Rechtliche Möglichkeiten des Schutzes vor Ambush Marketing

Werbung
Tobias Lippemeier
Universität Bayreuth
Rathenaustraße 12
95444 Bayreuth
[email protected]
Matrikelnummer: 1160648
Fachsemester: 09
„Rechtliche Möglichkeiten des Schutzes vor Ambush Marketing
Ein Vergleich der Rechtsgrundlagen bei der WM 2006 in Deutschland und der WM
2010 in Südafrika“
Seminar zum Sportrecht
Prof. Dr. Peter W. Heermann
Wintersemester 2013/2014
!!
Literaturverzeichnis
Armah, Henrik:
Die Radioberichterstattung von Sportveranstaltungen, Hamburg 2008.
(zit.: Armah, S.)
Berberich, Matthias:
Ambush Marketing bei Sportgroßveranstaltungen aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht, SpuRt 2006, S. 181 – 185.
(zit.: Berberich, SpuRt 2006, S.)
Blackshaw, Ian:
Combatting Ambush Marketing, The 2010 South Africa FIFA World Cup
Experience, Nolot BV March 2011, S. 5 ff.
(zit.: Blackshaw, Combatting Ambush Marketing, The 2010 South Africa
FIFA World Cup Experience, Nolot BV March 2011, S.)
Blatt, Steffen:
Ambush Marketing – Gefahr für Sponsoren oder cleveres Marketing?
Studienarbeit, Köln.
(zit.: Blatt, S.)
Engel, Philipp:
International Legal Aspects of Ambush Marketing in Sports – An
Analysis from the Perspective of the United States, Causa Sport 2004
(CaS).
(zit.: Engel, CaS 2004, S. 277 – 289)
Fehrmann, Holger:
Der Schutz exklusiver Sponsoringrechte bei Sportgroßveranstaltungen
gegen Ambush Marketing, Baden-Baden 2009.
(zit.: Fehrmann, S.)
FIFA:
Finanzbericht 2010, abrufbar auf der offiziellen Webseite.
II
FIFA:
Offizielles Merkblatt: Richtlinien der Verwendung der FIFA
Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Marken
Nicht mehr auf der offiziellen Webseite einsehbar, aber unter dem
angegebenen Direktlink abzurufen.
Fritsch, Oliver:
35 Models im Mini – so geht Guerilla-Marketing, Zeit-online,
<http://www.zeit.de/sport/2010-06/beer-babes-bavaria-fifa-ambush>
(zuletzt aufgerufen am 19.12.2013).
(zit.: 35 Models im Mini – so geht Guerilla-Marketing, Zeit-online,
<http://www.zeit.de/sport/2010-06/beer-babes-bavaria-fifa-ambush>)
Furth, Rasmus:
Ambush Marketing, Köln 2009.
(zit.: Furth, S.)
Gamm, Otto-Friedrich: Urheberrechtsgesetz, München 1968
(zit.: Gamm, S.)
Heermann, Peter W.: Ambush Marketing bei Sportveranstaltungen, Stuttgart 2011.
(zit.: Heermann, S.).
Heiß, Peter.:
Die WM ist keine Frage des Geldes, FAZ vom 22.07.2004, zuletzt nicht
mehr online abrufbar.
(zit.: Heiß, FAZ)
Ingerl, Reinhard/
Rohnke, Christian:
Markengesetz, 2. A., München, 2003.
(zit.: Ingerl/Rohnke, MarkenG, § Rn.)
Jedlitschka, Thomas: Verhinderung von Ambush Marketing im örtlichen Umfeld von
Sportveranstaltungen, SpuRt 2007, 184 ff.
(zit.: Jedlitschka, SpuRt 2007, S.)
Lange, Paul
Marken- und Kennzeichenrecht, 1. A., München, 2006
(zit.: Lange, Markenrecht, Rn.)
III
Löwisch, Manfred /
Rieble, Volker:
Besitzwehr zur Durchsetzung eines Hausverbots,
NJW 1994, 2596.
(zit.: Löwisch/ Rieble, Rn.)
Morgenroth, Carsten: Interesse als Einflussfaktor auf die Gesetzesbildung, Gesetzesanwendung
und Vertragsgestaltung im Rahmen der Sportvermarktung, Jena, 2010.
(zit.: Morgenroth, S.)
Noth, Michael G.:
Gratis durch die Hintertür, Jusletter 2004, S. 1-3.
(zit.: Noth, Jusletter 2004, S.)
Nufer, Gerd:
Ambush Marketing - Angriff aus dem Hinterhalt oder eine
Alternative zum Sportsponsoring? Perspektiven des Sportmarketings,
Besonderheiten, Herausforderungen, Tendenzen, Mainz 2005, S. 209 ff.
(zit.: Nufer, S.)
Ströbele, Paul/
Hacker, Franz
Markengesetz, 8. A., Köln, 2006.
(zit.: Bearbeiter, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, § Rn.)
Welsh, Jerry C.:
Ambush Marketing: What it is; what it isn't, Artikel abrufbar unter
http://welshmktg.com/WMA_ambushmktg.pdf, (zuletzt aufgerufen am
19.12.2013)
(zit.: Welsh, S.)
Wittneben, Mirko:
Kennzeichenschutz von Sportgroßveranstaltungen und Spielräumen für
zulässige lizenzfreie Werbung durch Nichtsponsoren, ZEuP 2007,
S. 593 – 598.
(zit.: Wittneben, ZeuP 2007, S.)
ders.:
Die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2010 im Lichte des südafrikanischen
Marken- und Lauterkeitsrechts, GRUR Int. 2010, 287 ff.
(zit.: Wittneben, GRUR Int. 2010, S.)
IV
Gliederung
A) Einleitung
S. 1
B.) Begriffsbestimmung: Ambush Marketing
S. 2
I.
Definition
S. 2
II.
Erscheinungsformen
S. 4
C) Schutzmöglichkeiten für Sportveranstalter
S.7
I.
Recht des geistigen Eigentums
S. 7
II.
Hausrecht
S. 14
D) WM 2010 in Südafrika
S. 15
I.
Rights Protection Programme
S. 15
II.
Trade Marks Act
S. 16
III.
Merchandise Marks Act
S. 17
IV.
Trade Practises Act
S. 19
V.
Rechtsprechung
S. 20
V
E) Vergleich Deutschland – Südafrika
S. 20
F) Fazit
S. 21
VI
A) Einleitung
„What impacts a sponsorship is when you don´t get value. This is when ambush marketing is allowed to occur. Let´s get this straight. Ambush marketing
is ... stealing, thievery.“ – Norman Mandel, Firmenanwalt der Coca-Cola
Company.12
Wer heutzutage Sportveranstaltungen wie die Fußball-Weltmeisterschaft verfolgt, sieht nicht nur 64 Endrundenspiele, sondern auch viel Werbung. Für diese Publicity müssen Unternehmen aber immer tiefer in Tasche greifen, da ein
Sportveranstalter wie die FIFA3 im Zuge der Kommerzialisierung auf ein immer größeres Finanzbudget zurückgreifen muss, um das Event zu realisieren.
Die Kosten für die FIFA WM 2006™ wurden mit 400 Mio. ! bis 450 Mio. !
angegeben4, die Kosten für die FIFA WM 2010™ im FIFA Finanzbericht mit
knapp 450 Mio. ausgewiesen.5 Um diese Summen zu generieren, wird zu einem Großteil auf die Einräumung von Sponsoringrechten zurückgegriffen.6 Bei
der WM 2006 zahlten die insgesamt 15 offiziellen Sponsoren je ! 45 Mio. um
mit dem Namen der Veranstaltung für ihre Produkte werben zu dürfen.7
Den Sponsoren sollen hierfür Exklusivrechte eingeräumt werden, die garantieren, dass nur sie Nutzen aus der Veranstaltung und den damit verbundenen
positiven Assoziationen ziehen. Dem versuchen wiederum andere Unternehmen entgegenzusteuern, die nicht zum Kreis der Sponsoren zählen und trotzdem Profit mit den Events machen wollen. Dieses Vorgehen ist unter dem Namen Ambush Marketing bekannt geworden.8
Dabei gibt es (bisher) nur begrenzte Möglichkeiten, die Exklusivität für Sponsoren rechtlich zu gewährleisten. Die FIFA versucht auf diese Lage einzuwirken, indem sie ihre Turniere nur noch in Ländern ausrichten lässt, die mit spe-
1
Blackshaw, S. 6.
Die Coca-Cola Company ist einer der größten Sportsponsoren aller Zeiten; vgl. auch:
<http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/marketing/fifapartners/cocacola.html> ;
<http://www.burn-passion.de/unternehmen/mythos/cokesport/pdf/0911_coke_und_sport.pdf>
3
Fédération Internationale de Football Association, Zürich, Schweiz.
4
Dr. Theo Zwanzger, Vizepräsident des Organisationskomitees, zitiert in Heiß, FAZ.
5
FIFA Finanzbericht 2010, S. 38, 40.
6
Fehrmann, S. 13.
7
Heiß, FAZ.
8
Eine genaue begriffliche Bestimmung erfolgt sogleich unter II. im Hauptteil der Arbeit.
2
1
zieller Gesetzgebung ermöglichen, dass die Exklusivität der Sponsoringrechte
garantiert werden kann.9
Nachdem also bei solchen Sportveranstaltungen die Preise für Sponsoring stetig steigen und die Möglichkeit, als Trittbrettfahrer von diesen Events zu profitieren, durch spezielle Gesetzgebungen in unterschiedlichen Ländern immer
weiter eingeschränkt werden wächst die Brisanz im Konflikt zwischen Veranstaltern und offiziellen Sponsoren auf der einen Seite und sogenannten Ambushern auf der anderen Seite. Zu welchen Mitteln die Gesetzgeber dabei greifen und welche Möglichkeiten den Nichtsponsoren bleiben, soll in der Folge
am Beispiel der beiden letzten Ausrichter FIFA Fußball-Weltmeisterschaften,
Deutschland im märchenhaften Sommer 2006 und Südafrika im Jahr 2010,
aufgezeigt werden.
Dazu erfolgt zunächst eine Begriffsbestimmung des Ambush Marketing (B).
Dann werden die verschiedenen Schutzmöglichkeiten gegen ebendieses nach
deutschem Recht aufgezeigt, soweit sie sich die FIFA anlässlich der WM 2006
zu Nutzen gemacht hat (C). Dem gegenüberstehend werden auch die Schutzmöglichkeiten nach südafrikanischem Recht unter spezieller Berücksichtigung
von Gesetzesänderungen im Vorlauf der WM 2010 analysiert (D). Die
Schutzmöglichkeiten in den beiden Ausrichterländern sollen dann miteinander
verglichen werden (E). Abschließend erfolgt eine Bewertung der dargestellten
Rechtsentwicklung im Sportveranstalterrecht und speziell des Vorgehens der
FIFA, um ihre Veranstaltungen zu schützen (F).
B) Begriffsbestimmung: Ambush Marketing
I. Definition:
Die Begrifflichkeit des Ambush Marketings ist nicht rechtlich definiert. Vielmehr ist sie eine Erfindung der Werbebranche.10 Man versteht darunter jegliches von einem Sportveranstalter nicht autorisierte Verhalten eines Unternehmens, mit dem bewusst eine Assoziation zu der Veranstaltung angestrebt wird,
9
Owen Dean, Tuesday, 13 October 2009, Fifa v Metcash - Owen Dean's response; Wittneben,
GRUR Int. 2010, 287, 291.
10
Heermann, S. 17.
2
um davon ohne Leistung eines eigenen Beitrages zu der Veranstaltung zu profitieren.11
Allerdings geht schon mit der Namensgebung leicht eine Vorverurteilung einher, da das englische Wort „ambush“ gemeinhin als Hinterhalt oder Überfall
aus dem Hinterhalt übersetzt wird. Ein solches Abwerten des Vorgehens von
sogenannten Ambushern, also Konkurrenten von offiziellen Sponsoren, liegt
im Interesse der Veranstalter, die sich vor assoziativen Werbemaßnahmen ohne
Autorisierung und somit ohne einhergehendes Sponsoring schützen wollen.12
Grundsätzlich brauchen sie finanzielle Unterstützung für die Durchführung
ihrer Veranstaltung. Dazu müssen sie aber auch einen Anreiz für potenzielle
Partner schaffen. Dieser liegt in der Exklusivität des Rechts, mit ihrem Namen
zu werben.
Der Begründer des Begriffs sieht das Ambush Marketing aber keinesfalls so
negativ.13 Jerry C. Welsh stellte sogar klar, dass gerade kleine Unternehmen,
die sich kein Sponsoring erlauben könnten, auf solche Ausweichmöglichkeiten
angewiesen seien.14 Dabei sei diese Strategie nicht abzuwerten. Der Anspruch
eines Sponsors auf Exklusivität dürfe nicht über die Grenzen des Sponsoringvertrages hinausgehen.15
In Deutschland wird Ambush Marketing, um eine sprachliche Abwertung zu
vermeiden, daher teilweise als „Assoziationsmarketing“ bezeichnet. Nach diesem Ansatz sei Assoziationsmarketing ein nicht autorisiertes Verhalten eines
Dritten, mit dem unentgeltlich eine Assoziation mit der Veranstaltung angestrebt werde, um davon zu profitieren, indem der Dritte in einer besonderen
Beziehung zur Veranstaltung gesehen werde und die mit der Veranstaltung
verbundenen positiven Assoziationen auf ihn übertragen würden.16 Hier wird
im Vergleich zur allgemeinen Definition also das Verhalten des Dritten auf das
Hervorrufen von Assoziationen beschränkt. Ein potentieller Schaden beim
Veranstalter oder dessen offiziellen Sponsoren wird bewusst nicht berücksichtigt.
11
Heermann, S. 20; Noth, Jusletter 2004, S. 1.
Furth, S. 2.
13
Vgl. auch Heermann, S. 17.
14
Welsh, Ambush Marketing, S. 1.
15
Welsh, Ambush Marketing, S. 2.
16
Noth, Jusletter 2004, S. 51.
12
3
Aufgrund dieser unterschiedlichen Standpunkte zum Ambush Marketing ist es
notwendig, verschiedene Erscheinungsformen dieser Werbestrategie auseinanderzuhalten und im Einzelfall vor dem Hintergrund der jeweiligen Rechtslage
zu bewerten, um sich selbst ein Bild zu machen.
II. Erscheinungsformen
Es soll also herausgearbeitet werden, auf welche Art und Weise Nichtsponsoren Assoziationen zu einer Sportveranstaltung wecken dürfen. Zur Aufschlüsselung des Ambush Marketing in unterschiedliche Fallgruppen gab es in der
Vergangenheit eine Vielzahl von verschiedenen Ansätzen.17 Eine Möglichkeit
ist die Unterteilung in die folgenden sechs Erscheinungsformen mit Beispielen
von Fällen bei den letzten beiden Weltmeisterschaften:18
1. Assoziationswerbung durch Verwendung der Bezeichnungen und Kennzeichen einer Sportveranstaltung
Die offensichtlichste Form des Ambush Marketing liegt in der direkten Verwendung von Bezeichnungen, Kennzeichen oder Emblemen einer Sportveranstaltung.19 Hierbei wird häufig auf eine unmittelbare Übernahme der exakten
geschützten Bezeichnung verzichtet.
Anders stellt es sich dar, wenn zunächst davon ausgegangen wird, dass die
Bezeichnung zu Unrecht eingetragen worden ist. Dann kann ein Unternehmen
unter Inkaufnahme des Risikos eines Rechtsstreits die Bezeichnung trotzdem
verwenden.
Ein prominenter Fall ist dabei die Aktion des Süßwarenherstellers Ferrero20,
der anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland seinen Produkten „Duplo“ und „Hanuta“ kleine Bilder mit Fotos von deutschen Fußballnationalspielern beifügte.21 Auf diesen sollte zunächst auch die Aufschrift
„Fußball WM 2006“ oder „WM 2006“ stehen. Die FIFA, die diese Bezeichnungen als Marken hatte schützen lassen, untersagte dieses Vorgehen jedoch.
Stattdessen erschien auf den Bildern lediglich ein kleiner Fußball mit dem
17
Fehrmann, S. 41-45; Furth, S. 3-11.
Heermann, S. 24-32.
19
Heermann, S. 24.
20
Eine genauere Auseinandersetzung mit diesem Fall erfolgt später in der Rechtsprechungsanalyse unter C) I. 2.
21
Heermann, S. 25.
18
4
Schriftzug „2006“. Solche und subtilere Anspielungen sind weniger leicht von
Markeninhabern angreifbar und erfreuen sich daher großer Beliebtheit bei
Nichtsponsoren.
2. Assoziationswerbung durch sprachliche oder räumliche Bezugnahme auf
den Durchführungsort einer Sportveranstaltung
Eine andere Möglichkeit des Ambush Marketing liegt in Verkausförderungsmaßnahmen unmittelbar am Ort der Veranstaltung. Grundsätzlich sind die
Möglichkeiten hierzu durch das Hausrecht des Veranstalters sehr begrenzt.22
Dennoch gelang es der holländischen Brauerei Bavaria, bei der WM 2010 in
Südafrika viel Aufsehen zu erregen.23 Eine Gruppe von 30 Frauen war uniform
in Minikleidern in der Farbe Orange zur Partie Holland gegen Dänemark im
Stadion erschienen. Die Kleider waren mit keinem Markenlogo der Brauerei
versehen. Da sie aber als Werbegeschenk beim Kauf einer Kiste Bier von Bavaria erlangt worden waren, befürchtete die FIFA, dass der Wiedererkennungswert der von den Medien später sogenannten „Beer Babes“ zu hoch wäre
und daher von Zuschauern eine Verbindung zur Brauerei hergestellt werden
könnte. Die 30 Frauen wurden daher des Stadions verwiesen. Zwei der Frauen
wurden als Verantwortliche ausgemacht, abgeführt und verhört.24
An diesem Beispiel zeigt sich auch, wie ausnahmslos die FIFA gegen Ambush
Marketing vorgeht. Wäre die Gruppe im Stadion verblieben, wäre sie unter den
übrigen holländischen Fans in der Farbe orange wohl kaum ins Auge gestochen. Erst durch das Eingreifen des Veranstalters wurde ein Aufhänger für die
Medien geschaffen.
Die unautorisierte Werbung mittels des Veranstaltungsortes kann aber auch aus
der Ferne geschehen, wenn er zum Beispiel nur wörtlich erwähnt wird. 2010
erlangte das Flugunternehmen Kulula große Aufmerksamkeit. Nachdem es
22
Genauer zum Hausrecht unter C) II.
Fritsch - "35 Models im Mini – so geht Guerilla-Marketing", Zeit-online,
<http://www.zeit.de/sport/2010-06/beer-babes-bavaria-fifa-ambush> (zuletzt aufgerufen am
19.12.2013).
24
Bereits bei der WM 2006 in Deutschland hatte Bavaria versucht, Männer in orangefarbenen
23
Lederhosen mit einem Logo der Brauerei, die beim Bierverkauf kostenlos mit abgegeben worden waren, ins Stadion zu schicken. Diese Zuschauer mussten sich dieser Kleidungsstücke aber
am Stadioneingang entledigen.
5
bereits zu Streitigkeiten mit der FIFA wegen der Werbung der Airline mit
markenrechtlich geschützten Begriffen gekommen war, stieg man auf eine andere Strategie um. Fortan warb Kulula damit, dass jedermann kostengünstig
nach Südafrika fliegen könnte, außer Sepp Blatter. Diesen würde die Airline
umsonst nach Südafrika zu fliegen. Um das ganze noch auf die Spitze zu treiben, wurde später dann tatsächlich ein auf Namen „Sepp Blatter“ eingetragener
Hund eingeflogen. Die Airline warb dann mit dem Slogan: „It's official: Sepp
Blatter flies kulula!“25
3. Assoziationswerbung aufgrund zeitlichen Zusammenhangs mit einer Sportveranstaltung
Statt direkt die Sportveranstaltung zu sponsern, kann ein Unternehmen auch
aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zum Event Assoziationen beim Verbraucher wecken. So bietet es sich an, Fernsehübertragungen zu sponsern und
dort eigene Werbung zu schalten und so eine Verbindung zum eigenen Produkt
zu schaffen.26
Bereits besonders früh schaltete VW einen Spot, der einen zeitlichen Bezug zur
Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika herstellen sollte. Die TV-Werbung für
„Das TEAM Sondermodell Golf“ von VW wurde bereits acht Wochen vor
Beginn der WM in den Unterbrechungen der samstäglichen Sportschau gezeigt. Vorgestellt wurde die Kampagne sogar bereits sechs Monate vor dem
Turnier.27 Dies erfolgte unter dem Motto „Wintermärchen“, so dass ebenfalls
eine Assoziation zu der vergangenen WM 2006 in Deutschland hergestellt
wurde.
4. Assoziationswerbung durch Verwendung typischer Merkmale einer Sportveranstaltung
Die Kampagne erzeugt auch schon aufgrund ihres Namens eine Verbindung
zur Fußballweltmeisterschaft. Begriffe wie „Team“, aber auch Symbole wie
25
<http://www.kulula.com/press-room/18-june-2010-its-oficial-sepp-blatter-flies-kulula> (zuletzt aufgerufen am 19.12.2013).
26
Heermann, S. 29; Nufer, S. 44 f.
27
Florian Eschenbach, Erfolgsfaktoren des Ambush-Marketing. Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Fußball-Europameisterschaft 2008, S. 200.
6
ein Fußball wecken beim Verbraucher Assoziationen mit Sportveranstaltungen.28
5. Assoziationswerbung durch Einsatz von mit der Sportveranstaltungsserie
verbundenen Mannschaften, Athleten, sonstigen Personen
Der dazugehörige TV-Werbespot kann auch als Assoziationswerbung aufgefasst werden. Es wurden dabei Bilder von ehemaligen Nationalspielern der
deutschen Fußballnationalmannschaft eingespielt.
Ein Unternehmen muss nicht unbedingt eine ganze Sportveranstaltung sponsern. Es reicht, wenn nur einzelne Trainer, Spieler oder Teams unterstützt werden, die daran teilnehmen.29 So schaltete Pepsi im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2002 in Japan und Südkorea Werbung mit bekannten Nationalspielern wie David Beckham, Rivaldo oder Juan Sebastian Veron.
6. Assoziationswerbung mit sonstigen Produkten mit Bezug zu einer Sportveranstaltung
Auch beim Ambush Marketing mit sonstigen Produkten kann ein Bezug zu
einer Sportveranstaltung mittels typischer Merkmale hergestellt werden. Am
weitesten verbreitet ist dabei die Verlosung von Tickets, Trikots oder Spielbällen der jeweiligen Veranstaltung. 30
C) Schutzmöglichkeiten für Sportveranstalter Deutschland
In Deutschland hat ein Sportveranstalter verschiedene Möglichkeiten, die Exklusivrechte seiner Sponsoren schützen zu lassen. Die effektivsten Schutzmöglichkeiten hat die FIFA im Rahmen der WM 2006 im Recht des geistigen Eigentums und im Hausrecht ausgemacht.
I. Recht des geistigen Eigentums
Ein Recht am Namen der Veranstaltung oder anderen festgelegten Begrifflichkeiten kann darin begründet liegen, dass diese als Marke eingetragen werden.
28
Heermann, S. 29.
Heermann, S. 30.
30
Heermann, S. 31.
29
7
Sobald eine Marke eingetragen worden ist (oder Verkehrsgeltung erlangt hat),
steht dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG zu. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie
Schutz genießt, oder ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
oder ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für welche
die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Auch der Sponsor kann diese Ansprüche haben, wenn er mittels sogenannten
Lizenzierungsvertrages ein Exklusivrecht an einer Marke des Veranstalters
erworben hat. Gemäß § 27 Abs. 1 Alt. 1 MarkenG kann ein Nutzungsrecht für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke
Schutz genießt, übergehen.
Voraussetzung dafür ist aber jeweils, dass der Veranstalter oder Sponsor Inhaber des geschützten Markenrechts geworden ist.
1. Eintragung als Wortmarke i.S.d. § 4 Nr. 1 MarkenG
Es besteht die Möglichkeit, den Namen einer Sportveranstaltung (z.B. FIFA
WM 2006™31, FIFA Fussball-Weltmeisterschaft™, FIFA World Cup32) als
Wortneuschöpfung eintragen zu lassen und damit zu schützen. Darüber hinaus
können andere Wortmarken geschützt werden. Solche Schutzmöglichkeiten
sind Voraussetzung, die ein Land vorweisen muss, damit die FIFA ihr Turnier
überhaupt dort austragen lässt. Im Vorfeld des Turniers ließ die FIFA neben
dem Turniernamen auch andere Wortmarken eintragen, so zum Beispiel:
31
32
DE 302 08 516 (Wortmarke).
DE 010 56 152 (Wort-/ Bildmarke).
8
„World Cup“33, „Germany 2006“34, „WM 2006“, „Fussball WM 2006“, „WM
Deutschland 2006“,35 „Fussball WM Deutschland“36.
Für solche Eintragungen bestehen aber folgende Voraussetzungen:
Eine Wortmarke37 kann eingetragen werden, wenn sie ein schutzfähiges Zeichen gem. § 3 Abs. 1 MarkenG darstellt. Demzufolge können als Marke alle
Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen,
Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich
der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine solche abstrakte Schutzfähigkeit
ist in den meisten Fällen gegeben, da die Voraussetzungen in der Praxis nicht
sehr hoch sind.38
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register oder
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das
Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, § 6 MarkenG. Eine Marke kann dabei nur eingetragen werden,
soweit sie nicht gegen die absoluten Schutzhindernisse des §8 MarkenG verstößt.
Bei Streitigkeiten zwischen Sportveranstaltern und Nichtsponsoren standen
dabei in der Vergangenheit vor allem die konkrete Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, das Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG und die bösgläubige Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
zur Debatte.
Zunächst darf es einer Marke also nicht an jeglicher Unterscheidungskraft im
konkreten Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für welche sie einge33
DE 303 13 231 (Wort-/ Bildmarke).
EM 021 53 005 (Wortmarke).
35
DE 301 19 922(Wortmarke).
36
DE 301 19 920 (Wortmarke).
37
„Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen
lassen.“ - <http://www.dpma.de/marke/markenschutz/>
38
Ingerl/ Rohnke, § 3 I Rn. 9.
34
9
tragen wird, fehlen.39 Es reicht aber schon die geringste Unterscheidungskraft,
um dieses Hindernis zu überwinden. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutete ursprünglich, dass die Herkunft der Ware
oder Dienstleistung für den Durchschnittsverbraucher erkennbar war.40 Heutzutage versteht man unter der Herkunftsfunktion nur noch, dass die Übernahme
der Verantwortung für die Ware oder Dienstleistung durch den Markeninhaber
erkennbar ist.41 Sie wird als einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden,
definiert.
An dieser Stelle fällt auf, dass nicht alle von der FIFA angemeldeten Marken
die Herkunftsfunktion erfüllen. Es ist zwischen den Marken mit „FIFA-“ Zusatz und denen ohne diesen zu unterscheiden. Der Zusatz ermöglicht problemlos eine Zuordnung zum Markeninhaber. Bei einer Marke ohne den Zusatz
kann bezweifelt werden, dass der Verbraucher das Produkt auch der FIFA zuordnet. Die Begriffe „WM 2006“ oder „Fussball WM 2006“ fallen unter den
normalen deutschen Sprachgebrauch. Eine Verbindung zum Veranstalter wird
dabei nicht automatisch suggeriert. Somit entsprechen diese Marken nicht der
Herkunftsfunktion. In der Folge sollten sie nach herrschender Meinung nicht
eintragungsfähig sein. Zwar wird teilweise in der Literatur eine andere Meinung vertreten und auf die Werbewirkung der Marke anstelle der Herkunftsfunktion abgestellt.42 Diese Ansicht kann aber deshalb schon nicht überzeugen,
da sie den Wortlaut des MarkenG verkennt.
Weiterhin definiert § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein weiteres Schutzhindernis,
das sogenannte Freihaltebedürfnis. Demnach sind Marken, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
39
EuGH, GRUR 2001, S. 1148, 1149.
Gamm, § 1 Rn. 2.
41
Die Herkunftsfunktion ist nach dem Gesetzeswortlaut und h.M. in Rechtsprechung in Literatur das entscheidende Merkmal für die Unterscheidungskraft einer Marke, vgl. stR.: EuGH
WRP 2002, S. 1415, 1419; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, Einleitung, Rn. 66.
42
Insbesondere: Fezer, GRUR 2003, S. 465.
40
10
Dienstleistungen dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Hierdurch soll der Wirtschaftsverkehr vor Behinderung geschützt werden.43
Erneut ist anzuzweifeln, inwiefern die Marken ohne „FIFA-“ Zusatz diesen
Anforderungen gerecht werden. Eine Bezeichnung als WM oder Weltmeisterschaft erfüllt lediglich eine beschreibende Funktion und sollte daher nicht vor
der Allgemeinheit geschützt werden können. Es fanden außerdem im Jahr 2006
auch andere Weltmeisterschaften im Deutschland statt, so zum Beispiel im
Tischtennis.44
Neben dem Schutzhindernis der Unterscheidungskraft fehlt es diesen Marken
also auch an der Bestimmtheit, das Freihaltebedürfnis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zu überwinden.
Zuletzt könnten die Marken außerdem nicht schutzfähig sein, wenn sie gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden sind. Eine bösgläubige Anmeldung liegt nach aktueller Rechtsprechung vor, wenn mit der Markenanmeldung nur der Zweck verfolgt wurde, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu belangen.45 So soll verhindert werden, dass Marken angemeldet werden, um den Schutzrahmen bereits bestehender Marken über den gesetzlich
geregelten Umfang hinaus zu schützen. Ein anderer Fall der bösgläubigen Anmeldung besteht in der Anmeldung von Marken für eine Mehrzahl verschiedener Waren und Dienstleistungen, wenn deren ernsthafte Benutzung von vornherein nicht intendiert wird.46
Trotz der Anmeldung einer Vielzahl anderer Marken wies die FIFA in ihrem
Merkblatt „Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft
2006 Marken“ ihre offiziellen Sponsoren an, nur die Marken mit dem Zusatz
„FIFA-“ zu verwenden.47 Für solche Marken greift aber über einen Zeitraum
43
Ströbele, Ströbele/ Hacker, MarkenG, § 8 Rn. 177.
Ebenschwaiger, Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, S. 15.
45
BGH GRUR 2001, S. 242, 243 - „Classe E“.
46
BGH GRUR 2001, S. 242, 243 - „Classe E“.
47
Offizielles Merkblatt der FIFA: Richtlinien zur Verwendung der FIFA FußballWeltmeisterschaft 2006 Marken, abrufbar unter:
<http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=offizielles%20merkblatt%20der%20fifa%3A%20ri
chtlinien%20zur%20verwendung%20der%20fifa%20fußballweltmeisterschaft%202006%20marken&source=web&cd=1&ved=0CC8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fe
ur.i1.yimg.com%2Feur.yimg.com%2Fi%2Feu%2Ffifa%2Fmmde.pdf&ei=Q9zUuX44
11
von fünf Jahren eine widerlegbare Vermutung, dass ihre Benutzung noch beabsichtigt sei.48 Sie gelten also als rechtskräftig eingetragen, bis ein Dritter mit
einem Löschungsantrag erfolgreich ist.
2. Rechtsprechungsanalyse
Die Problematik der Eintragungsfähigkeit von den Marken der FIFA war Gegenstand einer Reihe von Gerichtsurteilen im Rechtsstreit mit dem Süßwarenhersteller Ferrero.
Die Ferrero GmbH beantragte auf internationaler Ebene beim HABM49 die
europaweite Löschung der FIFA-Marken „WM 2006“, „Fussball WM 2006“,
„WM Deutschland“ „Deutschland 2006“ und „WM Deutschland 2006“ wegen
fehlender Unterscheidungskraft der Marken. Das HABM war aber der Ansicht,
dass die eingetragenen Marken sehr wohl unterscheidungskräftig und nicht rein
beschreibend seien. Ferrero selbst habe die Marken einem Unternehmen, nämlich der FIFA zugeordnet. Deshalb lehnte das HABM die Löschung ab.50 Diese
Entscheidung wiederum wurde von der Beschwerdekammer des HABM wieder aufgehoben.51
Auf deutscher Ebene hatte die FIFA zunächst am 26.03.2001 diverse Wortmarken beantragt und das DPMA52 diese eingetragen, darunter die erwähnten
Marken „WM 2006“ und „Fussball WM 2006“.53 Am 9. 6. 2005 löschte das
DPMA auf Antrag der Ferrero GmbH eine Reihe der Marken wieder, da ihnen
lediglich ein Hinweis auf die Weltmeisterschaft zu entnehmen sei.
Das Bundespatentgericht stimmte diesem Vorgehen im Ergebnis zu. Zwar
wurde der Marke eine Unterscheidungskraft im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG
zugestanden, jedoch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
NIITRtQaJl4GgBg&usg=AFQjCNGrt9tiGfaDTznc02HcbUjdUYlbAw&bvm=bv.58187178,d.
Yms&cad=rja> (zuletzt aufgerufen am 19.12.2013).
48
Lange, Markenrecht, Rn. 318.
49
Europäisches Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante, Spanien).
50
HABM 28.10.2005 – 969 C 002155521.
51
HABM 20.06.2008 – R 1466/2005-1; eine höchstrichterliche Entscheidung des EuGH ist
dem Verfasser nicht bekannt.
52
Deutsches Patent- und Markenamt.
53
Ebenschwaiger, Die Entwicklung einer Marke zur Gattungsbezeichnung, S. 16.
12
kenG angenommen.54 Hiergegen legten sowohl die FIFA als auch Ferrero Beschwerde ein. Somit musste die Entscheidung des BPatG in vollem Umfang
einer Nachprüfung durch den Wettbewerbssenat des BGH unterzogen werden.
Am 27. 4. 2006 entschied der BGH, dass die von der FIFA eingetragene Marke
„Fussball WM 2006“ für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu
löschen sei.55 Als Begründung führte der BGH an, dass es sich bei diesem Begriff lediglich um eine sprachliche Bezeichnung für die betreffende Sportveranstaltung handele, der damit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 MarkenG fehle. Der Begriff erfülle daher nicht die Herkunftsfunktion.
Der BGH folgte damit bezogen auf den Begriff „Fussball WM 2006“ der Haltung des DPMA. Die Marke „WM 2006“ löschte der BGH aber nur für Waren
und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Fußball stehen, und
folgte damit in der Tendenz der Haltung des BPatG. Für solche fußballbezogenen Produkte sei die Bezeichnung nur beschreibend. Für sonstige Waren und
Dienstleistungen könne „WM 2006“ durchaus als kennzeichnende Marke
Verwendung finden. Das BPatG solle abschließend den Kreis dieser „sonstigen“, markenrechtlich damit schutzwürdigen Produkte präzisieren. In der Folge durfte jedermann die Bezeichnung „Fussball WM 2006“ verwenden. Da
hiermit aber kein abschließendes Urteil zur Schutzbedürftigkeit der WMMarken im Allgemeinen getroffen wurde, hielt der Rechtsstreit zwischen den
beiden Parteien weiter an.
So mussten das OLG Hamburg56 und der BGH57 anlässlich der WM 2010 in
Südafrika Stellung zur Markenfähigkeit der Wortmarken „WM 2010“, „Südafrika 2010“ und „Deutschland 2010“ nehmen. Beide Instanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es trotz Vorliegens einer Waren- und
Dienstleistungsidentität an einer Verwechselungsgefahr im Sinne des § 9 Abs.
1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Markenanmeldungen „Südafrika 2010“ und
„Deutschland 2006“ von der Ferrero GmbH und den Gemeinschaftsmarken
„SOUTH AFRICA 2010“ und „GERMANY 2006“ der FIFA fehle. Da die
Marken an ein beschreibendes Ereignis, nämlich das jeweilige Fußballturnier,
54
BPatG MarkenR 2006, S. 41 ff. - „Fussball WM 2006“.
BGH, 27.04.2006 – I ZB 96/065.
56
OLG Hamburg, , GRUR-RR 2008, S. 50 – WM-Marken.
57
BGH, 12.11.2009 – I ZR 183/07.
55
13
angelegt seien und somit nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügten, hätten sie einen engen Schutzbereich. Diese Feststellung des BGH bezüglich internationaler Marken entspricht auch der vorher dargestellten nationalen
Rechtsprechung, dass WM-Marken mangels hinreichender Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommen könne. Diesem Ansatz
folgt auch weiterhin das BPatG, das in weiteren Entscheidungen die von der
Ferrero GmbH behauptete Eintragungsfähigkeit der Marken „WM 2010“ und
„EM 2012“ ablehnte.58
II. Hausrecht
Gegen manche Assoziationswerbungen von Nichtsponsoren kann ein Sportveranstalter nicht im Rahmen des Markenschutzes vorgehen oder aber es wären
diese Maßnahmen verspätet. Wie oben dargestellt, sieht sich der Veranstalter
teilweise mit Ambush Marketing während der Veranstaltung und direkt am
Austragungsort konfrontiert. In solchen Fällen stehen ihm direkt dort und unmittelbar zu diesem Zeitpunkt eigentums- und besitzrechtliche Befugnisse zu,
das so genannte Hausrecht. Dieses ist kein absolutes Recht.59 In der Rechtsprechung wird es jedoch anerkannt und aus den Vorschriften §§ 858 ff., 1004
BGB abgeleitet.60 Das Hausrecht beruht also auf dem Eigentum oder Besitz am
Grundstück. Es soll der Wahrung der äußeren Ordnung dienen. Als Eigentümer
kann der Veranstalter Bedingungen für den Aufenthalt auf seinem Grundstück
definieren und Verstöße entsprechend sanktionieren.
Im Rahmen des Hausrechts steht es dem Veranstalter so zu, bestimmte Bereiche, bei einem Fußballspiel während der WM zum Beispiel das Stadion, vor
Maßnahmen potentieller Ambusher zu schützen. Der Zugang ins Stadion selbst
wird zunächst über die Vergabe von Tickets reguliert.61 Dabei besteht im
Rahmen eines Besuchervertrages ein vertragsrechtliches Schuldverhältnis nach
§ 631 BGB. An diesen Besuchervertrag sind in der Praxis zumeist in Form von
AGB auf dem Ticket selbst Verhaltensbedingungen für den Besucher geregelt.
Dabei kann unter anderem auch festgelegt werden, dass bestimmte Gegenstän-
58
BPatG, GRURPrax 2010, 32 f. – EM 2012.
Löwisch/ Rieble, NJW 1994, S. 2596.
60
MüKo/ Baldus, § 1004 Rn. 6 m.w.N.
61
Weber, JuS 2006, S. 497, 500.
59
14
de nicht mitgebracht werden dürfen. Eine Grenze setzen diesen Verhaltensbedingungen nur die Freiheitsrechte der Besucher. Die FIFA legt bei ihren Veranstaltungen regelmäßig fest, dass Zuschauern, die Kleidung mit Logos von
Nichtsponsoren tragen, der Zutritt verweigert werden kann.62 Es zeigt sich also
hier, dass die Weigerung, den Besuchern mit Kleidung samt Logo der Bavaria
Brauerei den Zutritt zum Stadion zu gewähren, berechtigt war. An diesem Beispiel sieht man, dass im Hausrecht ein ebenso einfaches wie effektives Mittel
gegen Ambush Marketing liegen kann.
Rund um das Stadion herum greift das Hausrecht des Veranstalters selbst nicht
mehr. In Absprache mit der Gastgeberstadt wird aber regelmäßig auch eine
festgelegte Umgebung des unmittelbaren Veranstaltungsortes gegen Ambush
Marketing geschützt. Zu diesem Zweck werden sogenannte „Host City Contracts“ geschlossen.63 Bei der WM 2006 hat die FIFA zu diesem Zweck so genannte „controlled clean areas“ schaffen lassen.64
Außerhalb des Stadions ist es jedoch ungleich schwerer für den Veranstalter,
unautorisierte Werbemaßnahmen zu verfolgen. In der jüngeren Vergangenheit
kam vermehrt das Modell „Ambush-Polizei“ zum Einsatz. Mit diesem Begriff
sind im weiteren Sinne alle Personen gemeint, die im Auftrag des veranstaltenden Sportverbandes ein Kennzeichenschutzprogramm umsetzen.65 Seit der
WM 2006 greift auch die FIFA auf solche Rechteschutz-Teams zurück.66
D) WM 2010 in Südafrika
Wie schon bei der WM 2006 in Deutschland war die FIFA im Jahr 2010 beim
Turnier in Südafrika gut auf Versuche von Nichtsponsoren vorbereitet, lizenzfrei Werbung mit der Veranstaltung zu machen. Wie in Deutschland hat sie
dabei vor allem Möglichkeiten im nationalen Marken-, aber auch im Lauterkeitsrecht wahrgenommen. Zudem zeigt das vorangestellte Beispiel der Bavaria Beer Girls, dass auch das im Ticketing verankerte Hausrecht zum Einsatz
kam.
62
Armah, S. 98.
Jedlitschka, SpuRt 2007, S. 184, 187f.
64
Jedlitschka, SpuRt 2007, S. 184, 187f.
65
Heermann, S. 107.
66
Nufer, S. 146.
63
15
Anders als vier Jahre zuvor ist das austragende Land dieses Mal aber zusätzlich
zum bestehenden Recht noch gesetzgeberisch tätig geworden und hat bestehende Rechte zum Schutz von Sportveranstaltern erweitert. Zudem hat die FIFA ein globales Programm entwickelt, das mittels umfassender Registrierung
von Marken in nationalen und internationalen Markenregistern eine weitere
effektive Maßnahme zur Abwehr von Ambush Marketing darstellt.
I. Rights Protection Programme
Zum Schutze der WM 2010 hat die FIFA bereits 2004 damit begonnen, verschiedene Wort- und Bildmarken zu registrieren. So wird in dem offiziellen
Merkblatt „Rights Protection Programme at the 2010 FIFA World Cup South
Africa“ unter anderem auf die Wortmarken „2010 FIFA World Cup South
Africa“, „World Cup SA 2010“, „Ke nako – Celebrate Africa’s humanity“,
„2010 FIFA World Cup“, „World Cup 2010“, „ZA 2010 Soccer World Cup“
und das Maskottchen, die Trophäe und das Veranstaltungsemblem als Bildmarken hingewiesen. Auch die Austragungsorte, „Johannesburg 2010“, „Cape
Town 2010“, „Pretoria 2010“, wurden markenrechtlich geschützt. Bei der Registrierung der Marken wurden außerdem die Sprachgewohnheiten des jeweiligen Landes berücksichtigt. So wurden beispielsweise neben der deutschen Abkürzung „WM“ auch die Kürzel „WC“ und „CM“ geschützt.67 Allein in Südafrika ist der Verband Inhaber von mehreren hundert Wort- und Bildmarken.
Weiterhin lässt die FIFA neben solchen eigenen Markenregistrierungen ständig
Registrierungen durch Dritten mit möglichem Einfluss auf eigene Marken
überwachen und arbeitet zusätzlich mit dem Zoll und anderen staatlichen Behörden zusammen, um dem Handel mit gefälschten Waren gegenzusteuern.
II. Trade Marks Act (1993)
Zunächst konnte aber auch schon auf bestehendes Recht zurückgegriffen werden. So beschreibt der südafrikanische Trade Marks Act aus dem Jahr 199368
das nationale Markeneintragungsverfahren und die Voraussetzungen für den
Schutz einer Marke. Im Falle von Markenbeeinträchtigen stehen dem Marken-
67
P. Müller, ZEuP 2007, S. 586, 587.
Trade Marks Act 194 of 1993, as amended by Intellectual Property Laws Amendment Act
38 of 1997.
68
16
inhaber demnach Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung
zu.69
Die FIFA ließ im Rahmen dieses Gesetzes eine Vielzahl von Marken eintragen
(s.o.). Anders als vier Jahre zuvor in Deutschland wurden diese aber zum Teil
bereits bei ihrer Eintragung mit Ausschlussklauseln versehen. Solche Klauseln
können angefügt werden, wenn eine Marke nicht unterscheidungskräftige Bestandteile enthält.70 So stehen dem Verband exklusive Rechte zur Benutzung
von Markenbezeichnungen mit dem Bestandteil „World Cup“ nur bei Waren
zu, die eindeutig im Zusammenhang mit der vierjährig ausgerichteten Fußballweltmeisterschaft stehen. Der Wortmarke „South Africa 2010“ wurde angefügt, dass sie die FIFA nur zur exklusiven Berechtigung an dem gesamten
Markennamen, nicht aber der Einzelbestandteile „South Africa“ oder „2010“
berechtige. Trotz dieser Ausschlussklauseln sind durch die umfassende Markeneintragung die Verwendungsmöglichkeiten von ähnlichen Zeichen für potentielle Ambusher weitestgehend eingeschränkt worden.
Ähnlich wie in Deutschland bestehen auch nach südafrikanischem Recht gewisse Anforderungen an eine Marke, damit diese eintragungsfähig ist. So
braucht es auch hier eine gutgläubige Verwendungsabsicht.71 Eine solche ist,
wie die Vergangenheit gezeigt hat, bei einer Großzahl der von der FIFA im
Rahmen einer Fußballweltmeisterschaft eingetragenen Marken eher nicht gegeben, so dass deren Löschung verfügt werden könnte.
Durch das bestehende südafrikanische Recht waren die Anforderungen der
FIFA auf Markenschutz also noch nicht erfüllt.
III. Merchandise Marks Act 17 of 1941
1. Sec. 15 Abs. 1, 2
Weiteren Schutz vor Markenverletzungen erfährt die FIFA aber auch durch
den Merchandise Marks Act 17 of 1941.72 Diese Verordnung regelte in ihrer
ursprünglichen Fassung die Kennzeichnung und Verpackung von Handelswaren und die Benutzung von Emblemen und Warenzeichen im Geschäftsver69
Vgl. Sec. 33-36 des Trade Marks Act.
Vgl. Sec. 15 des Trade Marks Act.
71
Vgl. Sec. 10 Abs. 4 des Trade Mark Act.
72
Merchandise Marks Act 17 of 1941 as amended by Merchandise Marks Amendment Act 62
of 2002.
70
17
kehr. Durch eine Ergänzung von Vorschriften im Jahr 1997 ist mittlerweile
zudem der Minister of Trade and Industry dazu ermächtigt, auf Antrag bestimmte registrierte Marken, Wörter oder Bezeichnungen zu geschützten Marken im Sinne des Merchandise Marks Act zu erklären.73 Bei nichtberechtigter
Verwendung solcher Marken mache sich der Unberechtigte strafbar.
Von dieser Ermächtigung machte der Minister of Trade and Industry in der
Folge auch Gebrauch. Auf Veranlassung der FIFA wurden bereits bestehende
Marken zur Weltmeisterschaft 2010 zusäzlich zu „geschützten Marken“ im
Sinne von Sec. 15 Abs. 1 erklärt.74 Dabei wurde der Antrag bezüglich einiger
Marken zwar abgelehnt und herausgestellt, dass das Verwendungsverbot, soweit erlassen, nur im Zusammenhang mit der FIFA WM 2010 bestehe; auch
wurden Medien ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen.75 Dennoch ist
der Schutzumfang für die „geschützten Marken“ ungleich höher als der, welchen andere einfach beim zuständigen Markenamt CIPRO76 eingetragene Marken genießen. Zunächst droht bei unberechtigter Nutzung Strafverfolgung.
Weiterhin gilt der Schutz umfänglich und nicht nur für ausgewählte Waren und
Leistungsklassen. Zuletzt sind die „geschützten Marken“, anders als die „einfachen“ Marken, nicht mit Ausschlussklauseln versehen.
Die FIFA konnte sich also bereits durch die Gesetzesänderung von 1997 auf
gute Rahmenbedingen für den markenrechtlichen Schutz ihrer Veranstaltung
einstellen. Es kam aber noch vor Bekanntgabe des Veranstaltungsortes zu weiteren Gesetzesänderungen bezüglich unautorisierter Werbemaßnahmen.
2. Sec. 15 A Abs. 1, 2
Im Jahr 2003 erfuhr die Regelung des Merchandise Marks Act nämlich noch
eine weitere Ergänzung um Vorschriften gegen das Ambush Marketing.77
Nunmehr kann der Minister of Trade and Industry eine Veranstaltung schützen,
wenn diese im öffentlichen Interesse steht und durch kommerzielle Sponsoren
finanziert wird und soweit sichergestellt wird, dass hinreichende Werbe- und
Marketingmöglichkeiten für kleinere und „ehemals benachteiligte“ Unterneh-
73
Vgl. Sec. 15 Abs. 1 des Merchandise Marks Act.
Wittneben, GRUR Int. 2010, 287, 292.
75
Wittneben, GRUR Int. 2010, 287, 292.
76
Companies and Intellectual Property Registration Office of South Africa
77
Vgl. Sec. 15 A Abs. 1 des Merchandise Marks Act.
74
18
men bestehen.78 Eine so geschützte Veranstaltung darf nicht mehr von Dritten
verwendet werden, um einen eigenen kommerziellen Vorteil zu erlangen. 79 So
wurden sehr gute Voraussetzungen geschaffen, künftige Veranstaltungen im
Land markenrechtlich zu schützen.
Nachdem in der Verordnung aber kein zeitlicher Rahmen bestimmt worden
war, wie lange der Minister eine solche Veranstaltung schützen könne, wurde
eigens hierfür ein weiteres Gesetz erlassen.80 Demzufolge kann eine Sportveranstaltung bis zu sechs Monate nach deren Ende geschützt werden.
Auch
diese
Ermächtigungsgrundlage
wurde
im
Zuge
der
Fußball-
Weltmeisterschaft 2010 ausgenutzt. Das Turnier wurde am 25. Mai 2006 zu
einer „geschützten Veranstaltung“ erklärt.81
IV. Trade Practices Act 76 of 1976
Zudem standen der FIFA in Südafrika auch lauterkeitsrechtliche Schutzansprüche durch den Trade Practices Act 76 zu. Die Intention des Gesetzgebers bei
Erlass dieser Verordnung lag nur im Schutz der Verbraucher vor irreführender
Werbung. 82 Seit 2001 werden aber auch Veranstalter und Sponsoren von „gesponserten Veranstaltungen“ vor irreführenden oder falschen Angaben durch
Dritte, die eine vertragliche oder sonstige Verbindung vortäuschen, geschützt.83
Dieser Zusatz wurde im Zuge der Vorbereitungen auf die Kricketweltmeisterschaft 2003 in die Verordnung eingefügt. Dabei sah ihn der Gesetzgeber aber
auch schon als Vorbereitung auf die Bewerbung für die Ausrichtung der Fußballweltmeisterschaft 2010.84 Der Vorschrift kann ein hoher Abschreckungsfaktor zugeordnet werden, da Verstöße mit einer Geldstrafe und/ oder einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden können.85 Verstöße gegen diese Vorschrift im Rahmen der Weltmeisterschaft 2010 sind nicht bekannt geworden.
78
Wittneben/ Zimmerman, ZEuP 2007, S. 533.
Vgl. Sec. 15 A Abs. 2 des Merchandise Marks Act.
80
Vgl. Second World Cup South Africa Special Measures Act 12 of 2006.
81
Wittneben, GRUR Int. 2010, 287, 292.
82
Wittneben, GRUR Int. 2010, 287, 291.
83
Vgl. Sec. 9 d des Trade Practices Act.
84
Cornelius, worldsportslawreport, volume 5, issue 8, August 2007.
85
Vgl. Sec. 19 des Trade Practices Act.
79
19
V. Rechtsprechung
Zum Vergleich mit der Situation in Deutschland zur WM 2006 dient an dieser
Stelle eine Gegenüberstellung der jeweiligen nationalen Rechtsprechung in
ihrer Entwicklung bis zur jeweiligen Ausrichtung des Turniers.
1. Laugh it Off- Entscheidung des Constitutional Court (2005)86
In der sogenannten „Laugh it Off-Entscheidung“ ging es um die Biermarke
Carling Black Label, die für eine südafrikanische Brauerei eingetragen war und
in unautorisierter Weise in einem ähnlichen Label auf T-Shirts des Unternehmens Laugh it Off mit den Schriftzügen „Black labour white guilt” und „Africa's lusty lively exploitation since 1652” genutzt wurde.87 Die Brauerei machte
einen Verstoß gegen Sec. 34 Abs. 1c) des Trade Marks Amendments geltend.
Demnach ist die nicht autorisierte kommerzielle Nutzung von Marken, die einer bekannten Marke identisch oder ähnlich sind, untersagt wenn dadurch der
unberechtigte Nutzer der Marke einen ungerechtfertigten Vorteil hat oder für
die eingetragene Marke ein Schaden droht.
Die Brauerei sah sich durch das Vorgehen der anderen Firma in ein schlechtes
Licht gerückt. Diese berief sich wiederum auf ihre Meinungsäußerungsfreiheit,
die Dritten auch für kommerzielle Zwecke eine Verwendung geschützter Marken mittels Parodie und Satire erlaube.
Die erste Instanz und der Supreme Court of Appeal bestätigten die Ansicht der
Brauerei. Sie nahmen einen Verstoß gegen Sec. 34 Abs. 1c) des Trade Marks
Amendments an, da durch das Verwenden einer vergleichbaren Marke ein ungerechtfertigter Vorteil für den Verwender und eine Nachteil für die bekannte
Marke anzunehmen sei. Besonders gestützt wurde dieses Urteil darauf, dass
durch die rassistischen Schriftzüge eine nicht zu rechtfertigende Rufschädigung des Markeninhabers vorliege.
Dem widersprach das südafrikanische Verfassungsgericht. Sec. 34 Abs. 1c) des
86
Die Urteilsdarstellung ist dem Aufsatz Wittneben, GRUR Int. 2010, S. 287 ff. entnommen.
Laugh it Off Promotions CC and South African Breweries (Finance) t/a Sabmark International & Freedom of Expression Institute (Case CCT 42/04).
87
20
Trade Marks Amendments sei gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung restriktiv auszulegen. In der Urteilsbegründung hieß es, ein Monopol eines Markeninhabers auf eine Bezeichnung sei in einer Demokratie nicht zu
akzeptieren.88
2. Metcash- Entscheidung des High Court of South Africa (2009)
Der prominenteste Fall vor südafrikanischen Gerichten mit Beteiligung der
FIFA war die Rechtssache FIFA gegen Metcash.89 Das Unternehmen Metcash
stellte Lollis der Marke „2010 POPS“ her. Diese waren mit dem Schriftzug
„2010“ sowie einem Fußball und der südafrikanischen Flagge versehen. Hierin
sah die FIFA unter anderem einen Verstoß gegen Sec. 9 (d) TPA und Sec. 15 A
Abs. 1 des Merchandise Marks Acts.
Der High Court stimmte dieser Ansicht zu und untersagte Metcash, zukünftig
durch Verstoß gegen Sec. 15 A Abs. 1 des Merchandise Marks Acts zu konkurrieren. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass Metcash versuche, durch
die Vermarktung der Lollis verkaufsfördernde Vorteile von der FußballWeltmeisterschaft zu erlangen. Wie schon das Unternehmen Laugh it Off berief sich auch Metcash auf die Meinungsfreiheit. Anders als im zuvor beschriebenen Fall blieb dieser Einwand aber erfolglos. Beschränkungen in der Werbefreiheit sind nach Auffassung des High Court gemäß Sec. 36 der Verfassung
gerechtfertigt. Zudem wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine andere
Entscheidung die Fußball-Weltmeisterschaft gefährden und offizielle Sponsoren und Lizenznehmer beeinträchtigen könne.
E) Vergleich Deutschland - Südafrika
Bislang gibt es weltweit keine Vorschriften, die in ihrem Umfang mit den südafrikanischen Ambush Marketing-Vorschriften konkurrieren könnten.90 Auch
88
Vgl. Constitutional Court, Urteil vom 27.5.2005, Case CCT 42/04 – Laugh it Off Promotions
CC and South African Breweries (Finance) t/a Sabmark International & Freedom of Expression Institute.
89
High Court of South Africa (North Gauteng High Court, Pretoria), Urteil vom 1.10.2009,
Case no. 353304/07 – Federation Internationale de Football Association v. Metcash Trading
Africa (Pty) Ltd.
90
Wittneben/ Zimmerman, ZEuP 2007, S. 533.
21
die Gesetzeslage in Deutschland während der WM 2006 erreicht bei weitem
nicht den gleichen Umfang.
Trotz eines erkennbaren Nachteils gegenüber den Schutzmöglichkeiten in Südafrika besteht, wie dargestellt, aber auch in Deutschland ein weitgreifender
Schutz für Sportveranstalter. Gerade im Recht des geistigen Eigentums sind
auch klare Parallelen zwischen den Gesetzesgrundlagen zum Markenschutz
erkennbar. In beiden Ausrichterländern sollen Markennamen von Sportveranstaltern schutzwürdig sein, wenn sie diese Veranstalter hinreichend genau erkennen lassen. Weiterhin soll ein Schutz von Begriffen, die zum allgemeinen
Sprachgebrauch gehören, eingeschränkt werden und eine Anmeldung von
Marken, für die keine Verwendungsabsicht besteht, verhindert werden.
Vor der WM 2010 passte das veranstaltende Land die Schutzmöglichkeiten,
anders als Deutschland vier Jahre zuvor, aber zusätzlich an die Bedürfnisse der
FIFA an. Als wichtigster Schritt in der Gesetzgebung in Südafrika darf dabei
die Überarbeitung des Merchandise Marks Act im Jahr 2003 gesehen werden.
Direkt im Frühling des Folgejahres fiel am 15 Mai 2004 in Zürich der Beschluss des Exekutivkomitees, die WM 2010 in Südafrika auszurichten.91 Der
Einfluss dieser Gesetzesänderung wird anhand des Vergleichs der Laugh it
Off- Entscheidung und der Metcash- Entscheidung deutlich. Innerhalb von nur
vier Jahren drehte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in Südafrika um
180 Grad. Diese Umstellung stellt einen enormen Erfolg für die FIFA und andere Sportveranstalter dar. Die Sicherheit, Sponsoren exklusive Markenrechte
einräumen zu können und diese Exklusivität auch garantieren zu können, ist
dadurch enorm gestiegen. In der Folge ist es verständlich, dass die FIFA das
Urteil als Umsetzung der neuen Gesetzgebung in die Praxis auf ihrer offiziellen
Webseite also „großen Erfolg“ beschrieb und noch einmal herausstellte, dass
dieses Urteil die Effektivität der Anti Ambush Marketing- Gesetzgebung in
Südafrika betone.92
F) Fazit
Das Thema Ambush Marketing wird auch in Zukunft viel Aufsehen erregen,
nicht zuletzt weil die FIFA es sich zur Aufgabe gemacht hat rigoros dagegen
91
http://de.wikipedia.org/wiki/Fußball-Weltmeisterschaft_2010.
Blackshaw, Combatting Ambush Marketing, The 2010 South Africa FIFA World Cup Experience, Nolot BV March 2011, S. 5, 8.
92
22
vorzugehen. Die negativen Effekte auf erzielbare Erlöse durch ein Produkt
oder eine Veranstaltung, welche dem Erzeugen von Assoziationen durch einen
unautorisierten Dritten häufig nachgesagt werden93, sind dabei nur schwer
nachzuweisen. Ein Einfluss positiver oder negativer Natur auf Konsumenten
konnte bisher noch nicht eindeutig nachgewiesen werden.94 Die Befürchtungen
von Sportveranstaltern, dass sich Sponsoringeinnahmen verringern könnten,
mag begründet sein. Ob darin wirklich eine Gefährdung95 für Sportveranstaltungen zu sehen ist, kann teilweise bezweifelt werden. Eine Abhängigkeit vom
Sponsoring besteht zunächst offensichtlich bei kleineren Veranstaltungen, da
sich Großevents auch aus Erlösen aus der Veräußerung von Medienrechten,
dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Bereich des Merchandisings finanzieren.96 Weniger große Veranstaltungen genießen jedoch allgemein weniger
Aufmerksamkeit und bieten damit kaum Anknüpfungspunkte für Ambush
Marketing.97
Im Mittelpunkt der Diskussion werden somit weiterhin Großveranstaltungen
wie die Fußballweltmeisterschaften stehen. Wie bereits in der Einleitung dargestellt, macht das Sponsoring bei diesen speziellen Veranstaltungen einen
sehr großen Anteil der Finanzierung aus. Ein Ausgleich von Sponsoringverlusten in beschriebener Millionenhöhe wäre in diesen Zeiten wohl auch für
Großveranstalter kaum aufzufangen.
Inwiefern die richtigen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, lässt sich nicht
beurteilen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die eigene Werbung
für Veranstaltungen weiter zu stärken und gerade im Einzelfall die mediale
Aufmerksamkeit nicht noch weiter auf Ambusher zu lenken.
Es ist anzunehmen, dass die FIFA den eingeschlagenen Weg weiterverfolgen
wird und auch künftig mittels Markenschutzes und anderer Vorkehrungen gegen assoziative Werbemaßnahmen vorgehen wird. Man darf gespannt sein, ob
und in welchem Rahmen ihr dabei die ausrichtenden Länder mit spezieller Gesetzgebung oder Rechtsprechung zum Sportveranstalterrecht entgegenkommen
werden.
93
Engel, CAS 2004, S. 277; Berberich, SpuRt 2006, S. 181.
Morgenroth, S. 319.
95
Blatt, S. 7.
96
Heermann, S. 38.
97
Heermann, S. 38.
94
23
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Hiermit bestätige ich, Tobias Lippemeier, die vorliegende Arbeit selbstständig und nur mit den dafür zugelassenen Hilfsmitteln angefertigt zu haben.
Tobias Lippemeier, Bayreuth, den 19. 12. 2013.
24
Herunterladen