spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

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Krüger
Landschaftsarchitekten
1
Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN
Bearbeitungsstand:22.1.2016
LIN_Suedl-WilhHoehe_SAP_22.1.2016.doc
Lingen: Stadt Lingen, B-Plan 175 „Südlich der Wilhelmshöhe“
rechtliche Prüfung (SAP)
Textliche Erläuterungen
–
Spezielle artenschutz-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Beschreibung der geplanten Baumaßnahme/eingriffsrelevante Projektdarstellung
3.
Tiere / Pflanzen / Biotoptypen - Auswirkungen
4.
Minimierung / Massnahmen
5.
Resümee
Anlagen:
•
•
Bestandsplan – Biotoptypenkartierung 8.2015
Faunagutachten regionalplan & uvp, 8. 2015
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1.
2
Gesetzliche Grundlagen
Im Bundesnaturschutzgesetz, Stand 2010, sind die artenschutzrechtlichen Belange im §44 geregelt. Im §45 sind die Ausnahmetatbestände geregelt. – In das BNatSchG 2010 ist der Stand des
Bundesnaturschutzgesetzes 12/2008 („Kleine Novelle“) übernommen worden. Zu betrachten sind
die Europäischen Vogelarten, die Arten nach FFH – Anhang –I V.
Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten:
1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert.
3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Wenn einer oder mehrere Verbotstatbestände erfüllt werden ist eine Ausnahmeprüfung nach § 45
(7) BNatSchG erforderlich.
Die Prüfung im Rahmen der SAP ist durchzuführen für:
• Das Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten
• Das Tötungsverbot
• Das Störungsverbot
Nach §44 (5) BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) tritt bei Vorhaben im Sinne des § 18 (2)
BauGB das Verbot nach §44 (1) 1. BNatSchG nicht ein, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann.
Dies betrifft die FFH – Anhang - IV-Arten, die europäischen Vogelarten und die in einer Rechtsverordnung nach §54 (1) 2. (besonderer Schutz für gefährdete Arten) geschützt sind. Gleiches gilt für
Pflanzenarten nach FFH-Anhang-IV-Arten, Buchstabe b. Sind anders besonders geschützte Arten
betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes bzw. Vorhabens kein Verstoß
des Zugriffsverbotes vor.
Nahrungs- und Jagdhabitate fallen nicht unter den Verbotstatbestand (Urteil BVerwG 11.01.2001,
4C 6.00 I), es sei denn, diese sind essentiell.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten liegt vor, wenn diese
von den Individuen der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelt werden können, oder wenn
die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ihre Funktion für die darin lebenden Individuen nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann.
Für die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Arten bzw. für die europäischen Vogelarten ist
eine Ausnahme von den Verboten möglich, sofern das Vorhaben bzw. der Eingriff aus zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art begründbar ist. Darüber hinaus dürfen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und der aktuelle Erhaltungszustand der europäischen Vogelarten sowie der günstige Erhaltungszustand der nach FFH-Richtlinie Anhang IV Arten müssen trotz des Eingriffs gewährleistet
sein.
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Gemäß der Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Lingen erfolgten eine
Biotoptypenkartierung und eine Brutvogelerfassung. Für andere Tiergruppen erfolgt die SAP als
Potentialanalyse.
Nach Infodienst Naturschutz Niedersachsen des NLÖ / NLWKN 1/1994 und aufgrund der Biotopausstattung können im und außerhalb des Plangebiets als planungsrelevante Tiergruppen Brutvögel und Fledermäuse vorkommen. – Der Lingener Mühlenbach (im Norden des Plangebietes) ist in
einer Entfernung von ca. 3,5km stromaufwärts als FFH-Gebiet ausgewiesen, ebenso stromabwärts
im Einmündungsbereich der Ems.
2.
Beschreibung der geplanten Baumaßnahme/eingriffsrelevante Projektdarstellung
Die Stadt Lingen (Ems) beabsichtigt durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 175, Baugebiet „Südlich der Wilhelmshöhe“ eine Nachverdichtung zu ermöglichen, in dem bisher unbebaute
Grundstücksareale zusätzlich als Baugrundstücke ausgewiesen werden sollen.
Das Plangebiet, das eine Größe von ca. 1,53ha besitzt, befindet sich zwischen Waldstraße im Osten, dem Lingener Mühlenbach im Norden (nördlich davon liegt die Wilhelmshöhe), der Straße An
der Wilhelmshöhe im Westen und der Bebauung nördlich der Wilhelmstraße.
Die Entfernung zur Lingener Stadtmitte beträgt ca. 600m.
Das Plangebiet ist mit Ein- u. Mehrfamilienhäusern bebaut, im Osten und Südosten ist der Versiegelungsgrad der Grundstücke hoch, dort sind Ziergartenareale nur fragmentarisch vorhanden. Die
übrigen Grundstücke weisen größere Ziergärten mit anteilig Baumbestand unterschiedlicher Ausprägung auf. Zwischen Raydtstraße und Waldstraße befindet sich ein unbebautes Grundstück
(Größe ca. 1.400m²) das zur Zeit der Bestandsaufnahme (8 / 2015) mit halbruderaler Gras- u.
Staudenflur und einem Ruderalgebüsch bestockt war. Im Randbereich dieses Grundstücks, im
Westen u. Süden, stocken auf den dort angrenzenden bebauten Grundstücken Einzelbäume der
Altersstrukturklasse II.
Im Nordwesten des Plangebietes gibt es ein weiteres unbebautes Grundstück, das als Scherrasenfläche mit wenigen Gehölzen angelegt ist.
In den Ziergärten der bebauten Grundstücke dominieren Nadel- u. Ziergehölze mit anteilig Rabatten, die Naturnähe dieser Bereiche ist eingeschränkt.
An das Plangebiet grenzt im Westen (östlich der Straße An der Wilhelmshöhe) an einen Baumbestand aus Spitzahorn der Altersstrukturklasse II bis IV.
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Wilhelmshöhe mit einem Baum- u. Strauchbestand,
der in Teilbereichen waldartige Strukturen aufweist, dort ist die Naturnähe groß. Dieser Gehölzbestand ist der Altersstrukturklasse II bis III, teils auch IV zuzuordnen. dort treten Rotbuche, Stieleiche, Spitzahorn, Bergahorn und Esche in der Baumschicht auf.
Der im Norden des Plangebietes verlaufende Lingener Mühlenbach ist bedingt naturnah, der Verlauf ist gleichförmig, das Profil ist trapezförmig. Die Gartennutzung reicht im Süden des Lingener
Mühlenbachs fast bis an die Oberkante Böschung, die Ufer sind mit nitrophilen Pflanzen bestockt.
Das südliche, südwestliche und das östliche Umfeld des Plangebietes ist von einer dichten Bebauung mit einem hohen Anteil an Versiegelungen geprägt, dies entspricht dieser innerstädtischen
Lage.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden innerhalb des Plangebietes Bauflächen als
WA-Flächen (Allgemeines Wohngebiet) mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und unterschiedli49808 Lingen (Ems), Miquelstraße7, Fon:+49/591/4333, Fax:+49/591/3333, [email protected]
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chen Gebäudehöhen (9m bis 11m) im Bebauungsplan ausgewiesen. Es ist, wie im Bestand, eine
offene Bauweise festgesetzt. Im Südosten wird eine Mischgebietsfläche ausgewiesen, auch dort
ist die Grundflächenzahl auf 0,4 beschränkt, dort darf die Gebäudehöhe maximal 13m betragen.
Der Verlauf der Baugrenzen orientiert sich wie die übrigen baugestalterischen Festsetzungen am
Gebäudebestand. Neue Baumöglichkeiten für Wohnhäuser entstehen nur auf den beiden unbebauten Grundstücken, auf den übrigen Grundstücken sind nur Gebäudeergänzungsbauten möglich.
Zusätzlich wird durch die Bebauungsplanaufstellung die Anlage eines Fuß- u. Radweges an der
Südseite des Lingener Mühlenbachs ermöglicht, mit Anschluss an den Wendehammer der
Raydtstraße. Von dieser Baumaßnahme sind halbruderale Gras- u. Staudenflur betroffen.
Durch die Bebauungsplanaufstellung werden zusätzliche Versiegelungen auf den Grundstücken
entstehen, halbruderale Gras- u. Staudenfluren werden beseitigt. Bei Veränderungen auf den bebauten Grundstücken können auch Gehölze tangiert werden.
3.
Tiere / Pflanzen / Biotoptypen - Auswirkungen
Im Bebauungsplan werden neue Bauflächen und eine Fuß- u. Radwegetrasse ausgewiesen. Auf
den Baugrundstücken (Bestand und neue Baufelder) ist ein maximaler Flächenversiegelungsgrad
von 65% (inklusive möglicher Überschreitungen) zulässig.
Als Basis für diese SAP dienen eine Biotoptypenkartierung und eine Brutvogelerfassung.
Das Avifaunagutachten wurde von regionalplan & uvp erstattet, die Ergebnisse der Erfassung
werden hier nur zusammenfassend dargestellt, Details können dem Gutachten entnommen werden.
Der Erfassungsumfang (Tiere u. Pflanzen) wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt
Lingen vor Beginn der Planungsarbeiten abgestimmt.
Von der geplanten Bebauungsplanaufstellung sind halbruderale Gras- und Staudenfluren und
Ziergartenareale mit Gehölzen, Rabatten und Rasenflächen betroffen.
Im Bestandsplan (Bestandsaufnahme August 2015) sind die Biotoptypen dargestellt. Zusätzlich
wurden die relevanten Gehölze erfasst und die Altersstrukturklassen (bezogen auf den Stammdurchmesser in Brusthöhe = BHD) ermittelt, dies erfolgt nach NLWKN Kartierschlüssel von Olaf
von Drachenfels.
Altersstrukturklassen:
•
J
BHD bis 7cm
•
I
BHD 7cm - 20cm
•
II
BHD 21cm - 50cm
•
III
BHD 51cm - 80cm
•
IV
BHD ab 80cm
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Im Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes kommen folgende Biotoptypen (gemäß Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
NLWKN) vor:
Neuzeitliche Ziergärten (PHZ) dominieren den Geltungsbereich. Innerhalb dieser Ziergartenareale
stocken Einzelgehölze (HEB) der Altersstrukturklassen II, vereinzelt auch III. Neben diversen Nadelgehölzen treten auch Laubgehölze wie Eschen, Stieleichen und Obstbäume auf. In den Randbereichen der Ziergärten stocken Zierschnitthecken (BZH) aus Laub- u. Nadelgehölzen der Altersstrukturklasse J bis I.
Die Ziergartenareale weisen eine intensive Nutzung auf, Teilbereiche der Grundstücke sind versiegelt (OVS). In der Mitte des Plangebiet gibt es eine Ruderalflur (UHM, BRR) und im Nordwesten
ein Grundstück mit einem Scherrasenareal (GRA).
Angrenzende, bebaute Grundstücke sind ähnlich strukturiert, die Straßenverkehrsflächen sind versiegelt, Straßenbegleitgrün gibt es nur an einer Stelle.
Pflanzen:
Nach Anhang II, IV, V FFH-Richtlinie bzw. streng geschützte Pflanzenarten wurden im Plangebiet
nicht angetroffen.
Durch die geplante zusätzliche Bebauung und durch den Fuß- u. Radwegbau im Plangebiet werden halbruderale Gras- u. Staudenfluren und eine Scherrasenfläche beseitigt und Flächen versiegelt. Zum Teil sind auch Ziergehölze betroffen.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz werden durch die
Bebauungsplanaufstellung für Pflanzen nicht erfüllt, da relevante Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet nicht vorkommen.
Brutvögel
In Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde wurde von regionalplan & uvp eine Brutvogelkartierung im Jahr 2015 durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierung werden in dieser SAP zusammenfassend dargestellt, Details können dem Gutachten entnommen werden.
Der Erfassungsraum für Brutvögel erstreckte sich auf den unmittelbaren Planbereich und auf die
angrenzenden Areale (Bebauung im Westen, Osten und Süden und auf die Wilhelmshöhe).
Zur Erfassung des Brutvogelbestandes wurden insgesamt 8 Flächenbegehungen durchgeführt:
24.3.; 11.4.; 17.4.; 30.4; 11.5; 4.6.; 24.6.; 10.7.2015.
Im Plangebiet wurden 12 Brutvogelarten mit insgesamt 19 Revieren festgestellt.
Weitere Brutvogelarten und Reviere wurden im Bereich der Wilhelmshöhe und in den angrenzenden bebauten Grundstücken erfasst.
Die mit Revier angetroffenen Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet sind nach §7 BNatSchG besonders geschützt. Eine streng geschützte Art (Grünspecht) wurde im Bereich der Wilhelmshöhe
erfasst, eine weitere streng geschützte Art (Eisvogel) als Gastvogel. Der Haussperling (im Plan49808 Lingen (Ems), Miquelstraße7, Fon:+49/591/4333, Fax:+49/591/3333, [email protected]
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gebiet) ist in der „Roten Liste Niedersachsens / Bremens“ in der Vorwarnstufe verzeichnet. Alle
erfassten Brutvogelarten sind hinsichtlich Zerstörung ihrer Brut und Ruhestätten geschützt, sie alle
sind europäische Vogelarten.
Im Plangebiet
Im Plangebiet wurden innerhalb der bereits bebauten Grundstücke folgende an Gehölze gebundene Freibrüter festgestellt:
Der Zilpzalp (Phylloscopus collybita) besiedelt Laub- u. Mischwälder, Gebüsche und Parks u. Gärten und nistet in bodennahem Gestrüpp / in geringer Höhe in der dichten Bodenvegetation. Als
Nahrung dienen kleine Insekten und Spinnen.
Der Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) kommt in Parks und Gärten mit ausreichend dichten Unterwuchs vor. Er nistet in Reisighaufen, Holzstößen, bodennahem Gestrüpp und an Wurzeltellern
in geringer Höhe. Seine Nahrung besteht aus Insekten, Würmern und Larven.
Die Ringeltaube (Columba palumbus) nistet in Bäumen, sie ernährt sich von Eicheln, Bucheckern,
Obst und Beeren, sie ist Vegetarier. Ihr Lebensraum erstreckt sich auf die offene Kulturlandschaft
mit Baumgruppen, Feldgehölzen und auf den besiedelten Raum, sie verstädtert. Sie brütet an Gebäuden und auf Bäumen.
Der Grünfink (Carduelis chloris) kommt in Parks, Gärten, Waldrändern, Obstgärten vor. Er nistet
halbhoch in dichten Büschen u. Bäumen und in Kletterpflanzen an Gebäuden, seine Nahrung besteht aus Samen, Insekten, Blüten und Knospen.
Die Amsel (Turdus merula) kommt in Gärten und Parks vor, weniger häufig aber weit verbreitet
auch in Wäldern. Sie nistet niedrig in Hecken, Bäumen und Sträuchern, als Nahrung dienen Insekten, Regenwürmer, Beeren u. Obst.
Die Heckenbraunelle (Prunella modularis) besiedelt Nadel- u. Mischwald, Parks u. Gärten mit dichtem Gebüsch und Friedhöfe. Als Nahrung dienen Insekten und Spinnen und Samen. Das Nest
wird im dichten Gebüsch angelegt.
Der Buchfink (Fringilla coelebs) kommt überall dort vor, wo Bäume vorhanden sind. Er nistet in
Bäumen und Büschen, die Nester werden in Astgabeln errichtet. Als Nahrung dienen Insekten,
Spinnen, Getreide, Beeren und Samen.
Das Rotkehlchen (Erithacus rubecula) kommt in Wäldern, Hecken- u. Buschlandschaften, Parks u.
Gärten vor. Seine Nahrung besteht aus Kleintieren und Beeren. Die Nester werden auf dem Boden in Löchern und in Baumhöhlen und Kletterpflanzen in Bodennähe errichtet.
Weitere Gehölzbesiedler (Höhlenbrüter) wurden im Plangebiet festgestellt:
Blaumeise (Parus caerulaeus) kommt in Laub- u. Mischwäldern, in Feldgehölzen und in Parks u.
Gärten vor. Die Blaumeise nistet in Baumhöhlen, Nistkästen, Mauerlöchern, als Nahrung dienen
Insekten, Larven, Samen, Nüsse.
Die Kohlmeise (Parus major) ist dem Lebensraum Parks u. Gärten u. Wäldern zuzuordnen, sie
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nistet in Baumhöhlen, Nistkästen u. Mauerlöchern, Als Nahrung dienen ihr Insekten, Spinnen, Larven, Nüsse u. Samen.
Die Dohle (Corvus monedula) ist ein Baumhöhlenbrüter, sie nistet auch an Gebäuden. Sie ernährt
sich von Mäusen, Insekten, Würmern, Körner und Früchten. Ihr ursprünglicher Lebensraum ist die
Kulturlandschaft mit älteren Gehölzbeständen und Felsen. Sie ist mittlerweile auch verstädtert und
lebt im besiedelten Raum.
Als Gebäudebesiedler wurde folgende Art festgestellt:
Der Haussperling (Passer domesticus) brütet an Gebäuden bzw. in Höhlen, seine Nahrung besteht
aus Sämereien und Insekten, die er auf Ackerflächen findet. Ebenso frisst er Beeren, die er an
Gehölzen findet. Er ist ein Kulturfolger, der auf ein ganzjähriges Nahrungsangebot angewiesen ist.
Er besiedelt städtische und dörfliche Strukturen.
Im Bereich der noch unbebauten Grundstücke (Ruderalflur in der Mitte und Scherrasenareal im
Nordwesten) wurden Brutvögel nicht festgestellt, dort gibt es keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten.
Durch eine neue Bebauung auf diesen beiden Grundstücken treten keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände für Brutvögel ein.
Durch den Bau des Fuß- u. Radweges an der Südseite des Lingener Mühlenbachs wird die Fortpflanzungs- u. Ruhestätte einer Amsel beseitigt. Amseln gehören zu den ubiquitären Brutvogelarten, die eine gewisse Flexibilität hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs- u. Ruhestätten aufweisen. In den
angrenzenden Bereichen, vor allem nördlich, im Bereich der Wilhelmshöhe, sind potentielle Ausweichquartiere vorhanden, so dass die ökologische Funktion für die Amsel im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist somit nicht artenschutzrelevant.
Die im Bereich der vorhandenen, bebauten Grundstücke festgestellten weiteren Fortpflanzungs- u.
Ruhestätten von Brutvögeln an einem Gebäude und in den Gehölzen können bei Veränderungen
dort betroffen sein. Bei Veränderungen (Gebäudeabbrucharbeiten und Gehölzrodungsarbeiten) in
diesen Bereichen sind die abzubrechenden Gebäudeteile bzw. zu fällenden Gehölze auf Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (Baumhöhlen) zu überprüfen. Bei Befund sind in Abstimmung mit der
Fachbehörde CEF-Maßnahmen durchzuführen. Die Abbrucharbeiten und die Rodungsarbeiten
sind im Zeitraum von 1.10. bis 28.2. durchzuführen.
Außerhalb des Plangebietes:
Im Bereich der bewaldeten Wilhelmshöhe wurde folgende Gehölz besiedelnden Brutvogelarten
festgestellt: Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Zilpzalp, Blaumeise, Buntspecht, Grünspecht, Gartenbaumläufer, Zaunkönig, Kleiber, Singdrossel, Rotkehlchen, Buchfink.
Diese Arten sind streng an Gehölze gebunden, ihre essentiellen Nahrungshabitate befinden sich
nicht auf den potentiell zu überbauenden Bereichen innerhalb des Plangebietes.
Im Bereich der angrenzenden, bebauten Grundstücke wurden weitere Gehölzbesiedler (Freibrüter
u. Baumhöhlenbrüter) und Gebäudebesiedler (Dohle) erfasst, dies sind folgende Arten: Ringeltaube, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Amsel, Dohle, Grünfink.
Auch diese Arten haben ihre essentiellen Nahrungshabitate nicht auf den potentiell zu überbauenden Bereichen innerhalb des Plangebietes.
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Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten:
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird die Fortpflanzungs- und Ruhestätte einer Amsel
beseitigt.
Da für die Amsel unmittelbar angrenzend (Wilhelmshöhe) Ausweichquartiere zur Verfügung stehen, bleibt die ökologische Funktion dieser Art im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Bei Veränderungen (Gebäudeabbrucharbeiten und Gehölzrodungsarbeiten) in den anderen Bereichen (vorh. bebaute Grundstücke) sind die abzubrechenden Gebäudeteile bzw. zu fällende Gehölze auf Fortpflanzungs- u. Ruhestätten zu überprüfen. Bei Befund sind in Abstimmung mit der
Fachbehörde CEF-Maßnahmen durchzuführen. Die Abbrucharbeiten und die Rodungsarbeiten
sind im Zeitraum von 1.10. bis 28.2. durchzuführen.
Tötungsverbot:
Durch Hinweise im Bebauungsplan ist geregelt, dass Gebäudeabbrucharbeiten nur im Zeitraum
von Oktober bis Ende Februar erfolgen dürfen. Gehölzrodungsarbeiten erfolgen gemäß BNatSchG
im selben Zeitraum, also außerhalb der Brutzeit.
Da die o. a. Arbeiten nur tagsüber erfolgen, ist sichergestellt, dass Brutvögel nicht getötet werden.
Störungsverbot:
Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Brutvögel nicht gestört.
Fledermäuse
Fledermäuse sind nach BNatSchG streng geschützt und im FFH-Anhang IV verzeichnet.
Gehölze mit Sommer- bzw. Winterquartiersmöglichkeiten für Fledermäuse sind im Plangebiet vorhanden.
Potentielle Winter- u. Sommerquartiere können sich im Bereich der vorhandenen Bebauung (Gebäude) befinden.
Durch einen Hinweis im Bebauungsplan ist sichergestellt, dass die Abbrucharbeiten nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar unter Begleitung einer fachkundigen Person erfolgen. Vor
dem Abbruch sind die Gebäude auf überwinternde Fledermäuse zu untersuchen. Bäume sind auf
Baumhöhlen zu untersuchen. Bei Befund sind die Arbeiten bis zum Abschluss der Winterruhe aufzuschieben und in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde CEF-Maßnahmen festzulegen.
Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten:
Vor Gebäudeabbrucharbeiten (nur von Oktober bis Februar) sind die Bauteile auf überwinternde
Fledermäuse zu überprüfen. Bäume sind auf Baumhöhlen zu untersuchen. Bei Befund werden in
Abstimmung mit der Fachbehörde CEF-Maßnahmen festgelegt, so dass die ökologische Funktion
im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Tötungsverbot:
Da vor den Abbrucharbeiten (Zeitraum Oktober bis Februar) die Gebäude auf überwinternde Individuen abgesucht werden und bei Befund die Arbeiten bis zum Ende der Winterruhe aufgeschoben werden, werden Fledermäuse nicht getötet.
Störungsverbot:
Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Fledermäuse bei der Jagd nicht gestört.
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Fische:
Im Lingener Mühlenbach, der stromabwärts im Mündungsbereich und stromaufwärts im Bereich
Damaschke / Brögbern als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, weist in den FFH-Bereichen als Kennarten Groppe und Steinbeißer (FFH-Anhang II) auf. Diese beiden Fischarten sind nachtaktiv und
empfindlich gegenüber nächtlicher Beleuchtung des Gewässers.
Ob diese beiden Arten im Bereich des Plangebietes vorkommen, ist nicht bekannt.
Im Planbereich existiert eine diffuse Beleuchtung des Lingener Mühlenbachs durch Straßenlaternen und Beleuchtung an / in Gebäuden.
Da beabsichtigt ist, an der Südseite des Lingener Mühlenbachs einen Fuß- u. Radweg zu bauen
und diese in der Regel beleuchtet werden, ist in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen worden:
Beim Bau des Fuß- u. Radweges wird die Wegebeleuchtung so ausgerichtet, dass der Lingener
Mühlenbach nicht zusätzlich beleuchtet wird, um Störungen von Groppe und Steinbeißer zu vermeiden.
Fazit:
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden nicht erfüllt, wenn die
Arbeiten gemäß der obigen Vorgaben bzw. gemäß Kapitel 4 durchgeführt werden.
4.
Minimierung / Massnahmen
Minimierung:
• Als Instrument der Eingriffsminimierung ist die Standortwahl zu werten, da eine Nachverdichtung im Siedlungsraum erfolgt.
Maßnahmen:
• Die Gehölzrodungsarbeiten erfolgen im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2. Bäume werden auf
Baumhöhlen untersucht, bei Bedarf werden CEF-Maßnahmen durchgeführt.
• Bei Gebäudeumbauarbeiten erfolgt eine Kontrolle auf Fledermäuse und Brutvögel, bei Befund werden CEF-Maßnahmen durchgeführt.
• Die Beleuchtung am Fuß- u. Radweg wird so ausgerichtet, dass der Lingener Mühlenbach
nicht zusätzlich beleuchtet wird.
5.
Resümee
Nach §44 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzten bzw. zu töten. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören (Fortpflanz-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- u. Wanderungszeit). Fortpflanzungs- u. Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen/zu zerstören. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten zu
entnehmen/zu zerstören. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein, wenn die ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
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Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG hinsichtlich der Beseitigung
von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten wird nicht erfüllt, da die ökologische Funktion der betroffenen
Art im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Bei Gebäudeabbrucharbeiten ist eine fachkundige Begleitung erforderlich, bei Bedarf werden
CEF-Maßnahmen festgelegt.
Individuen, der im §44 (1) BNatSchG genannten Kategorien, werden nicht getötet.
Störungen von Individuen erfolgen nicht.
Fazit:
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG werden nicht erfüllt, wenn die
o. a. Maßnahmen durchgeführt werden.
Aufgestellt:
Bearbeiter:
Lingen (Ems), Dezember 2015 bis Januar 2016
Dipl. – Ing. (FH) Hans-Michael Krüger, Freischaffender Landschaftsarchitekt
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