1. ------IND- 2016 0387 SK- DE- ------ 20160825 --- --- PROJET Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers – Východoslovenská distribučná, a.s. in Kraft ab 1. August 2016 Nummer der Notifizierung: /SK S. 1/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitende Bestimmungen, Grundbegriffe und verwendete Abkürzungen ................................................. 3 1.1 1.2 Begriffsbestimmungen .............................................. 3 Verzeichnis der im Dokument verwendeten Abkürzungen ............... 4 2. Technische Zugangs- und Anschlussbedingungen an das Verteilungsnetz ............................................. 4 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Anschlussarten von Nutzern des VN für die einzelnen Spannungspegel 5 Spannungsqualität im VN, Anforderungen an Nutzeranlagen und Rückwirkung von Anlagen auf das VN ................................ 8 Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen ........................................... 11 Technische Anforderungen an den Anschluss von örtlichen Verteilungsnetzen ................................................ 15 Anschlussort, Messstelle, Messverfahren und Art des definierten Messgeräts ....................................................... 15 3. Technische Bedingungen für den Betrieb des Verteilungsnetzes 16 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Einzelheiten bezüglich Messgarnituren, Messschemata und definierten Messgeräten ...................................................... 16 Anforderungen an die Geräteausstattung ........................... 17 Sicherstellung der Qualitätsparameter der Lieferung .............. 17 Einzelheiten der Überwachung der Parameter von Entnahmestellen ... 17 Informationsaustausch über den Betrieb ........................... 18 Bedingungen der Dispatchersteuerung des Betreibers des Übertragungsnetzes und der Verteilungsnetze ...................... 22 4. Technische Bedingungen für Messungen im Verteilungsnetz .... 23 4.1 4.2 Dispatchermessung ................................................ 23 Bedingungen für die Einrichtung von kommerziellen Messungen ...... 24 5. Technische Bedingungen für die Erbringung von universellen Dienstleistungen ........................................... 24 6. Technische Bedingungen für die Unterbrechung der Stromverteilung ............................................ 24 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromverteilung unter technischen Gesichtspunkten ................................ 24 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromerzeugung durch Stromerzeugungsanlagen unter technischen Gesichtspunkten ... 24 Ablauf bei geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen der Anlagen des Verteilungsnetzes ............................................ 25 Planung und Betriebsvorbereitung von VN in einem abgegrenzten Gebiet ................................................................. 26 Verfahren der Benachrichtigung über Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromverteilung .............................. 27 Verfahren bei Havarien und Störungen an Anlagen des Verteilungsnetzes und Art und Weise der Beseitigung ihrer Folgen . 27 7. Technische Bedingungen für die Trennung vom Verteilungsnetz 28 7.1 7.2 7.3 Gründe für die Trennung vom Netz unter technischen Gesichtspunkten 28 Verfahren bei Nichteinhaltung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften ............................................. 28 Technisches Verfahren bei der Trennung vom Verteilungsnetz ....... 28 8. Technische Bedingungen für die Steuerung des Verteilungsnetzes ........................................................... 28 S. 2/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 Operative Steuerung des Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet ................................................................. 29 Regelung der Spannung und der reaktiven Leistungen im EN SR und im VN in einem abgegrenzten Gebiet .................................. 29 Operative Änderungen des Anschlussschemas des Elektrizitätsnetzes 30 Ablauf von Eingriffen bei der Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen des VN und der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen ............... 31 Arbeiten und Nachweis von Arbeiten an elektrischen Anlagen der Nutzer des VN .................................................... 33 Pflichten des Schichtpersonals in der Dienstzeit und bei Schichtwechsel ................................................... 34 Grundsätze für die Führung der operativen Betriebsdokumentation der elektrischen Anlagen (EA) durch Nutzer des VN .................... 35 Betriebsanweisungen, örtliche Betriebsvorschriften und andere verbindliche Dokumentationen für die Dispatchersteuerung ......... 35 Grundsätze der Archivierung der Dispatcherdokumentation .......... 36 9. Technische Bedingungen für das ASDS und Festlegung von Anforderungen an die Erfassung und Weitergabe von Informationen für die Dispatchersteuerung der Anlagen der Nutzer des VN .............................................. 37 9.1 Automatisches System der Dispatchersteuerung des EN (ASDS) ....... 37 10. Technische Bedingungen für die Festlegung von Kriterien der technischen Sicherheit des VN .............................. 38 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 Sicherheit bei Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes 38 Sicherheit bei der Steuerung des Verteilungsnetzes ............... 39 Sicherheit beim Bau .............................................. 40 Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall ........................ 40 Verbrauchsbeschränkungen in außergewöhnlichen Situationen ........ 40 Betriebsbedingungen des Verteilungsnetzes im Notstand ............ 42 Prüfungen des Verteilungsnetzes .................................. 42 Entwicklung und Erneuerung des Verteilungsnetzes ................. 44 Anhang 1 Stromqualität im Verteilungsnetz und Verfahren zu deren Bewertung .................................................. 47 Anhang 2 Anforderungen an die Geräteausstattung ................ 50 Anhang 3 Regeln für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an das VN ..................................................... 53 Anhang 4 Bedingungen der Strommessung .......................... 97 S. 3/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 1. Einleitende Bestimmungen, Grundbegriffe und verwendete Abkürzungen Das Dokument Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers (nachstehend nur „TB VNB“ genannt) der Fa. Východoslovenská distribučná, a.s. stellt ein von dieser Firma gemäß Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (nachstehend nur „Energiewirtschaftsgesetz“ genannt) und gemäß Gesetz GBl. Nr. 250/2012 über die Regulierung in der Netzbranche in der geltenden Fassung erarbeitetes Dokument dar; es ist auf die Lösung ausgewählter Probleme der Leitung des Betriebs und der Entwicklung des Verteilungsnetzes ausgerichtet. Durch die Verordnung des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik (MH SR) GBl. Nr. 271/2012 werden Einzelheiten zum Umfang der Technischen Bedingungen des Zugangs und des Anschlusses an das Netz sowie die Betriebsregeln des Netzes festgelegt. Für alle Nutzer des Verteilungsnetzes sind die Technischen Bedingungen TB VNB ein verbindliches Dokument, durch sie werden gemäß § 2 Absatz 1 der Verordnung GBl. Nr. 271/2012 die technisch-baulichen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Anschluss von stromwirtschaftlichen Anlagen an das Verteilungsnetz (VN) festgelegt. Soweit sich in den TB VNB auf feste (Zahlen-)Werte, technische Eigenschaften oder konkrete technische Normen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit berufen wird, haben die einzelnen Verweise einen indikativen bzw. informativen Charakter, der aus den Empfehlungen der guten Praxis abgeleitet ist. Begriffe, die für das Gebiet der Stromwirtschaft im Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Energiewirtschaftsgesetz“ genannt), im Gesetz GBl. Nr. 309/2009 über die Förderung erneuerbarer Energiequellen und der hochwirksamen Kraft-WärmeKopplung sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Gesetz GBl. Nr. 309/2009“ genannt) und in der Verordnung GBl. Nr. 24/2003 zur Festlegung der Regeln für die Arbeitsweise des Strombinnenmarktes und der Regeln für die Arbeitsweise des Gasbinnenmarktes in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend nur „Marktregeln“ genannt) definiert sind, haben auch in diesen TB VNB die gleiche Bedeutung. 1.1 Begriffsbestimmungen Stromwirtschaftliche Anlage des Antragstellers oder Nutzers – ist für die Belange dieser TB VNB eine gemeinsame Bezeichnung für Stromentnahmeanlagen der Antragsteller oder Nutzer des VN und für Stromerzeugungsanlagen. Dispatching des Betreibers des VN (DPVN) – zentrale Steuerung des Betriebs des Verteilungsnetzes mit Hilfe von Bedien-, Messund Telekommunikationseinrichtungen. Reservestromquelle (nachstehend nur „NZE“ genannt) – Stromerzeugungsanlage, die Bestandteil der Elektroinstallation der Stromentnahmeanlage eines Nutzers ist; hierbei darf eine solche Anlage nicht parallel zum Verteilungsnetz betrieben werden. NZE sind ausschließlich zur Versorgung von Stromentnahmeanlagen während des spannungsfreien Zustands im Verteilungsnetz bestimmt. S. 4/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Die Betriebsvorschriften für das Verteilungsnetz enthalten verschiedene betriebliche Angaben, die vom Nutzer beeinflussbar sind und dessen Mitwirkung erfordern. Das sind z. B. Bestimmungen über Schätzungen der voraussichtlichen Nachfrage, die Planung der Abstellungen von Stromerzeugungsanlagen, die Meldung von betrieblichen Änderungen und Ereignissen und die Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Betriebssicherheit und der Abläufe bei außergewöhnlichen Ereignissen. Durch die Technischen Zugangs- und Anschlussbedingungen an das VN werden die technischen Elemente der Betriebsbeziehungen zwischen dem VNB und allen an das VN angeschlossenen Nutzern mit dem Ziel, einen nicht diskriminierenden, transparenten und sicheren Zugang zum und Anschluss an das Netz sowie Betrieb des Netzes zu gewährleisten, definiert. 1.2 Verzeichnis der im Dokument verwendeten Abkürzungen ASDS CD CZD DP DPVN DPÜN VN EN EE FS FVE HTS ÖBV MRK MTN MTP NN NZE OEZ VNB BA BO VNB ÜNB ÜN RE TS TO TAB TB VNB ÚRSO VČP VN VVN VD ZVN ŽoP Automatisches System der Dispatchersteuerung Zentrales Dispatching Zentrales Reservedispatching Dispatcherordnung Dispatching des Betreibers des VN Dispatching des Betreibers des ÜN Verteilungsnetz Elektrizitätsnetz Elektroeinrichtung Funktionsprüfungen Photovoltaikanlage (Einrichtung zur Stromerzeugung durch Nutzung der Sonnenenergie) Haupttrennstelle Örtliche Betriebsvorschrift Maximale Reservekapazität Messtransformator Spannung Messtransformator Strom Niederspannung Reservestromquelle Stromentnahmeanlage Verteilungsnetzbetreiber Betriebsanweisung Betriebsordnung des VNB Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetz Zählerverteiler Trennstelle Technische Inaugenscheinnahme Technische Anschlussbedingungen Technische Bedingungen des Betreibers des VN Behörde für die Regulierung der Netzbranche Sach- und Zeitplan Mittelspannung Hochspannung Verbindliche Dokumentation Höchstspannung Antrag auf Anschluss einer stromwirtschaftlichen Anlage 2. Technische Zugangs- und Anschlussbedingungen an das Verteilungsnetz S. 5/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Der Anschluss, der Zugang und die Nutzung von Einrichtungen des VN und seiner Teile seitens der Nutzer des Netzes, der Betreiber von stromwirtschaftlichen Anlagen oder Dritter ist an eine schriftliche Zustimmung des VNB und die anschließende Erfüllung aller technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB geknüpft. 2.1 Anschlussarten von Nutzern des VN für die einzelnen Spannungspegel Antragsteller auf Anschluss einer stromwirtschaftlichen Anlage sind verpflichtet, beim VNB die Festlegung der technischen Anschlussbedingungen (TAB) auf dem vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Der Entwurf der TAB wird vom Betreiber des VN definiert, diese bilden einen Bestandteil des Anschlussvertrags der stromwirtschaftlichen Anlage des Antragstellers auf Anschluss. Der Entwurf der TAB für Stromentnahmeanlagen und Stromerzeugungsanlagen (nachstehend gemeinsam als „stromwirtschaftliche Anlagen“ des Antragstellers oder Nutzers bezeichnet) an das VN muss unter anderem mit den technischen Bedingungen des VNB und der Betriebsordnung des VNB in Übereinstimmung stehen. An das VN dürfen nur stromwirtschaftliche Anlagen angeschlossen werden, für die es einen geltenden Anschlussvertrag gibt. Ein Stromanschluss ist eine Abzweigung vom VN bis zum ersten Sicherungselement (NN) oder Schaltelement (VVN, VN), die Bestandteile des VN sind. Stromanschlüsse werden vom VNB errichtet und befinden sich im Eigentum des VNB. Das Standardanschlussverfahren für Entnahmestellen hängt von der Nennspannung des Teils des VN, an den die Entnahmestelle angeschlossen wird, ab. Anschlussleitungen sind stromwirtschaftliche Anlagen, die sich hinter dem Sicherheitselement/Schaltelement befinden. Sie werden vom VNB oder einer anderen berechtigten Person nach gegenseitiger Vereinbarung mit dem Antragsteller auf Anschluss auf Grundlage der Anforderungen des Nutzers des Verteilungsnetzes und in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB errichtet. Die Kosten für die Errichtung einer Anschlussleitung sind immer vom Antragsteller zu tragen. Die Anschlussleitung ist sein Eigentum. In diesem Kapitel werden die Standardverfahren der Errichtung/Änderung elektrischer Anschlüsse und die durch Anforderungen an den Anschluss neuer Entnahmestellen oder die Erhöhung der MRK hervorgerufenen Änderungen im VN beschrieben. An diesen Änderungen beteiligen sich die Antragsteller durch die Anschlussgebühr in der durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Höhe. Der Inhaber einer Anschlussleitung ist verpflichtet, Betrieb, Instandhaltungen und Reparaturen auf eine Weise sicherzustellen, dass durch die Anschlussleitung Leben, Gesundheit oder Eigentum von Personen nicht gefährdet werden und dass durch diese keine Störungen im VN verursacht werden. Im Grundsatz wird dem Antragsteller auf Anschluss ein einziger Anschlusspunkt an das Verteilungsnetz vorgeschrieben. Über den Ort und das Verfahren des Anschlusses eines Antragstellers entscheidet der VNB. Anschlüsse an das Niederspannungsnetz Bei Freileitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von einer Freileitung des Verteilungsnetzes oder vom Sicherungsschrank. Der Anschluss endet am Sicherungselement, das Bestandteil des VN ist. S. 6/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Bei Kabelleitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von einer Kabelleitung des Verteilungsnetzes oder vom Sicherungsschrank. Der Anschluss endet am Sicherungselement, das Bestandteil des VN ist. Die Ausführung des elektrischen Anschlusses erfolgt standardmäßig durch ein hängendes Kabel oder einen isolierten Leiter. Der mathematische Mindestquerschnitt der Leiter von Niederspannungs-Stromanschlüssen (NN) beträgt 16 mm2. Die Anschlussart wird vom VNB auf Grundlage der technischen Verhältnisse an der Anschlussstelle (Anzahl der neuen Anschlüsse, Erfordernis von Trennstellen, Betriebsart, Perspektive des Anschlusses weiterer neuer Abnehmer usw.) festgelegt. Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz (VN) Ein Anschluss an das VN-Netz ist nur in Fällen möglich, in denen am betreffenden Standort keine ausreichende Kapazität im Spannungspegel Niederspannung (NN) aufgebaut ist und diese nicht durch Änderungen im VN sichergestellt werden kann, oder wenn solche Änderungen von der Kostenseite oder der technischen Seite her nicht effektiver als ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz (VN) sind. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz (VN) ist auch in Fällen möglich, wenn Rückwirkungen auf die Stromqualität durch die stromwirtschaftliche Anlage eines Antragstellers auf Anschluss durch deren Charakter einen solchen Anschluss erforderlich machen. Bei VN-Freileitungen wird der Anschluss durch Abzweigung von der Verteilungsleitung realisiert. Der elektrische Anschluss endet in diesem Fall mit dem VN-Schaltelement, welches Eigentum des VNB ist. Bei Kabelleitungen erfolgt der Anschluss durch Abzweigung von der Verteilungsleitung oder durch Abzweigung vom Verteilerfeld, das in diesem Falle den elektrischen Anschluss bildet. Die Ausführung des elektrischen Anschlusses erfolgt standardmäßig durch eine AL/ST-Leitung (AlFe), einen Kabelleiter oder isolierten Leiter. Der mathematische Mindestquerschnitt der Leiter von MittelspannungsStromanschlüssen (VN) (entsprechend dem Al-Anteil) beträgt 40 mm2. Anschlüsse an das Hochspannungsnetz (VVN) Ein Anschluss an das VVN-Netz ist nur in Fällen möglich, in denen am betreffenden Standort keine ausreichende Kapazität im Spannungspegel Mittelspannung (VN) aufgebaut ist und diese nicht durch Änderungen im VN sichergestellt werden kann, oder wenn solche Änderungen von der Kostenseite oder der technischen Seite her nicht effektiver als ein Anschluss an das Hochspannungsnetz (VVN) sind. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz (VVN) ist auch in Fällen möglich, wenn Rückwirkungen auf die Stromqualität durch die stromwirtschaftliche Anlage eines Antragstellers auf Anschluss durch deren Charakter einen solchen Anschluss erforderlich machen. Bei Kabel- und Freileitungen erfolgt der Anschluss der Entnahmestellen durch Anschluss an den Verteiler oder durch Einschleifung der Verteilungsleitung. Bei der Wahl der Anschlussart der Entnahmeanlagen von Abnehmern an den Spannungspegel Hochspannung wird von der Höhe der anzuschließenden Leistung, der Netzkonfiguration an der vorgesehenen Anschlussstelle und den Abnehmeranforderungen an den Grad der Sicherstellung der Stromlieferung ausgegangen. Für Hochspannungsanschlüsse werden standardmäßig Freileitungen verwendet. S. 7/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Abnehmeranschlüsse an den Spannungspegel Hochspannung werden standardmäßig wie folgt gelöst: - durch Errichtung eines einzigen Anschlusses im vorhandenen VVN des VNB, - der Anschluss beginnt an der Abzweigung von der 110-kV-Anschlussschiene und sein Bestandteil ist das Ausgangsfeld einschließlich der Technik. Das Ende des Stromanschlusses wird durch die Verankerungspunkte der Phasenleiter und die Erdungsseile am Portal der Umspannstation sowie die Punkte, an denen die Stromkreise der Umspannstation an die Leiter der Hochspannungs-Anschlussleitung des Antragstellers angeschlossen sind, gebildet, durch Einschleifung der Hochspannungsleitung in die Hochspannungs/Mittelspannungsstation des Nutzers, in diesem Fall existiert keine eigenständige elektrische Einrichtung, durch die der Stromanschluss physisch repräsentiert wird, es handelt sich um einen Direktanschluss an das VN. Die Grenze zwischen der Anlage des Nutzers und der Hochspannungsleitung im Eigentum des VNB wird in diesem Falle durch die Punkte der Verankerung der Phasenleiter und die Erdungsseile am Portal der Umspannstation sowie die Punkte, an denen die Stromkreise der Umspannstation des Nutzers an die Leiter der Hochspannungsleitung des VNB angeschlossen sind, gebildet. Überstandardmäßige Anschlüsse Überstandardmäßige Anschlüsse für Nutzer des Netzes mit besonderen Ansprüchen an das Verfahren der Sicherstellung der Stromverteilung können im Falle des Bedarfs einer Reserve-Stromversorgung seitens eines Nutzers des VN errichtet werden. Verlangt ein Antragsteller auf Anschluss einer stromwirtschaftlichen Anlage den Anschluss an mehr als einen Punkt im Verteilungsnetz, z. B. über eine weitere Verteilungs- oder Anschlussleitung, oder dann, wenn die Anlage des Antragstellers schon angeschlossen und die Stromversorgung in der verlangten Höhe sichergestellt ist und der Antragsteller den Anschluss an einen anderen Spannungspegel oder an einen anderen Punkt des gleichen Spannungspegels beantragt, obwohl diese Anforderung nicht durch eine Änderung der technischen Anschlussbedingungen erzwungen wird, so handelt es sich um einen überstandardmäßigen Anschluss. Ein Anschluss eines Netznutzers an das Hochspannungs- oder MittelspannungsVerteilungsnetzes durch Einschleifung wird nicht als überstandardmäßiger Stromanschluss betrachtet, wenn im gegebenen Fall dieses Anschlussverfahren durch den VNB vorgeschrieben wird. Überstandardmäßige Anschlüsse verlangen einen Abschluss oder eine Anpassung des Anschlussvertrags. Jede automatische Reserve-Stromversorgung (d. h. automatische Änderung des Anschlusspunkts bei einem überstandardmäßigen Anschluss) eines VN-Nutzers muss vor dem Anschluss vom VNB genehmigt werden. Normativer Rahmen Stromanschlüsse sowie ihre Dimensionierung und Absicherung müssen den jeweiligen geltenden Vorschriften, vor allem folgenden Vorschriften, entsprechen: STN 33 2000: Elektrotechnische Vorschriften, STN 33 3320: Stromanschlüsse, STN 33 3051: 1992 Schutzeinrichtungen elektrischer Maschinen und Verteileranlagen. Örtliche Betriebsvorschrift (ÖBV) Antragsteller auf Anschluss, Nutzer oder Betreiber: - einer Hochspannungs- oder Mittelspannungs-Stromentnahmeanlage und S. 8/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - einer Hochspannungs-, Mittelspannungsund NiederspannungsStromerzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW, einer anderen Anlage, die an einer Anlage des VN angebracht ist oder deren Teil bildet (Kommunikationsnetze und optische Netze, öffentliche Beleuchtung, Lautsprecher, Sender, Überwachungssysteme u. Ä.), sind verpflichtet, zu einem Termin bis zu 30 Tagen vor der beabsichtigten technischen Inaugenscheinnahme der Anlage dem VNB die örtliche Betriebsvorschrift (ÖBV) der stromwirtschaftlichen Anlage in elektronischer Form an die in der Äußerung des VNB angegebene E-Mail-Adresse zur Zustimmung zu übersenden. Kontaktstellen der Firma für die Übersendung der ÖBV seitens des Antragstellers oder Nutzers des Netzes sind bei: - Hochspannungsanlagen: Strategie und Entwicklung des VN, Mittel- und Niederspannungsanlagen: Operatives Asset Management, Fremdanlagen, die als Bestandteil des VN realisiert werden: Betreiber des betreffenden Teils des VN. Vom VNB wird innerhalb von 15 Tagen eine Prüfung Anmerkungen zu dieser werden dem Antragsteller auf übersandt. Jede weitere Beurteilung von Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen ab Annahme der ÖBV sichergestellt. der ÖBV vorgenommen, Anschluss der Anlage der ÖBV wird vom VNB geänderten Version der Wird vom VNB die ÖBV einer stromwirtschaftlichen Anlage eines Antragstellers auf Anschluss genehmigt, kann dieser anschließend innerhalb eines Zeitraums von mindestens 5 Arbeitstagen vor der geplanten technischen Inaugenscheinnahme der Anlage beim VNB deren Abnahme beantragen. Die ÖBV einer stromwirtschaftlichen Anlage erlangt erst nach Genehmigung durch alle eingebundenen Parteien ihre Gültigkeit, hierbei wird diese ÖBV vom Antragsteller auf Anschluss der stromwirtschaftlichen Anlage in gedruckter Form mit Genehmigung und Unterzeichnung durch alle betroffenen Parteien (den Ersteller der ÖBV, den Betreiber der Anlage und die Mitarbeiter des VNB) spätestens zum Zeitpunkt der technischen Inaugenscheinnahme der Anlage ausgehändigt. Ohne genehmigte ÖBV kann die Anlage eines Antragstellers auf Anschluss, eines Nutzers oder Betreibers nicht in Betrieb gehen und nicht in die Dispatchersteuerung des VN im Zuständigkeitsbereich der Leitung des VNB übernommen werden. Ergänzende Anforderungen für Stromerzeugungsanlagen sind in Anhang 3 dieser TB VNB geregelt. 2.2 Spannungsqualität im VN, Anforderungen an Nutzeranlagen und Rückwirkung von Anlagen auf das VN Im Hinblick darauf, dass im Stromverteilungsnetz alle Elemente und Anlagen galvanisch miteinander verbunden sind, müssen all diese Elemente und Anlagen wegen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion untereinander elektromagnetisch verträglich im Sinne der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Regierungsverordnungen der Slowakischen Republik Nr. 194/2005 und 318/2007 über die elektromagnetische Verträglichkeit sein. Anlagen und Geräte dürfen keine elektromagnetischen Störungen, die die übliche Verwendung anderer Anlagen verhindern würden, generieren; sie müssen ebenfalls ausreichend widerstandsfähig gegenüber Störungen, mit denen im VN zu rechnen ist, sein. Nutzer des VN dürfen nur S. 9/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 solche Anlagen in Betrieb nehmen, die durch ihre Rückwirkungen die Spannungsqualität im VN und bei dessen Nutzern nicht negativ beeinflussen. Wird durch den VNB eine Überschreitung der zulässigen Grenzen der Rückwirkungen festgestellt, ist der betreffende Nutzer verpflichtet, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Anderenfalls hat der VNB das Recht, für diesen Nutzer die Verteilung einzuschränken oder zu unterbrechen. Die höchsten Pegel der Rückwirkungen auf das VN seitens der Netznutzer sind in der Regel wie folgt definiert: Relative Änderung des Effektivwerts der Spannung: Δumax ≤ 2 % Un für die Spannungspegel Hoch- und Mittelspannung, Δumax ≤ 3 % Un für den Spannungspegel Niederspannung. Maß der Wahrnehmung des Flimmerns (sog. Flicker) – Beitrag seitens des Nutzers Langfristiges Maß der Wahrnehmung des Flimmerns Plt ≤ 0,5 für Mittel- und Niederspannung, Kurzfristiges Maß der Wahrnehmung des Flimmerns Pst ≤ 0,8 für Mittel- und Niederspannung. Für den Spannungspegel Hochspannung wird der Pegel der Rückwirkungen gemäß der Charakteristik des Netzes am Anschlussort der Anlage des Nutzers bestimmt, der höchstzulässige Wert für den Beitrag des Nutzers ist Plt ≤ 0,6. Maß der Spannungsasymmetrie – Beitrag seitens des Nutzers Das höchste Maß der Spannungsasymmetrie seitens des Nutzers des VN darf 0,7 % erreichen (= höchster Pegel der mittleren zehnminütigen Effektivwerte der Rückkomponente gegenüber der benachbarten Spannungskomponente). Dies gilt für die Spannungspegel Mittel- und Niederspannung. Das Maß der Spannungsasymmetrie für den Spannungspegel Hochspannung wird im Hinblick auf den Charakter des Netzes und die Anlage des Nutzers am betreffenden Ort gewählt, der höchste Wert darf jedoch 1,5 % nicht überschreiten. Pegel der harmonischen Bestandteile von Spannung und Strom Der Beitrag der Anlage eines Netznutzers zum Gesamtbeiwert der harmonischen Verzerrung der Spannung darf Werte von höchstens 2,5 % erreichen. Die Pegel der Ströme der höheren Harmonischen aus der Anlage eines Netznutzers dürfen im Netz die durch folgende Formel gegebenen Maximalwerte erreichen: Iharm ≤ IZ*kharm*√(Sk3“/SZ), wobei Iharm der Strom der jeweiligen Harmonischen, Iz der Gesamtstrom der Anlage, Sk3“ die dreiphasige Kurzschlussleistung an der Anschlussstelle der Anlage an das VN und Sz die Gesamtleistung der Anlage ist. Die Werte für den max. Beitrag seitens des Netznutzers zu den einzelnen harmonischen Bestandteilen der Spannung und der Parameter kharm befinden sich in der folgenden Tabelle: Reihe Uharm. (%) kharm (-) 3 5 7 11 13 17 19 Gesamt 1,25 1,5 1,25 0,9 0,75 0,5 0,45 2,5 0,006 0,015 0,010 0,005 0,004 0,002 0,0015 - Bei speziellen Arten von Gleichrichtern, Wechselrichtern u. Ä., bei denen höhere Rückwirkungen erwartet werden oder die über schon aufgezeichnete S. 10/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Pegel der Rückwirkungen verfügen, hat der VNB das Recht, einen breiteren Umfang der Parameter oder strengere Grenzwerte für den Pegel der Harmonischen zu definieren. An das Mittel- und Niederspannungsnetz angeschlossene Einrichtungen müssen über einen solchen, in der Norm STN EN 50160 definierten Grad an Immunität (Widerstandsfähigkeit) gegenüber Abfällen und Unterbrechungen der Versorgungsspannung verfügen, dass diese bei der erwarteten, in der Norm STN EN 50160 definierten Häufigkeit des Auftretens von Spannungsabfällen und Spannungsunterbrechungen keine Funktionsausfälle aufweisen bzw. keine anderen Folgeschäden verursachen. Durch automatisierte Schaltvorgänge im VN im Zusammenhang mit vorübergehenden Störungen und im Zusammenhang mit der Vorbeugung von schwerwiegenden Störungen im VN können Spannungsabfälle bis auf ein Niveau von 40 % der Versorgungsspannung und Unterbrechungen der Versorgungsspannung mit einer Dauer bis zu 1 s verursacht werden. Vom VNB wird keine Haftung für eventuelle Schäden, die wegen Spannungsabfällen und Spannungsunterbrechungen bei Einhaltung der Bestimmungen der Norm STN EN 50160 eintreten, übernommen. Gleichzeitig sollten entsprechende Anlagen der Netznutzer unter dem Gesichtspunkt der Beständigkeit gegenüber kurzfristigen Spannungsabfällen den Bestimmungen der IEC 61000-4-34 entsprechen. Vom VN-Nutzer müssen die Technologie und übrige Entnahmeanlagen auf eine Weise betrieben werden, dass bei den vorhandenen minimalen technischen und betrieblichen Parametern des Netzes an der Anschlussstelle an das VN keine negativen Einflüsse der betreffenden Anlagen auf das VN auftreten, deren Werte an der Schnittstelle des Nutzers und des VNB die in Anhang 1 (Stromentnahmeanlagen) und Anhang 3 (Stromerzeugungsanlagen) dieser TB festgelegten Grenzwerte überschreiten. Bei Überschreitung der betreffenden Grenzwerte müssen vom VN-Nutzer zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Beseitigung der unerwünschten Einflüsse realisiert oder deren ungünstige Einflüsse auf das VN und andere VN-Nutzer eliminiert werden. Das VN und die stromwirtschaftlichen Anlagen der Nutzer müssen so projektiert werden, dass alle geforderten Qualitätscharakteristika der Spannung an den gemeinsamen Anschlusspunkten der Abnehmer bezüglich aller Spannungspegel mit den in Anhang 1 dieser TB angegebenen Anforderungen in Übereinstimmung stehen. Bei Störungszuständen, vorübergehenden Änderungen der Versorgung und Arbeiten am ÜN, VN und an den an diese angeschlossenen Anlagen kann es infolge von außerordentlichen Zuständen in den jeweiligen Netzen zu vorübergehenden Abweichungen der Qualitätsparameter der Spannung von den in dieser Vorschrift definierten Werten kommen. Für diese Störungszustände gelten die in den TB VNB angegebenen Werte nicht. Installiert und verwendet ein Nutzer des VN in seiner stromwirtschaftlichen Anlage Einrichtungen zur Übertragung von superponierten (überlagerten) Signalen auf Netzspannung, müssen diese Einrichtungen der STN EN 50065 einschließlich Zusätzen entsprechen. Plant ein Nutzer die Verwendung einer solchen Einrichtung für superponierte (überlagerte) Signale innerhalb des VN, ist eine vorhergehende Zustimmung des VNB erforderlich. Die Verwendung dieser Einrichtungen für die Informationsübertragung über das VN darf keinen Einfluss auf die Stromqualität im VN haben. Der Betrieb einer solchen Einrichtung ist nur mit Zustimmung des VNB zulässig. Ein Nutzer, dem ein negativer Einfluss seiner Anlagen auf die Spannungsqualität im VN in einem solchen Umfang nachgewiesen wurde, dass die in diesem Kapitel festgelegten Grenzwerte überschritten wurden, ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, oder die Anlagen, die diese Einflüsse hervorrufen, vom VN zu trennen, und zwar unverzüglich oder zu dem nach S. 11/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Vereinbarung mit dem VNB festgelegten Termin. Erfolgt innerhalb des vereinbarten Zeitraums keine Abhilfe und dauert der ungünstige Zustand auch weiterhin an, wird dieser Nutzer getrennt oder wird für ihn in Übereinstimmung mit dem Anschlussvertrag die Stromverteilung aus dem VN unterbrochen. 2.3 Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen Zur Stromerzeugung geeignete Anlagen werden unter dem Gesichtspunkt ihrer Zusammenarbeit mit dem VN in folgende zwei Hauptgruppen unterteilt: - mit paralleler Zusammenarbeit mit dem VN – hierher gehören auch sog. Hybridsysteme (Anhang 3), - ohne parallele Zusammenarbeit mit dem VN – hierher gehören z. B. Reservestromquellen oder Inselsysteme. Parallel zum VN betriebene Stromerzeugungsanlagen – für ihren Anschluss ist die Erfüllung der technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB Voraussetzung. Eine der grundlegenden technischen Bedingungen für die Beurteilung der Möglichkeit des Anschlusses einer Erzeugungsanlage an das VN ist der Pegel ihrer Rückwirkungen auf das Netz unter dem Gesichtspunkt des Pegels der relativen Spannungsänderung. Die höchstzulässigen Werte der relativen Spannungsänderungen u, die durch den Anschluss einer Erzeugungsanlage verursacht werden, sind für die einzelnen Spannungspegel in Kapitel 2.2 festgelegt. Bei Störungszuständen, vorübergehenden Änderungen der Versorgung Arbeiten am ÜN, VN und an den an diese angeschlossenen Anlagen kann infolge von außerordentlichen Zuständen in den jeweiligen Netzen vorübergehenden Abweichungen von den oben angegebenen Pegeln für u an Anschlussstelle der Erzeugungsanlage kommen, hierbei darf u maximal erreichen. und es zu der 5 % Weitere detaillierte technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen sind außer in diesem Kapitel auch in Anhang 3 dieser TB VNB angeführt. Vor der Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage (nachstehend als „Erzeugungsanlage“ bezeichnet) ist vom Betreiber der Anlage auch eine ÖBV zu erarbeiten, in der unter anderem die Pflichten und Vorgehensweisen des Betreibers der Erzeugungsanlage und des VNB beim Betrieb der stromwirtschaftlichen Anlage und bei außergewöhnlichen Betriebszuständen definiert sind. Die örtliche Betriebsvorschrift muss vom Betreiber der Anlage dem VNB gemäß den in Kapitel 2.1 angeführten Bedingungen zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei Erarbeitung der örtlichen Betriebsvorschrift der Erzeugungsanlage sind folgende Tatsachen zu berücksichtigen: - Typ der Erzeugungsanlage und ihre Betriebsmöglichkeiten, Anforderungen an den Betrieb des VN, berechtigte Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage, Übereinstimmung des Betriebs der Erzeugungsanlage mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik (SR). Reservestromquellen – Pflicht des Betreibers einer Reservestromquelle (NZE) ist es, eine zuverlässige technische und elektrische Trennung der S. 12/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Stromentnahmeanlage (des mit der Reserve versehenen Teils der Installation) vom VN während dessen spannungsfreien Zustands sicherzustellen, falls eine solche Stromquelle in Betrieb ist. Während des Betriebs der Reservestromquelle (NZE) darf keine Spannungseinbringung von der NZE in das VN erfolgen. Ein Parallelbetrieb von NZE mit dem VN ist verboten, dies gilt auch während ihrer Zuschaltung/Trennung von der Stromentnahmeanlage (OEZ) des Betreibers der NZE. Die Bedingungen des Anschlusses von Reservestromquellen (NZE) werden durch den VNB definiert. Der Betreiber einer NZE ist verpflichtet eine Funktionsprüfung dieser Stromquelle in Anwesenheit von Vertretern des VNB durchzuführen. Zweck der Funktionsprüfung der NZE ist die Kontrolle der Erfüllung der technischen Anschlussbedingungen der NZE an die Stromentnahmeanlage (OEZ), vor allem die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sperrung des Parallellaufs von NZE und VN. Das Ergebnis der Funktionsprüfung wird in einem dafür bestimmten Protokoll aufgezeichnet, das vom VNB auf seiner Internetseite veröffentlicht wird. Der Betrieb der NZE ist in der ÖBV der jeweiligen OEZ geregelt. Jede Änderung der technischen Parameter der NZE, die Änderung ihrer Betriebsweise, die Beendigung ihres Betriebs und eine Änderung der Sperrung des Parallellaufs mit dem VN ist von einer vorherigen positiven Äußerung des VNB abhängig. Eine unbedingt erforderliche Bedingung ist ebenso die anschließende Genehmigung der jeweiligen technischen Dokumentation der OEZ bzw. der NZE und der aktualisierten ÖBV seitens des VNB. Vom VNB wird bei einer Änderung der Parameter der NZE eine neue Funktionsprüfung durchgeführt. Für die Spannungsqualität in der OEZ während des Betriebs der OEZ, Schäden an der Einrichtung der OEZ oder am VN, die infolge des Betriebs der NZE entstanden sind, haftet der Betreiber der NZE. Inselsysteme dürfen nicht parallel zum VN arbeiten und die jeweilige Installation einschließlich der Stromentnahmeanlage oder der jeweiligen Installation des Eigenbedarfs des Systems muss dauerhaft mechanisch und elektrisch vom VN getrennt sein (ohne leitende Verbindung). Diese Trennung muss nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Phasenleiter, jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der neutralen Leiter und Schutzleiter sowie der Hilfskreise erfolgen. Eine ausschließlich galvanische Trennung dieser Systeme vom VN ist nicht ausreichend. Vom VNB werden für diese Systeme keine Anschlussbedingungen definiert, es werden weder eine technische Inaugenscheinnahme noch eine Funktionsprüfung durchgeführt bzw. es wird keine Meldung über den Anschluss oder die Inbetriebnahme verlangt. Anforderungen an die Betriebsparameter von Erzeugungsanlagen Für dem DPÜN unterliegende Erzeugungsanlagen gelten die in den Technischen Bedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes angegebenen Anforderungen an die Stromparameter. Für die übrigen Erzeuger außerhalb des VN werden die entsprechend der Anschlussart definierten Anforderungen an die Stromparameter an den Klemmen der Generatoreinheit gemessen, diese werden vom VNB bei den Vereinbarungen über den Anschluss spezifiziert. Vom Grundsatz her müssen durch angeschlossene Erzeugungsanlagen, so wie durch alle anderen Anlagen auch, die in den Regierungsverordnungen der Slowakischen Republik Nr. 194/2005 und 318/2007 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Betreiber von Erzeugungsanlagen sind bei der Durchführung geplanter Rekonstruktionen, Reparaturen, Instandhaltungen und Revisionen am entsprechenden Teil des VN auf Verlangen des VNB verpflichtet, in Fällen, in S. 13/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 denen dies durch die Umstände verlangt wird, die Erzeugungsanlage Verteilungsnetz zu trennen. Eine Verständigung des Betreibers Erzeugungsanlage muss durch den VNB in Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen. vom der den Vom VNB wird schriftlich festgelegt, ob für die Spannungsregelung der Erzeugungsanlage ein ständig arbeitendes Erregungssystem mit schneller Reaktion ohne Instabilität im gesamten Betriebsspektrum der Erzeugungsanlage verlangt wird. Dies ist von der Größe und vom Typ der Erzeugungsanlage sowie von den benachbarten Teilen des VN, an das die Anlage angeschlossen wird, abhängig. Eventuelle Anforderungen an die Koordinierung der Spannungsregelung im Knoten des VN werden vom VNB schriftlich festgelegt. Koordinierung mit vorhandenen Schutzeinrichtungen Bei den Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen ist folgende Koordinierung mit den Schutzeinrichtungen des VN sicherzustellen: - bei an das VN angeschlossenen Erzeugungsanlagen sind vom Stromerzeuger - - die Abschaltzeiten für den in das VN fließenden Störstrom einzuhalten, damit sich die Auswirkungen von Störungen in den Anlagen des Erzeugers im VN nur im minimalen Umfang äußern können. Durch den VNB wird sichergestellt, dass die Einstellungen der Schutzeinrichtungen in der Erzeugung die eigenen Abschaltzeiten des VN erfüllen. Die geforderten Abschaltzeiten für Störungen werden vom Beginn der Entstehung eines Störstroms bis zum Erlöschen des Lichtbogens gemessen und seitens des VNB so spezifiziert, dass sie den Anforderungen für den jeweiligen Teil des VN entsprechen, die Einstellungen der die Abschalter bedienenden Schutzeinrichtungen bzw. die Einstellungen der automatischen Schalteinrichtungen (für die Belange der Reserveversorgung) an jedem beliebigen Anschlusspunkt an das VN werden von Nutzer und VNB im Verlauf der Beratungen vor dem Anschluss schriftlich vereinbart. Diese Werte dürfen ohne vorhergehende Zustimmung seitens des VNB nicht geändert werden, bei den Schutzeinrichtungen der Erzeugungsanlage ist die Koordination mit eventuellen, vom VNB spezifizierten automatischen Wiedereinschalteinrichtungen sicherzustellen; die Schutzeinrichtungen der Erzeugungsanlage dürfen bei einer durch eine Störungsbeseitigung hervorgerufenen kurzfristigen Asymmetrie nicht als Reserveschutz wirken, über die Größe einer möglichen Spannungsasymmetrie im Netz ist der künftige Stromerzeuger vom VNB bei der Definition der Anschlussbedingungen zu informieren. Anforderungen an die Kooperation mit Steuer- und Informationssystemen Parallel zum VN betriebene Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 100 kW und höher müssen folgenden Anforderungen an die Standardisierung der Steuerund Informationssysteme der Dispatcherarbeitsplätze und stromwirtschaftlichen Anlagen der Betreiber entsprechen: - alle - Schaltelemente auf Hochund Mittelspannungstrassen sowie Niederspannungsleitungen auf der Trasse aus dem VN zu einem Einzelgenerator müssen mit zwei Bit signalisiert und gesteuert werden. Erder in Trafostationen müssen signalisiert werden, für ihre Bedienung ist eine durch Sperren gegen Bedienungsfehler abgesicherte Handbedienung ausreichend; ist eine automatische Einrichtung für die Belange der Reserve installiert, ist deren Zustand (eingeschaltet/ausgeschaltet), die Wirkung S. 14/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - - - - - der automatischen Reserveversorgung und ihre Bedienung (Einschalten/Ausschalten) zu signalisieren, das Vorhandensein einer Spannung an den einzelnen Ausleitern ist zu signalisieren, der Durchgang eines Kurzschlussstroms und der Durchgang einer Erdungsstörung sind zu signalisieren. Die Schwellenwerte der Ströme für die Auswertung einer Störung müssen einstellbar sein, die Stromwerte werden an den einzelnen Ausleitern gemessen, es ist der Stand der Schaltelemente der Primär- und Sekundärseiten der Transformatoren für Mittel- und Niederspannung zu signalisieren, die Versorgung aller Einrichtungen der Fernbedienung und der Übertragungseinrichtungen muss durch eine Reserve-Spannungsquelle (Reservezeit mindestens 10 Stunden und Kapazität mindestens 10 Schaltzyklen AUS/EIN/AUS) erfolgen, alle fernbedienten Einrichtungen müssen über eine Möglichkeit zur Ortsbedienung bei Störung der Verbindung verfügen, in stromwirtschaftlichen Anlagen müssen Sperrbedingungen für die Bedienung der einzelnen Elemente sichergestellt sein, durch die die technologischen Anforderungen und Betriebsmodus-Zustände berücksichtigt werden. Zu diesen Sperren gehören vor allem die Sperrung der Fernbedienung im Betriebsmodus lokal und umgekehrt, die Sperrung der Einschaltung des geerdeten Ableiters, die Sperrung der automatischen Reserveversorgung bei Aufzeichnung einer Störung am Reserve-Ableiter oder bei dessen Erdung sowie die Sperrung der Fernbedienung und der Bedienung vom Steuersystem aus zum Zeitpunkt einer Handbedienung des Schaltelements, die Objekte müssen über Haupttrennstellen (HTS) verfügen, die den Erzeugungsteil der Erzeugungsanlage nach Möglichkeit so trennen, das der für den Start der Generatoren erforderliche Eigenverbrauch mit Spannung versorgt bleibt. Die HTS muss auf den Nennwert der Abschaltleistung dimensioniert sein. Die HTS muss mit dem Befehl „Abschalten und Sperren“ fernbedient werden können, nach Abschaltung (durch Befehl, Schutzeinrichtung u. a.) muss die Einschaltung gesperrt sein. Die Entsperrung und Einschalterlaubnis erfolgen durch den Dispatcher mit dem Befehl „Entsperren“. Bis zur Erteilung dieses Befehls sind die Einschaltung der HTS bzw. die Einphasung der Generatoren nicht möglich. Die Sperrung der HTS durch das Wirken des Netzschutzes erlischt automatisch nach Erfüllung der Bedingung der Störungsfreiheit nach Ablauf der festgelegten Zeit, die Wirkung der Schutzeinrichtungen (für die Abschaltung der HTS bzw. der Generatoren) wird mit einer Sammelmeldung signalisiert, der Stand der Einphasung der einzelnen Generatoren wird signalisiert (Sammelmeldung der Schaltelement-Kette zwischen Generator und HTS), Im Schema werden die Generatoren auch mit Blocktransformatoren dargestellt, von jeder Erzeugungsanlage werden an der HTS folgende Werte gemessen: ±P, ±Q, 3xU Phasen-, 3xU verbunden, 3xI Phasen, Frequenz, cos Phi. Gibt es mehrere Wege für die Stromversorgung, muss diese Messung an jeder dieser Leitungen erfolgen, an jedem Drehgenerator muss zusätzlich eine Messung der Klemmenwerte ±P, ±Q, 3xU Phasen-, 3xU verbunden, 3xI Phasen-, Frequenz und cos Phi erfolgen, Windparks sind mit einer Signalisierung, Messung und Bedienung sowohl im Netzteil als auch in der Trafostation zu versehen. Werden nur Asynchrongeneratoren eingebaut, wird keine Signalisierung der Ankopplung der einzelnen Generatoren und ihre Messung verlangt. Es werden nur die HTS bzw. die Teile des Mittelspannungsnetzes gemessen und bedient, S. 15/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - Einrichtungen des Steuersystems an den genannten Anlagen müssen über eine - Zeitsynchronisierung verfügen, zumindest müssen sie über ein IECTelegramm vom übergeordneten Dispatching verfügen, die Messung der Arbeit für die Belange der Dispatchersteuerung wird über die Berechnung des Integrals der Arbeit aus den Effektwerten von P sichergestellt. Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis zu 100 kW und bei Stromabnahmeanlagen erfolgt durch den VNB eine individuelle Bewertung des Erfordernisses eines Anschlusses der Anlage an das Dispatchersystem der Steuerung des VNB. 2.4 Technische Anforderungen an den Anschluss von örtlichen Verteilungsnetzen Beim Anschluss von örtlichen VN an ein regionales VN sind die Regeln für den Anschluss von Stromentnahmeanlagen und Stromerzeugungsanlagen (Quellen) im entsprechenden Umfang gemäß der Spezifikation des anzuschließenden VN anzuwenden. Vom Antragsteller auf Anschluss eines örtlichen VN darf dieses VN nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des VNB (Betriebsordnung des VNB, TB VNB und andere) angeschlossen werden. Hierbei ist er verpflichtet: - den Anschluss der Stromentnahmeanlage und der Stromerzeugungsanlage auf dem vorgeschriebenen Formular zu beantragen, dem VNB die Projektdokumentation der entsprechenden stromwirtschaftlichen Anlage einschließlich aller relevanten Stufen zur Genehmigung vorzulegen, dem VNB die ÖBV des örtlichen VN zur Genehmigung vorzulegen. Der VNB behält sich das Recht vor, die Erfüllung der für das örtliche VN festgelegten Anschlussbedingungen zu überprüfen. Er behält sich aus diesem Grunde das Recht vor, eine technische Inaugenscheinnahme der Stromentnahmeanlage bzw. eine technische Inaugenscheinnahme und Funktionsprüfung für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW zu veranlassen. 2.5 Anschlussort, Messstelle, Messverfahren und Art des definierten Messgeräts Eine detaillierte Beschreibung der Strommessung ist in der Vorschrift des VNB „Bedingungen der Strommessung“ enthalten, die auf der Internetseite des VNB (https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/technicke-podmienky) zur Verfügung steht. Stromabnehmer sind verpflichtet, vor dem Anschluss an das VN auf eigene Kosten eine Messstelle zu errichten, die alle Stromkreise und Bauteile der Messgarnitur mit Ausnahme des vom VNB gelieferten Stromzählers und der vom VNB gelieferten Kommunikationseinrichtung umfasst. Die Messstelle wird für Zwecke der Messung des Stromflusses (Lieferung oder Entnahme) in der Regel an der Eigentumsgrenze zwischen Abnehmer und VN eingerichtet. Der Stromzähler, der die Aufgabe des definierten Messgeräts für die Abrechnung erfüllt, bleibt im Eigentum des VNB. Die übrigen Einrichtungen der Messstelle, einschließlich der Messtrafos, befinden sich im Eigentum des Abnehmers, sofern nicht anders vereinbart. S. 16/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Beim Aufbau der Messung haben sich die Wirtschaftsbeteiligten nach den Anweisungen des Betreibers des Netzes, an das sie angeschlossen werden, und nach den Anweisungen des Betreibers der kommerziellen Messung zu richten. Durchführung und Unterstützung der kommerziellen Messungen werden durch den VNB sichergestellt, welcher verpflichtet ist, die sich aus den geltenden Gesetzen ableitenden Obliegenheiten der Messungen zu gewährleisten. Für die Messungen wird ein Komplex von ausgebildetem Personal bedienter technischer Mittel genutzt, die in ihrer Gesamtheit als kommerzielles Messsystem bezeichnet werden. Die Einrichtung der kommerziellen Messungen muss mit der geltenden Vorschrift des VNB „Bedingungen der Strommessung“, die sich auf der Internetseite des VNB befindet, in Übereinstimmung stehen. Durch Messart und Messverfahren werden primär der Spannungspegel an der Messstelle und der Wert der vertraglich vereinbarten maximalen Reservekapazität (MRK) festgelegt. Über die technische Realisierung der Messung sowie über die Erfassung, Übertragung und Aufzeichnung der Daten entscheidet der VNB. Für die Ablesung der kommerziellen Messung ist der VNB verantwortlich. Im Sinne der geltenden Gesetzgebung erfolgt die kommerzielle Messung nur mit definierten Messgeräten, die im Sinne der Bestimmungen des Metrologiegesetzes, der zugehörigen Verordnungen und gültigen STN betrieben werden müssen. Kommerzielle Messungen können in Abhängigkeit von Art und Verfahren der Messung durch eine geeignete Kombination der definierten Messgeräte Stromzähler und Messtransformatoren für Strom und Spannung durchgeführt werden. 3. Technische Bedingungen für den Betrieb des Verteilungsnetzes Vom Betreiber einer an das VN angeschlossenen stromwirtschaftlichen Anlage müssen auf Verlangen des VNB die Dokumente/Belege, durch die bestätigt wird, dass sich diese Anlage in einem technisch ausreichenden Zustand befindet, sowie die Berichte der technischen Untersuchungen und technischen Prüfungen dieser Anlage bzw. ihrer Bestandteile vorgelegt werden. 3.1 Einzelheiten bezüglich Messgarnituren, Messschemata und definierten Messgeräten Als Entnahmestelle wird eine elektrische Einrichtung bezeichnet, die einen selbstständigen, räumlich oder gebietsmäßig abgeschlossenen und dauerhaft elektrisch angeschlossenen Komplex bildet, in dem der Fluss der elektrischen Energie mit einem oder mehreren definierten Messgeräten gemessen wird. Ist der dauerhaft elektrisch angeschlossene Komplex unterbrochen, muss sie auch die Bedingung der direkten technologischen Verknüpfbarkeit erfüllen. Die Wirtschaftsbeteiligen sind verpflichtet, in ihren Objekten ausreichend dimensionierte Zugangswege zu den Messgarnituren für alle beteiligten Parteien sicherzustellen. Die Messungen müssen transparent sein, alle beteiligten Partner müssen Zugang zu den Messwerten haben. Die konkrete Lösung für den Zugang ist mit dem VNB zu vereinbaren. S. 17/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Weitere Einzelheiten (Genauigkeit der Messgarnituren usw.) sind im Dokument „Bedingungen der Strommessung“ angegeben, das auf der Internetseite des VNB zur Verfügung steht. Damit der rechtzeitige Einbau der Messeinrichtung garantiert ist, werden von den Wirtschaftsbeteiligten spätestens bei Erarbeitung des Projekts der Standort und die Art der Messeinrichtung und der Gerätetransformatoren mit dem VNB vereinbart. Vom Wirtschaftsbeteiligten ist für den VNB ein problemloser Zugang Messgarnitur und den zusammenhängenden Einrichtungen sicherzustellen. Der VNB ist zur Überprüfung der Anlagen der Wirtschaftsbeteiligten hinter die Messeinrichtung berechtigt. zur bis Auf Basis eines schriftlichen Ersuchens und zu im Voraus vereinbarten Bedingungen ermöglicht der VNB berechtigten Wirtschaftsbeteiligten die Überwachung der Daten der Messeinrichtung. 3.2 Anforderungen an die Geräteausstattung Einzelheiten zu den Anforderungen an die Geräteausstattung sind in Anhang 2 der TB VNB und im Dokument „Bedingungen der Strommessung“, das auf der Internetseite des VNB veröffentlicht ist, angegeben. 3.3 Sicherstellung der Qualitätsparameter der Lieferung Die Stromqualität ist als Gesamtheit ausgewählter Spannungscharakteristika an einem gegebenen Punkt des VN unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den Grenzwerten bzw. informativen Werten der technischen Referenzparameter verglichen werden, definiert. Die genannten Charakteristika gelten nicht für außergewöhnliche Betriebszustände einschließlich: - - - einer vorübergehenden Konfiguration der Stromversorgung zur Sicherstellung der Kontinuität der Stromlieferung an die Netznutzer bei einem Zustand, der infolge einer Störung, einer Wartung bzw. Instandhaltung, von Bauarbeiten oder zur Minimierung des Umfangs und der Dauer eines Ausfalls der Stromversorgung entsteht, Fällen, in denen die Installation oder die Anlagen eines Netznutzers weder den entsprechenden Normen noch den vom Netzbetreiber festgelegten technischen Anschlussanforderungen einschließlich der Grenzwerte für über die Leitung übertragene Störungen entsprechen, Ausnahmesituationen (außergewöhnliche Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Fremdverschulden, Anordnungen der Organe der staatlichen Verwaltung, höhere Gewalt und bei durch äußere Umstände verursachter nicht ausreichender Leistung). Die geforderten Spannungscharakteristika des zu liefernden Stroms sind für die einzelnen Spannungspegel in Anhang 1 angegeben. 3.4 Einzelheiten der Überwachung der Parameter von Entnahmestellen Der VNB ist berechtigt, die Einflüsse des Nutzers auf das VN zu überwachen. Diese Überwachung betrifft in der Regel Größe und Verlauf der an die Entnahmestellen übertragenen Wirk- und Blindleistungen und die Prüfung des Pegels der Rückwirkungen der Nutzeranlagen auf die Stromqualität im VN. Liefert ein Nutzer Wirk- oder Blindleistung in das VN oder nimmt er Wirkoder Blindleistung aus dem VN ab, die die vereinbarten Werte für die Entnahmestelle überschreitet, oder verschlechtert er durch den Betrieb S. 18/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 seiner stromwirtschaftlichen Anlagen die Qualitätsparameter der Spannung an der Anschlussstelle deutlich, informiert der VNB den Nutzer und belegt je nach Bedarf auch die Ergebnisse dieser Überwachung. Nutzer können technische Informationen über das angewendete Verfahren Überwachung verlangen. Überschreitet ein Nutzer die vereinbarten Werte, er verpflichtet, die Entnahme oder Lieferung (Übertragung) von BlindWirkleistung unverzüglich auf den Umfang der vereinbarten Werte reduzieren und Abhilfemaßnahmen mit dem Ziel einer Verringerung negativen Einflüsse seiner Anlagen auf die Spannungsqualität im VN treffen. der ist und zu der zu Auch in Fällen, in denen ein Nutzer eine Erhöhung der Wirk- und Blindleistung beantragt, die die technischen Möglichkeiten der Entnahmestelle nicht überschreitet, muss er den Wert der maximalen Reservekapazität (der geforderten Leistungsaufnahme) nach dem geltenden Vertrag einhalten, sofern nicht der VNB eine Änderung dieses Vertrags verlangt hat und diese Änderung nicht technisch sichergestellt war. 3.5 Informationsaustausch über den Betrieb Der Austausch von Informationen über den Betrieb muss auf eine Weise sichergestellt werden, dass die Folgen von Handlungen und Ereignissen aufgezeichnet werden können und dass mögliche Risiken beim Betrieb mit Schwerpunkt auf der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs im VN und in der Nutzeranlage berücksichtigt und bewertet werden können. Dieser Teil der TB des VNB gilt für folgende VNB und VN-Nutzer: - alle übrigen VNB, die an dieses VN angeschlossen sind, - Abnehmer die an den Spannungspegel 110 kV oder an - angeschlossen sind, Stromerzeuger, die an das VN auf Mittelspannung angeschlossen sind. dem Spannungspegel Mittelspannung 110 kV oder Kommunikation VNB und Nutzer des VN haben die Kommunikationswege so zu vereinbaren, dass ein wirksamer Informationsaustausch sichergestellt ist. Die Kommunikation soll, sofern möglich, direkt zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des Netzes, an das der Nutzer angeschlossen ist, erfolgen. Anforderung der Information über Handlungen Bei einer Handlung eines an das VN angeschlossenen Nutzers, die betriebliche Auswirkungen auf das VN haben könnte, muss dieser Nutzer in Übereinstimmung mit der Betriebsordnung des VN den VNB informieren. Der VNB informiert die Nutzer über solche Handlungen im VN oder auch ÜN, die Auswirkungen auf den Betrieb der an das VN angeschlossenen Nutzeranlagen haben könnten. Eine bestimmte Handlung kann durch eine andere Handlung oder ein Ereignis in der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen werden. In diesem Fall unterscheidet sich die abzugebende Information von der Information über eine Handlung, die unabhängig entstanden ist. S. 19/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Ohne dass hierdurch die allgemeine Anforderung der Information im Voraus eingeschränkt würde, sind nachfolgend Situationen angeführt, die Einfluss auf Handlungen im VN oder in einem anderen Netz haben oder haben könnten. Daher müssen über diese folgende Informationen erteilt werden: - Realisierung einer geplanten Abschaltung von Anlagen oder Einrichtungen, - Funktion des Ausschalters oder Trennschalters oder ihrer möglichen - Abfolge oder Kombination einer übergangsweisen Überlastung, Anschluss von Netzen oder Einphasung einer Erzeugungsanlage, Spannungsregelung. Form der Informationen Die zu einer Handlung gemachten Angaben müssen die Handlung ausreichend detailliert beschreiben; auch wenn die Angabe der Ursache nicht erforderlich ist, muss die Information dem Empfänger jedoch gestatten, die Auswirkungen und Risiken, die sich aus der Handlung ergeben, zu erwägen und zu bewerten. Die Mitteilung muss auch den Namen des Mitarbeiters enthalten, der die Angaben macht. Der Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung des Inhalts der Mitteilung stellen. Informationen, die der VNB über durch eine andere Handlung (Ersthandlung) hervorgerufene Handlungen im VN oder über Ereignisse in der Anlage eines Nutzers abgibt, enthalten die Informationen, die der VNB vom Nutzer im Zusammenhang mit der Ersthandlung oder dem Ereignis in seiner Anlage erhalten hat. Diese Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um dem Empfänger zu gestatten, die sich aus der Handlung ableitenden Auswirkungen und Risiken auf das VN vernünftig zu erwägen und zu bewerten. Sie müssen ferner den Namen des Mitarbeiters des VNB enthalten, der die Information über die Handlung abgibt. Der Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung des Inhalts der Mitteilung stellen. Gibt ein Nutzer eine Nachricht über eine Handlung oder ein Ereignis in seiner Anlage ab, die/das durch eine zufällige, vorgesehene oder geplante Aktion in der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen wurde, muss seine für den VNB bestimmte Mitteilung die Informationen enthalten, die der Nutzer über die Aktion erhalten hat. Der VNB kann diese Informationen weiterleiten. Informationen, die der VNB über durch eine Handlung oder ein Ereignis im ÜN verursachte Handlungen abgibt, enthalten die Informationen, die der VNB vom ÜNB im Zusammenhang mit der Handlung oder dem Ereignis im ÜN erhalten hat. Diese Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um dem Empfänger zu gestatten, die Mitteilung vernünftig zu erwägen und die Folgerisiken, die sich aus der Handlung im VN ableiten, zu bewerten; ferner muss der Name des Mitarbeiters des VNB angegeben sein, der die Information abgibt. Der Empfänger kann Fragen im Zusammenhang mit der Erläuterung des Inhalts der Mitteilung stellen. Nutzer dürfen die in Mitteilungen vom VNB enthaltenen Informationen an Stromerzeuger mit einer an ihre Anlage angeschlossenen Stromerzeugungsanlage oder an einen anderen VNB, an den sie angeschlossen sind, weiterleiten, sofern die Vertragsbedingungen des Anschlusses dies verlangen. S. 20/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Nutzer dürfen keine in einer Mitteilung des VNB oder in einer Mitteilung eines anderen Nutzers enthaltenen Informationen, die dieser vom VNB erhalten hat, auf andere Weise als im vorhergehenden Satz genannt an andere an ihre Anlage angeschlossene Personen weiterleiten. Es darf nur gesagt werden, dass im VN oder ÜN ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (sofern es überhaupt bekannt ist und sofern die Stromlieferung beeinflusst wurde) und es darf der voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Netzes mitgeteilt werden. Jeder Nutzer hat sicherzustellen, dass alle übrigen Nutzer die in dieser Mitteilung vom VNB enthaltenen Informationen bekommen, er darf jedoch keine anderen als die obigen Informationen weiterleiten. Fristen der Informationsabgabe Informationen über vorbereitete Handlungen sind mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf so abzugeben, dass dem Empfänger ermöglicht wird, die sich daraus ableitenden Auswirkungen und Risiken in vernünftigem Maße einzuschätzen und auszuwerten. Mitteilungen werden dem Empfänger diktiert, dieser notiert diese und wiederholt sie dem Absender, welcher auf diese Weise kontrolliert, ob die Mitteilung genau notiert wurde. Anforderungen an Informationen über Ereignisse Nutzer informieren den VNB über Ereignisse in einer an das VN angeschlossenen Anlage des Nutzers, die betriebliche Auswirkungen auf das VN oder ÜN haben oder haben könnten. Der VNB informiert die Nutzer über Ereignisse im VN oder nach Erhalt einer Mitteilung über Ereignisse im ÜN, die nach Meinung des VNB betriebliche Auswirkungen auf die Anlagen von an das VN angeschlossenen Nutzern haben könnten. Das hindert jedoch keinen Nutzer daran, vom VNB die Zurverfügungstellung von Informationen bezüglich Ereignissen, die die Anlage des Nutzers beeinflusst haben, zu verlangen. Ein bestimmtes Ereignis kann durch ein anderes Ereignis oder eine Handlung in der Anlage eines anderen Beteiligten hervorgerufen oder verschlimmert werden. In diesem Fall unterscheidet sich die abzugebende Information von der Information bezüglich eines Ereignisses, das bei einem weiteren Ereignis oder einer weiteren Handlung eingetreten ist. Ohne dass hierdurch die allgemeine Anforderung der Information im Voraus eingeschränkt würde, sind nachfolgend Beispiele für Situationen angeführt, die eine unverzügliche Abgabe von Informationen verlangen, wenn diese Einfluss auf den Betrieb haben: - Auslösung eines Warnsignals oder Signalisierung eines außergewöhnlichen Betriebszustands, - Auftritt ungünstiger klimatischer Bedingungen, - Auftritt einer Störung oder eines Fehlers bzw. einer vorübergehenden - Einschränkung der Funktion der Schutzeinrichtung, erhöhte Gefahr eines Notfalls. Anlage einschließlich Funktion der Form der Informationen Die Beschreibung aller Ereignisse, die unabhängig von einem anderen Ereignis oder einer anderen Handlung eingetreten sind, muss ausreichend genau sein (auch wenn die Ursache nicht angegeben werden muss), um dem Empfänger der Mitteilung zu gestatten, die sich aus dem Ereignis ableitenden Auswirkungen S. 21/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 und Risiken zu erwägen und zu bewerten. Der Empfänger Zusammenhang mit der Erläuterung der Mitteilung stellen. kann Fragen im Informationen, die vom VNB über durch ein anderes Ereignis (Erstereignis) oder durch eine andere Handlung in der Anlage eines Nutzers verursachte Ereignisse abgegeben werden, beschreiben dieses Ereignis und enthalten die Informationen, die der VNB vom Nutzer im Zusammenhang mit dem Erstereignis oder der Handlung erhalten hat. Diese Informationen müssen ausreichend detailliert sein, um dem Empfänger der Mitteilung zu gestatten, die Auswirkungen und Risiken, die sich aus diesem Ereignis für das VN ableiten, zu erwägen und zu bewerten; ferner muss der Name mit einer Erläuterung der Mitteilung angegeben sein. Gibt ein Nutzer eine Nachricht seiner Anlage ab, das/die durch Aktion in der Anlage eines beeinflusst wurde, muss seine Informationen enthalten, die der VNB darf diese Information an weiterleiten. über ein Ereignis oder eine Handlung in eine zufällige, vorgesehene oder geplante anderen Beteiligten hervorgerufen oder für den VNB bestimmte Mitteilung die Nutzer über die Aktion erhalten hat. Der andere beteiligte Organisationseinheiten Nutzer dürfen die in einer Mitteilung des VNB enthaltenen Informationen nur dann an einen weiteren an ihr Netz oder an das Netz eines anderen VNB angeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten weitergeben, wenn dies die Vertragsbedingungen des Anschlusses bezüglich eines äquivalenten Ereignisses in ihrem Netz (wenn das Ereignis durch ein Ereignis im VN hervorgerufen oder verschlimmert wurde) verlangen. In anderen Fällen dürfen Nutzer keine in einer Mitteilung des VNB oder in einer Mitteilung eines anderen Nutzers enthaltenen Informationen, die dieser vom VNB erhalten hat, an andere an ihr Netz angeschlossene Personen weiterleiten. Es darf nur angegeben werden, dass im VN oder ÜN ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (sofern es überhaupt bekannt ist und sofern die Stromlieferung beeinflusst wurde) und es darf der voraussichtliche Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme des Netzes mitgeteilt werden. Unter Ausnahme von Notfällen werden Mitteilungen dem Empfänger diktiert, der Empfänger schreibt diese auf und wiederholt sie dem Absender. Dieser kontrolliert, ob die Mitteilung genau notiert wurde. Hat ein Stromerzeuger dem VNB ein Ereignis im Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage mitgeteilt und ist es für ihn erforderlich, die Auswirkungen dieses Ereignisses auf sein System genauer zu bewerten, kann er vom VNB die Zurverfügungstellung detaillierter Informationen über die Parameter der Störung an der Abnahmestelle zwischen dem VN und der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt dieses Ereignisses verlangen. Vom VNB wird dem Stromerzeuger diese Information unter der Voraussetzung, dass er sie selbst hat, so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt. Fristen der Informationsabgabe Informationen über Ereignisse sind so schnell wie möglich nach Eintritt eines Ereignisses oder zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Ereignis dem, der diese Mitteilung abgibt, bekannt ist oder von diesem erwartet wird, abzugeben. Schwerwiegende Ereignisse Hat ein Ereignis im VN oder System eines Nutzers einen bedeutenden Einfluss auf das System irgendeines Beteiligten oder könnte es einen solchen Einfluss haben, ist dieses Ereignis dem Betreiber des entsprechenden Systems S. 22/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 schriftlich zu melden. Ereignis“ bezeichnet. Ein solches Ereignis wird als „schwerwiegendes Ohne dass hierdurch die oben genannte allgemeine Beschreibung eingeschränkt würde, werden Ereignisse, die die nachfolgend genannten Folgen haben oder haben können, als schwerwiegende Ereignisse eingestuft: - Notbetrieb einer Anlage, entweder manuell oder automatisch, - Spannung außerhalb des genehmigten Bereichs, - Netzfrequenz außerhalb des genehmigten Bereichs oder Verletzung der Systemstabilität. 3.6 Bedingungen der Dispatchersteuerung des Betreibers des Übertragungsnetzes und der Verteilungsnetze Durch das DPVN müssen in Zusammenarbeit von DPÜN, ÜNB und VNB in der operativen Steuerung alle seine Funktionen und Tätigkeiten mit der maximal erreichbaren Zuverlässigkeit sichergestellt werden. Zur Gewährleistung seiner Funktionsweise und Zuverlässigkeit werden vom DPVN die Informationen des ÜNB, des Steuer- und Informationssystem ASDS – DPÜN, der Steuer- und Informationssysteme der Umspannwerke (RIS), der Erzeugungsterminals des ASDS, der Grenzterminals und der Terminals der Umspannwerke genutzt. Im ASDS werden im erhöhten Maße Mechanismen zur Beständigkeit bei Störungen unterstützt. Grundlage ist die volle Nutzung der Zuverlässigkeitsunterstützung: - Online Umschaltung der Computermodi „hot - stand by“, - Kopplung der Computer über Disk-Arrays (Plattensubsysteme) mit Spiegelung ihrer Inhalte, - Dopplung des LAN-Rechnernetzes mit automatischer Umschaltung auf das zweite Netz bei Netzdurchlässigkeit. Feststellung eines Fehlers oder geringer Durch neue ASDS-Anlagen und zusammenarbeitende Anlagen müssen die genormten Protokolle STN EN 60870-5-101, STN EN 60870-5-104 und STN EN 61 850 mit dem Bestreben verwendet werden, die Verwendung älterer Firmenprotokolle zu minimieren. Die Anforderungen an die Übertragungswege werden von ÜNB und VNB in Übereinstimmung mit den geltenden Telekommunikationsgesetzen festgelegt. Das Steuer- und Informationssystem der Umspannwerke (RISES) muss die Anforderungen des örtlichen Informations-, Bedien- und Steuersystems für das Umspannwerk und die an das System RISES gestellten Anforderungen seitens der Dispatchersteuerung erfüllen. Die Installation des Systems RISES wird für alle neuen (neu errichteten) Umspannwerke gefordert. Das System RISES bildet den Kern der integrierten Steuertechnik der Umspannwerke; hierbei ist seine Konzeption durch den dezentralisierten Aufbau gekennzeichnet. Bei Verbindungen zwischen den Steuersystemen des Dispatchings und den Umspannwerken werden vorrangig unabhängige technische Mittel des Telekommunikationssystems der Energiewirtschaft (SCADA, RIS, ES, ADR, optische Trassen, SDH, PDH, RRL usw.) im Eigentum der Wirtschaftsbeteiligten, durch die die Verbindung realisiert wird, genutzt. Die Steuersysteme und Telekommunikationseinrichtungen müssen gegen unbefugte S. 23/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Eingriffe geschützt werden, die Sicherheitsmaßnahmen basieren auf Hardwareund Softwaremitteln. 4. Technische Bedingungen für Messungen im Verteilungsnetz 4.1 Dispatchermessung Für eine zuverlässige Sicherstellung der Dispatchersteuerung des VN (im Zusammenwirken mit der Steuerung des ÜN und EN als Ganzem) ist die Festlegung technischer Bedingungen für Dispatchermessungen und Signalisierungen unbedingt erforderlich. Die Technischen Bedingungen werden als Minimum verstanden und müssen von allen VN-Nutzern akzeptiert und eingehalten werden. Die Spannungsmessung muss in allen drei Phasen mit einer Gesamtgenauigkeit von mindestens 2 % realisiert werden, wobei jedes der Glieder der Messkette eine Genauigkeit von mindestens 0,5 % haben muss. Die Strommessung muss in allen drei Phasen mit einer Gesamtgenauigkeit von mindestens 1 % realisiert werden, wobei jedes der Glieder der Messkette eine Genauigkeit von mindestens 0,5 % haben muss. Die Messungen der Wirk- und Blindleistungen müssen mit einer Genauigkeit von mindestens 0,5 % realisiert werden. Die Bereiche der Messwandler müssen mit dem VNB abgesprochen werden. Die Signalisierung der Zustände der Schaltelemente (Ausschalter, Trennschalter, Erdungsschalter) muss mit zwei Bit (d. h. mit vier Kriterien) erfolgen. Die Signalisierungen von Störungen, Schutzeinrichtungen, Sperrzuständen der Schaltelemente und die übrigen Betriebssignalisierungen erfolgen mit einem Bit (zwei Kriterien). Eine Signalisierung der Zustände der Ausschalter muss an jeder Ausleitung realisiert werden. Bei der Signalisierung des Zustands der Ausschalter, der Störungssignalisierung und der Aktivierung der Messung der Schutzeinrichtungen ist ein Zeitstempel unbedingt erforderlich. Sonstige Anforderungen an die Genauigkeit der Messungen und eventueller Netzberechnungen können vom VNB in einer einschlägigen Vorschrift festgelegt werden. Gerätetransformatoren sind so in die Ausgangs-Anschlüsse der Leitungen oder Transformatoren einzubauen, dass die Messfunktion nicht durch den Betrieb der Leitung oder des Transformators über den Schalter der Sammelschienen beeinflusst wird. Die Messgeräte der örtlichen Messung und Fernmessung werden an selbstständige Wicklungen der Messtransformatoren für Strom angeschlossen. Im Stromkreis der Sekundärseite der Messtransformatoren für Spannung muss der zulässige Spannungsabfall kontrolliert werden. Die Betriebslast der Messtransformatoren für Spannung muss sich in dem Lastbereich befinden, für den die Genauigkeitsklasse vom Hersteller garantiert ist. Die Qualität der Ein- und Ausgangssignale der Messwandler und der Übermittlung der Steuergrößen muss der Qualität für online geregelte Stromkreise entsprechen. Genauigkeit und Zeiten der Zyklen dürfen bei vorhandenen Anlagen zeitweise schlechter sein, bei neuen Anlagen oder bei der Erneuerung alter Anlagen müssen die Anforderungen jedoch eingehalten werden. S. 24/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 4.2 Bedingungen für die Einrichtung von kommerziellen Messungen Kommerzielle Messungen erfolgen für die Belange der Zahlung für gelieferten, entnommenen und übertragenen Strom, die tägliche Abrechnung und die Abrechnung der Verteilungsdienstleistungen. Der gesetzgeberische und inhaltliche Rahmen ist durch die jeweiligen Rechtsvorschriften gegeben. Die Bedingungen für die Einrichtung der kommerziellen Messungen sind in der Betriebsordnung geregelt. 5. Technische Bedingungen für die Erbringung von universellen Dienstleistungen Die technischen Bedingungen, unter denen universelle Dienstleistungen erbracht, gemessen und beendet werden, sind in der Betriebsordnung geregelt. 6. Technische Bedingungen für die Unterbrechung der Stromverteilung 6.1 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromverteilung unter technischen Gesichtspunkten Vom VNB kann die Stromverteilung ohne Anspruch technischen Gesichtspunkten insbesondere in eingeschränkt oder unterbrochen werden: auf Schadenersatz unter den folgenden Fällen - bei einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums von Personen und bei der Beseitigung dieser Zustände, - bei Notständen oder um einen Notstand zu vermeiden, - bei unberechtigter Stromentnahme, - bei Verweigerung des Zugangs zu einer Messeinrichtung oder Trennstelle (TS) durch einen Stromabnehmer oder Stromerzeuger, - bei geplanten Arbeiten an den Netzanlagen oder im Schutzstreifen, - bei Störungen an den Netzanlagen und während ihrer Beseitigung, - bei Stromlieferung über eine Anlage, die das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen gefährdet, - bei Stromabnahme mit Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit der - - Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Abnehmer nach einem Hinweis des VNB nicht innerhalb der verlangten Frist Abhilfe mit Hilfe von zur Verfügung stehenden technischen Mitteln geschaffen hat, bei Stromlieferung durch Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit der Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Erzeuger nach einem Hinweis des VNB nicht innerhalb der gesetzten Frist mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln Abhilfe geschaffen hat, wenn vom Eigentümer einer an das VN angeschlossenen Anlage auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung keine gültigen Dokumente zum Nachweis der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Betriebsfähigkeit der an das VN angeschlossenen Anlage wie z. B. Berichte über fachliche Untersuchungen und fachliche Prüfungen, amtliche Prüfungen der Anlage bzw. ÖBV vorgelegt werden. 6.2 Gründe für eine Unterbrechung oder Einschränkung der Stromerzeugung durch Stromerzeugungsanlagen unter technischen Gesichtspunkten Vom VNB kann die Stromerzeugung von Stromerzeugungsanlagen insbesondere in folgenden Fällen eingeschränkt oder unterbrochen werden: S. 25/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - bei einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des - - Eigentums von Personen und bei der Beseitigung dieser Zustände, bei Notständen oder um einen Notstand zu vermeiden, bei unberechtigter Stromentnahme, bei Verweigerung des Zugangs zur Messeinrichtung durch den Stromerzeuger, bei geplanten Arbeiten an den Netzanlagen oder im Schutzstreifen, bei Störungen an den Netzanlagen und während ihrer Beseitigung, bei Stromlieferung über eine Anlage, die das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen gefährdet, bei Stromlieferung durch Anlagen, die die Qualität und Zuverlässigkeit der Stromlieferungen beeinflussen, sofern der Erzeuger nach einem Hinweis des VNB nicht innerhalb der gesetzten Frist mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln Abhilfe geschaffen hat, wenn vom Eigentümer einer an das VN angeschlossenen Anlage auch nach wiederholter schriftlicher Aufforderung keine gültigen Dokumente zum Nachweis der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Betriebsfähigkeit der an das VN angeschlossenen Anlage wie z. B. Berichte über fachliche Untersuchungen und fachliche Prüfungen, amtliche Prüfungen der Anlage bzw. ÖBV vorgelegt werden. Für die Dauer von geplanten Arbeiten an den Einrichtungen des Netzes oder im Schutzstreifen, von Störungen an den Einrichtungen des Netzes und während ihrer Beseitigung sowie während Änderungen der Basisschaltung im VN hat der VNB das Recht, Stromerzeuger mit den folgenden beiden Verfahren einzuschränken: - durch Überführung des entsprechenden Teils des VN in den spannungsfreien Zustand, - bei Stromerzeugungsanlagen mit Fernbedienungsmöglichkeit vom DDE durch Sperrung der Einschaltung der Haupttrennstelle. Erzeuger dürfen die Sperrung der Anlage auf keine Weise umgehen und die Stromerzeugung während ihrer Sperrung durch die DDE nicht wieder aufnehmen. Anderenfalls wird dies vom VNB als grobe Verletzung der zwischen dem VNB und dem jeweiligen Stromerzeuger vereinbarten Vertragsbedingungen bewertet. 6.3 Ablauf bei geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen der Anlagen des Verteilungsnetzes Die Planung von Reparaturen und Instandhaltungen ist die Summe der Tätigkeiten und technisch-organisatorischen Maßnahmen für einen zuverlässigen Betriebsablauf des VN. Für Wartung und Instandhaltung und Reparaturen ist der Eigentümer der entsprechenden Anlage verantwortlich. Die Instandhaltungsarbeiten werden in geplante Instandhaltung und ungeplante Instandhaltung (Beseitigung von Störungszuständen) unterteilt. Zweck der Planung von Reparaturen und Instandhaltungen ist die Definition von Grundregeln und die Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs der Einrichtungen des VN und die Festlegung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Instandhaltungsorganisationen. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und der festgestellten Mängel der Anlagen wird ein jährlicher Reparatur- und Instandhaltungsplan ausgearbeitet, der an den Abschaltplan der Anlagen angepasst ist. Ungeplante Arbeiten werden durch das VNB-Dispatching nur in Ausnahmefällen, und zwar zu einer Beseitigung von Störungen, bei denen im Falle eines S. 26/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Verzugs Gefahr genehmigt. droht, oder bei Gefahren für Leben oder Gesundheit, Die Wartung und Instandhaltung an den Einrichtungen des VN erfolgt im Sinne der „Instandhaltungsordnung für Stromverteilungseinrichtungen“, die vom VNB festgelegt ist. Der ausgefertigte Vermerk über die entsprechende Untersuchung wird nach Beseitigung der festgestellten Mängel gemäß den internen Vorschriften des VN bis zur nächstfolgenden Untersuchung archiviert. Der VNB kann in Übereinstimmung mit dem Plan der vorbeugenden Instandhaltung während der Ausführung von geplanten Arbeiten, bei denen Teile der Anlage abgeschaltet werden müssen, das Betriebsverfahren des betreffenden Teils der Anlage abändern. Während der Realisierung geplanter Arbeiten kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung einiger Gesetze die Stromverteilung an dem betreffenden Ort eingeschränkt oder unterbrochen werden. Bei Änderung des Betriebsverfahrens des jeweiligen Teils des VN bei geplanten Rekonstruktionen und Reparaturen im Spannungspegel Niederspannung wird ein solcher Anschluss als begründeter Fall für die Belange der Definition der automatischen Trennung der Stromversorgung in den TN-Netzen des Verteilungsstromkreises im Sinne der Norm STN 33 2000-4-41 betrachtet. Die Intervalle, in denen die einzelnen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, sind durch die Art der Anlage und die Art der Untersuchung gegeben; diese Fristen sind in der „Vorschrift für die Durchführung von Untersuchungen und Instandhaltungen“ angegeben. Bei neuen Arten von Anlagen wird die „Instandhaltungsordnung für Stromverteilungseinrichtungen“ im Sinne der Anforderungen und Empfehlungen des entsprechenden Herstellers ergänzt. 6.4 Planung und Betriebsvorbereitung von VN in einem abgegrenzten Gebiet Die Bedingungen und Regeln für die Organisation der Betriebsvorbereitung des Verteilungsnetzes sind in der Dispatcherordnung für die Steuerung des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik, den technischen Bedingungen des VNB sowie in den vom VNB erlassenen Betriebsanweisungen über die Betriebsvorbereitung verbindlich festgelegt. Das Ziel der Betriebsvorbereitung des VNB besteht darin, Voraussetzungen für einen zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb des Verteilungsnetzes in Anknüpfung an das Elektrizitätsnetz der Slowakischen Republik zu schaffen. In allen Phasen der Betriebsvorbereitung des VN werden im Sinne der geltenden Gesetze optimale Betriebsmöglichkeiten gesucht und der erforderliche Raum für Wartung, Instandhaltung, Erneuerung und Entwicklung der stromwirtschaftlichen Anlagen geschaffen. Verfahren, Termine und die Art und Weise der Geltendmachung der Anforderungen an geplante Arbeiten an den Anlagen des VN erfolgen im Sinne der Betriebsanweisungen des VNB, die für alle Betreiber von stromwirtschaftlichen Anlagen und alle an das Verteilungsnetz angeschlossenen Marktteilnehmer des Strommarkts verbindlich und auf der Internetseite der Firma des VNB im Reiter Gesetzgebung (https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/dokumenty) veröffentlicht sind. Der VNB hat im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 251/2012 über Energiewirtschaft und die Änderung einiger Gesetze das Recht, von die den S. 27/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Marktteilnehmern des Strommarkts die Daten zu verlangen, die für die Vorbereitung und Steuerung des Netzbetriebs in allen Phasen sowie zur Auswertung des Netzbetriebs erforderlich sind, und zwar auf jährlicher, monatlicher, wöchentlicher und täglicher Basis. Betreiber von an das VN angeschlossenen stromwirtschaftlichen Anlagen sind verpflichtet, jährlich bis zum 31.3. des jeweiligen Jahres oder auf Verlangen jederzeit innerhalb des Jahres dem VNB schriftlich an die Abteilung „Steuerung des Verteilungsnetzes“ oder elektronisch an die Adresse [email protected] eine Aufstellung der aktuellen Kontaktangaben aller Mitarbeiter, die zur Stellung von Anforderungen der Abschaltung von Anlagen aus dem Betrieb berechtigt sind, sowie die Kontaktangaben der Mitarbeiter, durch die Handhabungen im Sinne geltender Berechtigungen an diesen stromwirtschaftlichen Anlagen durchgeführt werden, zu übermitteln. 6.5 Verfahren der Benachrichtigung über Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromverteilung Durch den VNB erfolgt eine Benachrichtigung über den Beginn geplanter Einschränkungen oder Unterbrechungen der Stromverteilung einschließlich der Zeitdauer ihres Bestehens in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften. 6.6 Verfahren bei Havarien und Störungen an Anlagen des Verteilungsnetzes und Art und Weise der Beseitigung ihrer Folgen Bei Auftritt schwerwiegender Störungen oder Havarien an den Anlagen des Verteilungsnetzes sind die verantwortlichen Mitarbeiter des VNB und die Nutzer des Netzes verpflichtet, im Sinne der Dispatcherordnung (DP) zu verfahren. Die Prioritäten der Abfolge der Realisierung der Aufträge und einzelnen Schritte werden von der höchsten Dispatcherdienststelle bestimmt, die im Sinne der Dispatcherordnung und der schriftlichen Dispatcheranweisungen in der direkten Steuerung der Anlage von einem Störungszustand betroffen ist. Wenn große materielle Schäden oder eine Gefährdung von Leib und Leben drohen sowie wenn eine Gefahr durch Verzug droht, wird vom Bediener gemäß der ÖBV bzw. gemäß den jeweiligen schriftlichen Dispatcheranweisungen verfahren. Jedwede ungeplante Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes werden vom DPVN nur bei der Beseitigung von Störungen und Havarien bzw. nur bei solchen Zuständen einer Einrichtung, in denen eine Havarie, eine Störung der Einrichtung oder eine ungeplante Unterbrechung wegen des schlechten technischen Zustands der Einrichtung unmittelbar drohen, genehmigt. Durch den VNB kann während der Beseitigung der Folgen von Havarien und Störungen das Betriebsverfahren des entsprechenden Teils des VN geändert werden. Während der Beseitigung der Folgen von Havarien und Störungen kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung einiger Gesetze die Stromverteilung an dem betreffenden Ort eingeschränkt oder unterbrochen werden. Bei Änderung des Betriebsverfahrens des jeweiligen Teils des VN infolge von Havarien oder Störungen im Spannungspegel Niederspannung wird ein solcher Anschluss als begründeter Fall für die Belange der Definition der automatischen Trennung der Stromversorgung in den TN-Netzen des Verteilungsstromkreises im Sinne der Norm STN 33 2000-4-41 betrachtet. S. 28/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 7. Technische Bedingungen für die Trennung vom Verteilungsnetz 7.1 Gründe für die Trennung vom Netz unter technischen Gesichtspunkten Ein Nutzer, dem seitens des VNB eine langfristige Überschreitung der festgelegten technischen Parameter des Betriebs einer an das VN angeschlossenen Anlage nachgewiesen wurde oder dem ein negativer Einfluss seiner Anlage auf die Spannungsqualität im VN in einem solchen Umfang nachgewiesen wurde, dass die im Kapitel 2.2 dieses Dokuments festgelegten Grenzwerte überschritten wurden, ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder die Anlagen, durch die dieser Zustand hervorgerufen wird, vom VN zu trennen, und zwar unverzüglich oder zu dem nach Vereinbarung mit dem VNB festgelegten Termin. Ein Nutzer, dem seitens des VNB eine Gefährdung der Betriebssicherheit des Verteilungsnetzes oder eine Gefährdung der Zuverlässigkeit der Stromversorgung nachgewiesen wurde, ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder die Anlagen, durch die der genannte Zustand hervorgerufen wird, vom VN zu trennen, und zwar unverzüglich oder zu dem nach Vereinbarung mit dem VNB bestimmten Termin. Wird im vereinbarten Zeitraum keine Abhilfe geschaffen und dauert der ungünstige Zustand der Rückbeeinflussung des Netzes oder die Gefährdung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der Stromversorgung von seiner Seite her auch weiterhin an, wird dieser Nutzer ohne Anspruch auf Zahlung eines eventuellen Schadens vom VN getrennt. 7.2 Verfahren bei Nichteinhaltung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften Bei Feststellung einer Verletzung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen seitens des VNB und der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu treffen, die zu einer beschleunigten Vereinbarung einer Abhilfe führen. Das Verfahren der Vereinbarung und die Haftung der beteiligten Parteien sind in den betreffenden gesetzlichen Verordnungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes festgelegt. 7.3 Technisches Verfahren bei der Trennung vom Verteilungsnetz Das Verfahren der Trennung einzelner Wirtschaftsbeteiligter vom Verteilungsnetz wird vom VNB für jeden Fall gesondert festgelegt, dabei wird Folgendes berücksichtigt: - Spannungspegel, auf dem die Trennung realisiert wird, - Möglichkeiten des betreffenden Netzteils, - Art des installierten intelligenten Stromzählers und Funktionsniveau, - Betriebsverfahren der angeschlossenen Einrichtungen, - Arbeits- und Gesundheitsschutz, - Vermeidung des Eintritts eventueller Vermögensschäden. 8. Technische Bedingungen für die Steuerung des Verteilungsnetzes Die Bedingungen und Regeln für die Steuerung des Verteilungsnetzes sind in der Dispatcherordnung für die Steuerung des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik verbindlich festgelegt. S. 29/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Durch diese wird Artikel 7 Absatz 2 der Dispatcherordnung im Kapitel Operative Steuerung des Betriebs umgesetzt, die vom DPDS sicherzustellen ist. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Anlagen der Nutzer des VN und definieren ihre Pflichten gegenüber dem VNB. 8.1 Operative Steuerung des Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet Durch die operative Steuerung wird die ununterbrochene Steuerung des Betriebs des VN in einem abgegrenzten Gebiet und auf den Spannungspegeln Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung der Dispatchersteuerung sichergestellt. Durch diese wird die Problematik sowohl der momentanen Betriebszustände des gesamten gesteuerten VN als auch seiner einzelnen Teile mit dem Ziel, die durch die Betriebsvorbereitung gestellten Vorhaben bei gleichzeitiger Lösung des Einflusses unvorhergesehener Ereignisse zu realisieren, gelöst. Für die operative Steuerung des VN werden Informationen aus den Erzeugungs- und Verteilungseinrichtungen und den Anlagen der Nutzer des VN, das in Echtzeit arbeitende Dispatchersystem, die ausgearbeiteten Schutzpläne und die tägliche Vorbereitung der Anlagen der Nutzer des VN verwendet. Unter betrieblichen Gesichtspunkten können folgende Varianten eintreten: - der Grundbetrieb des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik (EN - SR) ist synchron und zu anderen Elektrizitätsnetzen parallel, die Regelung der Frequenz und der abgegebenen Leistungen zwischen den einzelnen Elektrizitätsnetzen richtet sich nach den im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gültigen Empfehlungen, der außerordentliche Betrieb des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik ist ein von den übrigen Elektrizitätsnetzen isolierter Betrieb. In diesem Fall erfolgt durch das DPÜN eine Regelung auf den festgelegten Frequenzwert und die Sicherstellung der Wiederaufnahme der parallelen Zusammenarbeit entsprechend den im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit geltenden Empfehlungen. 8.2 Regelung der Spannung und der reaktiven Leistungen im EN SR und im VN in einem abgegrenzten Gebiet Aufteilung der Verantwortlichkeit im Prozess der Spannungsregelung: - für - - den Spannungspegel in 400- und 220-kV-Netzen ist das DPÜN verantwortlich, für den Spannungspegel in Hochspannungsnetzen ist das DPVN in Zusammenarbeit mit dem DPÜN verantwortlich, für den Spannungspegel in den Mittel- und Niederspannungsnetzen ist das DPVN verantwortlich, die Spannungspegel werden durch die zuständigen Dispatchings wie folgt sichergestellt: o mit Hilfe des operativen Dienstes der gesteuerten stromwirtschaftlichen Anlage mit Hilfe einer direkten oder indirekten Steuerung, o durch Fernregelung der Spannung. Durch das DPÜN werden die erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung der Parameter für die optimale Gesamtheit der Maßnahmen auf dem Gebiet der Spannungsregelung in den 400-kV- und 220-kV-Netzen nach folgenden Kriterien sichergestellt: o Zuverlässigkeit und Sicherheit des Betriebs des EN SR, S. 30/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 o Erreichen eines Minimums an Wirkverlusten in den 400-kV- und 220- - - - kV-Netzen bei Einhaltung der Regeln der internationalen Zusammenarbeit bei der Steuerung der Spannungen und der reaktiven Leistungen, o Vereinbarungen mit den Stromabnehmern. Durch das DPVN werden die Spannungshöhen in den Einspeisepunkten der 110kV- und Mittelspannungsnetze auf eine Weise vorgesehen, dass die Spannung bei den Verbrauchern so nah wie möglich an der Nennspannung liegt und die zulässige Abweichung nach der jeweiligen Norm nicht überschritten wird. die Spannungspegel der Mittelspannung werden durch das DPVN wie folgt sichergestellt: o durch automatische Regelung der Abzweigung der Transformatoren für Hoch-/und Mittelspannung, o durch Fernregelung mittels des operativen Dienstes der gesteuerten stromwirtschaftlichen Anlage. Die Spannungspegel der Niederspannung werden durch das DPVN wie folgt sichergestellt: o über die zuständige Dienststelle des VNB. Dies erfolgt per Hand durch Umschaltung der Abzweigungen der Transformatoren für Mittelund Niederspannung auf Grundlage der gemessenen und berechneten Werte auf eine Weise, dass die Nennspannung die zulässige Abweichung nach der jeweiligen Norm nicht überschreitet. 8.3 Operative Änderungen des Anschlussschemas des Elektrizitätsnetzes Das verbindliche Schema der Schaltung des Verteilungsnetzes für alle Ebenen der operativen Dienste ist das im Tagesplan vorgeschriebene Schema. Operative Änderungen des Schaltschemas vom genehmigten Schaltschema im Tagesplan erfolgen durch den operativen Dienst des jeweiligen Dispatchings nur in unumgänglichen Fällen. Die erforderliche Koordination von operativen Änderungen der Schaltung des VN wird durch die operative Abteilung des jeweiligen Dispatchings sichergestellt. ÜNB und VNB informieren sich auf der Ebene der operativen Abteilungen des Dispatchings gegenseitig über Änderungen der Schaltung der Knotensysteme. Die Befugnis der operativen Dienste der an das VN angeschlossenen Nutzeranlagen muss für jede Arbeitsstätte in der BA oder ÖBV festgelegt werden. Verfahren bei der geplanten Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen des VN und der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen: - Außerbetriebnahmen - von Anlagen müssen in allen Etappen der Betriebsvorbereitung ordnungsgemäß vorbereitet werden. Das DPVN kann in Ausnahmefällen im Rahmen seiner operativen Befugnis die Außerbetriebnahme einer Anlage ohne vorhergehende Planerstellung genehmigen, und zwar für Arbeiten und Reparaturen bei der Beseitigung von Störungen sowie für außerordentliche Arbeiten, wenn Gefahr durch Verzug droht oder Gesundheitsgefahren bestehen, vor jeder geplanten Abstellung einer Erzeugungsanlage oder dem Ausschalten der Anlage für Arbeiten muss der für den Betrieb der Anlage verantwortliche Nutzer des VN beim DPVN eine Zustimmung zur Außerbetriebsetzung der Anlage beantragen. Die Arbeiten in Verbindung mit der Außerbetriebsetzung einer Verteilungsanlage dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Dispatcherdienstes beginnen, S. 31/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - die Inbetriebnahme aller neuen und rekonstruierten elektrischen Anlagen - der an das VN angeschlossenen Nutzer erfolgt laut dem Investor, in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten und dem Betreiber, gemäß dem ausgearbeiteten Plan für Betriebsprüfungen. Dieser Plan wird von der zuständigen Abteilung des VNB genehmigt, für die Einhaltung des Plans und für die eigentliche Inbetriebnahme der Anlage ist die im Plan der Prüfungen seitens des VN-Nutzers angegebene Person verantwortlich. In Betrieb genommene Anlagen der Nutzer des VN werden erst nach Erfüllung folgender Bedingungen als in die Dispatchersteuerung übernommen betrachtet: - nach Erfüllung der technischen Bedingungen für den Anschluss an das VN, - nach Abschluss aller vorgeschriebenen und abgestimmten Betriebsprüfungen, - nach Genehmigung der ÖBV durch das jeweilige Dispatching und den Betreiber des VN, Übergabe aller für die Dispatchersteuerung des Objekts erforderlichen Unterlagen, nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung und der Informations- und Steuertechnologien, sofern solche vorhanden sind, nach Erklärung des Betreibers über die Betriebsfähigkeit der Anlage. - nach - 8.4 Ablauf von Eingriffen bei der Außerbetriebnahme von Nutzeranlagen des VN und der Wiederinbetriebnahme dieser Anlagen Als betriebliche Eingriffe werden Handlungen betrachtet, mit denen der augenblickliche Zustand der Schaltung einer stromwirtschaftlichen Anlage oder die Einstellung einer stromwirtschaftlichen Anlage verändert werden. Ein Auftrag des operativen Dienstes zu betrieblichen Eingriffen muss durch das Bedienpersonal unverzüglich und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsvorschriften, den TB VNB, den Betriebsanweisungen und der örtlichen Betriebsvorschrift ausgeführt werden. Ein Auftrag des operativen Dienstes wird nicht ausgeführt, wenn er unklar oder offensichtlich unrichtig ist und seine Ausführung zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder zu großen materiellen Schäden führen könnte. In diesem Fall muss das Bedienpersonal den operativen Dienst auf diese Tatsache hinweisen und eine Erläuterung verlangen. Besteht jedoch die den Dispatcherauftrag erteilende Person auch trotz des Hinweises auf dessen Erfüllung, muss der Auftrag nach Vornahme der ordnungsgemäßen Einträge in den Betriebstagebüchern und in der Aufzeichnungseinrichtung erfüllt werden. Das gilt jedoch nicht für Fälle, in denen Leib und Leben von Personen gefährdet sind. Die Person, die auf der Erfüllung eines Auftrags besteht, übernimmt in vollem Umfang die Verantwortung für die Folgen. Mitarbeiter, die Eingriffe an den Anlagen von Nutzern des VN ohne Genehmigung des operativen Dienstes des zuständigen Dispatchings durchführen, dürfen keine Änderungen der Schaltung, Prüfungen oder Änderungen der Einstellungen der Schutz- und Automatikeinrichtungen, Änderungen in Datenbanken der Steuer- und Informationssysteme und an sonstigen, der Dispatchersteuerung unterliegenden Einrichtungen vornehmen. Eine Ausnahme bilden außerordentliche Fälle, in denen große materielle Schäden und die Gefährdung von Leib und Leben von Personen drohen und in denen eine Gefahr durch Verzug droht. Über Tätigkeiten in diesen außerordentlichen Fällen haben die Mitarbeiter der Erzeugungsanlagen oder Umspannwerke das zuständige Dispatching unmittelbar zu informieren. S. 32/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Mitarbeiter, die Eingriffe an den Anlagen von Nutzern des VN durchführen, sind verpflichtet, den Auftrag des Dispatchers zum Eingriff vor dessen Ausführung zu wiederholen. Bei der Durchführung schwieriger betrieblicher Eingriffe muss im Voraus ein schriftlicher Ablauf der Eingriffe, der M-Auftrag, erstellt werden. In folgenden Fällen muss kein M-Auftrag erstellt werden: - bei der Durchführung von Eingriffen, deren Ablauf in der ÖBV festgelegt ist, - bei der Durchführung von Eingriffen, deren Ablauf vom Steuer- und Informationssystem RIS gesteuert oder kontrolliert wird, Eingriffen, die mit der Beseitigung von Störungszuständen zusammenhängen, wenn Gefahr durch Verzug droht. - bei Eingriffe in die Stromversorgungseinheiten von Nutzern des VN werden grundsätzlich als „Ferneingriffe“ vom zuständigen Dispatching oder von Steuerschränken (Feldterminals) in den Verteilern ohne Entsperrung durchgeführt. Die Durchführung von Eingriffen „vor Ort“ mit Entsperrung direkt vom Bedienschrank aus darf nur mit Zustimmung des Dispatchers erfolgen, für diese Eingriffe muss ein M-Auftrag erteilt sein; diese Eingriffe sind ebenfalls möglich, wenn sie im Voraus im Tagesplan geplant wurden und für diese ein vom zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter der betreffenden Stromversorgungseinheit und dem Dispatching genehmigter MAuftrag erteilt wurde. Abweichend darf nur in Fällen verfahren werden, wenn die Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder großen materiellen Schäden an den Anlagen droht. Eingriffe, die nur bei einer „Entsperrung“ durchgeführt werden können, müssen in Übereinstimmung mit der ÖBV stehen und mit dem zuständigen Dispatching abgestimmt sein. Der die Eingriffe ausführende Mitarbeiter in der Stromversorgungseinheit weist beim Auftrag des Dispatchers für diese Eingriffe auf die genannte Tatsache hin und bestätigt, dass alle Bedingungen für die Einhaltung der ÖBV erfüllt sind. Für außergewöhnliche Eingriffe, die bei „Entsperrung“ durchgeführt werden, müssen im Voraus Aufstellungen der Eingriffe mit Angabe der außerordentlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheit erstellt werden. In Fällen, in denen wegen einer Störung im Sperrsystem die Eingriffe nur an Ort und Stelle bei Entsperrung oder direkt über Luftventile durchgeführt werden können, entscheidet der operative Dienst des zuständigen Dispatchings nach Abwägung der Risiken der betrieblichen Situation und des Risikos der Eingriffe mit Entsperrung, ob: - die Sperrsystem - fortgesetzt Eingriffe erst nach Beseitigung der Störung im fortgesetzt werden, die Eingriffe mit abgestelltem Sperrsystem (Entsperrung) werden. In diesem absoluten Ausnahmefall müssen diese Eingriffe in der betreffenden Stromversorgungseinheit durch zwei Personen abgesichert werden, von denen eine Person die leitende Person ist. Die Bestimmung dieses Punktes braucht bei einer Gefahr für Leib und Leben von Personen oder von großen Schäden an den Anlagen nicht eingehalten zu werden. S. 33/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Sofern betriebliche Eingriffe in Stromversorgungseinheiten von mehreren Personen gleichzeitig durchgeführt werden, muss eine dieser Personen die leitende Person sein. In diesem Fall erteilt die leitende Person der die Eingriffe ausführenden Person schrittweise Anweisungen zur Ausführung der Eingriffshandlungen, wobei sie die Richtigkeit des Ablaufs noch vor Durchführung des Eingriffs überprüft. Vor Durchführung eines betrieblichen Eingriffs ist die den Eingriff ausführende Person verpflichtet, der den Auftrag erteilenden Person den Auftrag zu wiederholen und anschließend die vorgeschriebene Aufzeichnung des Auftrags vorzunehmen. Diese Aufzeichnung kann in den in der ÖBV festgelegten Fällen durch die Aufzeichnung einer automatischen Einrichtung ersetzt werden. Die Dispatcherdienste des Dispatchings koordinieren die Eingriffe zwischen den einzelnen Stromversorgungseinheiten unter Respektierung der Sicherheit der Mitarbeiter und der Bedürfnisse des Betriebs des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik (EN SR). Typisierte Verfahren der operativen Dispatchersteuerung der Eingriffe sind in der Betriebsanweisung (BA) angegeben und gelten für Hoch- und Mittelspannungsanlagen. Der Dispatcherdienst, der den Auftrag zur Durchführung des betreffenden Eingriffs erteilt hat, betrachtet diesen in folgenden Fällen als erfüllt: - nach Mitteilung über die Durchführung des geforderten Eingriffs von der Person, die den Auftrag angenommen hat, - nach einer mit Hilfe des Automatisierten Systems der Dispatchersteuerung (ASDS) fernübermittelten Information über die Ausführung des Auftrags. In diesem Fall muss jedoch diese Möglichkeit in der ÖBV festgelegt sein. Wiederanschluss der vorbehaltenen technischen Einrichtung eines Nutzers (VTZ) an das VN nach Störung Bei einer Anforderung des Betreibers der VTZ an einen Wiederanschluss an das VN nach Trennung vom VN wegen einer Störung mit Beschädigung der Anlage wird als nachweisbare Erfüllung der Pflichten im Sinne von § 35 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft die Vorlage eines Belegs über die Erfüllung der technischen Vorschriften durch Durchführung einer Diagnostik (Messungen und Prüfung) der reparierten Anlage durch eine berechtigte Person, durch welche die Eignung des Anschlusses der Anlage an das VN ohne Einfluss auf die Qualität der Stromverteilung für den Betreiber des VN bestätigt wird, betrachtet. 8.5 Arbeiten und Nachweis von Arbeiten an elektrischen Anlagen der Nutzer des VN Als Arbeiten an den Anlagen werden Handlungen gemäß den entsprechenden Normen betrachtet. Für die Durchführung dieser Arbeiten sind die geltenden Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von und Arbeiten an elektrischen Anlagen verbindlich. Für den Nachweis aller Arbeiten an Hoch- und Mittelspannungsanlagen sind die Inhaber der Lizenzen, unter deren Verwaltung die Anlage steht, oder die auf Grundlage einer vertraglichen Beauftragung mit dem Betrieb der Anlage betraut sind, oder die vom zuständigen Dispatching beauftragt sind, verantwortlich. Bei sonstigen Betreibern stromwirtschaftlicher Anlagen ist dies das Betriebspersonal dieser stromwirtschaftlichen Anlagen (nachstehend nur beauftragte Schaltstelle). Abweichende Fälle müssen in der ÖBV spezifiziert werden. S. 34/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Die Zustimmung zu Arbeiten an außer Betrieb gesetzten Anlagen erteilt der Dispatcherdienst des zuständigen Dispatchings oder der dazu befugte Mitarbeiter der beauftragten Schaltstelle auf Grundlage der Information über die Ausschaltung, Trennung und Erdung der Anlage an allen Enden, einschließlich Eintrag „B“ des Auftrags in die betrieblichen Aufzeichnungen im festgelegten Umfang gemäß den TB VNB und der BA. Die betrieblichen Aufzeichnungen mit den Nummern der „B“-Aufträge müssen an den jeweiligen Dispatcherarbeitsplätzen und an sonstigen Arbeitsplätzen übersichtlich so nachgewiesen werden, dass es nicht zu einem Irrtum im Nachweis kommt. Arbeiten an Anlagen unter Spannung. Diese stellen einen besonderen Betriebsmodus dar, der im Sinne der BA der Genehmigung durch die zuständige Dispatcherebene unterliegt. 8.6 Pflichten des Schichtpersonals in der Dienstzeit und bei Schichtwechsel Die Dienste des Schichtpersonals werden in allen Dispatching- und Aufsichtsstellen stromwirtschaftlicher Anlagen nach den genehmigten Schichtplänen sichergestellt. Die Schichtpläne werden nach den vereinbarten Grundsätzen aufgestellt und vom Leiter der Arbeitsstätte genehmigt. Nur vom Leiter der Arbeitsstätte können erforderliche Änderungen in der Besetzung der Schichten angewiesen werden. Jedes Jahr bis zum 31.3. und ferner jeweils bei Eintritt einer Änderung sind die Leiter aller Dispatchings und stromwirtschaftlichen Anlagen verpflichtet, die Namensverzeichnisse der mit der Dispatchersteuerung des EN der SR in Kontakt kommenden Mitarbeiter mit Angabe der Funktionseinstufung und der Berechtigung der jeweiligen Mitarbeiter untereinander auszutauschen. Die Pflicht zu dieser gegenseitigen Information gilt für zusammenarbeitende Arbeitsstätten. Grundlegendes Dokument für die Dienstübergabe und Dienstübernahme ist der Eintrag im Betriebsprotokoll (Tagebuch), wo außer den Angaben über die Uhrzeit und die Namen der die Schicht wechselnden Mitarbeiter auch alle außergewöhnlichen Zustände anzugeben sind, die mit der Tätigkeit der jeweiligen Arbeitsstätte in Verbindung stehen. In das Betriebsprotokoll müssen im Verlauf des Dienstes ferner alle betrieblichen Änderungen und Eingriffe eingetragen werden. Die Führung der Betriebsprotokolle ist in der ÖBV geregelt. In Arbeitsstätten, in denen für die Leitung des Betriebs ein Computersystem verwendet wird, legt der Leiter der entsprechenden Arbeitsstätte in der ÖBV fest, welche Daten durch einen Ausdruck des Computerdruckers ersetzt werden, und bestimmt das Verfahren der Verwendung und Archivierung dieser Daten. Eine Schichtübergabe ist in folgenden Fällen verboten: - wenn - durch den Schichtwechsel das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet sein könnte, bei einer unmittelbaren Gefährdung des Objekts oder der Anlagen durch Elementarereignisse oder andere Gefährdungen, wenn der den Dienst antretenden Schicht der Stand der zu übernehmenden Anlage und der Problematik, vor allem im Verlauf der Beseitigung von Ausfällen bzw. ausgearbeiteten schwierigen Eingriffshandlungen nicht ausreichend bekannt ist, S. 35/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - aus anderen schwerwiegenden und dringenden Gründen, und zwar auf Grundlage eines direkten Verbots, das durch den zuständigen Leiter der Arbeitsstätte erteilt wurde. Sind die Gründe, wegen derer ein Verbot des Schichtwechsels gilt, langfristiger Art, entscheiden der Leiter der Arbeitsstätte oder ein anderer beauftragter Mitarbeiter über den Schichtwechsel des Betriebspersonals. Der Schichtdienst ist verpflichtet, über den gesamten Zeitraum Einträge über betriebliche Eingriffe, die Ingangsetzung von Schutzeinrichtungen und Automatiken sowie über Störungsereignisse und ihre Beseitigung sicherzustellen. Die Schichtübergabe und -übernahme sind von dem den Dienst übergebenden und dem den Dienst übernehmenden Personal durch seine Unterschrift und die Angabe der Uhrzeit der Schichtübernahme sowie dessen Anmeldung und Abmeldung im Steuer- und Informationssystem (RIS) zu bestätigen. 8.7 Grundsätze für die Führung der operativen Betriebsdokumentation der elektrischen Anlagen (EA) durch Nutzer des VN Basis für die operative Betriebsdokumentation im gesamten EN der SR sind die mit dem jeweiligen Datum und einer Nummerierung der Seiten des Dokuments gekennzeichneten Betriebsprotokolle, die auf allen Ebenen der Dispatchersteuerung und des Schichtdienstes in stromwirtschaftlichen Anlagen verwendet werden. Für die Erstellung der Betriebsprotokolle können die Mittel des ASDS verwendet werden. Das Protokoll dient in allen angegebenen Arbeitsstätten für Einträge über die Dienstübergabe und -übernahme, über erteilte und erhaltene Aufträge und über alle betrieblichen Ereignisse. Für die Führung verbindlich: - der Einträge im Betriebsprotokoll ist folgender Inhalt Datum, genaue Uhrzeit der Meldung bzw. des Auftrags, Ereignisort, Kurzbeschreibung des Ereignisses, Abgebender und Empfänger der Meldung. Bestandteile der operativen Dokumentation des Dispatcherdienstes Ebenen sind die Materialien der täglichen Betriebsvorbereitung. aller 8.8 Betriebsanweisungen, örtliche Betriebsvorschriften und andere verbindliche Dokumentationen für die Dispatchersteuerung Betriebsanweisungen (BA) Die Betriebsanweisungen sind ein untrennbarer Bestandteil der DP, durch sie werden seine einzelnen Bestimmungen in fachgerechten Arbeitsabläufen konkretisiert. Durch sie werden vor allem diejenigen Tätigkeitsgebiete, die sich in kürzeren Zeitabständen ändern, geregelt. BA werden entsprechend den Arbeitszuständigkeiten erlassen und genehmigt. BA werden nach Genehmigung durch den leitenden Mitarbeiter des übergeordneten Dispatchings erlassen. Hierdurch werden die Koordination und der gegenseitige Zusammenhang der Dispatchings auf in der Dispatcherordnung nicht enthaltenen Gebieten sichergestellt. S. 36/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Örtliche Betriebsvorschriften (ÖBV) Durch die örtlichen Betriebsvorschriften werden die Betriebsanweisungen präzisiert und ergänzt, in diesen werden Hinweise für das Betriebspersonal der einzelnen stromwirtschaftlichen oder anderen (im Kapitel 2.1 definierten) Anlagen gegeben und die Arbeitsabläufe und die technischen Beschreibungen bezüglich der einzelnen stromwirtschaftlichen Objekte konkretisiert. Durch sie wird die Problematik, die einen eingeschränkten Kreis von Arbeitsstätten betrifft, gelöst. Die ÖBV dürfen nicht im Widerspruch zur DP und den TB VNB stehen. Das Genehmigungsverfahren, die Kennzeichnung und Archivierung werden durch die Leitung der betrieblichen Organisationseinheiten und DispatcherOrganisationseinheiten bestimmt. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen einer DP bzw. einer BA, wo ausdrücklich ein anderes Verfahren festgelegt ist. Durch die verbindliche Dokumentation (VD) für die Dispatchersteuerung des VN der SR werden den einzelnen Organisationseinheiten des Dispatchings die erforderlichen Informationen über die Funktionen und Schaltschemata der einzelnen Einrichtungen der stromwirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Einrichtungen des ASDS zur Verfügung gestellt. Die für die operative Steuerung erforderliche VD muss in den Räumen der Dispatcherarbeitsstätte zur Verfügung stehen. In den Arbeitsstätten der operativen Dienste des Dispatchings müssen die ÖBV, durch die der Umfang dieser VD für die betreffende Arbeitsstätte konkret festgelegt wird, vorhanden sein. Die Betreiber von stromwirtschaftlichen Anlagen sind verpflichtet, dem zuständigen Dispatching Unterlagen für die Ergänzung der VD im erforderlichen Umfang und der geforderten Qualität zum erforderlichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Anweisungen und Leitungsakte, die die Dispatchersteuerung betreffen, müssen in Form einer BA oder einer abgestimmten ÖBV über das zuständige Dispatching erteilt werden. 8.9 Grundsätze der Archivierung der Dispatcherdokumentation Materialien der Betriebsvorbereitung werden 3 Jahre lang aufbewahrt. Betriebsprotokolle des operativen Dienstes und sonstige DispatcherBetriebsnachweise und Auswertungen einschließlich Störungsanalysen werden für 5 Jahre archiviert. Materialien, die für eine spätere Bearbeitung wichtig sind (z. B. Geschichte und Entwicklung des Dispatchings) werden beim jeweiligen Dispatching aufbewahrt. Das sind vor allem folgende Materialien: - Basisschemata des einheitlichen EN der SR oder der Teile des EN SR, - Jahresanalysen (Auswertung des Betriebs der Dispatchings einschließlich der Inbetriebnahmetermine Funktionen des ASDS). neuer stromwirtschaftlicher Objekte und Dienen die oben angegebenen Materialien zur Dokumentation des Verlaufs von Vorgängen, die eine längere Überwachung als die jeweiligen Fristen erfordern, werden diese Materialien bis zum vollständigen und endgültigen Abschluss der Angelegenheit aufbewahrt. Die genannten Archivierungszeiträume sind Mindestzeiträume. S. 37/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 9. Technische Bedingungen für das ASDS und Festlegung von Anforderungen an die Erfassung und Weitergabe von Informationen für die Dispatchersteuerung der Anlagen der Nutzer des VN 9.1 Automatisches System der Dispatchersteuerung des EN (ASDS) Die Steuerung des Betriebs des VN der SR erfolgt mit Hilfe der technischen Mittel des automatischen Systems der Dispatchersteuerung des EN. Dabei handelt es sich um ein ununterbrochenes Verfahren der Betriebssteuerung der einzelnen Objekte des VN der SR von den jeweiligen Dispatcherarbeitsplätzen aus. Das ASDS muss in allen Dispatcherarbeitsstätten und allen stromwirtschaftlichen Einrichtungen als ein einziger Funktionskomplex seitens der steuernden und der gesteuerten Stelle errichtet werden. Das ASDS wird auf Grundlage kompatibler technischer Mittel und Programmmittel aufgebaut. Die Verknüpfbarkeit der Datenbanken zwischen den einzelnen Dispatcherebenen erfolgt durch gegenseitige Vereinbarung. Eingriffe in die Funktionen des ASDS mit Auswirkungen auf Informationen und Dokumente über den Betrieb des VN der SR oder seine Teile sind ohne eine vorhergehende Erörterung mit den verantwortlichen Mitarbeitern des zuständigen Dispatchings und mit den Mitarbeitern des Dispatcherdienstes untersagt. Bei den Dispatcherarbeitsstätten aller Ebenen und bei ausgewählten Steuerzentralen von stromwirtschaftlichen Einrichtungen (Aufsichtsstellen) muss eine ununterbrochene Aufzeichnung aller telefonisch bzw. über Funk erteilten Aufträge und betrieblichen Gespräche des Dispatcherdienstes sichergestellt sein. Diese Aufzeichnungen müssen vor Löschung gesichert sein und einen Zeitstempel enthalten. Die Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen beträgt: - mindestens 1 Monat, sofern in der Aufzeichnung nicht eine Störung, oder ein anderes schwerwiegendes Betriebsereignis aufgezeichnet ist, wenn eine Störung, oder ein anderes schwerwiegendes Betriebsereignis aufgezeichnet ist. Wenn die Analyse einer Störung oder eines Ereignisses nicht abgeschlossen ist, bis zu deren definitivem Abschluss. - 3 Monate, Mitarbeiter des Dispatcherdienstes und Mitarbeiter der Bedienung der stromwirtschaftlichen Anlagen sind verpflichtet, betriebliche Gespräche über Telefonarbeitsplätze, die über eine funktionsfähige Aufzeichnungseinrichtung verfügen, zu führen. Die Stromversorgung der ASDS-Einrichtungen muss frei von Ausfällen sein und spannungslose Zustände ausschließen. Neu in Betrieb genommene stromwirtschaftliche Anlagen müssen mit ASDSEinrichtungen gemäß den durch die zuständige Organisationseinheit des VNB definierten Bedingungen versehen sein. Betrieb, Instandhaltung, Wartung und Kontrolle der Einrichtungen des ASDS richten sich nach den jeweiligen BA. Instandhaltungsund Wartungstätigkeiten müssen in den Jahresplan der Instandhaltung und Wartung aufgenommen werden; dieser Plan muss in allen Phasen der S. 38/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Betriebsvorbereitung in Anknüpfung an den Jahresplan der Wartung und Instandhaltung der Starkstromanlagen des EN der SR aktualisiert und präzisiert werden. Im Wartungs- und Instandhaltungsplan muss eine Koordinierung mit der Wartung und Instandhaltung von Einrichtungen anderer Ressorts erfolgen, die Bestandteil der ASDS-Einrichtungen sind oder an diese anknüpfen. Eine eventuelle Verringerung der Zuverlässigkeit für die Ausführung der oben genannten Arbeiten muss mit den zuständigen DispatcherOrganisationseinheiten, die von der genannten Verringerung der Zuverlässigkeit betroffen sind, abgesprochen werden. 10. Technische Bedingungen für die Festlegung von Kriterien der technischen Sicherheit des VN 10.1 Sicherheit bei Arbeiten an den Einrichtungen des Verteilungsnetzes Die Sicherheitsregeln bei Arbeiten an den Einrichtungen des VN dienen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Netz und sind vom VNB so umzusetzen, dass die Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen im Rahmen der Genehmigung der Regulierungsbehörde (ÚRSO) für die Stromverteilung erfüllt werden. Von den VN-Nutzern wird verlangt, die gleichen Regeln und Normen für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei der Ausführung von Arbeiten und Prüfungen an der Entnahmestelle zwischen VNB und Nutzer einzuhalten. Zur Einhaltung der Regeln der Arbeitssicherheit sind sowohl der VNB als auch alle VN-Nutzer, einschließlich derjenigen, die mit diesen in einer gegenseitigen Beziehung stehen, verpflichtet. Das schließt folgende Personen ein: - Stromerzeuger, weitere VNB, die an dieses VN angeschlossen sind, Abnehmer der Spannungspegel Hochspannung und Mittelspannung, alle anderen Personen, die vom VNB nach seinem Ermessen bestimmt werden. Genehmigte Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit Durch das System der Gewährleistung der Arbeitssicherheit werden die Grundsätze und Verfahren und wo erforderlich auch die Dokumentation festgelegt, die zur Gewährleistung des Schutzes, der Gesundheit und Sicherheit aller an den Einrichtungen des VN oder an das VN angeschlossenen Einrichtungen arbeitenden Personen verwendet wird; in diesem System ist die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter, die die Arbeiten vorbereiten und leiten, abgegrenzt. Dieses System wird vom VNB und den übrigen in der Betriebsordnung des VN angegebenen Nutzern bestimmt. Allgemein richtet sich die Arbeitssicherheit nach Gesetzgebung, vor allem nach den folgenden Vorschriften: - der geltenden dem Gesetz GBl. Nr. 124/2006 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familien der Slowakischen Republik (MPSVR SR) GBl. Nr. 508/2009 zur Festlegung von Einzelheiten zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an drucktechnischen Einrichtungen, hebetechnischen Einrichtungen, elektrischen und Gasanlagen und zur Festlegung technischer Einrichtungen, die als vorbehaltene technische Einrichtungen betrachtet werden, S. 39/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - der Verordnung des MPSVR SR GBl. Nr. 46/2010 zur Festlegung von Einzelheiten zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Einzelheiten zur fachlichen Eignung zur Ausführung einiger Arbeitstätigkeiten und zur Bedienung einiger technischer Einrichtungen. Betriebsschnittstellen und Betriebsgrundsätze Die Orte der Betriebsschnittstellen, von denen das System der Steuerung der Sicherheit ausgehen muss, werden nach gegenseitiger Vereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung enthält auch eine Bestimmung der Personen, die mit der Sicherstellung des Arbeitsschutzsystems beauftragt werden. Die zugehörige Dokumentation bezüglich der Gewährleistung Arbeitssicherheit wird vom VNB und den Nutzern geführt. In dieser Dokumentation werden folgenden Fällen aufgezeichnet: durchgeführte Sicherheitsmaßnahmen der in - bei der Durchführung von Arbeiten an oder bei Erprobungen von Hoch- und - Mittelspannungsanlagen im VN und Entnahmestellen zwischen dem VN und den Nutzern, bei Trennung oder Erdung eines anderen Netzes, dort, wo es zielführend ist, tauschen VNB und Nutzer für jede Entnahmestelle untereinander die Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und die zusammenhängende Dokumentation aus. Berechtigtes Personal Das System zur Gewährleistung der Sicherheit muss Bestimmungen über eine schriftliche Beauftragung der Mitarbeiter enthalten, die mit der Leitung, dem Betrieb, der Arbeit oder Erprobung von Einrichtungen und Geräten, die einen Bestandteil eines an dieses System angeschlossenen VN bilden, in Berührung kommen. Jede einzelne Beauftragung muss die Art der Arbeiten, für die sie gilt und den genau abgegrenzten Teil des Netzes, auf den sie sich bezieht, spezifizieren. 10.2 Sicherheit bei der Steuerung des Verteilungsnetzes Die Verantwortlichkeit für die Steuerung von Teilen des Netzes wird nach Vereinbarung zwischen dem VNB und den Nutzern in Übereinstimmung mit der Dispatcherordnung für die Steuerung des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik (DPD) und den Betriebsanweisungen des VNB festgelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass immer nur jeweils eine einzige Partei für einen bestimmten Teil der Anlage oder Ausrüstung verantwortlich ist. Dokumentation Durch den VNB und die Nutzer werden nach dem vom VNB festgelegten Verfahren alle jeweiligen Betriebsereignisse, die im VN und allen an das VN angeschlossenen Netzen eingetreten sind, sowie die Gewährleistung der Sicherheitsvorschriften dokumentiert. Alle Dokumentationen bezüglich des VN und den Netzen der Nutzer und bezüglich durchgeführter Sicherheitsmaßnahmen oder Prüfungen werden vom VNB und dem betreffenden Nutzer für den in den jeweiligen Vorschriften festgelegten Zeitraum, mindestens jedoch für ein Jahr, aufbewahrt. S. 40/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Netzschemata VNB und jeweilige Nutzer tauschen gegenseitig Schemata aus, die eine ausreichende Menge an Informationen für das Leitungspersonal beinhalten, damit dieses seine Pflichten erfüllen kann. Kommunikation Dort, wo durch die VNB der Bedarf an Sicherstellung der Kommunikation dementsprechend spezifiziert wird, werden Kommunikationssysteme zwischen dem VNB und den Nutzern so aufgebaut, dass die operative, zuverlässige und sichere Steuerung des Netzes gewährleistet ist. In Fällen, in denen vom VNB entschieden wird, dass für einen zuverlässigen und sicheren Betrieb ersatzweise oder alternative Kommunikationssysteme erforderlich sind, vereinbart der VNB mit den Nutzern diese Mittel sowie deren Sicherstellung. Für die Gewährleistung einer wirksamen Koordination der Tätigkeiten tauschen der VNB und die jeweiligen Nutzer eine Aufstellung der Telefonnummern und Rufzeichen untereinander aus. Der VNB und die jeweiligen Nutzer stellen eine ununterbrochene Erreichbarkeit des Personals mit der erforderlichen Berechtigung überall dort sicher, wo es die Betriebserfordernisse verlangen. 10.3 Sicherheit beim Bau In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Genehmigungen der Regulierungsbehörde (ÚRSO) müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Baustellen getroffen werden. Alle Vertragsparteien haben Maßnahmen zu treffen, die dazu führen, dass das Personal auf der Baustelle auf geeignete Weise auf die spezifischen Gefahren des Bauvorhabens aufmerksam gemacht wird, und zwar schon vor Arbeitsantritt auf der Baustelle. Hiervon werden die ständigen und vorübergehenden Gefahren des Bauvorhabens umfasst. Dort, wo die Gefahr einer Kontamination oder Ähnlichem besteht, müssen dem Personal geeignete Schutzmittel zur Verfügung gestellt und Abläufe zur Beseitigung eventueller Folgen einer solchen Gefahr sichergestellt werden. Auf Baustellen mit installierten Einrichtungen im Eigentum des VNB werden durch Vertreter der Leitung und der jeweiligen Abteilung Arbeitssicherheit des VNB Inspektionskontrollen durchgeführt. 10.4 Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall Der Plan zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen und der Wiederinbetriebnahmeplan nach Netzausfall sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem VNB und dem ÜNB. Diese sind in einer besonderen Betriebsanweisung (BA) enthalten. 10.5 Verbrauchsbeschränkungen in außergewöhnlichen Situationen Die Betriebsvorschriften für das Verteilungsnetz betreffen Maßnahmen zur Steuerung des Verbrauchs bei Notständen oder bei Tätigkeiten zur unmittelbaren Verhinderung der Entstehung von Notständen, welche vom VNB oder Nutzern mit eigenen, an dieses VN angeschlossenen Netzen, gemäß Gesetz GBl. Nr. 179/2011 über die wirtschaftliche Mobilisierung und über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes GBl. Nr. 387/2002 über die Leitung des S. 41/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Staates in Krisensituationen in Friedenszeiten und im Kriegszustand in jeweils geltenden Fassung und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums Slowakischen Republik (MH SR) GBl. Nr. 459/2008 über die Festlegung Einzelheiten des Verfahrens bei der Verkündung eines Notstands, über Verkündung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen sichergestellt werden. der der von die die Dieser Teil gilt für: - Verringerung der Entnahme: o Verringerung der Spannung, o Verringerung der abgenommenen Leistung ausgewählter Abnehmer in Übereinstimmung mit der ausgerufenen Stufe des Regulierungsplans, - Unterbrechung der Stromlieferung gemäß dem Abschaltplan, unabhängig von der Netzfrequenz, - automatische Frequenzabschaltung gemäß dem Frequenzplan in Abhängigkeit vom Absinken der Netzfrequenz. Die Kennzeichnung der Steuerung des Verbrauchs umfasst all diese Verfahren, die zum Erreichen eines neuen Gleichgewichts zwischen Ressourcen und Verbrauch dienen. Das Ziel besteht in der Festlegung von Verfahren, die es dem VNB gestatten, eine Verringerung des Verbrauchs zu erreichen, um den Eintritt einer Störung oder die Überlastung eines Teils des Stromnetzes zu verhindern, ohne dass es zu einer unzulässigen Diskriminierung eines Abnehmers oder einer Gruppe von Abnehmern kommt. Der VNB richtet sich hierbei nach der Verordnung über Notstände, der Betriebsordnung des ÜN und weiteren Vorschriften. Dieser Teil gilt für den VNB und die VN-Nutzer. Er gilt nicht für Lieferungen aus dem VN, die für kerntechnische Anlagen bestimmt sind. Eine vom VNB vorgenommene Steuerung des Verbrauchs kann Einfluss auf die an dieses VN angeschlossenen VNB und deren Abnehmer haben. Vorgehensweise bei Notstandsmaßnahmen Maßnahmen für eine Verringerung der Entnahme innerhalb des VN: - durch den VNB können zur Vorbeugung eines Störungseintritts oder der - Überlastung des Netzes Mittel zur Verringerung der Abnahme eingesetzt werden. für die Anwendung dieser Maßnahme ist der VNB verantwortlich, durch den VNB wird im Sinne der Verordnung des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens bei der Anwendung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf die Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen in der Stromwirtschaft nach den Hinweisen des DPÜN ein Plan zur Verbrauchseinschränkung erarbeitet. Die Anwendungen der Stufen des Plans der Verbrauchseinschränkung werden vom DPÜN verkündet und aufgehoben, durch den VNB wird ihre Regulierung im Sinne der Verordnung sichergestellt. Automatische Frequenzabschaltung gemäß Frequenzplan Vom VNB wird sichergestellt, dass an ausgewählten Stellen des VN technische Mittel zur automatischen Frequenzabschaltung bei einem Absinken der Netzfrequenz unter die im Frequenzplan festgelegten Werte zur Verfügung stehen. Der Frequenzplan wird vom DPÜN in Zusammenarbeit Abteilung Betriebsvorbereitung des VNB erarbeitet. mit der zuständigen S. 42/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Eine automatische Lastabschaltung erfolgt bei einem Absinken der Frequenz unter 49,0 Hz. Die Anzahl der Stufen, ihre Einstellung und die Höhe der Abschaltlast werden vom DPÜN auf Grundlage von Berechnungen festgelegt. In den Frequenzbändern 49,0 bis 48,1 Hz wird die Frequenzabschaltung zur Lösung von Störungen mit Systemcharakter eingesetzt, zur Lösung lokaler Störungen kann auch eine Abschaltung mit Stufen unter 48,1 Hz eingesetzt werden. Bei der Auswahl einer abzuschaltenden Last werden vom VNB die Betriebssicherheit der Anlagen und das Risiko, Schäden bei den betroffenen Abnehmern zu verursachen, berücksichtigt. Information der Nutzer Erfolgt durch den VNB eine Steuerung des Verbrauchs gemäß den Anweisungen oder Anforderungen des DPÜN oder des BÜN zum Zwecke des Schutzes des ÜN, muss dieser schnell reagieren und stellt den Nutzern erst anschließend auf Verlangen Informationen in geeigneter Weise zur Verfügung. Erfolgt durch den VNB eine Steuerung des Verbrauchs zum Zwecke des Schutzes des VN. informiert dieser anschließend die Nutzer je nach Bedarf auf Verlangen in geeigneter Weise. 10.6 Betriebsbedingungen des Verteilungsnetzes im Notstand Durch diesen Teil der TB VNB werden die Verfahren festgelegt, die bei einer vollständigen oder teilweisen Abschaltung des VN angewandt werden und bei denen vom VNB bestätigt und mitgeteilt wurde, dass er diese Verfahren nach einer Verständigung des VNB anwenden wird. Der VNB ist verpflichtet, die Maßnahmen und Verfahren durchzuführen, die sich aus einem Notstand bezüglich seines VN ableiten. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem Gesetz GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung einiger Gesetze ab. Einzelheiten sind in der Verordnung des Wirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik (MH SR) GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens bei der Anwendung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf die Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen in der Stromwirtschaft festgelegt. Die Aktualisierung der Havariepläne erfolgt im Sinne der Verordnung GBl. Nr. 416/2012 über die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens bei der Anwendung einschränkender Maßnahmen bei Notständen und über auf die Beseitigung eines Notstands gerichtete Maßnahmen in der Stromwirtschaft. Die Maßnahmen für Notstände sind mit den Plänen des Betreibers des ÜN, mit den benachbarten VNB und weiteren wichtigen Partnern koordiniert. Die einschränkenden Maßnahmen in der Stromwirtschaft werden wie folgt angewendet: - als Verbrauchseinschränkungsplan, - als Havarieabschaltplan, - als Frequenzabschaltplan. 10.7 Prüfungen des Verteilungsnetzes In diesem Teil der TB VNB werden die Pflichten und Verfahren bei der Organisation und Durchführung solcher Prüfungen des VN festgelegt, die bedeutende Auswirkungen auf das VN oder die Netze der Nutzer haben oder S. 43/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 haben können. Das sind Prüfungen, bei denen es zur Nachahmung oder tatsächlichen Hervorrufung unregelmäßiger, ungewöhnlicher bzw. extremer Bedingungen im eigenen VN oder nur in einigen seiner Teile, in benachbarten VN und im ÜN kommt. Prüfungen bei der Inbetriebnahme einer Anlage bzw. Wiederholungsprüfungen werden von dieser Skala der Prüfungen nicht umfasst. Ziel dieses Teils ist es, sicherzustellen, dass die Verfahren, die bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen des VN angewandt werden, so beschaffen sind, dass sie die Sicherheit der Mitarbeiter oder der Öffentlichkeit nicht gefährden und dass sie die Stromverteilung, Stromerzeugungsanlagen oder andere Einrichtungen so wenig wie möglich beeinflussen und keinen negativen Einfluss auf den VNB oder die Nutzer haben. Es werden Verfahren festgelegt, nach denen die Prüfungen im VN vorbereitet und angekündigt werden. Dieser Teil gilt für den VNB, seine Abnehmer aus dem Hoch- und Mittelspannungsnetz sowie Nutzer, Stromerzeuger und Betreiber lokaler VN. Allgemein gilt, dass eine Prüfung des VN, angeschlossenen Nutzer vorgeschlagen wird haben kann, in Übereinstimmung mit den Betrieb des Übertragungsnetzes und den Betrieb des Verteilungsnetzes stehen muss. die vom VNB oder einem an das VN und Auswirkungen auch auf das VN Technischen Bedingungen für den Technischen Bedingungen für den Als minimale Auswirkung auf das VN werden Abweichungen bei Spannung, Frequenz und Form der Sinuskurve betrachtet, welche die in den jeweiligen Dokumenten des BÜN angegebenen zulässigen Abweichungen nicht überschreiten. Die Problematik der Prüfungen von Anlagen im VN ist in der BA über den Sachund Zeitplan, die von der Dienststelle des VNB erlassen wird und auf der Internetseite der Firma veröffentlicht ist, festgelegt. Information über Prüfanträge Haben der VNB oder ein Nutzer die Absicht, eine Prüfung ihres Netzes durchzuführen, die Auswirkungen auf fremde Netze hat oder haben könnte, teilen sie dies allen Beteiligten mit, die von der Prüfung betroffen sein könnten. Der Antrag wird schriftlich – in gedruckter oder elektronischer Form – gestellt und enthält Angaben über die Art und den Zweck der beantragten Prüfung des VN sowie über die Leistung und den Standort der zugehörigen Erzeugungsanlage oder Einrichtung. Sofern der Empfänger des Antrags die Informationen für nicht ausreichend hält, fordert er vom Antragsteller ergänzende Informationen ebenfalls in schriftlicher Form an. Prüfpläne Spätestens einen Monat vor dem Datum der Prüfung hat der Antragsteller übrigen Beteiligten Informationen über den endgültigen Plan der Prüfung VN vorzulegen. Im Plan werden die Reihenfolge, die voraussichtliche Zeit Abschaltung, das die Prüfung durchführende Personal einschließlich der die Arbeitssicherheit verantwortlichen Personen und weitere Umstände, der Antragsteller als erforderlich betrachtet, angegeben. den des der für die Alle Probleme, die in Verbindung mit der Prüfung des VN eventuell auftreten oder die im Zeitraum von der Herausgabe des Plans bis zu deren Stattfinden S. 44/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 erwartet werden, müssen dem Antragsteller der Prüfung so schnell wie möglich in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Sind am Tag der beantragten Prüfung die Betriebsbedingungen im VN so, dass eine der beteiligten Parteien den Beginn bzw. die Fortsetzung der Prüfung verschieben oder die Prüfung absetzen möchte, informiert diese Partei sofort den Antragsteller über ihre Entscheidung und die Gründe dafür. Dieser setzt dann je nach den Umständen die Prüfung ab oder verschiebt sie und vereinbart sofern möglich mit den beteiligten Parteien einen anderen geeigneten Termin. Abschlussmeldung Nach Beendigung der Prüfung des VN ist der Antragsteller für die Erstellung eines schriftlichen Protokolls (Abschlussprotokolls) über die Prüfung verantwortlich, welches er allen beteiligten Parteien vorzulegen hat. Dieses Abschlussprotokoll muss eine Beschreibung der geprüften Maschine oder Einrichtung und eine Beschreibung der durchgeführten Prüfung einschließlich Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthalten. 10.8 Entwicklung und Erneuerung des Verteilungsnetzes Im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 251/2012 über die Energiewirtschaft und über die Änderung einiger Gesetze ist der VNB für die Aufrechterhaltung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs des Verteilungsnetzes verantwortlich. Zur Sicherstellung dieser Aufgaben sollen vom VNB unter anderem die Planung von Reparaturen und Instandhaltungen der Einrichtungen, deren Durchführung sowie die Ausarbeitung eines Plans zur Abwehr gegen die Ausbreitung von Störungen sichergestellt und die Entwicklung des VN gemäß den Last- und Erzeugungsprognosen geplant werden. Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Planung der Entwicklung des VN besteht auch in der Einschätzung des Bedarfs an Investitionen in die Erneuerung vorhandener Einrichtungen des Verteilungsnetzes. Die Entwicklung des VN hängt aus diesem Grunde auch mit dem Thema der Erneuerung des Verteilungsnetzes in Anknüpfung an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Betriebs des VN in der Zukunft zusammen. Die Pflicht zur Gewährleistung der Instandhaltung und Erneuerung der Anlagen gilt gleichzeitig auch für die Netznutzer – Eigentümer und Betreiber stromwirtschaftlicher Anlagen, die einen unmittelbaren Einfluss auf Zuverlässigkeit und Sicherheit des VN haben. Nutzer des Verteilungsnetzes haben ebenso die Pflicht der Planung und Meldung ihrer Anforderungen auf Abschaltung von Anlagen an die festgelegte Dienststelle des VNB – die Abteilung Betriebsplanung des VN – und sind verpflichtet, alle erforderlichen Daten zur Planung der Entwicklung des VN zur Verfügung zu stellen. Die Planung der Entwicklung des VN ist eine ununterbrochene Tätigkeit, deren Ergebnis die Sicherstellung seines zuverlässigen Betriebs ist. Unter zeitlichem Gesichtspunkt wird die Planung der Entwicklung des VN wie folgt unterteilt: - langfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont von 5 bis 10 Jahren und mehr, - mittelfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont von 3 bis 5 Jahren, - kurzfristige Entwicklung mit einem Zeithorizont bis zu 2 Jahren. Ergebnis der langfristigen Entwicklung des VN ist die Prüfung der Richtigkeit der verabschiedeten Konzeption seiner Erneuerung und Entwicklung auf der Ebene der einzelnen Anlagenklassen. Durch sie wird in der Regel die S. 45/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Rahmenverteilung der Mittel für Entwicklung und Erneuerung des VN in den einzelnen Spannungspegeln bestimmt. Durch die mittelfristige Entwicklung des Netzes wird an die langfristige Entwicklung angeknüpft. Es werden vor allem die Vorhaben zur Entwicklung und Erneuerung des Netzes im Spannungspegel Hochspannung auf der Ebene konkreter Investitionsvorhaben konkretisiert. Durch die kurzfristige Entwicklung wird an die lang- und mittelfristige Planung angeknüpft. Es werden die Vorhaben zur Entwicklung und Erneuerung der verbleibenden Spannungspegel Mittel- und Niederspannung auf der Ebene konkreter Investitionsvorhaben konkretisiert. Basisdokumente der Planung der Entwicklung des Verteilungsnetzes Die Entwicklungsstudie des Netzes ist das Basisdokument des Verfahrens der Entwicklung des VN. In dieser werden die Vorhaben und Ziele des VNB ausgearbeitet und die Maßnahmen und Mittel zu deren Erreichen festgelegt. Sie dient als Ausgangspunkt für das Programm der Entwicklung des Übertragungsnetzes. Durch die Studie werden folgende Bereiche bearbeitet: - Entwicklung einer Konfiguration des VN, die dem voraussichtlichen Anstieg des Strombedarfs entspricht; durch diese werden die Entwicklungsvorhaben des VN und der Stromerzeuger sowie die Anforderungen an die Versorgung der Direktabnehmer und die Anforderungen der internationalen Zusammenarbeit respektiert, - Erneuerung ausgedienter Anlagen, resultierend aus dem Anstieg der Betriebsparameter, dem Anstieg der Kurzschlussströme sowie der technischen und moralischen Lebensdauer der Anlagen, - Sicherstellung der Verteilungsdienstleistungen im Bereich Zuverlässigkeit, Stabilität der Betriebsparameter, Rationalisierung und Modernisierung der technologischen Tätigkeiten und Leitungstätigkeiten. Instrument zur Lösung der Entwicklung des VN und zur Analyse der einzelnen Netzmodi ist das mathematische Modell des VN, das vor allem für den langfristigen Zeithorizont der Entwicklung ausgearbeitet wird. Die voraussichtliche Last der Transformationen vom VN in das ÜN und in andere VN in den einzelnen Knoten für einen Zeithorizont von 10 Jahren Entwicklung und bei Basisschaltung des Verbrauchsbereichs wird auf Grundlage der Unterlagen der Entwicklungsabteilungen der einzelnen VN ermittelt. Sie kann auf Grundlage makroökonomischer Entwicklungsstudien der Volkswirtschaft unter Beachtung der Entwicklung der Regionen, der Wirtschaftszweige, ihres Energiebedarfs und demografischer Kennziffern korrigiert werden. Die Bilanzierungen sind unter Verwendung der Messung des Wintermaximums des betreffenden Jahres festgelegt. Durch das geplante Niveau der Entwicklung der Last im VN wird in der Regel der durchschnittliche Anstieg des Stromverbrauchs in der Slowakischen Republik, der im Zehnjahresplan der Entwicklung des ÜN angegeben ist, berücksichtigt. Verknüpfungen zwischen Verteilungsnetz und seinen Nutzern Bei der Planung der Entwicklung, insbesondere der Transformationen vom VN zu Verteilungsnetzen niedrigerer Spannungen, bei der Auswertung der Leistungsabführung aus neuen Stromerzeugungsanlagen sowie bei der Lösung von Problemen lokalen Charakters ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem VNB und seinen Nutzern erforderlich. Eine enge Zusammenarbeit muss vor allem mit S. 46/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 den Inhabern von ÚRSO-Genehmigungen für die Stromerzeugung und Stromverteilung, die durch die Netzberechnungen im breitesten Maße betroffen sind, bestehen. Verknüpfungen zwischen Verteilungsnetz und Übertragungsnetz Mit der Entwicklung des VN muss auch die Entwicklung der anknüpfenden VN und ÜN koordiniert werden. Ziel der Studie ist es, die optimale Entwicklung und Erneuerung des Verteilungsnetzes zu definieren, so dass die Erfüllung der Anforderungen des gesetzgeberischen und normativen Rahmens gewährleistet wird. Durch die Studie werden die Entwicklung und Erneuerung der Elemente des VN berücksichtigt. Ausgangsdaten für Studien der Entwicklung des Verteilungsnetzes Die Entwicklung der Leitungen des DS muss von den Ergebnissen der Analysen der derzeitigen, jedoch vor allem der künftigen Verhältnisse im VN ausgehen. Unterlage sind die Daten über die tatsächliche Last und die Daten über die voraussichtliche Entwicklung der Last und des Verbrauchs, die Daten über vorhandene Einrichtungen im Bereich und statistische Daten über vorhandene und künftige Elemente des ÜN und der zusammenarbeitenden Netze. Die für die Netzberechnungen eines konsolidierten Netzbetriebs, Kurzschlussberechnungen und Berechnungen des dynamischen Verhaltens des Netzes erforderlichen Daten tauschen VNB und ÜNB für Zeithorizonte von mindestens 5 und 10 Jahren untereinander aus. Grundlage des Bilanzmodells des Netzes für die Berechnungen der maximalen Last sind die Ergebnisse der Systemmessung des VN (die auch die maximale Last und den Differenzunterschied von der mittleren bzw. minimalen Last berücksichtigen). Grundlage der Bewertung der Stromund Spannungsverhältnisse bei minimaler Last des Netzes sind die Ergebnisse der Sommermessung. Für den Entwurf der Entwicklung der Transformationen zwischen VN und ÜN übergeben sich die verantwortlichen Abteilungen die voraussichtlichen Leistungsbilanzen der Erzeugungsanlagen und des Verbrauchs in den einzelnen Knoten gegenseitig. Im Bereich Erzeugungsanlagen sind das die Örtlichkeit und die verfügbare Leistung der in das VN einspeisenden Kraftwerke. Im Bereich Verbrauch ist das die Last der Transformatoren vom VN in das ÜN (MW und MVAr) in den einzelnen Knoten. Die gegenseitige Übergabe der Daten erfolgt jährlich zum festgelegten Termin und in der untereinander vereinbarten Form. Die gegenseitig übergebenen Daten dürfen ohne Zustimmung des Übergebenden nicht für andere als konzeptionelle Arbeiten verwendet und Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. S. 47/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anhang 1 Stromqualität im Verteilungsnetz und Verfahren zu deren Bewertung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines ................................................ 48 2. Spannungscharakteristika im Verteilungsnetz ................ 48 3. Spannungscharakteristika des von Stromerzeugungsanlagen in das VN eingespeisten Stroms .................................... 49 4. Bewertungsverfahren der Parameter der Stromqualität ........ 49 S. 48/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 1. Allgemeines Die Stromqualität ist einer der Qualitätsstandards bei der Stromverteilung. Sie ist als Gesamtheit ausgewählter Spannungscharakteristika an einem gegebenen Punkt des VN unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den Grenzwerten bzw. informativen Werten der technischen Referenzparameter verglichen werden, definiert. Die genannten Charakteristika gelten nicht für außergewöhnliche Betriebszustände einschließlich: - - - einer vorübergehenden Konfiguration der Stromversorgung zur Sicherstellung der Kontinuität der Stromlieferung an die Netznutzer bei einem Zustand, der infolge einer Störung, einer Wartung bzw. Instandhaltung, von Bauarbeiten oder zur Minimierung des Umfangs und der Dauer eines Ausfalls der Stromversorgung entsteht, Fällen, in denen die Installation oder die Anlagen eines Netznutzers weder den entsprechenden Normen noch den vom VNB des Netzes festgelegten technischen Anschlussanforderungen einschließlich der Grenzwerte für über die Leitung übertragene Störungen entsprechen, Ausnahmesituationen (außergewöhnliche Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Fremdverschulden, Anordnungen der Organe der staatlichen Verwaltung, höhere Gewalt und bei durch äußere Umstände verursachter nicht ausreichender Leistung). Die Spannungscharakteristika, für die bestimmte Grenzwerte festgelegt sind, sind durch eine anhaltende Erscheinung, d. h. Abweichungen vom Nennwert, gekennzeichnet, die dauerhaft über die Zeit auftreten. Eine solche Erscheinung tritt vor allem wegen der Lastcharakteristika, wegen Laständerungen oder einer nicht linearen Last auf. Die Spannungscharakteristika, für die nur informative Werte festgelegt sind, sind durch Spannungsereignisse, d. h. schnelle und deutliche Abweichungen vom normalen und verlangten Verlauf der Welle gekennzeichnet. Spannungsereignisse treten in der Regel wegen unvorhersehbarer Umstände (z. B. Störungen) oder wegen äußerer Ursachen (Witterungsbedingungen oder von Dritten durchgeführte Tätigkeiten) auf. Für diese Charakteristika sind keine Grenzwerte, sondern nur indikative Werte festgelegt. 2. Spannungscharakteristika im Verteilungsnetz Der Spannungspegel in Hochspannungsnetzen ist durch die vereinbarte Spannung Uc gegeben. Ist kein Spannungswert vertraglich vereinbart, so gilt im Allgemeinen, dass die Nennspannung für ein Dreiphasen-Hochspannungsnetz Un = 110 kV zwischen den Phasenleitern beträgt. Die Nennspannung für ein dreileitriges Mittelspannungsnetz Un = 22 kV und Un = 10 kV zwischen den Phasenleitern. Die genormte Nennspannung für das Niederspannungsnetz ist Un = 230 V zwischen neutralen Leiter. Die einzelnen Spannungscharakteristika, die Spannungspegel beschreiben, ergeben sich STN EN 50160 in der geltenden Fassung. In der technischen Norm werden für garantierte Charakteristika definiert: beträgt öffentliche vierleitrige dem Phasenleiter und dem die Stromqualität für aus der technischen anhaltende Erscheinungen diese Norm folgende S. 49/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - Netzfrequenz, Abweichungen von der Versorgungsspannung, schnelle Spannungsänderungen (einmalige schnelle Änderung, Wahrnehmung des Flimmerns – Flicker), Asymmetrie der Versorgungsspannung, harmonische Spannungskomponenten, zwischenharmonische Spannungskomponenten, Niveau der Signalspannungen im Netz. Charakteristika mit nur informativen Werten: - Unterbrechungen der Versorgungsspannung, Abfälle der Versorgungsspannung, Erhöhungen der Versorgungsspannung, zeitweilige Überspannungen (allgemein durch Blitzschlag oder infolge von Schaltungen im Netz verursacht). Das geforderte Niveau der einzelnen Parameter für Abnehmer in Niederspannungsnetzen ist für die Schnittstelle der Einrichtung des VN und die Nutzeranlage definiert. Alle garantierten Spannungscharakteristika müssen mit der Anforderung der STN EN 50160 in Übereinstimmung stehen. Mit der Spannung verbundene Ereignisse (Spannungsabfälle, Spannungserhöhungen und Spannungsunterbrechungen) sind wegen ihrer Art sehr unvorhersehbar und in Abhängigkeit von Auftrittsort und Auftrittszeit veränderlich. Die Norm STN EN 50160 gibt nur indikative Werte für diese Charakteristika an. 3. Spannungscharakteristika des von Stromerzeugungsanlagen in das VN eingespeisten Stroms Für mit Stromerzeugungsanlagen in das VN eingespeisten Strom gelten am gemeinsamen Einspeisepunkt die gleichen geforderten Qualitätsparameter, wie sie bei den Forderungen für die Stromentnahme angegeben sind – diese sind in Kapitel 2.2 des Hauptdokuments detailliert definiert. 4. Bewertungsverfahren der Parameter der Stromqualität Für die Messung und Auswertung der Spannungscharakteristika wird von den in den technischen Normen STN EN 61000-4-30, STN EN 61000-4-7, STN EN 61000-415 und STN EN 50160 definierten Verfahren ausgegangen, in welchen auch die Anforderungen an die Eigenschaften der Messgarnituren, durch die die Wiederholbarkeit der Messungen garantiert wird, definiert sind. Bei der Messung der Spannungscharakteristika müssen diejenigen Spannungen gemessen und ausgewertet werden, an die Abnahme- und Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, d. h. dass in Vierleiter-Niederspannungsnetzen die Spannungen zwischen den Phasen und dem Mittelleiter ausgewertet werden müssen. In Dreileiter-Mittel- und Hochspannungsnetzen müssen die verbundenen Spannungen zwischen den Phasen ausgewertet werden. Die Charakteristika der Spannungen mit indikativen Werten werden gemäß den in der Norm bestimmten erwarteten Werten überwacht und ausgewertet. S. 50/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anhang 2 Anforderungen an die Geräteausstattung Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. Messtransformatoren ........................................ Wandler zur Messung wechselnder Größen ..................... Analoge Messeingänge der Rechnerkanäle ..................... Signalisierung ............................................. 51 51 51 51 S. 51/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 1. Messtransformatoren Genauigkeitsklassen der Messtransformatoren für Strom und Spannung: - 0,2 s für Stromtransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich Hochspannung genutzt werden, 0,5 s für Stromtransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich Mittelspannung und Niederspannung genutzt werden, 0,2 für Spannungstransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich Hochspannung genutzt werden, 0,5 für Spannungstransformatoren, die für kommerzielle Messungen im Bereich Mittelspannung genutzt werden, 0,5 % für gesteuerte Netze, 0,5 % für informative Messungen, 5P10 für Stromtransformatoren, die für Funktionen elektrischer Schutzeinrichtungen genutzt werden, 3P für Spannungstransformatoren, die für Funktionen elektrischer Schutzeinrichtungen genutzt werden. Sekundäre Ausgänge: - MTP MTN – 1 (5) A – 100, 100/√3 , 100/3 V 2. Wandler zur Messung wechselnder Größen P, Q, U, I, f-Wandler mit Analogausgang: Grundgenauigkeit Eingang (z. B. Stromzähler), Ausgang max. Last Speisung 0,5 %, 3 x 100 V Verbund- (Phasen-), 3 x 1 A (5 A), Imp/Strom 5 mA, 4-20 mA oder 20 mA, 3 bis 5 kΩ je nach Typ, 230 V/50 Hz. P, Q, U, I, f-Verbundwandler: Grundgenauigkeit Eingang Ausgang 0,5 %, 3 x 100 V Verbund- oder Phasen-, 3 x 1 A (5 A), Serienkommunikation, genormte IEC-Protokolle. 3. Analoge Messeingänge der Rechnerkanäle Grundgenauigkeit Unterscheidungsfähigkeit Störungsunterdrückung < 0,2 %, > 12 Bit, 60 dB/50 Hz. 4. Signalisierung Für Übertragung und Verarbeitung eines Signals in einer Richtung bzw. eines Befehls in der umgekehrten Richtung in der Kette, Technologie – RIS (Steuer- S. 52/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 und Informationssystem) des gesteuerten Objekts – Übertragung – ASDS DPÜN (Zeit von der Schaltung des Kontakts in der Technologie bis zur Darstellung des Signals auf dem Bildschirm) < 5 s Dabei Reaktionszeit des RIS des gesteuerten Objekts (Zeit von der Schaltung des Kontakts in der Technologie bis zum Versand der Nachricht auf der Kommunikationsleitung) << 1 s Analoge Reaktionszeit des Systems ASDS DPÜN (Zeit von der Absendung des Befehls auf dem Bildschirm bis zum Versand der Nachricht auf der Kommunikationsleitung) << 1 s S. 53/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anhang 3 Regeln für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an das VN Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK ...................................................... 54 2. GRUNDBEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN .............................. 54 3. ANSCHLUSSKONZEPTE .......................................... 56 3.2.1 3.2.2 3.2.3 Standardverfahren des Anschlusses an das Niederspannungsnetz ..... 57 Standardverfahren des Anschlusses an das Mittelspannungsnetz ..... 62 Standardverfahren des Anschlusses an das Hochspannungsnetz ....... 64 4. ANFORDERUNGEN AN STROMERZEUGUNGSANLAGEN .................... 68 4.5.1 4.5.2 4.6.1 4.6.2 4.7.1 4.7.2 Trennstelle TS (dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung): ........ Haupttrennstelle HTS (Kopplungsschalter): ........................ Wiedereinschaltung von Erzeugungsanlagen ......................... Anforderungen an Schutzeinrichtungen und Automatiken für Erzeugungsanlagen über 5 MVA ..................................... Anlagen mit Regelung der Blindleistung ........................... Anlagen mit nicht regelbarer/nicht einstellbarer Blindleistung ... 69 69 74 74 76 77 5. STROMZÄHLER, MESS- UND STEUEREINRICHTUNGEN ................. 79 5.2.1 5.2.2 6. 7. 8. 9. Festanschluss .................................................... 81 Anschluss über das GPRS-Netz ..................................... 82 ANSCHLUSSBEDINGUNGEN ....................................... RÜCKWIRKUNGEN AUF DAS VERTEILUNGSNETZ ...................... INBETRIEBNAHME VON ERZEUGUNGSANLAGEN ....................... BETRIEB VON ERZEUGUNGSANLAGEN .............................. 83 87 88 94 S. 54/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 1. ZWECK Die in diesem Anhang angegebenen technischen Bedingungen gelten für alle Stromerzeugungsanlagen, die an das Verteilungsnetz angeschlossen und im Versorgungsbereich der Firma Východoslovenská distribučná a.s. parallel zum Verteilungsnetz betrieben werden sollen. Die Bedingungen müssen für alle Neubauten sowie für Rekonstruktionen, Erhöhungen oder Verringerungen der installierten oder erreichbaren Leistung schon bestehender Stromerzeugungsanlagen angewendet werden. 2. GRUNDBEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN 2.1 Grundbegriffe und Definitionen Unter einer Stromerzeugungsanlage (nachstehend nur „Erzeugungsanlage“) wird im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anlage zur Stromerzeugung verstanden, die zur Umwandlung verschiedener Energiequellen in Strom dient; sie umfasst den baulichen Teil und die technische Einrichtung. Die Erzeugungsanlage stellt den Teil der Anlage des Kunden dar, in dem sich ein oder mehrere Generatoren einschließlich aller zu deren Betrieb erforderlichen Einrichtungen befinden. Die Formeln bzw. die weiter unten angegebenen mathematischen Beziehungen, die für die Erzeugungsanlagen gelten, enthalten den Index „A“. Unter einer Erzeugungsanlage wird für die Belange des Anschlusses an das VN ferner der Ort (Grundstück, Areal oder Fläche, auf dem/der sich die baulichen und technischen Teile der Erzeugungsanlage befinden) eines Antragstellers auf Anschluss einer Erzeugungsanlage verstanden, der einen eigenständigen räumlich oder gebietsmäßig abgeschlossenen, dauerhaft elektrisch angeschlossenen Komplex bildet, der mit einem definierten Messgerät ausgestattet ist. Die Anschlussstelle ist die Kontaktstelle zwischen VN und Anlage des VNNutzers, wo der Strom in das VN eingespeist oder aus diesem entnommen wird. Durch die Anschlussstelle wird in der Regel die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des VNB und den Anlagen des Nutzers gebildet. Der gemeinsame Einspeisepunkt oder gemeinsame Anschlusspunkt ist der nächste Ort des Verteilungsnetzes, an den die Leistungen von Erzeugungsanlagen, die an dieses angeschlossen sind, abgeführt werden oder an den weitere Abnehmer oder Erzeugungsanlagen angeschlossen werden können. Der Erzeugungsblock ist der Teil der Erzeugungsanlage, der einen Generator einschließlich aller zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen umfasst. Grenze des Erzeugungsblocks ist der Ort, an dem dieser mit weiteren Blocks oder mit dem VN verbunden ist. Die Formeln bzw. die weiter unten angegebenen mathematischen Beziehungen, die für einen Erzeugungsblock der Erzeugungsanlage gelten, enthalten den Index „E“. Der Generator ist ein Teil des Erzeugungsblocks einschließlich Wechselrichter (z. B. bei Photovoltaik-Kraftwerken), jedoch ohne Kondensatoren, sofern sie zur Kompensation des Leistungsbeiwerts verwendet werden. Auch der Transformator, der die Spannung des Spannungsgenerators des VN-Netzes anpasst, wird nicht als Bestandteil des Generators betrachtet. Die Formeln bzw. die weiter unten angegebenen mathematischen Beziehungen, die für einen Generator gelten, enthalten den Index „G“. Der Flicker ist eine subjektive Wahrnehmung der Änderung des Lichtstroms. S. 55/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Harmonische sind Sinusschwingungen, deren Frequenz ein ganzes Vielfaches der Basisfrequenz (50 Hz) beträgt. Zwischenharmonische sind Sinusschwingungen, deren Frequenz kein ganzes Vielfaches der Basisfrequenz (50 Hz) beträgt. Bemerkung: Zwischenharmonische können auch im Frequenzbereich zwischen 0 und 50 Hz auftreten. Wiedereinschaltung (nachstehend nur „WE“) ist die Einschaltung des Stromkreises des mit dem störungsbehafteten Teil des Netzes verbundenen Ausschalters durch eine automatische Einrichtung, nach einem Zeitabstand, durch den gestattet wird, dass eine vorübergehende Störung in diesem Teil des Netzes beseitigt wurde. Durch Eigenfrequenz gesteuerte Wechselrichter brauchen für die Stromumkehr keine Fremdspannung, erfordern jedoch für den mit dem Netz parallelen Lauf die Herleitung der Steuerung der Zündimpulse von der Netzfrequenz. Sie sind zum Inselbetrieb geeignet, sofern sie eine interne Referenzfrequenz und eine zusätzliche Regelung für den dauerhaften Inselbetrieb haben, auf den sie bei Netzabfall entweder automatisch oder durch Handumschaltung umschalten. Netzgesteuerte Wechselrichter brauchen für die Stromumkehr Fremdspannung, die nicht zur Erzeugungsanlage des Wechselrichters gehört. Diese Wechselrichter sind im Sinne dieser Richtlinie nicht für den Inselbetrieb geeignet. Die installierte Leistung einer Erzeugungsanlage ist die elektrische Leistung, die der Generator unter den normalen Betriebsbedingungen, für die er dimensioniert ist, erzeugen kann und deren Wert auf dem Typenschild oder in der vom Generatorhersteller herausgegebenen Dokumentation angegeben ist (Nennleistung des Generators). Die installierte Leistung eines PhotovoltaikKraftwerks ist die Summe der Leistungen der Photovoltaik-Elemente, angegeben in Wp. Die installierte Leistung eines Kraftwerks mit Drehgeneratoren ist die Summe der installierten Leistungen seines Generators/seiner Generatoren. Die erreichbare Leistung einer Erzeugungsanlage ist der Maximalwert der elektrischen Leistung, die von der Erzeugungsanlage unter den Bedingungen, die durch die konkreten Betriebsparameter der technischen Lösung limitiert sind, erreicht werden können. 2.2 Verwendete Abkürzungen SkV kV Un Plt, Alt U c Kurzschlussleistung im gemeinsamen Einspeisepunkt Phasenwinkel der Kurzschlussimpedanz Nennspannung des Netzes langfristiges Wahrnehmbarkeitsmaß des Flickers; Beiwert der langfristigen Störung durch Flicker; Wahrnehmbarkeitsmaß des Flickers Plt im Zeitintervall von 2 h (lt = long time). Anm.: Plt = 0,46 ist der festgelegte Maximalwert der Störung für eine einzige Erzeugungsanlage. Der Wert Plt kann mit einem Flickermeter gemessen und ausgewertet werden. Außer dem Wahrnehmbarkeitsmaß des Flickers Plt wird auch der Störbeiwert durch Flicker Alt verwendet, zwischen diesen Werten gilt die Beziehung Alt = Plt3. Spannungsänderung; Differenz zwischen dem Effektivwert am Beginn der Spannungsänderung und den nachfolgenden Effektivwerten. Anm.: Auf die relative Änderung u bezieht sich die Spannungsänderung der verbundenen Spannung U zum Einspeisepunkt des Netzes Un. Sofern die Spannungsänderung U die Bedeutung eines Abfalls der Phasenspannung hat, gilt für die relative Spannungsänderung u = U/Un/3. Flickerbeiwert der Anlage; für die betreffende Anlage spezifizierte einheitslose Größe, durch die zusammen mit zwei charakteristischen S. 56/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 SA SAmax SnE SnG i cos λ k Ia Ir kk1 Größen, d. h. der Leistung der Anlage und der Kurzschlussleistung im gemeinsamen Einspeisepunkt, die Größe des durch die Anlage verursachten Flickers im Einspeisepunkt bestimmt wird. Die Norm unterscheidet zwischen dem vom Innenwinkel der Kurzschlussimpedanz des Netzes abhängenden Flickerbeiwert für den konsolidierten Betrieb (Windkraftwerke) und dem durch Schaltvorgänge beim Zuschalten und Trennen hervorgerufenen Flickerbeiwert. Nennscheinleistung der Erzeugungsanlage maximale Scheinleistung der Erzeugungsanlage Nennscheinleistung des Erzeugungsblocks Nennscheinleistung des Generators Phasenwinkel des Stroms der eigenen Erzeugungsanlage Kosinus des Phasenwinkels zwischen der harmonischen Basisspannung und dem Strom Leistungsbeiwert – Quotient der Wirk- und Scheinleistung Verhältnis zwischen dem Anlauf- bzw. Einschaltstrom und dem Nennstrom des Generators Anlaufstrom Strom, für den die Erzeugungsanlage dimensioniert ist (in der Regel der Nennstrom In) Kurzschlussverhältnis, Verhältnis zwischen SkV und der maximalen Scheinleistung der Erzeugungsanlage SrAmax. 3. ANSCHLUSSKONZEPTE Die Standardlösungen des Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das VN und die Definition der Begriffe für die elektrischen Anschlüsse der Erzeugungsanlagen (Beginn und Ende des Anschlusses) sind zu den im Energiewirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Definitionen für Entnahmeeinrichtungen analog, sofern in diesem Dokument nicht anders angegeben. 3.1 Eigentumsgrenzen Die Eigentumsgrenzen sind in den Teilen des Standardverfahrens Anschlusses entsprechend dem jeweiligen Spannungspegel angegeben. des 3.2 Standardverfahren des Anschlusses an das VN Ziel der Realisierung des Anschlusses an das VN sind minimale Kosten unter Berücksichtigung der Einhaltung aller Bedingungen beim späteren Betrieb des VN. Beim Entwurf von Ort und Verfahren des Anschlusses einer Erzeugungsanlage müssen Art und Verfahren des Betriebs der Anlage selbst sowie die Netzverhältnisse im betreffenden Bereich des VN berücksichtigt werden. Durch die angegebenen Informationen wird die Mindestleistung bestimmt, ab deren Größe es erforderlich ist, eine Erzeugungsanlage an das Mittelbzw. Hochspannungsnetz anzuschließen, und gleichzeitig die Höchstleistung, bis zu deren Größe eine Erzeugungsanlage an das Niederspannungs- bzw. Mittelspannungsnetz angeschlossen werden darf. Jede Art von Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN wird mittels einer Schalteinrichtung realisiert, die gleichzeitig die Funktion eines Trennelements zwischen den Einrichtungen der Erzeugungsanlage und dem Netz erfüllt. Diese Schalteinrichtung muss sich so nah wie möglich am Abzweigungspunkt befinden und für die Mitarbeiter des VNB jederzeit zugänglich sein. Über das Verfahren des Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das VN entscheidet der VNB. Der Standardanschluss einer einzigen Erzeugungsanlage an das VN ist der Anschluss an einen einzigen Punkt im VN. Eine separate S. 57/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Entnahmestelle für die Versorgung des Eigenbedarfs der Erzeugungsanlage ist für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 1 MW keine Standardlösung. 3.2.1 Standardverfahren des Anschlusses an das Niederspannungsnetz Das Verfahren des Anschlusses an ein NN-Niederspannungsnetz wird insbesondere auf Grundlage folgender Kriterien gewählt: - Betriebsart - der Erzeugungsanlage (gesamte Erzeugung in VN/Erzeugungsüberschuss in das VN), technische Eignung und wirtschaftlicher Aufwand des Anschlusses. das Soll eine Erzeugungsanlage den erzeugten Stromüberschuss in das VN liefern, wird der Anschluss A1 gewählt (diese Lösung darf bei Haushalten nur dann gewählt werden, wenn die Versorgung des Eigenverbrauchs der Erzeugungsanlage nicht durch Strom aus dem VN gedeckt wird). S. 58/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anschlussstelle ÜN Niederspannung Eigentumsgrenze RE Anschlussstelle ÜN Eigentumsgrenze RE HTS Entnahme HTS Erzeugungsanlage A1. Erzeugungsanlage A2. Anschlussstelle Anschlussstelle Niederspannung Niederspannung ÜN Niederspannung Eigentumsgrenze ÜN Eigentumsgrenze RE RE1 RE2 RE1 HTS HTS Entnahme Erzeugungsanlage A3A. RE2 Entnahme Erzeugungsanlage A3B. Abbildung 1: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz – Anschluss an die Niederspannungsleitung Soll eine Erzeugungsanlage die gesamte Erzeugung in das VN liefern, wird entweder, falls ein separates Anschlussstück für die Anlage gebaut wurde, der Anschluss A2 gewählt, oder es kann bei einer installierten Leistung der Erzeugungsanlage ≤ 30 kW/Anschlussstelle und einem gleichzeitig vorhandenen Anschluss an das Niederspannungsnetz (Hausanschluss u. Ä.) der Anschluss A3A bzw. A3B (z. B. bedeutend höherer technischer und wirtschaftlicher Aufwand der Lösung A2 gegenüber A3) gewählt werden. Die Lösungen A3A und A3B sind gleichwertig, es muss Rücksicht auf die Forderung des Antragstellers und die Energieeffektivität des Netzes genommen werden. Bei der Lösung A3B ist es angebracht, einen Anschlussschrank mit zwei Sicherungssätzen zu verwenden. S. 59/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Ist eine solche Anschlussstelle von der technischen Seite her nicht günstig, oder bei einer Leistung der Anlage von ≥ 30 kW/Anschlussstelle, müssen der Bau eines Anschlusses (anderer Anschlusspunkt – A2) bzw. eine Anpassung des elektrischen Anschlusses des Objekts seitens des Antragstellers realisiert werden. Eigentumsgrenze der elektrischen Einrichtungen des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Abschluss des an den Anschlussschrank oder Trennschrank (Kabelnetz) im Eigentum des VNB angeschlossenen Niederspannungsleiters (der Anschlussleitung). Hochspannung TS Anschlussstelle Eigentumsgrenze Niederspannung TS RE Ausleitungen HTS Erzeugungsanlage A4. Abbildung 2: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz – separate Ausleitung in der TS wobei: PS – Anschlussschrank/Trennschrank (erfüllt in der Regel die Funktion der TS), RE – Trenner für die Messeinrichtung, TS – Trennstelle (öffentlich zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion), HTS – Haupttrennstelle (Kopplungsschalter), TS – Trafostation. Legt der VNB auf Grundlage der Art der Erzeugungsanlage und der Netzparameter als nächste mögliche Anschlussstelle an das Niederspannungsnetz einen Verteiler in der Mittelspannungs-/NiederspannungsTrafostation (TS) fest, wird der Anschluss A4 gewählt, wo die Erzeugungsanlage an die Schalt- und Sicherungselemente der Ausgangsseite im Niederspannungs-Verteiler angeschlossen wird. Die Eigentumsgrenze der S. 60/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 elektrischen Einrichtungen des Betreibers der Erzeugungsanlage ist der Abschluss des an den Niederspannungs-Verteiler der Trafostation angeschlossenen Niederspannungskabels (z. B. mit Hilfe von Steilklemmen gelöst). Vom Grundsatz her wird in diesem Falle ein Dreiphasenanschluss der Erzeugungsanlage gewählt. Photovoltaikanlagen dürfen bis zu einer Höchstleistung von 4,6 kVA (oder 20 A für eine Phase) an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Diese Leistung ist auf die installierte Gesamtleistung der Photovoltaikelemente bezogen. Bei der Bestimmung der Anschlussstelle (z. B. konkrete Phase für ein- und zweiphasige Anschlüsse der Erzeugungsanlage) sind Einflüsse schon angeschlossener Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen mit Reservekapazität für den Anschluss an den konkreten Niederspannungsausgang und an die konkrete Phase des Ausleiters zu berücksichtigen. Bei einem schon vorhandenen Anschluss an das Niederspannungs-Anschluss) gilt darüber hinaus Folgendes: VN (vorhandener - die ursprünglichen Eigentumsgrenzen ändern sich nicht, wenn die Abzweigung vom VN, der Anschlussschrank und die Leitung zwischen Anschlussschrank und Trenner für die Messeinrichtung bzw. vom Verteiler des Sicherungsschranks wie ursprünglich bleiben, sofern nicht in den geltenden Grundsätzen für die Planung, den Ausbau und die Rekonstruktion der Mittel- und Niederspannungsnetze des VNB oder in der geltenden Wartungsund Instandhaltungsordnung der elektrischen Verteilereinrichtungen anders angegeben, - der VNB hat das Recht, die Anbringung der Messeinrichtung an einer öffentlich zugänglichen Stelle zu verlangen (im Sinne des Standardverfahrens des Anschlusses an das Niederspannungsnetz), sofern der Anschluss der Erzeugungsanlage eine Rekonstruktion des elektrischen Anschlusses oder der Anschlussleitung bzw. der jeweiligen Sicherungs- und Trennschränke oder der Stromzähler-Verteiler erfordert. S. 61/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 A5. Abbildung 3: Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Niederspannungsnetz in den Gemeinschaftsräumen eines Wohnhauses Bytový rozvádzač Zdroj Istič Istič/HRM Vývodový istič/RM/ Elektromer Hlavný istič Stúpacie vedenie bytového domu/HDV/ RIS Hranica majetku Wohnungsverteiler Erzeugungsanlage Schutzschalter Schutzschalter/HTS Ableitungsschutzschalter(TS) Stromzähler Hauptschutzschalter Aufsteigende Leitung des Wohnhauses (Haushauptleitung HDV) RIS Eigentumsgrenze Für den Anschluss von kleinen Erzeugungsanlagen im Wohnhaus gelten die allgemeinen Anforderungen für die Regelung der Messung. Der Ableitungsschutzschalter im Schrank der Haushauptleitung (nachstehend nur „HDV“ genannt) muss in der Nähe des Stromzählers angebracht sein. Die Trennstelle (TS) ist in diesem Fall der Ableitungsschutzschalter hinter dem Stromzähler und die Haupttrennstelle (HTS) ein separater Schutzschalter für die Absicherung der Erzeugungsanlage im Wohnungsverteiler (A5 Abbildung 3). Handelt es sich um eine einzige Erzeugungsanlage mit Stromzähler, darf sich die HTS auch außerhalb des Eingangs-Wohnungsverteilers befinden. Die Verschaltung Hauptschutzschalters des HDV mit dem mit dem Stromzähler und Hauptschutzschalter, des Stromzählers mit des dem S. 62/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Ableitungsschutzschalter muss einschließlich des PEN-Leiters aus einem voll aus Kupfer bestehenden Leiter mit PVC-Isolierung oder aus einem voll aus Kupfer bestehenden Schnurleiter mit PVC-Isolierung, der durch gepresste Hülsen abgeschlossen ist, bestehen. Der Mindestinnenraum für die Anbringung eines Stromzählers und einer Kommunikationseinheit mit ausreichendem Handhabungsraum ist in den „Bedingungen der Strommessung“ festgelegt, die auf der Internetseite des VNB zur Verfügung stehen. Die Abdeckungen nicht isolierter, nicht der Messung dienender Teile müssen für eine Verplombung vorbereitet sein. Hauptschutzschalter (vor dem Stromzähler) und Ableitungsschutzschalter (hinter dem Schutzschalter) müssen sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. 3.2.2 Standardverfahren des Anschlusses an das Mittelspannungsnetz Das Verfahren des Anschlusses an ein Mittelspannungsnetz kann wie folgt realisiert werden: durch Anschluss Mittelspannung der Erzeugungsanlage an die Verteilungsleitung der Beim Anschluss einer Erzeugungsanlage an die Verteilungsleitung der Mittelspannung errichtet der Betreiber der Erzeugungsanlage an einer mit dem VNB vereinbarten Stelle in der Nähe der Mittelspannungsleitung eine eigene Trafostation. Die Trafostation wird wie folgt an das VN angeschlossen: - entweder über eine Mittelspannungs-Freileitung durch Abzweigung vom Unterstützungspunkt – Außenanschlussstück T gemäß Abbildung B1. Die Länge des Anschlusses soll minimal sein. Vom VNB wird für die Abzweigung die Verwendung eines senkrechten Abschnittstrenners im Eigentum des VNB in der Trasse der vorhandenen Mittelspannungsleitung mit der Funktion einer Trennstelle (TS) bevorzugt. Durch die Konstruktion des Abschnittstrenners muss das Einsetzen einer Kurzschlussgarnitur für die Absicherung des Mittelspannungsanschlusses der Erzeugungsanlage ermöglicht werden. - oder über ein Mittelspannungskabel, wenn der Anschluss des Kabels an die freie Mittelspannungs-Ausleitung in der Nähe einer Trafostation im Eigentum des VNB bevorzugt wird (Abbildung B2), oder Anschluss über den Kabelauslass an einen Außen-Mittelspannungsverteiler mit Trenner hinter der T-Abzweigung im Eigentum des VNB, der über der Kabelleitung errichtet wird und die Funktion der Trennstelle (TS) der Anlage vom VN erfüllt. Ein Kabelanschluss der Erzeugungsanlage durch Einschleifung Trafostation, die sich nicht im Eigentum des VNB befindet, Standardanschluss. in ist eine kein S. 63/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anschlussstelle TS TS HTS Ho chEigentum spsgrenze an Altern. 1 nu ng RE Niedersp annung HTS Altern. 2 TS VNB Eigentu msgrenz e Eigentum sgrenze TS TS Ho ch sp an nu Niedersp VN annung ng B1. Altern. 1 HTS Altern. 2 Erzeugun gsanlage Erzeugun gsanlage B2. TS TS HTS HTS Ho ch sp an nu ng HTS Altern. 1 Altern. 2 Erzeugun gsanlage B3. Abbildung 4: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Hochspannungsnetz durch Anschluss der Erzeugungsanlage an die Mittelspannungsverteilung einer Stromversorgungseinheit Hochspannung/Mittelspannung Bedingen Art und Betrieb der Erzeugungsanlage sowie die Netzverhältnisse im betreffenden Teil des VN die Abführung der Leistung der Erzeugungsanlage direkt zur Mittelspannungsverteilung einer Stromversorgungseinheit Hochspannung/Mittelspannung bzw. zu einer Schaltzentrale, wird die Lösung B3 gewählt. Vom Antragsteller auf Anschluss der Erzeugungsanlage wird eine Übergabestation an einem mit dem VNB vereinbarten Ort eingerichtet. Vom Ort der Übergabestation aus errichtet er eine an die Stromversorgungseinheit angeschlossene Mittelspannungsleitung und schließt diese an das vorhandene Ausgangsfeld an. Das Schaltfeld für die Abführung der Leistung wird auf Grundlage der konkreten Voraussetzungen des vorhandenen Netzes und der Technologie der Anlage (Verteilungsstelle mit einem oder mehreren Systemen) so festgelegt, dass der künftige Betrieb einfach und übersichtlich ist. Für eine Anlage wird jeweils 1 Feld in der Mittelspannungsverteilung der Stromversorgungseinheit bzw. in der Mittelspannungs-Schaltstation reserviert (wenn die Verhältnisse im VN dies gestatten). Im Anschluss B1 (Außenanschluss) wird die Eigentumsgrenze der elektrischen Einrichtungen des Betreibers der Erzeugungsanlage durch den Abschluss der Ankeraufhängung am Schaltelement in Richtung zur Erzeugungsanlage an der Mittelspannungs-Freileitung bzw. durch die Kabelenden des Anschlusses an dem Mast, an dem das Schaltelement Abschnittstrenner installiert ist, dargestellt (siehe Kapitel 4.1). Beim Anschluss über den Kabelauslass an den Mittelspannungs-Außenverteiler mit Trenner hinter der T-Abzweigung, die über der Kabelleitung errichtet wird und die Funktion der Trennstelle des Kraftwerks zum VN erfüllt, befindet sich der Mittelspannungs-Außenverteiler im Eigentum des VNB und die Kabelenden des Kabels von der geplanten Trafostation, das im genannten Mittelspannungsverteiler abgeschlossen wird, stellen die Eigentumsgrenze dar. Bei den Anschlüssen B2 und B3 sind die Kabelenden des in die Trafostation Mittelspannung/Niederspannung, Hochspannung/Mittelspannung bzw. in die Schaltstation führenden Kabels die Eigentumsgrenze der elektrischen Anlagen des Betreibers der Erzeugungsanlage. S. 64/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 3.2.3 Standardverfahren des Anschlusses an das Hochspannungsnetz Vom Betreiber der Erzeugungsanlage wird eine eigene 110 kV/MittelspannungsTrafostation an einem mit dem VNB vereinbarten Ort errichtet. Das Anschlussverfahren der Stromversorgungseinheit an das Hochspannungsnetz kann im Grundsatz wie folgt realisiert werden: - durch Anschluss der Erzeugungsanlage Hochspannungsverteilung einer Hochspannung/Mittelspannung. an das Feld der Stromversorgungseinheit Vom Betreiber der Erzeugungsanlage wird eine an die eigene Stromversorgungseinheit (ES) angeschlossene Hochspannungsleitung errichtet und diese an das vorhandene Ausgangsfeld der Stromversorgungseinheit des VNB, gemäß C1, angeschlossen. Das Ausgangsfeld für die Abführung der Leistung wird auf Grundlage der konkreten Voraussetzungen des vorhandenen Netzes und der Technologie der Anlage (Verteilungsstelle mit einem oder mehreren Systemen) unter Berücksichtigung eines einfachen und übersichtlichen künftigen Betriebs festgelegt. - durch Einschleifung einer vorhandenen Hochspannungsleitung in Stromversorgungseinheit des Betreibers der Energieerzeugungsanlage. die Bei einem Anschluss nach Abbildung C2 ist der Bau der Stromversorgungseinheit (H-Typ bzw. unvollständiger H-Typ) von der kleinstmöglichen Entfernung von einer vorhandenen Hochspannungsleitung abhängig. Die Verortung der Messeinrichtungen in den Anschlüssen C1 und C2 (ähnlich wie B2 und B3) wird individuell in Abhängigkeit von der Anschlussstelle, den spezifischen Umständen und der Größe der Erzeugungsanlage gelöst. EN VNB Hochspannung Eigentumsgrenze Hochspannung Übergabestation Erzeugungsanlage C1. C2. Abbildung 5: Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Hochspannungsnetz Die Eigentumsgrenzen sind in Abbildung 5 durch eine unterbrochene Linie dargestellt. Existiert kein Hochspannungs-Ausgangsfeld und muss dieses in einer vorhandenen Anlage gebaut werden, um eine Stromerzeugungsanlage S. 65/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 anzuschließen (Abbildung C1), übernimmt der VNB das betreffende Ausgangsfeld im EN VNB in sein Eigentum. Das Anschlussverfahren einer Stromversorgungseinheit an das Hochspannungsnetz sowie der Typ der Stromversorgungseinheit können in begründeten Fällen auch nach einem anderen Verfahren realisiert werden. Dies kann nur nach Genehmigung des VNB erfolgen. 3.3 Anschluss von Erzeugungsanlagen an fremde elektrische Einrichtungen Der Anschluss von Erzeugungsanlagen an Einrichtungen, die nicht im Eigentum des VNB stehen (fremde elektrische Einrichtungen) ist von der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers der elektrischen Einrichtung zum Anschluss der Erzeugungsanlage an seine Einrichtung abhängig. Existierende Eigentumsgrenzen und die daraus resultierende Verantwortlichkeit für den Betrieb dieser Einrichtung ändern sich in diesem Falle nicht. Der Eigentümer der elektrischen Einrichtung, an den die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, muss noch vor dem Anschluss der Erzeugungsanlage schriftlich alle Dokumente beifügen, die sich aus der geltenden Gesetzgebung über die Bestätigung des sicheren und zuverlässigen Betriebs einer an das VN anzuschließenden elektrischen Anlage ergeben. Durch Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung darf es nicht zu einer Entstehung einer Transitmessung des Stroms kommen. Unter einer Transitmessung wird verstanden, wenn die Messeinrichtungen für die Rechnungsstellung in Serie hintereinander geschaltet sind. Der Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung ist nicht Ursache für eine Änderung der vorhandenen Strommessung, sofern vom VNB nicht anders entschieden wird. Der Anschluss von mehreren Erzeugungsanlagen an eine fremde elektrische Einrichtung (Abbildung D2) ohne Vorlage der „Bescheinigung über den Einklang des Investitionsvorhabens mit der langfristigen Konzeption der Energiepolitik der Slowakischen Republik“ (nachstehend nur „Bescheinigung“) darf nur erfolgen, wenn die installierte Leistung der Erzeugungsanlage (der Erzeugungsanlagen) gleichen Typs kleiner ist als der im aktuell geltenden Energiewirtschaftsgesetz festgelegte Wert. Das Kriterium für die Ermittlung der installierten Leistung einer Erzeugungsanlage ist der Wert der summierten installierten Leistung des Generators (der Generatoren) des gleichen Typs. Anderenfalls ist die Vorlage der Bescheinigung erforderlich. S. 66/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anschlussstelle Hochspannung Anschlussstelle Eigentumsgrenze TS HTS Altern. 1 Hochspannung Eigentumsgrenze TS fremde TS RE fremde TS Niederspannung HTS Altern. 2 Erzeugungs -anlage D1. RE RE HTS HTS Erzeugu ngsanlage Erzeugu ngsanlage Erzeugu ngsanlage D2. Abbildung 6: Anschluss von Erzeugungsanlagen an fremde elektrische Einrichtungen 3.4 Niederspannungs-Hybridsysteme Hybridsysteme sind Stromerzeugungsanlagen, die sowohl für den Parallelbetrieb mit dem VN als auch für den Inselbetrieb geeignet sind (sog. „off-grid“), sofern sie über eine abgesicherte Eigenfrequenz und eine zusätzliche Regelung oder eine geeignete Verteilung von Erzeugung/Verbrauch für einen dauerhaften Inselbetrieb verfügen, in den sie bei einem spannungslosen Zustand im VN automatisch umschalten oder von Hand umgeschaltet werden. Für den Inselbetrieb nutzen sie entweder aus einem Generator gewonnene Energie oder in unterschiedlichen Energieformen angesammelte Energie, deren Nutzung zu einem beliebigen Zeitpunkt möglich ist. Ein Hybridsystem muss sich beim Übergang auf den Inselbetrieb vom VN abkoppeln, die entsprechende Installation in allen Phasen erfolgt entsprechend der Anschlussweise. An das VN dürfen nur solche Hybridsysteme angeschlossen werden, die von der Firma genehmigt sind. Das Anschlussverfahren des Systems und die verwendeten Elemente (Hard- und Softwareausstattung des Systems) in der Installation müssen die Anforderungen an Anschluss und Betrieb im VN erfüllen. Grundlegende Anforderungen an Niederspannungs-Hybridsysteme Generator – die Anlage muss über eine genehmigte maximale Reservekapazität (MRK) für die gesamte installierte Leistung verfügen (bei Photovoltaikanlagen ist das die Summe der Leistungen der PhotovoltaikElemente). HTS – trennt die gesamte Entnahmestelle oder deren Teil vom VN, so dass bei Inselbetrieb die stromwirtschaftliche Anlage über die HTS weder Strom aus dem VN entnehmen noch in das VN liefern kann, d. h. die Kontakte der HTS müssen geöffnet sein. Lediglich der Einbau einer Vorrichtung zur Regulierung S. 67/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 der Leistung z. B. eines sog. rückwirkenden Wattschutzes, Watt-Routers und/oder anderer ähnlicher Vorrichtungen, durch die eine „Nulleinspeisung“ am Messgerät der kommerziellen Messung angezeigt wird, ist keine ausreichende technische Lösung. Die Aufteilung einer Stromentnahmeanlage in einen Teil mit Reserve durch ein Hybridsystem und einen Teil ohne Reserve darf nur in dem Teil der Installation zwischen Erzeugungsanlage und HTS erfolgen. Die HTS darf nur dann Bestandteil anderer Vorrichtungen (z. B. eines Wechselrichters) sein, wenn die verlangten technischen Bedingungen des VNB im Verlauf der vom VNB realisierten Typentests erfüllt werden. Netzschutz – gibt der HTS nur dann den Befehl zum Wiederanschluss (Schließen der Kontakte der HTS) der Erzeugungsanlage zum Parallelbetrieb mit dem VN, wenn die Parameter des Verteilungsnetzes (U und f) sich für den Zeitraum, der für den Betreiber der Erzeugungsanlage vom VNB in seiner Äußerung vorgeschrieben wird, im vorgeschriebenen Bereich befinden. Ein Wiederanschluss an das VN ist mit Ausnahme des obigen Falls verboten! Auf die HTS wirkt der Netzschutz ein, durch den eine Einstellung gemäß den Anforderungen des VNB gestattet wird. Genehmigte Typen von Hybridsystemen sind auf der Internetseite des VNB im Teil „Technische Informationen und Dokumente“ angegeben. Durch Hybridsysteme müssen außer den oben angegebenen Anforderungen auch alle Anforderungen an Systeme ohne die Möglichkeit des Inselbetriebs erfüllt werden. Abbildung 7: Prinzipielles FV panel Striedač DC AC Akumulátor Hlavný domový rozvádzač vývod FV systém vývody spotreba domácnost’ Sieťová ochrana Schema eines Hybridsystems Photovoltaik-Element Wechselrichter DC AC Akkumulator Haus-Hauptverteiler Ausleitung Photovoltaik-System Ausleitungen Verbrauch Haushalt Netzschutz S. 68/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 HRM Distribučná sústava PS RM – hranica majetku Vývodový istič Elektromer Hlavný istič Elektromerový rozvádzač HTS Verteilungsnetz ÜN TS – Eigentumsgrenze Ableitungsschutzschalter Stromzähler Hauptschutzschalter Zählerverteiler 4. ANFORDERUNGEN AN STROMERZEUGUNGSANLAGEN An das Netz des VNB dürfen nur solche Anlagen angeschlossen werden, durch die durch ihre Rückwirkungen das VN und dessen Nutzer nicht durch eine Überschreitung der zulässigen Werte der Stromparameter im Sinne des Kapitels 6 dieses Anhangs beeinflusst werden. Anschlussweise und Anschlussstelle werden vom VNB unter Berücksichtigung der gegebenen Netzverhältnisse, der Art, Leistung und Betriebsart der Erzeugungsanlage sowie der berechtigten Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage festgelegt. Dadurch soll garantiert werden, dass die Erzeugungsanlage ohne störende Auswirkungen betrieben wird und die übrigen an das VN angeschlossenen Anlagen nicht gefährdet. Grundbedingung für den Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN ist die Verhinderung der Einbringung von Rückspannungen in das Netz und die Gewährleistung der Trennung der Erzeugungsanlage vom VN bei einem Spannungswert im VN, der niedriger als der Anlaufwert für den Unterspannungsschutz (schon bei Ausfall einer Phase) ist. Zum Anschluss kann entweder ein Kopplungsschalter, der die gesamte Anlage mit dem VN verbindet (z. B. Abnahme und Erzeugung), oder ein Schalter, der den Generator bzw. mehrere parallele Generatoren mit den übrigen an der gleichen Anschlussstelle angeschlossenen Einrichtungen (mit Abnahme) verbindet, verwendet werden. Die Einschaltung dieses Kopplungsschalters muss solange gesperrt bleiben, bis in jeder Phase die Spannung zumindest über dem Anlaufwert des Unterspannungsschutzes liegt. Im Grundsatz dient für den Schutz der eigentlichen Erzeugungsanlage die Zeitverzögerung zwischen der erneuerten Spannung im VN und dem Anschluss der Erzeugungsanlage im Bereich von Dutzenden Sekunden bis Minuten. Beim Bau, der Rekonstruktion und dem Betrieb von Erzeugungsanlagen müssen geltende Verordnungen und Vorschriften beachtet werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des parallelen Betriebs zum VN und damit störende rückwirkende Einflüsse auf das VN oder die Anlagen anderer Abnehmer ausgeschlossen werden. Beim Bau, der einzuhalten: Rekonstruktion und dem Betrieb elektrischer Anlagen - die gegenwärtig geltenden Gesetze und Durchführungsvorschriften, - die geltenden Normen EN, STN und PNE sowie ggf. die PN des VNB, - die Vorschriften für den Schutz der Mitarbeiter und - sind die Arbeitssicherheit, die Technischen Bedingungen des VNB, die Betriebsordnung des VNB und die Anordnungen und Richtlinien des VNB, die Dispatcherordnung. S. 69/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Damit eine ausreichende Dimensionierung der Einrichtungen sichergestellt ist, muss in jedem Fall eine Berechnung der Kurzschlussverhältnisse an der Anschlussstelle durchgeführt und der Kurzschlussbeitrag der Erzeugungsanlage selbst berücksichtigt werden. Die Kurzschlussfestigkeit der Anlage muss höher sein, sie ist höchstens gleich dem höchsten berechneten GesamtKurzschlussstrom. 4.5 Schalteinrichtungen Jede Erzeugungsanlage muss unter dem Gesichtspunkt der Interessen des VNB und eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des VN vor allem folgende Schalteinrichtungen beinhalten: 4.5.1 Trennstelle TS (dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung): Stellt eine öffentlich zugängliche Schaltstelle mit der Funktion Trennung (Abkopplung) zum Zwecke einer sichtbaren Abkopplung stromwirtschaftlichen Anlage des Nutzers vom VN dar: der der - in - - - Niederspannungsnetzen kann die Funktion der sichtbaren Schalteinrichtung vom Anschlusskasten oder Verteiler-Sicherungskasten erfüllt werden, sofern diese ohne Einschränkungen dauerhaft zugänglich sind (siehe Abbildung 1), in Niederspannungsnetzen kann als dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung (siehe Abbildung 2) auch das ausleitende Schaltelement der Niederspannung im Verteiler der Trafostation Mittelspannung/Niederspannung (Sicherung oder Sicherungstrenner) betrachtet werden, wenn in diese Ausleitung nur eine einzige Erzeugungsanlage ausgeleitet wird; ein NiederspannungsSchutzschalter erfüllt die Anforderungen an eine sichtbare Trennung nicht, daher kann er nicht als TS betrachtet werden und beim Anschluss der Erzeugungsanlage ist daher eine Rekonstruktion erforderlich, in Mittelspannungsnetzen kann als dauerhaft zugängliche Schalteinrichtung (siehe Abbildung 4) der Abschnittstrenner oder Abschnittsabschalter im Eigentum des VNB oder im fremden Eigentum (vorhandene Entnahmestelle) unter der Bedingung betrachtet werden, dass er durch die Mitarbeiter des VNB für eine Eingriffsmöglichkeit dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Das Schaltelement wird in das Eigentum des VNB übertragen oder im Falle seines nicht ausreichenden technischen Zustands durch ein Schaltelement im Eigentum des VNB ersetzt, bei Erzeugungsanlagen mit mehreren Generatoren muss eine einzige ständig zugängliche Schalteinrichtung gemeinsam benutzt werden, bei Anschluss einer Erzeugungsanlage in einem Wohnhaus kann der Ableitungsschutzschalter hinter dem Stromzähler als TS betrachtet werden (siehe Abbildung 3). Der Schalter zur Verbindung der Erzeugungsanlage mit dem VN dient als dauerhaft zugängliche Schaltstelle. Die Anordnung der Schalter ist vom Anschluss sowie den Eigentumsund Betriebsverhältnissen in der Übergabestation abhängig. Nähere Angaben werden vom VNB durch das Vorschreiben der technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen festgelegt. Die Trennstelle soll sich im Eigentum des VNB befinden. 4.5.2 Haupttrennstelle HTS (Kopplungsschalter): Für die Verbindung der Erzeugungsanlagen mit dem VN muss ein Kopplungsschalter verwendet werden, der mindestens für die Abschaltung der Last geeignet ist (Abschalter) und dem ein Kurzschlussschutz zugeordnet ist. Dieser Kopplungsschalter – die Haupttrennstelle – kann sich auf der Seite S. 70/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 der Niederspannung, der Mittelspannung sowie der Hochspannung befinden. Wird kein Inselbetrieb vorgesehen, kann anstelle dieses Elements die Schalteinrichtung des Generators verwendet werden. Durch die Schalteinrichtung muss die galvanische Trennung in allen drei Phasen sichergestellt werden. Bei einer entsprechenden Forderung des VNB soll die HTS oder andere Trennstelle fernbedient sein. Der VNB hat das Recht festzulegen, welche Schaltelemente verplombt werden. Bei mehreren Generatoren einer einzigen Erzeugungsanlage wird eine gemeinsame HTS verwendet. Anm.: Eine relativ schwerwiegende Folge eines Versagens der Funktion der Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz bei Störungen im VN und bei Arbeiten an der Anschlussleitung bzw. bei der Eingrenzung von Störungen ist bei einem einfachen Anschluss der Spannungsverlust für den Eigenbedarf und damit verbunden die ungünstigen Folgen bei der Wiederinbetriebnahme. Aus diesem Grund ist es für auf diese Weise angeschlossene Erzeugungsanlagen günstiger, dass bei Störungen im VN vorrangig eine Abschaltung des Generators erfolgt und die Versorgung des Eigenbedarfs nach Ende des Spannungsabfalls bzw. einem erfolgreichen Zyklus der Wiedereinschaltung gewahrt bleibt. Bei zum Inselbetrieb fähigen Einrichtungen dient der zur Synchronisierung bestimmte Abschalter (in der Regel durch die HTS der Erzeugungsanlage oder eine selbsttätige Vorrichtung repräsentiert, die sich zwischen der Trennstelle TS und der HTS der Erzeugungsanlage bzw. zwischen der HTS und der Erzeugungsanlage befindet) zum Abschalten, zu dem es durch die Wirkung der Schutzeinrichtungen bei im Netz des VNB auftretenden Erscheinungen kommen kann. Die Funktionen des Kopplungsschalters und des zur Synchronisierung bestimmten Abschalters müssen als Bestandteil der technischen Anschlussbedingungen der Erzeugungsanlage spezifiziert werden. Ein Ausfall der Hilfsspannung für die Schutzeinrichtungen und Schaltgeräte muss automatisch zu einer Abschaltung der Erzeugungsanlage führen. Bei Erzeugungsanlagen, bei denen ein Wechselrichter verwendet wird, muss die Schalteinrichtung auf der Wechselseite des Wechselrichters angebracht werden. Bei einer gemeinsamen Platzierung der Schalteinrichtung im Schrank des Wechselrichters darf diese durch einen im Wechselrichter entstehenden Kurzschluss nicht außer Betrieb gehen. Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis zu 10 kW (Kleinerzeugungsanlagen MZE), bei denen nur ein Wechselrichter installiert ist und bei denen gleichzeitig ein Spannungs- und Frequenzschutz nach den Anforderungen des VNB einstellbar ist, kann das auf der Wechselseite des Wechselrichters eingebaute Schaltelement, auf das der integrierte Schutz des Wechselrichters wirkt, als HTS betrachtet werden. Bei Hybridsystemen (sog. Off-Grid-Systemen) ist die Verwendung eines integrierten Netzschutzes und Schaltelements nur in Fällen möglich, in denen die Erfüllung der technischen Bedingungen des VNB während der physischen Typentests der Systeme nachweisbar erreicht wurde. Bei Verwendung von Schmelzsicherungen Niederspannungsgeneratoren muss die entsprechend dem Abschaltbereich der dimensioniert werden. als Kurzschlussschutz der Schalteinrichtung mindestens vorgeschalteten Sicherungen Durch den VNB wird dem Betreiber der Erzeugungsanlage ein Kurzschlussbeitrag aus dem Netz zur Anschlussstelle gewährt. Erhöht eine Erzeugungsanlage die Kurzschlussverhältnisse im VN über die Werte, für die die Netzeinrichtungen dimensioniert sind, müssen vom Betreiber der Erzeugungsanlage Maßnahmen S. 71/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 getroffen werden, die die Höhe des Kurzschlussstroms bzw. seinen Einfluss angemessen begrenzen, sofern mit dem VNB nichts anderes vereinbart wird. Eine zeitliche Abstufung beim Anschluss mehrerer Generatoren an einer einzigen gemeinsamen Übergabestelle (an einer gemeinsamen Anschlussstelle) muss mit dem VNB abgestimmt werden. Durch die Abschaltung der HTS sollte der Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage nicht eingeschränkt werden, eine Ausnahme bilden Erzeugungsanlagen, die für den sog. Inselbetrieb geeignet sind. 4.6 Netzschutzeinrichtungen Zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs des VN vereinbaren VNB und Betreiber von Erzeugungsanlagen ein Schutzsystem, Abschaltzeiten sowie Selektivität und Empfindlichkeit der Schutzeinrichtungen. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen ist der Schutz auch im Inselbetrieb sicherzustellen. Maßnahmen zum Schutz der Erzeugungsanlage (z. B. Kurzschlussschutz, Schutz gegen Überlastung, Schutz gegen gefährliche Berührungen) müssen z. B. gemäß STN 33 3051 getroffen werden. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen ist der Schutz auch beim Inselbetrieb sicherzustellen. Allgemein müssen Schutzeinrichtungen mit folgenden werden, hierbei sind die angegebenen Zeiten Schutzeinrichtungen die Höchstzeiten: Funktionen verwendet des Wirkens der A. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit Spannungsüberwachung auf der Seite der Mittelspannung Funktion Überspannung 1. St. Bezeichnung U> Maximalwert 110 % Un (verbunden) t (s) 0.5 Überspannung 2. St. U>> 120 % Un (verbunden) 0.1 Unterspannung 1. St. U< 90 % Un (verbunden) 0.5 Unterspannung 2. St. U<< 0.1 Überfrequenz f> Unterfrequenz f< 70 % Un (verbunden) 51,5 Hz (siehe Tabelle 3) 47,5 Hz 0.1 0.1 B. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit Spannungsüberwachung auf der Seite der Niederspannung, installierte Leistung bis zu 100 kW Funktion Überspannung Bezeichnung U> Maximalwert 110 % Uf (Phasen-) t (s) 0.1 Unterspannung U< 0.1 Überfrequenz f> Unterfrequenz f< 85 % Uf (Phasen-) 51,5 Hz (siehe Tabelle 2) 47,5 Hz 0.1 0.1 C. Einstellung der Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen mit Spannungsüberwachung auf der Seite der Niederspannung, installierte Leistung über 100 kW Funktion Überspannung 1. St. Bezeichnung U> Maximalwert 110 % Uf (Phasen-) t (s) 0.5 S. 72/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Überspannung 2. St. U>> 120 % Uf (Phasen-) 0.1 Unterspannung 1. St. U< 90 % Uf (Phasen-) 0.5 Unterspannung 2. St. U<< 0.1 Überfrequenz f> Unterfrequenz f< 70 % Uf (Phasen-) 51,5 Hz (siehe Tabelle 2) 47,5 Hz 0.1 0.1 Tabelle 1: Erforderliche Schutzeinrichtungen von Erzeugungsanlagen Anforderungen an die Frequenzstabilität von Erzeugungsanlagen Für an das VN angeschlossene Erzeugungsanlagen wird ihre Inbetriebhaltung in Abhängigkeit von f (Hz) wie folgt verlangt: Frequenzband (Hz) Verlangte Betriebszeit (s) 49 Hz÷51 Hz Zeitlich uneingeschränkter Betrieb 47,5÷49 Hz Mindestens 30 Minuten (zeitlich Tabelle 2: Verlangte Frequenzstabilität von Erzeugungsanlagen und 51÷51,5 Hz eingeschränkter Betrieb) Der VNB hat das Recht, vom Betreiber einer Erzeugungsanlage eine andere Einstellung der Schutzeinrichtungen zu verlangen, wenn der Betrieb des VN oder der Erzeugungsanlage dies erfordern. Der VNB hat ebenso das Recht, von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus MZE ein aktives Ansprechverhalten der Änderung der Wirkleistung auf Änderungen der Frequenz im Sinne der Norm STN EN 50 438 und ggf. im Sinne der aktuell geltenden Betriebsanweisungen des ÜNB zu verlangen. Anforderungen an den automatischen Anschluss Nach Trennung von Erzeugungsanlagen wegen anormaler Frequenz ist ein Anschluss zulässig, wenn die Frequenz in dem Frequenzband, das dem zeitlich unbeschränkten Betrieb entspricht, d. h. 49 – 51 Hz während eines Zeitraums von 15 Minuten für an das Mittelspannungsnetz (über 100 kW) angeschlossene Erzeugungsanlagen und min. 30 Sekunden für an das Niederspannungsnetz (bis zu 100 kW) angeschlossene Erzeugungsanlagen, liegt. In Vierleiter-Niederspannungsnetzen ist die Einstellung der Spannung auf die Spannung zwischen den Phasen und dem Mittelleiter bezogen (sog. Phasenspannung). In Dreileiter-Mittel- und Hochspannungsnetzen ist die Einstellung der Spannung auf die verbundenen Spannungen zwischen den Phasen bezogen. In manchen Fällen kann unter Berücksichtigung der Netzverhältnisse eine andere Einstellung der Schutzeinrichtungen erforderlich sein. Daher muss deren Einstellung immer mit dem VNB abgestimmt werden. Unterlage für diese Einstellungen können auch die Anschließbarkeits-Studien (Rückwirkungen, dynamisches Verhalten der Erzeugungsanlagen im betreffenden Netz u. Ä. sein). Durch Unterspannungs- und Überspannungs-Schutzeinrichtungen müssen die Phasen der Erzeugungsanlagen respektiert werden, für dreiphasige Systeme muss eine dreiphasige Schutzeinrichtung vorgesehen werden. Eine dreiphasige Kontrolle der Spannung ist erforderlich, damit auch einpolige Spannungsabfälle mit Sicherheit erkannt werden können. S. 73/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Je nach Messort der kommerziellen Messung überwacht der Netzschutz die Spannung an der Niederspannungsseite bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW und an der Mittelspannungsseite bei Erzeugungsanlagen über 100 kW. Die Verzögerung der Abschaltung durch den Unter- und Überspannungsschutz muss kurz sein (im Bereich von 100 ms), damit es auch bei schnellen Spannungsänderungen nicht zu Schäden an den Einrichtungen anderer Abnehmer oder an den Einrichtungen der Erzeugungsanlage kommt. Bei Eigenerregung eines Asynchrongenerators kann die Klemmenspannung während einiger Perioden so hohe Werte erreichen, dass eine Beschädigung der betriebenen Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden kann. Durch eine nicht verzögerte Trennung der Erzeugungsanlage bei Wiedereinschaltung sind die Synchrongeneratoren vor einer Einschaltung in der Gegenphase nach einer automatischen Wiedereinschaltung nach einer spannungslosen Pause geschützt. Diese Wirkungsweise der Wiedereinschaltung ist nur dann gewährleistet, wenn während der spannungslosen Pause das Netz nicht versorgt wird. Daher muss die Summe der Abschaltzeit der Schutzeinrichtung und der Eigenzeit des Schalters so gewählt werden, dass die spannungslose Pause bei Wiedereinschaltung nicht deutlicher verkürzt wird. Schutzeinrichtungen für eine nicht verzögerte Abschaltung bei Wiedereinschaltung (Relais für Sprungänderungen des Vektors und der Leistung bzw. gerichteter Überspannungsschutz) sind kein Ersatz für die geforderten Spannungs- und Frequenzschutzeinrichtungen. Bei ihrer Einstellung muss die Reaktion auf Lastschwankungen der Erzeugungsanlage und zeitweilige Erscheinungen im VN in Betracht gezogen werden. Bei für den Inselbetrieb geeigneten Anlagen besteht ihre Hauptfunktion in der Erkennung des Inselbetriebs (mit einem Teil des VN) und der Abschaltung des Kopplungsschalters und damit in einer Verhinderung einer späteren nicht synchronen Einschaltung des Inselnetzes und des VN. Die Abschaltzeiten dieser Schutzeinrichtungen sind mit den entsprechenden Zeiten der Spannungsund Frequenzrelais abzustimmen. Für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung mit Erdverbindung kann eine Ausstattung mit einem Erd-Richtungsrelais gefordert werden. Diese Relais sollen nur zur Signalisierung geschaltet werden. Nach Anschluss von Erzeugungsanlagen an das mit Wiedereinschaltung betriebene VN, das durch die Erzeugungsanlagen gefährdet werden kann, ist eine Verzögerung der Abschaltung nur dann zulässig, wenn für die nicht verzögerte Abschaltung der Erzeugungsanlagen bei Wiedereinschaltung ein besonderer Schutz zur Verfügung steht. Zur Realisierung von Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen muss eine Schnittstelle eingerichtet werden (z. B. eine Klemmenleiste mit Längsteilung und Prüfklemmen). Betreiber von Erzeugungsanlagen sind selbst verpflichtet, sicherzustellen, dass Schaltungen, Spannungsschwankungen, kurzfristige Unterbrechungen wie Wiedereinschaltungen oder andere vorübergehende Erscheinungen im VN nicht zu Schäden an ihren Anlagen führen. Der VNB hat das Recht festzulegen, welche Schutzeinrichtungen verplombt werden. Für Erzeugungsanlagen, die in der Vergangenheit mit engeren Bereichen der Einstellung von Spannung und Frequenz angeschlossen waren, kann eine Änderung der Einstellung des Netzschutzes der Anlage im Sinne der in Tabelle 2 dieses Anhangs angegebenen Daten auf Grundlage eines Antrags des Betreibers der Erzeugungsanlage S. 74/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 erfolgen. Die mit dieser Änderung verbundenen Kosten seitens des VNB werden vom Antragsteller getragen. Für Photovoltaikanlagen, bei denen nur ein einziger Wechselrichter installiert ist und bei denen gleichzeitig die Einstellung eines Spannungsund Frequenzschutzes gemäß den Anforderungen des VNB erfolgen kann, wird kein separater Netzschutz verlangt. Inselbetrieb Der Inselbetrieb eines Teils des VN ist nicht zulässig. Im Falle von Inselnetzen ist der weitere Betrieb der zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen auf die Versorgung beim Betreiber der Erzeugungsanlage selbst zu beschränken; eine Einspeisung in das VN ist in diesem Falle nicht zulässig. Um einem nicht erwünschten Inselbetrieb eines lokalen öffentlichen Teils des VN vorzubeugen, kann die Schutzeinrichtung gegen Frequenzabfälle in den Erzeugungsanlagen auf eine um +0,3 Hz höhere Frequenz als die Frequenz der Entlastung der Last eingestellt werden. Die Bedingungen und Grundsätze des Inselbetriebs einer Erzeugungsanlage sind im Rahmen des Betreibers der Erzeugungsanlage vor dem Anschluss der Erzeugungsanlage an das VN separat zu vereinbaren. 4.6.1 Wiedereinschaltung von Erzeugungsanlagen Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW einschließlich: Vor Einschaltung in das VN wird durch die Einrichtungen der Erzeugungsanlage gemessen, ob die Netzspannung und die Netzfrequenz während eines Zeitraums von 30 s im Rahmen des Toleranzbereichs innerhalb der in Tabelle 1 festgelegten Grenzen liegen. Nach einer Trennung wird die Wiedereinschaltung der Erzeugungsanlage (WEE) auf gleiche Weise realisiert. Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung über 100 kW darf eine WEE nur erfolgen, wenn sich Netzspannung und Netzfrequenz während eines Zeitraums von 15 Minuten innerhalb der in den technischen Anschlussbedingungen des VNB festgelegten Grenzen befinden. Für an das Hochspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen gelten die mit dem VNB vereinbarten Bestimmungen. Für an die Mittelspannungs-Ausleitung von Stromversorgungseinheiten angeschlossene Erzeugungsanlagen werden die konkreten Werte der zeitlichen Verzögerung für den Wiederanschluss der Erzeugungsanlage an das VN separat vorgeschrieben. Ergänzendes Kriterium für die Wahl der Zeitkonstante bei WEE: - beträgt für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW 30 s, beträgt für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung über 100 kW 15 Minuten. Bei wiederholter Trennung (Abstellung) ist der Betreiber Erzeugungsanlage verpflichtet, diese Tatsache dem VNB zu melden. der 4.6.2 Anforderungen an Schutzeinrichtungen und Automatiken für Erzeugungsanlagen über 5 MVA Generatoraggregate von 5 MVA und höher arbeiten gewöhnlich in einem Block mit einem Transformator, einem Eigenverbrauchstransformator und einem Erreger. Eine solche Anordnung muss die in Tabelle 3 angegebenen Schutzeinrichtungen haben: S. 75/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Schutzeinrichtung Generator Elektroeinrichtung AbzweigBlocktransformator transformator Erreger DifferenzN,3 N N N KurzschlussDistanz-KurzschlussN N N ÜberstromN KurzschlussErregungsverlustN Schutz gegen D asynchronen Lauf AsymmetrieN ÜberlastungsN N,4 N RückleistungsN Stator-ErdschlussN N GewindeN,1 SpannungsN,2 LagerstromN FrequenzN RahmenN GasrelaisN N Rotor-ErdschlussN N Tabelle 3: Anforderungen an den Schutz von Erzeugungsanlagen über 5 MVA Legende zur Tabelle: N – notwendige Schutzeinrichtung, D – empfohlene Schutzeinrichtung, 1 – bei parallelen Zweigen des Stators des Wechselstromerzeugers, 2 – zwei Schutzeinrichtungen (gegenseitige Reserve), 3 – zwei Schutzeinrichtungen des Blocks und des Generators (gegenseitige Reserve), 4 – vor dem Transformator und hinter ihm. In jede Erzeugungsanlage über 5 MVA müssen zur Sicherstellung der Stabilität im VN die folgenden Automatiken eingebaut sein: - zur Wiedereinschaltung, Schalterversagerschutz, Fernausschaltung des Ausschalters, Umschaltung der Verbindungswege der Schutzeinrichtungen, Umschaltung der Leistungsregelung der Frequenzänderungen, Fernregelung der Leistung, Fernregelung der Spannung, Sicherstellung der Umschaltung auf Eigenverbrauch bei Havariefrequenzen. 4.7 Regelung der Blindleistung Die Anforderungen an die Spannungsqualität, insbesondere an die Einhaltung des zulässigen Spannungsbereichs, stellen einen kritischen Faktor beim Anschluss von Erzeugungsanlagen an das VN dar. Die Erzeugungsanlagen müssen jedoch über eine Regelung der Blindleistung auch selbst in einem bestimmten Umfang zur Stabilisierung der Spannung beitragen. Das Verfahren zur Steuerung der Blindleistung wird vom VNB nach Konsultation mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage festgelegt und hängt immer vom S. 76/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 konkreten Ort des VN ab. Der VNB gibt für die Regelung der Blindleistung an der Anschlussstelle der Erzeugungsanlage einen festen Wert der Einstellung oder einen geforderten Wert, der mit Hilfe einer Fernbedienungseinrichtung einstellbar ist, vor. Der geforderte Wert kann Folgendes beinhalten: - Aufrechterhaltung des Festwerts des Leistungsbeiwerts cos (ausreichend bei Erzeugungsanlagen bis zu Pinst. < 1 MW), Aufrechterhaltung des Festwerts des Leistungsbeiwerts cos = f (P), vorgegebener Wert der Blindleistung (Abnahme/Lieferung) im Rahmen des P/Q-Diagramms des Generators, Aufrechterhaltung der genormten Spannung an der Anschlussstelle, am Ausgang des Generators, hinter dem Blocktransformator oder im Pilotknoten im Rahmen der Begrenzung des P/Q-Diagramms. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Regelung der Blindleistung bzw. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Leistungsbeiwerts cos φ der Erzeugungsanlage wird nach den geltenden Rechtsvorschriften verfahren, dieser Fakt wird als Nichteinhaltung der technischen Bedingungen des VNB aufgefasst. 4.7.1 Anlagen mit Regelung der Blindleistung An das Niederspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen bis 16A/Phase einschließlich Der Leistungsbeiwert cos der Erzeugungsanlage muss unter normalen konsolidierten Betriebsbedingungen beim zulässigen Toleranzbereich der Nennspannung gemäß STN EN 50438 zwischen 0,95 kapazitiv und 0,95 induktiv unter der Voraussetzung liegen, dass die Wirkkomponente der Leistung über 20 % der Nennleistung der Erzeugungsanlage liegt. Anm.: Der kapazitive Leistungsbeiwert stellt den von der Erzeugungsanlage verbrauchten Blindstrom dar. Bei Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 4,6 kVA/Phase wird in der Regel keine Kompensation des Leistungsbeiwerts gefordert. Sonstige Erzeugungsanlagen Der Leistungsbeiwert cos der Erzeugungsanlagen muss unter normalen konsolidierten Betriebsbedingungen beim zulässigen Toleranzbereich der Nennspannung zwischen 0,95 kapazitiv und 0,95 induktiv unter der Voraussetzung liegen, dass die Wirkkomponente der Leistung über 3 % der Nennleistung der Erzeugungsanlage liegt. An das Mittelspannungsnetz angeschlossene Erzeugungsanlagen Die Lieferung der Blindleistung der Erzeugungsanlagen muss sich bei jeder an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlage einstellen lassen. Der Generator muss in der Lage sein, die Nennwirkleistung in den Grenzen des induktiven Leistungsbeiwerts cos = 0,85 bis 1 (Lieferung von Blindleistung induktiver Art) und des kapazitiven Leistungsbeiwerts cos = 1 bis 0,95 (Lauf des Generators im untererregten Zustand) bei einer zulässigen Spannung an den Generatorklemmen von ± 5 % Un und einer Frequenz im Bereich von 47,5 bis 51,5 Hz zu liefern. Bei niedrigeren Wirkleistungswerten werden die zulässigen Werte der Blindleistung nach den sog. „GeneratorBetriebsdiagrammen“ (P/Q-Diagrammen), die Bestandteil der Projektdokumentation des Blocks sein müssen, bestimmt. Sofern die Technologie des Eigenverbrauchs und die Absicherung der Versorgung des Eigenbedarfs die Verwendung des oben angegebenen zulässigen Bereichs nicht S. 77/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 gestatten (die Spannung des Eigenverbrauchs sollte außerhalb der zulässigen Grenzen liegen), kann der Regelbereich des Generators z. B. durch Verwendung eines Abzweigtransformators der Versorgung des Eigenverbrauchs mit Regelung unter Last erhöht werden. Der genannte grundlegende geforderte Regelbereich der Blindleistung kann modifiziert, somit eingeschränkt oder erweitert, werden. Ein Grund für eine solche Modifizierung können z. B. ein abweichender (höherer/niedrigerer) Bedarf an geregelter Blindleistung im betreffenden Teil des VS oder besondere technologische Gründe (Asynchrongeneratoren) sein. Eine solche Modifizierung setzt eine besondere Vereinbarung zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem VNB voraus. Bei Wahl einer Kompensationseinrichtung muss die Betriebsart der Erzeugungsanlage und daraus resultierend der Rückeinfluss auf das Netz berücksichtigt werden. Bei einer stark schwankenden Leistung (z. B. manche Typen von Windkraftwerken) muss die Kompensation der Blindleistung automatisch erfolgen und ausreichend schnell geregelt werden. Kompensationskondensatoren dürfen nicht vor Einschaltung des Generators verbunden werden und müssen beim Abschalten des Generators gleichzeitig getrennt werden. Der Betrieb der Erzeugungsanlagen kann Maßnahmen zur Begrenzung von harmonischen Spannungen und zur Begrenzung von nicht zulässigen RundsteuerRückwirkungen (HDO) erfordern. Der VNB muss Leistung, Schaltung und Regulierungsverfahren und ggf. auch der Sperrung der harmonischen Spannungen oder der Frequenz durch HDO-geeignete Induktivitätselemente (Sperrglieder) zustimmen. Fest einstellbarer Leistungsbeiwert cos Vom VNB wird mit den Betreibern von Erzeugungsanlagen ein Leistungsbeiwert cos vereinbart, der dazu dient, dass durch die Erzeugungsanlage die geforderte Wirkleistung geliefert werden kann. Empfohlene Einstellungswerte: - in Niederspannung bis zu einer Summe von 30 kW/Phasenleiter: cos = 1, bei größeren Leistungen kann ggf. ein anderer Wert aus der Netzberechnung festgelegt werden, hierbei ist es jedoch erforderlich, den Wert im Rahmen der in Abschnitt 4.7.2 festgelegten Grenzwerte zu wählen. 4.7.2 Anlagen mit nicht regelbarer/nicht einstellbarer Blindleistung Lässt sich die Blindleistung nicht regeln oder einstellen (nur bei Erzeugungsanlagen in Niederspannungsnetzen zulässig), muss sich der Leistungsbeiwert cos innerhalb folgender Grenzen bewegen: - Stand Erzeugung: 2. und 3. Quadrant: 0,95 ÷ 1,0 (die Anlage ist eine Erzeugungsanlage, die Wirkleistung liefert, sie liefert jedoch induktiv (2. Quadrant) bzw. entnimmt kapazitiv Blindleistung (3. Quadrant)). Stand Verbraucher: 1. und 4. Quadrant: 0,95 ÷ 1,0 (die Anlage ist ein Verbraucher, der Wirkleistung abnimmt, er nimmt induktive Blindleistung ab (4. Quadrant) bzw. liefert kapazitive Blindleistung (1. Quadrant)). Kompensation der Blindleistung Zur Verhinderung hoher Wirkleistungsverluste ist es erforderlich, den Leistungsbeiwert cos auf einem Niveau von 0,95 ÷ 1 aufrecht zu erhalten. In VN mit einem hohen Anteil von Kabeln und mit Kondensatoren existierender Kompensationseinrichtungen kann der Gesamtleistungsbeiwert im kapazitiven Bereich liegen. Anschließend kann es wünschenswert sein, zu verhindern, dass die kapazitive Leistung unter dem Einfluss der Kompensationseinrichtung nicht weiter wächst. Daher kann durch den VNB in Einzelfällen, z. B. bei kleineren Asynchrongeneratoren, auf die Forderung nach einer Kompensationseinrichtung verzichtet werden. In Abhängigkeit von den S. 78/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Verhältnissen im VN und in der stromwirtschaftlichen Anlage des Nutzers kann vom VNB eine Einzelkompensation, Gruppenkompensation oder zentrale Kompensation verlangt werden. Bei Verwendung von Kompensationskondensatoren muss das Resonanzrisiko minimiert werden. Im Netz kommt es bei einer Frequenz von mehr als 50 Hz zu einer Parallelresonanz zwischen der Streureaktanz des Versorgungstransformators und der Summe aller Netzkapazitäten, bei der es vor allem in Zeiten schwacher Last zu einer Erhöhung der Netzimpedanz kommen kann. Durch Anschluss von Kompensationskondensatoren verschiebt sich diese Resonanzfrequenz zu niedrigeren Frequenzen. Das kann in manchen Mittelspannungsnetzen zu einer Erhöhung der harmonischen Spannungen führen. Um dieser Situation vorzubeugen, können die Kompensatoren durch Vorschaltung einer Induktivität geschützt werden (das ist nicht immer ausreichend möglich, da sich die Spannung an den Kondensatoren erhöht). Beim Abschalten kann in den Kondensatoren eine Ladung verbleiben, die ohne Entladewiderstände höhere Berührungsspannungen, als sie gemäß den geltenden Normen zulässig sind, verursachen kann. Bei der Wiedereinschaltung eines noch aufgeladenen Kondensators kann es auch zu dessen Beschädigung kommen. Daher sind insbesondere bei höheren Leistungen Entladungswiderstände erforderlich, eventuell können geeignet geschaltete Gerätetransformatoren für Spannung zur Entladung verwendet werden. Blindleistungsbedarf von Asynchrongeneratoren Die erforderliche Blindleistung eines Asynchrongenerators beträgt ungefähr 60 % der gelieferten Scheinleistung. Soll diese Blindleistung nicht in das VN geliefert werden, müssen die entsprechenden Kondensatoren zur Kompensation parallel zum Generator angeschlossen werden. Daher darf ein Asynchrongenerator nur im spannungslosen Zustand an das Netz angeschlossen werden, die zugehörigen Kondensatoren dürfen nicht vor Anschluss des Generators angeschlossen werden. Dazu kann der Einschaltbefehl z. B. von einem Hilfskontakt des Kopplungsabschalters abgeleitet werden. Bei Abschaltung des Generators müssen zum Schutz vor Selbsterregung des Generators und zum Schutz vor Rückspannung die Kondensatoren getrennt werden. Blindleistungsbedarf von Synchrongeneratoren Bei Synchrongeneratoren kann cos durch die Erregung eingestellt werden. Je nach Art und Größe der Leistung des Antriebs ist entweder eine konstante Erregung ausreichend oder es ist ein Regler für die Spannung oder cos erforderlich. Eine eindeutige Zuordnung der Bereiche des Leistungsbeiwerts durch Anwendung der folgenden Tabelle sichergestellt werden: Beispiel Übererregter Synchrongenerator cos Orientierung Erzeugungsanlage Orientierung Abnahme P > 0 und Q > 0 P < 0 und Q < 0 0° < < 90° 180° < < 270° P > 0 und Q < 0 P < 0 und Q > 0 270° < < 360° 90° < < 180° Asynchrongenerator kann S. 79/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 P < 0 und Q > 0 P > 0 und Q < 0 90° < < 180° 270° < < 360° P < 0 und Q < 0 P > 0 und Q > 0 180° < < 270° 0° < < 90° Übererregter Synchronmotor Asynchronmotor Tabelle 4. Zuordnung der Bereiche des Leistungsbeiwerts Blindleistungsbedarf von Wechselrichtern Erzeugungsanlagen mit von durch die Netzfrequenz gesteuerten Wechselrichtern haben einen Blindleistungsverbrauch, der ungefähr dem Blindleistungsverbrauch von Asynchrongeneratoren entspricht. Daher gelten für die Kompensation dieser Wechselrichter die gleichen Bedingungen wie bei Asynchrongeneratoren. Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern mit eigener Synchronisation haben einen minimalen Blindleistungsverbrauch, daher wird eine Kompensation der Blindleistung bei diesen allgemein nicht verlangt. 5. STROMZÄHLER, MESS- UND STEUEREINRICHTUNGEN Für die Belange dieses Anhangs wird unter dem Begriff Messung die im Stromzählerverteiler oder auf andere Weise eingebaute kommerzielle Messung verstanden, die vom VNB genehmigt ist. Art und Anzahl der Messeinrichtungen und der Elemente der Messgarnituren, ihre Zusammenstellung und ihre technischen Parameter sind in dem auf der Internetseite des VNB veröffentlichten Dokument des VNB „Bedingungen der Strommessung“ definiert, welches analog auch für Erzeugungsanlagen gilt, sofern in den TB VNB nicht anders angegeben. Die Anbringung der Messeinrichtungen muss spätestens in der Phase der Projektgenehmigung für die Baugenehmigung mit dem VNB vereinbart werden. Allgemein gilt, dass jede neue Erzeugungsanlage mit einem intelligenten Stromzähler mit einer speziellen Funktionalität im Sinne der Verordnung GBl. Nr. 358/2013 gemessen wird. Die Lieferung und Montage der Messeinrichtungen wird durch den VNB sichergestellt. Die Messtransformatoren für Strom und Spannung sind Bestandteile der Einrichtung der Erzeugungsanlage. Die Messtransformatoren müssen definierte Messgeräte eines genehmigten Typs sein und die verlangten technischen Parameter haben, sie sollten über eine auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geltende Eichung verfügen. Messart und Messverfahren werden im Lieferbereich des Stroms der Spannungspegel Hochspannung und Mittelspannung auf Grundlage des Werts der maximalen Reservekapazität (MRK), welcher ein vertraglich vereinbarter Wert ist, festgelegt. Im Lieferbereich von Strom des Spannungspegels Niederspannung werden diese auf Grundlage des Stromwerts des Hauptschutzschalters, der im Genehmigungsverfahren der Anschlussbedingungen an das Verteilungsnetz abgestimmt wurde, bzw. auf Grundlage der vertraglichen Reservekapazität festgelegt. Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist im Sinne der geltenden Gesetzgebung berechtigt, eine eigene Messung an den Generatorklemmen zu installieren. S. 80/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Über Platzierung und Verfahren der Schaltung der Messeinrichtung und ihres Zubehörs entscheidet der VNB. Im Allgemeinen wird dieses auch von der Anforderung des Betreibers der Erzeugungsanlage bezüglich des Betriebsverfahrens der Erzeugungsanlage in nachfolgender Einteilung beeinflusst: - gesamte Erzeugung in das VN, Überschuss der Erzeugung in das VN. Alle Kosten in Verbindung mit der Einrichtung der Messstelle (außer den Kosten für den Stromzähler) und ihrem Betrieb sind vom Erzeuger oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu tragen. Verfahren, Bedingungen und Termine der Übergabe der tatsächlich gemessenen Daten für Erzeuger mit Förderungsanspruch nach der einschlägigen Vorschrift werden vom VNB in seiner Betriebsordnung geregelt. Durch Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung darf es nicht zu einer Entstehung einer Transitmessung des Stroms kommen. Unter einer Transitmessung wird verstanden, wenn die Stromzähler für die Rechnungsstellung in Serie hintereinander geschaltet sind (eine Messung an den Generatorklemmen für Zwecke der Förderung der Stromerzeugung in Form einer Zuzahlung wird nicht als kommerzielle Messung betrachtet). Der Anschluss der Erzeugungsanlage an eine fremde elektrische Einrichtung, die sich nicht im Eigentum des VNB befindet, ist keine Ursache für eine Änderung der vorhandenen Strommessung, sofern vom VNB nicht anders entschieden wird. 5.1 Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrichtungen für Erzeugungsanlagen werden in Übereinstimmung mit dem Dokument „Bedingungen der Strommessung“, das auf der Internetseite des VNB zur Verfügung steht, vorgesehen. Die Anbringung von Messeinrichtungen in Abhängigkeit von der Größe der Leistung, vom Betriebsverfahren und Spannungspegel der Erzeugungsanlage ist in den Abbildungen 1 bis 6 dieses Anhangs dargestellt. Bei einer schon vorhandenen Entnahmeanlage an der gleichen Anschlussstelle ist der Standort der Messeinrichtungen so zu wählen, dass die Menge des entnommenen und gelieferten Stroms eindeutig bestimmt werden kann. Bei an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Erzeugungsanlagen muss die Strommessung (sofern sie in einer Transformatorstation eingebaut ist, die sich nicht im Eigentum des VNB befindet) an einem öffentlich zugänglichen Ort platziert werden. Diese Anforderung kann auch bei umzäunten Arealen auf die Weise sichergestellt werden, dass die Trafostation mit einem Zugang zu den Messeinrichtungen von außen an der Grenze des Areals (z. B. in der Umzäunung) platziert wird. Ist eine solche technische Lösung aus wirtschaftlichen Gründen nachweisbar deutlich unvorteilhaft, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Betreiber der Erzeugungsanlage über die Bedingungen des Zugangs der Mitarbeiter des VNB zu den Messeinrichtungen erforderlich. 5.2 Anforderungen an die Kooperation mit Steuer- und Informationssystemen An das VN angeschlossene Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von 100 kW und höher müssen fernbedient und vom jeweiligen Stromdispatching des VNB in Übereinstimmung mit den Technischen Bedingungen des VNB und den Anforderungen an die Standardisierung der Steuer- und S. 81/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Informationssysteme der Dispatcherarbeitsplätze und energiewirtschaftlichen Einrichtungen der Betreiber signalisiert und gemessen werden. Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Gesamtleistung bis 100 kW erfolgt durch den VNB eine individuelle Bewertung der Notwendigkeit des Anschlusses an das Dispatchersystem der Steuerung des VNB und der Erfüllung der Bedingungen an eine Kooperation mit dem Steuer- und Informationssystem (RIS). Das vom DPVN aus bediente Schaltelement muss nicht in jedem Falle die HTS sein (es kann auch ein anderes Element sein). Die Anforderungen an den Anschluss der Steuersysteme der Erzeugungsanlagen an die Dispatchersteuerung werden im Sinne der Grundsätze des VNB realisiert. Mindestumfang der zu übertragenden Daten für die Dispatchersteuerung: - P, Q, Frequenz, cos φ, I1, I2, I3 und U1, U2, U3 für den Spannungspegel, an den die Anlage angeschlossen ist, Stand der Schaltelemente von der Erzeugungsanlage in Richtung zum VN, Stand des Wirkens der Schutzeinrichtungen, Stand der Sperrung der Erzeugungsanlage, Befehl zur Abschaltung der Erzeugungsanlage, Befehl zur Sperrung des Anschlusses der Erzeugungsanlage. Der Datenanschluss kann mit zwei Grundverfahren gelöst werden, die in den folgenden beiden Kapiteln dargestellt sind. 5.2.1 Festanschluss Dieser Anschluss wird bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bzw. bei Erzeugungsanlagen, die mit einer separaten Leitung zum Hoch- oder Mittelspannungs-EN an das VN angeschlossen sind, bevorzugt. Festanschluss an das zentrale Dispatching (CD) des VNB und das zentrale Reservedispatching (CZD) des VNB über Protokoll IEC60870-5-101 mit zwei unabhängigen Festleitungen. Diese Festanschlüsse sind als zwei selbstständige optische, mit der TWAN-Infrastruktur des VNB kombinierte Trassen oder als im Rahmen der Dienstleistung eines Dritten zur Verfügung gestellte Trassen gelöst. Realisierungs- und Betriebsverfahren: Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage werden an der Technik der Erzeugungsanlage zwei unabhängige serielle Kommunikationsschnittstellen mit dem Protokoll IEC60870-5-10 mit seitens des VNB definierten Parametern errichtet. Umfang und Form der an den angegebenen Schnittstellen (die bezüglich der Daten identisch sind) zur Verfügung zu stellenden Daten werden im Voraus seitens des VNB im Sinne der geltenden Technischen Bedingungen des VNB für jeden konkreten Fall insbesondere auf Grundlage von Art, Größe, Anschlussstelle der Erzeugungsanlage und ihren zugehörigen Untersystemen als komplexes Ganzes und auf Grundlage der Anforderungen des DPVN für die konkrete Erzeugungsanlage festgelegt. Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage werden zwei unabhängige serielle Kommunikationsleitungen vom Objekt der Erzeugungsanlage zum Objekt der CD des VNB und zum Objekt der CZD des VNB errichtet. Ist die Erzeugungsanlage über eine separate Leitung zum EN direkt an das VN des VNB angeschlossen, ist im Rahmen des Kraftstromanschlusses auch ein optisches Kabel (Kopplung) zwischen dem Objekt der Erzeugungsanlage und dem zugehörigen EN des VNB vorzusehen. In diesem Falle wird eine weitere Trasse (zwischen dem S. 82/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 zugehörigen EN und der CD bzw. CZD) in der vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur des VNB errichtet. In diesem Falle können freie Kapazitäten in dieser optischen Kopplung für eine eventuelle Ergänzung des Analysators der Spannungsqualität im Netz bzw. anderer Einrichtungen, durch die eine Kommunikationsverbindung des Objekts der Erzeugungsanlage mit den Einrichtungen des VNB verlangt wird, genutzt werden. Die Hardwaretechnologie des DPVN (CD und CZD) wird um je einen seriellen Kommunikationsport mit der entsprechenden Parametrierung an jedem Dispatching ergänzt. Die Softwaretechnologie des DPVN wird um die in den Anforderungen an Umfang und Form für die konkrete Erzeugungsanlage definierten Daten auf allen ihren Ebenen ergänzt. Realisiert wird die Inbetriebnahme der Kommunikationsverbindungen erst über die Anwendungsebene des Protokolls IEC60870-5-101 und die Funktionsprüfungen der Übertragung der im Datenmodell für die einzelnen DPVN definierten konkreten Datenpunkte. Der Betrieb der Datenkommunikation bis hinter die seriellen Schnittstellen des DPVN liegt voll in der Regie und Verantwortlichkeit des Betreibers der Erzeugungsanlage (außer wenn für die Kommunikation ein Teil der Kommunikationsinfrastruktur des VNB genutzt wird, wenn dieser Teil im Kompetenz- und Verantwortungsbereich des VNB liegt). 5.2.2 Anschluss über das GPRS-Netz Dieser Anschluss wird bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW bevorzugt. Ist bei der individuellen Bewertung der Erscheinungen dieses Verfahren wirtschaftlich und technisch vorteilhafter, kann diese Anschlussart auch bei Erzeugungsanlagen mit höheren Leistungen angewendet werden. Der Anschluss über das GPRS-Netz nutzt ein vorhandenes abgesichertes Kommunikations-Subsystem von CD und CZD des VNB über ein virtuelles privates Netz im Netz des Mobilfunkanbieters, welches zu diesem Zweck errichtet wurde (z. B. bei der Steuerung des Systems der fernbedienten Schaltelemente usw.). Realisierungs- und Betriebsverfahren: Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage wird an der Technik der Erzeugungsanlage eine einzige serielle Kommunikationsschnittstelle mit dem Protokoll IEC60870-5-10 mit seitens des VNB definierten Parametern errichtet. Wurde der Typ der Einrichtung, die zur Errichtung dieser Kommunikationsschnittstelle verwendet wurde, nicht an das DPVN angeschlossen, behält sich der VNB das Recht vor, diese Kommunikation mit der betreffenden Einrichtung unter Laborbedingungen in den Räumen des VNB zu testen (Akzeptanztest). Umfang und Form der an dieser Schnittstelle zur Verfügung zu stellenden Daten (Datenmodell) werden seitens des VNB im Voraus im Sinne der geltenden Technischen Bedingungen des VNB für jeden konkreten Fall, insbesondere auf Grundlage von Art, Größe und Anschlussstelle der Erzeugungsanlage und ihrer zugehörigen Untersysteme als komplexes Ganzes und auf Grundlage der Anforderungen des DPVN für die konkrete Erzeugungsanlage festgelegt. Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage erfolgt die komplette (projektund realisierungsmäßige) Vorbereitung des Einsatzes des GPRS-GSMKommunikationsmodems, dessen konkreter Typ und dessen Parameter seitens des S. 83/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 VNB für jeden konkreten Fall bestimmt werden. Die Vorbereitung des Einsatzes bedeutet eine sichere Aufstellung und Befestigung im Raum, den Anschluss an eine Reserve-Spannungsquelle (12 bis 24 VDC), die serielle Kommunikationskopplung mit der Technologie (Protokoll IEC60870-5-101) und die sichere Anbringung bzw. Befestigung der GSM-Kommunikationsantenne. Der Typ der Antenne wird ebenfalls für jeden konkreten Fall vom VNB spezifiziert (auch im Hinblick auf die Signalabdeckung am betreffenden Standort). Seitens des VNB wird das komplett parametrisierte GSM-Modem einschließlich SIM-Karte mit Zugang zum virtuellen privaten Netz des VNB geliefert. Dieses Modem wird mit einem Kennwort versehen, das den Zugriff auf die Parameter des Modems und damit auch auf die SIM-Karte nur für Mitarbeiter des VNB gestattet. Durch die Parametrierung wird schon das vorgeschriebene Datenmodell berücksichtigt. Das Modem einschließlich Antenne und SIM-Karte ist und bleibt Eigentum des VNB. Es wird ein Modemtyp verwendet, der in Zukunft auch den Anschluss anderer Vorrichtungen (z. B. eines Analysators der Spannungsqualität im Netz) an die Kommunikationsinfrastruktur des VNB gestattet. Die Softwaretechnologie des DPVN wird um die in den Anforderungen an Umfang und Form für die konkrete Erzeugungsanlage definierten Daten auf allen ihren Ebenen ergänzt (auch im Untersystem für die Steuerung des GPRS-GSM-Systems). Anschließend werden die Inbetriebnahme der Kommunikationsverbindung und die Funktionsprüfungen der Übertragung der im Datenmodell für die einzelnen Dispatchings des ÜN definierten konkreten Datenpunkte realisiert. Der Betrieb der Datenkommunikation auf der Ebene der seriellen Schnittstelle (bis hinter das GSM-Modem) liegt voll in der Regie und Verantwortlichkeit des Betreibers der Erzeugungsanlage. Ebenso liegen die Stromversorgung des Modems und seine sichere Anbringung (einschließlich der Kommunikationsantenne) in der Verantwortlichkeit und Regie des Betreibers der Erzeugungsanlage. 6. ANSCHLUSSBEDINGUNGEN In diesem Kapitel sind die Stromparameter angegeben, von deren Einhaltung innerhalb der angegebenen Grenzwerte der Anschlussort und das Anschlussverfahren von Erzeugungsanlagen an das VN unter dem Gesichtspunkt der Bewertung der Rückwirkungen auf das VN abhängig sind. Zur Verhinderung der Einbringung einer Rückspannung in das Netz des VNB muss mit technischen Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Netz nur dann möglich ist, wenn alle Phasen des Netzes unter Spannung stehen. Zum Anschluss kann entweder ein Schalter, der die gesamte Abnehmeranlage mit dem VN verbindet, oder ein Schalter, der den Generator bzw. mehrere parallele Generatoren mit den übrigen Einrichtungen des Abnehmers verbindet, verwendet werden. Die Einschaltung des Kopplungsschalters muss so lange gesperrt bleiben, bis in jeder Phase die Spannung zumindest über dem Anlaufwert des Unterspannungsschutzes liegt. Zum Schutz der Erzeugungsanlage wird eine Zeitverzögerung zwischen der erneuerten Spannung im VN und dem Anschluss der Erzeugungsanlage in einem geeigneten Bereich empfohlen. Eine zeitliche Abstufung beim Anschluss mehrerer Generatoren an einer einzigen gemeinsamen Anschlussstelle muss mit dem VNB abgestimmt werden. S. 84/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Nach Abschaltung durch die Schutzeinrichtung darf eine Erzeugungsanlage erst dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Störung beseitigt ist, die zu der Abschaltung geführt hat. Nach Arbeiten an den Einrichtungen einer Erzeugungsanlage und der Zuleitung zum VN muss vor allem die richtige Abfolge der Phasen überprüft werden. Nach Abschaltung einer Erzeugungsanlage durch Mitarbeiter des VNB ist die Wiedereinschaltung mit der zuständigen Arbeitsstätte des VNB zu vereinbaren. Die Einschaltung muss dem zuständigen DPVN (im Sinne der ÖBV) im Voraus mitgeteilt werden, sofern nicht anders vereinbart. Die Verzögerung vor dem Wiederanschluss des Generators und die Abstufung der Zeiten beim Anschluss mehrerer Generatoren müssen so groß sein, dass alle Regelungs- und Übergangsprozesse eindeutig abgeschlossen sind. Der Strom beträgt beim motorischen Anlauf bei Asynchronmaschinen ein Vielfaches des Nennstroms. Im Hinblick auf hohe Ströme und Spannungsabfälle im Netz (Maß der Erheblichkeit der Wahrnehmung des Flimmerns Plt) wird der motorische Anlauf der Generatoren allgemein nicht empfohlen. Zur Festlegung von Bedingungen für die Synchronisierung muss die Synchronisierungseinrichtung einen Messteil haben, der ein Doppelmessgerät für Frequenz und Spannung und ein Messgerät für die Differenzspannung beinhaltet. Vorrangig wird eine automatische Synchronisierung empfohlen. Sofern die eigentliche Erzeugungsanlage nicht mit einer ausreichend feinen Regulierung ausgestattet ist und es zu einer Grobsynchronisierung kommt, muss die Anlage mit einer Dämpfungsdrossel zur Begrenzung von Stromstößen ausgestattet werden. Bei Wechselrichteranlagen ist durch die Thyristorsteuerung sicherzustellen, dass der Wechselrichter vor dem Anschluss von der Seite des VN her spannungsfrei ist. 6.1 Spannungserhöhung Die durch den Betrieb der angeschlossenen Erzeugungsanlagen hervorgerufene Spannungserhöhung darf im ungünstigsten Fall an der Anschlussstelle 2 % für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an Mittel- und Hochspannungsnetze im Vergleich zu dem Spannungswert, wenn die Erzeugungsanlagen nicht angeschlossen sind, nicht überschreiten: Δu vn, vvn ≤ 2 % für Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle im Niederspannungsnetz darf die Spannungserhöhung 3 % nicht überschreiten, d. h.: Δu nn ≤ 3 % Gibt es in einem Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz nur eine einzige Anschlussstelle, können die obigen Bedingungen angewendet und die maximal anschließbare Leistung der Erzeugungsanlage SAmax wie folgt ermittelt werden: SAmax ≤ 2 %*SkV / (cos(ψkV-φ)) ≤ SkV / (50*(cos(ψkV-φ))) für Anschluss an das Hoch- und Mittelspannungsnetz, SAmax ≤ 3 %*SkV / (cos(ψkV-φ)) ≤ SkV / (33*(cos(ψkV-φ))) für Anschluss an das Niederspannungsnetz, durch Anwendung einer Kurzschlussleistung an der Anschlussstelle von SkV = 0,9 * S“kVmax, eines Kurzschlusswinkels der Netzimpedanz am Anschlusspunkt ψkV und eines Phasenwinkels zwischen Strom und Spannung der Erzeugungsanlage bei einer maximalen Scheinleistung von SAmax. S. 85/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Für die Festlegung von SAmax bei Windkraftwerken muss von den Scheinleistungen der einzelnen Anlage SEmax ausgegangen werden: SEmax = SEmax 10min maximalen = SnG * P1min = PnG / λ * P10min wobei der Wert P10 min (maximale mittlere Leistung in einem 10-MinutenIntervall) aus dem Prüfprotokoll des Aggregats zu übernehmen ist. Bei einer Erzeugungsanlage mit einer speziellen Einrichtung zur Leistungsbeschränkung sind die Werte der eingeschränkten Leistung zu verwenden. Handelt es sich um eine einzige Anschlussstelle im Netz, wird das Kriterium der Spannungserhöhung von 2 % bzw. 3 % immer dann eingehalten, wenn das Kurzschlussverhältnis der Leistungen kk1 für Erzeugungsanlagen mit einer Anschlussstelle im VN-Netz: kk1vn ≥ 50 ist. Analog gilt für Niederspannungsnetz: kk1nn ≥ 33. Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle im Bei Erzeugungsanlagen, die Scheinleistung (induktive Leistung) in das Netz liefern (z. B. übererregte Synchrongeneratoren, Impulswandler), gilt: P > 0 und Q > 0, 0° E 90°. Bei Erzeugungsanlagen, die Scheinleistung (induktive Leistung) aus dem Netz entnehmen (z. B. Asynchrongeneratoren, untererregte Synchrongeneratoren, netzgesteuerte Wechselrichter), gilt: P > 0 und Q < 0, 270° E 360° (-90° E 0°). Sofern der Wert für den Term cos (kV – ) sich in der Formel kleiner als 0 ergibt, wird er im Hinblick auf das Maß der Unsicherheit dieser Berechnung per Schätzung auf 0,1 festgelegt. In vielen Fällen ist in der Praxis die maximal anschließbare Leistung SAmax gegeben, für die anschließend die Spannungserhöhung an der Anschlussstelle bestimmt werden muss. Für diesen Zweck wird folgende Beziehung verwendet: Δu AV = SAmax * cos(ψkV-φ)/ SkV Spannungsänderungen im Netz bei Schaltung einer Erzeugungsanlage können auf Grundlage des Verhältnisses der Kurzschlussleistung im Netz des VNB S kv und des Nennwerts der scheinbaren Leistung der Erzeugungsanlage S nE nach folgendem Verhältnis geschätzt werden: Δu max = ki max * SnE / SkV wobei durch den Koeffizienten kimax, bezeichnet als „höchster Schaltstoß“, das Verhältnis des größten im Verlauf des Schaltvorgangs auftretenden Stroms (z. B. Einschaltstoß Ia) und des Nennstroms des Generators oder der Einrichtung angegeben wird: ki max = Ia / InG Die mit Hilfe dieses „höchsten Einschaltstoßes“ gewonnenen Werte führen zur Sicherheit des Ergebnisses im Kreis der richtigen Werte. Für den Koeffizienten des Einschaltstoßes gelten folgende Richtwerte: kimax = 1, Synchrongeneratoren mit Feinsynchronisierung, Wechselrichter, kimax=4, Asynchrongeneratoren, die in einem Bereich von 95 – 105 % der S. 86/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Synchronumdrehungen angeschlossen sind, sofern keine genaueren Angaben über Möglichkeiten und Verfahren der Strombegrenzung zur Verfügung stehen; im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der vorübergehenden Erscheinung muss dabei die weiter im Text genannte Bedingung für sehr kurzfristige Spannungsabfälle eingehalten werden, kimax = Ia/InG, Asynchrongeneratoren, deren Anlauf motorisch aus dem Netz erfolgt, kimax = 8, wenn Ia nicht bekannt ist. Asynchronmaschinen, die mit ungefähr synchronen Umdrehungen angeschlossen sind, können infolge von internen vorübergehenden Erscheinungen sehr kurze Spannungsabfälle verursachen. Für einen solchen Spannungsabfall ist das Doppelte der ansonsten zulässigen Werte gestattet, d. h. für den Pegel Mittelspannung 4 % und für den Pegel Niederspannung 6 %, dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Spannungsabfall nicht länger als 2 Perioden andauert und die anschließende Spannungsabweichung vom Wert vor dem Spannungsabfall nicht die ansonsten zulässige Grenze überschreitet. Für Windkraftwerke gilt ein spezieller „Netzabhängiger Schaltkoeffizient“, mit dem deren Schaltung bewertet wird und der gleichzeitig die erwähnten sehr kurzzeitigen vorübergehenden Erscheinungen berücksichtigt. Durch den Koeffizienten wird nicht nur die Größe, sondern auch der zeitliche Verlauf des Stroms während der vorübergehenden Erscheinung respektiert, er wird als Funktion des Winkels der Netzimpedanz angegeben. Dieser Koeffizient muss vom Hersteller im Prüfprotokoll für jede Einrichtung nachgewiesen werden. Mit Hilfe dieses Koeffizienten kann eine fiktive „Ersatz-Spannungsänderung“ wie folgt berechnet werden: Δu ers = kiψ * SNe / SkV Diese Änderung darf ebenfalls (wie umax) einen Wert von 2 % für Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle an den Pegel Mittelspannung und 3 % für Erzeugungsanlagen mit Anschlussstelle an den Pegel Niederspannung nicht überschreiten. Um die Rückwirkungen der Erzeugungsanlagen auf das VN zu minimieren, ist sicherzustellen, dass an einem einzigen Anschlusspunkt nicht gleichzeitig mehrere Generatoren angeschlossen werden. Eine Lösung besteht in der zeitlichen Abstufung der einzelnen Schaltungen, die von den hervorgerufenen Spannungsänderungen abhängig ist; bei der maximal zulässigen Leistung des Generators beträgt sie mindestens 1,5 Minuten, bei einer Scheinleistung des Generators bis zur Hälfte des zulässigen Werts ist ein Abstand von 12 Sekunden ausreichend. Bei einer sehr geringen Schalthäufigkeit, z. B. einmal pro Tag, können vom VNB auch größere Spannungsänderungen beim Schalten zugelassen werden, sofern dies durch die Netzverhältnisse gestattet wird. 6.2 Anschluss von Synchrongeneratoren Beim Anschluss von Synchrongeneratoren ist es erforderlich, dass diese mit einer solchen Synchronisierungseinrichtung versehen sind, durch die gestatttet wird, die folgenden Synchronisierungsbedingungen einzuhalten: - Spannungsdifferenz U < ± 10 % Un, Frequenzdifferenz f < ± 0,5 Hz, Phasendifferenz < ± 10°. In Abhängigkeit vom Verhältnis der Netzimpedanz zur Leistung des Generators S. 87/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 können engere Grenzwerte für das Schalten festgelegt werden, wenn erforderlich ist, unzulässige Rückwirkungen auf das Netz zu verhindern. es 6.3 Anschluss von Asynchrongeneratoren Mit einem Antrieb in Gang gesetzte Asynchrongeneratoren müssen beim Schalten spannungslos bei Umdrehungen in den Grenzen von 95 – 105 % der Synchronumdrehungen sein. Bei Asynchrongeneratoren, die nicht ohne Spannung geschaltet werden, sind die Schaltbedingungen wie für Synchrongeneratoren einzuhalten. 6.4 Anschluss von Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern und mit Frequenzwandlern Wechselrichter dürfen nur dann geschaltet werden, wenn ihre Wechselseite spannungslos ist. Bei zum Inselbetrieb geeigneten Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern, die nicht ohne Spannung geschaltet werden, sind die gleichen Bedingungen, die für Synchrongeneratoren gelten, einzuhalten. 6.5 Anschluss von Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz Mit Betreibern von an das 110-kV-Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen müssen besonders vereinbarte Konzeptionen bezüglich Netzschutz und Blocks sowie Regelung vereinbart werden. In der Netzanalyse ist auch die Stabilität der Erzeugungsanlage zu bewerten. Bei Anschluss von Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz müssen auch die Anforderungen der Technischen Bedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes erfüllt sein. 6.6 Kontrolle des Anschlusses bei kumulierter Leistung Bei kumulierter installierter Leistung der Erzeugungsanlagen kann bei der Transformation Hochspannung/Mittelspannung eine freie Kapazität gemäß dem folgenden Verfahren bei Einhaltung der übrigen technischen Bedingungen des VNB definiert werden: SMAX = (SINŠ * kTR + SBIL) * kE2 wobei: SINS – die installierte Leistung des kleinsten Transformators in der Stromversorgungseinheit ist, kTR – der die optimale Last des Transformators berücksichtigende Reduktionskoeffizient ist (wenn kein anderer Wert begründet ist, wird der Wert 0,9 verwendet), SBIL – die Mindestlast im von der betrachteten Stromversorgungseinheit versorgten Bereich ist; hierbei ist es erforderlich, die installierte Leistung aller vorhandenen, im versorgten Bereich angeschlossenen Erzeugungsanlagen von ihr abzuziehen, kE – der eine wenig gestreute Erzeugung auf Seiten der Niederspannung bis zur definierten installierten Leistung berücksichtigende Reduktionskoeffizient ist. 7. RÜCKWIRKUNGEN AUF DAS VERTEILUNGSNETZ Damit die Anlagen anderer Abnehmer und die Einrichtungen des VNB nicht gestört werden, müssen die Rückwirkungen von Erzeugungsanlagen auf das VN begrenzt werden. Für die Bewertung wird von den Grundsätzen für die Bewertung der Rückwirkungen und ihren zulässigen Grenzen wie in Kapitel 2.2 dieser technischen Bedingungen angegeben, ausgegangen. S. 88/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 8. INBETRIEBNAHME VON ERZEUGUNGSANLAGEN Der Anschluss einer Erzeugungsanlage an das VN darf nur realisiert werden, wenn die technischen Bedingungen des VNB erfüllt sind. Für die Belange der Überprüfung der Erfüllung der technischen Bedingungen ist es erforderlich, eine „technische Inaugenscheinnahme“ und anschließend „Funktionsprüfungen“ der Erzeugungsanlage vorzunehmen. Technische Inaugenscheinnahmen und Funktionsprüfungen erfolgen bei gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen immer. Bei nicht gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen (MZE bis 10 kW bzw. 16 A pro Phase) erfolgt die technische Inaugenscheinnahme und Funktionsprüfung nur in Fällen, die den Bestimmungen des Gesetzes GBl. Nr. 309/2009 über die Förderung erneuerbarer Energiequellen und der hoch wirksamen Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen. 8.1 Örtliche Betriebsvorschriften, technische Inaugenscheinnahme Spätestens 30 Kalendertage vor Realisierung der geplanten technischen Inaugenscheinnahme ist der Betreiber einer gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlage verpflichtet, beim VNB (in digitaler Form an der in der Stellungnahme des VNB angegebenen Adresse) die örtliche Betriebsvorschrift der Erzeugungsanlage – den elektrotechnischen Teil (ÖBV) vorzulegen. Durch den VNB wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach ihrem Erhalt eine Kommentierung der ÖBV sichergestellt, bei einer erneuten Kommentierung gilt die gleiche Frist. Durch die örtliche Betriebsvorschrift werden unter anderem die Pflichten und Vorgehensweisen des Betreibers der Anlage und des VNB beim Betrieb der stromwirtschaftlichen Anlage und bei außergewöhnlichen Betriebszuständen definiert. Ein in der Energiewirtschaft gewerblich tätiger Betreiber einer Erzeugungsanlage ist verpflichtet, bis zum Termin der Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme über eine genehmigte und abgestimmte ÖBV zu verfügen. Tatsachen, die bei der Erarbeitung der örtlichen Betriebsvorschrift (ÖBV) von Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen sind: - Typ der Erzeugungsanlage und ihre Betriebsmöglichkeiten, - Anforderungen an den Betrieb des VN, - berechtigte Interessen des Betreibers der Erzeugungsanlage, - Übereinstimmung des Betriebs der Erzeugungsanlage mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik (SR). Der - Mindestinhalt der ÖBV ist Folgender: Einleitung, Allgemeine Beschreibung der Erzeugungsanlage, Betriebsverfahren der Erzeugungsanlage, Beschreibung aller möglichen Betriebszustände der Erzeugungsanlage, technische Lösung, einpolige Anschlussschemata mit Beschreibungen der Elemente, Abführung der elektrischen Leistung der Erzeugungsanlage in das Verteilungsnetz, technische Daten der Erzeugungsanlage, Übertrag der Daten über den Betrieb der Erzeugungsanlage, Handhabung der Erzeugungsanlage, Verfahren bei Ausfall der Erzeugungsanlage, S. 89/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - Verfahren bei Ausfall des Verteilungsnetzes, geplante Abstellungen der Erzeugungsanlage, Erdung, Sicherheitsanweisungen, Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom, Pflichten des Betreibers der Erzeugungsanlage, Pflichten des Bedienpersonals bei einem Brand an der elektrischen Anlage berechtigte Personen und Telefonnummer (Betreiber der Erzeugungsanlage u. Ä.), Verzeichnis der wichtigsten Telefonnummern für die Dispatchersteuerung, Unterschriften, Anhänge. Ein Muster der ÖBV für Inhaber von Erzeugungsanlagen, die in der Energiewirtschaft gewerblich tätig sind und sich an die Spannungspegel Niederspannung und Mittelspannung anschließen, steht auf der Internetseite der Firma zur Verfügung. Der Vorschlag für den Termin der technischen Inaugenscheinnahme ist vom Antragsteller auf Anschluss (per E-Mail, schriftlich) an einen Mitarbeiter des VNB zu übermitteln. Nach Vereinbarung mit den Teilnehmern der technischen Inaugenscheinnahme wird der vorgeschlagene Termin bestätigt oder von einem Mitarbeiter des VNB ein neuer Termin vorgeschlagen. Spätestens zum Zeitpunkt des Terminvorschlags für die technische Inaugenscheinnahme müssen vom Antragsteller auf Anschluss der Erzeugungsanlage dem VNB folgende Dokumente vorgelegt werden: - - komplett ausgefüllte „Tabelle der Generatorparameter – verpflichtender Anhang zur technischen Inaugenscheinnahme“ (für Drehgeneratoren), erarbeitete Projektdokumentation der Ist-Ausführung sowohl in Papierform als auch in digitaler Form (CD, DVD), Vorhaben nach Realisierung in digitaler Form (Dateiformat .dgn, .dxf oder .dwg), sofern dies vom VNB verlangt wird, für die Slowakische Republik (SR) gültige Eichbescheinigung der MTP und MTN (Trafos für Stromstärke und Spannung), Bericht der fachlichen Untersuchung und fachlichen Prüfung der elektrischen Anlagen, Bescheinigung über die amtliche Prüfung der vorbehaltenen technischen Einrichtung (VTZ) vom Büro der Technischen Inspektion bzw. fachliche Stellungnahme zur amtlichen Prüfung der VTZ von der technischen Inspektion. Bei Trafostationen kann eine Erklärung über den Stand der technischen Anlage, die von einer fachlich geeigneten Person im Sinne der geltenden Verordnung bestätigt wurde, vorgelegt werden. Nach Einschaltung der TS ist die erste fachliche Untersuchung und Prüfung an der betreffenden Einrichtung spätestens zum Termin der Durchführung der Funktionsprüfungen vorzunehmen. fachliche Stellungnahme zur Projektdokumentation von einer berechtigten juristischen Person im Sinne der vom Nationalen Arbeitsinspektorat erteilten Berechtigung, Baugenehmigung für das gegenständliche Bauwerk bzw. Bauabnahmebescheid bzw. Genehmigung zur vorläufigen Nutzung des Bauwerks, wenn das Bauwerk einem Bauverfahren unterlegen hat, Fotokopien der Prüfprotokolle und Typenblätter durch eine zugelassene Prüfstelle (slowakische Übersetzung) mit technischen Daten der Einrichtung (Generator, Transformator, Wechselrichter, Kompensationseinrichtung u. Ä.). Auch diese Dokumente sind auf CD- bzw. DVD-Datenträgern vorzulegen, S. 90/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - - - Betriebsverfahren der Erzeugungsanlage, Prüfprotokolle sowie Bericht über die Typenprüfung der statischen Wechselrichter mit einem Protokoll zu den erwarteten harmonischen und zwischenharmonischen Strömen, sofern dies vom VNB verlangt wird, genaues Harmonogramm der Tätigkeiten und Maßnahmen, die während der technischen Inaugenscheinnahme durchgeführt wurden, sofern dies vom VNB verlangt wird, vom VNB genehmigte Örtliche Betriebsvorschrift der Erzeugungsanlage – elektrotechnischer Teil (ÖBV) (auf der Einleitungsseite vom Ersteller der ÖBV, dem Betreiber der Erzeugungsanlage und Mitarbeitern des VNB unterschrieben). Zum Zeitpunkt der Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme wird Erzeugungsanlage nicht an das VN angeschlossen, auch nicht probeweise. der technischen Inaugenscheinnahme ist eine Bestätigung und Kontrolle Einhaltung der technischen Bedingungen und der in den Äußerungen des genannten Bedingungen erforderlich. die Bei der VNB Ein Protokoll über die durchgeführte technische Inaugenscheinnahme wird von einem Vertreter des VNB innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme schriftlich ausgefertigt. Anhang des Protokolls der technischen Inaugenscheinnahme ist die komplett ausgefüllte „Tabelle der Generatorparameter – verpflichtender Anhang zur technischen Inaugenscheinnahme“ (für Drehgeneratoren). Vom Vertreter des VNB wird gleichzeitig der Betreiber der Erzeugungsanlage über die Kontaktperson bei der Durchführung der Funktionsprüfungen informiert. Die kommerzielle Messung darf nur nach erfolgreicher technischer Inaugenscheinnahme installiert werden (erforderlich ist ein Protokoll über die Durchführung der technischen Inaugenscheinnahme mit positivem Ergebnis). Die Genehmigung zur vorläufigen Einschaltung einer Erzeugungsanlage bei Biogasanlagen (BGA) dient zur Einstellung der eingebauten Technologie der BGA zum Zwecke der Vorbereitung des Prozesses der Nutzung des Biogases. Antragsteller auf Genehmigung zur vorläufigen Einschaltung der Erzeugungsanlage sind verpflichtet, diese beim VNB mindestens 5 Arbeitstage vor deren Einschaltung schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung zur vorläufigen Einschaltung der Erzeugungsanlage kann auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem VNB und der Erfüllung der in Ziffer 8.1 genannten Bedingungen erteilt werden. 8.2 Funktionsprüfungen Bei Kleinerzeugungsanlagen (MZE), die nicht gewerblich in der Energiewirtschaft betrieben werden, wird die Funktionsprüfung durch die Meldung über die Inbetriebnahme der Kleinerzeugungsanlage, deren Formular auf der Internetseite des VNB zur Verfügung steht, ersetzt. Der Betreiber des Verteilungsnetzes hat das Recht, einen Stromerzeuger einer Kleinerzeugungsanlage aus den im Gesetz GBl. Nr. 309/2009 über die Förderung von erneuerbaren Energiequellen und der hoch wirksamen Kraft-Wärme-Kopplung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze angegebenen Gründen schriftlich zur Durchführung einer Funktionsprüfung aufzufordern. Bei gewerblich in der Energiewirtschaft betriebenen Erzeugungsanlagen ist die erfolgreiche Durchführung der Funktionsprüfung die Bedingung für deren Inbetriebnahme. Die Termine für die Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlagen können nach Durchführung einer erfolgreichen technischen Inaugenscheinnahme der Erzeugungsanlage bzw. nach Beseitigung der während der gegenständlichen Inaugenscheinnahme festgestellten Mängel beantragt werden. Spätestens S. 91/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 30 Kalendertage vor der geplanten Realisierung der Funktionsprüfungen ist der Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, beim VNB (in digitaler Form an der in der Stellungnahme des VNB angegebenen Adresse) Folgendes zur Abstimmung vorzulegen: - einen genauen Sach- und Zeitplan (VČP) der Funktionsprüfungen, sofern dieser vom VNB verlangt wird, den Termin der Durchführung der Funktionsprüfungen der Datenverbindung (sofern verwendet), welche spätestens am Tag des Stattfindens der Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlage erfolgen müssen (erforderlich ist das Protokoll über die Durchführung der Funktionsprüfungen der Datenverbindung). Auf Grundlage einer gegenseitigen Vereinbarung wird der genaue Termin der Funktionsprüfungen so festgelegt, dass dem Mitarbeiter des Netzbetriebs vor dem geplanten Stattfinden der Funktionsprüfungen mindestens vier Arbeitstage für die Aufnahme des Termins in den Dispatcherarbeitsplan zur Verfügung stehen. Seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage ist bei den Funktionsprüfungen Folgendes auszuhändigen: - - an die verantwortliche Person das genehmigte „Protokoll über Einstellung der elektrischen Schutzeinrichtungen und Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen“ nach den Anforderungen VNB, das Protokoll über die erfolgreichen Funktionsprüfungen Datenverbindung, sofern eine Datenverbindung vom VNB gefordert wurde verantwortlichen Mitarbeiter des VNB bestätigt). die die des der (vom Die Vertreter des VNB leiten die Funktionsprüfungen, führen sie jedoch nicht selbst durch. Vom Betreiber der Erzeugungsanlage müssen für die Durchführung der Funktionsprüfungen Personen organisiert werden, die zur Arbeit an elektrischen Anlagen berechtigt sind. Ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle vor dem Anschluss ist die Durchführung der Funktionsprüfungen der Schutzeinrichtungen. Diese werden entweder unter tatsächlichen Bedingungen oder durch eine Simulation mit Hilfe der entsprechenden Prüfgeräte geprüft. Es ist erforderlich, Prüfungen des Anlaufens der Schutzeinrichtungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Abschaltzeiten für die folgenden Betriebsbedingungen durchzuführen: - einphasiger und dreiphasiger Ausfall des Netzes, Wiederanschluss einer Erzeugungsanlage nach dem Verlust der Versorgung aus dem VN, ggf. auch Frequenzabweichungen (Simulierung durch Prüfeinrichtung). Analog ist es erforderlich, diese Prüfungen auch bei Erzeugungsanlagen mit Wechselrichtern durchzuführen. Es ist erforderlich, den richtigen Lauf der Messeinrichtungen (Wirk- und Blindkomponente) durchzuführen. Ist die Erzeugungsanlage mit einer Fernbedienung, Fernanzeige und Fernmessung ausgestattet, muss deren Funktion von der entsprechenden Schnittstelle aus überprüft werden. Sofern vom VNB verlangt, muss die Funktionsweise der Kompensationseinrichtung bzw. deren Verbindung und Trennung gleichzeitig mit dem Generator überprüft werden und es muss kontrolliert werden, ob bei S. 92/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Regelungseinrichtungen die Regelung dem Leistungsbereich entspricht. Es ist eine Bestätigung der Einhaltung der in Kapitel 6 dieses Anhangs genannten Bedingungen, insbesondere der Messung der Rückwirkungen, durchzuführen (sofern dies vom VNB verlangt wird). Inbetriebnahme, Funktionsprüfungen u. Ä. müssen durch das entsprechende Prüfprotokoll dokumentiert werden. Vorgesehener Kontrollumfang während der Prüfungen: - - Kontrolle der Richtigkeit der Einphasung (wird bei der Einschaltung z. B. von Wechselrichtern unter Spannung ohne Last kontrolliert), Kontrolle der Größe der Stromstärke, der Spannung und des Drehfelds (Laststrom >10 %), Kontrolle der Richtung durch Laststrom (Laststrom >10 %), Kontrolle der Vorzeichen der Messungen von P und Q. (An den Schutzterminals, wo das Vorzeichen der Messungen von P und Q ohne Berücksichtigung der Schutzfunktionen nicht festgelegt werden kann, wird für die Schutzfunktionen „+“ für die in die Leitungen fließende Leistung und „–“ für die in die Sammelschienen fließende Leistung festgelegt. Für die Darstellung auf dem Display im Schema des betreffenden Felds werden die Vorzeichen „+“ für die in die Sammelschienen fließende Leistung und „–“ für die in die Leitungen fließende Leistung angezeigt), Kontrolle der Zusammenarbeit mit der Automatik der Wiedereinschaltung (WE), dem Abschalter und der Störungsanzeige. o Überprüfung des Monitoring des Umschalters „WEG-OHNE WE“ auf dem PC, o Überprüfung der Umschaltung des Umschalters der WE mit Hilfe des PC, o WE-Umschalter in die Stellung „1 Pol WE“ bringen – 1-polige Störungen prüfen, o WE-Umschalter in die Stellung „3 Pol WE“ bringen – 1,2,3-polige Störungen prüfen, o WE-Umschalter in die Stellung „1+3 Pol WE“ bringen – alle Varianten prüfen, o WE-Umschalter in die Stellung „ohne WE“ bringen – alle Varianten prüfen, o spannungslose Pause am Leistungsabschalter prüfen (1 bis 3 Pol WE), o Kontrolle der Nichtübereinstimmung der Pole. Vor Durchführung der Funktionsprüfungen und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage in den Probebetrieb ist seitens des Betreibers der Erzeugungsanlage zu bestätigen, dass die Erzeugungsanlage entsprechend den folgenden Vorschriften, Normen und Grundsätzen errichtet wurde: - den gegenwärtig geltenden Gesetzen und Durchführungsvorschriften, den geltenden Normen STN, PNE und EN sowie den technischen Bedingungen des VNB, den Vorschriften für den Schutz der Mitarbeiter und die Arbeitssicherheit, den Anordnungen und Richtlinien des VNB. Nach Durchführung der Funktionsprüfungen wird die Erzeugungsanlage in der Regel vom VN getrennt. Die Erzeugungsanlage darf nur unter der Voraussetzung der Erfüllung aller technischen Bedingungen und Geschäftsbedingungen des Anschlusses der Erzeugungsanlage im Sinne von Kapitel 8.3 im Dauerbetrieb verbleiben. S. 93/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 8.3 Genehmigung des Dauerbetriebs von Erzeugungsanlagen Vom VNB wird entschieden, ob er im Verlauf oder nach Abschluss der Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlage eventuelle weitere erforderliche Prüfungen und Messungen durchführt. Mit den Ergebnissen dieser Überprüfungen wird vom VNB eine Ergänzung zum Protokoll über die Funktionsprüfungen der Erzeugungsanlage erstellt. Das Protokoll über die erfolgreichen „Funktionsprüfungen“ der Anlage ist eine notwendige Unterlage für den Abschluss des Vertrags über die Stromlieferung durch die Erzeugungsanlage. Erst nach dessen Unterzeichnung darf die Erzeugungsanlage im Sinne der genehmigten ÖBV an das VN angeschlossen werden. Die Inbetriebnahme aller neuen und rekonstruierten elektrischen Verteileinrichtungen, die an das EN der SR angeschlossen sind, erfolgt gemäß dem Investor, in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten und dem Betreiber, gemäß dem ausgearbeiteten Plan für Betriebsprüfungen, sofern dies vom VNB verlangt wird. Dieser Plan wird vom VNB genehmigt. Die Anforderung an die Inbetriebnahme und Genehmigung von Erzeugungsanlagen muss im Sinne der Phasen der Betriebsvorbereitung vom VNB geltend gemacht werden. Die konkreten Termine und das Verfahren der Geltendmachung der Anforderung bezüglich der Betriebsvorbereitung durch den VNB sind in den auf der Internetseite der Firma veröffentlichten BA des VNB festgelegt. In Betrieb genommene Anlagen werden erst nach Erfüllung Bedingungen als in die Dispatchersteuerung übernommen betrachtet: - folgender nach Erfüllung der Bedingungen des Anschlusses an das ÜN, die im Kodex des ÜN der SR angegeben sind, nach Abschluss aller vorgeschriebenen und abgestimmten Betriebsprüfungen, nach Genehmigung der ÖBV der Erzeugungsanlage durch den VNB, nach Übergabe aller für die Dispatchersteuerung des Objekts erforderlichen Unterlagen (Informationssysteme), nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsverbindung und der Informations- und Steuertechnologien, nach Erklärung des Betreibers über die Betriebsfähigkeit der Anlage. Ein Auftrag des operativen Dienstes der Erzeugungsanlage zu Eingriffen muss durch das Bedienpersonal unverzüglich und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsvorschriften, dem Kodex des ÜN der SR, den BA und der ÖBV ausgeführt werden. Ein Auftrag des operativen Dienstes wird nicht ausgeführt, wenn er unklar oder offensichtlich unrichtig ist und seine Ausführung zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder zu großen materiellen Schäden führen könnte. In diesem Fall muss das Bedienpersonal den operativen Dienst auf diese Tatsache hinweisen und eine Erläuterung verlangen. Besteht jedoch die den Dispatcherauftrag erteilende Person auch trotz des Hinweises auf dessen Erfüllung, muss der Auftrag nach Vornahme der ordnungsgemäßen Einträge in den Betriebstagebüchern und in der Aufzeichnungseinrichtung erfüllt werden. Das gilt jedoch nicht für Fälle, in denen Leib und Leben von Personen gefährdet sind. Die Person, die auf der Erfüllung eines Auftrags besteht, übernimmt in vollem Umfang die Verantwortung für die Folgen. Mitarbeiter der Erzeugungsanlagen und Stromversorgungseinheiten dürfen ohne Genehmigung des DPVN keine Änderungen der Schaltung, Prüfungen oder Änderungen der Einstellungen der Schutz- und Automatikeinrichtungen, Änderungen in Datenbanken der Steuer- und Informationssysteme und an S. 94/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 sonstigen, der Dispatchersteuerung unterliegenden Einrichtungen vornehmen. Eine Ausnahme bilden außerordentliche Fälle, in denen große materielle Schäden und die Gefährdung von Leib und Leben von Personen drohen. Über Tätigkeiten in diesen außerordentlichen Fällen haben die Mitarbeiter der Erzeugungsanlagen oder Stromversorgungseinheiten das zuständige Dispatching unmittelbar zu informieren. Vor Durchführung eines betrieblichen Eingriffs ist die den Eingriff ausführende Person verpflichtet, der den Auftrag erteilenden Person den Auftrag zu wiederholen und anschließend die vorgeschriebene Aufzeichnung des Auftrags vorzunehmen. Diese Aufzeichnung kann in den in der ÖBV festgelegten Fällen durch die Aufzeichnung einer automatischen Einrichtung ersetzt werden. 9. BETRIEB VON ERZEUGUNGSANLAGEN Der Betreiber von parallel zum VN betriebenen Anlagen ist verpflichtet, diese in einem fehlerfreien technischen Zustand zu erhalten. Schaltelemente, Kraftstromelemente und Schutzeinrichtungen müssen im Sinne der Verordnung des MPSVR SR (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familien der Slowakischen Republik) GBl. Nr. 508/2009 funktionsfähig sein und in regelmäßigen Fristen durch qualifizierte Mitarbeiter überprüft werden; hierbei ist das Ergebnis in den zugehörigen Unterlagen zu dokumentieren. Dieses Dokument soll die Chronologie der vorgeschriebenen Prüfungen belegen und muss bei der Einrichtung der Erzeugungsanlage aufbewahrt werden. Mit diesem wird auch der ordnungsgemäße Betrieb der Erzeugungsanlage nachgewiesen. Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist verpflichtet, Protokolle über durchgeführte Funktionsprüfungen, Belege über die Durchführung fachlicher Untersuchungen und fachlicher Prüfungen der Einrichtungen (Schaltelemente, Schutzeinrichtungen u. Ä.) und andere zusammenhängende Dokumente auf Verlangen dem VNB vorzulegen. Der VNB kann im Bedarfsfall eine Überprüfung der Schutzeinrichtungen für die Trennung vom Netz und der Schutzeinrichtungen des Kopplungsschalters verlangen. Der VNB hat das Recht, vom Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Änderung der Einstellung der Schutzeinrichtungen zu verlangen, wenn der Betrieb des VN dies erfordert. Der Betreiber der Erzeugungsanlage muss auf Verlangen des VNB dem jeweiligen Betreiber der stromwirtschaftlichen Anlage des Teils des VN, an den die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, Dokumente über die Sicherstellung der Wartung und Instandhaltung der angeschlossenen elektrischen Einrichtungen in einem der Technik entsprechenden Stand und Berichte über fachliche Untersuchungen und fachliche Prüfungen der zur Abführung der Leistung der Erzeugungsanlage dienenden Einrichtungen, insbesondere über die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen und der Haupttrennstelle, vorlegen. Vom Betreiber der Erzeugungsanlage muss der Zugang zu den Schaltelementen der Erzeugungsanlage und den elektrischen Schutzeinrichtungen der Erzeugungsanlage sichergestellt werden. S. 95/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Der Betreiber der Erzeugungsanlage ist verpflichtet, aus notwendigen technischen Gründen die Erzeugungsanlage auf Verlangen des VNB vom VN zu trennen. Der VNB ist im Falle einer Gefahr oder Störung zur sofortigen Trennung der Erzeugungsanlage vom VN berechtigt. Die Erzeugungsanlage darf (insbesondere nach einer Störung) nicht wieder an das Netz des VNB angeschlossen werden, solange nicht die Schaltbedingungen nach diesem Dokument erfüllt sind. Einem beauftragten Mitarbeiter des VNB muss nach Vereinbarung mit Betreiber der Erzeugungsanlage der Zugang zur Schalteinrichtung, zu Messgeräten und den Schutzeinrichtungen gestattet werden. dem den Vom Betreiber der Erzeugungsanlage müssen mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf beabsichtigte Änderungen, die einen Einfluss auf den Parallelbetrieb mit dem Netz haben können (z. B. Änderung der Leistung der Erzeugungsanlage, Austausch der Schutzeinrichtungen, Änderungen der Kompensationseinrichtungen u. Ä.), mit dem VNB vereinbart werden. Der VNB verständigt den Betreiber der Erzeugungsanlage über wesentliche Änderungen in seinem Netz, die den Parallelbetrieb beeinflussen können, wie z. B. eine Erhöhung der Kurzschlussleistung. Ist zur Einschaltung einer Erzeugungsanlage an das VN die Zustimmung des DPVN erforderlich, so vereinbart der VNB mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage in der ÖBV einen Teil, in dem die zur Schaltung berechtigten Personen namentlich benannt sind. In diesem Teil müssen auch Vereinbarungen über die Störungssignalisierung, die Signalisierung der Trennung und die Zeiten des Anschlusses der Einrichtungen der Erzeugungsanlage enthalten sein. Geplante Außerbetriebnahmen von Anlagen müssen in allen Etappen der Betriebsvorbereitung ordnungsgemäß vorbereitet werden. Das Verfahren für die Umsetzung geplanter Arbeiten ist in den Betriebsanweisungen ausgearbeitet, die vom VNB herausgegeben werden und auf der Internetseite der Firma veröffentlicht sind. Der operative Dispatcherdienst des VNB kann in Ausnahmefällen im Rahmen seiner operativen Befugnis die Außerbetriebnahme einer Anlage ohne vorhergehende Planerstellung genehmigen, und zwar für Arbeiten und Reparaturen bei der Beseitigung von Störungen sowie für außerordentliche Arbeiten, wenn Lebens- oder Gesundheitsgefährdungen drohen. Vor jeder geplanten Abstellung einer Erzeugungsanlage oder dem Ausschalten der Anlage für Arbeiten muss der für den Betrieb der Anlage verantwortliche Betreiber beim DPVN eine Zustimmung zur Außerbetriebsetzung der Anlage und ihre Trennung vom VN beantragen. Von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW einschließlich müssen jeweils bis zum 30.11. des betreffenden Jahres beim VNB und dem DPVN folgende Daten über die geplante Stromerzeugung und Stromlieferung in das VN vorgelegt werden: - voraussichtliche maximale Erzeugung und Lieferung in MW (kW) nach einzelnen Monaten für das Folgejahr R+1, voraussichtlicher erzeugter und in das VN gelieferter Strom in MWh (kWh) nach einzelnen Monaten für das Folgejahr R+1, S. 96/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 - Aktualisierung der Erzeugungsanlage. installierten und disponiblen Leistung der Betreiber von Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, jeweils bis zum 10. Tag eines Monats des aktuellen Jahres die übersandten Daten aus dem vorhergehenden Jahr im Sinne der oben angeführten Punkte für den folgenden Monat des aktuellen Jahres zu aktualisieren. Betreiber von Erzeugungsanlagen über 5 MW einschließlich müssen dem DPVN wöchentlich die geplante Prognose der Stromerzeugung nach einzelnen Tagen für die energiewirtschaftliche Woche n+1 übersenden. S. 97/97 Technische Bedingungen des Verteilungsnetzbetreibers In Kraft ab 1.8.2016 Anhang 4 Bedingungen der Strommessung Die Bedingungen der Strommessung sind in dem Strommessung“, das auf der Internetseite des detailliert geregelt. Dokument „Bedingungen der VNB zur Verfügung steht, Link zur genannten methodischen Anweisung: https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/meranie-distribucie/suvisiacedokumenty oder https://www.vsds.sk/edso/domov/technicke-info/technicke-podmienky.