungswillen ganz deutlich anzeigt und die Fristsetzung eindeutig als Verzicht auf das Widerrufsrecht zu interpretieren ist. b) Widerrufssperre des Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b CISG Gemäß Art. 16 Abs. 2 b CISG ist ein Angebot nicht mehr widerrufbar, wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit des Angebotes vertrauen kann und er bereits im Vertrauen auf diese Unwiderruflichkeit gehandelt hat. Dieser Rechtsgedanke entspricht dem Prinzip der „estoppel“ und ist im deutschen Recht als „Verbot gegensätzlichen Verhaltens und der Möglichkeit der Verwirkung“ bekannt.84 Vernünftig ist das Vertrauen, wenn ein anderer Angebotsempfänger in der gleichen Lage von der Unwiderruflichkeit des Angebotes ausgegangen wäre.85 Verhalten im Vertrauen auf die Bindung kann sich mit Beginn der Produktion, mit Erwerb von Materialien, dem Abschluss entsprechender Verträge, der Materialbesorgung, der Einstellung von Arbeitskräften eingestellt haben.86 c) Verhältnis zwischen Art. 16 Abs. 2 a und Abs. 2 b CISG Nach Schlechtriem ist das Verhältnis von Art. 16 Abs. 2 a und Abs. 2 b CISG „theoretisch unsicher“, es entstehen aber in der Praxis dennoch keine Schwierigkeiten.87 Aus der Sicht eines Civil-LawJuristen wird bei befristeten Offerten Variante a zugrunde gelegt, 84 85 86 87 Schlechtriem, Rn. 80. Reinhart, Art. 16 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 11. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 12. 28 was bedeutet, dass das Angebot bereits unwiderruflich ist. Wenn die Fristsetzung jedoch nicht eindeutig interpretiert werden kann oder überhaupt keine Frist gesetzt ist, so dass Streitigkeiten über einen Bindungswillen entstehen könnten, kann noch Variante b greifen. 88 Wenn das Angebot vernünftigerweise von dem Annehmenden als unwiderrufbar angesehen werden kann und dieser schon im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat, dann ist das Interesse des Annehmenden schutzwürdig. 3. Rechtsfolgen des Widerrufs Ein wirksamer Widerruf ist für das Angebot rückwirkend und lässt es vollständig wegfallen. Ein Widerruf kann aufgrund eines verspäteten Zugangs oder einer Nichtzulässigkeit zum Widerruf unwirksam sein. Ein Widerruf ist auch dann nicht wirksam, wenn er nicht ordnungsgemäß abgegeben wurde.89 Einen Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens aus dem Abbruch der Vertragsverhandlungen wird nicht von CISG durch extra Artikel geregelt.90 Dieser Anspruch wird vielmehr nach Honnold 91 und Wey 92 nach nationalem Recht geregelt. Dieser Ansicht ist aber nicht richtig. Die entsprechende Regelungen im CISG zu diesem Punkt sind abschließend. 93 Der Widerrufsempfänger wird im Rahmen des CISG ausreichend geschützt. Er kann nach Art. 72 CISG die Aufhebung des Vertrags erklären. Er kann auch wegen Vertragsverletzung gemäß Art. 74 CISG Schadensersatz verlangen.94 88 89 90 91 92 93 94 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 12. Zum Ganzen Honsell/Schnyder/Straub, Art. 16 Rn. 21. Staudinger/Magnus, Art. 16 Rn. 14. Honnold, Art. 16 Rn. 148-150; Honnold geht davon aus, dass eine L ücke im CISG besteht. Wey, S. 356, Fn. 881, 883. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 13 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 16 Rn. 13. 29 V. Erlöschen des Angebots Gemäß Art. 17 CISG erlischt ein Angebot, „sobald dem Anbietenden eine Ablehnung zugeht“. Trotz einer Fristsetzung des Angebots erlischt das Angebot bei Zugang der Ablehnung.95 Die Ablehnung ist eine ausdrückliche oder stillschweigend empfangsbedürftige Willenserklärung.96 Ob eine Willenserklärung des Angebotsempfängers eine Ablehnung ist oder nicht, muss nach Art. 8 CISG beurteilt werden. Aufgrund der nicht eindeutigen Interpretation zur Fristsetzung zwischen den Civil-Law-Juristen und den Common-Law-Juristen führt ein Fristablauf nicht unbedingt zum Erlöschen des Angebots. Die Auslegung einer Fristsetzung ist immer im Zusammenhang mit anderen Faktoren, insbesondere mit der Herkunft des Partnern zu betrachten. Der Fristablauf kann als Erlöschen angesehen werden, wenn dazu keine diesem widersprechenden Anhaltspunkte vorliegen.97 Offen bleibt, wie sich Tod, Verlust der (vollen) Geschäftsfähigkeit oder Insolvenz, Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein bereits abgesandtes Angebot auswirken. Dies ist im CISG nicht geregelt. Nach Schlechtriem bleibt für Auswirkungen solcher Ereignisse auf eine bereits im Umlauf befindliche Offerte grunds ätzlich nationales Recht zuständig.98 Im Gegensatz dazu vertreten Herber/Czerwenka die Auffassung, dass in Fällen, in denen z.B. der Anbietende nach Abgabe der Erklärung stirbt oder nicht geschäftsunfähig geworden ist, ein ergänzender Rückgriff auf nationales Recht nicht zulässig ist.99 Herber/Czerwenka gehen von der Entstehungsgeschichte aus 95 96 97 98 99 Herber/Czerwenka, Art. 17 Rn. 7. Staudinger/Magnus, Art. 17 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 2. Zum Ganzen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 17 Rn. 6. Herber/Czerwenka, Art. 15 Rn. 6. 30 und argumentieren, dass nur Art. 15 CISG für den Zugang zuständig ist und somit ein Rückgriff auf nationales Recht nicht erlaubt werden darf. 31 C. Annahme Im Rahmen des CISG kommt ein Vertrag mit der Annahme eines Angebots zustande. Die Annahme ist „eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers“, die eine Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CISG). I. Formen der Annahme Die Annahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen. 1. Annahme durch ausdrückliche Erklärung Die Erklärung ist zugangsbedürftig. Die Annahme wird gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG nicht wirksam, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, wenn diese fehlt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugeht. Die inhaltliche Auslegung zur Annahmeerklärung ist nach Art. 8 CISG zu ermitteln.100 Die Annahme durch ausdrückliche Erklärung kann schriftlicher oder mündlich sein und auf jedem Erklärungsweg erfolgen.101 Eine Annahme muss nicht das gleiche Erklärungsmittel benutzen wie das Angebot, es sei denn, dass der Anbietende für die Annahme ein bestimmtes Erklärungsmittel vorschreibt.102 Die Annahme hat dann in einer bestimmten Form zu erfolgen, wenn aus den vorangehenden Vereinbarungen oder Gepflogenheiten zwischen 100 101 102 Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 4. Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8. 32 den Parteien oder aufgrund von internationalen Gebräuchen dies für die Annahme erforderlich ist.103 Es ist im heutigen Handelsverkehr auch üblich, dass eine Partei nach den Verhandlungen noch eine schriftliche Zusammenfassung über den Inhalt des bereits geschlossenen Vertrags der anderen Partei zusendet. Wenn die andere Partei dem nicht widerspricht oder ihren Leistungsverpflichtungen bereits nachkommt, dann kann der Inhalt der schriftlichen Wiederholung als Inhalt des Vertrags angesehen werden. Solche schriftlichen Wiederholungen sind kaufmännische Bestätigungsschreiben. Wenn der Inhalt dieser kaufmännischen Bestätigungsschreiben von den ursprünglichen Vereinbarungen abweicht und der Empfänger dem nicht widerspricht, dann ist die inhaltliche Abweichung als Inhalt des Vertrags anzusehen. Dies gilt aber nicht, wenn die Ergänzung oder Modifikation wesentlich von den ursprünglich in der Verhandlung vereinbarten Punkten abweicht. Zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben gibt es im CISG keine besonderen Regelungen. Eine Lösung ist aber im Rahmen des CISG zu suchen; deshalb kann dieser Sachverhalt nicht direkt vom nationalen Recht geregelt werden.104 Möglichweise spielen hierbei die zwischen den Parteien vereinbarten Gebräuche bzw. entstandenen Gepflogenheiten (Art. 9 Abs. 1 CISG) oder auch die im internationalen Handel durchaus üblichen Gebräuche, die 103 104 Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5; Endlein/Maskow/Strohbach Art. 18 Anm. 1. Schlechtriem/Schlechtriem Art. 9 Rn. 22. Nach Schlechtriem spielt Art. 9 hier eine ganz wichtige Rolle; Piltz, S. 51; a.A. Karollus, S. 72. Karollus konstatiert, dass die in Teil II CISG bestehende abschlie ßende Regelung nur „fragmentarische“ Regelungen über den Vertragsschluss durch Angebot und Annahme sind. Art. 19 regelt nur die Problematik bei modifizierten Annahmeerklärungen vor Vertragsschluss. Deswegen kann eine Modifikation des Vertragsinhalts durch das nach Vertragsschluss erfolgte Bestätigungsschreiben nicht von den in Teil II CISG bestehenden Ausführungen geregelt werden und muss deshalb nach nationalem Recht beurteilt werden. Karollus spricht sich dafür aus, dass dies von dem in Teil I existierenden Art. 9 CISG geregelt werden kann. 33 weithin bekannt sind, eine Rolle (Art. 9 Abs. 2 CISG).105 Ob die Gebräuche i.S.v. Art. 9 Abs. 1 CISG von der Parteien vereinbart wurden, ist nach Art. 8 Abs. 2 CISG zu prüfen.106 Im Falle von Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist Art. 18 Abs. 1 CISG nicht anwendbar. Begründung dafür ist, dass Art. 18 Abs. 1 CISG nur die Fälle vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelt, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben jedoch Vertragsschluss kommt. 107 grundsätzlich Eine Auslegung im erst nach Falle des Schweigens auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss auch die Parteiautonomie in Art. 6 CISG mit berücksichtigen.108 2. Annahme durch schlüssige Handlung Das Angebot kann auch durch schlüssige Handlung angenommen werden. Eine schlüssige Handlung wie z.B. der Beginn der Produktion der Ware, die Warenversendung, die Eröffnung eines Akkreditivs für den Kaufpreis usw. kann als Annahme gesehen werden, sofern sie das Einverständnis und den Bindungswillen des Annehmenden zum Ausdruck bringt.109 Nach Schlechtriem kann die Absendung fehlerhafter Güter eine Annahme sein.110 Die Übersendung einer bewusst anderen Ware kann jedoch nur als Gegenofferte gedeutet werden.111 Ein Verhalten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 CISG muss den Willen des Annehmenden zum Vertragsschluss ganz deutlich zum 105 106 107 108 109 110 111 Karollus, S. 72; Honsell, Art. 19 Rn. 35; Reinhart Art. 9 Rn. 3. Honsell, Art. 19 Rn. 35. Piltz, § 3 Rn. 58; ebenso Karollus, S. 72. Piltz, § 3 Rn. 59. Piltz, § 3 Rn 56; Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 28; umfassend Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 7. 34 Ausdruck bringen. 112 Die durch schlüssige Handlungen zum Ausdruck gebrachten Annahmeerklärungen sind grundsätzlich zugangsbedürftig.113 Die Annahme durch Handlung i.S.v. Art. 18 Abs. 3 CISG ist aber nicht zugangsbedürftig. 3. Schweigen oder Untätigkeit Grundsätzlich stellt Schweigen oder Untätigkeit allein keine Annahme dar (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG). Normalerweise kann dem Wort „allein“ entnommen werden, dass unter anderen Umständen Schweigen oder Untätigkeit als Annahme gesehen werden kann.114 Art. 6, Art. 8 Abs. 3 CISG und Art. 9 CISG spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Schweigen oder Untätigkeit kann aufgrund von Vereinbarungen, Bräuchen oder Gepflogenheiten zwischen den Parteien i.S.v. Art. 9 CISG als Annahme gesehen wird.115 II. Wirksamkeit der Annahmeerklärung Ebenso wie das Angebot wird die Annahme nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CISG mit dem Zugang wirksam. Der Zugang ist nicht nur für die ausdrückliche Annahmeerklärung, sondern grundsätzlich auch für die durch das Verhalten geäußerte Zustimmung maßgebend.116 112 113 114 115 116 Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 5. Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 8; Schlechtriem/Schlechtriem, Art.18 Rn. 7. Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 34; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 12. Schlechtriem, Rn. 87. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 3; Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 8; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 14; Piltz, § 3 Rn. 63. 35 1. Zugangserfordernis Für die durch Verhalten geäußerte Zustimmung ist es erforderlich, dass eine Mitteilung über das entsprechende Verhalten dem Anbietenden zugeht.117 Grundsätzlich genügt es aber, dass eine solche durch Verhalten geäußerte Zustimmung für den Anbietenden erkennbar ist.118 Eine solche Mitteilung kann sowohl von dem Erklärenden selbst als auch von Dritten wie z.B. einem Spediteur oder einer Bank vorgenommen werden.119 2. Ausnahmen von der Zugangserfordernis Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist für die Annahme durch zustimmendes Verhalten der Zugang in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn der Anbietende durch das Angebot dies zulässt oder es sich aus zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder aus allgemeinen Gebräuchen ergibt. a) Durch Angebot zulässige Ausnahmen von der Zugangserfordernis Es ist möglich, dass eine Annahme ohne Zugang wirksam ist, wenn der Anbietende dies so angeboten hat. Solche Klauseln wie „unverzügliche Absendung“ 120 oder „ship immediately“, „rush shipment“ können nicht unbedingt darauf hindeuten, dass für solche Annahmen kein Zugang erforderlich ist. Ob solche Klauseln einen Verzicht auf den Zugang der Zustimmungsäußerung 117 Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 14-15. Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 9; Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 37. 119 Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 9; Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 18 Anm. 14. 120 Enderlein/Maskow/Stargardt, Art. 18, Anm. 12. 118 36 bedeuten, wird unterschiedlich beurteilt. 121 Um im Einzelfall auftretende Unklarheiten zu vermeiden, werden deshalb Formulierungen wie „Erbitte unverzüglich Absendung und Benachrichtigung“ empfohlen.122 b) Wirksame Annahme ohne Zugang aufgrund von Gepflogenheiten oder Gebräuchen Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG ist eine wirksame Annahme ohne Zugang auch möglich, wenn aufgrund von Gepflogenheiten zwischen den Parteien oder aufgrund von Handelsbräuchen eine Regelung entnommen werden kann. Alle Grundsätze über Gepflogenheiten und Handelsbräuche findet man in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 CISG. Gemäß Art. 18 Abs. 3 CISG kann der Annehmende beispielsweise durch „Absendung der Ware oder die Zahlung des Preises“, ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, das entsprechende Angebot annehmen. Es ist einleuchtend, dass ein solches annahmeäquivalentes Verhalten in Art. 18 Abs. 3 CISG als beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen ist.123 Zur Frage, ob nach Art. 18 Abs. 3 CISG nur eine Zustimmung zum Ausdruck bringende Handlung zugangsfrei ist oder auch verbale Erklärungen zugangsfrei sind, kann nach herrschender Meinung gesagt werden, dass nur annahmeäquivalente Handlungen in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 3 CISG fallen. Verbale 121 122 123 Zum Ganzen Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 26; Honsell/Schnyder/Straub, Art. 18 Rn. 41. Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 26. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 18. 37 Erklärungen können nicht vom Zugangsbedürfnis befreit werden.124 Diese Regelung stellt dahingehend eine Gefahr üf r den Anbietenden dar, dass er nach Ablauf der Annahmefrist noch damit rechnen muss, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Nach Auffassung von Reinhart sollte die konkludente Zustimmung, um die Interessen des Anbietenden zu schützen, nur in engen Grenzen des Art. 18 Abs. 3 CISG zugelassen werden.125 c) Die Wirkung einer annahmeäquivalenten Handlung Nach Art. 18 Abs. 3 CISG wird die vom Zugang befreite Annahme zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, wenn diese innerhalb der in Abs. 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen wird. Eine Mitteilung an den Anbietenden ist für die Wirksamkeit der durch schlüssiges Verhalten erklärten Annahme nicht erforderlich. 126 Nach Schlechtriem ist eine solche Mitteilung erforderlich, wenn diese nach der Auslegung zu den Parteierklärungen in Zusammenhang mit den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten (Art. 8 Abs. 3 CISG ) oder ausnahmsweise mit den Bräuchen als erforderlich angesehen werden muss.127 124 125 126 127 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 19; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 18 Anm. 12; Honsell, Art. 18 Rn. 44; ähnlich Wey, Rn. 951. Reinhart, Art. 18 Rn. 6. Herber/Czerwenka, Art. 18 Rn. 13; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 29; a.A. Honnold, Rn. 164. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 23. 38 III. Rechtzeitige und verspätete Annahme 1. Rechtzeitige Annahme Die Annahmeerklärung muss rechtzeitig zugehen. Ansonsten wird die Annahmeerklärung trotz Zugangs nicht wirksam. Art. 18 Abs. 2 CISG hat drei Fälle zur Annahmefrist geregelt. a) Fristsetzung durch den Offerenten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 1. HS CISG Eine Annahmeerklärung muss innerhalb der von dem Anbietenden festgesetzten Frist zugehen. Ansonsten ist die Annahmeerklärung trotz Zugangs unwirksam. Der Anbietende kann in seinem Angebot ein Datum für den Fristablauf festsetzen. Wenn der Anbietende aber lediglich einen Zeitraum festlegt, dieser den Beginn der Laufzeit aber nicht erkennen lässt, dann greift die Auslegungsregel des Art. 20 Abs. 1 CISG. Nach Art. 20 Abs. 1 CISG ist für den Beginn der Frist das vom Anbietenden gewählte Kommunikationsmittel maßgeblich. Wenn das Angebot durch einen Brief oder ein Telegramm verschickt wird, dann beginnt die gesetzte Annahmefrist mit der Aufgabe des Telegramms oder dem im Brief angegebenen Datum. Wenn dieses fehlt, dann beginnt die Frist mit dem auf dem Brief befindlichen Datum des Poststempels. Bei sofortigen Übermittlungsarten, hier hat das CISG das Telefon und das Fernschreiben aufgeführt, beginnt die Frist mit dem Zugang des Angebots. Die Berechnung der Fristen bei Laufzeiten über Feiertage und arbeitsfreie Tage sind in Art. 20 Abs. 2 CISG geregelt. Die in die Laufzeit fallenden gesetzlichen Feiertage oder arbeitsfreie Tage werden mitgezählt. Wenn aber am letzten Tag der Frist am Ort der Niederlassung des Anbietenden ein gesetzlicher Feiertag oder 39 arbeitsfreier Tag ist, dann tritt eine Ablaufhemmung bis zum nächsten Arbeitstag ein. Diese Regelung soll den Annehmenden vor den unerwartet vielfältigen nationalen, regionalen oder lokalen Feiertagen schützen. Unter die gesetzlichen Feiertage i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 CISG fallen aber nicht Betriebsferien, Streiktage etc.128 Eine außerhalb der Frist zugegangene Annahmeerklärung führt grundsätzlich nicht zum Zustandekommen des Vertrags. b) Geltung einer „angemessenen Frist“ gemäß Art. 18 Abs. 2 2. HS CISG Ist eine Frist nicht vom Anbietenden bestimmt, so muss der Zugang gemäß Art. 18 Abs. 2 2. HS CISG innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Die angemessene Frist muss die Reisezeit des Angebots, die Rückreisezeit der Annahmeerklärung und eine Überlegungsfrist einschließen.129 Grundsätzlich wird die Reisezeit des Angebots und der Annahme von dem gewählten Kommunikationsmittel abhängig sein. Die durch Telefax oder EMail versendete Willenserklärung benötigt erheblich weniger Zeit als die auf dem Postweg versendete Willenserklärung. Die Überlegungsfrist richtet sich nach dem Zeitpunkt,„in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“130. 128 129 130 Staudinger/Magnus, Art. 20 Rn. 13; ebenso Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 20 Rn. 8. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 15; Honsell, Art. 18 Rn. 56; Staudinger/Magnus, Art. 18 Rn. 18. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 15. 40 c) Die Annahme eines mündlichen Angebots gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 3 CISG Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, sofern der Anbietende keine Befristung gesetzt hat131 oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.132 E-Mails oder Bildschirmtext sind nicht unmittelbar vernehmbar und können nicht sofort beantwortet werden. Deshalb werden diese nicht als „mündliche“ Angebote angesehen.133 2. Verspätete Annahme nach Art. 21 CISG In Ausnahmefällen ermöglicht Art. 21 CISG die Wirksamkeit einer verspäteten Annahme, d.h. einer nicht innerhalb der gesetzten Frist oder einer angemessenen Zeit i.S.v. Art. 18 Abs. 2 CISG zugesendeten Annahme. a) Verspätete Absendung der Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG Gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG kann eine verspätete Annahme durch Billigungserklärung des Anbietenden noch als wirksame Annahme angesehen werden und den Vertragsschluss herbeizuführen. Die Billigungserklärung muss „unverzüglich“ erfolgen, d.h., der Anbietende muss seine Billigungserklärung sofort nach Zugang der Annahmeerklärung dem Annehmenden zusenden. Dem Anbietenden steht also nicht mehr die normale Überlegungsfrist zu.134 131 132 133 134 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 16; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 18 Anm. 11. Schlechtriem, Internationales UN-KaufR, Rn. 88. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 17. Herber/Czerwenka, Art. 21 Rn. 3. 41 Durch die Formulierung „wenn ... Mitteilung absendet“ kann man entnehmen, dass die Annahme bei Absendung dieser Bestätigung wirksam wird. Bei Verlust oder verspätetem Zugang der Bestätigungserklärung wird die verspätet zugegangene Annahme ebenfalls wirksam.135 Rechtszweck ist es, dass der Annehmende durch die verspätete Annahme die unverzügliche Billigung des Anbietenden verursacht hat. Der Annehmende muss das von ihm alleine verursachte Übermittlungsrisiko der Billigungserklärung tragen.136 Die Zeitpunkt der Vertragsschließung bei einer verspäteten Annahme wird in der Literatur strittig diskutiert. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Absendung der Bestätigung geschlossen und die Annahme bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufbar ist.137 Nach h.M. ist ein solcher Vertrag mit Zugang der verspäteten Annahmeerklärung bereits geschlossen und somit kann die Annahmeerklärung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen werden.138 b) Transportverzögerung gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG Bei einer verspäteten Annahmeerklärung, die mit Brief oder anderen Schriftstücken rechtzeitig abgeschickt wurde, aber infolge nicht vorhersehbarer Umstände, z.B. Fehler bei der Postbeförderung. verspätet eingegangen ist, ist der Vertrag gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG mit dem Zugang der verspäteten Annahmeerklärung zustande gekommen, wenn der Anbietende daraufhin schweigt. Art. 21 Abs. 2 CISG setzt voraus, dass der Grund für die Verspätung zweifelsfrei dem Offerenten ersichtlich 135 136 137 138 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 7; Staudinger/Magnus, Art. 21 Rn. 11; Bamberger/Roth/Saenger, Art. 21 Rn. 2; Ludwig, S. 342. Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 405. Honnold, Rn. 174 Fn. 2. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 10; Enderlein/Maskow/Strohbach, Art. 21 Anm. 3. 42 wird. 139 Auf dem Schriftstück oder bei Kenntnis der Begleitumstände kann geprüft werden, ob die Annahmeerklärung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 CISG bei normaler Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre oder nicht.140 Beispielsweise kann man auf dem Schriftstück durch das Absenddatum auf den Grund der Verspätung schließen. Für die Kenntnis der Begleitumstände ist es nach Schlechtriem auch ausreichend, wenn der Annehmende dem Anbietende durch Anruf die Absendung der Annahmeerklärung mitteilt hat. 141 Ist dies nicht der Fall, dann kann die Annahmeerklärung nur als eine verspätete Annahme i.S.v. Art. 21 Abs. 1 CISG angesehen werden. Der Anbietende kann nicht durch Unterlassung einer Billigungserklärung eine solche Annahme wirksam werden lassen. Möchte der Anbietende das Zustandekommen des Vertrags verhindern, dann muss er unverzüglich schriftlich oder mündlich die andere Partei hiervon unterrichten. Diese Mitteilung ist analog zu Art. 21 Abs. 1 CISG ebenfalls lediglich absendbedürftig.142 Es käme aber auch eine ungerechte Risikoverteilung zu Lasten des Anbietenden zustande, wenn der Annehmende durch die Fiktion des rechtzeitigen Zugangs gemäß Art. 21 Abs. 2 CISG vom Verspätungsrisiko befreit wäre, der Anbietende jedoch das Verspätungsrisiko der Annahme und das Risiko seiner eigenen Mitteilung tragen müsste. Die Rücknahme der verspäteten Annahmeerklärung ist trotz ihrer Verspätung bis zum Zugang möglich.143 139 140 141 142 143 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 18; Herber/Czerwenka, Art. 21 Rn. 7. Stern, S. 45. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 18. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 21 Rn. 20; Achilles, Art. 21 Rn. 5; Ludwig, S. 344. Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 345. 43 IV. Annahme mit Ergänzungen oder Abweichungen Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass Angebot und Annahme sich inhaltlich entsprechen. 1. Annahme unter Abweichungen (Abs. 1) Nach Art. 19 Abs. 1 CISG führt die Annahme nicht zum Vertragsschluss, wenn diese Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält. Eine solche Annahme ist eine Ablehnung des Angebots und muss als ein Gegenangebot gewertet werden. Die durch Übersetzungen oder unzureichende Beherrschung einer Fremdsprache verursachten sprachlichen Divergenzen sind nicht Abweichungen i.S.v. Art. 19 CISG.144 Solche Abweichungen sind nur Abweichungen in der Erklärungsbedeutung und können durch Auslegung nach Art. 8 CISG ermittelt werden.145 2. Annahme unter unwesentlichen Abweichungen (Abs. 2) Eine Annahme mit unvollständiger Deckungsgleichheit zwischen Annahme und Angebot führt aber nicht zwangsläufig zu einem Gegenangebot. Nach Art. 19 Abs. 2 CISG kann ausnahmsweise eine Antwort auf ein Angebot, die die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich verändert hat, noch als Annahme gewertet werden, sofern der Anbietende nicht widerspricht. Die in der Annahme enthaltenen Änderungen 144 145 und Ergänzungen Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 5. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 18 Rn. 5. werden dann Teil des 44 Vertragsinhalts. Der Anbietende hat jedoch die Möglichkeit, die nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1, 2 CISG eintretende Rechtsfolge ohne schuldhaftes Zögern durch Widerspruch zu vermeiden. 146 Der Anbietende muss jedoch unverzüglich mündlich die Annahme beanstanden oder eine entsprechende Mitteilung absenden. Der Annehmende trägt das Risiko, dass der Widerspruch verloren geht oder verspätet ankommt, weil er ein solches Risiko durch die vom Angebot abweichende Annahme verursacht hat.147 3. Wesentliche Abweichungen (Abs. 3) Der wichtigste Punkt von Art. 19 CISG ist, darüber zu entscheiden, ob eine Annahmeerklärung vom Angebot wesentlich abweicht oder nicht. Das Entscheidungsergebnis spielt eine erhebliche Rolle ür f den Vertragsschluss. Als Beispiele für wesentliche Abweichungen sind in Art. 19 Abs.3 CISG Änderungen oder Ergänzungen genannt, die sich auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge, Ort und Zeit der Lieferung, den Umfang der Haftung oder die Beilegung von Streitigkeiten beziehen. In der Literatur ist umstritten, ob die in Art. 19 Abs. 3 CISG aufgeführten Beispiele unbedingt als wesentliche Änderungen angesehen werden können oder ob im Einzelfall beurteilt werden muss, ob es sich tatsächlich um wesentlicheÄnderungen handelt. Nach Reinhart sind alle in Abs. 3 aufgeführten Beispiele als wesentlich anzusehen.148 Nach Herber/Czerwenka sind ebenfalls die in Abs. 3 aufgeführten Beispiele grundsätzlich als wesentlich 146 147 148 Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 14; für andere Formulierungen in der Literatur über diese zeitliche Erfordernis zum Widerspruch siehe Schlechtriem/ Schlechtriem, Art. 19 Rn. 16 Fn. 51. Reinhart, Art. 19 Rn. 5; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 16; Herber/ Czerwenka, Art. 19 Rn. 18. Reinhart, Art. 19 Rn. 6. ( „eo ipso“). 45 anzusehen.149 Die in Abs. 3 aufgeführten Abweichungen stellen ihrer Meinung nach einen unwiderlegbaren Sachverhalt dar und sind damit wesentlich.150 Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Nach Schlechtriem sind die in Abs. 3 aufgeführten Abweichungen nicht unbedingt als wesentlich anzusehen. Das bedeutet, bei den in Abs. 3 aufgeführten Änderungen muss noch weiter für den Einzelfall beurteilt werden, ob diese wesentlich sind.151 Es ist durchaus möglich, dass eine geringfügige Änderung z.B. im Bereich von Qualität und Menge der Ware noch als eine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 CISG angesehen wird. Diese Ansicht ist offensichtlich richtig. Magnus begründet dies damit, dass es inkonsequent wäre, wenn Abweichungen bei den aufgezählten Punkten unbedingt als wesentliche Änderungen bewertet, gleichzeitig aber nicht genannte Punkte wie z.B. Vertragsstrafen je nach ihrer konkreten Bedeutung beurteilt würden.152 Eine weitere Begründung ist die Parteiautonomie aufgrund von Art. 6 CISG. Die Partei hat das Recht, die in Art. 19 Abs. 3 CISG aufgezählten Punkte nach Vereinbarung als unwesentlich zu qualifizieren. Gleichzeitig kann man auch dem Grundgedanken des Art. 8 CISG das gleiche Ergebnis entnehmen.153 149 150 151 152 153 Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn.11; so auch Ludwig, S. 335. Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 11. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 8; ebenso Bamberger/Roth/Saenger, Art. 19 Rn. 5; Honsell Art. 19 Anm. 3; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 16; Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 19 Rn. 3; so auch Piltz, § 3 Rn. 87 Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 16. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 8; Honsell, Art. 19 Rn. 14. 46 4. Weitere Abweichungen Art. 19 Abs. 3 CISG enthält keine abschließende Regelung. 154 Neben den in Abs. 3 aufgezählten Fällen sind noch andere wesentliche 155 aufgeführt. oder unwesentliche Abweichungen im CISG Für solche Abweichungen müssen die Umstände des Einzelfalls einbezogen werden, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung handelt.156 Das Einfordern von Sicherheiten, z.B. eine Gewährleistungsbürgschaft, Vorschläge für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsvorbehalte, Verweisung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie modifizierte Vorschläge zum Vertragsschlussverfahren werden von Schlechtriem als Beispiele für Staudinger/Magnus wesentliche zählen Änderungen hierzu auch genannt. Änderungen 157 der Vertragsform, Rechtswahlklauseln sowie den Ausschluss der CISG. Als Begründung führen sie an, dass ein redlicher Anbieter unter den Umständen des konkreten Falles die Abweichung vom Angebot gar nicht hinnehmen würde.158 V. 1. Im Kollidierende AGB Einbeziehung von Standardbedingungen heutigen Handelsverkehr sind Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) häufig Bestandteil von Verträgen. Trotzdem hatte die belgische Delegation auf der Wiener Konferenz keinen Erfolg mit der Forderung nach Aufnahme besonderer Regelungen 154 155 156 157 158 Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 11. Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 19. Reinhart, Art. 19 Rn. 6; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 9. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 9. Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 19. 47 über AGB in das CISG. Als Begründung für die Ablehnung wurde angeführt, dass die Regelungen des CISG von der UNCITRALArbeitsgruppe als ausreichend angesehen werden. 159 Eine Einbeziehung der AGB bleibt noch im Wirkungsbereich des CISG und damit ist ein Rückgriff auf nationales Recht nicht möglich.160 Die AGB müssen erst Inhalt des Angebots im Sinne des Art. 14 CISG sein, damit sie als Vertragsinhalt gelten.161 Es ist durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Bestandteil eines Angebots sind. Die AGB können aufgrund von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder aufgrund der zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten gemäß Art. 8 Abs. 3 CISG Bestandteil des Angebots werden.162 Die AGB gehören zum Inhalt des Angebots, wenn es „eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ (Art. 8 Abs. 2 CISG) ebenfalls in diesem Sinne auffassen würde. Die AGB müssen auch in einer vom Empfänger verständlichen Sprachen dem Angebot beigefügt sein und im Angebot muss deutlich auf ihre Geltung hingewiesen werden.163 2. Kollidierende AGB a) Nicht wesentliche Abweichung der AGB Die Einbeziehung von AGB führt nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Änderung des Angebots und damit zu einem Gegenangebot. Innerhalb des Art. 19 CISG gilt es zu prüfen, ob diese wesentlich sind oder nicht. Bei unwesentlichen Abweichungen findet Art. 19 Abs. 2 CISG Anwendung, d.h., die 159 160 161 162 163 Staudinger/Magnus, Art. 14 Rn. 41. Sisterman, S. 3. Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 14 Rn. 10. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 17; Herber/Czerwenka, Art. 14 Rn. 11; Staudinger/Magnus, Art. 4 Rn. 1. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 14 Rn. 17. 48 Antwort auf ein Angebot stellt eine Annahme dar. Der Vertrag kommt somit zustande, es sei denn, die andere Partei widerspricht unverzüglich.164 Nur ausnahmsweise stellt die Einbeziehung der AGB eine unwesentliche Abweichung dar. Grundsätzlich sind solche Abweichungen wesentlich.165 b) Wesentliche Abweichung des AGB Bei wesentlichen Abweichungen durch die Einbeziehung der AGB kann eine Annahme nach Art. 19 I CISG nur als ein Gegenangebot bewertet werden. c) Theorie des letzten Wortes Selten werden sich widersprechende AGB nur unwesentlich voneinander abweichen. Die Anwendung von Art. 19 CISG auf kollidierende AGB wird durch die „Theorie des letzten Wortes“ normiert, die so genannte „last shot rule“. Wenn eine Partei keine Erfüllungshandlung vornimmt, so ist dies aufgrund von Art. 8 CISG so auszulegen, dass der Vertragsschluss am Dissens scheitert. Wenn der Vertrag trotz abweichender AGB aufgrund der Parteiautonomie nach Art. 6 CISG von der Partei ausgeführt wird, insbesondere durch Leistungsbewirkung oder durch Entgegen-nahme der Leistung durch den ursprünglichen Anbietenden, so werden diejenigen AGB Vertragsinhalt, auf die zuletzt verwiesen wurde.166 164 165 166 Staudinger/Magnus, Art.19 Rn. 21. Herber/Czerwenka, Art. 19 Rn. 19; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 22. Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, Rn. 92; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 22. 49 d) Kritik zur Theorie des letzten Wortes Die Ergebnisse der „last shot rule“ werden in der Literatur kritisiert. Die Anwendung des Art. 19 CISG auf die Problematik kollidierender AGB werden von Kröll/Hennecke als zufällig kritisiert, sie führen ihrer Meinung nach auch zu ungerechten Ergebnissen.167 Grundsätzlich sind die Interessenlagen der Parteien gleichwertig und es darf keinen Unterschied machen, wer das erste und wer das letzte Angebot unterbreitet. Die „last shot rule“ hat offensichtlich mit Geltung der AGB nur die Interessen der Partei begünstigt, die zufällig das letzte Gegenangebot gemacht hat. Kröll/Hennecke gehen sogar noch weiter und behaupten, dass sich die „last shot rule“ im Wirtschaftverkehr widerspricht. Bei Verhandlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen, hängt der Inhalt des Vertrags sogar davon ab, wer die Verhandlungen in Form eines Angebots zusammenfasst. Die „last shot rule“ führt dahingehend zu einem überraschenden Ergebnis, dass, obwohl eine Partei durch Einbeziehung ihrer AGB oder durch Abwehrklauseln ihren Willen gegen die fremden AGB bekundet hat, trotzdem die fremden AGB für den Vertrag gelten. Der Wille der einen Partei wird ignoriert und die fremden AGB gelten nach der „last shot rule“, nur weil die andere Partei zufällig das letzte Angebot verfasst hat.168 e) Abweichende Lösungsvorschläge Einige Autoren haben den Versuch unternommen, eine Lösung für die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen zu finden, um die negativen Wirkungen der Anwendung der „last shot rule“ zu vermeiden. 167 168 Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 739. Zum Ganzen Kröll/Hennecke, RIW 2001, S.739. 50 aa) Abweichende Lösungsvorschläge aufgrund von Art. 9 Abs. 1 CISG In der Literatur wird von Autoren vorgeschlagen, eine abweichende Lösung aufgrund von Art. 9 CISG zu finden.169 Nach Art. 9 CISG sind die Parteien an die zwischen ihnen vereinbarten Handelsbräuche und entstandenen Gepflogenheiten gebunden. Nach Art. 9 Abs. 1 CISG sind die Parteien an die Gebräuche und Gepflogenheiten gebunden, mit denen sie sich zuvor einverstanden erklärt haben. Nur solche Gepflogenheiten spielen hier eine Rolle, die bereits in der früheren Handelspraxis bestanden.170 Wenn die Gebräuche und Gepflogenheiten zwischen den Parteien i.S.v. Art. 9 CISG als Widerspruch zu der in Art. 19 Abs. 1 CISG verankerten „last shot rule“ ausgelegt werden können, dann sind die inhaltlichen Entsprechungen in den AGB des Vertragspartners Vertragsbestandteil (Restgültigkeitstheorie).171 bb) Ausschluss, Abweichung oder Änderung der Anwendung des Art. 19 CISG durch Art. 6 CISG Die CISG sind dispositiv und haben die Abweichungen zur Bestimmung oder Parteiautonomie Änderung erlaubt. 172 der Wirkung Wenn die aufgrund Parteien der bereits Vereinbarungen über die „essentialia negotii“ getroffen haben und trotz der kollidierenden AGB den Vertrag ausführen, kann davon ausgegangen werden, dass sie auf die Geltung ihrer kollidierenden AGB verzichtet haben; gleichzeitig sind sie vom Inhalt des Art. 19 CISG abgewichen.173 Die Parteien haben dann durch ihr Verhalten klargestellt, dass sie an den Vertrag gebunden sein wollen, obwohl 169 170 171 172 173 Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 742; Ludwig, Vertragsschluss nach UNKaufR, S. 414. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 9 Rn. 7. Schlechtriem, Rn. 92; a.A. Piltz, S. 99. Reinhart, Art. 6 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 19 Rn. 20. 51 sich die AGB widersprechen.174 Dadurch kann man auch die Anwendung der „last shot rule“ vermeiden. cc) Ausschluss der „last shot rule“ aufgrund von Art. 8 CISG Die Anwendung der „last shot rule“ wird aufgrund des Widerspruchs gegen den Willen der Parteien ausgeschlossen.175 Gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG sind die Erklärungen und das Verhalten einer Partei nach ihrem Willen auszulegen, wenn dies der anderen Partei bekannt war. Wenn der Wille der anderen Partei nicht bekannt ist, dann ist der Wille nach der Auffassung einer „vernünftigen Person unter den gleichen Umständen“ auszulegen. Die Auslegung des Willens muss auch die „Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien“ mit berücksichtigen. f) Stellungnahme Die Anwendung der „last shot rule“ bei kollidierenden AGB führt in den meisten Fällen zu zufälligen und unfairen Ergebnissen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der tatsächliche Wille einer Partei nicht identisch mit der Auslegung der „last shot rule“. Um Nachteile durch die „last shot rule“ zu vermeiden, ist nach herrschender Meinung in der Literatur die Anwendung der „last shot rule“ ausgeschlossen; vielmehr wird versucht, solche Situationen durch andere Artikel im Rahmen des CISG zu regeln.176 174 175 176 Kröll/Hennecke, RIW 2001, S. 741. Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 414. Soergel/Lüderitz/Fenge, Art. 19 Rn. 5; Staudinger/Magnus, Art. 19 Rn. 24, 25; Achilles, Art. 19 Rn. 5; van Alstine, S. 223. 52 Wenn eine Partei sich der abweichenden AGB nicht bewusst ist und den Vertrag erfüllt, kann nicht einfach der Wille der Partei aufgrund seiner Erfüllung so ausgelegt werden, dass er die fremden AGB akzeptieren will und die zuletzt angebotenen AGB Inhalt des Vertrags werden sollen. Man kann den Ausschluss des Art. 19 CISG oder die Vertragsschlussregeln des CISG durch Anwendung des Art. 9 CISG, d.h. durch Anwendung der von den Parteien akzeptierten Gebräuchen oder den zwischen die Parteien entstandenen Gepflogenheiten und auch durch die Handelsbräuche, die den Geschäftsleuten bekannt sind, verwirklichen. Neben Art. 9 CISG kann auch aufgrund der in Art. 6 CISG verankerten Parteiautonomie und der Auslegungsregel in Art. 8 CISG die Anwendung der „last shot rule“ ausgeschlossen werden. Bei kollidierenden AGB kommt der Vertrag dann zustande, wenn beide Vertragsparteien bei den „essentialia negotii“ im Rahmen des CISG übereinstimmen. Alles Weitere ist dann zu ergänzen. VI. 1. Rücknahme der Annahme Rücknahme der Annahme Eine Annahme kann trotz Unwiderruflichkeit zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Annahmeerklärung zugeht (Art. 22 CISG). Nach Art. 18 CISG und Art. 23 CISG ist ein Vertrag mit Wirksamkeit der Annahme geschlossen und der Annehmende kann seine Annahmeerklärung nicht mehr zurücknehmen. 53 Die Rücknahmeerklärung ist zugangsbedürftig. 177 Die Definition des Zugangs wird in Art. 24 CISG geregelt. Art. 18 Abs. 3 CISG erlaubt es, die Annahme durch Verhalten auszudrücken. Eine solche durch Verhalten gezeigte Annahme kann in der Regel nicht zurückgenommen werden. Die einzige Ausnahme ist, dass die durch Schweigen bewirkte Annahme nur bis Ablauf der Annahmefrist zurückgenommen werden kann. mündliche oder telefonisch getätigte Annahme 178 kann Eine nur zurückgenommen werden, solange die Annahmeerklärung noch nicht vollständig „gemacht“ worden ist.179 Die Rücknahmeerklärung ist nicht an eine bestimmte Form oder einen bestimmten Übermittlungsweg gebunden.180 2. Spekulationsgefahr Ein Angebot ist nur widerruflich, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat (Art. 16 Abs. 1 CISG). Nach Ansicht vieler Autoren wird vermutet, dass der Annehmende bewusst langsame Kommunikationsmittel benutzt, um das Risiko von Veränderungen der Marktlage zu vermeiden.181 In solchen Situationen kann er auf die veränderte Marktsituation reagieren, weil ein Angebot mit dem Absenden der Annahmeerklärung gemäß Art. 16 CISG nicht mehr widerruflich ist. Nach Ansicht von Reinhart kann der Anbietende nach den Prinzipien von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) solche Spekulationen abwehren.182 Schlechtriem/Schlechtriem empfehlen, 177 178 179 180 181 182 Reinhart, Art. 22 Rn. 2; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 4. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 3; Staudinger/Magnus, Art. 22 Rn. 8. Herber/Czerwenka, Art. 22 Rn. 2. Reinhart, Art. 22. Rn. 2; ebenso Staudinger/Magnus, Art. 22 Rn. 12. 54 durch Setzung einer knappen vermeiden.183 183 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 22 Rn. 7. Frist solche Gefahren zu 55 D. Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gemäß Art. 23 CISG ist ein Vertrag zu dem Zeitpunkt geschlossen, „in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird“. Art. 23 CISG wird in der Literatur als nicht notwendig oder überflüssig kritisiert184 , da man für diesen Fall auf Art. 18 Abs. 2 und 3 CISG zurückgreifen kann. Begründet wird diese Wiederholung damit, dass der Zeitpunkt des Vertragsschluss besonders wichtig für die Lieferzeit (Art. 33 lit. c. CISG), Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 CISG), Freiheit von gewerblichen Schutzrechten Dritter (Art. 42 Abs. 1 und 2 lit. a CISG), Bestimmung des Kaufpreises (Art. 55 CISG), des Zahlungsortes (Art. 57 Abs. 2 CISG), Gefahrenübertragung beim Verkauf schwimmender oder rollender Ware (Art. 68 Satz 1 und 3 CISG), Retentionsrecht bei Verschlechterung der Leistungsmöglichkeit (Art. 71 Abs. 1 CISG), Vertragsaufhebung beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 73 Abs. 3 CISG) und Umfang des Schadensersatzes (Art. 74 Satz 2 CISG), Hinderungsgrund außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners (Art. 79 Abs. 1 CISG) und auch den zeitlichen Geltungsbereich des CISG (Art. 100 Abs. 2 CISG) ist.185 Einige Fälle hat das CISG trotz Vorschläge dennoch nicht geregelt. 186 Das CISG berücksichtigt nur das traditionelle „Angebots“-/ „Annahme“-Schema und hat Sonderfälle wie z.B. den Zeitpunkt der Vertragswirksamkeit mit aufschiebender Bedingung und den Zeitpunkt der Vertragswirksamkeit, der von der vereinbarten Genehmigung eines Dritten abhängt, nicht geregelt. Solche aufgrund der Parteiautonomie (Art. 6 CISG) 184 185 186 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 2; Herber/Czerwenka, Art. 23 Rn. 2. Reinhart, Art. 23 Rn. 2. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3. 56 entstandenen Sonderfälle sind nach der Auslegungsregel in Art. 8 CISG dem Willen der Partei zuzuordnen.187 Ein Vertrag kann mit aufschiebender Bedingung geschlossen werden. 188 Zum aufschiebender Zeitpunkt oder des auflösender Vertragsabschlusses mit Bedingung die sind Parteivereinbarungen auf Grund der Parteiautonomie i.S.v. Art. 6 CISG festzustellen. 189 Hängt der Vertragsschluss von einer Genehmigung ab, wird er in zwei Situationen unterschiedlich behandelt. Bei dem von den Parteien vereinbarten Genehmigungsvorbehalt muss der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Auslegung des Genehmigungsvorbehalts festgelegt werden. Hängt der Vertragsschluss von einer gesetzlich geforderten Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter usw. ab, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht über den Genehmigungsvorbehalt festzulegen.190 Beim Genehmigungsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob die Genehmigung rückwirkend oder zum Zeitpunkt ihrer Erteilung wirken soll. Wenn die Genehmigung gesetzlich erforderlich ist, dann wird der Wirkungszeitpunkt von dem anwendbaren Recht bestimmt.191 Falls diese Genehmigung verweigert wird, dann wird die Rechtsfolge von dem durch das IPR berufenen unvereinheitlichten Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) bestimmt.192 Der Ort des Vertragsschlusses spielt eine wesentliche Rolle üf r die Festlegung des Anknüpfungspunktes i.S.v. IPR. Art. 18 CISG stellt 187 188 189 190 191 192 Achilles, Art. 23 Rn. 2. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 3. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 7. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 4. Achilles, Art. 23 Rn. 2; Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 5; Honsell Art. 23 Rn. 7; Staudinger/Magnus, Art. 23 Rn. 7. 57 klar, dass eine Annahmeerklärung wirksam wird, sobald die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden zugeht. So ist ein Vertrag an dem Ort geschlossen, an dem die Annahmeerklärung zugeht, wenn die Parteien nichts anderes über den Ort des Vertragsschlusses vereinbart haben. 193 Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb des Angebots-/Annahme-Schemas wie z.B. durch gleichzeitige Einigung ist nach der Parteivereinbarung festzulegen.194 193 194 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn.7; Einderlein/Maskow/Strohbach, Art. 23 Anm.1; ebenso Staudinger/Magnus Art. 23 Rn. 8. Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 23 Rn. 6. 58 E. Zusammenfassung Das CISG bleibt für das klassische Schema von Angebot und Annahme zuständig. Die Regelungen sind im II. Teil des CISG von Art. 14 CISG bis Art. 24 CISG beschrieben. Ergänzend werden weitere Artikel wie z.B. Art. 55 CISG über die nachträgliche Preisfestsetzung herangezogen. Der Anwendungsbereich des CISG wird durch den räumlichen und sachlichen Blickwinkel begrenzt. Das Angebots-/Annahme-Schema ist nicht zwingendes Element des Vertragsschlusses. Das CISG hat auch andere Vertragsschlussverfahren im Rahmen des CISG, jedoch außerhalb von Teil II erlaubt. Verträge, die nicht durch Angebot und Annahme zustande kommen, z.B. Verträge durch gleichzeitigen Beschluss, durch identische Kreuzofferten oder aufgrund längerer Verhandlungen sowie durch kaufmännische Bestätigungsschreiben und einvernehmliche Durchführung usw. können auch vom CISG geregelt werden, wenn die Parteien aufgrund ihrer Parteiautonomie sich über die Anwendung von Teil III geeinigt und die Anwendung von Teil II des CISG ausgeschlossen haben. Für die mit einer Vertragspartei aus einem skandinavischen Staat geschlossenen Verträge, die einen Vorbehalt aufgrund von Art. 92 CISG geltend gemacht hat, kann auch eine Vertragsform außerhalb des Angebots-/Annahme-Schemas gewählt werden. Das CISG ist dann auch auf solche Verträge anwendbar. Der entscheidende Faktor für den Abschluss eines Vertrags ist ein Konsens zwischen den Vertragsparteien. Ein Vertrag ohne Konsens wird nicht vom CISG erfasst. Der Gesetzgeber des CISG hat versucht, ein einheitliches Rechtswerk für internationale Warenkaufverträge zu schaffen. 59 Dieser Versuch ist grundsätzlich als erfolgreich zu bewerten. Gleichwohl sind noch viele Fragen zum internationalen Warenkaufverträgen aus unterschiedlichen Gründen nicht vom CISG in speziellen Artikeln geregelt. Als Beispiel ist die Frage der Anwendung des kaufmännisches Bestätigungsschreibens anzuführen. In der deutschen Literatur wurde versucht, den Vertragsschluss durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rahmen des CISG einzuführen. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass der Vertragsschluss bei Verwendung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch Art. 9 CISG geregelt werden kann, sofern dies die Handelsbräuche und Gepflogenheiten Anwendung des zwischen den kaufmännischen Geschäftspartnern die Bestätigungsschreibens erlauben. 195 Dies ist auch möglich, wenn die Anwendung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als eine für solche Verträge sehr bekannte Art im internationalen Handel in dem betreffenden Geschäftszweig gebräuchlich ist und normalerweise von ihnen beachtet wird.196 Der Gesetzgeber des CISG hat versucht, einen Ausgleich bzw. einen Kompromiss zwischen den konkurrierenden Common Law und Civil Law zu schaffen. Derartige Versuche sind aber offensichtlich wenig erfolgreich gewesen. Beispielsweise konnte mit Art. 16 CISG lediglich ein Ziel erreicht worden. Ein weiterer Kompromiss zwischen der kontinentaleuropäischen und angloamerikanischen Rechtstradition ist, dass nur mit dem Zugang der Annahmeerklärung ein Vertrag zustande kommt. Offensichtlich konnte sich hier der Gedanke der kontinentaleuropäischen Rechtstradition durchsetzen. Auf der 195 196 Schlechtriem/Schlechtriem, Art. 9 Rn. 22. Ludwig, Vertragsschluss nach UN-KaufR, S. 357. 60 anderen Seite kann ein Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt widergerufen werden, bis der Annehmende eine Annahmeerklärung abgesandt hat. Dieser Gedanke entstammt offensichtlich aus der Mail-box-Rule der angloamerikanischen Rechtstradition. Zur Frage der Preisbestimmtheit hat das CISG in Art. 14 eine einheitliche Regelung gefunden. Jedoch ist die ergänzende Beziehung zwischen Art. 14 CISG und Art. 55 CISG über die Preisfestsetzung in der Praxis nach Ansicht von Juristen aus unterschiedlichen Rechtssystemen nicht einheitlich ausgelegt worden. Es kann sein, dass Juristen aus verschiedenen Rechtsordnungen von Gedanke des Heimatrechts beeinflusst werden. Solche Einflüsse führen zu widersprüchlichen Ergebnissen. Als Hinweis darauf können zahlreiche Rechtsprechungen wie z.B. die Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichts der Handelskammer der Russischen Föderation 197 , die Entscheidung des Supreme Court of the Republic of Hungary 198 sowie die Entscheidung des Cour de Cassation 199 angeführt werden, die tendenziell in Fragen der Preisbestimmbarkeit sehr streng urteilen. Im Gegensatz dazu stehen die Rechtsprechungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz, die die Frage der Preisbestimmbarkeit großzügiger behandeln.200 197 198 199 200 Schiedsspruch vom 03.03.1995, Arbitral award in case No. 309/1993, CISGonline, Nr. 204, abstract UNILEX Clout case 139. Urteil vom 25.09.1992, Nr. Gf.I.31 349/1992/9, Entscheidungsgr ünde in UNILEX E.1992-20, CISG-online, Nr. 63. Urteil vom 04.01.1995, veröffentlicht CISG-online, Nr. 138. OGH, Urteil vom 10.11.1994 – 2 Ob 547/93, veröffentlicht in IPRax 1996, 137 – 139, ÖstJBl. 1995, 253 –254; UNILEX, CISG-online Nr. 117; Handelsgericht des Kantons St. Gallen Urteil vom 05.12.1995, ver öffentlicht CISG-online, Nr. 245; Bezirksgericht St. Gallen, Pr äsidium, Urteil vom 03.07.1997, 3 PZ 97/18, veröffentlicht CISG-online, Nr. 336. Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt habe. Die Arbeit ist in dieser oder einer anderen Form keiner anderen Fakultät oder einem Mitglied derselben vorgelegt und auch nicht als Prüfungsarbeit bei einer anderen akademischen oder Staatsprüfung verwendet worden. Heidelberg, 14. Februar 2005 ................................................. Xiaodong Tan