Übungsfall 7 - FernUni Hagen

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Rechtswissenschaftliche Fakultät
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I
Videobesprechung Teil 7
Uta Wichering
W.P. Radt Stiftungslehrstuhl
für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz,
Internationales Privat- und Zivilprozessrecht
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Übungsfall 7
-1-
Sachverhalt:
(Eingereichte Fallidee)
K hat eine wertvolle Uhr mit einem hohen Echtgoldanteil geerbt. Leider sind die
Batterien leer, so dass sich K um einen Austausch bemüht. Aufgrund des hohen
Wertes der Uhr wendet sich K direkt an ein Fachgeschäft und begibt sich zum
Juwelier V.
K berichtet V von der defekten Batterie und bittet um Reparatur und Austausch.
V nimmt die Uhr wortlos an sich und nickt dem K zu.
Folie 2
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Übungsfall 7
-2-
Sachverhalt:
(Eingereichte Fallidee)
Danach händigt V dem K sodann einen Abholschein aus, auf dem Folgendes
notiert ist:
„Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Dienstleister die Höhe der
Vergütung festlegt. Der Auftrag soll unabhängig von den entstehenden Kosten
auf jeden Fall ausgeführt werden.
Mit dem Erhalt dieser Empfangsquittung werden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anerkannt. Diese können auf Wunsch jederzeit
eingesehen werden.“
Folie 3
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Übungsfall 7
-3-
Sachverhalt:
(Eingereichte Fallidee)
K liest sich diesen Abholschein allerdings nicht durch, sondern nimmt ihn
ebenfalls wortlos an sich. In V‘s Laden befindet sich ein gut sichtbarer Aushang
mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die auch die Formulierung auf
dem Abholschein beinhalten. K hat diese weder gesehen noch durchgelesen.
Am nächsten Tag fällt K auf, dass V und K sich gar nicht über den Preis
unterhalten haben und er ruft bei V an, um sich danach zu erkundigen. V kann
indes keine genaue Auskunft geben und teilt K mit, dass er ungefähr mit den für
einen Batteriewechsel üblichen Kosten von 20,00-25,00 € rechnen müsse, dies
aber auch nicht ganz genau zu sagen sei.
Folie 4
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Übungsfall 7
-4-
Sachverhalt:
(Eingereichte Fallidee)
Drei Tage später wird K von V benachrichtigt und erscheint zum Abholen der Uhr
im Geschäft des V. V händigt ihm die Uhr aus und verlangt dafür nun einen Preis
von 50,00 Euro, wobei die eigentlich üblichen Kosten für diesen Austausch
tatsächlich lediglich bei den üblichen 20,00-25,00 € liegen. K ist empört über
diesen Preis, insbesondere im Vergleich zum vorherigen telefonischen Gespräch
mit V. Zwar möchte K am Vertrag festhalten, da er auf seine Uhr angewiesen ist,
aber keineswegs die 50,00 € zahlen. V beharrt auf die Bezahlung der 50,00 €
und verweist dabei auf seine AGB.
Kann V von K Zahlung der 50,00 € verlangen?
Folie 5
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Übungsfall 7
-5-
Sachverhalt:
(Eingereichte Fallidee)
Abwandlung 1:
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn sich im Geschäft des V kein Aushang der
AGB befindet?
Abwandlung 2:
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn V dem K den Schein mit den Klauseln direkt
beim Vertragsschluss übergibt und dieser somit zum Bestandteil des Vertrages
wird (und die AGB nicht im Verkaufsraum aushängen)?
Folie 6
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Übungsfall 7
-6-
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Frage:
Kann V von K Zahlung der 50,00 € verlangen?
Wer?
will was?
von wem?
woraus?
V
Zahlung (Werklohn - Abgrenzg. nötig)
K
§ 631 I BGB?
OS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung eines Werklohns gem. §631
I BGB in Höhe von 50,00 € haben.
Folie 7
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Übungsfall 7
-7-
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Anspruch entstanden?
I. Werkvertrag
Werkvertrag 631 BGB = gegenseitiger Vertrag, Hersteller verpflichtet sich zur
Herstellung und Verschaffung eines versprochenen individuellen Werks
(bestimmter Erfolg) für den Besteller gegen Vergütung
Abgrenzung zum Dienstvertrag, § 611: dort wird nur Dienst- oder
Arbeitsleistung selbst geschuldet, kein Erfolg; beim Werkvertrag = auch Erfolg
geschuldet (Bsp. Allgemeinarzt – Zahnarzt, der Implantate einsetzt)
hier: Batteriewechsel an einer Uhr, d. h. Erfolg (Funktionieren der Uhr mit neuer
Batterie) ist geschuldet = Werkvertrag
Werkvertragscharakter überwiegt auch gegenüber einem etwaigen
kaufvertraglichen “Einschlag” (Kauf der Batterie selbst) – Vertrag zielt im
Wesentlichen auf Reparatur und Herstellung der Funktionstüchtigkeit der Uhr 
Erfolg  Werkvertrag
Folie 8
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Übungsfall 7
-8-
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
I. Werkvertrag
auch Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug
aufeinander abgegebene, empfangsbedürftige Willenserklärungen, Angebot und
Annahme, zustande, §§ 145 ff. BGB.
1.Angebot
 = eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich jemand, der einen
Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und die zukünftigen
wesentlichen Vertragsbedingungen (= essentialia negotii) so vollständig
zusammenfasst, dass der andere ohne Vornahme von inhaltlichen Änderungen
durch ein bloßes „Ja“ den Vertrag entstehen lassen kann
essentialia negotii beim Werkvertrag = Werkvertragsgegenstand,
Werkvertragsparteien, Vergütung (jedenfalls das „Ob“ der Vergütung)
hier: Frage des Preises noch unbestimmt
Folie 9
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Übungsfall 7
-9-
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
I. Werkvertrag
1.Angebot
genaue Vergütungshöhe nötig?
§ 632: wenn keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gilt sie als
stillschweigend vereinbart, wenn Herstellung des Werkes den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist
Höhe der Vergütung dann: § 632 II (übliche Vergütung)
hier: K schilderte sein Anliegen (nötiger Batteriewechsel), wodurch
Werkvertragsgegenstand (geerbte Uhr) und Werkvertragsparteien klar benannt
werden, Vergütung an sich = klar, lediglich Höhe offen; unschädlich, da übliche
Vergütung gem. § 632 II geschuldet wird
= ausreichend für Bestimmtheit des Angebots
Angebot (+)
Folie 10
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Übungsfall 7
- 10 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
I. Werkvertrag
2. Annahme
empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich derjenige, an den das
Angebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes ohne Änderungen
einverstanden erklärt.
hier: V hat die Uhr wortlos an sich genommen und genickt = schlüssiges
Verhalten des V, ausreichend für konkludente Annahme des Angebots des K,
auch hier: nicht schädlich, dass nicht über Vergütung gesprochen wurde
nachträgliches Telefonat über Preis: lediglich informatorischer Charakter,
Vertrag war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, insoweit kein (erneuter)
Rechtsbindungswille bei Erklärung des V, der den Preis im Übrigen auch nach wie
vor nicht ganz genau bestimmen konnte.
Werkvertrag (+) (unbestimmte Höhe schadet nicht)
Folie 11
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Übungsfall 7
- 11 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
II. Bestimmung der Höhe der üblichen Vergütung
Anspruch auf 50,00 € (+), wenn dies der üblichen Vergütung gem. § 632 II
entspricht
SV sagt deutlich, dass die übliche Vergütung hier bei 20,00-25,00 € liegt
50,00 € = keine übliche Vergütung
Anspruch darauf (-)
Folie 12
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Übungsfall 7
- 12 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
Anspruch auf 50,00 € könnte sich aber daraus ergeben, dass V dem K einen
Abholschein mit den Worten „Der Kunde ist damit einverstanden, dass der
Dienstleister die Höhe der Vergütung festlegt. Der Auftrag soll unabhängig von
den entstehenden Kosten auf jeden Fall durchgeführt werden.” übergeben hat.
(Einschub: Formulierung “Dienstleister” ändert hier nichts an o. g. Einordnung
als Werkvertrag)
Dann müsste diese Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen und
diese müsste wirksam in den Vertrag zwischen V und K einbezogen worden sein.
Folie 13
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Übungsfall 7
- 13 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
1. Anwendungsbereich der §§ 305 ff. (Liegen überhaupt AGB vor?)
 § 305 I
 vorformulierte Vertragsbedingungen: Regelung, die rechtlich verbindlich sein
soll (+)
 für eine Vielzahl von Verträgen: (+) für sämtliche Kunden des
Juweliergeschäfts
 Stellen bei Vertragsschluss?
Folie 14
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Übungsfall 7
- 14 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
1. Anwendungsbereich der §§ 305 ff. (Liegen überhaupt AGB vor?)
§ 305 I
Stellen bei Vertragssschluss?
Aushang der AGB im Verkaufsraum des V, bei Vertragsschluss (+), zumal in
ausgehängten AGB laut Sachverhalt der gleiche Text wie auf dem Abholschein
 zudem: § 310 III Nr. 1: bei Verbraucherverträgen gelten AGB als vom
Unternehmer gestellt
hier: V als Juwelier = Unternehmer gem. § 14 BGB, K = Verbraucher, § 13
BGB
Folie 15
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Übungsfall 7
- 15 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
1. Anwendungsbereich der §§ 305 ff. (Liegen überhaupt AGB vor?)
§ 305 I
Stellen bei Vertragssschluss?
bei Vertragsschluss
(+), hier war Text des – eigentlich nach dem Vertragsschluss überreichten –
Abholscheins laut Sachverhalt auch auf den AGB im Verkaufsraum des V
wiedergegeben – daher ausreichend
- kein Ausschluss gem. § 310 II (Elektrizititäts-, Gas-, Fernwärmeverträge etc.)
oder gem. § 310 IV (Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht etc.)
Folie 16
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Übungsfall 7
- 16 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag - Vertragsbestandteil geworden?
- kein Ausschluss nach § 310 I – hier keine AGB ggü. einem Unternehmer, einer
jurist. Person des öffentl. Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen
Folie 17
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Übungsfall 7
- 17 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag - Vertragsbestandteil geworden?
-Hinweis beim Vertragsschluss, § 305 II Nr. 1 (+): Aushang im Verkaufsraum
(Hinweis im Abholschein erst nach Vertragsschluss, daher Aushang entscheidend)
und
-Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II Nr. 2 (+) K konnte Aushang im
Geschäft einsehen
-Möglichkeit der Ktn. reicht, daher unerheblich, ob K tatsächlich gelesen hat
-Einverständnis des Gegners: regelmäßig zu bejahen, wenn Möglichkeit der Ktn.
bestand
Folie 18
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Übungsfall 7
- 18 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag - Vertragsbestandteil geworden?
-grs. AGB = Vertragsbestandteil geworden
-aber: ggf. kann hier eine Individualvereinbarung vorrangig sein (§ 305 b)
-= dann der Fall, wenn z. B. individuelle Preisvereinbarung zwischen V und K
stattgefunden hätte
-aber hier: Vertragsschluss ließ Vergütung – in zulässiger Weise – offen
-nachträgliches Telefonat hatte lediglich informatorischen Charakter
 kein Vorrang einer Individualabrede
Folie 19
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Übungsfall 7
- 19 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag - Vertragsbestandteil geworden?
-aber: ggf. kann Formulierung “Der Kunde ist damit einverstanden, dass der
Dienstleister die Höhe der Vergütung festlegt. Der Auftrag soll unabhängig von
den entstehenden Kosten in jedem Fall durchgeführt werden.” überraschende
Klausel i. S. d. § 305 c sein
-danach werden Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht
Vertragsbestandteil
Folie 20
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- 20 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
2. Einbeziehung der AGB in den Vertrag - Vertragsbestandteil geworden?
-überraschende Klauseln (+), wenn der Klausel ein Überrumpelungseffekt
innewohnt und Regelungen enthält, die von den Erwartungen des
Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen dieser den Umständen nach
nicht zu rechnen braucht
-eine “Freizeichnungsklausel”, die wie hier mögliche entstehende Kosten als in
jedem Fall geschuldet bezeichnet, ist zwar ungewöhnlich und kann den
Verbraucher benachteiligen, sie ist aber – gerade i. Zshg. Mit § 632 II - nicht
derart ungewöhnlich und hat keinen derartigen Überrumpelungseffekt, dass sie
als “überraschend” einzustufen ist.
(a. A., also überraschende Klausel (+), mit entsprechenden Arg. vertretbar)
Folie 21
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Übungsfall 7
- 21 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
Zwischenergebnis:
§§ 305 ff. anwendbar
es liegen AGB vor
AGB wurden in den Vertrag einbezogen
Klausel kann also nun grs. der Inhaltskontrolle unterzogen werden
Folie 22
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- 22 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
hier aber: mehrdeutige Klausel, daher zunächst vor Inhaltskontrolle noch
Auslegung nötig
3. Auslegung der AGB
-Klausel: “Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Dienstleister die Höhe der
Vergütung festlegt. Der Auftrag soll unabhängig von den entstehenden Kosten
auf jeden Fall ausgeführt werden”
- = mehrdeutig
- kann zum einen dahin ausgelegt werden, dass Verwender willkürlich
jedweden Preis festsetzen kann (kundenfeindlichste Auslegung)
- oder aber zum anderen dahingehend, dass Verwender nur die übliche
Vergütung gem. § 632 II ansetzen darf (kundenfreundlichste Auslegung)
Folie 23
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Übungsfall 7
- 23 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
3. Auslegung der AGB
- Auslegung von AGB muss objektiv erfolgen , d. h. Auslegung richtet sich nach
dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der
Interessen der an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise (Massencharakter der
mit Hilfe von AGB geschlossenen Verträge)
- bei Verbraucherverträgen wie hier zusätzlich gem. § 310 III Nr. 3 – auch die
den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen
- aber auch durch objektive Auslegung = nicht ermittelbar, welche Variante hier
gelten soll
Folie 24
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Übungsfall 7
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
- 24 -
III. Änderung durch AGB?
3. Auslegung der AGB
 hier hilft Unklarheitenregel§ 305 c II: Zweifel bei der Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders
- danach ist von mehreren bestehenden Auslegungsmöglichkeiten der
anschließenden Inhaltskontrolle diejenige Variante zugrunde zu legen, die zu
Lasten des Verwenders geht (insbes. wenn wie hier Individualprozess und
kein Verbandsprozess nach UKlaG)
- im Fall hier also die Variante, dass Verwender willkürlich jedweden Preis
festsetzen kann
- diese (kundenfeindlichste Auslegung) wird nun der Inhaltskontrolle
unterworfen
Folie 25
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Übungsfall 7
- 25 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
3. Auslegung der AGB
- stellt sich im Rahmen der Inhaltskontrolle die Unwirksamkeit der
kundenfeindlichsten Auslegung heraus  verbleibt es bei dieser Auslegung
(Folge: Klausel = unwirksam)
 für den Fall, dass die kundenfeindlichste Variante der Inhaltskontrolle
standhält, Klausel also wirksam ist, sind auch alle anderen
Auslegungsvarianten wirksam, d. h. dementsprechend naturgemäß auch die
kundenfreundlichste, die dann aber dem weiteren Verfahren zugrunde zu
legen ist
Folie 26
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Übungsfall 7
- 26 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
Hier aber: kundenfeindlichste Variante (jedweder Preis kann veranschlagt
werden) der Klausel wird der Inhaltskontrolle unterworfen
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
a)Klausel muss der Inhaltskontrolle unterliegen (§ 307 III)
-d. h. es muss eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen
worden sein
-hier: Abweichung von § 632 BGB?
-§ 632 I bestimmt, dass eine Vergütung jedenfalls als stillschweigend vereinbart
gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist
Folie 27
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Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
- 27 -
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
a)Klausel muss der Inhaltskontrolle unterliegen (§ 307 III)
-§ 632 II: Höhe der Vergütung = übliche Vergütung, zwar kann mit
Formulierung in den AGB des V die angemessene übliche Vergütung gemeint
sein
-gerade bei der Variante nach der kundenfeindlichsten Auslegung:
Vergütung über die übliche hinaus möglich  insoweit kann Abweichung von
gesetzlichen Vorschriften grs. bejaht werden
Folie 28
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- 28 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
b) Absolute Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309
-kein Verstoß ersichtlich
c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308
§ 308 Nr. 5 denkbar
aber hier: schon keine Vornahme oder Unterlassung einer Handlung in Klausel
erkennbar (Ausführung des Auftrags soll “unabhängig von Kosten” erfolgen –
darin keine Handlung zu sehen)
Zweck § 308 Nr. 5 soll verhindern, dass Schweigen Erklärungsgehalt erhält –
hier (-)
Folie 29
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- 29 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
- Auffangtatbestand
-§ 310 III Nr. 3 – bei Verbraucherverträgen auch die den Vertragsschluss
begleitenden Umstände zu berücksichtigen
-§ 307 II Nr. 1 – keine Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen
- unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung kann hier ein
Verstoß gg. wesentliche Grundgedanken der gesetzl. Regelung des § 632
angenommen werden
Folie 30
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- 30 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
- § 632 soll dem Unternehmer die übliche Vergütung sichern – eine Klausel, die
ihm dagegen jedweden darüber hinausgehenden Betrag zuschreibt, kann als
nicht mehr mit diesem Grundgedanken des § 632 vereinbar angesehen werden
- dann bereits an dieser Stelle  unwirksame Klausel
- auch vertretbar: Vereinbarkeit mit Grundgedanken des § 632 (+), denn
gewisser Spielraum besteht)
- dann weitere Prüfung § 307
Folie 31
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- 31 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
- § 307 II Nr. 2 – Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
 durch bloße Vereinbarung über die Vergütung ist Vertragszweck (hier:
Batteriewechsel der Uhr) nicht gefährdet
§ 307 I – unangemessene Benachteiligung? Verstoß gegen
Transparenzgebot
danach müssen Rechte und Pflichten für Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar sein, insbesondere muss Klausel wirtschaftliche Nachteile und
Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann
Folie 32
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- 32 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
kundenfeindlichste Auslegung der Klausel gibt nicht klar die möglichen
Belastungen für Kunden preis (“Blanko-Auftrag”, Kosten in jedem Fall vom
Kunden zu übernehmen, unabhängig von Höhe oder Üblichkeit)
Vgl. mit Preiserhöhungsklauseln, die die Voraussetzungen und den
zulässigen Umfang der Erhöhung nicht hinreichend konkretisieren (vgl. Palandt,
71. Auflage, 2012, § 307 Rn. 26)  Verstoß gg. Bestimmtheitsgebot
 Klausel = unangemessen mit der Folge, dass sie gem. § 306 I unwirksam ist
Folie 33
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- 33 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
- kundenfeindlichste Variante der Klausel = nach erfolgter Inhaltskontrolle =
unwirksam
 d. h. es verbleibt bei dieser Auslegung, Klausel bleibt unwirksam (gem. § 306
I)
 d. h. Vertrag ist im Übrigen wirksam, bzgl. Vergütung gelten normale
gesetzliche Vorschriften – also § 632 II
 V kann nicht die 50,00 € von K verlangen, sondern gem. § 632 II nur die
“übliche Vergütung” (die sich im Rahmen von 20,00-25,00 € bewegen kann)
Folie 34
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- 34 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
III. Änderung durch AGB?
4. Unwirksamkeit der Klausel / Inhaltskontrolle
d) Inhaltskontrolle nach § 307
- unterstellt, dass die kundenfeindlichste Variante der Inhaltskontrolle
standgehalten hätte, Klausel also wirksam wäre, wären auch alle anderen
Auslegungsvarianten wirksam,
 d. h. dementsprechend naturgemäß auch die kundenfreundlichste
 diese kundenfreundlichste Auslegung wäre aber dann ausschließlich dem
weiteren Verfahren zugrunde zu legen
 auch danach insoweit nur 20,00-25,00 € von K an V zu zahlen
Folie 35
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- 35 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Ergänzung:
Unterstellt, K hätte von V vor Vertragsschluss einen Kostenvoranschlag über die
20,00-25,00 € erhalten (bspw. mündlich oder notiert auf dem Abholschein) und
anschließend 50,00 € verlangt
§ 650 BGB
 grs. ist ein Kostenvoranschlag zwar unverbindlich
 wenn der tatsächliche Preis aber den Kostenvoranschlag wesentlich
überwiegt, i. d. R. 25 % (hier: 50,00 € statt der veranschlagten 25,00 €, d. h.
Steigerung um 100 %)  Kündigungsmöglichkeit des Bestellers (hier K)
Folie 36
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- 36 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Abwandlung 1:
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn sich im Geschäft des V kein Aushang der
AGB befindet?
 Anwendungsbereich der §§ 305 ff. dann kritisch
§ 305 I
-vorformulierte Vertragsbedingungen: (+)
-für eine Vielzahl von Verträgen: (+) für sämtliche Kunden
-Stellen bei Vertragsschluss?
obwohl nur Hinweis auf Klausel in Abholschein, könnte ein Stellen i. S. d.
§ 305 I noch gem. § 310 III Nr. 1 fingiert werden (Verbrauchervertrag)
aber: nicht bei Vertragsschluss
also: kein Stellen bei Vertragsschluss
Folie 37
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für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz,
Internationales Privat- und Zivilprozessrecht
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Übungsfall 7
- 37 -
Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Abwandlung 1:
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn sich im Geschäft des V kein Aushang der
AGB befindet?
Einbeziehung der AGB in den Vertrag, § 305 II Nr. 1
wenn die wortgleichen AGB des V nun nicht mehr im Verkaufsraum ausgestellt
sind, reicht der Hinweis auf die AGB im Abholschein, der nach dem
Vertragsschluss (nach konkludenter Annahme des V) überreicht wurde, nicht aus
Kein Hinweis bei Vertragsschluss
Klausel wurde nicht in Vertrag einbezogen, daher irrelevant für Werkvertrag, V
kann nur übliche Vergütung fordern
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Übungsfall 7
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Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Abwandlung 2:
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn V dem K den Abholschein mit den Klauseln
direkt beim Vertragsschluss übergibt und dieser somit zum Bestandteil des
Vertrages wird (und die AGB nicht im Verkaufsraum aushängen)?
Anwendungsbereich §§ 305 ff. eröffnet
Einbeziehung der AGB in den Vertrag? Insbesondere § 305 II Nr. 1:
-Verweisung auf das Einsehen der AGB – reicht nicht als ausdrücklicher Hinweis
(Aushang vor Ort war nicht vorhanden), d. h. sonstige AGB nicht in Vertrag
einbezogen
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Übungsfall 7
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Lösung:
(Eingereichte Fallidee)
Einbeziehung der AGB in den Vertrag? Insbesondere § 305 II Nr. 1:
-aber: Formulierung „Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Dienstleister
die Höhe der Vergütung festlegt. Der Auftrag soll unabhängig von den
entstehenden Kosten auf jeden Fall ausgeführt werden“
= ausreichend hierauf auf Abholschein hingewiesen (beim Vertragsschluss)
-Einbeziehung dieser Klausel (+), d. h. normale weitere AGB-Prüfung wie im
Ausgangsfall
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Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen:
[email protected]
Vielen Dank!
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