WHG Info [Kompatibilitätsmodus] - AUF

Werbung
Wachebediensteten –
Hilfeleistungsgesetz
(WHG) und § 83c GG
Rechtsschutz
Wichtig!
Eine Mitgliedschaft bei der
Freien Exekutivgewerkschaft
sichert dir einen Rechtsschutz im Zuge
von Gerichtsverfahren, wenn du im
Dienst verletzt wurdest!
Bei Fragen meldet Euch
bei Euren AUF/FEG
Personalvertretern
Dietmar Hebenstreit
Mitglied Zentralausschuss
Tel.: 0676/46 23 520
[email protected]
Auskunft geben dir auch
gerne die AUF/FEG
Personalvertreter deines
Bundeslandes
Anspruchsberechtigter
Personenkreis
Wachebedienstete, das sind Beamte sowie Vertragsbedienstete
des Bundes u.a. im Polizeidienst, denen eine Gefahrenzulage
gebührt;
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage gebührt;
Hinterbliebene, das sind Ehegatten und Kinder, für die der
Wachebedienstete/rechtskundige Bedienstete zu sorgen hatte,
wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.
Folgende Hilfeleistungen nach
dem WHG sind möglich:
Zahlungen an Hinterbliebene bei Ableben des Wachebediensteten: Einmalige Geldleistung bis zu Euro 109.009,3
Ausgleichsmaßnahme für Heilkosten, Verdienstentgang bei
Dienstunfällen und Arbeitsunfällen (ohne gerichtliches Urteil)
Übernahme von Ansprüchen nach Gerichtsverfahren mit
rechtskräftigen Verurteilungen
Voraussetzungen für die
Hilfeleistung
Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu
erbringen, wenn ein Wachebediensteter
einen Dienstunfall gem. § 90 Abs 1 B-KUVG
einen Arbeitsunfall gem. § 175 Abs 1 ASVG
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten
erleidet, und
dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine
Gesundheitsschädigung zur Folge hat
dem Wachebediensteten dadurch Heilkosten erwachsen oder
seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens 10 TAGE
gemindert ist
Die Ansprüche
unterscheiden sich in…
1. Namentlich bekannter Täter
2. Unbekannter Täter oder Unzulässigkeit der Entscheidung
durch das Gericht
3. Dienstunfall
4. Verletzungen im Zuge der
Ausbildung
1. Bekannter Täter
Antrag gem. § 4 i.V.m. § 9 WHG
Bei Schmerzensgeld von weit über 8.000 Euro ist bei
unauffindbaren, abgeschobenen oder verstorbenen
Tätern die Klage über einen Kurator möglich.
Bei Klagen ist eine Rechtschutzversicherung, wie
sie die Freie Exekutivgewerkschaft anbietet, ratsam!
§ 9 WHG – Vorläufige Übernahme von
Ansprüchen durch den Bund
Vorschuss, nach einem Arbeits- oder Dienstunfall und
der Beteiligung an einem Strafverfahren, bei welchem
dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen
mittels RECHTSKRÄFTIGER Entscheidung
Ersatzansprüche zugesprochen wurden.
Wenn solche Ersatzansprüche auf dem
Zivilrechtsweg zugesprochen wurden.
§ 9 Abs. 2 – bekannter Täter –
kein Urteil
Gerichtliche Entscheidung:
unzulässig (z.B. Unzurechnungsfähigkeit)
unmöglich (z.B. bereits abgeschoben)
Ist durch den Bund ein Vorschuss zu leisten.
Anmerkung:
Verdienstentgang gem. § 9 WHG
Schmerzensgeld gem. § 83 c Gehaltsgesetz
Was benötige ich für einen Antrag, für die
Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen bekannten Täter…..
1. eine Ablichtung der bezugnehmenden Strafanzeige.
2. eine Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG.
3. Schriftliche Erklärung des Bediensteten, dass die geforderten
Ansprüche nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung oder
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen Deckung findet. (§ 9 WHG)
4. Gerichtliches Urteil über die endgültige Höhe des zugesprochenen
Schmerzensgeldes (strafrechtlich im Wege eines
Privatbeteiligtenanschlusses oder rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil)
Was benötige ich für einen Antrag, für die
Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen bekannten Täter…..
5. Kopie eines eventuellen Exekutionsbeschlusses (die Einbringung
beziehungsweise das Führen eines Exekutionsverfahrens ist nicht
verpflichtend)
6. Nachweis darüber, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen
Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt. Dieser
Nachweis ist vom Bediensteten bei der Versicherungsanstalt öffentlicher
Bediensteter (BVA) einzuholen. (Die Meldung von der Verletzung im
Dienst genügt nicht.)
2. Unbekannter Täter...
Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG
Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG
Wichtig:
Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich!
Was benötige ich für einen Antrag, für die
Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung
durch einen unbekannten Täter…..
1. Kopie der Strafanzeige / Meldung des Dienstunfalles (DU)
2. Nachweis der Einstellung des Strafverfahrens wegen
Zurechnungsunfähigkeit oder Abbruch des Strafverfahrens gegen
unbekannte Täter gemäß § 412 StPO
3. sämtliche ärztliche Unterlagen, alle polizeiamtsärztlichen Gutachten
4. eine Aufstellung über den Verdienstentgang (kann bei der zuständigen
Dienstbehörde, dem jeweiligen LPK, angefordert werden).
5. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung
als DU durch die BVA
7. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG
8. einer Erklärung gemäß § 9 WHG
3. Dienstunfall…
Wichtig:
… in unmittelbarer Ausübung seiner Exekutivdienstlichen Pflichten erleidet!
… ohne Fremdverschulden (z.B. Sturz im Zuge der
Nacheile)
Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG
Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG
Wichtig:
Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich!
Was benötige ich für einen Antrag bei einer
Verletzung durch einen Dienstunfall …
1. Kopie der Meldung des Dienstunfalles (DU)
Die Formulierung in der Meldung ist in diesem Fall extrem WICHTIG!
Falsche Formulierungen können zu einer Ablehnung führen. Beratung
durch Personalvertreter oder FEG Rechtsbüro wird empfohlen!
2. sämtliche ärztliche Unterlagen
3. alle polizeiamtsärztlichen Gutachten
4. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung
als Dienstunfall durch die BVA
5. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG
6. einer Erklärung gemäß § 9 WHG
als DU durch die BVA
4. Dienstunfall während
der Ausbildung…
wenn der Beamte im Zuge seiner Ausbildung einen Dienst- bzw.
Arbeitsunfall erleidet
der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im
Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im
Gefahrenbereich zu verbleiben (z.B. Einsatztraining)
Wichtig:
Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich!
Ansuchen werden nur selten positiv behandelt (z.B. bei
direktem körperlichen Aufeinandertreffen von EB)
Wissenswertes
Das Schmerzensgeld und das Einkommen umfassen auch die jeweils
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche
anfallenden Zinsen. (§ 9/1b WHG)
Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger
vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu
ersetzen. (Erklärung gem. § 8 WHG)
Auf Rückforderungen zu Unrecht bezogener Beträge kann verzichtet
werden. (§ 8/4 WHG)
Auf Leistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch (§ 9/4 WHG)
Ansuchen …
…sind zu richten an die Personalführende
Stelle im LPK – in Wien an die BPD
Wien, Zentrales Personalbüro (ZPB)
Herunterladen