Unterschwellenbereich – Preis einziges Zuschlagskriterium

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Unterschwellenbereich – Preis einziges Zuschlagskriterium: Wertung Nebenangebote
zulässig!
VK Thüringen, Nachprüfungsverfahren gem. § 19 Abs. 2 ThürVgG, Mitteilung vom
17.07.2013, Az.: 250-4002-6432/2013-N-003-AP
Problem/Sachverhalt
Eine Kommune schreibt Bauleistungen im Umfang von ca. 2,7 Millionen € netto aus. Laut
Bekanntmachung ist die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen. Weder in der
Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes benennt der
Auftraggeber Zuschlagskriterien im Sinne des § 16 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/A. Den Zuschlag
soll der Bieter erhalten, der nach Wertung von Nebenangeboten zum günstigsten Preis
anbietet.
Entscheidung
Im Unterschwellenbereich (Bauleistungen ab 150.000,00 € netto, Leistungen und
Lieferungen ab 50.000,00 € netto) sieht § 19 ThürVgG die Prüfung von gerügten
Beanstandungen durch die Nachprüfungsbehörde (Vergabekammer) vor. Der unterlegene
Bieter rügte, dass mangels bekanntgegebener Zuschlagskriterien gem. § 16 Abs. 6 Nr. 3
S. 2 VOB/A der Preis einziges Zuschlagskriterium sein muss. Dem folgt die
Nachprüfungsbehörde. Denn wenn der Auftraggeber Zuschlagskriterien nicht bekannt macht
oder aber das Kriterium Wirtschaftlichkeit nennt, aber nicht näher definiert, darf nur der
niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden (VK Lüneburg, B. v.
11.01.2008, VGK 39/2008). Der unterlegene Bieter rügte weiter, dass wenn der Preis
einziges Zuschlagskriterium ist, die Wertung von Nebenangeboten unzulässig sei. Die in den
Beschlüssen des OLG Düsseldorf, B. v. 02.11.2011 – AZ: VII-Vergabe 22/11 und der VK
Thüringen, B. v. 29.06.2011 – AZ: 250-4002-20-2591/2011-E-004-EF vertretenen
Rechtsgrundsätze seien Ausdruck des Transparenzgebotes, das im Unterschwellenbereich
ebenso gilt. Dieser Ansicht schließt sich die Nachprüfungsbehörde nicht an. Die
vorgenannten Entscheidungen beruhen auf der Anwendbarkeit der
Vergabekoordinierungsrichtlinie, Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG. Im nationalen
Unterschwellenbereich gelte die Vergabekoordinierungsrichtlinie nicht. Eine Anwendbarkeit
der in vorgenannten Beschlüssen vertretenen Auffassungen über das Transparenzgebot
scheidet deshalb aus.
Praxishinweis
Trotz der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung der VK Thüringen, B. v. 06.06.2013, AZ:
250-4002-3584-2013-E-00-G, in der sich die VK im Oberschwellenbereich gegen eine
Wertung von zugelassenen Nebenangeboten ausspricht, wenn der Preis als einziges
Zuschlagskriterium bekannt gemacht wurde, wird dies im Unterschwellenbereich anders
beurteilt. Das generell zu beachtende Transparenzgebot sieht die Nachprüfungsbehörde
nicht verletzt. Obwohl es aus Sicht eines Bieters intransparent sein mag, Nebenangebote
ohne vorher festgelegte Kriterien zu werten und am Ende doch auf den Preis abzustellen.
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