Wachebediensteten – Hilfeleistungsgesetz (WHG) und § 83c GG Rechtsschutz Wichtig! Eine Mitgliedschaft bei der Freien Exekutivgewerkschaft sichert dir einen Rechtsschutz im Zuge von Gerichtsverfahren, wenn du im Dienst verletzt wurdest! Bei Fragen meldet Euch bei Euren AUF/FEG Personalvertretern Dietmar Hebenstreit Mitglied Zentralausschuss Tel.: 0676/46 23 520 [email protected] Auskunft geben dir auch gerne die AUF/FEG Personalvertreter deines Bundeslandes Anspruchsberechtigter Personenkreis Wachebedienstete, das sind Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes u.a. im Polizeidienst, denen eine Gefahrenzulage gebührt; Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage gebührt; Hinterbliebene, das sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete/rechtskundige Bedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist. Folgende Hilfeleistungen nach dem WHG sind möglich: Zahlungen an Hinterbliebene bei Ableben des Wachebediensteten: Einmalige Geldleistung bis zu Euro 109.009,3 Ausgleichsmaßnahme für Heilkosten, Verdienstentgang bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen (ohne gerichtliches Urteil) Übernahme von Ansprüchen nach Gerichtsverfahren mit rechtskräftigen Verurteilungen Voraussetzungen für die Hilfeleistung Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gem. § 90 Abs 1 B-KUVG einen Arbeitsunfall gem. § 175 Abs 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat dem Wachebediensteten dadurch Heilkosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich mindestens 10 TAGE gemindert ist Die Ansprüche unterscheiden sich in… 1. Namentlich bekannter Täter 2. Unbekannter Täter oder Unzulässigkeit der Entscheidung durch das Gericht 3. Dienstunfall 4. Verletzungen im Zuge der Ausbildung 1. Bekannter Täter Antrag gem. § 4 i.V.m. § 9 WHG Bei Schmerzensgeld von weit über 8.000 Euro ist bei unauffindbaren, abgeschobenen oder verstorbenen Tätern die Klage über einen Kurator möglich. Bei Klagen ist eine Rechtschutzversicherung, wie sie die Freie Exekutivgewerkschaft anbietet, ratsam! § 9 WHG – Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund Vorschuss, nach einem Arbeits- oder Dienstunfall und der Beteiligung an einem Strafverfahren, bei welchem dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen mittels RECHTSKRÄFTIGER Entscheidung Ersatzansprüche zugesprochen wurden. Wenn solche Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg zugesprochen wurden. § 9 Abs. 2 – bekannter Täter – kein Urteil Gerichtliche Entscheidung: unzulässig (z.B. Unzurechnungsfähigkeit) unmöglich (z.B. bereits abgeschoben) Ist durch den Bund ein Vorschuss zu leisten. Anmerkung: Verdienstentgang gem. § 9 WHG Schmerzensgeld gem. § 83 c Gehaltsgesetz Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen bekannten Täter….. 1. eine Ablichtung der bezugnehmenden Strafanzeige. 2. eine Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG. 3. Schriftliche Erklärung des Bediensteten, dass die geforderten Ansprüche nicht durch die Gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Deckung findet. (§ 9 WHG) 4. Gerichtliches Urteil über die endgültige Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes (strafrechtlich im Wege eines Privatbeteiligtenanschlusses oder rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil) Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen bekannten Täter….. 5. Kopie eines eventuellen Exekutionsbeschlusses (die Einbringung beziehungsweise das Führen eines Exekutionsverfahrens ist nicht verpflichtend) 6. Nachweis darüber, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt. Dieser Nachweis ist vom Bediensteten bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) einzuholen. (Die Meldung von der Verletzung im Dienst genügt nicht.) 2. Unbekannter Täter... Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Was benötige ich für einen Antrag, für die Ausgleichsmaßnahme, bei einer Verletzung durch einen unbekannten Täter….. 1. Kopie der Strafanzeige / Meldung des Dienstunfalles (DU) 2. Nachweis der Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit oder Abbruch des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO 3. sämtliche ärztliche Unterlagen, alle polizeiamtsärztlichen Gutachten 4. eine Aufstellung über den Verdienstentgang (kann bei der zuständigen Dienstbehörde, dem jeweiligen LPK, angefordert werden). 5. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als DU durch die BVA 7. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG 8. einer Erklärung gemäß § 9 WHG 3. Dienstunfall… Wichtig: … in unmittelbarer Ausübung seiner Exekutivdienstlichen Pflichten erleidet! … ohne Fremdverschulden (z.B. Sturz im Zuge der Nacheile) Antrag bezüglich Verdienstentgang gem. § 9 WHG Antrag bezüglich Schmerzensgeld gem. § 83 c GG Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Was benötige ich für einen Antrag bei einer Verletzung durch einen Dienstunfall … 1. Kopie der Meldung des Dienstunfalles (DU) Die Formulierung in der Meldung ist in diesem Fall extrem WICHTIG! Falsche Formulierungen können zu einer Ablehnung führen. Beratung durch Personalvertreter oder FEG Rechtsbüro wird empfohlen! 2. sämtliche ärztliche Unterlagen 3. alle polizeiamtsärztlichen Gutachten 4. Nachweis der Dauer der Dienstunfähigkeit und der Anerkennung als Dienstunfall durch die BVA 5. einer Verpflichtungserklärung gemäß § 8 WHG 6. einer Erklärung gemäß § 9 WHG als DU durch die BVA 4. Dienstunfall während der Ausbildung… wenn der Beamte im Zuge seiner Ausbildung einen Dienst- bzw. Arbeitsunfall erleidet der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (z.B. Einsatztraining) Wichtig: Verdienstentgang erst nach 10 Tagen Krankenstand möglich! Ansuchen werden nur selten positiv behandelt (z.B. bei direktem körperlichen Aufeinandertreffen von EB) Wissenswertes Das Schmerzensgeld und das Einkommen umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. (§ 9/1b WHG) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen. (Erklärung gem. § 8 WHG) Auf Rückforderungen zu Unrecht bezogener Beträge kann verzichtet werden. (§ 8/4 WHG) Auf Leistungen des Bundes besteht kein Rechtsanspruch (§ 9/4 WHG) Ansuchen … …sind zu richten an die Personalführende Stelle in der LPD – in Wien an die LPD Wien, Personalabteilung