Kanton Zürich Änderung der Bau- und Zonenordnung (Kernzone und ergänzende Bauvorschriften) Antrag an die Gemeindeversammlung Öffentliche Auflage vom ...................................... bis ...................................... Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am ...................................... NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: ......................................................................... Der Schreiber ............................................................................. Von der Baudirektion genehmigt am: ...................................... BDV Nr. .............. Für die Baudirektion ................................................................. Stand 3. Februar 2010 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Linke Spalte: Erläuterungen zu den Änderungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) Rechte Spalte: Geänderte BZO (neu) Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht sowie im Kommentar zu den Kernzonenvorschriften festgehalten. Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich Katharina Dobler, Dipl. Architektin ETH SIA, Planerin REG A Michael Rothen, Dipl. Bau- und Umweltingenieur FH SIA SVU, Raumplaner FSU Tel. 01/ 421 38 38 Fax 01/ 421 38 20 Email: [email protected] / [email protected] Web: www.hsp-planer.ch Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) 2. Bauzonen 2.1 Kernzone I. Gemeinsame Bestimmungen (neu) Art. 4a (neu) Ergänzung Eine allgemeine Zweckbestimmung zur Kernzone hat bisher gefehlt. Zweck 1 Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes und der charakteristischen Umgebung, die gute Einordnung von Um-, Ersatz- und Neubauten in die gewachsene Siedlungsstruktur sowie die angepasste Erweiterung des Ortskerns in seiner räumlichen und baulichen Struktur. Ergänzung bzw. neue Systematik Die bestehende Kernzone wird entsprechend der Zweckbestimmung unterteilt in einen Bereich 'engeres Ortsbild' und den 'Übergangsbereich'. Das engere Ortsbild umfasst nur die historisch wertvollen Gebäude- und Siedlungsstrukturen (erhaltenswertes, engeres Ortsbild). Dem Übergangsbereich wird das direkt an das engere Ortsbild angrenzende Gebiet zugeteilt. Er bildet den unmittelbaren Ortsbildhintergrund, der ohne Beeinträchtigung des engeren Ortsbildes auch den Übergang zu den übrigen Wohngebieten gewährleisten soll. Engeres Ortsbild und Übergangsbereich 2 Im Kernzonenplan werden zwei Bereiche unterschieden: entspricht dem bisherigen Art. 10 BZO (unverändert) Nutzweise a) Engeres Ortsbild Dieses umfasst die historischen Teile der bestehenden Bebauung in der Kernzone, welche möglichst weitgehend erhalten bleiben sollen. b) Übergangsbereich Dieser umfasst die vorwiegend noch nicht oder neu bebauten Teile der Kernzone, wo Neubauten einen engeren Bezug zum Ortsbild aufweisen sollen (harmonischer Ortsbildhintergrund). Art. 4b (neu) In der Kernzone sind neben Wohnungen auch Büros, Ateliers, Praxen, Läden sowie mässig störende Gewerbebetriebe bis zu 30% des realisierten Volumens zulässig. Art. 5 entspricht ungefähr dem bisherigen Art. 5 Abs. 2 BZO (umformuliert) Bezeichnete Gebäude 1 Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind möglichst zu erhalten. Bei deren Umbau sind Gebäudeprofil und Erscheinung weitgehend beizubehalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und durch den gesicherten Ersatzbau eine mindest gleichwertige ortsbauliche 1 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) Situation geschaffen wird. angelehnt an bisherigen Art. 5 Abs. 5 BZO Es soll auch bei den Um- und Ersatzbauten gem. Art. 5 Abs. 1 u. 2 BZO die Möglichkeit zur weitergehenden Belichtung bestehen (z.B. Umnutzung von Scheunen). 2 Die im Kernzonenplan rot schraffierten, ortsbaulich wichtigen Gebäude dürfen umgebaut, geringfügig erweitert oder ersetzt werden. Ersatzbauten haben das Ausmass des bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zu übernehmen. Standort, Stellung, Form und Erscheinung sind unabhängig von Abstandsvorschriften zu wahren. 3 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt. Ergänzung Volumenerweiterungsmöglichkeit (10%), ist als Anreiz zur verstehen, welcher Umbauten und kleinere Erweiterungen attraktiver macht als Abbrüche. Übrige Gebäude ehemals Art. 5 Abs. 4 BZO (weitgehend unverändert) 4 Die übrigen bestehenden Bauten dürfen umgebaut oder durch Neubauten nach Art. 6 ersetzt werden. Bei Umbauten kann das Gebäudevolumen um bis zu 10% erweitert werden, soweit dies wohnhygienische oder ortsbauliche Gründe erfordern und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 5 Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Ersatzbauten unterliegen, unter Vorbehalt der Abparzellierung und von Art. 6 Abs. 1, keiner Ausnützungsbeschränkung. 6 Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheit auf Grund von Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von § 203 ff PBG bleiben vorbehalten. Art. 6 bisheriger Art. 7 Abs. 1 BZO (unverändert) Neubauten: Massvorschriften 1 Sofern auf der gleichen Parzelle mit bestehenden Bauten bzw. Ersatzbauten neue Hauptgebäude errichtet werden, dürfen sie zusammen die Baumassenziffer von 2.0 m3/m2 nicht überschreiten. 2 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) bisheriger Art. 7 Abs. 2 BZO (unverändert) 2 Für Hauptgebäude gelten folgende Masse: Baumassenziffer max. 2.0 m3/m2 Vollgeschosszahl max. 2 Dachgeschosszahl max. 2 Grundabstand min. 5.0 m Gebäudehöhe max. 7.5 m Art. 7 Allgemeine GeAnalog zu bisherigem Art. 8 Abs. 1 BZO (umformuliert). Die bisherigen Bestimmungen Art. 8 Abs. 4 bis 6 BZO finden sich neu unter staltungsgrundsätze Art. 10a BZO (Baumöglichkeiten im Übergangsbereich). Auf Regelungen entsprechend Art. 8 Abs. 2 bis 3 BZO kann nach neuer Systematik verzichtet werden. 1 Bauliche Veränderungen an Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Aussenrenovationen gewährleisten eine gute Gesamtwirkung im Ortsbild. Bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung (Fassade, Dach, Umgebung), Farbgebung und Materialisierung sowie architektonischer Qualität werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Die Bewilligungsinstanz kann eine detailliertes Farb- und Materialkonzept verlangen. bisheriger Art. 8 Abs. 7 BZO (unverändert) Kamine und technisch bedingte Aufbauten 2 Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind zurückhaltend zu gestalten. Sie sind in den Baugesuchsplänen auszuweisen. bisheriger Art. 8 Abs. 8 BZO (unverändert) Keller, Garagen 3 Kellergeschosse und Garagen sollen nur in Ausnahmefällen in voller Höhe in Erscheinung treten. bisheriger Art. 8 Abs. 9 BZO (weitgehend unverändert) Ergänzt um den Begriff "Vorplätze" sowie Möglichkeit Abstellplätze zu untersagen. Vorgärten und Einfriedungen 4 Die traditionellen Vorplätze, Vorgärten und deren Einfriedungen an Strassen, Wegen und Plätzen sollen weitgehend erhalten bleiben bzw. wieder hergestellt werden. Sie sind bei Umbauten oder Neubauten möglichst zu übernehmen. Die Baubehörde kann die Umwandlung bestehender Vorplätze und Gärten in Fahrzeugabstellplätze untersagen. bisheriger Art. 8 Abs. 10 BZO (ergänzt) Umgebungsplan 5 Der mit dem Baugesuch einzureichende Umgebungsplan muss verbindliche Angaben über Bodenbeläge sowie Lage, Form und Materialisierung der Einfriedungen, über die Bepflanzung und die Terraingestaltung enthalten. ersetzt bisherigen Art. 8 Abs. 11 BZO Diese erhöhten Anforderungen bedingen, dass künftig (freiwillig) weniger Parkplätze 6 Fahrzeugabstellplätze, Garagen und deren Zufahrten sind sorgfältig in die Umgebung einzugliedern und dürfen nicht störend 3 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) Parkplätze erstellt werden können (vgl. Regelung in Art. 33a BZOneu). in Erscheinung treten. Parkplätze sind nach Möglichkeit in Hinterhöfe oder Unterniveaugaragen zu verlegen oder in das Gebäudevolumen zu integrieren. Zufahrten dürfen keine übermässigen Terraineinschnitte bewirken. Ergänzung Reklamen 7 Werbeformen dürfen den Charakter von Bauten und Aussenräumen nicht beeinträchtigen. Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet. bisheriger Art. 7 Abs. 4 BZO (unverändert) Brennbare Aussenwände 8 Für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden ist die Vorschrift über die Abstandsverschärfung (§ 14 BBV II) nicht anwendbar. Art. 8 Ergänzung des bisherigen Art. 9 BZO Ergänzung Mittel für Bewilligungsbehörde, um eine fachlich einwandfreie Beurteilung der Vorhaben zu gewährleisten (Gleichbehandlung). Festschreibung der bisherigen Praxis. Abbrüche Fachgutachten Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Eine Abbruchbewilligung gemäss § 309.1.c PBG wird nur erteilt, wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt und seine Ausführung hinreichend gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Art. 9 Zur Beurteilung von Vorhaben in der Kernzone kann die Baubehörde ein Modell verlangen sowie ein externes Fachgutachten einholen. II. Engeres Ortsbild (neu) Art. 10 Ergänzung bzw. neue Systematik Spielraum im engeren Ortsbild (ergänzend zu Art. 5 BZOneu). Baumöglichkeiten im engeren Ortsbild 1 Zusätzlich zu Um-, Ersatz- und Neubauten sind lediglich untergeordnete An- und Aufbauten sowie Besondere Gebäude zulässig soweit eine besonders gute Gesamtwirkung im Ortsbild erreicht wird. Es gelten die Grenzabstandsregelungen gemäss Art. 6 und 28 BZO. Im engeren Ortsbild werden an die Dachgestaltung höhere Anforderungen gestellt als im Übergangsbereich. Der Dorfkern Dietlikon zeichnet sich hauptsächlich entlang der wichtigen Strassenzüge und Plätze durch die Dachgestaltung 2 Die Belichtung des Dachraumes hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu erfolgen und ist auf das für die Nutzung der 4 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) grossen, geschlossenen und unversehrten Dachflächen bei den traditionellen Bauernhäusern aus. Der typische Charakter des Dorfkernes soll erhalten werden. Darum sollen einzelne Dachaufbauten nur ausnahmsweise und nur auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachseite realisiert werden. Sie haben besonders hohe gestalterische Anforderungen zu erfüllen. Räume notwendige Mass zu begrenzen. Vereinzelte, in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster von maximal 0.45 m2 (Lichtmass Rahmen) und Glasziegel müssen sorgfältig angeordnet sein. Auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche sind einzelne Dachaufbauten möglich, wenn sie auf die Architektur und Erscheinung des Gebäudes abgestimmt und besonders gut gestaltet sind. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 10a Abs. 3, 4 und 9. III. Übergangsbereich (neu) Art. 10a (neu) Ergänzung bzw. neue Systematik Im Übergangsbereich wo künftig überwiegend mit Neubauten und nicht mit eigentlichen Ersatzbauten zu rechnen ist sind zeitgemässe und gute Lösungen wie z.B. 'Bertea' zu fördern. Die bisherigen Grundsätze werden jedoch nicht gesamthaft "über Bord geworfen". Ergänzend sind die Gestaltungsgrundsätze gemäss Art. 7 Abs. 1 BZOneu zu erfüllen. Baumöglichkeiten im Übergangsbereich 1 Im Übergangsbereich sind Bauten, Anlagen und Umschwung so zu gestalten, dass sich in Bezug auf das engere Ortsbild eine ortsbaulich verträgliche Massstäblichkeit und ein harmonisches Umfeld ergeben. Ergänzung Im engeren Ortsbild gilt es, sich an der gebauten Substanz zu orientieren. Im Übergangsbereich hingegen sollen die baulichen und gestalterischen Möglichkeiten angemessen erweitert werden. Neue Bauformen 2 Bei einer nachweislich guten Gestaltung und Einordnung oder zurückhaltender Erscheinung können neuzeitliche, vom Ortstypischen abweichende Gebäudeformen oder Gestaltungselemente bewilligt werden. Im Sinne des bisherigen Art. 8 Abs. 4 BZO (umformuliert). Die "Liberalisierung" der Vorschriften im Übergangsbereich soll / kann nicht auf alle Bauelemente gleich angewendet / ausgeweitet werden. Die Dächer gelten als wesentliches Merkmal der Dietliker Kernzone. Daher werden Belange der Dachgestaltung im Übergangsbereich detaillierter geregelt. Dachgestaltung 3 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Hauptfirstrichtung muss parallel zur Hauptfassade verlaufen. Für Besondere Gebäude sind auch Pult- und Schleppdächer zulässig. Ergänzung Bedachungsma- 4 Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Ziegel zu verwenden. Die Farbgebung ist der Umgebung anzupassen. Für Besondere Gebäude können auch andere Bedachungsmaterialien zur Anwendung kommen. terialien Entsprechend bisherigem Art. 8 Abs. 5 BZO (detaillierter). Glasziegel sind nur zur behelfsmässigen Belichtung einzusetzen (beschränkte Anzahl). Die Belichtung von Nutzflächen in Dachgeschossen richtet sich nach Art. 10a Abs. 6 bis 9 BZOneu. Natürliche Belichtung 5 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Glasziegel müssen sorgfältig angeordnet und auf ein für die Nutzung und die Belichtung der Räume notwendiges Mass begrenzt werden. 5 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Ergänzung Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) Dachflächenfenster 6 Zur ausreichenden Belichtung sind beidseitig vereinzelte, in die Dachfläche integrierte Dachflächenfenster zulässig. Diese dürfen folgende Masse nicht überschreiten (Lichtmass Rahmen): a) im ersten Dachgeschoss auf der für das Ortsbild empfindlicheren Dachfläche max. 0.45 m2 auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche max. 0.9 m2 b) im zweiten Dachgeschoss beidseitig max. 0.45 m2 Die Gesamtfläche aller Dachflächenfenster darf maximal 2% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. entsprechend bisherigem Art. 8 Abs. 5 BZO (detaillierter) Dachaufbauten 7 Dachaufbauten können bei guter architektonischer Gestaltung im 1. Dachgeschoss auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche bewilligt werden. Auf derselben Dachfläche sind nur gleiche Arten von Dachaufbauten gestattet. Die Proportionen sind auf die Erscheinung des Gebäudes abzustimmen. Materialien und Farben müssen sich harmonisch in die Dachlandschaft einordnen. Ergänzung Ausmass 8 Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten und Dachflächenfenster darf maximal 8% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. Ergänzung Dacheinschnitte und Quergiebel 9 Dacheinschnitte sowie Quergiebel und Kreuzfirste, welche nicht den Vorschriften über Dachaufbauten unterstehen, sind nicht gestattet. 4. Ergänzende Bauvorschriften Art. 30a (neu) Optischer EinErgänzung basierend auf dem bisherigen Art. 31 Abs. 1 BZO. Der bisherige Art. 31 Abs.1 BZO zum 'optischen Einflussbereich' wurde und flussbereich der Kernzone wird von der Baubehörde erfolgreich strenger angewendet, als dies nach dem engeren Wortlaut interpretiert werden könnte. Mit der Ergänzung wird In dem im Zonen- und Kernzonenplan dargestellten optischen Einflussbereich werden an Bauvorhaben bezüglich Stellung, Proportionen, Gestaltung und architektonischer Qualität besondere Anfor6 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) diesem Umstand Rechnung getragen bzw. die etablierte Praxis gefestigt. derungen gestellt. Die Bestimmungen für Bauvorhaben im Übergangsbereich der Kernzone sind sinngemäss anwendbar. Insbesondere sind nur dem Dorfkern angepasste Dachformen zulässig. Art. 31 bisheriger Art. 31 Abs. 2 BZO (unverändert) Dachgestaltung bisheriger Art. 31 Abs. 3 BZO (unverändert) 1 In den Wohnzonen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte zusammen nur auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge zulässig. 2 Ausser bei Besonderen Gebäuden sind grössere horizontale Dachflächen zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet sind. Art. 32 Alternativenergie entspricht bisherigem Art. 32 BZO (ergänzt) Gemäss Art. 18a RPG sind sorgfältig angeordnete Solaranlagen generell zu allgemein bewilligen. Dabei dürfen aber keine überkommunalen Schutzobjekte beeinträchtigt werden. Das Mass 12% der Dachflächenansicht erlaubt bei einem in der Kernzone durchschnittlich grossen Gebäude die Anordnung von Sonnenenergieanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Unterstützung der Heizenergie. In der Kernzone (engeres Ortsbild und Übergangsbereich) gelten - im Vergleich zur übrigen Wohnzone - erhöhte Gestaltungsanforderungen (Schutzgut). Wenn die Möglichkeit besteht, Solarwärmeanlagen auf besonderen Gebäuden anzuordnen, werden sie auf Hauptdächern nicht zugelassen. Die Anlagen sollen in der Regel eine rechteckige Form aufweisen oder als Band angeordnet werden. Die Materialisierung ist im Baubewilligungsverfahren mit Mustern aufzuzeigen. Es wird empfohlen, einen Vorentscheid gem. § 323 PBG einzuholen. Weitere Gestaltungshinweise liefert die Richtlinie 'Solaranlagen ausserhalb der Bauzone' der Baudirektion Kanton Zürich. Alternativenergie in der Kernzone 1 Alternativenergieanlagen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Das Überschreiten von Gebäude- und Firsthöhe ist in der Regel zulässig. 2 In der Kernzone müssen Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie so angeordnet sein, dass nachweislich eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sie sind auf der für das Ortsbild weniger empfindlichen Dachfläche anzuordnen. Die Gesamtfläche (Frontfläche) aller Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen (senkrechte Projektion) darf maximal 12% der Dachflächenansicht der jeweiligen Dachfläche betragen. 3 Die Solaranlage ist unauffällig in die Dach- oder Fassadenfläche einzuordnen. Dabei gelten folgende Richtlinien: nicht reflektierende Kollektoren mit dunklem Absorber, Einfassung der Kollektoren in der Farbe des Daches, dachbündig in die Dachfläche integrieren, Anlagen mit relativ grossem Dachflächenanteil unter Einbezug der gesamten Dachfläche als zusammenhängende Fläche erstellen, Anlagen mit kleinerem Dachflächenanteil als Band im Traufbereich anordnen. 7 Gemeinde Dietlikon Änderung Bau- und Zonenordnung Erläuterungen Verzicht auf ortsungebundene Anlagen (Solarstrom) auf Hauptgebäuden in der gesamten Kernzone. Geänderte Bau- und Zonenordnung 2009 (neu) Einschränkungen 4 Im Weiteren sind in der gesamten Kernzone Anlagen zur solaren Stromgewinnung auf Hauptgebäuden ausgeschlossen. Art. 33a (neu) Ergänzung speziell zur Kernzone. Zwecks Schonung der Vorplätze / Vorgärten gem. Art. 7 Abs. 4 u. 6 BZOneu muss der massgebliche Abstellplatzbedarf in der Kernzone "flexibler" handhabbar sein (obere Grenze und zulässige Reduktion). Gemäss Wegleitung des Kantons Zürich sind zusätzliche Reduktionen bei Vorliegen spezieller Verhältnisse wie bauliche Umgebung und Freiräume oder schutzwürdige Ortsbilder usw. zulässig / sachgerecht. Massgeblicher Abstellplatzbedarf in der Kernzone In der Kernzone gilt der nach Art. 33 errechnete, massgebliche Abstellplatzbedarf als maximal zulässige Parkplatzzahl. Dieser kann freiwillig oder auf Anordnung der Baubehörde auf 50% reduziert werden, wobei keine Ersatzabgabe entsprechend § 246 PBG zu leisten ist. 5. Schlussbestimmungen Art. 38 Fortschreibung. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Bau- und Zonenordnung wird die Bauund Zonenordnung vom 23.03.1998 aufgehoben. 8 Dieses Dokument wurde mit Win2PDF, erhaeltlich unter http://www.win2pdf.com/ch Die unregistrierte Version von Win2PDF darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken und zur Evaluation eingesetzt werden.