Sind Nebenangebote zulässig, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist? BGH, 23.01.2013, Az.: X ZB 8/11 Öffentliche Auftraggeber haben aus Gründen der Rechtsklarheit oft ein Interesse, allein den Preis über den Zuschlag entscheiden zu lassen. Die Richtlinie 2004/18/EG besagt in Art. 24 allerdings, dass Varianten (nur?) zugelassen werden können, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot bezuschlagt werden soll, also auch weitere Kriterien als der Preis (z.B. Qualität) Berücksichtigung finden. Deshalb wird vielfach die Meinung vertreten, Nebenangebote seien unzulässig bei Auftragsvergaben, bei denen allein der niedrigste Preis maßgeblich ist (z.B. OLG Düsseldorf). Weil Nebenangebote jedoch ohnehin „gleichwertig“ gegenüber dem Hauptangebot sein müssen (und der öffentliche Auftraggeber dies zu prüfen hat), kann auch allein der Preis letztlich über die Wertung entscheiden, so die andere Ansicht (z.B. OLG Schleswig). Der Bundesgerichtshof hat sich in der obigen Entscheidung eher der letztgenannten Meinung angeschlossen. Zumindest in bestimmten Fällen können bei „Niedrigstpreisvergaben“ auch Nebenangebote zulässig sein. Der kategorische Ausschluss von Nebenangeboten sei hingegen einer kostengünstigen Beschaffung im Wettbewerb abträglich. Letztlich wird diese Frage der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden haben.