Unterschwellenbereich – Preis einziges Zuschlagskriterium: Wertung Nebenangebote zulässig! VK Thüringen, Nachprüfungsverfahren gem. § 19 Abs. 2 ThürVgG, Mitteilung vom 17.07.2013, Az.: 250-4002-6432/2013-N-003-AP Problem/Sachverhalt Eine Kommune schreibt Bauleistungen im Umfang von ca. 2,7 Millionen € netto aus. Laut Bekanntmachung ist die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen. Weder in der Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes benennt der Auftraggeber Zuschlagskriterien im Sinne des § 16 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/A. Den Zuschlag soll der Bieter erhalten, der nach Wertung von Nebenangeboten zum günstigsten Preis anbietet. Entscheidung Im Unterschwellenbereich (Bauleistungen ab 150.000,00 € netto, Leistungen und Lieferungen ab 50.000,00 € netto) sieht § 19 ThürVgG die Prüfung von gerügten Beanstandungen durch die Nachprüfungsbehörde (Vergabekammer) vor. Der unterlegene Bieter rügte, dass mangels bekanntgegebener Zuschlagskriterien gem. § 16 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/A der Preis einziges Zuschlagskriterium sein muss. Dem folgt die Nachprüfungsbehörde. Denn wenn der Auftraggeber Zuschlagskriterien nicht bekannt macht oder aber das Kriterium Wirtschaftlichkeit nennt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden (VK Lüneburg, B. v. 11.01.2008, VGK 39/2008). Der unterlegene Bieter rügte weiter, dass wenn der Preis einziges Zuschlagskriterium ist, die Wertung von Nebenangeboten unzulässig sei. Die in den Beschlüssen des OLG Düsseldorf, B. v. 02.11.2011 – AZ: VII-Vergabe 22/11 und der VK Thüringen, B. v. 29.06.2011 – AZ: 250-4002-20-2591/2011-E-004-EF vertretenen Rechtsgrundsätze seien Ausdruck des Transparenzgebotes, das im Unterschwellenbereich ebenso gilt. Dieser Ansicht schließt sich die Nachprüfungsbehörde nicht an. Die vorgenannten Entscheidungen beruhen auf der Anwendbarkeit der Vergabekoordinierungsrichtlinie, Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG. Im nationalen Unterschwellenbereich gelte die Vergabekoordinierungsrichtlinie nicht. Eine Anwendbarkeit der in vorgenannten Beschlüssen vertretenen Auffassungen über das Transparenzgebot scheidet deshalb aus. Praxishinweis Trotz der erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung der VK Thüringen, B. v. 06.06.2013, AZ: 250-4002-3584-2013-E-00-G, in der sich die VK im Oberschwellenbereich gegen eine Wertung von zugelassenen Nebenangeboten ausspricht, wenn der Preis als einziges Zuschlagskriterium bekannt gemacht wurde, wird dies im Unterschwellenbereich anders beurteilt. Das generell zu beachtende Transparenzgebot sieht die Nachprüfungsbehörde nicht verletzt. Obwohl es aus Sicht eines Bieters intransparent sein mag, Nebenangebote ohne vorher festgelegte Kriterien zu werten und am Ende doch auf den Preis abzustellen.