Kanton Zürich Gemeinde Stallikon Änderung der Bau- und Zonenordnung II (Auszug Kernzonenvorschriften, Ziffer 2 BZO) Antrag an die Gemeindeversammlung Öffentliche Auflage vom ...................................... bis ...................................... Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident:.......................................................................... Der Schreiber ............................................................................. Von der Baudirektion genehmigt am: ...................................... BDV Nr. .............. Für die Baudirektion ................................................................. 27. Mai 2009 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Linke Spalte: Rechtsgültige Bau- und Zonenordnung (alt) Mittlere Spalte: Geänderte Bau- und Zonenordnung (neu) Rechte Spalte: Erläuterungen zu den Änderungen (in kursiver Schrift) Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht festgehalten. Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich Christoph Haller, Dipl. Architekt ETH SIA, Architekt REG A Michael Rothen, Dipl. Bau- und Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU Tel. 01/ 421 38 38 Fax 01/ 421 38 20 Email: [email protected] / [email protected] Web: www.hsp-planer.ch Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 2. Kernzonen (neu) Die Kernzonenvorschriften werden vollumfänglich umgestaltet und neu gegliedert. Damit werden die bisherigen Regelungen Ziffern 2.1 bis 2.7 gesamthaft ausser Kraft gesetzt. Eine synoptische Gegenüberstellung der Bestimmungen "alt" / "neu" ist nicht zweckmässig. Die bisher gültigen Kernzonenvorschriften sind im Anhang ersichtlich. Ziel: Die sehr detaillierten, bisweilen einengenden und von wenig Erfolg gekrönten Kernzonenvorschriften sollen künftig durch inhaltlich erweiterte Kernzonenpläne (KA, KB und KW) sowie durch neu eingeführte und ausformulierte Zielund Zweckbestimmungen sowie Gestaltungsgrundsätze abgelöst werden. Insgesamt ermöglichen diese Änderungen einen grösseren Spielraum für die Grundeigentümer während der Projektierung; aber auch für die Behörde bei der Beurteilung der Vorhaben. Dies bedingt die Erarbeitung einer sog. "Arbeits- / Vollzugshilfe" (internes Arbeitsinstrument) für die Bewilligungsbehörde, damit eine einheitliche und konsistente Beurteilung qualitativer Aspekte in der Praxis möglich ist (Gleichbehandlung). Fazit: Gute / innovative und sich in den historischen Baubestand gut einordnende Lösungen sollen künftig weniger erschwert oder verunmöglicht werden. 1 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 2.1 Ziel und Zweck (neu) In den Kernzonen A (KA) und Weiler (KW) sind historisch gewachsene Siedlungsstrukturen bestehend aus Gebäuden und Freiräumen zu erhalten, nach Möglichkeit aufzuwerten und zu ergänzen. Erneuerungen, Umnutzungen und wo unumgänglich Ersatzoder Ergänzungsbauten sind zu ermöglichen. In erklärender Weise werden die übergeordneten, zonenspezifischen Zielsetzungen und Zweckbestimmungen bindend festgehalten. Im Weiteren werden die wesentlichen Strukturelemente bezeichnet und der grobe Rahmen des Projektierungsspielraums aufgespannt. Die Kernzone B (KB) bildet den harmonischen Hintergrund der KA und das ortsbauliche Bindeglied zum weiteren Siedlungsgebiet. 2.2 Nutzweise (neu) 2.2.1 Gemeinsame Bestimmungen zur Nutzweise (neu) Zulässig sind Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Eine gute Nutzungsdurchmischung ist anzustreben. Der Wohnanteil beträgt min. 50% der nutzbaren Geschossflächen, soweit die Gebäude nicht der Öffentlichkeit oder der Landwirtschaft dienen oder Gründe der Wohnhygiene dagegen sprechen. Die Übertragung von Nutzweisen ist gegen Revers gestattet, sofern die betroffenen Liegenschaften im gleichen Kernzonenplan erfasst sind. Die Lagerung von Gütern im Freien ist in beschränktem Umfang und uneinsehbar vorzusehen. Regelung und Wortlaut entsprechen bis auf kleine Ergänzungen und der Positiv-Formulierung bzgl. Wohnanteil den bisherigen Ziffern 2.6 und 2.7. Das Festhalten an einem minimalen Wohnanteil von 50% fördert die Belebung der Ortskerne. Zudem können unerwünschte Nutzungen mit ideellen Immissionen (z.B. Sexgewerbe; ideelle Immissionen = Auswirkungen ausgehend von bestimmten Nutzungen, die objektiv das seelische Empfinden beeinträchtigen und/oder unangenehme psychische Eindrücke erwecken) in Mischzonen nur bei dichter Überbauung und hohem Wohnanteil untersagt werden (da stark störend). Die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen mit 2 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen ideellen Immissionen wird unter den "Allgemeinen Bauvorschriften" Ziffer 8.1 neu geregelt. Das Aufheben der Gewerbebeschränkung für gewisse Kernzonen-Gebiete erfolgt neu unter Ziffer 2.2.2 (Besondere Bestimmungen zur Nutzweise). Die Regelung zur Lagerung von Gütern (z.B. Roh-, Werkstoffe, Baumaterialien, Abfälle) im Freien bezweckt eine angemessene Ordung in den zentralen Ortsteilen, aber auch in den abgelegenen Gebieten inmitten der freien Landschaft. 2.2.2 Besondere Bestimmungen zur Nutzweise (neu) Der Mindestwohnanteil gemäss Ziffer 2.2.1 gilt nicht für die Weiler Tobel und Vorderbuchenegg. Die bestehende Weilerzone Vorderbuchenegg sowie die neu vorgesehene Weilerzone Tobel zeichnen sich durch eine insgesamt erhaltenswerte Siedlungsstruktur mit vereinzelten, charakteristischen Bauten aus. Die wohnhygienischen Gegebenheiten aber auch die jeweilige Immissionssituation verunmöglichen teilweise eine angemessene Wohnlichkeit. Das Aufheben der Gewerbebeschränkung lässt sich daher rechtfertigen; sie begünstigt die Erhaltung der Weiler. Aufgrund der lediglich geringen Ausdehnung der beiden Weiler und der zugleich beschränkten baulichen bzw. nutzungsspezifischen Möglichkeiten ist davon auszugehen, dass die Freigabe des gewerblichen Nutzungsanteils zu keinen nachteiligen Auswirkungen führt (Verkehrsaufkommen usw.). 3 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 2.3 Gestaltungsgrundsätze (neu) Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung in den Kernzonen A (KA) und Weiler (KW) sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung und Einordnung erreicht werden. Diese Anforderungen gelten auch für die Materialwahl und die Farbgebung. Eine neuartige, vom Ortstypischen abweichende Formgebung oder einzelne solche Elemente können bei nachweislich guter Gestaltung und Einordnung oder zurückhaltender Erscheinung bewilligt werden. Bauten, Anlagen und Umschwung in der Kernzone B (KB) sind so zu gestalten, dass sich in Bezug auf die Kernzone A (KA) eine ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches Umfeld ergeben. Die "lediglich" umschreibenden Bestimmung zu den Gestaltungsvorschriften der verschiedenen Kernzonen bedingt eine Analyse / Auseinandersetzung der projektierenden Architekten mit der vorhandenen historisch wertvollen Bausubstanz / Bebauungsstruktur / Umgebung (bei allen baulichen Veränderungen). Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Vorstellung, dass sich mit einer bis ins Detail gehenden Normierung automatische eine hohe ortsbauliche und architektonische Qualität verordnen lässt. Neu wird bewusst ein Gestaltungsspielraum geschaffen, der gute Lösungen ermöglichen soll. Dies bezweckt jedoch keine vollumfängliche Absage an bisherige Gestaltungsgrundsätze; diese können im Vollzug fallweise als "Richtschnur" für die Gesuchsbeurteilung dienen (KA und KW). Sie sollen aber nicht mehr abschliessend und bindend festgeschrieben sein. Das Ziel der Gestaltungsvorschriften in der KB ist primär die ortsbauliche Verträglichkeit zum eigentlich schützenswerten Ortsbild der KA zu gewährleisten, ohne die gestalterische Freiheit im Voraus zu stark einzuschränken (wichtig bleibt das Erfüllen der Zweckbestimmung: Pufferzone und Bindeglied zwischen Wohnzone und historischem Kern). Eine moderne und zeitgemässe Gestaltung wird innerhalb der KB absichtlich nicht ausgeschlossen oder erschwert; die Rücksichtsnahme auf das historische Kerngebiet – also die Bildung eines verträglichen Ortsbildhintergrundes 4 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen – hat jedoch höchste Priorität. Bemerkung: Die eigentliche Wirkung dieser Zone wird sich erst mittel- bis längerfristig, z.B. in Sellenbüren durch bauliche Veränderungen der heute neuen Arealüberbauungen, einstellen (Zonenbestimmungen sind als Chance für die Zukunft zu sehen). 2.4 Fachgutachten (neu) Zur Beurteilung von Bauvorhaben in den Kernzonen kann die Baubehörde auf Kosten der Bauherrschaft ein Modell verlangen sowie ein externes Fachgutachten einholen. Aufgrund des zur Verfügung gestellten, erhöhten Interpretations- und Gestaltungsspielraums für die Bauträger, muss diesen und der Bewilligungsbehörde ein Mittel zur Verfügung stehen, welches eine fachlich einwandfreie Beurteilung der anspruchsvollen Vorhaben ermöglicht. Dies fördert auch die Gleichbehandlung in der Praxis. 2.5. Besondere Bestimmungen in den Kernzonenplänen (neu) 2.5.1 Um- und Ersatzneubauten (neu) Die in den Kernzonenplänen kreuzgerasterten, ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen nur umgebaut und mit deutlich untergeordneten Anbauten oder Besonderen Gebäuden ergänzt werden. Dabei sind Gebäudeprofil und Erscheinung weitgehend zu wahren. Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den gesicherten Ersatzneubau eine mindestens gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. Im engeren Ortsbild der Kernzone KA und den Weilern KW wurden gestützt auf das "Kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte", des "ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz)" sowie verschiedene Augenscheine drei Gebäudekategorien unterschieden (unterschiedlicher Spielraum bzw. unterschiedliche Schutzwürdigkeit): 5 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen ortsbauliche Situation geschaffen wird. Ortsbaulich wichtige Gebäude (Bauten mit hohem historischem Eigenwert) Die in den Kernzonenplänen schwarz bandierten, privilegierten Gebäude dürfen unter weitgehender Beibehaltung von Lage, Grundfläche, Kubus und des äusseren Erscheinungsbildes umgebaut, untergeordnet erweitert oder ersetzt werden. Die übrigen Gebäude dürfen umgebaut oder erweitert, abgebrochen und durch Neubauten gemäss Ziffer 2.5.2 ersetzt werden. Bei Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten kann das bestehende Gebäudevolumen angemessen vergrössert werden, wenn damit nachweislich wohnhygienische oder ortsbauliche Verbesserungen erreicht und keine überwiegenden nachbarlichen und öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der ersatzlose Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur bewilligungsfähig, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigt. möglichst Erhaltung Substanz und Erscheinungsbild; Umbau möglich, Erweiterung nur in untergeordnetem Masse zulässig. Privilegierte Gebäude weitgehende Erhaltung der kubischen Erscheinung und Stellung (Situationswert); Umbau / Erweiterung oder Neubau wahren und übernehmen – soweit zweckmässig – Standort, Stellung und Volumetrie des bezeichneten Gebäudes (Reduktionen in der Volumetrie z.B. bei grossen, kaum umnutzbaren Scheunen sind möglich). Übrige Gebäude angemessene (bewusst unbestimmter Begriff, welcher fallweise und situationsbezogen auszulegen ist) Vergrösserung bei Um- oder Anbauten möglich, um Erhalt zu fördern (Strategie: ErhalVorbehalten bleibt in allen Fällen eine Unterschutztung vor Neubau); Abbruch ohne Ersatzneubau stellung des ganzen Objektes oder einzelner Teile mit denkbar, wenn für Ortsbild nicht abträglich; Ersatzneubau nach neuer Regelung Ziffer 2.5.2. Verfügung. Mit der Unterscheidung der Gebäudekategorien wird keine "versteckte" Unterschutzstellung verfolgt, diese wird explizit vorbehalten (eine Vielzahl der im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte erfassten Bauten befinden sich innerhalb der Kernzonen). Für alle Gebäudekategorien gilt, dass bei baulichen Veränderungen die formulierten übergeordneten Ziel- und Zweckbstimmungen sowie Gestaltungsgrundsätze zu berücksichtigen sind. 6 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 2.5.2 Neubauten (neu) Neubauten sind ungeachtet der Abstandsvorschriften auf die in den Kernzonenplänen bezeichneten Gestaltungsbaufluchten zu stellen; ausgenommen sind Besondere Gebäude. Allfällig vorgegebene Firstrichtungen sind für neue Hauptgebäude verbindlich. Allfällige Neubauten richten sich nach den Vorgaben im Kernzonenplan (allfällige Baufluchten und Firstrichtungen sowie Wahrung von historisch gewachsenen Hofsituationen) und nach den Grundmassen. Des Weiteren gelten die übergeordneten Ziel- und Zweckbstimmungen sowie Gestaltungsgrundsätze (Ziff. 2.1 neu). Das Bauen auf die fakultativen Baufluchten bedingt eine reduzierte Gebäudehöhe von 4.5 m. Eine Erhöhung der reduzierten Gebäudehöhe ist dann möglich, Bei den Grundmassen wird der Baubehörde ein wenn von der fakultativen Bauflucht um 2/3 der vorgewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Dagesehenen Mehrhöhe abgerückt wird. mit können die jeweiligen Ziele der Kernzonen einfacher erreicht werden (fallweise Beurteilung). Neubauten und insbesondere Ersatzneubauten im Grundsätzlich bzw. wo sinnvoll orientieren sich Bereich der in den Kernzonenplänen bezeichneten die neuen Grundmasse an den bisherigen NutHofraumbildung haben diese zu unterstützen und zu zungsmassen, der Bebauungsstruktur sowie den wahren. Die entsprechende Wirkung ist nachzuweiangrenzenden Wohnzonen (keine Widerrechtsen. lichkeiten schaffen usw.). Wo Verkehrsbaulinien fehlen und die GebäudestelDie weiteren Regelungen zur Unterschreitung lung im Kernzonenplan nicht vorgegeben ist, kann des Strassen- bzw. Grenzabstands wurden nur eine Unterschreitung des Strassenabstandes gemäss umformuliert (vgl. Ziffern 2.33 alt und 2.34 alt). § 265 PBG bewilligt werden, wenn die übergeordneten Zielsetzungen und weitere öffentliche Interessen gewahrt bleiben. Anbauten mit höchstens einem Vollgeschoss bis zu 4 m Gebäudehöhe, deren Länge die Hälfte der Gebäudelänge des Hauptgebäudes nicht überschreiten, dürfen den massgeblichen grossen Grenzabstand um max. 1.5 m unterschreiten. Als maximale Grundmasse gelten ferner: 7 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 1) Die max. zulässige Nutzungsziffer legt die Baubehörde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. In den Weilerzonen (KW) hat die Massstäblichkeit Priorität; auf eine Nutzungsziffer wird verzichtet. 2) Ziffer 8.6 neu gilt in den Kernzonen KA und KW sinngemäss auch für das erste Dachgeschoss, wobei untergeordnet Dachflächenfenster und Aufbauten für die ergänzende Belichtung zugelassen werden können. Dacheinschnitte sind ausgeschlossen. 3) Der Ausbau zu Wohn- und Arbeitsräumen ist nur bis maximal 50% der nach § 255 Abs. 2 PBG zulässigen Geschossfläche erlaubt. 4) Konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigungen im unteren Dachteil sind gestattet. 8 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 5) Erläuterungen Dachgestaltung gemäss Ziffer 3.3. 6) Die zulässige Gebäudelänge und -breite legt die Baubehörde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sowie qualitativer Aspekte wie gute Einordnung usw. im Einzelfall fest. 7) Die Baubehörde kann unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des schützenswerten Ortsbildes der KA grössere Grenzabstände festlegen. 8) Den Abstand gegenüber Nichtbauzonen legt die Baubehörde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG ist untersagt. 2.5.3 Vorrangflächen Erschliessung oder Parkierung (neu) Die im Kernzonenplan Vorderbuchenegg bezeichneten Vorrangflächen Erschliessung oder Parkierung dürfen nur dem vorgesehenen Zweck entsprechend genutzt und baulich ausgestaltet werden. Damit ist zwingend die gemeinsame Erschliessung der beiden Parzellen Kat. Nr. 2136 und 2137 zu gewährleisten. Entsprechende Anlagen sind gut und möglichst naturnah sowie versiegelungsarm zu gestalten. Massgeblich oberirdisch in Erscheinung tretende Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Mit der teilweisen Ausweitung der Weilerzonen wird ermöglicht, dass die mit kantonalen Ausnahme- oder Sonderbewilligungen ermöglichten Nutzungen künftig innerhalb des Baugebiets angesiedelt sind (Schaffung Konformität). Zudem soll eine langjährig unbefriedigende bzw. nicht gelöste Erschliessungsproblematik einer zweckmässigen Lösung zugeführt werden, was zugleich den Erhalt schützenswerter Bausubstanz fördert. Eine über den Zweck hinausgehende bauliche Nutzung ist ausgeschlossen (z.B. Gebäude, Überdachungen). 9 Gemeinde Stallikon Änderung Bau- und Zonenordnung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 Erläuterungen 2.5.4 Im Ortsbild wichtige Strassen- und Aussenräume (neu) Die in den Kernzonenplänen bezeichneten, im Ortsbild wichtigen Strassen- und Aussenräume sind möglichst zu erhalten. Unvermeidbare Eingriffe oder der Einbezug in grossräumige Umgestaltungsvorhaben haben den ortstypischen Charakter weitgehend zu wahren. Strassen- und Aussenraumgestaltungen können ortsbildbestimmend sein (postiv wie negativ). Die das Ortsbild prägenden Raumstrukturen sollten wo möglich erhalten bleiben oder so in Umbauprojekte integriert werden, dass ihre Ausstrahlung weitgehend bewahrt werden kann. Die gleichwertige Wirkung der bezeichneten Räume im Ortsbild nach deren Veränderung ist vorgängig nachzuweisen. 2.5.5 Ortsbaulich wichtige Objekte (neu) Die in den Kernzonenplänen bezeichneten, ortsbaulich wichtigen Objekte sind als Bestandteile des Ortsbildes möglichst zu erhalten. Wird durch deren Erhaltung die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert, so sind bei künstlichen Objekten Umplatzierungen möglich. Natürliche Objekte sind bei unvermeidbarem Abgang zu ersetzen. Kultur- und Naturobjekte bilden eine Einheit mit der Umgebung und sollten wenn möglich nicht beseitigt werden (künstliche Objekte z.B. Brunnen; natürliche Objekte z.B. Bäume). Die gleichwertige Wirkung des Objekts im Ortsbild nach der Veränderung ist vorgängig nachzuweisen. 10 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er wird nur bewilligt, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erstellung eines Ersatzbaues gesichert ist, welcher der Ziffer 2.1. entspricht. 2.2 Abbruchbewilligung Bauten sind bezüglich Grösse, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassade, Dächer, Fenster und Türen sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie sich in die das Ortsbild prägende Umgebung gut einordnen. Sinngemäss Gleiches gilt für Umschwung und unüberbaute Flächen hinsichtlich Mauern, Geländeverlauf und Bepflanzung. 2.1 Grundsatz 2. Kernzonen Neubau vgl. Ziffer 7.3 Wo Verkehrsbaulinien fehlen und die Gebäudestellung nicht gemäss 2.4.1 im Kernzonenplan vorgeschrieben ist, kann bis auf die Grenze von Gemeindestrassen, -plätzen und -wegen gebaut werden, wenn dem der Ortsbildschutz oder sonstige überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 2.3.3 Mindestabstände gegenüber Strassen, Plätzen, Wegen: Die Überbauungsziffer gilt nicht für Ersatzbauten gemäss Ziffer 2.4. Erfolgt die Erstellung von Neubauten auf einem bereits überbauten Grundstück oder nach dessen Abparzellierung, ist die zulässige Überbauungsziffer insgesamt einzuhalten. Bei Neubauten ist der Ausgleich der Überbauungsziffer unter Grundstücken, die direkt aneinander angrenzen, gegen Revers gestattet. Die Überbauungsziffer der begünstigten Parzellen darf jedoch 40% nicht übersteigen. 2.3.2 Überbauungsziffer: 2) Kernzone Dorf Kernzone Weiler a) Überbauungsziffer 30%1) b) Vollgeschosse max. 2 max. 2 c) Dachgeschosse max. 2 2) max. 2 2) d) Untergeschosse max. 1 max. 1 e) Gebäudehöhe max. 9.00 m max. 7.50 m f) Gebäudelänge max. 40.00 m max. 30.00 m g) Gebäudebreite max. 16.00 m max. 16.00 m h) grosser Grenzabstand 6.00 m 5.00m i) kleiner Grenzabstand 3.50 m 3.50 m k) Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge über 16.00 m, max. 3.50 m l) Empfindlichkeit gern. LSV lll lll 1) gilt nur für Kernzone Sellenbüren Für Neubauten gelten die folgenden Grundmasse 2.3.1 Grundmasse: 2.3 Um- und Ersatzbau von privilegierten Bauten Dächer: 2.5.1 Dächer sind als Satteldächer mit beidseitiger Neigung von mindestens 35' alter Teilung auszuführen, wobei konstruktiv bedingte Reduktionen der Neigung im unteren Dachteil gestattet sind. Sie sind mit Tonziegeln einzudecken und allseitig vorspringend zu gestalten. Die Dachneigung besonderer Gebäude hat mindestens 200 a. T. zu betragen. Gestalterische Vorschriften 2.5 Abweichungen, die dem Zonenzweck nicht widersprechen, sind gestattet oder geboten: a) von der Stellung der Bauten sowie von deren äusseren Abmessungen aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Wohn- und Arbeitshygiene oder der besseren Gestaltung, wenn sie keine nachbarlichen Interessen verletzen; b) vom äusseren Erscheinungsbild, wenn sie die gestalterischen Anforderungen verbessern oder wenigstens den Gestaltungsanforderungen von Ziffer 2.5. genügen. 2.4.2 Abweichungen: Die in den Kernzonenplänen schwarz bezeichneten Bauten dürfen unter Beibe haltung von Lage, Grundfläche, Kubus und des äusseren Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden. 2.4.1 Erleichterungen, Auflagen: 2.4 Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung für Bauten mit brennbaren Aus senwänden findet keine Anwendung, sofern der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. 2.3.5 Bauten mit brennbaren Aussenwänden: Anbauten, die lediglich ein Vollgeschoss von höchstens 4.00 m Gebäudehöhe aufweisen und deren Länge die Hälfte der Gebäudelänge des Hauptgebäudes nicht überschreiten, dürfen den massgeblichen grossen Grenzabstand um max. 1.50 m unterschreiten. 2.3.4 Grenzabstand von Anbauten: 2.7 2.6 Es dürfen höchstens 60% aller Geschossflächen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Die Übertragung von Nutzungsanteilen zwischen zwei oder mehreren Bauten ist gegen Revers gestattet, wenn diese Bauten auf der gleichen Parzelle oder auf direkt aneinanderstossenden Grundstücken erstellt werden. Besondere Nutzungsanordnungen Zulässig sind Wohnungen, Läden, Gaststätten, Landwirtschaftliche Betriebe sowie mässig störende Gewerbe. Es ist nicht gestattet, Fabrikationsgüter, Rohstoffe, Abfälle, usw. mehrheitlich im Freien zu lagern. Nutzweise Die Umgebung, vor allem vorhandene Grünflächen und Gärten, ist zu erhalten und bei Bauvorhaben sorgfältig zu gestalten. Insbesondere sind Hartbeläge aus Beton, Asphalt und dergleichen zu vermeiden. Wo der Charakter der baulichen Umgebung dies erfordert, kann Pflästerung verlangt werden. Gewerblich genutzte Fahrzeugabstellplätze und Materiallager sind nur im Zusammenhang mit Betrieben der Kernzone zulässig. 2.5.5 Umgebung: Bei der Gestaltung der Fassaden sind ortsübliche Materialien und Farben, wie verputztes Mauerwerk und Holz, zu verwenden. Grelle Farben und auffällige Verputzstrukturen sind unzulässig. Wo der Charakter des Gebäudes und der Umgebung dies erfordert, haben Fenster die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen, und sind mit Sprossen zu unterteilen und mit Fensterläden zu versehen. Schaufenster sind im Erd- und Untergeschoss zulässig, wenn sie derart gegliedert sind, dass der massgebliche Charakter des Gebäudes gewahrt bleibt. Balkone dürfen nicht über den darüberliegenden Dachvorsprung hinausragen. 2.5.4 Fassaden: Einzelne Dachflächenfenster von max. 0.6 M2 sind zulässig. 2.5.3 Dachflächenfenster: Dachaufbauten sind nur in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen für sich allein nicht länger als 3.50 m und gesamthaft nicht länger als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Sie sind zudem nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Vor Dacheinschnitten ist die Dachfläche auf einer Breite von mindestens 1.00 m durchgehend auszubilden. 2.5.2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte: