3. Technische Bedingungen für den Betrieb des Verteilungsnetzes

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1. ------IND- 2016 0387 SK- DE- ------ 20160825 --- --- PROJET
Technische Bedingungen des
Verteilungsnetzbetreibers –
Východoslovenská distribučná, a.s.
in Kraft ab 1. August 2016
Nummer der Notifizierung:
/SK
S. 1/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bestimmungen, Grundbegriffe und verwendete
Abkürzungen ................................................. 3
1.1
1.2
Begriffsbestimmungen .............................................. 3
Verzeichnis der im Dokument verwendeten Abkürzungen ............... 4
2. Technische Zugangs- und Anschlussbedingungen an das
Verteilungsnetz ............................................. 4
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Anschlussarten von Nutzern des VN für die einzelnen Spannungspegel 5
Spannungsqualität im VN, Anforderungen an Nutzeranlagen und
Rückwirkung von Anlagen auf das VN ................................ 8
Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von
Stromerzeugungsanlagen ........................................... 11
Technische Anforderungen an den Anschluss von örtlichen
Verteilungsnetzen ................................................ 15
Anschlussort, Messstelle, Messverfahren und Art des definierten
Messgeräts ....................................................... 15
3. Technische Bedingungen für den Betrieb des Verteilungsnetzes 16
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Einzelheiten bezüglich Messgarnituren, Messschemata und definierten
Messgeräten ...................................................... 16
Anforderungen an die Geräteausstattung ........................... 17
Sicherstellung der Qualitätsparameter der Lieferung .............. 17
Einzelheiten der Überwachung der Parameter von Entnahmestellen ... 17
Informationsaustausch über den Betrieb ........................... 18
Bedingungen der Dispatchersteuerung des Betreibers des
Übertragungsnetzes und der Verteilungsnetze ...................... 22
4. Technische Bedingungen für Messungen im Verteilungsnetz .... 23
4.1
4.2
Dispatchermessung ................................................ 23
Bedingungen für die Einrichtung von kommerziellen Messungen ...... 24
5. Technische Bedingungen für die Erbringung von universellen
Dienstleistungen ........................................... 24
6. Technische Bedingungen für die Unterbrechung der
Stromverteilung ............................................ 24
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromverteilung
unter technischen Gesichtspunkten ................................ 24
Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromerzeugung
durch Stromerzeugungsanlagen unter technischen Gesichtspunkten ... 24
Ablauf bei geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen der Anlagen
des Verteilungsnetzes ............................................ 25
Planung und Betriebsvorbereitung von VN in einem abgegrenzten Gebiet
................................................................. 26
Verfahren der Benachrichtigung über Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Stromverteilung .............................. 27
Verfahren bei Havarien und Störungen an Anlagen des
Verteilungsnetzes und Art und Weise der Beseitigung ihrer Folgen . 27
7. Technische Bedingungen für die Trennung vom Verteilungsnetz 28
7.1
7.2
7.3
Gründe für die Trennung vom Netz unter technischen Gesichtspunkten 28
Verfahren bei Nichteinhaltung von Sicherheits- und
Betriebsvorschriften ............................................. 28
Technisches Verfahren bei der Trennung vom Verteilungsnetz ....... 28
8. Technische Bedingungen für die Steuerung des Verteilungsnetzes
........................................................... 28
S. 2/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
Operative Steuerung des Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet
................................................................. 29
Regelung der Spannung und der reaktiven Leistungen im EN SR und im
VN in einem abgegrenzten Gebiet .................................. 29
Operative Änderungen des Anschlussschemas des Elektrizitätsnetzes 30
Ablauf von Eingriffen bei der Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen
des VN und der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen ............... 31
Arbeiten und Nachweis von Arbeiten an elektrischen Anlagen der
Nutzer des VN .................................................... 33
Pflichten des Schichtpersonals in der Dienstzeit und bei
Schichtwechsel ................................................... 34
Grundsätze für die Führung der operativen Betriebsdokumentation der
elektrischen Anlagen (EA) durch Nutzer des VN .................... 35
Betriebsanweisungen, örtliche Betriebsvorschriften und andere
verbindliche Dokumentationen für die Dispatchersteuerung ......... 35
Grundsätze der Archivierung der Dispatcherdokumentation .......... 36
9. Technische Bedingungen für das ASDS und Festlegung von
Anforderungen an die Erfassung und Weitergabe von
Informationen für die Dispatchersteuerung der Anlagen der
Nutzer des VN .............................................. 37
9.1
Automatisches System der Dispatchersteuerung des EN (ASDS) ....... 37
10. Technische Bedingungen für die Festlegung von Kriterien der
technischen Sicherheit des VN .............................. 38
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
Sicherheit bei Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes 38
Sicherheit bei der Steuerung des Verteilungsnetzes ............... 39
Sicherheit beim Bau .............................................. 40
Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und
Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall ........................ 40
Verbrauchsbeschränkungen in außergewöhnlichen Situationen ........ 40
Betriebsbedingungen des Verteilungsnetzes im Notstand ............ 42
Prüfungen des Verteilungsnetzes .................................. 42
Entwicklung und Erneuerung des Verteilungsnetzes ................. 44
Anhang 1 Stromqualität im Verteilungsnetz und Verfahren zu deren
Bewertung .................................................. 47
Anhang 2 Anforderungen an die Geräteausstattung ................ 50
Anhang 3 Regeln für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an
das VN ..................................................... 53
Anhang 4 Bedingungen der Strommessung .......................... 97
S. 3/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
1. Einleitende Bestimmungen, Grundbegriffe und verwendete
Abkürzungen
Das
Dokument
Technische
Bedingungen
des
Verteilungsnetzbetreibers
(nachstehend nur „TB VNB“ genannt) der Fa. Východoslovenská distribučná,
a.s. stellt ein von dieser Firma gemäß Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die
Energiewirtschaft und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze
(nachstehend nur „Energiewirtschaftsgesetz“ genannt) und gemäß Gesetz
GBl. Nr. 250/2012 über die Regulierung in der Netzbranche in der geltenden
Fassung erarbeitetes Dokument dar; es ist auf die Lösung ausgewählter
Probleme der Leitung des Betriebs und der Entwicklung des Verteilungsnetzes
ausgerichtet.
Durch die Verordnung des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik
(MH SR) GBl. Nr. 271/2012 werden Einzelheiten zum Umfang der Technischen
Bedingungen des Zugangs und des Anschlusses an das Netz sowie die
Betriebsregeln des Netzes festgelegt. Für alle Nutzer des Verteilungsnetzes
sind die Technischen Bedingungen TB VNB ein verbindliches Dokument, durch
sie werden gemäß § 2 Absatz 1 der Verordnung GBl. Nr. 271/2012 die
technisch-baulichen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Anschluss
von stromwirtschaftlichen Anlagen an das Verteilungsnetz (VN) festgelegt.
Soweit sich in den TB VNB auf feste (Zahlen-)Werte, technische Eigenschaften
oder konkrete technische Normen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen
Verträglichkeit berufen wird, haben die einzelnen Verweise einen indikativen
bzw. informativen Charakter, der aus den Empfehlungen der guten Praxis
abgeleitet ist.
Begriffe,
die
für
das
Gebiet
der
Stromwirtschaft
im
Gesetz
GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung und
Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur
„Energiewirtschaftsgesetz“ genannt), im Gesetz GBl. Nr. 309/2009 über die
Förderung erneuerbarer Energiequellen und der hochwirksamen Kraft-WärmeKopplung sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Gesetz GBl. Nr. 309/2009“
genannt) und in der Verordnung GBl. Nr. 24/2003 zur Festlegung der Regeln
für die Arbeitsweise des Strombinnenmarktes und der Regeln für die
Arbeitsweise
des
Gasbinnenmarktes
in
der
jeweils
geltenden
Fassung
(nachstehend nur „Marktregeln“ genannt) definiert sind, haben auch in diesen
TB VNB die gleiche Bedeutung.
1.1 Begriffsbestimmungen
Stromwirtschaftliche Anlage des Antragstellers oder Nutzers – ist für die
Belange dieser TB VNB eine gemeinsame Bezeichnung für Stromentnahmeanlagen
der Antragsteller oder Nutzer des VN und für Stromerzeugungsanlagen.
Dispatching des Betreibers des VN (DPVN) – zentrale Steuerung des Betriebs
des
Verteilungsnetzes
mit
Hilfe
von
Bedien-,
Messund
Telekommunikationseinrichtungen.
Reservestromquelle (nachstehend nur „NZE“ genannt) – Stromerzeugungsanlage,
die Bestandteil der Elektroinstallation der Stromentnahmeanlage eines
Nutzers
ist;
hierbei
darf
eine
solche
Anlage
nicht
parallel
zum
Verteilungsnetz betrieben werden. NZE sind ausschließlich zur Versorgung von
Stromentnahmeanlagen während des spannungsfreien Zustands im Verteilungsnetz
bestimmt.
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Die Betriebsvorschriften für das Verteilungsnetz enthalten verschiedene
betriebliche Angaben, die vom Nutzer beeinflussbar sind und dessen
Mitwirkung erfordern. Das sind z. B. Bestimmungen über Schätzungen der
voraussichtlichen
Nachfrage,
die
Planung
der
Abstellungen
von
Stromerzeugungsanlagen, die Meldung von betrieblichen Änderungen und
Ereignissen und die Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der
Betriebssicherheit und der Abläufe bei außergewöhnlichen Ereignissen.
Durch die Technischen Zugangs- und Anschlussbedingungen an das VN werden die
technischen Elemente der Betriebsbeziehungen zwischen dem VNB und allen an
das VN angeschlossenen Nutzern mit dem Ziel, einen nicht diskriminierenden,
transparenten und sicheren Zugang zum und Anschluss an das Netz sowie
Betrieb des Netzes zu gewährleisten, definiert.
1.2 Verzeichnis der im Dokument verwendeten Abkürzungen
ASDS
CD
CZD
DP
DPVN
DPÜN
VN
EN
EE
FS
FVE
HTS
ÖBV
MRK
MTN
MTP
NN
NZE
OEZ
VNB
BA
BO VNB
ÜNB
ÜN
RE
TS
TO
TAB
TB VNB
ÚRSO
VČP
VN
VVN
VD
ZVN
ŽoP
Automatisches System der Dispatchersteuerung
Zentrales Dispatching
Zentrales Reservedispatching
Dispatcherordnung
Dispatching des Betreibers des VN
Dispatching des Betreibers des ÜN
Verteilungsnetz
Elektrizitätsnetz
Elektroeinrichtung
Funktionsprüfungen
Photovoltaikanlage (Einrichtung zur Stromerzeugung durch Nutzung
der Sonnenenergie)
Haupttrennstelle
Örtliche Betriebsvorschrift
Maximale Reservekapazität
Messtransformator Spannung
Messtransformator Strom
Niederspannung
Reservestromquelle
Stromentnahmeanlage
Verteilungsnetzbetreiber
Betriebsanweisung
Betriebsordnung des VNB
Übertragungsnetzbetreiber
Übertragungsnetz
Zählerverteiler
Trennstelle
Technische Inaugenscheinnahme
Technische Anschlussbedingungen
Technische Bedingungen des Betreibers des VN
Behörde für die Regulierung der Netzbranche
Sach- und Zeitplan
Mittelspannung
Hochspannung
Verbindliche Dokumentation
Höchstspannung
Antrag auf Anschluss einer stromwirtschaftlichen Anlage
2. Technische Zugangs- und Anschlussbedingungen an das
Verteilungsnetz
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
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Der Anschluss, der Zugang und die Nutzung von Einrichtungen des VN und
seiner
Teile
seitens
der
Nutzer
des
Netzes,
der
Betreiber
von
stromwirtschaftlichen Anlagen oder Dritter ist an eine schriftliche
Zustimmung des VNB und die anschließende Erfüllung aller technischen
Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB geknüpft.
2.1 Anschlussarten von Nutzern des VN für die einzelnen Spannungspegel
Antragsteller
auf
Anschluss
einer
stromwirtschaftlichen
Anlage
sind
verpflichtet, beim VNB die Festlegung der technischen Anschlussbedingungen
(TAB) auf dem vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Der Entwurf der TAB
wird vom Betreiber des VN definiert, diese bilden einen Bestandteil des
Anschlussvertrags der stromwirtschaftlichen Anlage des Antragstellers auf
Anschluss.
Der
Entwurf
der
TAB
für
Stromentnahmeanlagen
und
Stromerzeugungsanlagen (nachstehend gemeinsam als „stromwirtschaftliche
Anlagen“ des Antragstellers oder Nutzers bezeichnet) an das VN muss unter
anderem mit den technischen Bedingungen des VNB und der Betriebsordnung des
VNB in Übereinstimmung stehen.
An das VN dürfen nur stromwirtschaftliche Anlagen angeschlossen werden, für
die es einen geltenden Anschlussvertrag gibt.
Ein
Stromanschluss
ist
eine
Abzweigung
vom
VN
bis
zum
ersten
Sicherungselement (NN) oder Schaltelement (VVN, VN), die Bestandteile des VN
sind. Stromanschlüsse werden vom VNB errichtet und befinden sich im Eigentum
des VNB. Das Standardanschlussverfahren für Entnahmestellen hängt von der
Nennspannung des Teils des VN, an den die Entnahmestelle angeschlossen wird,
ab.
Anschlussleitungen sind stromwirtschaftliche Anlagen, die sich hinter dem
Sicherheitselement/Schaltelement befinden. Sie werden vom VNB oder einer
anderen berechtigten Person nach gegenseitiger Vereinbarung mit dem
Antragsteller auf Anschluss auf Grundlage der Anforderungen des Nutzers des
Verteilungsnetzes und in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen und
Geschäftsbedingungen des VNB errichtet. Die Kosten für die Errichtung einer
Anschlussleitung
sind
immer
vom
Antragsteller
zu
tragen.
Die
Anschlussleitung ist sein Eigentum.
In diesem Kapitel werden die Standardverfahren der Errichtung/Änderung
elektrischer Anschlüsse und die durch Anforderungen an den Anschluss neuer
Entnahmestellen oder die Erhöhung der MRK hervorgerufenen Änderungen im VN
beschrieben. An diesen Änderungen beteiligen sich die Antragsteller durch
die Anschlussgebühr in der durch die geltende Gesetzgebung festgelegten
Höhe.
Der
Inhaber
einer
Anschlussleitung
ist
verpflichtet,
Betrieb,
Instandhaltungen und Reparaturen auf eine Weise sicherzustellen, dass durch
die Anschlussleitung Leben, Gesundheit oder Eigentum von Personen nicht
gefährdet werden und dass durch diese keine Störungen im VN verursacht
werden.
Im
Grundsatz
wird
dem
Antragsteller
auf
Anschluss
ein
einziger
Anschlusspunkt an das Verteilungsnetz vorgeschrieben. Über den Ort und das
Verfahren des Anschlusses eines Antragstellers entscheidet der VNB.

Anschlüsse an das Niederspannungsnetz
Bei Freileitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von einer
Freileitung des Verteilungsnetzes oder vom Sicherungsschrank. Der Anschluss
endet am Sicherungselement, das Bestandteil des VN ist.
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Bei Kabelleitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von einer
Kabelleitung des Verteilungsnetzes oder vom Sicherungsschrank. Der Anschluss
endet am Sicherungselement, das Bestandteil des VN ist.
Die Ausführung des elektrischen Anschlusses erfolgt standardmäßig durch ein
hängendes
Kabel
oder
einen
isolierten
Leiter.
Der
mathematische
Mindestquerschnitt der Leiter von Niederspannungs-Stromanschlüssen (NN)
beträgt 16 mm2.
Die Anschlussart wird vom VNB auf Grundlage der technischen Verhältnisse an
der
Anschlussstelle
(Anzahl
der
neuen
Anschlüsse,
Erfordernis
von
Trennstellen, Betriebsart, Perspektive des Anschlusses weiterer neuer
Abnehmer usw.) festgelegt.

Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz (VN)
Ein Anschluss an das VN-Netz ist nur in Fällen möglich, in denen am
betreffenden Standort keine ausreichende Kapazität im Spannungspegel
Niederspannung (NN) aufgebaut ist und diese nicht durch Änderungen im VN
sichergestellt werden kann, oder wenn solche Änderungen von der Kostenseite
oder der technischen Seite her nicht effektiver als ein Anschluss an das
Mittelspannungsnetz (VN) sind. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz (VN)
ist auch in Fällen möglich, wenn Rückwirkungen auf die Stromqualität durch
die stromwirtschaftliche Anlage eines Antragstellers auf Anschluss durch
deren Charakter einen solchen Anschluss erforderlich machen.
Bei
VN-Freileitungen
wird
der
Anschluss
durch
Abzweigung
von
der
Verteilungsleitung realisiert. Der elektrische Anschluss endet in diesem
Fall mit dem VN-Schaltelement, welches Eigentum des VNB ist.
Bei Kabelleitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von der
Verteilungsleitung oder durch Abzweigung vom Verteilerfeld, das in diesem
Falle den elektrischen Anschluss bildet.
Die Ausführung des elektrischen Anschlusses erfolgt standardmäßig durch eine
AL/ST-Leitung (AlFe), einen Kabelleiter oder isolierten Leiter. Der
mathematische
Mindestquerschnitt
der
Leiter
von
MittelspannungsStromanschlüssen (VN) (entsprechend dem Al-Anteil) beträgt 40 mm2.

Anschlüsse an das Hochspannungsnetz (VVN)
Ein Anschluss an das VVN-Netz ist nur in Fällen möglich, in denen am
betreffenden Standort keine ausreichende Kapazität im Spannungspegel
Mittelspannung (VN) aufgebaut ist und diese nicht durch Änderungen im VN
sichergestellt werden kann, oder wenn solche Änderungen von der Kostenseite
oder der technischen Seite her nicht effektiver als ein Anschluss an das
Hochspannungsnetz (VVN) sind. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz (VVN)
ist auch in Fällen möglich, wenn Rückwirkungen auf die Stromqualität durch
die stromwirtschaftliche Anlage eines Antragstellers auf Anschluss durch
deren Charakter einen solchen Anschluss erforderlich machen.
Bei Kabel- und Freileitungen erfolgt der Anschluss der Entnahmestellen durch
Anschluss an den Verteiler oder durch Einschleifung der Verteilungsleitung.
Bei der Wahl der Anschlussart der Entnahmeanlagen von Abnehmern an den
Spannungspegel Hochspannung wird von der Höhe der anzuschließenden Leistung,
der
Netzkonfiguration
an
der
vorgesehenen
Anschlussstelle
und
den
Abnehmeranforderungen an den Grad der Sicherstellung der Stromlieferung
ausgegangen. Für Hochspannungsanschlüsse werden standardmäßig Freileitungen
verwendet.
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In Kraft ab 1.8.2016
Abnehmeranschlüsse an den Spannungspegel Hochspannung werden standardmäßig
wie folgt gelöst:
- durch Errichtung eines einzigen Anschlusses im vorhandenen VVN des VNB,
-
der Anschluss beginnt an der Abzweigung von der 110-kV-Anschlussschiene
und sein Bestandteil ist das Ausgangsfeld einschließlich der Technik. Das
Ende des Stromanschlusses wird durch die Verankerungspunkte der
Phasenleiter und die Erdungsseile am Portal der Umspannstation sowie die
Punkte, an denen die Stromkreise der Umspannstation an die Leiter der
Hochspannungs-Anschlussleitung des Antragstellers angeschlossen sind,
gebildet,
durch Einschleifung der Hochspannungsleitung in die Hochspannungs/Mittelspannungsstation des Nutzers, in diesem Fall existiert keine
eigenständige elektrische Einrichtung, durch die der Stromanschluss
physisch repräsentiert wird, es handelt sich um einen Direktanschluss an
das
VN.
Die
Grenze
zwischen
der
Anlage
des
Nutzers
und
der
Hochspannungsleitung im Eigentum des VNB wird in diesem Falle durch die
Punkte der Verankerung der Phasenleiter und die Erdungsseile am Portal
der Umspannstation sowie die Punkte, an denen die Stromkreise der
Umspannstation des Nutzers an die Leiter der Hochspannungsleitung des VNB
angeschlossen sind, gebildet.

Überstandardmäßige Anschlüsse
Überstandardmäßige
Anschlüsse
für
Nutzer
des
Netzes
mit
besonderen
Ansprüchen an das Verfahren der Sicherstellung der Stromverteilung können im
Falle des Bedarfs einer Reserve-Stromversorgung seitens eines Nutzers des VN
errichtet
werden.
Verlangt
ein
Antragsteller
auf
Anschluss
einer
stromwirtschaftlichen Anlage den Anschluss an mehr als einen Punkt im
Verteilungsnetz, z. B. über eine weitere Verteilungs- oder Anschlussleitung,
oder dann, wenn die Anlage des Antragstellers schon angeschlossen und die
Stromversorgung in der verlangten Höhe sichergestellt ist und der
Antragsteller den Anschluss an einen anderen Spannungspegel oder an einen
anderen
Punkt
des
gleichen
Spannungspegels
beantragt,
obwohl
diese
Anforderung nicht durch eine Änderung der technischen Anschlussbedingungen
erzwungen wird, so handelt es sich um einen überstandardmäßigen Anschluss.
Ein Anschluss eines Netznutzers an das Hochspannungs- oder MittelspannungsVerteilungsnetzes durch Einschleifung wird nicht als überstandardmäßiger
Stromanschluss betrachtet, wenn im gegebenen Fall dieses Anschlussverfahren
durch den VNB vorgeschrieben wird.
Überstandardmäßige Anschlüsse verlangen einen Abschluss oder eine Anpassung
des Anschlussvertrags. Jede automatische Reserve-Stromversorgung (d. h.
automatische Änderung des Anschlusspunkts bei einem überstandardmäßigen
Anschluss) eines VN-Nutzers muss vor dem Anschluss vom VNB genehmigt werden.

Normativer Rahmen
Stromanschlüsse sowie ihre Dimensionierung und Absicherung müssen den
jeweiligen geltenden Vorschriften, vor allem folgenden Vorschriften,
entsprechen:
STN 33 2000: Elektrotechnische Vorschriften,
STN 33 3320: Stromanschlüsse,
STN 33 3051: 1992
Schutzeinrichtungen
elektrischer
Maschinen
und
Verteileranlagen.

Örtliche Betriebsvorschrift (ÖBV)
Antragsteller auf Anschluss, Nutzer oder Betreiber:
- einer Hochspannungs- oder Mittelspannungs-Stromentnahmeanlage und
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-
einer
Hochspannungs-,
Mittelspannungsund
NiederspannungsStromerzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als
10 kW,
einer anderen Anlage, die an einer Anlage des VN angebracht ist oder
deren Teil bildet (Kommunikationsnetze und optische Netze, öffentliche
Beleuchtung, Lautsprecher, Sender, Überwachungssysteme u. Ä.),
sind verpflichtet, zu einem Termin bis zu 30 Tagen vor der beabsichtigten
technischen
Inaugenscheinnahme
der
Anlage
dem
VNB
die
örtliche
Betriebsvorschrift (ÖBV) der stromwirtschaftlichen Anlage in elektronischer
Form an die in der Äußerung des VNB angegebene E-Mail-Adresse zur Zustimmung
zu übersenden. Kontaktstellen der Firma für die Übersendung der ÖBV seitens
des Antragstellers oder Nutzers des Netzes sind bei:
-
Hochspannungsanlagen:
Strategie und Entwicklung des VN,
Mittel- und Niederspannungsanlagen:
Operatives Asset Management,
Fremdanlagen, die als Bestandteil des VN realisiert werden: Betreiber des
betreffenden Teils des VN.
Vom VNB wird innerhalb von 15 Tagen eine Prüfung
Anmerkungen zu dieser werden dem Antragsteller auf
übersandt. Jede weitere Beurteilung von Änderungen
innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen ab Annahme der
ÖBV sichergestellt.
der ÖBV vorgenommen,
Anschluss der Anlage
der ÖBV wird vom VNB
geänderten Version der
Wird vom VNB die ÖBV einer stromwirtschaftlichen Anlage eines Antragstellers
auf Anschluss genehmigt, kann dieser anschließend innerhalb eines Zeitraums
von
mindestens
5 Arbeitstagen
vor
der
geplanten
technischen
Inaugenscheinnahme der Anlage beim VNB deren Abnahme beantragen.
Die ÖBV einer stromwirtschaftlichen Anlage erlangt erst nach Genehmigung
durch alle eingebundenen Parteien ihre Gültigkeit, hierbei wird diese ÖBV
vom Antragsteller auf Anschluss der stromwirtschaftlichen Anlage in
gedruckter Form mit Genehmigung und Unterzeichnung durch alle betroffenen
Parteien (den Ersteller der ÖBV, den Betreiber der Anlage und die
Mitarbeiter
des
VNB)
spätestens
zum
Zeitpunkt
der
technischen
Inaugenscheinnahme der Anlage ausgehändigt.
Ohne genehmigte ÖBV kann die Anlage eines Antragstellers auf Anschluss,
eines Nutzers oder Betreibers nicht in Betrieb gehen und nicht in die
Dispatchersteuerung des VN im Zuständigkeitsbereich der Leitung des VNB
übernommen werden.
Ergänzende Anforderungen für Stromerzeugungsanlagen sind in Anhang 3 dieser
TB VNB geregelt.
2.2 Spannungsqualität im VN, Anforderungen an Nutzeranlagen und
Rückwirkung von Anlagen auf das VN
Im Hinblick darauf, dass im Stromverteilungsnetz alle Elemente und Anlagen
galvanisch miteinander verbunden sind, müssen all diese Elemente und Anlagen
wegen
der
Sicherstellung
der
ordnungsgemäßen
Funktion
untereinander
elektromagnetisch verträglich im Sinne der Richtlinie 2004/108/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Regierungsverordnungen der
Slowakischen Republik Nr. 194/2005 und 318/2007 über die elektromagnetische
Verträglichkeit sein. Anlagen und Geräte dürfen keine elektromagnetischen
Störungen, die die übliche Verwendung anderer Anlagen verhindern würden,
generieren; sie müssen ebenfalls ausreichend widerstandsfähig gegenüber
Störungen, mit denen im VN zu rechnen ist, sein. Nutzer des VN dürfen nur
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
solche Anlagen in Betrieb nehmen, die durch ihre Rückwirkungen die
Spannungsqualität im VN und bei dessen Nutzern nicht negativ beeinflussen.
Wird durch den VNB eine Überschreitung der zulässigen Grenzen der
Rückwirkungen festgestellt, ist der betreffende Nutzer verpflichtet, die
erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Anderenfalls hat der VNB das
Recht, für diesen Nutzer die Verteilung einzuschränken oder zu unterbrechen.
Die höchsten Pegel der Rückwirkungen auf das VN seitens der Netznutzer sind
in der Regel wie folgt definiert:
Relative Änderung des Effektivwerts der Spannung:
Δumax ≤ 2 % Un für die Spannungspegel Hoch- und Mittelspannung,
Δumax ≤ 3 % Un für den Spannungspegel Niederspannung.
Maß der Wahrnehmung des Flimmerns (sog. Flicker) – Beitrag seitens des
Nutzers
Langfristiges Maß der Wahrnehmung des Flimmerns Plt ≤ 0,5 für Mittel- und
Niederspannung,
Kurzfristiges Maß der Wahrnehmung des Flimmerns Pst ≤ 0,8 für Mittel- und
Niederspannung.
Für den Spannungspegel Hochspannung wird der Pegel der Rückwirkungen gemäß
der Charakteristik des Netzes am Anschlussort der Anlage des Nutzers
bestimmt, der höchstzulässige Wert für den Beitrag des Nutzers ist
Plt ≤ 0,6.
Maß der Spannungsasymmetrie – Beitrag seitens des Nutzers
Das höchste Maß der Spannungsasymmetrie seitens des Nutzers des VN darf
0,7 % erreichen (= höchster Pegel der mittleren zehnminütigen Effektivwerte
der Rückkomponente gegenüber der benachbarten Spannungskomponente). Dies
gilt für die Spannungspegel Mittel- und Niederspannung. Das Maß der
Spannungsasymmetrie für den Spannungspegel Hochspannung wird im Hinblick auf
den Charakter des Netzes und die Anlage des Nutzers am betreffenden Ort
gewählt, der höchste Wert darf jedoch 1,5 % nicht überschreiten.
Pegel der harmonischen Bestandteile von Spannung und Strom
Der Beitrag der Anlage eines Netznutzers zum Gesamtbeiwert der harmonischen
Verzerrung der Spannung darf Werte von höchstens 2,5 % erreichen.
Die Pegel der Ströme der höheren Harmonischen aus der Anlage eines
Netznutzers dürfen im Netz die durch folgende Formel gegebenen Maximalwerte
erreichen:
Iharm ≤ IZ*kharm*√(Sk3“/SZ),
wobei Iharm der Strom der jeweiligen Harmonischen, Iz der Gesamtstrom der
Anlage, Sk3“ die dreiphasige Kurzschlussleistung an der Anschlussstelle der
Anlage an das VN und Sz die Gesamtleistung der Anlage ist. Die Werte für den
max. Beitrag seitens des Netznutzers zu den einzelnen harmonischen
Bestandteilen der Spannung und der Parameter kharm befinden sich in der
folgenden Tabelle:
Reihe
Uharm.
(%)
kharm (-)
3
5
7
11
13
17
19
Gesamt
1,25
1,5
1,25
0,9
0,75
0,5
0,45
2,5
0,006
0,015
0,010
0,005
0,004
0,002
0,0015
-
Bei speziellen Arten von Gleichrichtern, Wechselrichtern u. Ä., bei denen
höhere Rückwirkungen erwartet werden oder die über schon aufgezeichnete
S. 10/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Pegel der Rückwirkungen verfügen, hat der VNB das Recht, einen breiteren
Umfang der Parameter oder strengere Grenzwerte für den Pegel der
Harmonischen zu definieren.
An das Mittel- und Niederspannungsnetz angeschlossene Einrichtungen müssen
über einen solchen, in der Norm STN EN 50160 definierten Grad an Immunität
(Widerstandsfähigkeit)
gegenüber
Abfällen
und
Unterbrechungen
der
Versorgungsspannung verfügen, dass diese bei der erwarteten, in der Norm
STN EN 50160 definierten Häufigkeit des Auftretens von Spannungsabfällen und
Spannungsunterbrechungen
keine
Funktionsausfälle
aufweisen
bzw.
keine
anderen Folgeschäden verursachen. Durch automatisierte Schaltvorgänge im VN
im Zusammenhang mit vorübergehenden Störungen und im Zusammenhang mit der
Vorbeugung von schwerwiegenden Störungen im VN können Spannungsabfälle bis
auf ein Niveau von 40 % der Versorgungsspannung und Unterbrechungen der
Versorgungsspannung mit einer Dauer bis zu 1 s verursacht werden. Vom VNB
wird keine Haftung für eventuelle Schäden, die wegen Spannungsabfällen und
Spannungsunterbrechungen
bei
Einhaltung
der
Bestimmungen
der
Norm STN EN 50160 eintreten, übernommen. Gleichzeitig sollten entsprechende
Anlagen der Netznutzer unter dem Gesichtspunkt der Beständigkeit gegenüber
kurzfristigen
Spannungsabfällen
den
Bestimmungen
der
IEC 61000-4-34
entsprechen.
Vom VN-Nutzer müssen die Technologie und übrige Entnahmeanlagen auf eine
Weise betrieben werden, dass bei den vorhandenen minimalen technischen und
betrieblichen Parametern des Netzes an der Anschlussstelle an das VN keine
negativen Einflüsse der betreffenden Anlagen auf das VN auftreten, deren
Werte an der Schnittstelle des Nutzers und des VNB die in Anhang 1
(Stromentnahmeanlagen) und Anhang 3 (Stromerzeugungsanlagen) dieser TB
festgelegten Grenzwerte überschreiten. Bei Überschreitung der betreffenden
Grenzwerte müssen vom VN-Nutzer zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der
Beseitigung der unerwünschten Einflüsse realisiert oder deren ungünstige
Einflüsse auf das VN und andere VN-Nutzer eliminiert werden. Das VN und die
stromwirtschaftlichen Anlagen der Nutzer müssen so projektiert werden, dass
alle geforderten Qualitätscharakteristika der Spannung an den gemeinsamen
Anschlusspunkten der Abnehmer bezüglich aller Spannungspegel mit den in
Anhang 1 dieser TB angegebenen Anforderungen in Übereinstimmung stehen.
Bei Störungszuständen, vorübergehenden Änderungen der Versorgung und
Arbeiten am ÜN, VN und an den an diese angeschlossenen Anlagen kann es
infolge von außerordentlichen Zuständen in den jeweiligen Netzen zu
vorübergehenden Abweichungen der Qualitätsparameter der Spannung von den in
dieser Vorschrift definierten Werten kommen. Für diese Störungszustände
gelten die in den TB VNB angegebenen Werte nicht.
Installiert und verwendet ein Nutzer des VN in seiner stromwirtschaftlichen
Anlage Einrichtungen zur Übertragung von superponierten (überlagerten)
Signalen auf Netzspannung, müssen diese Einrichtungen der STN EN 50065
einschließlich Zusätzen entsprechen. Plant ein Nutzer die Verwendung einer
solchen Einrichtung für superponierte (überlagerte) Signale innerhalb des
VN, ist eine vorhergehende Zustimmung des VNB erforderlich. Die Verwendung
dieser Einrichtungen für die Informationsübertragung über das VN darf keinen
Einfluss auf die Stromqualität im VN haben. Der Betrieb einer solchen
Einrichtung ist nur mit Zustimmung des VNB zulässig.
Ein
Nutzer,
dem
ein
negativer
Einfluss
seiner
Anlagen
auf
die
Spannungsqualität im VN in einem solchen Umfang nachgewiesen wurde, dass die
in diesem Kapitel festgelegten Grenzwerte überschritten wurden, ist
verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, oder die Anlagen, die diese Einflüsse
hervorrufen, vom VN zu trennen, und zwar unverzüglich oder zu dem nach
S. 11/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Vereinbarung mit dem VNB festgelegten Termin. Erfolgt innerhalb des
vereinbarten Zeitraums keine Abhilfe und dauert der ungünstige Zustand auch
weiterhin an, wird dieser Nutzer getrennt oder wird für ihn in
Übereinstimmung mit dem Anschlussvertrag die Stromverteilung aus dem VN
unterbrochen.
2.3 Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von
Stromerzeugungsanlagen
Zur Stromerzeugung geeignete Anlagen werden unter dem Gesichtspunkt ihrer
Zusammenarbeit mit dem VN in folgende zwei Hauptgruppen unterteilt:
- mit paralleler Zusammenarbeit mit dem VN – hierher gehören auch sog.
Hybridsysteme (Anhang 3),
- ohne parallele Zusammenarbeit mit dem VN –
hierher
gehören
z. B.
Reservestromquellen oder Inselsysteme.
Parallel zum VN betriebene Stromerzeugungsanlagen – für ihren Anschluss ist
die Erfüllung der technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB
Voraussetzung. Eine der grundlegenden technischen Bedingungen für die
Beurteilung der Möglichkeit des Anschlusses einer Erzeugungsanlage an das VN
ist der Pegel ihrer Rückwirkungen auf das Netz unter dem Gesichtspunkt des
Pegels der relativen Spannungsänderung. Die höchstzulässigen Werte der
relativen
Spannungsänderungen
u,
die
durch
den
Anschluss
einer
Erzeugungsanlage verursacht werden, sind für die einzelnen Spannungspegel in
Kapitel 2.2 festgelegt.
Bei Störungszuständen, vorübergehenden Änderungen der Versorgung
Arbeiten am ÜN, VN und an den an diese angeschlossenen Anlagen kann
infolge von außerordentlichen Zuständen in den jeweiligen Netzen
vorübergehenden Abweichungen von den oben angegebenen Pegeln für u an
Anschlussstelle der Erzeugungsanlage kommen, hierbei darf u maximal
erreichen.
und
es
zu
der
5 %
Weitere detaillierte technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb
von Stromerzeugungsanlagen sind außer in diesem Kapitel auch in Anhang 3
dieser TB VNB angeführt.
Vor
der
Inbetriebnahme
einer
Stromerzeugungsanlage
(nachstehend
als
„Erzeugungsanlage“ bezeichnet) ist vom Betreiber der Anlage auch eine ÖBV zu
erarbeiten, in der unter anderem die Pflichten und Vorgehensweisen des
Betreibers
der
Erzeugungsanlage
und
des
VNB
beim
Betrieb
der
stromwirtschaftlichen Anlage und bei außergewöhnlichen Betriebszuständen
definiert sind. Die örtliche Betriebsvorschrift muss vom Betreiber der
Anlage dem VNB gemäß den in Kapitel 2.1 angeführten Bedingungen zur
Genehmigung
vorgelegt
werden.
Bei
Erarbeitung
der
örtlichen
Betriebsvorschrift
der
Erzeugungsanlage
sind
folgende
Tatsachen
zu
berücksichtigen:
-
Typ der Erzeugungsanlage und ihre Betriebsmöglichkeiten,
Anforderungen an den Betrieb des VN,
berechtigte Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage,
Übereinstimmung des Betriebs der Erzeugungsanlage mit der Energiepolitik
der Slowakischen Republik (SR).
Reservestromquellen – Pflicht des Betreibers einer Reservestromquelle (NZE)
ist es, eine zuverlässige technische und elektrische Trennung der
S. 12/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Stromentnahmeanlage (des mit der Reserve versehenen Teils der Installation)
vom VN während dessen spannungsfreien Zustands sicherzustellen, falls eine
solche
Stromquelle
in
Betrieb
ist.
Während
des
Betriebs
der
Reservestromquelle (NZE) darf keine Spannungseinbringung von der NZE in das
VN erfolgen. Ein Parallelbetrieb von NZE mit dem VN ist verboten, dies gilt
auch während ihrer Zuschaltung/Trennung von der Stromentnahmeanlage (OEZ)
des Betreibers der NZE.
Die Bedingungen des Anschlusses von Reservestromquellen (NZE) werden durch
den VNB definiert. Der Betreiber einer NZE ist verpflichtet eine
Funktionsprüfung dieser Stromquelle in Anwesenheit von Vertretern des VNB
durchzuführen. Zweck der Funktionsprüfung der NZE ist die Kontrolle der
Erfüllung
der
technischen
Anschlussbedingungen
der
NZE
an
die
Stromentnahmeanlage (OEZ), vor allem die Prüfung der Funktionsfähigkeit der
Sperrung des Parallellaufs von NZE und VN. Das Ergebnis der Funktionsprüfung
wird in einem dafür bestimmten Protokoll aufgezeichnet, das vom VNB auf
seiner Internetseite veröffentlicht wird.
Der Betrieb der NZE ist in der ÖBV der jeweiligen OEZ geregelt. Jede
Änderung
der
technischen
Parameter
der
NZE,
die
Änderung
ihrer
Betriebsweise, die Beendigung ihres Betriebs und eine Änderung der Sperrung
des Parallellaufs mit dem VN ist von einer vorherigen positiven Äußerung des
VNB abhängig. Eine unbedingt erforderliche Bedingung ist ebenso die
anschließende Genehmigung der jeweiligen technischen Dokumentation der OEZ
bzw. der NZE und der aktualisierten ÖBV seitens des VNB. Vom VNB wird bei
einer
Änderung
der
Parameter
der
NZE
eine
neue
Funktionsprüfung
durchgeführt.
Für die Spannungsqualität in der OEZ während des Betriebs der OEZ, Schäden
an der Einrichtung der OEZ oder am VN, die infolge des Betriebs der NZE
entstanden sind, haftet der Betreiber der NZE.
Inselsysteme dürfen nicht parallel zum VN arbeiten und die jeweilige
Installation einschließlich der Stromentnahmeanlage oder der jeweiligen
Installation des Eigenbedarfs des Systems muss dauerhaft mechanisch und
elektrisch vom VN getrennt sein (ohne leitende Verbindung). Diese Trennung
muss nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Phasenleiter, jedoch auch unter
dem Gesichtspunkt der neutralen Leiter und Schutzleiter sowie der
Hilfskreise erfolgen. Eine ausschließlich galvanische Trennung dieser
Systeme vom VN ist nicht ausreichend. Vom VNB werden für diese Systeme keine
Anschlussbedingungen
definiert,
es
werden
weder
eine
technische
Inaugenscheinnahme noch eine Funktionsprüfung durchgeführt bzw. es wird
keine Meldung über den Anschluss oder die Inbetriebnahme verlangt.

Anforderungen an die Betriebsparameter von Erzeugungsanlagen
Für dem DPÜN unterliegende Erzeugungsanlagen gelten die in den Technischen
Bedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes angegebenen Anforderungen
an die Stromparameter. Für die übrigen Erzeuger außerhalb des VN werden die
entsprechend
der
Anschlussart
definierten
Anforderungen
an
die
Stromparameter an den Klemmen der Generatoreinheit gemessen, diese werden
vom VNB bei den Vereinbarungen über den Anschluss spezifiziert. Vom
Grundsatz her müssen durch angeschlossene Erzeugungsanlagen, so wie durch
alle
anderen
Anlagen
auch,
die
in
den
Regierungsverordnungen
der
Slowakischen Republik Nr. 194/2005 und 318/2007 festgelegten Anforderungen
erfüllt werden.
Betreiber von Erzeugungsanlagen sind bei der Durchführung geplanter
Rekonstruktionen,
Reparaturen,
Instandhaltungen
und
Revisionen
am
entsprechenden Teil des VN auf Verlangen des VNB verpflichtet, in Fällen, in
S. 13/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
denen dies durch die Umstände verlangt wird, die Erzeugungsanlage
Verteilungsnetz
zu
trennen.
Eine
Verständigung
des
Betreibers
Erzeugungsanlage
muss
durch
den
VNB
in
Übereinstimmung
mit
entsprechenden Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen.
vom
der
den
Vom VNB wird schriftlich festgelegt, ob für die Spannungsregelung der
Erzeugungsanlage ein ständig arbeitendes Erregungssystem mit schneller
Reaktion ohne Instabilität im gesamten Betriebsspektrum der Erzeugungsanlage
verlangt wird. Dies ist von der Größe und vom Typ der Erzeugungsanlage sowie
von den benachbarten Teilen des VN, an das die Anlage angeschlossen wird,
abhängig.
Eventuelle
Anforderungen
an
die
Koordinierung
der
Spannungsregelung im Knoten des VN werden vom VNB schriftlich festgelegt.

Koordinierung mit vorhandenen Schutzeinrichtungen
Bei den Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen ist folgende Koordinierung
mit den Schutzeinrichtungen des VN sicherzustellen:
- bei an das VN angeschlossenen Erzeugungsanlagen sind vom Stromerzeuger
-
-
die Abschaltzeiten für den in das VN fließenden Störstrom einzuhalten,
damit sich die Auswirkungen von Störungen in den Anlagen des Erzeugers im
VN nur im minimalen Umfang äußern können. Durch den VNB wird
sichergestellt, dass die Einstellungen der Schutzeinrichtungen in der
Erzeugung die eigenen Abschaltzeiten des VN erfüllen. Die geforderten
Abschaltzeiten für Störungen werden vom Beginn der Entstehung eines
Störstroms bis zum Erlöschen des Lichtbogens gemessen und seitens des VNB
so spezifiziert, dass sie den Anforderungen für den jeweiligen Teil des
VN entsprechen,
die Einstellungen der die Abschalter bedienenden Schutzeinrichtungen bzw.
die Einstellungen der automatischen Schalteinrichtungen (für die Belange
der Reserveversorgung) an jedem beliebigen Anschlusspunkt an das VN
werden von Nutzer und VNB im Verlauf der Beratungen vor dem Anschluss
schriftlich vereinbart. Diese Werte dürfen ohne vorhergehende Zustimmung
seitens des VNB nicht geändert werden,
bei den Schutzeinrichtungen der Erzeugungsanlage ist die Koordination mit
eventuellen,
vom
VNB
spezifizierten
automatischen
Wiedereinschalteinrichtungen sicherzustellen;
die Schutzeinrichtungen der Erzeugungsanlage dürfen bei einer durch eine
Störungsbeseitigung hervorgerufenen kurzfristigen Asymmetrie nicht als
Reserveschutz wirken,
über die Größe einer möglichen Spannungsasymmetrie im Netz ist der
künftige
Stromerzeuger
vom
VNB
bei
der
Definition
der
Anschlussbedingungen zu informieren.

Anforderungen an die Kooperation mit Steuer- und Informationssystemen
Parallel zum VN betriebene Erzeugungsanlagen mit einer installierten
Gesamtleistung von 100 kW und höher müssen folgenden Anforderungen an die
Standardisierung
der
Steuerund
Informationssysteme
der
Dispatcherarbeitsplätze und stromwirtschaftlichen Anlagen der Betreiber
entsprechen:
- alle
-
Schaltelemente
auf
Hochund
Mittelspannungstrassen
sowie
Niederspannungsleitungen
auf
der
Trasse
aus
dem
VN
zu
einem
Einzelgenerator müssen mit zwei Bit signalisiert und gesteuert werden.
Erder in Trafostationen müssen signalisiert werden, für ihre Bedienung
ist eine durch Sperren gegen Bedienungsfehler abgesicherte Handbedienung
ausreichend;
ist
eine
automatische
Einrichtung
für
die
Belange
der
Reserve
installiert, ist deren Zustand (eingeschaltet/ausgeschaltet), die Wirkung
S. 14/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
-
-
-
-
der
automatischen
Reserveversorgung
und
ihre
Bedienung
(Einschalten/Ausschalten) zu signalisieren,
das Vorhandensein einer Spannung an den einzelnen Ausleitern ist zu
signalisieren,
der
Durchgang
eines
Kurzschlussstroms
und
der
Durchgang
einer
Erdungsstörung sind zu signalisieren. Die Schwellenwerte der Ströme für
die Auswertung einer Störung müssen einstellbar sein,
die Stromwerte werden an den einzelnen Ausleitern gemessen,
es ist der Stand der Schaltelemente der Primär- und Sekundärseiten der
Transformatoren für Mittel- und Niederspannung zu signalisieren,
die
Versorgung
aller
Einrichtungen
der
Fernbedienung
und
der
Übertragungseinrichtungen
muss
durch
eine
Reserve-Spannungsquelle
(Reservezeit
mindestens
10 Stunden
und
Kapazität
mindestens
10 Schaltzyklen AUS/EIN/AUS) erfolgen,
alle fernbedienten Einrichtungen müssen über eine Möglichkeit zur
Ortsbedienung bei Störung der Verbindung verfügen,
in
stromwirtschaftlichen
Anlagen
müssen
Sperrbedingungen
für
die
Bedienung der einzelnen Elemente sichergestellt sein, durch die die
technologischen Anforderungen und Betriebsmodus-Zustände berücksichtigt
werden. Zu diesen Sperren gehören vor allem die Sperrung der
Fernbedienung im Betriebsmodus lokal und umgekehrt, die Sperrung der
Einschaltung des geerdeten Ableiters, die Sperrung der automatischen
Reserveversorgung bei Aufzeichnung einer Störung am Reserve-Ableiter oder
bei dessen Erdung sowie die Sperrung der Fernbedienung und der Bedienung
vom
Steuersystem
aus
zum
Zeitpunkt
einer
Handbedienung
des
Schaltelements,
die Objekte müssen über Haupttrennstellen (HTS) verfügen, die den
Erzeugungsteil der Erzeugungsanlage nach Möglichkeit so trennen, das der
für den Start der Generatoren erforderliche Eigenverbrauch mit Spannung
versorgt bleibt. Die HTS muss auf den Nennwert der Abschaltleistung
dimensioniert sein. Die HTS muss mit dem Befehl „Abschalten und Sperren“
fernbedient
werden
können,
nach
Abschaltung
(durch
Befehl,
Schutzeinrichtung u. a.) muss die Einschaltung gesperrt sein. Die
Entsperrung und Einschalterlaubnis erfolgen durch den Dispatcher mit dem
Befehl „Entsperren“. Bis zur Erteilung dieses Befehls sind die
Einschaltung der HTS bzw. die Einphasung der Generatoren nicht möglich.
Die Sperrung der HTS durch das Wirken des Netzschutzes erlischt
automatisch nach Erfüllung der Bedingung der Störungsfreiheit nach Ablauf
der festgelegten Zeit,
die Wirkung der Schutzeinrichtungen (für die Abschaltung der HTS bzw. der
Generatoren) wird mit einer Sammelmeldung signalisiert,
der Stand der Einphasung der einzelnen Generatoren wird signalisiert
(Sammelmeldung der Schaltelement-Kette zwischen Generator und HTS), Im
Schema werden die Generatoren auch mit Blocktransformatoren dargestellt,
von jeder Erzeugungsanlage werden an der HTS folgende Werte gemessen: ±P,
±Q, 3xU Phasen-, 3xU verbunden, 3xI Phasen, Frequenz, cos Phi. Gibt es
mehrere Wege für die Stromversorgung, muss diese Messung an jeder dieser
Leitungen erfolgen,
an jedem Drehgenerator muss zusätzlich eine Messung der Klemmenwerte ±P,
±Q, 3xU Phasen-, 3xU verbunden, 3xI Phasen-, Frequenz und cos Phi
erfolgen,
Windparks sind mit einer Signalisierung, Messung und Bedienung sowohl im
Netzteil als auch in der Trafostation zu versehen. Werden nur
Asynchrongeneratoren eingebaut, wird keine Signalisierung der Ankopplung
der einzelnen Generatoren und ihre Messung verlangt. Es werden nur die
HTS bzw. die Teile des Mittelspannungsnetzes gemessen und bedient,
S. 15/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
- Einrichtungen des Steuersystems an den genannten Anlagen müssen über eine
-
Zeitsynchronisierung verfügen, zumindest müssen sie über ein IECTelegramm vom übergeordneten Dispatching verfügen,
die Messung der Arbeit für die Belange der Dispatchersteuerung wird über
die Berechnung des Integrals der Arbeit aus den Effektwerten von P
sichergestellt.
Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis zu 100 kW
und bei Stromabnahmeanlagen erfolgt durch den VNB eine individuelle
Bewertung
des
Erfordernisses
eines
Anschlusses
der
Anlage
an
das
Dispatchersystem der Steuerung des VNB.
2.4 Technische Anforderungen an den Anschluss von örtlichen
Verteilungsnetzen
Beim Anschluss von örtlichen VN an ein regionales VN sind die Regeln für den
Anschluss von Stromentnahmeanlagen und Stromerzeugungsanlagen (Quellen) im
entsprechenden Umfang gemäß der Spezifikation des anzuschließenden VN
anzuwenden.
Vom Antragsteller auf Anschluss eines örtlichen VN darf dieses VN nur unter
der
Voraussetzung
der
Erfüllung
der
technischen
Bedingungen
und
Geschäftsbedingungen des VNB (Betriebsordnung des VNB, TB VNB und andere)
angeschlossen werden. Hierbei ist er verpflichtet:
-
den Anschluss der Stromentnahmeanlage und der Stromerzeugungsanlage auf
dem vorgeschriebenen Formular zu beantragen,
dem VNB die Projektdokumentation der entsprechenden stromwirtschaftlichen
Anlage einschließlich aller relevanten Stufen zur Genehmigung vorzulegen,
dem VNB die ÖBV des örtlichen VN zur Genehmigung vorzulegen.
Der VNB behält sich das Recht vor, die Erfüllung der für das örtliche VN
festgelegten Anschlussbedingungen zu überprüfen. Er behält sich aus diesem
Grunde
das
Recht
vor,
eine
technische
Inaugenscheinnahme
der
Stromentnahmeanlage
bzw.
eine
technische
Inaugenscheinnahme
und
Funktionsprüfung für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 10 kW zu veranlassen.
2.5 Anschlussort, Messstelle, Messverfahren und Art des definierten
Messgeräts
Eine detaillierte Beschreibung der Strommessung ist in der Vorschrift des
VNB „Bedingungen der Strommessung“ enthalten, die auf der Internetseite des
VNB (https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/technicke-podmienky) zur
Verfügung steht.
Stromabnehmer sind verpflichtet, vor dem Anschluss an das VN auf eigene
Kosten eine Messstelle zu errichten, die alle Stromkreise und Bauteile der
Messgarnitur mit Ausnahme des vom VNB gelieferten Stromzählers und der vom
VNB gelieferten Kommunikationseinrichtung umfasst. Die Messstelle wird für
Zwecke der Messung des Stromflusses (Lieferung oder Entnahme) in der Regel
an der Eigentumsgrenze zwischen Abnehmer und VN eingerichtet. Der
Stromzähler, der die Aufgabe des definierten Messgeräts für die Abrechnung
erfüllt, bleibt im Eigentum des VNB. Die übrigen Einrichtungen der
Messstelle, einschließlich der Messtrafos, befinden sich im Eigentum des
Abnehmers, sofern nicht anders vereinbart.
S. 16/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Beim Aufbau der Messung haben sich die Wirtschaftsbeteiligten nach den
Anweisungen des Betreibers des Netzes, an das sie angeschlossen werden, und
nach den Anweisungen des Betreibers der kommerziellen Messung zu richten.
Durchführung und Unterstützung der kommerziellen Messungen werden durch den
VNB sichergestellt, welcher verpflichtet ist, die sich aus den geltenden
Gesetzen ableitenden Obliegenheiten der Messungen zu gewährleisten. Für die
Messungen wird ein Komplex von ausgebildetem Personal bedienter technischer
Mittel genutzt, die in ihrer Gesamtheit als kommerzielles Messsystem
bezeichnet werden.
Die Einrichtung der kommerziellen Messungen muss mit der geltenden
Vorschrift des VNB „Bedingungen der Strommessung“, die sich auf der
Internetseite des VNB befindet, in Übereinstimmung stehen. Durch Messart und
Messverfahren werden primär der Spannungspegel an der Messstelle und der
Wert
der
vertraglich
vereinbarten
maximalen
Reservekapazität
(MRK)
festgelegt.
Über die technische Realisierung der Messung sowie über die Erfassung,
Übertragung und Aufzeichnung der Daten entscheidet der VNB. Für die Ablesung
der kommerziellen Messung ist der VNB verantwortlich.
Im Sinne der geltenden Gesetzgebung erfolgt die kommerzielle Messung nur mit
definierten
Messgeräten,
die
im
Sinne
der
Bestimmungen
des
Metrologiegesetzes, der zugehörigen Verordnungen und gültigen STN betrieben
werden müssen. Kommerzielle Messungen können in Abhängigkeit von Art und
Verfahren der Messung durch eine geeignete Kombination der definierten
Messgeräte Stromzähler und Messtransformatoren für Strom und Spannung
durchgeführt werden.
3. Technische Bedingungen für den Betrieb des Verteilungsnetzes
Vom Betreiber einer an das VN angeschlossenen stromwirtschaftlichen Anlage
müssen auf Verlangen des VNB die Dokumente/Belege, durch die bestätigt wird,
dass sich diese Anlage in einem technisch ausreichenden Zustand befindet,
sowie die Berichte der technischen Untersuchungen und technischen Prüfungen
dieser Anlage bzw. ihrer Bestandteile vorgelegt werden.
3.1 Einzelheiten bezüglich Messgarnituren, Messschemata und definierten
Messgeräten
Als Entnahmestelle wird eine elektrische Einrichtung bezeichnet, die einen
selbstständigen, räumlich oder gebietsmäßig abgeschlossenen und dauerhaft
elektrisch angeschlossenen Komplex bildet, in dem der Fluss der elektrischen
Energie mit einem oder mehreren definierten Messgeräten gemessen wird. Ist
der dauerhaft elektrisch angeschlossene Komplex unterbrochen, muss sie auch
die Bedingung der direkten technologischen Verknüpfbarkeit erfüllen.
Die Wirtschaftsbeteiligen sind verpflichtet, in ihren Objekten ausreichend
dimensionierte Zugangswege zu den Messgarnituren für alle beteiligten
Parteien sicherzustellen.
Die Messungen müssen transparent sein, alle beteiligten Partner müssen
Zugang zu den Messwerten haben. Die konkrete Lösung für den Zugang ist mit
dem VNB zu vereinbaren.
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Weitere Einzelheiten (Genauigkeit der Messgarnituren usw.) sind im Dokument
„Bedingungen der Strommessung“ angegeben, das auf der Internetseite des VNB
zur Verfügung steht.
Damit der rechtzeitige Einbau der Messeinrichtung garantiert ist, werden von
den Wirtschaftsbeteiligten spätestens bei Erarbeitung des Projekts der
Standort und die Art der Messeinrichtung und der Gerätetransformatoren mit
dem VNB vereinbart.
Vom Wirtschaftsbeteiligten ist für den VNB ein problemloser Zugang
Messgarnitur und den zusammenhängenden Einrichtungen sicherzustellen.
Der VNB ist zur Überprüfung der Anlagen der Wirtschaftsbeteiligten
hinter die Messeinrichtung berechtigt.
zur
bis
Auf Basis eines schriftlichen Ersuchens und zu im Voraus vereinbarten
Bedingungen ermöglicht der VNB berechtigten Wirtschaftsbeteiligten die
Überwachung der Daten der Messeinrichtung.
3.2 Anforderungen an die Geräteausstattung
Einzelheiten zu den Anforderungen an die Geräteausstattung sind in Anhang 2
der TB VNB und im Dokument „Bedingungen der Strommessung“, das auf der
Internetseite des VNB veröffentlicht ist, angegeben.
3.3 Sicherstellung der Qualitätsparameter der Lieferung
Die Stromqualität ist als Gesamtheit ausgewählter Spannungscharakteristika
an einem gegebenen Punkt des VN unter normalen Betriebsbedingungen, die mit
den Grenzwerten bzw. informativen Werten der technischen Referenzparameter
verglichen werden, definiert. Die genannten Charakteristika gelten nicht für
außergewöhnliche Betriebszustände einschließlich:
-
-
-
einer
vorübergehenden
Konfiguration
der
Stromversorgung
zur
Sicherstellung der Kontinuität der Stromlieferung an die Netznutzer bei
einem
Zustand,
der
infolge
einer
Störung,
einer
Wartung
bzw.
Instandhaltung, von Bauarbeiten oder zur Minimierung des Umfangs und der
Dauer eines Ausfalls der Stromversorgung entsteht,
Fällen, in denen die Installation oder die Anlagen eines Netznutzers
weder den entsprechenden Normen noch den vom Netzbetreiber festgelegten
technischen Anschlussanforderungen einschließlich der Grenzwerte für über
die Leitung übertragene Störungen entsprechen,
Ausnahmesituationen
(außergewöhnliche
Witterungsbedingungen,
Naturkatastrophen,
Fremdverschulden,
Anordnungen
der
Organe
der
staatlichen Verwaltung, höhere Gewalt und bei durch äußere Umstände
verursachter nicht ausreichender Leistung).
Die geforderten Spannungscharakteristika des zu liefernden Stroms sind für
die einzelnen Spannungspegel in Anhang 1 angegeben.
3.4 Einzelheiten der Überwachung der Parameter von Entnahmestellen
Der VNB ist berechtigt, die Einflüsse des Nutzers auf das VN zu überwachen.
Diese Überwachung betrifft in der Regel Größe und Verlauf der an die
Entnahmestellen übertragenen Wirk- und Blindleistungen und die Prüfung des
Pegels der Rückwirkungen der Nutzeranlagen auf die Stromqualität im VN.
Liefert ein Nutzer Wirk- oder Blindleistung in das VN oder nimmt er Wirkoder Blindleistung aus dem VN ab, die die vereinbarten Werte für die
Entnahmestelle überschreitet, oder verschlechtert er durch den Betrieb
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
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seiner stromwirtschaftlichen Anlagen die Qualitätsparameter der Spannung an
der Anschlussstelle deutlich, informiert der VNB den Nutzer und belegt je
nach Bedarf auch die Ergebnisse dieser Überwachung.
Nutzer können technische Informationen über das angewendete Verfahren
Überwachung verlangen. Überschreitet ein Nutzer die vereinbarten Werte,
er verpflichtet, die Entnahme oder Lieferung (Übertragung) von BlindWirkleistung unverzüglich auf den Umfang der vereinbarten Werte
reduzieren und Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel einer Verringerung
negativen Einflüsse seiner Anlagen auf die Spannungsqualität im VN
treffen.
der
ist
und
zu
der
zu
Auch in Fällen, in denen ein Nutzer eine Erhöhung der Wirk- und
Blindleistung
beantragt,
die
die
technischen
Möglichkeiten
der
Entnahmestelle nicht überschreitet, muss er den Wert der maximalen
Reservekapazität (der geforderten Leistungsaufnahme) nach dem geltenden
Vertrag einhalten, sofern nicht der VNB eine Änderung dieses Vertrags
verlangt hat und diese Änderung nicht technisch sichergestellt war.
3.5 Informationsaustausch über den Betrieb
Der Austausch von Informationen über den Betrieb muss auf eine Weise
sichergestellt werden, dass die Folgen von Handlungen und Ereignissen
aufgezeichnet werden können und dass mögliche Risiken beim Betrieb mit
Schwerpunkt auf der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs im
VN und in der Nutzeranlage berücksichtigt und bewertet werden können.
Dieser Teil der TB des VNB gilt für folgende VNB und VN-Nutzer:
- alle übrigen VNB, die an dieses VN angeschlossen sind,
- Abnehmer die an den Spannungspegel 110 kV oder an
-
angeschlossen sind,
Stromerzeuger, die an das VN auf
Mittelspannung angeschlossen sind.
dem
Spannungspegel
Mittelspannung
110 kV
oder

Kommunikation
VNB und Nutzer des VN haben die Kommunikationswege so zu vereinbaren, dass
ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt ist.
Die Kommunikation soll, sofern möglich, direkt zwischen dem Nutzer und dem
Betreiber des Netzes, an das der Nutzer angeschlossen ist, erfolgen.

Anforderung der Information über Handlungen
Bei einer Handlung eines an das VN angeschlossenen Nutzers, die betriebliche
Auswirkungen auf das VN haben könnte, muss dieser Nutzer in Übereinstimmung
mit der Betriebsordnung des VN den VNB informieren.
Der VNB informiert die Nutzer über solche Handlungen im VN oder auch ÜN, die
Auswirkungen auf den Betrieb der an das VN angeschlossenen Nutzeranlagen
haben könnten.
Eine bestimmte Handlung kann durch eine andere Handlung oder ein Ereignis in
der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen werden. In diesem Fall
unterscheidet sich die abzugebende Information von der Information über eine
Handlung, die unabhängig entstanden ist.
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Ohne dass hierdurch die allgemeine Anforderung der Information im Voraus
eingeschränkt würde, sind nachfolgend Situationen angeführt, die Einfluss
auf Handlungen im VN oder in einem anderen Netz haben oder haben könnten.
Daher müssen über diese folgende Informationen erteilt werden:
- Realisierung einer geplanten Abschaltung von Anlagen oder Einrichtungen,
- Funktion des Ausschalters oder Trennschalters oder ihrer möglichen
-
Abfolge oder Kombination einer übergangsweisen Überlastung, Anschluss von
Netzen oder Einphasung einer Erzeugungsanlage,
Spannungsregelung.

Form der Informationen
Die zu einer Handlung gemachten Angaben müssen die Handlung ausreichend
detailliert beschreiben; auch wenn die Angabe der Ursache nicht erforderlich
ist, muss die Information dem Empfänger jedoch gestatten, die Auswirkungen
und Risiken, die sich aus der Handlung ergeben, zu erwägen und zu bewerten.
Die Mitteilung muss auch den Namen des Mitarbeiters enthalten, der die
Angaben macht. Der Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung
des Inhalts der Mitteilung stellen.
Informationen, die der VNB über durch eine andere Handlung (Ersthandlung)
hervorgerufene Handlungen im VN oder über Ereignisse in der Anlage eines
Nutzers abgibt, enthalten die Informationen, die der VNB vom Nutzer im
Zusammenhang mit der Ersthandlung oder dem Ereignis in seiner Anlage
erhalten hat.
Diese Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um dem Empfänger zu
gestatten, die sich aus der Handlung ableitenden Auswirkungen und Risiken
auf das VN vernünftig zu erwägen und zu bewerten. Sie müssen ferner den
Namen des Mitarbeiters des VNB enthalten, der die Information über die
Handlung abgibt.
Der Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung des Inhalts
der Mitteilung stellen.
Gibt ein Nutzer eine Nachricht über eine Handlung oder ein Ereignis in
seiner Anlage ab, die/das durch eine zufällige, vorgesehene oder geplante
Aktion in der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen wurde, muss
seine für den VNB bestimmte Mitteilung die Informationen enthalten, die der
Nutzer über die Aktion erhalten hat. Der VNB kann diese Informationen
weiterleiten.
Informationen, die der VNB über durch eine Handlung oder ein Ereignis im ÜN
verursachte Handlungen abgibt, enthalten die Informationen, die der VNB vom
ÜNB im Zusammenhang mit der Handlung oder dem Ereignis im ÜN erhalten hat.
Diese Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um dem Empfänger zu
gestatten, die Mitteilung vernünftig zu erwägen und die Folgerisiken, die
sich aus der Handlung im VN ableiten, zu bewerten; ferner muss der Name des
Mitarbeiters des VNB angegeben sein, der die Information abgibt. Der
Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung des Inhalts der
Mitteilung stellen.
Nutzer dürfen die in Mitteilungen vom VNB enthaltenen Informationen an
Stromerzeuger mit einer an ihre Anlage angeschlossenen Stromerzeugungsanlage
oder an einen anderen VNB, an den sie angeschlossen sind, weiterleiten,
sofern die Vertragsbedingungen des Anschlusses dies verlangen.
S. 20/97
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Nutzer dürfen keine in einer Mitteilung des VNB oder in einer Mitteilung
eines anderen Nutzers enthaltenen Informationen, die dieser vom VNB erhalten
hat, auf andere Weise als im vorhergehenden Satz genannt an andere an ihre
Anlage angeschlossene Personen weiterleiten. Es darf nur gesagt werden, dass
im VN oder ÜN ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (sofern es überhaupt
bekannt ist und sofern die Stromlieferung beeinflusst wurde) und es darf der
voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Netzes mitgeteilt
werden. Jeder Nutzer hat sicherzustellen, dass alle übrigen Nutzer die in
dieser Mitteilung vom VNB enthaltenen Informationen bekommen, er darf jedoch
keine anderen als die obigen Informationen weiterleiten.

Fristen der Informationsabgabe
Informationen über vorbereitete Handlungen sind mit ausreichendem zeitlichem
Vorlauf so abzugeben, dass dem Empfänger ermöglicht wird, die sich daraus
ableitenden Auswirkungen und Risiken in vernünftigem Maße einzuschätzen und
auszuwerten.
Mitteilungen werden dem Empfänger diktiert, dieser notiert diese und
wiederholt sie dem Absender, welcher auf diese Weise kontrolliert, ob die
Mitteilung genau notiert wurde.

Anforderungen an Informationen über Ereignisse
Nutzer
informieren
den
VNB
über
Ereignisse
in
einer
an
das
VN
angeschlossenen Anlage des Nutzers, die betriebliche Auswirkungen auf das VN
oder ÜN haben oder haben könnten.
Der VNB informiert die Nutzer über Ereignisse im VN oder nach Erhalt einer
Mitteilung über Ereignisse im ÜN, die nach Meinung des VNB betriebliche
Auswirkungen auf die Anlagen von an das VN angeschlossenen Nutzern haben
könnten.
Das
hindert
jedoch
keinen
Nutzer
daran,
vom
VNB
die
Zurverfügungstellung von Informationen bezüglich Ereignissen, die die Anlage
des Nutzers beeinflusst haben, zu verlangen.
Ein bestimmtes Ereignis kann durch ein anderes Ereignis oder eine Handlung
in der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen oder verschlimmert
werden. In diesem Fall unterscheidet sich die abzugebende Information von
der Information bezüglich eines Ereignisses, das bei einem weiteren Ereignis
oder einer weiteren Handlung eingetreten ist.
Ohne dass hierdurch die allgemeine Anforderung der Information im Voraus
eingeschränkt würde, sind nachfolgend Beispiele für Situationen angeführt,
die eine unverzügliche Abgabe von Informationen verlangen, wenn diese
Einfluss auf den Betrieb haben:
- Auslösung eines Warnsignals oder Signalisierung eines außergewöhnlichen
Betriebszustands,
- Auftritt ungünstiger klimatischer Bedingungen,
- Auftritt einer Störung oder eines Fehlers bzw. einer vorübergehenden
-
Einschränkung der Funktion der
Schutzeinrichtung,
erhöhte Gefahr eines Notfalls.
Anlage
einschließlich
Funktion
der

Form der Informationen
Die Beschreibung aller Ereignisse, die unabhängig von einem anderen Ereignis
oder einer anderen Handlung eingetreten sind, muss ausreichend genau sein
(auch wenn die Ursache nicht angegeben werden muss), um dem Empfänger der
Mitteilung zu gestatten, die sich aus dem Ereignis ableitenden Auswirkungen
S. 21/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
und Risiken zu erwägen und zu bewerten. Der Empfänger
Zusammenhang mit der Erläuterung der Mitteilung stellen.
kann
Fragen
im
Informationen, die vom VNB über durch ein anderes Ereignis (Erstereignis)
oder durch eine andere Handlung in der Anlage eines Nutzers verursachte
Ereignisse abgegeben werden, beschreiben dieses Ereignis und enthalten die
Informationen, die der VNB vom Nutzer im Zusammenhang mit dem Erstereignis
oder der Handlung erhalten hat. Diese Informationen müssen ausreichend
detailliert sein, um dem Empfänger der Mitteilung zu gestatten, die
Auswirkungen und Risiken, die sich aus diesem Ereignis für das VN ableiten,
zu erwägen und zu bewerten; ferner muss der Name mit einer Erläuterung der
Mitteilung angegeben sein.
Gibt ein Nutzer eine Nachricht
seiner Anlage ab, das/die durch
Aktion in der Anlage eines
beeinflusst wurde, muss seine
Informationen enthalten, die der
VNB darf diese Information an
weiterleiten.
über ein Ereignis oder eine Handlung in
eine zufällige, vorgesehene oder geplante
anderen Beteiligten hervorgerufen oder
für den VNB bestimmte Mitteilung die
Nutzer über die Aktion erhalten hat. Der
andere beteiligte Organisationseinheiten
Nutzer dürfen die in einer Mitteilung des VNB enthaltenen Informationen nur
dann an einen weiteren an ihr Netz oder an das Netz eines anderen VNB
angeschlossenen
Wirtschaftsbeteiligten
weitergeben,
wenn
dies
die
Vertragsbedingungen des Anschlusses bezüglich eines äquivalenten Ereignisses
in ihrem Netz (wenn das Ereignis durch ein Ereignis im VN hervorgerufen oder
verschlimmert wurde) verlangen. In anderen Fällen dürfen Nutzer keine in
einer Mitteilung des VNB oder in einer Mitteilung eines anderen Nutzers
enthaltenen Informationen, die dieser vom VNB erhalten hat, an andere an ihr
Netz angeschlossene Personen weiterleiten. Es darf nur angegeben werden,
dass im VN oder ÜN ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (sofern es
überhaupt bekannt ist und sofern die Stromlieferung beeinflusst wurde) und
es darf der voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Netzes
mitgeteilt werden.
Unter Ausnahme von Notfällen werden Mitteilungen dem Empfänger diktiert, der
Empfänger schreibt diese auf und wiederholt sie dem Absender. Dieser
kontrolliert, ob die Mitteilung genau notiert wurde.
Hat ein Stromerzeuger dem VNB ein Ereignis im Zusammenhang mit der
Stromerzeugungsanlage mitgeteilt und ist es für ihn erforderlich, die
Auswirkungen dieses Ereignisses auf sein System genauer zu bewerten, kann er
vom VNB die Zurverfügungstellung detaillierter Informationen über die
Parameter der Störung an der Abnahmestelle zwischen dem VN und der
Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt dieses Ereignisses verlangen. Vom VNB wird
dem Stromerzeuger diese Information unter der Voraussetzung, dass er sie
selbst hat, so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt.

Fristen der Informationsabgabe
Informationen über Ereignisse sind so schnell wie möglich nach Eintritt
eines Ereignisses oder zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Ereignis dem, der
diese Mitteilung abgibt, bekannt ist oder von diesem erwartet wird,
abzugeben.

Schwerwiegende Ereignisse
Hat ein Ereignis im VN oder System eines Nutzers einen bedeutenden Einfluss
auf das System irgendeines Beteiligten oder könnte es einen solchen Einfluss
haben, ist dieses Ereignis dem Betreiber des entsprechenden Systems
S. 22/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
schriftlich zu melden.
Ereignis“ bezeichnet.
Ein
solches
Ereignis
wird
als
„schwerwiegendes
Ohne dass hierdurch die oben genannte allgemeine Beschreibung eingeschränkt
würde, werden Ereignisse, die die nachfolgend genannten Folgen haben oder
haben können, als schwerwiegende Ereignisse eingestuft:
- Notbetrieb einer Anlage, entweder manuell oder automatisch,
- Spannung außerhalb des genehmigten Bereichs,
- Netzfrequenz außerhalb des genehmigten Bereichs oder Verletzung der
Systemstabilität.
3.6 Bedingungen der Dispatchersteuerung des Betreibers des
Übertragungsnetzes und der Verteilungsnetze
Durch das DPVN müssen in Zusammenarbeit von DPÜN, ÜNB und VNB in der
operativen Steuerung alle seine Funktionen und Tätigkeiten mit der maximal
erreichbaren Zuverlässigkeit sichergestellt werden. Zur Gewährleistung
seiner Funktionsweise und Zuverlässigkeit werden vom DPVN die Informationen
des ÜNB, des Steuer- und Informationssystem ASDS – DPÜN, der Steuer- und
Informationssysteme der Umspannwerke (RIS), der Erzeugungsterminals des
ASDS, der Grenzterminals und der Terminals der Umspannwerke genutzt.
Im ASDS werden im erhöhten Maße Mechanismen zur Beständigkeit bei Störungen
unterstützt.
Grundlage
ist
die
volle
Nutzung
der
Zuverlässigkeitsunterstützung:
- Online Umschaltung der Computermodi „hot - stand by“,
- Kopplung der Computer über Disk-Arrays (Plattensubsysteme) mit Spiegelung
ihrer Inhalte,
- Dopplung des LAN-Rechnernetzes mit automatischer Umschaltung auf das
zweite
Netz
bei
Netzdurchlässigkeit.
Feststellung
eines
Fehlers
oder
geringer
Durch neue ASDS-Anlagen und zusammenarbeitende Anlagen müssen die genormten
Protokolle STN EN 60870-5-101, STN EN 60870-5-104 und STN EN 61 850 mit dem
Bestreben verwendet werden, die Verwendung älterer Firmenprotokolle zu
minimieren. Die Anforderungen an die Übertragungswege werden von ÜNB und VNB
in Übereinstimmung mit den geltenden Telekommunikationsgesetzen festgelegt.
Das Steuer- und Informationssystem der Umspannwerke (RISES) muss die
Anforderungen des örtlichen Informations-, Bedien- und Steuersystems für das
Umspannwerk und die an das System RISES gestellten Anforderungen seitens der
Dispatchersteuerung erfüllen.
Die Installation des Systems RISES wird für alle neuen (neu errichteten)
Umspannwerke gefordert.
Das System RISES bildet den Kern der integrierten Steuertechnik der
Umspannwerke; hierbei ist seine Konzeption durch den dezentralisierten
Aufbau gekennzeichnet.
Bei Verbindungen zwischen den Steuersystemen des Dispatchings und den
Umspannwerken
werden
vorrangig
unabhängige
technische
Mittel
des
Telekommunikationssystems der Energiewirtschaft (SCADA, RIS, ES, ADR,
optische
Trassen,
SDH,
PDH,
RRL
usw.)
im
Eigentum
der
Wirtschaftsbeteiligten, durch die die Verbindung realisiert wird, genutzt.
Die Steuersysteme und Telekommunikationseinrichtungen müssen gegen unbefugte
S. 23/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Eingriffe geschützt werden, die Sicherheitsmaßnahmen basieren auf Hardwareund Softwaremitteln.
4. Technische Bedingungen für Messungen im Verteilungsnetz
4.1 Dispatchermessung
Für eine zuverlässige Sicherstellung der Dispatchersteuerung des VN (im
Zusammenwirken mit der Steuerung des ÜN und EN als Ganzem) ist die
Festlegung
technischer
Bedingungen
für
Dispatchermessungen
und
Signalisierungen unbedingt erforderlich. Die Technischen Bedingungen werden
als Minimum verstanden und müssen von allen VN-Nutzern akzeptiert und
eingehalten werden. Die Spannungsmessung muss in allen drei Phasen mit einer
Gesamtgenauigkeit von mindestens 2 % realisiert werden, wobei jedes der
Glieder der Messkette eine Genauigkeit von mindestens 0,5 % haben muss.
Die Strommessung muss in allen drei Phasen mit einer Gesamtgenauigkeit von
mindestens 1 % realisiert werden, wobei jedes der Glieder der Messkette eine
Genauigkeit von mindestens 0,5 % haben muss. Die Messungen der Wirk- und
Blindleistungen müssen mit einer Genauigkeit von mindestens 0,5 % realisiert
werden. Die Bereiche der Messwandler müssen mit dem VNB abgesprochen werden.
Die
Signalisierung
der
Zustände
der
Schaltelemente
(Ausschalter,
Trennschalter, Erdungsschalter) muss mit zwei Bit (d. h. mit vier Kriterien)
erfolgen.
Die
Signalisierungen
von
Störungen,
Schutzeinrichtungen,
Sperrzuständen der Schaltelemente und die übrigen Betriebssignalisierungen
erfolgen mit einem Bit (zwei Kriterien).
Eine Signalisierung der Zustände der Ausschalter muss an jeder Ausleitung
realisiert werden. Bei der Signalisierung des Zustands der Ausschalter, der
Störungssignalisierung
und
der
Aktivierung
der
Messung
der
Schutzeinrichtungen ist ein Zeitstempel unbedingt erforderlich.
Sonstige Anforderungen an die Genauigkeit der Messungen und eventueller
Netzberechnungen können vom VNB in einer einschlägigen Vorschrift festgelegt
werden.
Gerätetransformatoren sind so in die Ausgangs-Anschlüsse der Leitungen oder
Transformatoren einzubauen, dass die Messfunktion nicht durch den Betrieb
der Leitung oder des Transformators über den Schalter der Sammelschienen
beeinflusst wird.
Die
Messgeräte
der
örtlichen
Messung
und
Fernmessung
werden
an
selbstständige Wicklungen der Messtransformatoren für Strom angeschlossen.
Im Stromkreis der Sekundärseite der Messtransformatoren für Spannung muss
der zulässige Spannungsabfall kontrolliert werden. Die Betriebslast der
Messtransformatoren für Spannung muss sich in dem Lastbereich befinden, für
den die Genauigkeitsklasse vom Hersteller garantiert ist.
Die Qualität der Ein- und Ausgangssignale der Messwandler und der
Übermittlung der Steuergrößen muss der Qualität für online geregelte
Stromkreise entsprechen. Genauigkeit und Zeiten der Zyklen dürfen bei
vorhandenen Anlagen zeitweise schlechter sein, bei neuen Anlagen oder bei
der Erneuerung alter Anlagen müssen die Anforderungen jedoch eingehalten
werden.
S. 24/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
4.2 Bedingungen für die Einrichtung von kommerziellen Messungen
Kommerzielle Messungen erfolgen für die Belange der Zahlung für gelieferten,
entnommenen und übertragenen Strom, die tägliche Abrechnung und die
Abrechnung
der
Verteilungsdienstleistungen.
Der
gesetzgeberische
und
inhaltliche Rahmen ist durch die jeweiligen Rechtsvorschriften gegeben. Die
Bedingungen für die Einrichtung der kommerziellen Messungen sind in der
Betriebsordnung geregelt.
5. Technische Bedingungen für die Erbringung von universellen
Dienstleistungen
Die technischen Bedingungen, unter denen universelle Dienstleistungen
erbracht, gemessen und beendet werden, sind in der Betriebsordnung geregelt.
6. Technische Bedingungen für die Unterbrechung der
Stromverteilung
6.1 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromverteilung
unter technischen Gesichtspunkten
Vom VNB kann die Stromverteilung ohne Anspruch
technischen
Gesichtspunkten
insbesondere
in
eingeschränkt oder unterbrochen werden:
auf Schadenersatz unter
den
folgenden
Fällen
- bei einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des
Eigentums von Personen und bei der Beseitigung dieser Zustände,
- bei Notständen oder um einen Notstand zu vermeiden,
- bei unberechtigter Stromentnahme,
- bei Verweigerung des Zugangs zu einer Messeinrichtung oder Trennstelle
(TS) durch einen Stromabnehmer oder Stromerzeuger,
- bei geplanten Arbeiten an den Netzanlagen oder im Schutzstreifen,
- bei Störungen an den Netzanlagen und während ihrer Beseitigung,
- bei Stromlieferung über eine Anlage, die das Leben, die Gesundheit oder
das Eigentum von Personen gefährdet,
- bei Stromabnahme mit Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit der
-
-
Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Abnehmer nach einem Hinweis des
VNB nicht innerhalb der verlangten Frist Abhilfe mit Hilfe von zur
Verfügung stehenden technischen Mitteln geschaffen hat,
bei Stromlieferung durch Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit
der Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Erzeuger nach einem Hinweis
des VNB nicht innerhalb der gesetzten Frist mit den zur Verfügung
stehenden technischen Mitteln Abhilfe geschaffen hat,
wenn vom Eigentümer einer an das VN angeschlossenen Anlage auch nach
wiederholter schriftlicher Aufforderung keine gültigen Dokumente zum
Nachweis der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Betriebsfähigkeit der an das
VN
angeschlossenen
Anlage
wie
z. B.
Berichte
über
fachliche
Untersuchungen und fachliche Prüfungen, amtliche Prüfungen der Anlage
bzw. ÖBV vorgelegt werden.
6.2 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromerzeugung
durch Stromerzeugungsanlagen unter technischen Gesichtspunkten
Vom VNB kann die Stromerzeugung von Stromerzeugungsanlagen insbesondere in
folgenden Fällen eingeschränkt oder unterbrochen werden:
S. 25/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
- bei einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des
-
-
Eigentums von Personen und bei der Beseitigung dieser Zustände,
bei Notständen oder um einen Notstand zu vermeiden,
bei unberechtigter Stromentnahme,
bei Verweigerung des Zugangs zur Messeinrichtung durch den Stromerzeuger,
bei geplanten Arbeiten an den Netzanlagen oder im Schutzstreifen,
bei Störungen an den Netzanlagen und während ihrer Beseitigung,
bei Stromlieferung über eine Anlage, die das Leben, die Gesundheit oder
das Eigentum von Personen gefährdet,
bei Stromlieferung durch Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit
der Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Erzeuger nach einem Hinweis
des VNB nicht innerhalb der gesetzten Frist mit den zur Verfügung
stehenden technischen Mitteln Abhilfe geschaffen hat,
wenn vom Eigentümer einer an das VN angeschlossenen Anlage auch nach
wiederholter schriftlicher Aufforderung keine gültigen Dokumente zum
Nachweis der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Betriebsfähigkeit der an das
VN
angeschlossenen
Anlage
wie
z. B.
Berichte
über
fachliche
Untersuchungen und fachliche Prüfungen, amtliche Prüfungen der Anlage
bzw. ÖBV vorgelegt werden.
Für die Dauer von geplanten Arbeiten an den Einrichtungen des Netzes oder im
Schutzstreifen, von Störungen an den Einrichtungen des Netzes und während
ihrer Beseitigung sowie während Änderungen der Basisschaltung im VN hat der
VNB
das
Recht,
Stromerzeuger
mit
den
folgenden
beiden
Verfahren
einzuschränken:
- durch Überführung des entsprechenden Teils des VN in den spannungsfreien
Zustand,
- bei Stromerzeugungsanlagen mit Fernbedienungsmöglichkeit vom DDE durch
Sperrung der Einschaltung der Haupttrennstelle.
Erzeuger dürfen die Sperrung der Anlage auf keine Weise umgehen und die
Stromerzeugung während ihrer Sperrung durch die DDE nicht wieder aufnehmen.
Anderenfalls wird dies vom VNB als grobe Verletzung der zwischen dem VNB und
dem jeweiligen Stromerzeuger vereinbarten Vertragsbedingungen bewertet.
6.3 Ablauf bei geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen der Anlagen des
Verteilungsnetzes
Die Planung von Reparaturen und Instandhaltungen ist die Summe der
Tätigkeiten
und
technisch-organisatorischen
Maßnahmen
für
einen
zuverlässigen Betriebsablauf des VN. Für Wartung und Instandhaltung und
Reparaturen ist der Eigentümer der entsprechenden Anlage verantwortlich. Die
Instandhaltungsarbeiten werden in geplante Instandhaltung und ungeplante
Instandhaltung (Beseitigung von Störungszuständen) unterteilt.
Zweck der Planung von Reparaturen und Instandhaltungen ist die Definition
von Grundregeln und die Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines
störungsfreien Betriebs der Einrichtungen des VN und die Festlegung von
Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Instandhaltungsorganisationen.
Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und der festgestellten
Mängel der Anlagen wird ein jährlicher Reparatur- und Instandhaltungsplan
ausgearbeitet, der an den Abschaltplan der Anlagen angepasst ist.
Ungeplante Arbeiten werden durch das VNB-Dispatching nur in Ausnahmefällen,
und zwar zu einer Beseitigung von Störungen, bei denen im Falle eines
S. 26/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Verzugs Gefahr
genehmigt.
droht,
oder
bei
Gefahren
für
Leben
oder
Gesundheit,
Die Wartung und Instandhaltung an den Einrichtungen des VN erfolgt im Sinne
der „Instandhaltungsordnung für Stromverteilungseinrichtungen“, die vom VNB
festgelegt ist.
Der ausgefertigte Vermerk über die entsprechende Untersuchung wird nach
Beseitigung der festgestellten Mängel gemäß den internen Vorschriften des VN
bis zur nächstfolgenden Untersuchung archiviert.
Der VNB kann in Übereinstimmung mit dem Plan der vorbeugenden Instandhaltung
während der Ausführung von geplanten Arbeiten, bei denen Teile der Anlage
abgeschaltet werden müssen, das Betriebsverfahren des betreffenden Teils der
Anlage abändern. Während der Realisierung geplanter Arbeiten kann in
Übereinstimmung mit dem Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft
und über die Änderung einiger Gesetze die Stromverteilung an dem
betreffenden Ort eingeschränkt oder unterbrochen werden.
Bei Änderung des Betriebsverfahrens des jeweiligen Teils des VN bei
geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen im Spannungspegel Niederspannung
wird ein solcher Anschluss als begründeter Fall für die Belange der
Definition der automatischen Trennung der Stromversorgung in den TN-Netzen
des Verteilungsstromkreises im Sinne der Norm STN 33 2000-4-41 betrachtet.
Die Intervalle, in denen die einzelnen Untersuchungen durchgeführt werden
müssen, sind durch die Art der Anlage und die Art der Untersuchung gegeben;
diese
Fristen
sind
in
der
„Vorschrift
für
die
Durchführung
von
Untersuchungen und Instandhaltungen“ angegeben. Bei neuen Arten von Anlagen
wird die „Instandhaltungsordnung für Stromverteilungseinrichtungen“ im Sinne
der Anforderungen und Empfehlungen des entsprechenden Herstellers ergänzt.
6.4 Planung und Betriebsvorbereitung von VN in einem abgegrenzten Gebiet
Die Bedingungen und Regeln für die Organisation der Betriebsvorbereitung des
Verteilungsnetzes sind in der Dispatcherordnung für die Steuerung des
Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik, den technischen Bedingungen
des VNB sowie in den vom VNB erlassenen Betriebsanweisungen über die
Betriebsvorbereitung verbindlich festgelegt.
Das Ziel der Betriebsvorbereitung des VNB besteht darin, Voraussetzungen für
einen zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb des Verteilungsnetzes in
Anknüpfung an das Elektrizitätsnetz der Slowakischen Republik zu schaffen.
In allen Phasen der Betriebsvorbereitung des VN werden im Sinne der
geltenden
Gesetze
optimale
Betriebsmöglichkeiten
gesucht
und
der
erforderliche Raum für Wartung, Instandhaltung, Erneuerung und Entwicklung
der stromwirtschaftlichen Anlagen geschaffen.
Verfahren,
Termine
und
die
Art
und
Weise
der
Geltendmachung
der
Anforderungen an geplante Arbeiten an den Anlagen des VN erfolgen im Sinne
der
Betriebsanweisungen
des
VNB,
die
für
alle
Betreiber
von
stromwirtschaftlichen
Anlagen
und
alle
an
das
Verteilungsnetz
angeschlossenen Marktteilnehmer des Strommarkts verbindlich und auf der
Internetseite
der
Firma
des
VNB
im
Reiter
Gesetzgebung
(https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/dokumenty)
veröffentlicht
sind.
Der
VNB
hat
im
Sinne
des
Gesetzes
GBl. Nr. 251/2012
über
Energiewirtschaft und die Änderung einiger Gesetze das Recht, von
die
den
S. 27/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Marktteilnehmern des Strommarkts die Daten zu verlangen, die für die
Vorbereitung und Steuerung des Netzbetriebs in allen Phasen sowie zur
Auswertung des Netzbetriebs erforderlich sind, und zwar auf jährlicher,
monatlicher, wöchentlicher und täglicher Basis.
Betreiber von an das VN angeschlossenen stromwirtschaftlichen Anlagen sind
verpflichtet, jährlich bis zum 31.3. des jeweiligen Jahres oder auf
Verlangen jederzeit innerhalb des Jahres dem VNB schriftlich an die
Abteilung „Steuerung des Verteilungsnetzes“ oder elektronisch an die Adresse
[email protected] eine Aufstellung der aktuellen Kontaktangaben
aller Mitarbeiter, die zur Stellung von Anforderungen der Abschaltung von
Anlagen aus dem Betrieb berechtigt sind, sowie die Kontaktangaben der
Mitarbeiter, durch die Handhabungen im Sinne geltender Berechtigungen an
diesen stromwirtschaftlichen Anlagen durchgeführt werden, zu übermitteln.
6.5 Verfahren der Benachrichtigung über Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Stromverteilung
Durch den VNB erfolgt eine Benachrichtigung über den Beginn geplanter
Einschränkungen oder Unterbrechungen der Stromverteilung einschließlich der
Zeitdauer
ihres
Bestehens
in
Übereinstimmung
mit
den
geltenden
Rechtsvorschriften.
6.6 Verfahren bei Havarien und Störungen an Anlagen des Verteilungsnetzes
und Art und Weise der Beseitigung ihrer Folgen
Bei Auftritt schwerwiegender Störungen oder Havarien an den Anlagen des
Verteilungsnetzes sind die verantwortlichen Mitarbeiter des VNB und die
Nutzer des Netzes verpflichtet, im Sinne der Dispatcherordnung (DP) zu
verfahren. Die Prioritäten der Abfolge der Realisierung der Aufträge und
einzelnen Schritte werden von der höchsten Dispatcherdienststelle bestimmt,
die
im
Sinne
der
Dispatcherordnung
und
der
schriftlichen
Dispatcheranweisungen in der direkten Steuerung der Anlage von einem
Störungszustand betroffen ist. Wenn große materielle Schäden oder eine
Gefährdung von Leib und Leben drohen sowie wenn eine Gefahr durch Verzug
droht, wird vom Bediener gemäß der ÖBV bzw. gemäß den jeweiligen
schriftlichen Dispatcheranweisungen verfahren.
Jedwede ungeplante Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes
werden vom DPVN nur bei der Beseitigung von Störungen und Havarien bzw. nur
bei solchen Zuständen einer Einrichtung, in denen eine Havarie, eine Störung
der Einrichtung oder eine ungeplante Unterbrechung wegen des schlechten
technischen Zustands der Einrichtung unmittelbar drohen, genehmigt.
Durch den VNB kann während der Beseitigung der Folgen von Havarien und
Störungen das Betriebsverfahren des entsprechenden Teils des VN geändert
werden. Während der Beseitigung der Folgen von Havarien und Störungen kann
in
Übereinstimmung
mit
dem
Gesetz
GBl. Nr. 251/2012
über
die
Energiewirtschaft und über die Änderung einiger Gesetze die Stromverteilung
an dem betreffenden Ort eingeschränkt oder unterbrochen werden.
Bei Änderung des Betriebsverfahrens des jeweiligen Teils des VN infolge von
Havarien oder Störungen im Spannungspegel Niederspannung wird ein solcher
Anschluss als begründeter Fall für die Belange der Definition der
automatischen
Trennung
der
Stromversorgung
in
den
TN-Netzen
des
Verteilungsstromkreises im Sinne der Norm STN 33 2000-4-41 betrachtet.
S. 28/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
7. Technische Bedingungen für die Trennung vom Verteilungsnetz
7.1 Gründe für die Trennung vom Netz unter technischen Gesichtspunkten
Ein Nutzer, dem seitens des VNB eine langfristige Überschreitung der
festgelegten
technischen
Parameter
des
Betriebs
einer
an
das
VN
angeschlossenen Anlage nachgewiesen wurde oder dem ein negativer Einfluss
seiner Anlage auf die Spannungsqualität im VN in einem solchen Umfang
nachgewiesen wurde, dass die im Kapitel 2.2 dieses Dokuments festgelegten
Grenzwerte überschritten wurden, ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder
die Anlagen, durch die dieser Zustand hervorgerufen wird, vom VN zu trennen,
und zwar unverzüglich oder zu dem nach Vereinbarung mit dem VNB festgelegten
Termin.
Ein Nutzer, dem seitens des VNB eine Gefährdung der Betriebssicherheit des
Verteilungsnetzes
oder
eine
Gefährdung
der
Zuverlässigkeit
der
Stromversorgung nachgewiesen wurde, ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen
oder die Anlagen, durch die der genannte Zustand hervorgerufen wird, vom VN
zu trennen, und zwar unverzüglich oder zu dem nach Vereinbarung mit dem VNB
bestimmten Termin.
Wird im vereinbarten Zeitraum keine Abhilfe geschaffen und dauert der
ungünstige Zustand der Rückbeeinflussung des Netzes oder die Gefährdung der
Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der Stromversorgung von seiner Seite her
auch weiterhin an, wird dieser Nutzer ohne Anspruch auf Zahlung eines
eventuellen Schadens vom VN getrennt.
7.2 Verfahren bei Nichteinhaltung von Sicherheits- und
Betriebsvorschriften
Bei Feststellung einer Verletzung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften
ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen seitens des VNB und der
betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu treffen, die zu einer beschleunigten
Vereinbarung einer Abhilfe führen.
Das Verfahren der Vereinbarung und die Haftung der beteiligten Parteien sind
in den betreffenden gesetzlichen Verordnungen bezüglich des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes festgelegt.
7.3 Technisches Verfahren bei der Trennung vom Verteilungsnetz
Das
Verfahren
der
Trennung
einzelner
Wirtschaftsbeteiligter
vom
Verteilungsnetz wird vom VNB für jeden Fall gesondert festgelegt, dabei wird
Folgendes berücksichtigt:
- Spannungspegel, auf dem die Trennung realisiert wird,
- Möglichkeiten des betreffenden Netzteils,
-
Art des installierten intelligenten Stromzählers und Funktionsniveau,
- Betriebsverfahren der angeschlossenen Einrichtungen,
- Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- Vermeidung des Eintritts eventueller Vermögensschäden.
8. Technische Bedingungen für die Steuerung des Verteilungsnetzes
Die Bedingungen und Regeln für die Steuerung des Verteilungsnetzes sind in
der Dispatcherordnung für die Steuerung des Elektrizitätsnetzes der
Slowakischen Republik verbindlich festgelegt.
S. 29/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Durch diese wird Artikel 7 Absatz 2 der Dispatcherordnung im Kapitel
Operative Steuerung des Betriebs umgesetzt, die vom DPDS sicherzustellen
ist. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Anlagen der Nutzer des
VN und definieren ihre Pflichten gegenüber dem VNB.
8.1 Operative Steuerung des Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet
Durch die operative Steuerung wird die ununterbrochene Steuerung des
Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet und auf den Spannungspegeln
Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung der Dispatchersteuerung
sichergestellt. Durch diese wird die Problematik sowohl der momentanen
Betriebszustände des gesamten gesteuerten VN als auch seiner einzelnen Teile
mit dem Ziel, die durch die Betriebsvorbereitung gestellten Vorhaben bei
gleichzeitiger Lösung des Einflusses unvorhergesehener Ereignisse zu
realisieren, gelöst. Für die operative Steuerung des VN werden Informationen
aus den Erzeugungs- und Verteilungseinrichtungen und den Anlagen der Nutzer
des VN, das in Echtzeit arbeitende Dispatchersystem, die ausgearbeiteten
Schutzpläne und die tägliche Vorbereitung der Anlagen der Nutzer des VN
verwendet.
Unter betrieblichen Gesichtspunkten können folgende Varianten eintreten:
- der Grundbetrieb des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik (EN
-
SR) ist synchron und zu anderen Elektrizitätsnetzen parallel, die
Regelung der Frequenz und der abgegebenen Leistungen zwischen den
einzelnen Elektrizitätsnetzen richtet sich nach den im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit gültigen Empfehlungen,
der außerordentliche Betrieb des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen
Republik ist ein von den übrigen Elektrizitätsnetzen isolierter Betrieb.
In diesem Fall erfolgt durch das DPÜN eine Regelung auf den festgelegten
Frequenzwert und die Sicherstellung der Wiederaufnahme der parallelen
Zusammenarbeit
entsprechend
den
im
Rahmen
der
internationalen
Zusammenarbeit geltenden Empfehlungen.
8.2 Regelung der Spannung und der reaktiven Leistungen im EN SR und im VN
in einem abgegrenzten Gebiet
Aufteilung der Verantwortlichkeit im Prozess der Spannungsregelung:
- für
-
-
den Spannungspegel in 400- und 220-kV-Netzen ist das DPÜN
verantwortlich,
für
den
Spannungspegel
in
Hochspannungsnetzen
ist
das
DPVN
in
Zusammenarbeit mit dem DPÜN verantwortlich,
für den Spannungspegel in den Mittel- und Niederspannungsnetzen ist das
DPVN verantwortlich,
die Spannungspegel werden durch die zuständigen Dispatchings wie folgt
sichergestellt:
o mit
Hilfe
des
operativen
Dienstes
der
gesteuerten
stromwirtschaftlichen
Anlage
mit
Hilfe
einer
direkten
oder
indirekten Steuerung,
o durch Fernregelung der Spannung.
Durch das DPÜN werden die erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung der
Parameter für die optimale Gesamtheit der Maßnahmen auf dem Gebiet der
Spannungsregelung in den 400-kV- und 220-kV-Netzen nach folgenden
Kriterien sichergestellt:
o Zuverlässigkeit und Sicherheit des Betriebs des EN SR,
S. 30/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
o Erreichen eines Minimums an Wirkverlusten in den 400-kV- und 220-
-
-
-
kV-Netzen
bei
Einhaltung
der
Regeln
der
internationalen
Zusammenarbeit bei der Steuerung der Spannungen und der reaktiven
Leistungen,
o Vereinbarungen mit den Stromabnehmern.
Durch das DPVN werden die Spannungshöhen in den Einspeisepunkten der 110kV- und Mittelspannungsnetze auf eine Weise vorgesehen, dass die Spannung
bei den Verbrauchern so nah wie möglich an der Nennspannung liegt und die
zulässige Abweichung nach der jeweiligen Norm nicht überschritten wird.
die Spannungspegel der Mittelspannung werden durch das DPVN wie folgt
sichergestellt:
o durch automatische Regelung der Abzweigung der Transformatoren für
Hoch-/und Mittelspannung,
o durch Fernregelung mittels des operativen Dienstes der gesteuerten
stromwirtschaftlichen Anlage.
Die Spannungspegel der Niederspannung werden durch das DPVN wie folgt
sichergestellt:
o über die zuständige Dienststelle des VNB. Dies erfolgt per Hand
durch Umschaltung der Abzweigungen der Transformatoren für Mittelund Niederspannung auf Grundlage der gemessenen und berechneten
Werte auf eine Weise, dass die Nennspannung die zulässige
Abweichung nach der jeweiligen Norm nicht überschreitet.
8.3 Operative Änderungen des Anschlussschemas des Elektrizitätsnetzes
Das verbindliche Schema der Schaltung des Verteilungsnetzes für alle Ebenen
der operativen Dienste ist das im Tagesplan vorgeschriebene Schema.
Operative Änderungen des Schaltschemas vom genehmigten Schaltschema im
Tagesplan erfolgen durch den operativen Dienst des jeweiligen Dispatchings
nur in unumgänglichen Fällen. Die erforderliche Koordination von operativen
Änderungen der Schaltung des VN wird durch die operative Abteilung des
jeweiligen Dispatchings sichergestellt.
ÜNB und VNB informieren sich auf der Ebene der operativen Abteilungen des
Dispatchings gegenseitig über Änderungen der Schaltung der Knotensysteme.
Die Befugnis der operativen Dienste der an das VN angeschlossenen
Nutzeranlagen muss für jede Arbeitsstätte in der BA oder ÖBV festgelegt
werden.
Verfahren bei der geplanten Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen des VN und
der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen:
- Außerbetriebnahmen
-
von
Anlagen
müssen
in
allen
Etappen
der
Betriebsvorbereitung ordnungsgemäß vorbereitet werden. Das DPVN kann in
Ausnahmefällen im Rahmen seiner operativen Befugnis die Außerbetriebnahme
einer Anlage ohne vorhergehende Planerstellung genehmigen, und zwar für
Arbeiten und Reparaturen bei der Beseitigung von Störungen sowie für
außerordentliche
Arbeiten,
wenn
Gefahr
durch
Verzug
droht
oder
Gesundheitsgefahren bestehen,
vor
jeder
geplanten
Abstellung
einer
Erzeugungsanlage
oder
dem
Ausschalten der Anlage für Arbeiten muss der für den Betrieb der Anlage
verantwortliche
Nutzer
des
VN
beim
DPVN
eine
Zustimmung
zur
Außerbetriebsetzung der Anlage beantragen. Die Arbeiten in Verbindung mit
der
Außerbetriebsetzung
einer
Verteilungsanlage
dürfen
erst
nach
Zustimmung des zuständigen Dispatcherdienstes beginnen,
S. 31/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
- die Inbetriebnahme aller neuen und rekonstruierten elektrischen Anlagen
-
der an das VN angeschlossenen Nutzer erfolgt laut dem Investor, in
Zusammenarbeit mit dem Lieferanten und dem Betreiber, gemäß dem
ausgearbeiteten Plan für Betriebsprüfungen. Dieser Plan wird von der
zuständigen Abteilung des VNB genehmigt,
für die Einhaltung des Plans und für die eigentliche Inbetriebnahme der
Anlage ist die im Plan der Prüfungen seitens des VN-Nutzers angegebene
Person verantwortlich.
In Betrieb genommene Anlagen der Nutzer des VN werden erst nach Erfüllung
folgender Bedingungen als in die Dispatchersteuerung übernommen betrachtet:
- nach Erfüllung der technischen Bedingungen für den Anschluss an das VN,
- nach Abschluss aller vorgeschriebenen und abgestimmten Betriebsprüfungen,
- nach Genehmigung der ÖBV durch das jeweilige Dispatching und den
Betreiber des VN,
Übergabe
aller
für
die
Dispatchersteuerung
des
Objekts
erforderlichen Unterlagen,
nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung
und der Informations- und Steuertechnologien, sofern solche vorhanden
sind,
nach Erklärung des Betreibers über die Betriebsfähigkeit der Anlage.
- nach
-
8.4 Ablauf von Eingriffen bei der Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen des
VN und der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen
Als betriebliche Eingriffe werden Handlungen betrachtet, mit denen der
augenblickliche Zustand der Schaltung einer stromwirtschaftlichen Anlage
oder die Einstellung einer stromwirtschaftlichen Anlage verändert werden.
Ein Auftrag des operativen Dienstes zu betrieblichen Eingriffen muss durch
das
Bedienpersonal
unverzüglich
und
in
Übereinstimmung
mit
den
Sicherheitsvorschriften, den TB VNB, den Betriebsanweisungen und der
örtlichen Betriebsvorschrift ausgeführt werden. Ein Auftrag des operativen
Dienstes wird nicht ausgeführt, wenn er unklar oder offensichtlich unrichtig
ist und seine Ausführung zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen
oder zu großen materiellen Schäden führen könnte. In diesem Fall muss das
Bedienpersonal den operativen Dienst auf diese Tatsache hinweisen und eine
Erläuterung verlangen. Besteht jedoch die den Dispatcherauftrag erteilende
Person auch trotz des Hinweises auf dessen Erfüllung, muss der Auftrag nach
Vornahme der ordnungsgemäßen Einträge in den Betriebstagebüchern und in der
Aufzeichnungseinrichtung erfüllt werden. Das gilt jedoch nicht für Fälle, in
denen Leib und Leben von Personen gefährdet sind. Die Person, die auf der
Erfüllung
eines
Auftrags
besteht,
übernimmt
in
vollem
Umfang
die
Verantwortung für die Folgen.
Mitarbeiter, die Eingriffe an den Anlagen von Nutzern des VN ohne
Genehmigung
des
operativen
Dienstes
des
zuständigen
Dispatchings
durchführen,
dürfen
keine
Änderungen
der
Schaltung,
Prüfungen
oder
Änderungen der Einstellungen der Schutz- und Automatikeinrichtungen,
Änderungen in Datenbanken der Steuer- und Informationssysteme und an
sonstigen, der Dispatchersteuerung unterliegenden Einrichtungen vornehmen.
Eine Ausnahme bilden außerordentliche Fälle, in denen große materielle
Schäden und die Gefährdung von Leib und Leben von Personen drohen und in
denen eine Gefahr durch Verzug droht. Über Tätigkeiten in diesen
außerordentlichen Fällen haben die Mitarbeiter der Erzeugungsanlagen oder
Umspannwerke das zuständige Dispatching unmittelbar zu informieren.
S. 32/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Mitarbeiter, die Eingriffe an den Anlagen von Nutzern des VN durchführen,
sind verpflichtet, den Auftrag des Dispatchers zum Eingriff vor dessen
Ausführung zu wiederholen.
Bei der Durchführung schwieriger betrieblicher Eingriffe muss im Voraus ein
schriftlicher Ablauf der Eingriffe, der M-Auftrag, erstellt werden. In
folgenden Fällen muss kein M-Auftrag erstellt werden:
- bei der Durchführung von Eingriffen, deren Ablauf in der ÖBV festgelegt
ist,
- bei der Durchführung von Eingriffen, deren Ablauf vom Steuer- und
Informationssystem RIS gesteuert oder kontrolliert wird,
Eingriffen,
die
mit
der
Beseitigung
von
Störungszuständen
zusammenhängen, wenn Gefahr durch Verzug droht.
- bei
Eingriffe in die Stromversorgungseinheiten von Nutzern des VN werden
grundsätzlich als „Ferneingriffe“ vom zuständigen Dispatching oder von
Steuerschränken
(Feldterminals)
in
den
Verteilern
ohne
Entsperrung
durchgeführt. Die Durchführung von Eingriffen „vor Ort“ mit Entsperrung
direkt vom Bedienschrank aus darf nur mit Zustimmung des Dispatchers
erfolgen, für diese Eingriffe muss ein M-Auftrag erteilt sein; diese
Eingriffe sind ebenfalls möglich, wenn sie im Voraus im Tagesplan geplant
wurden und für diese ein vom zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter der
betreffenden Stromversorgungseinheit und dem Dispatching genehmigter MAuftrag erteilt wurde. Abweichend darf nur in Fällen verfahren werden, wenn
die Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder großen
materiellen Schäden an den Anlagen droht.
Eingriffe, die nur bei einer „Entsperrung“ durchgeführt werden können,
müssen in Übereinstimmung mit der ÖBV stehen und mit dem zuständigen
Dispatching abgestimmt sein. Der die Eingriffe ausführende Mitarbeiter in
der Stromversorgungseinheit weist beim Auftrag des Dispatchers für diese
Eingriffe auf die genannte Tatsache hin und bestätigt, dass alle Bedingungen
für die Einhaltung der ÖBV erfüllt sind.
Für außergewöhnliche Eingriffe, die bei „Entsperrung“ durchgeführt werden,
müssen
im
Voraus
Aufstellungen
der
Eingriffe
mit
Angabe
der
außerordentlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheit erstellt werden.
In Fällen, in denen wegen einer Störung im Sperrsystem die Eingriffe nur an
Ort und Stelle bei Entsperrung oder direkt über Luftventile durchgeführt
werden können, entscheidet der operative Dienst des zuständigen Dispatchings
nach Abwägung der Risiken der betrieblichen Situation und des Risikos der
Eingriffe mit Entsperrung, ob:
- die
Sperrsystem
-
fortgesetzt
Eingriffe erst nach Beseitigung der Störung im
fortgesetzt werden,
die Eingriffe mit abgestelltem Sperrsystem (Entsperrung)
werden.
In diesem absoluten Ausnahmefall müssen diese Eingriffe in der betreffenden
Stromversorgungseinheit durch zwei Personen abgesichert werden, von denen
eine Person die leitende Person ist. Die Bestimmung dieses Punktes braucht
bei einer Gefahr für Leib und Leben von Personen oder von großen Schäden an
den Anlagen nicht eingehalten zu werden.
S. 33/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Sofern betriebliche Eingriffe in Stromversorgungseinheiten von mehreren
Personen gleichzeitig durchgeführt werden, muss eine dieser Personen die
leitende Person sein. In diesem Fall erteilt die leitende Person der die
Eingriffe ausführenden Person schrittweise Anweisungen zur Ausführung der
Eingriffshandlungen, wobei sie die Richtigkeit des Ablaufs noch vor
Durchführung des Eingriffs überprüft.
Vor Durchführung eines betrieblichen Eingriffs ist die den Eingriff
ausführende Person verpflichtet, der den Auftrag erteilenden Person den
Auftrag zu wiederholen und anschließend die vorgeschriebene Aufzeichnung des
Auftrags vorzunehmen. Diese Aufzeichnung kann in den in der ÖBV festgelegten
Fällen durch die Aufzeichnung einer automatischen Einrichtung ersetzt
werden.
Die Dispatcherdienste des Dispatchings koordinieren die Eingriffe zwischen
den einzelnen Stromversorgungseinheiten unter Respektierung der Sicherheit
der Mitarbeiter und der Bedürfnisse des Betriebs des Elektrizitätsnetzes der
Slowakischen Republik (EN SR).
Typisierte Verfahren der operativen Dispatchersteuerung der Eingriffe sind
in der Betriebsanweisung (BA) angegeben und gelten für Hoch- und
Mittelspannungsanlagen.
Der Dispatcherdienst, der den Auftrag zur Durchführung des betreffenden
Eingriffs erteilt hat, betrachtet diesen in folgenden Fällen als erfüllt:
- nach Mitteilung über die Durchführung des geforderten Eingriffs von der
Person, die den Auftrag angenommen hat,
- nach einer mit Hilfe des Automatisierten Systems der Dispatchersteuerung
(ASDS) fernübermittelten Information über die Ausführung des Auftrags. In
diesem Fall muss jedoch diese Möglichkeit in der ÖBV festgelegt sein.

Wiederanschluss der vorbehaltenen technischen Einrichtung eines Nutzers
(VTZ) an das VN nach Störung
Bei einer Anforderung des Betreibers der VTZ an einen Wiederanschluss an das
VN nach Trennung vom VN wegen einer Störung mit Beschädigung der Anlage wird
als nachweisbare Erfüllung der Pflichten im Sinne von § 35 Absatz 2
Buchstabe g des Gesetzes GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft die
Vorlage eines Belegs über die Erfüllung der technischen Vorschriften durch
Durchführung einer Diagnostik (Messungen und Prüfung) der reparierten Anlage
durch eine berechtigte Person, durch welche die Eignung des Anschlusses der
Anlage an das VN ohne Einfluss auf die Qualität der Stromverteilung für den
Betreiber des VN bestätigt wird, betrachtet.
8.5 Arbeiten und Nachweis von Arbeiten an elektrischen Anlagen der Nutzer
des VN
Als Arbeiten an den Anlagen werden Handlungen gemäß den entsprechenden
Normen betrachtet. Für die Durchführung dieser Arbeiten sind die geltenden
Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von und Arbeiten an elektrischen
Anlagen verbindlich.
Für den Nachweis aller Arbeiten an Hoch- und Mittelspannungsanlagen sind die
Inhaber der Lizenzen, unter deren Verwaltung die Anlage steht, oder die auf
Grundlage einer vertraglichen Beauftragung mit dem Betrieb der Anlage
betraut sind, oder die vom zuständigen Dispatching beauftragt sind,
verantwortlich. Bei sonstigen Betreibern stromwirtschaftlicher Anlagen ist
dies das Betriebspersonal dieser stromwirtschaftlichen Anlagen (nachstehend
nur beauftragte Schaltstelle). Abweichende Fälle müssen in der ÖBV
spezifiziert werden.
S. 34/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Die Zustimmung zu Arbeiten an außer Betrieb gesetzten Anlagen erteilt der
Dispatcherdienst des zuständigen Dispatchings oder der dazu befugte
Mitarbeiter der beauftragten Schaltstelle auf Grundlage der Information über
die Ausschaltung, Trennung und Erdung der Anlage an allen Enden,
einschließlich Eintrag „B“ des Auftrags in die betrieblichen Aufzeichnungen
im festgelegten Umfang gemäß den TB VNB und der BA.
Die betrieblichen Aufzeichnungen mit den Nummern der „B“-Aufträge müssen an
den jeweiligen Dispatcherarbeitsplätzen und an sonstigen Arbeitsplätzen
übersichtlich so nachgewiesen werden, dass es nicht zu einem Irrtum im
Nachweis kommt.
Arbeiten an Anlagen unter Spannung. Diese stellen einen besonderen
Betriebsmodus dar, der im Sinne der BA der Genehmigung durch die zuständige
Dispatcherebene unterliegt.
8.6 Pflichten des Schichtpersonals in der Dienstzeit und bei
Schichtwechsel
Die Dienste
des Schichtpersonals werden in allen Dispatching- und
Aufsichtsstellen
stromwirtschaftlicher
Anlagen
nach
den
genehmigten
Schichtplänen sichergestellt. Die Schichtpläne werden nach den vereinbarten
Grundsätzen aufgestellt und vom Leiter der Arbeitsstätte genehmigt. Nur vom
Leiter der Arbeitsstätte können erforderliche Änderungen in der Besetzung
der Schichten angewiesen werden.
Jedes Jahr bis zum 31.3. und ferner jeweils bei Eintritt einer Änderung sind
die
Leiter
aller
Dispatchings
und
stromwirtschaftlichen
Anlagen
verpflichtet, die Namensverzeichnisse der mit der Dispatchersteuerung des EN
der SR in Kontakt kommenden Mitarbeiter mit Angabe der Funktionseinstufung
und der Berechtigung der jeweiligen Mitarbeiter untereinander auszutauschen.
Die Pflicht zu dieser gegenseitigen Information gilt für zusammenarbeitende
Arbeitsstätten.
Grundlegendes Dokument für die Dienstübergabe und Dienstübernahme ist der
Eintrag im Betriebsprotokoll (Tagebuch), wo außer den Angaben über die
Uhrzeit und die Namen der die Schicht wechselnden Mitarbeiter auch alle
außergewöhnlichen Zustände anzugeben sind, die mit der Tätigkeit der
jeweiligen Arbeitsstätte in Verbindung stehen. In das Betriebsprotokoll
müssen im Verlauf des Dienstes ferner alle betrieblichen Änderungen und
Eingriffe eingetragen werden.
Die
Führung
der
Betriebsprotokolle
ist
in
der
ÖBV
geregelt.
In
Arbeitsstätten, in denen für die Leitung des Betriebs ein Computersystem
verwendet wird, legt der Leiter der entsprechenden Arbeitsstätte in der ÖBV
fest, welche Daten durch einen Ausdruck des Computerdruckers ersetzt werden,
und bestimmt das Verfahren der Verwendung und Archivierung dieser Daten.
Eine Schichtübergabe ist in folgenden Fällen verboten:
- wenn
-
durch den Schichtwechsel das Leben, die Gesundheit oder die
Sicherheit von Personen gefährdet sein könnte,
bei einer unmittelbaren Gefährdung des Objekts oder der Anlagen durch
Elementarereignisse oder andere Gefährdungen,
wenn der den Dienst antretenden Schicht der Stand der zu übernehmenden
Anlage und der Problematik, vor allem im Verlauf der Beseitigung von
Ausfällen bzw. ausgearbeiteten schwierigen Eingriffshandlungen nicht
ausreichend bekannt ist,
S. 35/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
- aus
anderen schwerwiegenden und dringenden Gründen, und zwar auf
Grundlage eines direkten Verbots, das durch den zuständigen Leiter der
Arbeitsstätte erteilt wurde.
Sind die Gründe, wegen derer ein Verbot des Schichtwechsels gilt,
langfristiger Art, entscheiden der Leiter der Arbeitsstätte oder ein anderer
beauftragter Mitarbeiter über den Schichtwechsel des Betriebspersonals.
Der Schichtdienst ist verpflichtet, über den gesamten Zeitraum Einträge über
betriebliche Eingriffe, die Ingangsetzung von Schutzeinrichtungen und
Automatiken
sowie
über
Störungsereignisse
und
ihre
Beseitigung
sicherzustellen.
Die Schichtübergabe und -übernahme sind von dem den Dienst übergebenden und
dem den Dienst übernehmenden Personal durch seine Unterschrift und die
Angabe der Uhrzeit der Schichtübernahme sowie dessen Anmeldung und Abmeldung
im Steuer- und Informationssystem (RIS) zu bestätigen.
8.7 Grundsätze für die Führung der operativen Betriebsdokumentation der
elektrischen Anlagen (EA) durch Nutzer des VN
Basis für die operative Betriebsdokumentation im gesamten EN der SR sind die
mit dem jeweiligen Datum und einer Nummerierung der Seiten des Dokuments
gekennzeichneten
Betriebsprotokolle,
die
auf
allen
Ebenen
der
Dispatchersteuerung und des Schichtdienstes in stromwirtschaftlichen Anlagen
verwendet werden. Für die Erstellung der Betriebsprotokolle können die
Mittel des ASDS verwendet werden.
Das Protokoll dient in allen angegebenen Arbeitsstätten für Einträge über
die Dienstübergabe und -übernahme, über erteilte und erhaltene Aufträge und
über alle betrieblichen Ereignisse.
Für die Führung
verbindlich:
-
der
Einträge
im
Betriebsprotokoll
ist
folgender
Inhalt
Datum, genaue Uhrzeit der Meldung bzw. des Auftrags,
Ereignisort,
Kurzbeschreibung des Ereignisses,
Abgebender und Empfänger der Meldung.
Bestandteile der operativen Dokumentation des Dispatcherdienstes
Ebenen sind die Materialien der täglichen Betriebsvorbereitung.
aller
8.8 Betriebsanweisungen, örtliche Betriebsvorschriften und andere
verbindliche Dokumentationen für die Dispatchersteuerung
 Betriebsanweisungen (BA)
Die Betriebsanweisungen sind ein untrennbarer Bestandteil der DP, durch sie
werden seine einzelnen Bestimmungen in fachgerechten Arbeitsabläufen
konkretisiert. Durch sie werden vor allem diejenigen Tätigkeitsgebiete, die
sich in kürzeren Zeitabständen ändern, geregelt. BA werden entsprechend den
Arbeitszuständigkeiten erlassen und genehmigt. BA werden nach Genehmigung
durch den leitenden Mitarbeiter des übergeordneten Dispatchings erlassen.
Hierdurch werden die Koordination und der gegenseitige Zusammenhang der
Dispatchings auf in der Dispatcherordnung nicht enthaltenen Gebieten
sichergestellt.
S. 36/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
 Örtliche Betriebsvorschriften (ÖBV)
Durch die örtlichen Betriebsvorschriften werden die Betriebsanweisungen
präzisiert und ergänzt, in diesen werden Hinweise für das Betriebspersonal
der
einzelnen
stromwirtschaftlichen
oder
anderen
(im
Kapitel 2.1
definierten) Anlagen gegeben und die Arbeitsabläufe und die technischen
Beschreibungen
bezüglich
der
einzelnen
stromwirtschaftlichen
Objekte
konkretisiert. Durch sie wird die Problematik, die einen eingeschränkten
Kreis von Arbeitsstätten betrifft, gelöst. Die ÖBV dürfen nicht im
Widerspruch zur DP und den TB VNB stehen.
Das Genehmigungsverfahren, die Kennzeichnung und Archivierung werden durch
die Leitung der betrieblichen Organisationseinheiten und DispatcherOrganisationseinheiten bestimmt. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen einer
DP bzw. einer BA, wo ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt ist.
Durch die verbindliche Dokumentation (VD) für die Dispatchersteuerung des VN
der SR werden den einzelnen Organisationseinheiten des Dispatchings die
erforderlichen Informationen über die Funktionen und Schaltschemata der
einzelnen Einrichtungen der stromwirtschaftlichen Anlagen einschließlich der
Einrichtungen des ASDS zur Verfügung gestellt. Die für die operative
Steuerung erforderliche VD muss in den Räumen der Dispatcherarbeitsstätte
zur Verfügung stehen.
In den Arbeitsstätten der operativen Dienste des Dispatchings müssen die
ÖBV, durch die der Umfang dieser VD für die betreffende Arbeitsstätte
konkret
festgelegt
wird,
vorhanden
sein.
Die
Betreiber
von
stromwirtschaftlichen Anlagen sind verpflichtet, dem zuständigen Dispatching
Unterlagen für die Ergänzung der VD im erforderlichen Umfang und der
geforderten Qualität zum erforderlichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Anweisungen und Leitungsakte, die die Dispatchersteuerung betreffen, müssen
in Form einer BA oder einer abgestimmten ÖBV über das zuständige Dispatching
erteilt werden.
8.9 Grundsätze der Archivierung der Dispatcherdokumentation
Materialien der Betriebsvorbereitung werden 3 Jahre lang aufbewahrt.
Betriebsprotokolle
des
operativen
Dienstes
und
sonstige
DispatcherBetriebsnachweise und Auswertungen einschließlich Störungsanalysen werden
für 5 Jahre archiviert.
Materialien, die für eine spätere Bearbeitung wichtig sind (z. B. Geschichte
und Entwicklung des Dispatchings) werden beim jeweiligen Dispatching
aufbewahrt. Das sind vor allem folgende Materialien:
- Basisschemata des einheitlichen EN der SR oder der Teile des EN SR,
- Jahresanalysen (Auswertung des Betriebs der Dispatchings einschließlich
der
Inbetriebnahmetermine
Funktionen des ASDS).
neuer
stromwirtschaftlicher
Objekte
und
Dienen die oben angegebenen Materialien zur Dokumentation des Verlaufs von
Vorgängen, die eine längere Überwachung als die jeweiligen Fristen
erfordern, werden diese Materialien bis zum vollständigen und endgültigen
Abschluss der Angelegenheit aufbewahrt.
Die genannten Archivierungszeiträume sind Mindestzeiträume.
S. 37/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
9. Technische Bedingungen für das ASDS und Festlegung von
Anforderungen an die Erfassung und Weitergabe von
Informationen für die Dispatchersteuerung der Anlagen der
Nutzer des VN
9.1 Automatisches System der Dispatchersteuerung des EN (ASDS)
Die Steuerung des Betriebs des VN der SR erfolgt mit Hilfe der technischen
Mittel des automatischen Systems der Dispatchersteuerung des EN. Dabei
handelt es sich um ein ununterbrochenes Verfahren der Betriebssteuerung der
einzelnen Objekte des VN der SR von den jeweiligen Dispatcherarbeitsplätzen
aus.
Das
ASDS
muss
in
allen
Dispatcherarbeitsstätten
und
allen
stromwirtschaftlichen
Einrichtungen
als
ein
einziger
Funktionskomplex
seitens der steuernden und der gesteuerten Stelle errichtet werden. Das ASDS
wird auf Grundlage kompatibler technischer Mittel und Programmmittel
aufgebaut. Die Verknüpfbarkeit der Datenbanken zwischen den einzelnen
Dispatcherebenen erfolgt durch gegenseitige Vereinbarung.
Eingriffe in die Funktionen des ASDS mit Auswirkungen auf Informationen und
Dokumente über den Betrieb des VN der SR oder seine Teile sind ohne eine
vorhergehende
Erörterung
mit
den
verantwortlichen
Mitarbeitern
des
zuständigen Dispatchings und mit den Mitarbeitern des Dispatcherdienstes
untersagt.
Bei
den
Dispatcherarbeitsstätten
aller
Ebenen
und
bei
ausgewählten
Steuerzentralen von stromwirtschaftlichen Einrichtungen (Aufsichtsstellen)
muss eine ununterbrochene Aufzeichnung aller telefonisch bzw. über Funk
erteilten Aufträge und betrieblichen Gespräche des Dispatcherdienstes
sichergestellt sein. Diese Aufzeichnungen müssen vor Löschung gesichert sein
und einen Zeitstempel enthalten.
Die Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen beträgt:
- mindestens 1 Monat, sofern in der Aufzeichnung nicht eine Störung, oder
ein anderes schwerwiegendes Betriebsereignis aufgezeichnet ist,
wenn
eine
Störung,
oder
ein
anderes
schwerwiegendes
Betriebsereignis aufgezeichnet ist. Wenn die Analyse einer Störung oder
eines Ereignisses nicht abgeschlossen ist, bis zu deren definitivem
Abschluss.
- 3 Monate,
Mitarbeiter des Dispatcherdienstes und Mitarbeiter der Bedienung der
stromwirtschaftlichen Anlagen sind verpflichtet, betriebliche Gespräche über
Telefonarbeitsplätze, die über eine funktionsfähige Aufzeichnungseinrichtung
verfügen, zu führen.
Die Stromversorgung der ASDS-Einrichtungen muss frei von Ausfällen sein und
spannungslose Zustände ausschließen.
Neu in Betrieb genommene stromwirtschaftliche Anlagen müssen mit ASDSEinrichtungen gemäß den durch die zuständige Organisationseinheit des VNB
definierten Bedingungen versehen sein.
Betrieb, Instandhaltung, Wartung und Kontrolle der Einrichtungen des ASDS
richten
sich
nach
den
jeweiligen
BA.
Instandhaltungsund
Wartungstätigkeiten müssen in den Jahresplan der Instandhaltung und Wartung
aufgenommen
werden;
dieser
Plan
muss
in
allen
Phasen
der
S. 38/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Betriebsvorbereitung in Anknüpfung an den Jahresplan der Wartung und
Instandhaltung der Starkstromanlagen des EN der SR aktualisiert und
präzisiert werden.
Im Wartungs- und Instandhaltungsplan muss eine Koordinierung mit der Wartung
und Instandhaltung von Einrichtungen anderer Ressorts erfolgen, die
Bestandteil der ASDS-Einrichtungen sind oder an diese anknüpfen.
Eine eventuelle Verringerung der Zuverlässigkeit für die Ausführung der oben
genannten
Arbeiten
muss
mit
den
zuständigen
DispatcherOrganisationseinheiten,
die
von
der
genannten
Verringerung
der
Zuverlässigkeit betroffen sind, abgesprochen werden.
10. Technische Bedingungen für die Festlegung von Kriterien der
technischen Sicherheit des VN
10.1 Sicherheit bei Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes
Die Sicherheitsregeln bei Arbeiten an den Einrichtungen des VN dienen zur
Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Netz und sind vom VNB so umzusetzen,
dass
die
Anforderungen
des
Energiewirtschaftsgesetzes
und
weiterer
gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen im Rahmen der Genehmigung der
Regulierungsbehörde (ÚRSO) für die Stromverteilung erfüllt werden.
Von den VN-Nutzern wird verlangt, die gleichen Regeln und Normen für die
Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei der Ausführung von Arbeiten und
Prüfungen an der Entnahmestelle zwischen VNB und Nutzer einzuhalten.
Zur Einhaltung der Regeln der Arbeitssicherheit sind sowohl der VNB als auch
alle VN-Nutzer, einschließlich derjenigen, die mit diesen in einer
gegenseitigen Beziehung stehen, verpflichtet. Das schließt folgende Personen
ein:
-
Stromerzeuger,
weitere VNB, die an dieses VN angeschlossen sind,
Abnehmer der Spannungspegel Hochspannung und Mittelspannung,
alle anderen Personen, die vom VNB nach seinem Ermessen bestimmt werden.

Genehmigte Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit
Durch das System der Gewährleistung der Arbeitssicherheit werden die
Grundsätze und Verfahren und wo erforderlich auch die Dokumentation
festgelegt, die zur Gewährleistung des Schutzes, der Gesundheit und
Sicherheit aller an den Einrichtungen des VN oder an das VN angeschlossenen
Einrichtungen arbeitenden Personen verwendet wird; in diesem System ist die
Verantwortlichkeit der Mitarbeiter, die die Arbeiten vorbereiten und leiten,
abgegrenzt.
Dieses
System
wird
vom
VNB
und
den
übrigen
in
der
Betriebsordnung des VN angegebenen Nutzern bestimmt.
Allgemein
richtet
sich
die
Arbeitssicherheit
nach
Gesetzgebung, vor allem nach den folgenden Vorschriften:
-
der
geltenden
dem Gesetz GBl. Nr. 124/2006 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und
über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze,
der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familien der
Slowakischen Republik (MPSVR SR) GBl. Nr. 508/2009 zur Festlegung von
Einzelheiten zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei
der
Arbeit
an
drucktechnischen
Einrichtungen,
hebetechnischen
Einrichtungen, elektrischen und Gasanlagen und zur Festlegung technischer
Einrichtungen, die als vorbehaltene technische Einrichtungen betrachtet
werden,
S. 39/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
der Verordnung des MPSVR SR GBl. Nr. 46/2010 zur Festlegung von
Einzelheiten zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
der
Einzelheiten
zur
fachlichen
Eignung
zur
Ausführung
einiger
Arbeitstätigkeiten und zur Bedienung einiger technischer Einrichtungen.

Betriebsschnittstellen und Betriebsgrundsätze
Die Orte der Betriebsschnittstellen, von denen das System der Steuerung der
Sicherheit ausgehen muss, werden nach gegenseitiger Vereinbarung festgelegt.
Die Vereinbarung enthält auch eine Bestimmung der Personen, die mit der
Sicherstellung des Arbeitsschutzsystems beauftragt werden.
Die
zugehörige
Dokumentation
bezüglich
der
Gewährleistung
Arbeitssicherheit wird vom VNB und den Nutzern geführt.
In dieser Dokumentation werden
folgenden Fällen aufgezeichnet:
durchgeführte
Sicherheitsmaßnahmen
der
in
- bei der Durchführung von Arbeiten an oder bei Erprobungen von Hoch- und
-
Mittelspannungsanlagen im VN und Entnahmestellen zwischen dem VN und den
Nutzern,
bei Trennung oder Erdung eines anderen Netzes,
dort, wo es zielführend ist, tauschen VNB und Nutzer für jede
Entnahmestelle untereinander die Vorschriften zur Gewährleistung der
Arbeitssicherheit und die zusammenhängende Dokumentation aus.

Berechtigtes Personal
Das System zur Gewährleistung der Sicherheit muss Bestimmungen über eine
schriftliche Beauftragung der Mitarbeiter enthalten, die mit der Leitung,
dem Betrieb, der Arbeit oder Erprobung von Einrichtungen und Geräten, die
einen Bestandteil eines an dieses System angeschlossenen VN bilden, in
Berührung kommen.
Jede einzelne Beauftragung muss die Art der Arbeiten, für die sie gilt und
den genau abgegrenzten Teil des Netzes, auf den sie sich bezieht,
spezifizieren.
10.2 Sicherheit bei der Steuerung des Verteilungsnetzes
Die Verantwortlichkeit für die Steuerung von Teilen des Netzes wird nach
Vereinbarung zwischen dem VNB und den Nutzern in Übereinstimmung mit der
Dispatcherordnung für die Steuerung des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen
Republik (DPD) und den Betriebsanweisungen des VNB festgelegt.
Dadurch wird sichergestellt, dass immer nur jeweils eine einzige Partei für
einen bestimmten Teil der Anlage oder Ausrüstung verantwortlich ist.

Dokumentation
Durch den VNB und die Nutzer werden nach dem vom VNB festgelegten Verfahren
alle jeweiligen Betriebsereignisse, die im VN und allen an das VN
angeschlossenen Netzen eingetreten sind, sowie die Gewährleistung der
Sicherheitsvorschriften dokumentiert.
Alle Dokumentationen bezüglich des VN und den Netzen der Nutzer und
bezüglich durchgeführter Sicherheitsmaßnahmen oder Prüfungen werden vom VNB
und dem betreffenden Nutzer für den in den jeweiligen Vorschriften
festgelegten Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, aufbewahrt.
S. 40/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016

Netzschemata
VNB und jeweilige Nutzer tauschen gegenseitig Schemata aus, die eine
ausreichende Menge an Informationen für das Leitungspersonal beinhalten,
damit dieses seine Pflichten erfüllen kann.

Kommunikation
Dort, wo durch die VNB der Bedarf an Sicherstellung der Kommunikation
dementsprechend spezifiziert wird, werden Kommunikationssysteme zwischen dem
VNB und den Nutzern so aufgebaut, dass die operative, zuverlässige und
sichere Steuerung des Netzes gewährleistet ist.
In Fällen, in denen vom VNB entschieden wird, dass für einen zuverlässigen
und sicheren Betrieb ersatzweise oder alternative Kommunikationssysteme
erforderlich sind, vereinbart der VNB mit den Nutzern diese Mittel sowie
deren Sicherstellung.
Für die Gewährleistung einer wirksamen Koordination der Tätigkeiten tauschen
der VNB und die jeweiligen Nutzer eine Aufstellung der Telefonnummern und
Rufzeichen untereinander aus.
Der
VNB
und
die
jeweiligen
Nutzer
stellen
eine
ununterbrochene
Erreichbarkeit des Personals mit der erforderlichen Berechtigung überall
dort sicher, wo es die Betriebserfordernisse verlangen.
10.3 Sicherheit beim Bau
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Genehmigungen der
Regulierungsbehörde
(ÚRSO)
müssen
Maßnahmen
zur
Gewährleistung
der
Sicherheit und des Schutzes von Baustellen getroffen werden.
Alle Vertragsparteien haben Maßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass das
Personal auf der Baustelle auf geeignete Weise auf die spezifischen Gefahren
des Bauvorhabens aufmerksam gemacht wird, und zwar schon vor Arbeitsantritt
auf der Baustelle. Hiervon werden die ständigen und vorübergehenden Gefahren
des Bauvorhabens umfasst. Dort, wo die Gefahr einer Kontamination oder
Ähnlichem besteht, müssen dem Personal geeignete Schutzmittel zur Verfügung
gestellt und Abläufe zur Beseitigung eventueller Folgen einer solchen Gefahr
sichergestellt werden.
Auf Baustellen mit installierten Einrichtungen im Eigentum des VNB werden
durch Vertreter der Leitung und der jeweiligen Abteilung Arbeitssicherheit
des VNB Inspektionskontrollen durchgeführt.
10.4 Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und
Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall
Der Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und der
Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall sind Gegenstand einer Vereinbarung
zwischen
dem
VNB
und
dem
ÜNB.
Diese
sind
in
einer
besonderen
Betriebsanweisung (BA) enthalten.
10.5 Verbrauchsbeschränkungen in außergewöhnlichen Situationen
Die Betriebsvorschriften für das Verteilungsnetz betreffen Maßnahmen zur
Steuerung
des
Verbrauchs
bei
Notständen
oder
bei
Tätigkeiten
zur
unmittelbaren Verhinderung der Entstehung von Notständen, welche vom VNB
oder Nutzern mit eigenen, an dieses VN angeschlossenen Netzen, gemäß Gesetz
GBl. Nr. 179/2011 über die wirtschaftliche Mobilisierung und über die
Änderung und Ergänzung des Gesetzes GBl. Nr. 387/2002 über die Leitung des
S. 41/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Staates in Krisensituationen in Friedenszeiten und im Kriegszustand in
jeweils geltenden Fassung und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums
Slowakischen Republik (MH SR) GBl. Nr. 459/2008 über die Festlegung
Einzelheiten des Verfahrens bei der Verkündung eines Notstands, über
Verkündung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf
Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen sichergestellt werden.
der
der
von
die
die
Dieser Teil gilt für:
- Verringerung der Entnahme:
o Verringerung der Spannung,
o Verringerung der abgenommenen Leistung ausgewählter Abnehmer in
Übereinstimmung mit der ausgerufenen Stufe des Regulierungsplans,
- Unterbrechung der Stromlieferung gemäß dem Abschaltplan, unabhängig von
der Netzfrequenz,
- automatische Frequenzabschaltung gemäß dem Frequenzplan in Abhängigkeit
vom Absinken der Netzfrequenz.
Die Kennzeichnung der Steuerung des Verbrauchs umfasst all diese Verfahren,
die zum Erreichen eines neuen Gleichgewichts zwischen Ressourcen und
Verbrauch dienen.
Das Ziel besteht in der Festlegung von Verfahren, die es dem VNB gestatten,
eine Verringerung des Verbrauchs zu erreichen, um den Eintritt einer Störung
oder die Überlastung eines Teils des Stromnetzes zu verhindern, ohne dass es
zu einer unzulässigen Diskriminierung eines Abnehmers oder einer Gruppe von
Abnehmern kommt. Der VNB richtet sich hierbei nach der Verordnung über
Notstände, der Betriebsordnung des ÜN und weiteren Vorschriften.
Dieser Teil gilt für den VNB und die VN-Nutzer. Er gilt nicht für
Lieferungen aus dem VN, die für kerntechnische Anlagen bestimmt sind. Eine
vom VNB vorgenommene Steuerung des Verbrauchs kann Einfluss auf die an
dieses VN angeschlossenen VNB und deren Abnehmer haben.

Vorgehensweise bei Notstandsmaßnahmen
Maßnahmen für eine Verringerung der Entnahme innerhalb des VN:
- durch den VNB können zur Vorbeugung eines Störungseintritts oder der
-
Überlastung des Netzes Mittel zur Verringerung der Abnahme eingesetzt
werden. für die Anwendung dieser Maßnahme ist der VNB verantwortlich,
durch den VNB wird im Sinne der Verordnung des Wirtschaftsministeriums
der Slowakischen Republik GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von
Einzelheiten des Verfahrens bei der Anwendung einschränkender Maßnahmen
bei Notständen und über auf die Beseitigung eines Notstands gerichtete
Maßnahmen in der Stromwirtschaft nach den Hinweisen des DPÜN ein Plan zur
Verbrauchseinschränkung erarbeitet.
Die Anwendungen der Stufen des Plans der Verbrauchseinschränkung werden vom
DPÜN verkündet und aufgehoben, durch den VNB wird ihre Regulierung im Sinne
der Verordnung sichergestellt.

Automatische Frequenzabschaltung gemäß Frequenzplan
Vom VNB wird sichergestellt, dass an ausgewählten Stellen des VN technische
Mittel zur automatischen Frequenzabschaltung bei einem Absinken der
Netzfrequenz unter die im Frequenzplan festgelegten Werte zur Verfügung
stehen.
Der Frequenzplan wird vom DPÜN in Zusammenarbeit
Abteilung Betriebsvorbereitung des VNB erarbeitet.
mit
der
zuständigen
S. 42/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Eine automatische Lastabschaltung erfolgt bei einem Absinken der Frequenz
unter 49,0 Hz. Die Anzahl der Stufen, ihre Einstellung und die Höhe der
Abschaltlast werden vom DPÜN auf Grundlage von Berechnungen festgelegt. In
den Frequenzbändern 49,0 bis 48,1 Hz wird die Frequenzabschaltung zur Lösung
von Störungen mit Systemcharakter eingesetzt, zur Lösung lokaler Störungen
kann auch eine Abschaltung mit Stufen unter 48,1 Hz eingesetzt werden.
Bei
der
Auswahl
einer
abzuschaltenden
Last
werden
vom
VNB
die
Betriebssicherheit der Anlagen und das Risiko, Schäden bei den betroffenen
Abnehmern zu verursachen, berücksichtigt.

Information der Nutzer
Erfolgt durch den VNB eine Steuerung des Verbrauchs gemäß den Anweisungen
oder Anforderungen des DPÜN oder des BÜN zum Zwecke des Schutzes des ÜN,
muss dieser schnell reagieren und stellt den Nutzern erst anschließend auf
Verlangen Informationen in geeigneter Weise zur Verfügung.
Erfolgt durch den VNB eine Steuerung des Verbrauchs zum Zwecke des Schutzes
des VN. informiert dieser anschließend die Nutzer je nach Bedarf auf
Verlangen in geeigneter Weise.
10.6 Betriebsbedingungen des Verteilungsnetzes im Notstand
Durch diesen Teil der TB VNB werden die Verfahren festgelegt, die bei einer
vollständigen oder teilweisen Abschaltung des VN angewandt werden und bei
denen vom VNB bestätigt und mitgeteilt wurde, dass er diese Verfahren nach
einer Verständigung des VNB anwenden wird.
Der VNB ist verpflichtet, die Maßnahmen und Verfahren durchzuführen, die
sich aus einem Notstand bezüglich seines VN ableiten. Diese Verpflichtung
leitet sich aus dem Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und
über die Änderung einiger Gesetze ab. Einzelheiten sind in der Verordnung
des
Wirtschaftsministeriums
der
Slowakischen
Republik
(MH SR)
GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens bei
der Anwendung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf die
Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen in der Stromwirtschaft
festgelegt.
Die Aktualisierung der Havariepläne erfolgt im Sinne der Verordnung
GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens bei
der Anwendung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf die
Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen in der Stromwirtschaft.
Die Maßnahmen für Notstände sind mit den Plänen des Betreibers des ÜN, mit
den benachbarten VNB und weiteren wichtigen Partnern koordiniert. Die
einschränkenden
Maßnahmen
in
der
Stromwirtschaft
werden
wie
folgt
angewendet:
- als Verbrauchseinschränkungsplan,
- als Havarieabschaltplan,
- als Frequenzabschaltplan.
10.7 Prüfungen des Verteilungsnetzes
In diesem Teil der TB VNB werden die Pflichten und Verfahren bei der
Organisation und Durchführung solcher Prüfungen des VN festgelegt, die
bedeutende Auswirkungen auf das VN oder die Netze der Nutzer haben oder
S. 43/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
haben können. Das sind Prüfungen, bei denen es zur Nachahmung oder
tatsächlichen Hervorrufung unregelmäßiger, ungewöhnlicher bzw. extremer
Bedingungen im eigenen VN oder nur in einigen seiner Teile, in benachbarten
VN und im ÜN kommt. Prüfungen bei der Inbetriebnahme einer Anlage bzw.
Wiederholungsprüfungen werden von dieser Skala der Prüfungen nicht umfasst.
Ziel dieses Teils ist es, sicherzustellen, dass die Verfahren, die bei der
Organisation und Durchführung der Prüfungen des VN angewandt werden, so
beschaffen sind, dass sie die Sicherheit der Mitarbeiter oder der
Öffentlichkeit
nicht
gefährden
und
dass
sie
die
Stromverteilung,
Stromerzeugungsanlagen oder andere Einrichtungen so wenig wie möglich
beeinflussen und keinen negativen Einfluss auf den VNB oder die Nutzer
haben. Es werden Verfahren festgelegt, nach denen die Prüfungen im VN
vorbereitet und angekündigt werden.
Dieser Teil gilt für den VNB, seine Abnehmer aus dem Hoch- und
Mittelspannungsnetz sowie Nutzer, Stromerzeuger und Betreiber lokaler VN.
Allgemein gilt, dass eine Prüfung des VN,
angeschlossenen Nutzer vorgeschlagen wird
haben kann, in Übereinstimmung mit den
Betrieb des Übertragungsnetzes und den
Betrieb des Verteilungsnetzes stehen muss.
die vom VNB oder einem an das VN
und Auswirkungen auch auf das VN
Technischen Bedingungen für den
Technischen Bedingungen für den
Als minimale Auswirkung auf das VN werden Abweichungen bei Spannung,
Frequenz und Form der Sinuskurve betrachtet, welche die in den jeweiligen
Dokumenten des BÜN angegebenen zulässigen Abweichungen nicht überschreiten.
Die Problematik der Prüfungen von Anlagen im VN ist in der BA über den Sachund Zeitplan, die von der Dienststelle des VNB erlassen wird und auf der
Internetseite der Firma veröffentlicht ist, festgelegt.

Information über Prüfanträge
Haben der VNB oder ein Nutzer die Absicht, eine Prüfung ihres Netzes
durchzuführen, die Auswirkungen auf fremde Netze hat oder haben könnte,
teilen sie dies allen Beteiligten mit, die von der Prüfung betroffen sein
könnten.
Der Antrag wird schriftlich – in gedruckter oder elektronischer Form –
gestellt und enthält Angaben über die Art und den Zweck der beantragten
Prüfung des VN sowie über die Leistung und den Standort der zugehörigen
Erzeugungsanlage oder Einrichtung.
Sofern der Empfänger des Antrags die Informationen für nicht ausreichend
hält, fordert er vom Antragsteller ergänzende Informationen ebenfalls in
schriftlicher Form an.

Prüfpläne
Spätestens einen Monat vor dem Datum der Prüfung hat der Antragsteller
übrigen Beteiligten Informationen über den endgültigen Plan der Prüfung
VN vorzulegen. Im Plan werden die Reihenfolge, die voraussichtliche Zeit
Abschaltung, das die Prüfung durchführende Personal einschließlich der
die Arbeitssicherheit verantwortlichen Personen und weitere Umstände,
der Antragsteller als erforderlich betrachtet, angegeben.
den
des
der
für
die
Alle Probleme, die in Verbindung mit der Prüfung des VN eventuell auftreten
oder die im Zeitraum von der Herausgabe des Plans bis zu deren Stattfinden
S. 44/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
erwartet werden, müssen dem Antragsteller der Prüfung so schnell wie möglich
in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
Sind am Tag der beantragten Prüfung die Betriebsbedingungen im VN so, dass
eine der beteiligten Parteien den Beginn bzw. die Fortsetzung der Prüfung
verschieben oder die Prüfung absetzen möchte, informiert diese Partei sofort
den Antragsteller über ihre Entscheidung und die Gründe dafür. Dieser setzt
dann je nach den Umständen die Prüfung ab oder verschiebt sie und vereinbart
sofern möglich mit den beteiligten Parteien einen anderen geeigneten Termin.

Abschlussmeldung
Nach Beendigung der Prüfung des VN ist der Antragsteller für die Erstellung
eines schriftlichen Protokolls (Abschlussprotokolls) über die Prüfung
verantwortlich, welches er allen beteiligten Parteien vorzulegen hat.
Dieses Abschlussprotokoll muss eine Beschreibung der geprüften Maschine oder
Einrichtung und eine Beschreibung der durchgeführten Prüfung einschließlich
Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthalten.
10.8 Entwicklung und Erneuerung des Verteilungsnetzes
Im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über
die Änderung einiger Gesetze ist der VNB für die Aufrechterhaltung eines
zuverlässigen und sicheren Betriebs des Verteilungsnetzes verantwortlich.
Zur Sicherstellung dieser Aufgaben sollen vom VNB unter anderem die Planung
von Reparaturen und Instandhaltungen der Einrichtungen, deren Durchführung
sowie die Ausarbeitung eines Plans zur Abwehr gegen die Ausbreitung von
Störungen sichergestellt und die Entwicklung des VN gemäß den Last- und
Erzeugungsprognosen geplant werden. Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der
Planung der Entwicklung des VN besteht auch in der Einschätzung des Bedarfs
an
Investitionen
in
die
Erneuerung
vorhandener
Einrichtungen
des
Verteilungsnetzes. Die Entwicklung des VN hängt aus diesem Grunde auch mit
dem Thema der Erneuerung des Verteilungsnetzes in Anknüpfung an die
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs des VN in der
Zukunft zusammen.
Die Pflicht zur Gewährleistung der Instandhaltung und Erneuerung der Anlagen
gilt gleichzeitig auch für die Netznutzer – Eigentümer und Betreiber
stromwirtschaftlicher
Anlagen,
die
einen
unmittelbaren
Einfluss
auf
Zuverlässigkeit und Sicherheit des VN haben. Nutzer des Verteilungsnetzes
haben ebenso die Pflicht der Planung und Meldung ihrer Anforderungen auf
Abschaltung von Anlagen an die festgelegte Dienststelle des VNB – die
Abteilung
Betriebsplanung
des
VN
–
und
sind
verpflichtet,
alle
erforderlichen Daten zur Planung der Entwicklung des VN zur Verfügung zu
stellen.
Die Planung der Entwicklung des VN ist eine ununterbrochene Tätigkeit, deren
Ergebnis die Sicherstellung seines zuverlässigen Betriebs ist. Unter
zeitlichem Gesichtspunkt wird die Planung der Entwicklung des VN wie folgt
unterteilt:
- langfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont von 5 bis 10 Jahren und
mehr,
- mittelfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren,
- kurzfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont bis zu 2 Jahren.
Ergebnis der langfristigen Entwicklung des VN ist die Prüfung der
Richtigkeit der verabschiedeten Konzeption seiner Erneuerung und Entwicklung
auf der Ebene der einzelnen Anlagenklassen. Durch sie wird in der Regel die
S. 45/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Rahmenverteilung der Mittel für Entwicklung und Erneuerung des VN in den
einzelnen Spannungspegeln bestimmt.
Durch die mittelfristige Entwicklung des Netzes wird an die langfristige
Entwicklung angeknüpft. Es werden vor allem die Vorhaben zur Entwicklung und
Erneuerung des Netzes im Spannungspegel Hochspannung auf der Ebene konkreter
Investitionsvorhaben konkretisiert.
Durch die kurzfristige Entwicklung wird an die lang- und mittelfristige
Planung angeknüpft. Es werden die Vorhaben zur Entwicklung und Erneuerung
der verbleibenden Spannungspegel Mittel- und Niederspannung auf der Ebene
konkreter Investitionsvorhaben konkretisiert.

Basisdokumente der Planung der Entwicklung des Verteilungsnetzes
Die Entwicklungsstudie des Netzes ist das Basisdokument des Verfahrens der
Entwicklung des VN. In dieser werden die Vorhaben und Ziele des VNB
ausgearbeitet und die Maßnahmen und Mittel zu deren Erreichen festgelegt.
Sie dient als Ausgangspunkt für das Programm der Entwicklung des
Übertragungsnetzes.
Durch die Studie werden folgende Bereiche bearbeitet:
- Entwicklung einer Konfiguration des VN, die dem voraussichtlichen Anstieg
des Strombedarfs entspricht; durch diese werden die Entwicklungsvorhaben
des VN und der Stromerzeuger sowie die Anforderungen an die Versorgung
der
Direktabnehmer
und
die
Anforderungen
der
internationalen
Zusammenarbeit respektiert,
- Erneuerung ausgedienter Anlagen, resultierend aus dem Anstieg der
Betriebsparameter,
dem
Anstieg
der
Kurzschlussströme
sowie
der
technischen und moralischen Lebensdauer der Anlagen,
- Sicherstellung
der
Verteilungsdienstleistungen
im
Bereich
Zuverlässigkeit, Stabilität der Betriebsparameter, Rationalisierung und
Modernisierung der technologischen Tätigkeiten und Leitungstätigkeiten.
Instrument zur Lösung der Entwicklung des VN und zur Analyse der einzelnen
Netzmodi ist das mathematische Modell des VN, das vor allem für den
langfristigen Zeithorizont der Entwicklung ausgearbeitet wird.
Die voraussichtliche Last der Transformationen vom VN in das ÜN und in
andere VN in den einzelnen Knoten für einen Zeithorizont von 10 Jahren
Entwicklung und bei Basisschaltung des Verbrauchsbereichs wird auf Grundlage
der Unterlagen der Entwicklungsabteilungen der einzelnen VN ermittelt. Sie
kann auf Grundlage makroökonomischer Entwicklungsstudien der Volkswirtschaft
unter Beachtung der Entwicklung der Regionen, der Wirtschaftszweige, ihres
Energiebedarfs und demografischer Kennziffern korrigiert werden. Die
Bilanzierungen sind unter Verwendung der Messung des Wintermaximums des
betreffenden Jahres festgelegt.
Durch das geplante Niveau der Entwicklung der Last im VN wird in der Regel
der durchschnittliche Anstieg des Stromverbrauchs in der Slowakischen
Republik, der im Zehnjahresplan der Entwicklung des ÜN angegeben ist,
berücksichtigt.

Verknüpfungen zwischen Verteilungsnetz und seinen Nutzern
Bei der Planung der Entwicklung, insbesondere der Transformationen vom VN zu
Verteilungsnetzen
niedrigerer
Spannungen,
bei
der
Auswertung
der
Leistungsabführung aus neuen Stromerzeugungsanlagen sowie bei der Lösung von
Problemen lokalen Charakters ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem VNB
und seinen Nutzern erforderlich. Eine enge Zusammenarbeit muss vor allem mit
S. 46/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
den
Inhabern
von
ÚRSO-Genehmigungen
für
die
Stromerzeugung
und
Stromverteilung, die durch die Netzberechnungen im breitesten Maße betroffen
sind, bestehen.

Verknüpfungen zwischen Verteilungsnetz und Übertragungsnetz
Mit der Entwicklung des VN muss auch die Entwicklung der anknüpfenden VN und
ÜN koordiniert werden. Ziel der Studie ist es, die optimale Entwicklung und
Erneuerung des Verteilungsnetzes zu definieren, so dass die Erfüllung der
Anforderungen des gesetzgeberischen und normativen Rahmens gewährleistet
wird. Durch die Studie werden die Entwicklung und Erneuerung der Elemente
des VN berücksichtigt.

Ausgangsdaten für Studien der Entwicklung des Verteilungsnetzes
Die Entwicklung der Leitungen des DS muss von den Ergebnissen der Analysen
der derzeitigen, jedoch vor allem der künftigen Verhältnisse im VN ausgehen.
Unterlage sind die Daten über die tatsächliche Last und die Daten über die
voraussichtliche Entwicklung der Last und des Verbrauchs, die Daten über
vorhandene Einrichtungen im Bereich und statistische Daten über vorhandene
und künftige Elemente des ÜN und der zusammenarbeitenden Netze.
Die
für
die
Netzberechnungen
eines
konsolidierten
Netzbetriebs,
Kurzschlussberechnungen und Berechnungen des dynamischen Verhaltens des
Netzes erforderlichen Daten tauschen VNB und ÜNB für Zeithorizonte von
mindestens 5 und 10 Jahren untereinander aus.
Grundlage des Bilanzmodells des Netzes für die Berechnungen der maximalen
Last sind die Ergebnisse der Systemmessung des VN (die auch die maximale
Last und den Differenzunterschied von der mittleren bzw. minimalen Last
berücksichtigen).
Grundlage
der
Bewertung
der
Stromund
Spannungsverhältnisse bei minimaler Last des Netzes sind die Ergebnisse der
Sommermessung.
Für den Entwurf der Entwicklung der Transformationen zwischen VN und ÜN
übergeben sich die verantwortlichen Abteilungen die voraussichtlichen
Leistungsbilanzen der Erzeugungsanlagen und des Verbrauchs in den einzelnen
Knoten gegenseitig. Im Bereich Erzeugungsanlagen sind das die Örtlichkeit
und die verfügbare Leistung der in das VN einspeisenden Kraftwerke. Im
Bereich Verbrauch ist das die Last der Transformatoren vom VN in das ÜN (MW
und MVAr) in den einzelnen Knoten. Die gegenseitige Übergabe der Daten
erfolgt jährlich zum festgelegten Termin und in der untereinander
vereinbarten Form.
Die gegenseitig übergebenen Daten dürfen ohne Zustimmung des Übergebenden
nicht für andere als konzeptionelle Arbeiten verwendet und Dritten nicht zur
Verfügung gestellt werden.
S. 47/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Anhang 1 Stromqualität im Verteilungsnetz und Verfahren
zu deren Bewertung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines ................................................ 48
2. Spannungscharakteristika im Verteilungsnetz ................ 48
3. Spannungscharakteristika des von Stromerzeugungsanlagen in das
VN eingespeisten Stroms .................................... 49
4. Bewertungsverfahren der Parameter der Stromqualität ........ 49
S. 48/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
1. Allgemeines
Die Stromqualität ist einer der Qualitätsstandards bei der Stromverteilung.
Sie ist als Gesamtheit ausgewählter Spannungscharakteristika an einem
gegebenen Punkt des VN unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den
Grenzwerten bzw. informativen Werten der technischen Referenzparameter
verglichen werden, definiert. Die genannten Charakteristika gelten nicht für
außergewöhnliche Betriebszustände einschließlich:
-
-
-
einer
vorübergehenden
Konfiguration
der
Stromversorgung
zur
Sicherstellung der Kontinuität der Stromlieferung an die Netznutzer bei
einem
Zustand,
der
infolge
einer
Störung,
einer
Wartung
bzw.
Instandhaltung, von Bauarbeiten oder zur Minimierung des Umfangs und der
Dauer eines Ausfalls der Stromversorgung entsteht,
Fällen, in denen die Installation oder die Anlagen eines Netznutzers
weder den entsprechenden Normen noch den vom VNB des Netzes festgelegten
technischen Anschlussanforderungen einschließlich der Grenzwerte für über
die Leitung übertragene Störungen entsprechen,
Ausnahmesituationen
(außergewöhnliche
Witterungsbedingungen,
Naturkatastrophen,
Fremdverschulden,
Anordnungen
der
Organe
der
staatlichen Verwaltung, höhere Gewalt und bei durch äußere Umstände
verursachter nicht ausreichender Leistung).
Die Spannungscharakteristika, für die bestimmte Grenzwerte festgelegt sind,
sind durch eine anhaltende Erscheinung, d. h. Abweichungen vom Nennwert,
gekennzeichnet, die dauerhaft über die Zeit auftreten. Eine solche
Erscheinung
tritt
vor
allem
wegen
der
Lastcharakteristika,
wegen
Laständerungen oder einer nicht linearen Last auf.
Die Spannungscharakteristika, für die nur informative Werte festgelegt sind,
sind durch Spannungsereignisse, d. h. schnelle und deutliche Abweichungen
vom
normalen
und
verlangten
Verlauf
der
Welle
gekennzeichnet.
Spannungsereignisse treten in der Regel wegen unvorhersehbarer Umstände
(z. B. Störungen) oder wegen äußerer Ursachen (Witterungsbedingungen oder
von Dritten durchgeführte Tätigkeiten) auf. Für diese Charakteristika sind
keine Grenzwerte, sondern nur indikative Werte festgelegt.
2. Spannungscharakteristika im Verteilungsnetz
Der Spannungspegel in Hochspannungsnetzen ist durch die vereinbarte Spannung
Uc gegeben. Ist kein Spannungswert vertraglich vereinbart, so gilt im
Allgemeinen, dass die Nennspannung für ein Dreiphasen-Hochspannungsnetz
Un = 110 kV zwischen den Phasenleitern beträgt.
Die
Nennspannung
für
ein
dreileitriges
Mittelspannungsnetz
Un = 22 kV und Un = 10 kV zwischen den Phasenleitern.
Die
genormte
Nennspannung
für
das
Niederspannungsnetz ist Un = 230 V zwischen
neutralen Leiter.
Die einzelnen Spannungscharakteristika, die
Spannungspegel
beschreiben,
ergeben
sich
STN EN 50160 in der geltenden Fassung.
In der technischen Norm werden für
garantierte Charakteristika definiert:
beträgt
öffentliche
vierleitrige
dem Phasenleiter und dem
die Stromqualität für
aus
der
technischen
anhaltende
Erscheinungen
diese
Norm
folgende
S. 49/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
Netzfrequenz,
Abweichungen von der Versorgungsspannung,
schnelle Spannungsänderungen (einmalige schnelle Änderung, Wahrnehmung
des Flimmerns – Flicker),
Asymmetrie der Versorgungsspannung,
harmonische Spannungskomponenten,
zwischenharmonische Spannungskomponenten,
Niveau der Signalspannungen im Netz.
Charakteristika mit nur informativen Werten:
-
Unterbrechungen der Versorgungsspannung,
Abfälle der Versorgungsspannung,
Erhöhungen der Versorgungsspannung,
zeitweilige Überspannungen (allgemein durch Blitzschlag oder infolge von
Schaltungen im Netz verursacht).
Das
geforderte
Niveau
der
einzelnen
Parameter
für
Abnehmer
in
Niederspannungsnetzen ist für die Schnittstelle der Einrichtung des VN und
die Nutzeranlage definiert. Alle garantierten Spannungscharakteristika
müssen mit der Anforderung der STN EN 50160 in Übereinstimmung stehen.
Mit
der
Spannung
verbundene
Ereignisse
(Spannungsabfälle,
Spannungserhöhungen und Spannungsunterbrechungen) sind wegen ihrer Art sehr
unvorhersehbar und in Abhängigkeit von Auftrittsort und Auftrittszeit
veränderlich. Die Norm STN EN 50160 gibt nur indikative Werte für diese
Charakteristika an.
3. Spannungscharakteristika des von Stromerzeugungsanlagen in das
VN eingespeisten Stroms
Für mit Stromerzeugungsanlagen in das VN eingespeisten Strom gelten am
gemeinsamen Einspeisepunkt die gleichen geforderten Qualitätsparameter, wie
sie bei den Forderungen für die Stromentnahme angegeben sind – diese sind in
Kapitel 2.2 des Hauptdokuments detailliert definiert.
4. Bewertungsverfahren der Parameter der Stromqualität
Für die Messung und Auswertung der Spannungscharakteristika wird von den in
den technischen Normen STN EN 61000-4-30, STN EN 61000-4-7, STN EN 61000-415 und STN EN 50160 definierten Verfahren ausgegangen, in welchen auch die
Anforderungen an die Eigenschaften der Messgarnituren, durch die die
Wiederholbarkeit der Messungen garantiert wird, definiert sind.
Bei der Messung der Spannungscharakteristika müssen diejenigen Spannungen
gemessen und ausgewertet werden, an die Abnahme- und Erzeugungsanlagen
angeschlossen sind, d. h. dass in Vierleiter-Niederspannungsnetzen die
Spannungen zwischen den Phasen und dem Mittelleiter ausgewertet werden
müssen. In Dreileiter-Mittel- und Hochspannungsnetzen müssen die verbundenen
Spannungen zwischen den Phasen ausgewertet werden.
Die Charakteristika der Spannungen mit indikativen Werten werden gemäß den
in der Norm bestimmten erwarteten Werten überwacht und ausgewertet.
S. 50/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Anhang 2 Anforderungen an die Geräteausstattung
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Messtransformatoren ........................................
Wandler zur Messung wechselnder Größen .....................
Analoge Messeingänge der Rechnerkanäle .....................
Signalisierung .............................................
51
51
51
51
S. 51/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
1. Messtransformatoren
Genauigkeitsklassen der Messtransformatoren für Strom und Spannung:
-
0,2 s für Stromtransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich
Hochspannung genutzt werden,
0,5 s für Stromtransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich
Mittelspannung und Niederspannung genutzt werden,
0,2 für Spannungstransformatoren, die für kommerzielle Messungen im
Bereich Hochspannung genutzt werden,
0,5 für Spannungstransformatoren, die für kommerzielle Messungen im
Bereich Mittelspannung genutzt werden,
0,5 % für gesteuerte Netze,
0,5 % für informative Messungen,
5P10
für
Stromtransformatoren,
die
für
Funktionen
elektrischer
Schutzeinrichtungen genutzt werden,
3P
für
Spannungstransformatoren,
die
für
Funktionen
elektrischer
Schutzeinrichtungen genutzt werden.
Sekundäre Ausgänge:
-
MTP
MTN
– 1 (5) A
– 100, 100/√3 , 100/3 V
2. Wandler zur Messung wechselnder Größen
P, Q, U, I, f-Wandler mit Analogausgang:
Grundgenauigkeit
Eingang
(z. B.
Stromzähler),
Ausgang
max. Last
Speisung
0,5 %,
3 x 100 V Verbund- (Phasen-), 3 x 1 A (5 A), Imp/Strom
5 mA, 4-20 mA oder 20 mA,
3 bis 5 kΩ je nach Typ,
230 V/50 Hz.
P, Q, U, I, f-Verbundwandler:
Grundgenauigkeit
Eingang
Ausgang
0,5 %,
3 x 100 V Verbund- oder Phasen-, 3 x 1 A (5 A),
Serienkommunikation, genormte IEC-Protokolle.
3. Analoge Messeingänge der Rechnerkanäle
Grundgenauigkeit
Unterscheidungsfähigkeit
Störungsunterdrückung
< 0,2 %,
> 12 Bit,
60 dB/50 Hz.
4. Signalisierung
Für Übertragung und Verarbeitung eines Signals in einer Richtung bzw. eines
Befehls in der umgekehrten Richtung in der Kette, Technologie – RIS (Steuer-
S. 52/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
und Informationssystem) des gesteuerten Objekts – Übertragung – ASDS DPÜN
(Zeit von der Schaltung des Kontakts in der Technologie bis zur Darstellung
des Signals auf dem Bildschirm) < 5 s
Dabei Reaktionszeit des RIS des gesteuerten Objekts (Zeit von der Schaltung
des Kontakts in der Technologie bis zum Versand der Nachricht auf der
Kommunikationsleitung) << 1 s
Analoge Reaktionszeit des Systems ASDS DPÜN (Zeit von der Absendung des
Befehls auf dem Bildschirm bis zum Versand der Nachricht auf der
Kommunikationsleitung) << 1 s
S. 53/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Anhang 3 Regeln für den Anschluss von
Stromerzeugungsanlagen an das VN
Inhaltsverzeichnis
1. ZWECK ...................................................... 54
2. GRUNDBEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN .............................. 54
3. ANSCHLUSSKONZEPTE .......................................... 56
3.2.1
3.2.2
3.2.3
Standardverfahren des Anschlusses an das Niederspannungsnetz ..... 57
Standardverfahren des Anschlusses an das Mittelspannungsnetz ..... 62
Standardverfahren des Anschlusses an das Hochspannungsnetz ....... 64
4. ANFORDERUNGEN AN STROMERZEUGUNGSANLAGEN .................... 68
4.5.1
4.5.2
4.6.1
4.6.2
4.7.1
4.7.2
Trennstelle TS (dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung): ........
Haupttrennstelle HTS (Kopplungsschalter): ........................
Wiedereinschaltung von Erzeugungsanlagen .........................
Anforderungen an Schutzeinrichtungen und Automatiken für
Erzeugungsanlagen über 5 MVA .....................................
Anlagen mit Regelung der Blindleistung ...........................
Anlagen mit nicht regelbarer/nicht einstellbarer Blindleistung ...
69
69
74
74
76
77
5. STROMZÄHLER, MESS- UND STEUEREINRICHTUNGEN ................. 79
5.2.1
5.2.2
6.
7.
8.
9.
Festanschluss .................................................... 81
Anschluss über das GPRS-Netz ..................................... 82
ANSCHLUSSBEDINGUNGEN .......................................
RÜCKWIRKUNGEN AUF DAS VERTEILUNGSNETZ ......................
INBETRIEBNAHME VON ERZEUGUNGSANLAGEN .......................
BETRIEB VON ERZEUGUNGSANLAGEN ..............................
83
87
88
94
S. 54/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
1. ZWECK
Die in diesem Anhang angegebenen technischen Bedingungen gelten für alle
Stromerzeugungsanlagen, die an das Verteilungsnetz angeschlossen und im
Versorgungsbereich der Firma Východoslovenská distribučná a.s. parallel zum
Verteilungsnetz betrieben werden sollen. Die Bedingungen müssen für alle
Neubauten sowie für Rekonstruktionen, Erhöhungen oder Verringerungen der
installierten
oder
erreichbaren
Leistung
schon
bestehender
Stromerzeugungsanlagen angewendet werden.
2. GRUNDBEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN
2.1 Grundbegriffe und Definitionen
Unter einer Stromerzeugungsanlage (nachstehend nur „Erzeugungsanlage“) wird
im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anlage zur Stromerzeugung
verstanden, die zur Umwandlung verschiedener Energiequellen in Strom dient;
sie umfasst den baulichen Teil und die technische Einrichtung. Die
Erzeugungsanlage stellt den Teil der Anlage des Kunden dar, in dem sich ein
oder
mehrere
Generatoren
einschließlich
aller
zu
deren
Betrieb
erforderlichen Einrichtungen befinden. Die Formeln bzw. die weiter unten
angegebenen mathematischen Beziehungen, die für die Erzeugungsanlagen
gelten, enthalten den Index „A“.
Unter einer Erzeugungsanlage wird für die Belange des Anschlusses an das VN
ferner der Ort (Grundstück, Areal oder Fläche, auf dem/der sich die
baulichen und technischen Teile der Erzeugungsanlage befinden) eines
Antragstellers auf Anschluss einer Erzeugungsanlage verstanden, der einen
eigenständigen
räumlich
oder
gebietsmäßig
abgeschlossenen,
dauerhaft
elektrisch angeschlossenen Komplex bildet, der mit einem definierten
Messgerät ausgestattet ist.
Die Anschlussstelle ist die Kontaktstelle zwischen VN und Anlage des VNNutzers, wo der Strom in das VN eingespeist oder aus diesem entnommen wird.
Durch die Anschlussstelle wird in der Regel die Eigentumsgrenze zwischen den
Anlagen des VNB und den Anlagen des Nutzers gebildet.
Der gemeinsame Einspeisepunkt oder gemeinsame Anschlusspunkt ist der nächste
Ort des Verteilungsnetzes, an den die Leistungen von Erzeugungsanlagen, die
an dieses angeschlossen sind, abgeführt werden oder an den weitere Abnehmer
oder Erzeugungsanlagen angeschlossen werden können.
Der Erzeugungsblock ist der Teil der Erzeugungsanlage, der einen Generator
einschließlich aller zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen umfasst.
Grenze des Erzeugungsblocks ist der Ort, an dem dieser mit weiteren Blocks
oder mit dem VN verbunden ist. Die Formeln bzw. die weiter unten angegebenen
mathematischen
Beziehungen,
die
für
einen
Erzeugungsblock
der
Erzeugungsanlage gelten, enthalten den Index „E“.
Der Generator ist ein Teil des Erzeugungsblocks einschließlich Wechselrichter
(z. B. bei Photovoltaik-Kraftwerken), jedoch ohne Kondensatoren, sofern sie
zur
Kompensation
des
Leistungsbeiwerts
verwendet
werden.
Auch
der
Transformator, der die Spannung des Spannungsgenerators des VN-Netzes
anpasst, wird nicht als Bestandteil des Generators betrachtet. Die Formeln
bzw. die weiter unten angegebenen mathematischen Beziehungen, die für einen
Generator gelten, enthalten den Index „G“.
Der Flicker ist eine subjektive Wahrnehmung der Änderung des Lichtstroms.
S. 55/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Harmonische sind Sinusschwingungen, deren Frequenz ein ganzes Vielfaches der
Basisfrequenz (50 Hz) beträgt.
Zwischenharmonische sind Sinusschwingungen, deren Frequenz kein ganzes
Vielfaches der Basisfrequenz (50 Hz) beträgt. Bemerkung: Zwischenharmonische
können auch im Frequenzbereich zwischen 0 und 50 Hz auftreten.
Wiedereinschaltung
(nachstehend
nur
„WE“)
ist
die
Einschaltung
des
Stromkreises des mit dem störungsbehafteten Teil des Netzes verbundenen
Ausschalters durch eine automatische Einrichtung, nach einem Zeitabstand,
durch den gestattet wird, dass eine vorübergehende Störung in diesem Teil
des Netzes beseitigt wurde.
Durch Eigenfrequenz gesteuerte Wechselrichter brauchen für die Stromumkehr
keine Fremdspannung, erfordern jedoch für den mit dem Netz parallelen Lauf
die Herleitung der Steuerung der Zündimpulse von der Netzfrequenz. Sie sind
zum Inselbetrieb geeignet, sofern sie eine interne Referenzfrequenz und eine
zusätzliche Regelung für den dauerhaften Inselbetrieb haben, auf den sie bei
Netzabfall entweder automatisch oder durch Handumschaltung umschalten.
Netzgesteuerte Wechselrichter brauchen für die Stromumkehr Fremdspannung, die
nicht zur Erzeugungsanlage des Wechselrichters gehört. Diese Wechselrichter
sind im Sinne dieser Richtlinie nicht für den Inselbetrieb geeignet.
Die installierte Leistung einer Erzeugungsanlage ist die elektrische
Leistung, die der Generator unter den normalen Betriebsbedingungen, für die
er dimensioniert ist, erzeugen kann und deren Wert auf dem Typenschild oder
in der vom Generatorhersteller herausgegebenen Dokumentation angegeben ist
(Nennleistung des Generators). Die installierte Leistung eines PhotovoltaikKraftwerks ist die Summe der Leistungen der Photovoltaik-Elemente, angegeben
in Wp. Die installierte Leistung eines Kraftwerks mit Drehgeneratoren ist die
Summe der installierten Leistungen seines Generators/seiner Generatoren. Die
erreichbare Leistung einer Erzeugungsanlage ist der Maximalwert der
elektrischen Leistung, die von der Erzeugungsanlage unter den Bedingungen,
die durch die konkreten Betriebsparameter der technischen Lösung limitiert
sind, erreicht werden können.
2.2 Verwendete Abkürzungen
SkV
kV
Un
Plt, Alt
U
c
Kurzschlussleistung im gemeinsamen Einspeisepunkt
Phasenwinkel der Kurzschlussimpedanz
Nennspannung des Netzes
langfristiges
Wahrnehmbarkeitsmaß
des
Flickers;
Beiwert
der
langfristigen
Störung
durch
Flicker;
Wahrnehmbarkeitsmaß
des
Flickers Plt im Zeitintervall von 2 h (lt = long time). Anm.: Plt =
0,46 ist der festgelegte Maximalwert der Störung für eine einzige
Erzeugungsanlage. Der Wert Plt kann mit einem Flickermeter gemessen
und ausgewertet werden. Außer dem Wahrnehmbarkeitsmaß des Flickers
Plt wird auch der Störbeiwert durch Flicker Alt verwendet, zwischen
diesen Werten gilt die Beziehung Alt = Plt3.
Spannungsänderung; Differenz zwischen dem Effektivwert am Beginn
der Spannungsänderung und den nachfolgenden Effektivwerten. Anm.:
Auf die relative Änderung u bezieht sich die Spannungsänderung der
verbundenen Spannung U zum Einspeisepunkt des Netzes Un. Sofern die
Spannungsänderung U die Bedeutung eines Abfalls der Phasenspannung
hat, gilt für die relative Spannungsänderung u = U/Un/3.
Flickerbeiwert der Anlage; für die betreffende Anlage spezifizierte
einheitslose Größe, durch die zusammen mit zwei charakteristischen
S. 56/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
SA
SAmax
SnE
SnG
i
cos 
λ
k
Ia
Ir
kk1
Größen, d. h. der Leistung der Anlage und der Kurzschlussleistung
im gemeinsamen Einspeisepunkt, die Größe des durch die Anlage
verursachten Flickers im Einspeisepunkt bestimmt wird. Die Norm
unterscheidet zwischen dem vom Innenwinkel der Kurzschlussimpedanz
des Netzes abhängenden Flickerbeiwert für den konsolidierten
Betrieb
(Windkraftwerke)
und
dem
durch
Schaltvorgänge
beim
Zuschalten und Trennen hervorgerufenen Flickerbeiwert.
Nennscheinleistung der Erzeugungsanlage
maximale Scheinleistung der Erzeugungsanlage
Nennscheinleistung des Erzeugungsblocks
Nennscheinleistung des Generators
Phasenwinkel des Stroms der eigenen Erzeugungsanlage
Kosinus des Phasenwinkels zwischen der harmonischen Basisspannung
und dem Strom
Leistungsbeiwert – Quotient der Wirk- und Scheinleistung
Verhältnis zwischen dem Anlauf- bzw. Einschaltstrom und dem
Nennstrom des Generators
Anlaufstrom
Strom, für den die Erzeugungsanlage dimensioniert ist (in der Regel
der Nennstrom In)
Kurzschlussverhältnis, Verhältnis zwischen SkV und der maximalen
Scheinleistung der Erzeugungsanlage SrAmax.
3. ANSCHLUSSKONZEPTE
Die Standardlösungen des Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das VN und die
Definition
der
Begriffe
für
die
elektrischen
Anschlüsse
der
Erzeugungsanlagen (Beginn und Ende des Anschlusses) sind zu den im
Energiewirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angegebenen
Definitionen für Entnahmeeinrichtungen analog, sofern in diesem Dokument
nicht anders angegeben.
3.1 Eigentumsgrenzen
Die Eigentumsgrenzen sind in den Teilen des Standardverfahrens
Anschlusses entsprechend dem jeweiligen Spannungspegel angegeben.
des
3.2 Standardverfahren des Anschlusses an das VN
Ziel der Realisierung des Anschlusses an das VN sind minimale Kosten unter
Berücksichtigung der Einhaltung aller Bedingungen beim späteren Betrieb des
VN.
Beim
Entwurf
von
Ort
und
Verfahren
des
Anschlusses
einer
Erzeugungsanlage müssen Art und Verfahren des Betriebs der Anlage selbst
sowie die Netzverhältnisse im betreffenden Bereich des VN berücksichtigt
werden. Durch die angegebenen Informationen wird die Mindestleistung
bestimmt, ab deren Größe es erforderlich ist, eine Erzeugungsanlage an das
Mittelbzw.
Hochspannungsnetz
anzuschließen,
und
gleichzeitig
die
Höchstleistung,
bis
zu
deren
Größe
eine
Erzeugungsanlage
an
das
Niederspannungs- bzw. Mittelspannungsnetz angeschlossen werden darf.
Jede Art von Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN wird mittels einer
Schalteinrichtung
realisiert,
die
gleichzeitig
die
Funktion
eines
Trennelements zwischen den Einrichtungen der Erzeugungsanlage und dem Netz
erfüllt. Diese Schalteinrichtung muss sich so nah wie möglich am
Abzweigungspunkt befinden und für die Mitarbeiter des VNB jederzeit
zugänglich sein.
Über das Verfahren des Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das VN
entscheidet der VNB. Der Standardanschluss einer einzigen Erzeugungsanlage
an das VN ist der Anschluss an einen einzigen Punkt im VN. Eine separate
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Entnahmestelle für die Versorgung des Eigenbedarfs der Erzeugungsanlage ist
für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 1 MW keine
Standardlösung.
3.2.1 Standardverfahren des Anschlusses an das Niederspannungsnetz
Das
Verfahren
des
Anschlusses
an
ein
NN-Niederspannungsnetz
wird
insbesondere auf Grundlage folgender Kriterien gewählt:
- Betriebsart
-
der
Erzeugungsanlage
(gesamte
Erzeugung
in
VN/Erzeugungsüberschuss in das VN),
technische Eignung und wirtschaftlicher Aufwand des Anschlusses.
das
Soll eine Erzeugungsanlage den erzeugten Stromüberschuss in das VN liefern,
wird der Anschluss A1 gewählt (diese Lösung darf bei Haushalten nur dann
gewählt werden, wenn die Versorgung des Eigenverbrauchs der Erzeugungsanlage
nicht durch Strom aus dem VN gedeckt wird).
S. 58/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Anschlussstelle
ÜN
Niederspannung
Eigentumsgrenze
RE
Anschlussstelle
ÜN
Eigentumsgrenze
RE
HTS
Entnahme
HTS
Erzeugungsanlage
A1.
Erzeugungsanlage
A2.
Anschlussstelle
Anschlussstelle
Niederspannung
Niederspannung
ÜN
Niederspannung
Eigentumsgrenze
ÜN
Eigentumsgrenze
RE
RE1
RE2
RE1
HTS
HTS
Entnahme
Erzeugungsanlage
A3A.
RE2
Entnahme
Erzeugungsanlage
A3B.
Abbildung 1: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz
– Anschluss an die Niederspannungsleitung
Soll eine Erzeugungsanlage die gesamte Erzeugung in das VN liefern, wird
entweder, falls ein separates Anschlussstück für die Anlage gebaut wurde,
der Anschluss A2 gewählt, oder es kann bei einer installierten Leistung der
Erzeugungsanlage ≤ 30 kW/Anschlussstelle und einem gleichzeitig vorhandenen
Anschluss an das Niederspannungsnetz (Hausanschluss u. Ä.) der Anschluss A3A
bzw. A3B (z. B. bedeutend höherer technischer und wirtschaftlicher Aufwand
der Lösung A2 gegenüber A3) gewählt werden. Die Lösungen A3A und A3B sind
gleichwertig, es muss Rücksicht auf die Forderung des Antragstellers und die
Energieeffektivität des Netzes genommen werden. Bei der Lösung A3B ist es
angebracht, einen Anschlussschrank mit zwei Sicherungssätzen zu verwenden.
S. 59/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Ist eine solche Anschlussstelle von der technischen Seite her nicht günstig,
oder bei einer Leistung der Anlage von ≥ 30 kW/Anschlussstelle, müssen der
Bau eines Anschlusses (anderer Anschlusspunkt – A2) bzw. eine Anpassung des
elektrischen Anschlusses des Objekts seitens des Antragstellers realisiert
werden.
Eigentumsgrenze
der
elektrischen
Einrichtungen
des
Betreibers
der
Erzeugungsanlage ist der Abschluss des an den Anschlussschrank oder
Trennschrank
(Kabelnetz)
im
Eigentum
des
VNB
angeschlossenen
Niederspannungsleiters (der Anschlussleitung).
Hochspannung
TS
Anschlussstelle
Eigentumsgrenze
Niederspannung
TS
RE
Ausleitungen
HTS
Erzeugungsanlage
A4.
Abbildung 2: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz –
separate Ausleitung in der TS
wobei:
PS – Anschlussschrank/Trennschrank (erfüllt in der Regel die Funktion der
TS),
RE – Trenner für die Messeinrichtung,
TS – Trennstelle (öffentlich zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion),
HTS – Haupttrennstelle (Kopplungsschalter),
TS – Trafostation.
Legt der VNB auf Grundlage der Art der Erzeugungsanlage und der
Netzparameter
als
nächste
mögliche
Anschlussstelle
an
das
Niederspannungsnetz einen Verteiler in der Mittelspannungs-/NiederspannungsTrafostation
(TS)
fest,
wird
der
Anschluss
A4
gewählt,
wo
die
Erzeugungsanlage an die Schalt- und Sicherungselemente der Ausgangsseite im
Niederspannungs-Verteiler
angeschlossen
wird.
Die
Eigentumsgrenze
der
S. 60/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
elektrischen Einrichtungen des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der
Abschluss
des
an
den
Niederspannungs-Verteiler
der
Trafostation
angeschlossenen Niederspannungskabels (z. B. mit Hilfe von Steilklemmen
gelöst). Vom Grundsatz her wird in diesem Falle ein Dreiphasenanschluss der
Erzeugungsanlage gewählt.
Photovoltaikanlagen dürfen bis zu einer Höchstleistung von 4,6 kVA (oder
20 A für eine Phase) an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Diese
Leistung ist auf die installierte Gesamtleistung der Photovoltaikelemente
bezogen. Bei der Bestimmung der Anschlussstelle (z. B. konkrete Phase für
ein- und zweiphasige Anschlüsse der Erzeugungsanlage) sind Einflüsse schon
angeschlossener
Erzeugungsanlagen
oder
Erzeugungsanlagen
mit
Reservekapazität für den Anschluss an den konkreten Niederspannungsausgang
und an die konkrete Phase des Ausleiters zu berücksichtigen.
Bei
einem
schon
vorhandenen
Anschluss
an
das
Niederspannungs-Anschluss) gilt darüber hinaus Folgendes:
VN
(vorhandener
- die
ursprünglichen Eigentumsgrenzen ändern sich nicht, wenn die
Abzweigung vom VN, der Anschlussschrank und die Leitung zwischen
Anschlussschrank und Trenner für die Messeinrichtung bzw. vom Verteiler
des Sicherungsschranks wie ursprünglich bleiben, sofern nicht in den
geltenden Grundsätzen für die Planung, den Ausbau und die Rekonstruktion
der Mittel- und Niederspannungsnetze des VNB oder in der geltenden
Wartungsund
Instandhaltungsordnung
der
elektrischen
Verteilereinrichtungen anders angegeben,
- der VNB hat das Recht, die Anbringung der Messeinrichtung an einer
öffentlich
zugänglichen
Stelle
zu
verlangen
(im
Sinne
des
Standardverfahrens des Anschlusses an das Niederspannungsnetz), sofern
der Anschluss der Erzeugungsanlage eine Rekonstruktion des elektrischen
Anschlusses oder der Anschlussleitung bzw. der jeweiligen Sicherungs- und
Trennschränke oder der Stromzähler-Verteiler erfordert.
S. 61/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
A5.
Abbildung 3: Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz in den
Gemeinschaftsräumen eines Wohnhauses
Bytový rozvádzač
Zdroj
Istič
Istič/HRM
Vývodový istič/RM/
Elektromer
Hlavný istič
Stúpacie vedenie bytového domu/HDV/
RIS
Hranica majetku
Wohnungsverteiler
Erzeugungsanlage
Schutzschalter
Schutzschalter/HTS
Ableitungsschutzschalter(TS)
Stromzähler
Hauptschutzschalter
Aufsteigende Leitung des Wohnhauses
(Haushauptleitung HDV)
RIS
Eigentumsgrenze
Für den Anschluss von kleinen Erzeugungsanlagen im Wohnhaus gelten die
allgemeinen
Anforderungen
für
die
Regelung
der
Messung.
Der
Ableitungsschutzschalter im Schrank der Haushauptleitung (nachstehend nur
„HDV“ genannt) muss in der Nähe des Stromzählers angebracht sein. Die
Trennstelle (TS) ist in diesem Fall der Ableitungsschutzschalter hinter dem
Stromzähler und die Haupttrennstelle (HTS) ein separater Schutzschalter für
die Absicherung der Erzeugungsanlage im Wohnungsverteiler (A5 Abbildung 3).
Handelt es sich um eine einzige Erzeugungsanlage mit Stromzähler, darf sich
die HTS auch außerhalb des Eingangs-Wohnungsverteilers befinden.
Die
Verschaltung
Hauptschutzschalters
des
HDV
mit
dem
mit dem Stromzähler und
Hauptschutzschalter,
des Stromzählers mit
des
dem
S. 62/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Ableitungsschutzschalter muss einschließlich des PEN-Leiters aus einem voll
aus Kupfer bestehenden Leiter mit PVC-Isolierung oder aus einem voll aus
Kupfer bestehenden Schnurleiter mit PVC-Isolierung, der durch gepresste
Hülsen abgeschlossen ist, bestehen.
Der Mindestinnenraum für die Anbringung eines Stromzählers und einer
Kommunikationseinheit
mit
ausreichendem
Handhabungsraum
ist
in
den
„Bedingungen der Strommessung“ festgelegt, die auf der Internetseite des VNB
zur Verfügung stehen. Die Abdeckungen nicht isolierter, nicht der Messung
dienender
Teile
müssen
für
eine
Verplombung
vorbereitet
sein.
Hauptschutzschalter (vor dem Stromzähler) und Ableitungsschutzschalter
(hinter dem Schutzschalter) müssen sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
3.2.2 Standardverfahren des Anschlusses an das Mittelspannungsnetz
Das Verfahren des Anschlusses an ein Mittelspannungsnetz kann wie folgt
realisiert werden:

durch Anschluss
Mittelspannung
der
Erzeugungsanlage
an
die
Verteilungsleitung
der
Beim Anschluss einer Erzeugungsanlage an die Verteilungsleitung der
Mittelspannung errichtet der Betreiber der Erzeugungsanlage an einer mit dem
VNB vereinbarten Stelle in der Nähe der Mittelspannungsleitung eine eigene
Trafostation. Die Trafostation wird wie folgt an das VN angeschlossen:
- entweder
über eine Mittelspannungs-Freileitung durch Abzweigung vom
Unterstützungspunkt – Außenanschlussstück T gemäß Abbildung B1. Die
Länge des Anschlusses soll minimal sein. Vom VNB wird für die Abzweigung
die Verwendung eines senkrechten Abschnittstrenners im Eigentum des VNB
in der Trasse der vorhandenen Mittelspannungsleitung mit der Funktion
einer
Trennstelle
(TS)
bevorzugt.
Durch
die
Konstruktion
des
Abschnittstrenners muss das Einsetzen einer Kurzschlussgarnitur für die
Absicherung
des
Mittelspannungsanschlusses
der
Erzeugungsanlage
ermöglicht werden.
- oder über ein Mittelspannungskabel, wenn der Anschluss des Kabels an die
freie Mittelspannungs-Ausleitung in der Nähe einer Trafostation im
Eigentum des VNB bevorzugt wird (Abbildung B2), oder Anschluss über den
Kabelauslass an einen Außen-Mittelspannungsverteiler mit Trenner hinter
der T-Abzweigung im Eigentum des VNB, der über der Kabelleitung errichtet
wird und die Funktion der Trennstelle (TS) der Anlage vom VN erfüllt.
Ein Kabelanschluss der Erzeugungsanlage durch Einschleifung
Trafostation, die sich nicht im Eigentum des VNB befindet,
Standardanschluss.
in
ist
eine
kein
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Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
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Anschlussstelle
TS
TS
HTS
Ho
chEigentum
spsgrenze
an
Altern. 1
nu
ng
RE
Niedersp
annung
HTS
Altern. 2
TS
VNB
Eigentu
msgrenz
e
Eigentum
sgrenze
TS
TS
Ho
ch
sp
an
nu
Niedersp
VN
annung
ng
B1.
Altern. 1
HTS
Altern. 2
Erzeugun
gsanlage
Erzeugun
gsanlage
B2.
TS
TS
HTS
HTS
Ho
ch
sp
an
nu
ng
HTS
Altern. 1
Altern. 2
Erzeugun
gsanlage
B3.
Abbildung 4: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Hochspannungsnetz

durch Anschluss der Erzeugungsanlage an die Mittelspannungsverteilung
einer Stromversorgungseinheit Hochspannung/Mittelspannung
Bedingen Art und Betrieb der Erzeugungsanlage sowie die Netzverhältnisse im
betreffenden Teil des VN die Abführung der Leistung der Erzeugungsanlage
direkt
zur
Mittelspannungsverteilung
einer
Stromversorgungseinheit
Hochspannung/Mittelspannung bzw. zu einer Schaltzentrale, wird die Lösung
B3 gewählt. Vom Antragsteller auf Anschluss der Erzeugungsanlage wird eine
Übergabestation an einem mit dem VNB vereinbarten Ort eingerichtet. Vom Ort
der Übergabestation aus errichtet er eine an die Stromversorgungseinheit
angeschlossene Mittelspannungsleitung und schließt diese an das vorhandene
Ausgangsfeld an. Das Schaltfeld für die Abführung der Leistung wird auf
Grundlage der konkreten Voraussetzungen des vorhandenen Netzes und der
Technologie der Anlage (Verteilungsstelle mit einem oder mehreren Systemen)
so festgelegt, dass der künftige Betrieb einfach und übersichtlich ist. Für
eine Anlage wird jeweils 1 Feld in der Mittelspannungsverteilung der
Stromversorgungseinheit
bzw.
in
der
Mittelspannungs-Schaltstation
reserviert (wenn die Verhältnisse im VN dies gestatten).
Im Anschluss B1 (Außenanschluss) wird die Eigentumsgrenze der elektrischen
Einrichtungen des Betreibers der Erzeugungsanlage durch den Abschluss der
Ankeraufhängung am Schaltelement in Richtung zur Erzeugungsanlage an der
Mittelspannungs-Freileitung bzw. durch die Kabelenden des Anschlusses an
dem Mast, an dem das Schaltelement Abschnittstrenner installiert ist,
dargestellt (siehe Kapitel 4.1). Beim Anschluss über den Kabelauslass an
den Mittelspannungs-Außenverteiler mit Trenner hinter der T-Abzweigung, die
über der Kabelleitung errichtet wird und die Funktion der Trennstelle des
Kraftwerks zum VN erfüllt, befindet sich der Mittelspannungs-Außenverteiler
im Eigentum des VNB und die Kabelenden des Kabels von der geplanten
Trafostation, das im genannten Mittelspannungsverteiler abgeschlossen wird,
stellen die Eigentumsgrenze dar.
Bei den Anschlüssen B2 und B3 sind die Kabelenden des in die Trafostation
Mittelspannung/Niederspannung, Hochspannung/Mittelspannung bzw. in die
Schaltstation führenden Kabels die Eigentumsgrenze der elektrischen Anlagen
des Betreibers der Erzeugungsanlage.
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3.2.3 Standardverfahren des Anschlusses an das Hochspannungsnetz
Vom Betreiber der Erzeugungsanlage wird eine eigene 110 kV/MittelspannungsTrafostation an einem mit dem VNB vereinbarten Ort errichtet. Das
Anschlussverfahren der Stromversorgungseinheit an das Hochspannungsnetz kann
im Grundsatz wie folgt realisiert werden:
- durch
Anschluss
der
Erzeugungsanlage
Hochspannungsverteilung
einer
Hochspannung/Mittelspannung.
an
das
Feld
der
Stromversorgungseinheit
Vom
Betreiber
der
Erzeugungsanlage
wird
eine
an
die
eigene
Stromversorgungseinheit (ES) angeschlossene Hochspannungsleitung errichtet
und diese an das vorhandene Ausgangsfeld der Stromversorgungseinheit des
VNB, gemäß C1, angeschlossen. Das Ausgangsfeld für die Abführung der
Leistung wird auf Grundlage der konkreten Voraussetzungen des vorhandenen
Netzes und der Technologie der Anlage (Verteilungsstelle mit einem oder
mehreren
Systemen)
unter
Berücksichtigung
eines
einfachen
und
übersichtlichen künftigen Betriebs festgelegt.
- durch
Einschleifung einer vorhandenen Hochspannungsleitung in
Stromversorgungseinheit des Betreibers der Energieerzeugungsanlage.
die
Bei
einem
Anschluss
nach
Abbildung
C2
ist
der
Bau
der
Stromversorgungseinheit
(H-Typ
bzw.
unvollständiger
H-Typ)
von
der
kleinstmöglichen Entfernung von einer vorhandenen Hochspannungsleitung
abhängig. Die Verortung der Messeinrichtungen in den Anschlüssen C1 und C2
(ähnlich wie B2 und B3) wird individuell in Abhängigkeit von der
Anschlussstelle,
den
spezifischen
Umständen
und
der
Größe
der
Erzeugungsanlage gelöst.
EN VNB
Hochspannung
Eigentumsgrenze
Hochspannung
Übergabestation
Erzeugungsanlage
C1.
C2.
Abbildung 5: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Hochspannungsnetz
Die Eigentumsgrenzen sind in Abbildung 5 durch eine unterbrochene Linie
dargestellt. Existiert kein Hochspannungs-Ausgangsfeld und muss dieses in
einer vorhandenen Anlage gebaut werden, um eine Stromerzeugungsanlage
S. 65/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
anzuschließen (Abbildung C1), übernimmt der VNB das betreffende Ausgangsfeld
im
EN
VNB
in
sein
Eigentum.
Das
Anschlussverfahren
einer
Stromversorgungseinheit an das Hochspannungsnetz sowie der Typ der
Stromversorgungseinheit können in begründeten Fällen auch nach einem anderen
Verfahren realisiert werden. Dies kann nur nach Genehmigung des VNB
erfolgen.
3.3 Anschluss von Erzeugungsanlagen an fremde elektrische Einrichtungen
Der Anschluss von Erzeugungsanlagen an Einrichtungen, die nicht im Eigentum
des VNB stehen (fremde elektrische Einrichtungen) ist von der schriftlichen
Zustimmung des Eigentümers der elektrischen Einrichtung zum Anschluss der
Erzeugungsanlage
an
seine
Einrichtung
abhängig.
Existierende
Eigentumsgrenzen und die daraus resultierende Verantwortlichkeit für den
Betrieb dieser Einrichtung ändern sich in diesem Falle nicht. Der Eigentümer
der elektrischen Einrichtung, an den die Erzeugungsanlage angeschlossen
werden soll, muss noch vor dem Anschluss der Erzeugungsanlage schriftlich
alle Dokumente beifügen, die sich aus der geltenden Gesetzgebung über die
Bestätigung des sicheren und zuverlässigen Betriebs einer an das VN
anzuschließenden elektrischen Anlage ergeben.
Durch Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung
darf es nicht zu einer Entstehung einer Transitmessung des Stroms kommen.
Unter einer Transitmessung wird verstanden, wenn die Messeinrichtungen für
die Rechnungsstellung in Serie hintereinander geschaltet sind. Der Anschluss
der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung ist nicht
Ursache für eine Änderung der vorhandenen Strommessung, sofern vom VNB nicht
anders entschieden wird.
Der Anschluss von mehreren Erzeugungsanlagen an eine fremde elektrische
Einrichtung (Abbildung D2) ohne Vorlage der „Bescheinigung über den Einklang
des
Investitionsvorhabens
mit
der
langfristigen
Konzeption
der
Energiepolitik der Slowakischen Republik“ (nachstehend nur „Bescheinigung“)
darf nur erfolgen, wenn die installierte Leistung der Erzeugungsanlage (der
Erzeugungsanlagen) gleichen Typs kleiner ist als der im aktuell geltenden
Energiewirtschaftsgesetz festgelegte Wert. Das Kriterium für die Ermittlung
der installierten Leistung einer Erzeugungsanlage ist der Wert der
summierten installierten Leistung des Generators (der Generatoren) des
gleichen Typs. Anderenfalls ist die Vorlage der Bescheinigung erforderlich.
S. 66/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
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Anschlussstelle
Hochspannung
Anschlussstelle
Eigentumsgrenze
TS
HTS
Altern. 1
Hochspannung
Eigentumsgrenze
TS
fremde TS
RE
fremde
TS
Niederspannung
HTS
Altern. 2
Erzeugungs
-anlage
D1.
RE
RE
HTS
HTS
Erzeugu
ngsanlage
Erzeugu
ngsanlage
Erzeugu
ngsanlage
D2.
Abbildung 6: Anschluss von Erzeugungsanlagen an fremde elektrische
Einrichtungen
3.4 Niederspannungs-Hybridsysteme
Hybridsysteme
sind
Stromerzeugungsanlagen,
die
sowohl
für
den
Parallelbetrieb mit dem VN als auch für den Inselbetrieb geeignet sind (sog.
„off-grid“), sofern sie über eine abgesicherte Eigenfrequenz und eine
zusätzliche Regelung oder eine geeignete Verteilung von Erzeugung/Verbrauch
für einen dauerhaften Inselbetrieb verfügen, in den sie bei einem
spannungslosen Zustand im VN automatisch umschalten oder von Hand
umgeschaltet werden. Für den Inselbetrieb nutzen sie entweder aus einem
Generator
gewonnene
Energie
oder
in
unterschiedlichen
Energieformen
angesammelte Energie, deren Nutzung zu einem beliebigen Zeitpunkt möglich
ist. Ein Hybridsystem muss sich beim Übergang auf den Inselbetrieb vom VN
abkoppeln,
die
entsprechende
Installation
in
allen
Phasen
erfolgt
entsprechend der Anschlussweise.
An das VN dürfen nur solche Hybridsysteme angeschlossen werden, die von der
Firma genehmigt sind. Das Anschlussverfahren des Systems und die verwendeten
Elemente (Hard- und Softwareausstattung des Systems) in der Installation
müssen die Anforderungen an Anschluss und Betrieb im VN erfüllen.

Grundlegende Anforderungen an Niederspannungs-Hybridsysteme
Generator – die Anlage muss über eine genehmigte maximale Reservekapazität
(MRK)
für
die
gesamte
installierte
Leistung
verfügen
(bei
Photovoltaikanlagen ist das die Summe der Leistungen der PhotovoltaikElemente).
HTS – trennt die gesamte Entnahmestelle oder deren Teil vom VN, so dass bei
Inselbetrieb die stromwirtschaftliche Anlage über die HTS weder Strom aus
dem VN entnehmen noch in das VN liefern kann, d. h. die Kontakte der HTS
müssen geöffnet sein. Lediglich der Einbau einer Vorrichtung zur Regulierung
S. 67/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
der Leistung z. B. eines sog. rückwirkenden Wattschutzes, Watt-Routers
und/oder anderer ähnlicher Vorrichtungen, durch die eine „Nulleinspeisung“
am
Messgerät
der
kommerziellen
Messung
angezeigt
wird,
ist
keine
ausreichende technische Lösung. Die Aufteilung einer Stromentnahmeanlage in
einen Teil mit Reserve durch ein Hybridsystem und einen Teil ohne Reserve
darf nur in dem Teil der Installation zwischen Erzeugungsanlage und HTS
erfolgen. Die HTS darf nur dann Bestandteil anderer Vorrichtungen (z. B.
eines Wechselrichters) sein, wenn die verlangten technischen Bedingungen des
VNB im Verlauf der vom VNB realisierten Typentests erfüllt werden.
Netzschutz – gibt der HTS nur dann den Befehl zum Wiederanschluss (Schließen
der Kontakte der HTS) der Erzeugungsanlage zum Parallelbetrieb mit dem VN,
wenn die Parameter des Verteilungsnetzes (U und f) sich für den Zeitraum,
der für den Betreiber der Erzeugungsanlage vom VNB in seiner Äußerung
vorgeschrieben
wird,
im
vorgeschriebenen
Bereich
befinden.
Ein
Wiederanschluss an das VN ist mit Ausnahme des obigen Falls verboten!
Auf die HTS wirkt der Netzschutz ein, durch den eine Einstellung gemäß den
Anforderungen des VNB gestattet wird. Genehmigte Typen von Hybridsystemen
sind auf der Internetseite des VNB im Teil „Technische Informationen und
Dokumente“ angegeben. Durch Hybridsysteme müssen außer den oben angegebenen
Anforderungen auch alle Anforderungen an Systeme ohne die Möglichkeit des
Inselbetriebs erfüllt werden.
Abbildung 7: Prinzipielles
FV panel
Striedač
DC
AC
Akumulátor
Hlavný domový rozvádzač
vývod FV systém
vývody spotreba domácnost’
Sieťová ochrana
Schema eines Hybridsystems
Photovoltaik-Element
Wechselrichter
DC
AC
Akkumulator
Haus-Hauptverteiler
Ausleitung Photovoltaik-System
Ausleitungen Verbrauch Haushalt
Netzschutz
S. 68/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
HRM
Distribučná sústava
PS
RM – hranica majetku
Vývodový istič
Elektromer
Hlavný istič
Elektromerový rozvádzač
HTS
Verteilungsnetz
ÜN
TS – Eigentumsgrenze
Ableitungsschutzschalter
Stromzähler
Hauptschutzschalter
Zählerverteiler
4. ANFORDERUNGEN AN STROMERZEUGUNGSANLAGEN
An das Netz des VNB dürfen nur solche Anlagen angeschlossen werden, durch
die durch ihre Rückwirkungen das VN und dessen Nutzer nicht durch eine
Überschreitung der zulässigen Werte der Stromparameter im Sinne des Kapitels
6 dieses Anhangs beeinflusst werden. Anschlussweise und Anschlussstelle
werden vom VNB unter Berücksichtigung der gegebenen Netzverhältnisse, der
Art, Leistung und Betriebsart der Erzeugungsanlage sowie der berechtigten
Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage festgelegt. Dadurch soll
garantiert werden, dass die Erzeugungsanlage ohne störende Auswirkungen
betrieben wird und die übrigen an das VN angeschlossenen Anlagen nicht
gefährdet.
Grundbedingung für den Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN ist die
Verhinderung der Einbringung von Rückspannungen in das Netz und die
Gewährleistung der Trennung der Erzeugungsanlage vom VN bei einem
Spannungswert
im
VN,
der
niedriger
als
der
Anlaufwert
für
den
Unterspannungsschutz (schon bei Ausfall einer Phase) ist. Zum Anschluss kann
entweder ein Kopplungsschalter, der die gesamte Anlage mit dem VN verbindet
(z. B. Abnahme und Erzeugung), oder ein Schalter, der den Generator bzw.
mehrere
parallele
Generatoren
mit
den
übrigen
an
der
gleichen
Anschlussstelle angeschlossenen Einrichtungen (mit Abnahme) verbindet,
verwendet werden. Die Einschaltung dieses Kopplungsschalters muss solange
gesperrt bleiben, bis in jeder Phase die Spannung zumindest über dem
Anlaufwert des Unterspannungsschutzes liegt. Im Grundsatz dient für den
Schutz der eigentlichen Erzeugungsanlage die Zeitverzögerung zwischen der
erneuerten Spannung im VN und dem Anschluss der Erzeugungsanlage im Bereich
von Dutzenden Sekunden bis Minuten.
Beim Bau, der Rekonstruktion und dem Betrieb von Erzeugungsanlagen müssen
geltende Verordnungen und Vorschriften beachtet werden, insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des parallelen Betriebs zum VN und damit störende
rückwirkende Einflüsse auf das VN oder die Anlagen anderer Abnehmer
ausgeschlossen werden.
Beim Bau, der
einzuhalten:
Rekonstruktion
und
dem
Betrieb
elektrischer
Anlagen
- die gegenwärtig geltenden Gesetze und Durchführungsvorschriften,
- die geltenden Normen EN, STN und PNE sowie ggf. die PN des VNB,
- die
Vorschriften
für
den
Schutz
der
Mitarbeiter
und
-
sind
die
Arbeitssicherheit,
die Technischen Bedingungen des VNB, die Betriebsordnung des VNB und die
Anordnungen und Richtlinien des VNB,
die Dispatcherordnung.
S. 69/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Damit eine ausreichende Dimensionierung der Einrichtungen sichergestellt
ist, muss in jedem Fall eine Berechnung der Kurzschlussverhältnisse an der
Anschlussstelle durchgeführt und der Kurzschlussbeitrag der Erzeugungsanlage
selbst berücksichtigt werden. Die Kurzschlussfestigkeit der Anlage muss
höher sein, sie ist höchstens gleich dem höchsten berechneten GesamtKurzschlussstrom.
4.5 Schalteinrichtungen
Jede Erzeugungsanlage muss unter dem Gesichtspunkt der Interessen des VNB
und eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des VN vor allem folgende
Schalteinrichtungen beinhalten:
4.5.1 Trennstelle TS (dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung):
Stellt eine öffentlich zugängliche Schaltstelle mit der Funktion
Trennung
(Abkopplung)
zum
Zwecke
einer
sichtbaren
Abkopplung
stromwirtschaftlichen Anlage des Nutzers vom VN dar:
der
der
- in
-
-
-
Niederspannungsnetzen
kann
die
Funktion
der
sichtbaren
Schalteinrichtung vom Anschlusskasten oder Verteiler-Sicherungskasten
erfüllt werden, sofern diese ohne Einschränkungen dauerhaft zugänglich
sind (siehe Abbildung 1),
in Niederspannungsnetzen kann als dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung
(siehe Abbildung 2) auch das ausleitende Schaltelement der Niederspannung
im Verteiler der Trafostation Mittelspannung/Niederspannung (Sicherung
oder Sicherungstrenner) betrachtet werden, wenn in diese Ausleitung nur
eine einzige Erzeugungsanlage ausgeleitet wird; ein NiederspannungsSchutzschalter erfüllt die Anforderungen an eine sichtbare Trennung
nicht, daher kann er nicht als TS betrachtet werden und beim Anschluss
der Erzeugungsanlage ist daher eine Rekonstruktion erforderlich,
in Mittelspannungsnetzen kann als dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung
(siehe Abbildung 4) der Abschnittstrenner oder Abschnittsabschalter im
Eigentum des VNB oder im fremden Eigentum (vorhandene Entnahmestelle)
unter der Bedingung betrachtet werden, dass er durch die Mitarbeiter des
VNB für eine Eingriffsmöglichkeit dauerhaft öffentlich zugänglich ist.
Das Schaltelement wird in das Eigentum des VNB übertragen oder im Falle
seines nicht ausreichenden technischen Zustands durch ein Schaltelement
im Eigentum des VNB ersetzt,
bei Erzeugungsanlagen mit mehreren Generatoren muss eine einzige ständig
zugängliche Schalteinrichtung gemeinsam benutzt werden,
bei Anschluss einer Erzeugungsanlage in einem Wohnhaus kann der
Ableitungsschutzschalter hinter dem Stromzähler als TS betrachtet werden
(siehe Abbildung 3).
Der Schalter zur Verbindung der Erzeugungsanlage mit dem VN dient als
dauerhaft zugängliche Schaltstelle. Die Anordnung der Schalter ist vom
Anschluss
sowie
den
Eigentumsund
Betriebsverhältnissen
in
der
Übergabestation abhängig. Nähere Angaben werden vom VNB durch das
Vorschreiben
der
technischen
Bedingungen
und
Geschäftsbedingungen
festgelegt. Die Trennstelle soll sich im Eigentum des VNB befinden.
4.5.2 Haupttrennstelle HTS (Kopplungsschalter):
Für
die
Verbindung
der
Erzeugungsanlagen
mit
dem
VN
muss
ein
Kopplungsschalter verwendet werden, der mindestens für die Abschaltung der
Last geeignet ist (Abschalter) und dem ein Kurzschlussschutz zugeordnet ist.
Dieser Kopplungsschalter – die Haupttrennstelle – kann sich auf der Seite
S. 70/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
der Niederspannung, der Mittelspannung sowie der Hochspannung befinden. Wird
kein
Inselbetrieb
vorgesehen,
kann
anstelle
dieses
Elements
die
Schalteinrichtung
des
Generators
verwendet
werden.
Durch
die
Schalteinrichtung muss die galvanische Trennung in allen drei Phasen
sichergestellt werden. Bei einer entsprechenden Forderung des VNB soll die
HTS oder andere Trennstelle fernbedient sein. Der VNB hat das Recht
festzulegen,
welche
Schaltelemente
verplombt
werden.
Bei
mehreren
Generatoren einer einzigen Erzeugungsanlage wird eine gemeinsame HTS
verwendet.
Anm.: Eine relativ schwerwiegende Folge eines Versagens der Funktion der
Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz bei Störungen im VN und bei Arbeiten
an der Anschlussleitung bzw. bei der Eingrenzung von Störungen ist bei einem
einfachen Anschluss der Spannungsverlust für den Eigenbedarf und damit
verbunden die ungünstigen Folgen bei der Wiederinbetriebnahme. Aus diesem
Grund ist es für auf diese Weise angeschlossene Erzeugungsanlagen günstiger,
dass bei Störungen im VN vorrangig eine Abschaltung des Generators erfolgt
und die Versorgung des Eigenbedarfs nach Ende des Spannungsabfalls bzw.
einem erfolgreichen Zyklus der Wiedereinschaltung gewahrt bleibt.
Bei zum Inselbetrieb fähigen Einrichtungen dient der zur Synchronisierung
bestimmte Abschalter (in der Regel durch die HTS der Erzeugungsanlage oder
eine
selbsttätige
Vorrichtung
repräsentiert,
die
sich
zwischen
der
Trennstelle TS und der HTS der Erzeugungsanlage bzw. zwischen der HTS und
der Erzeugungsanlage befindet) zum Abschalten, zu dem es durch die Wirkung
der Schutzeinrichtungen bei im Netz des VNB auftretenden Erscheinungen
kommen
kann.
Die
Funktionen
des
Kopplungsschalters
und
des
zur
Synchronisierung
bestimmten
Abschalters
müssen
als
Bestandteil
der
technischen Anschlussbedingungen der Erzeugungsanlage spezifiziert werden.
Ein Ausfall der Hilfsspannung für die Schutzeinrichtungen und Schaltgeräte
muss automatisch zu einer Abschaltung der Erzeugungsanlage führen. Bei
Erzeugungsanlagen, bei denen ein Wechselrichter verwendet wird, muss die
Schalteinrichtung auf der Wechselseite des Wechselrichters angebracht
werden. Bei einer gemeinsamen Platzierung der Schalteinrichtung im Schrank
des Wechselrichters darf diese durch einen im Wechselrichter entstehenden
Kurzschluss nicht außer Betrieb gehen.
Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis zu
10 kW (Kleinerzeugungsanlagen MZE), bei denen nur ein Wechselrichter
installiert ist und bei denen gleichzeitig ein Spannungs- und Frequenzschutz
nach den Anforderungen des VNB einstellbar ist, kann das auf der
Wechselseite des Wechselrichters eingebaute Schaltelement, auf das der
integrierte Schutz des Wechselrichters wirkt, als HTS betrachtet werden. Bei
Hybridsystemen
(sog.
Off-Grid-Systemen)
ist
die
Verwendung
eines
integrierten Netzschutzes und Schaltelements nur in Fällen möglich, in denen
die Erfüllung der technischen Bedingungen des VNB während der physischen
Typentests der Systeme nachweisbar erreicht wurde.
Bei
Verwendung
von
Schmelzsicherungen
Niederspannungsgeneratoren
muss
die
entsprechend
dem
Abschaltbereich
der
dimensioniert werden.
als
Kurzschlussschutz
der
Schalteinrichtung
mindestens
vorgeschalteten
Sicherungen
Durch den VNB wird dem Betreiber der Erzeugungsanlage ein Kurzschlussbeitrag
aus dem Netz zur Anschlussstelle gewährt. Erhöht eine Erzeugungsanlage die
Kurzschlussverhältnisse im VN über die Werte, für die die Netzeinrichtungen
dimensioniert sind, müssen vom Betreiber der Erzeugungsanlage Maßnahmen
S. 71/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
getroffen werden, die die Höhe des Kurzschlussstroms bzw. seinen Einfluss
angemessen begrenzen, sofern mit dem VNB nichts anderes vereinbart wird.
Eine zeitliche Abstufung beim Anschluss mehrerer Generatoren an einer
einzigen gemeinsamen Übergabestelle (an einer gemeinsamen Anschlussstelle)
muss mit dem VNB abgestimmt werden. Durch die Abschaltung der HTS sollte der
Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage nicht eingeschränkt werden, eine
Ausnahme bilden Erzeugungsanlagen, die für den sog. Inselbetrieb geeignet
sind.
4.6 Netzschutzeinrichtungen
Zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs des VN
vereinbaren VNB und Betreiber von Erzeugungsanlagen ein Schutzsystem,
Abschaltzeiten
sowie
Selektivität
und
Empfindlichkeit
der
Schutzeinrichtungen. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen ist
der Schutz auch im Inselbetrieb sicherzustellen. Maßnahmen zum Schutz der
Erzeugungsanlage (z. B. Kurzschlussschutz, Schutz gegen Überlastung, Schutz
gegen gefährliche Berührungen) müssen z. B. gemäß STN 33 3051 getroffen
werden. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen ist der Schutz
auch beim Inselbetrieb sicherzustellen.
Allgemein müssen Schutzeinrichtungen mit folgenden
werden,
hierbei
sind
die
angegebenen
Zeiten
Schutzeinrichtungen die Höchstzeiten:
Funktionen verwendet
des
Wirkens
der
A. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit
Spannungsüberwachung auf der Seite der Mittelspannung
Funktion
Überspannung 1. St.
Bezeichnung
U>
Maximalwert
110 % Un (verbunden)
t (s)
0.5
Überspannung 2. St.
U>>
120 % Un (verbunden)
0.1
Unterspannung 1. St.
U<
90 % Un (verbunden)
0.5
Unterspannung 2. St.
U<<
0.1
Überfrequenz
f>
Unterfrequenz
f<
70 % Un (verbunden)
51,5 Hz (siehe
Tabelle 3)
47,5 Hz
0.1
0.1
B. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit
Spannungsüberwachung auf der Seite der Niederspannung,
installierte Leistung bis zu 100 kW
Funktion
Überspannung
Bezeichnung
U>
Maximalwert
110 % Uf (Phasen-)
t (s)
0.1
Unterspannung
U<
0.1
Überfrequenz
f>
Unterfrequenz
f<
85 % Uf (Phasen-)
51,5 Hz (siehe
Tabelle 2)
47,5 Hz
0.1
0.1
C. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit
Spannungsüberwachung auf der Seite der Niederspannung,
installierte Leistung über 100 kW
Funktion
Überspannung 1. St.
Bezeichnung
U>
Maximalwert
110 % Uf (Phasen-)
t (s)
0.5
S. 72/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Überspannung 2. St.
U>>
120 % Uf (Phasen-)
0.1
Unterspannung 1. St.
U<
90 % Uf (Phasen-)
0.5
Unterspannung 2. St.
U<<
0.1
Überfrequenz
f>
Unterfrequenz
f<
70 % Uf (Phasen-)
51,5 Hz (siehe
Tabelle 2)
47,5 Hz
0.1
0.1
Tabelle 1: Erforderliche Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen

Anforderungen an die Frequenzstabilität von Erzeugungsanlagen
Für an das VN angeschlossene Erzeugungsanlagen wird ihre Inbetriebhaltung in
Abhängigkeit von f (Hz) wie folgt verlangt:
Frequenzband (Hz)
Verlangte Betriebszeit (s)
49 Hz÷51 Hz
Zeitlich uneingeschränkter Betrieb
47,5÷49 Hz
Mindestens 30 Minuten (zeitlich
Tabelle
2: Verlangte
Frequenzstabilität
von Erzeugungsanlagen
und 51÷51,5
Hz
eingeschränkter
Betrieb)
Der VNB hat das Recht, vom Betreiber einer Erzeugungsanlage eine andere
Einstellung der Schutzeinrichtungen zu verlangen, wenn der Betrieb des VN
oder der Erzeugungsanlage dies erfordern. Der VNB hat ebenso das Recht, von
Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus MZE ein aktives
Ansprechverhalten der Änderung der Wirkleistung auf Änderungen der Frequenz
im Sinne der Norm STN EN 50 438 und ggf. im Sinne der aktuell geltenden
Betriebsanweisungen des ÜNB zu verlangen.

Anforderungen an den automatischen Anschluss
Nach Trennung von Erzeugungsanlagen wegen anormaler Frequenz ist ein
Anschluss zulässig, wenn die Frequenz in dem Frequenzband, das dem zeitlich
unbeschränkten Betrieb entspricht, d. h. 49 – 51 Hz während eines Zeitraums
von 15 Minuten für an das Mittelspannungsnetz (über 100 kW) angeschlossene
Erzeugungsanlagen und min. 30 Sekunden für an das Niederspannungsnetz (bis
zu 100 kW) angeschlossene Erzeugungsanlagen, liegt.
In Vierleiter-Niederspannungsnetzen ist die Einstellung der Spannung auf die
Spannung
zwischen
den
Phasen
und
dem
Mittelleiter
bezogen
(sog.
Phasenspannung). In Dreileiter-Mittel- und Hochspannungsnetzen ist die
Einstellung der Spannung auf die verbundenen Spannungen zwischen den Phasen
bezogen.
In manchen Fällen kann unter Berücksichtigung der Netzverhältnisse eine
andere Einstellung der Schutzeinrichtungen erforderlich sein. Daher muss
deren Einstellung immer mit dem VNB abgestimmt werden. Unterlage für diese
Einstellungen können auch die Anschließbarkeits-Studien (Rückwirkungen,
dynamisches Verhalten der Erzeugungsanlagen im betreffenden Netz u. Ä.
sein).
Durch Unterspannungs- und Überspannungs-Schutzeinrichtungen müssen die
Phasen der Erzeugungsanlagen respektiert werden, für dreiphasige Systeme
muss eine dreiphasige Schutzeinrichtung vorgesehen werden. Eine dreiphasige
Kontrolle
der
Spannung
ist
erforderlich,
damit
auch
einpolige
Spannungsabfälle mit Sicherheit erkannt werden können.
S. 73/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Je nach Messort der kommerziellen Messung überwacht der Netzschutz die
Spannung an der Niederspannungsseite bei Erzeugungsanlagen mit einer
installierten Gesamtleistung bis 100 kW und an der Mittelspannungsseite bei
Erzeugungsanlagen über 100 kW.
Die Verzögerung der Abschaltung durch den Unter- und Überspannungsschutz
muss kurz sein (im Bereich von 100 ms), damit es auch bei schnellen
Spannungsänderungen nicht zu Schäden an den Einrichtungen anderer Abnehmer
oder an den Einrichtungen der Erzeugungsanlage kommt. Bei Eigenerregung
eines Asynchrongenerators kann die Klemmenspannung während einiger Perioden
so
hohe
Werte
erreichen,
dass
eine
Beschädigung
der
betriebenen
Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Durch
eine
nicht
verzögerte
Trennung
der
Erzeugungsanlage
bei
Wiedereinschaltung sind die Synchrongeneratoren vor einer Einschaltung in
der Gegenphase nach einer automatischen Wiedereinschaltung nach einer
spannungslosen Pause geschützt. Diese Wirkungsweise der Wiedereinschaltung
ist nur dann gewährleistet, wenn während der spannungslosen Pause das Netz
nicht
versorgt
wird.
Daher
muss
die
Summe
der
Abschaltzeit
der
Schutzeinrichtung und der Eigenzeit des Schalters so gewählt werden, dass
die spannungslose Pause bei Wiedereinschaltung nicht deutlicher verkürzt
wird.
Schutzeinrichtungen
für
eine
nicht
verzögerte
Abschaltung
bei
Wiedereinschaltung (Relais für Sprungänderungen des Vektors und der Leistung
bzw. gerichteter Überspannungsschutz) sind kein Ersatz für die geforderten
Spannungs- und Frequenzschutzeinrichtungen. Bei ihrer Einstellung muss die
Reaktion
auf
Lastschwankungen
der
Erzeugungsanlage
und
zeitweilige
Erscheinungen im VN in Betracht gezogen werden. Bei für den Inselbetrieb
geeigneten Anlagen besteht ihre Hauptfunktion in der Erkennung des
Inselbetriebs
(mit
einem
Teil
des
VN)
und
der
Abschaltung
des
Kopplungsschalters und damit in einer Verhinderung einer späteren nicht
synchronen Einschaltung des Inselnetzes und des VN. Die Abschaltzeiten
dieser Schutzeinrichtungen sind mit den entsprechenden Zeiten der Spannungsund Frequenzrelais abzustimmen.
Für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung mit Erdverbindung kann eine
Ausstattung mit einem Erd-Richtungsrelais gefordert werden. Diese Relais
sollen nur zur Signalisierung geschaltet werden.
Nach
Anschluss
von
Erzeugungsanlagen
an
das
mit
Wiedereinschaltung
betriebene VN, das durch die Erzeugungsanlagen gefährdet werden kann, ist
eine Verzögerung der Abschaltung nur dann zulässig, wenn für die nicht
verzögerte Abschaltung der Erzeugungsanlagen bei Wiedereinschaltung ein
besonderer Schutz zur Verfügung steht.
Zur Realisierung von Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen muss eine
Schnittstelle eingerichtet werden (z. B. eine Klemmenleiste mit Längsteilung
und Prüfklemmen).
Betreiber von Erzeugungsanlagen sind selbst verpflichtet, sicherzustellen,
dass Schaltungen, Spannungsschwankungen, kurzfristige Unterbrechungen wie
Wiedereinschaltungen oder andere vorübergehende Erscheinungen im VN nicht zu
Schäden an ihren Anlagen führen. Der VNB hat das Recht festzulegen, welche
Schutzeinrichtungen verplombt werden. Für Erzeugungsanlagen, die in der
Vergangenheit mit engeren Bereichen der Einstellung von Spannung und
Frequenz angeschlossen waren, kann eine Änderung der Einstellung des
Netzschutzes der Anlage im Sinne der in Tabelle 2 dieses Anhangs angegebenen
Daten auf Grundlage eines Antrags des Betreibers der Erzeugungsanlage
S. 74/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
erfolgen. Die mit dieser Änderung verbundenen Kosten seitens des VNB werden
vom Antragsteller getragen.
Für
Photovoltaikanlagen,
bei
denen
nur
ein
einziger
Wechselrichter
installiert ist und bei denen gleichzeitig die Einstellung eines Spannungsund Frequenzschutzes gemäß den Anforderungen des VNB erfolgen kann, wird
kein separater Netzschutz verlangt.

Inselbetrieb
Der Inselbetrieb eines Teils des VN ist nicht zulässig. Im Falle von
Inselnetzen ist der weitere Betrieb der zum Inselbetrieb geeigneten
Erzeugungsanlagen auf die Versorgung beim Betreiber der Erzeugungsanlage
selbst zu beschränken; eine Einspeisung in das VN ist in diesem Falle nicht
zulässig. Um einem nicht erwünschten Inselbetrieb eines lokalen öffentlichen
Teils des VN vorzubeugen, kann die Schutzeinrichtung gegen Frequenzabfälle
in den Erzeugungsanlagen auf eine um +0,3 Hz höhere Frequenz als die
Frequenz der Entlastung der Last eingestellt werden. Die Bedingungen und
Grundsätze des Inselbetriebs einer Erzeugungsanlage sind im Rahmen des
Betreibers der Erzeugungsanlage vor dem Anschluss der Erzeugungsanlage an
das VN separat zu vereinbaren.
4.6.1 Wiedereinschaltung von Erzeugungsanlagen
Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW
einschließlich: Vor Einschaltung in das VN wird durch die Einrichtungen der
Erzeugungsanlage gemessen, ob die Netzspannung und die Netzfrequenz während
eines Zeitraums von 30 s im Rahmen des Toleranzbereichs innerhalb der in
Tabelle 1 festgelegten Grenzen liegen. Nach einer Trennung wird die
Wiedereinschaltung der Erzeugungsanlage (WEE) auf gleiche Weise realisiert.
Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung über 100 kW
darf eine WEE nur erfolgen, wenn sich Netzspannung und Netzfrequenz während
eines
Zeitraums
von
15 Minuten
innerhalb
der
in
den
technischen
Anschlussbedingungen des VNB festgelegten Grenzen befinden. Für an das
Hochspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen gelten die mit dem VNB
vereinbarten Bestimmungen. Für an die Mittelspannungs-Ausleitung von
Stromversorgungseinheiten
angeschlossene
Erzeugungsanlagen
werden
die
konkreten Werte der zeitlichen Verzögerung für den Wiederanschluss der
Erzeugungsanlage an das VN separat vorgeschrieben.
Ergänzendes Kriterium für die Wahl der Zeitkonstante bei WEE:
-
beträgt für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis
100 kW 30 s,
beträgt für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung über
100 kW 15 Minuten.
Bei
wiederholter
Trennung
(Abstellung)
ist
der
Betreiber
Erzeugungsanlage verpflichtet, diese Tatsache dem VNB zu melden.
der
4.6.2 Anforderungen an Schutzeinrichtungen und Automatiken für
Erzeugungsanlagen über 5 MVA
Generatoraggregate von 5 MVA und höher arbeiten gewöhnlich in einem Block
mit einem Transformator, einem Eigenverbrauchstransformator und einem
Erreger.
Eine
solche
Anordnung
muss
die
in
Tabelle 3
angegebenen
Schutzeinrichtungen haben:
S. 75/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Schutzeinrichtung
Generator
Elektroeinrichtung
AbzweigBlocktransformator
transformator
Erreger
DifferenzN,3
N
N
N
KurzschlussDistanz-KurzschlussN
N
N
ÜberstromN
KurzschlussErregungsverlustN
Schutz gegen
D
asynchronen Lauf
AsymmetrieN
ÜberlastungsN
N,4
N
RückleistungsN
Stator-ErdschlussN
N
GewindeN,1
SpannungsN,2
LagerstromN
FrequenzN
RahmenN
GasrelaisN
N
Rotor-ErdschlussN
N
Tabelle 3: Anforderungen an den Schutz von Erzeugungsanlagen über 5 MVA
Legende zur Tabelle:
N – notwendige Schutzeinrichtung,
D – empfohlene Schutzeinrichtung,
1 – bei parallelen Zweigen des Stators des Wechselstromerzeugers,
2 – zwei Schutzeinrichtungen (gegenseitige Reserve),
3 – zwei Schutzeinrichtungen des Blocks und des Generators (gegenseitige
Reserve),
4 – vor dem Transformator und hinter ihm.
In jede Erzeugungsanlage über 5 MVA müssen zur Sicherstellung der Stabilität
im VN die folgenden Automatiken eingebaut sein:
-
zur Wiedereinschaltung,
Schalterversagerschutz,
Fernausschaltung des Ausschalters,
Umschaltung der Verbindungswege der Schutzeinrichtungen,
Umschaltung der Leistungsregelung der Frequenzänderungen,
Fernregelung der Leistung,
Fernregelung der Spannung,
Sicherstellung der Umschaltung auf Eigenverbrauch bei Havariefrequenzen.
4.7 Regelung der Blindleistung
Die Anforderungen an die Spannungsqualität, insbesondere an die Einhaltung
des zulässigen Spannungsbereichs, stellen einen kritischen Faktor beim
Anschluss von Erzeugungsanlagen an das VN dar. Die Erzeugungsanlagen müssen
jedoch über eine Regelung der Blindleistung auch selbst in einem bestimmten
Umfang zur Stabilisierung der Spannung beitragen.
Das Verfahren zur Steuerung der Blindleistung wird vom VNB nach Konsultation
mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage festgelegt und hängt immer vom
S. 76/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
konkreten Ort des VN ab. Der VNB gibt für die Regelung der Blindleistung an
der Anschlussstelle der Erzeugungsanlage einen festen Wert der Einstellung
oder einen geforderten Wert, der mit Hilfe einer Fernbedienungseinrichtung
einstellbar ist, vor.
Der geforderte Wert kann Folgendes beinhalten:
-
Aufrechterhaltung des Festwerts des Leistungsbeiwerts cos  (ausreichend
bei Erzeugungsanlagen bis zu Pinst. < 1 MW),
Aufrechterhaltung des Festwerts des Leistungsbeiwerts cos  = f (P),
vorgegebener Wert der Blindleistung (Abnahme/Lieferung) im Rahmen des
P/Q-Diagramms des Generators,
Aufrechterhaltung der genormten Spannung an der Anschlussstelle, am
Ausgang des Generators, hinter dem Blocktransformator oder im Pilotknoten
im Rahmen der Begrenzung des P/Q-Diagramms.
Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Regelung der Blindleistung bzw.
Nichteinhaltung
des
vorgeschriebenen
Leistungsbeiwerts
cos φ
der
Erzeugungsanlage wird nach den geltenden Rechtsvorschriften verfahren,
dieser Fakt wird als Nichteinhaltung der technischen Bedingungen des VNB
aufgefasst.
4.7.1 Anlagen mit Regelung der Blindleistung

An das Niederspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen bis 16A/Phase
einschließlich
Der Leistungsbeiwert cos  der Erzeugungsanlage muss unter normalen
konsolidierten Betriebsbedingungen beim zulässigen Toleranzbereich der
Nennspannung gemäß STN EN 50438 zwischen 0,95 kapazitiv und 0,95 induktiv
unter der Voraussetzung liegen, dass die Wirkkomponente der Leistung über
20 % der Nennleistung der Erzeugungsanlage liegt.
Anm.: Der kapazitive Leistungsbeiwert stellt den von der Erzeugungsanlage
verbrauchten Blindstrom dar.
Bei Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 4,6 kVA/Phase wird in der
Regel keine Kompensation des Leistungsbeiwerts gefordert.

Sonstige Erzeugungsanlagen
Der Leistungsbeiwert cos  der Erzeugungsanlagen muss unter normalen
konsolidierten Betriebsbedingungen beim zulässigen Toleranzbereich der
Nennspannung
zwischen
0,95
kapazitiv
und
0,95
induktiv
unter
der
Voraussetzung liegen, dass die Wirkkomponente der Leistung über 3 % der
Nennleistung der Erzeugungsanlage liegt.

An das Mittelspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen
Die Lieferung der Blindleistung der Erzeugungsanlagen muss sich bei jeder an
das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlage einstellen lassen.
Der Generator muss in der Lage sein, die Nennwirkleistung in den Grenzen des
induktiven Leistungsbeiwerts cos  = 0,85 bis 1 (Lieferung von Blindleistung
induktiver Art) und des kapazitiven Leistungsbeiwerts cos  = 1 bis 0,95
(Lauf des Generators im untererregten Zustand) bei einer zulässigen Spannung
an den Generatorklemmen von ± 5 % Un und einer Frequenz im Bereich von 47,5
bis 51,5 Hz zu liefern. Bei niedrigeren Wirkleistungswerten werden die
zulässigen
Werte
der
Blindleistung
nach
den
sog.
„GeneratorBetriebsdiagrammen“
(P/Q-Diagrammen),
die
Bestandteil
der
Projektdokumentation
des
Blocks
sein
müssen,
bestimmt.
Sofern
die
Technologie des Eigenverbrauchs und die Absicherung der Versorgung des
Eigenbedarfs die Verwendung des oben angegebenen zulässigen Bereichs nicht
S. 77/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
gestatten (die Spannung des Eigenverbrauchs sollte außerhalb der zulässigen
Grenzen liegen), kann der Regelbereich des Generators z. B. durch Verwendung
eines Abzweigtransformators der Versorgung des Eigenverbrauchs mit Regelung
unter Last erhöht werden. Der genannte grundlegende geforderte Regelbereich
der Blindleistung kann modifiziert, somit eingeschränkt oder erweitert,
werden. Ein Grund für eine solche Modifizierung können z. B. ein
abweichender (höherer/niedrigerer) Bedarf an geregelter Blindleistung im
betreffenden
Teil
des
VS
oder
besondere
technologische
Gründe
(Asynchrongeneratoren) sein. Eine solche Modifizierung setzt eine besondere
Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem VNB voraus.
Bei
Wahl
einer
Kompensationseinrichtung
muss
die
Betriebsart
der
Erzeugungsanlage und daraus resultierend der Rückeinfluss auf das Netz
berücksichtigt werden. Bei einer stark schwankenden Leistung (z. B. manche
Typen
von
Windkraftwerken)
muss
die
Kompensation
der
Blindleistung
automatisch erfolgen und ausreichend schnell geregelt werden.
Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor Einschaltung des Generators
verbunden werden und müssen beim Abschalten des Generators gleichzeitig
getrennt werden.
Der Betrieb der Erzeugungsanlagen kann Maßnahmen zur Begrenzung von
harmonischen Spannungen und zur Begrenzung von nicht zulässigen RundsteuerRückwirkungen (HDO) erfordern. Der VNB muss Leistung, Schaltung und
Regulierungsverfahren und ggf. auch der Sperrung der harmonischen Spannungen
oder der Frequenz durch HDO-geeignete Induktivitätselemente (Sperrglieder)
zustimmen.

Fest einstellbarer Leistungsbeiwert cos 
Vom VNB wird mit den Betreibern von Erzeugungsanlagen ein Leistungsbeiwert
cos vereinbart, der dazu dient, dass durch die Erzeugungsanlage die
geforderte Wirkleistung geliefert werden kann. Empfohlene Einstellungswerte:
-
in Niederspannung bis zu einer Summe von 30 kW/Phasenleiter: cos  = 1,
bei größeren Leistungen kann ggf. ein anderer Wert aus der Netzberechnung
festgelegt werden, hierbei ist es jedoch erforderlich, den Wert im Rahmen
der in Abschnitt 4.7.2 festgelegten Grenzwerte zu wählen.
4.7.2 Anlagen mit nicht regelbarer/nicht einstellbarer Blindleistung
Lässt sich die Blindleistung nicht regeln oder einstellen (nur bei
Erzeugungsanlagen
in
Niederspannungsnetzen
zulässig),
muss
sich
der
Leistungsbeiwert cos  innerhalb folgender Grenzen bewegen:
-
Stand Erzeugung: 2. und 3. Quadrant: 0,95 ÷ 1,0 (die Anlage ist eine
Erzeugungsanlage, die Wirkleistung liefert, sie liefert jedoch induktiv
(2. Quadrant) bzw. entnimmt kapazitiv Blindleistung (3. Quadrant)).
Stand Verbraucher: 1. und 4. Quadrant: 0,95 ÷ 1,0 (die Anlage ist ein
Verbraucher, der Wirkleistung abnimmt, er nimmt induktive Blindleistung
ab (4. Quadrant) bzw. liefert kapazitive Blindleistung (1. Quadrant)).

Kompensation der Blindleistung
Zur Verhinderung hoher Wirkleistungsverluste ist es erforderlich, den
Leistungsbeiwert cos  auf einem Niveau von 0,95 ÷ 1 aufrecht zu erhalten.
In VN mit einem hohen Anteil von Kabeln und mit Kondensatoren existierender
Kompensationseinrichtungen kann der Gesamtleistungsbeiwert im kapazitiven
Bereich liegen. Anschließend kann es wünschenswert sein, zu verhindern, dass
die kapazitive Leistung unter dem Einfluss der Kompensationseinrichtung
nicht weiter wächst. Daher kann durch den VNB in Einzelfällen, z. B. bei
kleineren
Asynchrongeneratoren,
auf
die
Forderung
nach
einer
Kompensationseinrichtung
verzichtet
werden.
In
Abhängigkeit
von
den
S. 78/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Verhältnissen im VN und in der stromwirtschaftlichen Anlage des Nutzers kann
vom
VNB
eine
Einzelkompensation,
Gruppenkompensation
oder
zentrale
Kompensation verlangt werden.
Bei Verwendung von Kompensationskondensatoren muss das Resonanzrisiko
minimiert werden. Im Netz kommt es bei einer Frequenz von mehr als 50 Hz zu
einer
Parallelresonanz
zwischen
der
Streureaktanz
des
Versorgungstransformators und der Summe aller Netzkapazitäten, bei der es
vor allem in Zeiten schwacher Last zu einer Erhöhung der Netzimpedanz kommen
kann. Durch Anschluss von Kompensationskondensatoren verschiebt sich diese
Resonanzfrequenz
zu
niedrigeren
Frequenzen.
Das
kann
in
manchen
Mittelspannungsnetzen zu einer Erhöhung der harmonischen Spannungen führen.
Um dieser Situation vorzubeugen, können die Kompensatoren durch Vorschaltung
einer Induktivität geschützt werden (das ist nicht immer ausreichend
möglich, da sich die Spannung an den Kondensatoren erhöht).
Beim Abschalten kann in den Kondensatoren eine Ladung verbleiben, die ohne
Entladewiderstände höhere Berührungsspannungen, als sie gemäß den geltenden
Normen zulässig sind, verursachen kann. Bei der Wiedereinschaltung eines
noch aufgeladenen Kondensators kann es auch zu dessen Beschädigung kommen.
Daher sind insbesondere bei höheren Leistungen Entladungswiderstände
erforderlich, eventuell können geeignet geschaltete Gerätetransformatoren
für Spannung zur Entladung verwendet werden.

Blindleistungsbedarf von Asynchrongeneratoren
Die erforderliche Blindleistung eines Asynchrongenerators beträgt ungefähr
60 % der gelieferten Scheinleistung. Soll diese Blindleistung nicht in das
VN
geliefert
werden,
müssen
die
entsprechenden
Kondensatoren
zur
Kompensation parallel zum Generator angeschlossen werden. Daher darf ein
Asynchrongenerator nur im spannungslosen Zustand an das Netz angeschlossen
werden, die zugehörigen Kondensatoren dürfen nicht vor Anschluss des
Generators angeschlossen werden. Dazu kann der Einschaltbefehl z. B. von
einem
Hilfskontakt
des
Kopplungsabschalters
abgeleitet
werden.
Bei
Abschaltung des Generators müssen zum Schutz vor Selbsterregung des
Generators und zum Schutz vor Rückspannung die Kondensatoren getrennt
werden.

Blindleistungsbedarf von Synchrongeneratoren
Bei Synchrongeneratoren kann cos  durch die Erregung eingestellt werden. Je
nach Art und Größe der Leistung des Antriebs ist entweder eine konstante
Erregung ausreichend oder es ist ein Regler für die Spannung oder cos 
erforderlich.
Eine eindeutige Zuordnung der Bereiche des Leistungsbeiwerts
durch Anwendung der folgenden Tabelle sichergestellt werden:
Beispiel
Übererregter
Synchrongenerator
cos 
Orientierung
Erzeugungsanlage
Orientierung
Abnahme
P > 0 und Q > 0
P < 0 und Q < 0
0° <  < 90°
180° <  < 270°
P > 0 und Q < 0
P < 0 und Q > 0
270° <  < 360°
90° <  < 180°
Asynchrongenerator
kann
S. 79/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
P < 0 und Q > 0
P > 0 und Q < 0
90° <  < 180°
270° <  < 360°
P < 0 und Q < 0
P > 0 und Q > 0
180° <  < 270°
0° <  < 90°
Übererregter Synchronmotor
Asynchronmotor
Tabelle 4. Zuordnung der Bereiche des Leistungsbeiwerts

Blindleistungsbedarf von Wechselrichtern
Erzeugungsanlagen mit von durch die Netzfrequenz gesteuerten Wechselrichtern
haben
einen
Blindleistungsverbrauch,
der
ungefähr
dem
Blindleistungsverbrauch von Asynchrongeneratoren entspricht. Daher gelten
für die Kompensation dieser Wechselrichter die gleichen Bedingungen wie bei
Asynchrongeneratoren.
Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern mit eigener Synchronisation haben
einen minimalen Blindleistungsverbrauch, daher wird eine Kompensation der
Blindleistung bei diesen allgemein nicht verlangt.
5. STROMZÄHLER, MESS- UND STEUEREINRICHTUNGEN
Für die Belange dieses Anhangs wird unter dem Begriff Messung die im
Stromzählerverteiler oder auf andere Weise eingebaute kommerzielle Messung
verstanden, die vom VNB genehmigt ist.
Art und Anzahl der Messeinrichtungen und der Elemente der Messgarnituren,
ihre Zusammenstellung und ihre technischen Parameter sind in dem auf der
Internetseite des VNB veröffentlichten Dokument des VNB „Bedingungen der
Strommessung“ definiert, welches analog auch für Erzeugungsanlagen gilt,
sofern in den TB VNB nicht anders angegeben. Die Anbringung der
Messeinrichtungen muss spätestens in der Phase der Projektgenehmigung für
die Baugenehmigung mit dem VNB vereinbart werden.
Allgemein gilt, dass jede neue Erzeugungsanlage mit einem intelligenten
Stromzähler mit einer speziellen Funktionalität im Sinne der Verordnung
GBl. Nr. 358/2013
gemessen
wird.
Die
Lieferung
und
Montage
der
Messeinrichtungen wird durch den VNB sichergestellt. Die Messtransformatoren
für
Strom
und
Spannung
sind
Bestandteile
der
Einrichtung
der
Erzeugungsanlage. Die Messtransformatoren müssen definierte Messgeräte eines
genehmigten Typs sein und die verlangten technischen Parameter haben, sie
sollten über eine auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geltende Eichung
verfügen.
Messart
und
Messverfahren
werden
im
Lieferbereich
des
Stroms
der
Spannungspegel Hochspannung und Mittelspannung auf Grundlage des Werts der
maximalen Reservekapazität (MRK), welcher ein vertraglich vereinbarter Wert
ist,
festgelegt.
Im
Lieferbereich
von
Strom
des
Spannungspegels
Niederspannung
werden
diese
auf
Grundlage
des
Stromwerts
des
Hauptschutzschalters, der im Genehmigungsverfahren der Anschlussbedingungen
an
das
Verteilungsnetz
abgestimmt
wurde,
bzw.
auf
Grundlage
der
vertraglichen Reservekapazität festgelegt.
Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist im Sinne der geltenden Gesetzgebung
berechtigt, eine eigene Messung an den Generatorklemmen zu installieren.
S. 80/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Über Platzierung und Verfahren der Schaltung der Messeinrichtung und ihres
Zubehörs entscheidet der VNB. Im Allgemeinen wird dieses auch von der
Anforderung
des
Betreibers
der
Erzeugungsanlage
bezüglich
des
Betriebsverfahrens
der
Erzeugungsanlage
in
nachfolgender
Einteilung
beeinflusst:
-
gesamte Erzeugung in das VN,
Überschuss der Erzeugung in das VN.
Alle Kosten in Verbindung mit der Einrichtung der Messstelle (außer den
Kosten für den Stromzähler) und ihrem Betrieb sind vom Erzeuger oder dem
Betreiber der Erzeugungsanlage zu tragen. Verfahren, Bedingungen und Termine
der
Übergabe
der
tatsächlich
gemessenen
Daten
für
Erzeuger
mit
Förderungsanspruch nach der einschlägigen Vorschrift werden vom VNB in
seiner Betriebsordnung geregelt.
Durch Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung
darf es nicht zu einer Entstehung einer Transitmessung des Stroms kommen.
Unter einer Transitmessung wird verstanden, wenn die Stromzähler für die
Rechnungsstellung in Serie hintereinander geschaltet sind (eine Messung an
den Generatorklemmen für Zwecke der Förderung der Stromerzeugung in Form
einer Zuzahlung wird nicht als kommerzielle Messung betrachtet). Der
Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung, die
sich nicht im Eigentum des VNB befindet, ist keine Ursache für eine Änderung
der vorhandenen Strommessung, sofern vom VNB nicht anders entschieden wird.
5.1 Anbringung der Messeinrichtungen
Messeinrichtungen für Erzeugungsanlagen werden in Übereinstimmung mit dem
Dokument „Bedingungen der Strommessung“, das auf der Internetseite des VNB
zur Verfügung steht, vorgesehen.
Die Anbringung von Messeinrichtungen in Abhängigkeit von der Größe der
Leistung, vom Betriebsverfahren und Spannungspegel der Erzeugungsanlage ist
in den Abbildungen 1 bis 6 dieses Anhangs dargestellt.
Bei einer schon vorhandenen Entnahmeanlage an der gleichen Anschlussstelle
ist der Standort der Messeinrichtungen so zu wählen, dass die Menge des
entnommenen und gelieferten Stroms eindeutig bestimmt werden kann.
Bei an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlagen muss die
Strommessung (sofern sie in einer Transformatorstation eingebaut ist, die
sich nicht im Eigentum des VNB befindet) an einem öffentlich zugänglichen
Ort platziert werden. Diese Anforderung kann auch bei umzäunten Arealen auf
die Weise sichergestellt werden, dass die Trafostation mit einem Zugang zu
den Messeinrichtungen von außen an der Grenze des Areals (z. B. in der
Umzäunung)
platziert
wird.
Ist
eine
solche
technische
Lösung
aus
wirtschaftlichen Gründen nachweisbar deutlich unvorteilhaft, ist eine
schriftliche
Vereinbarung
zwischen
dem
VNB
und
dem
Betreiber
der
Erzeugungsanlage über die Bedingungen des Zugangs der Mitarbeiter des VNB zu
den Messeinrichtungen erforderlich.
5.2 Anforderungen an die Kooperation mit Steuer- und Informationssystemen
An
das
VN
angeschlossene
Erzeugungsanlagen
mit
einer
installierten
Gesamtleistung von 100 kW und höher müssen fernbedient und vom jeweiligen
Stromdispatching des VNB in Übereinstimmung mit den Technischen Bedingungen
des VNB und den Anforderungen an die Standardisierung der Steuer- und
S. 81/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Informationssysteme der Dispatcherarbeitsplätze und energiewirtschaftlichen
Einrichtungen
der
Betreiber
signalisiert
und
gemessen
werden.
Für
Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW erfolgt
durch den VNB eine individuelle Bewertung der Notwendigkeit des Anschlusses
an das Dispatchersystem der Steuerung des VNB und der Erfüllung der
Bedingungen an eine Kooperation mit dem Steuer- und Informationssystem
(RIS).
Das vom DPVN aus bediente Schaltelement muss nicht in jedem Falle die HTS
sein (es kann auch ein anderes Element sein). Die Anforderungen an den
Anschluss der Steuersysteme der Erzeugungsanlagen an die Dispatchersteuerung
werden im Sinne der Grundsätze des VNB realisiert.
Mindestumfang der zu übertragenden Daten für die Dispatchersteuerung:
-
P, Q, Frequenz, cos φ, I1, I2, I3 und U1, U2, U3 für den Spannungspegel,
an den die Anlage angeschlossen ist,
Stand der Schaltelemente von der Erzeugungsanlage in Richtung zum VN,
Stand des Wirkens der Schutzeinrichtungen, Stand der Sperrung der
Erzeugungsanlage,
Befehl zur Abschaltung der Erzeugungsanlage, Befehl zur Sperrung des
Anschlusses der Erzeugungsanlage.
Der Datenanschluss kann mit zwei Grundverfahren gelöst werden, die in den
folgenden beiden Kapiteln dargestellt sind.
5.2.1 Festanschluss
Dieser Anschluss wird bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung
von mehr als 1 MW bzw. bei Erzeugungsanlagen, die mit einer separaten
Leitung zum Hoch- oder Mittelspannungs-EN an das VN angeschlossen sind,
bevorzugt. Festanschluss an das zentrale Dispatching (CD) des VNB und das
zentrale Reservedispatching (CZD) des VNB über Protokoll IEC60870-5-101 mit
zwei unabhängigen Festleitungen. Diese Festanschlüsse sind als zwei
selbstständige optische, mit der TWAN-Infrastruktur des VNB kombinierte
Trassen oder als im Rahmen der Dienstleistung eines Dritten zur Verfügung
gestellte Trassen gelöst.

Realisierungs- und Betriebsverfahren:
Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage werden an der Technik der
Erzeugungsanlage zwei unabhängige serielle Kommunikationsschnittstellen mit
dem Protokoll IEC60870-5-10 mit seitens des VNB definierten Parametern
errichtet.
Umfang und Form der an den angegebenen Schnittstellen (die bezüglich der
Daten identisch sind) zur Verfügung zu stellenden Daten werden im Voraus
seitens des VNB im Sinne der geltenden Technischen Bedingungen des VNB für
jeden
konkreten
Fall
insbesondere
auf
Grundlage
von
Art,
Größe,
Anschlussstelle der Erzeugungsanlage und ihren zugehörigen Untersystemen als
komplexes Ganzes und auf Grundlage der Anforderungen des DPVN für die
konkrete Erzeugungsanlage festgelegt.
Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage werden zwei unabhängige serielle
Kommunikationsleitungen vom Objekt der Erzeugungsanlage zum Objekt der CD
des VNB und zum Objekt der CZD des VNB errichtet. Ist die Erzeugungsanlage
über eine separate Leitung zum EN direkt an das VN des VNB angeschlossen,
ist im Rahmen des Kraftstromanschlusses auch ein optisches Kabel (Kopplung)
zwischen dem Objekt der Erzeugungsanlage und dem zugehörigen EN des VNB
vorzusehen. In diesem Falle wird eine weitere Trasse (zwischen dem
S. 82/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
zugehörigen
EN
und
der
CD
bzw.
CZD)
in
der
vorhandenen
Kommunikationsinfrastruktur des VNB errichtet. In diesem Falle können freie
Kapazitäten in dieser optischen Kopplung für eine eventuelle Ergänzung des
Analysators der Spannungsqualität im Netz bzw. anderer Einrichtungen, durch
die eine Kommunikationsverbindung des Objekts der Erzeugungsanlage mit den
Einrichtungen des VNB verlangt wird, genutzt werden.
Die Hardwaretechnologie des DPVN (CD und CZD) wird um je einen seriellen
Kommunikationsport
mit
der
entsprechenden
Parametrierung
an
jedem
Dispatching ergänzt.
Die Softwaretechnologie des DPVN wird um die in den Anforderungen an Umfang
und Form für die konkrete Erzeugungsanlage definierten Daten auf allen ihren
Ebenen ergänzt.
Realisiert wird die Inbetriebnahme der Kommunikationsverbindungen erst über
die Anwendungsebene des Protokolls IEC60870-5-101 und die Funktionsprüfungen
der Übertragung der im Datenmodell für die einzelnen DPVN definierten
konkreten Datenpunkte.
Der Betrieb der Datenkommunikation bis hinter die seriellen Schnittstellen
des DPVN liegt voll in der Regie und Verantwortlichkeit des Betreibers der
Erzeugungsanlage
(außer
wenn
für
die
Kommunikation
ein
Teil
der
Kommunikationsinfrastruktur des VNB genutzt wird, wenn dieser Teil im
Kompetenz- und Verantwortungsbereich des VNB liegt).
5.2.2 Anschluss über das GPRS-Netz
Dieser Anschluss wird bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung
bis 1 MW bevorzugt. Ist bei der individuellen Bewertung der Erscheinungen
dieses Verfahren wirtschaftlich und technisch vorteilhafter, kann diese
Anschlussart auch bei Erzeugungsanlagen mit höheren Leistungen angewendet
werden. Der Anschluss über das GPRS-Netz nutzt ein vorhandenes abgesichertes
Kommunikations-Subsystem von CD und CZD des VNB über ein virtuelles privates
Netz im Netz des Mobilfunkanbieters, welches zu diesem Zweck errichtet wurde
(z. B. bei der Steuerung des Systems der fernbedienten Schaltelemente usw.).

Realisierungs- und Betriebsverfahren:
Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage wird an der Technik der
Erzeugungsanlage eine einzige serielle Kommunikationsschnittstelle mit dem
Protokoll
IEC60870-5-10
mit
seitens
des
VNB
definierten
Parametern
errichtet.
Wurde
der
Typ
der
Einrichtung,
die
zur
Errichtung
dieser
Kommunikationsschnittstelle
verwendet
wurde,
nicht
an
das
DPVN
angeschlossen, behält sich der VNB das Recht vor, diese Kommunikation mit
der betreffenden Einrichtung unter Laborbedingungen in den Räumen des VNB zu
testen (Akzeptanztest).
Umfang und Form der an dieser Schnittstelle zur Verfügung zu stellenden
Daten (Datenmodell) werden seitens des VNB im Voraus im Sinne der geltenden
Technischen Bedingungen des VNB für jeden konkreten Fall, insbesondere auf
Grundlage von Art, Größe und Anschlussstelle der Erzeugungsanlage und ihrer
zugehörigen Untersysteme als komplexes Ganzes und auf Grundlage der
Anforderungen des DPVN für die konkrete Erzeugungsanlage festgelegt.
Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage erfolgt die komplette (projektund
realisierungsmäßige)
Vorbereitung
des
Einsatzes
des
GPRS-GSMKommunikationsmodems, dessen konkreter Typ und dessen Parameter seitens des
S. 83/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
VNB für jeden konkreten Fall bestimmt werden. Die Vorbereitung des Einsatzes
bedeutet eine sichere Aufstellung und Befestigung im Raum, den Anschluss an
eine
Reserve-Spannungsquelle
(12
bis
24 VDC),
die
serielle
Kommunikationskopplung mit der Technologie (Protokoll IEC60870-5-101) und
die sichere Anbringung bzw. Befestigung der GSM-Kommunikationsantenne. Der
Typ der Antenne wird ebenfalls für jeden konkreten Fall vom VNB spezifiziert
(auch im Hinblick auf die Signalabdeckung am betreffenden Standort).
Seitens des VNB wird das komplett parametrisierte GSM-Modem einschließlich
SIM-Karte mit Zugang zum virtuellen privaten Netz des VNB geliefert. Dieses
Modem wird mit einem Kennwort versehen, das den Zugriff auf die Parameter
des Modems und damit auch auf die SIM-Karte nur für Mitarbeiter des VNB
gestattet.
Durch
die
Parametrierung
wird
schon
das
vorgeschriebene
Datenmodell berücksichtigt. Das Modem einschließlich Antenne und SIM-Karte
ist und bleibt Eigentum des VNB.
Es wird ein Modemtyp verwendet, der in Zukunft auch den Anschluss anderer
Vorrichtungen (z. B. eines Analysators der Spannungsqualität im Netz) an die
Kommunikationsinfrastruktur des VNB gestattet.
Die Softwaretechnologie des DPVN wird um die in den Anforderungen an Umfang
und Form für die konkrete Erzeugungsanlage definierten Daten auf allen ihren
Ebenen ergänzt (auch im Untersystem für die Steuerung des GPRS-GSM-Systems).
Anschließend werden die Inbetriebnahme der Kommunikationsverbindung und die
Funktionsprüfungen der Übertragung der im Datenmodell für die einzelnen
Dispatchings des ÜN definierten konkreten Datenpunkte realisiert.
Der Betrieb der Datenkommunikation auf der Ebene der seriellen Schnittstelle
(bis hinter das GSM-Modem) liegt voll in der Regie und Verantwortlichkeit
des Betreibers der Erzeugungsanlage. Ebenso liegen die Stromversorgung des
Modems
und
seine
sichere
Anbringung
(einschließlich
der
Kommunikationsantenne) in der Verantwortlichkeit und Regie des Betreibers
der Erzeugungsanlage.
6. ANSCHLUSSBEDINGUNGEN
In diesem Kapitel sind die Stromparameter angegeben, von deren Einhaltung
innerhalb
der
angegebenen
Grenzwerte
der
Anschlussort
und
das
Anschlussverfahren von Erzeugungsanlagen an das VN unter dem Gesichtspunkt
der Bewertung der Rückwirkungen auf das VN abhängig sind.
Zur Verhinderung der Einbringung einer Rückspannung in das Netz des VNB muss
mit technischen Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Anschluss einer
Erzeugungsanlage an das Netz nur dann möglich ist, wenn alle Phasen des
Netzes unter Spannung stehen. Zum Anschluss kann entweder ein Schalter, der
die gesamte Abnehmeranlage mit dem VN verbindet, oder ein Schalter, der den
Generator bzw. mehrere parallele Generatoren mit den übrigen Einrichtungen
des
Abnehmers
verbindet,
verwendet
werden.
Die
Einschaltung
des
Kopplungsschalters muss so lange gesperrt bleiben, bis in jeder Phase die
Spannung zumindest über dem Anlaufwert des Unterspannungsschutzes liegt. Zum
Schutz
der
Erzeugungsanlage
wird
eine
Zeitverzögerung
zwischen
der
erneuerten Spannung im VN und dem Anschluss der Erzeugungsanlage in einem
geeigneten Bereich empfohlen.
Eine zeitliche Abstufung beim Anschluss mehrerer Generatoren an einer
einzigen gemeinsamen Anschlussstelle muss mit dem VNB abgestimmt werden.
S. 84/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Nach Abschaltung durch die Schutzeinrichtung darf eine Erzeugungsanlage erst
dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Störung beseitigt ist, die zu der
Abschaltung geführt hat. Nach Arbeiten an den Einrichtungen einer
Erzeugungsanlage und der Zuleitung zum VN muss vor allem die richtige
Abfolge der Phasen überprüft werden.
Nach Abschaltung einer Erzeugungsanlage durch Mitarbeiter des VNB ist die
Wiedereinschaltung mit der zuständigen Arbeitsstätte des VNB zu vereinbaren.
Die Einschaltung muss dem zuständigen DPVN (im Sinne der ÖBV) im Voraus
mitgeteilt werden, sofern nicht anders vereinbart.
Die Verzögerung vor dem Wiederanschluss des Generators und die Abstufung der
Zeiten beim Anschluss mehrerer Generatoren müssen so groß sein, dass alle
Regelungs- und Übergangsprozesse eindeutig abgeschlossen sind. Der Strom
beträgt beim motorischen Anlauf bei Asynchronmaschinen ein Vielfaches des
Nennstroms. Im Hinblick auf hohe Ströme und Spannungsabfälle im Netz (Maß
der Erheblichkeit der Wahrnehmung des Flimmerns Plt) wird der motorische
Anlauf der Generatoren allgemein nicht empfohlen.
Zur
Festlegung
von
Bedingungen
für
die
Synchronisierung
muss
die
Synchronisierungseinrichtung einen Messteil haben, der ein Doppelmessgerät
für Frequenz und Spannung und ein Messgerät für die Differenzspannung
beinhaltet. Vorrangig wird eine automatische Synchronisierung empfohlen.
Sofern die eigentliche Erzeugungsanlage nicht mit einer ausreichend feinen
Regulierung ausgestattet ist und es zu einer Grobsynchronisierung kommt,
muss die Anlage mit einer Dämpfungsdrossel zur Begrenzung von Stromstößen
ausgestattet
werden.
Bei
Wechselrichteranlagen
ist
durch
die
Thyristorsteuerung
sicherzustellen,
dass
der
Wechselrichter
vor
dem
Anschluss von der Seite des VN her spannungsfrei ist.
6.1 Spannungserhöhung
Die durch den Betrieb der angeschlossenen Erzeugungsanlagen hervorgerufene
Spannungserhöhung darf im ungünstigsten Fall an der Anschlussstelle 2 % für
Erzeugungsanlagen mit Anschluss an Mittel- und Hochspannungsnetze im
Vergleich
zu
dem
Spannungswert,
wenn
die
Erzeugungsanlagen
nicht
angeschlossen sind, nicht überschreiten:
Δu
vn, vvn
≤ 2 %
für Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle im Niederspannungsnetz darf die
Spannungserhöhung 3 % nicht überschreiten, d. h.:
Δu
nn
≤ 3 %
Gibt es in einem Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz nur eine einzige
Anschlussstelle, können die obigen Bedingungen angewendet und die maximal
anschließbare Leistung der Erzeugungsanlage SAmax wie folgt ermittelt werden:
SAmax ≤ 2 %*SkV / (cos(ψkV-φ)) ≤ SkV / (50*(cos(ψkV-φ))) für Anschluss an das
Hoch- und Mittelspannungsnetz,
SAmax ≤ 3 %*SkV / (cos(ψkV-φ)) ≤ SkV / (33*(cos(ψkV-φ))) für Anschluss an das
Niederspannungsnetz,
durch Anwendung einer Kurzschlussleistung an der Anschlussstelle von SkV =
0,9 * S“kVmax, eines Kurzschlusswinkels der Netzimpedanz am Anschlusspunkt ψkV
und eines Phasenwinkels  zwischen Strom und Spannung der Erzeugungsanlage
bei einer maximalen Scheinleistung von SAmax.
S. 85/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
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Für die Festlegung von SAmax bei Windkraftwerken muss von den
Scheinleistungen der einzelnen Anlage SEmax ausgegangen werden:
SEmax = SEmax
10min
maximalen
= SnG * P1min = PnG / λ * P10min
wobei der Wert P10 min (maximale mittlere Leistung in einem 10-MinutenIntervall) aus dem Prüfprotokoll des Aggregats zu übernehmen ist. Bei einer
Erzeugungsanlage mit einer speziellen Einrichtung zur Leistungsbeschränkung
sind die Werte der eingeschränkten Leistung zu verwenden.
Handelt es sich um eine einzige Anschlussstelle im Netz, wird das Kriterium
der Spannungserhöhung von 2 % bzw. 3 % immer dann eingehalten, wenn das
Kurzschlussverhältnis der Leistungen kk1 für Erzeugungsanlagen mit einer
Anschlussstelle im VN-Netz:
kk1vn ≥ 50 ist.
Analog
gilt
für
Niederspannungsnetz:
kk1nn ≥ 33.
Erzeugungsanlagen
mit
Anschlussstelle
im
Bei Erzeugungsanlagen, die Scheinleistung (induktive Leistung) in das Netz
liefern (z. B. übererregte Synchrongeneratoren, Impulswandler), gilt: P > 0
und Q > 0, 0°  E  90°. Bei Erzeugungsanlagen, die Scheinleistung
(induktive Leistung) aus dem Netz entnehmen (z. B. Asynchrongeneratoren,
untererregte Synchrongeneratoren, netzgesteuerte Wechselrichter), gilt: P >
0 und Q < 0, 270°  E  360° (-90°  E  0°). Sofern der Wert für den Term
cos (kV – ) sich in der Formel kleiner als 0 ergibt, wird er im Hinblick
auf das Maß der Unsicherheit dieser Berechnung per Schätzung auf 0,1
festgelegt.
In vielen Fällen ist in der Praxis die maximal anschließbare Leistung SAmax
gegeben, für die anschließend die Spannungserhöhung an der Anschlussstelle
bestimmt werden muss. Für diesen Zweck wird folgende Beziehung verwendet:
Δu
AV =
SAmax
*
cos(ψkV-φ)/ SkV
Spannungsänderungen im Netz bei Schaltung einer Erzeugungsanlage können auf
Grundlage des Verhältnisses der Kurzschlussleistung im Netz des VNB S kv und
des Nennwerts der scheinbaren Leistung der Erzeugungsanlage S nE nach
folgendem Verhältnis geschätzt werden:
Δu
max =
ki
max *
SnE / SkV
wobei durch den Koeffizienten kimax, bezeichnet als „höchster Schaltstoß“, das
Verhältnis des größten im Verlauf des Schaltvorgangs auftretenden Stroms
(z. B. Einschaltstoß Ia) und des Nennstroms des Generators oder der
Einrichtung angegeben wird:
ki
max =
Ia / InG
Die mit Hilfe dieses „höchsten Einschaltstoßes“ gewonnenen Werte führen zur
Sicherheit des Ergebnisses im Kreis der richtigen Werte.
Für den Koeffizienten des Einschaltstoßes gelten folgende Richtwerte:
kimax = 1, Synchrongeneratoren mit Feinsynchronisierung, Wechselrichter,
kimax=4, Asynchrongeneratoren, die in einem Bereich von 95 – 105 %
der
S. 86/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Synchronumdrehungen angeschlossen sind, sofern keine genaueren Angaben über
Möglichkeiten und Verfahren der Strombegrenzung zur Verfügung stehen; im
Hinblick auf die Kurzfristigkeit der vorübergehenden Erscheinung muss dabei
die weiter im Text genannte Bedingung für sehr kurzfristige Spannungsabfälle
eingehalten werden,
kimax = Ia/InG, Asynchrongeneratoren, deren Anlauf motorisch aus dem Netz
erfolgt,
kimax = 8, wenn Ia nicht bekannt ist.
Asynchronmaschinen, die mit ungefähr synchronen Umdrehungen angeschlossen
sind, können infolge von internen vorübergehenden Erscheinungen sehr kurze
Spannungsabfälle verursachen. Für einen solchen Spannungsabfall ist das
Doppelte der ansonsten zulässigen Werte gestattet, d. h. für den Pegel
Mittelspannung 4 % und für den Pegel Niederspannung 6 %, dies gilt unter der
Voraussetzung, dass der Spannungsabfall nicht länger als 2 Perioden andauert
und die anschließende Spannungsabweichung vom Wert vor dem Spannungsabfall
nicht die ansonsten zulässige Grenze überschreitet.
Für Windkraftwerke gilt ein spezieller „Netzabhängiger Schaltkoeffizient“,
mit dem deren Schaltung bewertet wird und der gleichzeitig die erwähnten
sehr kurzzeitigen vorübergehenden Erscheinungen berücksichtigt. Durch den
Koeffizienten wird nicht nur die Größe, sondern auch der zeitliche Verlauf
des Stroms während der vorübergehenden Erscheinung respektiert, er wird als
Funktion des Winkels der Netzimpedanz  angegeben. Dieser Koeffizient muss
vom Hersteller im Prüfprotokoll für jede Einrichtung nachgewiesen werden.
Mit Hilfe dieses Koeffizienten kann eine fiktive „Ersatz-Spannungsänderung“
wie folgt berechnet werden:
Δu
ers
= kiψ
*
SNe / SkV
Diese Änderung darf ebenfalls (wie umax) einen Wert von 2 % für
Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle an den Pegel Mittelspannung und 3 %
für Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle an den Pegel Niederspannung nicht
überschreiten.
Um die Rückwirkungen der Erzeugungsanlagen auf das VN zu minimieren, ist
sicherzustellen, dass an einem einzigen Anschlusspunkt nicht gleichzeitig
mehrere Generatoren angeschlossen werden. Eine Lösung besteht in der
zeitlichen Abstufung der einzelnen Schaltungen, die von den hervorgerufenen
Spannungsänderungen abhängig ist; bei der maximal zulässigen Leistung des
Generators beträgt sie mindestens 1,5 Minuten, bei einer Scheinleistung des
Generators bis zur Hälfte des zulässigen Werts ist ein Abstand von
12 Sekunden ausreichend. Bei einer sehr geringen Schalthäufigkeit, z. B.
einmal pro Tag, können vom VNB auch größere Spannungsänderungen beim
Schalten zugelassen werden, sofern dies durch die Netzverhältnisse gestattet
wird.
6.2 Anschluss von Synchrongeneratoren
Beim Anschluss von Synchrongeneratoren ist es erforderlich, dass diese mit
einer
solchen
Synchronisierungseinrichtung
versehen
sind,
durch
die
gestatttet wird, die folgenden Synchronisierungsbedingungen einzuhalten:
-
Spannungsdifferenz U < ± 10 % Un,
Frequenzdifferenz f < ± 0,5 Hz,
Phasendifferenz < ± 10°.
In Abhängigkeit vom Verhältnis der Netzimpedanz zur Leistung des Generators
S. 87/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
können engere Grenzwerte für das Schalten festgelegt werden, wenn
erforderlich ist, unzulässige Rückwirkungen auf das Netz zu verhindern.
es
6.3 Anschluss von Asynchrongeneratoren
Mit einem Antrieb in Gang gesetzte Asynchrongeneratoren müssen beim Schalten
spannungslos bei Umdrehungen in den Grenzen von 95
– 105 % der
Synchronumdrehungen sein. Bei Asynchrongeneratoren, die nicht ohne Spannung
geschaltet werden, sind die Schaltbedingungen wie für Synchrongeneratoren
einzuhalten.
6.4 Anschluss von Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern und mit
Frequenzwandlern
Wechselrichter dürfen nur dann geschaltet werden, wenn ihre Wechselseite
spannungslos ist. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen mit
Wechselrichtern, die nicht ohne Spannung geschaltet werden, sind die
gleichen Bedingungen, die für Synchrongeneratoren gelten, einzuhalten.
6.5 Anschluss von Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz
Mit Betreibern von an das 110-kV-Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen
müssen besonders vereinbarte Konzeptionen bezüglich Netzschutz und Blocks
sowie Regelung vereinbart werden. In der Netzanalyse ist auch die Stabilität
der Erzeugungsanlage zu bewerten. Bei Anschluss von Erzeugungsanlagen an das
110-kV-Netz müssen auch die Anforderungen der Technischen Bedingungen des
Betreibers des Übertragungsnetzes erfüllt sein.
6.6 Kontrolle des Anschlusses bei kumulierter Leistung
Bei kumulierter installierter Leistung der Erzeugungsanlagen kann bei der
Transformation Hochspannung/Mittelspannung eine freie Kapazität gemäß dem
folgenden Verfahren bei Einhaltung der übrigen technischen Bedingungen des
VNB definiert werden:
SMAX = (SINŠ * kTR + SBIL) * kE2
wobei:
SINS – die installierte Leistung des kleinsten Transformators in der
Stromversorgungseinheit ist,
kTR
–
der
die
optimale
Last
des
Transformators
berücksichtigende
Reduktionskoeffizient ist (wenn kein anderer Wert begründet ist, wird der
Wert 0,9 verwendet),
SBIL – die Mindestlast im von der betrachteten Stromversorgungseinheit
versorgten Bereich ist; hierbei ist es erforderlich, die installierte
Leistung
aller
vorhandenen,
im
versorgten
Bereich
angeschlossenen
Erzeugungsanlagen von ihr abzuziehen,
kE – der eine wenig gestreute Erzeugung auf Seiten der Niederspannung bis zur
definierten installierten Leistung berücksichtigende Reduktionskoeffizient
ist.
7. RÜCKWIRKUNGEN AUF DAS VERTEILUNGSNETZ
Damit die Anlagen anderer Abnehmer und die Einrichtungen des VNB nicht
gestört werden, müssen die Rückwirkungen von Erzeugungsanlagen auf das VN
begrenzt werden. Für die Bewertung wird von den Grundsätzen für die
Bewertung der Rückwirkungen und ihren zulässigen Grenzen wie in Kapitel 2.2
dieser technischen Bedingungen angegeben, ausgegangen.
S. 88/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
8. INBETRIEBNAHME VON ERZEUGUNGSANLAGEN
Der Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN darf nur realisiert werden,
wenn die technischen Bedingungen des VNB erfüllt sind. Für die Belange der
Überprüfung der Erfüllung der technischen Bedingungen ist es erforderlich,
eine „technische Inaugenscheinnahme“ und anschließend „Funktionsprüfungen“
der Erzeugungsanlage vorzunehmen.
Technische
Inaugenscheinnahmen
und
Funktionsprüfungen
erfolgen
bei
gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen immer. Bei
nicht gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen (MZE
bis 10 kW bzw. 16 A pro Phase) erfolgt die technische Inaugenscheinnahme und
Funktionsprüfung nur in Fällen, die den Bestimmungen des Gesetzes GBl.
Nr. 309/2009 über die Förderung erneuerbarer Energiequellen und der hoch
wirksamen Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen.
8.1 Örtliche Betriebsvorschriften, technische Inaugenscheinnahme
Spätestens 30 Kalendertage vor Realisierung der geplanten technischen
Inaugenscheinnahme
ist
der
Betreiber
einer
gewerblich
in
der
Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlage verpflichtet, beim VNB (in
digitaler Form an der in der Stellungnahme des VNB angegebenen Adresse) die
örtliche Betriebsvorschrift der Erzeugungsanlage – den elektrotechnischen
Teil (ÖBV) vorzulegen.
Durch den VNB wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach ihrem Erhalt eine
Kommentierung der ÖBV sichergestellt, bei einer erneuten Kommentierung gilt
die gleiche Frist. Durch die örtliche Betriebsvorschrift werden unter
anderem die Pflichten und Vorgehensweisen des Betreibers der Anlage und des
VNB beim Betrieb der stromwirtschaftlichen Anlage und bei außergewöhnlichen
Betriebszuständen definiert.
Ein
in
der
Energiewirtschaft
gewerblich
tätiger
Betreiber
einer
Erzeugungsanlage ist verpflichtet, bis zum Termin der Durchführung der
technischen Inaugenscheinnahme über eine genehmigte und abgestimmte ÖBV zu
verfügen.
Tatsachen, die bei der Erarbeitung der örtlichen Betriebsvorschrift (ÖBV)
von Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen sind:
- Typ der Erzeugungsanlage und ihre Betriebsmöglichkeiten,
- Anforderungen an den Betrieb des VN,
- berechtigte Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage,
- Übereinstimmung des Betriebs der Erzeugungsanlage mit der Energiepolitik
der Slowakischen Republik (SR).
Der
-
Mindestinhalt der ÖBV ist Folgender:
Einleitung,
Allgemeine Beschreibung der Erzeugungsanlage,
Betriebsverfahren der Erzeugungsanlage, Beschreibung aller möglichen
Betriebszustände der Erzeugungsanlage,
technische Lösung, einpolige Anschlussschemata mit Beschreibungen der
Elemente,
Abführung der elektrischen Leistung der Erzeugungsanlage in das
Verteilungsnetz,
technische Daten der Erzeugungsanlage,
Übertrag der Daten über den Betrieb der Erzeugungsanlage,
Handhabung der Erzeugungsanlage,
Verfahren bei Ausfall der Erzeugungsanlage,
S. 89/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
Verfahren bei Ausfall des Verteilungsnetzes,
geplante Abstellungen der Erzeugungsanlage,
Erdung,
Sicherheitsanweisungen,
Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom,
Pflichten des Betreibers der Erzeugungsanlage,
Pflichten des Bedienpersonals bei einem Brand an der elektrischen Anlage
berechtigte Personen und Telefonnummer (Betreiber der Erzeugungsanlage
u. Ä.),
Verzeichnis der wichtigsten Telefonnummern für die Dispatchersteuerung,
Unterschriften,
Anhänge.
Ein Muster der ÖBV für Inhaber von Erzeugungsanlagen, die in der
Energiewirtschaft gewerblich tätig sind und sich an die Spannungspegel
Niederspannung und Mittelspannung anschließen, steht auf der Internetseite
der Firma zur Verfügung.
Der Vorschlag für den Termin der technischen Inaugenscheinnahme ist vom
Antragsteller auf Anschluss (per E-Mail, schriftlich) an einen Mitarbeiter
des VNB zu übermitteln. Nach Vereinbarung mit den Teilnehmern der
technischen Inaugenscheinnahme wird der vorgeschlagene Termin bestätigt oder
von einem Mitarbeiter des VNB ein neuer Termin vorgeschlagen.
Spätestens
zum
Zeitpunkt
des
Terminvorschlags
für
die
technische
Inaugenscheinnahme
müssen
vom
Antragsteller
auf
Anschluss
der
Erzeugungsanlage dem VNB folgende Dokumente vorgelegt werden:
-
-
komplett ausgefüllte „Tabelle der Generatorparameter – verpflichtender
Anhang zur technischen Inaugenscheinnahme“ (für Drehgeneratoren),
erarbeitete Projektdokumentation der Ist-Ausführung sowohl in Papierform
als auch in digitaler Form (CD, DVD),
Vorhaben nach Realisierung in digitaler Form (Dateiformat .dgn, .dxf oder
.dwg), sofern dies vom VNB verlangt wird,
für die Slowakische Republik (SR) gültige Eichbescheinigung der MTP und
MTN (Trafos für Stromstärke und Spannung),
Bericht
der
fachlichen
Untersuchung
und
fachlichen
Prüfung
der
elektrischen Anlagen,
Bescheinigung über die amtliche Prüfung der vorbehaltenen technischen
Einrichtung (VTZ) vom Büro der Technischen Inspektion bzw. fachliche
Stellungnahme zur amtlichen Prüfung der VTZ von der technischen
Inspektion. Bei Trafostationen kann eine Erklärung über den Stand der
technischen Anlage, die von einer fachlich geeigneten Person im Sinne der
geltenden Verordnung bestätigt wurde, vorgelegt werden. Nach Einschaltung
der TS ist die erste fachliche Untersuchung und Prüfung an der
betreffenden Einrichtung spätestens zum Termin der Durchführung der
Funktionsprüfungen vorzunehmen.
fachliche Stellungnahme zur Projektdokumentation von einer berechtigten
juristischen Person im Sinne der vom Nationalen Arbeitsinspektorat
erteilten Berechtigung,
Baugenehmigung für das gegenständliche Bauwerk bzw. Bauabnahmebescheid
bzw. Genehmigung zur vorläufigen Nutzung des Bauwerks, wenn das Bauwerk
einem Bauverfahren unterlegen hat,
Fotokopien der Prüfprotokolle und Typenblätter durch eine zugelassene
Prüfstelle
(slowakische
Übersetzung)
mit
technischen
Daten
der
Einrichtung
(Generator,
Transformator,
Wechselrichter,
Kompensationseinrichtung u. Ä.). Auch diese Dokumente sind auf CD- bzw.
DVD-Datenträgern vorzulegen,
S. 90/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
-
-
Betriebsverfahren der Erzeugungsanlage, Prüfprotokolle sowie Bericht über
die Typenprüfung der statischen Wechselrichter mit einem Protokoll zu den
erwarteten harmonischen und zwischenharmonischen Strömen, sofern dies vom
VNB verlangt wird,
genaues Harmonogramm der Tätigkeiten und Maßnahmen, die während der
technischen Inaugenscheinnahme durchgeführt wurden, sofern dies vom VNB
verlangt wird,
vom VNB genehmigte Örtliche Betriebsvorschrift der Erzeugungsanlage –
elektrotechnischer Teil (ÖBV) (auf der Einleitungsseite vom Ersteller der
ÖBV, dem Betreiber der Erzeugungsanlage und Mitarbeitern des VNB
unterschrieben).
Zum Zeitpunkt der Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme wird
Erzeugungsanlage nicht an das VN angeschlossen, auch nicht probeweise.
der technischen Inaugenscheinnahme ist eine Bestätigung und Kontrolle
Einhaltung der technischen Bedingungen und der in den Äußerungen des
genannten Bedingungen erforderlich.
die
Bei
der
VNB
Ein Protokoll über die durchgeführte technische Inaugenscheinnahme wird von
einem Vertreter des VNB innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab
Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme schriftlich ausgefertigt.
Anhang des Protokolls der technischen Inaugenscheinnahme ist die komplett
ausgefüllte „Tabelle der Generatorparameter – verpflichtender Anhang zur
technischen Inaugenscheinnahme“ (für Drehgeneratoren). Vom Vertreter des VNB
wird gleichzeitig der Betreiber der Erzeugungsanlage über die Kontaktperson
bei der Durchführung der Funktionsprüfungen informiert.
Die
kommerzielle
Messung
darf
nur
nach
erfolgreicher
technischer
Inaugenscheinnahme installiert werden (erforderlich ist ein Protokoll über
die Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme mit positivem Ergebnis).
Die Genehmigung zur vorläufigen Einschaltung einer Erzeugungsanlage bei
Biogasanlagen (BGA) dient zur Einstellung der eingebauten Technologie der
BGA zum Zwecke der Vorbereitung des Prozesses der Nutzung des Biogases.
Antragsteller
auf
Genehmigung
zur
vorläufigen
Einschaltung
der
Erzeugungsanlage sind verpflichtet, diese beim VNB mindestens 5 Arbeitstage
vor deren Einschaltung schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung zur
vorläufigen Einschaltung der Erzeugungsanlage kann auf Grundlage einer
Vereinbarung mit dem VNB und der Erfüllung der in Ziffer 8.1 genannten
Bedingungen erteilt werden.
8.2 Funktionsprüfungen
Bei
Kleinerzeugungsanlagen
(MZE),
die
nicht
gewerblich
in
der
Energiewirtschaft betrieben werden, wird die Funktionsprüfung durch die
Meldung über die Inbetriebnahme der Kleinerzeugungsanlage, deren Formular
auf der Internetseite des VNB zur Verfügung steht, ersetzt. Der Betreiber
des
Verteilungsnetzes
hat
das
Recht,
einen
Stromerzeuger
einer
Kleinerzeugungsanlage aus den im Gesetz GBl. Nr. 309/2009 über die Förderung
von erneuerbaren Energiequellen und der hoch wirksamen Kraft-Wärme-Kopplung
und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze angegebenen Gründen
schriftlich zur Durchführung einer Funktionsprüfung aufzufordern.
Bei gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen ist
die erfolgreiche Durchführung der Funktionsprüfung die Bedingung für deren
Inbetriebnahme. Die Termine für die Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlagen
können nach Durchführung einer erfolgreichen technischen Inaugenscheinnahme
der Erzeugungsanlage bzw. nach Beseitigung der während der gegenständlichen
Inaugenscheinnahme
festgestellten
Mängel
beantragt
werden.
Spätestens
S. 91/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
30 Kalendertage vor der geplanten Realisierung der Funktionsprüfungen ist
der Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, beim VNB (in digitaler Form
an der in der Stellungnahme des VNB angegebenen Adresse) Folgendes zur
Abstimmung vorzulegen:
-
einen genauen Sach- und Zeitplan (VČP) der Funktionsprüfungen, sofern
dieser vom VNB verlangt wird,
den Termin der Durchführung der Funktionsprüfungen der Datenverbindung
(sofern verwendet), welche spätestens am Tag des Stattfindens der
Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlage erfolgen müssen (erforderlich ist
das
Protokoll
über
die
Durchführung
der
Funktionsprüfungen
der
Datenverbindung).
Auf Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung wird der genaue Termin der
Funktionsprüfungen so festgelegt, dass dem Mitarbeiter des Netzbetriebs vor
dem geplanten Stattfinden der Funktionsprüfungen mindestens vier Arbeitstage
für die Aufnahme des Termins in den Dispatcherarbeitsplan zur Verfügung
stehen.
Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage ist bei den Funktionsprüfungen
Folgendes auszuhändigen:
-
-
an die verantwortliche Person das genehmigte „Protokoll über
Einstellung
der
elektrischen
Schutzeinrichtungen
und
Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen“ nach den Anforderungen
VNB,
das
Protokoll
über
die
erfolgreichen
Funktionsprüfungen
Datenverbindung, sofern eine Datenverbindung vom VNB gefordert wurde
verantwortlichen Mitarbeiter des VNB bestätigt).
die
die
des
der
(vom
Die Vertreter des VNB leiten die Funktionsprüfungen, führen sie jedoch nicht
selbst durch. Vom Betreiber der Erzeugungsanlage müssen für die Durchführung
der Funktionsprüfungen Personen organisiert werden, die zur Arbeit an
elektrischen Anlagen berechtigt sind.
Ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle vor dem Anschluss ist die
Durchführung der Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen. Diese werden
entweder unter tatsächlichen Bedingungen oder durch eine Simulation mit
Hilfe der entsprechenden Prüfgeräte geprüft.
Es ist erforderlich, Prüfungen des Anlaufens der Schutzeinrichtungen und der
Einhaltung
der
vorgeschriebenen
Abschaltzeiten
für
die
folgenden
Betriebsbedingungen durchzuführen:
-
einphasiger und dreiphasiger Ausfall des Netzes,
Wiederanschluss einer Erzeugungsanlage nach dem Verlust der Versorgung
aus dem VN,
ggf. auch Frequenzabweichungen (Simulierung durch Prüfeinrichtung).
Analog ist es erforderlich, diese Prüfungen auch bei Erzeugungsanlagen mit
Wechselrichtern durchzuführen. Es ist erforderlich, den richtigen Lauf der
Messeinrichtungen (Wirk- und Blindkomponente) durchzuführen. Ist die
Erzeugungsanlage mit einer Fernbedienung, Fernanzeige und Fernmessung
ausgestattet, muss deren Funktion von der entsprechenden Schnittstelle aus
überprüft werden.
Sofern
vom
VNB
verlangt,
muss
die
Funktionsweise
der
Kompensationseinrichtung bzw. deren Verbindung und Trennung gleichzeitig mit
dem Generator überprüft werden und es muss kontrolliert werden, ob bei
S. 92/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Regelungseinrichtungen die Regelung dem Leistungsbereich entspricht. Es ist
eine Bestätigung der Einhaltung der in Kapitel 6 dieses Anhangs genannten
Bedingungen, insbesondere der Messung der Rückwirkungen, durchzuführen
(sofern dies vom VNB verlangt wird). Inbetriebnahme, Funktionsprüfungen
u. Ä. müssen durch das entsprechende Prüfprotokoll dokumentiert werden.
Vorgesehener Kontrollumfang während der Prüfungen:
-
-
Kontrolle der Richtigkeit der Einphasung (wird bei der Einschaltung z. B.
von Wechselrichtern unter Spannung ohne Last kontrolliert),
Kontrolle der Größe der Stromstärke, der Spannung und des Drehfelds
(Laststrom >10 %),
Kontrolle der Richtung durch Laststrom (Laststrom >10 %),
Kontrolle der Vorzeichen der Messungen von P und Q. (An den
Schutzterminals, wo das Vorzeichen der Messungen von P und Q ohne
Berücksichtigung der Schutzfunktionen nicht festgelegt werden kann, wird
für die Schutzfunktionen „+“ für die in die Leitungen fließende Leistung
und „–“ für die in die Sammelschienen fließende Leistung festgelegt. Für
die Darstellung auf dem Display im Schema des betreffenden Felds werden
die Vorzeichen „+“ für die in die Sammelschienen fließende Leistung und
„–“ für die in die Leitungen fließende Leistung angezeigt),
Kontrolle der Zusammenarbeit mit der Automatik der Wiedereinschaltung
(WE), dem Abschalter und der Störungsanzeige.
o Überprüfung des Monitoring des Umschalters „WEG-OHNE WE“ auf
dem PC,
o Überprüfung der Umschaltung des Umschalters der WE mit Hilfe des
PC,
o WE-Umschalter in die Stellung „1 Pol WE“ bringen – 1-polige
Störungen prüfen,
o WE-Umschalter in die Stellung „3 Pol WE“ bringen – 1,2,3-polige
Störungen prüfen,
o WE-Umschalter in die Stellung „1+3 Pol WE“ bringen – alle
Varianten prüfen,
o WE-Umschalter in die Stellung „ohne WE“ bringen – alle Varianten
prüfen,
o spannungslose Pause am Leistungsabschalter prüfen (1 bis 3 Pol
WE),
o Kontrolle der Nichtübereinstimmung der Pole.
Vor
Durchführung
der
Funktionsprüfungen
und
Inbetriebnahme
der
Erzeugungsanlage in den Probebetrieb ist seitens des Betreibers der
Erzeugungsanlage zu bestätigen, dass die Erzeugungsanlage entsprechend den
folgenden Vorschriften, Normen und Grundsätzen errichtet wurde:
-
den gegenwärtig geltenden Gesetzen und Durchführungsvorschriften,
den geltenden Normen STN, PNE und EN sowie den technischen Bedingungen
des VNB,
den
Vorschriften
für
den
Schutz
der
Mitarbeiter
und
die
Arbeitssicherheit,
den Anordnungen und Richtlinien des VNB.
Nach Durchführung der Funktionsprüfungen wird die Erzeugungsanlage in der
Regel vom VN getrennt. Die Erzeugungsanlage darf nur unter der Voraussetzung
der Erfüllung aller technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des
Anschlusses der Erzeugungsanlage im Sinne von Kapitel 8.3 im Dauerbetrieb
verbleiben.
S. 93/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
8.3 Genehmigung des Dauerbetriebs von Erzeugungsanlagen
Vom VNB wird entschieden, ob er im Verlauf oder nach Abschluss der
Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlage eventuelle weitere erforderliche
Prüfungen und Messungen durchführt. Mit den Ergebnissen dieser Überprüfungen
wird vom VNB eine Ergänzung zum Protokoll über die Funktionsprüfungen der
Erzeugungsanlage erstellt.
Das Protokoll über die erfolgreichen „Funktionsprüfungen“ der Anlage ist
eine notwendige Unterlage für den Abschluss des Vertrags über die
Stromlieferung durch die Erzeugungsanlage. Erst nach dessen Unterzeichnung
darf die Erzeugungsanlage im Sinne der genehmigten ÖBV an das VN
angeschlossen werden.
Die
Inbetriebnahme
aller
neuen
und
rekonstruierten
elektrischen
Verteileinrichtungen, die an das EN der SR angeschlossen sind, erfolgt gemäß
dem Investor, in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten und dem Betreiber, gemäß
dem ausgearbeiteten Plan für Betriebsprüfungen, sofern dies vom VNB verlangt
wird. Dieser Plan wird vom VNB genehmigt.
Die Anforderung an die Inbetriebnahme und Genehmigung von Erzeugungsanlagen
muss im Sinne der Phasen der Betriebsvorbereitung vom VNB geltend gemacht
werden. Die konkreten Termine und das Verfahren der Geltendmachung der
Anforderung bezüglich der Betriebsvorbereitung durch den VNB sind in den auf
der Internetseite der Firma veröffentlichten BA des VNB festgelegt.
In Betrieb genommene Anlagen werden
erst nach Erfüllung
Bedingungen als in die Dispatchersteuerung übernommen betrachtet:
-
folgender
nach Erfüllung der Bedingungen des Anschlusses an das ÜN, die im Kodex
des ÜN der SR angegeben sind,
nach Abschluss aller vorgeschriebenen und abgestimmten Betriebsprüfungen,
nach Genehmigung der ÖBV der Erzeugungsanlage durch den VNB,
nach
Übergabe
aller
für
die
Dispatchersteuerung
des
Objekts
erforderlichen Unterlagen (Informationssysteme),
nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung
und der Informations- und Steuertechnologien,
nach Erklärung des Betreibers über die Betriebsfähigkeit der Anlage.
Ein Auftrag des operativen Dienstes der Erzeugungsanlage zu Eingriffen muss
durch das Bedienpersonal unverzüglich und in Übereinstimmung mit den
Sicherheitsvorschriften, dem Kodex des ÜN der SR, den BA und der ÖBV
ausgeführt werden. Ein Auftrag des operativen Dienstes wird nicht
ausgeführt, wenn er unklar oder offensichtlich unrichtig ist und seine
Ausführung zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder zu
großen materiellen Schäden führen könnte. In diesem Fall muss das
Bedienpersonal den operativen Dienst auf diese Tatsache hinweisen und eine
Erläuterung verlangen. Besteht jedoch die den Dispatcherauftrag erteilende
Person auch trotz des Hinweises auf dessen Erfüllung, muss der Auftrag nach
Vornahme der ordnungsgemäßen Einträge in den Betriebstagebüchern und in der
Aufzeichnungseinrichtung erfüllt werden. Das gilt jedoch nicht für Fälle, in
denen Leib und Leben von Personen gefährdet sind. Die Person, die auf der
Erfüllung
eines
Auftrags
besteht,
übernimmt
in
vollem
Umfang
die
Verantwortung für die Folgen.
Mitarbeiter der Erzeugungsanlagen und Stromversorgungseinheiten dürfen ohne
Genehmigung des DPVN keine Änderungen der Schaltung, Prüfungen oder
Änderungen der Einstellungen der Schutz- und Automatikeinrichtungen,
Änderungen in Datenbanken der Steuer- und Informationssysteme und an
S. 94/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
sonstigen, der Dispatchersteuerung unterliegenden Einrichtungen vornehmen.
Eine Ausnahme bilden außerordentliche Fälle, in denen große materielle
Schäden und die Gefährdung von Leib und Leben von Personen drohen. Über
Tätigkeiten in diesen außerordentlichen Fällen haben die Mitarbeiter der
Erzeugungsanlagen oder Stromversorgungseinheiten das zuständige Dispatching
unmittelbar zu informieren.
Vor Durchführung eines betrieblichen Eingriffs ist die den Eingriff
ausführende Person verpflichtet, der den Auftrag erteilenden Person den
Auftrag zu wiederholen und anschließend die vorgeschriebene Aufzeichnung des
Auftrags vorzunehmen. Diese Aufzeichnung kann in den in der ÖBV festgelegten
Fällen durch die Aufzeichnung einer automatischen Einrichtung ersetzt
werden.
9. BETRIEB VON ERZEUGUNGSANLAGEN
Der Betreiber von parallel zum VN betriebenen Anlagen ist verpflichtet,
diese in einem fehlerfreien technischen Zustand zu erhalten.
Schaltelemente, Kraftstromelemente und Schutzeinrichtungen müssen im Sinne
der Verordnung des MPSVR SR (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familien
der Slowakischen Republik) GBl. Nr. 508/2009 funktionsfähig sein und in
regelmäßigen Fristen durch qualifizierte Mitarbeiter überprüft werden;
hierbei ist das Ergebnis in den zugehörigen Unterlagen zu dokumentieren.
Dieses Dokument soll die Chronologie der vorgeschriebenen Prüfungen belegen
und muss bei der Einrichtung der Erzeugungsanlage aufbewahrt werden. Mit
diesem
wird
auch
der
ordnungsgemäße
Betrieb
der
Erzeugungsanlage
nachgewiesen.
Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist verpflichtet, Protokolle über
durchgeführte Funktionsprüfungen, Belege über die Durchführung fachlicher
Untersuchungen und fachlicher Prüfungen der Einrichtungen (Schaltelemente,
Schutzeinrichtungen u. Ä.) und andere zusammenhängende Dokumente auf
Verlangen dem VNB vorzulegen.
Der VNB kann im Bedarfsfall eine Überprüfung der Schutzeinrichtungen für die
Trennung vom Netz und der Schutzeinrichtungen des Kopplungsschalters
verlangen. Der VNB hat das Recht, vom Betreiber einer Erzeugungsanlage eine
Änderung der Einstellung der Schutzeinrichtungen zu verlangen, wenn der
Betrieb des VN dies erfordert.
Der Betreiber der Erzeugungsanlage muss auf Verlangen des VNB dem jeweiligen
Betreiber der stromwirtschaftlichen Anlage des Teils des VN, an den die
Erzeugungsanlage angeschlossen ist, Dokumente über die Sicherstellung der
Wartung und Instandhaltung der angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in
einem der Technik entsprechenden Stand und Berichte über fachliche
Untersuchungen und fachliche Prüfungen der zur Abführung der Leistung der
Erzeugungsanlage
dienenden
Einrichtungen,
insbesondere
über
die
Funktionsfähigkeit
der
Schutzeinrichtungen
und
der
Haupttrennstelle,
vorlegen.
Vom Betreiber der Erzeugungsanlage muss der Zugang zu den Schaltelementen
der
Erzeugungsanlage
und
den
elektrischen
Schutzeinrichtungen
der
Erzeugungsanlage sichergestellt werden.
S. 95/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist verpflichtet, aus notwendigen
technischen Gründen die Erzeugungsanlage auf Verlangen des VNB vom VN zu
trennen.
Der VNB ist im Falle einer Gefahr oder Störung zur sofortigen Trennung der
Erzeugungsanlage vom VN berechtigt.
Die Erzeugungsanlage darf (insbesondere nach einer Störung) nicht wieder an
das Netz des VNB angeschlossen werden, solange nicht die Schaltbedingungen
nach diesem Dokument erfüllt sind.
Einem beauftragten Mitarbeiter des VNB muss nach Vereinbarung mit
Betreiber der Erzeugungsanlage der Zugang zur Schalteinrichtung, zu
Messgeräten und den Schutzeinrichtungen gestattet werden.
dem
den
Vom Betreiber der Erzeugungsanlage müssen mit ausreichendem zeitlichem
Vorlauf beabsichtigte Änderungen, die einen Einfluss auf den Parallelbetrieb
mit dem Netz haben können (z. B. Änderung der Leistung der Erzeugungsanlage,
Austausch der Schutzeinrichtungen, Änderungen der Kompensationseinrichtungen
u. Ä.), mit dem VNB vereinbart werden. Der VNB verständigt den Betreiber der
Erzeugungsanlage über wesentliche Änderungen in seinem Netz, die den
Parallelbetrieb
beeinflussen
können,
wie
z. B.
eine
Erhöhung
der
Kurzschlussleistung.
Ist zur Einschaltung einer Erzeugungsanlage an das VN die Zustimmung des
DPVN
erforderlich,
so
vereinbart
der
VNB
mit
dem
Betreiber
der
Erzeugungsanlage in der ÖBV einen Teil, in dem die zur Schaltung
berechtigten Personen namentlich benannt sind. In diesem Teil müssen auch
Vereinbarungen über die Störungssignalisierung, die Signalisierung der
Trennung
und
die
Zeiten
des
Anschlusses
der
Einrichtungen
der
Erzeugungsanlage enthalten sein.
Geplante Außerbetriebnahmen von Anlagen müssen in allen Etappen der
Betriebsvorbereitung ordnungsgemäß vorbereitet werden. Das Verfahren für die
Umsetzung geplanter Arbeiten ist in den Betriebsanweisungen ausgearbeitet,
die vom VNB herausgegeben werden und auf der Internetseite der Firma
veröffentlicht sind.
Der operative Dispatcherdienst des VNB kann in Ausnahmefällen im Rahmen
seiner
operativen
Befugnis
die
Außerbetriebnahme
einer
Anlage
ohne
vorhergehende
Planerstellung
genehmigen,
und
zwar
für
Arbeiten
und
Reparaturen bei der Beseitigung von Störungen sowie für außerordentliche
Arbeiten, wenn Lebens- oder Gesundheitsgefährdungen drohen.
Vor jeder geplanten Abstellung einer Erzeugungsanlage oder dem Ausschalten
der Anlage für Arbeiten muss der für den Betrieb der Anlage verantwortliche
Betreiber beim DPVN eine Zustimmung zur Außerbetriebsetzung der Anlage und
ihre Trennung vom VN beantragen.
Von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 1 MW einschließlich müssen jeweils bis zum 30.11. des betreffenden
Jahres beim VNB und dem DPVN folgende Daten über die geplante Stromerzeugung
und Stromlieferung in das VN vorgelegt werden:
-
voraussichtliche maximale Erzeugung und Lieferung in MW (kW) nach
einzelnen Monaten für das Folgejahr R+1,
voraussichtlicher erzeugter und in das VN gelieferter Strom in MWh (kWh)
nach einzelnen Monaten für das Folgejahr R+1,
S. 96/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
-
Aktualisierung
der
Erzeugungsanlage.
installierten
und
disponiblen
Leistung
der
Betreiber von Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, jeweils bis zum 10. Tag
eines
Monats
des
aktuellen
Jahres
die
übersandten
Daten
aus
dem
vorhergehenden Jahr im Sinne der oben angeführten Punkte für den folgenden
Monat des aktuellen Jahres zu aktualisieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen
über 5 MW einschließlich müssen dem DPVN wöchentlich die geplante Prognose
der Stromerzeugung nach einzelnen Tagen für die energiewirtschaftliche Woche
n+1 übersenden.
S. 97/97
Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers
In Kraft ab 1.8.2016
Anhang 4 Bedingungen der Strommessung
Die Bedingungen der Strommessung sind in dem
Strommessung“, das auf der Internetseite des
detailliert geregelt.
Dokument „Bedingungen der
VNB zur Verfügung steht,
Link zur genannten methodischen Anweisung:
https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/meranie-distribucie/suvisiacedokumenty
oder
https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/technicke-podmienky.
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