Kommentar zu den Kernzonenvorschriften

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Kanton Zürich
Kommentar zu den Kernzonenvorschriften
(Vollzugshilfe)
Stand 3. Februar 2010
Gemeinde Dietlikon
Änderung Bau- und Zonenordnung
Hesse+Schwarze+Partner
Büro für Raumplanung AG
Hofackerstrasse 13
8032 Zürich
Katharina Dobler, Dipl. Architektin ETH SIA, Planerin REG A
Michael Rothen, Dipl. Bau- und Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU
Tel. 044/ 421 38 38
Fax 044/ 421 38 20
Email: [email protected] / [email protected]
Web: www.hsp-planer.ch
Gemeinde Dietlikon
Änderung Bau- und Zonenordnung
Kommentar zu den Kernzonenvorschriften
Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu)
2. Bauzonen
2.1 Kernzone
Die Bestimmungen Art. 4a bis 9 gelten für die gesamte Kernzone (engeres
Ortsbild und Übergangsbereich). Alle Bestimmungen sind gleichzeitig und
kumulativ zu erfüllen; das bedeutet, dass unter Umständen bei Neubauten
die Grundmasse gem. Art. 6 nicht voll ausgeschöpft werden können (keine
Garantie). Die volle Ausschöpfung ist nur möglich, wenn allen Artikeln genüge getan wird.
I. Gemeinsame Bestimmungen (neu)
Art. 4a (neu)
Zweck
Der Dorfkern Dietlikon soll soweit möglich in seiner heutigen Struktur und
Erscheinung erhalten bleiben. Gleichzeitig sind eine angemessene Erneuerung und zeitgemässe Nutzung der bestehenden Bausubstanz und eine der
heutigen Typologie angepasste bauliche Entwicklung (auch Neubauten)
erwünscht.
Die Kernzone wird entsprechend der eigentlichen Zweckbestimmung in
zwei Bereiche unterteilt: 'engeres Ortsbild' und 'Übergangsbereich'. Das
engere Ortsbild umfasst nur die historisch wertvollen Gebäude- und Siedlungsstrukturen (erhaltenswertes, engeres Ortsbild).
Dem Übergangsbereich wird das direkt an das engere Ortsbild angrenzende Gebiet zugeteilt. Er bildet den unmittelbaren Ortsbildhintergrund.
Das engere Ortsbild hat den eigenen Schutz zum Ziel; der Übergangsbereich soll das engere Ortsbild diesbezüglich unterstützen und ohne Beeinträchtigung des engeren Ortsbildes den Übergang zum angrenzenden
Umland gewährleisten.
Im Übergangsbereich befinden sich einige unüberbaute Flächen, auf denen
Neubauten realisiert werden können. Bei Neubauten ist bezüglich Stellung,
Einordnung und Gestaltung der Bezug zur näheren Umgebung spezifisch
zu berücksichtigen.
Die Ziele gemäss Bst. a) und b) können zur Auslegung von Ermessensentscheiden herangezogen werden. Vielfach geht es in der Kernzone um eine
Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen, zwischen
Wohnhygiene/Nutzungsbedürfnissen und Ortsbildschutz. Mit dem Erlass
eine Kernzone wird festgehalten, dass der Ortsbildschutz den anderen Inte-
Engeres Ortsbild
und Übergangsbereich
1 Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes und der
charakteristischen Umgebung, die gute Einordnung von Um-, Ersatz- und Neubauten in die gewachsene Siedlungsstruktur sowie
die angepasste Erweiterung des Ortskerns in seiner räumlichen
und baulichen Struktur.
2 Im Kernzonenplan werden zwei Bereiche unterschieden:
a) Engeres Ortsbild
Dieses umfasst die historischen Teile der bestehenden Bebauung in der Kernzone, welche möglichst weitgehend erhalten
bleiben sollen.
b) Übergangsbereich
Dieser umfasst die vorwiegend noch nicht oder neu bebauten
Teile der Kernzone, wo Neubauten einen engeren Bezug zum
Ortsbild aufweisen sollen (harmonischer Ortsbildhintergrund).
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ressen vorgeht.
Art. 4b (neu)
Nutzweise
Die zulässige Nutzweise ermöglicht ausser stark störenden Betrieben alle
denkbaren Nutzungsarten. Massgebend für die Zulässigkeit eines Betriebes
in einer bestimmten Zone sind das Umweltschutzrecht des Bundes sowie
die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen. Wohnnutzungen müssen mindestens 70% des Gebäudevolumens ausmachen.
In der Kernzone sind neben Wohnungen auch Büros, Ateliers,
Praxen, Läden sowie mässig störende Gewerbebetriebe bis zu
30% des realisierten Volumens zulässig.
Art. 5
Das kommunale Inventar der natur- und kulturhistorischen Objekte gemäss
§ 203 PBG bezeichnet in objektivierter Form, welche Gebäude nach Meinung des Gemeinderates Schutzobjekte darstellen. Es dient der Baubehörde als fachlich fundierte Übersicht und Vergleichsmassstab. Im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens ist zu klären, welches der genaue Schutzumfang ist. Inventar und BZO weisen fachlich einen inhaltlichen Zusammenhang auf; formell hingegen fallen Schutzanordnungen (Schutzverordnung, Schutzverfügung, Inventarentlassung, Vertrag § 205 PBG) in die
Kompetenz des Gemeinderates. Änderungen am Inventar müssen publiziert werden. Die Bezeichnung als 'zu erhaltendes' oder 'ortsbaulich wichtiges' Gebäude im Kernzonenplan ist rechtlich keine 'Unterschutzstellung',
sondern lediglich eine planerische Differenzierung.
Bezeichnete
Gebäude
2 Die im Kernzonenplan rot schraffierten, ortsbaulich wichtigen
Gebäude dürfen umgebaut, geringfügig erweitert oder ersetzt werden. Ersatzbauten haben das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zu übernehmen. Standort, Stellung,
Form und Erscheinung sind unabhängig von Abstandsvorschriften
zu wahren.
Auch bei Um- und Ersatzbauten gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 BZO muss die
Möglichkeit bestehen, Verbesserungen gegenüber der heutigen Situation
zu erreichen (z.B. eine weitergehende Belichtung bei der Umnutzung von
Scheunen oder Verzicht auf nicht mehr sinnvoll nutzbare Anbauten). Gemäss § 265 PBG können in der Bau- und Zonenordnung Vorschriften erlassen werden, die von den kantonalen Mindestabständen gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen abweichen. Alle best. Bauten (inkl. die zu erhaltenden und ortsbaulich wichtigen) dürfen an gleicher Stelle ersetzt werden,
auch wenn damit die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden.
Kleinere Abstände entsprechen dem Charakter des Dorfkernes. Damit soll
die heutige Struktur und Bebauung soweit als möglich bewahrt werden
Gemäss § 265 PBG können in der Bau- und Zonenordnung Vorschriften
erlassen werden, die von den kantonalen Mindestabständen gegenüber
Strassen, Wegen und Plätzen abweichen. Alle best. Bauten dürfen an glei-
1 Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind möglichst zu erhalten. Bei deren Umbau sind Gebäudeprofil und Erscheinung weitgehend beizubehalten. Ein Abbruch ist nur zulässig,
wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch
den gesicherten Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche
Situation geschaffen wird.
3 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet
werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt.
Übrige Gebäude
4 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch
Neubauten nach Art. 6 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das
Gebäudevolumen um bis zu 10% erweitert werden, soweit dies
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cher Stelle ersetzt werden, auch wenn damit die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden. Kleinere Abstände entsprechen dem Charakter des Dorfkernes. Damit soll die heutige Struktur und Bebauung soweit
als möglich bewahrt werden.
wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine
überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
5 Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Ersatzbauten
unterliegen, unter Vorbehalt der Abparzellierung und von Art. 6
Abs. 1, keiner Ausnützungsbeschränkung.
Die Volumenerweiterungsmöglichkeit (10%) für alle übrigen bestehenden,
nicht zu bezeichneten Gebäude, ist als Anreiz zu verstehen, welcher Umbauten und kleinere Erweiterungen attraktiver macht als unerwünschte Abbrüche.
6 Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheit auf Grund von Massnahmen des Natur- und
Heimatschutzes im Sinne von § 203 ff PBG bleiben vorbehalten.
Art. 6
Neubauten:
Massvorschriften
1 Sofern auf der gleichen Parzelle mit bestehenden Bauten bzw.
Ersatzbauten neue Hauptgebäude errichtet werden, dürfen sie
zusammen die Baumassenziffer von 2.0 m3/m2 nicht überschreiten.
2
Für Hauptgebäude gelten folgende Masse:
2.0 m3/m2
Baumassenziffer
max.
Vollgeschosszahl
max.
2
Dachgeschosszahl
max.
2
Grundabstand
min.
5.0 m
Gebäudehöhe
max.
7.5 m
Art. 7
Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gelten für die gesamte Kernzone
und bilden die Beurteilungsgrundlage bei allen Bauvorhaben.
Auf differenzierte Vorschriften z.B. über die Gestaltung der Fassaden wurde
bewusst verzichtet. Die Beurteilung ist im konkreten Einzelfall vorzunehmen
und hat sich an den nachfolgenden Grundsätzen zu orientieren. Bei Umund Ersatzbauten dabei massgebend: das bestehende Objekt, seine architektonische Qualität, die Typologie und Formensprache sowie die engere
und weitere Umgebung des Objektes. Neubauten sollen durchaus eine
neuzeitliche Formensprache aufweisen, sich aber in der Typologie der Um-
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
1 Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung
sowie Aussenrenovationen gewährleisten eine gute Gesamtwirkung im Ortsbild. Bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung
(Fassade, Dach, Umgebung), Farbgebung und Materialisierung
sowie architektonischer Qualität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Die Bewilligungsinstanz kann eine detailliertes
Farb- und Materialkonzept verlangen.
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gebung und dorfkerntypischen Bauweise anpassen.
Die Gestaltung und Anordnung von Kaminen und technisch bedingten Auf- Kamine und
technisch bebauten können den Charakter von Kerngebieten beeinträchtigen. Zum
Schutz der grossen, überwiegend unversehrten Dächer sollen Kamine und dingte Aufbauten
Aufbauten zurückhaltend gestaltet und nach Möglichkeit auf der für das
Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche angeordnet werden. Solche Elemente sind in den Baueingabeplänen deutlich und verbindlich darzustellen.
2 Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind zurückhaltend
zu gestalten. Sie sind in den Baugesuchsplänen auszuweisen.
Keller, Garagen
3 Kellergeschosse und Garagen sollen nur in Ausnahmefällen in
voller Höhe in Erscheinung treten.
Der Charakter von Kerngebieten wird auch durch die Strassenräume geprägt. Von Bedeutung sind insbesondere traditionelle Vorgärten sowie deren Einfriedungen entlang von Strassen, Wegen und Plätzen.
Vorgärten und
Einfriedungen
4 Die traditionellen Vorplätze, Vorgärten und deren Einfriedungen an Strassen, Wegen und Plätzen sollen weitgehend erhalten
bleiben bzw. wieder hergestellt werden. Sie sind bei Umbauten
oder Neubauten möglichst zu übernehmen. Die Baubehörde kann
die Umwandlung bestehender Vorplätze und Gärten in Fahrzeugabstellplätze untersagen.
Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss die für eine
diesbezügliche Beurteilung notwendigen Angaben wie z.B. Bodenbeläge,
Bepflanzung, Lage, Form und Materialisierung der Einfriedung, Terraingestaltung usw. enthalten. Weitere Kriterien s. Anhang A.
Umgebungsplan
5 Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss
verbindliche Angaben über Bodenbeläge sowie Lage, Form und
Materialisierung der Einfriedungen, über die Bepflanzung und die
Terraingestaltung enthalten.
Vorgehende Kommentare zu Abs. 4 und 5 treffen insbesondere auch für
Parkplätze zu. Durch eine intensivere Nutzung steigt der Bedarf an Abstellplätzen, welche ihrerseits das Ortsbild beeinträchtigen können. Vgl. auch
Art. 33a BZO. Die §§242 Abs. 2 und 244 Abs. 3 PBG bilden die rechtliche
Grundlage zu dieser Bestimmung.
Parkplätze
6 Fahrzeugabstellplätze, Garagen und deren Zufahrten sind
sorgfältig in die Umgebung einzugliedern und dürfen nicht störend
in Erscheinung treten. Parkplätze sind nach Möglichkeit in Hinterhöfe oder Unterniveaugaragen zu verlegen oder in das Gebäudevolumen zu integrieren. Zufahrten dürfen keine übermässigen Terraineinschnitte bewirken.
Unter betriebseigenen Reklamen sind solche zu verstehen, welche auf einen Betrieb aufmerksam machen, der in der betreffenden Liegenschaft
seinen Geschäften nachgeht (Mieter oder Eigentümer).
Reklamen
7 Werbeformen dürfen den Charakter von Bauten und Aussenräumen nicht beeinträchtigen. Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet.
Brennbare Aussenwände
8 Für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden ist die Vorschrift
über die Abstandsverschärfung (§ 14 BBV II) nicht anwendbar.
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Art. 8
Abbrüche
Bei anspruchsvollen Bauvorhaben, bei denen die Beurteilung der Eingliede- Fachgutachten
rung und Gestaltung besondere Fachkenntnisse erfordert, soll sich die
Baubewilligungsbehörde auf ein neutrales Fachgutachten abstützen können. In der Regel schlägt sie einen oder zwei Gutachter vor und holt bei der
Bauherrschaft das Einverständnis für die Auftragserteilung ein.
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen
Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig.
Eine Abbruchbewilligung gemäss § 309.1.c PBG wird nur erteilt,
wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und
seine Ausführung hinreichend gesichert ist oder die Baulücke das
Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Art. 9
Zur Beurteilung von Vorhaben in der Kernzone kann die Baubehörde ein Modell verlangen sowie ein externes Fachgutachten
einholen.
II. Engeres Ortsbild (neu)
Art. 10
Im engeren Ortsbild gilt es, sich verstärkt an der gebauten Substanz zu
orientieren. Zusätzlicher Bebauungs-Spielraum besteht für untergeordnete
An- und Aufbauten (z.B. Windfang) und für Besondere Gebäude gemäss
§ 273 PBG (z.B. Garagen). Wie gross der 'untergeordnete' An-/Aufbau sein
kann, ist im Einzelfall zu beurteilen. Solche Ergänzungen müssen sich in
jedem Fall dem Hauptbaukörper unterordnen und sollen als solche ablesbar
bleiben. Sie müssen sich gut integrieren / eingliedern.
Baumöglichkeiten im engeren
Ortsbild
1 Zusätzlich zu Um-, Ersatz- und Neubauten sind lediglich untergeordnete An- und Aufbauten sowie Besondere Gebäude zulässig
soweit eine besonders gute Gesamtwirkung im Ortsbild erreicht
wird. Es gelten die Grenzabstandsregelungen gemäss Art. 6 und
28 BZO.
Dachgestaltung
2 Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von der
Giebelfassade her zu erfolgen und ist auf das für die Nutzung der
Räume notwendige Mass zu begrenzen. Vereinzelte, in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster von maximal 0.45 m2 (Lichtmass Rahmen) und Glasziegel müssen sorgfältig angeordnet sein.
Auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche sind
einzelne Dachaufbauten möglich, wenn sie auf die Architektur des
Gebäudes abgestimmt und besonders gut gestaltet sind. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 10a Abs. 3, 4
und 9.
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III. Übergangsbereich (neu)
Art. 10a (neu)
Im Übergangsbereich sind die gestalterischen Möglichkeiten in angemessener Weise etwas weiter gefasst als im engeren Ortsbild.
Baumöglichkeiten im Übergangsbereich
Hierbei wird künftig überwiegend mit Neubauten und nicht mit eigentlichen
Ersatzbauten gerechnet; darum sollen zeitgemässe und gute Lösungen wie
z.B. das Bertea-Gebäude ermöglicht werden. Die Gestaltungsgrundsätze
Neue Bauformen
sind aber einzuhalten (vgl. Art. 7 BZO).
Die Dächer gelten als wesentliches Merkmal der Dietliker Kernzone. Darum Dachgestaltung
ist die Dachgestaltung im Übergangsbereich detaillierter zu regeln.
Als ortsüblich gilt eine Neigung von ca. 35 - 40°.
Bei Altbauten sind naturbelassene Tonziegel mit guten Verwitterungseigenschaften zu verwenden (keine 'antik' engobierten, lackierten oder glasierten). Optimale Formen allgemein Biberschwanzziegel; bei jüngeren Gebäuden evtl. Falzziegel (Mulden- nicht Pfannenziegel), möglichst fein profiliert.
Bedachungsmaterialien
Natürliche BeDie ortsbildgerechte Gestaltung hat Vorrang vor der maximal möglichen
Ausnützung des Dachraumes. Dies bedeutet, dass das 2. Dachgeschoss in lichtung
der Regel nicht ganzflächig zu Wohnzwecken genutzt werden soll/kann.
Der Begriff 'einzelne' ist im Verhältnis zur gesamten Dachfläche bzw. zum
entsprechenden Bauteil zu beurteilen. Drei nebeneinander liegende Dachflächenfenster gelten bereits als Reihe.
Die Masse 0.45 m2 und 0.9 m2 sind abgeleitet von entsprechenden Typen
handelsüblicher Produkte.
Unter Dachflächenansicht ist die waagrechte Projektion der Dachfläche zu
verstehen, wie sie üblicherweise im Fassadenplan dargestellt wird (also
nicht die effektive schräge Fläche des Daches). Das gilt auch bei Dachflächenfenstern.
Dachflächenfenster
1 Im Übergangsbereich sind Bauten, Anlagen und Umschwung
so zu gestalten, dass sich in Bezug auf das engere Ortsbild eine
ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches
Umfeld ergeben.
2 Bei einer nachweislich guten Gestaltung und Einordnung oder
zurückhaltender Erscheinung können neuzeitliche, vom Ortstypischen abweichende Gebäudeformen oder Gestaltungselemente
bewilligt werden.
3 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Hauptfirstrichtung muss parallel
zur Hauptfassade verlaufen. Für Besondere Gebäude sind auch
Pult- und Schleppdächer zulässig.
4 Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Ziegel zu verwenden.
Die Farbgebung ist der Umgebung anzupassen. Für Besondere
Gebäude können auch andere Bedachungsmaterialien zur Anwendung kommen.
5 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Glasziegel müssen
sorgfältig angeordnet und auf ein für die Nutzung und die Belichtung der Räume notwendiges Mass begrenzt werden.
6 Zur ausreichenden Belichtung sind beidseitig vereinzelte, in die
Dachfläche integrierte Dachflächenfenster zulässig. Diese dürfen
folgende Masse nicht überschreiten (Lichtmass Rahmen):
a) im ersten Dachgeschoss
auf der für das Ortsbild empfindlicheren Dachfläche
max. 0.45 m2
auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche
max. 0.9 m2
b) im zweiten Dachgeschoss
6
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beidseitig max. 0.45 m2
Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf maximal 2% der
Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen.
Form und Proportionen der einzelnen Dachaufbauten müssen auf das Gesamtgebäude und auf den Bauteil abgestimmt sein. Die seitliche Verglasung und diejenige des Giebeldreiecks bei Giebellukarnen sind zu vermeiden.
Um einen Dacheinschnitt handelt es sich, wenn die Dachhaut gegen innen
durchbrochen wird. Quergiebel und Kreuzfirste sind keine Dachaufbauten.
Dachaufbauten
7 Dachaufbauten können bei guter architektonischer Gestaltung
im 1. Dachgeschoss auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche bewilligt werden. Auf derselben Dachfläche sind
nur gleiche Arten von Dachaufbauten gestattet. Die Proportionen
sind auf die Erscheinung des Gebäudes abzustimmen. Materialien
und Farben müssen sich harmonisch in die Dachlandschaft einordnen.
Ausmass
8 Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster darf maximal 8% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen.
Dacheinschnitte
und Quergiebel
9 Dacheinschnitte sowie Quergiebel und Kreuzfirste, welche
nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind nicht
gestattet.
4. Ergänzende Bauvorschriften
Dem 'optischen Einflussbereich' zugeordnet sind hauptsächlich in der Zone Optischer Einflussbereich der
für öffentliche Bauten liegende, unmittelbar an den Dorfkern angrenzende
Areale. Sie befinden sich im direkten Einflussbereich der Kernzone und sind Kernzone
darum besonders empfindlich. Bauliche Veränderungen (inkl. Neubauten)
sollen darum mit grosser Rücksicht auf die angrenzende Bebauung im Dorkern erfolgen (Bindung des Gemeinwesens gem. § 204 PBG).
Art. 30a (neu)
In dem im Zonen- und Kernzonenplan dargestellten optischen Einflussbereich werden an Bauvorhaben bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung und architektonischer Qualität besondere Anforderungen gestellt. Die Bestimmungen für Bauvorhaben im Übergangsbereich der Kernzone sind sinngemäss anwendbar. Insbesondere sind nur dem Dorfkern angepasste Dachformen zulässig.
7
Gemeinde Dietlikon
bisheriger Art. 31 Abs. 2 BZO (unverändert)
Änderung Bau- und Zonenordnung
Dachgestaltung
bisheriger Art. 31 Abs. 3 BZO (unverändert)
2 Ausser bei Besonderen Gebäuden sind grössere horizontale
Dachflächen zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet
sind.
Gemäss Art. 18a RPG sind sorgfältig angeordnete Solaranlagen generell zu Alternativenergie
bewilligen. Dabei dürfen aber keine überkommunalen Schutzobjekte beein- allgemein
trächtigt werden.
In der Kernzone werden mit Rücksicht auf das erhaltenswerte Ortsbild und
unter Würdigung der Bedeutung der unversehrten Dachlandschaft erhöhte
Anforderungen an die Anordnung und Gestaltung von Sonnenkollektoren
gestellt. Beurteilungsgrundlage bildet auch das kommunale Inventar der
natur- und kulturhistorischen Objekte.
Alternativenergie
in der Kernzone
Das Mass 12% der Dachflächenansicht erlaubt bei einem in der Kernzone
durchschnittlich grossen Gebäude die Anordnung von Sonnenenergieanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Unterstützung der Heizenergie.
In der Kernzone soll auf Hauptgebäuden auf gebäudeungebundene Anlagen (Solarstrom) generell verzichtet werden.
Art. 31
1 In den Wohnzonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte
zusammen nur auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge
zulässig.
Art. 32
1 Alternativenergieanlagen sind so anzuordnen und zu gestalten,
dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Das Überschreiten von Gebäude- und Firsthöhe ist in der Regel zulässig.
2 In der Kernzone müssen Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie so angeordnet sein, dass nachweislich eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sie sind auf der für das Ortsbild weniger
empfindlichen Dachfläche anzuordnen. Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen
(senkrechte Projektion) darf maximal 12% der Dachflächenansicht
der jeweiligen Dachfläche betragen.
3 Die Solaranlage ist unauffällig in die Dach- oder Fassadenfläche einzuordnen. Dabei gelten folgende Richtlinien: nicht reflektierende Kollektoren mit dunklem Absorber, Einfassung der Kollektoren in der Farbe des Daches. dachbündig in die Dachfläche integrieren, Anlagen mit relativ grossem Dachflächenanteil unter Einbezug der gesamten Dachfläche als zusammenhängende Fläche
erstellen, Anlagen mit kleinerem Dachflächenanteil als Band im
Traufbereich anordnen.
Einschränkungen
4 Im Weiteren sind in der gesamten Kernzone Anlagen zur solaren Stromgewinnung auf Hauptgebäuden ausgeschlossen.
Art. 33a (neu)
Massgeblicher
Zwecks Schonung der Vorplätze und Vorgärten muss der massgebliche
Abstellplatzbedarf in der Kernzone "flexibler" handhabbar sein (obere Gren- Abstellplatzbedarf in der Kernze und zulässige Reduktion). Gemäss Wegleitung Kanton Zürich sind zu-
In der Kernzone gilt der nach Art. 33 errechnete, massgebliche
Abstellplatzbedarf als maximal zulässige Parkplatzzahl. Dieser
kann freiwillig oder auf Anordnung der Baubehörde auf 50% redu8
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sätzliche Reduktionen bei Vorliegen spezieller Verhältnisse wie bauliche
Umgebung und Freiräume oder schutzwürdige Ortsbilder usw. zulässig /
sachgerecht.
Änderung Bau- und Zonenordnung
zone
ziert werden, wobei keine Ersatzabgabe entsprechend § 246 PBG
zu leisten ist.
5. Schlussbestimmungen
Art. 38
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Bau- und Zonenordnung wird die Bauund Zonenordnung vom 23.03.1998 aufgehoben.
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Anhang A: Kriterien für strassenseitige Vorgärten und deren Einfriedungen (Art. 7 Abs. 4)
Stellsockel verputzt oder Beton sowie Naturstein roh; keine unverputzten, vorfabrizierten Zementsteine; bei Beton keine Strukturschalungen;
Stellsockel soll gartenseits max. 40 cm über das Niveau des Vorgartens
hinausragen (Stellsockel ist keine Gartenmauer, sondern nur das Fundament für die Einzäunung);
Wenn der Vorgarten auf dem gleichen Niveau liegt wie die Strasse bzw.
der Platz, soll der Stellsockel nicht mehr als 25 cm über das Strassenbzw. Platzniveau hinausragen;
Die Erstellung von Gartenzäunen ist erwünscht. Dieser sollte aus Eisen
(Eisenstaketenzaun) oder Drahtgitter sein. Holzlatten sind denkbar, wobei aber die Lattung nicht zu eng anzuordnen ist (zu geschlossene Wirkung vermeiden);
Horizontal oder diagonal gegliederte Einzäunungen sind zu vermeiden.
Typischerweise weisen sie eine vertikale Gliederung auf;
Gartentore sind in den gleichen Materialen wie die Einzäunung selbst
auszuführen;
Der Vorgarten ist standortgerecht zu bepflanzen. Es sind einheimische
Pflanzen zu verwenden;
Die Flächen der Vor- oder Gartensitzplätze haben in einem ausgewogenen Verhältnis zur gesamten Gartenfläche zu stehen;
Bauliche Sichtschutzmassnahmen im Vorgartenbereich sind zu vermeiden.
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