Hinweis bei Strombezug von Erzeugungsanlagen mit Volleinspeisung Allgemeines: Grundsätzlich weisen Erzeugungsanlagen in der erzeugungsarmen Zeit einen Strombezug vom öffentlichen Netz auf. Dieser Strombezug kann je nach Anlagenart im unteren Prozent-Bereich bezogen auf die Höhe der erzeugten Energie betragen. Zusätzlich zum betriebsbedingten Bezug der Erzeugungsanlage wird häufig Strom für die Infrastruktur z. B. Beleuchtung, Lüftung, (Schaltschrank-) Heizung benötigt. Die Degression der EEG-Vergütungssätze hat dazu geführt, dass die gesetzliche Mindestvergütung nach dem EEG eine niedrigere Höhe aufweist, als der Preis des bezogenen Stroms. Die Anlagenbetreiber verfolgen deshalb zwischenzeitlich das Interesse möglichst viel eigenerzeugten Strom zu verbrauchen. Technisch ist es möglich, den Bezugsstrom der Erzeugungsanlage, aber auch von weiteren Verbrauchseinrichtungen über die Erzeugungsmessung entgegen der Einspeiserichtung zu beziehen. Wird die vom öffentlichen Netz bezogene Energie nicht richtungsabhängig erfasst, besteht das Risiko, dass vorsätzlich der Stromverbrauch vom öffentlichen Netz durch den Anschluss von weiteren Verbrauchsgeräten erhöht wird. Anforderungen: Der Strombezug vom öffentlichen Netz kann nur durch eine eichrechtliche zugelassene Messung mit getrennter Erfassung der Energierichtungen korrekt erfasst werden. - Für Erzeugungsanlagen 30 kW ist ausschließlich eine Zwei-Energie-Richtungsmessung erforderlich. Siehe Veröffentlichtung der Bundesnetzagentur vom 06.05.2013. - Bei Erzeugungsanlagen < 30 kW ist ein Strombezug aus dem öffentlichen Netz ebenfalls über eine Zwei-Energie-Richtungsmessung zu erfassen. Lediglich bei Ausschluss eines Strombezugs aus dem öffentlichen Netz kann auf eine separate Erfassung der Bezugsrichtung verzichtet werden. Dieser Ausschluss des Strombezugs kann durch einen Lastflusssensor sicher gestellt werden. Dieser Sensor ist in der Hauptverteilung, direkt nach der Übergabemessung zu installieren und hat zur sofortigen Netztrennung bei Strombezug zu führen. Der Trennschalter muss mindestens Lastschaltvermögen z. B. durch Verwendung eines Schützes aufweisen. Der Sensor und Leistungsschalter sind in einem verplombten Gehäuse unterzubringen. Ein entsprechender Nachweis (Funktionsbeschreibung, einpoliges Schaltbild und rechtskräftige Unterschrift des Anlagenbetreibers) ist der LEW Verteilnetz GmbH vorzulegen. Stand 9.2013 ERSD-W-E