Beispiel - Land Oberösterreich

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Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Präsidium
Abteilung Präsidium
Antidiskriminierungsstelle
4021 Linz • Landhausplatz 1
Tel:
(+43 732) 77 20-117 37
Fax:
(+43 732) 77 20-116 21
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www.land-oberoesterreich.gv.at
Antidiskriminierungsstelle
Newsletter Nr. 19 – Juli 2015
ABC der Antidiskriminierung:
I wie immaterieller Schaden
Antidiskriminierungsbeauftragte fordern einheitlichen Diskriminierungsschutz
EuGH: Umstrittenes Blutspende-Verbot ist rechtens, muss aber geprüft werden
Eingetragene Partnerschaft: 2 EGMR-Verfahren gegen Österreich
StVO-Novelle: Mehr Verkehrssicherheit für Menschen mit Behinderungen
Neue Broschüre der Antidiskriminierungsstelle Steiermark: Argumente gegen
gängige Vorurteile
Seminare, Fachtagungen und Workshops
ABC der Antidiskriminierung:
I wie immaterieller Schaden
Opfern von Diskriminierung und Belästigung kommt im Oö. Antidiskriminierungsgesetz ein
Schadenersatz-Anspruch zu. Dieser Anspruch umfasst neben dem tatsächlich entstandenen,
finanziellen Schaden der Betroffenen auch eine angemessene Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung und Verletzung der Würde (immaterieller Schaden). Der Anspruch im
Fall eines immateriellen Schadens beträgt mindestens € 1.000,- und kann auch dann geltend
gemacht werden, wenn den Betroffenen kein bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist.
Beispiel:
DVR: 0069264
Ein Gemeindebediensteter wird von KollegInnen aufgrund seiner Religion verspottet
und belästigt. Für die aufgrund der Belästigung eingetretene persönliche
Beeinträchtigung kann er immateriellen Schadenersatz fordern.
Ein Bewerber im öffentlichen Dienst wird aufgrund seines Alters abgelehnt. Neben
den im Bewerbungsverfahren entstandenen Kosten (z.B. Kosten für die Herstellung
der Unterlagen, Porto, Fahrtkosten) kann er auch immateriellen Schadenersatz
fordern.
Antidiskriminierungsbeauftragte fordern einheitlichen Diskriminierungsschutz
Während das Oö. Antidiskriminierungsgesetz sowohl in der Arbeitswelt als auch bei der
Inanspruchnahme von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen vor Diskriminierung und
Belästigung schützt, ist das Benachteiligungsverbot in manchen Bundesländern und beim Bund
zersplittert. Was die bundesgesetzlichen Bestimmungen anbelangt, ist man im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses am umfassendsten geschützt. Diskriminierungen aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen
Orientierung und einer Behinderung sind untersagt. In anderen Lebensbereichen besteht ein
Schutz vor Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts – in
unterschiedlichen Abstufungen.
Seit 2010 wird ohne konkretes Ergebnis auf Bundesebene die Ausdehnung des Schutzes vor
Diskriminierung bei öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (sog. Levelling-up) verhandelt. Bei
ihrer Konferenz in Innsbruck im April dieses Jahres forderten die ExpertInnen aus dem Bereich der
Antidiskriminierung und Gleichbehandlung daher verstärkte Bemühungen der Politik um
Anhebung des Diskriminierungsschutzes. Damit sollen Benachteiligungen aus Gründen der
sexuellen Orientierung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung auch außerhalb der
Arbeitswelt verboten werden. Wer etwa ein homosexuelles Paar nur aufgrund der sexuellen
Orientierung aus einem Lokal verwiest, einem lesbischen Paar mit zwei Kindern ein ermäßigtes
Familienticket verweigert oder eine Wohnung nicht an homosexuelle Menschen vermieten will, soll
zur Zahlung von Schadenersatz wegen der persönlich erlittenen Beeinträchtigung verpflichtet
werden können.
EuGH: Umstrittenes Blutspende-Verbot ist rechtens, muss aber geprüft werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April dieses Jahres die EU-Regelungen zum
Blutspendeverbot für Homosexuelle präzisiert (Rechtssache C-528/139). Wenn der
Gesundheitsschutz von Blutspendeempfängern durch neue Nachweistechniken zu HIV oder
Befragungen der Spender gesichert werden kann, seien generelle Verbote unzulässig, heißt es in
dem Urteil. Der Ausschluss homosexueller Männer von der Blutspende kann demnach rechtens
sein.
Grundlage dieser Entscheidung war die Ablehnung eines Franzosen zur Blutspende durch den
nationalen französischen Blutspendedienst EFS, weil er angab, homosexuell zu sein. Auch in
Österreich und Deutschland sind homosexuelle Männer dauerhaft von der Blutspende
ausgeschlossen. Laut einer Information des Robert-Koch-Instituts liegt die Ansteckungsrate
homosexueller Männer in Deutschland dreimal höher als die jener Personen, die heterosexuellen
Verkehr hatten. Sie sind daher ebenso wie Heterosexuelle mit häufig wechselnden
DVR: 0069264
Geschlechtspartnern sowie Prostituierte von der Blutspende ausgeschlossen. Grundlage des
Ausschlusses ist die Beantwortung eines Fragebogens vor der Spende.
Nach den Worten der EuGH-Richter muss nun geklärt werden, ob es geeignete Alternativen zu
einem Ausschluss von Homosexuellen gibt. Dies könnten zum Beispiel wirksamere Testmethoden
für Blutspenden oder eine genaue Befragung des Spenders zu riskantem Sexualverhalten sein.
Außerdem soll das Verwaltungsgericht die Angaben zur Verbreitung von HIV in verschiedenen
Bevölkerungsgruppen prüfen.
Eingetragene Partnerschaft: 2 EGMR-Verfahren gegen Österreich
1.
Heterosexuelle Paare von der EP ausgeschlossen: EGMR leitet Verfahren ein
Helga Ratzenböck und Martin Seydl leben seit vielen Jahren in einer verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft und haben eine mittlerweile erwachsene gemeinsame Tochter. Die
traditionelle Zivilehe haben die beiden nie als für sie passendes Partnerschaftsinstitut gesehen und
deshalb nicht geheiratet.
Eine eingetragene Partnerschaft (EP) entspricht ihren Vorstellungen eines modernen Rechtsinstituts
für Paare besser. Sie hat gegenüber der Ehe beispielsweise kürzere Scheidungsfristen, geringere
Unterhaltspflichten nach einer Scheidung und eine Pflicht zur umfassenden Vertrauensbeziehung
anstatt der Pflicht zur Treue. Einen (weiteren) Kinderwunsch haben sie nicht mehr, weshalb die
Benachteiligungen der EP gegenüber der Ehe, die vor allem im Zusammenhang mit Kindern
bestehen, für sie nicht von Bedeutung sind. Darüber hinaus erachten sie die Beschränkung eines im
21. Jahrhundert neu eingeführten Instituts bloß auf Grund des Geschlechts der Partner an sich ganz
grundsätzlich als diskriminierend.
Das Paar hat daher beim Magistrat der Stadt Linz die Zulassung zur Schließung der EP beantragt
und gegen die Ablehnung beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt. Dieser hat
entschieden, dass ihr Ausschluss von der EP zulässig sei, da Heterosexuelle keiner historisch
benachteiligten Gruppe angehören würden. Ihr Ausschluss von der EP liege im Ermessenspielraum
des Gesetzgebers.
Mit Unterstützung des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) hat das Paar daraufhin den Weg zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschritten, der diese Beschwerde jetzt
aufgegriffen und das Verfahren eingeleitet hat.
2.
Standesamtsverbot für eingetragene Partner: EGMR leitet Verfahren gegen Österreich
ein
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Beschwerde gegen das Verbot,
die eingetragene Partnerschaft (EP) am Standesamt zu schließen, aufgegriffen und das Verfahren
eingeleitet. EPen sind in Österreich laut Gesetz in den Räumlichkeiten der
Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) zu schließen. Auch wenn
beispielsweise in Oberösterreich viele Bezirksverwaltungsbehörden vom starren Protokoll
DVR: 0069264
abweichen und einen feierlichen Rahmen ermöglichen, indem sie für die Paare ihre Sitzungssäle
öffnen und Gäste der Verpartnernden willkommen heißen, liegt dies im Ermessen der jeweiligen
Behörde und vermag die eigentliche Zeremonie und Atmosphäre einer Trauung kaum zu ersetzen.
Zwei gleichgeschlechtliche Paare, deren Antrag auf Schließung der EP an dem jeweiligen
Standesamt abgelehnt wurde, zogen 2011 und 2012 dagegen vor den Verfassungsgerichtshof.
Dieser wies die Beschwerden zur Gänze ab, da der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von den
Standesämtern und die alleinige Möglichkeit zur Schließung einer EP auf den
Bezirksverwaltungsbehörden im Ermessensspielraum des Gesetzgebers liegen.
Mit Unterstützung des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) sowie des Grün-Alternativen Verein zur
Unterstützung von BürgerInnen-Initiativen haben die beiden Paare daraufhin den Weg zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschritten, der eine dieser Beschwerden
aufgegriffen und das Verfahren eingeleitet hat.
Ausführlichere Informationen (auch in Englisch) dazu unter http://www.rklambda.at/
StVO-Novelle: Mehr Verkehrssicherheit für Menschen mit Behinderungen
Anfang Juli wurde mit dem Beschluss einer Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im
Ministerrat verstärkt Rechtssicherheit für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer mit
Behinderung geschaffen. Die Novelle enthält eine Regelung, laut der jemand, der mit
Behindertenausweis etwa in einer Fußgängerzone parken kann, dort künftig auch zufahren darf.
Eine weitere Neuerung betrifft ein Halte- und Parkverbot vor so genannten taktilen Leitsystemen,
also Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung. Dieses wird ausdrücklich in die StVO
aufgenommen. Die Novelle tritt noch heuer in Kraft.
Neue Broschüre der Antidiskriminierungsstelle Steiermark: Argumente gegen gängige
Vorurteile
Fremdenfeindliche Äußerungen und Vorurteile spielen eine wesentliche Rolle
Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft. Aus diesem Grund hat
Antidiskriminierungsstelle Steiermark dazu eine Broschüre entwickelt.
bei
die
Sie soll als Unterstützung bei der Argumentation gegen gängige Vorurteile zu den Themen
Integration, Migration, Asyl und Islam dienen und bietet Fakten, Rechtliches sowie Tipps für die
Gegenargumentation.
Die Broschüre "Migrantinnen und Migranten in Österreich - Fragen und Antworten" kann bestellt
werden und findet sich folgendem Link:
http://www.antidiskriminierungsstelle.steiermark.at/cms/beitrag/12273838/120485604
DVR: 0069264
Seminare, Fachtagungen und Workshops
Welttag Stimmenhören 2015 – EXIT sozial
17. und 18. September, Wissensturm Linz, Eintritt frei
Stimmenhören ist eine ungewöhnliche Erfahrung, die etwa fünf Prozent der Personen in unserem
Kulturkreis machen. Sie kann ängstigend, verstörend, destruktiv, aber manchmal auch beglückend
und hilfreich sein. Für Nicht-Betroffene ist es schwierig nachzuvollziehen, was stimmenhörende
Menschen erleben. EXIT sozial möchte mit dieser Tagung das Schweigen über die Stimmen
beenden, Kommunikation fördern und stimmenhörenden Menschen mit Respekt und
Unvoreingenommenheit begegnen.
Genauere Informationen unter: http://www.exitsozial.at/wp-content/uploads/2015/07/Einladung.pdf
Zwischen Intimität und Tabu – Weibliche Sexualität und Beeinträchtigung - senia
27. Oktober, Wissensturm Linz, € 55,- bzw. € 35,- für
Menschen mit Beeinträchtigungen
Unter anderem mit Vorträgen von Constanze Hill (bekannt durch ihre
Sendung zum Thema Lust & Liebe auf Life Radio "life coach"), dem
Landeskriminalamt Linz zum Thema „sexuelle Gewalt an Frauen“,
Bettina Weidinger/Sexualtherapeutin und Sabine Pfeiffer.
Genauere Informationen unter: http://www.senia.at/2015/06/fachtagungzwischen-intimitaet-und-tabu/
Mag. Martina Maurer
Leiterin der Oö. Antidiskriminierungsstelle
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DVR: 0069264
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