Korrektur falscher Preisangaben im Angebot? OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – Verg 9/10 Das OLG München hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Bieter an einer Stelle einen Preis für eine Kilowattstunde und an einer anderen Stelle einen tausendfach höheren Preis für eine Megawattstunde angegeben, obwohl dort auch der Preis für die Kilowattstunde anzugeben war. Die Vergabekammer Nordbayern hatte die Auffassung vertreten, das Angebot des Bieters sei zwingend auszuschließen. Das OLG München stellt dagegen fest, dass eine derart offensichtlich fehlerhafte Preisangabe im Angebot eines Bieters von der Vergabestelle zu korrigieren ist und das Angebot in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden darf. Es sei der im allgemeinen Zivilrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass offensichtlich falsche empfangsbedürftige Willenserklärungen, die vom Empfänger aber richtig verstanden werden, im richtig gemeinten Sinn zu Grunde zu legen sind. Wenn ein Preis an mehreren Stellen im Angebot richtig angegeben sei, könne der Auftraggeber den richtig gemeinten Preis erkennen und den falschen Preis korrigieren. Bedeutung für die Praxis Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Ausnahmefall. Offensichtlich falsche Preisangaben im Angebot sind zwar vom Auftraggeber zu korrigieren. Allerdings gilt dies nur, wenn der Auftraggeber den vom Bieter eigentlich gemeinten Preis zweifelsfrei aus dem Angebot erkennen kann. Dies gilt auch für offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand der angegebenen Einheits- oder Gesamtpreise zweifelsfrei möglich ist. Ist der vom Bieter gemeinte Preis dagegen nicht eindeutig erkennbar, ist das Angebot nach § 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A bzw. § 19 Abs. 3 lit. a) EG VOL/A auszuschließen.