Neues zur Zulässigkeit von Kaufanreizen

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Neues zur Zulässigkeit von Kaufanreizen
Auch in der ersten inhaltlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu den
beliebten Vorspannangeboten (OGH 22.10.2013, 4 Ob 129/13v) zeigt sich, dass sich
für Unternehmen durch die UWG-Novelle 2007 die Werbemöglichkeiten erweitert
haben.
Im vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt erhielt der Kunde beim
Kauf einer Zeitung (zum Preis von € 1,00) einen Gutschein zum günstigeren Erwerb
einer Musik-CD. Es liegt also ein so genanntes Vorspannangebot vor.
Bei einem Vorspannangebot versucht ein Unternehmen den Absatz seiner Ware
dadurch zu fördern, dass er dem Kunden zusätzlich eine andere Ware billiger
überlässt. Geworben wird also nicht mit den Eigenschaften der Hauptware (Preis,
Qualität), sondern mit einem Vorteil, der mit der Hauptware eigentlich nichts zu tun
hat, aber den Kunden dennoch zum Kauf veranlassen soll.
Nach der bisherigen Judikatur waren solche Vorspannangebote unzulässig, wenn
der Kunde ohne sachliche Überlegungen die Hauptware alleine deshalb kauft, um
die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt solche Vorspannangebote nunmehr anders.
Demnach ist ein Vorspannangebot nur mehr dann jedenfalls unzulässig,
 wenn über dessen tatsächlichen Wert getäuscht wird
 oder dem Kunden unzureichende Informationen gegeben wurden
 oder wenn durch die verkaufsfördernde Maßnahme die „rationale
Entscheidung“ des Kunden vollkommen ausgeschaltet werden würde
(„psychischer Kaufzwang“).
Diese Umstände liegen jedoch nicht vor, wenn dem Kunden die Möglichkeit gegeben
wird, eine wertvolle Nebenware beim Kauf einer Hauptware billiger zu erwerben.
Entgegen der bisherigen Judikaturlinie liegt im Wahrnehmen eines Preisvorteils
durch eine wertvolle Zugabe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch dann
ein sachgerechtes Kaufverhalten, wenn der Kunde die Kaufentscheidung nur wegen
der wertvollen Nebenware trifft.
Der Umstand, dass bei einem Vorspannangebot die Ersparnis bei der Nebenware
höher ist als der Preis der Hauptware, begründet für sich alleine daher nicht die
Unzulässigkeit
dieser
verkaufsfördernden
Maßnahme
(Der
deutsche
Bundesgerichtshof hat dies sogar zu einem Vorspannangebot ausgesprochen, in
dem die Ersparnis bei der Nebenware das 6-fache des Wertes der Hauptware
betrug; I ZR 28/03).
Unternehmen können ausgehend von dieser Judikatur nunmehr also neue Wege bei
ihren verkaufsfordernden Maßnahmen beschreiten. Diese neuen Wege sind nur
mehr durch das Verbot der Irreführung, des psychischen Kaufzwang oder der
aggressiven Geschäftspraktik begrenzt.
Linz, am 11. März 2014
Mag. Elisabeth Nagel
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