Verbindung zum Skript Kommentare des Autors - II-Wiki

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Einführung in das Recht
Frank Fechner
1 von 28
Verbindung zum Skript
Kommentare des Autors
Literaturempfehlung:
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Haug, Volker „Staats- & Verwaltungsrecht“, 6. Auflage, 2006
Detterbeck – Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Für Klausur erforderlich:
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Grundgesetz (GG)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Für Klausur wichtig:
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50% Theorie, 50% Fälle
erste 19 Grundrechte kennen, also vom Titel her
Verwaltungsakt
Auslegungsmethoden
statt „Es besteht der und der Vorwurf“ lieber „es könnte der und der Vorwurf vorliegen, weil... Fazit: Ja
der und der Vorwurf besteht“ schreiben
Blätter nur einseitig beschreiben
rechts großzügigen Rand (min. 7 cm)
Wirkungsweise des Rechts, Methoden des Rechts – Kernpunkt
kein Verwaltungsrecht
ab H/1/3 nicht mehr – werden wir nicht mehr schaffen
Aufbau wissenschaftlicher (juristischer) Arbeiten
1. Deckblatt
Thema der Arbeit
Grund für die Anfertigung der Arbeit (z-b. Hauptseminar)
Semester oder Datum
Name
2. Gliederung / Inhaltsverzeichnis (mit Seitanzahlangabe)
3. Text
4. Literaturverzeichnis
Merke: Alle übernommenen Gedanken sind nachzuweisen (zu zitieren). Hierzu dienen die Fußnoten.
Einführung in das Recht
Frank Fechner
2 von 28
1. Vorlesung – 17.10.07
A – Einführung
•
Juristische Fachbegriffe haben einen eindeutigen Begriffsinhalt # Alltagssprache z.B. Eigentum/Besitz,
Leihe/Miete → I / 1
Normen → II / 1
Müssen
Sollen
Seinsgesetz
Sollensordnung
Sittlichkeit
Gewissen
(Ethos, Moral)
innere Zustimmung
der einzelnen
Menschen
•
Sitte,Moral
bestimme Gruppen
der Gesellschaft
(§826 BGB)
Recht ordnet Zusammenleben der Menschen
Rechtsnormen
- können vom Staat
erzwungen werden
- kein Anspruch auf
Geltung im Inneren
der Menschen
Rechtsnormen können
von Behörden
zwangsweise
durchgesetzt werden
Einführung in das Recht
Frank Fechner
3 von 28
2. Vorlesung – 24.10.07
Abgrenzungstheorien – Öffentliches Recht / Privatrecht → II / 2&3
1. Interessentheorie (dient dem öffentlichen oder privaten Interesse?)
2. Subjektionstheorie (Über-/Unterordnungsverhältnis oder Gleichordnung?)
3. Subjektstheorie (auschließlich ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet?)
Arbeitsrecht eigentlich Über-/Unterordnungsverhältnis, aber trotzdem Zivilrecht
Interessentheorie
Subjektionstheorie
(Subordinationstheorie)
Subjektstheorie
Öffentliches Recht
Entscheidung über das
OB
dem öffentlichen
Interesse dienende
Rechtssätze
Über- /
Unterordnungverhältnis
Zuordnungssubjekt des
Rechtssatzes kann
ausschließlich ein Träger
hoheitlicher Gewalt sein
Privatrecht
Entscheidung über das
WIE
dem privaten Interesse Gleichordnungsverhältnis
dienende Rechtssätze der Rechtssubjekte
nicht lediglich
Hoheitsträger berechtigt
oder verpflichtet
→ II / 3
Privatrecht
Bürgerliches Recht
= Zivilrecht (gilt für
jedermann)
Sonderprivatrecht
(gilt für bestimmte
Personengruppen;
z.B. das Handelsrecht für Kaufleute
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Staatsrecht,
Verfassungsrecht
Staatsorgane
Grundgesetz
materielles
Verwaltungsrecht
allgemeines
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren,
Verwaltungsorganisation,
Recht der öffentlichen
Sachen
Rechtswissenschaft → IV / 1
•
•
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•
•
•
Rechtsgeschichte
Rechtsvergleichung
Rechtssoziologie
Rechtspolitik
Rechtsphilosophie
Rechtslogik / Rechtsdogmatik
formelles
Verwaltungsrecht,
Verwaltungsprozessrecht
besonderes
Verwaltungsrecht
Polizeirecht,
Kommunalrecht,
Baurecht,
etc.
Europarecht,
Völkerrecht &
andere Gebiete
Einführung in das Recht
Frank Fechner
4 von 28
3. Vorlesung – 07.11.07
Wichtige Methoden der Rechtsfindung
•
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•
Subsumtion
Auslegung
Lückenfüllung
Analogie
Bindung des Richters an das Gesetz
•
•
•
Rechtseinheitlichkeit
Rechtssicherheit
Rechtsgleichheit (Art. 33 GG)
Gleichheitssatz
Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und
Eigenart ungleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG).
Ergänzung durch die Billigkeit (Ermessen/Strafrahmen). Das heißt: Keine willkürlichen Entscheidungen!
Subsumtion → IV / 2
Anwendung einer allgemeinen Norm auf einen konkreten Sachverhalt
Rechtsnorm:
Tatbestand
Wenn
x
Rechtsfolge
dann
y
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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4. Vorlesung – 14.11.07
Tatbestand
Rechtsfolge
Beispiel:
§ 242 1 StGB Diebstahl
... wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht weg nimmt, die Sache sich oder
einem Dritten zuzueignen...
x = Diebstahl
y = Bestrafung
Sachverhalt: A. hat das Gesetzbuch seines Nebensitzers E. in seine Aktentasche gesteckt, um Geld für
die Anschaffung eines eigenen Exemplars zu sparen.
Subsumtion:
Tatbestand
Objektiver
Tatbestand
Subjektiver
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuldhaft
Rechtswidrigkeit
Schuld
1. Fremde bewegliche Sache → Buch des E.
2. Wegnahme (Bruch fremden und Begründung
neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams)
→ A. Hat das Buch des E. In seine Aktentasche gesteckt
A ist gemäß §242 Abs.
1 StGB mit Geldstrafe
3. Zueignungsabsicht → A. will Buch behalten,
oder mit Freiheitsstrafe
um Geld zu sparen
zu bestrafen
4. kein Rechtfertigungsgrund
5. kein Schuldausschluss
Schwierigkeiten bei der Subsumtion
•
•
Unklarheiten des Gesetzestextes
Lücken im Gesetz
➢
➢
➢
Lücke: kein Tatbestand einer Norm stimmt mit den Merkmalen des zu beurteilenden Falles überein
Analogie: Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen anderen,
nicht geregelten „ähnlichen“ Tatbestand
Analogie dient der Auffindung eines neuen, im Gesetz nicht enthaltenen Rechtssatzes
Voraussetzungen:
•
•
Vorliegen einer regelungswidrigen Lücke (Auslegung)
Feststellung übereinstimmender Interessenlage
Auslegungsmethoden → IV / 3
1. Grammatisch: Wortlaut
•
(z.B. Art. 2,7,8 GG)
•
wenn eindeutig, braucht man nicht weiter prüfen → nicht weiter interpretieren
•
sonst andere Methoden heranziehen
2. Systematisch: Zusammenhang der Norm, Kontekt (z.B. Art. 5 Abs. 2,3 GG; Abs. 3 stärker als Abs. 1)
•
wo befinden wir uns im Grundgesetz §83ff ← also hier Zusammenhang der Norm entscheidend
•
bei Normanwendung: was steht in der Norm davor/danach; was steht in Überschrift des Abschnitts
3. Historisch: Entstehungsgeschichte der Norm
•
Frage des historischen Zusammenhangs z.B. Art. 5 Abs. 1 GG
•
Was würde Gesetzgeber tun, wenn er das Gesetz heute erlassen würde → gegenwartsbezogen
4. Teleologisch: Sinn und Zweck der Norm
•
Gefahr: Missbrauch der Methode
•
tatsächlichen Willen des Gesetzgebers nähern
Einführung in das Recht
Frank Fechner
6 von 28
Verfassungskonforme Auslegung
Methode der Gesetzesauslegung, nicht der Verfassungsauslegung
Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung verlangt von mehreren, nach Wortlaut und
Gesetzeszweck möglichen Normdeutungen, von denen die eine zu einem verfassungswidrigen, die
andere zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige vorzuziehen, die sich mit dem
Grundgesetz vereinbaren lässt (BverfGE 36, S. 264(271)).
•
•
•
sollte keine der Normen verfassungsgemäß sein, ist das Gebot verfassungswidrig
kann durch BverfG aufgehoben werden, solange ist es noch gültig
z.B. nach Urteil des BverfG: Gesetz gilt noch bestimmte Zeit, danach muss neues Gesetz
ausgearbeitet worden sein
Hilfsmittel des Juristen → I / 2
•
•
•
•
•
•
•
•
Gesetzestexte
Kommentare
Entscheidungssammlungen
Lehrbücher
Monographien
Zeitschriften
Festschriften / Tagungsbände etc.
Internetdienste (z.B. Juris, Celex)
Juristische Falllösung
1. Fallfrage herausarbeiten: Wer verlangt was von wem?
2. Anspruchsgrundlage suchen, Norm im einschlägigen Gesetz? / Gewohnheitsgesetz? (§433 Abs. 2
BGB)
3. Subsumtion, häufig verbunden mit einer Interpretation der Norm
4. eventuell weitere Normen / Anspruchsgrundlagen?
5. Ergebnis formulieren: besteht der Anspruch oder besteht er nicht?
Beachte bei der Falllösung: Gutachtenstil nicht Urteilsstil („könnte“ und nicht „ist“)
Einführung in das Recht
Frank Fechner
7 von 28
5. Vorlesung – 21.11.07
Methoden der Auslegung → IV / 3
1. Allgemeine Auslegungsregeln
1.
2.
3.
4.
Auslegung nach dem Wortlaut (grammatisch)
Auslegung nach dem Zusammenhang (systematisch)
Auslegung nach der Entstehungsgeschichte (historisch)
Auslegung nach dem Sinn und Zweck (teleologisch)
2. Spezielle Verfassungsinterpretation
1. Einheit der Verfassung
2. Prinzip praktischer Konkordanz (nicht ein Grundrecht zu Ungunsten eines anderen Grundrechtes
ausspielen)
3. Prinzip optimaler Verwirklichung der Verfassungsgebote (insbesondere der Grundrechte)
3. „Verfassungskonforme Auslegung“
Einfache Gesetze müssen so ausgelegt werden, dass sie mit der Verfassung übereinstimmen. Lässt das
Gesetz mehrere Auslegungen zu, so ist es so auszulegen, dass es mit der Verfassung vereinbar ist.
Fallbeispiel 1
Vor dem BH-Club kommt es zu einer Schlägerei, bei welcher der aggressive ADORNO (A) den
schmächtigen und harmlosen CLAUSEWITZ (C) grundlos gegen die Gebäudewand des BH-Clubs wirft.
Staatsanwalt plädoyiert nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu schwerer Körperverletzung. Wird abgewiesen,
da eine Hauswand keine Waffe ist.
KLAUSUR:
•
Auslegung mit Wortlaut des Gesetzes beginnen
•
im Strafrecht keine Analogien zu Lasten des Angeklagten!!!!!
•
Analogie fängt dort an wo äußerste Grenze des Wortlautes erreicht wird
•
Art. 103 Abs. 2 GG
•
unbewegliche Sachen = keine Waffen
Fallbeispiel 2
ADORNO (A) betreibt Unternehmen, das Artikel für Punk-Szene herstellt. Unter anderem ein T-Shirt mit
Hakenkreuz das von einem Umweltmännchen in eine Mülltonne geworfen wird. Landgericht verurteilt A
zu einer Geldstrafe wegen Verwendung verfassungswidriger Symbole.
•
•
•
•
§86 a StGB tritt in Kraft
Gesetz zum Staatsschutz nach 2. Weltkrieg aufgekommen → historische Auslegung spielt bei dem
Gesetz große Rolle
Wenn das zugelassen würde, würden immer mehr T-Shirts in Umlauf kommen und Gerichte müssten
darüber entscheiden wie groß Verhältnis zwischen Umweltmännchen und Hakenkreuz sein muss um
noch akzeptiert zu werden → nicht wirklich praktikabel
nur absolutes TABU bringt wirkliche Eindämmung der besorgniserregenden Gruppen
KLAUSUR:
•
eigentliche Entscheidung nicht so wichtig aber teleologische Auslegung anbringen!
•
aber auch Art.5 (Meinungsfreiheit) als praktische Konkurdanz oder Einheit der Verfassung mit
anbringen
•
in Klausur immer folgende Sachen betrachten:
○
vom Wortlaut ausgehen
○
nach Systematik fragen
○
Historie
○
Sinn und Zweck der Verfassung
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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Fallbeispiel 3
•
•
•
•
•
•
•
•
•
24.091,99 € monatliches Grundgehalt für Bundespräsidenten
nach Studie verdient er nur 15% der üblichen Gehälter für Spitzenpositionen in Privatwirtschaft
Rechtsausschuss prüft: Soll Bundespräsidenten Nebenberuf gestattet werden?
Zweifel ob „Berufsverbot“ mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist
Bundespräsident geregelt im Art. 55 GG
Art. 12 schützt auch 2., 3. Beruf etc.
aber Berufsdefinition beachten: Beruf = auf Dauer angelegte Tätigkeit, die auf Erzielung eines
Einkommens gerichtet ist um den Lebensunterhalt zu ermöglichen
Warum soll BP keinen 2. Beruf ausführen?
○
Unbefangenheit
○
kein böser Schein
○
Überparteilich
○
Arbeitsbelastung
systematische Auslegung: für Bundespräsident soll was besonderes gelten, deswegen extra geregelt
(nicht mit in Art. 12) → Art. 12 gilt nicht → Grundrechtsverzicht
Fallbeispiel 4
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Regierungskoalition will ihre Verteidigungspolitik durch Volksabstimmung bestätigen lassen
Entwurf eines „Gesetzes über die Volksabstimmung zu Bundeswehr-Auslandseinsätzen“
Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken?
Art. 76 GG
Art. 79 GG
Art. 29 GG zwecks Volksabstimmung erwähnen
wenn für Neugliederung extra geregelt, dann ansonsten NEIN → Umkehrschluss
Erst-recht-argument: wenn über sowas einfaches abgestimmt, dann auch über wichtigeres
deshalb 29 unbrauchbar
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bezüglich Abstimmung erwähnen
zwingend erforderlich
Volksabstimmung = Abstimmung in Sachfragen
GG gegenüber Volksabstimmungen äußerst kritisch
historisch: Volksabstimmungen in Weimarer Zeit „missbraucht“ → deshalb auf Ausnahmen begrenzen
teleologisch: Volksabstimmung = Konkurrenz zum Bundestag/-rat
Fazit: materiell nicht Verfassungsgemäß → Parlament macht Gesetze und übt souveräne Gewalt aus
→ deshalb keine Konkurrenz durch Volksabstimmung möglich
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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6. Vorlesung – 28.11.07
Zwecke des Rechts → III
1. Gerechtigkeit
•
ausgleichende und austeilende Gerechtigkeit
2. Friede
•
Befriedungsfunktion
3. Freiheit
•
ohne Friede keine Freiheit
4. Rechtssicherheit
•
hat Vorrang vor Gerechtigkeit
•
z.B. §932 BGB
•
wenn Restaurator ein Bild das er von Kunden A erhalten hat an anderen Kunden B verkauft, kann A
nichts dagegen machen, da §932 BGB in Kraft tritt
Grenzen des Rechts
•
•
•
•
•
Beweisnot
Beklagter nicht auffindbar
Beklagter nicht zahlungsfähig
Rechtsbeugung
Rechtsbehinderung (Prozessverschleppung, Beeinflussung von Zeugen)
Gründe, warum bestehende Ansprüche häufig nicht vor Gericht durchgesetzt werden
•
•
•
•
Psychologische Gründe (Scheu vor Gerichten)
mangelnde Rechtskenntnisse
Finanzielle Gründe (beachte aber: Prozesskostenhilfe)
Angst vor Ansehensverlust / negative Werbung
Rechtsquellen → II / 4
•
Verfassungsrecht (GG / Landesverfassung)
Gesetze (Bundes- / Landesgesetze)
Rechtsverordnungen (des Bundes: Art. 80 GG und der Länder) aufgrund eines Gesetzes von der
Exekutive erlassen
Satzungen autonom gesetztes Recht (z.B. Grundordnung einer Universität)
Gewohnheitsrecht
Richterrecht
Vertrag
•
Verfassung hat Vorrecht vor Gesetzgeber (z.B. Art. 20 GG Abs. 3)
•
•
•
•
•
•
Wesentlichkeitstheorie: Dem Gesetzgeber obliegt die Verpflichtung, die für die Gesellschaft
wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. Wesentlich sind
insbesondere solche Entscheidungen, die in Grundrechte der Bürger eingreifen.
Cic - culpa in contrahendo: Beim Eintritt in Vertragsverhandlungen entsteht ein vertragsähnliches
Verhältnis zwischen den Beteiligten, das zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet
und bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflicht zu einer vertragsähnlichen Haftung führt.
(Entwicklung der Rechtssprechung seit Januar 2002 vergl. §311 Abs. 2, 3 und §241 Abs. 2 BGB)
Sprich: Wenn im Kaufhaus kleines Kind von Linoleumrolle erschlagen wird, muss Kaufhaus haften.
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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Die Normenpyramide → II / 5
Europarecht
Bundesrecht
Landesrecht
- Wenn sich 2 Gesetze widersprechen,
gilt neueres Gesetz !!!
- Spezielles Recht geht allgemeinerem
Recht vor !!!
Verfassung
Gesetze
Rechtsverordnungen (Art. 80 GG)
z.B. StVO
Satzungen
- Bei Streitfällen zum richtigen Gericht
gehen, sonst wird die Klage abgewiesen
Europarecht
Art. 31 GG: Bundesrecht
bricht Landesrecht!
Bundesrecht
Grundgesetz
Bundesgesetz
Bundesrechtsverordnungen (Art. 80 GG)
Satzungen
Landesrecht (Art. 31 GG)
Landesverfassung
Landesgesetz
Landesrechtsverordnungen (Art. 80 GG)
Satzungen
Thüringen
Bayern
Sachsen
Die Normenpyramide ergänzende Kollisionssätze
1. Das neuere Recht geht dem älteren Recht vor
2. das speziellere Recht geht dem allgemeineren Recht vor.
Gesetzesbegriff
•
•
Gesetz im materiellen Sinne: jeder positive Rechtssatz (z.B. StVo)
Gesetz im formellen Sinne: Anordnungen von Gesetzgebungsorganen im verfassungsmäßig
festgelegten förmlichen Gesetzgebungsverfahren (z.B. Haushaltsgesetz)
B - Staatsprinzipien
Definition des Staates - Drei-Elementen Lehre (Georg Jellinek)
1. Staatsvolk
Methoden zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit
•
Abstammung: ius sanguinis
•
Geburt auf dem Territorium des Staates: ius soli
2. Staatsgebiet
3. Staatsgewalt
etc.
Einführung in das Recht
Frank Fechner
11 von 28
7. Vorlesung – 05.12.07
Sealand ist kein eigener Staat
Staatstypen - Regierungsformen nach Aristoteles
Idealform
1. Herrschaft des Einzelnen Königtum
Entartung
Tyrannis
2. Herrschaft einer Gruppe
Aristokratie Oligarchie
3. Herrschaft des Volkes
Poltiteia
Demokratie
Staatsaufgaben
1. Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Bürger nach Innen und Außen: Frieden
2. Austeilung von Gerechtigkeit: Justizgewalt
3. Ermöglichung von Wohlfahrt: soziale Gerechtigkeit
4. Verantwortung des Staates für Bildung und Ausbildung sowie Förderung von Kultur und Wissenschaft:
Kulturzweck
5. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen: Umweltschutz
Die Weimarer Reichsverfassung (1919)
•
•
•
•
•
•
damit erste deutsche Republik gegründet
monarchisches durch demokratisches System abgelöst
aber auf Grundlage der Verfassung nationalsozialistische Diktatur möglich
starke Stellung des Volkes
starke Stellung des Reichspräsidenten
Grundrechte im zweiten Hauptteil, lediglich Programmsätze, keine Geltung gegenüber dem
Gesetzgeber
•
waren nicht erzwingbar
•
waren durch Gesetz einschränkbar
Die Weimarer Reichsverfassung wird formell nie abgeschafft, aber 1933 faktisch außer Kraft gesetzt.
Entstehung der nationalsozialistischen Diktatur
•
•
•
•
•
•
30.01.1933: Ernennung Hitlers zum Reichskanzler
01.02.1933: Auflösung des Reichstages → Neuwahlen, die faktisch nicht frei sind
04.02.1933: „Notverordnung zum Schutz des Deutschen Volkes“: gegen Presse- und
Versammlungsfreiheit
28.02.1933: „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“: die wichtigsten
Grundrechte werden außer Kraft gesetzt
24.03.1933: Ermächtigungsgesetz „zur Behebung von Not in Volk und Staat“
... (da war er viel zu schnell, scheint aber nicht so wichtig zu sein)
Entstehung des Grundgesetzes
•
•
•
•
•
•
•
•
08.05.1945: Kapitulation
August 1948: „Verfassungskonvent“ in Herrenchiemsee
September 1948 – Mai 1949: Parlamentarischer Rat in Bonn
08.05.1949: Schlussabstimmung im Parlamentarischen Rat
12.05.1949: Genehmigung der Besatzungsmächte
keine Legitimation der Verfassung durch Volksabstimmung
23.05.1949: Verkündung des Grundgesetzes im Bundesgesetzblatt
24.05.1949: In Kraft treten des Grundgesetzes
Einführung in das Recht
Frank Fechner
12 von 28
Zentraler Gehalt des Grundgesetzes
1. Würde des Menschen als oberster Wert
Individualität des Menschen und einzelner Mensch steht im Vordergrund
2. Grundprinzipien der Verfassungsordnung sind unabänderlich: „Ewigkeitsgarantie“
Art. 1, 20 GG
3. starke Rolle des Parlaments (einziges vom Volk direkt legitimiertes Staatsorgan)
Wesentlichkeitstheorie
4. Bundespräsident auf repräsentativ-symbolische Funktionen beschränkt
5. Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes
•
deutliche Stärkung der Legislative gegenüber der Exekutive, aber auch gestärkte Postion der
Judikative (läuft alles richtig im Staat?)
Wiedervereinigung
•
•
•
•
•
•
09.11.1989: Fall der Mauer
18.03.1990: Freie Wahlen in der DDR bereiten Weg zur Wiedervereinigung
01.07.1990: Währungs-, Wirtschafts-, und Sozialunion mit BRD
22.07.1990: Verfassungsgesetz zur Bildung der Länder in der DDR (Ländereinführungsgesetz)
12.09.1990: Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (Zwei-plus-VierVertrag) → Deutschland erlangt volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten
03.10.1990: Beitritt der DDR zur BRD
Sicherung zur Verfassungsdurchsetzung
1. Unmittelbarkeit der Verfassung: Art. 1 Abs. 3 GG
•
Art. 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 GG
•
Staatsprinzipien in Art. 20 GG, Art. 28 GG (Rechtsstaat)
•
Art. 79 Abs. 3 kann nicht abgeschafft werden: soll Verfassung schützen und Norm die das macht
kann ich nicht einfach aushebeln
2. Prinzip der rechtsstaatlichen Bindung: Art. 20 Abs. 3 GG
3. Rechtsweggarantie: Art. 19 Abs. 4 GG
•
gibt es verfassungswidriges Verfassungsrecht?

z.B. jemand ändert Verfassung so das es im Widerspruch mit Art. 79 Abs. 3 steht

kann mit 2/3 Mehrheit erlassen werden, aber Bundesverfassungsgericht würde es wieder
aushebeln

z.B. Normpyramide: Landesverfassungsebene: wenn da jemand was erlässt (z.B. Todesstrafe
einführt) wäre das verfassungswidriges Verfassungsrecht (ist aber ungültig, da Bundesrecht
bricht Landesrecht Art. 31 GG)
Prinzipien der Verfassungsinterpretation
(zusätzlich zu den herkömmlichen Auslegungsmethoden)
•
•
•
Einheit der Verfassung
Harmonisierung der Verfassung (Prinzip praktischer Konkordanz)
optimale Verwirklichung der Verfassung
Staatsprinzipien
1. Republik
•
Gegensatz zur Monarchie
•
alles was keine Monarchie ist wird unter dem Begriff zusammengefasst
•
obere Vertreter gelangen durch Wahlen an ihre Position (vom Volk legitimiert) nicht durch
Ernennung
Einführung in das Recht
Frank Fechner
13 von 28
8. Vorlesung – 12.12.07
weiter zu Staatsprinzipien:
2. Demokratie → B / 1
Elemente direkter Demokratie
Volksbefragung
•
Verfassungswidrig
•
wird nicht offiziell eingesetzt
•
nur als Hinweis von Forschungsinstituten in welche Richtung Meinung geht
Volksbegehren
•
muss im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde etc. liegen
•
muss so ausgelegt sein das mit Ja oder Nein geantwortet werden kann
•
vom Gemeindeorgan darf dann keine Entscheidung mehr getroffen werden
Volksentscheid
•
im GG schwach ausgeprägt
•
Art. 29 Abs. 2 GG
•
hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates
•
•
•
formale Elemente der Demokratie
1. Wahlen zu den Volksvertretungen (regelmäßig, frei, gleich und geheim)
•
wäre eine Wahlpflicht von Vorteil?
•
Art. 38 GG
2. Bestehen einer Volksvertretung
3. Mehrheitsprinzip (einschließlich der Chance der Minderheit, Mehrheit zu werden)
4. Prinzip der Rechtsgleichheit
5. staatsfreie Bildung der öffentlichen Meinung (Für Medien soll es möglich sein, Fehler und
Missstände der Regierung aufzuzeigen)
6. Mehrparteiensystem (zuviele Parteien vermeiden → Splittersystem → keine Mehrheitsbildung
mehr möglich)
materielle Elemente der Demokratie
1. freiheitliche Demokratie (Art. 21 Abs.2 GG)
2. rechtsstaatliche Demokratie
3. föderative Demokratie (Frankreich ist z.B. nicht föderativ)
4. soziale Demokratie
5. gewaltengegliederte Demokratie (entspricht Gewaltenteilung)
6. repräsentative Demokratie
7. abwehrbereite Demokratie (Art. 18,19 GG)
3. Förderalismus
Einheitsstaat
•
•
•
Nur dieser hat
Staatlichkeit
er genießt Souveränität
(das von niemandem
abgeleitete Recht des
Staates zur Ordnung
seiner Angelegenheiten)
grundsätzliche Befugnis
zur Selbstregierung
Bundesstaat
•
Gesamtstaat,
dessen
Staatsgewalt auf
einem Zentralstaat
(Bund) und auf
mehreren
Gliedstaaten
(Länder) aufgeteilt
ist
Staatenverbund
•
EG/EU
Staatenbund
•
•
•
•
Völkerrechtlicher Vertrag
Organe des
Staatenbundes haben
keine eigenen
Staatsbefugnisse
die Souveränität der
Mitglieder bleibt
unangetastet
z.B. UNO
Einführung in das Recht
Frank Fechner
14 von 28
Bundesstaat → B / 2
Keine einzelstaatliche völkerrechtliche Souveränität, nur der Zentralstaat ist souverän
Rest an Eigenständigkeit bei den Gliedstaaten
Nachteil: Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse
Vorteile:

Wahrung kultureller Eigenart

vertikale Gewaltenteilung

Wettbewerb zwischen den Bundesländern

Chance der Minderheitsparteien auf Bundesebene in den Ländern Regierungsverantwortung zu
übernehmen
•
•
•
•
Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundes(staats)treue):
•
•
•
Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung:
Länder-Bund, Bund-Länder, Länder untereinander
Homogenitätsprinzip (Art. 21 Abs. 2 GG)
Unabdingbarkeit bestimmter staatlicher Grundentscheidungen für die Bundesländer
C – Gesetzgebungskompetenzen
Gesetzgebungskompetenzen
•
•
Art. 30, 70, 73, 74, 83 GG
Art. 73 Abs. 1 Nr. 7: Inhalte des Rundfunks nicht umfasst
1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes: Art. 71, 73 GG → (1)
2. Konkurrierende Gesetzgebung: Art. 72, 74 GG → (3)
3. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes → (6)
(Kompetenz kraft Sachzusammenhang / Kompetenz kraft Natur der Sache)
4. Auffangkompetenz der Bundesländer: Art. 70 GG → (7)
Beispiele:
•
Art. 21 Abs. 3 GG → alles was Parteien angeht, vom Bund geregelt
•
Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG → wer darf Regelungen über Raumfahrt übernehmen? → natürlich Bund
•
wer regelt Sitz der Hauptstadt? GG sagt nichts dazu → ist wieder dem Bund vorbehalten
Einführung in das Recht
Frank Fechner
15 von 28
9. Vorlesung – 19.12.07
Verwaltungskompetenzen
1. Landeseigenverwaltung Art. 83 ff. GG (Länder führen Bundesgesetze aus)
2. Auftragsverwaltung: Art. 85 GG
3. Bundeseigenverwaltung: Art. 87 f. GG
4. Gemeinschaftsaufgaben: Art. 91a GG (Grundsatz: Verbot der Mischverwaltung)
wieder weiter zu Staatsprinzipien:
4. Rechtsstaatsprinzip
1. Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, insbesondere der Verwaltung (Art. 20 Absatz 3 GG)
a) Vorrang der Verfassung
Gesetzgeber ist an Verfassung gebunden, insbesondere Grundrechte (nur an manchen darf er
werkeln / einschränken)
b) Vorrang des Gesetzes ("kein Handeln gegen das Gesetz")
Bsp: im Gesetz steht Gebühr von 10€, Behörde verlangt 15€ → Verstoß
c) Vorbehalt des Gesetzes ("Handeln nur mit Gesetz")
Behörde muss sagen können, warum sie Eingriff in Rechte einer Person vornimmt (muss Gesetz /
Norm nennen können)
Bsp: im Gesetz steht nichts von Gebühr, Behörde verlangt 15€ → Verstoß
2. Bestimmtheitsprinzip
•
gilt vor allem im Strafgesetz
•
Verwaltungsakt / Gesetze darf nicht zweideutig sein
•
Gesetzeslücken können legal genutzt werden („keine Strafe ohne Gesetz“)
•
keine Analogien im Strafrecht
3. Rechtssicherheit
Ordnungen und Gesetze müssen verkündet werden
4. Vertrauensschutz (insbesondere Rückwirkungsverbot)
Rückwirkung
echte Rückwirkung
Sachverhalt in der Vergangenheit
zum Abschluss gekommen, wird
nun mit neuen (ungünstigeren)
Rechtsfolgen versehen
grundsätzlich unzulässig
Ausnahmen:
- mit Änderung war zu rechnen
- Rechtslage war unklar und
verworren
- (Wohl der Allgemeinheit)
z.B. Steuernachforderung für
bereits abgeschlossenes Jahr
unechte Rückwirkung
geregelter Tatbestand hat in der
Vergangenheit begonnen, ist
aber noch nicht zum Abschluss
gekommen
grundsätzlich zulässig
Ausnahmen:
- schutzwürdiges Vertrauen im
Einzelfall
- Abwägung: Vertrauensinteresse / Wohl der Allgemeinheit
5. Verhältnismäßigkeit
1. Geeignetheit
Mittel
Zwecktauglichkeit
2. Erforderlichkeit
Zweck
Mildestes Mittel
3. Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinn
Mittel-ZweckRelation
Zumutbarkeit
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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5. Sozialstaatsprinzip
1. Verpflichtung des Gesetzgebers, dem Sozialstaatsprinzip konforme Regelungen zu erlassen
2. Bei der Auslegung der Gesetze (Auch durch die Verwaltung zu beachten)
3. Ausnahmsweise: Anspruch des Bürgers (insbesondere in Verbindung mit der Menschenwürde:
Existenzminimum)
6. Gewaltenteilung
•
•
•
•
•
•
•
•
Legislative
(Gesetzgebung)
Exekutive
(vollziehende
Gewalt)
Judikative
(Jurisdiktion,
Rechtssprechung)
1. Gewalt
2. Gewalt
3. Gewalt
Art. 20 Absatz 2 GG
müssen alle unabhängig voneinander sein, aber keine strikte Trennung der Gewalten
Regierung hat keine eigene Staatsgewalt
Art. 80 GG (Erlass von Rechtsverordnungen): Typisches Beispiel für legislative Aufgabenbearbeitung
der Exekutive
wird ergänzt durch Inkompatibilitäten: Eine Person alleine darf nicht Inhaber aller/mehrerer Ämter sein
und damit zu viel Macht erlangen → Bundesverfassungsrichter darf z.B. nicht mit in Legislative sitzen
und dann über eigenes Gesetz entscheiden, was er gerne hätte
Art. 31 BverfGG → greift damit unmittelbar in Legislative ein
Kontrollbefugnisse zwischen Gewalten durch Wahlen
kein Eingriff in den Kernbereich einer anderen Gewalt
Sinn und Zweck der Gewaltenteilung
1. Gegenseitige Kontrolle der Gewalten, Verhinderung von Machtmissbrauch
2. Sachgerechte Zuordnung staatlicher Funktionen und Kompetenzen
3. Teilhabe möglichst vieler Personen an der Ausübung von Staatsgewalt
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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10. Vorlesung – 09.01.08
D – Oberste Staatsorgane
Bundestag → I
1. Bedeutung
•
•
•
•
•
•
Abschnitt 3 im GG, besonders Art. 38, 39
Art. 63, 68 GG
starke Stellung im Staat
wesentlichen Organ der Gesetzgebung
Wahl des Bundespräsidenten
Grundsatz der Diskontinuität: alle Verfahren die vom Bundestag begonnen wurden, sind mit
Neuwahl eines Bundestages erledigt, d.h. alle begonnenen Verfahren müssen komplett neu
begonnen werden
2. Wahl des Bundestags
•
•
vom Volk direkt gewählt
Legislaturperiode beträgt 4 Jahre
3. Rechte und Aufgaben des Bundestags
a) Geschäftsordnungsautonomie
b) Rechte der Gesetzgebung
•
ohne Bundestag kommt kein Gesetz zustande
•
Wesentlichkeitstheorie
•
Art. 80 GG
c) Wahl und gegebenfalls Abberufung des Bundeskanzlers
•
Misstrauensvotum Art. 67 GG
•
kein Misstrauensvotum gegen einzelne Minister möglich
•
Bundeskanzler hat eigentlich schwache Stellung im Vergleich zum Bundestag
d) Beteiligung an der Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG)
•
Art. 61
e) Budgetrecht
•
Haushaltsgesetz
•
finanziell umgesetztes Regierungsprogramm
•
Art. 110 Abs. 2 GG
f) Kontrolle der Regierung durch das Parlament
g) Feststellung des Verteidigungsfalls
h) Untersuchungsausschüsse
•
Enquêterecht: Art. 44
•
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss rechtmäßig sein
1. Mehrheitsenquête: freiwillig durch die Mehrheit des Bundestages → zweifelhaft, das sich
Regierung selber überprüft
2. Minderheitsenquête: Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages
3. Hinreichend bestimmter Antrag
4. Untersuchungsrecht bezieht sich nur auf Gegenstände, die im Zuständigkeitsbereich des
Bundestages liegen → Untersuchungsausschuss darf private Firma in die Mangel nehmen,
wenn es z.B. um den Missbrauch von Steuergeldern geht
4. Stellung der Abgeordneten
•
•
•
Freies Mandat: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Der Abgeordnete ist nur seinem Gewissen unterworfen,
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
kein Fraktionszwang
Immunität und Indemnität:
■
Indemnität: Art. 46 Abs. 1 GG: Abgeordnete können wegen der im Bundestag getätigten
Abstimmunfg oder Äußerungen nicht strafrechtlich verfolgt werden (Ausnahme:
verleumderische Beleidigungen i.S.d. § 187 StGB)
■
Immunität: Art. 46 Abs. 2 GG: Verfolgung einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit
Genehmigung des Bundestages. Auch außerhalb des Parlaments begangene Straftaten →
Einführung in das Recht
•
•
•
Frank Fechner
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sprich: ich kann nicht kurz vor einer Entscheidung einen Minister eine Straftat anhängen, damit
er in U-haft kommt, nicht an der Wahl teilnimmt und diese zu meinen Gunsten ausfällt
Ausnahmen:
■
Bundestag erteilt die Genehmigung
■
Täter wird auf frischer Tat festgenommen
■
Strafverfolgung nach Ende der Legislaturperiode
■
Grund: Wahrung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des Parlaments
Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur ihrer Partei
Parteiausschluss hat keinen Mandatsverlust zur Folge → wird nur Fraktionslos → kann sich dann
z.B. anderer Partei anschließen
Stellung politischer Parteien
•
•
•
•
verfassungsrechtliche Stellung der Parteien: Art. 21 GG
Nähere Ausgestaltung: Parteiengesetz
Chancengleichheit der politischen Parteien: Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Chancen
der Parteien untereinander beeinträchtigt (besonderer Fall des Gleichheitsgrundsatzes)
Einzelheiten: § 5 PartG Abs. 1
Bundesrat → II
1. Funktion und Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
•
•
Abschnitt 4 im GG
Art. 50, 51 GG
oberstes Staatsorgan des Bundes
aus Bundeshaushalt finanziert
besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder
Stimmen pro Land können nur einheitlich abgegeben werden → Mitglieder sind an Weisungen
ihrer Regierung gebunden
Mitglieder können jederzeit von Landesregierung gewechselt werden
Anzahl der Stimmen hängt von Einwohnerzahl ab; jedes Land hat mindestens 3 Stimmen
1. Mitglieder des Bundesrates werden von den Landesregierungen entsandt (Art. 51 Abs.3 Satz 1
GG). Mitglieder sind an Weisungen ihrer Regierung gebunden.
2. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden: Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG
Zahl der Mitglieder sagt nichts über Stimmenzahl aus: 1 Vertreter eines Landes kann alle Stimmen
seines Landes abgeben, muss nur einheitlich sein
3. Imperatives Mandat (im Gegensatz zum freien Mandat der Bundestagsabgeordneten). Abgabe der
Stimmen durch einen „Stimmführer“.
4. Grundsatz der Diskontinuität parlamentarischer Arbeit gilt nicht für den Bundesrat.
Zuständigkeit: Bundesrat ist oberstes Bundesorgan, daher nur für Aufgaben zuständig die dem Bund
selbst zustehen.
Das Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzesinitiative → ausformulierter Gesetzestext (Art. 76 GG)
2. Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat
3. Ausfertigung und Verkündung
Einspruchs- und Zustimmungsgesetze
Einspruchsgesetze: Sind alle Gesetze, die das Grundgesetz nicht als Zustimmungsgesetz bezeichnet:
„Einfache Gesetze“. Weist der Bundestag den Einspruch des Bundesrates zurück, so kommt das
Gesetz ungeachtet des Einspruchs des Bundesrates zu Stande.
Zustimmungsgesetz: nur solche Gesetze, die vom Grundgesetz als Zustimmungsgesetze bezeichnet
werden. Der Bundesrat kann durch Verweigerung seiner Zustimmung das beabsichtigte Gesetz
verhindern.
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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11. Vorlesung – 15.01.08
Bundesregierung → III
1. Bedeutung
•
•
•
oberste Staatsleitung
trifft politische Grundentscheidungen
macht grundlegende Planungsentscheidungen
2. Mitglieder
•
•
•
•
•
•
•
besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern (Art. 62 GG)
Bundesrat wählt Kanzler (Art. 63 GG) auf Vorschlag des Präsidenten
■
Kanzler muss absolute Mehrheit auf sich vereinigen, sonst nicht gewählt (Art. 63 Abs. 2 GG)
■
Mehrheit = Mehrheit aller Mitglieder, nicht nur der die gerade anwesend sind
Minister auf Vorschlag des Kanzlers vom Präsidenten ernannt und entlassen (Art. 64 GG)
■
d.h. Ohne Vorschlag keine wirksame Ernennung
Kanzler legt Geschäftsbereiche und Zahl der Ministerien fest
Amt des Kanzlers/Ministers endet spätestens mit Zusammentritt eines neuen Bundestages
konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG): Minister können sich gegen Kanzler „verbünden“
und neuen Kanzler wählen
■
soll Regierungsstabilität wahren
Kanzler kann Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG): kann testen ob Mehrheit der Minister noch
hinter ihm steht
■
Präsident kann auf Vorschlag des Kanzlers Bundestag auflösen und entscheiden ob
Neuwahlen stattfinden oder Minderheitsregierung weiter regiert
■
Problem: Vertrauensfrage nur gestellt um Neuwahlen herbei zu führen
3. Minister
•
•
jeder Minister hat eigenen Geschäftsbereich (Art. 67 Satz 2 GG) → Ressortprinzip
Regierung entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern und über alle
Gesetzesentwürfe und Verordnungen → Kollegialitätsprinzip (Art. 65 Satz 3,4 GG)
4. Kanzler
•
•
•
Kanzlerprinzip (Art. 65 Satz 1)
Kanzler gibt Richtlinien der Politik vor und trägt dafür Verantwortung (Art. 85 GG)
Richtlinien = allgemeine Grundsätze und Ziele der Regierungsarbeit
Bundespräsident → IV
1. Bedeutung
•
•
•
•
•
Staatsoberhaupt der BRD
in erster Linie repräsentative Aufgaben
vertritt BRD nach außen
soll sich politisch neutral verhalten
schwächere Stellung als Reichspräsident damals
2. Wahl
•
•
BP durch Bundesversammlung gewählt (Art. 54 GG)
Bundesversammlung kommt nur zur Wahl zusammen
■
besteht aus Mitgliedern des Bundestages und aus gleicher Anzahl von Wahlmännern die von
Landesparlament gewählt werden
3. Aufgaben
•
Anordnungen und Verfügungen vom BP müssen durch Kanzler und zuständigen Minister
gegengezeichnet werden (Art. 58 Satz 1 GG)
Einführung in das Recht
•
Frank Fechner
Hat BP Prüfungsrecht im Gesetzgebungsverfahren?
■
Muss nach GG zustande gekommen Gesetze gegenzeichnen und veröffentlichen (Art. 82 GG)
■
darf er auch Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen (materielles Prüfungsrecht) und
eventuell Ausfertigung verweigern
■
hat auf jeden Fall formelles Prüfungsrecht nach Art. 82 GG
■
darf auch Zweckmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen
■
ob er auch materielles Prüfungsrecht hat ist strittig
➢
hat eins bei schwerwiegenden und offensichtlichen Verfassungsverstößen
E – Grundrechte
Bedeutung der Grundrechte → I
•
•
•
•
•
•
•
20 von 28
stehen am Anfang der Verfassung → daraus ergibt sich fundamentale Bedeutung
innerhalb der Grundrechte steht Menschenwürde an erster Stelle
dienen als Abwehrrechte gegen den Staat
stellen aber auch Individuelle Rechte des Einzelnen dar
Gesetzgeber ist an Grundrechte gebunden
prozessuale Durchsetzbarkeit der Grundrechte: Art. 19 Abs. 4 GG
○
Mittel zur Durchsetzung ist die Verfassungsbeschwerde
Unterscheide:
○
Menschenrechte: gelten für alle unabhängig von Rasse oder Staatsangehörigkeit
○
Deutschengrundrechte (Bürgerrechte): stehen nur Deutschen zu
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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12. Vorlesung – 23.01.08
Einteilung von Grundrechten
•
•
•
Abwehrrechte / Teilhaberechte → des Bürgers gegenüber dem Staat
Bundesgrundrechte / Landesgrundrechte
○
Bundesgesetz (Grundgesetz) geht Landesgesetz vor, aber Schutz kann erweitert werden
(Lernmittelfreiheit)
Freiheitsgrundrechte (Art. 2, 4, 5, 6, 13 GG) / Gleichheitsgrundrechte (Art. 3, 33 GG)
○
stehen im Gegensatz zueinander (viel Freiheit ↔ wenig Gleichheit)
Aufbau des Grundrechtssystems
Menschenwürde
Art. 1 Abs. 1 GG
Allgemeines Freiheitsgrundrecht
Art. 2 Abs. 1 GG
Allgemeines Gleichheitsgrundrecht
Art. 3 Abs. 1 GG
Spezielle Freiheitsgrundrechte
z.B. Art. 5 Abs. 1 GG
Spezielle Gleichheitsgrundrechte
z.B. Art. 33 Abs. 1,2 GG
spezielleres
Grundrecht
geht dem
allgemeineren
Grundrecht vor
→ vom speziellen zum allgemeinen Recht prüfen
Fallaufbau bei Freiheitsgrundrechten
1. Schutzbereich (≡ Tatbestand, z.B. Waffen bei Demo sind Widerspruch zur Versammlungsfreiheit)
Fallbeispiel: Passantrag für Ausreise aus Deutschland wurde abgelehnt → Art. 11 GG →
„Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“ → nicht Ausland
2. Eingriff
hat ein Eingriff des Staates überhaupt statt gefunden? → in Zweifel „Ja“
3. verfassungsrechtliche Rechtfertigung
durfte Staat eingreifen?
Einschränkung von Grundrechten möglich (z.B. Freiheit der Kunst)
Fallaufbau bei Gleichheitsgrundrechten
1. Feststellung der Ungleichbehandlung (Gleichbehandlung)
Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich
2. verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (Gleichbehandlung)
Anwendungsbereich der Grundrechte → II
•
•
•
•
•
•
•
Grundrechtsfähigkeit: Fähigkeit, einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von
Grundrechten zu sein
Grundrechtsmündigkeit: Fähigkeit natürlicher Personen, Grundrechte selbstständig ausüben zu
dürfen
Grundrechtsadressaten (Grundrechtsverpflichtete): Jeder Träger öffentlicher Gewalt (Art. 1 Abs. 3 &
Art. 20 Abs. 3 GG) → III
„keine Flucht ins Privatrecht“
öffentlicher Verkehr → AGs
Gefängnis: Lesen der Post der Gefangenen ↔ Briefgeheimnis
○
früher: kein Gesetz, nur Anordnung → BverfG, Anordnung unzulässig
○
heute: Gesetz → erlaubt (Art. 10 Abs. 2 GG)
○
Art. 19 GG → Einschränkung von Grundrechten möglich, aber nur durch Gesetze
Geltung der Grundrechte auch in „Sonderstatusverhältnissen“
Einführung in das Recht
•
•
Frank Fechner
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haben keine unmittelbare Drittwirkung
Ausgang: Bürger ↔ Staat, Arbeitnehmer ↔ Arbeitgeber, Kinder ↔ Eltern
Grundrechtswirkungen
Staat
Grundrechte als Abwehrrechte
des Bürgers gegen des Staat
Bürger
Bürger
Keine unmittelbare „Drittwirkung“ → IV, jedoch:
Grundrechte als Wertordnung mit Bedeutung
für alle Bereiche des Rechts (insbes. über die
„Generalklauseln“)
Grundrechtsschranken
Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt
z.B. Art. 8, 10 GG
„geschlossene Grundrechte“
(ohne Gesetzesvorbehalt)
Schranken-Schranken
(Einschränkungen der Gesetzgebung bei
Grundrechtsänderungen/-einschränkungen)
1. Verbot von Einzelfallgesetzen
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG
2. Zitiergebot
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
3. Wesengehaltsgarantie
Art. 19 Abs. 2 GG
4. Wechselwirkungslehre
Einschränkung von Grundrechten möglich,
aber in „schonender“ Weise
Schranken:
- Grundrechte Dritter
- andere mit Verfassungsrang ausgestattete
Rechtswerte (z.B. Jugendschutz)
Geschlossene Grundrechte
•
•
z.B. Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3 GG ohne Schrankenvorbehalt
Begrenzung nur durch:
○
Grundrechte Dritter
○
andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte
○
Einfache Gesetze allein reichen zur Begrenzung nicht aus!!!
Grundrechtsgleiche Rechte
•
•
werden in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (Verfassungsbeschwerde) den Grundrechten gleichgestellt
einige grundrechtsgleiche Rechte sind:
○
gleiche staatsbürgerliche Rechte Art. 33 Abs. 1 GG
○
Wahlrecht Art. 38 Abs. 1 GG
○
„Justizgrundrechte“ Art. 101ff GG insbes.:

Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG

keine Strafe ohne Gesetz Art. 103 Abs. 2 GG

Verbot der Doppelbestrafung Art. 103 Abs. 3 GG

Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung Art. 104 GG
Einführung in das Recht
Frank Fechner
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13. Vorlesung – 30.01.08
Beispielklausur
1. Worin unterscheidet sich eine Rechtsnorm im Wesentlichen von Normen der Sittlichkeit und der
Moral? (2 Punkte)
•
Rechtsnormen sind vom Staat durchsetzbar
2. Welches sind die typischen Elemente einer Rechtsnorm? Verdeutlichen Sie Ihre Antwort an eine m
Beispiel! (3 Punkte)
•
•
Tatbestand und Rechtsfolge
Bsp: § 211 Mord – lebenslange Freiheitsstrafe
3. Nennen Sie einen Rechtsbereich, der dem Privatrecht zuzuweisen ist, aber nicht dem Bürgerlichen
Recht (Zivilrecht)! (2 Punkte)
•
•
normales Privatrecht: gilt für alle Bürger
Sonderprivatrecht: z.B. HGB – Handelsgesetz
4. Welches ist die jeweilige Zielsetzung der Rechtsgeschichte und der Rechtsvergleichung? (2 Punkte)
•
•
Rechtsgeschichte = Methode des juristischen Arbeitens; woraus hat sich Gesetz entwickelt
Rechtsvergleichung = verschiedene nationale Rechte werden gegenübergestellt
5. Welches sind die beiden wichtigsten Voraussetzungen einer Analogiebildung im Recht? (2 Punkte)
•
•
Lücke im Gesetz speziell planwidrige Regelungslücke (wenn es geplant wäre, das bestimmter Bereich
nicht geregelt wird, dann gäbe es ja kein Problem)
vergleichbarer Sachverhalt (nicht Äpfel mit Birnen vergleichen)
6. Nennen Sie zwei Fallbereiche, in denen dem Rechtsfrieden Vorrang vor der Gerechtigkeit eingeräumt
wird. (2 Punkte)
•
•
Verjährung
Strafmilderung, bei Aussagen gegen/für andere laufende Verfahren
7. Dem Abgeordneten A. des deutschen Bundestages wird vorgeworfen, er habe einen Mord begangen.
Staatsanwalt S. möchte bei Richter R. einen Haftbefehl erwirken. Was hat R hierbei staatsrechtlich zu
beachten? (2 Punkte)
•
Immunität: Art. 46 Abs. 2
8. Ist das Haushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Gesetz im formellen oder im materiellen
Sinne oder beides? Begründen Sie Ihre Antwort unter Erläuterung der Begriffe! (3 Punkte)
•
•
•
Gesetze im formellen Sinne = für Verfahren
materielles Gesetz = stellt Ausführung dar; aus diesen entstehen Pflichten/Rechte für den Bürger
Haushaltsgesetz = formelles Gesetz
9. Welche Staatsformen stellt Aristoteles dem Königtum, der Aristokratie und der Politeria als deren
Entartungsformen jeweils entgegen? (3 Punkte)
Idealform
Entartung
Königtum
Tyrannis
Aristokratie Oligarchie
Poltiteia
Demokratie
Einführung in das Recht
Frank Fechner
24 von 28
10.Ordnen sie die Begriffe Staatenverbund, Staatenbund, Einheitsstaat und Bundesstaat nach der
Intensität des Zusammenschlusses. Was soll der Begriff des Staatenverbundes aussagen? (4 Punkte)
•
•
•
•
•
Einheitsstaat, Bundesstaat, Staatenverbund, Staatenbund
Einheitsstaat – alles zentralistisch - nach oben in einem Punkt zusammengefasst
Bundesstaat – Staatlichkeit der Länder, dennoch Bund starke Kompetenzen
Staatenverbund – geprägt für EU / EG – EU hat eigene Rechtlichkeit
Staatenbund – z.B. UNO – jedes Mitgliedsland hat noch eigene Souveränität
11.Stellen Sie sich vor, der Bund plant für die Durchführung der Olympiade in Leipzig ein „OlympiaFörderungsgesetz“. Auf welche Kompetenz könnte sich der Bund hierfür berufen? Würde es sich um
ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handeln? (4 Punkte)
•
•
•
besteht Bundeskompetenz? (Art. 71-74 GG)
wenn das nicht zutrifft dann Art. 70 GG – Auffangkompetenz der Bundesländer
es geht um Außendarstellung von Deutschland - Bund hat Kompetenz kraft Natur der Sacheauswärtige Kompetenz
12.Erläutern Sie stichwortartig die Wahlrechtsgrundsätze für die Bundestagswahl! Wo sind diese
geregelt? Welche Norm des GG macht die Anwendung dieser Grundsätze auf Landtagswahlen
erforderlich? (7 Punkte)
•
•
Art. 38
Art. 28
13.A liest in der Zeitung die Anzeige der Ilmenauer Lebensmittelgroßhandlung L: „Angebot der Woche:
500g Erdbeeren 1,50€“. A geht zu L und sagt: „ich nehme ihr Angebot aus der Zeitung an und kaufe
zwei Schalen Erdbeeren“. Die Verkäuferin erklärt ihm, die Erdbeeren seien bereits ausverkauft. A ist
der Auffassung L müsse den mit ihm geschlossenen Vertrag erfüllen, indem er Erdbeeren nachkauft
und zu dem vereinbarten Preis verkauft. Trifft L diese Pflicht? (4 Punkte)
•
Anzeige = Aufforderung ein Angebot abzugeben, ist kein Angebot im juristischen Sinne, damit ist kein
Vertrag zustande gekommen und L hat keine Pflicht (§ 433 BGB)
Einführung in das Recht
Frank Fechner
25 von 28
G – Überblick Europarecht
•
•
EU war zuerst EWG - also nur Wirtschaftszusammenschluss
EU besteht aus 3 Säulen: → Seite 33
○
EG – Europäische Gemeinschaft
■
Zollunion
■
Binnenmarkt
■
Gemeinsame Agrarpolitik
■
Strukturpolitik
■
Wirtschafts- und Währungsunion
○
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
○
Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik (Polizei und Strafjustiz)
Organe der EU
1. Europäischer Rat (Art. 4 EUV)
•
•
•
•
•
•
Leitorgan der EU - „Richtlinienkompetenz“
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und Kommissionspräsident
rechtlich gesehen kein Organ der EU
tagt zweimal halbjährlich (EU-Gipfel)
Verständigung über allgemeine politische Zielvorstellungen auf „höchster Ebene“
koordiniert die weitere Entwicklung der EU und gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
2. Rat der EU (Ministerrat) Art. 202ff EGV
•
•
•
•
•
Sitz: Brüssel
Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten = nationale Interessen der Mitgliedstaaten werden vertreten
Gesetzgebungsorgan der EU
Stimmenverteilung nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten
Ratspräsidentschaft wechselt halbjährlich
Einführung in das Recht
Frank Fechner
26 von 28
14. Vorlesung – 06.02.08
3. Europäische Kommission, Art. 211 ff. EGV
•
•
•
•
•
•
Sitz: Brüssel
Kommissionspräsident + 26 Kommissare
Exekutivorgan der EU – setzt Beschlüsse des Ministerrats und des europäischen Parlaments um
daneben Initiativrecht für Rechtsvorschriften
Kontrollaufgaben: „Hüterin der Verträge“ → überwacht gemeinsam mit dem EuGH die Einhaltung der
Verträge durch die Mitgliedstaaten
„Vertreterin“ der Gemeinschaft; handelt auf internationaler Ebene in den Bereichen Handel und
Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus
4. Europäisches Parlament, Art. 189 ff. EGV
•
•
•
•
Sitz: Straßburg
einziges durch Direktwahl legitimiertes Organ der EU
Legislativorgan ohne eigenes Initiativrecht
Kontrolle der Kommission (Misstrauensvotum → Rücktritt der Kommission)
5. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Art. 220 ff. EGV
•
•
•
•
Sitz: Straßburg
Judikative
überprüft Rechtsakte der Organe der EU und das Verhalten der Mitgliedstaaten
zur Entlastung wurde das Europäische Gericht als 1. Instanz geschaffen
weitere Organe
•
•
•
•
Europäische Zentralbank – Währungsbehörde
Europäischer Rechnungshof – prüft die ordnungsgemäße Verwendung von Einnahmen und Ausgaben
der Institutionen der EG
Wirtschafts- und Sozialausschuss – Anhörung bei Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik
Ausschuss der Regionen – Schutz von regionalen Belangen
H – Überblick über die privatrechtlichen Rechtsgebiete
Privatrecht
Bürgerliches Recht
= Zivilrecht (gilt für
jedermann)
Sonderprivatrecht
(gilt für bestimmte
Personengruppen;
z.B. das Handelsrecht für Kaufleute
Übersicht über das BGB → I / 1
1. Buch – Allgemeiner Teil
•
enthält grundlegende Regelungen, die für nachfolgende Bücher gelten
2. Buch – Recht der Schuldverhältnisse
3. Buch – Sachenrecht
4. Buch – Familienrecht
5. Buch – Erbrecht
Einführung in das Recht
Frank Fechner
27 von 28
Vertragsrecht → I / 2
•
•
•
•
•
Vertrag: Willenseinigung von mindestens zwei Personen
Jeder der beteiligten Personen muss eine Willenserklärung (WE) abgegeben haben.
Die Willenserklärungen der Partner müssen inhaltlich übereinstimmen
Eine bestimmte Form ist grundsätzlich nicht erforderlich
Eine WE ist eine private Äußerung eines Willens, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Eine WE besteht aus zwei Elementen:
•
•
dem inneren Willen
der Äußerung des Willens
Vertragsschluss
•
•
•
•
•
•
Ein Vertrag wird durch Angebot und Annahme abgeschlossen
Das Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben (invitaio ad offerendum) ist selbst kein Angebot
Durch die Annahme wird das Einverständnis mit dem Angebot zum Vertragsschluss erklärt.
Annahme und Angebot müssen miteinander übereinstimmen
Stimmen die WE der Vertragsschließenden überein, so kommt ein Vertrag zustande. Liegt
demgegenüber ein Dissens vor, so richtet such das Zustandekommen des Vertrags nach dem §§ 154
f. BGB
Kaufvertrag
§§433 ff. BGB
Pflichten des Verkäufers:
•
Übergabe der Kaufsache an den Käufer
•
Verschaffen des Eigentums an der Kaufsache an den Käufer (§ 433 Abs. 1 BGB)
Pflichten des Käufers:
•
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
•
Abnahme der Sache (§433 Abs. 2 BGB)
Eigentumsvorbehalt:
•
bei Ratenkauf: erst wenn Kaufpreis vollständig bezahlt wandert Eigentum vom Verkäufer zum Käufer
Abstraktionsprinzip → I / 2 (Seite 37)
•
•
•
Ein Verpflichtungsgesetz ist ein Rechtsgeschäft, durch das Verpflichtung zu einer Leistung begründet
wird.
Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, geändert
oder aufgehoben wird. (Durch das Verfügungsgeschäft vermindern sich unmittelbar die Aktiva des
Verfügenden.)
§§ 929, 932, 935 BGB
Rechtssubjekte → I / 2 (Seite 38)
•
•
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen zu können (§ 104 BGB)
Geschäftsfähigkeit:
•
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig: § 105 Abs. 1 BGB
•
Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig: § 106 BGB
•
Die Wirksamkeit eines ohne Einwilligung geschlossenen Vertrages hängt von der Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters ab: § 108 Abs. 1 BGB. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist das
Rechtsgeschäft „schwebend unwirksam“ (§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB)
Einführung in das Recht
Frank Fechner
28 von 28
Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften → I / 2 (Seite 38)
•
•
•
•
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos wirksam
Formbedürftig sind sie wenn:
○
eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist
○
oder zwischen den Parteien vereinbart worden ist
Funktion der Formvorschriften:
○
Beweisfunktion
○
Beratungsfunktion
○
Warnfunktion
Wird eine vom Gesetz vorgeschriebene Form nicht beachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig: § 125
Satz 1 BGB
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften → I / 2 (Seite 39)
Nichtigkeitsgründe sind:
•
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot: § 134 BGB
○
z.B. Strohmann-Geschäfte
•
Verstoß gegen die guten Sitten: § 138, insbesondere Abs. 2 BGB: Wucher
Ansprüche → I / 2 (Seite 40)
Ein Anspruch ist das subjektive Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen
zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB)
Ein Anspruch setzt immer eine Anspruchsgrundlage voraus: ohne Anspruchsgrundlage kein Anspruch!
Anspruchsgrundlage kann eine Rechtsnorm sein, sie kann sich aber auch aus einem Rechtsgeschäft
ergeben. Ansprüchen können Gegenrechte entgegenstehen.
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