Sind Nebenangebote zulässig, wenn der niedrigste Preis alleiniges

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Sind Nebenangebote zulässig, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium
ist?
BGH, 23.01.2013, Az.: X ZB 8/11
Öffentliche Auftraggeber haben aus Gründen der Rechtsklarheit oft ein Interesse, allein den
Preis über den Zuschlag entscheiden zu lassen. Die Richtlinie 2004/18/EG besagt in Art. 24
allerdings, dass Varianten (nur?) zugelassen werden können, wenn das wirtschaftlich
günstigste Angebot bezuschlagt werden soll, also auch weitere Kriterien als der Preis (z.B.
Qualität) Berücksichtigung finden. Deshalb wird vielfach die Meinung vertreten,
Nebenangebote seien unzulässig bei Auftragsvergaben, bei denen allein der niedrigste Preis
maßgeblich ist (z.B. OLG Düsseldorf).
Weil Nebenangebote jedoch ohnehin „gleichwertig“ gegenüber dem Hauptangebot sein
müssen (und der öffentliche Auftraggeber dies zu prüfen hat), kann auch allein der Preis
letztlich über die Wertung entscheiden, so die andere Ansicht (z.B. OLG Schleswig). Der
Bundesgerichtshof hat sich in der obigen Entscheidung eher der letztgenannten Meinung
angeschlossen. Zumindest in bestimmten Fällen können bei „Niedrigstpreisvergaben“ auch
Nebenangebote zulässig sein. Der kategorische Ausschluss von Nebenangeboten sei
hingegen einer kostengünstigen Beschaffung im Wettbewerb abträglich. Letztlich wird diese
Frage der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden haben.
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