entwicklung

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Forschung mit Stammzellen
tenten embryonalen Zellen sowie das Klonen beim
Menschen vorgebracht. Solche Argumente können allerdings dann nicht angeführt werden, wenn man den
Beginn des Menschseins mit der Einnistung der Blastocyste in die Uterusschleimhaut oder später, z. B. mit
Einsetzen der Großhirnentwicklung, beginnen lässt.
Unter diesen Bedingungen spricht nichts gegen Forschungsarbeiten mit Embryonen, die dem Wohl des
Menschen, z. B. dem medizinischen Fortschritt, dienen.
Das Kindeswohl wird u. a. gegen die »gespaltene
Mutterschaft« ins Feld geführt. Denn diese kann die
Identitätsfindung des Kindes erheblich erschweren,
weil es sein Leben drei Eltern verdankt. Außerdem
sind seelische Konflikte zu erwarten, wenn die Spenderin der Eizelle Einfluss auf die Entwicklung des
Kindes zu nehmen sucht oder das Kind bei einer Eizellübertragung mittels Eierstocktransplantation die
Tatsache verkraften muss, von einer Toten abzustammen.
Als der deutsche Gesetzgeber 2003 bei der Novellierung des Embryonenschutzgesetzes den Einsatz von
embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken erlaubte, ging er davon aus, dass embryonale Stammzellen nicht totipotent sind. In der Folge war es möglich,
aus embryonalen Stammzellen embryonale Keimbahnzellen herzustellen und sogar einen vollständigen
Embryo zu entwickeln. Man kann also aus embryonalen Stammzellen totipotente Zellen erzeugen. Die Voraussetzung dieser gesetzlichen Regelung ist demnach
nicht mehr klar und eindeutig.
Auch für moderne Reproduktionstechniken gilt,
dass man eine Handlung nicht allein deshalb ausführen darf, weil die Natur das Gleiche ebenfalls tut.
Danach ist z. B. das reproduktive Klonen des Menschen keineswegs deshalb gerechtfertigt, weil eineiige
Mehrlinge natürlicherweise entstehen. Schließlich
kann man aus dem Umstand, dass jeder Mensch stirbt,
auch nicht den Schluss ziehen, man dürfe Menschen
töten. Ganz allgemein kann aus Phänomenen in der
Natur (aus etwas, das der Fall ist) nicht abgeleitet werden, was getan werden darf oder zu geschehen hat
(was sein darf oder soll). Andernfalls würde man einen
naturalistischen Fehlschluss ziehen. Weil die Handlungen des Menschen gut oder böse sein können, müssen
sie auch gerechtfertigt werden. Dies erfolgt letztlich
mit Bezug auf höchste Werte, nämlich die Würde oder
das Wohl des Menschen (s. Erkenntniswege der Biologie
4, S. 521).
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ENTWICKLUNGSBIOLOGI E
Embryonenschutz
Die modernen Reproduktionstechniken ermöglichen
auch Eingriffe in die Fortpflanzung und die Keimesentwicklung des Menschen. Das betrifft vor allem die
Zeit zwischen der Befruchtung und der Einnistung der
Blastocyste in den Uterus.
Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz dürfen Eizellen künstlich befruchtet werden, sofern diese
innerhalb eines Zyklus auf die Spenderin übertragen
werden. Auch dürfen embryonale Stammzellen zu
Forschungszwecken verwendet werden, wenn diese
vor dem 1. Januar 2001 in Kultur genommen worden
sind. Verboten sind dagegen
– die Übertragung einer fremden Eizelle auf eine
Frau, sodass austragende und genetische Mutter
nicht identisch sind (»gespaltene Mutterschaft«);
– die Erzeugung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung oder Embryotransfer bei einer
Frau, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt auf
Dauer abzugeben (»Ersatzmutterschaft«);
– die künstliche Befruchtung einer Eizelle beim Menschen mit dem Ziel, das Geschlecht des Kindes festzulegen;
– die künstliche Veränderung der Erbinformation
einer Keimbahnzelle (Gentransfer);
– die künstliche Befruchtung von Eizellen des Menschen zu Forschungszwecken;
– die Forschung mit totipotenten Zellen;
– das therapeutische Klonen beim Menschen;
– das reproduktive Klonen beim Menschen
(s. Abb. 380.1, Dolly-Verfahren);
– die Erzeugung von Chimären (Verschmelzen von
embryonalen Zellen des Menschen von unterschiedlicher Herkunft) oder Bildung von Hybridwesen aus Mensch und Tier.
In anderen Ländern, z. B. in Großbritannien und den
USA, ist die Forschung mit menschlichen Keimen erlaubt. In Deutschland werden die Einschränkungen
sowohl mit der Würde des Menschen und damit dem
besonderen Wert des menschlichen Lebens als auch
mit dem Wohl des Menschen, insbesondere dem Kindeswohl, begründet.
Im ersten Fall wird der Beginn des Menschseins
auf den Zeitpunkt der Befruchtung festgelegt. Folglich machen Eingriffe in eine Zygote oder in Blastomeren den Menschen zum Objekt und verletzen damit seine Würde. Falls der Keim stirbt, tasten sie sogar menschliches Leben an. Diese Begründung wird
gegen die Forschung an Embryonen bzw. mit totipo-
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