C 1.6.12 Material 16, Text Beispielliste rechtlicher Ansatzpunkte nach dem Betriebsverfassungsgesetz Grundlagen für Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates: BetrVG § 15 (2): • Minderheitenrecht für geschlechtliche Minderheiten: analoge Regelungen für ethnische Minderheiten anregen BetrVG § 45 • Integration der ausländischen Arbeitnehmer wird explizit als Thema für Betriebs- und Abteilungsversammlungen genannt. BetrVG § 70 • Bei den allgemeinen Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird die Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer explizit genannt. BetrVG § 75 (1) • Gleichbehandlungsgrundsatz explizit für Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politische oder gewerkschaftliche Betätigung, Geschlecht, sexuelle Identität BetrVG § 80 bezieht sich auf allgemeine Aufgaben des Betriebsrats: • BetrVG § 80 (2a): Analog zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern kann der BR Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit unterschiedlicher Herkunft anregen. • BetrVG § 80 (7): Explizit wird als Aufgabe des Betriebsrats die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit genannt. BetrVG § 88 (4): Als Gegenstand von freiwilligen Betriebsvereinbarungen wird explizit genannt: • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. BetrVG § 92 (3) • Analog zu den Maßnahmen der Personalplanung, die sich auf die Gleichstellung von Männern und Frauen beziehen, Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung von ausländischen Arbeitnehmern anregen. BetrVG § 104 • Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers fordern, der den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stört, indem er z.B. grob gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt – insbesondere bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen