Preisangabenverordnung - Deutsche Handwerks Zeitung

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Preisangabenverordnung
Immer
wieder
erreichen
die
IT-Recht
Kanzlei
diverse
Anfragen
zur
Preisangabenverordnung. Auf welche Art und Weise hat man im Fernabsatzhandel (z.B.
Internet/Katalog/Flyer etc.) etwa Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen?
Welche Besonderheiten sind bei Grundpreisangaben zu beachten? Welche Waren sind
überhaupt grundpreispflichtig? Welche Regelungen sieht die Preisangabenverordnung bei
der Werbung für Kreditverträge vor? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ
("Frequently Asked Questions") der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
6 Begriffsbestimmungen
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Definition: "Allgemeine Verkehrsauffassung"
Definition: "Angebot"
Definition: "Direktvermarkter"
Definition: "Effektiver Jahreszins"
Definition: "Endpreis"
Definition: "Entgeltlichkeit"
Definition: "Färbung"
Definition: "Fernabsatzvertrag"
Definition: "Fertigverpackungen"
Definition: "Generelle Preisnachlässe"
Definition: "Gesamtbetrag"
Definition: "Gesamtkreditbetrag"
Definition: "Gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln"
Definition: "Individueller Preisnachlass"
Definition: "Kosmetische Mittel"
Definition: "Kredit"
Definition: Kreditgeber
Definition: "Kreditnehmer"
Definition: "Kreditvertrag"
Definition: "Leistungen"
Definition: "Letztverbraucher"
Definition: "Lose Ware"
Definition: Nettodarlehensvertrag
Definition: "Offene Verpackungen"
Definition: "Sollzinssatz"
Definition: "Sonstige Preisbestandteile"
Definition: Teilzahlungsgeschäfte
Definition: "Unmittelbare Nähe"
Definition: "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"
Definition: "Verschönerung"
Definition: "Waren"
Definition: "Wasch- und Reinigungsmittel"
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18 Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich der PAngV
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Frage: Was ist Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV)?
Frage: In welchen Fällen verpflichtet die PAngV den Händler zu Preisangaben?
Frage: Welche Letztverbraucher sind vom Anwendungsbereich der PAngV erfasst?
Frage: Welche Letztverbraucher werden nicht von der PAngV erfasst?
Frage: Fällt rein privates Handeln in den Anwendungsbereich der PAngV?
20 Ausweisung von Endpreisen
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Frage: Welche zentrale Pflicht ergibt sich aus der PAngV?
Frage: Wann ist die Angabe von Endpreisen nicht erforderlich?
Frage: Sind Versandkosten in den Endpreis einzubeziehen?
Frage: Sind "Ab-Preise", "von-bis-Preise" oder "ca-Preise" zulässig?
Frage: Ist ein Hinweis auf Preisverhandlungsbereitschaft zulässig?
Frage: Gilt die Endpreisangabenplicht auch bei Grundstücken und Wohnungen?
Frage: Ist ein Flaschenpfand in den Endpreis einzurechnen?
Frage: Wie sind Mindermengenzuschläge auszuweisen?
Frage: In welchen Fällen sind bei Angabe von Preisen Änderungsvorbehalte zulässig?
Frage: Müssen Kfz-Überführungskosten in den Endpreis eingerechnet werden?
Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate bei einem Ratenzahlungskauf gegenüber dem Endpreis
hervorgehoben sein?
26 Angabe und Darstellung der Umsatzsteuer
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Frage: Wie ist die Umsatzsteuer bei Fernabsatzgeschäften anzugeben?
Frage: Ist die Abkürzung "incl. Mwst." oder "inkl. Ust." zulässig?
Frage: Muss die konkrete Höhe der Mwst. ausgewiesen werden?
Frage: Ist die Angabe von Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern zulässig?
Frage: Muss bei Werbung mit UVP die Mwst. bezogen auf die UVP ausgewiesen werden?
Frage: Ist der Hinweis "inkl. Mwst" eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
31 Angabe und Darstellung der Versandkosten
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Frage: Wie sind Versandkosten bei Fernabsatzgeschäften korrekt anzugeben?
Frage: Sind die tatsächlich anfallenen Versandkosten im Warenkorb auszuweisen?
Frage: Ist beim weltweiten Versand nur die Angabe der Versandkosten für EU-Länder zulässig?
Frage: Zulässig, dass bei Auslandslieferungen Versandkosten individuell vereinbart werden?
Frage: Häufige Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben?
Frage: Ist der Hinweis "zzgl. Versand" nur auf Startseite eines Online-Shops ausreichend?
Frage: Ist die Angabe von Versandkosten erst am Ende einer Internetseite zulässig?
Frage: Welche Besonderheiten sind bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten zu beachten?
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43 Grundpreise I (Allgemeine Fragen)
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Frage: Was ist Sinn und Zweck der Grundpreisangabe?
Frage: Wann ist die Angabe von Grundpreisen verpflichtend?
Frage: Auf welche Mengeneinheit hat sich der Grundpreis zu beziehen?
Frage: Grundpreisangabepflicht bei Waren, die stückweise oder je Paar angeboten werden?
Frage: Sind Mengeneinheiten für Produkte beliebig wählbar?
Frage: Sind Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
47 Grundpreise II (Fragen zur Darstellung und Platzierung)
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Frage: Wie sind Mengeneinheiten für Grundpreise konkret anzugeben?
Frage: Sind Endpreise gegenüber Grundpreisen hervorzuheben?
Frage: Darf der Grundpreis kleiner als der Endpreis angezeigt werden?
Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Frage: Angabe des Grundpreises erforderlich, wenn Ware nicht in Warenkorb gelegt werden kann?
Frage: Wie sind bei eBay-Angeboten Grundpreise darzustellen?
50 Grundpreise III (Ausnahmen der Grundpreisangabenpflicht)
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Frage: Was gilt bei Letztverbrauchern, die keine "privaten Letztverbraucher" sind?
Frage: Was gilt bei Waren und Leistungen mit Werbeverbot?
Frage: Was gilt bei Versteigerungen?
Frage: Was gilt bei individuellen Preisnachlässen?
Frage: Was gilt bei durch Werbung gekannt gemachte generelle Preisnachlässe?
Frage: Was gilt bei Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml?
Frage: Was gilt bei Waren, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt
oder vermengt sind?
Frage: Was gilt bei kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften?
Frage: Was gilt bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden?
Frage: Was gilt bei Getränke- und Verpflegungsautomaten?
Frage: Was gilt bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm?
Frage: Was gilt bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der
Haut, des Haares oder der Nägel dienen?
Frage: Was gilt bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent
Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten?
Frage: Was gilt bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge
oder Nennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen
Betrag
herabgesetzt wird?
Frage: Was gilt bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer
drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird?
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63 Grundpreise IV (Spezielle Fragen)
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Frage: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?
Frage: Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?
Frage: Sind Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform grundpreispflichtig?
Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von Waren-Sets bzw. Produktkombinationen zwingend?
Frage: Abtropfgewicht und Grundpreise: Was ist zu beachten?
Frage: Ist das Pfand bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen?
Frage: Müssen bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?
Frage: Darf derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, auch den Kilopreis angeben?
Frage: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise anzugeben?
Frage: Sind Grundpreisangaben bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln erforderlich?
Frage: Wie wirkt sich eine kostenlose Zugabe auf die Berechnung des Grundpreises aus?
74 Werbung für Kreditverträge
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Frage: Was ist Zweck des § 6a PAngV?
Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a PAngV?
Frage: Gelten die Pflichtinformationen i.S.d. § 6a PAngV bei jeglicher Werbung für Kreditverträge?
Frage: Was ist bei Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern zu beachten?
Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein?
Frage: Gilt die Endpreishervorhebung auch im Falle der Anwendung des § 6a PAngV?
82 Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe
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Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer / Endpreis
Versandkosten
Grundpreisangaben
Sonstiges
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Begriffsbestimmungen
Definition: "Allgemeine Verkehrsauffassung"
Für die Festestellung der allgemeinen Verkehrsauffassung sind in erster Linie die
Auffassung und Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise, also der
Letztverbraucher der Waren oder Leistungen, an die sich Angebot und Werbung richten,
maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1997, 479, 480). Dabei ist - so die Rechtsprechung des
EuGH und des BGH zum Verbraucherleitbild - auf den durchschnittlich informierten,
situations-adäquat aufmerksamen und verständigen Letztverbraucher abzustellen.
Definition: "Angebot"
Der Begriff des Angebots i.S.d. § 1 I 1 PAngV umfasst nicht nur förmliche Vertragsanträge
i.S.v. § 145 BGB, sondern jede Erklärung eines Kaufmanns, die der Verkehr entsprechend
dem üblichen Sprachgebrauch als Angebot auffasst, mag dieses auch rechtlich noch
unverbindlich sein, sofern es nur in einem rein tatsächlichen Sinne schon gezielt auf die
Anbahnung geschäftlicher Beziehungen, d.h. auf die Erbringung einer Leistung gegen
Entgelt, gerichtet ist (BGH GRUR; 1980, 304, 305 ff; GRUR 1982, 493, 493 - Sonnenring)
Jenem Begriff unterfällt eine Ankündigung, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist,
dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der
Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, GRUR 2003, 971, 972).
Ein Anbieten liegt somit in jedem Verhalten, das die Bereitschaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Ware
oder Leistung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen - BGH GRUR 1980, 304, 306. Bedarf es für ein Geschäft
dagegen noch weiterer Angaben und Verhandlungen, liegt in dem Falle kein Angebot vor - BGH GRUR 1982,
493, 494.
Wie ein Angebot zu verstehen ist, bestimmt sich dabei nach der Auffassung der
Verkehrskreise (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08).
Beispiele: Um Angebote in diesem Sinne geht es
» bei Warenangeboten im Internet.
» bei Übersendung von Warenkatalogen mit beigefügtem Bestellzettel.
» bei Schaufensterauslagen, selbst dann, wenn nur Attrappen oder auch leere
Verpackungen stellvertretend für die Ware zur Schau gestellt werden (vgl. etwa OLG
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Hamm, Urteil vom 21.07.2009 ;Az.: 4 U 62/09).
» beim Betrieb von Warenautomaten oder Münzschließfächern.
» in der Regel bei Preislisten, Speisekarten (da in Fällen der invitatio ad offerendum häufig
ein Angebot im preisangabenrechtlichen Sinne vorliegt).
» beim Teleshopping.
» bei einer Anzeige mit Postkarte als Antragsformulat für Kredit (BGH GRUR, 1980, 304).
Nicht jede Werbung aber, mit der sich der Kaufmann an den Verbraucher wendet, und
seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, ist gleich als ein
Angebot zu verstehen - sonst wäre für eine Werbung ohne Preisangabe schon kein Raum
mehr (BGH GRUR 1983, 661, 662). Es kann daher nicht alleine darauf ankommen, ob der
Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Vertragsbereitschaft ankündigt, sondern
vielmehr darauf, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie
nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der
Verbraucher ohne weiteres zulässt (BGH GRUR, 1982, 493, 494; GRUR 1983, 661, 662).
Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer
Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH GRUR, 1982,
493). Fehlen der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des
Geschäfts notwendige Angaben, so ist die Ankündigung zu unbestimmt, um den von den
angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH GRUR
1983, 661, 662).
Beispiel: Eine Werbeanzeige, in der ein Farbfernsehgerät oder eine HiFi-Anlage abgebildet
ist und in ihren technischen Details beschrieben werden, ist nicht Angebot im Sinne der
PAngV, sondern bloße Werbung, die ohne Preisangabe zulässig ist. Eine solche Werbung
wird auch nicht durch den Zusatz "Preis auf Anfage" zum Angebot i.S. der PAngV, das zur
Preisangabe verpflichtet. (so OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.1988, Az. 2 U 5/88).
Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Plakate, Rundfunk- und Fernsehspots sind im Grundsatz
noch nicht als Angebot, sondern als Werbung zu werten, so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,
Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2279, Rn. 8.
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Definition: "Direktvermarkter"
"Direktvermarkter" sind Betriebe, die ihre selbst erzeugten Waren unmittelbar an
Letztverbraucher vertreiben.
Definition: "Effektiver Jahreszins"
Der Begriff "effektiver Jahreszins" bezeichnet die Gesamtkosten des Kredits für den
Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind,
soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. Art 3 lit i Verbraucherkreditrichtlinie).
Definition: "Endpreis"
Unter "Endpreis" ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (BGH GRUR
1983, 665). Es geht um den Preis. der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung tatsächlich zu zahlen ist
Definition: "Entgeltlichkeit"
Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der vom Kreditnehmer insgesamt aufzubringende Betrag den
ausbezahlten Betrag zuzüglich der dem Kreditgeber konkret entstandenen Kosten
übersteigt. Nicht entgeltlich ist danach z.B. ein zins- und gebührenfreies Darlehen.
Definition: "Färbung"
Färbung ist jede Änderung der Farbe von Haut, Haar oder Nägel duch Stofffe irgendwelcher
Art, z.B. Haarfärbemittel, Bleichmittel.
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Definition: "Fernabsatzvertrag"
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312b Abs. 1 BGB).
Definition: "Fertigverpackungen"
Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die
in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des
darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung
nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Keine Fertigverpackungen sind dagegen Erzeugnisse, die in Anwesenheit des Käufers
verpackt werden (z.B. Backwaren in Bäckereien oder Fleischwaren an der Fleischtheke
eines Supermarkts).
Definition: "Generelle Preisnachlässe"
Generelle Preisnachlässe sind Fälle einer allgemeinen und für alle Abnehmer (oder für
einen bestimmten Personenkreis, z.B. Inhaber von Kundenkarten) geltenden Preisherabsetzung ( (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG,
Kommentar, S. 2353, Rn. 17)
Definition: "Gesamtbetrag"
Gesamtbetrag ist nicht die Summe der Teilzahlungen, sondern die Summe aus
Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten, Artikel 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB.
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Definition: "Gesamtkreditbetrag"
Der "Gesamtkreditbetrag" wird in Art. 3 Richtlinie 2008/48/EG definiert als die Obergrenze
oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt
werden.
Definition: "Gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln"
Gewerbsmäßig handelt im Sinne der PAngV, wer sich bei einem Handeln von der Absicht
leiten lässt, durch wiederholte Tätigkeit dauernd Gewinn von einigen Umfang zu erzielen
(vgl. BGHZ 49, 258, 260).
Ob es sich dabei um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. spielt keine Rolle. Erfasst
werden alle Tätigkeiten in Gewinnerzielungsabsicht, gleich, ob es sich um eine private oder
um eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand handelt (Quelle: Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2277, Rn. 4).
Geschäftsmäßig handelt im Sinne der PAngV, wer bestimmte Geschäftsabschlüsse mit
einer gewissen Regelmäßigkeit tätigt oder dies wenigstens beabsichtigt, und diese Tätigkeit
dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil
seiner Beschäftigung macht (vgl. OLG München, WRP, 1983, 705).
Eine Gewinnerzielungsabsicht setzt das "geschäftsmäßige Handeln" in diesem Sinne nicht
voraus (Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 1 Anm. 4).
Definition: "Individueller Preisnachlass"
Ein individueller Preisnachlass liegt vor, wenn von einem ansonsten allgemein geforderten
Preis in einem speziellen Einzelfall ein Nachlass gewährt wird (so Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2353, Rn. 17)
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Definition: "Kosmetische Mittel"
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder
überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner
Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur
Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den
Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische
aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind (Legaldefinition in § 2
Abs. 5 LFGB).
Definition: "Kredit"
Unter einem Kredit ist eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu verstehen, die in Gestalt eines
entgeltlichen Darlehens (§§ 488 ff. BGB), eines entgeltichen Zahlungsaufschubs (§ 506 I
BGB) oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (§ 506 I, II BGB) erfolgen kann
(vgl. Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie).
Für das Angebot einer Vorfinanzierung des Kaufpreises hat der Bundesgerichtshof
wiederholt entschieden, dass diese regelmäßig eine Kreditierung darstelle, welche auch
dann, wenn der Verkäufer der Ware einen Dritten als Kreditgeber einschalte, § 6 Abs. 1
PAngV (und damit auch § 6a Abs,1 PAngV - Anmerkung des Verfassers) unterfalle (vgl.
etwa BGH GRUR 1992, 857, 858 - Teilzahlungspreis).
Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub stellt dagegen keinen Kredit in dem Sinne dar (vgl.
hierzu BGH GRUR, 1994, 311, 312).
Definition: Kreditgeber
Kreditgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht (vgl. Art 3 lit b
Verbraucherkreditrichtlinie).
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Definition: "Kreditnehmer"
Kreditnehmer sind private Letztverbraucher (vgl. § 1 I PAngV), also alle natürlichen
Personen, die bei Abschluss eines Kreditvertrages zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Definition: "Kreditvertrag"
"Kreditvertrag" einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen
entgeltlichen Kredit in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs (§ 506 Abs. 1 BGB) ,
eines Darlehens (§§ 488 ff. BGB) oder einer sonstigen ähnlichen entgeltlichen
Finanzierungshilfe ( § 506 Abs. 1 und 2 BGB) gewährt oder zu gewähren verspricht;
ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen
oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die
Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren
leistet (vgl. auch Art 3 lit c Verbraucherkreditrichtlinie)
Dis kann auch Finanzierungsangebote für Waren betreffen (Amschewitz, DB 2011, 1565).
Definition: "Leistungen"
Der Begriff "Leistungen" erfasst alle geldwerten und wirtschaftlich verwertbaren Leistungen
(Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 1 Rn. 4), die nicht bereits unten
den Warenbegriff fallen, unabhängig davon, ob es sich um den Hauptgegenstand eines
Vertrags oder um eine Nebenleistung handelt (GK-Jacobs, § 2 UWG a.F., Rn. 14). Dabei
kann es etwa um Telekommunikationsdienstleistungen oder auch Krediten gehen.
Definition: "Letztverbraucher"
Der Begriff des Letztverbrauchers im Sinne der PAngV ist nicht mit dem Verbraucherbegriff
des § 13 BGB gleichzusetzen.
Es gibt zwei Arten von Letztverbrauchern im Sinne der PAngV:
1. "Private Letztverbraucher" (vom Anwendungsbereich der PAngV umfasst)
Private Letztverbraucher sind alle Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiter
umsetzen (oder sonst gewerblich verwenden wollen, BGH GRUR 2011, 82, Rn. 23),
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sondern für sich verwenden (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08). Gemeint sind
also Letztverbraucher, welche Waren zum eigenen Gebrauch oder zum Verbrauch
erwerben - sie sind vom Anwendungsbereich der PAngV umfasst.
Hinweise:
» Gewerbetreibende können "private Letztverbraucher" sein, soweit sie ihren privaten
Bedarf decken (BGHZ 70, 18, 38).
» Derjenige, der namentlich im Raahmen seines Geschäftsbtriebs Dritten den Gebrauch der
erworbenen Ware nur vorübergehend (keine Rolle spielt ob entgeltlich oder nicht) erlaubt,
ist "privater Letztverbraucher", da keine Weiterveräußerung erfolgt ist (BGH GRUR 1977,
264, 267).
» Wer Ware erwirbt, um sie privat zu verschenken, ist "privater Letztverbraucher". Wer
dagegen Ware in seinem Geschäftsbetrieb als Werbegeschenk einsetzt, ist bei ihrem
Erwerb gerade nicht privater Letztverbraucher, da die Ware im Geschäftsverkehr (wenn
auch unentgeltlich) weiter umgesetzt wird (BGH GRUR 1975, 320 f.).
2. "Letztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 PAngV"
Gemäß § 9 Abs. 1 PAngV sind die Vorschriften dieser Verordnung gerade nicht bei
Angeboten oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern einschlägig, die die Ware oder
Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen
oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Die Freistellung trägt der Überlegung Rechnung,
dass die genannten Letztverbraucher weniger schutzbedürftig sind (OLG Stuttgart, Urteil
vom 06.12.2012, Az. 2 U 94712).
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV nimmt Personenkreise vom Anwendungsbereich der PAngV aus,
welche Waren oder Leistungen im Rahmen folgender Tätigkeiten verwenden:
» Selbstständige berufliche Tätigkeiten (darunter fallen Angehörige freier Berufe, wie Ärzte,
Architekten, Rechtsanwälte etc.) und Landwirte.
» Selbstständige gewerbliche Tätigkeit (dieser Begriff umfasst Bereiche wie Handel,
Handwerk, Industrie und Gaststätten und gewerbliche Erbringer anderer Dienstleistungen
(etwa Kreditinstitute, Versicherungen etc.).
» Behördliche und dienstliche Tätigkeit (hier geht um alle Tätigkeiten des öffentlichen
Dienstes).
Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder
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zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen.
Es kommt nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte. Bei
Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch
Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung an
Widerverkäufer oder andere Gewerbetreibende enthalten - vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08.
Definition: "Lose Ware"
"Lose Ware" ist Ware, die unverpackt ist und in Anwesenheit der Letztverbraucher oder auf
deren Veranlassung abgemessen wird (z.B. Obst, Gemüse, Farben, Nägel, Kabel,
Schrauben, nicht abgepackte Schreibwaren).
Definition: Nettodarlehensvertrag
Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des
Darlehensvertrags Anspruch hat - Artikel 247 § 3 Abs. 2 S.2 EGBGB.
Definition: "Offene Verpackungen"
Es geht hierbei um das begriffliche Gegenstück zu Fertigpackungen im Sinne von § 6 Abs.
1 EichG.
Offene Packungen sind grundsätzlich alle Packungen, die nicht verschlossen sind. Da sie
auch in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, sind sie hinsichtlich der
Grundpreisangabe den Fertigpackungen gleichgestellt. Ein Beispiel hierfür sind offene
Obstkörbchen oder -Schälchen im Einzelhandel, die für die Käufer mitnahmebereit
angeboten werden.
Unter diesen Begriff fallen aber auch Packungen, die nicht völlig geschlossen sind, so
dass der Packungsinhalt ohne Öffnen der Verpackung oder deren merkliche Veränderung
zugänglich ist, d. h. der Verschluss so beschaffen ist, dass beim Öffnen der Packung eine
merkliche Veränderung der Verpackung nicht eintritt. Als offen gelten demnach solche
Packungen, die leicht verschlossen bzw. leicht zu öffnen sind, z. B. Schachteln, die nicht
zusätzlich umhüllt oder verschlossen sind; Netze, die durch Schnüre oder wieder
verschließbare Clips zuzumachen sind.
(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
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Definition: "Sollzinssatz"
Der Begriff "Sollzinssatz" bezeichnet den als festen oder variablen periodischen
Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch
genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird (vgl. Art 3 lit j
Verbraucherkreditrichtlinie).
Definition: "Sonstige Preisbestandteile"
Mit dem Begriff "sonstige Preisbestandteile" i.S.d. § 1 I 1 PAngV sind alle Preise und
Kosten gemeint, die der Verkäufer in die Berechnung seiner Endpreise einbezieht, etwa
Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B.
Flughafengebühren).
Nicht zu den Preisbestandteilen i.S.d. § 1 I 1 PAngV gehören
» Versandkosten, da diese nicht auf die Waren, sondern auf die Sendung erhoben werden.
» Preise, die an Dritte zu zahlen sind, z.B. Maklerprovisionen, Pfand).
Definition: Teilzahlungsgeschäfte
Teilzahlungsgeschäfte sind Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
haben, § 506 III BGB.
Definition: "Unmittelbare Nähe"
"Unmittelbare Nähe" ist so zu verstehen, dass zwischen beiden Preisangaben nur ein
geringer (bei optischen Angaben räumlicher, bei akustischen Angaben zeitlicher) Abstand
zwischen beiden Preisangaben besteht. Inbesondere dürfen sich zwischen beiden
Preisangaben im Normalfall keine weiteren Angaben befinden (so Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2303, Rn. 8). Beide
Preisangaben müssen auf ein Blick wahrnehmbar sein.
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Definition: "Verkaufseinheiten ohne Umhüllung"
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Erzeugnisse, die nicht verpackt (umhüllt) sind, also
nicht in einem Packmittel enthalten sind, aber bereits in bestimmten festen
Verkaufseinheiten angeboten werden. Die Produkt- bzw. Preisinformationen befinden sich
in diesen Fällen auf Klebeetiketten, Anhängern, Papprollen oder -karten, auf die z. B.
Garne oder Bänder aufgewickelt sind, oder sie sind unmittelbar auf das Erzeugnis
gedruckt. Im Einzelnen handelt es sich dabei vor allem um:
a) Bänder, Litzen und Garne jeder Art (nach Länge bzw. Länge und Breite zu
kennzeichnende Bänder wie Schnüre, Verpackungsbänder, Senkel, Kordeln, Litzen,
Bordüren, Stoßbänder, Dekorationsbänder, Einfassbänder, Schnürriemen, aus allen
erdenklichen Materialien, sowie Handarbeits-, Stopf- und Reihgarne, Nähfäden);
b) Andere Garne jeder Art (nach Gewicht zu kennzeichnende Handstrickgarne,
Handarbeitsgarne, Stopfgarne, Reihgarne);
c) Draht jeder Art (nach Länge zu kennzeichnender Bindedraht, Blumendraht,
Spanndraht, elektrischer Leitungsdraht);
d) Kabel jeder Art (nach Länge zu kennzeichnender Leitungsdraht, Leitungslitze, auch
fertig mit Anschlusselementen konfektioniert);
e) Schläuche jeder Art (nach Länge zu kennzeichnende Schläuche aus Gummi,
Kunststoff, Metall, Gewebe);
f) Tapeten jeder Art (nach Länge zu kennzeichnende Papier-, Textil-, Metallfolien-, Gras' Japantapeten);
g) Flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 m2 (nach Länge und
Breite bzw. nach Breite und Höhe und auch evtl. nach Fläche zu kennzeichnende
Fertigstores, Fertigdekorationen, Betttücher, Handtücher, Tischdecken, auch mit einer
Füllung versehene flächige Textilien, wie Kissen, Steppdecken usw.);
h) Geflechte und Gewebe jeder Art (nach Länge und Breite, evtl. auch nach Fläche zu
kennzeichnende flächige Gewebe und Geflechte aus den verschiedensten Materialien wie
Bastmatten, Holzgeflechte, Kunststoffgeflechte, Draht-Siebgewebe).
Unter diese Kategorie fallen aber auch unverpackte Backwaren wie Brot, Kleingebäck,
Feinbackwaren und Dauerbackwaren (z. B. Kekse und Cracker, Laugendauergebäcke,
16 /84
Lebkuchen, Makronendauergebäcke, Backoblaten, Waffeldauergebäcke, Zwieback und
Diabetikerwaren), sofern sie nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden.
(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
Definition: "Verschönerung"
Verschönerung ist jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oder
Nägel des Menschen, die allgemein oder von einzelnen als Verbesserung empfunden wird.
Definition: "Waren"
Der Warenbegriff umfasst jeden wirtschaftlich eigenständigen Wert, der im
Geschäftsverkehr Gegenstand von entgeltlichen Umsatzgeschäften sein kann (wie z.B.
Sachen i.S.v. § 90 BGB, Immobilien, aber auch unkörperliche Gegenstände wie elektrische
Energie, Betriebsgeheimnisse, Software oder auch Marken und Patente) - vgl. hierzu KG
WRP 1980, 414, 415.
Definition: "Wasch- und Reinigungsmittel"
Hierunter fallen insbesondere Waschmittel für Wäsche (einschließlich Bleichmittel und
Weichspüler), Geschirrspülmittel und Scheuerpulver (so Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2279, Rn. 19).
#Definition: "Werbung"#
Der Begriff des "Werbens" umfasst jede auf Absatz zielende produkt- oder
leistungsbezogene Kommunikation im geschäftlichen Verkehr, ob visuell oder akustisch
(vgl. Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2280,
Rn. 12).
17 /84
Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich der PAngV
Frage: Was ist Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV)?
Zweck der Preisangabenverordnung (nachfolgend "PAngV") ist es, durch eine sachlich
zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu
gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der
Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern
(so BGH, Urteil vom 03.07.2003, Az. I ZR 211/01). Verhindert werden soll, dass der
Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise
gewinnen muss (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f.).
Der Unternehmer ist nicht gezwungen, mit Preisen zu werben. Wenn er aber mit Preisen
wirbt, dann muss er gegenüber Letztverbrauchern die Regelungen der PAngV beachten.
Frage: In welchen Fällen verpflichtet die PAngV den Händler zu
Preisangaben?
Die PAngV verpflichtet den Händler zu Preisangaben, wenn er
» Waren oder Leistungen anbietet oder
» unter Preisangaben für Waren oder Leistungen wirbt.
Bei der Werbung ohne Preisangaben muss dagegen kein Endpreis genannt werden.
Frage: Welche Letztverbraucher sind vom Anwendungsbereich
der PAngV erfasst?
Der Anwendungsbereich der PAngV beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1
Nr. 1 PAngV auf Angebote und Preiswerbung gegenüber privaten Letztverbrauchern.
Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen,
sondern für sich verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08).
18 /84
Frage: Welche Letztverbraucher werden nicht von der PAngV
erfasst?
Gemäß § 9 I Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung gerade nicht
einschlägig bei Angeboten oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder
Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen
oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Aus dem Grund sind etwa Preisangaben im
Verhältnis zum Groß- und Einzelhandel nicht von den Regelungen der PAngV umfasst.
Die Freistellung trägt der Überlegung Rechnung, dass die genannten Letztverbraucher weniger
schutzbedürftig sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94712).
Achtung: Bei Letztverbrauchern i.S.d. § 9 I Nr.1 PAngV sind zwar nicht die Vorgaben der
PAngV, jedoch die der DL-InfoV zu beachten (so OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az.
2 U 94/12).
Frage: Fällt rein privates Handeln in den Anwendungsbereich der
PAngV?
Nein, rein privates Handeln oder auch innerbetriebliche Vorgänge (vgl, Piper/Ohly/Sosnitza,
UWG, Einf. PAngV, Rn. 19) fallen nicht in den Anwendungsbereich der PAngV. Die
Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1
Abs. 1 S. 1 PAngV).
19 /84
Ausweisung von Endpreisen
Frage: Welche zentrale Pflicht ergibt sich aus der PAngV?
Die Angabe von Endpreisen gegenüber Letztverbrauchern, soweit Waren oder Leistungen
angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV).
Frage: Wann ist die Angabe von Endpreisen nicht erforderlich?
Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird, ist kein
Endpreis, sondern lediglich der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 3 PAngV anzugeben. Dies
macht auch Sinn, weil in diesen Fällen der Endpreis sich aus der vom Verbraucher beim
Kauf individuell bestimmten Abgabemenge berechnet (z.B. bei Obst der Fall).
Frage: Sind Versandkosten in den Endpreis einzubeziehen?
Nein, Versandkosten werden vom BGH als nicht in den Endpreis einzubeziehender
Preisbestandteil behandelt (BGH GRUR 1997, 479, 480).
Frage: Sind "Ab-Preise", "von-bis-Preise" oder "ca-Preise"
zulässig?
Die Verwendung von "Ab-Preisen" oder "von-bis-Preisen" ist zulässig, jedoch nur dann,
wenn in allgemeiner Form für eine bestimmte "Warengattung" (z.B. auf Übersichtsseite
eines Online-Shops) geworben wird, soweit für die Einzelstücke unterschiedliche Preise
genannt werden. Dagegen sind bei konkreten Angebote (bezogen auf Einzelstücke) in
jedem Falle Endpreise darzustellen.
Die Angabe von "Ca.-Preisen" ist dagegen unzulässig, da sie lediglich unklare, mehrdeutige
und damit irreführende Preisvorstellungen vermitteln - schließlich handelt es sich bei
"Ca.-Preisen" um bloße errechnete Durchschnittspreise, aber eben nicht um den tatsächlich
konkret verlangten Endpreis. Ein hinreichend genauer Preisvergleich wird dem Verbraucher
nicht ermöglicht und damit der (durch die PAngV angestrebten) Markttransparenz entgegen
gewirkt.
20 /84
Frage: Ist ein Hinweis auf Preisverhandlungsbereitschaft
zulässig?
Ja, auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen (vgl. § 1 I 3 PAngV) . Aber Achtung: Es dürfen hierbei keine
Irreführungsgefahren begründet werden. Zusätze wie "Preis Verhandlungsgrundlage" oder
etwa "VB" können jedoch zulässig sein (vgl.OLG Koblenz WRP 1983, 438; OLG Köln, WRP
1983, 639; OLG München WRP 1983, 233; OLG Köln GRUR 1986, 177).
Achtung: Der Hinweis auf die Verhandlungsbereitschaft kann die nach § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für Angebote
vorgeschriebene Angabe des Endpreises nicht ersetzen.
Frage: Gilt die Endpreisangabenplicht auch bei Grundstücken und
Wohnungen?
Ja, auch auf solche Angebote ist die PAngV grundsätzlich anwendbar. Der Begriff "Ware"
umfasst eben nicht nur bewegliche Sachen (vgl. BGH GRUR 1982, 493). Wer etwa für den
Verkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeter-Preises wirbt,
verstößt gegen § 1 I 1 PAngV (KG WRP 1980, 414).
Frage: Ist ein Flaschenpfand in den Endpreis einzurechnen?
Nach § 1 Abs.1 S.1 der Preisangabenverordnung hat der Händler, der Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen
anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Fraglich ist, ob das nach der Verpackungsverordnung zu erhebende Pfand auf Getränke
einen Preisbestandteil darstellt und somit in den Endpreis der Ware einzurechnen ist. § 1
Abs.4 PAngV stellt allerdings klar, dass im Falle der Erhebung einer rückerstattbaren
Sicherheit (z.B. Dosen- oder Flaschenpfand), deren Höhe neben dem Preis für die Ware
anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist. Nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung ist daher die Einbeziehung der Sicherheit in den Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1
PAngV nicht zulässig.
21 /84
Frage: Wie sind Mindermengenzuschläge auszuweisen?
Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12) handelt es sich bei
Mindermengenzuschlägen nicht um Liefer- oder Versandkosten sondern um "sonstige
Preisbestandteile" i.S.d. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV. Der Zuschlag ist nicht von Faktoren des
Versandes abhängig, sondern vom finanziellen Umfang der Warenbestellung.
Daher muss auf eventuell anfallende Zuschläge für Kleinbestellungen auch gesondert
hingewiesen werden. Es reicht nicht aus - so das OLG Hamm -, nur auf einer
Versandkostenübersichtsseite auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen:
"Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich
wird, wenn das Wort ?Versandkosten? angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem
Schlagwort ?Versandkosten? lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, der mit dem
Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 ? hat aber mit dem
Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1
PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten
hingewiesen werden muss."
Frage: In welchen Fällen sind bei Angabe von Preisen
Änderungsvorbehalte zulässig?
Gemäß § 1 Abs. 5 PAngV ist die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt
abweichend von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV nur zulässig
» bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier
Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen
angegeben werden,
» bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht
werden (z.B. Miete, Pacht, Versicherungsverträge sowie Dienst- und Darlehensverträge,
Abonnementverträge), oder
» in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit
der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt
durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den
Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine
entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.
22 /84
Im Umkehrschluß aus dieser Ausnahmeregelung ergibt sich, dass über die drei genannten Fälle hinaus
Preisänderungsvorbehalte im Anwendungsbereich der PAngV nicht zulässig sind.
Frage: Müssen Kfz-Überführungskosten in den Endpreis
eingerechnet werden?
Ja, dies begründet das OLG Köln (Urteil vom 21.09.2012, 6 U 14/12) wie folgt:
"(...) Die Werbung stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dar: Es handelt sich um eine
Werbung mit Preisen, in der demzufolge der "Endpreis" anzugeben ist. Dieser muss genau beziffert
werden, es ist also erforderlich, die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu zahlen sind.
Demgegenüber genügt es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben,
den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises dann hinzurechnen muss (vgl.
Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 1 PAngV, Rz. 15). Das gilt auch für die in Rede stehenden
Überführungskosten, also die Kosten, die der KfZ-Händler pauschal für den Transport des
Fahrzeugs vom Werk oder Auslieferungslager des Herstellers in seinen Betrieb aufwenden muss,
weil der Verbraucher diese in der Sphäre des Händlers entstehenden Kosten als Bestandteile des
Endpreises auffasst (vgl. schon BGH GRUR 1983, 443, 445 - "Kfz-Endpreis"; OLG Bremen, WRP
2008, 1606; KG, Entscheidung vom 4.9.2012, 5 U 103/11 [als Anlage BB 2 vom Kläger vorgelegt];
Köhler a.a.O., § 1 PAngV Rz. 18). Ein anderes würde gelten, wenn die Höhe der
Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich wäre und deswegen ein umfassender Endpreis
noch nicht angegeben werden könnte (vgl. dazu näher Köhler a.a.O., Rz 19) oder dem Kunden
freigestellt würde, das Fahrzeug bei dem Hersteller - oder einem Auslieferungslager - selbst
abzuholen und so die Überführungskosten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1983, 658, 661 "Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung"; Köhler a.a.O., Rz. 18). Beides ist jedoch nicht
der Fall: Die Beklagte bewirbt den Verkauf eines PKW Citroen C 4 VTI 120 Exclusive, bei dessen
Erwerb der Kunde in jedem Fall auch die Überführungskosten in Höhe von 790 ?, also insgesamt
den damit der Höhe nach bereits feststehenden Betrag von (21.800 ? + 790,00 ? =) 22.590 ?, zu
zahlen hat. Diese Summe hat sie daher als Endpreis, und zwar - wie deswegen vom Senat
ausdrücklich tenoriert worden ist - in einem Betrag in der Werbung anzugeben.(...)"
Obligatorische und auch der Höhe nach im Zeitpunkt der Werbung bereits feststehende
Frachtkosten sind keine "Fracht-Liefer und Zustellkosten" - so das OLG Köln:
"(..)Die PAngV hat ihre europarechtliche Grundlage nicht in der UGP-Richtlinie, sondern wie oben erwähnt - in der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG (PAngRL). In dieser findet sich
kein Ansatz dafür, dass bei Vertragsschluss bereits der Höhe nach feststehende
Zusatzkosten, die in jedem Falle zu zahlen sind, nicht Bestandteil des nach ihren Art. 2 a), 4
Abs. 1 anzugebenden Endpreises sein sollen. Ein abweichendes Verständnis kann auch
23 /84
aus dem erwähnten Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie nicht hergeleitet
werden.
Die Regelungen in der PAngRL sind bei einer etwaigen Kollision mit Bestimmungen in der
UGP-Richtlinie über die Preisangaben vorrangig (Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie). Zudem
statuieren die PAngRL - und auf ihr basierend die PAngV - konkrete positive
Handlungspflichten speziell bei der Angabe von Preisen, während Art. 7 Abs. 4 lit c der
UGP-Richtlinie und in deren Umsetzung § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG generell das Unterlassen
von bestimmten Informationen zum Gegenstand haben. Es kommt maßgeblich hinzu, dass
diese Regelungen (zumindest auch) die Fallgestaltungen erfassen, in denen die
Frachtkosten nicht obligatorisch oder zwar obligatorisch, aber - etwa gestaffelt nach der
Entfernung zum Kunden - in unterschiedlicher, wenn auch jeweils schon bezifferbarer Höhe
(z.B.: "je angefangene 50 km X Euro"), anfallen. Die gesonderte Erwähnung u.a. der
Frachtkosten in den genannten Bestimmungen lässt daher entgegen der Meinung der
Beklagten nicht den Schluss zu, dass obligatorische und auch der Höhe nach im Zeitpunkt
der Werbung bereits feststehende Frachtkosten nicht (schon) unter den Begriff "Preis" im
Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie fallen sollen. Dementsprechend wird in der
Literatur den Regelungen in Art. 7 Abs. 4 lit c der UGP-Richtlinie und § 5 a Abs. 3 Nr. 3
UWG im Hinblick auf die erwähnten preisangabenrechtliche Vorschriften ganz überwiegend
ein eigener Regelungsgehalt nicht beigemessen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl., § 5
a UWG, Rz. 34; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 5 a Rz 29; Götting/Nordemann UWG
§ 5 a Rz 154; Fezer/Peifer UWG, 2. Aufl., § 5 a Rz 56; anders Harte/ Henning/Dreyer,
UWG, 2. Aufl., § 5 a Rz 63). Schließlich stellen die Überführungskosten auch keine
Frachtkosten dar. Während unter der "Fracht" üblicherweise der Transport der gekauften
Ware von dem Lieferanten zum Kunden verstanden wird, entstehen die
Überführungskosten bereits vorher, nämlich durch den Transport vom Ort der Produktion
bzw. dem Auslieferungslager des Herstellers zum Verkäufer. Die Überführung des Wagens
zum Händler versetzt diesen überhaupt erst in die Lage, den mit dem Kunden
geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und ihm gem. § 433 Abs. 1 BGB die Ware zu liefern.
Der bei dieser internen Vorbereitungshandlung des Verkäufers zur Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtung erforderliche Transport des Fahrzeugs stellt keine Fracht dar.
Ein Grund und erst recht eine Berechtigung, diese Kosten entgegen dem klaren Wortlaut
von Art. 2 a, 4 Abs. 1 PAngRL, bzw. § 1 Abs. 1 S.1 Abs. 6 PAngV getrennt aufzuführen,
bestehen nicht."
24 /84
Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate bei einem
Ratenzahlungskauf gegenüber dem Endpreis hervorgehoben
sein?
Nein, die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlenden
Monatsrate gegenüber dem Endpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m.
§§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben ist. § 1 Abs. 6 PAngV schließt eine blickfangmäßige
Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber dem Endpreis aus (vgl.
hierzu OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).
Nicht zulässig ist es beispielsweise, wenn der angegebene Endpreis weder deutlich lesbar
noch sonst gut wahrnehmbar ist, sondern vielmehr in der Werbung blickfangmäßig durch
eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund die jeweils zu zahlende monatliche
Rate hervorgehoben ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10).
25 /84
Angabe und Darstellung der Umsatzsteuer
Frage: Wie ist die Umsatzsteuer bei Fernabsatzgeschäften
anzugeben?
1. Rechtliche Ausgangslage:
Gemäß § 1 II 1 Nr. 1 PAngV ist bei Fernabsatzgeschäften mit Endverbrauchern anzugeben,
das die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten - etwa durch den Zusatz "inkl. Mwst." (oder "inkl. Ust.").
a. Preisklarheit und Preiswahrheit
Die Angabe der Umsatzsteuer ("inkl. Mwst.) muss
» deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
» dem Angebot oder der Werbung (mit Preisen) eindeutig zugeordnet werden können. Das
Erfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nicht
im Ungewissen darüber bleibt, welcher Preis für welche Ware oder Leistung gelten soll.
» für den Kunden vor Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb leicht erkennbar
sein. So hat der BGH entschieden, dass die erforderlichen Informationen dem
Verbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch
Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10.
2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).
(vgl. § 1 Abs. 6 PAngV)
26 /84
b. Kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, auf welche Art und Weise
der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer erfolgen muss. Ein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene
Umsatzsteuer ist jedenfalls nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 14.10.2007, Az. I ZR
22/05)
So reicht es in der Anzeigenwerbung bspw. aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet
wird, z.B. durch einen Sternchenhinweis - vgl. BGH GRUR 2008, 532.
Hinweis: Von einem Verstoß gegen die PAngV wäre auszugehen, wenn der
Letztverbraucher
» erst beim (oder nach dem) Aufruf des virtuellen Warenkorb darüber informiert würde, dass
die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.
» nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter Menüpunkten wie etwa "Service"
informiert werden würde, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis
enthalten ist (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).
2. Möglichkeiten der Angabe der Umsatzsteuer bei Preisangaben im Internet
Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Hinweis auf die im
Preis enthaltene Umsatzsteuer rechtssicher platzieren können:
Lösung Nr.1: Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
Der Hinweis "inkl Mwst." steht jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren
oder Dienstleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Hinweis ausgeschrieben (z.B.
"einschließlich Mehrwertsteuer") oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird
- wie eben "inkl. Mwst.". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich besagter Hinweis nicht von
den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch
allgemein lesbar gehalten wird.
27 /84
Lösung Nr.2: Sternchenlösung
Ein unmittelbarer räumlicher Bezug des Hinweises "inkl Mwst." zu den Abbildungen der
Waren/Dienstleistungen oder ihren Beschreibungen ist durch die Preisangabenverordnung
nicht zwingend vorgegeben (BGH GRUR 2008, 84). Aus dem Grund ist es auch zulässig,
hinter jedem Endpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und
unmissverständlich etwa auf folgenden Hinweis in der Fußzeile der Produktübersichtsseite
verweist:
"Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten."
Achtung: Durch den Sternchenhinweis muss die Zuordnung des Hinweises zum Preis
gewahrt bleiben (BGH GRUR 2008, 532).
Tipp: Der Sternchenhinweis sollte wie folgt in klarer und unmissverständlicher Form
erfolgen:
» Der Sternchenhinweis wird unmittelbar im Anschluss an die Preisangabe dargestellt.
» Der Sternchenhinweis fällt durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Auge
wie die Preisangabe.
» Der Hinweistext ist ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar.
Lösung Nr.3:###
Nach Ansicht des BGH kann auf die Darstellung der Umsatzsteuer komplett verzichtet
werden, solange es um Internetseiten (etwa die Startseite eines Online-Shops oder
Produktübersichtsseiten) geht, von denen aus es nicht möglich ist, Waren (oder
Dienstleistungen) in den virtuellen Warenkorb zu legen.
Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten
Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) "leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar" platziert werden (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR
143/04).
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite zwingend vor Einleitung des
Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen
Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum
Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den
virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
28 /84
PAngV nicht erfüllt.
Achtung Ausnahme: Bei Preisangaben, die der Werbende einem
Suchmaschinenbetreiber mitteilt, muss der Hinweis auf die Mwst. sowie die Versandkosten
bereits im Suchmaschineneintrag selbst dargestellt werden. (vgl. Köhler / Bornkamm UWG,
§ 2 PAngV, Rn. 47).
Achtung Grundpreise: Sollte eine Pflicht zur Darstellung von Grundpreisen bestehen, sind
Grundpreise - so der BGH - in jedem Fall (!) in unmittelbaren räumlichen Bezug zu den
Preise darzustellen - unabhängig davon, wann der Letztverbraucher die Möglichkeit hat, die
Ware in den Warenkorb zu legen. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06)
Frage: Ist die Abkürzung "incl. Mwst." oder "inkl. Ust." zulässig?
Ja.
Frage: Muss die konkrete Höhe der Mwst. ausgewiesen werden?
Nein, nicht erforderlich ist
» ,dass die konkrete Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt wird
(z.B. inkl. "19 % Mwst.).
» die Angabe "inkl. gesetzlicher Mwst.".
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass diese Angabe nicht auf eine Weise gestaltet werden
darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie
im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl.
BGH, GRUR 1991, 323).
29 /84
Frage: Ist die Angabe von Nettopreisen gegenüber
Letztverbrauchern zulässig?
Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt
werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann
nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen
Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).
Frage: Muss bei Werbung mit UVP die Mwst. bezogen auf die UVP
ausgewiesen werden?
Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als
seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch
die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesen
Preis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.
Frage: Ist der Hinweis "inkl. Mwst" eine Werbung mit
Selbstverständlichkeiten?
Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine
Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen,
wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH,
Urteil vom 5.7.1990 - I ZR 271/88).
30 /84
Angabe und Darstellung der Versandkosten
Frage: Wie sind Versandkosten bei Fernabsatzgeschäften korrekt
anzugeben?
1. Rechtliche Ausgangslage
Gemäß § 1 II 1 Nr. 2 PAngV ist bei Fernabsatzgeschäften mit Endverbrauchern anzugeben,
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige Kosten zusätzlich an, so
ist deren Höhe anzugeben.
Soweit die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der
Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen
kann (§ 1 Abs. 2 S.3), z.B. durch eine Tabelle oder die Angabe, in welcher Höhe
Versandkosten pauschaliert pro Artikel erhoben werden.
a. Preisklarheit und Preiswahrheit
Der Versandkostenhinweis muss
» deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
» dem Angebot oder der Werbung (mit Preisen) eindeutig zugeordnet werden können. Das
Erfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nicht
im Ungewissen darüber bleibt, welcher Preis für welche Ware oder Leistung gelten soll.
» für den Kunden vor Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb leicht erkennbar
sein. So hat der BGH entschieden, dass die erforderlichen Informationen dem
Verbraucher nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch
Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10.
2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).
(vgl. § 1 Abs. 6 PAngV)
31 /84
b. Kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV bestimmt nicht, auf welche Art und Weise
der Versandkostenhinweis beschaffen sein muss. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, in
unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die
Versandkosten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 14.10.2007, Az. I ZR 22/05).
So hängt die Höhe der Liefer- und Versandkosten häufig vom Umfang der
Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch aus, bei der Werbung für das
einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versand" oder "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen,
wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer
übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten
für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf
anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der
Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR
16/08); BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).
Achtung: Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass in
Preisvergleichsportalen neben dem Endpreis auch direkt die Versandkosten anzugeben
sind, sofern entsprechende Versandkosten anfallen sollten.
Hinweis: Von einem Verstoß gegen die PAngV wäre auszugehen, wenn der
Letztverbraucher
» erst beim (oder nach dem) Aufruf des virtuellen Warenkorb darüber informiert wird, dass
und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Wie der BGH bereits entschieden hat,
dürfen die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden,
wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits
eingeleitet hat (BGH, Urt. V. 4.10. 2007, BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07).
» in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unter Menüpunkten wie "Service" informiert
wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az.
I ZR 143/04).
32 /84
2. Möglichkeiten der rechtssicheren Angabe und Darstellung der
Versandkosten
Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler Versandkostenhinweise
(z.B. "inkl. Versand" oder "zzgl, Versand") rechtssicher platzieren können:
Lösung Nr.1: Unmittelbarer Zusammenhang
Der Versandkosten hinweis (etwa "zzgl. Versand") steht jeweils unmittelbar neben den
Preisen der einzelnen Waren oder Dienstleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser
Hinweis ausgeschrieben (z.B. "zuzüglich Versandkosten") oder in einer verständlichen Art
und Weise abgekürzt wird - wie z.B. "zzgl. Versand". Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich
besagter Hinweis nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher
klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr.2: Sternchenlösung
Ein unmittelbarer räumlicher Bezug des Versandkostenhinweises zu den Abbildungen der
Waren/Dienstleistungen oder ihren Beschreibungen ist durch die Preisangabenverordnung
nicht zwingend vorgegeben (BGH GRUR 2008, 84). Aus dem Grund ist es auch zulässig,
hinter jedem Endpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und
unmissverständlich etwa auf folgenden Hinweis in der Fußzeile der Produktübersichtsseite
verweist:
"Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten."
Achtung: Durch den Sternchenhinweis muss die Zuordnung des Hinweises zum Preis
gewahrt bleiben (BGH GRUR 2008, 532). So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen
Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er weitere Preisangaben,
nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die
Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können.
Tipp: Der Sternchenhinweis sollte wie folgt in klarer und unmissverständlicher Form
erfolgen:
» Der Sternchenhinweis wird unmittelbar im Anschluss an die Preisangabe dargestellt.
» Der Sternchenhinweis fällt durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Auge
wie die Preisangabe.
33 /84
» Der Hinweistext ist ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar.
Lösung Nr.3:
Nach Ansicht des BGH kann auf die Angabe der Versandkosten komplett verzichtet
werden, solange es um Internetseiten (etwa die Startseite eines Online-Shops oder
Produktübersichtsseiten) geht, von denen aus es nicht möglich ist, Waren (oder
Dienstleistungen) in den virtuellen Warenkorb zu legen.
Bedingung ist jedoch, dass die notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten
Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) "leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar" platziert werden (BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR
143/04).
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite zwingend vor Einleitung des
Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Werden die erforderlichen
Informationen dem Verbraucher jedoch erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum
Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den
virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
PAngV nicht erfüllt.
Achtung Ausnahme: Bei Preisangaben, die der Werbende einem
Suchmaschinenbetreiber mitteilt, muss der Hinweis auf die Mwst. sowie die Versandkosten
bereits im Suchmaschineneintrag selbst dargestellt werden. (vgl. Köhler / Bornkamm UWG,
§ 2 PAngV, Rn. 47).
Achtung Grundpreise: Sollte eine Pflicht zur Darstellung von Grundpreisen bestehen, sind
Grundpreise - so der BGH - in jedem Fall (!) in unmittelbaren räumlichen Bezug zu den
Preise darzustellen - unabhängig davon, wann der Letztverbraucher die Möglichkeit hat, die
Ware in den Warenkorb zu legen. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06 )
34 /84
Frage: Sind die tatsächlich anfallenen Versandkosten im
Warenkorb auszuweisen?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az. I ZR 50/07) Folgendes festgestellt:
"Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom
Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008
Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im
Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt
den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses
Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen
Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für
den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der
Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird."
Aus dieser Entscheidung des BGH könnte sich für den Online-Händler nicht nur die Pflicht
ergeben, den Verbraucher bereits vor Einleitung des elektronischen Bestellvorgangs über
die Versandkosten zu informieren, sondern zusätzlich die Pflicht, die konkret anfallenden
Versandkosten bereits unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs gesondert
auszuweisen.
Das Problem
Sollte die Entscheidung des BGH tatsächlich so aufzufassen sein, würde dies eine Vielzahl
von Online-Händlern vor ein nicht lösbares technisches Problem stellen. Denn im Regelfall
hängt die tatsächliche Höhe der Versandkosten von verschiedenen Faktoren ab, die vom
Kunden jedoch erst im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses (Checkout) festgelegt
werden. Hierzu zählen beispielsweise die Auswahl der Versandart (Standardversand,
Expressversand, Selbstabholung) und die Angabe der konkreten Lieferadresse (Inland,
Ausland, Inseln). Ferner könnten sich die Versandkosten auch noch erhöhen, wenn der
Kunde dem virtuellen Warenkorb weitere Artikel aus dem Sortiment des Online-Händlers
hinzufügt. In diesen Fällen muss das Online-Shop-System die konkreten Versandkosten
anhand der vom Kunden im Verlauf des elektronischen Bestellprozesses zu machenden
Angaben erst noch errechnen. Eine Anzeige der Versandkosten unmittelbar bei Aufruf des
Warenkorbs durch den Kunden ist in diesen Fällen schlicht unmöglich. Anders wäre es nur,
wenn der Online-Händler überhaupt keine Versandkosten oder wenn er für alle Fälle die
gleiche Pauschale berechnet. Diese Fälle sind in der Praxis aber eher selten.
35 /84
Denkbare Lösungsansätze
Lässt man die vorgenannten - in der Praxis eher seltenen - Fälle einmal außer Betracht,
muss man schnell erkennen, dass es für die große Anzahl der Fälle in der Praxis keine
praktikable Lösung des Problems gibt. Man könnte zum Beispiel darüber nachdenken,
direkt im virtuellen Warenkorb ein Zusatzprogramm (Versandkostenrechner) vorzuhalten,
über das sich der Kunde die konkreten Versandkosten anhand bestimmter Angaben genau
ausrechnen kann. Nimmt man den BGH wörtlich, würde aber auch dies nicht den
gesetzlichen Anforderungen genügen, da die tatsächliche Höhe der Versandkosten ja
bereits "bei Aufruf" des Warenkorbs angezeigt werden muss. Vor diesem Hintergrund
würde es übrigens auch nicht ausreichen, irgendeinen Betrag für die Versandkosten im
Warenkorb auszuweisen, der nur für eine bestimmte Versandvariante in Frage kommt.
Denn der BGH verlangt ja gerade die Angabe der "tatsächlichen Höhe der für den Einkauf
anfallenden Versandkosten".
Die Sinnfrage
Für uns stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum der BGH den
Online-Händlern eine solche Hürde hätte auferlegen wollen. Denn wie der BGH in seiner
Entscheidung selbst ausführt, dienen die Vorschriften der PAngV letztlich dem Ziel, dass
der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann, er also vor Einleitung des
elektronischen Bestellprozesses über alle anfallenden Kosten umfassend informiert wurde.
Dieses Ziel ist aber schon dadurch erreicht, dass dem Verbraucher die Versandkosten in
allen denkbaren Variationen mitgeteilt werden müssen, bevor er die Ware in den virtuellen
Warenkorb legen kann. Wenn der Online-Händler sich an diese Vorgaben hält und dem
Kunden die Versandkosten beispielsweise auf einer entsprechend deutlich verlinkten
Versandkostenübersichtsseite anzeigt, weiß der Kunde bereits beim Aufruf des virtuellen
Warenkorbs im Online-Shop des Händlers, welche Versandkosten letztlich auf ihn
zukommen werden. Dieses Ergebnis wird ihm im Normalfall also am Ende des
elektronischen Bestellprozesses nur nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Forderung, die
konkret anfallenden Versandkosten unmittelbar bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs
gesondert auszuweisen, ist vor diesem Hintergrund also auch völlig sinnlos.
36 /84
Fazit
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände stellen wir uns die Frage, ob die
zitierte Entscheidung des BGH wirklich so zu verstehen ist, wie es die Wettbewerbszentrale
offenbar im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Abmahnung vertreten hat. Aus unserer
Sicht gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder der BGH hat sich unglücklich ausgedrückt
und eigentlich etwas anderes gemeint, als es der reine Wortlaut vermuten lässt, oder der
BGH hat es genauso gemeint, wie es der Wortlaut vermuten lässt, hätte dann aber eine
Entscheidung an der Realität vorbei getroffen.
Egal welcher Auffassung man hier zuneigt, bleibt es für die Praxis bis zu einer Klärung
dieser Frage - möglicherweise durch den BGH selbst - vorläufig bei einer nicht zu
unterschätzenden Rechtsunsicherheit.
Wir persönlich neigen derzeit der Auffassung zu, dass der BGH mit seiner Entscheidung
nicht vorschreiben wollte, dass die konkreten Versandkosten immer direkt bei Aufruf des
virtuellen Warenkorbs ausgewiesen werden müssen, sondern dass ein Ausweis der
konkreten Versandkosten auch noch an späterer Stelle im elektronischen Bestellprozess
erfolgen kann, jedenfalls aber noch rechtzeitig bevor der Kunde die Möglichkeit hat, seine
Bestellung abzusenden. Nur eine solche Auslegung halten wir auch für praktikabel.
Ob wir mit unserer Auffassung richtig liegen, wird sich allerdings erst noch erweisen
müssen. Bis dahin muss jeder Betreiber eines eigenen Online-Shops selbst entscheiden,
welches Risiko er insoweit einzugehen bereit ist. Für jemanden, der jegliches Risiko
vermeiden möchte stünde nach unserer Auffassung derzeit nur die Möglichkeit offen,
entweder ganz auf die Berechnung von Versandkosten zu verzichten (diese könnten ja
bereits in die Endpreise eingerechnet werden) oder eben eine einheitliche Pauschale zu
berechnen, die für alle Versandvarianten gilt und die im virtuellen Warenkorb automatisch
angezeigt wird.
37 /84
Frage: Ist beim weltweiten Versand nur die Angabe der
Versandkosten für EU-Länder zulässig?
Hier vertreten Gerichte derzeit unterschiedliche Auffassungen:
Pro Wettbewerbswidrigkeit: OGL Hamm
Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 28.03.2007 (Az. 4 W 19/07), dass es
wettbewerbswidrig sei den weltweiten Versand anzubieten und dabei nur die
Versandkosten für das europäische Ausland zu nennen. Soweit eine vorherige Angabe
dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich seien, sind die näheren Einzelheiten der
Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen
kann, § 1 II S. 2 PAngV, so das Gericht.
Der Verstoß sei auch nicht unerheblich:
"Mit dem Erfordernis der nichtunerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der
Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen
und für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen
die Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern ist eine nur
unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die Auswirkungen der
Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die
Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur
einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die
Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie
im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend
berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt ("geeignet"), auch der
Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die
Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert."
38 /84
Contra Wettbewerbswidrigkeit: KG Berlin
Das KG Berlin hat dagegen in einem ähnlich gelagerten Fall eine bloße Bagatelle
angenommen (vgl. Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 62/10). Begründet hat es dies wie
folgt:
"Vorliegend ist zwar ein Versand weltweit angeboten worden. Versandkosten werden aber
immerhin für die Europäische Union und die Schweiz angegeben. Darüber hinaus wird der
Hinweis gegeben "... Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage". Die
deutschsprachigen e.-Angebote der Antragsgegnerin auf der Internetplattform von e.
Deutschland wenden sich in aller erster Linie an Inländer und deutschsprachige Ausländer.
Für diese Gebiete werden die Versandkosten konkret angegeben. Eine besondere
Marktbedeutung der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Eine Irreführung darüber, dass bei
einem Versand
in alle anderen Länder außerhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen,
erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs für allenfalls
(wenn überhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den Ländern außerhalb der EU und
der Schweiz (oder für die wenigen Verbraucher aus diesen Ländern, die an einem Versand
in das übrige Ausland interessiert sind) geht über einen bloßen Bagatellverstoß nicht
hinaus."
Frage: Zulässig, dass bei Auslandslieferungen Versandkosten
individuell vereinbart werden?
Jedenfalls das OLG Frankfurt (Beschluss v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11) ist nicht der
Ansicht:
"Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil
das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische
Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von
Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBI. I
Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG
in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden
Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle,
in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand
des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch
derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I,
II UWG anzusiedeln ist."
39 /84
Frage: Häufige Fehler bei nach Gewicht gestaffelten
Versandkostenangaben?
Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom
Gewicht ihrer Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die
Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit
haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.
Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:
"(?)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle
eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt
jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer
geworden ist.(?)"
Hinweis: Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite
angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in
den Warenkorb zu legen.
Ergo: Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange
sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten
selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der
Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite,
s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.
Frage: Ist der Hinweis "zzgl. Versand" nur auf Startseite eines
Online-Shops ausreichend?
Dies hat das LG Bonn (Urteil vom 15.07.2009, Az. 16 O 76/09) mit folgender
überzeugender Begründung verneint:
"Auch der Hinweis auf der Startseite war nicht ausreichend, denn regelmäßig werden InternetProduktangebote unter Umgehung der Startseiten der Online-Shops über Suchmaschinen
angezeigt, so dass der Kaufinteressent den auf der Starseite befindlichen Link zu den Liefer- und
Versandkosten nicht erhält."
40 /84
Frage: Ist die Angabe von Versandkosten erst am Ende einer
Internetseite zulässig?
Antwort: Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z.B. durch Sternchen
oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" ( § 1
Abs. 6 Satz 2 PAngV) . Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den
einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung
des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt. Damit würde es letztlich vom Zufall
abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der
Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu
auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.05.2008, Az. 3 U 225/07).
In einem aktuelleren Urteil (vom 02.03.2010, Az. I-4 U 208/09, 4 U 208/09) führte das OLG
Hamm in dem Zusammenhang aus:
"Unstreitig finden sich die entsprechenden Hinweise auf diese Kostenbestandteile erst am Ende
des Scroll-Vorganges. Die Verteidigung der Antragsgegnerin trifft nicht den Kern des Vorwurfes. Es
kommt nicht darauf an, ob unabhängig von der Länge der Angebotsseite diese Angaben noch auf
der Angebotsseite sich mehr oder weniger zufällig finden lassen. Insoweit mag der Leitsatz des
Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung Versandkosten (GRUR 2008, 84) missverständlich
sein, wenn es dort heißt, dass gegen die Preisangabenverordnung nicht verstoßen wird, wenn nicht
schon auf derselben Seite auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Entscheidend
ist die Zuordnung dieser Angaben zum Preis. Diese Zuordnung muss augenfällig sein, wie immer
sie im Einzelfall auch ausgestellt sein mag (BGH GRUR 2008, 532- Umsatzsteuerhinweis; OLG
Hamburg GRUR-RR 2009, 268). Das ist hier eben nicht der Fall. Die entsprechenden Angaben
kommen erst ganz zum Schluss auf der Angebotsseite, wo sie niemand mehr vermutet angesichts
des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials, das keine Erläuterungen mehr zum Preis
enthält. Der Link neben dem Entchen (vgl. Bl. 48 d.A.) betrifft Artikelinformationen und
Serviceleistungen, also nicht die Preisinformationen. Vor allem aber kann der Besteller die Entchen
schon in den Warenkorb legen, ohne sich bis zum Ende der Angebotsseite durchgescrollt zu
haben. Schon das allein ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Versandkosten"
(GRUR 2008, 84) ausreichend, um einen Verstoß zu begründen. Entsprechendes gilt für den
Mehrwertsteuerhinweis."
41 /84
Frage: Welche Besonderheiten sind bei Preissuchmaschinen,
Preisvergleichslisten zu beachten?
Der BGH hatte mit Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass in
Preisvergleichsportalen neben dem Endpreis auch die Versandkosten anzugeben sind,
sofern entsprechende Versandkosten anfallen sollten. Ein Belehren des Kunden über
anfallende Versandkosten erst auf der eigenen Internetseite erfolgt nach Ansicht des
höchsten deutschen Zivilgerichts zu spät.
Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass der Kunde bereits in der
Preissuchmaschine eine gewisse Vorauswahl treffe, dass er sich mit einem Angebot näher
befasse und die Internetseite des jeweiligen Anbieters mit Hilfe der Verlinkung aufsuche.
Der Kunde würde dabei aus den zahlreichen Angeboten die preislich günstigsten Angebote
bevorzugen. Werde der Kunde allerdings erst nach seiner Entscheidung darauf
hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, sei die
für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen worden. Umgekehrt rechne
der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch
unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, das die
Internetseite des Anbieters aufgesucht wird (BGH GRUR, 2010, Rn. 251).
Keine Rolle spielt, ob es auf dem jeweiligen Preisvergleichsportal überhaupt technisch
möglich ist, Preise mit Versandkosten zu listen. So ist es - so der BGH (vgl. Urteil vom
18.03.2010, Az. I ZR 16/08) - allein Entscheidung (und damit Verantwortung) des
Werbenden, welcher Suchmaschine er sich bedient.
42 /84
Grundpreise I (Allgemeine Fragen)
Frage: Was ist Sinn und Zweck der Grundpreisangabe?
Der Gesetzgeber verspricht sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie
transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er geht zudem
davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell
eher preisdämpfend auswirken werde.
Frage: Wann ist die Angabe von Grundpreisen verpflichtend?
Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 PAngV
im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG bezüglich der gesetzgeberischen Intention
folgendes statuiert:
"§ 2 Abs. 1 beschreibt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises für Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. (?) Die
Verpflichtung zur Grundpreisangabe soll neben Lebensmitteln statt dessen auch für alle sonstigen
Waren gelten, die dem Verbraucher in dem im § 2 Abs. 1 beschriebenen Zustand angeboten
werden. (?) Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist
somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder
ohne Angabe einer solchen angegeben werden."
Ergo: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Angabe eines Grundpreises
grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
angeboten werden.
43 /84
Frage: Auf welche Mengeneinheit hat sich der Grundpreis zu
beziehen?
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
» 1 Kilogramm,
» 1 Liter,
» 1 Kubikmeter
» 1 Meter oder
» 1 Quadratmeter
der Ware.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250
Milliliter nicht übersteigt, dürfen (nicht: müssen) als Mengeneinheit für den Grundpreis 100
Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
"Üblicherweise" bedeutet, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der zum gegebenen Zeitpunkt am Markt
erhältlichen Angebote dieser Warenart das Nenngewicht oder Nennvolumen tatsächlich 250 Gramm oder 250
Milliliter nicht übersteigt.
Der Begriff "Nenngewicht" bzw. "Nennvolumen" ist bei Fertigpackungen im Sinne der
Nennfüllmenge gemäß §§ 6 ff. Fertigpackungsverordnung zu verstehen.
Achtung: Diese privilegierende Ausnahmebestimmung betrifft nur Ware, die nach Gewicht
oder Volumen, nicht aber nach Länge oder Fläche angeboten wird.
Frage: Grundpreisangabepflicht bei Waren, die stückweise oder je
Paar angeboten werden?
Nein.
44 /84
Frage: Sind Mengeneinheiten für Produkte beliebig wählbar?
Grundsätzlich richtet die Mengeneinheit, auf die sich der Endpreis und damit auch der
Grundpreis bezieht, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Anderes gilt nur, wenn die
Art der Mengeneinheiten verbindlich vorgeschrieben worden ist - wie etwa bei Lebensmiteln
der Fall. So gibt etwa § 7 der Fertigpackungsverordnung vor, dass in der Regel
» Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen und
» Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht zu kennzeichnen sind.
Von dieser Regel kennt die Fertigpackungsverordnung mehrere Ausnahmen, welche ein
Bericht vom Oktober 2010 der Verbraucherzentralen sehr übersichtlich wie folgt
zusammengefasst hat:
- Milcherzeugnisse (Joghurt, Sahne, Kefir, Sauermilch, Kondensmilch) sind nach Gewicht
zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b FPackV). Folglich hat die Grundpreisangabe ebenfalls
nach Gewicht zu erfolgen. Ausnahme: Milchmischgetränke, hier erfolgt die
Füllmengenangabe und Grundpreisangabe nach Volumen, wie bei jedem anderem
flüssigen Lebensmittel auch.
- Buttermilcherzeugnisse können entweder nach Gewicht oder Volumen angegeben
werden(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b FPackV). Folglich hat die Grundpreisangabe nach Gewicht oder
Volumen zu erfolgen.
- Bei ungezuckerter Kondensmilch in Kunststoff-, Glasverpackungen oder Tetrapack (also
nicht Metalldosen oder Tuben) ist die Füllmenge in Gewicht und Volumen anzugeben (§ 7
Abs. 2 Nr. 1b FPackV). Konsequenter Weise hat auch die Grundpreisangabe nach Gewicht
und Volumen zu erfolgen.
- Bei konzentrierten Suppen (pastig, fest, flüssig: beispielsweise Terrinen, welche mit
heißen Wasser aufgegossen werden oder Tütensuppen), konzentrierten Brühen,
konzentrierten Braten-, Würz- und Salatsoßen ist auf der Verpackung das Volumen der
verzehrsfertigen Zubereitung bzw. des fertigen Produktes anzugeben (§ 7 Abs. 2 Nr. 3
FPackV). Der Grundpreis ist folglich auch auf Volumen-Basis zu kennzeichnen.
- Bei Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen (wie Tortenguss und Götterspeise) ist
die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung erforderlich ist, anzugeben (§ 7 Abs. 2 Nr.
5). Die Grundpreisangabe hat hier nach Volumen zu erfolgen.
45 /84
- Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (Obst oder Gemüse in
Konserven), so ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses
Lebensmittels anzugeben (§ 11 Abs. 1 FPackV). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV muss
der Grundpreis sich bei solchen Produkten auf das Abtropfgewicht beziehen.
Frage: Sind Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
Grundpreise sind auch bei bloßer Werbung darzustellen, solange Preise angegeben
werden. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06).
46 /84
Grundpreise II (Fragen zur Darstellung und
Platzierung)
Frage: Wie sind Mengeneinheiten für Grundpreise konkret
anzugeben?
Antwort: Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
?1 Kilogramm,
?1 Liter,
?1 Kubikmeter
?1 Meter oder
?1 Quadratmeter
der Ware.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter
nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter
verwendet werden.
Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr
oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu
verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das
angegebene Abtropfgewicht zu beziehen (vgl. § 2 III PAngV) .
Frage: Sind Endpreise gegenüber Grundpreisen hervorzuheben?
Dies ist nicht der Fall, da es vorliegend nicht um eine Preisaufgliederung i.S.d. § 1 Abs. 6 S.
3 PAngV geht.
47 /84
Frage: Darf der Grundpreis kleiner als der Endpreis angezeigt
werden?
Ja. Er kann auch grafisch anders als der Endpreis gestaltet sein (vgl. Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2204, Rn. 8).
Frage: Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis
hervorheben?
Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis,
insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit
einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5
Satz 1 PAngV dar.
Frage: Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises
anzugeben sind. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen
werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Endpreisen ist
daher zwingend. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06).
Diese Anforderung ist deutlich strenger als die Regelung zur Darstellung der Umsatzsteuer und Liefer- und
Versandkosten. Dort ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis gerade nicht
erforderlich.
Frage: Angabe des Grundpreises erforderlich, wenn Ware nicht in
Warenkorb gelegt werden kann?
Ja, der Grundpreis muss in jedem Falle (!) in unmittelbarer (!) Nähe des Endpreises
angegeben werden. Es kommt immer darauf an, dass beide Preise auf einen Blick
wahrgenommen werden können. (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06). Es ist
gerade nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu
nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann und damit nicht von
allen Kunden aufgerufen wird.
Häufige Abmahngründe in dem Zusammenhang sind fehlende Angaben von Grundpreisen
48 /84
» bei Suchergebnissen eines Online-Shops betreffen grundpreispflichtiger Produkte unter
Angaben von Preisen.
» bei der Darstellung von Preisen grundpreispflichtiger Cross-Selling Produkte,
» auf Produktübersichtsseiten, auf denen verschiedene grundpreispflichtige Produkte
(unter Angaben von Preisen) dargestellt werden.
Frage: Wie sind bei eBay-Angeboten Grundpreise darzustellen?
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Händler verpflichtet, in unmittelbarer Nähe des
Endpreises auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben, dies gilt nicht nur für das
Anbieten von Waren, sondern schon dann, wenn unter Nennung des Endpreises geworben
( § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV) wird. Notwendig ist, dass beide Preise (Endpreis und Grundpreis)
auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dieses Kriterium setzt wiederum einen
unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Angebot voraus. Dies
bedeutet, dass der Grundpreis bei eBay-(Sofort-Kaufen-)Angeboten auch schon in der
Gallerie- bzw. Kategorieübersicht wahrgenommen werden können muss. Eine Darstellung
des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur über ein Anklicken
des Produkts erreicht werden kann, genügt hierfür nicht (BGH Urteil vom 26.02.2009; Az.: I
ZR 163/06).
Daher muss für eine korrekte Grundpreisangabe auf eBay folgendes beachtet werden:
» Der Grundpreis muss am Anfang (oder Mitte) der eBay-Artikelüberschrift angegeben
werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Grundpreis auch in der eBay-Gallerie- bzw.
Kategorieansicht angezeigt wird. Schon nicht mehr ausreichend ist es, den Grundpreis in
der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen.
» Nicht notwendig ist es, den Begriff "Grundpreis" zu nennen. Folgende Formulierungen
wären in der Artikelüberschrift ausreichend: (3 ? / 1 l) bzw. (3 ? / 100 ml) oder ( 3 ? / 1 kg)
usw.
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Grundpreise III (Ausnahmen der
Grundpreisangabenpflicht)
Frage: Was gilt bei Letztverbrauchern, die keine "privaten
Letztverbraucher" sind?
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der PAngV insgesamt nicht
anwendbar (womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), bei Angeboten oder
Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen
beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit
verwenden - also gerade keine privaten Letztverbraucher sind; für Handelsbetriebe gilt dies
nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1
genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge
tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren
kaufen.
Achtung: Von der Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Gestaltung von
Angeboten gestellt, die als ausschließlich an Letztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV
gerichtet gelten sollen. So müssen sich Angebote und Werbung gezielt an nicht private
Letztverbraucher i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV richten.
Zur Abgrenzung der Ausrichtung der Werbung nannte der BGH (Urteil vom 29.04.2010, Az.
I ZR 99/08) in seiner Begründung folgende Kriterien:
1. Darauf kommt es an:
» Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Werbung nur an Gewerbetreibende oder
(auch) an private Letztverbraucher richtet, ist die Sicht der Werbeadressaten.
» Für jedermann zugängliche Internetangebote sprechen zumindest immer auch private
Letztverbraucher an.
» Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Angebote eine für den Adressatenkreis eindeutige,
unmissverständliche und deutliche Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten.
» Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an
Letztverbraucher i.S.d. § 9 Abs. 1 PAngV trifft den Werbenden die Pflicht, durch geeignete
Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche
Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.
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2. Unbeachtlich ist dagegen:
- An welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten will.
- Der bloße Wille des Werbenden, keine Verträge mit privaten Letztverbrauchern schließen
zu wollen.
- Dass der Werbende die beworbene Ware tatsächlich nicht an private Letztverbraucher
veräußert.
- Die Verwendung von Formulierungen, die der Durchschnittsverbraucher nicht zu kennen
braucht bzw. die er nicht dahingehend verstehen muss, dass sich das Angebot
ausschließlich an Gewerbetreibende richtet (hier: "Preis Export-FCA" oder
"Preis-Händler-Export-FCA").
Zu diesem Themenkomplex finden Sie vertiefende Informationen in folgenden Artikeln der
IT-Recht Kanzlei:
- "Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende! - Oder: Die Vorteile des B2B-Handels
abmahnsicher nutzen."
- "Verkauf nur an Gewerbetreibende! - Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des
Erwerberkreises"
Frage: Was gilt bei Waren und Leistungen mit Werbeverbot?
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV sind Vorschriften der PAngV insgesamt nicht anwendbar
(womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), auf Waren und Leistungen, soweit
für
sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.
Diese Bestimmung bezieht sich z.B. auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes
(HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein
Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige
Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.
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Frage: Was gilt bei Versteigerungen?
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind Vorschriften der PAngV insgesamt nicht anwendbar
(womit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt), auf Warenangebote bei
Versteigerungen. Erfasst wird dabei nicht nur die Versteigerungsveranstaltung selbst,
sondern ggf. auch die Ankündigungen sowie entsprechende Versteigerungskataloge.
Frage: Was gilt bei individuellen Preisnachlässen?
Individuelle Preisnachlässe (nicht jedoch die allgemein geforderten Preise) sind gemäß § 9
Abs.2 PAngV von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen.
Frage: Was gilt bei durch Werbung gekannt gemachte generelle
Preisnachlässe?
Keine Angaben von Gundpreisen sind erforderlich, wenn es um durch Werbung bekannt
gemachte (z.B. durch Zeitungsanzeigen, Prospekte, Internetwerbung) generelle
Preisnachlässe geht, die zudem nach Kalendertagen zeitlich begrenzt werden. Das
bedeutet, dass die Preissendung vorübergehender und nicht endgültiger Natur sein darf.
Auch muss zwingend angegeben sein, von welchem Kalendertag bis zu welchem
Kalendertag eine Preissenkung Gültigkeit haben soll.
Frage: Was gilt bei Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumen
von weniger als 10 g oder 10 ml?
Bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder
Milliliter verfügen, sind gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV nicht erforderlich. Es kommt
demnach auf die Nennfüllmenge, also auf die auf der Fertigpackung (allein um solche
Verpackungen geht es bei § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV) angegebenen Menge an. Keine Rolle
spielt, ob die tatsächliche Menge der Einzelpackung der Nennfüllmenge entspricht
(Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Abschn. C 119, § 9 PAngV, Rn. 12).
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Frage: Was gilt bei Waren, die verschiedene Erzeugnisse
enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind?
Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises
für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengte
Erzeugnisse enthalten. Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihren
charakterisitschen Merkmalen übereinstimmen. Für solche zusammengesetzten Angebote beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder
Schinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem
Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1
PAngV genannt werden müsste (vgl. hierzu auch Urteil des BGH vom 28.06.2012, Az. I ZR
110/11).
Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie"
führen in dem Zusammenhang aus:
Hier ist ein Preisvergleich mit anderen Waren durch die Verbindung verschiedener
Produkte in einer Packung ohnehin erschwert und würde in der Regel durch die Angabe
eines Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert.
Erste Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass verschiedene Arten von Erzeugnissen
verpackt sind, z. B. verschiedene Lebensmittelsorten. Nicht vermischt oder nicht vermengt
sind die Erzeugnisse, wenn sie in ihrer Substanz voll erhalten bleiben. Dabei dürfen ihre
Oberflächen nicht mit dem anderen Produkt verbunden sein. Ganze Haselnüsse auf
Schokolade z. B. sind verschiedenartige Erzeugnisse, die aber vermischt sind. Pralinen,
die mit Weinbrand gefüllt sind, sind ebenfalls verschiedenartige, jedoch vermischte
Erzeugnisse. Unter Absatz 2 Nr. 2 fallen daher Fertigpackungen, wenn in ihnen z. B.
Schokoladen mit einer Flasche Weinbrand oder Seifen mit Eau de Cologne verpackt
sind. Auch Waschmittelpackungen mit verschiedenartigen, getrennt gehaltenen
Substanzen und Gebinde, die verschiedene Getränke enthalten, fallen darunter.
Achtung: Nach der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung ist der
Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 PAngV dann nicht erfüllt, wenn ein Erzeugnis im
Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen eindeutig im Wert
überwiegt (z. B. Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler). Der Grundpreis
ist dann auf die Menge des im Wert überwiegenden Erzeugnisses zu beziehen.
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Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom
23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach
Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein
grundpreispflichtiges Angebot vorliegt:
Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des
Artikels neben den Edelstahlspitzen auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcher
ausdrücklich von "Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r" spricht und nicht etwa
von "Taubenabwehr nebst Kartuschen". Hieraus lässt sich entnehmen, dass der
"eigentliche" Artikel (knapp) 25 m Edelstahlspitzen zur Taubenabwehr sind und nicht etwa
zwei Artikel verkauft werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch bei
Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich aus
zwei Komponenten - nämlich einmal aus Edelstahlspitzen und weiter aus Spezialkleber zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände - hier
Spezialkleber - vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hier
der Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel "Taubenabwehr
Edelstahlspitzen Pico Plast 4 - r" eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbar
damit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einem
Revell-Flugzeug die mitgelieferte Uhu-Tube den Kaufgegenstand zu einem
verschiedenartigen Erzeugnis macht.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das
Wertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertes
der Edelstahlspitzen zu dem der Spezialkleber, (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot,
welches sich vom Wortlaut her nur auf Edelstahlspitzen bezieht, als Offerte
verschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selber
nicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.
Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot
nicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt.
Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in
einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke,
Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung Abschn. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche
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Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht."
Daher: Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sollte eine
Grundpreisangabe getroffen werden, wenn folgende zwei Punkte alternativ oder kumulativ
vorliegen:
» Der Wert der unterschiedlichen Produkte ist nicht annähernd gleichwertig (Wertverhältnis
von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob
die zur Hauptware kombinierte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe
angesehen werden könnte.
» Die Produktbezeichnung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei dem Angebot nur um
eine einzige Ware handelt.
Frage: Was gilt bei kleinen Direktvermarktern und kleinen
Einzelhandelsgeschäften?
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist eine wichtige Ausnahme von der
Grundpreisangabenpflicht, weil die davon erfassten Betriebe und Verkaufsstellen generell,
d. h. mit ihrem gesamten Warensortiment und auch bei einer Werbung unter Angabe von
Preisen, von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung freigestellt werden. Für die
Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV müssen die folgenden 3 Voraussetzungen
gleichzeitig vorliegen:
» kleines Einzelhandelsgeschäft bzw. kleiner Direktvermarkter mit bis zu höchstens 200
m2 Fläche je Verkaufsstelle und
» die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, d. h. mehr als 50 % des
Warensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten (das sind vor allem
Geschäfte mit persönlicher Beratung bzw. mit einer Gestaltung des Verkaufsraumes, die
es dem Verbraucher verwehrt, die Ware selbst aus dem Regal zu nehmen) und
» das Unternehmen betreibt höchstens 7 in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale
abhängige Filialen bzw. Verkaufsstellen oder es existieren entsprechend viele
Franchise-Verträge, d. h. einschließlich des Hauptbetriebes dürfen nicht mehr als
insgesamt 8 Betriebsstätten vorhanden sein.
Sofern in großen Einzelhandelsunternehmen (z. B. Verbrauchermärkten) kleineren
selbständigen Gewerbetreibenden ein abgegrenzter Raum zum Verkauf überlassen ist (z.
B. Bäckerei im Eingangsbereich), so ist in diesen Fällen nicht auf die
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Gesamtverkaufsfläche des Großmarktes, sondern auf die dem Händler tatsächlich zur
Verfügung stehende Verkaufsfläche abzustellen.
Bei der Bestimmung, welche Betriebe unter die Ausnahmevorschrift fallen, ist stets zuerst
das Merkmal "überwiegende Bedienung" zu prüfen, da beim Fehlen dieser Eigenschaft
das Unternehmen bereits nicht davon erfasst wird und es dann auf die Kriterien
"Verkaufsfläche" und "Vertriebssystem" nicht mehr ankommt. Das bedeutet auch, dass der
gesamte Selbstbedienungseinzelhandel - unabhängig von der Betriebsgröße - nicht unter
diese Ausnahme fällt.
Im Übrigen erlaubt § 9 Abs. 2 Nr. 3 PAngV keine generelle branchen- bzw.
vertriebsformbezogene Befreiung von der Grundpreisangabenpflicht. Vielmehr ist in jedem
Einzelfall zu untersuchen, ob ein Unternehmen alle 3 Voraussetzungen für eine Ausnahme
als "kleiner Direktvermarkter" oder "kleines Einzelhandelsgeschäft" erfüllt. Daher ist es
nicht vorgesehen, mobile Verkaufsstätten oder bestimmte Handwerkszweige (z. B.
Bäckereien) allgemein freizustellen.
(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie".)
Frage: Was gilt bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung
angeboten werden?
Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV nimmt laut amtlicher Begründung zur
Preisangabenverordnung Waren von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2
Abs. 1 aus, die im Rahmen einer Dienstleistung, z. B. in Beherbergungsbetrieben,
Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen,
Friseurgeschäften, angeboten werden. Es sie davon auszugehen, dass ein Preisvergleich
für den Verbraucher in diesen Bereichen nicht zwingend gewährleistet sein muss.
Aber Achtung: § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für
Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unter
die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben.
In dem Zusammenhang führte der BGH in seinem Urteil vom 28.06.2012 (Az. I ZR 110/11)
aus:
"Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich
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um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden
nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4
PAngV "im Rahmen einer Dienstleistung" erfolgt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Transportdienstleistung in diesem Fall gegenüber der Lieferung der
Waren zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von der
Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht aus, dass im Zusammenhang mit der
Lieferung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG,
insbesondere der Regelung in Art. 3 Abs. 2 (vgl. oben Rn. 11), nichts anderes entnehmen.
Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im Einklang, wenn das nationale Recht es nicht
ausreichen lässt, dass neben den Waren eine gegenüber der Lieferung in den Hintergrund
tretende Dienstleistung angeboten wird. Darüber hinaus stützt der Wortlaut der Richtlinie
sogar diese Auslegung. Denn sie spricht von "bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten
Erzeugnissen" und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das von
der Dienstleistung und nicht von der Warenlieferung geprägt ist. Aus den englischen und
französischen Sprachfassungen ("products supplied in the course of the provision of a
service" und "produits fournis à l?occasion d?une prestation de service"), auf die die
Revision verweist, ergibt sich nichts anderes. Der französische Text lässt sogar noch
deutlicher als der deutsche erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit der
Erbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn die
Dienstleistung bei Gelegenheit der Warenlieferung erbracht wird.
Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme im
Zusammenhang mit der Lieferung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werden
müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zugeschnitten ist die Ausnahmeregelung des §
9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV unter anderem auf Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur darauf
bezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur
Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern
auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackungen, oder
offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Umhüllung, angeboten
werden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den
Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen
neben den zubereiteten Speisen (Piz-za) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung
ähnlich wie beim Straßenverkauf durch eine Gaststätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke,
Lebensmittelrecht, C 119, Lief. Juli 2006, § 9 PAngV Rn. 19; MünchKomm.UWG/Ernst,
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Anh. §§ 1-7 G § 9 PAngV Rn. 15) im Vordergrund mit der Folge, dass die
Ausnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet."
Frage: Was gilt bei Getränke- und Verpflegungsautomaten?
Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 5 PAngV müssen keine Grundpreise ausgewiesen werden bei
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. Es kommt dabei
entscheidend darauf an, dass der Vebraucher die gewünschte Ware ohne weiteres
menschliches Zutun dem Automaten entnehmen kann.
Frage: Was gilt bei Kau- und Schnupftabak mit einem
Nenngewicht bis 25 Gramm?
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 PAngV müssen keine Grundpreise ausgewiesen werden bei Kauund Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm - lediglich Waren dieser Art in
Fertigpackungen sind betroffen (so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,
Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2357, Rn. 32). Nicht das tatsächliche Gewicht der
Packung ist entscheidend, sondern das auf der Verpackung angegebene Gewicht.
Frage: Was gilt bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der
Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel
dienen?
Gemäß § 9 Absatz 5 S.2 PAngV sind keine Grundpreise bei kosmetischen Mitteln
anzugeben, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder
der Nägel dienen.
Unter diese Ausnahmebestimmung fallen z.B. alle färbenden Mittel, Nagellack,
verschiedene Puder, Lippenstift, Mittel zur Bräunung der Haut, Mittel zur kurzfristigen
Änderung der Hautstruktur ("Gesichtsmaske") und Haarsprays (Quelle: Zipfel, Rathke,
Kommentar zur Lebensmittelrecht, 2012, Loseblatt, 119. PAngV S. 49). Strittig ist derzeit,
ob eine nur kurzfristige Wirkung zwingende Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 9 Abs.
5 S. 2 PAngV ist (dafür Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Abschn. C 119, § 9 PAngV, Rn.26
/ dagegen Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S.
2357, Rn. 34)
Nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen jedenfalls Mittel zur Pflege von Haut, Haar
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oder Nägeln.
Die "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie"
führen in Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung aus:
"Diese Ausnahmeregelung grenzt die davon erfassten Produkte insofern sehr stark ein, da nur
solche Färbungs- oder Verschönerungsmittel erfasst werden, die ausschließlich und nicht nur
überwiegend diesen Zwecken dienen. Damit fallen alle Produkte unter die
Grundpreisangabenpflicht, die neben diesen Zwecken auch noch - wenn auch u. U. in völlig
untergeordnetem Maße - anderen Zwecken dienen. Entscheidend ist hier die übliche Anwendung
und nicht die Bestimmung. Im Einzelnen erstreckt sich die Ausnahme vor allem auf die in Anlage
6 genannten Produkte."
Anlage 6 der Vollzugshinweise enthält folgende (nicht abschließende) Auflistung von
kosmetischen Mitteln, die unter die Ausnahmevorschrift § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV fallen
sollen:
» Make-up: flüssig, Creme, Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch pflegend;
» nur färbende Hautcremes und Emulsionen (Sonnen-Make-up und wasserfeste
Körperpflegemittel);
» Schminke und Abschminke;
» Bräunungsmittel;
» Schönheitskleie, wenn nicht auch pflegend;
» Sommersprossencreme;
» Theaterschminke;
» Karnevalschminke;
» Gesichtspuder, wenn nicht auch pflegend;
» Wimperntusche (Mascara) als Cake, Creme und flüssig, mit und ohne Einlage von
Haar- bzw. Nylon-Schnitten;
» Eye-Liner in Bleistiftform oder flüssig mit Pinsel aufzutragen, normal oder abziehbar;
» Augenbrauen-Make-up: in Bleistiftform oder als Cake-Puder;
» Eye-Shadow : als Fettstift, Deckcreme oder Puder (lose u. Cake), wenn nicht auch
pflegend;
» Eye Brow Powder;
» Korrekturstift;
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» Abdeckstifte;
» Nagellack;
» Polierpuder für Fingernägel;
» Nagelweißstifte;
» Nagellackentferner;
» Nagelpolierstifte;
» Haarfärbemittel, Haartönungsmittel;
» farbige Haarpuder;
» tönende Haarfestiger;
» Dauerwellpräparate;
» Enthaarungsmittel;
» Färbende Lippenstifte, Cup Gloss;
» Nagelhärter, Nagelhautentferner
Das Landgericht Leipzig begründete mit Beschluss vom 12.09.2012 (Az. 04 HK O 2214/12)
recht anschaulich, warum beim Verkauf von Mitteln gegen Fußpilz und Nagelöle zwingend
Grundpreise anzugeben sind:
"Zudem handelt es sich bei dem Produkt "Antifungal" schon nach dem Begriffsinhalt dieser
Bezeichnung um ein Mittel gegen Fußpilz, so dass es sich dabei nicht um ein Mittel handelt,
welches ausschließlich der Verschönerung der Haut oder von (Fuß-)Nägel handelt. Das gilt
im Übrigen selbst dann, wenn es sich dabei um Mittel gegen Pilzbefall (auch) betreffend
Nägel handeln sollte. Die Wirkungen mögen auch eine Verschönerung zur Folge haben,
beschränken sich dann darauf aber jedenfalls nicht, wie indes nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV
erforderlich. Nichts anderes gilt für Nagelöle. Auch die haben - wie über die Ehefrau des
Vorsitzenden - hinreichend gerichtsbekannt, anders als etwa Nagellack oder
Nagelpolierstifte zumindest auch - wenn nicht gar überwiegend oder ausschließlich pflegende Funktion, mithin nicht wie erforderlich ausschließlich verschönernde Funktion.
Sie dienen nämlich gerade zumindest auch der Aufweichung und Pflege auch der an einen
Fuß-/Handnagel unmittelbar anschließenden Hautbereiche, der Vermeidung von
Hornhaut dort, wie auch insbesondere zur Vermeidung von Rissen in den Nägeln. Dies mag
zwar auch eine "Schönheitsfrage" sein, ist das aber nicht ausschließlich."
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Frage: Was gilt bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die
mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70
Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten?
In dem Fall sind Grundpreisangaben gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 PAngV nicht erforderlich.
Frage: Was gilt bei Waren ungleichen Nenngewichts oder
-volumens oder ungleicher Nennlänge oder Nennfläche mit
gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen
einheitlichen Betrag
herabgesetzt wird?
Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV ist nicht erforderlich bei
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder
Nennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen
Betrag herabgesetzt wird. Es muss also zunächst ein für alle betroffenen Fertigpackungen
einheitlicher Grundpreis angegeben gewesen sein. Die Preissenkung muss in Form eines
festen Geldbetrages erfolgen; eine prozentuale Preissenkung genügt nicht. Beispiel: Bei
einzeln ausgewogenen Packungen mit Geflügel, die zu gleichem Kilogrammpreis
angeboten werden, wird der Verkaufspreis pro Packung einheitlich um ? 2,50 gesenkt.
Hier genügt es, wenn der alte Verkaufspreis erkennbar durchgestrichen oder unkenntlich
gemacht und der neue Verkaufspreis angegeben wird.
(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
Frage: Was gilt bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der
geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs
herabgesetzt wird?
Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV ist nicht erforderlich bei
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden
Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. Dies betrifft nur leicht verderbliche Lebensmittel,
die von Natur aus eine kurze Haltbarkeit haben, also Frischwaren, die in kurzer Zeit
(innerhalb weniger Tage, nachdem sie in den Einzelhandel gelangen)
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verderben, d. h. die Eignung zum Verzehr verlieren oder sich qualitativ erheblich
verschlechtern. Andere, besonders willkürliche Einflüsse scheiden bei der Beurteilung aus.
Die weitere Voraussetzung ist, dass der Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt
wird. Der Verderb muss also unmittelbar bevorstehen, d. h. mit ihm ist noch an
demselben bzw. am oder bis zum nächsten Verkaufstag zu rechnen, und der Verkauf der
Ware darf in der Zeit davor nicht erwartet werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass
der Grundpreis hinsichtlich des Erstpreises bereits gekennzeichnet war.
Preisherabsetzungen wegen Verderbs dürften sich aber von selbst regulieren und
kommen meist nur für Wochenmärkte in Betracht, wenn die Ware über das Wochenende
nicht mehr haltbar bleibt.
(Quelle: "Erläuterungen und vorläufige Vollzugshinweise zur Preisangabenverordnung" des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie")
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Grundpreise IV (Spezielle Fragen)
Frage: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben
werden?
Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die
Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie
auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes
(HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein
Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige
Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.
Frage: Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach
Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss neben dem Endpreis
auch den Grundpreis angeben. Gilt diese Vorgabe allerdings auch für Kabel, die mit
Steckern versehen sind?
Kabel ohne Stecker unterliegen der Grundpreisangabepflicht
Bietet ein Online-Händler Kabel ohne Stecker an, so hat dieser die Länge des betreffenden
Kabels anzugeben (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 FertigPackV). Die Vorschrift des § 2 PangV ist im
Zusammenhang mit der Fertigpackungsverordnung zu lesen (so auch LG München I, Urteil
vom 03.02.2011, Az.: 4 HK O8730/10), das bedeutet, dass eine Ware nach einer
Mengeneinheit angeboten bzw. beworben wird, wenn Sondervorschriften aus der
Fertigpackungsverordnung dies vorsehen. In § 33 FertigPackV ist eine solche
Sondervorschrift zu sehen, so dass Kabel ohne Stecker nach Länge anzubieten sind und
damit der Grundpreisangabepflicht unterliegen.
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Grundpreisangabe auch bei Kabeln mit Steckern?
Fraglich ist allerdings, was bei Kabeln mit Steckern gilt? Unterfallen diese ebenfalls der
Vorschrift der Fertigpackungsverordnung und unterliegen somit der
Grundpreisangabepflicht? Hiergegen ließe sich die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2
PAngV einwenden, dieser lautet:
"§ 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
(?)
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt
sind;"
Hierfür wäre also notwendig, dass das Kabel einerseits und die Stecker andererseits
verschiedenartige Erzeugnisse darstellen, die nicht miteinander vermischt (bei flüssigen
und gasförmigen Stoffen) oder vermengt (bei festen Stoffe) sind. Eine Vermengung dürfte
allerdings zwischen Kabel und Steckern ausscheiden, wenn Stecker und Kabel ohne
größeren Aufwand von einander separiert werden können (z.B. die Stecker an einem
Koaxialkabel). Für derartige Kabel ließe sich dann vertreten, dass zwei Erzeugnisse
vorliegen, die nicht miteinander vermengt sind.
Anders könnte man es wieder sehen, wenn man Kabel mit fest verbundenen Steckern
betrachtet (z.B. klassisches HDMI-Anschlusskabel). In diesem Fall lassen sich Kabel und
Stecker nicht einfach voneinander trennen. Aus der Vorschrift des § 948 Abs. 2 BGB
(welche nach dem Grundsatz der Einheit des Rechts zu beachten ist) geht hervor, dass es
einer untrennbaren Vermengung gleich steht, wenn eine Trennung der Komponenten nur
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ob dies im jeweiligen Einzelfall gegeben
ist, bleibt Tatfrage. Würde man der Ansicht zuneigen, dass eine Vermengung vorliege, dann
wäre die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht auf Kabel mit fest
verbundenen Steckern anwendbar.
Eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2
PAngV in Bezug auf Kabel mit Steckern ist uns nicht bekannt. Es bleibt damit fraglich, ob
sich ein Online-Händler auf diese Ausnahmevorschrift erfolgreich berufen kann.
Fraglich ist auch, ob Kabel mit Steckern überhaupt unter die Vorschrift des § 33
FertigPackV fallen oder dort nur Kabel ohne Stecker erfasst sein sollen. Der Gesetzestext
spricht insoweit nur von "Kabel", ohne eine Unterscheidung zu treffen, ob auch Kabel mit
Steckern erfasst sein sollen. Sollten nur Kabel ohne Stecker erfasst sein, bestünde auf
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jeden Fall hinsichtlich der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht zum längenmäßigen
Verkauf und damit auch keine Pflicht zur Grundpreisangabe.
Trotzdem wird wohl nahezu immer die Länge eines Kabels beim Verkauf angegeben, da
der Verkäufer zum einen den potentiellen Käufer über die Kabellänge informieren wollen
wird, zum anderen ist der Verkäufer auch nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB
verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der Ware im Internet anzugeben. Bei der Länge
von Kabeln mit Steckern dürfte die Länge unstreitig eine wesentliche Eigenschaft der Ware
sein.
Man könnte daran denken, dass trotz Angabe der Länge des betreffenden Kabels kein
Verkauf nach Länge stattfindet, da diese Angabe lediglich einen informativen Charakter
aufweise. Die Gesetzesbegründung zur PAngV vermerkt hierzu:
"Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur
Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und
Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln,
Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden,
fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe."
Ob die Längenangabe bei Kabeln mit Steckern lediglich eine Erläuterung zum Produkt
darstellt und Kabel mit Stecker daher nicht der Grundpreisangabepflicht unterliegen, muss
allerdings bezweifelt werden, da der Verkauf von Kabeln maßgeblich von der Länge der
jeweiligen Kabel abhängt. Der Kunde interessiert sich vor allem dafür, ob das Kabel seiner
Wahl auch die richtige Länge zur Verwendung aufweist (der potentielle Kunde wird sich
wohl nicht für ein HDMI-Kabel mit 1 Meter Länge interessieren, wenn sein Blu-Ray-Player
vom Fernseher 2 Meter entfernt steht). Nach unserer Auffassung dürfte wohl die Angabe
der Länge nicht lediglich eine Beschaffenheitsinformation darstellen. Es spricht somit
einiges dafür, dass eine Grundpreisangabepflicht besteht, es sei denn, man möchte die
Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV für einschlägig erachten.
Es bleibt somit abzuwarten, wann ein derartiger Fall ein deutsches Gericht beschäftigen
wird. Im Zweifelsfall sollte ein Grundpreis angegeben werden, um keine Angriffsfläche für
eine Abmahnung zu geben.
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Frage: Sind Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform
grundpreispflichtig?
Grundsätzlich ist der Händler zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, wenn
Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach
Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft oder sogar nur beworben werden. Wird also
eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beworben oder angeboten, ist ein
Grundpreis neben dem Endpreis anzugeben. Aus dem vorstehenden Grundsatz kann der
Rückschluss gezogen werden, dass bei Waren, die nach einer anderen Mengeneinheit
(z.B. Stückzahl) verkauft werden, kein Grundpreis anzugeben ist.
Auf der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) betreuten Internetseite
Lebensmittelklarheit.de informiert der vzbv dahingehend, dass bei
Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform eine Grundpreisangabe nicht notwendig sei:
"(?) Laut Preisangaben-Verordnung ist der Grundpreis bei Waren (nicht nur bei Lebensmitteln), die
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, anzugeben. Wenn es verkehrsüblich
ist, die Waren in anderen Mengeneinheiten (zum Beispiel Stück, Paar) abzugeben, besteht keine
Verpflichtung zur Grundpreisangabe. Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Form von Tabletten
oder Kapseln, also nach Stück, verkauft werden, ist der Händler demnach nicht zur
Grundpreisangabe verpflichtet. (?)"
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beruft sich wohl bei seiner Einschätzung zur
rechtlichen Lage auf § 1 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) , dieser bestimmt:
"Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder
Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen."
Zwar bezieht sich diese Vorschrift primär auf den Endpreis und nicht auf den Grundpreis,
allerdings geht der Verordnungsgeber der PAngV selbstverständlich davon aus, dass sich
der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, wie der Endpreis.
Existieren spezielle Vorschriften in Bezug auf die Angabe der Mengeneinheit, so besteht für
eine abweichende Verkehrsauffassung kein Raum!
Gerade für den Bereich der Lebensmittel - hierzu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die
Art der Angabe der Mengeneinheiten auf. Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind
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Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen,
Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Hiernach unterfallen
Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen auch nach
Gewicht angeboten werden. Eine Ausnahme gemäß § 8 FertigPackV (Kennzeichnung der
Stückzahl bei Ferigpackungen mit Lebensmitteln) ist ebenso wie § 10 FerigPackV
(Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung) bei Nahrungsergänzungsmitteln in
Kapselform nicht einschlägig.
Da die zwingende Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FertigPackV das Gewicht als
Mengeneinheit zwingend vorschreibt, bleibt für eine allgemeine Verkehrsauffassung
hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln alleinig nach der Stückzahl, kein
Raum! Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ist das Gewicht und
somit auch der Grundpreis anzugeben.
Dieses Ergebnis ist auch überzeugend, da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel
Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, so dass
ein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden
Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden ist. Die Angabe von Grundpreisen bei
Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform entspricht zudem dem Sinn und Zweck der
Preisangabenverordnung, da im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über
die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte
Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen wird.
Nahrungsergänzungsmittel, die nicht in Kapselform beworben oder verkauft werden
(sondern als Pulver oder in flüssiger Form), sind selbstverständlich ebenfalls mit einem
Grundpreis zu versehen.
Frage: Typische Fehler in Zusammenhang mit der Angabe von Grundpreisen beim
Lebensmittelverkauf?
Das wären die Folgenden (Quelle: Bericht vom Oktober 2010 der Verbraucherzentralen):
Die Bezugsgröße für die Grundpreisangabe wird falsch angegeben, da
» die vorgeschriebene Maßeinheit nicht eingehalten wird (Kilogramm statt Liter oder
umgekehrt),
» sich der Grundpreis bei Konserven nicht auf das Abtropfgewicht bezieht,
» bei Tütensuppen, Terrinen zum Aufgießen oder konzentrierten Würz und Auflaufsoßen
der Grundpreis auf das Gewicht, Telleranzahl oder Beutel, nicht aber auf die
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verzehrsfertige Menge des Produkts (Volumen, Angabe in Milliliter/Liter) bezogen wird
» bei Puddingpulver, Götterspeise und Tortenguss der Grundpreis nicht auf das Volumen
der zuzugebenden Flüssigkeit bezogen wird , sondern Tüten oder Gewichtsangaben
erfolgen.
Frage: Sind Grundpreise beim Verkauf von Waren-Sets bzw.
Produktkombinationen zwingend?
Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) ist eine Grundpreisangabe
notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist
(Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr).
Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als
unerhebliche Zugabe angesehen wird.
Beispiel: Ein Cognac (Wert 100,- Euro) wird im Set mit einem Flaschenöffner (Wert 0,50
Euro) angeboten. In diesem Fall ist neben dem Endpreis ein Grundpreis für den Cognac
(als Hauptware) anzugeben!
Im Vordergrund der Rechtsprechung steht, dass der Verbraucher die Möglichkeit eines
transparenten Preisvergleichs mit anderen Waren haben können soll.
Frage: Abtropfgewicht und Grundpreise: Was ist zu beachten?
Bieten Online-Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an oder
Bewerben solche Waren, haben sie neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in
unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf welche Füllmengenangabe hat sich der
Grundpreis aber zu beziehen, wenn die Ware neben der Nennung der
Bruttogewichtsangabe auch das Abtropfgewicht der Ware ausweisen?
Die Preisangabenverordnung hält für den Online-Händler die Antwort parat: Bei Waren, bei
denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen, § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Und wann ist bei Lebensmitteln ein
Abtropfgewicht anzugeben? Diese Frage beantwortet § 11 Abs. 1 FPackV: Befindet sich ein
festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder
Gläsern), ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels
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anzugeben.
Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -,
auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der
betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf
nicht ausschlaggebend sind:
» Wasser,
» wäßrige Salzlösungen,
» Salzlake,
» Genußsäure in wäßriger Lösung,
» Essig,
» wäßrige Zuckerlösungen,
» wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln,
» Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Frage: Ist das Pfand bei der Berechnung des Grundpreises zu
berücksichtigen?
Nein, da das Pfand, das üblicherweise auf Mehrwegverpackungen erhoben wird, keinen
sonstigen Preisbestandteil darstellt.
Frage: Müssen bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt
werden?
Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer
den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im
Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit
einer Grundpreisangabe versehen werden.
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Frage: Darf derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, auch
den Kilopreis angeben?
Nein, derjenige, der Textilstoffe nach Metern verkauft, muss den Meterpreis und darf nicht
den Kilopreis angeben, auch wenn er selbst die Ware zu Kilopreisen verkauft hat (BGH
GRUR 1981, 289). Ansonsten ist dem Letztverbraucher verwehrt, die Kiloangaben mit den
Meterpreise von Wettbewerbern zu vergleichen.
Frage: Sind beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise
anzugeben?
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08, entschieden, dass bei
Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.
Im Einzelnen hat das Gericht hierzu Folgendes ausgeführt:
"Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung
verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1
Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann
letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2
(Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1
Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse
enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages
der Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat
vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des
Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige
Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine
konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische
Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere
daran, dass auch "lose" verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einer
Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch
nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind."
Dieser Ansicht folgt, wenn auch mit anderer Begründung, das LG Bielefeld (vgl. Urteil vom
26.02.2010, Az. 16 O 183/09):
"Soweit die Klägerin darüber hinaus das Anbieten und/oder Bewerben von
Tintenstrahldruckerpatronen durch die Beklagte ohne gleichzeitige Angabe der Füllmengen
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beanstandet, bleibt dieses Unterlassungsbegehren ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihren
Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß gegen § 1 I 1, 2, VI PAngV i.V.m. § 4 Nr. 11
UWG. Richtig ist zwar, daß die Füllmenge in Milliliter eine Verkaufseinheit i.S.d. § 1 II 1
PAngV ist. Diese Füllmenge ist jedoch nur dann anzugeben, wenn diese Angabe der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Die Klägerin hat zum Nachweis ihres
diesbezüglichen Vortrages einige Unterlagen vorgelegt die belegen, dass eine große Zahl
von Anbietern die Füllmengen entsprechend angeben. Demgegenüber hat die Beklagte
jedoch ebenfalls Anbieter benannt und entsprechende Ausdrucke vorgelegt, aus denen sich
ergibt, dass eben diese Mengenangaben nicht von allen Anbietern genannt werden.
Insbesondere hat die Beklagte auch Produzenten benannt, die in großem Umfang den
streitgegenständlichen Markt bedienen und die eben eine solche Mengenangabe auf ihren
Produkten nicht führen. Exemplarisch hat die Beklagte auch den gerichtsbekannten
Anbieter "Brother" benannt. Danach vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Füllmenge im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Druckerpatronen zu benennen. Dazu hat die Beklagte
ergänzend ausgeführt, dass durchaus gewichtige Gründe dafür bestehen, dass die Angabe
von Millilitern im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht zielführend sein muss. Sie hat
dazu vorgetragen, dass die Leistungsfähigkeit von Druckerpatronen vermehrt nach dem
System der Angabe von maximal bedruckbaren Seiten dargestellt werde. Die Kammer hält
diese Ausführungen für nachvollziehbar. Nach alldem hält das Gericht die Darlegung einer
allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend, dass Füllmengen bzgl. der Druckerpatronen
anzugeben sind, nicht für substantiiert vorgetragen."
Frage: Sind Grundpreisangaben bei Haushalts-, Reinigungs- und
Waschmitteln erforderlich?
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche
Anwendung verwendet werden. Eine "übliche Anwendung" wird in der Regel eine
Messbecherfüllung bzw. Produkteinheit für einen Waschgang sein (so Weidert/Völker in
Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2307, Rn. 18).
Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die
Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. "Portioniert" ist dsa
Produkt nicht nur, wenn eine Anwendung gesondert abgepackt ist, sondern auch dann,
wenn das Produkt in unverpackten Produkteinheiten abgegeben wird, die der üblichen
Anwendung entsprechen und vom Verbraucher einfach entnommen und verwendet werden
können ((so Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S.
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2307, Rn. 19); es kommt darauf an, dass nicht der Verbraucher selbst (z.B. mit einem
Messbecher) das Produkt portionieren muss.
Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der
Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz
ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte
korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.
Frage: Wie wirkt sich eine kostenlose Zugabe auf die Berechnung
des Grundpreises aus?
Generell sind etwaige Gratismengen, die vom Unternehmer zusätzlich mit abgegeben
werden, bei der Ausweisung von Grundpreisen mit zu berücksichtigen, so das OLG Köln,
WRP 2012, 1452, 1453.
Rechtlicher Hintergrund##
Hierzu ein kleiner Fall:
Ein Händler bewarb einen Kasten Y bestehend aus 12 x 1 Liter-PET-Flaschen zum Preis von 7,99 ?. Zwei
weitere zusätzliche Flaschen sollte der Verbraucher beim Kauf des Kastens "GRATIS", also als Zugabe,
erhalten. Berechnet sich der Grundpreis nun nach dem Preis für 12 Flaschen oder für 14 Flaschen?
Auflösung: In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit "0,57" angegeben, was
rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine
Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und
als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.
Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter
errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreis-angabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die
beiden zusätzlich abgegebe-nen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als
Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde
durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe,
irregeführt.
Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgericht
dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe
des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit
verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein
72 /84
sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden
Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne.
Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen
einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste
der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung
einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit
Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der
Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich
geklärt ist.
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Werbung für Kreditverträge
Frage: Was ist Zweck des § 6a PAngV?
§ 6a PAngV wurde durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht" vom 29. 7. 20091) in die Preisangabenverordnung
eingefügt und dient der Umsetzung des Art. 4 der Verbraucherkreditrichtlinie.
§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber
Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den
Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen
erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind.
Zum Schutz des Verbrauchers vor undurchsichtigen Vertragsbestimmungen normiert § 6a
PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher in die Lage
versetzt wird, verschiedene Kreditangebote miteinander zu vergleichen.
Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a
PAngV?
§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss
eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,
in klarer, verständlicher und auffallender Weise bestimmte Standardinformationen (s.u.)
anzugeben hat.
§ 6a PangV greift demnach nicht bereits bei reiner Imagewerbung, ohne Verwendung von
Zahlen, sondern allein,
» wenn mit bestimmten Zinssätzen oder
» sonstigen Zahlen, welche die Kosten des Kredits betreffen,
geworben wird. Dies können z.B. Bearbeitungsgebühren sein.
Beispiel: Ein Anbieter
» von Immobilien bewirbt die Möglichkeit einer von ihm vermittelten Kreditfinanzierung
» wirbt mit Finanzierungsangeboten für Waren
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unter Nennung der monatlichen Belastungsrate.
Nicht einschlägig ist § 6a PAngV dagegen
» bei bloßer Angabe des Nettodarlehensbetrags, da dieser nicht selbst die "Kosten" betrifft
(ausführliche Begründung, s. Amschewitz, DB 2011, 1565).
» oder bei einem bloßen Preisaushang (vgl. LG Frankfurt WM 2011, 2322)
Frage: Gelten die Pflichtinformationen i.S.d. § 6a PAngV bei
jeglicher Werbung für Kreditverträge?
Nein, die sich aus § 6a PAngV egebenden Informationspflichten gelten ausschließlich dann,
wenn in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit konkreten Zahlen gearbeitet wird.
Eine solche konkrete Zahl kann z. B. die Nennung des effektiven Jahreszins ("Finanzierung
ab 0,9 % effektivem Jahreszins").
Frage: Was ist bei Werbung für Kreditverträge gegenüber
Letztverbrauchern zu beachten?
Gemäß § 6a PAngV muss derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss
eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen,
wirbt, in
» klarer,
» verständlicher und
» auffallender Weise
bestimmte Standardinformationen angeben.
Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
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I. §6a Abs. 1, 3 PAngV: Sollzinssatz, Nettodarlehensvertrag, effektiver
Jahreszins
Es ist in klarer, verständlicher und auffallender Weise anzugeben:
» 1. Der Sollzinssatz (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)
» 2. Der Nettodarlehensbetrag (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)
» 3. Der effektive Jahreszins (§ 6a Abs. 1 S.1 PAngV)
» 4. Ein repräsentatives Beispiel (§ 6a Abs. 3 PAngV)
Hinweise zur Gestaltung:
» Eine bestimmte Reihenfolge ist nicht einzuhalten, vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 145.
» Die Angaben sind jeweils gesondert und unter Verwendung der jeweiligen Bezeichnungen
zu machen, auch dann, wenn einzelne Werte identisch sind (Beispiel: Der effektive
Jahressinssatz entspricht dem Sollzinssatz) - vgl. hierzu Amschewitz DB 2011, 1565.
» Auffallend ist eine Information, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen
Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird, vgl.
BT-Drucks 16/11643 S. 145. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Wahrnehmung eines
angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers
(vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11 und LG Stuttgart, Urteil vom
22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Eine Information, die erst durch ein weiteres Klicken auf
dem Bildschirm erscheint, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. LG Stuttgart, Urteil
vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11). Ausgeschlossen ist die Verwendung von Fußnoten
oder Sternchenhinweisen, da es ja gerade darum geht, dass die Angaben nicht räumlich
getrennt, sondern vielmehr in einem gestaltungstechnisch hervorgehobenen Werbefeld
genannt werden (vgl. Torka WRP, 2011, 1250). Die Pflichtangaben sind unterschiedlich
hervorzuheben, weil ansonsten die kleiner gedruckte Angabe nicht mehr in auffallender
Weise gestaltet ist (Amschewitz DB 2011, 1565).
Im Einzelnen:
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1. Der Sollzinssatz
Der Sollzinssatz ist anzugeben. Zudem ist dieser dahingehend gemäß § 6a Abs. 1 S. 2 zu
konkretisieren, ob er gebunden oder veränderlich oder kombiniert ist und welche sonstigen
Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu
entrichten hätte. Damit sind insbesondere etwaige Bearbeitungsentgelte (die unmittelbar
beim Abschluss des Vertrags oder während der Laufzeit des Vertrags anfallen) gemeint, die
der Kreditgeber verlangt.
Die Kosten sind "im Einzelnen" anzugeben, also jeweils konkret darzulegen. Es genügt
demnach gerade nicht die Nennung des Gesamtbetrags oder bei mehreren Einzelposten
eine prozentuale Spanne ("von x% bis y%), vgl. Weidert/Völker in Harte-Bavendamm,
Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn. 8.].
Amschewitz (DB 2011, 156) weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass auch nicht
vereinbar mit § 6a PAngV sei, das anfallende Bearbeitungsentgelt als prozentuale
Betragsspanne des Nettodarlehensvertrags anzugeben, etwa in der Form "1,5 % bis 2,5 %
des Netodarlehensbetrags". Schließlich sei bei einer solchen Formulierung nicht konkret zu
ermitteln, welche weiteren Kosten für die Inanspruchnahme des Kredits entstehen.
Die sonstigen Kosten sind in räumlicher Nähe beim Sollzinssatz anzugeben (so
Weidert/Völker in Harte-Bavendamm, Henning-Bodewig, UWG, Kommentar, S. 2334, Rn.
8.).
2. Der Nettodarlehensbetrag
Der Nettodarlehensvertrag ist anzugeben. Mit dem Begriff "Nettodarlehensvertrag" ist der
Gesamtkreditbetrag i.S.d. Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG gemeint.
3. Der effektive Jahreszins
Der effektive Jahrenszins ist anzugeben. Er wird gemäß § 6 Abs. 2 PAngV mit der
mathematischen Formel ermittelt, die in der Anlage zu § 6 PAngV wiedergegeben ist.
Umstritten ist, ob eine bloße "ab-Angabe" (z.B. "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins"
den Anforderungen des § 6 a Abs. 1 PAngV genügt.
Pro: Dies sei der Fall, da ja der Gesetzgeber selbst "ab"-Angaben als zulässig erachte. In
der Gesetzesbegründung werde als Beispiel eine "Finanzierung ab 0,9% effektivem
Jahreszins" genannt. Zudem setze die Angabe eines repräsentativen Beispiels gem. § 6a
77 /84
Abs. 3 PAngV gerade ein Angebot mit "ab"-Angaben oder Betragsspannen voraus. Denn
nur in diesem Fall ergäbe die Angabe eines repräsentativen Beispiels überhaupt einen Sinn
(vgl. hierzu Amschewitz, DB 2011, 1565).
Contra: Dies sei laut LG Stuttgart (Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11) nicht der Fall.
Vielmehr bedürfe es der Angabe einer Spanne, also eines Intervalls, in dem sich die seitens
der jeweiligen Bank angebotenen effektiven Jahreszinsen bewegen. Eine effektive
Information des durchschnittlichen verständigen Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn
dieser hinsichtlich des effektiven Jahreszinses sowohl das niedrigste als auch das höchste
Angebot der jeweiligen Bank kennt. Nur dann werde er in die Lage versetzt, eine
sachgerechte Entscheidung zu treffen und Angebote unterschiedlicher Banken effektiv
miteinander zu vergleichen.
Kein durchgreifendes Gegenargument könne der Begründung des Gesetzgebers zu § 6 a
PAngV entnommen werden. Zwar enthalte die Begründung die Beispielsformulierung
"Finanzierung ab 0,9 % effektiven Jahreszins" (vgl. BT-Drucks 16/11643, Seite 143). Aus
der Verwendung dieses Beispiels in der Gesetzesbegründung könne aber nicht
geschlossen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt, um die Anforderungen
des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen. Vielmehr verwende der Gesetzgeber das Beispiel
nur, um zu begründen, dass in einem solchen Fall wie dem des Beispiels der
Anwendungsbereich des § 6 a PAngV eröffnet ist. Hierfür bedürfe es einer Werbung
gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrages mit Zinsen oder
sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass
auch die Werbung mit einem "ab-Wert" eine solche Werbung im Sinne des § 6 a Abs. 1
PAngV darstellt, dass also der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist. Kein
Rückschluss könne hingegen gezogen werden, dass die Angabe eines "ab-Wertes" genügt,
um die Anforderung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 PAngV zu erfüllen.
4. Repräsentatives Beispiel
Die genannten Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispiel
zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven
Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf
Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem
niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird (wodurch wiederum Lockvogelangebote
verhindert werden sollen).
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 6a Abs. 1 und 3 PAngV liegt vor, wenn das Beispiel
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für den Nutzer der Internetseite erst nach einem Klicken auf das Zeichen "(i)" zu sehen ist
(vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O 165/11).
Auch das repräsentative Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV hat in klarer, verständlicher
und auffallender Weise zu erfolgen. Zwar lässt sich dieses Ergebnis nicht eindeutig dem
Wortlaut des § 6 a PAngV entnehmen. Nach dem Willen des Europäischen
Richtliniengebers (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2008/48/EG) sollen jedoch
die erhöhten darstellerischen Anforderungen gerade für das in § 6 a Abs. 3 PAngV näher
geregelte repräsentative Beispiel gelten. Eine richtlinienkonforme Auslegung der § 6 a Abs.
1 und 3 PAngV zwingt mithin dazu, die im deutschen Recht eingeführten Voraussetzungen
"in klarer, verständlicher und auffallender Weise" auch auf das in § 6 a Abs. 3 PAngV
geregelte Beispiel zu beziehen -vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011, Az. 17 O
165/11.
Gute Argumente sprechen dafür, dass die Angabe eines Beispiels zumindest in den Fällen nicht erforderlich
ist, wenn bereits im Finanzierungsangebot alle Angaben so abschließend und konkrekt aufgeführt sind, dass
einem Beispiel kein eigener Informationswert mehr zukommen kann (Amschewitz, DB 2011, 1565).
II. § 6a Abs. 2 PangV: Zusätzliche Pflichtangaben
Die Werbung muss gemäß § 6a II PAngV zusätzlich die folgenden Angaben enthalten,
sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen
Vertrags gemacht werden:
» die Vertragslaufzeit,
» bei Teilzahlungsgeschäften i.S.d. § 506 III BGB (also im Falle eines entgeltlichen
Zahlungsaufschubs): die Sache oder Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den
Betrag der Anzahlung,
» gegebenenfalls den Gesamtbetrag (wenn die "Angabe möglich ist", vgl. BT-Drucks
16/11643 S. 143. Bei Überziehungsmöglichkeiten kann diese Angabe entfallen) und den
Betrag der Teilzahlungen.
Auch diese Angaben sind gemäß § 6a III PAngV mit einem repräsentativen Beispiel zu
versehen. Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven
Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf
Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem
niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird.
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Beispiel: Bewerbung eines Produkts mit Finanzierungsangebot ("Auto für 5000 ? oder 145,83
? pro Monat")
Wird mit einer Ratenzahlung direkt an einem Produkt geworben, so müssen zwingend
folgende Informationen dargestellt werden:
Produkt: Auto
Barzahlungspreis: 5000 Euro
Anzahlung: 1.500 Euro
Nettokreditbetrag: 3.500 Euro
Monatliche Rate: 157,69 Euro
Laufzeit: 24 Monate
Sollzinssatz p.a.: 7,62 %
effektiver Jahreszins: 7,9 %
Gesamtkreditbetrag: 3.784,54 Euro
Hinweis: Auf die Darstellung eines Beispiels wurde verzichtet, da bereits im obigen Beispiel beim
Finanzierungsangebot alle Angaben so abschließend und konkrekt aufgeführt sind, dass einem Beispiel kein
eigener Informationswert mehr zukommen kann, vgl. obige Ausführungen.
III. § 6a IV PAngV: Angaben zu Zusatzverträgen oder Zusatzleistungen
Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags
über andere Zusatzleistungen (z.B. die Kontoführung, vgl. Artikel 247 § 8 I EGBGB) und
können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist gemäß § 6a IV
PAngV auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an
gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins
hinzuweisen.
Frage: Darf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreis
hervorgehoben sein?
Nein, die Hervorhebung einer im Falle eines Ratenzahlungskaufes zu zahlenden
Monatsrate gegenüber dem Endpreis ist unlauter, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 i.V.m.
§§ 1 Abs. 6, 6a Abs. 1 PAngV gegeben wäre. § 1 Abs. 6 PAngV schließt eine
blickfangmäßige Hervorhebung allein der einzelnen monatlichen Rate gegenüber dem
Endpreis aus (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11).
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Frage: Gilt die Endpreishervorhebung auch im Falle der
Anwendung des § 6a PAngV?
Ja, im Falle der Anwendung von § 6a PAngV behält die Regelung von § 1 Abs. 6 Satz 3
PAngV ihre Gültigkeit (so OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11). Beide
Normen schließen sich nicht aus, sondern sind nebeneinander anwendbar (ähnlich auch
Torka WRP 2011, 1247, 1250, der ausführt, dass § 6a PAngV als Sondervorschrift neben §
1 PAngV tritt). Das hat zur Folge, dass die Endpreishervorhebung auch im Falle des § 6a
PAngV gilt, etwa dann, wenn das Angebot nicht nur für einen Ratenzahlungskauf gemacht
wird, sondern auch für einen Barkauf (vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U
934/11).
Sinn und Zweck des Preisangabenrechts sprechen für eine solche Beurteilung. Denn dem Verbraucher soll
durch klare Preisangaben ein Preisvergleich ermöglicht werden (Köhler/Bornkamm § 1 PAngV Rn. 1). Dies
kann nur dann geschehen, wenn der Nettodarlehensbetrag bzw. Barpreis als entscheidende Vergleichsgröße
auffallend genug dargestellt ist.
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Preisangabenverordnung: Die häufigsten
Abmahngründe
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer / Endpreis
» -Keine Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
» -Angaben zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer an falscher Stelle
» Unterschiedliche Angaben zur Mehrwertsteuer in einer Artikelbeschreibung
» Werbung "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen Tag gültig ist
» Angaben zur Mehrwertsteuer, obwohl tatsächlich keine Umsatzsteuer erhoben wird
("Kleinunternehmer")
» Hinweis zur Umsatzsteuer erfolgt erst in AGB
» Hinweis zur Mwst. erfolgt erst nach Einleitung des Bestellvorgangs
» Bei Aufgliederung von Preisen werden die Endpreise nicht hervorgehoben.
» Hinweis zur Mwst. erfolgt nur unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden"
» Bei Angeboten, die dem Verbraucher eine Ratenzahlung ermöglichen, wird kein Endpreis
angegeben.
» Überführungskosten beim PKW-Kauf werden in Endpreis nicht mit eingerechnet
» Preisangabe für Handy wird in Anzahlung und monatliche Rate aufgespaltet
Versandkosten
» -Bei "Sofort Kaufen": Keine Versandkosten in unmittelbarer Nähe des Buttons
ausgewiesen
» -Keine Angabe der Versandkosten für das Ausland
» Versand nach Europa wird angeboten aber nicht die Versandkosten aller europäischen
Länder angegeben
» -Versandkosten müssen erfragt werden
» -Versandkosten werden nur in den AGB oder erst im "Warenkorb" angezeigt
» Gewichtsabhängige Versandkosten - Gewichtsangaben (der Produkte) aber nicht in
Artikelbschreibung veröffentlicht
» Gewichtsabhängige Versandkosten - Gewichtsangaben (der Produkte) aber nicht auf
Produktübersichtsseite veröffentlicht.
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» Versandkosten nur als Grafik dargestellt
» Inselzuschläge müssen erfragt werden
» Regelung "Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten", ohne dabei die
Inselzuschläge getrennt explizit zu beziffern
» Preisangaben in Preissuchmaschinen ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende
Versandkosten
» Versandkosten werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt
» Der Hinweis: "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart"
» Versandkosten für deutsche Inseln werden nicht angegeben
Grundpreisangaben
» -Keine Grundpreisangabe n genannt
» -Grundpreisangaben an falscher Stelle genannt
» Grundpreise falsch ausgerechnet
» Online-Händler gibt bei billiger.de keine Grundpreise an.
» Bei Textilstoffen, die nach Metern verkauft werden, wird der Kilopreis angegeben.
» Grundpreise werden nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben.
» Grundpreis bezieht sich auf falsche Mengeneinheit
» Beim Verkauf von Druckerpatronen werden keine Grundpreise angegeben
» Werbung mit Nettopreisen bei beabsichtigtem B2B-Verkauf, sofern für Verbraucher
zugänglich
» Bei Angabe des Grundpreises wird Abtropfgewicht nicht berücksichtigt
» Bei Sets erfolgt keine Ausweisung von Grundpreisen.
» Gratis-Zugaben werden bei Grundpreisangabe nicht mit eingerechnet.
» Beim Verkauf via Google-Shopping werden keine Grundpreise angegeben.
» Beim Verkauf von Kabeln mit Steckern erfolgt keine Angabe der Grundpreise
» Bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden keine Grundpreise angegeben.
» Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform werden nicht mit Grundpreis versehen
» Die Grundpreisangabe bei eBay steht nicht in der Artikelüberschrift
» Lieferservice gibt keine Grundpreise bei Speisen und Getränken an
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Sonstiges
» - eBay: Weiterreichung von Paypal-Gebühren an Käufer ohne entsprechenden Hinweis
» - Hotels mit Webseiten : Angabe einer Preisspanne anstatt konkreter Preise
» Bei eBay: Vorbehalt von Preisänderungen.
» Bei Online-Shops: Ein Paypalzuschlag wird verlangt, auf den der Kunde nicht bereits vor
Einleitung des Bestellprozesses leicht erkennbar hingewiesen wurde.
» Keine Angaben zu Füllmengen bei Tintenstrahldruckerpatronen
» Kfz-Einzelhändler nimmt bei der Werbung für Kraftfahrzeuge nicht die obligatorischen
Überführungskosten sowie die Kosten für Umrüstung und TÜV-Abnahme mit in den
Endpreis auf.
» Reiseveranstalter gibt bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise
an, in die nicht Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind.
» Reiseveranstalter bezieht bei Werbung für Reisen zwingend zu zahlende
Buchungsgebühr nicht mit ein (vgl. OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188).
» Hotelzimmer werden im Internet mir einer Preisliste angeboten: Preise werden lediglich in
Form einer Spanne "von?bis" angegeben.
» Erhebung eines Kreditkartenzuschlags, ohne (den Verbraucher) diesbezüglich auf einer
Seite zu informieren, die dieser vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufrufen
muss.
» Tattoo-Studio veröffentlicht keinen Preisaushang (nicht abmahnbar, so das [%
Urteil:5337:LG Hamburg mit Urt. v. 24.09.2010, Az. 327 O 702/09)%].
» Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche
Vermittlungsgebühr
» Mindermengenzuschlag wird nicht getrennt ausgewiesen.
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