Neues zur Zulässigkeit von Kaufanreizen Auch in der ersten inhaltlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu den beliebten Vorspannangeboten (OGH 22.10.2013, 4 Ob 129/13v) zeigt sich, dass sich für Unternehmen durch die UWG-Novelle 2007 die Werbemöglichkeiten erweitert haben. Im vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt erhielt der Kunde beim Kauf einer Zeitung (zum Preis von € 1,00) einen Gutschein zum günstigeren Erwerb einer Musik-CD. Es liegt also ein so genanntes Vorspannangebot vor. Bei einem Vorspannangebot versucht ein Unternehmen den Absatz seiner Ware dadurch zu fördern, dass er dem Kunden zusätzlich eine andere Ware billiger überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis, Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware eigentlich nichts zu tun hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll. Nach der bisherigen Judikatur waren solche Vorspannangebote unzulässig, wenn der Kunde ohne sachliche Überlegungen die Hauptware alleine deshalb kauft, um die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben. Der Oberste Gerichtshof beurteilt solche Vorspannangebote nunmehr anders. Demnach ist ein Vorspannangebot nur mehr dann jedenfalls unzulässig, wenn über dessen tatsächlichen Wert getäuscht wird oder dem Kunden unzureichende Informationen gegeben wurden oder wenn durch die verkaufsfördernde Maßnahme die „rationale Entscheidung“ des Kunden vollkommen ausgeschaltet werden würde („psychischer Kaufzwang“). Diese Umstände liegen jedoch nicht vor, wenn dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, eine wertvolle Nebenware beim Kauf einer Hauptware billiger zu erwerben. Entgegen der bisherigen Judikaturlinie liegt im Wahrnehmen eines Preisvorteils durch eine wertvolle Zugabe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch dann ein sachgerechtes Kaufverhalten, wenn der Kunde die Kaufentscheidung nur wegen der wertvollen Nebenware trifft. Der Umstand, dass bei einem Vorspannangebot die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, begründet für sich alleine daher nicht die Unzulässigkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme (Der deutsche Bundesgerichtshof hat dies sogar zu einem Vorspannangebot ausgesprochen, in dem die Ersparnis bei der Nebenware das 6-fache des Wertes der Hauptware betrug; I ZR 28/03). Unternehmen können ausgehend von dieser Judikatur nunmehr also neue Wege bei ihren verkaufsfordernden Maßnahmen beschreiten. Diese neuen Wege sind nur mehr durch das Verbot der Irreführung, des psychischen Kaufzwang oder der aggressiven Geschäftspraktik begrenzt. Linz, am 11. März 2014 Mag. Elisabeth Nagel