Preis als alleiniges Zuschlagskriterium? Beschluss des OLG München vom 20.05.2010 – Verg 4/10 Ob eine Vergabestelle den niedrigsten Preis als einziges Zuschlagskriterium wählen kann, ist nicht unumstritten. In mehreren Beschlüssen (Beschluss vom 02.05.2007 – Verg 1/07; 06.06.2007 – Verg 8/07; 28.04.2008 – Verg 8/07) bekundete das OLG Düsseldorf, die Auswahl des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium sei allenfalls ausnahmsweise hinnehmbar. Der deutsche Gesetzgeber habe die Wirtschaftlichkeit des Angebotes als entscheidendes Kriterium bestimmt, bei der der Angebotspreis nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Aspekten sei. Hiervon distanzierte sich das OLG Düsseldorf im Jahr 2009 allerdings behutsam, indem es befand, der Preis könne jedenfalls dann ausschließliches Zuschlagskriterium sein, wenn die auszuführende Leistung hinreichend genau definiert sei (Beschluss vom 09.02.2009 – Verg 66/08). Das OLG München (Beschluss vom 20.05.2010 – Verg 4/10) entschied nun, dass Sektorenauftraggeber den niedrigsten Preis ohne weitere Einschränkung als einziges Zuschlagskriterium festlegen können. Die nationalen Regelungen, nach denen der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen ist, blieben hinter den europäischen Vorgaben zurück. Art. 55 Abs. 1 lit. b) RL 2004/17 EG sehe ausdrücklich vor, dass der niedrigste Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium in Betracht komme und finde insoweit unmittelbare Anwendung. Bedeutung für die Praxis Die Möglichkeit von Auftraggebern, allein den Preis als Zuschlagskriterium auszuwählen, ist damit rechtssicherer geworden. Angesichts wortgleicher Regelungen in der RL 2004/18/EG gilt dies für alle Auftraggeber und nicht nur für Sektorenauftraggeber. Auf nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A ist die Rechtsprechung indes nicht anwendbar. Hier gilt allein die Vorgabe des nationalen Gesetzgebers in § 18 Abs. 1 Satz 2 VOL/A. Danach ist der niedrigste Angebotspreis nicht allein für den Zuschlag entscheidend.