Nutzungsplanung, Bau- und Zonenordnung (BZO)

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700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
1/9
Kanton Zürich, Gemeinde Dägerlen
Version 1.3
Nutzungsplanung, Bau- und Zonenordnung (BZO)
Legende:
Exemplar: Gemeindeversammlung
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Zoneneinteilung
Vorschrift/Text
Zonenplan
= neue / geänderte Artikel / Textteile
Art.
1.
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht
kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist. Für
die Nutzungszonen gelten gestützt auf die Art. 43 und 44 der
Lärmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen (ES).
1
W1
II
Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten
G
Oe
III
II1
Wohnzonen
- eingeschossig
- zweigeschossig
Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
F
III
2. Freihaltezone
Kernzonen
Einordnung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht
kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist. Für
die Nutzungszonen gelten gestützt auf die Lärmschutzverordnung folgende
Empfindlichkeitsstufen (ES):
1. Bauzonen
Kernzone
2
Jedes Bauvorhaben hat sich gut der bestehenden Umgebung anzupassen.
Insbesondere müssen durch Stellung und kubische Gestaltung der Bauten
die Dorf- und Baustrukturen in Massstab und Gliederung gewahrt bleiben.
Zonenplan, Ergänzungspläne
Verzicht auf Art.-Bezeichnungen LSV
K
ES
III
W1
W2
G
Oe
II
II
III
III
F
III
nur noch eine Kernzone; vorher K1 und K2
anstelle K2 neu mehrheitlich W2
1
Für die Abgrenzungen der Zonen ist der auf dem Datensatz der amtlichen
Vermessung basierende, mit dem Genehmigungsvermerk versehene
Zonenplan massgebend. Allfällige Reproduktionen des Zonenplanes in
kleinerem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht
rechtsverbindlich.
2
Für die Kernzonen werden die folgenden Ergänzungspläne 1:1'750
festgesetzt:
- Dägerlen
- Berg
- Rutschwil
- Oberwil
- Bänk
Neue Kernzonenpläne
2. Bestimmungen für die Bauzonen
2.1
2.1.1
3
1. Zonen und Zonenplan
Zoneneinteilung
ES
III
III
Für die Abgrenzungen der Zonen ist der auf dem Datensatz der amtlichen
Vermessung basierende, mit dem Genehmigungsvermerk versehene
Zonenplan massgebend. Allfällige Reproduktionen des Zonenplanes in
kleinerem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht
rechtsverbindlich.
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
KI
K II
2. Bestimmungen für die Bauzonen
A
Haupttitel/Untertitel
1. Bauzonen
Kernzone I
Kernzone II
Wohnzone
- eingeschossig
2. Freihaltezone
2
= gegenüber der alten Fassung unveränderte Textteile
rot
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
1. Zonen und Zonenplan
1
schwarz
Kernzonen
Allgemeine Bestimmungen
3
Zweck
Die Kernzonenvorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der
verschiedenen Ortskerne. Sie sollen ortsbildgerechte Um-, Ersatz- und
Neubauten ermöglichen und eine Weiterentwicklung der bestehenden
Nutzungsstrukturen gewährleisten.
4
Nutzweise
Neben Wohnnutzungen sind auch mässig störende Betriebe zulässig.
Alt Art. 5
5
Einordnung
In der Kernzone werden an die architektonische und ortsbauliche
Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Bauten und Anlagen
müssen sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung bezüglich Massstäblich-keit,
Volumen und Lage einfügen als auch in einzelnen Aspekten, wie
Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und
Umgebungsgestaltung, gut in die Umgebung einordnen.
gem. Leitfaden Baudirektion
Bestehende Bauten herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung der
Masse, der Lage und des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt
werden.
Neu Art. 12
Bei teilweise überbauten Parzellen gilt der überbaute Parzellenteil, der sich
durch eine zulässige und realistische Parzellierung abtrennen liesse, als
bereits ausgenützt.
weglassen, Praxis PBG eindeutig
6
Abweichungen von der
Regelbauweise
1
Bei besonders guten Projekten mit zeitgemässer Architektur, die das
Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, oder Projekten, welche grosse
Auswirkungen auf das Ortsbild erwarten lassen, können Abweichungen
von den Bestimmungen in der Kernzone bewilligt oder angeordnet werden.
2
Solche Abweichungen setzen eine Beurteilung durch ein Fachgremium
oder einen Fachberater voraus.
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
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Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
7
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Fachberatung
1
Bemerkungen / Erläuterungen
Bauherren und Architekten wird seitens der Baubehörde eine
Fachberatung angeboten. Es empfiehlt sich daher, bereits im Stadium der
Grobplanung mit der Baubehörde in Verbindung zu treten.
2
Das Fachgremium oder der Fachberater wird durch den Gemeinderat
bestimmt und eingesetzt.
2.1.2
8
Bezeichnete Objekte
Bezeichnete Fassaden- und
Firstlinien
1
In den Kernzonenplänen bezeichnete Fassaden- und Firstlinien sind
wegen ihrer raumbildenden Stellung von ortsbildprägender Bedeutung.
2
Um-, Ersatz- und Neubauten haben die bezeichneten Fassaden und
Firstlinien bezüglich Lage einzuhalten.
3
Abweichungen können im Interesse des Ortsbildes oder der
Verkehrssicherheit bewilligt oder angeordnet werden.
9
Bezeichnete Einzelobjekte
1
In den Kernzonenplänen bezeichnete Einzelobjekte wie z.B. Bäume,
Gärten, Brunnen usw. sind wenn möglich zu erhalten respektive ihrer
Bedeutung und Funktion entsprechend zur Geltung zu bringen oder zu
ersetzen. Veränderungen sind bewilligungspflichtig.
2
Die bezeichneten Bäume sind bezüglich ihrer Stellung oder ihrer
markanten Erscheinung besonders wichtig für das Orts- und/oder
Landschaftsbild. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Zu fällende Bäume
sind zu ersetzen.
2.1.3
4
Änderungen und Abbrüche
Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche
Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind
bewilligungspflichtig. Solche Veränderungen dürfen nur bewilligt werden,
wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder für die entstehende Bauund Anlagelücke die Erstellung eines Ersatzbaus gesichert ist.
5
Nutzweise
Neben Wohnnutzungen sind auch höchstens mässig störende Betriebe
zulässig.
Umbauten, Renovationen, Ersatzbauten
10
Umbauten, Renovationen
Umbauten, Renovationen und bauliche Umgebungsveränderungen
gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV) bedürfen einer baurechtlichen
Bewilligung.
11
Abbrüche
Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen
Bestandteilen der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig und nur
zulässig, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, oder wenn für die
entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung einer Ersatz- oder
Neubaute gesichert ist.
Neu Art. 4
12
Um- und Ersatzbauten
1
Bestehende Gebäude können unter Beibehaltung von Grundriss,
Gebäude- und Firsthöhe sowie des Erscheinungsbildes umgebaut oder
ersetzt werden.
Alt Art. 3 Abs. 2
2
Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im
Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit
oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind und in
Bezug auf die äusseren Abmessungen die schützenswerten nachbarlichen
Interessen gewahrt bleiben.
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
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Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
Haupttitel/Untertitel
2.1.4
Neubauten
13
Freiraum
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
1
Die in den Kernzonenplänen eingetragenen „Freiraumflächen“ bezwecken
die Erhaltung der charakteristischen Freiraumstruktur. Neubauten
(Hauptbauten) sind nur ausserhalb der bezeichneten Fläche zulässig.
2
Besondere und abstandsfreie Gebäude gemäss § 49, Abs. 3 PBG und §
269 PBG sind auch innerhalb der bezeichneten Freiräume zulässig, sofern
sie das Ortsbild nicht negativ beeinflussen.
6
Grundmasse für Neubauten
Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
a) Ausnützungsziffer
b) Vollgeschosse
c) Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl2)
d) Gebäudehöhe
e) Gebäudelänge
f) Gebäudebreite
g) Allseitiger Grenzabstand
h) Überbauungsziffer für bewohnte Hauptbauten
plus Bonus für besondere Gebäude
7
Geschlossene Bauweise
In der Kernzone ist die geschlossene Überbauung zulässig.
8
Bauten mit brennbaren
Aussenwänden
Der erhöhte Abstand für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (BBV II,
Art. 14) findet keine Anwendung.
9
Stellung von Neubauten
Die Firstrichtung von neuen Hauptgebäuden hat sich harmonisch den
umgebenden Bauten so anzupassen, dass eine gute Gesamtwirkung
erreicht wird.
KI
max. 50%
max. 2
max. 2
max. 7.5m
max. 30m
max. 14m
mind. 5m
30%
7%
14
Grenzabstand
Sind in den Kernzonenplänen keine anderen Masse oder keine
bezeichneten Fassaden respektive Freiräume eingetragen, gilt für
Neubauten allseitig ein minimaler Grenzabstand von 3.50 m.
15
Grundmasse für Neubauten
Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
K II
max. 40%
max. 2
max. 2
max. 7.5m
max. 25m
max. 14m
mind. 5m
30%
7%
in Kernzone Nutzungsziffer weglassen
a) Vollgeschosse max.
b) Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max.
c) Gebäudehöhe max.
d) Gebäudelänge max.
2
2
8.1 m
30 m
Gebäudelänge entspricht Alt K I
weglassen
weglassen - Widerspruch zu Neu Art. 14
weglassen
weglassen
streichen
16
Bauten mit brennbaren
Aussenwänden
Der erhöhte Abstand für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden (BBV II,
Art. 14) findet keine Anwendung.
weglassen --> vgl. Kernzonenpläne
17
Gestaltungsplanpflicht
1
Beim im Zonenplan Oberwil speziell gekennzeichneten Gebiet "Herti"
(altes Schulhaus Oberwil) besteht eine Gestaltungsplanpflicht.
Neue Festlegung aufgrund der
Bevölkerungsinformation vom 29.09.2014
2
Der öffentliche Gestaltungsplan hat zum Ziel, die hinsichtlich
Einsehbarkeit und Siedlungsdichte empfindliche Lage optimal zu nutzen.
Die Bebauung hat bezüglich Lage, Dichte, Stellung, Kubus und
Erscheinungsbild sehr hohe Anforderungen an die landschaftliche
Einordnung zu erfüllen.
2.1.5
Bauweise
18
Grundsätze
Die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen
Nutzungsstruktur ist beizubehalten. Dabei sind je nach Bautyp oder
Nutzweise - vorbehältlich der Bestimmungen zu den bezeichneten
Objekten - die Aspekte in der nachfolgenden Tabelle massgebend:
gem. Leitfaden Baudirektion
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
4/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
10
Haupttitel/Untertitel
Dachneigung
Vorschrift/Text
Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung
zwischen 35 und 45 Grad alter Teilung zulässig, wobei die Neigung mit
jener der benachbarten Altbauten harmonieren soll.
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
Haupttitel/Untertitel
2.1.6
Dächer
19
Dachform und Dachneigung
Gebrochene Dachflächen (Aufschieblinge) sind gestattet. Deren Neigung
hat mind. 25 Grad a.T. zu betragen.
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
1
Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung
zwischen 35° und 45° zulässig, wobei die Neigung mit jener der
benachbarten Altbauten harmonieren soll.
2
Gebrochene Dachflächen (Aufschieblinge) sind gestattet. Deren Neigung
hat mindestens 25° zu betragen.
3
Für Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besondere Gebäude
sind bei guter Einordnung auch Flach- oder Pultdächer sowie
Schleppdächer mit geringer Neigung gestattet.
4
Kreuzfirste sind nicht zugelassen. Quergiebel können bei guter
Einordnung gemäss Art. 6 BZO zugelassen werden. Der Querfirst soll die
Höhe des Hauptfirstes deutlich unterschreiten. Gebäudeteile unter
Quergiebeln müssen gegenüber der dahinterliegenden Fassadenflucht
deutlich vorspringen.
11
Bedachungsmaterial
Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel oder ähnlich wirkende Materialien
zu verwenden.
20
Bedachungsmaterial
--> Muster-Kernzonenvorschriften, S. 23
--> vgl. Fritzsche/Bösch
1
Als Bedachungsmaterial sind Tonziegel oder ähnlich wirkende Materialien
zu verwenden.
2
Auf Dachaufbauten, Anbauten und besonderen Gebäuden im Sinne von §
49 Abs. 3 PBG sind auch zeitgemässe Materialien gestattet.
Reflektierende Materialien und grelle Farben sind nicht zulässig.
12
Dachvorsprünge
Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise zu gestalten. Die
Vorsprünge haben traufseits mindestens 80 cm, giebelseits mindestens 25
cm zu betragen.
21
Dachvorsprünge
Das Dach ist vorspringend und in herkömmlich Weise mit geringer
sichtbarer Konstruktionsstärke zu gestalten. Die Vorsprünge haben
traufseitig mindestens 60 cm, giebelseitig mindestens 25 cm zu betragen.
22
Dachaufbauten
1
Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten
Dachgeschosses und nur in der Form von Gauben und Lukarnen zulässig.
2
Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.
3
Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten
müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnung in die
Dachfläche und die Abstimmung auf die zugehörigen Fassaden sind
massgebend.
4
Die Länge der Dachaufbauten darf gesamthaft 1/3 der Fassadenlänge
nicht überschreiten. Der Scheitelpunkt der Aufbauten muss mindestens
1.00 m unterhalb des Firstes liegen. Die Dachfläche muss vor den
Dachaufbauten durchlaufen.
13
Dachgestaltung
Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind in Form von
Schleppgauben oder Giebellukarnen erlaubt. Sie dürfen in den Dörfern
Berg, Rutschwil, Oberwil und Bänk nicht breiter als ein Viertel, in Dägerlen
nicht breiter als ein Fünftel der betreffenden Fassadenlänge sein.
Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss erlaubt. Sie müssen das
gleiche Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach und
angemessene Dachvorsprünge haben.
Neu Art. 22
Die Geschlossenheit der Dachfläche darf nicht beeinträchtigt und die
Trauflinie nicht durchbrochen werden. Schleppgauben sind nur auf
Dächern zulässig, deren Neigung mindestens 40 Grad a.T. beträgt. Sie
dürfen höchstens 20 Grad Neigung weniger aufweisen als das Hauptdach.
Ihre Fronthöhe darf 1.3m nicht übersteigen. Wobei die Höhe von
Schnittpunkt Dachfläche/Gaubenfassade bis Oberkante Dachabdeckung
Schleppgaube maximal 1m betragen darf.
grösstenteils weglassen, vgl. Neu Art. 22
Giebellukarnen dürfen höchstens 2.5m2 Frontfläche aufweisen.
Einzelne Dachflächenfenster, Glasziegel oder Ochsenaugen bis max.
0.45m2 Glasfläche sind zulässig. Die Glasfläche darf gesamthaft 1.5% der
Dachfläche nicht übersteigen. Dieser Wert ist pro Gebäudeabschnitt und
Fassade einzuhalten.
weglassen
23
Dachflächenfenster, Glasziegel,
Lichtbänder
1
Einzelne, sich gut in die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster von
höchstens 0.60 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder und
Glasziegelbereiche sind bei guter Gestaltung zulässig.
2
Sofern Dachflächenfenster in Solaranlagen, Lichtbänder oder
Glasziegelflächen integriert werden, sind auch grössere Glaslichtflächen
möglich.
3
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
Alle diese Elemente sind möglichst dachflächenbündig einzubauen.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
5/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
24
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Technische Aufbauten
1
Bemerkungen / Erläuterungen
Nach aussen stark in Erscheinung tretende technische Aufbauten sind
auf den Dächern nicht zulässig.
2
Übliche Lüftungen und dergleichen müssen architektonisch sowie
konstruktiv gut auf die Struktur des Gebäudes und des Daches
abgestimmt sein.
2.1.7
14
Fassaden
Für die Fassaden sind herkömmlich wirkende Materialien und Formen zu
verwenden, wie Verputz, Holz, Riegel, etc.. Reflektierende Materialien
sowie ausgefallene und grelle Farben sind unzulässig. Diese
Bestimmungen gelten auch für Aussenrenovationen.
25
Fassaden
Fassaden
1
Bei traditionell gestalteten Fassaden (z.B. von zu erhaltenden
Gebäudeteilen) sind Verputzflächen, Riegelwerk, Wetterschirme und
Bretterverschalungen in herkömmlichen Materialien, Oberflächen und
Farben anzuwenden. Farbgebungen zur Rekonstruktion ursprünglicher
Zustände bleiben vorbehalten.
2
Bei Neu- und Ersatzbauten sind zeitgemässe Materialien zulässig.
Reflektierende Materialien und grelle Farben sind nicht zulässig.
Die Fenster sind in Form eines stehenden Rechteckes zu gestalten.
Einzelne Ausnahmen müssen sich gut in die Fassade und das Ortsbild
einordnen.
26
Fenster, Türen, Tore
1
Grösse und Proportionen haben in einem guten Verhältnis zur
Fassadenfläche zu stehen und müssen in ihrer Gestaltung und
Gesamtwirkung zur herkömmlichen Erscheinung und zur näheren
baulichen Umgebung Bezug nehmen.
2
Grössere Verglasungen in Verbindung mit einer Bretter- oder
Lattenschalung, Lichtschlitzen, Schiebeläden und dergleichen sind
zulässig, wenn sie gut gestaltet sind.
3
Schaufensteranlagen sowie verglaste Vorbauten, wie Wintergärten,
Windfänge und dergleichen sind gut auf das Gebäude abzustimmen.
Bei Wohnbauten in der Zone K I sind die Fenster mit ortsüblichen
Kreuzstöcken (Einfassungen), Sprossen und in der Regel mit Fensterläden
zu versehen.
15
Balkone, Lauben
Lauben und Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
Neu Art. 26
27
Beschattungen
Herkömmliche, traditionell gestaltete Fenster (z.B. von zu erhaltenden oder
zu ersetzenden Gebäudeteilen) sind mit Klapp- oder Schiebeläden
auszustatten. Bei zeitgemäss gestalteten Fensterflächen sind auch
andere, gut integrierte Beschattungen möglich.
28
Balkone, Lauben, Loggias
1
Lauben, Balkone und Loggias sind, soweit sie mit dem Charakter des
Gebäudes vereinbar sind, auf der Traufseite zugelassen. Loggias sind
auch auf der Giebelfassade zulässig.
2
29
2.1.8
30
Terrassen
Lauben und Balkone dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
Auf Anbauten, Erweiterungen von Hauptbauten und besonderen Gebäuden
mit Flachdächern dürfen Terrassen erstellt werden.
Muster-Kernzonenvorschriften skw, S. 29
Umgebung
Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebungsgestaltung hat auf die ortsübliche Vorgartenstruktur
Rücksicht zu nehmen und diese möglichst weiterzuführen. Dabei ist zu
beachten, dass chaussierte, gepflästerte und eventuell asphaltierte
Vorplätze mit Vorgärten abwechseln.
2
Bestehende Sockelmauern, ortsübliche Einzäunungen, eingefasste
Vorgärten (z.B. Bauerngärten) sind möglichst zu erhalten oder in derselben
Art neu zu schaffen.
31
Bepflanzung
1
Die Bepflanzung hat unter Berücksichtigung des bestehenden
ortsüblichen Bestandes zu erfolgen. Es müssen einheimische und
standortgerechte Baumarten und Pflanzen verwendet werden.
2
Vor der Ausführung ist ein entsprechender Bepflanzungsplan
einzureichen, worin die Bäume und grösseren Hecken und Stauden
ersichtlich sind.
16
Terrain
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1m in der Kernzone I und
mehr als 1.5m in der Kernzone II gegenüber dem gewachsenen Terrain
sind nicht gestattet.
32
Terrain
Terrainveränderungen von mehr als 1.00 m gegenüber dem gewachsenen
Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell
erforderliche Zufahrten, Zugänge und Belichtungen von Räumen.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
6/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
B
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
Wohnzone W 1
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
33
Garage, Abstellplätze
Garagen, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zufahrten zu UnterTerraingaragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Wo möglich sind
Abstellplätze in Sammelgaragen zusammenzufassen sowie Garagen und
Zufahrten zu Unterterraingaragen in Gebäuden unterzubringen.
34
Mauern
Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe, Gliederung und
Bepflanzung besonders sorgfältig in die Umgebung einzupassen.
35
Reklamen, Beschriftungen,
Medienempfangsanlagen
Werbeflächen und Beschriftungen sind zurückhaltend einzusetzen. Diese
müssen sich gut ins Strassen- und Fassadenbild einordnen. An
selbstleuchtende Werbeflächen und freistehende Reklameanlagen werden
erhöhte Anforderungen gestellt.
2.2
Wohnzonen
Allgemeine Bestimmungen
2.2.1
17
Grundmasse
Es gelten folgende Grundamasse:
a) Ausnützungsziffer
b) Vollgeschoss
c) Dachgeschoss 3
d) Untergeschoss 3
e) Gebäudelänge
f) Grenzabstände
- kleiner Grundabstand
- grosser Grundabstand
max. 20%
max. 1
max. 1
max. 1
max. 24m
36
Nutzweise
In den Wohnzonen W1 und W2 sind Wohnungen und nicht störende
Betriebe zugelassen.
37
Grundmasse
Es gelten folgende Grundmasse:
§ 255 PBG
§ 10 ABV
§ 275 PBG
§ 275 PBG
§ 28 ABV
§§ 21 ABV
a) Überbauungsziffer max.
b) Vollgeschosse max.
c) Anrechenbare Dachgeschosse max.
d) Anrechenbare Untergeschosse max.
e) Gebäudelänge max.
f) Grenzabstände
- kleiner Grundabstand min.
- grosser Grundabstand min.
mind. 4m
mind. 10m
Bemerkungen / Erläuterungen
Teilweise Alt Art. 22
W1
W2
30%
1
1
1
24.0 m
35%
2
2
1
30.0 m
§ 256 PBG
§ 10 ABV
§ 275 PBG
§ 275 PBG
§ 28 ABV
§§ 21 ABV
3.5 m
7.0 m
3.5 m
5.0 m
18
Grosser und kleiner
Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand gilt für die am stärksten gegen Süden gerichtete
Längsseite.
Bei genauer Ost-West-Orientierung der längeren Gebäudeseite oder bei
quadratischem Grundriss gilt der grosse Grundabstand für die
Gebäudeseite mit der grössten Fensterfläche an Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräumen.
Der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
Neu Art. 50
19
Mehrlängenzuschlag
Fei Fassaden von mehr als 12m Länge sind die betreffenden
Grundabstände um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4m
heraufzusetzen.
§§ 23ff. ABV
weglassen
20
Grenzbau und geschlossene
Überbauung
Der Grenzbau und die geschlossene Überbauung sind bis zur
zonengemässen Gebäudelänge von 24m zulässig beim Anbau an
bestehende Geäbude oder wenn die an eine gemeinsame Grenze
stossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden.
§§ 286 / 287
PBG
weglassen --> vgl. neu Art. 50
2.2.2
21
Dachform
Dächer
Für Hauptgebäude sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von
mindestens 30 Grad und max. 45 Grad a.T. vorgeschrieben.
38
Dachform, Dachneigung
Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig möglichst gleicher
Neigung von 25° bis 45° zulässig. Für Anbauten, Erweiterungen von
Hauptbauten und besondere Gebäude können Abweichungen bewilligt
werden.
Als Dachaufbauten sind nur Giebellukarnen oder Schleppgauben zulässig.
Einzelne Dachflächenfenster mit einer Lichtfläche von max. 0.5m2 sind
gestattet. Dacheinschnitte sind nur erlaubt, wenn sie mit Dreiecks- oder
Schleppgauben überdacht werden.
39
Dachaufbauten
1
Dachaufbauten sind nur zur Belichtung und Belüftung des ersten
Dachgeschosses zulässig.
2
Dacheinschnitte sind mit einer Gaube oder Lukarne zu überdachen.
3
Abmessungen, Material, Farbe und die Anordnung von Dachaufbauten
müssen auf das Gebäude abgestimmt werden. Die Einordnungen in die
Dachfläche und die zugehörigen Fassaden sind massgebend.
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
40
Dachflächenfenster, Lichtbänder
Einzelne sich gut in die die Dachfläche integrierende Dachflächenfenster
von höchstens 1.00 m² Glaslichtfläche sowie Lichtbänder sind zulässig.
41
Bedachungsmaterial
Für die Bedachung sind farblich dezente, ortsübliche Materialien zu
verwenden.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
7/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
22
Nutzweise
C
Zone für öffentliche Bauten
23
Massvorschriften
D
Gewerbezone
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
Haupttitel/Untertitel
2.2.3
Umgebung
Grenzabstände
25
Bautiefe
26
Baumassenziffer
Terrainveränderungen
Terrainveränderungen von mehr als 1.50 m gegenüber dem gewachsenen
Terrain sind nicht gestattet. Ausnahme bilden einzelne funktionell
erforderliche Zufahrten, Zugänge und Belichtungen von Räumen.
43
Mauern
Stützmauern sind bezüglich Materialien, Höhe und Bepflanzung besonders
sorgfältig in die Umgebung einzupassen.
Nichtstörende Betriebe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG sind zulässig.
Neu Art. 36
neu Kapitel 2.4
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die
kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber Grundstücken in
anderen Zonen sind die dort geltenden Grenz- und Gebäudeabstände
einzuhalten.
2.3
Nutzweise
Gewerbezone
Allgemeine Bestimmungen
44
Nutzweise
In der Gewerbezone sind mässig störende Betriebe, sofern sie nicht
unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sowie Wohnraum für
standortgebundene Betriebsangehörige zugelassen.
45
Grundmasse
Es gelten folgende Grundmasse:
a) Gebäudehöhe max.
b) Firsthöhe max.
c) Grenzabstände min.
12.0 m
7.5 m
3.5 m
weglassen
Die Bautiefe nach § 287, Bst.b. PBG ist nicht begrenzt.
weglassen
3
weglassen
neu Überbauungsziffer gem. Grundmassen
2
Die Baumassenziffer beträgt 6m pro m .
Dächer
Dachform
Es sind nur Schrägdachformen zulässig. Für Anbauten und besondere
Gebäude können bei guter Einordnung Abweichungen bewilligt werden.
Neu Art. 44
Mässig störende Betriebe sind zulässig. In der Gewerbezone sind auch
Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Grossläden und Einkaufszentren im Sinne von § 4 und 5 BBV II sind nicht
zulässig.
2.4
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
47
Massvorschriften
3.1
Arealüberbauung
3. Weitere Festlegungen
Alt Kap. C
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die
kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber Grundstücken in
anderen Zonen sind die dort geltenden Grenz- und Gebäudeabstände
einzuhalten.
3. Weitere Festlegungen
A
Arealüberbauung
28
Anwendungsbereich
Arealüberbauungen sind zulässig in der Zone W 1 und K I und K II bei der
Überbauung von mindestens 3000m 2.
48
Anwendungsbereich
Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche
muss mindestens 2’000 m2 umfassen.
Ausnützung
Die Ausnützungsziffer kann um 1/10 erhöht werden.
49
Nutzung
Die Nutzungsziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal 10%
erhöht werden.
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
Alt Art. 27
Für die zoneninternen Grenzabstände gelten die Bestimmungen von § 270
PBG.
Der Grenzabstand gegenüber Grundstücken in anderen Zonen beträgt
mindestens 5m.
2.3.2
46
27
Vorschrift/Text
42
2.3.1
24
Bemerkungen / Erläuterungen
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
8/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Vorschrift/Text
Art.
Haupttitel/Untertitel
4.1
Abstandsvorschriften
50
Grenzabstand, Grosser und
kleiner Grundabstand
4. Ergänzende Bauvorschriften
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
4. Ergänzende Bauvorschriften
1
Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, in der Regel vor
der längeren am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. Der
kleine Grundabstand ist vor den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. In
begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Alt Art. 18
2
Der Grenz- und Gebäudeabstand für besondere Gebäude gemäss § 49,
Abs. 3 PBG beträgt 2.00 m.
51
Strassen- und Wegabstand
Vorbehältlich der Vorschrift von § 266 PBG sowie der Festlegungen
gemäss den Kernzonenplänen wird der Strassenabstand in den Bauzonen
auf 5.00 m reduziert. Für Wege gilt ein Abstand von 3.50 m.
52
Abstand gegenüber
Nichtbauzonen
1
Oberirdische Bauten haben gegenüber der Zonengrenze zu
Nichtbauzonen (Landwirtschaftszone, Freihaltezone) einen Abstand von
3.50 m einzuhalten.
2
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, trotz neuen
Erkenntnissen BD betr. fehlender
Gesetzesgrundlage (nicht genehmigungsfähig!),
festlegen
Ein Näherbaurecht ist nicht zugelassen.
3
Bei Parzellierungen hat die Parzellengrenze der Bauzonengrenze zu
entsprechen.
29
Fahrzeugabstellplätze
Je ein Personenwagen-Abstellplatz oder eine Garage ist zu schaffen bei
§§ 242ff.
PBG
4.2
Abstellplätze
53
Fahrzeugabstellplätze
2
1
Je ein Personenwagen-Abstellplatz oder eine Garage ist zu schaffen bei
- Wohngebäude: für 80m anrechenbare Geschossfläche, mind. aber für
jede Wohnung
-Gewerbebauten: für 1½ Arbeitsplätze
- Wohngebäuden: für 80 m2 Nettowohnfläche, mindestens aber für jede
Wohnung
Restflächen über 50% sind aufzurunden.
Restflächen über 50% sind aufzurunden.
Bei anderen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich
die Zahl der Abstellplätze entsprechend.
2
weglassen --> in neu Abs. 2 enthalten
Bei anderen Nutzungen, im speziellen für Büros, Läden, Gaststätten,
Gewerbebauten und grosse Mehrfamilienhäuser, oder bei besonderen
örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, wird die Zahl der Abstellplätze
und der Besucherparkplätze nach dem erwarteten Verkehrsaufkommen
und nach der "Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfes" der
Baudirektion ermittelt.
3
In der Kernzone kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze tiefer
angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden.
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
54
Fahrräder, Kinderwagen
Es ist genügend Abstellplatz für Fahrräder und Kinderwagen zur
Verfügung zu stellen. Erforderliche Abstellplätze für Fahrräder und
Kinderwagen sind in der Regel auf dem Grundstück selbst zu erstellen. Sie
müssen gut zugänglich und an zweckmässiger Lage angeordnet werden.
4.3
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
Alt Art. 36
55
Einordnung
Anlehnung an neue Richtlinie der Baudirektion
Solaranlagen in den Kernzonen haben sich gut in die Umgebung
einzuordnen.
Teilweise Alt Art. 34
Regelung der Merkblätter AFV massgebend
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
700 / Ortsplanungsrevision Dägerlen
9/9
Alte Fassung BZO vom 8. März 2006
Art.
Haupttitel/Untertitel
Vorschrift/Text
Neue Fassung BZO (Entwurf Revisionsvorlage)
Art.
4.4
Haupttitel/Untertitel
Bemerkungen / Erläuterungen
Vorschrift/Text
Diverses
30
Unterirdische Gebäude
Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den
gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen
haben einen Grenzabstand von mind. 2 m einzuhalten.
Mit Teilrevision BZO vom 08.03.2006 gestrichen
31
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG haben einen Grenzabstand
von mindestens 3.5m einzuhalten.
weglassen --> Widerspruch zu Art. 50 Abs. 2
56
Besondere Gebäude
Besondere Gebäude bis 5% der massgeblichen Grundstücksfläche sind
nicht an die Überbauungsziffer anzurechnen.
32
Gebäudehöhe
Die zulässige Gebäudehöhe wird vorbehältlich Art. 5 nur durch die erlaubte
Vollgeschosszahl bestimmt.
weglassen --> Gebäudehöhen bei Grundmassen
definiert
33
Untergeschosse
Untergeschosse (nichtanrechenbare als auch anrechenbare) dürfen den
gestalteten Boden nicht mehr als 1.50m überragen.
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge,
Gartenausgänge, Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder
Sammelgaragen. Ebenso von dieser Beschränkung ausgenommen ist in
Hanglagen die talseitige Hälfte von Untergeschossen mit wohn- und
Arbeitsräumen und Untergeschosse, die ein Vollgeschoss ersetzen.
weglassen --> in Art. 293 PBG ausreichend
umschrieben
57
34
Fahrräder und Kinderwagen
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, ebenerdig zugängliche
Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen bereitzustellen.
35
Kompostieranlagen
Bei Mehr- und Einfamilienhäusern sind Anlagen für die sachgerechte
Kompostierung der Grünabfälle von Haushalt, Gärten und Grünflächen
bereitzustellen.
36
Energiegewinnungsanlagen
Spiel- und Ruheflächen
Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen sind genügend Spiel- und
Ruheflächen (§ 248 PBG) an verkehrssicherer Lage zu erstellen.
Neu Art. 54
58
Kehricht
Bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen ab 4 Einheiten sind
geeignete, eingewandete, gut zugängliche Plätze für das Abfuhrgut
vorzusehen.
59
Farb- und Materialwahl
Je nach Art und Lage des Bauvorhabens ist in allen Zonen ein Materialund Farbkonzept einzureichen.
Der Gemeinderat kann den Bau von Anlagen, zur Gewinnung von
Alternativenergie, wie z.B. Sonnenkollektoren und dgl. zulassen.
Die Anlagen können nur bewilligt werden, wenn in der Kernzone eine gute,
in den übrigen Zonen eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
Grünabfälle weglassen > keine Abfuhr!
Neu Art. 55
Vor seinem Entscheid kann der Gemeinderat auf Kosten des
Baugesuchstellers von einer unabhängigen, anerkannten Fachperson ein
Gutachten einholen.
5. Schlussbestimmungen
37
Inkrafttreten
Zürich, 09.01.2015 / P. Gasser
Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.
5. Schlussbestimmungen
60
Inkrafttreten
Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der Rechtskraft der kantonalen
Genehmigung in Kraft.
61
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Bau- und Zonenordnung ersetzt die Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Dägerlen vom 9. August 1995.
F. Preisig AG
Bauingenieure und Planer SIA/USIC
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