Assembler = Hersteller? Das OLG Frankfurt und die Allgemeinplätze Manchmal streiten sich Parteien über Themen, an denen außer ihnen keiner Zweifel hat. Im Ergebnis erhält man dann ein Urteil über selbverständliche Klarheiten. Wir wollen an dieser Stelle über genau solch ein Thema berichten. Vorwurf der irreführenden Werbung mit der Herstellereigenschaft Das beklagte Unternehmen vertreibt Drehtüranlagen. Hierzu kaufte sie die entsprechenden Komponenten ein und fügte diese zum Endprodukt zusammen. Das so entstandene Endprodukt versah sie mit ihren Herstellerangaben und warb mit ihrer Herstellereigenschaft. Die Klägerin, die Antriebseinheiten für Drehtüren herstellt, sah darin eine unzulässige Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung der entsprechenden Werbeaussagen. Nach Auffassung der Klägerin sei die Beklagte keine Herstellerin der Produkte, da der Einkauf von Waren und deren minimale Veränderung kein Herstellungsprozess sei. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte Aussagen verwendeten, die sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nach ihrem Inhalt und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht in dem Hinweis auf die Herstellereigenschaft im dargestellten Rechtssinn erschöpften, sondern das Verständnis vermittelten, die Beklagte habe auch d ie in der Drehtüranlage verbaute Antriebseinheit selbst herstellt. Diese Voraussetzung ist jedoch bei keiner der noch streitgegenständlichen Aussagen erfüllt. Die für die Entscheidung maßgebliche Verkehrsauffassung konnte der erkennende Senat des OLG Frankfurt ausweislich des Urteils „aus eigener Sachkunde beurteilen“, was Gerichte in dieser Form nur tun, wenn der Sachverhalt eindeutig ausfällt. Danach nimmt aus Sicht der Gerichts niemand an, ein Produkt sei in Gänze von demjenigen hergestellt, der sich als Hersteller ausgibt. Auch wer lediglich einzelne Teile zusammensetzt, kann Hersteller sein Das OLG Frankfurt a.M. stellte darin fest, dass die Herstellereigenschaft nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtig ung des Gesamtzusammenhangs festzulegen sei. Demnach ergebe sich Produktverantwortlichkeit der Beklagten bereits aus der Tatsache, dass sie aus den einzelnen Bauteilen ein Endprodukt hergestellt habe. Eine Herstellerangabe sei nur dann irreführen d, wenn sie über den Hinweis bezüglich der Herstellereigenschaft hinaus den Eindruck erwecke, dass der Hersteller einen – tatsächlich nicht erbrachten – Beitrag leiste. Bezüglich des Rechtsstreits wäre dies dann der Fall, wenn die Angabe der Beklagten suggeriert hätte, sie habe etwa die Antriebseinheit der Drehtür selbst angefertigt oder gar alle Komponenten des späteren Gesa mtprodukts. Wer Hersteller ist, darf auch mit der Herstellereigenschaft werben Für Unternehmen gilt daher: auch wer aus einzelnen gelieferten (Teil-)Produkten ein neues Produkt lediglich zusammenfügt, ist dennoch Hersteller. In einer solchen Situation muss er das Produkt mit seiner Herstellerkennzeichnung versehen, vorher die notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufe, darf aber auch mit seiner Herstellereigenschaft werben. Derjenige, de r als Hersteller nach außen auftritt und sich daher möglichen Haftungsrisiken aussetzt, soll auch die Vorteile nutzen können, die sich aus der Werbung mit der Herstellereigenschaft ergeben.