Universitätslehrgang für Informations- und Medienrecht Völkerrechtliche Grundlagen der Medienordnung Ing. Dr. iur. Christof Tschohl Research Institute AG & Co KG Digital Humanrights Center Wissenschaftlicher Leiter [email protected] www.researchinstitute.at TEIL I: Regelungen mit Relevanz für das Medienrecht im internationalen (intergouvernmentalen) Recht Internationale Instrumente mit medienrechtlicher Relevanz aus europäischer Perspektive I Praktisch keine unmittelbare Regulierung auf völkerrechtlicher Ebene Technische Regulierung durch Standards und Softwarecode „Regulierungsagenten“ sind Normungsgremien (ISO, ITU-T, ICANN, ETSI,…) Transnational Corporations (TNCs) haben großes Gewicht Völkerrechtliche Verbindlichkeit von Standards unklar: Verkehrsübung, „normative Kraft des Faktischen“ Völkerrechtlich verbindliche Normen finden sich in Menschenrechts-Pakten Grund- und Menschenrechte als „Schranken“ der Regulierung International: „Soft-Law“ – staatliche Ratifizierung und Umsetzung notwendig Regionale Instrumente in Europa haben höhere Verbindlichkeit EMRK hat Supranationale Elemente (Individualbeschwerde, ständiger Gerichtshof,…) EU-Regelwerk ist Supranational (international einzigartige konstruktion) 1 Internationale und europäische Pakte Die Menschenrechtserklärungen und – Pakte des 20. Jahrhunderts Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die UN 1948 daraus entstanden Der Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte („Zivilpakt“, BPR) 1966 Der Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, WSKR) 1966 Resolution (A/HRC/ 20/L.13) des UN Menschenrechtsrates vom Juli 2012 Alle universellen Menschenrechte, die offline gelten, sind von den Staaten auch online zu respektieren Online Rechte zu haben reicht nicht - auch der Zugang zum Internet ist entscheidend (so auch UN Sonderberichterstatter zu Meinungs- und Informationsfreiheit, Frank La Rue Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats 1950 Einrichtung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individuelles Beschwerderecht aller Menschen im Gebiet der Mitgliedsstaaten Grundrechte-Charta der Europäischen Union (EU) Verbindliches Primärrecht der EU seit 2009 (Vertrag von Lissabon) Vereint bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 (AEMR) Relevante Garantien aus der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) aus 1948 Art 12 AEMR: „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“ Vgl. dazu Art 8 EMRK sowie Art 7 und 8 EU-Grundrechte-Charta Art 19 AEMR: „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen so wie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangenund zu verbreiten.“ Vgl. dazu Art 10 EMRK sowie Art 11 EU-Grundrechte-Charta TEIL II: System des europäischen Menschenrechtsschutzes – Europarat und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 2 Der Europarat – Überblick und Ziele Gegründet im Jahre 1949 von 10 Staaten Umfasst 47 Mitgliedstaaten, Sitz in Straßburg, Frankreich Eine internationale zwischenstaatliche Organisation Hauptziele des Europarats: Die Verteidigung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz Förderung der kulturellen Vielfalt Europas Suche nach gemeinsamen Lösungen für die gesellschaftlichen Probleme Europas Entwicklung der Europäischen Identität durch Initiativen in Bildung, Jugend, Sport und Kulturerbe Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)? • Das zentrale Instrument des Menschenrechtsschutzes in Europa und Herzstück des Europarats! • Völkerrechtlicher Vertrag – – – – • Antwort auf die Gräuel des NS-Regimes unterzeichnet 1950, in Kraft seit 1953 Herzstück des Europarats setzt Standards, hat Ausstrahlungswirkung Gerichtsförmig, individuell durchsetzbar – – seit 1998 ständiger GH (11. Zusatzprotokoll) Individualbeschwerde obligatorisch • Supranationalität • Subsidiarität – – – EGMR-Urteile haben supranationale Wirkung Beschwerdeberechtigt Staaten und Individuen Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe erforderlich EMRK - Verbindlichkeit der EMRK? • Ratifikation – Ratifikationsverfahren, Ratifikationsstände (Art 59) – Ratifikation der EMRK als „Eintrittskarte“ in EuR – Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 14 • Geltungsbereich der Konvention – Räumlicher Geltungsbereich (Art 56) – Möglichkeit der Abgabe von Vorbehalten (Art 57) – Möglichkeit der Kündigung (Art 58) • Transformation ins nationale Recht – Unterschiedliche Transformationsmodelle in den Mitgliedstaaten – Verfassungsrang? Gesetzesrang? Irgendwo dazwischen? 3 EMRK - Konzept der EMRK • Liberales Grundrechtskonzept der Konvention – Abwehrfunktion der Menschenrechte im Vordergrund – Der Staat als natürlicher Feind der Grundrechte ? • Ausrichtung an europäischen demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben – EMRK als europäischer „ordre public“ • Anwendung und Auslegung der Konvention – Autonome Auslegung der EMRK • Begriffe sind von den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten unabhängig( Beispiel: „civil rights“) – Konvention ist „lebendiges Rechtsschutzinstrument“ – Diskriminierungsverbote (Art 14 und 12. Zusatzprotokoll) EMRK - Auslegung und Anwendung der EMRK – Präambel: Ziel des Europarats, größere Einigkeit unter den MS, insb. Wahrung u. Entwicklung der Menschenrechte – Autonome Auslegung der EMRK • Begriffe sind von den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten unabhängig( Beispiel: „civil rights“) – Konvention ist „lebendiges Rechtsschutzinstrument“ – Diskriminierungsverbote (Art 14 und 12. Zusatzprotokoll) EMRK - Dogmatische Grundsätze I • Gewährleistungsumfang der Konventionsrechte: – „Respect“ – „Protect“ – „Fulfil“ • „Notstandsfeste“ Konventionsrechte • Absolute und unter Eingriffsvorbehalt stehende Konventionsrechte • Materiell determinierte Eingriffs-schranken („Schrankenschranken“) 4 EMRK - Dogmatische Grundsätze II • Legitime Zwecke • Prüfungsmaßstab einer „demokratischen Gesellschaft“ – Bedeutet Verweis auf den europäischen Standard eines demokratischen Rechtsstaats – Einfluss der Werte: Pluralismus, Toleranz, Offenheit • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit social need“ „pressing Grundrechtsschutz und Sicherheit im Spannungsverhältnis Grundrechte sind regelmäßig mit Vorbehalt garantiert Ausnahmen: in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) absolut (ohne Vorbehalt) garantiert sind nur Folterverbot, Sklavereiverbot, der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ Wann sind Beschränkungen der Grundrechte zulässig? Eingriffe in Grundrechte müssen gesetzlich Vorgesehen sein Maßnahmen müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (= Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Vorbehalte sind materiell beschränkt, zB Art 8 EMRK (Grundrecht auf Privatsphäre): Beschränkungen sind zulässig, wenn sie für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Systematik aus der Rechtsprechung des EGMR Liegt ein Eingriff in ein Konventionsgrundrecht vor? Ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und hinreichend bestimmt? Dient der Eingriff einem legitimen Zweck? materielle Schranken! Ist der Eingriff abstrakt geeignet, den Zweck zu erreichen? Gibt es gelindere Mittel, den Zweck zu erreichen? Angemessenes Verhältnis zwischen nachteiligen Konsequenzen und Nutzen? – Verhältnismäßigkeit erfordert, dass wirksame kontroll- und Rechtsschutzinstrumente bestehen! 5 EMRK - Prüfungsschema Grundrechtseingriffe Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - „Hüter der Europäischen MR-Verfassung“ • • • • Organ d. Europarats, Sitz in Straßburg gegründet 1959; seit 1998 ständiger GH (11. ZP) 47 RichterInnen, 5 Sektionen, ca. 600 MitarbeiterInnen Gründe für wiederholte Reformen: Überlastung des GH – 2009: 1.625 Urteile (2.395 Bsw.), davon 15 zu Ö; 33.065 Bsw. für unzulässig erklärt (+11.650 admin. erledigt); 57.100 neue Bsw. an Entscheidungskörper zugewiesen – Stand Ende 2009: ca. 120.000 anhängige Bsw.! • 14. ZP soll Effizienz steigern (in Kraft seit 06/2010) EMRK – Das Verfahren vor dem EGMR – Staaten- oder Individualbeschwerden – Zulässigkeitsprüfung • Formal • Inhaltlich: „Erheblichkeit“ durch 14. ZP neu eingeführt! – Erstmalige Anwendung des neuen Zulässigkeitskriteriums (Ionesco gg. Rumänien, 1.6.2010) – Gs. einfacher Zugang zum GH, Verfahren kontradiktor. u. öffentl., Ablauf (…) – Versuch einer gütlichen Einigung ( Streichung), Urteil – GH tätig als Einzelrichter, 3er-Ausschüsse, 7er-Kammern, Große Kammer (17 Ri) – Inhaltliche Prüfung, Ermittlungen, vorläufige Maßnahmen • Sonderfall der Anordnung einstweiliger Maßnahmen (Art 39 EGMR-VerfO, Bsp EGMR vom 10.3.2009, Paladi gg. Moldawien) 6 Das Verfahren vor dem EGMR Individualbeschwerde Formale Zulässigkeitsprüfung – – – – Partei- u. Prozessfähigkeit Opfereigenschaft Erschöpfung d. innerstaatl. Rechtsmittel 6-monatige Beschwerdefrist Inhaltliche Zulässigkeitsprüfung – – – – Anwendbarkeit d. EMRK keine off. Unbegründetheit sonst. Unzulässigkeitsgründe NEU: „Erheblichkeit“ d. Verletzung (erhebl. Nachteil, Prüfung erforderl. für Achtung d. MR, keine innerstaatl. Prüfung) Grundzüge des Verfahrens – – – – – einfacher Zugang zum GH Kontradiktorisch, öffentliches Verfahren Gütliche Einigung ( Streichung), Urteil Einzelrichter, 3er-Ausschüsse, 7er-Kammern, Große Kammer (17) Inhaltliche Prüfung, Ermittlungen, vorläufige Maßnahmen EMRK – Entscheidungen des EGMR • • • • „Decisions“ (Zulässigkeit) und „Judgments“ (in der Sache) Feststellungsurteile: Verletzung der EMRK/ ZP Leistungsurteile: Zuspruch einer gerechten Entschädigung 41 EMRK) Rechtswirkungen (Art – Keine Gestaltungswirkung (keine Aufhebung innerstaatl. Gesetze od. Entscheidungen) – Bindungswirkung unmittelbar nur gg. beteiligte Staaten – Orientierungs-/Präjudizwirkung • Umsetzungsverpflichtung (Art 46 EMRK) – Individuelle Maßnahmen (Entschädigung, Wiedergutmachung) – Generelle Maßnahmen (Gesetzänderung, Anpassung d. Rsp/Verwaltungspraxis, Information d. Gerichte u. Behörden…) • Überwachung durch Ministerkomitee (zB EGMR vom 30.06.2009, VgT gg. Schweiz II; EGMR 15.10.2009, Ivanov gg. Ukraine) TEIL III: Schutz der Menschenrechte im System der Europäischen Union (EU) 7 Menschenrechte in der EU –Die konzentrischen Kreise des europäischen Menschenrechtsschutzes • EU 28 Mitgliedstaaten • Europarat 47 Mitgliedstaaten: – alle EU-Staaten) – Staaten aus dem GUS-Raum • OSZE 56 teilnehmende Staaten: – alle Staaten Europas – die Nachfolgestaaten der Sowjetunion – sowie USA und Kanada Europäische Organisationen - Überblick Mitglieder OSCE 56 Belarus Kazakhstan Kyrgyzstan Tajikistan Turkmenistan Uzbekistan EU 27 Austria, Belgium, Bulgaria, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Estonia, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Luxemburg, Malta, the Netherlands, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden, United Kingdom, Croatia COUNCIL OF EUROPE 47 Iceland, Norway Russian Federation Ukraine Moldava Azerbaijan Georgia, Armenia Turkey, Bosnia and Herzegovina , Serbia, Montenegro, Macedonia, Albania Andorra, Liechtenstein, Switzerland, San Marino, Monaco Holy See USA Canada (Observer-Status: Holy See, USA, Canada, Japan, Mexico) Menschenrechte in der EU – Ausgangssituation EG - als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet Grund- und menschenrechtliche Perspektiven und Fragen spielen vorerst keine Rolle EuGH Konfrontation mit grundrechtlichen Problemen (zB Eigentumsfreiheit, Medienfreiheit, faires Verfahren) Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze und damit Primärrecht (Rs. Nold 1974) Sie orientieren sich an den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS (Rs. Nold 1974) und an der EMRK (Rs. Rutili 1975) Verankerung der Achtung der Grundrechte im Vertrag von Maastricht 1992 8 Menschenrechte in der EU - Vertrag von Lissabon I • Werte, auf die sich die EU gründet (Art. 1a): – Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören • Diese Werte sind allen MS in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich auszeichnet durch: – Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern Menschenrechte in der EU – Vertrag von Lissabon II • Art 6 EUV – Grundrechte: • Verweis auf die Grundrechtecharta, die mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist (= Primärrecht) – Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in Durchführung von EU-Recht – Durchsetzbarkeit vor dem EuGH – für Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission, jedoch keine generelle direkte individuelle Beschwerdemöglichkeit • Beitritt der EU zur EMRK • Art 7 EUV – Sanktionsmechanismus Menschenrechte in der EU – Inhalte der EU Grundrechte-Charta (GRC) • • • Umfasst bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Fremdkörper „Zielbestimmungen“ (Umwelt- und Verbraucherschutz) für die Politiken der EU Aufbau und Formulierung der Charta Einfluss der französischen Ratspräsidentschaft ? – – – – – „Würde des Menschen“ „Freiheiten“ (Recht auf Bildung, Asylrecht ?) „Gleichheit“ „Solidarität“ „Bürgerrechte“ (Rechte auf gute Verwaltung, Zugang zu Dokumenten und zum Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht ?) – „Justizielle Rechte“ 9 Menschenrechte in der EU – Verhältnis der Charta zur EMRK I • • • • • Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Charta garantiert über EMRK hinaus: Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Asylrecht Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht: Rechtsmittel vor Tribunal, Entschädigungsanspruch) Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR (Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz, Wehrdienstverweigerung, Kunstund Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot) Menschenrechte in der EU – Verhältnis der Charta zur EMRK II • Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte so wie EMRK in der Rechtsprechung des EGMR • EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard – auch in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes • „Günstigkeitsprinzip“ des Art 53, insbesondere im Hinblick auf EMRK Menschenrechte in der EU – Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz • • • • • • • EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler und politischer Rechte Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK EU wird EMRK beitreten, EU-Rechtsakte werden vor dem EGMR anfechtbar EU-Sekundärrecht muss Charta entsprechen Nationale Rechtsakte müssen nationalem GR-Katalog und EMRK entsprechen Nationale Umsetzung von EU-Recht muss nationalem GR-Katalog, EMRK und Charta entsprechen Neue Rspr des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua): Die in der GRC garantierten Rechte können vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden und bilden im Anwendungsbereich der GRC einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle (Art 139 und Art 140 B-VG). 10 Menschenrechte in der EU – Verhältnis zwischen Grundfreiheiten und Grundrechten Leitentscheidung zum Verhältnis Grundrechte/Grundfreiheiten: • EuGH RS Schmidberger (C-112/00, Slg 2003, I-5659): – Brennerblockade Juni 1998 für 4 Tage – deutsches Speditionsunternehmen klagt Republik Österreich (Amtshaftung) – OLG Innsbruck legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor • Pflicht zur Freihaltung der Transitrouten bleibt hinter Versammlungsfreiheit zurück (beachtlich: Entscheidung vor Rechtsverbindlichkeit der Charta!) – • Grundrechte des Gemeinschaftsrechts auch dann beachtlich, wenn MS eine Grundfreiheit einschränken. Dogmatische Funktion der Grundrechte als Schranken-Schranke der Grundfreiheiten EuGH Urteil vom 18.6.1991 C-260/89, ERT Zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta (GRC): – Ganz aktuell EuGH 26.2.2013 (C-617/10 Åkerberg Fransson und C-399/11 Melloni) – "Durchführung des Unionsrechts" (vgl. Art 51 GRC) und "Anwendungsbereich des Unionsrechts" sind gleichgesetzt – Verpflichtung der nationalen Gerichte, entgegenstehendes nationales Recht unangewandt zu lassen (Fortsetzung der ERT Rspr. vom 18.6.1991 C-260/89). Menschenrechte in der EU – Verhältnis EuGH und EGMR • • • „Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz – ein Luxus ? Rechtsprechungsdivergenzen versus Berücksichtigungsgebot EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der EMRK in der EU – Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich (Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament) – Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten (Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die Europäische Kommission wegen Wettbewerbsverstoß) – Fall Bosphorus Airways gegen Irland: „Solange-Rspr“ des EGMR: Solange die EU adäquaten GR-Schutz bietet, besteht die (widerlegbare) Vermutung der EMRK-Vereinbarkeit letztes Wort beim EGMR! • Nur solange der GR-Schutz in der EU zumindest gleichwertig ist! • Im Einzelfall widerlegbare Vermutung (Kompetenz des EGMR!) Menschenrechte in der EU – Möglicher Rechtszug • • • • In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in der es um eine grundrechtliche Frage geht Das nationale Gericht entscheidet auf dieser Grundlage das Verfahren Die letztinstanzliche innerstaatliche Entscheidung wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts, aus der Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur EuGH-Entscheidung „Solange-Rechtsprechung“ des EGMR (Urteil Bosphorus gg. Irland) 11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 12