Online-Händler müssen klar auf Versandkosten

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Quelle
http://www.heise.de/newsticker/meldung/57515
14.03.2005 18:32
Online-Händler müssen klar auf Versandkosten hinweisen
Sobald neben dem eigentlichen Preis zusätzliche Portokosten anfallen, müssen InternetVerkäufer auf der Produktseite oder auf einer tiefer liegenden Seite eindeutig darauf
hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden (Az. 5 U 128/04).
Nicht ausreichend sei ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink "mehr Info", der zu
einer Unterseite führt, wo erst dort am Textende über die Zusatzkosten informiert wird.
Auslöser des Rechtsstreits war die Werbung eines Shop-Inhabers für eine ISDN-Karte für
69 Euro. Auf der Angebotsseite hatte der Händler neben dem Preis den Button "mehr
Infos" einschließlich eines Sternchens angebracht. Klickte der potenzielle Kunde auf den
Button, wurde er auf eine Unterseite geleitet, auf der nach drei Bildschirmseiten die
Information folgte, dass zusätzlich 6,90 Euro Versandkosten anfallen. Gleichfalls auf der
Angebotsseite für die ISDN-Karte befand sich der weitere Button "Bestellen", der den
direkten Vertragsschluss ermöglichte. In der Seitengestaltung für die ISDN-Karte erblickte
ein Mitbewerber einen Verstoß gegen Paragraf 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung
(PAngV), der von Verkäufern verlangt, dass bei der Preiswerbung neben dem eigentlichen
Kaufpreis sofort klar und deutlich auch auf zusätzliche Versandkosten hingewiesen werden
muss.
So sah es auch das OLG Hamburg. Nach Auffassung der hanseatischen Richter verstieß
die Web-Gestaltung gegen das Klarheitsgebot der PAngV. So sei der Link "mehr Info" trotz
des Sternchens nicht mit den gewöhnlichen Sternchenhinweisen zu vergleichen, da die
Gesamtgestaltung in die Irre führe, weil der Kunde auf der Unterseite keine weiteren
Preisinformationen, sondern technische Erläuterungen erwarten würde. Damit verbunden
gehe der Kunde aufgrund des Buttons "Bestellen" auch davon aus, dass es sich beim
angegebenen Preis um den Endpreis handle. Daran ändere auch das angebrachte
Sternchen nichts, weil auf der gleichen Seite keine Aufklärung über die Portokosten
erfolge.
Zu bemängeln hatten die norddeutschen Richter auch die Unterseite, auf den der Link
"mehr Info" führte. Nach Auffassung der Richter könne von einer "deutlichen Erkennbarkeit,
leichten Lesbarkeit oder sonstigen guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten" keine Rede
sein, wenn der Kunde erst drei Bildschirmseiten lang scrollen muss. Dem Argument des
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Beklagten, dass eine Aufklärung über die Versandkosten innerhalb des eigentlichen
Bestellvorgangs ausreiche, erteilte das Gericht eine Absage. Stattdessen schrieben sie ihm
ins Stammbuch, dass die Seitengestaltung auch noch gegen das Verbot der irreführenden
Werbung gemäß Paragraf 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße.
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung aber gleichfalls deutlich gemacht, dass ein
Sternchenhinweis auf eine tiefer liegende Seite zur Preisaufklärung grundsätzlich zulässig
ist, solange der Kunde nicht durch Angaben wie "mehr Infos" in die Irre geführt wird. Damit
liegen die Hanseaten auf der gleichen Linie wie ihre Kollegen vom OLG in Köln. Auch die
rheinischen Robenträger erlauben die Preisaufklärung durch einen Hyperlink.
Voraussetzung ist allerdings, dass unmissverständlich auf die einzelnen Kostenpositionen
hingewiesen wird. Unzulässig ist dabei ein Verstecken der Kosten in einem langen
Fließtext. Im entschiedenen Fall des OLG Köln verbot das Gericht die Nennung der
Informationen in einem Fließtext von 27 Zeilen. Begründung: Es verstoße gegen das
Prinzip der Preistransparenz, wenn der Kunde die Kerninformationen in einem Endlostext
erst selbst zusammensuchen müsse. (Noogie C. Kaufmann) /
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