Kanton Zürich Kommentar zu den Kernzonenvorschriften (Vollzugshilfe) Stand 3. Februar 2010 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich Katharina Dobler, Dipl. Architektin ETH SIA, Planerin REG A Michael Rothen, Dipl. Bau- und Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU Tel. 044/ 421 38 38 Fax 044/ 421 38 20 Email: [email protected] / [email protected] Web: www.hsp-planer.ch Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Kommentar zu den Kernzonenvorschriften Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) 2. Bauzonen 2.1 Kernzone Die Bestimmungen Art. 4a bis 9 gelten für die gesamte Kernzone (engeres Ortsbild und Übergangsbereich). Alle Bestimmungen sind gleichzeitig und kumulativ zu erfüllen; das bedeutet, dass unter Umständen bei Neubauten die Grundmasse gem. Art. 6 nicht voll ausgeschöpft werden können (keine Garantie). Die volle Ausschöpfung ist nur möglich, wenn allen Artikeln genüge getan wird. I. Gemeinsame Bestimmungen (neu) Art. 4a (neu) Zweck Der Dorfkern Dietlikon soll soweit möglich in seiner heutigen Struktur und Erscheinung erhalten bleiben. Gleichzeitig sind eine angemessene Erneuerung und zeitgemässe Nutzung der bestehenden Bausubstanz und eine der heutigen Typologie angepasste bauliche Entwicklung (auch Neubauten) erwünscht. Die Kernzone wird entsprechend der eigentlichen Zweckbestimmung in zwei Bereiche unterteilt: 'engeres Ortsbild' und 'Übergangsbereich'. Das engere Ortsbild umfasst nur die historisch wertvollen Gebäude- und Siedlungsstrukturen (erhaltenswertes, engeres Ortsbild). Dem Übergangsbereich wird das direkt an das engere Ortsbild angrenzende Gebiet zugeteilt. Er bildet den unmittelbaren Ortsbildhintergrund. Das engere Ortsbild hat den eigenen Schutz zum Ziel; der Übergangsbereich soll das engere Ortsbild diesbezüglich unterstützen und ohne Beeinträchtigung des engeren Ortsbildes den Übergang zum angrenzenden Umland gewährleisten. Im Übergangsbereich befinden sich einige unüberbaute Flächen, auf denen Neubauten realisiert werden können. Bei Neubauten ist bezüglich Stellung, Einordnung und Gestaltung der Bezug zur näheren Umgebung spezifisch zu berücksichtigen. Die Ziele gemäss Bst. a) und b) können zur Auslegung von Ermessensentscheiden herangezogen werden. Vielfach geht es in der Kernzone um eine Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen, zwischen Wohnhygiene/Nutzungsbedürfnissen und Ortsbildschutz. Mit dem Erlass eine Kernzone wird festgehalten, dass der Ortsbildschutz den anderen Inte- Engeres Ortsbild und Übergangsbereich 1 Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes und der charakteristischen Umgebung, die gute Einordnung von Um-, Ersatz- und Neubauten in die gewachsene Siedlungsstruktur sowie die angepasste Erweiterung des Ortskerns in seiner räumlichen und baulichen Struktur. 2 Im Kernzonenplan werden zwei Bereiche unterschieden: a) Engeres Ortsbild Dieses umfasst die historischen Teile der bestehenden Bebauung in der Kernzone, welche möglichst weitgehend erhalten bleiben sollen. b) Übergangsbereich Dieser umfasst die vorwiegend noch nicht oder neu bebauten Teile der Kernzone, wo Neubauten einen engeren Bezug zum Ortsbild aufweisen sollen (harmonischer Ortsbildhintergrund). 1 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Kommentar zu den Kernzonenvorschriften Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) ressen vorgeht. Art. 4b (neu) Nutzweise Die zulässige Nutzweise ermöglicht ausser stark störenden Betrieben alle denkbaren Nutzungsarten. Massgebend für die Zulässigkeit eines Betriebes in einer bestimmten Zone sind das Umweltschutzrecht des Bundes sowie die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen. Wohnnutzungen müssen mindestens 70% des Gebäudevolumens ausmachen. In der Kernzone sind neben Wohnungen auch Büros, Ateliers, Praxen, Läden sowie mässig störende Gewerbebetriebe bis zu 30% des realisierten Volumens zulässig. Art. 5 Das kommunale Inventar der natur- und kulturhistorischen Objekte gemäss § 203 PBG bezeichnet in objektivierter Form, welche Gebäude nach Meinung des Gemeinderates Schutzobjekte darstellen. Es dient der Baubehörde als fachlich fundierte Übersicht und Vergleichsmassstab. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zu klären, welches der genaue Schutzumfang ist. Inventar und BZO weisen fachlich einen inhaltlichen Zusammenhang auf; formell hingegen fallen Schutzanordnungen (Schutzverordnung, Schutzverfügung, Inventarentlassung, Vertrag § 205 PBG) in die Kompetenz des Gemeinderates. Änderungen am Inventar müssen publiziert werden. Die Bezeichnung als 'zu erhaltendes' oder 'ortsbaulich wichtiges' Gebäude im Kernzonenplan ist rechtlich keine 'Unterschutzstellung', sondern lediglich eine planerische Differenzierung. Bezeichnete Gebäude 2 Die im Kernzonenplan rot schraffierten, ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen umgebaut, geringfügig erweitert oder ersetzt werden. Ersatzbauten haben das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zu übernehmen. Standort, Stellung, Form und Erscheinung sind unabhängig von Abstandsvorschriften zu wahren. Auch bei Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 BZO muss die Möglichkeit bestehen, Verbesserungen gegenüber der heutigen Situation zu erreichen (z.B. eine weitergehende Belichtung bei der Umnutzung von Scheunen oder Verzicht auf nicht mehr sinnvoll nutzbare Anbauten). Gemäss § 265 PBG können in der Bau- und Zonenordnung Vorschriften erlassen werden, die von den kantonalen Mindestabständen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen abweichen. Alle best. Bauten (inkl. die zu erhaltenden und ortsbaulich wichtigen) dürfen an gleicher Stelle ersetzt werden, auch wenn damit die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden. Kleinere Abstände entsprechen dem Charakter des Dorfkernes. Damit soll die heutige Struktur und Bebauung soweit als möglich bewahrt werden Gemäss § 265 PBG können in der Bau- und Zonenordnung Vorschriften erlassen werden, die von den kantonalen Mindestabständen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen abweichen. Alle best. Bauten dürfen an glei- 1 Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind möglichst zu erhalten. Bei deren Umbau sind Gebäudeprofil und Erscheinung weitgehend beizubehalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den gesicherten Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche Situation geschaffen wird. 3 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt. Übrige Gebäude 4 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Art. 6 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen um bis zu 10% erweitert werden, soweit dies 2 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Kommentar zu den Kernzonenvorschriften Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) cher Stelle ersetzt werden, auch wenn damit die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden. Kleinere Abstände entsprechen dem Charakter des Dorfkernes. Damit soll die heutige Struktur und Bebauung soweit als möglich bewahrt werden. wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 5 Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Ersatzbauten unterliegen, unter Vorbehalt der Abparzellierung und von Art. 6 Abs. 1, keiner Ausnützungsbeschränkung. Die Volumenerweiterungsmöglichkeit (10%) für alle übrigen bestehenden, nicht zu bezeichneten Gebäude, ist als Anreiz zu verstehen, welcher Umbauten und kleinere Erweiterungen attraktiver macht als unerwünschte Abbrüche. 6 Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheit auf Grund von Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von § 203 ff PBG bleiben vorbehalten. Art. 6 Neubauten: Massvorschriften 1 Sofern auf der gleichen Parzelle mit bestehenden Bauten bzw. Ersatzbauten neue Hauptgebäude errichtet werden, dürfen sie zusammen die Baumassenziffer von 2.0 m3/m2 nicht überschreiten. 2 Für Hauptgebäude gelten folgende Masse: 2.0 m3/m2 Baumassenziffer max. Vollgeschosszahl max. 2 Dachgeschosszahl max. 2 Grundabstand min. 5.0 m Gebäudehöhe max. 7.5 m Art. 7 Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gelten für die gesamte Kernzone und bilden die Beurteilungsgrundlage bei allen Bauvorhaben. Auf differenzierte Vorschriften z.B. über die Gestaltung der Fassaden wurde bewusst verzichtet. Die Beurteilung ist im konkreten Einzelfall vorzunehmen und hat sich an den nachfolgenden Grundsätzen zu orientieren. Bei Umund Ersatzbauten dabei massgebend: das bestehende Objekt, seine architektonische Qualität, die Typologie und Formensprache sowie die engere und weitere Umgebung des Objektes. Neubauten sollen durchaus eine neuzeitliche Formensprache aufweisen, sich aber in der Typologie der Um- Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 1 Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Aussenrenovationen gewährleisten eine gute Gesamtwirkung im Ortsbild. Bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung (Fassade, Dach, Umgebung), Farbgebung und Materialisierung sowie architektonischer Qualität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Die Bewilligungsinstanz kann eine detailliertes Farb- und Materialkonzept verlangen. 3 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Kommentar zu den Kernzonenvorschriften Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) gebung und dorfkerntypischen Bauweise anpassen. Die Gestaltung und Anordnung von Kaminen und technisch bedingten Auf- Kamine und technisch bebauten können den Charakter von Kerngebieten beeinträchtigen. Zum Schutz der grossen, überwiegend unversehrten Dächer sollen Kamine und dingte Aufbauten Aufbauten zurückhaltend gestaltet und nach Möglichkeit auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche angeordnet werden. Solche Elemente sind in den Baueingabeplänen deutlich und verbindlich darzustellen. 2 Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind zurückhaltend zu gestalten. Sie sind in den Baugesuchsplänen auszuweisen. Keller, Garagen 3 Kellergeschosse und Garagen sollen nur in Ausnahmefällen in voller Höhe in Erscheinung treten. Der Charakter von Kerngebieten wird auch durch die Strassenräume geprägt. Von Bedeutung sind insbesondere traditionelle Vorgärten sowie deren Einfriedungen entlang von Strassen, Wegen und Plätzen. Vorgärten und Einfriedungen 4 Die traditionellen Vorplätze, Vorgärten und deren Einfriedungen an Strassen, Wegen und Plätzen sollen weitgehend erhalten bleiben bzw. wieder hergestellt werden. Sie sind bei Umbauten oder Neubauten möglichst zu übernehmen. Die Baubehörde kann die Umwandlung bestehender Vorplätze und Gärten in Fahrzeugabstellplätze untersagen. Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss die für eine diesbezügliche Beurteilung notwendigen Angaben wie z.B. Bodenbeläge, Bepflanzung, Lage, Form und Materialisierung der Einfriedung, Terraingestaltung usw. enthalten. Weitere Kriterien s. Anhang A. Umgebungsplan 5 Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss verbindliche Angaben über Bodenbeläge sowie Lage, Form und Materialisierung der Einfriedungen, über die Bepflanzung und die Terraingestaltung enthalten. Vorgehende Kommentare zu Abs. 4 und 5 treffen insbesondere auch für Parkplätze zu. Durch eine intensivere Nutzung steigt der Bedarf an Abstellplätzen, welche ihrerseits das Ortsbild beeinträchtigen können. Vgl. auch Art. 33a BZO. Die §§242 Abs. 2 und 244 Abs. 3 PBG bilden die rechtliche Grundlage zu dieser Bestimmung. Parkplätze 6 Fahrzeugabstellplätze, Garagen und deren Zufahrten sind sorgfältig in die Umgebung einzugliedern und dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Parkplätze sind nach Möglichkeit in Hinterhöfe oder Unterniveaugaragen zu verlegen oder in das Gebäudevolumen zu integrieren. Zufahrten dürfen keine übermässigen Terraineinschnitte bewirken. Unter betriebseigenen Reklamen sind solche zu verstehen, welche auf einen Betrieb aufmerksam machen, der in der betreffenden Liegenschaft seinen Geschäften nachgeht (Mieter oder Eigentümer). Reklamen 7 Werbeformen dürfen den Charakter von Bauten und Aussenräumen nicht beeinträchtigen. Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet. Brennbare Aussenwände 8 Für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden ist die Vorschrift über die Abstandsverschärfung (§ 14 BBV II) nicht anwendbar. 4 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Art. 8 Abbrüche Bei anspruchsvollen Bauvorhaben, bei denen die Beurteilung der Eingliede- Fachgutachten rung und Gestaltung besondere Fachkenntnisse erfordert, soll sich die Baubewilligungsbehörde auf ein neutrales Fachgutachten abstützen können. In der Regel schlägt sie einen oder zwei Gutachter vor und holt bei der Bauherrschaft das Einverständnis für die Auftragserteilung ein. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Eine Abbruchbewilligung gemäss § 309.1.c PBG wird nur erteilt, wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und seine Ausführung hinreichend gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Art. 9 Zur Beurteilung von Vorhaben in der Kernzone kann die Baubehörde ein Modell verlangen sowie ein externes Fachgutachten einholen. II. Engeres Ortsbild (neu) Art. 10 Im engeren Ortsbild gilt es, sich verstärkt an der gebauten Substanz zu orientieren. Zusätzlicher Bebauungs-Spielraum besteht für untergeordnete An- und Aufbauten (z.B. Windfang) und für Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG (z.B. Garagen). Wie gross der 'untergeordnete' An-/Aufbau sein kann, ist im Einzelfall zu beurteilen. Solche Ergänzungen müssen sich in jedem Fall dem Hauptbaukörper unterordnen und sollen als solche ablesbar bleiben. Sie müssen sich gut integrieren / eingliedern. Baumöglichkeiten im engeren Ortsbild 1 Zusätzlich zu Um-, Ersatz- und Neubauten sind lediglich untergeordnete An- und Aufbauten sowie Besondere Gebäude zulässig soweit eine besonders gute Gesamtwirkung im Ortsbild erreicht wird. Es gelten die Grenzabstandsregelungen gemäss Art. 6 und 28 BZO. Dachgestaltung 2 Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen und ist auf das für die Nutzung der Räume notwendige Mass zu begrenzen. Vereinzelte, in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster von maximal 0.45 m2 (Lichtmass Rahmen) und Glasziegel müssen sorgfältig angeordnet sein. Auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche sind einzelne Dachaufbauten möglich, wenn sie auf die Architektur des Gebäudes abgestimmt und besonders gut gestaltet sind. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 10a Abs. 3, 4 und 9. 5 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung III. Übergangsbereich (neu) Art. 10a (neu) Im Übergangsbereich sind die gestalterischen Möglichkeiten in angemessener Weise etwas weiter gefasst als im engeren Ortsbild. Baumöglichkeiten im Übergangsbereich Hierbei wird künftig überwiegend mit Neubauten und nicht mit eigentlichen Ersatzbauten gerechnet; darum sollen zeitgemässe und gute Lösungen wie z.B. das Bertea-Gebäude ermöglicht werden. Die Gestaltungsgrundsätze Neue Bauformen sind aber einzuhalten (vgl. Art. 7 BZO). Die Dächer gelten als wesentliches Merkmal der Dietliker Kernzone. Darum Dachgestaltung ist die Dachgestaltung im Übergangsbereich detaillierter zu regeln. Als ortsüblich gilt eine Neigung von ca. 35 - 40°. Bei Altbauten sind naturbelassene Tonziegel mit guten Verwitterungseigenschaften zu verwenden (keine 'antik' engobierten, lackierten oder glasierten). Optimale Formen allgemein Biberschwanzziegel; bei jüngeren Gebäuden evtl. Falzziegel (Mulden- nicht Pfannenziegel), möglichst fein profiliert. Bedachungsmaterialien Natürliche BeDie ortsbildgerechte Gestaltung hat Vorrang vor der maximal möglichen Ausnützung des Dachraumes. Dies bedeutet, dass das 2. Dachgeschoss in lichtung der Regel nicht ganzflächig zu Wohnzwecken genutzt werden soll/kann. Der Begriff 'einzelne' ist im Verhältnis zur gesamten Dachfläche bzw. zum entsprechenden Bauteil zu beurteilen. Drei nebeneinander liegende Dachflächenfenster gelten bereits als Reihe. Die Masse 0.45 m2 und 0.9 m2 sind abgeleitet von entsprechenden Typen handelsüblicher Produkte. Unter Dachflächenansicht ist die waagrechte Projektion der Dachfläche zu verstehen, wie sie üblicherweise im Fassadenplan dargestellt wird (also nicht die effektive schräge Fläche des Daches). Das gilt auch bei Dachflächenfenstern. Dachflächenfenster 1 Im Übergangsbereich sind Bauten, Anlagen und Umschwung so zu gestalten, dass sich in Bezug auf das engere Ortsbild eine ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches Umfeld ergeben. 2 Bei einer nachweislich guten Gestaltung und Einordnung oder zurückhaltender Erscheinung können neuzeitliche, vom Ortstypischen abweichende Gebäudeformen oder Gestaltungselemente bewilligt werden. 3 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Hauptfirstrichtung muss parallel zur Hauptfassade verlaufen. Für Besondere Gebäude sind auch Pult- und Schleppdächer zulässig. 4 Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Ziegel zu verwenden. Die Farbgebung ist der Umgebung anzupassen. Für Besondere Gebäude können auch andere Bedachungsmaterialien zur Anwendung kommen. 5 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Glasziegel müssen sorgfältig angeordnet und auf ein für die Nutzung und die Belichtung der Räume notwendiges Mass begrenzt werden. 6 Zur ausreichenden Belichtung sind beidseitig vereinzelte, in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster zulässig. Diese dürfen folgende Masse nicht überschreiten (Lichtmass Rahmen): a) im ersten Dachgeschoss auf der für das Ortsbild empfindlicheren Dachfläche max. 0.45 m2 auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche max. 0.9 m2 b) im zweiten Dachgeschoss 6 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung beidseitig max. 0.45 m2 Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf maximal 2% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. Form und Proportionen der einzelnen Dachaufbauten müssen auf das Gesamtgebäude und auf den Bauteil abgestimmt sein. Die seitliche Verglasung und diejenige des Giebeldreiecks bei Giebellukarnen sind zu vermeiden. Um einen Dacheinschnitt handelt es sich, wenn die Dachhaut gegen innen durchbrochen wird. Quergiebel und Kreuzfirste sind keine Dachaufbauten. Dachaufbauten 7 Dachaufbauten können bei guter architektonischer Gestaltung im 1. Dachgeschoss auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche bewilligt werden. Auf derselben Dachfläche sind nur gleiche Arten von Dachaufbauten gestattet. Die Proportionen sind auf die Erscheinung des Gebäudes abzustimmen. Materialien und Farben müssen sich harmonisch in die Dachlandschaft einordnen. Ausmass 8 Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster darf maximal 8% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. Dacheinschnitte und Quergiebel 9 Dacheinschnitte sowie Quergiebel und Kreuzfirste, welche nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind nicht gestattet. 4. Ergänzende Bauvorschriften Dem 'optischen Einflussbereich' zugeordnet sind hauptsächlich in der Zone Optischer Einflussbereich der für öffentliche Bauten liegende, unmittelbar an den Dorfkern angrenzende Areale. Sie befinden sich im direkten Einflussbereich der Kernzone und sind Kernzone darum besonders empfindlich. Bauliche Veränderungen (inkl. Neubauten) sollen darum mit grosser Rücksicht auf die angrenzende Bebauung im Dorkern erfolgen (Bindung des Gemeinwesens gem. § 204 PBG). Art. 30a (neu) In dem im Zonen- und Kernzonenplan dargestellten optischen Einflussbereich werden an Bauvorhaben bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung und architektonischer Qualität besondere Anforderungen gestellt. Die Bestimmungen für Bauvorhaben im Übergangsbereich der Kernzone sind sinngemäss anwendbar. Insbesondere sind nur dem Dorfkern angepasste Dachformen zulässig. 7 Gemeinde Dietlikon bisheriger Art. 31 Abs. 2 BZO (unverändert) Änderung Bau- und Zonenordnung Dachgestaltung bisheriger Art. 31 Abs. 3 BZO (unverändert) 2 Ausser bei Besonderen Gebäuden sind grössere horizontale Dachflächen zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet sind. Gemäss Art. 18a RPG sind sorgfältig angeordnete Solaranlagen generell zu Alternativenergie bewilligen. Dabei dürfen aber keine überkommunalen Schutzobjekte beein- allgemein trächtigt werden. In der Kernzone werden mit Rücksicht auf das erhaltenswerte Ortsbild und unter Würdigung der Bedeutung der unversehrten Dachlandschaft erhöhte Anforderungen an die Anordnung und Gestaltung von Sonnenkollektoren gestellt. Beurteilungsgrundlage bildet auch das kommunale Inventar der natur- und kulturhistorischen Objekte. Alternativenergie in der Kernzone Das Mass 12% der Dachflächenansicht erlaubt bei einem in der Kernzone durchschnittlich grossen Gebäude die Anordnung von Sonnenenergieanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Unterstützung der Heizenergie. In der Kernzone soll auf Hauptgebäuden auf gebäudeungebundene Anlagen (Solarstrom) generell verzichtet werden. Art. 31 1 In den Wohnzonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte zusammen nur auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge zulässig. Art. 32 1 Alternativenergieanlagen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Das Überschreiten von Gebäude- und Firsthöhe ist in der Regel zulässig. 2 In der Kernzone müssen Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie so angeordnet sein, dass nachweislich eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sie sind auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche anzuordnen. Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen (senkrechte Projektion) darf maximal 12% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. 3 Die Solaranlage ist unauffällig in die Dach- oder Fassadenfläche einzuordnen. Dabei gelten folgende Richtlinien: nicht reflektierende Kollektoren mit dunklem Absorber, Einfassung der Kollektoren in der Farbe des Daches. dachbündig in die Dachfläche integrieren, Anlagen mit relativ grossem Dachflächenanteil unter Einbezug der gesamten Dachfläche als zusammenhängende Fläche erstellen, Anlagen mit kleinerem Dachflächenanteil als Band im Traufbereich anordnen. Einschränkungen 4 Im Weiteren sind in der gesamten Kernzone Anlagen zur solaren Stromgewinnung auf Hauptgebäuden ausgeschlossen. Art. 33a (neu) Massgeblicher Zwecks Schonung der Vorplätze und Vorgärten muss der massgebliche Abstellplatzbedarf in der Kernzone "flexibler" handhabbar sein (obere Gren- Abstellplatzbedarf in der Kernze und zulässige Reduktion). Gemäss Wegleitung Kanton Zürich sind zu- In der Kernzone gilt der nach Art. 33 errechnete, massgebliche Abstellplatzbedarf als maximal zulässige Parkplatzzahl. Dieser kann freiwillig oder auf Anordnung der Baubehörde auf 50% redu8 Gemeinde Dietlikon sätzliche Reduktionen bei Vorliegen spezieller Verhältnisse wie bauliche Umgebung und Freiräume oder schutzwürdige Ortsbilder usw. zulässig / sachgerecht. Änderung Bau- und Zonenordnung zone ziert werden, wobei keine Ersatzabgabe entsprechend § 246 PBG zu leisten ist. 5. Schlussbestimmungen Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Bau- und Zonenordnung wird die Bauund Zonenordnung vom 23.03.1998 aufgehoben. 9 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Anhang A: Kriterien für strassenseitige Vorgärten und deren Einfriedungen (Art. 7 Abs. 4) Stellsockel verputzt oder Beton sowie Naturstein roh; keine unverputzten, vorfabrizierten Zementsteine; bei Beton keine Strukturschalungen; Stellsockel soll gartenseits max. 40 cm über das Niveau des Vorgartens hinausragen (Stellsockel ist keine Gartenmauer, sondern nur das Fundament für die Einzäunung); Wenn der Vorgarten auf dem gleichen Niveau liegt wie die Strasse bzw. der Platz, soll der Stellsockel nicht mehr als 25 cm über das Strassenbzw. Platzniveau hinausragen; Die Erstellung von Gartenzäunen ist erwünscht. Dieser sollte aus Eisen (Eisenstaketenzaun) oder Drahtgitter sein. Holzlatten sind denkbar, wobei aber die Lattung nicht zu eng anzuordnen ist (zu geschlossene Wirkung vermeiden); Horizontal oder diagonal gegliederte Einzäunungen sind zu vermeiden. Typischerweise weisen sie eine vertikale Gliederung auf; Gartentore sind in den gleichen Materialen wie die Einzäunung selbst auszuführen; Der Vorgarten ist standortgerecht zu bepflanzen. Es sind einheimische Pflanzen zu verwenden; Die Flächen der Vor- oder Gartensitzplätze haben in einem ausgewogenen Verhältnis zur gesamten Gartenfläche zu stehen; Bauliche Sichtschutzmassnahmen im Vorgartenbereich sind zu vermeiden. 10 Dieses Dokument wurde mit Win2PDF, erhaeltlich unter http://www.win2pdf.com/ch Die unregistrierte Version von Win2PDF darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken und zur Evaluation eingesetzt werden.